Opportunitätsprinzip; Beweisverwertbarkeit; qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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31. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen A. vom 1. Dezember 2020 (SK.2020.25)
Opportunitätsprinzip; Beweisverwertbarkeit; qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung
Art. 19a Ziff. 3 BetmG, Art. 141 Abs. 2 StPO, Art. 90 Abs. 3 SVG
Bei Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB mit Möglichkeit der Suchtbehandlung kann das Strafverfahren wegen Widerhandlung i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Anwendung von Ziff. 3 dieser Bestimmung eingestellt werden (E. 3.1 und 3.2).
Die im Rahmen der Strassenverkehrskontrolle auf Autobahnen erstellten Vi- deoaufzeichnungen dürfen in Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO lediglich zur Aufklärung einer schweren Straftat verwertet werden (E. 4.3.15). Verwertbarkeit in casu in Ermangelung einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG verneint (E. 4.3.16).
Prüfung der Strafbarkeit nach Art. 90 Abs. 3 SVG (E. 4.5.1–4.5.3 und 4.5.5).
Principe d’opportunité; exploitabilité des preuves; violation particulièrement grave des règles de la circulation routière
Art. 19a ch. 3 LStup, art. 141 al. 2 CPP, art. 90 al. 3 LCR
Lorsqu’une mesure thérapeutique institutionnelle au sens de l’art. 59 CP est ordonnée avec la possibilité d’un traitement de l’addiction, la procédure pénale pour infraction au sens de l’art. 19a ch. 1 LStup peut être classée en application du ch. 3 de cette disposition (consid. 3.1 et 3.2).
En application de l’art. 141 al. 2 CPP, les enregistrements vidéo effectués sur les autoroutes dans le cadre du contrôle de la circulation routière ne peuvent être exploités que pour élucider une infraction grave (consid. 4.3.15). Exploitabilité niée en l’espèce, en l’absence d’une violation particulièrement grave des règles de la circulation routière au sens de l’art. 90 al. 3 LCR (consid. 4.3.16).
Examen de la punissabilité selon l’art. 90 al. 3 LCR (consid. 4.5.1–4.5.3 et 4.5.5).
Principio di opportunità; utilizzabilità delle prove; violazione particolarmente grave delle norme sulla circolazione stradale
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Art. 19a n. 3 LStup, art. 141 cpv. 2 CPP, art. 90 cpv. 3 LCStr
Quando è ordinata una misura terapeutica stazionaria ai sensi dell’art. 59 CP, con possibilità di trattamento della dipendenza, il procedimento penale per titolo d’infrazione ai sensi dell’art. 19a n. 1 LStup può essere abbandonato in virtù del n. 3 di detta disposizione (consid. 3.1 e 3.2).
In applicazione dell’art. 141 cpv. 2 CPP, le registrazioni video effettuate, in occasione di un controllo della circolazione stradale in autostrada, possono essere utilizzate solo per l’accertamento di un’infrazione grave (consid. 4.3.15). Utilizzabilità che è stata negata nel caso di specie, in assenza di una violazione particolarmente grave delle norme sulla circolazione stradale ai sensi dell’art. 90 cpv. 3 LCStr (consid. 4.3.16).
Esame della punibilità secondo l’art. 90 cpv. 3 LCStr (consid. 4.5.1–4.5.3 e 4.5.5).
Zusammenfassung des Sachverhalts: A. wurde (u.a.) vorgeworfen, mehrfach durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko von Unfällen mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen zu sein, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und waghalsiges Überholen. Zudem soll er mehrfach unbefugt Betäubungsmittel konsumiert haben.
Die Strafkammer stellte fest, dass A. (u.a.) die Tatbestände der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG), der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), der mehrfachen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG), der mehrfachen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB) sowie der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) in schuldunfähigem Zustand erfüllte. Sie ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB an. Das Verfahren wegen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) stellte sie in Anwendung von Art. 19a Ziff. 3 BetmG ein.
Aus den Erwägungen:
3.1 In Anwendung von Art. 19a Ziff. 3 BetmG kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden, wenn sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung unterzieht. Diese Bestimmung ist als «Kann-Vorschrift» formuliert. Das Verfahren
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kann eingestellt werden, sobald dies im Hinblick auf die Resozialisierung des Täters sinnvoll erscheint. Als Täter im Sinne des Gesetzes kommt derjenige in Betracht, der ausschliesslich Widerhandlungen gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG begangen hat (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6S.15/2001 vom 14. Juni 2001 E. 3b/dd).
3.2 Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich seine Behandlungsbereitschaft und entsagte explizit dem Drogenkonsum. Die erforderliche ärztliche Betreuung gemäss Art. 19a Ziff. 3 BetmG ist im Rahmen der anzuordnenden stationären Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB gewährleistet. Das Verfahren wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz ist folglich in Anwendung von Art. 19a Ziff. 3 BetmG einzustellen.
4.3.15 In Bezug auf die Videoaufnahmen vor und im A.-Tunnel sowie im B.-Tunnel stellt sich die Frage nach deren rechtmässiger Erhebung und somit deren Verwertbarkeit. Die Verordnung vom 28. März 2007 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013; Stand 1. Februar 2019) bildet die gesetzliche Grundlage für die Erstellung und Speicherung von Videoaufzeichnungen im Rahmen der Verkehrskontrollen namentlich auf Autobahnen. Das verkehrstechnische Gutachten vom 11. März 2020 stützt sich bezüglich der mutmasslichen Verkehrsregelverletzungen durch den Beschuldigten im und vor dem A.- Tunnel sowie im B.-Tunnel im Wesentlichen auf solche Videoaufzeichnungen. Art. 47 Abs. 3 SKV verbietet jedoch ausdrücklich die personenbezogene Datenbearbeitung, womit sich eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der anwendbaren Datenschutzgesetzgebung erübrigt. Es handelt sich bei den Aufnahmen mithin um rechtswidrig erhobene Beweismittel. Solche dürften in Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO lediglich zur Aufklärung einer schweren Straftat verwendet werden, worunter eine grobe Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG nicht zu subsumieren ist (BGE 146 IV 226 E. 4; 137 I 218 E. 2.3.5.2; BGE 6B_1282/2019 vom 13. November 2020 E. 7.2). Sind die Videoaufzeichnungen unverwertbar, so fallen auch die sich darauf stützenden Aussagen des verkehrstechnischen Gutachtens vom 11. März 2020 als Beweismittel ausser Betracht (Art. 141 Abs. 4 StPO).
4.3.16 Zu prüfen ist somit, ob der Beschuldigte durch seine mutmassliche Fahrweise vor bzw. im A.-Tunnel die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG schuf und damit in objektiver Hinsicht ein Verbrechen und folglich eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO beging. Die Tatsache, dass er beim
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mutmasslichen Überholvorgang einen Lastwagen (vor dem Tunnel) bzw. einen anderen Personenwagen (im Tunnel) überholt haben soll, reicht nicht aus, um von einer solchen unmittelbaren Gefährdung auszugehen. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass andere Fahrzeuge bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung überholt werden. Der Tatsache, dass es sich um einen Tunnel mit eher schlechten Sichtverhältnissen handelt, wird bereits durch das tiefere Maximaltempo (100 km/h) Rechnung getragen. Der Beschuldigte erreichte im Rahmen seiner mutmasslichen Fahrweise die in Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG für die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 SVG festgeschriebene Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 80 km/h jedoch nicht. Im Ergebnis erfüllte der Beschuldigte durch seine Fahrweise den objektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nicht. Somit liegt keine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO vor und die Videoaufzeichnungen vor und im A.-Tunnel sowie die sich darauf stützenden gutachterlichen Aussagen sind unverwertbar. Im Ergebnis ist von einem regelkonformen Fahrverhalten des Beschuldigten vor und innerhalb des A.-Tunnels auszugehen. Bezüglich seiner Fahrt im B.-Tunnel wird dem Beschuldigten lediglich ein Vergehen i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG und somit keine schwere Straftat vorgeworfen. Somit erübrigt sich eine Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO und sowohl die Videoaufnahmen als auch die daraus gewonnenen gutachterlichen Erkenntnisse sind unverwertbar (Art. 141 Abs. 4 StPO). Folglich muss von einem regelkonformen Fahrverhalten des Beschuldigten im B.-Tunnel ausgegangen werden.
4.5.1 […]
Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte, dadurch, dass er I. mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h rechts überholte, die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG schuf. Weder die Geschwindigkeit noch das Rechtsüberholen erfüllen für sich alleine den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG. Auch bestehen vorliegend keine Anzeichen dafür, dass die Kombination beider Faktoren zu einer solchen unmittelbaren Unfallgefahr mit Toten oder Schwerverletzten geführt hätte. Jedoch schuf der Beschuldigte sehr wohl eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h (BGE 118 IV 188) sowie unzulässiges Rechtsüberholen (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2012 vom 28. Juni 2013 E. 3) und erfüllte somit den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in einfacher Tatbegehung.
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Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte, dadurch, dass er den BMW von X., in welchem diese mit ca. 120 km/h auf der Überholspur dabei gewesen war, einen auf der Normalspur fahrenden Lastwagen zu überholen, rechts – d.h. auf der mittleren Linie zwischen BMW und Lastwagen hindurch – überholte und dabei mit der linken Seite des Toyota die rechte Seite des BMW (vom hinteren bis zum vorderen Radkasten) streifte, sodass es einen Knall gab und beide Fahrzeuge beschädigt wurden, die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG schuf. Dadurch verletzte der Beschuldigte gerade zwei elementare Verkehrsregeln, namentlich das Verbot des Rechtsüberholens sowie das Gebot, genügend seitlichen Abstand beim Überholen einzuhalten. Diese Regelverstösse können in der vorliegenden Kombination als krass bezeichnet werden, wobei im Zusammenspiel mit der hohen Geschwindigkeit auf der Autobahn ohne Weiteres die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten bestand. Der Beschuldigte erfüllte somit den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG in objektiver Hinsicht. 4.5.2 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch seine Slalomfahrt, das einhändige Fahren sowie die von ihm verschuldete Streifkollision mit dem Ferrari die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG schuf. Durch diese Verhaltensweise verletzte der Beschuldigte gerade zwei elementare Verkehrsregeln, namentlich das Verbot des Rechtsüberholens sowie das Gebot, genügend seitlichen Abstand beim Überholen einzuhalten. Diese Regelverstösse können in der vorliegenden Kombination als krass bezeichnet werden, wobei im Zusammenspiel mit der hohen Geschwindigkeit auf der Autobahn ohne Weiteres die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten bestand. Der Beschuldigte erfüllte somit den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG in objektiver Hinsicht.
4.5.3 Wie bereits erwähnt ([nicht publizierte] E. 4.4.3), ist bei der Begegnung des Beschuldigten in T. mit dem Fiat des D. in dubio pro reo von einer regelkonformen Fahrweise des Beschuldigten auszugehen. Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschuldigte nach der Begegnung mit dem Fiat durch seine Slalomfahrt (Überholen je eines Fahrzeugs rechts und links) die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG schuf. Nichts deutet darauf hin. Jedoch schuf der Beschuldigte sehr wohl eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch unzulässiges Rechtsüberholen (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2012 vom 28. Juni 2013 E. 3) und erfüllte somit den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG.
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Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte durch sein Überholmanöver gegenüber dem Skoda die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten schuf. Während des Überholmanövers war W. seinerseits dabei, ein auf der Normalspur fahrendes Fahrzeug zu überholen, als der Beschuldigte diesen rechts – d.h. auf der mittleren Leitlinie zwischen dem Skoda und dem anderen Fahrzeug hindurch – überholte, wodurch W. und das andere Fahrzeug gezwungen waren, auszuweichen um einen Unfall zu vermeiden. Der Beschuldigte überholte den Skoda so schnell und mit so geringem seitlichen Abstand, dass dieser durch den Luftdruck «durchgeschüttelt» wurde. Durch diese Verhaltensweise verletzte der Beschuldigte gerade zwei elementare Verkehrsregeln, namentlich das Verbot des Rechtsüberholens sowie das Gebot, genügend seitlichen Abstand beim Überholen einzuhalten. Diese Regelverstösse können in der vorliegenden Kombination als krass bezeichnet werden, wobei im Zusammenspiel mit der hohen Geschwindigkeit auf der Autobahn ohne Weiteres die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten bestand. Der Beschuldigte erfüllte somit den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG in objektiver Hinsicht.
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4.5.5 Zuletzt ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit der Verursachung der letzten Kollision mit dem Fiat von Y. sowie dem BMW von Z. bzw. seinem vorgängigen Fahrverhalten die unmittelbare Gefahr eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG schuf. Der Beschuldigte war mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs (110 statt den signalisierten 80 km/h) und überholte beide Fahrzeuge rechts. Der Tatsache, dass es sich um eine verengte Fahrbahn im Baustellenbereich handelt, wird bereits durch das tiefere Maximaltempo (80 km/h) Rechnung getragen. Der Beschuldigte erreichte die in Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG für die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3 SVG festgeschriebene Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 80 km/h jedoch bei Weitem nicht. Weder die Tatsache, dass er nach der Kollision mit dem Fiat die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor, – und somit Art. 31 Abs. 1 SVG verletzte – die Geschwindigkeit noch das Rechtsüberholen erfüllen für sich alleine den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG. Auch bestehen vorliegend keine Anzeichen dafür, dass die Kombination dieser Faktoren zu einer solchen unmittelbaren Unfallgefahr mit Toten oder Schwerverletzten geführt hätte. Jedoch schuf der Beschuldigte sehr wohl eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h (BGE 118 IV 188), unzulässiges Rechtsüberholen (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2012 vom 28. Juni 2013 E. 3) sowie Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG) und erfüllte somit den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in einfacher Tatbegehung.
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32. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A., B., C., D., E., F. und G. gegen Bundesanwaltschaft vom 9. Dezember 2020 (BB.2020.171, BB.2020.172, BB.2020.173, BB.2020.174, BB.2020.175, BB.2020.176, BB.2020.177)
Einstellung des Verfahrens; Zuweisung von Vermögenswerten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes; Einziehung von Vermögenswerten; Verwendung zugunsten des Geschädigten
Art. 70 Abs. 1, 73 StGB, Art. 320 Abs. 2 StPO
Ist unklar, von welcher verletzten Person ein bestimmter, strafbar erlangter Vermögenswert stammt, ist eine Zuweisung nach Art. 70 Abs. 1 in fine StGB