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SK.2017.51

Bundesstrafgericht · 2018-01-22 · Deutsch CH

Einsprache gegen den Strafbefehl (Art. 356 Abs. 2 StPO)

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 A., vertreten durch Rechtsanwalt Alain Macaluso,

E. 2 B., vertreten durch Rechtsanwälte Laurent Moreillon und Miriam Mazou,

E. 3 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO sind zur Einsprache gegen einen Strafbefehl die beschuldigte Person (lit. a), weitere Betroffene (lit. b) und, soweit vorgesehen, die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes (d.h. die Bundesanwalt- schaft) oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kan- tonalen Verfahren (lit. c) legitimiert.

E. 4 Unter dem Titel von Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO ist einzig die Person, gegen die der Strafbefehl erlassen worden ist, einsprachelegitimiert (Urteil des Bundesge- richts 6B_410/2013 vom 5. Januar 2016 E. 3.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

- 6 -

E. 5 Somit ist zu prüfen, ob A. und B. als „weitere Betroffene“ gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO einspracheberechtigt sind.

E. 5.1 „Weitere Betroffene“ im Sinne dieser Bestimmung sind Dritte, die durch den Straf- befehl in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind und ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben. Eine indirekte oder fakti- sche Betroffenheit genügt nicht (BGE 141 IV 231 E. 2.3; Urteil des Bundesge- richts 6B_410/2013 vom 5. Januar 2016 E. 3.5, je m.w.H.; RIKLIN, a.a.O., Art. 354 StPO N 8).

E. 5.2 A. und B. begründen ihre Einsprachelegitimation im Wesentlichen wie folgt: Ein Unternehmen könne nicht nach Art. 102 StGB verurteilt werden, ohne dass nach- gewiesen werde, dass eine natürliche Person die objektiven und subjektiven Tat- bestandsmerkmale der Anlasstat erfüllt habe. Die Verurteilung der D. SA stütze sich auf der Feststellung, dass die von der BA in den Parallelverfahren beschul- digten ehemaligen Angestellten dieser Gesellschaft, wie A. und B., die Anlasstat begangen hätten. Indem die BA vorliegend die Verfahren künstlich aufgespaltet habe und die D. SA separat mit einem Strafbefehl abgeurteilt habe, habe sie die Grundsätze der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) und der Unschuldsvermutung (6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO) zum Nachteil von A. und B. verletzt.

E. 5.3.1 Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser besagt u.a., dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und dient über- dies der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist ge- mäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbe- schleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (BGE 138 IV 29 E. 3.2; 138 IV 214 E. 3.2). Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sach- lichen Gründen Strafverfahren vereinen. Diese Möglichkeit bewirkt eine Ausdeh- nung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Für eine Vereinigung nach Art. 30 StPO spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten. Ein solcher besteht na- mentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 2.5).

- 7 - Im vorliegenden Zusammenhang ist die Spezialregelung von Art. 112 Abs. 4 StPO massgebend. Demnach können Verfahren vereinigt werden, wenn wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts sowohl ein Verfahren gegen eine natürliche Person wie auch ein Verfahren gegen ein Un- ternehmen geführt wird. Eine solche Zusammenlegung ist jedoch nicht zwingend; getrennte Verfahren bleiben zulässig, wenn die Verfahrensökonomie dafür spricht (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1168; ENGLER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 112 StPO N 61; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 112 N 8). Der Gesetzgeber scheint bei Art. 112 Abs. 4 StPO vom Regelfall der ge- trennten Verfahrensführung gegen juristische und natürliche Personen auch bei gleichem bzw. zusammenhängenden Sachverhalten auszugehen.

E. 5.3.2 Das Verfahren gegen die D. SA wurde durch ihre Selbstanzeige eingeleitet. Da- raus und durch die vollumfängliche Kooperation der Gesellschaft ergab sich auch der fortgeschrittene Stand ihres Strafverfahrens. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) kann eine Verfahrensabtrennung nach Art. 30 StPO recht- fertigen: Wie das Bundesgericht ausführte, dürfe die Verteidigungsstrategie eines Beschuldigten nicht dazu führen, dass ein entscheidungsreifes Verfahren gegen Mitbeschuldigte wesentlich verzögert werde (Urteile des Bundesgerichts 1B_200/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.5.3; 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2). Ein faires Verfahren ist auch bei einer getrennten Verfahrensführung möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E. 1.5 f.). Stand das Strafverfahren gegen die D. SA vor dem Abschluss, so ist die ge- trennte Verfahrensführung vorliegend nicht zu beanstanden.

E. 5.3.3 Eine Gefahr sich widersprechender Entscheide, wie dies von den Einsprechern geltend gemacht wird, besteht vorliegend nicht. Die D. SA wurde von der BA wegen Vorliegens eines Organisationsmangels des Unternehmens im Zusam- menhang mit der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies StGB verurteilt. Art. 102 StGB lautet – soweit vorliegend von Inte- resse – wie folgt: 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unterneh- menszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. (…) 2 Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quin- quies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit

- 8 - natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforder- lichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu ver- hindern. Die Bestimmung von Art. 102 Abs. 2 StGB schafft bei einem abschliessenden Katalog von Wirtschaftsdelikten, darunter der vorliegend relevante Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB), eine originäre, kumu- lative bzw. konkurrierende Haftung des Unternehmens für Organisationsver- schulden. Das Unternehmen ist mithin auch strafbar, wenn der Individualtäter ermittelt und ihm die Tat zugerechnet werden kann. Dass dieser ermittelt oder gar bestraft wird, ist indes nicht notwendig. Denn die Strafbarkeit des Unterneh- mens tritt unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen ein. Dass eine natürliche Person im Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat begeht (die Anlasstat) bildet den äusseren Grund für die Strafbarkeit der Gesellschaft. Die Anlasstat ist objek- tive Strafbarkeitsbedingung. Dabei muss nachgewiesen sein, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer der Katalogtaten erfüllt worden sind. Gelingt dieser Nachweis nicht, entfällt die Strafbarkeit des Unternehmens. Dass ein entsprechendes Delikt begangen wurde, genügt als Beweis dafür, dass das Unternehmen seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, für sich allein noch nicht. Erforderlich ist darüber hinaus ein Zurechnungszusammenhang zwischen Orga- nisationsdefizit und Anlasstat. Es muss nachgewiesen sein, dass konkrete Orga- nisationsmassnahmen erforderlich gewesen wären und tatsächlich nicht bestan- den haben. Der Vorwurf geht dahin, dass das Unternehmen nicht alle erforderli- chen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Straf- tat aus dem aufgeführten Katalog zu verhindern. Das Delikt ist als fahrlässiges Unterlassungsdelikt konzipiert. Dem Unternehmen kommt die Funktion eines Überwachungsgaranten zu (BGE 142 IV 333 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).

E. 5.3.4 Die strafrechtlichen Verantwortlichkeiten der Gesellschaft und Anlasstäter(n) sind vorliegend voneinander unabhängig. Wohl trifft es zu, dass eine Anlasstat die Voraussetzung der Strafbarkeit einer Gesellschaft nach Art. 102 StGB ist. Wie vorstehend dargelegt, ist jedoch die Strafbarkeit der Gesellschaft nach Art. 102 Abs. 2 StGB originär und kumulativ zu denjenigen von natürlichen Perso- nen. Dies hat zur Folge, dass die natürlichen Personen und die Gesellschaft je für ihre originären strafrechtlichen Verantwortlichkeiten schuldig- oder freigespro- chen werden können. Aus dem zur Diskussion stehenden Strafbefehl ergibt sich gerade keine Strafbarkeit einer bestimmten natürlichen Person und der Strafbe- fehl ist auch nicht so formuliert, dass sich implizit eine solche Verurteilung einer bestimmten Person ergibt. Die Verurteilung der D. SA hat demnach keine präju- dizierende Wirkung auf das Strafverfahren gegen A. und B. Damit erweist sich auch die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung als unbegründet.

- 9 -

E. 5.3.5 Aufgrund der originären und kumulativen Strafbarkeit der Gesellschaft nach Art. 102 Abs. 2 StGB besteht in casu schliesslich auch nicht die Gefahr gegen- seitiger Schuld- und Rollenzuweisungen. Belastet die Gesellschaft die natürliche Person, so entlastet sie das in keiner Weise. Die Einsprecher sind nicht Teilneh- mer und nicht Mitbeschuldigte beim Vorwurf gegen die D. SA. Dies unterscheidet die Situation von Art. 102 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 112 Abs. 4 StPO von der Kons- tellation bei Mitbeschuldigten nach Art. 29 / Art. 30 StPO.

E. 5.4 Zusammenfassend sind weder A. noch B. durch den Strafbefehl der BA vom 23. März 2017 in Sachen D. SA unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen. Ihre Einsprachen sind aufgrund fehlender Einsprachelegitimation un- gültig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 5.5 Nachdem A. und B. die Einsprachelegitimation bezüglich des Strafbefehls gegen die D. SA abgeht, sind sie auch nicht zur Stellung von prozessualen Anträgen auf Vereinigung ihrer Verfahren mit dem Verfahren gegen die D. SA und Rück- weisung der Strafsache an die BA berechtigt. Mangels Parteistellung im Verfah- ren SV.15.0584 haben sie auch kein Einsichtsrecht in die Akten dieses Verfah- rens. Auf die Verfahrensanträge von A. und B. ist demnach nicht einzutreten.

E. 6 In Bezug auf die Einsprache von Bank C. gegen den Strafbefehl der BA vom 23. März 2017 in Sachen D. SA ist das vorliegende Verfahren infolge des Rückzugs der Einsprache gegenstandslos geworden.

E. 7 Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl der BA vom 23. März 2017 in Sa- chen D. SA zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

E. 8.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich vorliegend in Ermangelung einer spezifischen gesetzlichen Grundlage nach dem allgemeinen Kriterium des Obsiegens bzw. Unterliegens (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom

1. Juni 2016 E. 2.3; DOMEISEN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 428 StPO N 5; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 436 StPO N 6). Als unter- liegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (vgl. Art. 428 StPO).

E. 8.2 Gestützt auf Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird für das Verfahren eine Pauschalgebühr von Fr. 3‘750.-- festgesetzt. Nach Massgabe des verursachten Aufwands werden hiervon A. und B. je Fr. 1‘500.-- und der Bank C. Fr. 750.-- auferlegt.

- 10 -

E. 8.3 Die D. SA hat im vorliegenden Verfahren Anträge gestellt, mit denen sie in der Sache durchdrang. Sie hat nach dem vorstehend Dargelegten Anspruch auf Ent- schädigung gegenüber den unterliegenden Gegenparteien. Es liegt keine Hono- rarnote des Rechtsvertreters der D. SA in den Akten, weshalb die Entschädigung gemäss Art. 12 Abs. 2 BStKR nach Ermessen auf Fr. 3‘000.-- festzusetzten ist. A., B. und die Bank C. sind zu verpflichten, der D. SA je Fr. 1‘000.-- zu bezahlen.

- 11 - Der Einzelrichter verfügt: I.

Dispositiv
  1. Auf die Einsprachen von A. und B. gegen den Strafbefehl der Bundesanwalt- schaft vom 23. März 2017 in Sachen D. SA wird nicht eingetreten.
  2. In Bezug auf die Einsprache der Bank C. gegen den Strafbefehl der Bundesan- waltschaft vom 23. März 2017 in Sachen D. SA ist das Verfahren gegenstands- los.
  3. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 3‘750.--. Hiervon werden auferlegt: - A. Fr. 1‘500.--; - B. Fr. 1‘500.--; - der Bank C. Fr. 750.--.
  4. A., B. und die Bank C. werden verpflichtet, der D. SA je einen Betrag von Fr. 1‘000.-- als Entschädigung zu bezahlen. II. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 22. Januar 2018 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien

1. A., vertreten durch Rechtsanwalt Alain Macaluso,

2. B., vertreten durch Rechtsanwälte Laurent Moreillon und Miriam Mazou,

3. BANK C., vertreten durch Rechtsanwalt Grégoire Mangeat, Einsprecher

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Walter Mäder,

2. D. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Lucien Bühr, Einsprachegegner Gegenstand

Einsprache gegen den Strafbefehl B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2017.51

- 2 - Prozessgeschichte: A. Am 19. November 2015 zeigte sich die Gesellschaft D. SA bei der Bundesan- waltschaft (BA) selbst an wegen Verdachts einer Straftat nach Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies StGB (Vorliegen eines Organisationsmangels des Unterneh- mens im Zusammenhang mit der Bestechung fremder Amtsträger). Die BA eröff- nete am 15. Dezember 2015 ein Strafverfahren gegen die D. SA wegen des ge- nannten Delikts (Geschäftsnummer SV.15.0584). Am 23. Dezember 2016 bean- tragte die D. SA die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens, was ihr die BA am 16. Januar 2017 genehmigte. B. Am 24. November 2016 eröffnete die BA ein Strafverfahren (Geschäftsnummer SV.16.1896) u.a. gegen B. wegen Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) und weiterer Delikte. Die BA wirft B. insbesondere vor, als (ehemaliger) CEO der D. SA an der Ausschleusung von Vermögenswerten aus dem Gesell- schaftsvermögen der D. SA zum Zwecke der Bestechung sowie der Bildung von „schwarzen Kassen“ beteiligt gewesen zu sein und auch direkt an Bestechungs- handlungen mitgewirkt zu haben. Am 20. Januar 2017 beantragte B. bei der BA die Vereinigung der gegen ihn geführten Untersuchung mit dem Verfahren SV.15.0584 gegen die D. SA sowie mit allen weiteren möglichen Verfahren im gleichen Sachzusammenhang. Die BA wies diesen Antrag mit Verfügung vom 7. Februar 2017 ab. Am 8. Februar 2017 beantragte B., im Verfahren SV.15.0584 als Drittbetroffener gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO zugelassen zu werden. Auch dieser Antrag wurde von der BA mit Verfügung vom 24. Februar 2017 abgelehnt. Die gegen die Verfügungen der BA vom 7. und 24. Februar 2017 erhobenen Beschwerden von B. wies die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschlüssen BB.2017.35 und BB.2017.48, beide vom 29. August 2017, ab. C. Am 25. Januar 2017 dehnte die BA das Verfahren SV.15.0584 gegen die D. SA auf A. aus. A. war von 1997 bis 2008 als CFO für die D. SA tätig gewesen. An- schliessend führte er verschiedene Geschäftsleitungsaufgaben als Berater resp. Advisor für die D. SA weiter. Die BA wirft A. vor, während seiner Anstellung bei der D. SA an der Ausschleusung von Vermögenswerten aus dem Gesellschafts- vermögen der D. SA zwecks/sowie der Bestechung fremder Amtsträger mitge- wirkt zu haben. Ferner wird ihm vorgeworfen, nach dem Ende seiner Anstellung bei der D. SA für selbige eine „schwarze Kasse“ mit zur Bestechung fremder Amtsträger bestimmten Vermögenswerten geführt und auch Bestechungszahlun- gen ausgeführt zu haben.

- 3 - Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 stellte die BA fest, dass sie aufgrund des bereits bestehenden abgekürzten Verfahrens gegen die D. SA eine getrennte Untersuchung gegen A. hätte eröffnen müssen und dass die Ausdehnungsverfü- gung vom 25. Januar 2017 daher „als Eröffnungsverfügung für das getrennte, vorliegende Verfahren SV.17.0229 gilt und die gegen A. seither durchgeführten Verfahrenshandlungen diesem Verfahren zuzuordnen sind.“ Die dagegen erho- bene Beschwerde von A. wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2017.51 vom 29. August 2017 ab. D. Am 23. März 2017 erliess die BA im Verfahren SV.15.0584 einen Strafbefehl ge- gen die D. SA wegen Vorliegens einer Straftat nach Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies StGB. Die D. SA erklärte gleichentags ihren Verzicht auf Einspra- che. E. Am 5. resp. 6 April 2017 erhoben A. und B. jeweils Einsprache gegen den er- wähnten Strafbefehl. F. Am 25. April 2017 erliess die BA zwei Nichteintretensverfügungen betreffend diese Einsprachen. Die dagegen erhobenen Beschwerden von A. und B. hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschlüssen BB.2017.83 und BB.2017.84, beide vom 29. August 2017, gut. Sie stellte fest, dass die ange- fochtenen Verfügungen mangels Zuständigkeit der BA zur Beurteilung der Gül- tigkeit einer Einsprache nichtig seien. G. Am 1. September 2017 übermittelte die BA die Einsprachen von A. und B. der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung und beantragte, auf die Einsprachen sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge zu Lasten der Einsprecher. H. Mit Verfügungen SK.2017.45 und SK.2017.46, beide vom 8. September 2017, trat der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts auf die erwähnten Anträge der BA nicht ein. Der Einzelrichter hielt fest, dass über die Gültigkeit der Einsprachen erst entschieden werden könne, nachdem sich die Staatsanwalt- schaft dazu entschlossen habe, am Strafbefehl festzuhalten und die Akten zur Durchführung des Verfahrens dem Gericht überwiesen habe (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Dies sei vorliegend nicht geschehen. I. Am 27. September resp. 6. Oktober 2017 überwies die BA dem Gericht den Straf- befehl vom 23. März 2017 und die Akten des Strafverfahrens SV.15.0584 (mit Ausnahme der Beilagenordner zur Rubrik 7 „Bankeditionen“) zur Durchführung des Hauptverfahrens.

- 4 - J. In der Folge reichten B. und A. diverse Eingaben beim Gericht ein und stellten verschiedene Anträge. Unter anderem beantragten sie die Einsicht in die Akten des Verfahrens SV.15.0584. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 hielt der Ein- zelrichter fest, dass B. und A. keine über die Akten des Gerichtsverfahrens hin- ausgehende Akteneinsicht gewährt werden könne, bis das Gericht vorfrageweise über ihre Einsprachelegitimation entschieden habe. K. Am 10. November 2017 erhob die Bank C. Einsprache gegen den obgenannten Strafbefehl und erklärte, sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt am Straf- verfahren gegen die D. SA zu beteiligen. L. Mit Schreiben vom 29. November 2017 lud der Einzelrichter die Parteien ein, dem Gericht bis 8. Dezember 2017 (ausschliesslich) zur Frage der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprachen ihre allfälligen Rechtsbegehren bzw. Anträge zu unterbreiten. Nach der vom Gericht gewährten Fristverlängerung bis am

15. Dezember 2017 liessen sich sämtliche Parteien innert Frist vernehmen. M. B. und A. stellen im Wesentlichen identische Anträge. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Vereinigung ihres jeweiligen Verfahrens mit dem Verfahren SV.15.0584 sowie mit allen weiteren Verfahren im gleichen Sachzusammen- hang; die Einsicht in die Akten der betreffenden Verfahren; die Rückweisung des Verfahrens SV.15.0584 an die BA zur Abnahme der zur Beurteilung der jeweili- gen Einsprache erforderlichen Beweise im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO. In der Sache beantragen B. und A., es sei auf ihre jeweilige Einsprache gegen den Strafbefehl einzutreten; der fragliche Strafbefehl sei aufzuheben und der Fall sei zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die BA gemäss Art. 356 Abs. 5 StPO zurückzuweisen. Im Weiteren stellten B. und A. verschiedene Anträge in Bezug auf die Einsprache der Bank C. Diese Anträge sind infolge des in der Zwi- schenzweit erfolgten Rückzugs der Einsprache durch die Bank C. (siehe nach- folgend unter N.) gegenstandslos und sind nicht weiter zu thematisieren. Die BA stellt – nebst verschiedenen prozessualen Anträgen, die angesichts des Verfahrensausgangs nicht näher zu thematisieren sind, – folgende Anträge in der Sache: Es sei die Ungültigkeit der Dritteinsprachen von B., A. und Bank C. fest- zustellen und auf diese nicht einzutreten; es sei die Rechtskraft des Strafbefehls vom 23. März 2017 gegen die D. SA festzustellen; die Kosten des Verfahrens seien den Einsprechern aufzuerlegen. Die D. SA stellt – nebst verschiedenen prozessualen Anträgen, die angesichts des Verfahrensausgangs nicht näher zu thematisieren sind, – folgende Anträge in der Sache: Es sei die Ungültigkeit der Einsprachen von B., A. und der Bank C.

- 5 - festzustellen und auf diese nicht einzutreten; die Verfahren SV.15.0584 und SV.16.1896 bzw. SV.17.0229 seien nicht zu vereinigen und die Sache sei nicht an die BA zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von B., A. und der Bank C. N. Am 20. Dezember 2017 zog die Bank C. ihre Einsprache gegen den verfahrens- gegenständlichen Strafbefehl zurück und verzichtete auf die Beteiligung am Strafverfahren als Privatklägerin.

Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO gege- ben (vgl. auch BGE 133 IV 235 E. 7.1). Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 2. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Das Gericht kann im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (mithin nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Ein- sprache entscheiden; es handelt sich um Prozessvoraussetzungen (RIKLIN, Bas- ler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 356 StPO N 2). Den Parteien ist vor dem Ent- scheid des Gerichts über die Vorfragen das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 329 Abs. 4 bzw. Art. 339 Abs. 3 StPO). 3. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO sind zur Einsprache gegen einen Strafbefehl die beschuldigte Person (lit. a), weitere Betroffene (lit. b) und, soweit vorgesehen, die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes (d.h. die Bundesanwalt- schaft) oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kan- tonalen Verfahren (lit. c) legitimiert. 4. Unter dem Titel von Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO ist einzig die Person, gegen die der Strafbefehl erlassen worden ist, einsprachelegitimiert (Urteil des Bundesge- richts 6B_410/2013 vom 5. Januar 2016 E. 3.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

- 6 - 5. Somit ist zu prüfen, ob A. und B. als „weitere Betroffene“ gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO einspracheberechtigt sind. 5.1 „Weitere Betroffene“ im Sinne dieser Bestimmung sind Dritte, die durch den Straf- befehl in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind und ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben. Eine indirekte oder fakti- sche Betroffenheit genügt nicht (BGE 141 IV 231 E. 2.3; Urteil des Bundesge- richts 6B_410/2013 vom 5. Januar 2016 E. 3.5, je m.w.H.; RIKLIN, a.a.O., Art. 354 StPO N 8). 5.2 A. und B. begründen ihre Einsprachelegitimation im Wesentlichen wie folgt: Ein Unternehmen könne nicht nach Art. 102 StGB verurteilt werden, ohne dass nach- gewiesen werde, dass eine natürliche Person die objektiven und subjektiven Tat- bestandsmerkmale der Anlasstat erfüllt habe. Die Verurteilung der D. SA stütze sich auf der Feststellung, dass die von der BA in den Parallelverfahren beschul- digten ehemaligen Angestellten dieser Gesellschaft, wie A. und B., die Anlasstat begangen hätten. Indem die BA vorliegend die Verfahren künstlich aufgespaltet habe und die D. SA separat mit einem Strafbefehl abgeurteilt habe, habe sie die Grundsätze der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) und der Unschuldsvermutung (6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO) zum Nachteil von A. und B. verletzt. 5.3

5.3.1 Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser besagt u.a., dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und dient über- dies der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist ge- mäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbe- schleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (BGE 138 IV 29 E. 3.2; 138 IV 214 E. 3.2). Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sach- lichen Gründen Strafverfahren vereinen. Diese Möglichkeit bewirkt eine Ausdeh- nung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Für eine Vereinigung nach Art. 30 StPO spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten. Ein solcher besteht na- mentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 2.5).

- 7 - Im vorliegenden Zusammenhang ist die Spezialregelung von Art. 112 Abs. 4 StPO massgebend. Demnach können Verfahren vereinigt werden, wenn wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts sowohl ein Verfahren gegen eine natürliche Person wie auch ein Verfahren gegen ein Un- ternehmen geführt wird. Eine solche Zusammenlegung ist jedoch nicht zwingend; getrennte Verfahren bleiben zulässig, wenn die Verfahrensökonomie dafür spricht (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1168; ENGLER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 112 StPO N 61; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 112 N 8). Der Gesetzgeber scheint bei Art. 112 Abs. 4 StPO vom Regelfall der ge- trennten Verfahrensführung gegen juristische und natürliche Personen auch bei gleichem bzw. zusammenhängenden Sachverhalten auszugehen. 5.3.2 Das Verfahren gegen die D. SA wurde durch ihre Selbstanzeige eingeleitet. Da- raus und durch die vollumfängliche Kooperation der Gesellschaft ergab sich auch der fortgeschrittene Stand ihres Strafverfahrens. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) kann eine Verfahrensabtrennung nach Art. 30 StPO recht- fertigen: Wie das Bundesgericht ausführte, dürfe die Verteidigungsstrategie eines Beschuldigten nicht dazu führen, dass ein entscheidungsreifes Verfahren gegen Mitbeschuldigte wesentlich verzögert werde (Urteile des Bundesgerichts 1B_200/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.5.3; 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2). Ein faires Verfahren ist auch bei einer getrennten Verfahrensführung möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E. 1.5 f.). Stand das Strafverfahren gegen die D. SA vor dem Abschluss, so ist die ge- trennte Verfahrensführung vorliegend nicht zu beanstanden. 5.3.3 Eine Gefahr sich widersprechender Entscheide, wie dies von den Einsprechern geltend gemacht wird, besteht vorliegend nicht. Die D. SA wurde von der BA wegen Vorliegens eines Organisationsmangels des Unternehmens im Zusam- menhang mit der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies StGB verurteilt. Art. 102 StGB lautet – soweit vorliegend von Inte- resse – wie folgt: 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unterneh- menszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. (…) 2 Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quin- quies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit

- 8 - natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforder- lichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu ver- hindern. Die Bestimmung von Art. 102 Abs. 2 StGB schafft bei einem abschliessenden Katalog von Wirtschaftsdelikten, darunter der vorliegend relevante Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB), eine originäre, kumu- lative bzw. konkurrierende Haftung des Unternehmens für Organisationsver- schulden. Das Unternehmen ist mithin auch strafbar, wenn der Individualtäter ermittelt und ihm die Tat zugerechnet werden kann. Dass dieser ermittelt oder gar bestraft wird, ist indes nicht notwendig. Denn die Strafbarkeit des Unterneh- mens tritt unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen ein. Dass eine natürliche Person im Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat begeht (die Anlasstat) bildet den äusseren Grund für die Strafbarkeit der Gesellschaft. Die Anlasstat ist objek- tive Strafbarkeitsbedingung. Dabei muss nachgewiesen sein, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer der Katalogtaten erfüllt worden sind. Gelingt dieser Nachweis nicht, entfällt die Strafbarkeit des Unternehmens. Dass ein entsprechendes Delikt begangen wurde, genügt als Beweis dafür, dass das Unternehmen seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, für sich allein noch nicht. Erforderlich ist darüber hinaus ein Zurechnungszusammenhang zwischen Orga- nisationsdefizit und Anlasstat. Es muss nachgewiesen sein, dass konkrete Orga- nisationsmassnahmen erforderlich gewesen wären und tatsächlich nicht bestan- den haben. Der Vorwurf geht dahin, dass das Unternehmen nicht alle erforderli- chen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Straf- tat aus dem aufgeführten Katalog zu verhindern. Das Delikt ist als fahrlässiges Unterlassungsdelikt konzipiert. Dem Unternehmen kommt die Funktion eines Überwachungsgaranten zu (BGE 142 IV 333 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen). 5.3.4 Die strafrechtlichen Verantwortlichkeiten der Gesellschaft und Anlasstäter(n) sind vorliegend voneinander unabhängig. Wohl trifft es zu, dass eine Anlasstat die Voraussetzung der Strafbarkeit einer Gesellschaft nach Art. 102 StGB ist. Wie vorstehend dargelegt, ist jedoch die Strafbarkeit der Gesellschaft nach Art. 102 Abs. 2 StGB originär und kumulativ zu denjenigen von natürlichen Perso- nen. Dies hat zur Folge, dass die natürlichen Personen und die Gesellschaft je für ihre originären strafrechtlichen Verantwortlichkeiten schuldig- oder freigespro- chen werden können. Aus dem zur Diskussion stehenden Strafbefehl ergibt sich gerade keine Strafbarkeit einer bestimmten natürlichen Person und der Strafbe- fehl ist auch nicht so formuliert, dass sich implizit eine solche Verurteilung einer bestimmten Person ergibt. Die Verurteilung der D. SA hat demnach keine präju- dizierende Wirkung auf das Strafverfahren gegen A. und B. Damit erweist sich auch die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung als unbegründet.

- 9 - 5.3.5 Aufgrund der originären und kumulativen Strafbarkeit der Gesellschaft nach Art. 102 Abs. 2 StGB besteht in casu schliesslich auch nicht die Gefahr gegen- seitiger Schuld- und Rollenzuweisungen. Belastet die Gesellschaft die natürliche Person, so entlastet sie das in keiner Weise. Die Einsprecher sind nicht Teilneh- mer und nicht Mitbeschuldigte beim Vorwurf gegen die D. SA. Dies unterscheidet die Situation von Art. 102 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 112 Abs. 4 StPO von der Kons- tellation bei Mitbeschuldigten nach Art. 29 / Art. 30 StPO. 5.4 Zusammenfassend sind weder A. noch B. durch den Strafbefehl der BA vom 23. März 2017 in Sachen D. SA unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen. Ihre Einsprachen sind aufgrund fehlender Einsprachelegitimation un- gültig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5.5 Nachdem A. und B. die Einsprachelegitimation bezüglich des Strafbefehls gegen die D. SA abgeht, sind sie auch nicht zur Stellung von prozessualen Anträgen auf Vereinigung ihrer Verfahren mit dem Verfahren gegen die D. SA und Rück- weisung der Strafsache an die BA berechtigt. Mangels Parteistellung im Verfah- ren SV.15.0584 haben sie auch kein Einsichtsrecht in die Akten dieses Verfah- rens. Auf die Verfahrensanträge von A. und B. ist demnach nicht einzutreten. 6. In Bezug auf die Einsprache von Bank C. gegen den Strafbefehl der BA vom 23. März 2017 in Sachen D. SA ist das vorliegende Verfahren infolge des Rückzugs der Einsprache gegenstandslos geworden. 7. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl der BA vom 23. März 2017 in Sa- chen D. SA zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). 8.

8.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich vorliegend in Ermangelung einer spezifischen gesetzlichen Grundlage nach dem allgemeinen Kriterium des Obsiegens bzw. Unterliegens (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom

1. Juni 2016 E. 2.3; DOMEISEN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 428 StPO N 5; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 436 StPO N 6). Als unter- liegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (vgl. Art. 428 StPO). 8.2 Gestützt auf Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird für das Verfahren eine Pauschalgebühr von Fr. 3‘750.-- festgesetzt. Nach Massgabe des verursachten Aufwands werden hiervon A. und B. je Fr. 1‘500.-- und der Bank C. Fr. 750.-- auferlegt.

- 10 - 8.3 Die D. SA hat im vorliegenden Verfahren Anträge gestellt, mit denen sie in der Sache durchdrang. Sie hat nach dem vorstehend Dargelegten Anspruch auf Ent- schädigung gegenüber den unterliegenden Gegenparteien. Es liegt keine Hono- rarnote des Rechtsvertreters der D. SA in den Akten, weshalb die Entschädigung gemäss Art. 12 Abs. 2 BStKR nach Ermessen auf Fr. 3‘000.-- festzusetzten ist. A., B. und die Bank C. sind zu verpflichten, der D. SA je Fr. 1‘000.-- zu bezahlen.

- 11 - Der Einzelrichter verfügt: I.

1. Auf die Einsprachen von A. und B. gegen den Strafbefehl der Bundesanwalt- schaft vom 23. März 2017 in Sachen D. SA wird nicht eingetreten. 2. In Bezug auf die Einsprache der Bank C. gegen den Strafbefehl der Bundesan- waltschaft vom 23. März 2017 in Sachen D. SA ist das Verfahren gegenstands- los. 3. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 3‘750.--. Hiervon werden auferlegt:

- A. Fr. 1‘500.--;

- B. Fr. 1‘500.--;

- der Bank C. Fr. 750.--. 4. A., B. und die Bank C. werden verpflichtet, der D. SA je einen Betrag von Fr. 1‘000.-- als Entschädigung zu bezahlen. II.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

- 12 -

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 22. Januar 2018