Entschädigung von Dritten (Art. 434 StPO)
Dispositiv
- Auf das Gesuch der A. AG um Entschädigung wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der A. AG auferlegt.
- Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 21. November 2018 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien
A. AG, vertreten durch B. und C., Gesuchstellerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes, Gesuchgegnerin
Gegenstand
Entschädigung von Dritten B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2018.18 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2017.64)
- 2 - Der Einzelrichter erwägt: 1.
1.1 Die Bundesanwaltschaft (BA) führte gegen D., dem ehemaligen Verwaltungsrats- präsidenten der A. AG, eine Strafuntersuchung insbesondere wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Im Rahmen dieser Untersuchung erhob die BA bei der A. AG verschiedentlich Unterlagen und Auskünfte. Am 17. November 2017 klagte die BA D. wegen des erwähnten Delikts bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts an. 1.2 Mit Urteil SK.2017.64 vom 9. Mai 2018 sprach die Strafkammer D. frei. Gegen dieses Urteil erhob die BA am 21. August 2017 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Die Beschwerde ist derzeit pendent. 1.3 Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 ersuchte die A. AG die BA um eine Entschädi- gung in Höhe von Fr. 31‘725.– für ihre Umtriebe im Zusammenhang mit den Ak- teneditionen im Vorverfahren. Die BA leitete dieses Gesuch zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiter (TPF 7.662.1 ff.). 1.4 Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 beantragte die BA sinngemäss das Nichteintre- ten auf das Gesuch (TPF 7.510.5). Die A. AG hielt in ihrer Stellungnahme vom
5. Juli 2018 an ihrem Begehren fest (TPF 7.662.5 f.). 2.
2.1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshand- lungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben (Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO). Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endent- scheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vor- verfahren darüber entscheiden (Art. 434 Abs. 2 StPO). Entschädigungsansprü- che Dritter werden von der Strafbehörde nicht von Amtes wegen geprüft. Über Art. 434 Abs. 1 Satz 2 StPO wird Art. 433 Abs. 2 StPO für sinngemäss anwendbar erklärt, dies mit der Folge, dass der Dritte seine Ansprüche vor Ergehen des En- dentscheids geltend machen, beziffern und belegen muss. Auf beantragte, je- doch nicht bezifferte und nicht belegte Entschädigungsforderungen tritt die Straf- behörde nicht ein (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 434 StPO N 8; GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 433 StPO N 4 f.).
- 3 - 2.2 Die BA forderte die A. AG erstmals mit Editionsverfügung vom 3. Februar 2016 zur Herausgabe bestimmter Unterlagen und Dateien auf (BA 7.2.1). Die A. AG kam dieser Aufforderung am 12. Februar 2016 nach. Im Begleitschreiben vom gleichen Tag kündigte sie an, dass sie für den Fall, dass die BA eine weitere Aufarbeitung der Unterlagen nach bestimmten Vorgaben wünsche, um Anerken- nung bzw. Stattgeben einer angemessenen Entschädigung in Höhe von Fr. 450.– pro Person und pro Stunde ersuchen würde (BA 7.2.7 f.). In der Folge ergingen weitere Editionsverfügungen und Auskunftsbegehren der BA, denen die A. AG Folge leistete (BA 7.2.23 ff.). Die Bezifferung der in Aussicht gestellten Entschä- digungsforderung erfolgte indes erst am 7. Juni 2018 (TPF 7.662.2), rund einen Monat nach der Urteilseröffnung, und damit nicht fristgerecht im Sinne von Art. 434 StPO. Die A. AG war im Verfahren insbesondere durch Rechtsanwalt B., Head of Group Legal, Risk & Compliance, vertreten (BA 7.2.19). Von einer an- waltlich vertretenen Person kann erwartet werden, dass ihr Vertreter die einschlä- gigen Gesetzestexte konsultiert. Sofern die A. AG implizit geltend macht, sie sei als nicht am Verfahren beteiligte Person nicht über den Fortgang des Verfahrens informiert gewesen (TPF 7.662.5 f.), kann sie damit nicht gehört werden. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der A. AG; aktuell bekleidet er das Amt des Verwaltungsratspräsidenten der Mut- tergesellschaft E. AG (TPF 7.930.4). Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die A. AG über die wesentlichen Verfahrensschritte, insbesondere über den Zeitpunkt der Hauptverhandlung und der Urteilseröff- nung, im Bilde war. Nach dem Gesagten ist das Entschädigungsgesuch der A. AG verspätet, wes- halb darauf nicht einzutreten ist. 3.
3.1 Die Kostenfolge richtet sich vorliegend in Ermangelung einer spezifischen ge- setzlichen Grundlage nach dem allgemeinen Kriterium des Obsiegens bzw. Un- terliegens (Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2017.51 vom 22. Januar 2018 E. 8.1). 3.2 Gestützt auf Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird für das Verfahren eine Pauschalgebühr von Fr. 500.– festgesetzt und der A. AG als unterliegender Par- tei auferlegt.
- 4 - Der Einzelrichter verfügt: 1. Auf das Gesuch der A. AG um Entschädigung wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der A. AG auferlegt. 3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 21. November 2018