Vereinigung von Verfahren (Art. 30 StPO). Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG).
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 3. März 2017 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfol- gend «BA») unter der Verfahrensnummer SV.17.0335 eine Strafuntersu- chung gegen C. und Unbekannt wegen Verdachts der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Als Verfahrenssprache wurde Französisch festgelegt.
B. Mit Verfügung vom 16. April 2018 eröffnete die BA unter der Verfahrensnum- mer SV.18.0205 eine Strafuntersuchung gegen B. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) sowie gegen die Bank A. AG wegen Verdachts der Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB). Als Verfahrenssprache wurde Deutsch festgelegt.
B. wird vorgeworfen, in seiner Funktion als […] sowie […] der Bank A. AG veranlasst zu haben, dass EUR 194 Mio. in mehreren Tranchen über ver- schiedene teils schweizerische und teils ausländische Bankverbindungen mit unterschiedlichen Kontoinhabern transferiert wurden. Bei den transferier- ten Vermögenswerten soll es sich um Vermögenswerte handeln, die aus der ungetreuen Geschäftsbesorgung herrühren, die im Strafverfahren SV.17.0335 untersucht wird.
Der Bank A. AG wird vorgeworfen, die ihr bzw. ihren Organen obliegenden Pflichten zum Treffen organisatorischer Vorkehren zur Sicherstellung eines wirksamen Kontrollsystems innert angemessener Zeit verletzt zu haben, wodurch die Begehung der vorstehend umschriebenen Anlasstat (Geldwä- scherei) ermöglicht worden sein soll.
C. Mit Schreiben vom 18. April 2019 beantragte die Bank A. AG die Vereinigung der Verfahren SV.18.0205 und SV.17.0335.
D. Am 25. April 2019 wies die BA diesen Antrag ab (act. 1.1).
E. Dagegen gelangt die Bank A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, mit Beschwerde vom 6. Mai 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgendem Antrag (act. 1):
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Es sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die Ver- fahren SV.18.0205 und SV.17.0335 zu vereinigen und in deutscher Sprache zu führen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt.
F. Am 10. Mai 2019 lud die Beschwerdekammer die BA und B. ein, eine allfäl- lige Beschwerdeantwort einzureichen. Gleichzeitig teilte sie der Bank A. AG, der BA und B. mit, dass vorgesehen sei, auch den Beschuldigten des Ver- fahrens SV.17.0335, C., zur Stellungnahme einzuladen, da die Vereinigung von Verfahren für einen Beschuldigten gemäss Urteil des Bundesgerichts 1B_410/2016 vom 13. Januar 2017 einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zur Folge haben könne (act. 2).
G. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2019 schliesst sich B. den Ausführun- gen der Bank A. AG in der Beschwerde vom 6. Mai 2019 an und verzichtet im Übrigen auf eine weitergehende Stellungnahme, ohne Anträge zu stellen (act. 4).
H. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2019 beantragt die BA, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 5).
I. Mit Stellungnahme vom 25. Juni 2019 beantragt C. die Abweisung der Be- schwerde (act. 13).
J. Sowohl B. als auch die BA verzichteten auf eine weitere Stellungnahme (act. 15, 16).
K. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. Juli 2019 reichte die BA in der Zwi- schenzeit im Verfahren SV.18.0205 ergangene Akten ein (act. 18).
L. Am 18. Juli 2019 nahm die Bank A. AG sowohl zur Beschwerdeantwort der BA vom 23. Mai 2019 als auch zur Eingabe von C. vom 25. Juni 2019 Stel- lung (act. 20). Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 liess sich die Bank A. AG noch- mals vernehmen (act. 22), was der BA, B. und C. am 25. Juli 2019 zur Kennt- nis gebracht wurde (act. 23).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Der Streitgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung oder Verfah- renshandlung verbindlich festgelegt und kann von der Beschwerdeführerin nicht frei bestimmt werden. Die Beschwerdekammer kann nicht Gegen- stände beurteilen, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht ent- schieden hat (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.246 vom 17. Juni 2016 mit Hinweisen). Die angefochtene Verfü- gung hat einzig die Vereinigung bzw. Nichtvereinigung der Verfahren SV.17.0335 und SV.18.0205 zum Gegenstand. Soweit die Beschwerdefüh- rerin mit ihrem Antrag darauf abzielt, die Verfahrenssprache nach einer all- fälligen Vereinigung der Verfahren zum Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens zu machen, ist darauf nicht einzutreten.
E. 1.3 Angesichts der schwer wiegenden prozessualen Konsequenzen getrennt geführter Verfahren (vgl. hierzu zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen) ist die beschul- digte Person durch eine Nichtvereinigung von Verfahren beschwert und zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. DEMARMELS, Die Legitimation zur Be- schwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 103 f. mit Hinweisen; vgl. zuletzt u.a. auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
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BB.2017.196 vom 20. Dezember 2017 E. 1.2; BB.2017.118 vom 31. Okto- ber 2017 E. 2.2; BB.2017.86 vom 15. September 2017 E. 1.3; BB.2017.51 vom 29. August 2017 E. 1.4; BB.2017.35 vom 29. August 2017 E. 1.3; BB.2016.84 vom 18. Oktober 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen).
E. 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. Auf die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen teilweise einzutreten.
E. 2 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung der Art. 29, 30 und 112 Abs. 4 StPO. Sie macht im Wesentlichen geltend, den beiden Verfahren SV.17.0335 und SV.18.0205 liege ein deckungsgleicher Sachverhalt (Sach- konnex, gleicher Lebensvorgang) zugrunde, welcher aus tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen nur gemeinsam beurteilt werden könne (act. 1 S. 9 ff.).
E. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und be- urteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder Mittäterschaft oder Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) vorliegt (lit. b). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Grün- den Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO).
Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet ge- mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon seit Langem ein We- sensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Ver- hinderung sich widersprechender Urteile. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfah- renstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleu- nigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sach- licher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die be- vorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 214 E. 3.2; 138 IV 29 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.1 m.w.H.).
Namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern ist eine Abtren- nung des Verfahrens äusserst problematisch, wenn der Umfang und die Art
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der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will (BGE 116 Ia 305 E. 4b; bestätigt in BGE 134 IV 328 E. 3.3). Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Ge- fahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachver- haltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung (Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2 m.w.H.). Zu beachten ist auch, dass eine getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer schwerwiegende Konsequenzen für die gesetzlich gewährleisteten Parteirechte der Betroffenen nach sich zieht. Schon angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung (Art. 29 i.V.m. Art. 30 StPO) grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3 m.w.H.).
E. 3.2 Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren vereinen. Diese Möglichkeit bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Für eine Vereinigung nach Art. 30 StPO spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten. Ein sol- cher besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten be- schuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (BGE 138 IV 29 E. 5.5. mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 2.5).
E. 3.3 Gemäss Art. 112 Abs. 4 StPO können Verfahren vereinigt werden, wenn we- gen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts so- wohl ein Verfahren gegen eine natürliche Person wie auch ein Verfahren gegen ein Unternehmen geführt wird. Eine solche Zusammenlegung ist je- doch nicht zwingend. Getrennte Verfahren bleiben bzw. sind zulässig, wenn sich dies aus verfahrensökonomischen Gründen aufdrängt (vgl. hierzu Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1085 ff., 1168; vgl. auch Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2017.196 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3 m.w.H.; BB.2017.51 vom
29. August 2017 E. 3 m.w.H.; BB.2017.35 vom 29. August 2017 E. 3 m.w.H.; BB.2016.84 vom 18. Oktober 2016 E. 2.3.1; vgl. ferner ENGLER, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 112 StPO N. 61; LIEBER, in: Donatsch/Hansja- kob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
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2. Aufl. 2014, Art. 112 StPO N. 12; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit com- mentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 112 StPO N. 17; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskom- mentar, 3. Aufl. 2018, Art. 112 StPO N. 8).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es drohten widersprechende Urteile. Das Verhältnis zwischen C. und der Beschwerdeführerin beschlage nicht die in Art. 112 Abs. 4 StGB (recte: StPO) festgehaltene Konstellation. Vielmehr gelte diesbezüglich der in Art. 29/30 StPO festgehaltene Grundsatz der Ver- fahrenseinheit (act. 1 S. 10 ff.; act. 20).
E. 4.2 Die Bestimmung von Art. 102 Abs. 2 StGB schafft bei einem abschliessen- den Katalog von Wirtschaftsdelikten, darunter der vorliegend relevante Tat- bestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), eine originäre, kumulative bzw. konkurrierende Haftung des Unternehmens für Organisationsverschul- den. Das Unternehmen ist mithin auch strafbar, wenn der Individualtäter er- mittelt und ihm die Tat zugerechnet werden kann. Dass dieser ermittelt oder gar bestraft wird, ist indes nicht notwendig. Denn die Strafbarkeit des Unter- nehmens tritt unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen ein. Dass eine natürliche Person im Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat begeht (die Anlasstat) bildet den äusseren Grund für die Strafbarkeit der Gesellschaft. Die Anlasstat ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Dabei muss nachgewie- sen sein, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer der Katalogtaten erfüllt worden sind. Gelingt dieser Nachweis nicht, entfällt die Strafbarkeit des Unternehmens. Dass ein entsprechendes Delikt began- gen wurde, genügt als Beweis dafür, dass das Unternehmen seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, für sich allein noch nicht. Erforderlich ist darüber hinaus ein Zurechnungszusammenhang zwischen Organisationsdefizit und Anlasstat. Es muss nachgewiesen sein, dass konkrete Organisationsmass- nahmen erforderlich gewesen wären und tatsächlich nicht bestanden haben. Der Vorwurf geht dahin, dass das Unternehmen nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Straftat aus dem aufgeführten Katalog zu verhindern. Das Delikt ist als fahrlässiges Un- terlassungsdelikt konzipiert. Dem Unternehmen kommt die Funktion eines Überwachungsgaranten zu (BGE 142 IV 333 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2017.51 vom 22. Januar 2018 E. 5.3.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.51 vom 29. Au- gust 2017 E. 4.2; BB.2017.35 vom 29. August 2017 E. 4.2).
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E. 4.3 Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin einzig der Vorwurf des Or- ganisationsverschuldens gemacht wird. Ihr wird nicht vorgeworfen, Mittäterin oder Teilnehmerin der B. sowie C. mittäterschaftlich vorgeworfenen Geldwä- scherei oder gar der C. vorgeworfenen ungetreuen Geschäftsbesorgung zu sein. Umgekehrt wird weder B. noch C. vorgeworfen, als Mittäter oder Teil- nehmer an der Strafbarkeit des Unternehmens beteiligt zu sein. Damit liegt im Verhältnis zwischen C. und B. einerseits und der Beschwerdeführerin an- dererseits gerade keine Konstellation vor, die vom Grundsatz der Verfah- renseinheit nach Art. 29 StPO erfasst wäre.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter sinngemäss vor, der enge Sachzusam- menhang der Verfahren und verfahrensökonomische Überlegungen dräng- ten eine Verfahrensvereinigung auf (act. 1 S. 12 ff.; act. 20).
E. 5.2 Vorliegend wird wegen des gleichen bzw. eines damit zusammenhängenden Sachverhalts sowohl ein Verfahren gegen natürliche Personen, B. und C., als auch ein Verfahren gegen ein Unternehmen, die Beschwerdeführerin, geführt. In dieser Konstellation scheint der Gesetzgeber in der Spezialrege- lung von Art. 112 Abs. 4 StPO vom Regelfall der getrennt geführten Verfah- ren gegen juristische und natürliche Personen auszugehen (Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2017.51 vom 22. Januar 2018 E. 5.3.1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.51 vom 29. August 2017 E. 3; BB.2017.35 vom 29. August 2017 E. 3; BB.2016.84 vom 18. Oktober 2016 E. 2.3.2). Tat- sächlich führt die BA das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin vereint – und insoweit abweichend vom Regelfall – mit dem Verfahren gegen B., nicht jedoch vereint mit dem Verfahren gegen C., denen in diesem Zusammen- hang u.a. mittäterschaftliche Geldwäscherei vorgeworfen wird. Die BA be- gründet die getrennte Verfahrensführung gegen C. hauptsächlich mit dem Umstand, dass dieser unerreichbar sei. Die BA weist darauf hin, dass eine internationale Ausschreibung zur Verhaftung von C. oder ein Auslieferungs- ersuchen an die Vereinigten Arabischen Emirate von vornherein nicht ziel- führend ist, wenn sich C. als Staatsangehöriger der Vereinigten Arabischen Emirate seit August 2016 in Z. in Haft befindet. Im Rechtshilfeführer des Bun- desamtes für Justiz werden bezüglich der Vereinigten Arabischen Emirate, die Z. umfassen, die Erfolgsaussichten eines Ersuchens als schwierig ein- gestuft. Demnach beträgt die Erledigungsdauer 4–14 Monate, wobei mit Schwierigkeiten zu rechnen ist (https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/ rechtshilfefuehrer/laenderindex.html, besucht am 13.08.2019). Die BA hat mit Schreiben vom 29. November 2018 um Mitteilung des Standes des Rechtshilfeersuchens nach Z. vom 3. August 2017 im Verfahren SV.15.0969
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gebeten, in welchen grundsätzlich um Bekanntgabe des Aufenthaltsortes von C. sowie um Mitteilung ersucht wurde, ob eine Einvernahme mit C. mög- lich sei. Gemäss Auskunft vom 30. November 2018 erfolgte auf das Rechts- hilfeersuchen bisher keinerlei Reaktion (Verfahrensakten SV.18.0205, pag. 18.102.0001 ff.). Aus den mit Eingabe vom 10. Juli 2019 eingereichten Akten geht sodann hervor, dass die BA mit Schreiben vom 19. Juni 2019 das Bundesamt für Justiz um Übermittlung eines weiteren Rechtshilfeersuchens an die Vereinigten Arabischen Emirate bat. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 informierte das Bundesamt für Justiz die BA, dass die Rechtshilfe mit den Vereinigten Arabischen Emirate seit dem Monat April 2019 suspendiert sei und das Rechtshilfeersuchen folglich nicht übermittelt werde (act. 18.2). Da- mit hat die BA eine länger dauernde Unerreichbarkeit von C. hinlänglich dar- gelegt. Darin liegt ein objektiver sachlicher Grund, das Verfahren gegen C. getrennt von Verfahren gegen allfällige Mittäter oder Teilnehmer zu führen.
E. 6 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich unter Verweisung auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung vor, die getrennte Verfahrensführung verletze ihre Verfahrensrechte (act. 1 S. 14 ff.; act. 20). Nach den vorangehenden Erwägungen ist die angefochtene Abweisung des Antrags auf Vereinigung der Verfahren SV.18.0205 und SV.17.0335 nicht zu beanstanden. Die pro- zessualen Konsequenzen von vom Gesetz vorgesehen getrennt geführten Verfahren ist hinzunehmen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern die BA der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkun- gen der Verfahrensrechte nicht mit geeigneten Vorkehren Rechnung tragen wird.
E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen. Als unterliegend bzw. ob- siegend gilt eine private Partei im strafrechtlichen Verfahren nur dann, wenn sie Anträge gestellt hat. Nur wenn sie Anträge stellt, hat sie bei Obsiegen Anspruch auf Entschädigung. Bei Unterliegen können ihr Kosten auferlegt und kann sie zur Zahlung einer Entschädigung an die private Gegenpartei verpflichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.42 vom 5. April 2017 E. 2.1 und E. 2.3; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; je m.w.H.).
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E. 8.2 B. hat keine Anträge gestellt. Er wird weder kosten- und entschädigungs- pflichtig noch hat er Anspruch auf eine Entschädigung.
E. 8.3 Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
E. 8.4 Der obsiegende C. hat gegenüber der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Da C. keine Kostennote eingereicht hat, ist die Par- teientschädigung auf Fr. 2'000.– (pauschal, inkl. allfällige MwSt.) festzuset- zen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR).
E. 9 Hinsichtlich der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses hat die Be- schwerdeführerin ein Gesuch beim hierfür zuständigen Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. d des Organisationsregle- ments vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsregle- ment BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 2012 über die Grundsätze der Information [SR 173.711.33] i.V.m. Art. 63 Abs. 3 StBOG) eingereicht (act. 12). Der Beschluss ist deshalb auch dem Generalsekretariat des Bun- desstrafgerichts mitzuteilen.
- 11 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner 3 für das vorliegende Verfahren mit Fr. 2'000.– zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 16. August 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
BANK A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina,
Beschwerdeführerin
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,
3. C., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Ney- roud,
Beschwerdegegner 1–3
Gegenstand
Vereinigung von Verfahren (Art. 30 StPO); Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2019.100
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Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 3. März 2017 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfol- gend «BA») unter der Verfahrensnummer SV.17.0335 eine Strafuntersu- chung gegen C. und Unbekannt wegen Verdachts der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Als Verfahrenssprache wurde Französisch festgelegt.
B. Mit Verfügung vom 16. April 2018 eröffnete die BA unter der Verfahrensnum- mer SV.18.0205 eine Strafuntersuchung gegen B. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) sowie gegen die Bank A. AG wegen Verdachts der Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB). Als Verfahrenssprache wurde Deutsch festgelegt.
B. wird vorgeworfen, in seiner Funktion als […] sowie […] der Bank A. AG veranlasst zu haben, dass EUR 194 Mio. in mehreren Tranchen über ver- schiedene teils schweizerische und teils ausländische Bankverbindungen mit unterschiedlichen Kontoinhabern transferiert wurden. Bei den transferier- ten Vermögenswerten soll es sich um Vermögenswerte handeln, die aus der ungetreuen Geschäftsbesorgung herrühren, die im Strafverfahren SV.17.0335 untersucht wird.
Der Bank A. AG wird vorgeworfen, die ihr bzw. ihren Organen obliegenden Pflichten zum Treffen organisatorischer Vorkehren zur Sicherstellung eines wirksamen Kontrollsystems innert angemessener Zeit verletzt zu haben, wodurch die Begehung der vorstehend umschriebenen Anlasstat (Geldwä- scherei) ermöglicht worden sein soll.
C. Mit Schreiben vom 18. April 2019 beantragte die Bank A. AG die Vereinigung der Verfahren SV.18.0205 und SV.17.0335.
D. Am 25. April 2019 wies die BA diesen Antrag ab (act. 1.1).
E. Dagegen gelangt die Bank A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, mit Beschwerde vom 6. Mai 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgendem Antrag (act. 1):
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Es sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die Ver- fahren SV.18.0205 und SV.17.0335 zu vereinigen und in deutscher Sprache zu führen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt.
F. Am 10. Mai 2019 lud die Beschwerdekammer die BA und B. ein, eine allfäl- lige Beschwerdeantwort einzureichen. Gleichzeitig teilte sie der Bank A. AG, der BA und B. mit, dass vorgesehen sei, auch den Beschuldigten des Ver- fahrens SV.17.0335, C., zur Stellungnahme einzuladen, da die Vereinigung von Verfahren für einen Beschuldigten gemäss Urteil des Bundesgerichts 1B_410/2016 vom 13. Januar 2017 einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zur Folge haben könne (act. 2).
G. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2019 schliesst sich B. den Ausführun- gen der Bank A. AG in der Beschwerde vom 6. Mai 2019 an und verzichtet im Übrigen auf eine weitergehende Stellungnahme, ohne Anträge zu stellen (act. 4).
H. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2019 beantragt die BA, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 5).
I. Mit Stellungnahme vom 25. Juni 2019 beantragt C. die Abweisung der Be- schwerde (act. 13).
J. Sowohl B. als auch die BA verzichteten auf eine weitere Stellungnahme (act. 15, 16).
K. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. Juli 2019 reichte die BA in der Zwi- schenzeit im Verfahren SV.18.0205 ergangene Akten ein (act. 18).
L. Am 18. Juli 2019 nahm die Bank A. AG sowohl zur Beschwerdeantwort der BA vom 23. Mai 2019 als auch zur Eingabe von C. vom 25. Juni 2019 Stel- lung (act. 20). Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 liess sich die Bank A. AG noch- mals vernehmen (act. 22), was der BA, B. und C. am 25. Juli 2019 zur Kennt- nis gebracht wurde (act. 23).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- hoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die un- vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der Streitgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung oder Verfah- renshandlung verbindlich festgelegt und kann von der Beschwerdeführerin nicht frei bestimmt werden. Die Beschwerdekammer kann nicht Gegen- stände beurteilen, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht ent- schieden hat (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.246 vom 17. Juni 2016 mit Hinweisen). Die angefochtene Verfü- gung hat einzig die Vereinigung bzw. Nichtvereinigung der Verfahren SV.17.0335 und SV.18.0205 zum Gegenstand. Soweit die Beschwerdefüh- rerin mit ihrem Antrag darauf abzielt, die Verfahrenssprache nach einer all- fälligen Vereinigung der Verfahren zum Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens zu machen, ist darauf nicht einzutreten.
1.3 Angesichts der schwer wiegenden prozessualen Konsequenzen getrennt geführter Verfahren (vgl. hierzu zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen) ist die beschul- digte Person durch eine Nichtvereinigung von Verfahren beschwert und zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. DEMARMELS, Die Legitimation zur Be- schwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 103 f. mit Hinweisen; vgl. zuletzt u.a. auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts
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BB.2017.196 vom 20. Dezember 2017 E. 1.2; BB.2017.118 vom 31. Okto- ber 2017 E. 2.2; BB.2017.86 vom 15. September 2017 E. 1.3; BB.2017.51 vom 29. August 2017 E. 1.4; BB.2017.35 vom 29. August 2017 E. 1.3; BB.2016.84 vom 18. Oktober 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. Auf die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen teilweise einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung der Art. 29, 30 und 112 Abs. 4 StPO. Sie macht im Wesentlichen geltend, den beiden Verfahren SV.17.0335 und SV.18.0205 liege ein deckungsgleicher Sachverhalt (Sach- konnex, gleicher Lebensvorgang) zugrunde, welcher aus tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen nur gemeinsam beurteilt werden könne (act. 1 S. 9 ff.).
3.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und be- urteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder Mittäterschaft oder Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) vorliegt (lit. b). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Grün- den Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO).
Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet ge- mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon seit Langem ein We- sensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Ver- hinderung sich widersprechender Urteile. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfah- renstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleu- nigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sach- licher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die be- vorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 214 E. 3.2; 138 IV 29 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.1 m.w.H.).
Namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern ist eine Abtren- nung des Verfahrens äusserst problematisch, wenn der Umfang und die Art
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der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will (BGE 116 Ia 305 E. 4b; bestätigt in BGE 134 IV 328 E. 3.3). Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Ge- fahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachver- haltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung (Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2 m.w.H.). Zu beachten ist auch, dass eine getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer schwerwiegende Konsequenzen für die gesetzlich gewährleisteten Parteirechte der Betroffenen nach sich zieht. Schon angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung (Art. 29 i.V.m. Art. 30 StPO) grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3 m.w.H.).
3.2 Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren vereinen. Diese Möglichkeit bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Für eine Vereinigung nach Art. 30 StPO spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten. Ein sol- cher besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten be- schuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (BGE 138 IV 29 E. 5.5. mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 2.5).
3.3 Gemäss Art. 112 Abs. 4 StPO können Verfahren vereinigt werden, wenn we- gen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts so- wohl ein Verfahren gegen eine natürliche Person wie auch ein Verfahren gegen ein Unternehmen geführt wird. Eine solche Zusammenlegung ist je- doch nicht zwingend. Getrennte Verfahren bleiben bzw. sind zulässig, wenn sich dies aus verfahrensökonomischen Gründen aufdrängt (vgl. hierzu Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1085 ff., 1168; vgl. auch Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BB.2017.196 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3 m.w.H.; BB.2017.51 vom
29. August 2017 E. 3 m.w.H.; BB.2017.35 vom 29. August 2017 E. 3 m.w.H.; BB.2016.84 vom 18. Oktober 2016 E. 2.3.1; vgl. ferner ENGLER, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 112 StPO N. 61; LIEBER, in: Donatsch/Hansja- kob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
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2. Aufl. 2014, Art. 112 StPO N. 12; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit com- mentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 112 StPO N. 17; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskom- mentar, 3. Aufl. 2018, Art. 112 StPO N. 8).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es drohten widersprechende Urteile. Das Verhältnis zwischen C. und der Beschwerdeführerin beschlage nicht die in Art. 112 Abs. 4 StGB (recte: StPO) festgehaltene Konstellation. Vielmehr gelte diesbezüglich der in Art. 29/30 StPO festgehaltene Grundsatz der Ver- fahrenseinheit (act. 1 S. 10 ff.; act. 20).
4.2 Die Bestimmung von Art. 102 Abs. 2 StGB schafft bei einem abschliessen- den Katalog von Wirtschaftsdelikten, darunter der vorliegend relevante Tat- bestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), eine originäre, kumulative bzw. konkurrierende Haftung des Unternehmens für Organisationsverschul- den. Das Unternehmen ist mithin auch strafbar, wenn der Individualtäter er- mittelt und ihm die Tat zugerechnet werden kann. Dass dieser ermittelt oder gar bestraft wird, ist indes nicht notwendig. Denn die Strafbarkeit des Unter- nehmens tritt unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen ein. Dass eine natürliche Person im Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat begeht (die Anlasstat) bildet den äusseren Grund für die Strafbarkeit der Gesellschaft. Die Anlasstat ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Dabei muss nachgewie- sen sein, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer der Katalogtaten erfüllt worden sind. Gelingt dieser Nachweis nicht, entfällt die Strafbarkeit des Unternehmens. Dass ein entsprechendes Delikt began- gen wurde, genügt als Beweis dafür, dass das Unternehmen seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, für sich allein noch nicht. Erforderlich ist darüber hinaus ein Zurechnungszusammenhang zwischen Organisationsdefizit und Anlasstat. Es muss nachgewiesen sein, dass konkrete Organisationsmass- nahmen erforderlich gewesen wären und tatsächlich nicht bestanden haben. Der Vorwurf geht dahin, dass das Unternehmen nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Straftat aus dem aufgeführten Katalog zu verhindern. Das Delikt ist als fahrlässiges Un- terlassungsdelikt konzipiert. Dem Unternehmen kommt die Funktion eines Überwachungsgaranten zu (BGE 142 IV 333 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2017.51 vom 22. Januar 2018 E. 5.3.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.51 vom 29. Au- gust 2017 E. 4.2; BB.2017.35 vom 29. August 2017 E. 4.2).
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4.3 Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin einzig der Vorwurf des Or- ganisationsverschuldens gemacht wird. Ihr wird nicht vorgeworfen, Mittäterin oder Teilnehmerin der B. sowie C. mittäterschaftlich vorgeworfenen Geldwä- scherei oder gar der C. vorgeworfenen ungetreuen Geschäftsbesorgung zu sein. Umgekehrt wird weder B. noch C. vorgeworfen, als Mittäter oder Teil- nehmer an der Strafbarkeit des Unternehmens beteiligt zu sein. Damit liegt im Verhältnis zwischen C. und B. einerseits und der Beschwerdeführerin an- dererseits gerade keine Konstellation vor, die vom Grundsatz der Verfah- renseinheit nach Art. 29 StPO erfasst wäre.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter sinngemäss vor, der enge Sachzusam- menhang der Verfahren und verfahrensökonomische Überlegungen dräng- ten eine Verfahrensvereinigung auf (act. 1 S. 12 ff.; act. 20).
5.2 Vorliegend wird wegen des gleichen bzw. eines damit zusammenhängenden Sachverhalts sowohl ein Verfahren gegen natürliche Personen, B. und C., als auch ein Verfahren gegen ein Unternehmen, die Beschwerdeführerin, geführt. In dieser Konstellation scheint der Gesetzgeber in der Spezialrege- lung von Art. 112 Abs. 4 StPO vom Regelfall der getrennt geführten Verfah- ren gegen juristische und natürliche Personen auszugehen (Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2017.51 vom 22. Januar 2018 E. 5.3.1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.51 vom 29. August 2017 E. 3; BB.2017.35 vom 29. August 2017 E. 3; BB.2016.84 vom 18. Oktober 2016 E. 2.3.2). Tat- sächlich führt die BA das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin vereint – und insoweit abweichend vom Regelfall – mit dem Verfahren gegen B., nicht jedoch vereint mit dem Verfahren gegen C., denen in diesem Zusammen- hang u.a. mittäterschaftliche Geldwäscherei vorgeworfen wird. Die BA be- gründet die getrennte Verfahrensführung gegen C. hauptsächlich mit dem Umstand, dass dieser unerreichbar sei. Die BA weist darauf hin, dass eine internationale Ausschreibung zur Verhaftung von C. oder ein Auslieferungs- ersuchen an die Vereinigten Arabischen Emirate von vornherein nicht ziel- führend ist, wenn sich C. als Staatsangehöriger der Vereinigten Arabischen Emirate seit August 2016 in Z. in Haft befindet. Im Rechtshilfeführer des Bun- desamtes für Justiz werden bezüglich der Vereinigten Arabischen Emirate, die Z. umfassen, die Erfolgsaussichten eines Ersuchens als schwierig ein- gestuft. Demnach beträgt die Erledigungsdauer 4–14 Monate, wobei mit Schwierigkeiten zu rechnen ist (https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/ rechtshilfefuehrer/laenderindex.html, besucht am 13.08.2019). Die BA hat mit Schreiben vom 29. November 2018 um Mitteilung des Standes des Rechtshilfeersuchens nach Z. vom 3. August 2017 im Verfahren SV.15.0969
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gebeten, in welchen grundsätzlich um Bekanntgabe des Aufenthaltsortes von C. sowie um Mitteilung ersucht wurde, ob eine Einvernahme mit C. mög- lich sei. Gemäss Auskunft vom 30. November 2018 erfolgte auf das Rechts- hilfeersuchen bisher keinerlei Reaktion (Verfahrensakten SV.18.0205, pag. 18.102.0001 ff.). Aus den mit Eingabe vom 10. Juli 2019 eingereichten Akten geht sodann hervor, dass die BA mit Schreiben vom 19. Juni 2019 das Bundesamt für Justiz um Übermittlung eines weiteren Rechtshilfeersuchens an die Vereinigten Arabischen Emirate bat. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 informierte das Bundesamt für Justiz die BA, dass die Rechtshilfe mit den Vereinigten Arabischen Emirate seit dem Monat April 2019 suspendiert sei und das Rechtshilfeersuchen folglich nicht übermittelt werde (act. 18.2). Da- mit hat die BA eine länger dauernde Unerreichbarkeit von C. hinlänglich dar- gelegt. Darin liegt ein objektiver sachlicher Grund, das Verfahren gegen C. getrennt von Verfahren gegen allfällige Mittäter oder Teilnehmer zu führen.
6. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich unter Verweisung auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung vor, die getrennte Verfahrensführung verletze ihre Verfahrensrechte (act. 1 S. 14 ff.; act. 20). Nach den vorangehenden Erwägungen ist die angefochtene Abweisung des Antrags auf Vereinigung der Verfahren SV.18.0205 und SV.17.0335 nicht zu beanstanden. Die pro- zessualen Konsequenzen von vom Gesetz vorgesehen getrennt geführten Verfahren ist hinzunehmen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern die BA der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkun- gen der Verfahrensrechte nicht mit geeigneten Vorkehren Rechnung tragen wird.
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen. Als unterliegend bzw. ob- siegend gilt eine private Partei im strafrechtlichen Verfahren nur dann, wenn sie Anträge gestellt hat. Nur wenn sie Anträge stellt, hat sie bei Obsiegen Anspruch auf Entschädigung. Bei Unterliegen können ihr Kosten auferlegt und kann sie zur Zahlung einer Entschädigung an die private Gegenpartei verpflichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.42 vom 5. April 2017 E. 2.1 und E. 2.3; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; je m.w.H.).
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8.2 B. hat keine Anträge gestellt. Er wird weder kosten- und entschädigungs- pflichtig noch hat er Anspruch auf eine Entschädigung.
8.3 Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
8.4 Der obsiegende C. hat gegenüber der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Da C. keine Kostennote eingereicht hat, ist die Par- teientschädigung auf Fr. 2'000.– (pauschal, inkl. allfällige MwSt.) festzuset- zen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR).
9. Hinsichtlich der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses hat die Be- schwerdeführerin ein Gesuch beim hierfür zuständigen Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. d des Organisationsregle- ments vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsregle- ment BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 2012 über die Grundsätze der Information [SR 173.711.33] i.V.m. Art. 63 Abs. 3 StBOG) eingereicht (act. 12). Der Beschluss ist deshalb auch dem Generalsekretariat des Bun- desstrafgerichts mitzuteilen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner 3 für das vorliegende Verfahren mit Fr. 2'000.– zu entschädigen.
Bellinzona, 16. August 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andrea Taormina - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Peter Bettoni - Rechtsanwalt Philippe Neyroud - Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.