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SK.2010.16

Bundesstrafgericht · 2010-12-16 · Deutsch CH

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei.

Sachverhalt

A. Die italienischen Strafverfolgungsbehörden führen seit ca. Februar 2005 ein Ver- fahren gegen einen international agierenden vornehmlich albanischstämmigen Drogenhändlerring, der auch in der Schweiz aktiv ist. Auf Hinweis der Drogenab- teilung der Guardia di Finanza in Rom eröffnete die Bundesanwaltschaft am

17. August 2005 gegen mehrere teils unbekannte Personen unter dem Namen RAPIDO ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen qualifizierter Wi- derhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäu- bungsmittel und psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), ausgehend von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB (cl. 1 pag. 1.01 ff.; …0023 f.; cl. 31 pag. 22.3.0003 f.). B. Mit Verfügungen vom 10. Oktober 2005 und 23. Februar 2006 dehnte die Bun- desanwaltschaft das Verfahren auf B. (damals unbekannt, genannt „C.“) und A. aus (cl. 1 pag. 1.12 f.; …1.19 f.). In der Folge trennte sie im Hinblick auf den An- trag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen B. und A. die Verfahren gegen die übrigen Beschuldigten ab (cl. 1 pag. 1.34 f.). C. Am 27. Juni 2006 wurde A. verhaftet (cl. 4 pag. 6.2.1.01 f.) und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt (cl. 4 pag. 6.2.1.19 ff.), aus der er am 13. Dezem- ber 2006 entlassen wurde (cl. 4 pag. 6.2.1.38). D. Am 17. April 2007 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt auf Antrag der Bundesanwaltschaft eine Voruntersuchung gegen B. und A. (cl. 1 pag. 1.0040 f.). Mit Verfügung vom 18. März 2009 wies es unter anderem die An-

- 4 - träge der Bundesanwaltschaft vom 30. Januar 2009 auf Abtrennung des Verfah- ren gegen B. vom Verfahren gegen A. (cl. 21 pag. 16.4.029 ff.) sowie vom

18. Februar 2009 auf Ausdehnung des Verfahrens gegen A. auf den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB und Beizug der vollständigen Akten des im Kanton St. Gallen geführten Strafverfahrens gegen D. und E. und Konfrontati- on von A. mit diesen Akten und den vorgenannten Personen (cl. 21 pag. 16.4.0034 ff.) ab (cl. 21 pag. 16.04.0041 ff.). Am 20. Mai 2009 schloss es die Voruntersuchung ab und legte den Schlussbericht vor (cl. 31 pag. 22.3.0001 f.; …0003 ff.). E. Mit Verfügung vom 2. Juni 2009 trennte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen B. vom Verfahren gegen A. ab (cl. 1 pag. 1.0046 ff.). F. Am 15. Juli 2010 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung gegen A. auf den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB aus (cl. 1 pag. 1.00049 f.). G. Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen A. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bezüglich der Sachverhalte „Fahrten vom 18. Dezember 2005, 29. Dezember 2005, 10. Januar 2006 sowie 21., 23., 24. und 27. März 2006“ ein (cl. 31 pag. 22.4.00001 ff.). H. Die Bundesanwaltschaft erhob am 16. Juli 2010 beim Bundesstrafgericht Ankla- ge gegen A. wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-5 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und b BetmG, mehrfacher Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und b BetmG und i.V.m. Art. 25 StGB sowie Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB (cl. 31 pag. 22.5.00001 ff.). I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht je einen aktuellen schweizerischen und italienischen Strafregisterauszug, einen Betreibungsregis- terauszug sowie Steuerunterlagen von A. ein. Daneben wurde je ein Strafregis- terauszug betreffend die Zeugen D. und E. eingeholt. J. Die Hauptverhandlung fand am 15. und 16. Dezember 2010 in Anwesenheit der Parteien vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt.

- 5 - Die Strafkammer erwägt: 1. Vorfragen 1.1 Anwendbares Recht 1.1.1 Die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwir- kungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht je- doch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das milde- re ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vor- schriften des Besonderen Teils (beziehungsweise des Nebenstrafrechts) und des Allgemeinen Teils des Strafbesetzbuches (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). 1.1.2 Art. 19 BetmG in der zur Zeit der Tatbegehung geltenden Fassung stellte diesel- ben Handlungen unter Strafe wie die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Fassung. Dasselbe gilt für Art. 305bis StGB. Im Rahmen der Revision des Allge- meinen Teils des Strafgesetzbuches wurden lediglich die Strafandrohungen die- ser beiden Normen an das neue Sanktionssystem angepasst. Die Tatbestands- merkmale blieben unverändert. Die Frage des anwendbaren Rechts stellt sich demzufolge erst im Rahmen der Strafzumessung (E. 4). 1.2 Zuständigkeit 1.2.1 Vorliegend wurde Anklage wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz und Geldwäscherei erhoben. Gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB (bzw. Art. 340bis Abs. 1 aStGB) unterstehen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz dann der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie Verbrechen sind, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehen, und wenn die strafbaren Handlungen entweder zu einem wesentlichen Teil im Ausland (lit. a) oder in mehreren Kantonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. b). Der wesentliche aus- ländische Begehungsort oder die Begehung der Tat in mehreren Kantonen, ohne Schwerpunkt in einem Kanton, bilden gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB (Art. 340bis Abs. 1 aStGB) auch Voraussetzung der Bundesgerichtsbarkeit bei der Geldwä- scherei im Sinne von Art. 305bis StGB. 1.2.2 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts darf die Bundesstrafgerichtsbarkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133

- 6 - IV 235 E. 7.1). Gestützt auf den erwähnten Entscheid, wonach selbst bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bundeszuständigkeit und/oder einer Vereinbarung zwischen eidgenössischen und kantonalen Behörden über die Zu- ständigkeit aus Zweckmässigkeitsüberlegungen von der Bundesgerichtsbarkeit auszugehen ist, ist die sachliche Zuständigkeit vorliegend gegeben. 1.3 Eintreten auf den Anklagepunkt der Geldwäscherei 1.3.1 Die Verteidigung rügt die von der Bundesanwaltschaft nach Abschluss der Vor- untersuchung verfügte Ausdehnung der Strafverfolgung gegen den Angeklagten auf den Tatbestand der Geldwäscherei. Der entsprechende Vorwurf sei, nach- dem das Untersuchungsrichteramt den von der Bundesanwaltschaft gestellten Antrag auf Ausdehnung der Strafverfolgung auf den Tatbestand der Geldwä- scherei abgelehnt und die Bundesanwaltschaft dagegen kein Rechtsmittel ergrif- fen habe, im Schlussbericht des Untersuchungsrichteramts nicht mehr themati- siert worden. Dem Schlussbericht komme indes die Funktion der Definition und Begrenzung des Prozessstoffes zu. Es dürfe kein Sachverhalt angeklagt werden, der im Schlussbericht nicht thematisiert worden sei. Es sei daher auf den Ankla- gepunkt der Geldwäscherei nicht einzutreten. 1.3.2 Massgeblich für die Bestimmung des Prozessthemas ist nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung der Anklagegrundsatz (BGE 120 IV 348 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6P.122/2004 vom 8. März 2005, E. 4.1; vgl. auch SCHMID, Straf- prozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 10 N 145). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können demnach nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprin- zip). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im ob- jektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprin- zip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklag- ten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (120 IV 348 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6P.122/2004 vom 8. März 2005, E. 4.1, je m.w.H.). Die Be- urteilung der Verfassungskonformität von Anklageschriften hat gestützt auf die mit dem Anklagegrundsatz verfolgten Ziele zu erfolgen. Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Ent- scheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008, E. 2.1, je m.w.H.).

- 7 - 1.3.3 Für das Strafverfahren vor Bundesbehörden ist der Anklagegrundsatz in Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 169 Abs. 1 BStP umschrieben. Gemäss Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP bezeichnet die Anklageschrift das strafbare Verhalten, dessen der Angeklagte beschuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merk- malen. Gemäss Art. 169 Abs. 1 BStP hat das Gericht nur die Tat zu beurteilen, auf die sich die Anklage bezieht. Eine Bindung der Anklagebehörde an den vom Untersuchungsrichter gemäss Art. 113 Abs. 1 BStP festgestellten Sachverhalt findet im Gesetz demgegenüber keine Stütze. 1.3.4 Die Anklageschrift ist in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei genügend konkret. Mit der Erhebung der Anklage ist der Angeklagte umfassend über die- sen Vorwurf in Kenntnis gesetzt worden. Die Verteidigungsrechte des Angeklag- ten sind somit durch die von der Bundesanwaltschaft nach Abschluss der Vorun- tersuchung verfügte Ausdehnung des Strafverfahrens auf den Tatbestand der Geldwäscherei nicht beeinträchtigt worden. Demnach ist auf den Anklagepunkt der Geldwäscherei einzutreten. 1.4 Verwertbarkeit von nach Abschluss der Voruntersuchung beigezogenen Verfahrensakten 1.4.1 Die Bundesanwaltschaft stützt ihre Anklage in den Anklagepunkten A 5.1 und A 5.2 betreffend Sachverhaltskomplex „Altstätten“ im Wesentlichen auf die Akten der im Kanton St. Gallen geführten Strafverfahren gegen D. und E. Sie hat diese nach Abschluss der Voruntersuchung vom Untersuchungsrichteramt des Kan- tons St. Gallen beigezogen (cl. 23 pag. 18.6.00022). 1.4.2 Die Verteidigung bezeichnet die beigezogenen Akten als unbeachtlich. Diesbe- züglich trägt sie vor, dass sich das Vorgehen der Bundesanwaltschaft auf keine gesetzliche Grundlage stützen könne und zudem den Grundsätzen des zwei- gliedrigen Verfahrens widerspreche. Nach Abschluss der Voruntersuchung stehe der Bundesanwaltschaft lediglich der Entscheid über Anklageerhebung oder Ein- stellung des Verfahrens zu, nicht jedoch die Weiterführung und Ergänzung der Untersuchung. Die Bundesanwaltschaft hätte im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung beim Bundesstrafgericht einen Antrag auf Aktenbeizug stellen müssen. Es komme hinzu, dass der Angeklagte keine Par- teistellung in den betreffenden Strafverfahren gehabt habe und ihm demzufolge sämtliche Mitwirkungsrechte und Verteidigungsrechte verwehrt gewesen seien. Keines der beigezogenen Aktenstücke sei daher zu Ungunsten des Angeklagten verwertbar.

- 8 - 1.4.3 Das Gericht stützt sein Urteil auf die Ergebnisse der Hauptverhandlung, aber auch auf die im Vorverfahren festgestellten Tatsachen (Art. 169 Abs. 2 BStP). 1.4.4 Bei den von der Bundesanwaltschaft vom Untersuchungsrichteramt des Kantons St. Gallen beigezogenen Akten handelt es sich um im Vorverfahren im Rahmen der innerstaatlichen Rechtshilfe gemäss Art. 27 Abs. 1 BStP erhobene Beweis- mittel. Der Aktenbeizug erfolgte nach Abschluss der Voruntersuchung, jedoch vor der Erhebung der Anklage. In diesem Stadium des Verfahrens liegt die Ver- fahrensherrschaft (wieder) bei der Bundesanwaltschaft. Diese ist folglich befugt und aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes auch verpflichtet, Beweise aus ei- gener Initiative zu erheben (zum Untersuchungsgrundsatz vgl. SCHMID, a.a.O., § 16 N 269). Es ist mithin in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlich und in der BStP auch nicht vorgesehen, dass die Bundesanwaltschaft einen Beweisan- trag an das Gericht stellt. Der Umstand, dass der Angeklagte in den in St. Gallen geführten Strafverfahren gegen D. und E. keine Parteistellung hatte, steht der Verwertbarkeit der beige- zogenen Verfahrensakten nicht entgegen. Der Angeklagte ist im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Voruntersuchung mit den entsprechenden Vorwürfen konfrontiert und diesbezüglich in keiner Weise in der Ausübung seiner Mitwir- kungs- und Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden. Zudem waren die Vor- würfe ein Thema der Beweisabnahme vor dem Gericht selbst. Nach dem Gesagten ist der Einwand der Verteidigung nicht zu hören. 1.5 Verwertbarkeit von Protokollen der Telefonüberwachung 1.5.1 Die Bundesanwaltschaft stützt ihre Anklage in wesentlichen Teilen auf die Proto- kolle der im Rahmen der Operation RAPIDO durchgeführten Telefonüberwa- chung (nachfolgend „TK-Protokolle“). 1.5.2 Die Verteidigung macht geltend, dass keines der TK-Protokolle gegen den An- geklagten verwertet werden könne, sofern ihm das entsprechende Telefonge- spräch nicht im Original vorgespielt und somit die Gelegenheit zur unmittelbaren Wahrnehmung gegeben worden sei, zumal es sich bei den vorliegenden TK- Protokollen nicht um Wortprotokolle handle, sondern nur um Zusammenfassun- gen des vermeintlichen Gesprächsinhalts. 1.5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Demnach dürfen einer gerichtlichen Entscheidung nur Tatsachen und Beweismit- tel zugrunde gelegt werden, die den Betroffenen eröffnet wurden und zu denen

- 9 - sie sich äussern konnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2009 vom

9. Juli 2009, E. 3.2 m.w.H.; vgl. auch SCHMID, a.a.O., § 16 N 251). Als Ausfluss des Anspruches auf rechtliches Gehör muss der Angeklagte, damit er sich wirksam verteidigen kann, Kenntnis davon erhalten können, wie die Be- weise im Rahmen des Vorverfahrens erhoben wurden und wie sie für die Zwe- cke des Hauptverfahrens festgehalten wurden (BGE 129 I 85 E. 4.1). 1.5.4 Vorab ist zu vermerken, dass die in den vorliegenden TK-Protokollen festgehal- tenen Gespräche grösstenteils auf Albanisch, mithin in einer dem Angeklagten nicht verständlichen Sprache, geführt worden sind. Ein Abspielen im Original hät- te bei dieser Sachlage nichts gebracht. Die abgehörten Telefongespräche muss- ten demnach übersetzt werden. Dass es sich bei den TK-Protokollen hauptsäch- lich um Zusammenfassungen von abgehörten Gesprächen handelt, gibt keinen Anlass zur Beanstandung, obliegt es doch den Ermittlungs- bzw. Voruntersu- chungsbehörden, die wesentlichen von unwesentlichen Erkenntnissen zu schei- den. Die Produktion der TK-Protokolle ist vorliegend aus ihrem Text heraus nachvollziehbar: Auf der so genannten Janus-Jo-Liste ist der jeweils verantwort- liche Dolmetscher mit den Anfangsbuchstaben seines Namens und der Erfasser des Textes mit einem Nummerncode angegeben und somit eruierbar. Der Ange- klagte und die Verteidigung hatten im Rahmen der Vorbereitung der Hauptver- handlung das Recht, die Akten und damit sämtliche im Rahmen der Telefon- überwachung erstellten TK-Protokolle einzusehen (Art. 137 Abs. 3 BStP). Die Verteidigung machte von diesem Recht Gebrauch (cl. 36 pag. 36.480.003 f.). Der Angeklagte und die Verteidigung hatten somit die Gelegenheit, zu spezifizie- ren, welche der aufgezeichneten Telefongespräche sie als beweiserheblich er- achteten, und deren Anhören mit Übersetzung zu beantragen. Die Kontrollmög- lichkeit des Angeklagten und der Verteidigung war diesbezüglich folglich gege- ben. Nach dem Gesagten sind die TK-Protokolle vollumfänglich verwertbar. Allfällige sich aus denselben ergebende Unklarheiten sind im Rahmen der Beweiswürdi- gung zu berücksichtigen. 1.6 Verwertbarkeit von Aussagen des Angeklagten, welche dieser als Zeuge und als Auskunftsperson gemacht hat 1.6.1 Die Bundesanwaltschaft stützt ihre Anklage zum Teil auf die Aussagen, die der Angeklagte als Zeuge resp. Auskunftsperson in einem in Genf gegen diverse Personen, darunter den vorliegend in den Anklagepunkten A 2.6-8 erwähnten F., geführten Strafverfahren gemacht hat (cl. 20 pag. 13.5.179-1 ff.; …179-14 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme am 13. Dezember 2006 als Beschuldigter im vor-

- 10 - liegenden Verfahren wurde dem Angeklagten eröffnet, dass die Protokolle seiner Befragungen in Genf zuhanden der hiesigen Untersuchung beigezogen werden würden. Auf die Frage, ob er hinsichtlich seiner in Genf gemachten Aussagen etwas zu bemerken bzw. zu ergänzen oder zu berichtigen hätte, antwortete er mit „Nein“ (cl. 20 pag. 13.5.181). 1.6.2 Die Verteidigung macht geltend, dass die Aussagen, die der Angeklagte als Zeu- ge resp. Auskunftsperson in einem anderen Verfahren deponiert habe, im vorlie- genden Verfahren nicht verwertbar seien. 1.6.3 Wie sich im Folgenden zeigen wird, stützt sich das Gericht vorliegend nicht auf die fraglichen Aussagen. Es kann daher offen gelassen werden, ob diese allen- falls einem Verwertungsverbot unterliegen. 2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1

2.1.1 Der Grundtatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-6 BetmG umfasst beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Drogenverkehr, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an den Konsumenten; sogar der Versuch (im Sinne von Art. 22 f. StGB) als auch gewisse qualifizierte Vorberei- tungshandlungen hinsichtlich der in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG genannten Handlungen werden erfasst und zu selbstständigen Delikten mit derselben Straf- drohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (BGE 130 IV 131 E. 2.1; 121 IV 198 E. 2a; ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäu- bungsmittelgesetzes [Art. 19-28 BetmG], 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 BetmG N 41 mit Hinweisen). Bei den einzelnen Tathandlungen von Art. 19 Ziff. 1 BetmG han- delt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätig- keit (TPF 2006 221 E. 2.1.1; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N 185). Für einen Schuldspruch genügt es, wenn von mehreren tatbestandsmässigen Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche individualisierte Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist (TPF 2006 221 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007, E. 5.2.1 f. mit Hinweisen). Es darf daher keine „Doppelbestrafung“ für verschiedene Handlun- gen mit denselben bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2008.14 vom 9. Dezember 2008, E. I.3). 2.1.2 Jede der in Art. 19 Ziff. 1 BetmG aufgeführten Handlungen hat die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestandes, so dass Täter derjenige ist, der in eige- ner Person einen der gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2).

- 11 - Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dies ist der Fall, wenn sein Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7 mit Hinweisen; zum Mittäterschaftsbegriff vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, vor Art. 24 StGB N 12; FORSTER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, vor Art. 24 StGB N 7 ff.). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Mittäterschaft anzunehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken mit einem anderen verübt oder wenn er die Tatausführung an- derer durch Planung respektive Schaffung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt (vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2007.15 vom

26. September 2007, E. II.1.4 und SK.2006.14 vom 5. April 2007, E. II.1.5). Demgegenüber ist Gehilfe, wer zu einer Straftat vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Als Hilfeleistung gilt dabei nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwir- kung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa; Urteil des Bundesgerichts 6S.38/2005 vom

2. Oktober 2006, E. 4.3). Gehilfenschaft liegt bei Betäubungsmitteldelikten dann vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich lediglich auf ei- nen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbstständiges Delikt erfassten Bei- trag beschränkt (BGE 119 IV 266 E. 3a; 113 IV 90 E. 2a). 2.1.3 Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu- bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Die relevante Grenzmenge beträgt für Heroin 12 g und für Kokain 18 g (BGE 109 IV 143 E. 3b); massgeblich ist stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmäs- sig schweren Fall auch die bandenmässige Tatbegehung (lit. b) und den ge- werbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund ge- geben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikations- grund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3 mit Hinweis). 2.1.4 Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG sind nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N 230 mit Hin- weisen). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der von ihm in tatbestands- mässiger Weise tangierten Betäubungsmittel. Massgebend dafür ist das Be-

- 12 - wusstsein des Täters, dass die von seiner Handlung betroffene Drogenmenge geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in beträchtlichem Ausmasse zu ge- fährden (BGE 104 IV 211 E. 2; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N 233). Bei der Mittäterschaft ist darüber hinaus noch ein gemeinsamer Tatentschluss al- ler Beteiligten erforderlich (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 13 mit Hinweisen). Bei Gehilfenschaft muss sich der Vorsatz nicht nur auf die Förderung einer frem- den Tathandlung, sondern auch auf die Art und Weise der Ausführung der Haupttat beziehen; Eventualvorsatz genügt. Der Gehilfe muss demnach jeden- falls in groben Zügen eine Vorstellung des von ihm unterstützten Drogenge- schäfts haben; das betrifft namentlich die Art und Menge der involvierten Drogen (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 N 177 mit Hinweisen; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 25 StGB N 10). 2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten unter den Anklagepunkten A vor, zwischen Dezember 2005 und Ende März/Anfang April 2006 für die Gruppierung um die anderweitig verfolgten Gebrüder G. und I., die im genannten Zeitraum nacheinander beim Angeklagten gewohnt hätten, diverse Male Drogen- oder Drogengeld innerhalb der Schweiz transportiert zu haben. 2.3 Anklagepunkt A 1 2.3.1 Unter Anklagepunkt A 1 wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe am

22. Dezember 2005 G. mit Bedacht zu einer als „Bunker“ benutzten Wohnung in Horgen gefahren, wo dieser ca. 400 bis 500 g Heroin unbestimmten Reinheits- grades, verpackt in Zeitungspapier, behändigt und in eine Tragtasche gesteckt habe. Anschliessend habe der Angeklagte G. weiter nach Genf gefahren. Dort hätten sie in einem Café den anderweitig verfolgten H. sowie einen weiteren nicht abschliessend identifizierten Abnehmer getroffen. G. habe die Tragtasche mit dem Heroin unter dem Tisch zu den Abnehmern hinüber geschoben und im Gegenzug das Entgelt gereicht erhalten. Nach der Übergabe habe der Angeklag- te G. über Horgen zurück nach Zürich-Wiedikon gefahren. 2.3.2 Der Angeklagte anerkennt den Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht (cl. 20 pag. 13.5.151 f.; …188 f.; …225; cl. 36 pag. 36.930.005). Sein Geständnis deckt sich mit den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung. Diese hat ergeben, dass G. am 22. Dezember 2005 H. anbot, er könne heute kommen und ihm „Re- guläres“ bringen. Er warte auf diesen Mann, der bei der Arbeit sei. H. erwiderte, er, G., solle ihm so viel bringen, wie beim letzten Mal. Die anschliessende Frage von G., ob er „1000 Leke“ wolle, bejahte H. Daraufhin fragte G., ob er ihm, H.,

- 13 - vorerst „500 Leke“ und später andere 500 bringen könne. H. verneinte es und sagte, er werde „es“ zusammen mit einem Freund machen und teilen (Beilagen 1.1, 1.2 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00021 f.). In einem weiteren am sel- ben Tag geführten Gespräch wies G. H. an, er solle für ihn „6“ bereit machen (Beilage 1.3 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00023). Später gleichentags in- formierte G. H., sein Freund sei bereits unterwegs. Er, H., solle um zwanzig vor sechs Uhr dort in dieser Bar sein, wo sie getrunken hätten, womit sich H. einver- standen erklärte (Beilage 1.4 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00024). 2.3.3 Vorliegend ist davon auszugehen, dass das Wort „Leke“ in der Gruppierung um die Gebrüder G. und I. als Codewort für Heroin verwendet wurde. Dies ergibt sich u.a. aus der Aussage des Angeklagten, G. habe ihm im Nachhinein gesagt, es sei um Heroin gegangen (cl. 20 pag. 13.5.105). Aufgrund des Geständnisses des Angeklagten und der abgehörten Telefongespräche ist demnach erstellt, dass sich G. am 22. Dezember 2005 vom Angeklagten nach Genf chauffieren liess, um, wie vereinbart, Heroin an H. zu liefern. Die vorhandenen Beweismittel schaffen indes keine Klarheit über die genaue Menge der effektiv gelieferten Be- täubungsmittel. Aus den TK-Protokollen ist nicht ersichtlich, auf welche Menge sich G. und H. schlussendlich geeinigt haben. Nach Angabe des Angeklagten soll das von G. mitgeführte Paket schätzungsweise 400 – 500 g schwer gewesen sein (cl. 20 pag. 13.5.151; …189). Die Anklage stützt sich diesbezüglich auf die- se Aussage und legt dem Angeklagten den Transport von 400 – 500 g Heroin- gemisch zur Last. Bei dieser Sachlage ist in Anwendung des Grundsatzes in du- bio pro reo von 400 g Heroingemisch auszugehen. Hinsichtlich des Reinheits- gehalts der transportierten Drogen ist sodann von einem für den Angeklagten günstigen Erfahrungswert von 20% Reinheitsgrad (vgl. dazu unten E. 2.16.1) auszugehen, was im Ergebnis 80 g reinen Heroins entspricht. 2.3.4 In subjektiver Hinsicht bestreitet die Verteidigung, dass der Angeklagte gewusst habe, dass er auf der betreffenden Fahrt Drogen transportierte. Der Angeklagte habe allenfalls fahrlässig gehandelt. 2.3.5 Gestützt auf die Aussagen des Angeklagten steht Folgendes fest: Der Angeklag- te hatte, bevor er die vorliegend angeklagten Fahrten durchführte, G. Geld gelie- hen, welches er zurück wollte. Er wusste, dass G. nicht arbeitete und demnach kein legales Einkommen erzielte. Er machte die Transportfahrten, einschliesslich die unter diesem Anklagepunkt zur Last gelegte Fahrt, in der Annahme, auf die- se Weise sein Geld zurück zu erhalten (cl. 36 pag. 36.930.008 f.). Folglich muss- te er damit rechnen, dass diese Transporte G. zu Geld brachten. Es kommt hin- zu, dass der Angeklagte schon vor den Fahrten nach Genf G. und dessen Kolle- gen J. gefahren hatte. Dabei musste er mehrmals im Auto auf sie warten, wäh- rend sie zu Fuss weiter gingen, was ihm verdächtig vorkam. Er konnte auch be-

- 14 - obachten, dass J. Telefonkabinen benutzte, obwohl er ein Mobiltelefon besass (cl. 36 pag. 36.930.008 f.). Am 22. Dezember 2005 sah er sodann, dass G. ein Paket in eine Tragtasche hineinlegte, welche er mit nach Genf nahm (cl. 20 pag. 13.5.189). Als G. schliesslich nach der erfolgten Drogenübergabe dem An- geklagten explizit sagte, es sei um Drogen gegangen, war der Angeklagte offen- sichtlich nicht überrascht und ging auf das Angebot, G. bei seinen Drogenge- schäften behilflich zu sein, um sein Geld schneller zurück zu bekommen, bereit- willig ein (cl. 36 pag. 36.930.009). In ihrer Gesamtheit lassen diese Indizien dar- auf schliessen, dass der Angeklagte schon bei der Fahrt nach Genf am 22. De- zember 2005 mindestens in Kauf nahm, dass G. mit Drogen handelte und dass er auf dieser Fahrt Drogen transportierte, wobei es der Angeklagte aufgrund der Grösse des Pakets zumindest für möglich gehalten haben muss, dass sich darin Drogen in einer Menge befinden, welche die Gesundheit vieler Menschen in Ge- fahr bringen kann. Er hat mithin mindestens mit Eventualvorsatz gehandelt. 2.3.6 Wer sich für einen Drogendealer, der Drogen mitführt, im Wissen um das trans- portierte Gut als Chauffeur zur Verfügung stellt, erfüllt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts den Tatbestand des Beförderns von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG (vgl. BGE 114 IV 162 E. 1). 2.3.7 Indem der Angeklagte am 22. Dezember 2005 eine Autofahrt nach Genf unter- nahm, bei der sein Mitfahrer G. Heroin mit sich trug, was der Angeklagte zumin- dest in Kauf nahm, hat er den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG in ob- jektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Menge der transportierten Drogen übersteigt die Grenze von 12 g reinen Heroins zum mengenmässig schweren Fall. Der Angeklagte ist nach dem Gesagten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbin- dung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.4 Anklagepunkt A 2.1 2.4.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei in einem unbestimmten Zeitpunkt im Januar bzw. Februar 2006 im Auftrag von G. mit ca. 200 bis 300 g Heroin unbe- stimmten Reinheitsgrades von Horgen nach Genf gefahren, wo er es einem un- bekannten Abnehmer übergeben habe. 2.4.2 Die Bundesanwaltschaft stützt diesen Anklagepunkt einzig auf die Aussagen des Angeklagten, die er anlässlich seiner Befragung als Zeuge im Rahmen des oben erwähnten Strafverfahrens in Genf gemacht hat (vgl. vorne E. 1.6). Demnach soll der erste Drogentransport, den der Angeklagte im Auftrag von G. alleine unter- nommen habe, im Januar oder Februar 2006 stattgefunden haben (cl. 20 pag. 13.5.179-5). Konkrete Angaben zu dieser Fahrt lassen sich diesen Aussa-

- 15 - gen allerdings nicht entnehmen. In der Einvernahme als Beschuldigter vom

13. Dezember 2006 im vorliegenden Verfahren erklärte der Angeklagte auf ent- sprechenden Vorhalt, insgesamt ca. 12 Mal mit dem Auto nach Genf gefahren zu sein, davon ca. 6 Mal jeweils mit 200 bis 300 g Heroin (cl. 20 pag. 13.5.186). In der Schlusseinvernahme vom 30. Oktober 2008 bestätigte der Angeklagte in all- gemeiner Form, rund 12 Fahrten nach Genf für G. und I. gemacht zu haben (cl. 20 pag. 13.5.231 f.). In dieser Einvernahme wurden dem Angeklagten diver- se Fahrten konkret vorgehalten. Die unter Anklagepunkt A 2.1 angeklagte Fahrt ist jedoch nicht darunter. In der Hauptverhandlung gab der Angeklagte zu Protokoll, nicht mehr zu wissen, ob er zusätzlich zu den in den Anklagepunkten A 2.2-5 zur Last gelegten Drogentransporten im Januar und Februar 2006 noch eine weitere Fahrt nach Genf in diesem Zeitraum durchgeführt habe (cl. 36 pag. 36.930.006). Weitere den fraglichen Anklagesachverhalt stützende Be- weismittel lassen sich den Akten nicht entnehmen. 2.4.3 Die Beweislage genügt, selbst wenn die im Genfer Verfahren getätigten Zeugen- aussagen des Angeklagten verwertbar wären, nicht, um den vorliegend einge- klagten Sachverhalt als erwiesen gelten zu lassen. Der Angeklagte ist daher vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 2.5 Anklagepunkt A 2.2 2.5.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei am 20. Januar 2006 im Auftrag von G. mit einer ca. 400 g nicht übersteigenden Menge Heroin unbestimmten Rein- heitsgrades von Horgen nach Genf gefahren, wo er es einem nicht näher identi- fizierten Abnehmer übergeben habe. 2.5.2 Der Angeklagte ist hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs im Grundsatz geständig, bestreitet jedoch, mehr als die für die von ihm alleine durchgeführten Kurierfahr- ten nach Genf üblichen 200 – 300 g Heroin geliefert zu haben. In der Einver- nahme vom 18. Oktober 2006 gab der Angeklagte auf entsprechenden Vorhalt zu, die ihm zur Last gelegte Fahrt unternommen und sich mit einem von G. als „Malogen“ bezeichneten Albaner getroffen zu haben. Er denke, das Treffen sei per Telefon vereinbart worden. Es könne sein, dass er, der Angeklagte, „etwas“ gebracht habe. Ob es sich dabei aber um 400 g gehandelt habe, wisse er nicht (cl. 20 pag. 13.5.154). In späteren Einvernahmen sagte der Angeklagte aus, Le- ke sei eine Währung; was genau damit gemeint gewesen sei, könne er nicht sa- gen; entweder sei damit Heroin oder Streckmittel gemeint gewesen (cl. 20 pag. 13.5.190). Das Paket sei grösser und an einer Stelle auch härter als üblich gewesen. Er frage sich, ob es Minigrip-Säcklein mit oder ohne Drogen gewesen seien. Er gehe davon aus, dass sie leer gewesen seien, da gefüllte Säcklein

- 16 - weicher im Griff gewesen wären. Er habe darüber mit G. diskutiert und ihm ge- sagt, das Paket sei anders als sonst, worauf dieser erwidert habe, es handle sich um das gleiche Paket wie üblich. Er, der Angeklagte, könne sich allerdings nicht mehr daran erinnern, ob es sich bei dieser Fahrt nicht um eine andere Fahrt nach Genf für G. gehandelt habe (cl. 20 pag. 13.5.212). Anlässlich der Haupt- verhandlung bestritt der Angeklagte, „solche Mengen“, d.h. 400 g, transportiert zu haben (cl. 36 pag. 36.930.005). 2.5.3 Den vorliegenden TK-Protokollen ist zu entnehmen, dass G. am 20. Januar 2006 einem nicht näher identifizierten K. mitteilte, er habe „400 Leke“ bereit gemacht. Sein Freund werde vorbeikommen und ihm „diese Sachen“ geben. K. solle seine „Freundin“ selber trocknen und erledigen. Auf die Frage von G., ob er, K., sei- nem Freund bei der Rückkehr „etwas“ geben könne, vertröstete ihn K., er werde ihm dieses in höchstens zwei Tagen bereit machen. Daraufhin wies G. K. an, um 13.40 Uhr „dort“ zu sein, womit sich dieser einverstanden erklärte (Beilage 1.5 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00025). Aus den am 24. Januar 2006 zwi- schen G. und K. geführten Telefongesprächen geht sodann hervor, dass die ver- einbarte Lieferung tatsächlich erfolgte und dass K. eine weitere Zahlung im Zu- sammenhang mit dieser Lieferung leisten sollte (Beilagen 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00026 ff.). 2.5.4 Aus den Aussagen des Angeklagten und der Telefonüberwachung ergibt sich klar, dass der Angeklagte am 20. Januar 2006 im Auftrag von G. eine Fahrt nach Genf unternahm. Nachdem fest steht, dass es sich beim Wort „Leke“ um ein Co- dewort für Heroin handelt (vorne E. 2.3.3), lassen die abgehörten Telefonge- spräche keinen Zweifel offen, dass es bei dieser Fahrt um eine Heroinlieferung ging. Was die Menge des vom Angeklagten transportierten Heroins anbelangt, so legen zwar das codierte Telefongespräch, in dem von „400 Leke“ die Rede ist, sowie die Aussage des Angeklagten, das Paket sei grösser als üblich gewe- sen, die Annahme nahe, dass es sich dabei um eine Lieferung von 400 g Heroin handelte. Dies genügt jedoch nicht, um dem Angeklagten den Transport einer grösseren als der von ihm zugegebenen Menge von 200 bis 300 g Heroin nach- zuweisen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist demnach von 200 g Heroingemisch auszugehen. Zu Gunsten des Angeklagten ist sodann vor- liegend von einem Reinheitsgrad von mindestens 8.8-9.8% (zu diesem Wert vgl. unten E. 2.16.1) auszugehen. Bei 200 g Heroin mit diesem Reinheitsgehalt ist die Grenze von 12 g reinen Heroins zum mengenmässig schweren Fall über- schritten. 2.5.5 In subjektiver Hinsicht steht aufgrund der Aussage des Angeklagten, er habe im Anschluss an die erste in seiner Anwesenheit erfolgte Drogenübergabe in Genf (Sachverhalt gemäss Anklagepunkt A 1) das Angebot von G., bei dessen Dro-

- 17 - gengeschäften mitzumachen, angenommen (cl. 36 pag. 36.930.009), fest, dass der Angeklagte vorliegend mit Wissen und Willen handelte. 2.5.6 Nach dem Gesagten ist der Angeklagte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.6 Anklagepunkt A 2.3 2.6.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er sei am 2. Februar 2006 im Auftrag von G. mit einer ca. 200 bis 300 g nicht übersteigenden Menge Heroin unbekannten Reinheitsgrades von Horgen nach Genf gefahren, wo er es einem nicht näher identifizierten Abnehmer übergeben habe. 2.6.2 Gemäss den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung kündigte G. am

1. Februar 2006 K. an, er werde diesem am nächsten Tag „eine Freundin“ schi- cken (Beilage 1.10 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00030). Ausgehend von der Annahme, die erwähnte „Freundin“ sei ein Codewort für 1 kg Heroin, wurde dem Angeklagten in der Einvernahme bei der Bundeskriminalpolizei vom 18. Ok- tober 2006 vorgehalten, am 2. Februar 2006 ein Kilogramm Drogen transportiert zu haben, worauf er, ohne den Drogentransport als solchen zu bestreiten, ant- wortete, er könne nicht bestätigen, dass es sich bei der Menge um ein Kilo- gramm gehandelt habe (cl. 20 pag. 13.5.155). Auf die ihm in der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 13. Dezember 2006 gestellte Frage, ob mit „Freundin“ ein Kilo Heroin gemeint gewesen sei, antwortete der Angeklagte, es könne Heroin oder Streckmittel gewesen sein, er wisse aber nicht, ob G. mit dem Begriff „Freundin“ 1 kg, 0,5 kg oder 100 g gemeint habe (cl. 20 pag. 13.5.191). In der Einvernahme beim Untersuchungsrichteramt vom 7. November 2007 sagte der Angeklagte auf entsprechenden Vorhalt, er habe nie 1 kg geliefert (cl. 20 pag. 13.5.212). In der Schlusseinvernahme vom 30. Oktober 2008 beim Unter- suchungsrichteramt wurde ihm noch einmal vorgehalten, ein Kilogramm Drogen transportiert zu haben, wozu er sagte, er habe jeweils höchstens Pakete von 200 – 300 g geliefert. Er könne sich nicht daran erinnern, ob er an diesem Datum in Genf gewesen sei (cl. 20 pag. 13.5.228). In der Hauptverhandlung bestätigte der Angeklagte diese Aussage (cl. 36 pag. 36.930.005). 2.6.3 Die Anklage geht zu Recht davon aus, dass es nicht erwiesen ist, dass der An- geklagte bei der betreffenden Fahrt 1 kg Heroin transportiert hat, und klagt ledig- lich den vom Angeklagten zugegebenen Transport von 200 – 300 g Heroin an. Aufgrund der abgehörten Telefongespräche und Aussagen des Angeklagten ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt in objektiver Hinsicht als erwiesen zu er- achten, wobei zu Gunsten des Angeklagten von einer Heroinmenge von 200 g

- 18 - mit einem Reinheitsgrad von mindestens 8.8-9.8% (zum Reinheitsgrad vgl. unten E. 2.16.1) auszugehen ist. Es handelt sich mithin um eine qualifizierte Menge von Heroin. 2.6.4 In subjektiver Hinsicht steht ausser Zweifel, dass der Angeklagte mit Vorsatz handelte. 2.6.5 Demnach ist der Angeklagte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.7 Anklagepunkt A 2.4 2.7.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei am 4. Februar 2006 im Auftrag von G. mit einer unbestimmten, ca. 200 bis 300 g nicht übersteigenden Menge He- roin unbekannten Reinheitsgrades von Horgen nach Genf gefahren, wo er es dem nicht näher identifizierten Abnehmer K. übergeben habe, der ihm im Ge- genzug ein Couvert im Handschuhfach deponiert habe. 2.7.2 Die Bundesanwaltschaft stützt diesen Anklagepunkt auf die Aussagen des An- geklagten und die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung. 2.7.3 In der Einvernahme vom 18. Oktober 2006 sagte der Angeklagte zum Vorhalt, am 4. Februar 2006 500 g Drogen und Streckmittel transportiert zu haben, er könne sich an den Transport, nicht aber an die Menge erinnern (cl. 20 pag. 13.5.155). In der Einvernahme vom 13. Dezember 2006 sagte er auf ent- sprechenden Vorhalt, konkret könne er sich an diese Lieferung nicht erinnern (cl. 20 pag. 13.5.191). Mit dem selben Vorwurf konfrontiert, erklärte der Ange- klagte in der Einvernahme vom 7. November 2007, dass die Szene mit dem Couvert ihm zwar bekannt vorkomme, er aber nicht mehr wisse, ob es an diesem Tag eine Lieferung gegeben habe (cl. 20 pag. 13.5.212). Auch in der Schluss- einvernahme vom 30. Oktober 2008 sowie in der Hauptverhandlung, gab der Angeklagte zu Protokoll, sich nicht an die konkrete Fahrt erinnern zu können (cl. 20 pag. 13.5.228; cl. 36 pag. 36.930.005). Die von der Bundesanwaltschaft in diesem Zusammenhang als Beweismittel be- zeichneten Aussagen des Angeklagten, die er als Zeuge bzw. Auskunftsperson im oben erwähnten Genfer Verfahren getätigt hat (cl. 20 pag. 13.5.179-6; …179-14), tragen, selbst wenn sie im vorliegenden Verfahren verwertbar wären, ebenfalls nichts zur Klärung der Art und Menge des Transportgutes bei.

- 19 - 2.7.4 Dem Protokoll des Telefongesprächs vom 3. Februar 2006 zwischen G. und K. ist mit Bezug auf das Transportgut lediglich zu entnehmen, dass G. K. „dieses“, was er ihm letztes Mal nicht gegeben habe, schicken sollte (Beilage 1.11 zur An- klageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00031). 2.7.5 Die vorliegenden Beweismittel schaffen keine Klarheit darüber, ob der Angeklag- te auf der vorgeworfenen Fahrt Drogen oder Streckmittel transportierte. Bei die- ser Beweislage ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er auf der betref- fenden Fahrt lediglich Streckmittel mit sich führte. 2.7.6 Das Befördern von Streckmitteln ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nur dann als Anstalten-Treffen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG strafbar, wenn der Transporteur damit selbst eine Handlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG als Täter oder Mittäter begehen will (BGE 130 IV 131 E. 2.2 und 2.3). Ist dies nicht der Fall, bleibt unter bestimmten Voraussetzungen eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu einer Widerhandlung gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG oder wegen Gehilfenschaft zum Anstalten-Treffen zu ei- ner solchen Widerhandlung möglich. Dazu müsste die Haupttat indessen min- destens versucht worden sein (vgl. BGE 130 IV 131 E. 2.4). Eine solche Haupttat wird in der vorliegenden Anklage nicht umschrieben. Aufgrund des Anklage- grundsatzes (Art. 169 Abs. 1 BStP) kommt vorliegend mangels einer entspre- chenden Anklage eine Verurteilung des Angeklagten für die Beförderung von Streckmitteln nicht in Betracht. 2.7.7 Nach dem Gesagten ist der Angeklagte vom Vorwurf der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in diesem Anklagepunkt freizu- sprechen. 2.8 Anklagepunkt A 2.5 2.8.1 Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, er sei am 6. Februar 2006 im Auftrag von G. mit einer ca. 200 bis 300 g erreichenden, 500 g nicht übersteigenden Menge Heroin unbekannten Reinheitsgrades von Horgen nach Genf gefahren, wo er es einem nicht näher identifizierten Abnehmer übergeben habe. 2.8.2 Zu diesem Vorwurf gab der Angeklagte in sämtlichen Einvernahmen an, sich nicht an die betreffende Lieferung erinnern zu können (cl. 20 pag. 13.5.156 f.; …212 f.; …228 f.; cl. 36 pag. 36.930.005), wobei er konstant bestritt, eine Menge über 200 bis 300 g geliefert zu haben (cl. 20 pag. 13.5.213; cl. 36 pag. 36.930.005).

- 20 - 2.8.3 Die Telefonüberwachung hat ergeben, dass der vorerwähnte K. am

5. Februar 2006 G. wissen liess, dass dieser am nächsten Tag „nach oben“ kommen solle und dass „es“ weniger als das letzte Mal sein solle, womit sich G. einverstanden erklärte (Beilage 1.12 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00032). Gleichentags fragte G. K. per SMS an, wie viel dieser ihm morgen wegen „die- sen fünfhundert Leke“ geben könne (Beilage 1.13 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00033). 2.8.4 Aus den vorhandenen TK-Protokollen ergibt sich klar, dass G. und K. eine Dro- genlieferung für den 6. Februar 2006 vereinbarten haben. Der Umstand, dass es dabei offen geblieben ist, wie viel Geld K. G. an jenem Tag zahlen würde, steht der Annahme, dass die Lieferung tatsächlich erfolgt ist, nicht entgegen, hat doch G. nachgewiesenermassen auch bei anderen Gelegenheiten Heroin an K. gelie- fert, ohne dass dieser gleich das ganze Entgelt geleistet hätte (vgl. oben E. 2.5). Nachdem fest steht, dass der Angeklagte bei anderen Gelegenheiten im Auftrag von G. K. Heroin und Streckmittel gebracht hatte (oben E. 2.5, 2.6 und 2.7), ist nicht daran zu zweifeln, dass auch der vorliegende Drogentransport von ihm durchgeführt wurde. Dies deckt sich im Übrigen mit dem allgemeinen Einges- tändnis des Angeklagten, ca. 6 Mal im Auftrag von Gebrüdern G. und I. alleine nach Genf gefahren zu sein, um dort Heroin auszuliefern (vgl. cl. 20 pag. 13.5.186). Was die Menge des transportierten Heroins anbelangt, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die im abgehörten Telefongespräch er- wähnten „500 Leke“ auf eine frühere Lieferung bezogen und nicht auf die vom

6. Februar 2006. Die Anweisung von K., „es“ solle weniger als das letzte Mal sein, spricht dagegen, dass es bei dieser Lieferung um eine grössere Menge He- roin ging als bei den übrigen angeklagten Kurierfahrten nach Genf. Zu Gunsten des Angeklagten ist daher von einer Menge von 200 g Heroin mit einem Rein- heitsgrad von mindestens 8.8-9.8% (zum Reinheitsgrad vgl. unten E. 2.16.1) auszugehen. Das Merkmal der mengenmässigen Qualifikation ist demnach er- füllt. 2.8.5 In subjektiver Hinsicht ist offensichtlich, dass der Angeklagte mit Vorsatz handel- te. 2.8.6 Der Angeklagte ist demnach der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.9 Anklagepunkt A 2.6 2.9.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er sei in einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 2. und 10. März 2006 im Auftrag von I. mit

- 21 - ca. 200 bis 300 g Heroin unbekannten Reinheitsgrades von Horgen nach Genf gefahren, wo er es dem anderweitig verfolgten F. übergeben habe. 2.9.2 Der Angeklagte ist bezüglich dieses Anklagevorwurfs im Grundsatz geständig. Er gibt zu, insgesamt drei Mal Heroin an F. geliefert zu haben (cl. 20 pag. 13.5.188). An die genauen Daten könne er sich indes nicht erinnern (cl. 36 pag. 36.930.006). Wie nachstehend gezeigt, wird dieses Eingeständnis mit Be- zug auf die 2 Heroinlieferungen, die dem Angeklagten unter den Anklagepunkten A 2.7 und 2.8 vorgeworfen werden, durch die Erkenntnisse aus der Telefon- und GPS-Überwachung gestützt (vgl. 2.10 und 2.11). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der Angeklagte auch die dritte (in zeitlicher Hinsicht erste) von ihm eingestandene Heroinlieferung an F. ausgeführt hat, auch wenn das genaue Datum derselben mit den vorhandenen Beweismitteln nicht eruierbar ist. Dass die betreffende Fahrt durch die GPS-Überwachung des vom Angeklagten benutzten Fahrzeugs nicht erfasst ist, erklärt sich dadurch, dass diese erst ab dem 10. März 2006 durchgeführt wurde (cl. 10 pag. 9.21.015). 2.9.3 Der Anklagesachverhalt kann nach dem Gesagten als erstellt gelten. Mit Bezug auf die Menge und den Reinheitsgehalt des transportierten Heroins ist zu Guns- ten des Angeklagten von 200 g Heroin mit einem Reinheitsgrad von mindestens 8.8-9.8% (zu diesem Wert vgl. unten E. 2.16.1) auszugehen. Die Grenze zum mengenmässig schweren Fall ist vorliegend somit überschritten. 2.9.4 In subjektiver Hinsicht steht ausser Frage, dass der Angeklagte vorsätzlich han- delte. 2.9.5 Der Angeklagte ist demnach der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.10 Anklagepunkt A 2.7 2.10.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei am 15. März 2006 im Auftrag von I. mit ca. 200 bis 300 g Heroin unbekannten Reinheitsgrades von Spreitenbach nach Genf gefahren, wo er es F. übergeben habe. 2.10.2 Der Angeklagte anerkennt den Sachverhalt grundsätzlich. An das genaue Datum könne er sich allerdings nicht erinnern (cl. 20 pag. 13.5.188; cl. 36 pag. 36.930.006). Die aufgezeichneten SMS und Telefongespräche vom

15. März 2006 zwischen I. einerseits und dem Angeklagten, F. bzw. G. anderer- seits (cl. 11 pag. 9.24.005; …12 ff.) sowie die erhobenen GPS-Daten des vom

- 22 - Angeklagten benutzten Personenwagens Audi A8 (cl. 10 pag. 9.21.012 f.) bele- gen indes, dass er die zur Last gelegte Fahrt am 15. März 2006 unternahm. 2.10.3 Der Anklagesachverhalt ist somit in objektiver Hinsicht erstellt, wobei zu Gunsten des Angeklagten von einer Heroinmenge von 200 g mit einem Reinheitsgrad von mindestens 8.8-9.8% (zu diesem Wert vgl. unten E. 2.16.1) auszugehen ist. Es handelt sich mithin um eine qualifizierte Menge von Heroin. 2.10.4 In subjektiver Hinsicht steht ausser Zweifel, dass der Angeklagte mit Vorsatz handelte. 2.10.5 Demnach ist der Angeklagte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.11 Anklagepunkt A 2.8 2.11.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei am 31. März 2006 im Auftrag von I. mit ca. 200 bis 300 g Heroin unbekannten Reinheitsgrades von Spreitenbach nach Genf gefahren, wo er es F. übergeben habe. 2.11.2 Der Angeklagte bestreitet den Anklagevorwurf nicht. An das Datum könne er sich jedoch nicht mehr erinnern (cl. 20 pag. 13.5.188; cl. 36 pag. 36.930.006). Den vorhandenen TK-Protokollen ist indes zu entnehmen, dass sich I. und F. am

30. März 2006 auf eine Lieferung von „300 Leke“ an F. am Folgetag verständig- ten und dass die Lieferung vereinbarungsgemäss ausgeführt wurde (cl. 20 pag. 13.5.034 ff.). Die zur Last gelegte Fahrt ist sodann durch die GPS-Daten des vom Angeklagten benutzten Personenwagens Audi A8 belegt (cl. 10 pag. 9.21.013 f.). 2.11.3 Bei dieser Beweislage ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Zu Gunsten des Angeklagten ist von einer Menge von 200 g He- roin mit einem Reinheitsgehalt von nicht unter 8.8-9.8% (zu diesem Wert vgl. un- ten E. 2.16.1) auszugehen. Die Grenze zum mengenmässig schweren Fall ist vorliegend überschritten. 2.11.4 In subjektiver Hinsicht ist offensichtlich, dass der Angeklagte mit Vorsatz handel- te. 2.11.5 Der Angeklagte ist demnach der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

- 23 - 2.12 Anklagepunkte A 3, 3.1, 3.2 und 3.3 2.12.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten sechs Transporte von Drogen- geld von Genf nach Spreitenbach vor. Unter Anklagepunkt A 3 wird ihm zur Last gelegt, er habe sich im Zeitraum vom Ende Dezember 2005 bis Anfang Ap- ril 2006 im Rahmen der vorgenannten Kurierfahrten bei ca. drei Gelegenheiten mit Bedacht vom jeweiligen Abnehmer als Entgelt für das gelieferte Heroin je- weils ein verschlossenes Couvert mit Bargeld ins Handschuhfach legen lassen. Unter den Anklagepunkten A 3.1, 3.2 und 3.3 wird dem Angeklagten zur Last ge- legt, er sei am 3./4. Januar 2006, am 24./25. Januar 2006 sowie in einem unbe- stimmten Zeitpunkt zwischen dem 2. und 18. März 2006 im Auftrag von G. bzw. I. nach Genf gefahren, habe dort jeweils das Entgelt für das zuvor gelieferte He- roin in einem verschlossenen Couvert übernommen, sei damit zu seinem Wohn- ort in Spreitenbach zurückgefahren, wo er das Couvert seinem jeweiligen Auf- traggeber übergeben habe. 2.12.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob die angeklagten Drogengeldtransporte be- weismässig erstellt sind. Sofern der Angeklagte, wie ihm unter Anklagepunkt A 3 vorgeworfen, im Rahmen der vorstehend beurteilten Fahrten nach Genf auf der Hinfahrt Drogen und auf der Rückfahrt Geld transportiert haben soll, handelt es sich um verschiedene Handlungen mit denselben bestimmt umgrenzten Betäu- bungsmitteln, für welche Handlungen es, wie oben (E. 2.1.1) dargelegt, keine „Doppelbestrafung“ geben darf. Gleiches gilt für den ihm unter Anklagepunkt A 3.2 zur Last gelegten Geldtransport, bei dem der Angeklagte den Erlös aus der vorangegangenen Heroinlieferung vom 20. Januar 2006 transportiert haben soll, da der betreffende Sachverhalt vorliegend bereits abgeurteilt worden ist (E. 2.5). Soweit schliesslich Geldtransporte nicht eindeutig einer konkreten Heroinliefe- rung zugeordnet werden können, wie dies bei den dem Angeklagten in den An- klagepunkten A 3.1 und 3.3 zur Last gelegten Sachverhalten der Fall ist, ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass es sich bei diesen ebenfalls um Geld- transporte handelt, welche im Zusammenhang mit den vorliegend abgeurteilten Drogentransporten stehen. Demzufolge sind auch diese Geldtransporte nicht ge- sondert zu bestrafen. 2.12.3 Nach dem Gesagten ist der Angeklagte vom Vorwurf der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in diesen Anklagepunkten freizu- sprechen. 2.13 Anklagepunkt A 4 2.13.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei im Zeitraum zwischen Januar 2006 und Anfang April 2006 zwei Mal im Auftrag von G. bzw. I. nach Genf gefahren,

- 24 - habe dort mit Bedacht jeweils eine unbestimmte, 200 bis 300 g nicht überstei- gende Menge Heroin angeblich schlechter Qualität übernommen, welches er je- weils wenige Tage zuvor nach Genf ausgeliefert hätte, und sei mit diesem Heroin zurück zum „Bunker“ in Horgen gefahren, wo er es den „Bunkerhaltern“ überlas- sen habe. 2.13.2 Den Aussagen des Angeklagten ist zu entnehmen, dass er mindestens zwei Mal das Heroin, das er zuvor geliefert hatte, von Genf nach Horgen zurück holen musste, weil die Qualität der gelieferten Drogen offenbar schlecht war (cl. 20 pag. 13.5.125; cl. 36 pag. 36.930.007). Auch hier ist in dubio davon auszugehen, dass die Rücktransporte von vom jeweiligen Abnehmer nicht angenommenen Drogen mit den vorliegend bereits abgeurteilten Drogentransporten im gleichen Handlungsstrang liegen, weshalb sie gemäss der dargelegten Praxis (E. 2.1.1) nicht separat bestraft werden dürfen. 2.13.3 Der Angeklagte ist demnach vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 2.14 Anklagepunkt A 5.1 2.14.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei zwischen dem 10. Januar 2006 und dem 1. Februar 2006 drei Mal mit G. in dessen Auftrag nach Altstätten gefahren, wo sie vom anderweitig verfolgten D. jeweils ca. 500 g Heroin unbekannten Reinheitsgrades entgegengenommen hätten. Anschliessend sei der Angeklagte zusammen mit G. zurück nach Zürich gefahren. 2.14.2 Der Angeklagte weist die Vorwürfe von sich. Er sei zwar mehrmals mit G. in Alt- stätten in der Bar L. gewesen. G. und D. hätten sich dabei jedoch lediglich unter- halten. Er habe davon nicht viel verstanden. Von einer Übergabe eines Pakets oder eines Rucksacks habe er nichts mitbekommen (cl. 36 pag. 36.930.007 f.; vgl. auch cl. 20 pag. 13.5.226 f.; …233). 2.14.3 Den vorliegenden TK-Protokollen ist zu entnehmen, dass sich G. und D. am

12. Januar 2006 zu einem Treffen bei einer Tankstelle in Altstätten verabredeten, wobei D. ankündigte, er werde in etwa 5 Minuten dort sein (cl. 24 pag.18.6.1.00644). Am 20. Januar 2006 wurde ein weiteres Treffen für „morgen oder übermorgen“ verabredet. G. kündigte dabei D. an, sie würden „diese dort drüben sehr schnell herausholen“ (cl. 24 pag. 18.6.1.00645 f.). Am 22. Janu- ar 2006 fragte D. G. per SMS, wo dieser sei. Er warte auf ihn im Lokal. G. ant- wortete darauf ebenfalls per SMS, er werde in 10 Minuten dort sein (cl. 26 pag. 18.6.1.01078 f.). Am 24. Januar 2006 verabredeten sich G. und D. zu einem Treffen am Folgetag (cl. 24 pag. 18.6.1.00647). Am 26. Januar 2006 teilte so-

- 25 - dann G. D. mit, seine „Freundin“ werde allein kommen, um ihn zu treffen. Auf die Frage von D., ob „der“ losgefahren sei und ob er ihm „eine Flasche Schnaps“ geben solle, antwortete G., in Kürze werde er (der Freund) dort sein; er, G., wer- de „diesen Schnaps“ mit Lust trinken (cl. 24 pag. 18.6.1.00433 ff.). 2.14.4 Der Angeklagte wird durch die Aussagen von D., die dieser als Beschuldigter im eigenen Strafverfahren in St. Gallen und als Zeuge in der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren gemacht hat, wie folgt belastet: In der Einvernahme bei der Kantonspolizei St. Gallen vom 29. Juni 2007 gab D. – nachdem er zuvor jegliche Verwicklung im Drogenhandel bestritten hatte – an, er sei von einem gewissen M. gezwungen worden, mit Drogen zu handeln. Von diesem habe er „die Sachen“ bekommen mit der Anweisung, diese „dem Anderen“ zu übergeben. Ebenfalls habe er von M. ein Handy sowie Telefon- nummern von Personen erhalten, mit welchen er in Kontakt bleiben sollte. G., den er auf dem vorgelegten Foto erkannt habe und den er unter dem Namen „N.“ kenne, sei dreimal nach Altstätten gekommen und habe Drogen abgeholt. Jedes Mal sei G. mit einem Italiener, den D. auf dem vorgelegten Fotobogen als den Angeklagten identifizierte, mit einem schwarzen VW Golf 4 gekommen. Die Übergaben hätten irgendwann Ende 2005/Anfang 2006 stattgefunden, an das Datum könne er sich nicht genau erinnern. Die Drogenübergaben seien jeweils folgendermassen abgelaufen: M., der mit „diesen Personen“ keinen Kontakt ha- ben wollte, habe ihm Drogen, jeweils eingepackt in einem blauen Rucksack, bei der Kirche in Altstätten übergeben. Anschliessend habe er, D., mit G. telefoniert. Jener habe ihn gefragt, ob er „dort“ sei. Etwa 15 Minuten später seien G. und der Angeklagte gekommen und Drogen abgeholt. Er, D., habe nie in den Rucksack geschaut, habe aber gewusst, dass darin Drogen gewesen seien. Über die Art und die Menge der Drogen habe er allerdings nichts gewusst. Der Rucksack sei aber nicht schwer gewesen (cl. 24 pag. 18.6.1.00412 ff.). In der Einvernahme bei der Kantonspolizei St. Gallen vom 5. Juli 2007 bestätigte D., insgesamt drei Mal einen Rucksack mit Drogen an G. und den Angeklagten, die bei allen Übergaben zusammen gewesen seien, in Altstätten übergeben zu haben. Die erste Übergabe habe in Altstätten bei der Kirche stattgefunden. Er habe den Rucksack dem Angeklagten übergeben. Dieser habe dann den Ruck- sack in seinem VW Golf 4 deponiert (cl. 24 pag. 18.6.1.00449 ff.). In der Einvernahme beim kantonalen Untersuchungsrichteramt St. Gallen vom

17. Juli 2007 gab D. an, er habe sich mit G. „dort“ im Zentrum bei der Kirche, wo Parkplätze seien, getroffen. Öfters sei G. auch in die Bar L. gekommen. Die Dro- genübergaben seien in Abständen von einer oder zwei Wochen erfolgt. Inklusive

- 26 - der von E. ausgeführten Übergabe (Sachverhalt gemäss Anklagepunkt A 5.2) rechne er mit drei oder vier Übergaben (cl. 24 pag. 18.6.1.00482 ff.). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Angeklagten als Auskunftsperson beim kantonalen Untersuchungsrichteramt St. Gallen vom 23. Juli 2007 sagte D. aus, G. und der Angeklagte hätten zwei oder drei Mal Drogen in Altstätten abge- holt. G. habe jeweils Drogen von ihm erhalten und sie dem Angeklagten weiter gegeben. Dieser habe sie dann im Auto deponiert. Darauf angesprochen, ob G. und der Angeklagte immer zusammen gekommen seien, gab D. an, sie seien zwei Mal zu ihm gekommen. Da seien sie zusammen gewesen. Einmal seien sie bei seinem Kollegen gewesen. Ob der Angeklagte dabei gewesen sei, wisse er nicht (cl. 24 pag. 18.6.1.00529 ff.). Anlässlich der Einvernahme als Zeuge in der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren bestätigte D. die Vorgänge der Drogenübergaben an G. und den An- geklagten. Es habe drei oder vier Übergaben gegeben. Er sei sich aber nicht si- cher. Alle Übergaben hätten in der Bar L. in Altstätten stattgefunden. Auf die Fra- ge des Verteidigers, in welcher Form die Drogen übergeben worden seien, gab D. an, es sei unterschiedlich gewesen. Mal sei hierfür ein Rucksack, mal ein Pa- ket und einmal eine Tragtasche verwendet worden. Genau wisse er es nicht mehr (cl. 36 pag. 36.930.014 ff.). 2.14.5 Die Aussagen von D. sind, auch wenn sie keine Klarheit hinsichtlich der genauen Anzahl, Orte und Modalitäten der Drogenübergaben schaffen, mit Bezug auf die Mitwirkung des Angeklagten bei den zwischen D. und G. abgewickelten Drogen- geschäften im Wesentlichen kongruent und in sich geschlossen. Es sind keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, wonach D. den Angeklagten fälschlich be- zichtigen würde. D. hat mit seinen Aussagen neben dem Angeklagten sich selbst und andere Drogenabnehmer sowie den Lieferanten belastet und ist im Zusam- menhang mit den vorliegend zur Last gelegten Sachverhalten vom Kreis- gerichts Rheintal – inzwischen rechtskräftig – verurteilt worden (cl. 23 pag. 18.6.1.00006 ff.; cl. 36 pag. 36.232.003). Das Vorbringen des Angeklagten, D. wolle vermutlich einen anderen Abnehmer in Schutz nehmen und Schuld auf den Angeklagten und G. schieben (cl. 36 pag. 36.930.008), erweist sich vor die- sem Hintergrund als reine Schutzbehauptung. Entscheidend ins Gewicht fällt, dass die Aussagen von D. durch die im Anklagepunkt 5.2 erstellten Fakten ge- stützt werden. Wie nachstehend dargelegt, beschwerte sich G., nachdem er am

1. Februar 2006 zusammen mit dem Angeklagten Heroin bei dem im Auftrag des abwesenden D. handelnden E. abholte, das Abgeholte sei „nicht der Standard“, wie „diese anderen“, er seien anstatt der üblichen 500 „Leke“ lediglich deren 380 da (vgl. E. 2.15). Daraus ist zu schliessen, dass G. bereits vor dieser Drogen- übergabe mehrmals jeweils 500 g Heroin bei D. bezogen hatte. Die Aussagen

- 27 - von D. und die überwachten Telefongespräche und SMS lassen in ihrer Ge- samtheit keinen Zweifel offen, dass mindestens drei solche Übergaben in Altstät- ten stattgefunden haben. Dass G. dabei vom Angeklagten chauffiert wurde, ist aufgrund der Aussagen von D. und des Angeklagten als erwiesen zu erachten. Der Anklagesachverhalt ist nach dem Gesagten in objektiver Hinsicht erstellt. Mit Bezug auf den Reinheitsgehalt des vom Angeklagten transportierten Heroins ist von einem für ihn günstigen Erfahrungswert von 20% Reinheitsgrad auszugehen (s. dazu unten E. 2.16.1). Das Merkmal der mengenmässigen Qualifikation ist demnach bei allen in diesem Anklagepunkt zur Last gelegten Drogentransporten erfüllt. 2.14.6 In subjektiver Hinsicht ist am Vorsatz nicht zu zweifeln. Der Angeklagte hatte sich schon vor den Fahrten nach Altstätten G. für dessen Drogenhandelstätigkeit als Chauffeur zur Verfügung gestellt. Er muss folglich zumindest damit gerechnet haben, dass es bei den vorliegenden Fahrten um Drogentransporte ging, wobei er aufgrund der ihm bekannten Drogenhandelstätigkeit von G. mindestens ange- nommen haben muss, dass es sich jeweils um harte Drogen in einer Menge handelte, die die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Er hat mithin mit Wissen und Willen bezüglich aller Tatbestandselemente gehandelt. 2.14.7 Demnach ist der Angeklagte der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.15 Anklagepunkt A 5.2 2.15.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei am 1. Februar 2006 nach Altstätten gefahren, habe dort in kurzfristiger Abwesenheit von D. vom anderweitig verfolg- ten E. vertretungsweise einen Rucksack, enthaltend 880 g Heroin unbekannten Reinheitsgrades, übernommen, und sei anschliessend zurück nach Zürich gefah- ren, wo er das Heroin G. übergeben habe. 2.15.2 Der Angeklagte bestreitet diesen Tatvorwurf, mit dem er erstmals in der Schluss- einvernahme vom 30. Oktober 2008 konfrontiert wurde (cl. 20 pag. 13.5.228). Er habe zwar E. einmal getroffen, doch sei es dabei lediglich um eine Geldüberwei- sung per Western Union an G. gegangen (cl. 36 pag. 36.930.008). 2.15.3 Die Belastungen ergeben sich vorliegend aus der Telefonüberwachung und den Aussagen von D. und E.

- 28 - 2.15.4 Den vorliegenden TK-Protokollen ist zu entnehmen, dass D. am 27. Januar 2006 G. per SMS anwies, die von ihm angegebene Nummer anzurufen, um mit sei- nem Partner zu reden, da er, D., nicht da sein werde (cl. 28 pag. 18.6.2.00139). Am 28. Januar 2006 nahm G. Kontakt mit E. auf, der ihm mitteilte, sein Freund sei abgereist (cl. 28 pag. 18.6.2.00141). Am 31. Januar 2006 fragte G. E. an, ob die Freundin von G. am nächsten Tag um halb zwölf kommen könne und er, E., dort sein werde, was dieser bejahte (cl. 28 pag. 18.6.2.00145). Am 1. Febru- ar 2006 bestätigte E. G., dass der Freund da gewesen sei und „es“ geholt habe (cl. 28 pag. 18.6.2.00146). Später gleichentags reklamierte G. bei E., dass „einer von diesen Freunden“, die E. dem Freund von G. gegeben habe, „ein wenig an- ders gekommen“ sei. Diese sei „3800 Kubik“ gewesen, sie sei „nicht ganz in Form“ gewesen, sei „gesundheitlich schlechter“ geworden, sei „nicht Standard“, wie „diese anderen“. Es gebe einen grossen Unterschied. „120 Leke“ würden fehlen. Es seien nur „380 Leke“ da (cl. 28 pag. 18.6.2.00150 f.). 2.15.5 Auf Vorhalt vorgenannter Telefongespräche und SMS gab D. in der Einvernah- me vom 29. Juni 2006 in seinem eigenen Verfahrens in St. Gallen an, dass er Ende Januar 2006 wegen der Erkrankung seines Vaters nach Mazedonien rei- sen musste. Vor seiner Abreise habe er E. einen Rucksack übergeben, damit dieser ihn G. bzw. dem Angeklagten weitergebe. Nach der erfolgten Übergabe habe G. ihn informiert, dass es anstatt von 500 g nur 380 g gewesen seien. Es sei um „diese Sache mit den fehlenden Drogen“ gegangen. Offensichtlich hätten 2 x 500 g geliefert werden sollen, aber „bei einem“ seien es nur 380 g gewesen (cl. 24 pag. 18.6.1.00422 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge in der Hauptverhandlung bestätigte D. diese Aussagen im Wesentlichen (cl. 36 pag. 36.930.015 f.). 2.15.6 In dem gegen ihn in St. Gallen geführten Verfahren räumte E. auf Vorhalt oben aufgeführter Telefongespräche und SMS – nachdem er anfangs seine Verwick- lung in Drogengeschäfte bestritten und behauptet hatte, er habe sich mit dem Italiener, den er auf dem vorgelegten Fotobogen als den Angeklagten identifizier- te, in der Bar L. in Altstätten im Zusammenhang mit einer Western-Union- Überweisung getroffen – ein, dass er bei diesem Treffen dem Angeklagten im Auftrag von D. einen Rucksack übergeben habe. In diesem Rucksack habe sich ein Paket, „wie ein halbes Kilo Kaffee“, befunden. Im Nachhinein habe er anläss- lich eines Telefonats, bei dem darüber gesprochen worden sei, dass „diese 120 fehlten“, erfahren, dass es dabei um Drogen gegangen sei (cl. 28 pag. 18.6.2.00116 ff., insbesondere …130 ff.; … 155 f.; …180 f.). In der Haupt- verhandlung bestätigte der als Zeuge einvernommene E. diese Aussagen in we- sentlichen Punkten (cl. 36 pag. 36.930.021).

- 29 - 2.15.7 Aus den aufgezeichneten Telefongesprächen und SMS und den mit diesen übereinstimmenden Aussagen von D. und E. geht klar hervor, dass D. die Über- gabe von Drogen an G. in seiner Abwesenheit an E. delegiert hat und dass G. eine andere Person Drogen hat abholen lassen. Daran, dass es sich bei dieser Person um den Angeklagten handelt, besteht kein vernünftiger Zweifel. Der An- geklagte gibt selbst zu, sich einmal mit E. in Altstätten getroffen zu haben. Dass es bei diesem Treffen nicht um eine Drogenübergabe, sondern um eine Geld- überweisung gegangen sein soll, erweist sich angesichts der dargelegten Be- weislage als reine Schutzbehauptung. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, wes- halb E. und D., die sich mit ihren Aussagen selbst belastet haben und im Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt vom Kreisgericht Rheintal – in- zwischen rechtskräftig – verurteilt worden sind (vorne E. 2.14.5; cl. 28 pag. 18.6.2.00031 ff.; cl. 36 pag. 36.233.003), diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen sollen. Was die Menge der vom Angeklagten vorliegend transportierten Drogen anbelangt, so lässt die Reklamation von G. im abgehörten Telefonge- spräch („einer von diesen Freunden“, die E. seinem Freund gegeben habe, sei „anders gekommen“, „120 Leke“ würden fehlen, es seien nur „380 Leke“ da) dar- auf schliessen, dass es mindestens 2 Pakete à 500 g Heroin hätten sein sollen und dass eines dieser Pakete tatsächlich nur 380 g Heroin enthalten hat. Es ist somit vorliegend von 880 g Heroingemisch auszugehen. Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Mit Bezug auf den Reinheitsgehalt des vom Angeklagten transportierten Heroins ist zu seinen Gunsten von 20% auszugehen (s. dazu nachstehend E. 2.16.1). Die Grenze zum mengenmässig schweren Fall ist damit vorliegend klar überschrit- ten. 2.15.8 In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass der Angeklagte vorsätzlich handel- te. 2.15.9 Demnach ist der Angeklagte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.16

2.16.1 Zusammenfassend zu den Anklagepunkten A ist festzuhalten, dass der Ange- klagte des mehrfachen Beförderns von insgesamt 3'980 g Heroin schuldig ge- sprochen wird. Da der Reinheitsgrad des vom Angeklagten transportierten He- roins nicht bekannt ist, geht das Gericht grundsätzlich von einem für den Ange- klagten günstigen Erfahrungswert von 20% Reinheitsgrad aus, welcher bei ei- nem Zwischenhändler im Bereich von unter einem Kilogramm als handelsüblich angenommen wird (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.10 vom

- 30 -

14. Dezember 2007, E. 3.3.2). Das Gericht berücksichtigt sodann, dass der An- geklagte zwei Mal je 200 g Heroin, das er zuvor in Genf ausgeliefert hatte, hat zurück holen müssen, da die Qualität der gelieferten Drogen offenbar schlecht gewesen ist (vgl. E. 2.13). Bezug nehmend auf die Ergebnisse der Analyse des im oben (E. 1.6.1) erwähnten Genfer Strafverfahren gegen F. und weitere Per- sonen sichergestellten Heroins (cl. 20 pag. 13.5.249 ff.) rechnet das Gericht bei der Ware minderer Qualität, mithin bei 400 g Heroin, zu Gunsten des Angeklag- ten mit einem Reinheitsgrad von zwischen ca. 8.8% und 9.8%. Im Ergebnis geht das Gericht – auch in Anbetracht dessen, dass die Menge des vom Angeklagten transportierten Heroins jeweils nach unten gerundet wird, – von ca. 750 g reinen Heroins aus. 2.16.2 Nachdem fest steht, dass der Angeklagte jeweils eine qualifizierte Heroinmenge transportiert und sich damit jeweils der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat, ist nicht mehr zu prüfen, ob vor- liegend weitere Qualifikationsgründe, wie die in der Anklageschrift behauptete Bandenmässigkeit, gegeben sind. 3. Geldwäscherei 3.1

3.1.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu ver- eiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. 3.1.2 Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nach- weis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a). Durch die Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, das heisst der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Straf- bar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungser- folgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a; 126 IV 255 E. 3a; 119 IV 59 E. 2e). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kri- minelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu verei- teln (BGE 128 IV 117 E. 7a; 127 IV 20 E. 3a; 122 IV 211 E. 3b/aa). Als Vereite- lungshandlung qualifiziert hat die Rechtsprechung bisher u.a. das Verstecken

- 31 - von aus Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e) bzw. das Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für Drogengelder (Urteil des Bundesgerichts 6S.702/2000 vom 14. August 2002, E. 2.2), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Bankno- ten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung (BGE 122 IV 211 E. 2c mit Hinweisen), nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort (BGE 124 IV 274 E. 4a) oder den blossen Besitz oder die Aufbewah- rung der deliktisch erlangten Vermögenswerte (Urteil des Bundesgerichts 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000, E. 2d/aa m.w.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom 25. August 2010, E. 3.1). 3.1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Ver- eitelungshandlung und die Herkunft des Geldes (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 305bis StGB N 21). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand ent- sprechend der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher der Wert stammt, ein Verbrechen ist, sondern nur, dass sie ein schwerwiegen- des Unrecht bildet, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 305bis StGB N 46). 3.2

3.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe zwischen 10. und

13. Februar 2006 im Auftrag von G. mit dem von diesem erwirtschafteten Dro- generlös im Wissen um die deliktische Herkunft des Geldes bei einem nicht na- mentlich bekannten Autohändler einen Personenwagen der Marke Seat Ibiza Turbo Diesel gekauft. Den Kaufpreis von Fr. 11'000.-- habe er in bar mit Noten in der Stückelung von Fr. 100 und Fr. 200 bezahlt, die er auf Anweisung von G. ei- ner in seiner Wohnung befindlichen Blechbüchse entnommen habe. G. sei zwi- schen ca. Mitte Dezember 2005 bis Anfang Februar 2006 in dieser Wohnung un- tergekommen gewesen. Anschliessend an seinen Kauf habe der Angeklagte den vorgenannten Personenwagen bei einem anderen nicht namentlich bekannten Autohändler gegen einen bereits zuvor avisierten Personenwagen der Marke Audi A8 Quattro eingetauscht, welchen er dann auf seinen Namen habe eintra- gen lassen (Anklagepunkt B). 3.2.2 Der Anklagesachverhalt wird vom Angeklagten in objektiver Hinsicht bestätigt. In subjektiver Hinsicht gibt er zu, um die deliktische Herkunft des Geldes gewusst zu haben. Der Angeklagte bestreitet indes, in Vereitelungsabsicht gehandelt zu haben. Diesbezüglich gibt er an, G. habe schon immer von einem Audi A8 ge-

- 32 - schwärmt und habe ihn, den Angeklagten, gebeten, einen solchen für ihn, G., bei einer günstigen Gelegenheit zu kaufen. Er habe einen Seat Ibiza Turbo Diesel bei einem Autohändler günstig gekauft und dann gegen einen Audi A8 ge- tauscht. G. habe beabsichtigt, das Auto nach Albanien mitzunehmen. Es sei nicht darum gegangen, das Drogengeld unauffällig loszuwerden, denn G. hätte das Geld einfach so mitnehmen können (cl. 20 pag. 13.5.135 f.; …192 f.; …232 f.; cl. 36 pag. 36.930.008; …011). 3.3 Vorliegend ist als erwiesen zu erachten, dass das Bargeld im Betrag von Fr. 11'000.--, mit dem der Angeklagte den Seat Ibiza Turbo Diesel gekauft hat, aus dem von G. betriebenen Drogenhandel stammte. Dies ergibt sich aus der erstellten Drogenhandelstätigkeit des Letztgenannten, dem Aufbewahrungsort des Geldes, der Stückelung und der Aussage des Angeklagten, seines Wissens habe G. ausser aus dem Drogenhandel keine Einkünfte erzielt (cl. 20 pag. 13.5.136; …193; …232 f.; cl. 36 pag. 36.930.008). Dass es sich bei den betreffenden Betäubungsmitteldelikten um Verbrechen handelt, steht nach dem Ausgeführten (E. 2) ausser Frage. Dem Angeklagten war – zumindest nach der Parallelwertung in der Laiensphäre – bekannt, dass das Geld aus Verbrechen herrührte. Die vom Angeklagten vorgenommenen Handlungen – Kauf eines Per- sonenwagens, Tausch desselben gegen einen anderen Personenwagen und dessen Registrierung auf eigenen Namen – sind in ihrer Gesamtheit offensicht- lich geeignet, eine allfällige Einziehung zu erschweren. Indem der Angeklagte entsprechend gehandelt hat, hat er, auch wenn dies nicht unbedingt sein eigent- liches Handlungsziel gewesen sein soll, mindestens in Kauf genommen, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte durch sein Handeln dem Zugriff der Strafver- folgungsbehörden entzogen werden könnten. Der Angeklagte hat mithin mindes- tens mit Eventualvorsatz gehandelt. 3.4 Demnach hat sich der Angeklagte der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 4. Strafzumessung 4.1

4.1.1 Der Angeklagte beging seine strafbaren Handlungen vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007. Ob altes oder neu- es Recht anzuwenden ist, richtet sich vorliegend nach der konkret zu ermitteln- den Sanktion (E. 1.1). Entscheidend ist, nach welchem Recht der mit der Sank- tion verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Täters milder ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 f. mit Hinweisen), was sich primär aus der Wahl der Sanktion und sekundär aufgrund allfälliger Differenzen im Vollzug und im Straf-

- 33 - mass ergibt (BGE 134 IV 82 E. 7.1). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschnei- dender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Freiheitsentziehende Massnahmen des alten und des neuen Rechts sowie Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 82 E. 7.1-7.2.4). Hin- sichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwen- den, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Alternativi- tät). Hat sich der Täter mehrerer strafbarer Handlungen schuldig gemacht, so hat der Richter für jede einzelne Tat das mildere Recht zu bestimmen und gegebe- nenfalls eine Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit Hinweisen). 4.1.2 Die für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mass- gebliche Strafandrohung gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 Satz 2 BetmG wurde durch die Revision des Strafgesetzbuches hinsichtlich der Freiheitsstrafe nicht geändert. Hingegen wurde die frühere Möglichkeit einer fakultativ mit der Frei- heitsstrafe zu verbindenden Busse von maximal einer Million Franken durch die fakultative Möglichkeit, die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen à Fr. 3'000.-- (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB), d.h. von höchstens Fr. 1'080'000.--, zu verbinden, ersetzt. Das neue Recht ist hier nur insoweit das härtere, als eine Geldstrafe von über einer Million Franken in Frage kommt. Beim Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB hat die Strafan- drohung im Bereich der freiheitsentziehenden Sanktion ebenfalls keine Änderun- gen erfahren. Auch diesbezüglich ist das neue Recht nur insoweit strenger, als die angedrohte Geldstrafe maximal Fr. 1'080’000.-- betragen kann, während frü- her der Höchstbetrag der Busse für die betreffende Straftat im Regelfall Fr. 40’000.-- betrug (Art. 48 Ziff. 1 aStGB). Hingegen ist das neue Recht mit Be- zug auf die beiden Delikte insofern milder, als der Anwendungsbereich des be- dingten Vollzugs von Freiheitsstrafen auf zwei Jahre ausgedehnt, die Möglichkeit eines teilbedingten Vollzugs von Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe eingeführt wurde und die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug neu gesetzlich vermutet werden (vgl. Art. 42 f. StGB). Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Jahren in Betracht zu zie- hen ist, erscheint das neue Recht als das mildere. Die Sanktion ist daher nach diesem zu bestimmen. 4.2

4.2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das

- 34 - Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu er- höhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straf- erhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatz- strafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009, E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27.12.2008, E. 4.2.2, je m.w.H.).

4.2.2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB), wobei die Strafzumessungsgrundsätze von Art. 49 Abs. 1 StGB Anwendung finden. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegen- über jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 132 IV 102 E. 8.2 m.w.H.). Zwar bleibt der erste Entscheid hinsichtlich Strafdauer sowie Straf- und Vollzugsart unabänderlich, da er in Rechtskraft erwachsen ist; das die Zusatz- strafe ausfällende Gericht kann aber im Rahmen der massgebenden gesetzli- chen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe eine an- dere Strafart und eine andere Vollzugsart wählen. Das Gericht hat darüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seinem eigenen Ermessen zu be- finden und sich zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurtei- lung in Anwendung von Art. 49 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1). Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung be- misst es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zu- satzstrafe (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1; 109 IV 90 E. 2d). Dabei ergibt sich die für die neu zu beurteilende Straftat auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.2). 4.3 Der Angeklagte ist vorliegend der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbin- dung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und der Geldwäscherei im Sinne von

- 35 - Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig befunden worden. Darüber hinaus ist er mit Strafbefehl des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 20. November 2007 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, und Fr. 900.-- Busse, sowie mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 26. Februar 2009 wegen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG zu einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.--, davon bedingt vollziehbar 10 Tage, mit ei- ner Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden (cl. 36 pag. 36.231.004). Die vor- liegenden Straftaten sind zeitlich vor diesen Entscheiden begangen worden. Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, in die allerdings die Busse nicht miteinbezogen werden kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010, E. 5.5 mit Hinweisen), und die hier zu verhängende Strafe als Zusatzstrafe auszusprechen. 4.4 Den Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die qualifizierte Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Diese Tat wird mit der schwersten Stra- fe bedroht, nämlich mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 Satz 2 BetmG). Der obere Strafrahmen liegt damit bei einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren (Art. 40 StGB). Dieses gesetzliche Höchstmass kann nicht überschritten werden (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 3). 4.5

4.5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Ver- schuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden. Das Gesetz führt dabei weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt daher im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).

4.5.2 Auch bei Betäubungsmitteldelikten ist die Strafe vor allem nach dem Verschul- den des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den je- weiligen Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen

- 36 - verschuldensrelevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeu- tung zu. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheits- grad werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Mengen-Grenzwert im Sin- ne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) überschritten wird (zum Ganzen: BGE 132 IV 132 nicht publ. E. 7.4 mit Hinwei- sen). 4.6

4.6.1 Die Tätigkeiten des Angeklagten bei den Betäubungsmitteldelikten waren immer ungefähr die gleichen. Sie bestanden im Transportieren sowie der Entgegen- nahme oder Übergabe von Heroin. Welches die schwerste Tat ist, ist daher an- hand der involvierten Menge zu bestimmen. Als schwerstes Delikt erweist sich die Übernahme von 880 g Heroin in Altstätten am 1. Februar 2006 (Anklage- punkt A 5.2). Dabei ist, wie erwähnt, zu Gunsten des Angeklagten von einem Reinheitsgrad von etwa 20% auszugehen, was ca. 176 g reinen Heroins ent- spricht. Innerhalb des Strafrahmens des schweren Falles, muss das Transportie- ren einer solchen Menge als leichtes, wenn auch nicht mehr als sehr leichtes Verschulden gewertet werden. Ohne Berücksichtigung weiterer Faktoren müsste hier von einer Strafe von etwa 24 Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen werden (vgl. Tabelle in FINGERHUTH/TSCHURR, BetmG Kommentar, Zürich 2007, Art. 47 StGB N 30). 4.6.2 Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Angeklagte innerhalb einer Gruppierung tätig war, die einen gewissen Organisationsgrad aufwies. Unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Bande im Rechtssinne handelte oder nicht, ging von ihr eine erhöhte Gefährlichkeit aus, da sie mit harten Drogen handelte. Andererseits ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte innerhalb der Gruppie- rung nur eine Stellung von untergeordneter Bedeutung einnahm. Er wurde ledig- lich auf Geheiss der Brüder G. und I. tätig und handelte strikt nach deren Instruk- tionen. Er betätigte sich im Wesentlichen als Transporteur, also auf einer Zwi- schenstufe, die insgesamt weniger schwer wiegt, als die Teilnahme am eigentli- chen Drogenumschlag (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 47 StGB N 75). Der Angeklagte konsumiert selbst keine Drogen (cl. 20 pag. 13.5.232). Sein Tatmotiv war finanzieller Natur; er war arbeitslos, hatte Schulden, lebte aber in einigermassen geordneten Verhältnissen und war nicht in einer Notlage (cl. 1 pag. 3.2.03 f.; cl. 20 pag. 13.5.208; cl. 36 pag. 36.930.009). Diese Umstände sind mit Bezug auf das Verschulden weder erhöhend noch mindernd in Betracht zu ziehen. 4.6.3 Folgendes hat sich zur Täterseite ergeben: Der 34-jährige Angeklagte ist italieni- scher Staatsangehöriger. Er ist in Z. in Süditalien geboren, wo er seine ersten

- 37 - Lebensjahre mit seiner Mutter und seinen Brüdern verbrachte, während sein Va- ter in Norditalien und später in der Schweiz arbeitete. Im Alter von ca. 4 Jahren zog der Angeklagte zusammen mit seiner Familie in die Schweiz. Nach dem Schulabschluss absolvierte er eine Lehre als Karosseriespengler und arbeitete in diesem Beruf fast ununterbrochen bis Ende 2005. Im September 2005 erlitt er einen Motorradunfall, als Folge dessen er eine Zeitlang arbeitsunfähig war und bis Mai 2006 bei der SUVA Taggelder bezog, während ihm im Dezember 2005 seine Arbeitsstelle gekündigt wurde (cl. 1 pag. 3.2.03 f.). Nachdem der Ange- klagte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Dezember 2006 zeitweise arbeitslos gewesen und anschliessend verschiedenen Jobs nachge- gangen war, ist er seit September 2010 wieder in seinem angelernten Beruf in einer festen Anstellung bei einem Autospritzwerk tätig (cl. 36 pag. 36.930.002). Er ist verheiratet und kinderlos. Die finanziellen Verhältnisse sind beengt, aber geordnet. Der Angeklagte verfügt über kein Vermögen. Sein monatliches Brutto- einkommen beträgt ca. Fr. 4'000, das seiner Ehefrau ca. Fr. 3'300. Dem stehen indes erhebliche Schulden (bestehend aus Bankdarlehen, Steuerschulden, Miet- zinsen, etc.) gegenüber, aufgrund derer der Angeklagte einer Lohnpfändung im Umfang von Fr. 1'300 untersteht (cl. 36 pag. 36.930.002 ff.). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 15. September 2010 bestehen offene Verlust- scheine im Betrag von Fr. 65'313.30 (cl. 36 pag. 36.271.003). Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Straftaten nicht vorbestraft (cl. 36 pag. 36.231.004; …007). 4.6.4 Das Vorleben des Angeklagten wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. Aufgrund seiner familiären und beruflichen Situation kann dem Angeklagten eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zugute gehalten werden. Erheblich strafmin- dernd fällt ins Gewicht, dass der Angeklagte im Vor- und Gerichtsverfahren weit- gehend geständnis- und kooperationsbereit war. In einem leichten Mass straf- mindernd zu berücksichtigen ist sodann, dass er im Vor- und Gerichtsverfahren Reue und Einsicht erkennen liess (cl. 20 pag. 13.5.177; cl. 36 pag. 36.920.005). 4.6.5 Leicht strafmindernd ist dem Angeklagten die lange Verfahrensdauer anzurech- nen. Der Schlussbericht datiert vom 20. Mai 2009 (cl. 31 pag. 22.3.0003 ff.), während die Anklage erst am 16. Juli 2010 erhoben wurde (cl. 31 pag. 22.5.00001 ff.). Die dazwischen liegende Zeitspanne ist als zu lange zu be- zeichnen. 4.7 In Würdigung aller genannten Faktoren ist eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten für die schwerste Tat angemessen; einer zusätzlichen Geldstrafe (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 Satz 2 BetmG) bedarf es vorliegend nicht. Bei den übrigen Betäubungs- mitteldelikten kommen dieselben Strafzumessungskriterien zur Anwendung wie bei der schwersten Tat, weshalb es angezeigt ist, die Freiheitsstrafe auf 32 Mo-

- 38 - nate zu erhöhen. Hinsichtlich der Geldwäscherei ist das Verschulden des Ange- klagten als leicht anzusehen. Bei den Tatkomponenten fällt hier ins Gewicht, dass es sich bei der betreffenden Verbrechensbeute um einen relativ kleinen Geldbetrag handelt und dass die vom Angeklagten getätigten Vereitelunghand- lungen keine besondere kriminelle Energie erkennen lassen. Mit Bezug auf die Täterkomponenten und die verschuldensunabhängigen Strafzumessungsgründe kann, angesichts dessen, dass es sich bei der Geldwäscherei um ein mit den vorliegend zu beurteilenden Betäubungsmitteldelikten im selben Sachzusam- menhang stehendes Delikt handelt, auf die vorstehenden Erwägungen (E. 4.6.3-5) sinngemäss verwiesen werden. Die Verurteilung wegen Geldwä- scherei führt demnach nur zu einer verhältnismässig geringen Straferhöhung. Unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Strassenver- kehrsdelikten erscheint im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten und 10 Tagen in Verbindung mit der durch das Einzelrichteramt des Kantons Zug verhängten Busse angemessen. Von der Gesamtfreiheitsstrafe sind 40 Tage in Abzug zu bringen, die den dem Angeklagten vom Einzelrichteramt des Kantons Zug und von der Staatsanwaltschaft See/Oberland auferlegten Geldstrafen von jeweils 20 Tagessätzen entsprechen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 StGB analog; vgl. da- zu auch STOLL, Commentaire Romand, Code pénal I, Basel 2009, Art. 49 N 85). Die vorliegend auszusprechende Zusatzstrafe beträgt somit 33 Monate. 4.8

4.8.1 Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe müssen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Der teilbedingte Vollzug einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB ist objektiv nur zulässig, wenn die hypothetische Gesamtstrafe 36 Monate nicht übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2008 vom 27. November 2008, E. 2). Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen zudem die materiellen Vor- aussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 StGB (keine ungünstige Prognose, straffreie Zeit, zumutbare Schadensbehebung) er- füllt sein (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 43 StGB N 9). 4.8.2 Die vorliegend auszusprechende Zusatzfreiheitsstrafe beträgt 33 Monate, wobei die Dauer der hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe 36 Monate nicht übersteigt. Ein teilbedingter Vollzug ist somit objektiv möglich. In subjektiver Hinsicht erge- ben sich keine Umstände, welche befürchten liessen, dass sich der Angeklagte nicht bewähren wird. In Anbetracht dessen, dass er sich seit den vorliegend zu

- 39 - beurteilenden Taten – abgesehen von zwei gänzlich anders gelagerten Delikten im Bereicht des Strassenverkehrs – nichts hat zu Schulden kommen lassen und gegenwärtig wieder berufstätig ist, besteht vielmehr begründete Aussicht auf seine Bewährung. Die strengeren Anforderungen an eine günstige Prognose gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB sowie der Verweigerungsgrund einer zumutbaren Schadensbeseitigung (Art. 42 Abs. 3 StGB) sind vorliegend nicht gegeben. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe ist daher teilweise aufzuschieben. Der vollziehbare Teil ist auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten und der bedingt aufgeschobene Teil auf 27 Monate festzusetzen. In Sinne von Art. 44 Abs. 1 StGB ist die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. 4.8.3 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 170 Tagen ist auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Strafe ist durch den Kanton Aar- gau zu vollziehen (Art. 241 Abs. 1 BStP). 5. Ersatzforderung 5.1 In Bezug auf ein und dieselbe Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden; eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlos- sen (E. 4.1.1). Dies gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gleichermas- sen für Sanktionen und allfällige Nebenstrafen, worunter auch Anordnungen „an- derer Massnahmen“ im Sinne von Art. 66-73 StGB zu verstehen sind (BGE 134 IV 82 E. 7.1 und 7.4). Da vorliegend das neue Recht anzuwenden ist (E. 4.1.2), beurteilt sich eine allfällig festzusetzende Ersatzforderung nach neuem Recht. 5.2 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Gegenstände nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe; das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese vor- aussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB). 5.3 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die vom Angeklagten aus Drogenge- schäften erwirtschafteten Vermögenswerte (Fr. 500 bis 750 pro Drogentransport bzw. Fr. 250 pro Drogengeldtransport [cl. 20 pag. 13.5.126; …232]) nicht mehr vorhanden sind, weshalb eine Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB aus- scheidet und lediglich eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB in Frage kommt. Unter Berücksichtigung der beengten finanziellen Verhältnisse des An-

- 40 - geklagten (vorne E. 4.6.3) und um seine fortgeschrittene Resozialisierung nicht zu gefährden, erscheint es indes angezeigt, von einer Ersatzforderung abzuse- hen. 6. Einziehung 6.1 Auch eine allfällig zu verfügende Sicherungseinziehung ist nach neuem Recht zu bestimmen (vorne E. 5.1). 6.2 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). 6.3 Vorliegend ist über die Einziehung oder Herausgabe des im Vorverfahren beim Angeklagten beschlagnahmten Mobiltelefons Siemens A70 mit Ladegerät (cl. 5 pag. 8.2.2.01 f.) zu entscheiden. In Anbetracht dessen, dass der Angeklagte aus- drücklich auf die Herausgabe der genannten Gegenstände verzichtet (cl. 36 pag. 36.920.010), sind diese zur Vernichtung einzuziehen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 69 Abs. 1 StGB gegeben sind. 7. Kosten 7.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP). Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf diejenigen Kos- ten, welche nötig waren, um den für die Verurteilung massgeblichen Sach- verhalt zu ermitteln und den Verdächtigen vor Gericht zu stellen (TPF 2007 145 E. 5.4.1). 7.2 Die Kosten des Strafverfahrens bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens und der Anklagevertretung (Art. 246 Abs. 1 BStP) sowie den Ge- richtsgebühren und -auslagen. Der Umfang des vom Angeklagten zu leistenden Ersatzes für die der Bundesanwaltschaft, der Bundeskriminalpolizei und dem Un- tersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten bestimmt sich nach Art. 4

- 41 - und 5 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025 [nachstehend „Kostenverordnung“]). Bei der Kosten- festsetzung sind die Bedeutung des Falles, die betroffenen finanziellen Interes- sen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 Kos- tenverordnung). Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bun- desstrafgericht (SR 173.711.32 [nachstehend „Gebührenreglement“]). 7.3

7.3.1 Die Bundesanwaltschaft macht Gebühren für das gerichtspolizeiliche Ermitt- lungsverfahren von Fr. 12’000.--, für die Voruntersuchung von Fr. 4’000.-- sowie für die Anklagevertretung Fr. 3’000.-- geltend (Anklageschrift Ziff. IV). Die Ge- bühren bewegen sich innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens (Art. 4 der Kostenverordnung) und erscheinen aufgrund des getätigten Aufwandes ange- messen. 7.3.2 Für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren, die Voruntersuchung und die Anklagevertretung macht die Bundesanwaltschaft Auslagen in Höhe von total Fr. 41’461.50 (darunter Fr. 14'620.-- für die Fernmeldeüberwachung und Fr. 26'420.-- für die Untersuchungshaft) geltend (Anklageschrift Ziff. IV; cl. 30 pag. 20.128 f.). Diese geben keinen Anlass zu Bemerkungen. 7.3.3 Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren ist gemäss Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b des Gebührenreglements auf Fr. 5’000.-- festzusetzen. Die ge- richtlichen Auslagen setzen sich zusammen aus den Entschädigungen für die Zeugen von insgesamt Fr. 362.--. 7.3.4 Die dem Angeklagten gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz. 1 BStP grundsätzlich aufzu- erlegenden Verfahrenskosten betragen nach dem Gesagten insgesamt Fr. 65'823.50. Gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP kann das Gericht den Verur- teilten aus besonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung be- freien. Das Gericht kann im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens- spielraums von einer vollumfänglichen Kostenauferlegung unter anderem dann absehen, wenn die Wiedereingliederung des Täters ernsthaft gefährdet erschie- ne (Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007 E. 7.4.1). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten (vorne E. 4.6.3) müssen die Ver- fahrenskosten als weitgehend uneinbringlich bezeichnet werden. Es rechtfertigt sich demzufolge, dem Angeklagten mit Rücksicht auf die soziale Wiedereinglie- derung lediglich Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr) im Umfang von Fr. 10'000.-- aufzuerlegen.

- 42 - 8. Entschädigung 8.1 Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist gemäss Art. 38 Abs. 1 BStP vom Gericht vorzunehmen. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Regle- ments vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 Franken und höchstens 300 Franken (Art. 3 Abs. 1 dieses Reglements). 8.2 Rechtsanwalt Petar Hrovat – von der Bundesanwaltschaft am 27. Juni 2006 zum amtlichen Verteidiger des Angeklagten ernannt (cl. 20 pag. 16.3.01 f.) – macht einen Zeitaufwand von 129.16 Sunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- geltend (cl. 36 pag. 36.721.001 ff.), was vorliegend angemessen erscheint. Die geltend gemachten Auslagen von insgesamt Fr. 7'642.70 geben ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass. Alles in allem ergibt dies eine gerundete Entschä- digung von Fr. 36’018.80 (inkl. MWST), die von der Eidgenossenschaft auszu- richten ist. 8.3 Ist der Angeklagte später dazu in der Lage, hat er der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4 BGG). Der vom Angeklagten zu erstattende Betrag ist auf Fr. 5’000.-- festzusetzen.

- 43 - Die Strafkammer erkennt: I.

1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz in den Anklagepunkten A 2.1, 2.4, 3, 3.1, 3.2, 3.3 und 4.

2. A. wird schuldig gesprochen - der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG in den übrigen Anklagepunkten A; - der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wovon 6 Monate vollziehbar sowie 27 Monate bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zu den Entscheiden des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 20. November 2007 und der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Februar 2009.

Die Untersuchungshaft von 170 Tagen wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe ange- rechnet.

Der Kanton Aargau wird als Vollzugskanton bestimmt.

4. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.

5. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Siemens A70, mit Ladegerät, wird zur Vernichtung eingezogen.

6. Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--) werden A. Fr. 10'000.-- auferlegt.

7. Rechtsanwalt Petar Hrovat wird für die amtliche Verteidigung gesamthaft mit Fr. 36'018.80 (inkl. MWST) zu Lasten der Eidgenossenschaft entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür im Umfang von Fr. 5'000.-- Ersatz zu leisten, sobald er da- zu in der Lage ist. II. Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Präsidenten mündlich begründet.

- 44 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Petar Hrovat (Verteidiger von A.)

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident

Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Erwägungen (3 Absätze)

E. 17 August 2005 gegen mehrere teils unbekannte Personen unter dem Namen RAPIDO ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen qualifizierter Wi- derhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäu- bungsmittel und psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), ausgehend von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB (cl. 1 pag. 1.01 ff.; …0023 f.; cl. 31 pag. 22.3.0003 f.). B. Mit Verfügungen vom 10. Oktober 2005 und 23. Februar 2006 dehnte die Bun- desanwaltschaft das Verfahren auf B. (damals unbekannt, genannt „C.“) und A. aus (cl. 1 pag. 1.12 f.; …1.19 f.). In der Folge trennte sie im Hinblick auf den An- trag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen B. und A. die Verfahren gegen die übrigen Beschuldigten ab (cl. 1 pag. 1.34 f.). C. Am 27. Juni 2006 wurde A. verhaftet (cl. 4 pag. 6.2.1.01 f.) und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt (cl. 4 pag. 6.2.1.19 ff.), aus der er am 13. Dezem- ber 2006 entlassen wurde (cl. 4 pag. 6.2.1.38). D. Am 17. April 2007 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt auf Antrag der Bundesanwaltschaft eine Voruntersuchung gegen B. und A. (cl. 1 pag. 1.0040 f.). Mit Verfügung vom 18. März 2009 wies es unter anderem die An-

- 4 - träge der Bundesanwaltschaft vom 30. Januar 2009 auf Abtrennung des Verfah- ren gegen B. vom Verfahren gegen A. (cl. 21 pag. 16.4.029 ff.) sowie vom

E. 18 Februar 2009 auf Ausdehnung des Verfahrens gegen A. auf den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB und Beizug der vollständigen Akten des im Kanton St. Gallen geführten Strafverfahrens gegen D. und E. und Konfrontati- on von A. mit diesen Akten und den vorgenannten Personen (cl. 21 pag. 16.4.0034 ff.) ab (cl. 21 pag. 16.04.0041 ff.). Am 20. Mai 2009 schloss es die Voruntersuchung ab und legte den Schlussbericht vor (cl. 31 pag. 22.3.0001 f.; …0003 ff.). E. Mit Verfügung vom 2. Juni 2009 trennte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen B. vom Verfahren gegen A. ab (cl. 1 pag. 1.0046 ff.). F. Am 15. Juli 2010 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung gegen A. auf den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB aus (cl. 1 pag. 1.00049 f.). G. Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen A. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bezüglich der Sachverhalte „Fahrten vom 18. Dezember 2005, 29. Dezember 2005, 10. Januar 2006 sowie 21., 23., 24. und 27. März 2006“ ein (cl. 31 pag. 22.4.00001 ff.). H. Die Bundesanwaltschaft erhob am 16. Juli 2010 beim Bundesstrafgericht Ankla- ge gegen A. wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-5 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und b BetmG, mehrfacher Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und b BetmG und i.V.m. Art. 25 StGB sowie Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB (cl. 31 pag. 22.5.00001 ff.). I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht je einen aktuellen schweizerischen und italienischen Strafregisterauszug, einen Betreibungsregis- terauszug sowie Steuerunterlagen von A. ein. Daneben wurde je ein Strafregis- terauszug betreffend die Zeugen D. und E. eingeholt. J. Die Hauptverhandlung fand am 15. und 16. Dezember 2010 in Anwesenheit der Parteien vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt.

- 5 - Die Strafkammer erwägt: 1. Vorfragen 1.1 Anwendbares Recht 1.1.1 Die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwir- kungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht je- doch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das milde- re ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vor- schriften des Besonderen Teils (beziehungsweise des Nebenstrafrechts) und des Allgemeinen Teils des Strafbesetzbuches (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). 1.1.2 Art. 19 BetmG in der zur Zeit der Tatbegehung geltenden Fassung stellte diesel- ben Handlungen unter Strafe wie die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Fassung. Dasselbe gilt für Art. 305bis StGB. Im Rahmen der Revision des Allge- meinen Teils des Strafgesetzbuches wurden lediglich die Strafandrohungen die- ser beiden Normen an das neue Sanktionssystem angepasst. Die Tatbestands- merkmale blieben unverändert. Die Frage des anwendbaren Rechts stellt sich demzufolge erst im Rahmen der Strafzumessung (E. 4). 1.2 Zuständigkeit 1.2.1 Vorliegend wurde Anklage wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz und Geldwäscherei erhoben. Gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB (bzw. Art. 340bis Abs. 1 aStGB) unterstehen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz dann der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie Verbrechen sind, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehen, und wenn die strafbaren Handlungen entweder zu einem wesentlichen Teil im Ausland (lit. a) oder in mehreren Kantonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. b). Der wesentliche aus- ländische Begehungsort oder die Begehung der Tat in mehreren Kantonen, ohne Schwerpunkt in einem Kanton, bilden gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB (Art. 340bis Abs. 1 aStGB) auch Voraussetzung der Bundesgerichtsbarkeit bei der Geldwä- scherei im Sinne von Art. 305bis StGB. 1.2.2 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts darf die Bundesstrafgerichtsbarkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133

- 6 - IV 235 E. 7.1). Gestützt auf den erwähnten Entscheid, wonach selbst bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bundeszuständigkeit und/oder einer Vereinbarung zwischen eidgenössischen und kantonalen Behörden über die Zu- ständigkeit aus Zweckmässigkeitsüberlegungen von der Bundesgerichtsbarkeit auszugehen ist, ist die sachliche Zuständigkeit vorliegend gegeben. 1.3 Eintreten auf den Anklagepunkt der Geldwäscherei 1.3.1 Die Verteidigung rügt die von der Bundesanwaltschaft nach Abschluss der Vor- untersuchung verfügte Ausdehnung der Strafverfolgung gegen den Angeklagten auf den Tatbestand der Geldwäscherei. Der entsprechende Vorwurf sei, nach- dem das Untersuchungsrichteramt den von der Bundesanwaltschaft gestellten Antrag auf Ausdehnung der Strafverfolgung auf den Tatbestand der Geldwä- scherei abgelehnt und die Bundesanwaltschaft dagegen kein Rechtsmittel ergrif- fen habe, im Schlussbericht des Untersuchungsrichteramts nicht mehr themati- siert worden. Dem Schlussbericht komme indes die Funktion der Definition und Begrenzung des Prozessstoffes zu. Es dürfe kein Sachverhalt angeklagt werden, der im Schlussbericht nicht thematisiert worden sei. Es sei daher auf den Ankla- gepunkt der Geldwäscherei nicht einzutreten. 1.3.2 Massgeblich für die Bestimmung des Prozessthemas ist nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung der Anklagegrundsatz (BGE 120 IV 348 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6P.122/2004 vom 8. März 2005, E. 4.1; vgl. auch SCHMID, Straf- prozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 10 N 145). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können demnach nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprin- zip). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im ob- jektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprin- zip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklag- ten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (120 IV 348 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6P.122/2004 vom 8. März 2005, E. 4.1, je m.w.H.). Die Be- urteilung der Verfassungskonformität von Anklageschriften hat gestützt auf die mit dem Anklagegrundsatz verfolgten Ziele zu erfolgen. Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Ent- scheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008, E. 2.1, je m.w.H.).

- 7 - 1.3.3 Für das Strafverfahren vor Bundesbehörden ist der Anklagegrundsatz in Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 169 Abs. 1 BStP umschrieben. Gemäss Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP bezeichnet die Anklageschrift das strafbare Verhalten, dessen der Angeklagte beschuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merk- malen. Gemäss Art. 169 Abs. 1 BStP hat das Gericht nur die Tat zu beurteilen, auf die sich die Anklage bezieht. Eine Bindung der Anklagebehörde an den vom Untersuchungsrichter gemäss Art. 113 Abs. 1 BStP festgestellten Sachverhalt findet im Gesetz demgegenüber keine Stütze. 1.3.4 Die Anklageschrift ist in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei genügend konkret. Mit der Erhebung der Anklage ist der Angeklagte umfassend über die- sen Vorwurf in Kenntnis gesetzt worden. Die Verteidigungsrechte des Angeklag- ten sind somit durch die von der Bundesanwaltschaft nach Abschluss der Vorun- tersuchung verfügte Ausdehnung des Strafverfahrens auf den Tatbestand der Geldwäscherei nicht beeinträchtigt worden. Demnach ist auf den Anklagepunkt der Geldwäscherei einzutreten. 1.4 Verwertbarkeit von nach Abschluss der Voruntersuchung beigezogenen Verfahrensakten 1.4.1 Die Bundesanwaltschaft stützt ihre Anklage in den Anklagepunkten A 5.1 und A 5.2 betreffend Sachverhaltskomplex „Altstätten“ im Wesentlichen auf die Akten der im Kanton St. Gallen geführten Strafverfahren gegen D. und E. Sie hat diese nach Abschluss der Voruntersuchung vom Untersuchungsrichteramt des Kan- tons St. Gallen beigezogen (cl. 23 pag. 18.6.00022). 1.4.2 Die Verteidigung bezeichnet die beigezogenen Akten als unbeachtlich. Diesbe- züglich trägt sie vor, dass sich das Vorgehen der Bundesanwaltschaft auf keine gesetzliche Grundlage stützen könne und zudem den Grundsätzen des zwei- gliedrigen Verfahrens widerspreche. Nach Abschluss der Voruntersuchung stehe der Bundesanwaltschaft lediglich der Entscheid über Anklageerhebung oder Ein- stellung des Verfahrens zu, nicht jedoch die Weiterführung und Ergänzung der Untersuchung. Die Bundesanwaltschaft hätte im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung beim Bundesstrafgericht einen Antrag auf Aktenbeizug stellen müssen. Es komme hinzu, dass der Angeklagte keine Par- teistellung in den betreffenden Strafverfahren gehabt habe und ihm demzufolge sämtliche Mitwirkungsrechte und Verteidigungsrechte verwehrt gewesen seien. Keines der beigezogenen Aktenstücke sei daher zu Ungunsten des Angeklagten verwertbar.

- 8 - 1.4.3 Das Gericht stützt sein Urteil auf die Ergebnisse der Hauptverhandlung, aber auch auf die im Vorverfahren festgestellten Tatsachen (Art. 169 Abs. 2 BStP). 1.4.4 Bei den von der Bundesanwaltschaft vom Untersuchungsrichteramt des Kantons St. Gallen beigezogenen Akten handelt es sich um im Vorverfahren im Rahmen der innerstaatlichen Rechtshilfe gemäss Art. 27 Abs. 1 BStP erhobene Beweis- mittel. Der Aktenbeizug erfolgte nach Abschluss der Voruntersuchung, jedoch vor der Erhebung der Anklage. In diesem Stadium des Verfahrens liegt die Ver- fahrensherrschaft (wieder) bei der Bundesanwaltschaft. Diese ist folglich befugt und aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes auch verpflichtet, Beweise aus ei- gener Initiative zu erheben (zum Untersuchungsgrundsatz vgl. SCHMID, a.a.O., § 16 N 269). Es ist mithin in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlich und in der BStP auch nicht vorgesehen, dass die Bundesanwaltschaft einen Beweisan- trag an das Gericht stellt. Der Umstand, dass der Angeklagte in den in St. Gallen geführten Strafverfahren gegen D. und E. keine Parteistellung hatte, steht der Verwertbarkeit der beige- zogenen Verfahrensakten nicht entgegen. Der Angeklagte ist im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Voruntersuchung mit den entsprechenden Vorwürfen konfrontiert und diesbezüglich in keiner Weise in der Ausübung seiner Mitwir- kungs- und Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden. Zudem waren die Vor- würfe ein Thema der Beweisabnahme vor dem Gericht selbst. Nach dem Gesagten ist der Einwand der Verteidigung nicht zu hören. 1.5 Verwertbarkeit von Protokollen der Telefonüberwachung 1.5.1 Die Bundesanwaltschaft stützt ihre Anklage in wesentlichen Teilen auf die Proto- kolle der im Rahmen der Operation RAPIDO durchgeführten Telefonüberwa- chung (nachfolgend „TK-Protokolle“). 1.5.2 Die Verteidigung macht geltend, dass keines der TK-Protokolle gegen den An- geklagten verwertet werden könne, sofern ihm das entsprechende Telefonge- spräch nicht im Original vorgespielt und somit die Gelegenheit zur unmittelbaren Wahrnehmung gegeben worden sei, zumal es sich bei den vorliegenden TK- Protokollen nicht um Wortprotokolle handle, sondern nur um Zusammenfassun- gen des vermeintlichen Gesprächsinhalts. 1.5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Demnach dürfen einer gerichtlichen Entscheidung nur Tatsachen und Beweismit- tel zugrunde gelegt werden, die den Betroffenen eröffnet wurden und zu denen

- 9 - sie sich äussern konnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2009 vom

9. Juli 2009, E. 3.2 m.w.H.; vgl. auch SCHMID, a.a.O., § 16 N 251). Als Ausfluss des Anspruches auf rechtliches Gehör muss der Angeklagte, damit er sich wirksam verteidigen kann, Kenntnis davon erhalten können, wie die Be- weise im Rahmen des Vorverfahrens erhoben wurden und wie sie für die Zwe- cke des Hauptverfahrens festgehalten wurden (BGE 129 I 85 E. 4.1). 1.5.4 Vorab ist zu vermerken, dass die in den vorliegenden TK-Protokollen festgehal- tenen Gespräche grösstenteils auf Albanisch, mithin in einer dem Angeklagten nicht verständlichen Sprache, geführt worden sind. Ein Abspielen im Original hät- te bei dieser Sachlage nichts gebracht. Die abgehörten Telefongespräche muss- ten demnach übersetzt werden. Dass es sich bei den TK-Protokollen hauptsäch- lich um Zusammenfassungen von abgehörten Gesprächen handelt, gibt keinen Anlass zur Beanstandung, obliegt es doch den Ermittlungs- bzw. Voruntersu- chungsbehörden, die wesentlichen von unwesentlichen Erkenntnissen zu schei- den. Die Produktion der TK-Protokolle ist vorliegend aus ihrem Text heraus nachvollziehbar: Auf der so genannten Janus-Jo-Liste ist der jeweils verantwort- liche Dolmetscher mit den Anfangsbuchstaben seines Namens und der Erfasser des Textes mit einem Nummerncode angegeben und somit eruierbar. Der Ange- klagte und die Verteidigung hatten im Rahmen der Vorbereitung der Hauptver- handlung das Recht, die Akten und damit sämtliche im Rahmen der Telefon- überwachung erstellten TK-Protokolle einzusehen (Art. 137 Abs. 3 BStP). Die Verteidigung machte von diesem Recht Gebrauch (cl. 36 pag. 36.480.003 f.). Der Angeklagte und die Verteidigung hatten somit die Gelegenheit, zu spezifizie- ren, welche der aufgezeichneten Telefongespräche sie als beweiserheblich er- achteten, und deren Anhören mit Übersetzung zu beantragen. Die Kontrollmög- lichkeit des Angeklagten und der Verteidigung war diesbezüglich folglich gege- ben. Nach dem Gesagten sind die TK-Protokolle vollumfänglich verwertbar. Allfällige sich aus denselben ergebende Unklarheiten sind im Rahmen der Beweiswürdi- gung zu berücksichtigen. 1.6 Verwertbarkeit von Aussagen des Angeklagten, welche dieser als Zeuge und als Auskunftsperson gemacht hat 1.6.1 Die Bundesanwaltschaft stützt ihre Anklage zum Teil auf die Aussagen, die der Angeklagte als Zeuge resp. Auskunftsperson in einem in Genf gegen diverse Personen, darunter den vorliegend in den Anklagepunkten A 2.6-8 erwähnten F., geführten Strafverfahren gemacht hat (cl. 20 pag. 13.5.179-1 ff.; …179-14 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme am 13. Dezember 2006 als Beschuldigter im vor-

- 10 - liegenden Verfahren wurde dem Angeklagten eröffnet, dass die Protokolle seiner Befragungen in Genf zuhanden der hiesigen Untersuchung beigezogen werden würden. Auf die Frage, ob er hinsichtlich seiner in Genf gemachten Aussagen etwas zu bemerken bzw. zu ergänzen oder zu berichtigen hätte, antwortete er mit „Nein“ (cl. 20 pag. 13.5.181). 1.6.2 Die Verteidigung macht geltend, dass die Aussagen, die der Angeklagte als Zeu- ge resp. Auskunftsperson in einem anderen Verfahren deponiert habe, im vorlie- genden Verfahren nicht verwertbar seien. 1.6.3 Wie sich im Folgenden zeigen wird, stützt sich das Gericht vorliegend nicht auf die fraglichen Aussagen. Es kann daher offen gelassen werden, ob diese allen- falls einem Verwertungsverbot unterliegen. 2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1

2.1.1 Der Grundtatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-6 BetmG umfasst beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Drogenverkehr, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an den Konsumenten; sogar der Versuch (im Sinne von Art. 22 f. StGB) als auch gewisse qualifizierte Vorberei- tungshandlungen hinsichtlich der in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG genannten Handlungen werden erfasst und zu selbstständigen Delikten mit derselben Straf- drohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (BGE 130 IV 131 E. 2.1; 121 IV 198 E. 2a; ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäu- bungsmittelgesetzes [Art. 19-28 BetmG], 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 BetmG N 41 mit Hinweisen). Bei den einzelnen Tathandlungen von Art. 19 Ziff. 1 BetmG han- delt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätig- keit (TPF 2006 221 E. 2.1.1; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N 185). Für einen Schuldspruch genügt es, wenn von mehreren tatbestandsmässigen Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche individualisierte Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist (TPF 2006 221 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007, E. 5.2.1 f. mit Hinweisen). Es darf daher keine „Doppelbestrafung“ für verschiedene Handlun- gen mit denselben bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2008.14 vom 9. Dezember 2008, E. I.3). 2.1.2 Jede der in Art. 19 Ziff. 1 BetmG aufgeführten Handlungen hat die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestandes, so dass Täter derjenige ist, der in eige- ner Person einen der gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2).

- 11 - Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dies ist der Fall, wenn sein Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7 mit Hinweisen; zum Mittäterschaftsbegriff vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, vor Art. 24 StGB N 12; FORSTER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, vor Art. 24 StGB N 7 ff.). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Mittäterschaft anzunehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken mit einem anderen verübt oder wenn er die Tatausführung an- derer durch Planung respektive Schaffung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt (vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2007.15 vom

26. September 2007, E. II.1.4 und SK.2006.14 vom 5. April 2007, E. II.1.5). Demgegenüber ist Gehilfe, wer zu einer Straftat vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Als Hilfeleistung gilt dabei nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwir- kung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa; Urteil des Bundesgerichts 6S.38/2005 vom

2. Oktober 2006, E. 4.3). Gehilfenschaft liegt bei Betäubungsmitteldelikten dann vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich lediglich auf ei- nen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbstständiges Delikt erfassten Bei- trag beschränkt (BGE 119 IV 266 E. 3a; 113 IV 90 E. 2a). 2.1.3 Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu- bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Die relevante Grenzmenge beträgt für Heroin 12 g und für Kokain 18 g (BGE 109 IV 143 E. 3b); massgeblich ist stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmäs- sig schweren Fall auch die bandenmässige Tatbegehung (lit. b) und den ge- werbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund ge- geben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikations- grund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3 mit Hinweis). 2.1.4 Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG sind nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N 230 mit Hin- weisen). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der von ihm in tatbestands- mässiger Weise tangierten Betäubungsmittel. Massgebend dafür ist das Be-

- 12 - wusstsein des Täters, dass die von seiner Handlung betroffene Drogenmenge geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in beträchtlichem Ausmasse zu ge- fährden (BGE 104 IV 211 E. 2; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N 233). Bei der Mittäterschaft ist darüber hinaus noch ein gemeinsamer Tatentschluss al- ler Beteiligten erforderlich (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 13 mit Hinweisen). Bei Gehilfenschaft muss sich der Vorsatz nicht nur auf die Förderung einer frem- den Tathandlung, sondern auch auf die Art und Weise der Ausführung der Haupttat beziehen; Eventualvorsatz genügt. Der Gehilfe muss demnach jeden- falls in groben Zügen eine Vorstellung des von ihm unterstützten Drogenge- schäfts haben; das betrifft namentlich die Art und Menge der involvierten Drogen (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 N 177 mit Hinweisen; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 25 StGB N 10). 2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten unter den Anklagepunkten A vor, zwischen Dezember 2005 und Ende März/Anfang April 2006 für die Gruppierung um die anderweitig verfolgten Gebrüder G. und I., die im genannten Zeitraum nacheinander beim Angeklagten gewohnt hätten, diverse Male Drogen- oder Drogengeld innerhalb der Schweiz transportiert zu haben. 2.3 Anklagepunkt A 1 2.3.1 Unter Anklagepunkt A 1 wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe am

E. 22 Dezember 2005 G. mit Bedacht zu einer als „Bunker“ benutzten Wohnung in Horgen gefahren, wo dieser ca. 400 bis 500 g Heroin unbestimmten Reinheits- grades, verpackt in Zeitungspapier, behändigt und in eine Tragtasche gesteckt habe. Anschliessend habe der Angeklagte G. weiter nach Genf gefahren. Dort hätten sie in einem Café den anderweitig verfolgten H. sowie einen weiteren nicht abschliessend identifizierten Abnehmer getroffen. G. habe die Tragtasche mit dem Heroin unter dem Tisch zu den Abnehmern hinüber geschoben und im Gegenzug das Entgelt gereicht erhalten. Nach der Übergabe habe der Angeklag- te G. über Horgen zurück nach Zürich-Wiedikon gefahren. 2.3.2 Der Angeklagte anerkennt den Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht (cl. 20 pag. 13.5.151 f.; …188 f.; …225; cl. 36 pag. 36.930.005). Sein Geständnis deckt sich mit den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung. Diese hat ergeben, dass G. am 22. Dezember 2005 H. anbot, er könne heute kommen und ihm „Re- guläres“ bringen. Er warte auf diesen Mann, der bei der Arbeit sei. H. erwiderte, er, G., solle ihm so viel bringen, wie beim letzten Mal. Die anschliessende Frage von G., ob er „1000 Leke“ wolle, bejahte H. Daraufhin fragte G., ob er ihm, H.,

- 13 - vorerst „500 Leke“ und später andere 500 bringen könne. H. verneinte es und sagte, er werde „es“ zusammen mit einem Freund machen und teilen (Beilagen 1.1, 1.2 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00021 f.). In einem weiteren am sel- ben Tag geführten Gespräch wies G. H. an, er solle für ihn „6“ bereit machen (Beilage 1.3 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00023). Später gleichentags in- formierte G. H., sein Freund sei bereits unterwegs. Er, H., solle um zwanzig vor sechs Uhr dort in dieser Bar sein, wo sie getrunken hätten, womit sich H. einver- standen erklärte (Beilage 1.4 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00024). 2.3.3 Vorliegend ist davon auszugehen, dass das Wort „Leke“ in der Gruppierung um die Gebrüder G. und I. als Codewort für Heroin verwendet wurde. Dies ergibt sich u.a. aus der Aussage des Angeklagten, G. habe ihm im Nachhinein gesagt, es sei um Heroin gegangen (cl. 20 pag. 13.5.105). Aufgrund des Geständnisses des Angeklagten und der abgehörten Telefongespräche ist demnach erstellt, dass sich G. am 22. Dezember 2005 vom Angeklagten nach Genf chauffieren liess, um, wie vereinbart, Heroin an H. zu liefern. Die vorhandenen Beweismittel schaffen indes keine Klarheit über die genaue Menge der effektiv gelieferten Be- täubungsmittel. Aus den TK-Protokollen ist nicht ersichtlich, auf welche Menge sich G. und H. schlussendlich geeinigt haben. Nach Angabe des Angeklagten soll das von G. mitgeführte Paket schätzungsweise 400 – 500 g schwer gewesen sein (cl. 20 pag. 13.5.151; …189). Die Anklage stützt sich diesbezüglich auf die- se Aussage und legt dem Angeklagten den Transport von 400 – 500 g Heroin- gemisch zur Last. Bei dieser Sachlage ist in Anwendung des Grundsatzes in du- bio pro reo von 400 g Heroingemisch auszugehen. Hinsichtlich des Reinheits- gehalts der transportierten Drogen ist sodann von einem für den Angeklagten günstigen Erfahrungswert von 20% Reinheitsgrad (vgl. dazu unten E. 2.16.1) auszugehen, was im Ergebnis 80 g reinen Heroins entspricht. 2.3.4 In subjektiver Hinsicht bestreitet die Verteidigung, dass der Angeklagte gewusst habe, dass er auf der betreffenden Fahrt Drogen transportierte. Der Angeklagte habe allenfalls fahrlässig gehandelt. 2.3.5 Gestützt auf die Aussagen des Angeklagten steht Folgendes fest: Der Angeklag- te hatte, bevor er die vorliegend angeklagten Fahrten durchführte, G. Geld gelie- hen, welches er zurück wollte. Er wusste, dass G. nicht arbeitete und demnach kein legales Einkommen erzielte. Er machte die Transportfahrten, einschliesslich die unter diesem Anklagepunkt zur Last gelegte Fahrt, in der Annahme, auf die- se Weise sein Geld zurück zu erhalten (cl. 36 pag. 36.930.008 f.). Folglich muss- te er damit rechnen, dass diese Transporte G. zu Geld brachten. Es kommt hin- zu, dass der Angeklagte schon vor den Fahrten nach Genf G. und dessen Kolle- gen J. gefahren hatte. Dabei musste er mehrmals im Auto auf sie warten, wäh- rend sie zu Fuss weiter gingen, was ihm verdächtig vorkam. Er konnte auch be-

- 14 - obachten, dass J. Telefonkabinen benutzte, obwohl er ein Mobiltelefon besass (cl. 36 pag. 36.930.008 f.). Am 22. Dezember 2005 sah er sodann, dass G. ein Paket in eine Tragtasche hineinlegte, welche er mit nach Genf nahm (cl. 20 pag. 13.5.189). Als G. schliesslich nach der erfolgten Drogenübergabe dem An- geklagten explizit sagte, es sei um Drogen gegangen, war der Angeklagte offen- sichtlich nicht überrascht und ging auf das Angebot, G. bei seinen Drogenge- schäften behilflich zu sein, um sein Geld schneller zurück zu bekommen, bereit- willig ein (cl. 36 pag. 36.930.009). In ihrer Gesamtheit lassen diese Indizien dar- auf schliessen, dass der Angeklagte schon bei der Fahrt nach Genf am 22. De- zember 2005 mindestens in Kauf nahm, dass G. mit Drogen handelte und dass er auf dieser Fahrt Drogen transportierte, wobei es der Angeklagte aufgrund der Grösse des Pakets zumindest für möglich gehalten haben muss, dass sich darin Drogen in einer Menge befinden, welche die Gesundheit vieler Menschen in Ge- fahr bringen kann. Er hat mithin mindestens mit Eventualvorsatz gehandelt. 2.3.6 Wer sich für einen Drogendealer, der Drogen mitführt, im Wissen um das trans- portierte Gut als Chauffeur zur Verfügung stellt, erfüllt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts den Tatbestand des Beförderns von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG (vgl. BGE 114 IV 162 E. 1). 2.3.7 Indem der Angeklagte am 22. Dezember 2005 eine Autofahrt nach Genf unter- nahm, bei der sein Mitfahrer G. Heroin mit sich trug, was der Angeklagte zumin- dest in Kauf nahm, hat er den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG in ob- jektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Menge der transportierten Drogen übersteigt die Grenze von 12 g reinen Heroins zum mengenmässig schweren Fall. Der Angeklagte ist nach dem Gesagten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbin- dung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.4 Anklagepunkt A 2.1 2.4.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei in einem unbestimmten Zeitpunkt im Januar bzw. Februar 2006 im Auftrag von G. mit ca. 200 bis 300 g Heroin unbe- stimmten Reinheitsgrades von Horgen nach Genf gefahren, wo er es einem un- bekannten Abnehmer übergeben habe. 2.4.2 Die Bundesanwaltschaft stützt diesen Anklagepunkt einzig auf die Aussagen des Angeklagten, die er anlässlich seiner Befragung als Zeuge im Rahmen des oben erwähnten Strafverfahrens in Genf gemacht hat (vgl. vorne E. 1.6). Demnach soll der erste Drogentransport, den der Angeklagte im Auftrag von G. alleine unter- nommen habe, im Januar oder Februar 2006 stattgefunden haben (cl. 20 pag. 13.5.179-5). Konkrete Angaben zu dieser Fahrt lassen sich diesen Aussa-

- 15 - gen allerdings nicht entnehmen. In der Einvernahme als Beschuldigter vom

13. Dezember 2006 im vorliegenden Verfahren erklärte der Angeklagte auf ent- sprechenden Vorhalt, insgesamt ca. 12 Mal mit dem Auto nach Genf gefahren zu sein, davon ca. 6 Mal jeweils mit 200 bis 300 g Heroin (cl. 20 pag. 13.5.186). In der Schlusseinvernahme vom 30. Oktober 2008 bestätigte der Angeklagte in all- gemeiner Form, rund 12 Fahrten nach Genf für G. und I. gemacht zu haben (cl. 20 pag. 13.5.231 f.). In dieser Einvernahme wurden dem Angeklagten diver- se Fahrten konkret vorgehalten. Die unter Anklagepunkt A 2.1 angeklagte Fahrt ist jedoch nicht darunter. In der Hauptverhandlung gab der Angeklagte zu Protokoll, nicht mehr zu wissen, ob er zusätzlich zu den in den Anklagepunkten A 2.2-5 zur Last gelegten Drogentransporten im Januar und Februar 2006 noch eine weitere Fahrt nach Genf in diesem Zeitraum durchgeführt habe (cl. 36 pag. 36.930.006). Weitere den fraglichen Anklagesachverhalt stützende Be- weismittel lassen sich den Akten nicht entnehmen. 2.4.3 Die Beweislage genügt, selbst wenn die im Genfer Verfahren getätigten Zeugen- aussagen des Angeklagten verwertbar wären, nicht, um den vorliegend einge- klagten Sachverhalt als erwiesen gelten zu lassen. Der Angeklagte ist daher vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 2.5 Anklagepunkt A 2.2 2.5.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei am 20. Januar 2006 im Auftrag von G. mit einer ca. 400 g nicht übersteigenden Menge Heroin unbestimmten Rein- heitsgrades von Horgen nach Genf gefahren, wo er es einem nicht näher identi- fizierten Abnehmer übergeben habe. 2.5.2 Der Angeklagte ist hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs im Grundsatz geständig, bestreitet jedoch, mehr als die für die von ihm alleine durchgeführten Kurierfahr- ten nach Genf üblichen 200 – 300 g Heroin geliefert zu haben. In der Einver- nahme vom 18. Oktober 2006 gab der Angeklagte auf entsprechenden Vorhalt zu, die ihm zur Last gelegte Fahrt unternommen und sich mit einem von G. als „Malogen“ bezeichneten Albaner getroffen zu haben. Er denke, das Treffen sei per Telefon vereinbart worden. Es könne sein, dass er, der Angeklagte, „etwas“ gebracht habe. Ob es sich dabei aber um 400 g gehandelt habe, wisse er nicht (cl. 20 pag. 13.5.154). In späteren Einvernahmen sagte der Angeklagte aus, Le- ke sei eine Währung; was genau damit gemeint gewesen sei, könne er nicht sa- gen; entweder sei damit Heroin oder Streckmittel gemeint gewesen (cl. 20 pag. 13.5.190). Das Paket sei grösser und an einer Stelle auch härter als üblich gewesen. Er frage sich, ob es Minigrip-Säcklein mit oder ohne Drogen gewesen seien. Er gehe davon aus, dass sie leer gewesen seien, da gefüllte Säcklein

- 16 - weicher im Griff gewesen wären. Er habe darüber mit G. diskutiert und ihm ge- sagt, das Paket sei anders als sonst, worauf dieser erwidert habe, es handle sich um das gleiche Paket wie üblich. Er, der Angeklagte, könne sich allerdings nicht mehr daran erinnern, ob es sich bei dieser Fahrt nicht um eine andere Fahrt nach Genf für G. gehandelt habe (cl. 20 pag. 13.5.212). Anlässlich der Haupt- verhandlung bestritt der Angeklagte, „solche Mengen“, d.h. 400 g, transportiert zu haben (cl. 36 pag. 36.930.005). 2.5.3 Den vorliegenden TK-Protokollen ist zu entnehmen, dass G. am 20. Januar 2006 einem nicht näher identifizierten K. mitteilte, er habe „400 Leke“ bereit gemacht. Sein Freund werde vorbeikommen und ihm „diese Sachen“ geben. K. solle seine „Freundin“ selber trocknen und erledigen. Auf die Frage von G., ob er, K., sei- nem Freund bei der Rückkehr „etwas“ geben könne, vertröstete ihn K., er werde ihm dieses in höchstens zwei Tagen bereit machen. Daraufhin wies G. K. an, um 13.40 Uhr „dort“ zu sein, womit sich dieser einverstanden erklärte (Beilage 1.5 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00025). Aus den am 24. Januar 2006 zwi- schen G. und K. geführten Telefongesprächen geht sodann hervor, dass die ver- einbarte Lieferung tatsächlich erfolgte und dass K. eine weitere Zahlung im Zu- sammenhang mit dieser Lieferung leisten sollte (Beilagen 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00026 ff.). 2.5.4 Aus den Aussagen des Angeklagten und der Telefonüberwachung ergibt sich klar, dass der Angeklagte am 20. Januar 2006 im Auftrag von G. eine Fahrt nach Genf unternahm. Nachdem fest steht, dass es sich beim Wort „Leke“ um ein Co- dewort für Heroin handelt (vorne E. 2.3.3), lassen die abgehörten Telefonge- spräche keinen Zweifel offen, dass es bei dieser Fahrt um eine Heroinlieferung ging. Was die Menge des vom Angeklagten transportierten Heroins anbelangt, so legen zwar das codierte Telefongespräch, in dem von „400 Leke“ die Rede ist, sowie die Aussage des Angeklagten, das Paket sei grösser als üblich gewe- sen, die Annahme nahe, dass es sich dabei um eine Lieferung von 400 g Heroin handelte. Dies genügt jedoch nicht, um dem Angeklagten den Transport einer grösseren als der von ihm zugegebenen Menge von 200 bis 300 g Heroin nach- zuweisen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist demnach von 200 g Heroingemisch auszugehen. Zu Gunsten des Angeklagten ist sodann vor- liegend von einem Reinheitsgrad von mindestens 8.8-9.8% (zu diesem Wert vgl. unten E. 2.16.1) auszugehen. Bei 200 g Heroin mit diesem Reinheitsgehalt ist die Grenze von 12 g reinen Heroins zum mengenmässig schweren Fall über- schritten. 2.5.5 In subjektiver Hinsicht steht aufgrund der Aussage des Angeklagten, er habe im Anschluss an die erste in seiner Anwesenheit erfolgte Drogenübergabe in Genf (Sachverhalt gemäss Anklagepunkt A 1) das Angebot von G., bei dessen Dro-

- 17 - gengeschäften mitzumachen, angenommen (cl. 36 pag. 36.930.009), fest, dass der Angeklagte vorliegend mit Wissen und Willen handelte. 2.5.6 Nach dem Gesagten ist der Angeklagte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.6 Anklagepunkt A 2.3 2.6.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er sei am 2. Februar 2006 im Auftrag von G. mit einer ca. 200 bis 300 g nicht übersteigenden Menge Heroin unbekannten Reinheitsgrades von Horgen nach Genf gefahren, wo er es einem nicht näher identifizierten Abnehmer übergeben habe. 2.6.2 Gemäss den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung kündigte G. am

1. Februar 2006 K. an, er werde diesem am nächsten Tag „eine Freundin“ schi- cken (Beilage 1.10 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00030). Ausgehend von der Annahme, die erwähnte „Freundin“ sei ein Codewort für 1 kg Heroin, wurde dem Angeklagten in der Einvernahme bei der Bundeskriminalpolizei vom 18. Ok- tober 2006 vorgehalten, am 2. Februar 2006 ein Kilogramm Drogen transportiert zu haben, worauf er, ohne den Drogentransport als solchen zu bestreiten, ant- wortete, er könne nicht bestätigen, dass es sich bei der Menge um ein Kilo- gramm gehandelt habe (cl. 20 pag. 13.5.155). Auf die ihm in der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 13. Dezember 2006 gestellte Frage, ob mit „Freundin“ ein Kilo Heroin gemeint gewesen sei, antwortete der Angeklagte, es könne Heroin oder Streckmittel gewesen sein, er wisse aber nicht, ob G. mit dem Begriff „Freundin“ 1 kg, 0,5 kg oder 100 g gemeint habe (cl. 20 pag. 13.5.191). In der Einvernahme beim Untersuchungsrichteramt vom 7. November 2007 sagte der Angeklagte auf entsprechenden Vorhalt, er habe nie 1 kg geliefert (cl. 20 pag. 13.5.212). In der Schlusseinvernahme vom 30. Oktober 2008 beim Unter- suchungsrichteramt wurde ihm noch einmal vorgehalten, ein Kilogramm Drogen transportiert zu haben, wozu er sagte, er habe jeweils höchstens Pakete von 200 – 300 g geliefert. Er könne sich nicht daran erinnern, ob er an diesem Datum in Genf gewesen sei (cl. 20 pag. 13.5.228). In der Hauptverhandlung bestätigte der Angeklagte diese Aussage (cl. 36 pag. 36.930.005). 2.6.3 Die Anklage geht zu Recht davon aus, dass es nicht erwiesen ist, dass der An- geklagte bei der betreffenden Fahrt 1 kg Heroin transportiert hat, und klagt ledig- lich den vom Angeklagten zugegebenen Transport von 200 – 300 g Heroin an. Aufgrund der abgehörten Telefongespräche und Aussagen des Angeklagten ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt in objektiver Hinsicht als erwiesen zu er- achten, wobei zu Gunsten des Angeklagten von einer Heroinmenge von 200 g

- 18 - mit einem Reinheitsgrad von mindestens 8.8-9.8% (zum Reinheitsgrad vgl. unten E. 2.16.1) auszugehen ist. Es handelt sich mithin um eine qualifizierte Menge von Heroin. 2.6.4 In subjektiver Hinsicht steht ausser Zweifel, dass der Angeklagte mit Vorsatz handelte. 2.6.5 Demnach ist der Angeklagte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.7 Anklagepunkt A 2.4 2.7.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei am 4. Februar 2006 im Auftrag von G. mit einer unbestimmten, ca. 200 bis 300 g nicht übersteigenden Menge He- roin unbekannten Reinheitsgrades von Horgen nach Genf gefahren, wo er es dem nicht näher identifizierten Abnehmer K. übergeben habe, der ihm im Ge- genzug ein Couvert im Handschuhfach deponiert habe. 2.7.2 Die Bundesanwaltschaft stützt diesen Anklagepunkt auf die Aussagen des An- geklagten und die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung. 2.7.3 In der Einvernahme vom 18. Oktober 2006 sagte der Angeklagte zum Vorhalt, am 4. Februar 2006 500 g Drogen und Streckmittel transportiert zu haben, er könne sich an den Transport, nicht aber an die Menge erinnern (cl. 20 pag. 13.5.155). In der Einvernahme vom 13. Dezember 2006 sagte er auf ent- sprechenden Vorhalt, konkret könne er sich an diese Lieferung nicht erinnern (cl. 20 pag. 13.5.191). Mit dem selben Vorwurf konfrontiert, erklärte der Ange- klagte in der Einvernahme vom 7. November 2007, dass die Szene mit dem Couvert ihm zwar bekannt vorkomme, er aber nicht mehr wisse, ob es an diesem Tag eine Lieferung gegeben habe (cl. 20 pag. 13.5.212). Auch in der Schluss- einvernahme vom 30. Oktober 2008 sowie in der Hauptverhandlung, gab der Angeklagte zu Protokoll, sich nicht an die konkrete Fahrt erinnern zu können (cl. 20 pag. 13.5.228; cl. 36 pag. 36.930.005). Die von der Bundesanwaltschaft in diesem Zusammenhang als Beweismittel be- zeichneten Aussagen des Angeklagten, die er als Zeuge bzw. Auskunftsperson im oben erwähnten Genfer Verfahren getätigt hat (cl. 20 pag. 13.5.179-6; …179-14), tragen, selbst wenn sie im vorliegenden Verfahren verwertbar wären, ebenfalls nichts zur Klärung der Art und Menge des Transportgutes bei.

- 19 - 2.7.4 Dem Protokoll des Telefongesprächs vom 3. Februar 2006 zwischen G. und K. ist mit Bezug auf das Transportgut lediglich zu entnehmen, dass G. K. „dieses“, was er ihm letztes Mal nicht gegeben habe, schicken sollte (Beilage 1.11 zur An- klageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00031). 2.7.5 Die vorliegenden Beweismittel schaffen keine Klarheit darüber, ob der Angeklag- te auf der vorgeworfenen Fahrt Drogen oder Streckmittel transportierte. Bei die- ser Beweislage ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er auf der betref- fenden Fahrt lediglich Streckmittel mit sich führte. 2.7.6 Das Befördern von Streckmitteln ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nur dann als Anstalten-Treffen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG strafbar, wenn der Transporteur damit selbst eine Handlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG als Täter oder Mittäter begehen will (BGE 130 IV 131 E. 2.2 und 2.3). Ist dies nicht der Fall, bleibt unter bestimmten Voraussetzungen eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu einer Widerhandlung gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG oder wegen Gehilfenschaft zum Anstalten-Treffen zu ei- ner solchen Widerhandlung möglich. Dazu müsste die Haupttat indessen min- destens versucht worden sein (vgl. BGE 130 IV 131 E. 2.4). Eine solche Haupttat wird in der vorliegenden Anklage nicht umschrieben. Aufgrund des Anklage- grundsatzes (Art. 169 Abs. 1 BStP) kommt vorliegend mangels einer entspre- chenden Anklage eine Verurteilung des Angeklagten für die Beförderung von Streckmitteln nicht in Betracht. 2.7.7 Nach dem Gesagten ist der Angeklagte vom Vorwurf der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in diesem Anklagepunkt freizu- sprechen. 2.8 Anklagepunkt A 2.5 2.8.1 Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, er sei am 6. Februar 2006 im Auftrag von G. mit einer ca. 200 bis 300 g erreichenden, 500 g nicht übersteigenden Menge Heroin unbekannten Reinheitsgrades von Horgen nach Genf gefahren, wo er es einem nicht näher identifizierten Abnehmer übergeben habe. 2.8.2 Zu diesem Vorwurf gab der Angeklagte in sämtlichen Einvernahmen an, sich nicht an die betreffende Lieferung erinnern zu können (cl. 20 pag. 13.5.156 f.; …212 f.; …228 f.; cl. 36 pag. 36.930.005), wobei er konstant bestritt, eine Menge über 200 bis 300 g geliefert zu haben (cl. 20 pag. 13.5.213; cl. 36 pag. 36.930.005).

- 20 - 2.8.3 Die Telefonüberwachung hat ergeben, dass der vorerwähnte K. am

5. Februar 2006 G. wissen liess, dass dieser am nächsten Tag „nach oben“ kommen solle und dass „es“ weniger als das letzte Mal sein solle, womit sich G. einverstanden erklärte (Beilage 1.12 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00032). Gleichentags fragte G. K. per SMS an, wie viel dieser ihm morgen wegen „die- sen fünfhundert Leke“ geben könne (Beilage 1.13 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00033). 2.8.4 Aus den vorhandenen TK-Protokollen ergibt sich klar, dass G. und K. eine Dro- genlieferung für den 6. Februar 2006 vereinbarten haben. Der Umstand, dass es dabei offen geblieben ist, wie viel Geld K. G. an jenem Tag zahlen würde, steht der Annahme, dass die Lieferung tatsächlich erfolgt ist, nicht entgegen, hat doch G. nachgewiesenermassen auch bei anderen Gelegenheiten Heroin an K. gelie- fert, ohne dass dieser gleich das ganze Entgelt geleistet hätte (vgl. oben E. 2.5). Nachdem fest steht, dass der Angeklagte bei anderen Gelegenheiten im Auftrag von G. K. Heroin und Streckmittel gebracht hatte (oben E. 2.5, 2.6 und 2.7), ist nicht daran zu zweifeln, dass auch der vorliegende Drogentransport von ihm durchgeführt wurde. Dies deckt sich im Übrigen mit dem allgemeinen Einges- tändnis des Angeklagten, ca. 6 Mal im Auftrag von Gebrüdern G. und I. alleine nach Genf gefahren zu sein, um dort Heroin auszuliefern (vgl. cl. 20 pag. 13.5.186). Was die Menge des transportierten Heroins anbelangt, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die im abgehörten Telefongespräch er- wähnten „500 Leke“ auf eine frühere Lieferung bezogen und nicht auf die vom

6. Februar 2006. Die Anweisung von K., „es“ solle weniger als das letzte Mal sein, spricht dagegen, dass es bei dieser Lieferung um eine grössere Menge He- roin ging als bei den übrigen angeklagten Kurierfahrten nach Genf. Zu Gunsten des Angeklagten ist daher von einer Menge von 200 g Heroin mit einem Rein- heitsgrad von mindestens 8.8-9.8% (zum Reinheitsgrad vgl. unten E. 2.16.1) auszugehen. Das Merkmal der mengenmässigen Qualifikation ist demnach er- füllt. 2.8.5 In subjektiver Hinsicht ist offensichtlich, dass der Angeklagte mit Vorsatz handel- te. 2.8.6 Der Angeklagte ist demnach der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.9 Anklagepunkt A 2.6 2.9.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er sei in einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 2. und 10. März 2006 im Auftrag von I. mit

- 21 - ca. 200 bis 300 g Heroin unbekannten Reinheitsgrades von Horgen nach Genf gefahren, wo er es dem anderweitig verfolgten F. übergeben habe. 2.9.2 Der Angeklagte ist bezüglich dieses Anklagevorwurfs im Grundsatz geständig. Er gibt zu, insgesamt drei Mal Heroin an F. geliefert zu haben (cl. 20 pag. 13.5.188). An die genauen Daten könne er sich indes nicht erinnern (cl. 36 pag. 36.930.006). Wie nachstehend gezeigt, wird dieses Eingeständnis mit Be- zug auf die 2 Heroinlieferungen, die dem Angeklagten unter den Anklagepunkten A 2.7 und 2.8 vorgeworfen werden, durch die Erkenntnisse aus der Telefon- und GPS-Überwachung gestützt (vgl. 2.10 und 2.11). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der Angeklagte auch die dritte (in zeitlicher Hinsicht erste) von ihm eingestandene Heroinlieferung an F. ausgeführt hat, auch wenn das genaue Datum derselben mit den vorhandenen Beweismitteln nicht eruierbar ist. Dass die betreffende Fahrt durch die GPS-Überwachung des vom Angeklagten benutzten Fahrzeugs nicht erfasst ist, erklärt sich dadurch, dass diese erst ab dem 10. März 2006 durchgeführt wurde (cl. 10 pag. 9.21.015). 2.9.3 Der Anklagesachverhalt kann nach dem Gesagten als erstellt gelten. Mit Bezug auf die Menge und den Reinheitsgehalt des transportierten Heroins ist zu Guns- ten des Angeklagten von 200 g Heroin mit einem Reinheitsgrad von mindestens 8.8-9.8% (zu diesem Wert vgl. unten E. 2.16.1) auszugehen. Die Grenze zum mengenmässig schweren Fall ist vorliegend somit überschritten. 2.9.4 In subjektiver Hinsicht steht ausser Frage, dass der Angeklagte vorsätzlich han- delte. 2.9.5 Der Angeklagte ist demnach der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.10 Anklagepunkt A 2.7 2.10.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei am 15. März 2006 im Auftrag von I. mit ca. 200 bis 300 g Heroin unbekannten Reinheitsgrades von Spreitenbach nach Genf gefahren, wo er es F. übergeben habe. 2.10.2 Der Angeklagte anerkennt den Sachverhalt grundsätzlich. An das genaue Datum könne er sich allerdings nicht erinnern (cl. 20 pag. 13.5.188; cl. 36 pag. 36.930.006). Die aufgezeichneten SMS und Telefongespräche vom

15. März 2006 zwischen I. einerseits und dem Angeklagten, F. bzw. G. anderer- seits (cl. 11 pag. 9.24.005; …12 ff.) sowie die erhobenen GPS-Daten des vom

- 22 - Angeklagten benutzten Personenwagens Audi A8 (cl. 10 pag. 9.21.012 f.) bele- gen indes, dass er die zur Last gelegte Fahrt am 15. März 2006 unternahm. 2.10.3 Der Anklagesachverhalt ist somit in objektiver Hinsicht erstellt, wobei zu Gunsten des Angeklagten von einer Heroinmenge von 200 g mit einem Reinheitsgrad von mindestens 8.8-9.8% (zu diesem Wert vgl. unten E. 2.16.1) auszugehen ist. Es handelt sich mithin um eine qualifizierte Menge von Heroin. 2.10.4 In subjektiver Hinsicht steht ausser Zweifel, dass der Angeklagte mit Vorsatz handelte. 2.10.5 Demnach ist der Angeklagte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.11 Anklagepunkt A 2.8 2.11.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei am 31. März 2006 im Auftrag von I. mit ca. 200 bis 300 g Heroin unbekannten Reinheitsgrades von Spreitenbach nach Genf gefahren, wo er es F. übergeben habe. 2.11.2 Der Angeklagte bestreitet den Anklagevorwurf nicht. An das Datum könne er sich jedoch nicht mehr erinnern (cl. 20 pag. 13.5.188; cl. 36 pag. 36.930.006). Den vorhandenen TK-Protokollen ist indes zu entnehmen, dass sich I. und F. am

30. März 2006 auf eine Lieferung von „300 Leke“ an F. am Folgetag verständig- ten und dass die Lieferung vereinbarungsgemäss ausgeführt wurde (cl. 20 pag. 13.5.034 ff.). Die zur Last gelegte Fahrt ist sodann durch die GPS-Daten des vom Angeklagten benutzten Personenwagens Audi A8 belegt (cl. 10 pag. 9.21.013 f.). 2.11.3 Bei dieser Beweislage ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Zu Gunsten des Angeklagten ist von einer Menge von 200 g He- roin mit einem Reinheitsgehalt von nicht unter 8.8-9.8% (zu diesem Wert vgl. un- ten E. 2.16.1) auszugehen. Die Grenze zum mengenmässig schweren Fall ist vorliegend überschritten. 2.11.4 In subjektiver Hinsicht ist offensichtlich, dass der Angeklagte mit Vorsatz handel- te. 2.11.5 Der Angeklagte ist demnach der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

- 23 - 2.12 Anklagepunkte A 3, 3.1, 3.2 und 3.3 2.12.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten sechs Transporte von Drogen- geld von Genf nach Spreitenbach vor. Unter Anklagepunkt A 3 wird ihm zur Last gelegt, er habe sich im Zeitraum vom Ende Dezember 2005 bis Anfang Ap- ril 2006 im Rahmen der vorgenannten Kurierfahrten bei ca. drei Gelegenheiten mit Bedacht vom jeweiligen Abnehmer als Entgelt für das gelieferte Heroin je- weils ein verschlossenes Couvert mit Bargeld ins Handschuhfach legen lassen. Unter den Anklagepunkten A 3.1, 3.2 und 3.3 wird dem Angeklagten zur Last ge- legt, er sei am 3./4. Januar 2006, am 24./25. Januar 2006 sowie in einem unbe- stimmten Zeitpunkt zwischen dem 2. und 18. März 2006 im Auftrag von G. bzw. I. nach Genf gefahren, habe dort jeweils das Entgelt für das zuvor gelieferte He- roin in einem verschlossenen Couvert übernommen, sei damit zu seinem Wohn- ort in Spreitenbach zurückgefahren, wo er das Couvert seinem jeweiligen Auf- traggeber übergeben habe. 2.12.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob die angeklagten Drogengeldtransporte be- weismässig erstellt sind. Sofern der Angeklagte, wie ihm unter Anklagepunkt A 3 vorgeworfen, im Rahmen der vorstehend beurteilten Fahrten nach Genf auf der Hinfahrt Drogen und auf der Rückfahrt Geld transportiert haben soll, handelt es sich um verschiedene Handlungen mit denselben bestimmt umgrenzten Betäu- bungsmitteln, für welche Handlungen es, wie oben (E. 2.1.1) dargelegt, keine „Doppelbestrafung“ geben darf. Gleiches gilt für den ihm unter Anklagepunkt A 3.2 zur Last gelegten Geldtransport, bei dem der Angeklagte den Erlös aus der vorangegangenen Heroinlieferung vom 20. Januar 2006 transportiert haben soll, da der betreffende Sachverhalt vorliegend bereits abgeurteilt worden ist (E. 2.5). Soweit schliesslich Geldtransporte nicht eindeutig einer konkreten Heroinliefe- rung zugeordnet werden können, wie dies bei den dem Angeklagten in den An- klagepunkten A 3.1 und 3.3 zur Last gelegten Sachverhalten der Fall ist, ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass es sich bei diesen ebenfalls um Geld- transporte handelt, welche im Zusammenhang mit den vorliegend abgeurteilten Drogentransporten stehen. Demzufolge sind auch diese Geldtransporte nicht ge- sondert zu bestrafen. 2.12.3 Nach dem Gesagten ist der Angeklagte vom Vorwurf der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in diesen Anklagepunkten freizu- sprechen. 2.13 Anklagepunkt A 4 2.13.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei im Zeitraum zwischen Januar 2006 und Anfang April 2006 zwei Mal im Auftrag von G. bzw. I. nach Genf gefahren,

- 24 - habe dort mit Bedacht jeweils eine unbestimmte, 200 bis 300 g nicht überstei- gende Menge Heroin angeblich schlechter Qualität übernommen, welches er je- weils wenige Tage zuvor nach Genf ausgeliefert hätte, und sei mit diesem Heroin zurück zum „Bunker“ in Horgen gefahren, wo er es den „Bunkerhaltern“ überlas- sen habe. 2.13.2 Den Aussagen des Angeklagten ist zu entnehmen, dass er mindestens zwei Mal das Heroin, das er zuvor geliefert hatte, von Genf nach Horgen zurück holen musste, weil die Qualität der gelieferten Drogen offenbar schlecht war (cl. 20 pag. 13.5.125; cl. 36 pag. 36.930.007). Auch hier ist in dubio davon auszugehen, dass die Rücktransporte von vom jeweiligen Abnehmer nicht angenommenen Drogen mit den vorliegend bereits abgeurteilten Drogentransporten im gleichen Handlungsstrang liegen, weshalb sie gemäss der dargelegten Praxis (E. 2.1.1) nicht separat bestraft werden dürfen. 2.13.3 Der Angeklagte ist demnach vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 2.14 Anklagepunkt A 5.1 2.14.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei zwischen dem 10. Januar 2006 und dem 1. Februar 2006 drei Mal mit G. in dessen Auftrag nach Altstätten gefahren, wo sie vom anderweitig verfolgten D. jeweils ca. 500 g Heroin unbekannten Reinheitsgrades entgegengenommen hätten. Anschliessend sei der Angeklagte zusammen mit G. zurück nach Zürich gefahren. 2.14.2 Der Angeklagte weist die Vorwürfe von sich. Er sei zwar mehrmals mit G. in Alt- stätten in der Bar L. gewesen. G. und D. hätten sich dabei jedoch lediglich unter- halten. Er habe davon nicht viel verstanden. Von einer Übergabe eines Pakets oder eines Rucksacks habe er nichts mitbekommen (cl. 36 pag. 36.930.007 f.; vgl. auch cl. 20 pag. 13.5.226 f.; …233). 2.14.3 Den vorliegenden TK-Protokollen ist zu entnehmen, dass sich G. und D. am

12. Januar 2006 zu einem Treffen bei einer Tankstelle in Altstätten verabredeten, wobei D. ankündigte, er werde in etwa 5 Minuten dort sein (cl. 24 pag.18.6.1.00644). Am 20. Januar 2006 wurde ein weiteres Treffen für „morgen oder übermorgen“ verabredet. G. kündigte dabei D. an, sie würden „diese dort drüben sehr schnell herausholen“ (cl. 24 pag. 18.6.1.00645 f.). Am 22. Janu- ar 2006 fragte D. G. per SMS, wo dieser sei. Er warte auf ihn im Lokal. G. ant- wortete darauf ebenfalls per SMS, er werde in 10 Minuten dort sein (cl. 26 pag. 18.6.1.01078 f.). Am 24. Januar 2006 verabredeten sich G. und D. zu einem Treffen am Folgetag (cl. 24 pag. 18.6.1.00647). Am 26. Januar 2006 teilte so-

- 25 - dann G. D. mit, seine „Freundin“ werde allein kommen, um ihn zu treffen. Auf die Frage von D., ob „der“ losgefahren sei und ob er ihm „eine Flasche Schnaps“ geben solle, antwortete G., in Kürze werde er (der Freund) dort sein; er, G., wer- de „diesen Schnaps“ mit Lust trinken (cl. 24 pag. 18.6.1.00433 ff.). 2.14.4 Der Angeklagte wird durch die Aussagen von D., die dieser als Beschuldigter im eigenen Strafverfahren in St. Gallen und als Zeuge in der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren gemacht hat, wie folgt belastet: In der Einvernahme bei der Kantonspolizei St. Gallen vom 29. Juni 2007 gab D. – nachdem er zuvor jegliche Verwicklung im Drogenhandel bestritten hatte – an, er sei von einem gewissen M. gezwungen worden, mit Drogen zu handeln. Von diesem habe er „die Sachen“ bekommen mit der Anweisung, diese „dem Anderen“ zu übergeben. Ebenfalls habe er von M. ein Handy sowie Telefon- nummern von Personen erhalten, mit welchen er in Kontakt bleiben sollte. G., den er auf dem vorgelegten Foto erkannt habe und den er unter dem Namen „N.“ kenne, sei dreimal nach Altstätten gekommen und habe Drogen abgeholt. Jedes Mal sei G. mit einem Italiener, den D. auf dem vorgelegten Fotobogen als den Angeklagten identifizierte, mit einem schwarzen VW Golf 4 gekommen. Die Übergaben hätten irgendwann Ende 2005/Anfang 2006 stattgefunden, an das Datum könne er sich nicht genau erinnern. Die Drogenübergaben seien jeweils folgendermassen abgelaufen: M., der mit „diesen Personen“ keinen Kontakt ha- ben wollte, habe ihm Drogen, jeweils eingepackt in einem blauen Rucksack, bei der Kirche in Altstätten übergeben. Anschliessend habe er, D., mit G. telefoniert. Jener habe ihn gefragt, ob er „dort“ sei. Etwa 15 Minuten später seien G. und der Angeklagte gekommen und Drogen abgeholt. Er, D., habe nie in den Rucksack geschaut, habe aber gewusst, dass darin Drogen gewesen seien. Über die Art und die Menge der Drogen habe er allerdings nichts gewusst. Der Rucksack sei aber nicht schwer gewesen (cl. 24 pag. 18.6.1.00412 ff.). In der Einvernahme bei der Kantonspolizei St. Gallen vom 5. Juli 2007 bestätigte D., insgesamt drei Mal einen Rucksack mit Drogen an G. und den Angeklagten, die bei allen Übergaben zusammen gewesen seien, in Altstätten übergeben zu haben. Die erste Übergabe habe in Altstätten bei der Kirche stattgefunden. Er habe den Rucksack dem Angeklagten übergeben. Dieser habe dann den Ruck- sack in seinem VW Golf 4 deponiert (cl. 24 pag. 18.6.1.00449 ff.). In der Einvernahme beim kantonalen Untersuchungsrichteramt St. Gallen vom

17. Juli 2007 gab D. an, er habe sich mit G. „dort“ im Zentrum bei der Kirche, wo Parkplätze seien, getroffen. Öfters sei G. auch in die Bar L. gekommen. Die Dro- genübergaben seien in Abständen von einer oder zwei Wochen erfolgt. Inklusive

- 26 - der von E. ausgeführten Übergabe (Sachverhalt gemäss Anklagepunkt A 5.2) rechne er mit drei oder vier Übergaben (cl. 24 pag. 18.6.1.00482 ff.). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Angeklagten als Auskunftsperson beim kantonalen Untersuchungsrichteramt St. Gallen vom 23. Juli 2007 sagte D. aus, G. und der Angeklagte hätten zwei oder drei Mal Drogen in Altstätten abge- holt. G. habe jeweils Drogen von ihm erhalten und sie dem Angeklagten weiter gegeben. Dieser habe sie dann im Auto deponiert. Darauf angesprochen, ob G. und der Angeklagte immer zusammen gekommen seien, gab D. an, sie seien zwei Mal zu ihm gekommen. Da seien sie zusammen gewesen. Einmal seien sie bei seinem Kollegen gewesen. Ob der Angeklagte dabei gewesen sei, wisse er nicht (cl. 24 pag. 18.6.1.00529 ff.). Anlässlich der Einvernahme als Zeuge in der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren bestätigte D. die Vorgänge der Drogenübergaben an G. und den An- geklagten. Es habe drei oder vier Übergaben gegeben. Er sei sich aber nicht si- cher. Alle Übergaben hätten in der Bar L. in Altstätten stattgefunden. Auf die Fra- ge des Verteidigers, in welcher Form die Drogen übergeben worden seien, gab D. an, es sei unterschiedlich gewesen. Mal sei hierfür ein Rucksack, mal ein Pa- ket und einmal eine Tragtasche verwendet worden. Genau wisse er es nicht mehr (cl. 36 pag. 36.930.014 ff.). 2.14.5 Die Aussagen von D. sind, auch wenn sie keine Klarheit hinsichtlich der genauen Anzahl, Orte und Modalitäten der Drogenübergaben schaffen, mit Bezug auf die Mitwirkung des Angeklagten bei den zwischen D. und G. abgewickelten Drogen- geschäften im Wesentlichen kongruent und in sich geschlossen. Es sind keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, wonach D. den Angeklagten fälschlich be- zichtigen würde. D. hat mit seinen Aussagen neben dem Angeklagten sich selbst und andere Drogenabnehmer sowie den Lieferanten belastet und ist im Zusam- menhang mit den vorliegend zur Last gelegten Sachverhalten vom Kreis- gerichts Rheintal – inzwischen rechtskräftig – verurteilt worden (cl. 23 pag. 18.6.1.00006 ff.; cl. 36 pag. 36.232.003). Das Vorbringen des Angeklagten, D. wolle vermutlich einen anderen Abnehmer in Schutz nehmen und Schuld auf den Angeklagten und G. schieben (cl. 36 pag. 36.930.008), erweist sich vor die- sem Hintergrund als reine Schutzbehauptung. Entscheidend ins Gewicht fällt, dass die Aussagen von D. durch die im Anklagepunkt 5.2 erstellten Fakten ge- stützt werden. Wie nachstehend dargelegt, beschwerte sich G., nachdem er am

1. Februar 2006 zusammen mit dem Angeklagten Heroin bei dem im Auftrag des abwesenden D. handelnden E. abholte, das Abgeholte sei „nicht der Standard“, wie „diese anderen“, er seien anstatt der üblichen 500 „Leke“ lediglich deren 380 da (vgl. E. 2.15). Daraus ist zu schliessen, dass G. bereits vor dieser Drogen- übergabe mehrmals jeweils 500 g Heroin bei D. bezogen hatte. Die Aussagen

- 27 - von D. und die überwachten Telefongespräche und SMS lassen in ihrer Ge- samtheit keinen Zweifel offen, dass mindestens drei solche Übergaben in Altstät- ten stattgefunden haben. Dass G. dabei vom Angeklagten chauffiert wurde, ist aufgrund der Aussagen von D. und des Angeklagten als erwiesen zu erachten. Der Anklagesachverhalt ist nach dem Gesagten in objektiver Hinsicht erstellt. Mit Bezug auf den Reinheitsgehalt des vom Angeklagten transportierten Heroins ist von einem für ihn günstigen Erfahrungswert von 20% Reinheitsgrad auszugehen (s. dazu unten E. 2.16.1). Das Merkmal der mengenmässigen Qualifikation ist demnach bei allen in diesem Anklagepunkt zur Last gelegten Drogentransporten erfüllt. 2.14.6 In subjektiver Hinsicht ist am Vorsatz nicht zu zweifeln. Der Angeklagte hatte sich schon vor den Fahrten nach Altstätten G. für dessen Drogenhandelstätigkeit als Chauffeur zur Verfügung gestellt. Er muss folglich zumindest damit gerechnet haben, dass es bei den vorliegenden Fahrten um Drogentransporte ging, wobei er aufgrund der ihm bekannten Drogenhandelstätigkeit von G. mindestens ange- nommen haben muss, dass es sich jeweils um harte Drogen in einer Menge handelte, die die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Er hat mithin mit Wissen und Willen bezüglich aller Tatbestandselemente gehandelt. 2.14.7 Demnach ist der Angeklagte der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.15 Anklagepunkt A 5.2 2.15.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei am 1. Februar 2006 nach Altstätten gefahren, habe dort in kurzfristiger Abwesenheit von D. vom anderweitig verfolg- ten E. vertretungsweise einen Rucksack, enthaltend 880 g Heroin unbekannten Reinheitsgrades, übernommen, und sei anschliessend zurück nach Zürich gefah- ren, wo er das Heroin G. übergeben habe. 2.15.2 Der Angeklagte bestreitet diesen Tatvorwurf, mit dem er erstmals in der Schluss- einvernahme vom 30. Oktober 2008 konfrontiert wurde (cl. 20 pag. 13.5.228). Er habe zwar E. einmal getroffen, doch sei es dabei lediglich um eine Geldüberwei- sung per Western Union an G. gegangen (cl. 36 pag. 36.930.008). 2.15.3 Die Belastungen ergeben sich vorliegend aus der Telefonüberwachung und den Aussagen von D. und E.

- 28 - 2.15.4 Den vorliegenden TK-Protokollen ist zu entnehmen, dass D. am 27. Januar 2006 G. per SMS anwies, die von ihm angegebene Nummer anzurufen, um mit sei- nem Partner zu reden, da er, D., nicht da sein werde (cl. 28 pag. 18.6.2.00139). Am 28. Januar 2006 nahm G. Kontakt mit E. auf, der ihm mitteilte, sein Freund sei abgereist (cl. 28 pag. 18.6.2.00141). Am 31. Januar 2006 fragte G. E. an, ob die Freundin von G. am nächsten Tag um halb zwölf kommen könne und er, E., dort sein werde, was dieser bejahte (cl. 28 pag. 18.6.2.00145). Am 1. Febru- ar 2006 bestätigte E. G., dass der Freund da gewesen sei und „es“ geholt habe (cl. 28 pag. 18.6.2.00146). Später gleichentags reklamierte G. bei E., dass „einer von diesen Freunden“, die E. dem Freund von G. gegeben habe, „ein wenig an- ders gekommen“ sei. Diese sei „3800 Kubik“ gewesen, sie sei „nicht ganz in Form“ gewesen, sei „gesundheitlich schlechter“ geworden, sei „nicht Standard“, wie „diese anderen“. Es gebe einen grossen Unterschied. „120 Leke“ würden fehlen. Es seien nur „380 Leke“ da (cl. 28 pag. 18.6.2.00150 f.). 2.15.5 Auf Vorhalt vorgenannter Telefongespräche und SMS gab D. in der Einvernah- me vom 29. Juni 2006 in seinem eigenen Verfahrens in St. Gallen an, dass er Ende Januar 2006 wegen der Erkrankung seines Vaters nach Mazedonien rei- sen musste. Vor seiner Abreise habe er E. einen Rucksack übergeben, damit dieser ihn G. bzw. dem Angeklagten weitergebe. Nach der erfolgten Übergabe habe G. ihn informiert, dass es anstatt von 500 g nur 380 g gewesen seien. Es sei um „diese Sache mit den fehlenden Drogen“ gegangen. Offensichtlich hätten 2 x 500 g geliefert werden sollen, aber „bei einem“ seien es nur 380 g gewesen (cl. 24 pag. 18.6.1.00422 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge in der Hauptverhandlung bestätigte D. diese Aussagen im Wesentlichen (cl. 36 pag. 36.930.015 f.). 2.15.6 In dem gegen ihn in St. Gallen geführten Verfahren räumte E. auf Vorhalt oben aufgeführter Telefongespräche und SMS – nachdem er anfangs seine Verwick- lung in Drogengeschäfte bestritten und behauptet hatte, er habe sich mit dem Italiener, den er auf dem vorgelegten Fotobogen als den Angeklagten identifizier- te, in der Bar L. in Altstätten im Zusammenhang mit einer Western-Union- Überweisung getroffen – ein, dass er bei diesem Treffen dem Angeklagten im Auftrag von D. einen Rucksack übergeben habe. In diesem Rucksack habe sich ein Paket, „wie ein halbes Kilo Kaffee“, befunden. Im Nachhinein habe er anläss- lich eines Telefonats, bei dem darüber gesprochen worden sei, dass „diese 120 fehlten“, erfahren, dass es dabei um Drogen gegangen sei (cl. 28 pag. 18.6.2.00116 ff., insbesondere …130 ff.; … 155 f.; …180 f.). In der Haupt- verhandlung bestätigte der als Zeuge einvernommene E. diese Aussagen in we- sentlichen Punkten (cl. 36 pag. 36.930.021).

- 29 - 2.15.7 Aus den aufgezeichneten Telefongesprächen und SMS und den mit diesen übereinstimmenden Aussagen von D. und E. geht klar hervor, dass D. die Über- gabe von Drogen an G. in seiner Abwesenheit an E. delegiert hat und dass G. eine andere Person Drogen hat abholen lassen. Daran, dass es sich bei dieser Person um den Angeklagten handelt, besteht kein vernünftiger Zweifel. Der An- geklagte gibt selbst zu, sich einmal mit E. in Altstätten getroffen zu haben. Dass es bei diesem Treffen nicht um eine Drogenübergabe, sondern um eine Geld- überweisung gegangen sein soll, erweist sich angesichts der dargelegten Be- weislage als reine Schutzbehauptung. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, wes- halb E. und D., die sich mit ihren Aussagen selbst belastet haben und im Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt vom Kreisgericht Rheintal – in- zwischen rechtskräftig – verurteilt worden sind (vorne E. 2.14.5; cl. 28 pag. 18.6.2.00031 ff.; cl. 36 pag. 36.233.003), diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen sollen. Was die Menge der vom Angeklagten vorliegend transportierten Drogen anbelangt, so lässt die Reklamation von G. im abgehörten Telefonge- spräch („einer von diesen Freunden“, die E. seinem Freund gegeben habe, sei „anders gekommen“, „120 Leke“ würden fehlen, es seien nur „380 Leke“ da) dar- auf schliessen, dass es mindestens 2 Pakete à 500 g Heroin hätten sein sollen und dass eines dieser Pakete tatsächlich nur 380 g Heroin enthalten hat. Es ist somit vorliegend von 880 g Heroingemisch auszugehen. Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Mit Bezug auf den Reinheitsgehalt des vom Angeklagten transportierten Heroins ist zu seinen Gunsten von 20% auszugehen (s. dazu nachstehend E. 2.16.1). Die Grenze zum mengenmässig schweren Fall ist damit vorliegend klar überschrit- ten. 2.15.8 In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass der Angeklagte vorsätzlich handel- te. 2.15.9 Demnach ist der Angeklagte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.16

2.16.1 Zusammenfassend zu den Anklagepunkten A ist festzuhalten, dass der Ange- klagte des mehrfachen Beförderns von insgesamt 3'980 g Heroin schuldig ge- sprochen wird. Da der Reinheitsgrad des vom Angeklagten transportierten He- roins nicht bekannt ist, geht das Gericht grundsätzlich von einem für den Ange- klagten günstigen Erfahrungswert von 20% Reinheitsgrad aus, welcher bei ei- nem Zwischenhändler im Bereich von unter einem Kilogramm als handelsüblich angenommen wird (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.10 vom

- 30 -

14. Dezember 2007, E. 3.3.2). Das Gericht berücksichtigt sodann, dass der An- geklagte zwei Mal je 200 g Heroin, das er zuvor in Genf ausgeliefert hatte, hat zurück holen müssen, da die Qualität der gelieferten Drogen offenbar schlecht gewesen ist (vgl. E. 2.13). Bezug nehmend auf die Ergebnisse der Analyse des im oben (E. 1.6.1) erwähnten Genfer Strafverfahren gegen F. und weitere Per- sonen sichergestellten Heroins (cl. 20 pag. 13.5.249 ff.) rechnet das Gericht bei der Ware minderer Qualität, mithin bei 400 g Heroin, zu Gunsten des Angeklag- ten mit einem Reinheitsgrad von zwischen ca. 8.8% und 9.8%. Im Ergebnis geht das Gericht – auch in Anbetracht dessen, dass die Menge des vom Angeklagten transportierten Heroins jeweils nach unten gerundet wird, – von ca. 750 g reinen Heroins aus. 2.16.2 Nachdem fest steht, dass der Angeklagte jeweils eine qualifizierte Heroinmenge transportiert und sich damit jeweils der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat, ist nicht mehr zu prüfen, ob vor- liegend weitere Qualifikationsgründe, wie die in der Anklageschrift behauptete Bandenmässigkeit, gegeben sind. 3. Geldwäscherei 3.1

3.1.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu ver- eiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. 3.1.2 Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nach- weis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a). Durch die Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, das heisst der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Straf- bar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungser- folgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a; 126 IV 255 E. 3a; 119 IV 59 E. 2e). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kri- minelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu verei- teln (BGE 128 IV 117 E. 7a; 127 IV 20 E. 3a; 122 IV 211 E. 3b/aa). Als Vereite- lungshandlung qualifiziert hat die Rechtsprechung bisher u.a. das Verstecken

- 31 - von aus Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e) bzw. das Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für Drogengelder (Urteil des Bundesgerichts 6S.702/2000 vom 14. August 2002, E. 2.2), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Bankno- ten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung (BGE 122 IV 211 E. 2c mit Hinweisen), nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort (BGE 124 IV 274 E. 4a) oder den blossen Besitz oder die Aufbewah- rung der deliktisch erlangten Vermögenswerte (Urteil des Bundesgerichts 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000, E. 2d/aa m.w.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom 25. August 2010, E. 3.1). 3.1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Ver- eitelungshandlung und die Herkunft des Geldes (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 305bis StGB N 21). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand ent- sprechend der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher der Wert stammt, ein Verbrechen ist, sondern nur, dass sie ein schwerwiegen- des Unrecht bildet, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 305bis StGB N 46). 3.2

3.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe zwischen 10. und

13. Februar 2006 im Auftrag von G. mit dem von diesem erwirtschafteten Dro- generlös im Wissen um die deliktische Herkunft des Geldes bei einem nicht na- mentlich bekannten Autohändler einen Personenwagen der Marke Seat Ibiza Turbo Diesel gekauft. Den Kaufpreis von Fr. 11'000.-- habe er in bar mit Noten in der Stückelung von Fr. 100 und Fr. 200 bezahlt, die er auf Anweisung von G. ei- ner in seiner Wohnung befindlichen Blechbüchse entnommen habe. G. sei zwi- schen ca. Mitte Dezember 2005 bis Anfang Februar 2006 in dieser Wohnung un- tergekommen gewesen. Anschliessend an seinen Kauf habe der Angeklagte den vorgenannten Personenwagen bei einem anderen nicht namentlich bekannten Autohändler gegen einen bereits zuvor avisierten Personenwagen der Marke Audi A8 Quattro eingetauscht, welchen er dann auf seinen Namen habe eintra- gen lassen (Anklagepunkt B). 3.2.2 Der Anklagesachverhalt wird vom Angeklagten in objektiver Hinsicht bestätigt. In subjektiver Hinsicht gibt er zu, um die deliktische Herkunft des Geldes gewusst zu haben. Der Angeklagte bestreitet indes, in Vereitelungsabsicht gehandelt zu haben. Diesbezüglich gibt er an, G. habe schon immer von einem Audi A8 ge-

- 32 - schwärmt und habe ihn, den Angeklagten, gebeten, einen solchen für ihn, G., bei einer günstigen Gelegenheit zu kaufen. Er habe einen Seat Ibiza Turbo Diesel bei einem Autohändler günstig gekauft und dann gegen einen Audi A8 ge- tauscht. G. habe beabsichtigt, das Auto nach Albanien mitzunehmen. Es sei nicht darum gegangen, das Drogengeld unauffällig loszuwerden, denn G. hätte das Geld einfach so mitnehmen können (cl. 20 pag. 13.5.135 f.; …192 f.; …232 f.; cl. 36 pag. 36.930.008; …011). 3.3 Vorliegend ist als erwiesen zu erachten, dass das Bargeld im Betrag von Fr. 11'000.--, mit dem der Angeklagte den Seat Ibiza Turbo Diesel gekauft hat, aus dem von G. betriebenen Drogenhandel stammte. Dies ergibt sich aus der erstellten Drogenhandelstätigkeit des Letztgenannten, dem Aufbewahrungsort des Geldes, der Stückelung und der Aussage des Angeklagten, seines Wissens habe G. ausser aus dem Drogenhandel keine Einkünfte erzielt (cl. 20 pag. 13.5.136; …193; …232 f.; cl. 36 pag. 36.930.008). Dass es sich bei den betreffenden Betäubungsmitteldelikten um Verbrechen handelt, steht nach dem Ausgeführten (E. 2) ausser Frage. Dem Angeklagten war – zumindest nach der Parallelwertung in der Laiensphäre – bekannt, dass das Geld aus Verbrechen herrührte. Die vom Angeklagten vorgenommenen Handlungen – Kauf eines Per- sonenwagens, Tausch desselben gegen einen anderen Personenwagen und dessen Registrierung auf eigenen Namen – sind in ihrer Gesamtheit offensicht- lich geeignet, eine allfällige Einziehung zu erschweren. Indem der Angeklagte entsprechend gehandelt hat, hat er, auch wenn dies nicht unbedingt sein eigent- liches Handlungsziel gewesen sein soll, mindestens in Kauf genommen, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte durch sein Handeln dem Zugriff der Strafver- folgungsbehörden entzogen werden könnten. Der Angeklagte hat mithin mindes- tens mit Eventualvorsatz gehandelt. 3.4 Demnach hat sich der Angeklagte der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 4. Strafzumessung 4.1

4.1.1 Der Angeklagte beging seine strafbaren Handlungen vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007. Ob altes oder neu- es Recht anzuwenden ist, richtet sich vorliegend nach der konkret zu ermitteln- den Sanktion (E. 1.1). Entscheidend ist, nach welchem Recht der mit der Sank- tion verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Täters milder ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 f. mit Hinweisen), was sich primär aus der Wahl der Sanktion und sekundär aufgrund allfälliger Differenzen im Vollzug und im Straf-

- 33 - mass ergibt (BGE 134 IV 82 E. 7.1). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschnei- dender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Freiheitsentziehende Massnahmen des alten und des neuen Rechts sowie Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 82 E. 7.1-7.2.4). Hin- sichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwen- den, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Alternativi- tät). Hat sich der Täter mehrerer strafbarer Handlungen schuldig gemacht, so hat der Richter für jede einzelne Tat das mildere Recht zu bestimmen und gegebe- nenfalls eine Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit Hinweisen). 4.1.2 Die für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mass- gebliche Strafandrohung gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 Satz 2 BetmG wurde durch die Revision des Strafgesetzbuches hinsichtlich der Freiheitsstrafe nicht geändert. Hingegen wurde die frühere Möglichkeit einer fakultativ mit der Frei- heitsstrafe zu verbindenden Busse von maximal einer Million Franken durch die fakultative Möglichkeit, die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen à Fr. 3'000.-- (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB), d.h. von höchstens Fr. 1'080'000.--, zu verbinden, ersetzt. Das neue Recht ist hier nur insoweit das härtere, als eine Geldstrafe von über einer Million Franken in Frage kommt. Beim Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB hat die Strafan- drohung im Bereich der freiheitsentziehenden Sanktion ebenfalls keine Änderun- gen erfahren. Auch diesbezüglich ist das neue Recht nur insoweit strenger, als die angedrohte Geldstrafe maximal Fr. 1'080’000.-- betragen kann, während frü- her der Höchstbetrag der Busse für die betreffende Straftat im Regelfall Fr. 40’000.-- betrug (Art. 48 Ziff. 1 aStGB). Hingegen ist das neue Recht mit Be- zug auf die beiden Delikte insofern milder, als der Anwendungsbereich des be- dingten Vollzugs von Freiheitsstrafen auf zwei Jahre ausgedehnt, die Möglichkeit eines teilbedingten Vollzugs von Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe eingeführt wurde und die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug neu gesetzlich vermutet werden (vgl. Art. 42 f. StGB). Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Jahren in Betracht zu zie- hen ist, erscheint das neue Recht als das mildere. Die Sanktion ist daher nach diesem zu bestimmen. 4.2

4.2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das

- 34 - Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu er- höhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straf- erhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatz- strafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009, E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27.12.2008, E. 4.2.2, je m.w.H.).

4.2.2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB), wobei die Strafzumessungsgrundsätze von Art. 49 Abs. 1 StGB Anwendung finden. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegen- über jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 132 IV 102 E. 8.2 m.w.H.). Zwar bleibt der erste Entscheid hinsichtlich Strafdauer sowie Straf- und Vollzugsart unabänderlich, da er in Rechtskraft erwachsen ist; das die Zusatz- strafe ausfällende Gericht kann aber im Rahmen der massgebenden gesetzli- chen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe eine an- dere Strafart und eine andere Vollzugsart wählen. Das Gericht hat darüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seinem eigenen Ermessen zu be- finden und sich zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurtei- lung in Anwendung von Art. 49 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1). Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung be- misst es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zu- satzstrafe (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1; 109 IV 90 E. 2d). Dabei ergibt sich die für die neu zu beurteilende Straftat auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.2). 4.3 Der Angeklagte ist vorliegend der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbin- dung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und der Geldwäscherei im Sinne von

- 35 - Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig befunden worden. Darüber hinaus ist er mit Strafbefehl des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 20. November 2007 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, und Fr. 900.-- Busse, sowie mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 26. Februar 2009 wegen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG zu einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.--, davon bedingt vollziehbar 10 Tage, mit ei- ner Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden (cl. 36 pag. 36.231.004). Die vor- liegenden Straftaten sind zeitlich vor diesen Entscheiden begangen worden. Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, in die allerdings die Busse nicht miteinbezogen werden kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010, E. 5.5 mit Hinweisen), und die hier zu verhängende Strafe als Zusatzstrafe auszusprechen. 4.4 Den Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die qualifizierte Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Diese Tat wird mit der schwersten Stra- fe bedroht, nämlich mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 Satz 2 BetmG). Der obere Strafrahmen liegt damit bei einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren (Art. 40 StGB). Dieses gesetzliche Höchstmass kann nicht überschritten werden (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 3). 4.5

4.5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Ver- schuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden. Das Gesetz führt dabei weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt daher im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).

4.5.2 Auch bei Betäubungsmitteldelikten ist die Strafe vor allem nach dem Verschul- den des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den je- weiligen Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen

- 36 - verschuldensrelevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeu- tung zu. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheits- grad werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Mengen-Grenzwert im Sin- ne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) überschritten wird (zum Ganzen: BGE 132 IV 132 nicht publ. E. 7.4 mit Hinwei- sen). 4.6

4.6.1 Die Tätigkeiten des Angeklagten bei den Betäubungsmitteldelikten waren immer ungefähr die gleichen. Sie bestanden im Transportieren sowie der Entgegen- nahme oder Übergabe von Heroin. Welches die schwerste Tat ist, ist daher an- hand der involvierten Menge zu bestimmen. Als schwerstes Delikt erweist sich die Übernahme von 880 g Heroin in Altstätten am 1. Februar 2006 (Anklage- punkt A 5.2). Dabei ist, wie erwähnt, zu Gunsten des Angeklagten von einem Reinheitsgrad von etwa 20% auszugehen, was ca. 176 g reinen Heroins ent- spricht. Innerhalb des Strafrahmens des schweren Falles, muss das Transportie- ren einer solchen Menge als leichtes, wenn auch nicht mehr als sehr leichtes Verschulden gewertet werden. Ohne Berücksichtigung weiterer Faktoren müsste hier von einer Strafe von etwa 24 Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen werden (vgl. Tabelle in FINGERHUTH/TSCHURR, BetmG Kommentar, Zürich 2007, Art. 47 StGB N 30). 4.6.2 Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Angeklagte innerhalb einer Gruppierung tätig war, die einen gewissen Organisationsgrad aufwies. Unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Bande im Rechtssinne handelte oder nicht, ging von ihr eine erhöhte Gefährlichkeit aus, da sie mit harten Drogen handelte. Andererseits ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte innerhalb der Gruppie- rung nur eine Stellung von untergeordneter Bedeutung einnahm. Er wurde ledig- lich auf Geheiss der Brüder G. und I. tätig und handelte strikt nach deren Instruk- tionen. Er betätigte sich im Wesentlichen als Transporteur, also auf einer Zwi- schenstufe, die insgesamt weniger schwer wiegt, als die Teilnahme am eigentli- chen Drogenumschlag (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 47 StGB N 75). Der Angeklagte konsumiert selbst keine Drogen (cl. 20 pag. 13.5.232). Sein Tatmotiv war finanzieller Natur; er war arbeitslos, hatte Schulden, lebte aber in einigermassen geordneten Verhältnissen und war nicht in einer Notlage (cl. 1 pag. 3.2.03 f.; cl. 20 pag. 13.5.208; cl. 36 pag. 36.930.009). Diese Umstände sind mit Bezug auf das Verschulden weder erhöhend noch mindernd in Betracht zu ziehen. 4.6.3 Folgendes hat sich zur Täterseite ergeben: Der 34-jährige Angeklagte ist italieni- scher Staatsangehöriger. Er ist in Z. in Süditalien geboren, wo er seine ersten

- 37 - Lebensjahre mit seiner Mutter und seinen Brüdern verbrachte, während sein Va- ter in Norditalien und später in der Schweiz arbeitete. Im Alter von ca. 4 Jahren zog der Angeklagte zusammen mit seiner Familie in die Schweiz. Nach dem Schulabschluss absolvierte er eine Lehre als Karosseriespengler und arbeitete in diesem Beruf fast ununterbrochen bis Ende 2005. Im September 2005 erlitt er einen Motorradunfall, als Folge dessen er eine Zeitlang arbeitsunfähig war und bis Mai 2006 bei der SUVA Taggelder bezog, während ihm im Dezember 2005 seine Arbeitsstelle gekündigt wurde (cl. 1 pag. 3.2.03 f.). Nachdem der Ange- klagte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Dezember 2006 zeitweise arbeitslos gewesen und anschliessend verschiedenen Jobs nachge- gangen war, ist er seit September 2010 wieder in seinem angelernten Beruf in einer festen Anstellung bei einem Autospritzwerk tätig (cl. 36 pag. 36.930.002). Er ist verheiratet und kinderlos. Die finanziellen Verhältnisse sind beengt, aber geordnet. Der Angeklagte verfügt über kein Vermögen. Sein monatliches Brutto- einkommen beträgt ca. Fr. 4'000, das seiner Ehefrau ca. Fr. 3'300. Dem stehen indes erhebliche Schulden (bestehend aus Bankdarlehen, Steuerschulden, Miet- zinsen, etc.) gegenüber, aufgrund derer der Angeklagte einer Lohnpfändung im Umfang von Fr. 1'300 untersteht (cl. 36 pag. 36.930.002 ff.). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 15. September 2010 bestehen offene Verlust- scheine im Betrag von Fr. 65'313.30 (cl. 36 pag. 36.271.003). Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Straftaten nicht vorbestraft (cl. 36 pag. 36.231.004; …007). 4.6.4 Das Vorleben des Angeklagten wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. Aufgrund seiner familiären und beruflichen Situation kann dem Angeklagten eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zugute gehalten werden. Erheblich strafmin- dernd fällt ins Gewicht, dass der Angeklagte im Vor- und Gerichtsverfahren weit- gehend geständnis- und kooperationsbereit war. In einem leichten Mass straf- mindernd zu berücksichtigen ist sodann, dass er im Vor- und Gerichtsverfahren Reue und Einsicht erkennen liess (cl. 20 pag. 13.5.177; cl. 36 pag. 36.920.005). 4.6.5 Leicht strafmindernd ist dem Angeklagten die lange Verfahrensdauer anzurech- nen. Der Schlussbericht datiert vom 20. Mai 2009 (cl. 31 pag. 22.3.0003 ff.), während die Anklage erst am 16. Juli 2010 erhoben wurde (cl. 31 pag. 22.5.00001 ff.). Die dazwischen liegende Zeitspanne ist als zu lange zu be- zeichnen. 4.7 In Würdigung aller genannten Faktoren ist eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten für die schwerste Tat angemessen; einer zusätzlichen Geldstrafe (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 Satz 2 BetmG) bedarf es vorliegend nicht. Bei den übrigen Betäubungs- mitteldelikten kommen dieselben Strafzumessungskriterien zur Anwendung wie bei der schwersten Tat, weshalb es angezeigt ist, die Freiheitsstrafe auf 32 Mo-

- 38 - nate zu erhöhen. Hinsichtlich der Geldwäscherei ist das Verschulden des Ange- klagten als leicht anzusehen. Bei den Tatkomponenten fällt hier ins Gewicht, dass es sich bei der betreffenden Verbrechensbeute um einen relativ kleinen Geldbetrag handelt und dass die vom Angeklagten getätigten Vereitelunghand- lungen keine besondere kriminelle Energie erkennen lassen. Mit Bezug auf die Täterkomponenten und die verschuldensunabhängigen Strafzumessungsgründe kann, angesichts dessen, dass es sich bei der Geldwäscherei um ein mit den vorliegend zu beurteilenden Betäubungsmitteldelikten im selben Sachzusam- menhang stehendes Delikt handelt, auf die vorstehenden Erwägungen (E. 4.6.3-5) sinngemäss verwiesen werden. Die Verurteilung wegen Geldwä- scherei führt demnach nur zu einer verhältnismässig geringen Straferhöhung. Unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Strassenver- kehrsdelikten erscheint im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten und 10 Tagen in Verbindung mit der durch das Einzelrichteramt des Kantons Zug verhängten Busse angemessen. Von der Gesamtfreiheitsstrafe sind 40 Tage in Abzug zu bringen, die den dem Angeklagten vom Einzelrichteramt des Kantons Zug und von der Staatsanwaltschaft See/Oberland auferlegten Geldstrafen von jeweils 20 Tagessätzen entsprechen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 StGB analog; vgl. da- zu auch STOLL, Commentaire Romand, Code pénal I, Basel 2009, Art. 49 N 85). Die vorliegend auszusprechende Zusatzstrafe beträgt somit 33 Monate. 4.8

4.8.1 Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe müssen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Der teilbedingte Vollzug einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB ist objektiv nur zulässig, wenn die hypothetische Gesamtstrafe 36 Monate nicht übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2008 vom 27. November 2008, E. 2). Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen zudem die materiellen Vor- aussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 StGB (keine ungünstige Prognose, straffreie Zeit, zumutbare Schadensbehebung) er- füllt sein (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 43 StGB N 9). 4.8.2 Die vorliegend auszusprechende Zusatzfreiheitsstrafe beträgt 33 Monate, wobei die Dauer der hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe 36 Monate nicht übersteigt. Ein teilbedingter Vollzug ist somit objektiv möglich. In subjektiver Hinsicht erge- ben sich keine Umstände, welche befürchten liessen, dass sich der Angeklagte nicht bewähren wird. In Anbetracht dessen, dass er sich seit den vorliegend zu

- 39 - beurteilenden Taten – abgesehen von zwei gänzlich anders gelagerten Delikten im Bereicht des Strassenverkehrs – nichts hat zu Schulden kommen lassen und gegenwärtig wieder berufstätig ist, besteht vielmehr begründete Aussicht auf seine Bewährung. Die strengeren Anforderungen an eine günstige Prognose gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB sowie der Verweigerungsgrund einer zumutbaren Schadensbeseitigung (Art. 42 Abs. 3 StGB) sind vorliegend nicht gegeben. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe ist daher teilweise aufzuschieben. Der vollziehbare Teil ist auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten und der bedingt aufgeschobene Teil auf 27 Monate festzusetzen. In Sinne von Art. 44 Abs. 1 StGB ist die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. 4.8.3 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 170 Tagen ist auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Strafe ist durch den Kanton Aar- gau zu vollziehen (Art. 241 Abs. 1 BStP). 5. Ersatzforderung 5.1 In Bezug auf ein und dieselbe Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden; eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlos- sen (E. 4.1.1). Dies gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gleichermas- sen für Sanktionen und allfällige Nebenstrafen, worunter auch Anordnungen „an- derer Massnahmen“ im Sinne von Art. 66-73 StGB zu verstehen sind (BGE 134 IV 82 E. 7.1 und 7.4). Da vorliegend das neue Recht anzuwenden ist (E. 4.1.2), beurteilt sich eine allfällig festzusetzende Ersatzforderung nach neuem Recht. 5.2 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Gegenstände nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe; das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese vor- aussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB). 5.3 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die vom Angeklagten aus Drogenge- schäften erwirtschafteten Vermögenswerte (Fr. 500 bis 750 pro Drogentransport bzw. Fr. 250 pro Drogengeldtransport [cl. 20 pag. 13.5.126; …232]) nicht mehr vorhanden sind, weshalb eine Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB aus- scheidet und lediglich eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB in Frage kommt. Unter Berücksichtigung der beengten finanziellen Verhältnisse des An-

- 40 - geklagten (vorne E. 4.6.3) und um seine fortgeschrittene Resozialisierung nicht zu gefährden, erscheint es indes angezeigt, von einer Ersatzforderung abzuse- hen. 6. Einziehung 6.1 Auch eine allfällig zu verfügende Sicherungseinziehung ist nach neuem Recht zu bestimmen (vorne E. 5.1). 6.2 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). 6.3 Vorliegend ist über die Einziehung oder Herausgabe des im Vorverfahren beim Angeklagten beschlagnahmten Mobiltelefons Siemens A70 mit Ladegerät (cl. 5 pag. 8.2.2.01 f.) zu entscheiden. In Anbetracht dessen, dass der Angeklagte aus- drücklich auf die Herausgabe der genannten Gegenstände verzichtet (cl. 36 pag. 36.920.010), sind diese zur Vernichtung einzuziehen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 69 Abs. 1 StGB gegeben sind. 7. Kosten 7.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP). Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf diejenigen Kos- ten, welche nötig waren, um den für die Verurteilung massgeblichen Sach- verhalt zu ermitteln und den Verdächtigen vor Gericht zu stellen (TPF 2007 145 E. 5.4.1). 7.2 Die Kosten des Strafverfahrens bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens und der Anklagevertretung (Art. 246 Abs. 1 BStP) sowie den Ge- richtsgebühren und -auslagen. Der Umfang des vom Angeklagten zu leistenden Ersatzes für die der Bundesanwaltschaft, der Bundeskriminalpolizei und dem Un- tersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten bestimmt sich nach Art. 4

- 41 - und 5 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025 [nachstehend „Kostenverordnung“]). Bei der Kosten- festsetzung sind die Bedeutung des Falles, die betroffenen finanziellen Interes- sen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 Kos- tenverordnung). Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bun- desstrafgericht (SR 173.711.32 [nachstehend „Gebührenreglement“]). 7.3

7.3.1 Die Bundesanwaltschaft macht Gebühren für das gerichtspolizeiliche Ermitt- lungsverfahren von Fr. 12’000.--, für die Voruntersuchung von Fr. 4’000.-- sowie für die Anklagevertretung Fr. 3’000.-- geltend (Anklageschrift Ziff. IV). Die Ge- bühren bewegen sich innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens (Art. 4 der Kostenverordnung) und erscheinen aufgrund des getätigten Aufwandes ange- messen. 7.3.2 Für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren, die Voruntersuchung und die Anklagevertretung macht die Bundesanwaltschaft Auslagen in Höhe von total Fr. 41’461.50 (darunter Fr. 14'620.-- für die Fernmeldeüberwachung und Fr. 26'420.-- für die Untersuchungshaft) geltend (Anklageschrift Ziff. IV; cl. 30 pag. 20.128 f.). Diese geben keinen Anlass zu Bemerkungen. 7.3.3 Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren ist gemäss Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b des Gebührenreglements auf Fr. 5’000.-- festzusetzen. Die ge- richtlichen Auslagen setzen sich zusammen aus den Entschädigungen für die Zeugen von insgesamt Fr. 362.--. 7.3.4 Die dem Angeklagten gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz. 1 BStP grundsätzlich aufzu- erlegenden Verfahrenskosten betragen nach dem Gesagten insgesamt Fr. 65'823.50. Gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP kann das Gericht den Verur- teilten aus besonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung be- freien. Das Gericht kann im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens- spielraums von einer vollumfänglichen Kostenauferlegung unter anderem dann absehen, wenn die Wiedereingliederung des Täters ernsthaft gefährdet erschie- ne (Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007 E. 7.4.1). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten (vorne E. 4.6.3) müssen die Ver- fahrenskosten als weitgehend uneinbringlich bezeichnet werden. Es rechtfertigt sich demzufolge, dem Angeklagten mit Rücksicht auf die soziale Wiedereinglie- derung lediglich Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr) im Umfang von Fr. 10'000.-- aufzuerlegen.

- 42 - 8. Entschädigung 8.1 Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist gemäss Art. 38 Abs. 1 BStP vom Gericht vorzunehmen. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Regle- ments vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 Franken und höchstens 300 Franken (Art. 3 Abs. 1 dieses Reglements). 8.2 Rechtsanwalt Petar Hrovat – von der Bundesanwaltschaft am 27. Juni 2006 zum amtlichen Verteidiger des Angeklagten ernannt (cl. 20 pag. 16.3.01 f.) – macht einen Zeitaufwand von 129.16 Sunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- geltend (cl. 36 pag. 36.721.001 ff.), was vorliegend angemessen erscheint. Die geltend gemachten Auslagen von insgesamt Fr. 7'642.70 geben ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass. Alles in allem ergibt dies eine gerundete Entschä- digung von Fr. 36’018.80 (inkl. MWST), die von der Eidgenossenschaft auszu- richten ist. 8.3 Ist der Angeklagte später dazu in der Lage, hat er der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4 BGG). Der vom Angeklagten zu erstattende Betrag ist auf Fr. 5’000.-- festzusetzen.

- 43 - Die Strafkammer erkennt: I.

1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz in den Anklagepunkten A 2.1, 2.4, 3, 3.1, 3.2, 3.3 und 4.

2. A. wird schuldig gesprochen - der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG in den übrigen Anklagepunkten A; - der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wovon 6 Monate vollziehbar sowie 27 Monate bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zu den Entscheiden des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 20. November 2007 und der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Februar 2009.

Die Untersuchungshaft von 170 Tagen wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe ange- rechnet.

Der Kanton Aargau wird als Vollzugskanton bestimmt.

4. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.

5. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Siemens A70, mit Ladegerät, wird zur Vernichtung eingezogen.

6. Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--) werden A. Fr. 10'000.-- auferlegt.

7. Rechtsanwalt Petar Hrovat wird für die amtliche Verteidigung gesamthaft mit Fr. 36'018.80 (inkl. MWST) zu Lasten der Eidgenossenschaft entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür im Umfang von Fr. 5'000.-- Ersatz zu leisten, sobald er da- zu in der Lage ist. II. Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Präsidenten mündlich begründet.

- 44 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Petar Hrovat (Verteidiger von A.)

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident

Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 16. Dezember 2010 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Stephan Blättler und Giuseppe Muschietti, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Tobias Kauer, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Petar Hrovat, Gegenstand

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, Geldwäscherei

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2010.16

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Der Angeklagte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen der mehrfachen quali- fizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 bis 5 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a und b BetmG sowie der mehrfa- chen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a und b BetmG und weiter in Verbindung mit Art. 25 StGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB. 2. Der Angeklagte sei zu bestrafen mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, abzüglich 170 Tage erstandener Untersuchungshaft. 3. Die Freiheitsstrafe sei im Umfang von 6 Monaten als vollziehbar zu erklären, im Umfang von 170 Tagen erstanden durch die Untersuchungshaft, und bezüglich der Restdauer unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufzuschieben. 4. Das beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Siemens sei, sofern es sich bei diesem um einen Alltagsgegenstand handelt, von dem keine Gefahr im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB ausgeht, dem Angeklagten zurückzugeben. 5. Dem Angeklagten seien die Verfahrenskosten in einem angemessen reduzierten Umfang aufzuerlegen. 6. Der amtliche Verteidiger sei in Anwendung der üblichen Sätze im Sinne seiner Honorarnote zu entschädigen. Der Angeklagte sei zu verpflichten, hierfür Ersatz zu leisten, sollte er dereinst dazu im Stande sein. Anträge der Verteidigung: 1. Der Angeklagte sei hinsichtlich der Anklagepunkte A 1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.6-8, 3.1-3 und 4 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a und teilweise in Verbindung mit Ziff. 3 BetmG sowie der mehrfachen Gehilfenschaft im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG und Art. 25 StGB schuldig zu spre- chen. 2. Hinsichtlich der Anklagepunkte A 2.1, 2.5, 5.1, 5.2 wie auch vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Anklagepunkt B sei der Angeklagte freizusprechen, bzw. sei auf letzteren Punkt nicht einzutreten.

- 3 - 3. Der Angeklagte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten als Zusatzstrafe zu den Entscheiden des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom

20. November 2007 und der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Febru- ar 2009; der bisher erlittene Freiheitsentzug sei anzurechnen. Die Freiheitsstrafe sei bedingt auszufällen bei einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Gegen die Beschlagnahme des Mobiltelefons Siemens A70 mit Ladegerät wird nicht opponiert. 5. Die Kosten des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens, der eidgenössichen Voruntersuchung, des Anklageverfahrens wie auch des Gerichtsverfahrens seien dem Angeklagten hälftig aufzuerlegen. Die andere Hälfte wie auch die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Sachverhalt: A. Die italienischen Strafverfolgungsbehörden führen seit ca. Februar 2005 ein Ver- fahren gegen einen international agierenden vornehmlich albanischstämmigen Drogenhändlerring, der auch in der Schweiz aktiv ist. Auf Hinweis der Drogenab- teilung der Guardia di Finanza in Rom eröffnete die Bundesanwaltschaft am

17. August 2005 gegen mehrere teils unbekannte Personen unter dem Namen RAPIDO ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen qualifizierter Wi- derhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäu- bungsmittel und psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), ausgehend von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB (cl. 1 pag. 1.01 ff.; …0023 f.; cl. 31 pag. 22.3.0003 f.). B. Mit Verfügungen vom 10. Oktober 2005 und 23. Februar 2006 dehnte die Bun- desanwaltschaft das Verfahren auf B. (damals unbekannt, genannt „C.“) und A. aus (cl. 1 pag. 1.12 f.; …1.19 f.). In der Folge trennte sie im Hinblick auf den An- trag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen B. und A. die Verfahren gegen die übrigen Beschuldigten ab (cl. 1 pag. 1.34 f.). C. Am 27. Juni 2006 wurde A. verhaftet (cl. 4 pag. 6.2.1.01 f.) und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt (cl. 4 pag. 6.2.1.19 ff.), aus der er am 13. Dezem- ber 2006 entlassen wurde (cl. 4 pag. 6.2.1.38). D. Am 17. April 2007 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt auf Antrag der Bundesanwaltschaft eine Voruntersuchung gegen B. und A. (cl. 1 pag. 1.0040 f.). Mit Verfügung vom 18. März 2009 wies es unter anderem die An-

- 4 - träge der Bundesanwaltschaft vom 30. Januar 2009 auf Abtrennung des Verfah- ren gegen B. vom Verfahren gegen A. (cl. 21 pag. 16.4.029 ff.) sowie vom

18. Februar 2009 auf Ausdehnung des Verfahrens gegen A. auf den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB und Beizug der vollständigen Akten des im Kanton St. Gallen geführten Strafverfahrens gegen D. und E. und Konfrontati- on von A. mit diesen Akten und den vorgenannten Personen (cl. 21 pag. 16.4.0034 ff.) ab (cl. 21 pag. 16.04.0041 ff.). Am 20. Mai 2009 schloss es die Voruntersuchung ab und legte den Schlussbericht vor (cl. 31 pag. 22.3.0001 f.; …0003 ff.). E. Mit Verfügung vom 2. Juni 2009 trennte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen B. vom Verfahren gegen A. ab (cl. 1 pag. 1.0046 ff.). F. Am 15. Juli 2010 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung gegen A. auf den Tatbestand der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB aus (cl. 1 pag. 1.00049 f.). G. Mit Verfügung vom 16. Juli 2010 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen A. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bezüglich der Sachverhalte „Fahrten vom 18. Dezember 2005, 29. Dezember 2005, 10. Januar 2006 sowie 21., 23., 24. und 27. März 2006“ ein (cl. 31 pag. 22.4.00001 ff.). H. Die Bundesanwaltschaft erhob am 16. Juli 2010 beim Bundesstrafgericht Ankla- ge gegen A. wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-5 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und b BetmG, mehrfacher Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und b BetmG und i.V.m. Art. 25 StGB sowie Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB (cl. 31 pag. 22.5.00001 ff.). I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht je einen aktuellen schweizerischen und italienischen Strafregisterauszug, einen Betreibungsregis- terauszug sowie Steuerunterlagen von A. ein. Daneben wurde je ein Strafregis- terauszug betreffend die Zeugen D. und E. eingeholt. J. Die Hauptverhandlung fand am 15. und 16. Dezember 2010 in Anwesenheit der Parteien vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt.

- 5 - Die Strafkammer erwägt: 1. Vorfragen 1.1 Anwendbares Recht 1.1.1 Die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwir- kungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht je- doch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das milde- re ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vor- schriften des Besonderen Teils (beziehungsweise des Nebenstrafrechts) und des Allgemeinen Teils des Strafbesetzbuches (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). 1.1.2 Art. 19 BetmG in der zur Zeit der Tatbegehung geltenden Fassung stellte diesel- ben Handlungen unter Strafe wie die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Fassung. Dasselbe gilt für Art. 305bis StGB. Im Rahmen der Revision des Allge- meinen Teils des Strafgesetzbuches wurden lediglich die Strafandrohungen die- ser beiden Normen an das neue Sanktionssystem angepasst. Die Tatbestands- merkmale blieben unverändert. Die Frage des anwendbaren Rechts stellt sich demzufolge erst im Rahmen der Strafzumessung (E. 4). 1.2 Zuständigkeit 1.2.1 Vorliegend wurde Anklage wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz und Geldwäscherei erhoben. Gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB (bzw. Art. 340bis Abs. 1 aStGB) unterstehen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz dann der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie Verbrechen sind, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehen, und wenn die strafbaren Handlungen entweder zu einem wesentlichen Teil im Ausland (lit. a) oder in mehreren Kantonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. b). Der wesentliche aus- ländische Begehungsort oder die Begehung der Tat in mehreren Kantonen, ohne Schwerpunkt in einem Kanton, bilden gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB (Art. 340bis Abs. 1 aStGB) auch Voraussetzung der Bundesgerichtsbarkeit bei der Geldwä- scherei im Sinne von Art. 305bis StGB. 1.2.2 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts darf die Bundesstrafgerichtsbarkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133

- 6 - IV 235 E. 7.1). Gestützt auf den erwähnten Entscheid, wonach selbst bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bundeszuständigkeit und/oder einer Vereinbarung zwischen eidgenössischen und kantonalen Behörden über die Zu- ständigkeit aus Zweckmässigkeitsüberlegungen von der Bundesgerichtsbarkeit auszugehen ist, ist die sachliche Zuständigkeit vorliegend gegeben. 1.3 Eintreten auf den Anklagepunkt der Geldwäscherei 1.3.1 Die Verteidigung rügt die von der Bundesanwaltschaft nach Abschluss der Vor- untersuchung verfügte Ausdehnung der Strafverfolgung gegen den Angeklagten auf den Tatbestand der Geldwäscherei. Der entsprechende Vorwurf sei, nach- dem das Untersuchungsrichteramt den von der Bundesanwaltschaft gestellten Antrag auf Ausdehnung der Strafverfolgung auf den Tatbestand der Geldwä- scherei abgelehnt und die Bundesanwaltschaft dagegen kein Rechtsmittel ergrif- fen habe, im Schlussbericht des Untersuchungsrichteramts nicht mehr themati- siert worden. Dem Schlussbericht komme indes die Funktion der Definition und Begrenzung des Prozessstoffes zu. Es dürfe kein Sachverhalt angeklagt werden, der im Schlussbericht nicht thematisiert worden sei. Es sei daher auf den Ankla- gepunkt der Geldwäscherei nicht einzutreten. 1.3.2 Massgeblich für die Bestimmung des Prozessthemas ist nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung der Anklagegrundsatz (BGE 120 IV 348 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6P.122/2004 vom 8. März 2005, E. 4.1; vgl. auch SCHMID, Straf- prozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 10 N 145). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können demnach nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprin- zip). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im ob- jektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprin- zip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklag- ten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (120 IV 348 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6P.122/2004 vom 8. März 2005, E. 4.1, je m.w.H.). Die Be- urteilung der Verfassungskonformität von Anklageschriften hat gestützt auf die mit dem Anklagegrundsatz verfolgten Ziele zu erfolgen. Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Ent- scheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008, E. 2.1, je m.w.H.).

- 7 - 1.3.3 Für das Strafverfahren vor Bundesbehörden ist der Anklagegrundsatz in Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 169 Abs. 1 BStP umschrieben. Gemäss Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP bezeichnet die Anklageschrift das strafbare Verhalten, dessen der Angeklagte beschuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merk- malen. Gemäss Art. 169 Abs. 1 BStP hat das Gericht nur die Tat zu beurteilen, auf die sich die Anklage bezieht. Eine Bindung der Anklagebehörde an den vom Untersuchungsrichter gemäss Art. 113 Abs. 1 BStP festgestellten Sachverhalt findet im Gesetz demgegenüber keine Stütze. 1.3.4 Die Anklageschrift ist in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei genügend konkret. Mit der Erhebung der Anklage ist der Angeklagte umfassend über die- sen Vorwurf in Kenntnis gesetzt worden. Die Verteidigungsrechte des Angeklag- ten sind somit durch die von der Bundesanwaltschaft nach Abschluss der Vorun- tersuchung verfügte Ausdehnung des Strafverfahrens auf den Tatbestand der Geldwäscherei nicht beeinträchtigt worden. Demnach ist auf den Anklagepunkt der Geldwäscherei einzutreten. 1.4 Verwertbarkeit von nach Abschluss der Voruntersuchung beigezogenen Verfahrensakten 1.4.1 Die Bundesanwaltschaft stützt ihre Anklage in den Anklagepunkten A 5.1 und A 5.2 betreffend Sachverhaltskomplex „Altstätten“ im Wesentlichen auf die Akten der im Kanton St. Gallen geführten Strafverfahren gegen D. und E. Sie hat diese nach Abschluss der Voruntersuchung vom Untersuchungsrichteramt des Kan- tons St. Gallen beigezogen (cl. 23 pag. 18.6.00022). 1.4.2 Die Verteidigung bezeichnet die beigezogenen Akten als unbeachtlich. Diesbe- züglich trägt sie vor, dass sich das Vorgehen der Bundesanwaltschaft auf keine gesetzliche Grundlage stützen könne und zudem den Grundsätzen des zwei- gliedrigen Verfahrens widerspreche. Nach Abschluss der Voruntersuchung stehe der Bundesanwaltschaft lediglich der Entscheid über Anklageerhebung oder Ein- stellung des Verfahrens zu, nicht jedoch die Weiterführung und Ergänzung der Untersuchung. Die Bundesanwaltschaft hätte im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung beim Bundesstrafgericht einen Antrag auf Aktenbeizug stellen müssen. Es komme hinzu, dass der Angeklagte keine Par- teistellung in den betreffenden Strafverfahren gehabt habe und ihm demzufolge sämtliche Mitwirkungsrechte und Verteidigungsrechte verwehrt gewesen seien. Keines der beigezogenen Aktenstücke sei daher zu Ungunsten des Angeklagten verwertbar.

- 8 - 1.4.3 Das Gericht stützt sein Urteil auf die Ergebnisse der Hauptverhandlung, aber auch auf die im Vorverfahren festgestellten Tatsachen (Art. 169 Abs. 2 BStP). 1.4.4 Bei den von der Bundesanwaltschaft vom Untersuchungsrichteramt des Kantons St. Gallen beigezogenen Akten handelt es sich um im Vorverfahren im Rahmen der innerstaatlichen Rechtshilfe gemäss Art. 27 Abs. 1 BStP erhobene Beweis- mittel. Der Aktenbeizug erfolgte nach Abschluss der Voruntersuchung, jedoch vor der Erhebung der Anklage. In diesem Stadium des Verfahrens liegt die Ver- fahrensherrschaft (wieder) bei der Bundesanwaltschaft. Diese ist folglich befugt und aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes auch verpflichtet, Beweise aus ei- gener Initiative zu erheben (zum Untersuchungsgrundsatz vgl. SCHMID, a.a.O., § 16 N 269). Es ist mithin in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlich und in der BStP auch nicht vorgesehen, dass die Bundesanwaltschaft einen Beweisan- trag an das Gericht stellt. Der Umstand, dass der Angeklagte in den in St. Gallen geführten Strafverfahren gegen D. und E. keine Parteistellung hatte, steht der Verwertbarkeit der beige- zogenen Verfahrensakten nicht entgegen. Der Angeklagte ist im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Voruntersuchung mit den entsprechenden Vorwürfen konfrontiert und diesbezüglich in keiner Weise in der Ausübung seiner Mitwir- kungs- und Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden. Zudem waren die Vor- würfe ein Thema der Beweisabnahme vor dem Gericht selbst. Nach dem Gesagten ist der Einwand der Verteidigung nicht zu hören. 1.5 Verwertbarkeit von Protokollen der Telefonüberwachung 1.5.1 Die Bundesanwaltschaft stützt ihre Anklage in wesentlichen Teilen auf die Proto- kolle der im Rahmen der Operation RAPIDO durchgeführten Telefonüberwa- chung (nachfolgend „TK-Protokolle“). 1.5.2 Die Verteidigung macht geltend, dass keines der TK-Protokolle gegen den An- geklagten verwertet werden könne, sofern ihm das entsprechende Telefonge- spräch nicht im Original vorgespielt und somit die Gelegenheit zur unmittelbaren Wahrnehmung gegeben worden sei, zumal es sich bei den vorliegenden TK- Protokollen nicht um Wortprotokolle handle, sondern nur um Zusammenfassun- gen des vermeintlichen Gesprächsinhalts. 1.5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Demnach dürfen einer gerichtlichen Entscheidung nur Tatsachen und Beweismit- tel zugrunde gelegt werden, die den Betroffenen eröffnet wurden und zu denen

- 9 - sie sich äussern konnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2009 vom

9. Juli 2009, E. 3.2 m.w.H.; vgl. auch SCHMID, a.a.O., § 16 N 251). Als Ausfluss des Anspruches auf rechtliches Gehör muss der Angeklagte, damit er sich wirksam verteidigen kann, Kenntnis davon erhalten können, wie die Be- weise im Rahmen des Vorverfahrens erhoben wurden und wie sie für die Zwe- cke des Hauptverfahrens festgehalten wurden (BGE 129 I 85 E. 4.1). 1.5.4 Vorab ist zu vermerken, dass die in den vorliegenden TK-Protokollen festgehal- tenen Gespräche grösstenteils auf Albanisch, mithin in einer dem Angeklagten nicht verständlichen Sprache, geführt worden sind. Ein Abspielen im Original hät- te bei dieser Sachlage nichts gebracht. Die abgehörten Telefongespräche muss- ten demnach übersetzt werden. Dass es sich bei den TK-Protokollen hauptsäch- lich um Zusammenfassungen von abgehörten Gesprächen handelt, gibt keinen Anlass zur Beanstandung, obliegt es doch den Ermittlungs- bzw. Voruntersu- chungsbehörden, die wesentlichen von unwesentlichen Erkenntnissen zu schei- den. Die Produktion der TK-Protokolle ist vorliegend aus ihrem Text heraus nachvollziehbar: Auf der so genannten Janus-Jo-Liste ist der jeweils verantwort- liche Dolmetscher mit den Anfangsbuchstaben seines Namens und der Erfasser des Textes mit einem Nummerncode angegeben und somit eruierbar. Der Ange- klagte und die Verteidigung hatten im Rahmen der Vorbereitung der Hauptver- handlung das Recht, die Akten und damit sämtliche im Rahmen der Telefon- überwachung erstellten TK-Protokolle einzusehen (Art. 137 Abs. 3 BStP). Die Verteidigung machte von diesem Recht Gebrauch (cl. 36 pag. 36.480.003 f.). Der Angeklagte und die Verteidigung hatten somit die Gelegenheit, zu spezifizie- ren, welche der aufgezeichneten Telefongespräche sie als beweiserheblich er- achteten, und deren Anhören mit Übersetzung zu beantragen. Die Kontrollmög- lichkeit des Angeklagten und der Verteidigung war diesbezüglich folglich gege- ben. Nach dem Gesagten sind die TK-Protokolle vollumfänglich verwertbar. Allfällige sich aus denselben ergebende Unklarheiten sind im Rahmen der Beweiswürdi- gung zu berücksichtigen. 1.6 Verwertbarkeit von Aussagen des Angeklagten, welche dieser als Zeuge und als Auskunftsperson gemacht hat 1.6.1 Die Bundesanwaltschaft stützt ihre Anklage zum Teil auf die Aussagen, die der Angeklagte als Zeuge resp. Auskunftsperson in einem in Genf gegen diverse Personen, darunter den vorliegend in den Anklagepunkten A 2.6-8 erwähnten F., geführten Strafverfahren gemacht hat (cl. 20 pag. 13.5.179-1 ff.; …179-14 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme am 13. Dezember 2006 als Beschuldigter im vor-

- 10 - liegenden Verfahren wurde dem Angeklagten eröffnet, dass die Protokolle seiner Befragungen in Genf zuhanden der hiesigen Untersuchung beigezogen werden würden. Auf die Frage, ob er hinsichtlich seiner in Genf gemachten Aussagen etwas zu bemerken bzw. zu ergänzen oder zu berichtigen hätte, antwortete er mit „Nein“ (cl. 20 pag. 13.5.181). 1.6.2 Die Verteidigung macht geltend, dass die Aussagen, die der Angeklagte als Zeu- ge resp. Auskunftsperson in einem anderen Verfahren deponiert habe, im vorlie- genden Verfahren nicht verwertbar seien. 1.6.3 Wie sich im Folgenden zeigen wird, stützt sich das Gericht vorliegend nicht auf die fraglichen Aussagen. Es kann daher offen gelassen werden, ob diese allen- falls einem Verwertungsverbot unterliegen. 2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1

2.1.1 Der Grundtatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-6 BetmG umfasst beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Drogenverkehr, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an den Konsumenten; sogar der Versuch (im Sinne von Art. 22 f. StGB) als auch gewisse qualifizierte Vorberei- tungshandlungen hinsichtlich der in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG genannten Handlungen werden erfasst und zu selbstständigen Delikten mit derselben Straf- drohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (BGE 130 IV 131 E. 2.1; 121 IV 198 E. 2a; ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäu- bungsmittelgesetzes [Art. 19-28 BetmG], 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 BetmG N 41 mit Hinweisen). Bei den einzelnen Tathandlungen von Art. 19 Ziff. 1 BetmG han- delt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätig- keit (TPF 2006 221 E. 2.1.1; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N 185). Für einen Schuldspruch genügt es, wenn von mehreren tatbestandsmässigen Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche individualisierte Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist (TPF 2006 221 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007, E. 5.2.1 f. mit Hinweisen). Es darf daher keine „Doppelbestrafung“ für verschiedene Handlun- gen mit denselben bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2008.14 vom 9. Dezember 2008, E. I.3). 2.1.2 Jede der in Art. 19 Ziff. 1 BetmG aufgeführten Handlungen hat die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestandes, so dass Täter derjenige ist, der in eige- ner Person einen der gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2).

- 11 - Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dies ist der Fall, wenn sein Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7 mit Hinweisen; zum Mittäterschaftsbegriff vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, vor Art. 24 StGB N 12; FORSTER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, vor Art. 24 StGB N 7 ff.). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Mittäterschaft anzunehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken mit einem anderen verübt oder wenn er die Tatausführung an- derer durch Planung respektive Schaffung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt (vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2007.15 vom

26. September 2007, E. II.1.4 und SK.2006.14 vom 5. April 2007, E. II.1.5). Demgegenüber ist Gehilfe, wer zu einer Straftat vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Als Hilfeleistung gilt dabei nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwir- kung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa; Urteil des Bundesgerichts 6S.38/2005 vom

2. Oktober 2006, E. 4.3). Gehilfenschaft liegt bei Betäubungsmitteldelikten dann vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich lediglich auf ei- nen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbstständiges Delikt erfassten Bei- trag beschränkt (BGE 119 IV 266 E. 3a; 113 IV 90 E. 2a). 2.1.3 Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu- bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Die relevante Grenzmenge beträgt für Heroin 12 g und für Kokain 18 g (BGE 109 IV 143 E. 3b); massgeblich ist stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmäs- sig schweren Fall auch die bandenmässige Tatbegehung (lit. b) und den ge- werbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund ge- geben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikations- grund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3 mit Hinweis). 2.1.4 Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG sind nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N 230 mit Hin- weisen). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der von ihm in tatbestands- mässiger Weise tangierten Betäubungsmittel. Massgebend dafür ist das Be-

- 12 - wusstsein des Täters, dass die von seiner Handlung betroffene Drogenmenge geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in beträchtlichem Ausmasse zu ge- fährden (BGE 104 IV 211 E. 2; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N 233). Bei der Mittäterschaft ist darüber hinaus noch ein gemeinsamer Tatentschluss al- ler Beteiligten erforderlich (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 13 mit Hinweisen). Bei Gehilfenschaft muss sich der Vorsatz nicht nur auf die Förderung einer frem- den Tathandlung, sondern auch auf die Art und Weise der Ausführung der Haupttat beziehen; Eventualvorsatz genügt. Der Gehilfe muss demnach jeden- falls in groben Zügen eine Vorstellung des von ihm unterstützten Drogenge- schäfts haben; das betrifft namentlich die Art und Menge der involvierten Drogen (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 N 177 mit Hinweisen; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 25 StGB N 10). 2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten unter den Anklagepunkten A vor, zwischen Dezember 2005 und Ende März/Anfang April 2006 für die Gruppierung um die anderweitig verfolgten Gebrüder G. und I., die im genannten Zeitraum nacheinander beim Angeklagten gewohnt hätten, diverse Male Drogen- oder Drogengeld innerhalb der Schweiz transportiert zu haben. 2.3 Anklagepunkt A 1 2.3.1 Unter Anklagepunkt A 1 wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe am

22. Dezember 2005 G. mit Bedacht zu einer als „Bunker“ benutzten Wohnung in Horgen gefahren, wo dieser ca. 400 bis 500 g Heroin unbestimmten Reinheits- grades, verpackt in Zeitungspapier, behändigt und in eine Tragtasche gesteckt habe. Anschliessend habe der Angeklagte G. weiter nach Genf gefahren. Dort hätten sie in einem Café den anderweitig verfolgten H. sowie einen weiteren nicht abschliessend identifizierten Abnehmer getroffen. G. habe die Tragtasche mit dem Heroin unter dem Tisch zu den Abnehmern hinüber geschoben und im Gegenzug das Entgelt gereicht erhalten. Nach der Übergabe habe der Angeklag- te G. über Horgen zurück nach Zürich-Wiedikon gefahren. 2.3.2 Der Angeklagte anerkennt den Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht (cl. 20 pag. 13.5.151 f.; …188 f.; …225; cl. 36 pag. 36.930.005). Sein Geständnis deckt sich mit den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung. Diese hat ergeben, dass G. am 22. Dezember 2005 H. anbot, er könne heute kommen und ihm „Re- guläres“ bringen. Er warte auf diesen Mann, der bei der Arbeit sei. H. erwiderte, er, G., solle ihm so viel bringen, wie beim letzten Mal. Die anschliessende Frage von G., ob er „1000 Leke“ wolle, bejahte H. Daraufhin fragte G., ob er ihm, H.,

- 13 - vorerst „500 Leke“ und später andere 500 bringen könne. H. verneinte es und sagte, er werde „es“ zusammen mit einem Freund machen und teilen (Beilagen 1.1, 1.2 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00021 f.). In einem weiteren am sel- ben Tag geführten Gespräch wies G. H. an, er solle für ihn „6“ bereit machen (Beilage 1.3 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00023). Später gleichentags in- formierte G. H., sein Freund sei bereits unterwegs. Er, H., solle um zwanzig vor sechs Uhr dort in dieser Bar sein, wo sie getrunken hätten, womit sich H. einver- standen erklärte (Beilage 1.4 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00024). 2.3.3 Vorliegend ist davon auszugehen, dass das Wort „Leke“ in der Gruppierung um die Gebrüder G. und I. als Codewort für Heroin verwendet wurde. Dies ergibt sich u.a. aus der Aussage des Angeklagten, G. habe ihm im Nachhinein gesagt, es sei um Heroin gegangen (cl. 20 pag. 13.5.105). Aufgrund des Geständnisses des Angeklagten und der abgehörten Telefongespräche ist demnach erstellt, dass sich G. am 22. Dezember 2005 vom Angeklagten nach Genf chauffieren liess, um, wie vereinbart, Heroin an H. zu liefern. Die vorhandenen Beweismittel schaffen indes keine Klarheit über die genaue Menge der effektiv gelieferten Be- täubungsmittel. Aus den TK-Protokollen ist nicht ersichtlich, auf welche Menge sich G. und H. schlussendlich geeinigt haben. Nach Angabe des Angeklagten soll das von G. mitgeführte Paket schätzungsweise 400 – 500 g schwer gewesen sein (cl. 20 pag. 13.5.151; …189). Die Anklage stützt sich diesbezüglich auf die- se Aussage und legt dem Angeklagten den Transport von 400 – 500 g Heroin- gemisch zur Last. Bei dieser Sachlage ist in Anwendung des Grundsatzes in du- bio pro reo von 400 g Heroingemisch auszugehen. Hinsichtlich des Reinheits- gehalts der transportierten Drogen ist sodann von einem für den Angeklagten günstigen Erfahrungswert von 20% Reinheitsgrad (vgl. dazu unten E. 2.16.1) auszugehen, was im Ergebnis 80 g reinen Heroins entspricht. 2.3.4 In subjektiver Hinsicht bestreitet die Verteidigung, dass der Angeklagte gewusst habe, dass er auf der betreffenden Fahrt Drogen transportierte. Der Angeklagte habe allenfalls fahrlässig gehandelt. 2.3.5 Gestützt auf die Aussagen des Angeklagten steht Folgendes fest: Der Angeklag- te hatte, bevor er die vorliegend angeklagten Fahrten durchführte, G. Geld gelie- hen, welches er zurück wollte. Er wusste, dass G. nicht arbeitete und demnach kein legales Einkommen erzielte. Er machte die Transportfahrten, einschliesslich die unter diesem Anklagepunkt zur Last gelegte Fahrt, in der Annahme, auf die- se Weise sein Geld zurück zu erhalten (cl. 36 pag. 36.930.008 f.). Folglich muss- te er damit rechnen, dass diese Transporte G. zu Geld brachten. Es kommt hin- zu, dass der Angeklagte schon vor den Fahrten nach Genf G. und dessen Kolle- gen J. gefahren hatte. Dabei musste er mehrmals im Auto auf sie warten, wäh- rend sie zu Fuss weiter gingen, was ihm verdächtig vorkam. Er konnte auch be-

- 14 - obachten, dass J. Telefonkabinen benutzte, obwohl er ein Mobiltelefon besass (cl. 36 pag. 36.930.008 f.). Am 22. Dezember 2005 sah er sodann, dass G. ein Paket in eine Tragtasche hineinlegte, welche er mit nach Genf nahm (cl. 20 pag. 13.5.189). Als G. schliesslich nach der erfolgten Drogenübergabe dem An- geklagten explizit sagte, es sei um Drogen gegangen, war der Angeklagte offen- sichtlich nicht überrascht und ging auf das Angebot, G. bei seinen Drogenge- schäften behilflich zu sein, um sein Geld schneller zurück zu bekommen, bereit- willig ein (cl. 36 pag. 36.930.009). In ihrer Gesamtheit lassen diese Indizien dar- auf schliessen, dass der Angeklagte schon bei der Fahrt nach Genf am 22. De- zember 2005 mindestens in Kauf nahm, dass G. mit Drogen handelte und dass er auf dieser Fahrt Drogen transportierte, wobei es der Angeklagte aufgrund der Grösse des Pakets zumindest für möglich gehalten haben muss, dass sich darin Drogen in einer Menge befinden, welche die Gesundheit vieler Menschen in Ge- fahr bringen kann. Er hat mithin mindestens mit Eventualvorsatz gehandelt. 2.3.6 Wer sich für einen Drogendealer, der Drogen mitführt, im Wissen um das trans- portierte Gut als Chauffeur zur Verfügung stellt, erfüllt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts den Tatbestand des Beförderns von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG (vgl. BGE 114 IV 162 E. 1). 2.3.7 Indem der Angeklagte am 22. Dezember 2005 eine Autofahrt nach Genf unter- nahm, bei der sein Mitfahrer G. Heroin mit sich trug, was der Angeklagte zumin- dest in Kauf nahm, hat er den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG in ob- jektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Menge der transportierten Drogen übersteigt die Grenze von 12 g reinen Heroins zum mengenmässig schweren Fall. Der Angeklagte ist nach dem Gesagten der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbin- dung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.4 Anklagepunkt A 2.1 2.4.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei in einem unbestimmten Zeitpunkt im Januar bzw. Februar 2006 im Auftrag von G. mit ca. 200 bis 300 g Heroin unbe- stimmten Reinheitsgrades von Horgen nach Genf gefahren, wo er es einem un- bekannten Abnehmer übergeben habe. 2.4.2 Die Bundesanwaltschaft stützt diesen Anklagepunkt einzig auf die Aussagen des Angeklagten, die er anlässlich seiner Befragung als Zeuge im Rahmen des oben erwähnten Strafverfahrens in Genf gemacht hat (vgl. vorne E. 1.6). Demnach soll der erste Drogentransport, den der Angeklagte im Auftrag von G. alleine unter- nommen habe, im Januar oder Februar 2006 stattgefunden haben (cl. 20 pag. 13.5.179-5). Konkrete Angaben zu dieser Fahrt lassen sich diesen Aussa-

- 15 - gen allerdings nicht entnehmen. In der Einvernahme als Beschuldigter vom

13. Dezember 2006 im vorliegenden Verfahren erklärte der Angeklagte auf ent- sprechenden Vorhalt, insgesamt ca. 12 Mal mit dem Auto nach Genf gefahren zu sein, davon ca. 6 Mal jeweils mit 200 bis 300 g Heroin (cl. 20 pag. 13.5.186). In der Schlusseinvernahme vom 30. Oktober 2008 bestätigte der Angeklagte in all- gemeiner Form, rund 12 Fahrten nach Genf für G. und I. gemacht zu haben (cl. 20 pag. 13.5.231 f.). In dieser Einvernahme wurden dem Angeklagten diver- se Fahrten konkret vorgehalten. Die unter Anklagepunkt A 2.1 angeklagte Fahrt ist jedoch nicht darunter. In der Hauptverhandlung gab der Angeklagte zu Protokoll, nicht mehr zu wissen, ob er zusätzlich zu den in den Anklagepunkten A 2.2-5 zur Last gelegten Drogentransporten im Januar und Februar 2006 noch eine weitere Fahrt nach Genf in diesem Zeitraum durchgeführt habe (cl. 36 pag. 36.930.006). Weitere den fraglichen Anklagesachverhalt stützende Be- weismittel lassen sich den Akten nicht entnehmen. 2.4.3 Die Beweislage genügt, selbst wenn die im Genfer Verfahren getätigten Zeugen- aussagen des Angeklagten verwertbar wären, nicht, um den vorliegend einge- klagten Sachverhalt als erwiesen gelten zu lassen. Der Angeklagte ist daher vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 2.5 Anklagepunkt A 2.2 2.5.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei am 20. Januar 2006 im Auftrag von G. mit einer ca. 400 g nicht übersteigenden Menge Heroin unbestimmten Rein- heitsgrades von Horgen nach Genf gefahren, wo er es einem nicht näher identi- fizierten Abnehmer übergeben habe. 2.5.2 Der Angeklagte ist hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs im Grundsatz geständig, bestreitet jedoch, mehr als die für die von ihm alleine durchgeführten Kurierfahr- ten nach Genf üblichen 200 – 300 g Heroin geliefert zu haben. In der Einver- nahme vom 18. Oktober 2006 gab der Angeklagte auf entsprechenden Vorhalt zu, die ihm zur Last gelegte Fahrt unternommen und sich mit einem von G. als „Malogen“ bezeichneten Albaner getroffen zu haben. Er denke, das Treffen sei per Telefon vereinbart worden. Es könne sein, dass er, der Angeklagte, „etwas“ gebracht habe. Ob es sich dabei aber um 400 g gehandelt habe, wisse er nicht (cl. 20 pag. 13.5.154). In späteren Einvernahmen sagte der Angeklagte aus, Le- ke sei eine Währung; was genau damit gemeint gewesen sei, könne er nicht sa- gen; entweder sei damit Heroin oder Streckmittel gemeint gewesen (cl. 20 pag. 13.5.190). Das Paket sei grösser und an einer Stelle auch härter als üblich gewesen. Er frage sich, ob es Minigrip-Säcklein mit oder ohne Drogen gewesen seien. Er gehe davon aus, dass sie leer gewesen seien, da gefüllte Säcklein

- 16 - weicher im Griff gewesen wären. Er habe darüber mit G. diskutiert und ihm ge- sagt, das Paket sei anders als sonst, worauf dieser erwidert habe, es handle sich um das gleiche Paket wie üblich. Er, der Angeklagte, könne sich allerdings nicht mehr daran erinnern, ob es sich bei dieser Fahrt nicht um eine andere Fahrt nach Genf für G. gehandelt habe (cl. 20 pag. 13.5.212). Anlässlich der Haupt- verhandlung bestritt der Angeklagte, „solche Mengen“, d.h. 400 g, transportiert zu haben (cl. 36 pag. 36.930.005). 2.5.3 Den vorliegenden TK-Protokollen ist zu entnehmen, dass G. am 20. Januar 2006 einem nicht näher identifizierten K. mitteilte, er habe „400 Leke“ bereit gemacht. Sein Freund werde vorbeikommen und ihm „diese Sachen“ geben. K. solle seine „Freundin“ selber trocknen und erledigen. Auf die Frage von G., ob er, K., sei- nem Freund bei der Rückkehr „etwas“ geben könne, vertröstete ihn K., er werde ihm dieses in höchstens zwei Tagen bereit machen. Daraufhin wies G. K. an, um 13.40 Uhr „dort“ zu sein, womit sich dieser einverstanden erklärte (Beilage 1.5 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00025). Aus den am 24. Januar 2006 zwi- schen G. und K. geführten Telefongesprächen geht sodann hervor, dass die ver- einbarte Lieferung tatsächlich erfolgte und dass K. eine weitere Zahlung im Zu- sammenhang mit dieser Lieferung leisten sollte (Beilagen 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00026 ff.). 2.5.4 Aus den Aussagen des Angeklagten und der Telefonüberwachung ergibt sich klar, dass der Angeklagte am 20. Januar 2006 im Auftrag von G. eine Fahrt nach Genf unternahm. Nachdem fest steht, dass es sich beim Wort „Leke“ um ein Co- dewort für Heroin handelt (vorne E. 2.3.3), lassen die abgehörten Telefonge- spräche keinen Zweifel offen, dass es bei dieser Fahrt um eine Heroinlieferung ging. Was die Menge des vom Angeklagten transportierten Heroins anbelangt, so legen zwar das codierte Telefongespräch, in dem von „400 Leke“ die Rede ist, sowie die Aussage des Angeklagten, das Paket sei grösser als üblich gewe- sen, die Annahme nahe, dass es sich dabei um eine Lieferung von 400 g Heroin handelte. Dies genügt jedoch nicht, um dem Angeklagten den Transport einer grösseren als der von ihm zugegebenen Menge von 200 bis 300 g Heroin nach- zuweisen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist demnach von 200 g Heroingemisch auszugehen. Zu Gunsten des Angeklagten ist sodann vor- liegend von einem Reinheitsgrad von mindestens 8.8-9.8% (zu diesem Wert vgl. unten E. 2.16.1) auszugehen. Bei 200 g Heroin mit diesem Reinheitsgehalt ist die Grenze von 12 g reinen Heroins zum mengenmässig schweren Fall über- schritten. 2.5.5 In subjektiver Hinsicht steht aufgrund der Aussage des Angeklagten, er habe im Anschluss an die erste in seiner Anwesenheit erfolgte Drogenübergabe in Genf (Sachverhalt gemäss Anklagepunkt A 1) das Angebot von G., bei dessen Dro-

- 17 - gengeschäften mitzumachen, angenommen (cl. 36 pag. 36.930.009), fest, dass der Angeklagte vorliegend mit Wissen und Willen handelte. 2.5.6 Nach dem Gesagten ist der Angeklagte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.6 Anklagepunkt A 2.3 2.6.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er sei am 2. Februar 2006 im Auftrag von G. mit einer ca. 200 bis 300 g nicht übersteigenden Menge Heroin unbekannten Reinheitsgrades von Horgen nach Genf gefahren, wo er es einem nicht näher identifizierten Abnehmer übergeben habe. 2.6.2 Gemäss den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung kündigte G. am

1. Februar 2006 K. an, er werde diesem am nächsten Tag „eine Freundin“ schi- cken (Beilage 1.10 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00030). Ausgehend von der Annahme, die erwähnte „Freundin“ sei ein Codewort für 1 kg Heroin, wurde dem Angeklagten in der Einvernahme bei der Bundeskriminalpolizei vom 18. Ok- tober 2006 vorgehalten, am 2. Februar 2006 ein Kilogramm Drogen transportiert zu haben, worauf er, ohne den Drogentransport als solchen zu bestreiten, ant- wortete, er könne nicht bestätigen, dass es sich bei der Menge um ein Kilo- gramm gehandelt habe (cl. 20 pag. 13.5.155). Auf die ihm in der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 13. Dezember 2006 gestellte Frage, ob mit „Freundin“ ein Kilo Heroin gemeint gewesen sei, antwortete der Angeklagte, es könne Heroin oder Streckmittel gewesen sein, er wisse aber nicht, ob G. mit dem Begriff „Freundin“ 1 kg, 0,5 kg oder 100 g gemeint habe (cl. 20 pag. 13.5.191). In der Einvernahme beim Untersuchungsrichteramt vom 7. November 2007 sagte der Angeklagte auf entsprechenden Vorhalt, er habe nie 1 kg geliefert (cl. 20 pag. 13.5.212). In der Schlusseinvernahme vom 30. Oktober 2008 beim Unter- suchungsrichteramt wurde ihm noch einmal vorgehalten, ein Kilogramm Drogen transportiert zu haben, wozu er sagte, er habe jeweils höchstens Pakete von 200 – 300 g geliefert. Er könne sich nicht daran erinnern, ob er an diesem Datum in Genf gewesen sei (cl. 20 pag. 13.5.228). In der Hauptverhandlung bestätigte der Angeklagte diese Aussage (cl. 36 pag. 36.930.005). 2.6.3 Die Anklage geht zu Recht davon aus, dass es nicht erwiesen ist, dass der An- geklagte bei der betreffenden Fahrt 1 kg Heroin transportiert hat, und klagt ledig- lich den vom Angeklagten zugegebenen Transport von 200 – 300 g Heroin an. Aufgrund der abgehörten Telefongespräche und Aussagen des Angeklagten ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt in objektiver Hinsicht als erwiesen zu er- achten, wobei zu Gunsten des Angeklagten von einer Heroinmenge von 200 g

- 18 - mit einem Reinheitsgrad von mindestens 8.8-9.8% (zum Reinheitsgrad vgl. unten E. 2.16.1) auszugehen ist. Es handelt sich mithin um eine qualifizierte Menge von Heroin. 2.6.4 In subjektiver Hinsicht steht ausser Zweifel, dass der Angeklagte mit Vorsatz handelte. 2.6.5 Demnach ist der Angeklagte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.7 Anklagepunkt A 2.4 2.7.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei am 4. Februar 2006 im Auftrag von G. mit einer unbestimmten, ca. 200 bis 300 g nicht übersteigenden Menge He- roin unbekannten Reinheitsgrades von Horgen nach Genf gefahren, wo er es dem nicht näher identifizierten Abnehmer K. übergeben habe, der ihm im Ge- genzug ein Couvert im Handschuhfach deponiert habe. 2.7.2 Die Bundesanwaltschaft stützt diesen Anklagepunkt auf die Aussagen des An- geklagten und die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung. 2.7.3 In der Einvernahme vom 18. Oktober 2006 sagte der Angeklagte zum Vorhalt, am 4. Februar 2006 500 g Drogen und Streckmittel transportiert zu haben, er könne sich an den Transport, nicht aber an die Menge erinnern (cl. 20 pag. 13.5.155). In der Einvernahme vom 13. Dezember 2006 sagte er auf ent- sprechenden Vorhalt, konkret könne er sich an diese Lieferung nicht erinnern (cl. 20 pag. 13.5.191). Mit dem selben Vorwurf konfrontiert, erklärte der Ange- klagte in der Einvernahme vom 7. November 2007, dass die Szene mit dem Couvert ihm zwar bekannt vorkomme, er aber nicht mehr wisse, ob es an diesem Tag eine Lieferung gegeben habe (cl. 20 pag. 13.5.212). Auch in der Schluss- einvernahme vom 30. Oktober 2008 sowie in der Hauptverhandlung, gab der Angeklagte zu Protokoll, sich nicht an die konkrete Fahrt erinnern zu können (cl. 20 pag. 13.5.228; cl. 36 pag. 36.930.005). Die von der Bundesanwaltschaft in diesem Zusammenhang als Beweismittel be- zeichneten Aussagen des Angeklagten, die er als Zeuge bzw. Auskunftsperson im oben erwähnten Genfer Verfahren getätigt hat (cl. 20 pag. 13.5.179-6; …179-14), tragen, selbst wenn sie im vorliegenden Verfahren verwertbar wären, ebenfalls nichts zur Klärung der Art und Menge des Transportgutes bei.

- 19 - 2.7.4 Dem Protokoll des Telefongesprächs vom 3. Februar 2006 zwischen G. und K. ist mit Bezug auf das Transportgut lediglich zu entnehmen, dass G. K. „dieses“, was er ihm letztes Mal nicht gegeben habe, schicken sollte (Beilage 1.11 zur An- klageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00031). 2.7.5 Die vorliegenden Beweismittel schaffen keine Klarheit darüber, ob der Angeklag- te auf der vorgeworfenen Fahrt Drogen oder Streckmittel transportierte. Bei die- ser Beweislage ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er auf der betref- fenden Fahrt lediglich Streckmittel mit sich führte. 2.7.6 Das Befördern von Streckmitteln ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nur dann als Anstalten-Treffen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG strafbar, wenn der Transporteur damit selbst eine Handlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG als Täter oder Mittäter begehen will (BGE 130 IV 131 E. 2.2 und 2.3). Ist dies nicht der Fall, bleibt unter bestimmten Voraussetzungen eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu einer Widerhandlung gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG oder wegen Gehilfenschaft zum Anstalten-Treffen zu ei- ner solchen Widerhandlung möglich. Dazu müsste die Haupttat indessen min- destens versucht worden sein (vgl. BGE 130 IV 131 E. 2.4). Eine solche Haupttat wird in der vorliegenden Anklage nicht umschrieben. Aufgrund des Anklage- grundsatzes (Art. 169 Abs. 1 BStP) kommt vorliegend mangels einer entspre- chenden Anklage eine Verurteilung des Angeklagten für die Beförderung von Streckmitteln nicht in Betracht. 2.7.7 Nach dem Gesagten ist der Angeklagte vom Vorwurf der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in diesem Anklagepunkt freizu- sprechen. 2.8 Anklagepunkt A 2.5 2.8.1 Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, er sei am 6. Februar 2006 im Auftrag von G. mit einer ca. 200 bis 300 g erreichenden, 500 g nicht übersteigenden Menge Heroin unbekannten Reinheitsgrades von Horgen nach Genf gefahren, wo er es einem nicht näher identifizierten Abnehmer übergeben habe. 2.8.2 Zu diesem Vorwurf gab der Angeklagte in sämtlichen Einvernahmen an, sich nicht an die betreffende Lieferung erinnern zu können (cl. 20 pag. 13.5.156 f.; …212 f.; …228 f.; cl. 36 pag. 36.930.005), wobei er konstant bestritt, eine Menge über 200 bis 300 g geliefert zu haben (cl. 20 pag. 13.5.213; cl. 36 pag. 36.930.005).

- 20 - 2.8.3 Die Telefonüberwachung hat ergeben, dass der vorerwähnte K. am

5. Februar 2006 G. wissen liess, dass dieser am nächsten Tag „nach oben“ kommen solle und dass „es“ weniger als das letzte Mal sein solle, womit sich G. einverstanden erklärte (Beilage 1.12 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00032). Gleichentags fragte G. K. per SMS an, wie viel dieser ihm morgen wegen „die- sen fünfhundert Leke“ geben könne (Beilage 1.13 zur Anklageschrift, cl. 31 pag. 22.5.00033). 2.8.4 Aus den vorhandenen TK-Protokollen ergibt sich klar, dass G. und K. eine Dro- genlieferung für den 6. Februar 2006 vereinbarten haben. Der Umstand, dass es dabei offen geblieben ist, wie viel Geld K. G. an jenem Tag zahlen würde, steht der Annahme, dass die Lieferung tatsächlich erfolgt ist, nicht entgegen, hat doch G. nachgewiesenermassen auch bei anderen Gelegenheiten Heroin an K. gelie- fert, ohne dass dieser gleich das ganze Entgelt geleistet hätte (vgl. oben E. 2.5). Nachdem fest steht, dass der Angeklagte bei anderen Gelegenheiten im Auftrag von G. K. Heroin und Streckmittel gebracht hatte (oben E. 2.5, 2.6 und 2.7), ist nicht daran zu zweifeln, dass auch der vorliegende Drogentransport von ihm durchgeführt wurde. Dies deckt sich im Übrigen mit dem allgemeinen Einges- tändnis des Angeklagten, ca. 6 Mal im Auftrag von Gebrüdern G. und I. alleine nach Genf gefahren zu sein, um dort Heroin auszuliefern (vgl. cl. 20 pag. 13.5.186). Was die Menge des transportierten Heroins anbelangt, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die im abgehörten Telefongespräch er- wähnten „500 Leke“ auf eine frühere Lieferung bezogen und nicht auf die vom

6. Februar 2006. Die Anweisung von K., „es“ solle weniger als das letzte Mal sein, spricht dagegen, dass es bei dieser Lieferung um eine grössere Menge He- roin ging als bei den übrigen angeklagten Kurierfahrten nach Genf. Zu Gunsten des Angeklagten ist daher von einer Menge von 200 g Heroin mit einem Rein- heitsgrad von mindestens 8.8-9.8% (zum Reinheitsgrad vgl. unten E. 2.16.1) auszugehen. Das Merkmal der mengenmässigen Qualifikation ist demnach er- füllt. 2.8.5 In subjektiver Hinsicht ist offensichtlich, dass der Angeklagte mit Vorsatz handel- te. 2.8.6 Der Angeklagte ist demnach der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.9 Anklagepunkt A 2.6 2.9.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er sei in einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 2. und 10. März 2006 im Auftrag von I. mit

- 21 - ca. 200 bis 300 g Heroin unbekannten Reinheitsgrades von Horgen nach Genf gefahren, wo er es dem anderweitig verfolgten F. übergeben habe. 2.9.2 Der Angeklagte ist bezüglich dieses Anklagevorwurfs im Grundsatz geständig. Er gibt zu, insgesamt drei Mal Heroin an F. geliefert zu haben (cl. 20 pag. 13.5.188). An die genauen Daten könne er sich indes nicht erinnern (cl. 36 pag. 36.930.006). Wie nachstehend gezeigt, wird dieses Eingeständnis mit Be- zug auf die 2 Heroinlieferungen, die dem Angeklagten unter den Anklagepunkten A 2.7 und 2.8 vorgeworfen werden, durch die Erkenntnisse aus der Telefon- und GPS-Überwachung gestützt (vgl. 2.10 und 2.11). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der Angeklagte auch die dritte (in zeitlicher Hinsicht erste) von ihm eingestandene Heroinlieferung an F. ausgeführt hat, auch wenn das genaue Datum derselben mit den vorhandenen Beweismitteln nicht eruierbar ist. Dass die betreffende Fahrt durch die GPS-Überwachung des vom Angeklagten benutzten Fahrzeugs nicht erfasst ist, erklärt sich dadurch, dass diese erst ab dem 10. März 2006 durchgeführt wurde (cl. 10 pag. 9.21.015). 2.9.3 Der Anklagesachverhalt kann nach dem Gesagten als erstellt gelten. Mit Bezug auf die Menge und den Reinheitsgehalt des transportierten Heroins ist zu Guns- ten des Angeklagten von 200 g Heroin mit einem Reinheitsgrad von mindestens 8.8-9.8% (zu diesem Wert vgl. unten E. 2.16.1) auszugehen. Die Grenze zum mengenmässig schweren Fall ist vorliegend somit überschritten. 2.9.4 In subjektiver Hinsicht steht ausser Frage, dass der Angeklagte vorsätzlich han- delte. 2.9.5 Der Angeklagte ist demnach der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.10 Anklagepunkt A 2.7 2.10.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei am 15. März 2006 im Auftrag von I. mit ca. 200 bis 300 g Heroin unbekannten Reinheitsgrades von Spreitenbach nach Genf gefahren, wo er es F. übergeben habe. 2.10.2 Der Angeklagte anerkennt den Sachverhalt grundsätzlich. An das genaue Datum könne er sich allerdings nicht erinnern (cl. 20 pag. 13.5.188; cl. 36 pag. 36.930.006). Die aufgezeichneten SMS und Telefongespräche vom

15. März 2006 zwischen I. einerseits und dem Angeklagten, F. bzw. G. anderer- seits (cl. 11 pag. 9.24.005; …12 ff.) sowie die erhobenen GPS-Daten des vom

- 22 - Angeklagten benutzten Personenwagens Audi A8 (cl. 10 pag. 9.21.012 f.) bele- gen indes, dass er die zur Last gelegte Fahrt am 15. März 2006 unternahm. 2.10.3 Der Anklagesachverhalt ist somit in objektiver Hinsicht erstellt, wobei zu Gunsten des Angeklagten von einer Heroinmenge von 200 g mit einem Reinheitsgrad von mindestens 8.8-9.8% (zu diesem Wert vgl. unten E. 2.16.1) auszugehen ist. Es handelt sich mithin um eine qualifizierte Menge von Heroin. 2.10.4 In subjektiver Hinsicht steht ausser Zweifel, dass der Angeklagte mit Vorsatz handelte. 2.10.5 Demnach ist der Angeklagte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.11 Anklagepunkt A 2.8 2.11.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei am 31. März 2006 im Auftrag von I. mit ca. 200 bis 300 g Heroin unbekannten Reinheitsgrades von Spreitenbach nach Genf gefahren, wo er es F. übergeben habe. 2.11.2 Der Angeklagte bestreitet den Anklagevorwurf nicht. An das Datum könne er sich jedoch nicht mehr erinnern (cl. 20 pag. 13.5.188; cl. 36 pag. 36.930.006). Den vorhandenen TK-Protokollen ist indes zu entnehmen, dass sich I. und F. am

30. März 2006 auf eine Lieferung von „300 Leke“ an F. am Folgetag verständig- ten und dass die Lieferung vereinbarungsgemäss ausgeführt wurde (cl. 20 pag. 13.5.034 ff.). Die zur Last gelegte Fahrt ist sodann durch die GPS-Daten des vom Angeklagten benutzten Personenwagens Audi A8 belegt (cl. 10 pag. 9.21.013 f.). 2.11.3 Bei dieser Beweislage ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Zu Gunsten des Angeklagten ist von einer Menge von 200 g He- roin mit einem Reinheitsgehalt von nicht unter 8.8-9.8% (zu diesem Wert vgl. un- ten E. 2.16.1) auszugehen. Die Grenze zum mengenmässig schweren Fall ist vorliegend überschritten. 2.11.4 In subjektiver Hinsicht ist offensichtlich, dass der Angeklagte mit Vorsatz handel- te. 2.11.5 Der Angeklagte ist demnach der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

- 23 - 2.12 Anklagepunkte A 3, 3.1, 3.2 und 3.3 2.12.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten sechs Transporte von Drogen- geld von Genf nach Spreitenbach vor. Unter Anklagepunkt A 3 wird ihm zur Last gelegt, er habe sich im Zeitraum vom Ende Dezember 2005 bis Anfang Ap- ril 2006 im Rahmen der vorgenannten Kurierfahrten bei ca. drei Gelegenheiten mit Bedacht vom jeweiligen Abnehmer als Entgelt für das gelieferte Heroin je- weils ein verschlossenes Couvert mit Bargeld ins Handschuhfach legen lassen. Unter den Anklagepunkten A 3.1, 3.2 und 3.3 wird dem Angeklagten zur Last ge- legt, er sei am 3./4. Januar 2006, am 24./25. Januar 2006 sowie in einem unbe- stimmten Zeitpunkt zwischen dem 2. und 18. März 2006 im Auftrag von G. bzw. I. nach Genf gefahren, habe dort jeweils das Entgelt für das zuvor gelieferte He- roin in einem verschlossenen Couvert übernommen, sei damit zu seinem Wohn- ort in Spreitenbach zurückgefahren, wo er das Couvert seinem jeweiligen Auf- traggeber übergeben habe. 2.12.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob die angeklagten Drogengeldtransporte be- weismässig erstellt sind. Sofern der Angeklagte, wie ihm unter Anklagepunkt A 3 vorgeworfen, im Rahmen der vorstehend beurteilten Fahrten nach Genf auf der Hinfahrt Drogen und auf der Rückfahrt Geld transportiert haben soll, handelt es sich um verschiedene Handlungen mit denselben bestimmt umgrenzten Betäu- bungsmitteln, für welche Handlungen es, wie oben (E. 2.1.1) dargelegt, keine „Doppelbestrafung“ geben darf. Gleiches gilt für den ihm unter Anklagepunkt A 3.2 zur Last gelegten Geldtransport, bei dem der Angeklagte den Erlös aus der vorangegangenen Heroinlieferung vom 20. Januar 2006 transportiert haben soll, da der betreffende Sachverhalt vorliegend bereits abgeurteilt worden ist (E. 2.5). Soweit schliesslich Geldtransporte nicht eindeutig einer konkreten Heroinliefe- rung zugeordnet werden können, wie dies bei den dem Angeklagten in den An- klagepunkten A 3.1 und 3.3 zur Last gelegten Sachverhalten der Fall ist, ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass es sich bei diesen ebenfalls um Geld- transporte handelt, welche im Zusammenhang mit den vorliegend abgeurteilten Drogentransporten stehen. Demzufolge sind auch diese Geldtransporte nicht ge- sondert zu bestrafen. 2.12.3 Nach dem Gesagten ist der Angeklagte vom Vorwurf der qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in diesen Anklagepunkten freizu- sprechen. 2.13 Anklagepunkt A 4 2.13.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei im Zeitraum zwischen Januar 2006 und Anfang April 2006 zwei Mal im Auftrag von G. bzw. I. nach Genf gefahren,

- 24 - habe dort mit Bedacht jeweils eine unbestimmte, 200 bis 300 g nicht überstei- gende Menge Heroin angeblich schlechter Qualität übernommen, welches er je- weils wenige Tage zuvor nach Genf ausgeliefert hätte, und sei mit diesem Heroin zurück zum „Bunker“ in Horgen gefahren, wo er es den „Bunkerhaltern“ überlas- sen habe. 2.13.2 Den Aussagen des Angeklagten ist zu entnehmen, dass er mindestens zwei Mal das Heroin, das er zuvor geliefert hatte, von Genf nach Horgen zurück holen musste, weil die Qualität der gelieferten Drogen offenbar schlecht war (cl. 20 pag. 13.5.125; cl. 36 pag. 36.930.007). Auch hier ist in dubio davon auszugehen, dass die Rücktransporte von vom jeweiligen Abnehmer nicht angenommenen Drogen mit den vorliegend bereits abgeurteilten Drogentransporten im gleichen Handlungsstrang liegen, weshalb sie gemäss der dargelegten Praxis (E. 2.1.1) nicht separat bestraft werden dürfen. 2.13.3 Der Angeklagte ist demnach vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 2.14 Anklagepunkt A 5.1 2.14.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei zwischen dem 10. Januar 2006 und dem 1. Februar 2006 drei Mal mit G. in dessen Auftrag nach Altstätten gefahren, wo sie vom anderweitig verfolgten D. jeweils ca. 500 g Heroin unbekannten Reinheitsgrades entgegengenommen hätten. Anschliessend sei der Angeklagte zusammen mit G. zurück nach Zürich gefahren. 2.14.2 Der Angeklagte weist die Vorwürfe von sich. Er sei zwar mehrmals mit G. in Alt- stätten in der Bar L. gewesen. G. und D. hätten sich dabei jedoch lediglich unter- halten. Er habe davon nicht viel verstanden. Von einer Übergabe eines Pakets oder eines Rucksacks habe er nichts mitbekommen (cl. 36 pag. 36.930.007 f.; vgl. auch cl. 20 pag. 13.5.226 f.; …233). 2.14.3 Den vorliegenden TK-Protokollen ist zu entnehmen, dass sich G. und D. am

12. Januar 2006 zu einem Treffen bei einer Tankstelle in Altstätten verabredeten, wobei D. ankündigte, er werde in etwa 5 Minuten dort sein (cl. 24 pag.18.6.1.00644). Am 20. Januar 2006 wurde ein weiteres Treffen für „morgen oder übermorgen“ verabredet. G. kündigte dabei D. an, sie würden „diese dort drüben sehr schnell herausholen“ (cl. 24 pag. 18.6.1.00645 f.). Am 22. Janu- ar 2006 fragte D. G. per SMS, wo dieser sei. Er warte auf ihn im Lokal. G. ant- wortete darauf ebenfalls per SMS, er werde in 10 Minuten dort sein (cl. 26 pag. 18.6.1.01078 f.). Am 24. Januar 2006 verabredeten sich G. und D. zu einem Treffen am Folgetag (cl. 24 pag. 18.6.1.00647). Am 26. Januar 2006 teilte so-

- 25 - dann G. D. mit, seine „Freundin“ werde allein kommen, um ihn zu treffen. Auf die Frage von D., ob „der“ losgefahren sei und ob er ihm „eine Flasche Schnaps“ geben solle, antwortete G., in Kürze werde er (der Freund) dort sein; er, G., wer- de „diesen Schnaps“ mit Lust trinken (cl. 24 pag. 18.6.1.00433 ff.). 2.14.4 Der Angeklagte wird durch die Aussagen von D., die dieser als Beschuldigter im eigenen Strafverfahren in St. Gallen und als Zeuge in der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren gemacht hat, wie folgt belastet: In der Einvernahme bei der Kantonspolizei St. Gallen vom 29. Juni 2007 gab D. – nachdem er zuvor jegliche Verwicklung im Drogenhandel bestritten hatte – an, er sei von einem gewissen M. gezwungen worden, mit Drogen zu handeln. Von diesem habe er „die Sachen“ bekommen mit der Anweisung, diese „dem Anderen“ zu übergeben. Ebenfalls habe er von M. ein Handy sowie Telefon- nummern von Personen erhalten, mit welchen er in Kontakt bleiben sollte. G., den er auf dem vorgelegten Foto erkannt habe und den er unter dem Namen „N.“ kenne, sei dreimal nach Altstätten gekommen und habe Drogen abgeholt. Jedes Mal sei G. mit einem Italiener, den D. auf dem vorgelegten Fotobogen als den Angeklagten identifizierte, mit einem schwarzen VW Golf 4 gekommen. Die Übergaben hätten irgendwann Ende 2005/Anfang 2006 stattgefunden, an das Datum könne er sich nicht genau erinnern. Die Drogenübergaben seien jeweils folgendermassen abgelaufen: M., der mit „diesen Personen“ keinen Kontakt ha- ben wollte, habe ihm Drogen, jeweils eingepackt in einem blauen Rucksack, bei der Kirche in Altstätten übergeben. Anschliessend habe er, D., mit G. telefoniert. Jener habe ihn gefragt, ob er „dort“ sei. Etwa 15 Minuten später seien G. und der Angeklagte gekommen und Drogen abgeholt. Er, D., habe nie in den Rucksack geschaut, habe aber gewusst, dass darin Drogen gewesen seien. Über die Art und die Menge der Drogen habe er allerdings nichts gewusst. Der Rucksack sei aber nicht schwer gewesen (cl. 24 pag. 18.6.1.00412 ff.). In der Einvernahme bei der Kantonspolizei St. Gallen vom 5. Juli 2007 bestätigte D., insgesamt drei Mal einen Rucksack mit Drogen an G. und den Angeklagten, die bei allen Übergaben zusammen gewesen seien, in Altstätten übergeben zu haben. Die erste Übergabe habe in Altstätten bei der Kirche stattgefunden. Er habe den Rucksack dem Angeklagten übergeben. Dieser habe dann den Ruck- sack in seinem VW Golf 4 deponiert (cl. 24 pag. 18.6.1.00449 ff.). In der Einvernahme beim kantonalen Untersuchungsrichteramt St. Gallen vom

17. Juli 2007 gab D. an, er habe sich mit G. „dort“ im Zentrum bei der Kirche, wo Parkplätze seien, getroffen. Öfters sei G. auch in die Bar L. gekommen. Die Dro- genübergaben seien in Abständen von einer oder zwei Wochen erfolgt. Inklusive

- 26 - der von E. ausgeführten Übergabe (Sachverhalt gemäss Anklagepunkt A 5.2) rechne er mit drei oder vier Übergaben (cl. 24 pag. 18.6.1.00482 ff.). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Angeklagten als Auskunftsperson beim kantonalen Untersuchungsrichteramt St. Gallen vom 23. Juli 2007 sagte D. aus, G. und der Angeklagte hätten zwei oder drei Mal Drogen in Altstätten abge- holt. G. habe jeweils Drogen von ihm erhalten und sie dem Angeklagten weiter gegeben. Dieser habe sie dann im Auto deponiert. Darauf angesprochen, ob G. und der Angeklagte immer zusammen gekommen seien, gab D. an, sie seien zwei Mal zu ihm gekommen. Da seien sie zusammen gewesen. Einmal seien sie bei seinem Kollegen gewesen. Ob der Angeklagte dabei gewesen sei, wisse er nicht (cl. 24 pag. 18.6.1.00529 ff.). Anlässlich der Einvernahme als Zeuge in der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren bestätigte D. die Vorgänge der Drogenübergaben an G. und den An- geklagten. Es habe drei oder vier Übergaben gegeben. Er sei sich aber nicht si- cher. Alle Übergaben hätten in der Bar L. in Altstätten stattgefunden. Auf die Fra- ge des Verteidigers, in welcher Form die Drogen übergeben worden seien, gab D. an, es sei unterschiedlich gewesen. Mal sei hierfür ein Rucksack, mal ein Pa- ket und einmal eine Tragtasche verwendet worden. Genau wisse er es nicht mehr (cl. 36 pag. 36.930.014 ff.). 2.14.5 Die Aussagen von D. sind, auch wenn sie keine Klarheit hinsichtlich der genauen Anzahl, Orte und Modalitäten der Drogenübergaben schaffen, mit Bezug auf die Mitwirkung des Angeklagten bei den zwischen D. und G. abgewickelten Drogen- geschäften im Wesentlichen kongruent und in sich geschlossen. Es sind keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, wonach D. den Angeklagten fälschlich be- zichtigen würde. D. hat mit seinen Aussagen neben dem Angeklagten sich selbst und andere Drogenabnehmer sowie den Lieferanten belastet und ist im Zusam- menhang mit den vorliegend zur Last gelegten Sachverhalten vom Kreis- gerichts Rheintal – inzwischen rechtskräftig – verurteilt worden (cl. 23 pag. 18.6.1.00006 ff.; cl. 36 pag. 36.232.003). Das Vorbringen des Angeklagten, D. wolle vermutlich einen anderen Abnehmer in Schutz nehmen und Schuld auf den Angeklagten und G. schieben (cl. 36 pag. 36.930.008), erweist sich vor die- sem Hintergrund als reine Schutzbehauptung. Entscheidend ins Gewicht fällt, dass die Aussagen von D. durch die im Anklagepunkt 5.2 erstellten Fakten ge- stützt werden. Wie nachstehend dargelegt, beschwerte sich G., nachdem er am

1. Februar 2006 zusammen mit dem Angeklagten Heroin bei dem im Auftrag des abwesenden D. handelnden E. abholte, das Abgeholte sei „nicht der Standard“, wie „diese anderen“, er seien anstatt der üblichen 500 „Leke“ lediglich deren 380 da (vgl. E. 2.15). Daraus ist zu schliessen, dass G. bereits vor dieser Drogen- übergabe mehrmals jeweils 500 g Heroin bei D. bezogen hatte. Die Aussagen

- 27 - von D. und die überwachten Telefongespräche und SMS lassen in ihrer Ge- samtheit keinen Zweifel offen, dass mindestens drei solche Übergaben in Altstät- ten stattgefunden haben. Dass G. dabei vom Angeklagten chauffiert wurde, ist aufgrund der Aussagen von D. und des Angeklagten als erwiesen zu erachten. Der Anklagesachverhalt ist nach dem Gesagten in objektiver Hinsicht erstellt. Mit Bezug auf den Reinheitsgehalt des vom Angeklagten transportierten Heroins ist von einem für ihn günstigen Erfahrungswert von 20% Reinheitsgrad auszugehen (s. dazu unten E. 2.16.1). Das Merkmal der mengenmässigen Qualifikation ist demnach bei allen in diesem Anklagepunkt zur Last gelegten Drogentransporten erfüllt. 2.14.6 In subjektiver Hinsicht ist am Vorsatz nicht zu zweifeln. Der Angeklagte hatte sich schon vor den Fahrten nach Altstätten G. für dessen Drogenhandelstätigkeit als Chauffeur zur Verfügung gestellt. Er muss folglich zumindest damit gerechnet haben, dass es bei den vorliegenden Fahrten um Drogentransporte ging, wobei er aufgrund der ihm bekannten Drogenhandelstätigkeit von G. mindestens ange- nommen haben muss, dass es sich jeweils um harte Drogen in einer Menge handelte, die die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Er hat mithin mit Wissen und Willen bezüglich aller Tatbestandselemente gehandelt. 2.14.7 Demnach ist der Angeklagte der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.15 Anklagepunkt A 5.2 2.15.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er sei am 1. Februar 2006 nach Altstätten gefahren, habe dort in kurzfristiger Abwesenheit von D. vom anderweitig verfolg- ten E. vertretungsweise einen Rucksack, enthaltend 880 g Heroin unbekannten Reinheitsgrades, übernommen, und sei anschliessend zurück nach Zürich gefah- ren, wo er das Heroin G. übergeben habe. 2.15.2 Der Angeklagte bestreitet diesen Tatvorwurf, mit dem er erstmals in der Schluss- einvernahme vom 30. Oktober 2008 konfrontiert wurde (cl. 20 pag. 13.5.228). Er habe zwar E. einmal getroffen, doch sei es dabei lediglich um eine Geldüberwei- sung per Western Union an G. gegangen (cl. 36 pag. 36.930.008). 2.15.3 Die Belastungen ergeben sich vorliegend aus der Telefonüberwachung und den Aussagen von D. und E.

- 28 - 2.15.4 Den vorliegenden TK-Protokollen ist zu entnehmen, dass D. am 27. Januar 2006 G. per SMS anwies, die von ihm angegebene Nummer anzurufen, um mit sei- nem Partner zu reden, da er, D., nicht da sein werde (cl. 28 pag. 18.6.2.00139). Am 28. Januar 2006 nahm G. Kontakt mit E. auf, der ihm mitteilte, sein Freund sei abgereist (cl. 28 pag. 18.6.2.00141). Am 31. Januar 2006 fragte G. E. an, ob die Freundin von G. am nächsten Tag um halb zwölf kommen könne und er, E., dort sein werde, was dieser bejahte (cl. 28 pag. 18.6.2.00145). Am 1. Febru- ar 2006 bestätigte E. G., dass der Freund da gewesen sei und „es“ geholt habe (cl. 28 pag. 18.6.2.00146). Später gleichentags reklamierte G. bei E., dass „einer von diesen Freunden“, die E. dem Freund von G. gegeben habe, „ein wenig an- ders gekommen“ sei. Diese sei „3800 Kubik“ gewesen, sie sei „nicht ganz in Form“ gewesen, sei „gesundheitlich schlechter“ geworden, sei „nicht Standard“, wie „diese anderen“. Es gebe einen grossen Unterschied. „120 Leke“ würden fehlen. Es seien nur „380 Leke“ da (cl. 28 pag. 18.6.2.00150 f.). 2.15.5 Auf Vorhalt vorgenannter Telefongespräche und SMS gab D. in der Einvernah- me vom 29. Juni 2006 in seinem eigenen Verfahrens in St. Gallen an, dass er Ende Januar 2006 wegen der Erkrankung seines Vaters nach Mazedonien rei- sen musste. Vor seiner Abreise habe er E. einen Rucksack übergeben, damit dieser ihn G. bzw. dem Angeklagten weitergebe. Nach der erfolgten Übergabe habe G. ihn informiert, dass es anstatt von 500 g nur 380 g gewesen seien. Es sei um „diese Sache mit den fehlenden Drogen“ gegangen. Offensichtlich hätten 2 x 500 g geliefert werden sollen, aber „bei einem“ seien es nur 380 g gewesen (cl. 24 pag. 18.6.1.00422 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge in der Hauptverhandlung bestätigte D. diese Aussagen im Wesentlichen (cl. 36 pag. 36.930.015 f.). 2.15.6 In dem gegen ihn in St. Gallen geführten Verfahren räumte E. auf Vorhalt oben aufgeführter Telefongespräche und SMS – nachdem er anfangs seine Verwick- lung in Drogengeschäfte bestritten und behauptet hatte, er habe sich mit dem Italiener, den er auf dem vorgelegten Fotobogen als den Angeklagten identifizier- te, in der Bar L. in Altstätten im Zusammenhang mit einer Western-Union- Überweisung getroffen – ein, dass er bei diesem Treffen dem Angeklagten im Auftrag von D. einen Rucksack übergeben habe. In diesem Rucksack habe sich ein Paket, „wie ein halbes Kilo Kaffee“, befunden. Im Nachhinein habe er anläss- lich eines Telefonats, bei dem darüber gesprochen worden sei, dass „diese 120 fehlten“, erfahren, dass es dabei um Drogen gegangen sei (cl. 28 pag. 18.6.2.00116 ff., insbesondere …130 ff.; … 155 f.; …180 f.). In der Haupt- verhandlung bestätigte der als Zeuge einvernommene E. diese Aussagen in we- sentlichen Punkten (cl. 36 pag. 36.930.021).

- 29 - 2.15.7 Aus den aufgezeichneten Telefongesprächen und SMS und den mit diesen übereinstimmenden Aussagen von D. und E. geht klar hervor, dass D. die Über- gabe von Drogen an G. in seiner Abwesenheit an E. delegiert hat und dass G. eine andere Person Drogen hat abholen lassen. Daran, dass es sich bei dieser Person um den Angeklagten handelt, besteht kein vernünftiger Zweifel. Der An- geklagte gibt selbst zu, sich einmal mit E. in Altstätten getroffen zu haben. Dass es bei diesem Treffen nicht um eine Drogenübergabe, sondern um eine Geld- überweisung gegangen sein soll, erweist sich angesichts der dargelegten Be- weislage als reine Schutzbehauptung. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, wes- halb E. und D., die sich mit ihren Aussagen selbst belastet haben und im Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt vom Kreisgericht Rheintal – in- zwischen rechtskräftig – verurteilt worden sind (vorne E. 2.14.5; cl. 28 pag. 18.6.2.00031 ff.; cl. 36 pag. 36.233.003), diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen sollen. Was die Menge der vom Angeklagten vorliegend transportierten Drogen anbelangt, so lässt die Reklamation von G. im abgehörten Telefonge- spräch („einer von diesen Freunden“, die E. seinem Freund gegeben habe, sei „anders gekommen“, „120 Leke“ würden fehlen, es seien nur „380 Leke“ da) dar- auf schliessen, dass es mindestens 2 Pakete à 500 g Heroin hätten sein sollen und dass eines dieser Pakete tatsächlich nur 380 g Heroin enthalten hat. Es ist somit vorliegend von 880 g Heroingemisch auszugehen. Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Mit Bezug auf den Reinheitsgehalt des vom Angeklagten transportierten Heroins ist zu seinen Gunsten von 20% auszugehen (s. dazu nachstehend E. 2.16.1). Die Grenze zum mengenmässig schweren Fall ist damit vorliegend klar überschrit- ten. 2.15.8 In subjektiver Hinsicht ist unzweifelhaft, dass der Angeklagte vorsätzlich handel- te. 2.15.9 Demnach ist der Angeklagte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.16

2.16.1 Zusammenfassend zu den Anklagepunkten A ist festzuhalten, dass der Ange- klagte des mehrfachen Beförderns von insgesamt 3'980 g Heroin schuldig ge- sprochen wird. Da der Reinheitsgrad des vom Angeklagten transportierten He- roins nicht bekannt ist, geht das Gericht grundsätzlich von einem für den Ange- klagten günstigen Erfahrungswert von 20% Reinheitsgrad aus, welcher bei ei- nem Zwischenhändler im Bereich von unter einem Kilogramm als handelsüblich angenommen wird (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.10 vom

- 30 -

14. Dezember 2007, E. 3.3.2). Das Gericht berücksichtigt sodann, dass der An- geklagte zwei Mal je 200 g Heroin, das er zuvor in Genf ausgeliefert hatte, hat zurück holen müssen, da die Qualität der gelieferten Drogen offenbar schlecht gewesen ist (vgl. E. 2.13). Bezug nehmend auf die Ergebnisse der Analyse des im oben (E. 1.6.1) erwähnten Genfer Strafverfahren gegen F. und weitere Per- sonen sichergestellten Heroins (cl. 20 pag. 13.5.249 ff.) rechnet das Gericht bei der Ware minderer Qualität, mithin bei 400 g Heroin, zu Gunsten des Angeklag- ten mit einem Reinheitsgrad von zwischen ca. 8.8% und 9.8%. Im Ergebnis geht das Gericht – auch in Anbetracht dessen, dass die Menge des vom Angeklagten transportierten Heroins jeweils nach unten gerundet wird, – von ca. 750 g reinen Heroins aus. 2.16.2 Nachdem fest steht, dass der Angeklagte jeweils eine qualifizierte Heroinmenge transportiert und sich damit jeweils der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht hat, ist nicht mehr zu prüfen, ob vor- liegend weitere Qualifikationsgründe, wie die in der Anklageschrift behauptete Bandenmässigkeit, gegeben sind. 3. Geldwäscherei 3.1

3.1.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu ver- eiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. 3.1.2 Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nach- weis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a). Durch die Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, das heisst der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Straf- bar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungser- folgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a; 126 IV 255 E. 3a; 119 IV 59 E. 2e). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kri- minelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu verei- teln (BGE 128 IV 117 E. 7a; 127 IV 20 E. 3a; 122 IV 211 E. 3b/aa). Als Vereite- lungshandlung qualifiziert hat die Rechtsprechung bisher u.a. das Verstecken

- 31 - von aus Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e) bzw. das Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für Drogengelder (Urteil des Bundesgerichts 6S.702/2000 vom 14. August 2002, E. 2.2), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Bankno- ten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung (BGE 122 IV 211 E. 2c mit Hinweisen), nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort (BGE 124 IV 274 E. 4a) oder den blossen Besitz oder die Aufbewah- rung der deliktisch erlangten Vermögenswerte (Urteil des Bundesgerichts 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000, E. 2d/aa m.w.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom 25. August 2010, E. 3.1). 3.1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Ver- eitelungshandlung und die Herkunft des Geldes (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 305bis StGB N 21). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand ent- sprechend der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher der Wert stammt, ein Verbrechen ist, sondern nur, dass sie ein schwerwiegen- des Unrecht bildet, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 305bis StGB N 46). 3.2

3.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe zwischen 10. und

13. Februar 2006 im Auftrag von G. mit dem von diesem erwirtschafteten Dro- generlös im Wissen um die deliktische Herkunft des Geldes bei einem nicht na- mentlich bekannten Autohändler einen Personenwagen der Marke Seat Ibiza Turbo Diesel gekauft. Den Kaufpreis von Fr. 11'000.-- habe er in bar mit Noten in der Stückelung von Fr. 100 und Fr. 200 bezahlt, die er auf Anweisung von G. ei- ner in seiner Wohnung befindlichen Blechbüchse entnommen habe. G. sei zwi- schen ca. Mitte Dezember 2005 bis Anfang Februar 2006 in dieser Wohnung un- tergekommen gewesen. Anschliessend an seinen Kauf habe der Angeklagte den vorgenannten Personenwagen bei einem anderen nicht namentlich bekannten Autohändler gegen einen bereits zuvor avisierten Personenwagen der Marke Audi A8 Quattro eingetauscht, welchen er dann auf seinen Namen habe eintra- gen lassen (Anklagepunkt B). 3.2.2 Der Anklagesachverhalt wird vom Angeklagten in objektiver Hinsicht bestätigt. In subjektiver Hinsicht gibt er zu, um die deliktische Herkunft des Geldes gewusst zu haben. Der Angeklagte bestreitet indes, in Vereitelungsabsicht gehandelt zu haben. Diesbezüglich gibt er an, G. habe schon immer von einem Audi A8 ge-

- 32 - schwärmt und habe ihn, den Angeklagten, gebeten, einen solchen für ihn, G., bei einer günstigen Gelegenheit zu kaufen. Er habe einen Seat Ibiza Turbo Diesel bei einem Autohändler günstig gekauft und dann gegen einen Audi A8 ge- tauscht. G. habe beabsichtigt, das Auto nach Albanien mitzunehmen. Es sei nicht darum gegangen, das Drogengeld unauffällig loszuwerden, denn G. hätte das Geld einfach so mitnehmen können (cl. 20 pag. 13.5.135 f.; …192 f.; …232 f.; cl. 36 pag. 36.930.008; …011). 3.3 Vorliegend ist als erwiesen zu erachten, dass das Bargeld im Betrag von Fr. 11'000.--, mit dem der Angeklagte den Seat Ibiza Turbo Diesel gekauft hat, aus dem von G. betriebenen Drogenhandel stammte. Dies ergibt sich aus der erstellten Drogenhandelstätigkeit des Letztgenannten, dem Aufbewahrungsort des Geldes, der Stückelung und der Aussage des Angeklagten, seines Wissens habe G. ausser aus dem Drogenhandel keine Einkünfte erzielt (cl. 20 pag. 13.5.136; …193; …232 f.; cl. 36 pag. 36.930.008). Dass es sich bei den betreffenden Betäubungsmitteldelikten um Verbrechen handelt, steht nach dem Ausgeführten (E. 2) ausser Frage. Dem Angeklagten war – zumindest nach der Parallelwertung in der Laiensphäre – bekannt, dass das Geld aus Verbrechen herrührte. Die vom Angeklagten vorgenommenen Handlungen – Kauf eines Per- sonenwagens, Tausch desselben gegen einen anderen Personenwagen und dessen Registrierung auf eigenen Namen – sind in ihrer Gesamtheit offensicht- lich geeignet, eine allfällige Einziehung zu erschweren. Indem der Angeklagte entsprechend gehandelt hat, hat er, auch wenn dies nicht unbedingt sein eigent- liches Handlungsziel gewesen sein soll, mindestens in Kauf genommen, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte durch sein Handeln dem Zugriff der Strafver- folgungsbehörden entzogen werden könnten. Der Angeklagte hat mithin mindes- tens mit Eventualvorsatz gehandelt. 3.4 Demnach hat sich der Angeklagte der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 4. Strafzumessung 4.1

4.1.1 Der Angeklagte beging seine strafbaren Handlungen vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007. Ob altes oder neu- es Recht anzuwenden ist, richtet sich vorliegend nach der konkret zu ermitteln- den Sanktion (E. 1.1). Entscheidend ist, nach welchem Recht der mit der Sank- tion verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Täters milder ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 f. mit Hinweisen), was sich primär aus der Wahl der Sanktion und sekundär aufgrund allfälliger Differenzen im Vollzug und im Straf-

- 33 - mass ergibt (BGE 134 IV 82 E. 7.1). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschnei- dender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Freiheitsentziehende Massnahmen des alten und des neuen Rechts sowie Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 82 E. 7.1-7.2.4). Hin- sichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwen- den, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Alternativi- tät). Hat sich der Täter mehrerer strafbarer Handlungen schuldig gemacht, so hat der Richter für jede einzelne Tat das mildere Recht zu bestimmen und gegebe- nenfalls eine Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit Hinweisen). 4.1.2 Die für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mass- gebliche Strafandrohung gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 Satz 2 BetmG wurde durch die Revision des Strafgesetzbuches hinsichtlich der Freiheitsstrafe nicht geändert. Hingegen wurde die frühere Möglichkeit einer fakultativ mit der Frei- heitsstrafe zu verbindenden Busse von maximal einer Million Franken durch die fakultative Möglichkeit, die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen à Fr. 3'000.-- (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB), d.h. von höchstens Fr. 1'080'000.--, zu verbinden, ersetzt. Das neue Recht ist hier nur insoweit das härtere, als eine Geldstrafe von über einer Million Franken in Frage kommt. Beim Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB hat die Strafan- drohung im Bereich der freiheitsentziehenden Sanktion ebenfalls keine Änderun- gen erfahren. Auch diesbezüglich ist das neue Recht nur insoweit strenger, als die angedrohte Geldstrafe maximal Fr. 1'080’000.-- betragen kann, während frü- her der Höchstbetrag der Busse für die betreffende Straftat im Regelfall Fr. 40’000.-- betrug (Art. 48 Ziff. 1 aStGB). Hingegen ist das neue Recht mit Be- zug auf die beiden Delikte insofern milder, als der Anwendungsbereich des be- dingten Vollzugs von Freiheitsstrafen auf zwei Jahre ausgedehnt, die Möglichkeit eines teilbedingten Vollzugs von Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe eingeführt wurde und die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug neu gesetzlich vermutet werden (vgl. Art. 42 f. StGB). Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von weniger als drei Jahren in Betracht zu zie- hen ist, erscheint das neue Recht als das mildere. Die Sanktion ist daher nach diesem zu bestimmen. 4.2

4.2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das

- 34 - Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu er- höhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straf- erhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatz- strafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009, E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27.12.2008, E. 4.2.2, je m.w.H.).

4.2.2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er we- gen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB), wobei die Strafzumessungsgrundsätze von Art. 49 Abs. 1 StGB Anwendung finden. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegen- über jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 132 IV 102 E. 8.2 m.w.H.). Zwar bleibt der erste Entscheid hinsichtlich Strafdauer sowie Straf- und Vollzugsart unabänderlich, da er in Rechtskraft erwachsen ist; das die Zusatz- strafe ausfällende Gericht kann aber im Rahmen der massgebenden gesetzli- chen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe eine an- dere Strafart und eine andere Vollzugsart wählen. Das Gericht hat darüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seinem eigenen Ermessen zu be- finden und sich zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurtei- lung in Anwendung von Art. 49 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1). Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung be- misst es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zu- satzstrafe (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1; 109 IV 90 E. 2d). Dabei ergibt sich die für die neu zu beurteilende Straftat auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.2). 4.3 Der Angeklagte ist vorliegend der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbin- dung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und der Geldwäscherei im Sinne von

- 35 - Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig befunden worden. Darüber hinaus ist er mit Strafbefehl des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 20. November 2007 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, und Fr. 900.-- Busse, sowie mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 26. Februar 2009 wegen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG zu einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.--, davon bedingt vollziehbar 10 Tage, mit ei- ner Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden (cl. 36 pag. 36.231.004). Die vor- liegenden Straftaten sind zeitlich vor diesen Entscheiden begangen worden. Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, in die allerdings die Busse nicht miteinbezogen werden kann (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010, E. 5.5 mit Hinweisen), und die hier zu verhängende Strafe als Zusatzstrafe auszusprechen. 4.4 Den Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die qualifizierte Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Diese Tat wird mit der schwersten Stra- fe bedroht, nämlich mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 Satz 2 BetmG). Der obere Strafrahmen liegt damit bei einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren (Art. 40 StGB). Dieses gesetzliche Höchstmass kann nicht überschritten werden (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 3). 4.5

4.5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Ver- schuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden. Das Gesetz führt dabei weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt daher im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).

4.5.2 Auch bei Betäubungsmitteldelikten ist die Strafe vor allem nach dem Verschul- den des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den je- weiligen Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen

- 36 - verschuldensrelevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeu- tung zu. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheits- grad werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Mengen-Grenzwert im Sin- ne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) überschritten wird (zum Ganzen: BGE 132 IV 132 nicht publ. E. 7.4 mit Hinwei- sen). 4.6

4.6.1 Die Tätigkeiten des Angeklagten bei den Betäubungsmitteldelikten waren immer ungefähr die gleichen. Sie bestanden im Transportieren sowie der Entgegen- nahme oder Übergabe von Heroin. Welches die schwerste Tat ist, ist daher an- hand der involvierten Menge zu bestimmen. Als schwerstes Delikt erweist sich die Übernahme von 880 g Heroin in Altstätten am 1. Februar 2006 (Anklage- punkt A 5.2). Dabei ist, wie erwähnt, zu Gunsten des Angeklagten von einem Reinheitsgrad von etwa 20% auszugehen, was ca. 176 g reinen Heroins ent- spricht. Innerhalb des Strafrahmens des schweren Falles, muss das Transportie- ren einer solchen Menge als leichtes, wenn auch nicht mehr als sehr leichtes Verschulden gewertet werden. Ohne Berücksichtigung weiterer Faktoren müsste hier von einer Strafe von etwa 24 Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen werden (vgl. Tabelle in FINGERHUTH/TSCHURR, BetmG Kommentar, Zürich 2007, Art. 47 StGB N 30). 4.6.2 Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Angeklagte innerhalb einer Gruppierung tätig war, die einen gewissen Organisationsgrad aufwies. Unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Bande im Rechtssinne handelte oder nicht, ging von ihr eine erhöhte Gefährlichkeit aus, da sie mit harten Drogen handelte. Andererseits ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte innerhalb der Gruppie- rung nur eine Stellung von untergeordneter Bedeutung einnahm. Er wurde ledig- lich auf Geheiss der Brüder G. und I. tätig und handelte strikt nach deren Instruk- tionen. Er betätigte sich im Wesentlichen als Transporteur, also auf einer Zwi- schenstufe, die insgesamt weniger schwer wiegt, als die Teilnahme am eigentli- chen Drogenumschlag (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 47 StGB N 75). Der Angeklagte konsumiert selbst keine Drogen (cl. 20 pag. 13.5.232). Sein Tatmotiv war finanzieller Natur; er war arbeitslos, hatte Schulden, lebte aber in einigermassen geordneten Verhältnissen und war nicht in einer Notlage (cl. 1 pag. 3.2.03 f.; cl. 20 pag. 13.5.208; cl. 36 pag. 36.930.009). Diese Umstände sind mit Bezug auf das Verschulden weder erhöhend noch mindernd in Betracht zu ziehen. 4.6.3 Folgendes hat sich zur Täterseite ergeben: Der 34-jährige Angeklagte ist italieni- scher Staatsangehöriger. Er ist in Z. in Süditalien geboren, wo er seine ersten

- 37 - Lebensjahre mit seiner Mutter und seinen Brüdern verbrachte, während sein Va- ter in Norditalien und später in der Schweiz arbeitete. Im Alter von ca. 4 Jahren zog der Angeklagte zusammen mit seiner Familie in die Schweiz. Nach dem Schulabschluss absolvierte er eine Lehre als Karosseriespengler und arbeitete in diesem Beruf fast ununterbrochen bis Ende 2005. Im September 2005 erlitt er einen Motorradunfall, als Folge dessen er eine Zeitlang arbeitsunfähig war und bis Mai 2006 bei der SUVA Taggelder bezog, während ihm im Dezember 2005 seine Arbeitsstelle gekündigt wurde (cl. 1 pag. 3.2.03 f.). Nachdem der Ange- klagte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Dezember 2006 zeitweise arbeitslos gewesen und anschliessend verschiedenen Jobs nachge- gangen war, ist er seit September 2010 wieder in seinem angelernten Beruf in einer festen Anstellung bei einem Autospritzwerk tätig (cl. 36 pag. 36.930.002). Er ist verheiratet und kinderlos. Die finanziellen Verhältnisse sind beengt, aber geordnet. Der Angeklagte verfügt über kein Vermögen. Sein monatliches Brutto- einkommen beträgt ca. Fr. 4'000, das seiner Ehefrau ca. Fr. 3'300. Dem stehen indes erhebliche Schulden (bestehend aus Bankdarlehen, Steuerschulden, Miet- zinsen, etc.) gegenüber, aufgrund derer der Angeklagte einer Lohnpfändung im Umfang von Fr. 1'300 untersteht (cl. 36 pag. 36.930.002 ff.). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 15. September 2010 bestehen offene Verlust- scheine im Betrag von Fr. 65'313.30 (cl. 36 pag. 36.271.003). Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Straftaten nicht vorbestraft (cl. 36 pag. 36.231.004; …007). 4.6.4 Das Vorleben des Angeklagten wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. Aufgrund seiner familiären und beruflichen Situation kann dem Angeklagten eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zugute gehalten werden. Erheblich strafmin- dernd fällt ins Gewicht, dass der Angeklagte im Vor- und Gerichtsverfahren weit- gehend geständnis- und kooperationsbereit war. In einem leichten Mass straf- mindernd zu berücksichtigen ist sodann, dass er im Vor- und Gerichtsverfahren Reue und Einsicht erkennen liess (cl. 20 pag. 13.5.177; cl. 36 pag. 36.920.005). 4.6.5 Leicht strafmindernd ist dem Angeklagten die lange Verfahrensdauer anzurech- nen. Der Schlussbericht datiert vom 20. Mai 2009 (cl. 31 pag. 22.3.0003 ff.), während die Anklage erst am 16. Juli 2010 erhoben wurde (cl. 31 pag. 22.5.00001 ff.). Die dazwischen liegende Zeitspanne ist als zu lange zu be- zeichnen. 4.7 In Würdigung aller genannten Faktoren ist eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten für die schwerste Tat angemessen; einer zusätzlichen Geldstrafe (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 Satz 2 BetmG) bedarf es vorliegend nicht. Bei den übrigen Betäubungs- mitteldelikten kommen dieselben Strafzumessungskriterien zur Anwendung wie bei der schwersten Tat, weshalb es angezeigt ist, die Freiheitsstrafe auf 32 Mo-

- 38 - nate zu erhöhen. Hinsichtlich der Geldwäscherei ist das Verschulden des Ange- klagten als leicht anzusehen. Bei den Tatkomponenten fällt hier ins Gewicht, dass es sich bei der betreffenden Verbrechensbeute um einen relativ kleinen Geldbetrag handelt und dass die vom Angeklagten getätigten Vereitelunghand- lungen keine besondere kriminelle Energie erkennen lassen. Mit Bezug auf die Täterkomponenten und die verschuldensunabhängigen Strafzumessungsgründe kann, angesichts dessen, dass es sich bei der Geldwäscherei um ein mit den vorliegend zu beurteilenden Betäubungsmitteldelikten im selben Sachzusam- menhang stehendes Delikt handelt, auf die vorstehenden Erwägungen (E. 4.6.3-5) sinngemäss verwiesen werden. Die Verurteilung wegen Geldwä- scherei führt demnach nur zu einer verhältnismässig geringen Straferhöhung. Unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Strassenver- kehrsdelikten erscheint im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten und 10 Tagen in Verbindung mit der durch das Einzelrichteramt des Kantons Zug verhängten Busse angemessen. Von der Gesamtfreiheitsstrafe sind 40 Tage in Abzug zu bringen, die den dem Angeklagten vom Einzelrichteramt des Kantons Zug und von der Staatsanwaltschaft See/Oberland auferlegten Geldstrafen von jeweils 20 Tagessätzen entsprechen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 StGB analog; vgl. da- zu auch STOLL, Commentaire Romand, Code pénal I, Basel 2009, Art. 49 N 85). Die vorliegend auszusprechende Zusatzstrafe beträgt somit 33 Monate. 4.8

4.8.1 Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe müssen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Der teilbedingte Vollzug einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB ist objektiv nur zulässig, wenn die hypothetische Gesamtstrafe 36 Monate nicht übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2008 vom 27. November 2008, E. 2). Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen zudem die materiellen Vor- aussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 StGB (keine ungünstige Prognose, straffreie Zeit, zumutbare Schadensbehebung) er- füllt sein (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 43 StGB N 9). 4.8.2 Die vorliegend auszusprechende Zusatzfreiheitsstrafe beträgt 33 Monate, wobei die Dauer der hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe 36 Monate nicht übersteigt. Ein teilbedingter Vollzug ist somit objektiv möglich. In subjektiver Hinsicht erge- ben sich keine Umstände, welche befürchten liessen, dass sich der Angeklagte nicht bewähren wird. In Anbetracht dessen, dass er sich seit den vorliegend zu

- 39 - beurteilenden Taten – abgesehen von zwei gänzlich anders gelagerten Delikten im Bereicht des Strassenverkehrs – nichts hat zu Schulden kommen lassen und gegenwärtig wieder berufstätig ist, besteht vielmehr begründete Aussicht auf seine Bewährung. Die strengeren Anforderungen an eine günstige Prognose gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB sowie der Verweigerungsgrund einer zumutbaren Schadensbeseitigung (Art. 42 Abs. 3 StGB) sind vorliegend nicht gegeben. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe ist daher teilweise aufzuschieben. Der vollziehbare Teil ist auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten und der bedingt aufgeschobene Teil auf 27 Monate festzusetzen. In Sinne von Art. 44 Abs. 1 StGB ist die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. 4.8.3 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 170 Tagen ist auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Strafe ist durch den Kanton Aar- gau zu vollziehen (Art. 241 Abs. 1 BStP). 5. Ersatzforderung 5.1 In Bezug auf ein und dieselbe Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden; eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlos- sen (E. 4.1.1). Dies gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gleichermas- sen für Sanktionen und allfällige Nebenstrafen, worunter auch Anordnungen „an- derer Massnahmen“ im Sinne von Art. 66-73 StGB zu verstehen sind (BGE 134 IV 82 E. 7.1 und 7.4). Da vorliegend das neue Recht anzuwenden ist (E. 4.1.2), beurteilt sich eine allfällig festzusetzende Ersatzforderung nach neuem Recht. 5.2 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straf- tat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Gegenstände nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe; das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese vor- aussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB). 5.3 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die vom Angeklagten aus Drogenge- schäften erwirtschafteten Vermögenswerte (Fr. 500 bis 750 pro Drogentransport bzw. Fr. 250 pro Drogengeldtransport [cl. 20 pag. 13.5.126; …232]) nicht mehr vorhanden sind, weshalb eine Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB aus- scheidet und lediglich eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB in Frage kommt. Unter Berücksichtigung der beengten finanziellen Verhältnisse des An-

- 40 - geklagten (vorne E. 4.6.3) und um seine fortgeschrittene Resozialisierung nicht zu gefährden, erscheint es indes angezeigt, von einer Ersatzforderung abzuse- hen. 6. Einziehung 6.1 Auch eine allfällig zu verfügende Sicherungseinziehung ist nach neuem Recht zu bestimmen (vorne E. 5.1). 6.2 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). 6.3 Vorliegend ist über die Einziehung oder Herausgabe des im Vorverfahren beim Angeklagten beschlagnahmten Mobiltelefons Siemens A70 mit Ladegerät (cl. 5 pag. 8.2.2.01 f.) zu entscheiden. In Anbetracht dessen, dass der Angeklagte aus- drücklich auf die Herausgabe der genannten Gegenstände verzichtet (cl. 36 pag. 36.920.010), sind diese zur Vernichtung einzuziehen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 69 Abs. 1 StGB gegeben sind. 7. Kosten 7.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt (Art. 172 Abs. 1 Satz 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP). Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf diejenigen Kos- ten, welche nötig waren, um den für die Verurteilung massgeblichen Sach- verhalt zu ermitteln und den Verdächtigen vor Gericht zu stellen (TPF 2007 145 E. 5.4.1). 7.2 Die Kosten des Strafverfahrens bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens und der Anklagevertretung (Art. 246 Abs. 1 BStP) sowie den Ge- richtsgebühren und -auslagen. Der Umfang des vom Angeklagten zu leistenden Ersatzes für die der Bundesanwaltschaft, der Bundeskriminalpolizei und dem Un- tersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten bestimmt sich nach Art. 4

- 41 - und 5 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025 [nachstehend „Kostenverordnung“]). Bei der Kosten- festsetzung sind die Bedeutung des Falles, die betroffenen finanziellen Interes- sen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 Kos- tenverordnung). Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bun- desstrafgericht (SR 173.711.32 [nachstehend „Gebührenreglement“]). 7.3

7.3.1 Die Bundesanwaltschaft macht Gebühren für das gerichtspolizeiliche Ermitt- lungsverfahren von Fr. 12’000.--, für die Voruntersuchung von Fr. 4’000.-- sowie für die Anklagevertretung Fr. 3’000.-- geltend (Anklageschrift Ziff. IV). Die Ge- bühren bewegen sich innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens (Art. 4 der Kostenverordnung) und erscheinen aufgrund des getätigten Aufwandes ange- messen. 7.3.2 Für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren, die Voruntersuchung und die Anklagevertretung macht die Bundesanwaltschaft Auslagen in Höhe von total Fr. 41’461.50 (darunter Fr. 14'620.-- für die Fernmeldeüberwachung und Fr. 26'420.-- für die Untersuchungshaft) geltend (Anklageschrift Ziff. IV; cl. 30 pag. 20.128 f.). Diese geben keinen Anlass zu Bemerkungen. 7.3.3 Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren ist gemäss Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b des Gebührenreglements auf Fr. 5’000.-- festzusetzen. Die ge- richtlichen Auslagen setzen sich zusammen aus den Entschädigungen für die Zeugen von insgesamt Fr. 362.--. 7.3.4 Die dem Angeklagten gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz. 1 BStP grundsätzlich aufzu- erlegenden Verfahrenskosten betragen nach dem Gesagten insgesamt Fr. 65'823.50. Gemäss Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP kann das Gericht den Verur- teilten aus besonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung be- freien. Das Gericht kann im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens- spielraums von einer vollumfänglichen Kostenauferlegung unter anderem dann absehen, wenn die Wiedereingliederung des Täters ernsthaft gefährdet erschie- ne (Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007 E. 7.4.1). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten (vorne E. 4.6.3) müssen die Ver- fahrenskosten als weitgehend uneinbringlich bezeichnet werden. Es rechtfertigt sich demzufolge, dem Angeklagten mit Rücksicht auf die soziale Wiedereinglie- derung lediglich Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr) im Umfang von Fr. 10'000.-- aufzuerlegen.

- 42 - 8. Entschädigung 8.1 Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist gemäss Art. 38 Abs. 1 BStP vom Gericht vorzunehmen. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Regle- ments vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 Franken und höchstens 300 Franken (Art. 3 Abs. 1 dieses Reglements). 8.2 Rechtsanwalt Petar Hrovat – von der Bundesanwaltschaft am 27. Juni 2006 zum amtlichen Verteidiger des Angeklagten ernannt (cl. 20 pag. 16.3.01 f.) – macht einen Zeitaufwand von 129.16 Sunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- geltend (cl. 36 pag. 36.721.001 ff.), was vorliegend angemessen erscheint. Die geltend gemachten Auslagen von insgesamt Fr. 7'642.70 geben ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass. Alles in allem ergibt dies eine gerundete Entschä- digung von Fr. 36’018.80 (inkl. MWST), die von der Eidgenossenschaft auszu- richten ist. 8.3 Ist der Angeklagte später dazu in der Lage, hat er der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4 BGG). Der vom Angeklagten zu erstattende Betrag ist auf Fr. 5’000.-- festzusetzen.

- 43 - Die Strafkammer erkennt: I.

1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz in den Anklagepunkten A 2.1, 2.4, 3, 3.1, 3.2, 3.3 und 4.

2. A. wird schuldig gesprochen - der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG in den übrigen Anklagepunkten A; - der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wovon 6 Monate vollziehbar sowie 27 Monate bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zu den Entscheiden des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom 20. November 2007 und der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Februar 2009.

Die Untersuchungshaft von 170 Tagen wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe ange- rechnet.

Der Kanton Aargau wird als Vollzugskanton bestimmt.

4. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt.

5. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Siemens A70, mit Ladegerät, wird zur Vernichtung eingezogen.

6. Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--) werden A. Fr. 10'000.-- auferlegt.

7. Rechtsanwalt Petar Hrovat wird für die amtliche Verteidigung gesamthaft mit Fr. 36'018.80 (inkl. MWST) zu Lasten der Eidgenossenschaft entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür im Umfang von Fr. 5'000.-- Ersatz zu leisten, sobald er da- zu in der Lage ist. II. Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Präsidenten mündlich begründet.

- 44 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Petar Hrovat (Verteidiger von A.)

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident

Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).