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SK.2007.10

Bundesstrafgericht · 2007-12-14 · Deutsch CH

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierte Geldwäscherei

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1 A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Heinz Dornauer,

E. 1.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das Bundesgerichtsgesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Be- schwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten ergangen ist. Altes Recht muss infolgedessen auch gelten für die Wirkungen von Rückweisungsentscheiden, die zwar nach dem Inkrafttre- ten des Bundesgerichtsgesetzes, aber in Anwendung des bisherigen Verfahrens- rechts ergangen sind. Im vorliegenden Fall betraf das Urteil des Kassationshofs vom 11. Juni 2007 den Entscheid der Strafkammer vom 16. und 28. August 2006 und erging daher unter der Herrschaft des alten Rechts. Die Wirkungen des Urteils richten sich demge- mäss nach den durch Ziff. 10 des Anhangs zum BGG aufgehobenen Art. 268 – 278bis aBStP. Das Bundesgericht bejahte mit seinem Urteil vom 11. Juni 2007 die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer zur Beurteilung der vorliegend zur Anklage ge- brachten Tatbestände. In Anwendung von Art. 277ter Abs. 2 BStP ist das Bun- desstrafgericht an diese Feststellung gebunden.

E. 1.2 Anlässlich der Hauptverhandlung ersuchte der Verteidiger der Angeklagten C. um Dispensation der Angeklagten von der Teilnahme an der Hauptverhandlung.

- 8 - Die Angeklagte sei gesundheitlich angeschlagen und daher nicht in der Lage, der Gerichtsverhandlung beizuwohnen. Gemäss Art. 147 Abs. 2 BStP kann das Gericht den Angeklagten ausnahmswei- se von der Verpflichtung zum Erscheinen an der Hauptverhandlung befreien und ihm gestatten, sich durch einen Verteidiger vertreten zu lassen. Dem vom Vertei- diger eingereichten Arztzeugnis eines Psychiaters, der die Angeklagte in der Dominikanischen Republik behandelt hat, ist zu entnehmen, dass die Angeklagte unter schweren Depressionen mit Angstzuständen leidet (cl. 30 pag. 30.253.21). Das sehr allgemein gehaltene Arztzeugnis wurde am 24. August 2007 ausge- stellt. Es enthält daher keine Aussage über den aktuellen Gesundheitszustand der Angeklagten und ihre Verhandlungsfähigkeit für die Hauptverhandlung vom

13. und 14. Dezember 2007. Die gesundheitlichen Gründe, die eine Dispens rechtfertigen würden, sind somit nicht erstellt, weshalb das Dispensationsgesuch abgelehnt wird.

E. 1.3 Die Angeklagten A. und B. sind unbekannten Aufenthalts. Sie wurden mittels Publikation im Bundesblatt öffentlich vorgeladen (BBl 2007 S. 6821 f. = cl. 30 pag. 30.831.9 und 30.832.8). Im weiteren wurde das Bundesamt für Polizei be- auftragt, die beiden Angeklagten zur Aufenthaltsnachforschung im RIPOL auszu- schreiben (cl. 30 pag. 30.881.1 f.). Die Angeklagte C. wurde am 28. September 2007 ordnungsgemäss vorgeladen (cl. 30 pag. 30.833.5 f.). Die Angeklagte bestätigte den Empfang der Vorladung am 25. Oktober 2007 (cl. 30 pag. 30.833.10). Alle drei Angeklagten blieben der Hauptverhandlung unent- schuldigt fern. Kann der Angeklagte nicht vor Gericht gestellt werden, so findet die Hauptver- handlung gleichwohl statt. Der Verteidiger ist zuzulassen (Art. 148 Abs. 1 BStP). Das Gericht vertagt die Verhandlung, wenn es das persönliche Erscheinen des Angeklagten als notwendig erachtet (Art. 148 Abs. 2 Satz 1 BStP). Vorausset- zung für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahren ist eine rechtsgenügen- de Unterrichtung der Angeklagten von der Hauptverhandlung (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANNN, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005,

E. 1.4 In Anwendung von Art 170 BStP gab das Gericht anlässlich der Hauptverhand- lung bekannt, dass der Anklagesachverhalt V.A.2. bezüglich A. auch unter dem Tatbestand des Anstalten-Treffens gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 6 BetmG oder der Beteiligung dazu gewürdigt werden könne. Ein Vorbehalt nach Art. 170 BStP will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine Würdigung des Sachverhaltes vor- nimmt, zu welcher der Angeklagte oder seine Verteidigung nicht hat Stellung nehmen können.

- 10 - 2. Anwendbares materielles Recht

E. 2 B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Felix Bangerter,

E. 2.1 Die den Angeklagten vorgeworfenen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwir- kungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht je- doch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Massgebend hierbei ist die kon- krete Betrachtungsweise, es kommt also darauf an, nach welcher Bestimmung der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c). Welche Sanktion milder ist, ergibt sich aus der mit ihr verbundenen Einschrän- kung in den persönlichen Freiheiten (RIKLIN, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 2006, S. 1471 ff., S. 1473). Bei den in Frage kommenden Tatbeständen ist – mit Ausnahme des qualifizierten Falls der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – neu auch eine Geldstrafe möglich. Es ist ferner die Vollzugsform zu bewerten. Nach neuem Recht ist der bedingte Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zwei Jahren mög- lich (Art. 42 StGB) und es besteht die Möglichkeit des teilbedingten Vollzuges bei einer Freiheitsstrafe von über zwei, aber nicht mehr als drei Jahren (Art. 43 StGB). In Bezug auf die Strafbarkeitsvoraussetzungen ergibt sich im vorliegen- den Fall keine Änderung. Wie nachfolgend noch auszuführen ist, liegen die Vor- aussetzungen zur Anwendung der günstigeren Vollzugsformen nach neuem Recht vor, weshalb in casu das neue Recht für die zu beurteilenden Angeklagten A. und B. das mildere und demzufolge anzuwenden ist. Hinsichtlich der Ange- klagten C. wird sich ergeben, dass erst das neue Recht die obligatorische peku- niäre Sanktion bei qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) bedingt auszusprechen erlaubt. Das im neuen Recht vorgesehene Maximum von 500 Tagessätzen à CHF 3'000.– (Art. 305bis Ziff. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 2 StGB) ist zwar höher als das altrechtliche, das eine Busse von CHF 1 Mio. vorsah; aber selbst dieses liegt weit über dem konkret angemessenen Strafmass. 3. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

E. 3 Die zuständigen Kantone seien mit dem Vollzug der Freiheitsstrafen und der Busse zu beauftragen.

E. 3.1.1 Die vorsätzliche Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln wird im Grundtatbestand des Art. 19 Ziff. 1 BetmG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Strafbar sind – und zwar als eigenständige Delikte – alle Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, das heisst sowohl die Verbreitung wie auch schon der Erwerb von Betäubungsmitteln (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 2. Aufl., Bern 2007, N. 4 zu

- 11 - Art. 19 BetmG). Das heute geltende Recht umfasst in Art. 19 Ziff. 1 al. 1 – 6 BetmG nunmehr beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Drogenverkehr, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an die Konsumenten; sogar blosse Vorbereitungshandlungen sind in weitestem Um- fang pönalisiert (Albrecht, a.a.O., N. 41 zu Art. 19 BetmG, m.w.H.)

E. 3.1.2 Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu- bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante Grenz- menge für Kokain 18 g (BGE 109 IV 143 E. 3b). Massgeblich ist stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmässig schweren Fall auch die bandenmässige Tatbegehung (lit. b) und den gewerbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikati- onsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3).

E. 3.1.3 Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG sind nur bei Vorsatz straf- bar, wobei Eventualvorsatz genügt. Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der erworbenen oder weitergegebenen oder in casu beförderten, verkauften und ver- mittelten Betäubungsmittel. Massgebend dafür ist das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden und zwar in beträchtlichem Ausmasse (BGE 104 IV 211 E. 2; Albrecht, a.a.O., N. 230 ff. zu Art. 19 BetmG, m.w.H.).

E. 3.1.4 Wer in eigener Person die Merkmale eines der gesetzlichen Straftatbestände von Art. 19 Ziff. 1 BetmG objektiv und subjektiv erfüllt, ist Täter und untersteht als sol- cher der vollen Strafdrohung (BGE 119 IV 266 E. 3a, 118 IV 397 E. 2c, 106 IV 72 E. 2b).

E. 3.2.1 Dem Angeklagten B. wird vorgeworfen, vorsätzlich, mehrfach, mengen-, banden- und gewerbsmässig wider das BetmG gehandelt zu haben, indem er sich als Drogenkurier am Ausführen, Durchführen, Befördern und Einführen einer Liefe- rung von circa 1'100 g und einer zweiten Lieferung von circa 940 g Kokainge- misch zusammen mit D., E., F. und dem vorliegend ebenfalls angeklagten A. be- teiligt haben soll (Anklagepunkt III.1. und 2., Anklageschrift Seite 22 ff. cl 29 pag. 29.100.22 ff.).

- 12 -

E. 3.2.2 Der Angeklagte B. ist geständig. Er gibt an, dass er von einem Kollegen für den Transport von Drogen angesprochen worden sei. Mit ihm zusammen sei er zu den Gebrüdern H. gegangen. Diese hätten ihm die Päckchen mit dem Kokain gebracht, welche er portionenweise geschluckt habe. Daraufhin sei er von Mara- caibo via Caracas und Madrid am 18. September 2003 als Bodypacker mit 94 Fingerlingen, gefüllt mit Kokain, in die Schweiz eingereist. Dafür habe er eine Entschädigung von USD 7'000.– erhalten. Am Flughafen sei er dann von D. und F. empfangen worden (zum Ganzen cl. 12 pag. 12.13.765 Z. 22 ff., 12.13.779 f.). Diese Aussagen werden durch die objektiven Beweismittel gestützt: Aus dem Reisepass von B. geht hervor, dass er am 18. September 2003 via Spanien in die Schweiz eingereist ist (Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht, cl. 2 pag. 2.13). Danach hat er, wie die Videoüberwachung der Wohnung an der Z.-strasse ergab, dort die Fingerlinge ausgeschieden (CAM-Journal Flat cl. 2 pag. 2.247 f.).

B. führt weiter aus, dass er am 16. November 2003 auf dem selben Weg erneut in die Schweiz eingereist sei, dies wiederum mit geschluckten 94 Fingerlingen, gefüllt mit Kokain. Am Flughafen Zürich sei er von einem I. und einer J. abgeholt worden. Später sei er zu D. ins Auto gestiegen und mit ihm in die Wohnung ge- fahren, wo er versucht habe, die Fingerlinge auszuscheiden (cl. 12 pag. 12.13.754, 12.13.762 Z. 23 ff.). Dafür hätte er USD 7'000.– oder USD 6'000.– erhalten (cl. 12 pag. 12.13.755 zu Frage 10, 12.13.763 Z. 5; 12.13.852 Z. 1). Am 17. November 2003 erfolgte dann die Verhaftung von B. in der Wohnung an der Z.-strasse (cl. 3 pag. 251 ff.). Bei der Durchsuchung der Wohnung wurden im Badezimmer 70 Fingerlinge sichergestellt (cl. 5 pag. 36 und 42). Weitere 24 Fingerlinge hat B. im Gefängnis ausgeschieden und der Rest wurde bei der Notoperation sichergestellt.

Die Aussagen von B. zu den beiden Lieferungen werden von den bereits verur- teilten D. (cl. 11 pag. 11.13.361 f. Z. 23 ff., 11.13.369 Z. 18 ff., 11.13.427 Z. 8 f.) und F. bestätigt (cl. 12 pag. 12.13.965 Z. 2 ff., 12.13.967 Z. 14 ff.). An ihrer Rich- tigkeit besteht nach alledem kein Zweifel.

Die 94 Fingerlinge des zweiten Transports – insgesamt 940 g – wurden zur Un- tersuchung über die Bundeskriminalpolizei an das Institut de Police Scientifique abgegeben (cl. 2 pag. 2.146), wobei ein Reinheitsgrad zwischen 58,2 – 81,5% festgestellt worden ist (cl. 2 pag. 2.114 f.). Insgesamt handelte es sich um 698 g reines Kokain (cl. 2 pag. 2.147). Das mit der ersten Lieferung eingeführte Kokain wurde hingegen nicht sichergestellt. Die Bezugsquellen und die Anzahl der ein- geführten Fingerlingen waren bei beiden Lieferungen gleich. Zugunsten des An- geklagten ist daher davon auszugehen, dass mit der ersten Lieferung nicht die angeklagte Menge von 1'100 g sondern dieselbe Menge, wie bei der zweiten Lie-

- 13 - ferung, also 940 g, eingeführt worden ist. Der bei der zweiten Lieferung festge- stellte Reinheitsgrad ist aus denselben Gründen auch auf die Menge der ersten Lieferung anwendbar.

E. 3.2.3 B. hat demnach zwei Mal 940 g Kokaingemisch vorsätzlich in die Schweiz einge- führt. Er wusste, welche Mengen er einführte, und aufgrund seiner Erfahrung aus dem Eigenkonsum (cl. 12 pag. 12.13.818 Z. 19 ff.) wusste er, dass diese Mengen geeignet waren, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen zu können. Das Qualifikationsmerkmal von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ist daher erfüllt. Ob ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt, ist nicht zu prüfen. B. ist somit der mehrfa- chen qualifizierten Einfuhr von Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

E. 3.3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, er habe vorsätzlich, mehr- fach und in mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifizierter Weise gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung verstossen, indem er gemeinsam mit D., E. und F. mindestens 300 g Kokaingemisch abportioniert und verkauft oder verkaufen lassen habe. Zudem habe er sich zusammen mit den Genannten und B. mit Ver- kaufsabsicht am Ausführen, Durchführen, Befördern und Einführen von circa 940 g Kokaingemisch beteiligt (Anklagepunkt V.A.1. und 2., Anklageschrift Sei- te 28 ff. cl. 29 pag. 29.100.28 ff.).

E. 3.3.2 Der Angeklagte A. ist im Oktober 2003 in die Schweiz eingereist. Er gibt an, er habe seine Frau, die in der Tschechischen Republik lebe, respektive den ge- meinsamen Sohn, besuchen wollen und es gäbe keine Direktflüge dorthin. Da es ihm in Zürich gefallen habe, sei er geblieben (cl. 12.13.640 Z. 27 ff., 12.13.641 Z. 4 f.). Er gibt zu, dass er im Auftrag von D. vier- bis fünfmal Drogen verkauft hat, insgesamt ungefähr 300 g (cl. 12 pag. 12.13.674 Z. 6 f., 12.13.690 Z. 16 f., 12.13.695 f. Z. 25 ff. und 17 ff., cl. 11 pag. 11.13.341). D. sagte aus, dass A. bei den Bezügen eines Abnehmers namens K. anwesend gewesen sei (cl. 11 pag. 11.13.537 Z. 21 ff.) und sich entschieden habe, ihm zu helfen (cl. 11 pag. 11.13.393 Z. 10). G., der bei D. Kokain bezogen hatte, sagte ebenfalls aus, dass er das Kokain einmal von A. erhalten habe, als D. nicht anwesend gewesen sei (cl. 9 pag. 191 Z. 7 ff.). Aus dem Reisepass von A. ist ersichtlich, dass er am

12. Oktober 2003 in die Schweiz eingereist ist (Kriminaltechnischer Untersu- chungsbericht, cl. 2 pag. 2.15). Durch die Observation ist ebenfalls erstellt, dass er sich nach seiner Ankunft in die als Drogenumschlagplatz genutzte Wohnung begeben hat (CAM-Journal Flat, cl. 2 pag. 2.260). Das Geständnis ist daher glaubwürdig.

- 14 -

Der Reinheitsgrad der verkauften Droge ist nicht bekannt. Beim mit der zweiten Lieferung eingeführten Kokain wurde ein Reinheitsgrad zwischen 58,2 – 81,5% festgestellt. Dieser Reinheitsgrad wurde auch für die Ware der ersten Lieferung angenommen (E. 3.2.2). In der Wohnung wurden Gegenstände gefunden, die zum Strecken des Kokains dienten. Es ist daher davon auszugehen und ent- spricht den allgemein bekannten Gegebenheiten, dass das Kokain vor dem Ver- kauf gestreckt worden ist. Somit ist von einem für den Angeklagten günstigen Er- fahrungswert von circa 20% Reinheitsgrad auszugehen.

E. 3.3.3 Bezüglich des zweiten Anklagevorwurfs (V.A.2.) ist festzuhalten, dass das Ge- richt die von der Anklage geschilderten Handlungen nebst den angeklagten Tat- beständen auch unter dem Tatbestand des Anstalten-Treffens zum Verkauf (Art. 19 Ziff. al. 6 i.V.m. al. 4 BetmG) würdigt. A. ist bezüglich dieses Anklage- sachverhalts nicht geständig. Er gibt jedoch zu, dass er, als B. zusammen mit D. in die Wohnung gekommen sei, ebenfalls anwesend gewesen sei (cl. 12 pag. 12.13.653 ff. Z. 28 ff., 12.13.692 Z. 1 ff.). B. sei ständig ins Bad gegangen und so habe er gedacht, dass jener krank sei (cl. 12 pag. 12.13.653 ff. Z. 28 ff., 12.13.692 Z. 1 ff.). B. führte dazu aus, dass A. bei seiner Ankunft in der Wohnung gewesen sei (cl. 12 pag. 12.13.816 Z. 9, 12.13.839 Z. 11 f.), wo er geblieben sei und während der Nacht geschlafen habe (cl. 12 pag. 12.13.839 Z. 25, 12.13.840 Z. 12 ff.). D. habe ihm Abführmittel gebracht. F., der fünf Minuten nach seiner ei- genen Ankunft ebenfalls erschienen sei (cl. 12 pag. 12.13.816 Z. 14 f.), und A. seien einkaufen gegangen und danach habe ihm A. Suppe gekocht (cl. 12 pag. 12.13.816 Z. 19 ff.) Am Abend habe F. die Wohnung verlassen und ab dann seien nur noch er und A. in der Wohnung gewesen (cl. 12 pag. 12.13.816 Z. 31 ff.). Als er einmal im Badezimmer gewesen sei, habe er gehört, wie A. ge- sagt habe, dass er mit Scheisse zu tun habe. Er habe das im Zusammenhang damit gesagt, dass er die Fingerlinge auspacken und wieder in Beutel abpacken musste. D. habe ihm darauf geantwortet, dass sie von dieser Scheisse leben würden. Daraus habe er geschlossen, dass A. die gleiche Funktion habe wie F., welcher bei der ersten Lieferung für seine Betreuung zuständig gewesen sei (cl. 12 pag. 12.13.829 Z. 1 ff.; 12.13.857 Z. 8 ff.) In einer späteren Einvernahme präzisierte B. jedoch, dass A. gesagt habe, dass er sich die Hände nicht mit Scheisse schmutzig machen wolle, die Ware demnach nicht berührt habe (cl. 12 pag. 12.13.856 Z. 21 ff.). F. sagte aus, dass D. A. in die Schweiz geholt habe, damit ihm dieser beim Dro- genverkauf helfe (cl. 12 pag. 12.13.971 Z. 17 ff.). Dieser Aussage fügte er jedoch hinzu, dass A. nicht mit den Drogen zu tun haben wollte (cl. 12 pag. 12.13.972 Z. 11 f.). Die Sachbeweise belegen, dass sich A. am 16. November 2003 bei der Ankunft von B. in der Wohnung an der Z.-strasse in Zürich befunden hat (CAM- Journal Flat, cl. 2 pag. 2.306). An seinen Kleidern wurden Kokainrückstände

- 15 - festgestellt (cl. 2 pag. 2.113) und in der Wohnung wurden diverse zur Drogenver- arbeitung dienende Gegenstände sichergestellt (cl. 5 pag. 26 f.). A. war, wie er selbst zugegeben hat, bei Drogenübergaben/Drogenverkäufen da- bei und hat auch selbst welche durchgeführt. Dass zum Verkauf bestimmte Dro- gen zuvor ins Land eingeführt werden müssen, ergibt sich von selbst. Die Beteili- gung von A. an der Organisation der Einfuhr des Kokains der zweiten Lieferung kann jedoch nicht bewiesen werden. Wie eingangs ausgeführt ist, kann der Sachverhalt jedoch auch unter dem Tatbestand des Anstalten-Treffens zum Ver- kauf gewürdigt werden: Als B. in der Wohnung eingetroffen ist, war A. in der Wohnung anwesend. Dort blieb er auch – von einem kurzen Einkauf abgesehen

– die ganze Zeit, während der B. versuchte, die Fingerlinge auszuscheiden. Er hat gesehen, dass es B. gesundheitlich nicht gut ging und dass er Medikamente zu sich nehmen musste. Dass er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse um die Tätigkeit der involvierten Personen nicht wahrgenommen haben will, was in der Wohnung vor sich ging, ist daher eine reine Schutzbehauptung. Sein von B. geschilderter Wortwechsel mit D. – auch in abgeschwächter Form – lässt viel- mehr keine Zweifel daran aufkommen, dass A. über das Geschehen in der Woh- nung im Bilde war. Dass die eingeführten Drogen zum Verkauf bestimmt waren, ergibt sich aufgrund der grossen Menge und war auch schon bei der ersten Liefe- rung, an deren Verkauf sich A. beteiligte, der Fall. A. wusste also, dass diese von B. eingeführten Drogen für den Verkauf bestimmt waren. Über den Reinheitsgrad konnte A. nicht Bescheid wissen. Er musste jedoch von einem üblichen 20-prozentigem Reinheitsgrad ausgehen, ansonsten die Droge nicht mehr ver- käuflich gewesen wäre. Die Beweiswürdigung ergibt somit, dass A. für die Betreuung des das Kokain bringenden B. zuständig war. Diese in der Anklageschrift umschriebene Tätigkeit fällt nicht unter die al. 3 – 5 der Ziff. 1 des Art. 19 BetmG sondern unter al. 6 wo- nach sich strafbar macht, wer unter anderem zum unbefugten Drogenverkauf Anstalten trifft. Damit werden sowohl der Versuch wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbstständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (ALB- RECHT, a.a.O. N. 115 zu Art. 19 BetmG; BGE 130 IV 131 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3.3.4 A. hat somit vorsätzlich 300 g Kokaingemisch zusammen mit D. verkauft. Der Grenzwert für den mengenmässig qualifizierten Fall von 18 g Kokain ist bei der Annahme eines Reinheitsgrads von 20% deutlich überschritten. A. ist somit des Verkaufs von Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

- 16 -

Zudem war er an den Vorbereitungshandlungen zu einem späteren Verkauf von 940 g Kokaingemisch beteiligt, weshalb er wegen qualifiziertem Anstalten-Treffen zum Verkauf von Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 6 i.V.m. al. 4 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen ist.

E. 3.4.1 Der Angeklagten C. wirft die Bundesanwaltschaft vor, sie habe vorsätzlich und mengenmässig qualifiziert gegen das BetmG verstossen, indem sie 100 g Ko- kaingemisch an G. vermittelt habe (Anklagepunkt VI.A., Anklageschrift Seite 31 cl. 29 pag. 29.100.31).

E. 3.4.2 C. wurde in der Voruntersuchung zum Anklagepunkt der Widerhandlung gegen das BetmG nicht persönlich befragt, sie erlangte jedoch spätestens durch Erhalt der Anklageschrift Kenntnis von diesem Vorwurf. Die Angeklagte selbst hat sich infolge ihrer Abwesenheit anlässlich der Hauptverhandlung nicht zu diesem Vor- wurf geäussert. Über die Anklage zu befinden, stellt keine Verletzung ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör dar, da die Angeklagte Kenntnis des Anklagevor- wurfs hatte, was sich den Vorbringen ihres Verteidigers entnehmen liess, und daher auch Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen.

G. sagte aus, dass er C. in einer Bar im Kreis 4 angetroffen habe und sie nach Fingerlingen gefragt habe. Er habe ihr seine Telefonnummer hinterlassen, worauf sie ihn später zurückgerufen und gesagt habe, dass sie ihn zu einer Bekannten (E.) bringe, mit welcher er dann verhandeln könne. Darauf seien sie (G. und C.) in die Wohnung dieser Bekannten gegangen (zum Ganzen cl. 9 pag. 187 Z. 20 ff.). L., sein Abnehmer, habe 100 g gewollt (cl. 9 pag. 9.188 Z. 4). Bei die- sem ersten Treffen habe er keine Drogen gekauft, sei dann aber angerufen wor- den, als solche erhältlich gewesen seien (cl. 9 pag. 188 Z. 11 ff.). Wann genau das Treffen gewesen ist, weiss G. nicht mehr. Er spricht von Herbst 2003 (cl. 9 pag. 187 Z. 30) und dass die Geschäfte sowohl vor dem 1. September 2003 wie auch danach abliefen (cl. 9 pag. 196 Z. 3 ff.). G. identifizierte C. auf dem Foto ih- rer Identitätskarte (cl. 9 pag. 10 i.V.m. pag. 202). Er bestätigte seine Angaben an- lässlich der Hauptverhandlung (cl. 30 pag. 30.910.9. Z. 15 ff., 30.910.10 Z. 35 ff.). Es liegt kein Grund vor, weshalb G. falsch ausgesagt haben sollte, durch seine Aussagen hat er sich selbst stark belastet und er wurde wegen seinen strafbaren Handlungen auch verurteilt (cl. 29 pag. 29.400.14 ff.). Gemäss Sachvortrag des Verteidigers hat die Angeklagte Krähenbühl in jene Wohnung geführt und den Kontakt zu der Verkaufsperson hergestellt. Hierfür habe sie aber kein Entgelt ge- nommen. Zudem seien bei diesem ersten Treffen keine Drogen verkauft worden.

- 17 - Es ist also grundsätzlich unbestritten, dass C. G. zu den Drogenverkäufern ge- führt hat.

E. 3.4.3 Die Vermittlung nach Art. 19 Ziff. 1 al. 4 BetmG weist die Struktur einer typischen Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB auf, wird indessen vom Gesetz als selbstständige Tat eingestuft. Sie umfasst die Förderung des illegalen Verkehrs durch die Herstellung von Kontakten zwischen Personen, die Betäubungsmittel veräussern, und solchen, welche diese Stoffe erlangen wollen (BGE 118 IV 200 E. 2). Der blosse Hinweis auf ein einschlägiges Lokal in der Szene begründet deshalb regelmässig noch keine Vermittlung (ALBRECHT, a.a.O., N. 68 zu Art. 19 BetmG). Für den Vorsatz ist notwendig, dass der Vermittler – jedenfalls in groben Zügen – Kenntnis hat über Art und Umfang der Drogengeschäfte, die er fördert. Der Verteidiger von C. macht geltend, dass es sich bei der Handlung der Ange- klagten nicht um eine Vermittlung im Sinne des BetmG handelt, sondern um eine straflose Bekanntgabe der Gelegenheit zum Drogenerwerb. Eine Vermittlung er- fordere nämlich eine Vorteilsgewinnung der Mittelsperson, C. habe für die Be- kanntgabe der Adresse jedoch keine Vergütung erhalten, für sich also keinen Vorteil daraus ziehen können. Zudem sei die Vermittlung ein Zusammenbringen von Käufer und Verkäufer, in casu habe die Angeklagte den Käufer nur zu einer anderen Person gebracht, denn wie die Auskunftsperson selbst zu Protokoll ge- geben habe, sei nichts verkauft worden. Die Angeklagte hat G. auf dessen Anfrage hin zu der Drogenwohnung von E. ge- führt und somit den Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer hergestellt. Sie hat nicht bloss auf ein Umfeld hingewiesen, in welchem Drogen angeboten werden – in diesem haben sie sich nämlich schon befunden –, sondern Krähenbühl konkret an die ihr bekannten Verkäufer herangeführt. Dass beim ersten Treffen keine Drogen verkauft wurden, spricht nicht gegen eine Vermittlerrolle der Angeklagten. Eine solche kann auch darin bestehen, den Interessenten mit einer Person zu- sammenzubringen, welche ihrerseits den Kontakt zum Verkäufer herstellt. Schliesslich werden bei einer grösseren Menge häufig Verkaufsverhandlungen geführt. Was die Interessen des Vermittlers betrifft, reicht gemäss oben zitierter bundsgerichtlicher Rechtsprechung die Kontaktherstellung für die Erfüllung des Tatbestandes der Vermittlung aus. Ob die vermittelnde Person für ihre Vermitt- lung entschädigt wird, ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht von Belang. Nicht erwiesen ist, ob G. gegenüber der Angeklagten erwähnt hat, dass er 100 g suche. Es ist jedoch offensichtlich, dass es um eine grössere Menge gegangen ist, ansonsten hätte G. nicht diesen umständlichen Weg gehen müssen, sondern hätte die Drogen auf der Strasse kaufen können. Davon musste auch die Ange- klagte – in Kenntnis des Hergangs und des Umfelds – ausgehen, weshalb sie

- 18 - bezüglich der Menge, welche bei einem erfahrungsgemässen Reinheitsgrad von 20% knapp qualifizierend ist, eventualvorsätzlich gehandelt hat. C. ist somit der Vermittlung von Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 4. Geldwäscherei

E. 4 Die Probezeit sei auf drei Jahre festzusetzen. III. Der amtliche Anwalt sei aus der Staatskasse zu entschädigen. Auf eine Rückforderung gegenüber der Angeklagten sei zu verzichten. IV. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge beziehungsweise unter angemessener Kosten- folge.

- 6 - Prozessgeschichte: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 8. September 2003 ein gerichtspolizeili- ches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Beteiligung beziehungswei- se Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB und qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art 19 Ziff. 1 und 2 lit. a, b und c BetmG. Die Ermittlungen richteten sich in der Folge gegen mehrere Personen. Es bestand der Verdacht, dass sie an einer international tätigen Organisation mitwirkten in der Absicht, grössere Mengen Kokain aus Mittel- und Südamerika in die Schweiz einzuführen und sich hier am Kokainhandel zu beteiligen. B. Am 5. Februar 2004 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt die Voruntersuchung gegen D., E., F., A., B. und dehnte das Verfahren am 5. März 2004 auf C. aus. C. Das Untersuchungsrichteramt beantragte mit Schlussbericht vom 21. Dezember 2005 die Anklageerhebung gegen obgenannte Personen wegen mengen-, ge- werbs- und bandenmässig begangener Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz und Beteiligung an beziehungsweise Unterstützung einer kriminellen Organisation. D. Am 3. April 2006 verfügte die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Verfah- rens gegen alle Beteiligte bezüglich des Vorwurfes der Beteiligung an bezie- hungsweise Unterstützung einer kriminellen Organisation, sowie gegen C. be- züglich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz soweit banden- und gewerbsmässig im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. b und c BetmG began- gen. E. Am 7. April 2006 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Ankla- ge gegen D., E., F., A., B. und C. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation, sowie gegen D., E. und C. zusätzlich wegen qualifiziert begangener Geldwäscherei und gegen A. wegen Geldwäscherei. F. Die Hauptverhandlung im Verfahren SK.2006.4 dauerte vom 16. bis 18. August

2006. Die Angeklagten A., B. und C. blieben der Verhandlung unentschuldigt fern. G. Das Bundesstrafgericht trat mit Entscheid vom 16. und 28. August 2006 mangels Zuständigkeit auf die Anklage gegen A., B. und C. nicht ein.

- 7 - H. Auf Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft hob der Kassationshof des Bundesgerichts mit Urteil vom 11. Juni 2007 (Geschäftsnummer 6S.528/2006) diesen Entscheid auf und wies die Sache an die Strafkammer des Bundesstraf- gerichts zurück. I. Von Amtes wegen wurde von allen drei Angeklagten ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister sowie von der in der Schweiz wohnhaften Ange- klagten C. ein Leumundsbericht eingeholt. Im weiteren bilden die Akten des Ver- fahrens SK.2006.4 die Grundlage für den vorliegenden Entscheid. J. Die Hauptverhandlung fand am 13. und 14. Dezember 2007 in erneuter Abwe- senheit aller Angeklagten am Sitze des Bundesstrafgerichts statt. Als Auskunfts- person wurde G. einvernommen. Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales

E. 4.1.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu verei- teln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden (Ziff. 2). Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied ei- ner Verbrechensorganisation handelt (lit. a), als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b), oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c).

E. 4.1.2 Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geld- wäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a). Durch die Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, das heisst der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 126 IV 255 E. 3a). Der Transfer von deliktisch erlangten Vermögenswerten über die Landesgrenzen ins Ausland gilt als Geldwäschereihandlung (ACKER- MANN, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei Band I, Zürich 1998, N. 315 zu Art. 305bis StGB). Der Qualifikationsgrund der Banden- mässigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind; ent- scheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, im er- wähnten Sinn zusammenzuwirken (BGE 124 IV 286 E. 2a, Urteil des Bundesge- richts 6P.104/2004 vom 24. März 2005, E. 3).

- 19 -

E. 4.1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Die Gesetzesformulierung „weiss oder annehmen muss“ unterstreicht, dass auch Eventualvorsatz genügt (BGE 119 IV 242 E. 2b). Es genügt, wenn der Täter die einzelnen Elemente ent- sprechend der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher die Vermögenswerte stammen, ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB ist, sondern nur, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stam- men, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, Basler Kommentar zum Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N. 46 zu Art. 305bis). Vorsatz hinsichtlich der Bandenmässigkeit setzt voraus, dass der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 286 E. 2a).

E. 4.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, er habe sich der Geldwä- scherei strafbar gemacht, indem er am 13. August 2003 CHF 885.50 in die Do- minikanische Republik an seine Schwester, die Ehefrau von D., überwiesen habe (Anklagepunkt V.B., Anklageschrift Seite 30 f., cl. 29 pag. 29.100.30 f.).

E. 4.2.2 Zu diesem Vorwurf wurde der Angeklagte nie befragt und es ist – im Gegensatz zu dem gegen die Angeklagte C. gerichteten Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – nicht bekannt, ob er überhaupt Kenntnis von die- sem Vorwurf erlangt hat. Eine Beweisaufnahme durch das Gericht ist infolge sei- ner Abwesenheit nicht möglich. Die Überweisung als solche geht aus den Akten hervor, weitere Anhaltspunkte hinsichtlich des angeklagten Verhaltens lassen sich diesen jedoch nicht entnehmen. Die Schuld von A. ist daher nicht zweifels- frei zu beweisen, weshalb er von diesem Vorwurf freizusprechen ist.

E. 4.3.1 Der Angeklagten C. wird vorsätzlich, mehrfach, bandenmässig qualifiziert began- gene Geldwäscherei vorgeworfen, indem sie im Wissen um die Herkunft des Geldes im Auftrag von E. und D. zwischen 8. August und 4. Oktober 2003 acht mal Geld, insgesamt CHF 31'587.–, in die Dominikanische Republik und nach Venezuela an verschiedene Personen überwiesen habe, respektive einmal durch ihren Mann habe überweisen lassen (Anklagepunkt VI.B., Anklageschrift Sei- te 31 ff., cl. 29 pag. 29.100.31 ff.).

E. 4.3.2 Die einzelnen Geldüberweisungen der Angeklagten sind durch die Belege der jeweiligen Geldtransferinstitute bewiesen und erfolgten am 8. August, 14. August,

E. 4.4 In subjektiver Hinsicht erklärt die Angeklagte, sie habe nicht gewusst, dass die- ses Geld aus dem Drogenhandel stamme (cl. 13 pag. 13.13.26 recte 268 Z. 26, 13.13.269 Z. 5 f.). Sie habe gemeint, dass E. sie um die Vornahme der Überwei- sungen bitte, weil sie als Prostituierte arbeite und für die Sozialbehörden nicht er- sichtlich sein dürfe, dass sie einen Verdienst habe und somit eigentlich kein So- zialhilfegeld beanspruchen könne (cl. 13 pag. 13.13.247 Z. 6 f., 13.13.250 Z. 8 f.).

- 21 - Wie in den vorhergehenden Erwägungen (E. 3.4) ausgeführt, hat die Angeklagte an E., in deren Auftrag sie die Geldüberweisungen vornahm, einen Drogenkäufer vermittelt. Sie wusste somit über die illegale Tätigkeit von E. Bescheid. Die ge- naue zeitliche Einordnung der Vermittlung des Drogenkäufers und somit der Nachweis des Wissens der Angeklagten um die Herkunft der Gelder, ist jedoch nicht mehr möglich. Die Vermittlung ist entweder schon im Sommer 2003 erfolgt oder aber erst im September 2003 (siehe dazu E. 3.4.2), also nachdem C. schon Überweisungen vorgenommen hatte. Ist die Vermittlung vor der ersten Überwei- sung erfolgt, so ist offensichtlich, dass die Angeklagte wusste, dass es sich um il- legal erworbenes Geld handelt, welches sie ins Ausland transferierte. Doch selbst wenn die Vermittlung erst im September stattgefunden hat, so musste die Angeklagte bei den zuvor erfolgten Transaktionen aus folgenden Gründen zu- mindest davon ausgehen, dass das Geld illegaler Herkunft war: Sie wusste, dass E. erst kürzlich eine langjährige Gefängnisstrafe wegen Drogendelikten verbüs- sen musste (cl. 13 pag. 13.13.244 Z. 9 ff., 13.13.262 Z. 17 ff.). Sie wusste auch, dass E. als Prostituierte arbeitete (cl. 13 pag. 13.13.260 Z. 3). Da sie selbst das Milieu kannte, konnte sie etwa abschätzen, wie viel E. dabei verdiente. Die Überweisungen erfolgten innert einer kurzen Zeitspanne von drei Monaten und machten einen Betrag von über CHF 30'000.– aus. Ihr musste deshalb bewusst sein, dass E. aus ihrer Arbeit als Prostituierte und dem Sozialhilfegeld, nebst der Deckung des eigenen Lebensunterhaltes und teilweise auch noch desjenigen von D., nie Geld in solcher Höhe für Überweisungen ins Ausland übrig gehabt hätte. Zusätzlich bezahlte die Angeklagte sie auch noch für die vorgenommenen Überweisungen. Die genannte Anzahl und Höhe der Überweisungen, die Regel- mässigkeit innert kurzer Zeit – die Überweisungen erfolgten in Abständen von teilweise nicht einmal einer Woche – und die immer wechselnden Empfänger wa- ren für die Angeklagte mit dem bei ihr vorhandenem Hintergrundwissen deutliche Zeichen dafür, dass es sich nicht um legal erworbenes Geld handeln konnte. Die Angeklagte kann sich demnach nicht darauf berufen, in naiver Art, ohne nachzu- fragen, einen Freundschaftsdienst erledigt haben zu wollen. Die Behauptung der Angeklagten, die Überweisungen für E. getätigt zu haben, weil sie davon aus- ging, dass jene ihr schwarz verdientes Geld nicht selbst überweisen wollte, aus Sorge kein Geld mehr vom Sozialdienst zu erhalten, lässt sich nicht vereinbaren mit ihrem Wissen davon, dass E. sehr wohl auch selbst Überweisungen vorge- nommen hat (cl. 13 pag. 13.13.249 Z. 18 ff, 13.13.262 Z. 7 ff.). E. sagte zwar aus, dass C. nicht gewusst habe, woher das Geld stamme (cl. 10 pag. 10.13.255 Z. 8 f.). Ihre Aussagen sind jedoch während des Verfahrens allgemein nicht wahrheitsgetreu gewesen, so behauptete sie in der selben Aussage etwa, nie Drogentransporte organisiert zu haben, was eindeutig widerlegt worden ist. Die Aussage ist unglaubwürdig und kann folglich nicht als entlastend für C. gewertet werden. Die Angeklagte hat durch ihr Handeln in Kauf genommen, dass es sich um illegal erworbenes Geld handelt, welches sie für E. ins Ausland überwies.

- 22 -

E. 4.4.1 Die Angeklagte hat somit sieben Überweisungen mit inkriminiertem Geld ins Ausland vorgenommen. Der inkriminierte Teil des überwiesenen Geldes, der CHF 12'270.– beträgt, stammt aus dem qualifizierten Drogenhandel und somit aus einem Verbrechen. Die Angeklagte hat sich mit E. und D. zusammengefun- den, um anzahlmässig unbestimmte Überweisungen ins Ausland zu tätigen und so die Einziehung des illegal erworbenen Geldes durch dessen Überweisung ins Ausland zu vereiteln. Sie wusste oder musste in der ersten Phase zumindest da- von ausgehen, dass das Geld teilweise aus dem Drogenhandel stammte und hat somit eventualvorsätzlich gehandelt. Dass der Drogenhandel eine schwerwie- gende Vortat ist, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht, war der Angeklagten aufgrund ihres Wissens um den langjährigen Gefängnisaufenthalt von E. wegen Drogendelikten bekannt. Der Wille zum Zusammenschluss mit E. und D. hat sich in den vorgenommenen Überweisungen manifestiert. C. ist somit der vorsätzlich mehrfach und bandenmässig qualifiziert begangenen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. 5. Strafzumessung 5.1

5.1.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwers- ten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der an- gedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 5.1.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Allgemeinen Teil des Strafge- setzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1, der zwischen- zeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1; 123 IV 150 E. 2a; 121 IV 193 E. 2a; 120 IV 136 E. 3a]; siehe auch STRATENWERTH, Schweizerisches Straf- recht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7, N. 57) be- zog sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den ge-

- 23 - samten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so genannten Tatkomponente sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: Das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnte. Das Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persön- lichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, bei- spielsweise Reue oder Einsicht, sowie Strafempfindlichkeit. Das neue, auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Recht bringt gegenüber die- ser Rechtsprechung materiell keine wesentlichen Neuerungen. Es ist davon aus- zugehen, dass das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken soll, was bisher bereits gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war. Insoweit nennt Art. 47 Abs. 2 StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswirkung auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit und Spezialprävention) zu berück- sichtigen ist. 5.1.3 Bei der Ausfällung einer Geldstrafe bestimmt das Gericht die Zahl der Tagessät- ze nach dem Verschulden des Täters. Die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Ta- gessätze, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes bestimmt es nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt höchstens 3’000 Fran- ken (Art. 34 Abs. 2 StGB). 5.2 A. Der Angeklagte A. hat sich der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG schuldig gemacht. Der Strafrahmen umfasst somit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren und eine fakultative Geldstrafe bis 360 Tagessätzen. Die Tatmehr- heit wirkt strafschärfend, darf aber zu keiner Überschreitung des gesetzlich fest- gelegten Höchstmasses von 20 Jahren führen (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB).

- 24 - Das Verschulden von A. ist hinsichtlich des Anklagepunktes des Verkaufs gross. Kaum in der Schweiz angekommen, hat er sich schon am Betäubungsmittelhan- del beteiligt und zwar in der tragenden Rolle des Verkäufers einer das qualifizie- rende Minimum mehrfach übersteigenden Menge. Hinsichtlich des zweiten An- klagepunktes ist sein Verschulden geringer. Im Gesamtablauf dieses Gesche- hens spielte er keine grosse Rolle, jedoch ging es um eine erhebliche Menge Be- täubungsmittel. Er handelte aus Eigennutz, wohl jedoch auch aus persönlicher Verbundenheit mit der Hauptfigur, seinem Schwager, D.. Der 42-jährige Angeklagte ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik und in Santo Domingo zusammen mit sieben Geschwistern aufgewachsen. Zum Zeitpunkt der Tat war er mit einer Tschechin verheiratet, die mit dem gemeinsa- men Sohn in der Tschechischen Republik lebte. In die Schweiz ist er mit einem Touristenvisum eingereist. Zuerst wohnte er bei D. respektive bei dessen damali- ger Partnerin, später dann aber an der Z.-strasse. In der Dominikanischen Repu- blik führte er damals gemäss eigenen Angaben eine kleine Kleiderboutique, von der er angab, mittelmässig gut leben zu können, zuvor habe er in einem Reisebü- ro gearbeitet (cl. 12 pag. 12.13.639 ff.). Der Angeklagte ist nicht vorbestraft, weder in der Dominikanischen Republik, noch in der Schweiz (cl. 1 pag. 111, cl. 30 pag. 30.231.2 ). Während des vorzeiti- gen Strafvollzugs hat er sich wohl verhalten (cl. 29 pag. 20.423.3 f.), was sich strafmindernd auswirkt. Jedoch ist er zweimal unentschuldigt der Hauptverhand- lung ferngeblieben. Dies ist als negatives Nachtatverhalten straferhöhend zu be- rücksichtigen. Die persönlichen Verhältnisse sind weder strafmindernd, noch -erhöhend zu gewichten. Erheblich strafmindernd wirkt sich die lange Verfah- rensdauer aus mit einer längeren inaktiven Zeit während der Voruntersuchung. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren als an- gemessen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstra- fe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Beim Aufschub des Vollzugs der Strafe bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind in casu erfüllt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, der Angeklagte würde sich nicht bewähren. Deshalb ist die Freiheitsstrafe bedingt vollziehbar auszusprechen. Die gute Führung im Strafvollzug rechtfertigt es, die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren

- 25 - (Art. 44 Abs. 1 StGB) festzusetzen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 393 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. Es besteht keine Veranlassung die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe mit einer Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB zu verbinden, da dem Verschulden mit der ausgesprochenen Strafe schon ausreichend Rechnung getragen wurde. 5.3 B. Der Angeklagte B. hat sich der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG schuldig gemacht. Der Strafrahmen umfasst somit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren und eine fakultative Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Die Tat- mehrheit wirkt strafschärfend, darf aber zu keiner Überschreitung des gesetzlich festgelegten Höchstmasses von 20 Jahren führen (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Das Verschulden von B. wiegt recht schwer. Er hat innert kurzer Zeit zweimal ei- ne grosse, den qualifizierenden Grenzwert weit überschreitende, Menge Kokain- gemisch in die Schweiz eingeführt. Seine Tätigkeit ist in der Handelskette von grosser Bedeutung, da ohne die Einfuhr kein Handel hätte stattfinden können. Er hat einzig aus finanziellem Antrieb gehandelt, das Entgelt für eine Lieferung ent- sprach mehr als seinem üblichen Jahresgehalt. Der 33-jährige Angeklagte ist Staatsangehöriger von Venezuela. Er ist in Vene- zuela zusammen mit acht Geschwistern aufgewachsen. Zum Zeitpunkt der Tat arbeitete er als Model und als Angestellter in einem Verkaufshaus. Zudem soll er selbstständiger Händler von Parfümerieartikeln sein. Er hat gemäss eigenen An- gaben circa USD 500 verdient, was er als eher gutes Einkommen bezeichnete (cl. 12 pag. 12.13.758 f.). Zu der Schweiz hatte er keine Beziehung. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft, weder in Venezuela, noch in der Schweiz (cl. 1 pag. 151, cl. 30 pag. 30.232.2), und hat sich im vorzeitigen Strafvollzug wohl verhalten (cl. 29 pag. 29.424.2 f.), was sich strafmindernd auswirkt. Auch er ist zu beiden Hauptverhandlungen nicht erschienen, wobei er den Willen an der ersten Hauptverhandlung teilzunehmen, kundgetan hat, indem er durch seinen Verteidiger anfragen liess, ob die Kosten des Flugtickets übernommen werden würden (cl. 29 pag. 29.800.55). Beim Ausscheiden der Fingerlinge des zweiten Transports traten Schwierigkeiten auf und der Angeklagte konnte nur durch eine Operation gerettet werden. Gemäss Art. 54 StGB sieht das Gericht von einer Be- strafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer

- 26 - betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung (Urteil des Bundesgerichts 6S.39/2002 vom 17. April 2002 E. 3.c.bb) hat der Richter, falls die Anwendung von Art. 66bis aStGB nicht zum vornherein ausscheidet, zunächst die Strafe ohne Berücksichtigung der Auswir- kungen der Tat für den Täter zuzumessen, um diese Einsatzstrafe sodann gegen die eine unmittelbare Folge seiner Tat darstellende Betroffenheit des Täters ab- zuwägen. Dabei kann sich ergeben, dass der Täter bereits genug bestraft ist, weshalb von einer Bestrafung abzusehen ist. Es kann sich auch zeigen, dass ei- ne gänzliche Strafbefreiung nicht in Frage kommt, angesichts der grossen Betrof- fenheit des Täters jedoch eine Strafmilderung im Sinne von Art. 66 aStGB (Art. 48a StGB) angebracht erscheint. In casu trug B. von seiner Tat keine blei- benden Schäden davon. Seine persönliche Betroffenheit ist somit nur klein, was die Anwendung weder von Art. 54 StGB noch Art. 48a StGB rechtfertigt, aber dennoch leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Der Angeklagte war gestän- dig und trug so zur Aufklärung der – nicht nur von ihm – begangenen Taten bei. Dies ist erheblich strafmindernd zu berücksichtigen, so wie auch die lange Ver- fahrensdauer während des Vorverfahrens. Die im Gefängnis erlittene Misshandlung (cl. 30 pag. 30.522.2 ff.) hat den bishe- rigen Strafvollzug erschwert. Wie nachfolgend ausgeführt wird, ist in casu eine teilbedingte Freiheitsstrafe angemessen. Aufgrund der anrechenbaren Untersu- chungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges hat B. den unbedingt zu vollzie- henden Teil schon verbüsst. Das bedeutet, dass selbst bei einem allfälligen Wi- derruf die Reststrafe zeitlich mehrere Jahre nach der erfolgten Misshandlung vollzogen werden würde, weshalb die Strafempfindlichkeit nicht mehr höher als üblich wäre und die erlittene Misshandlung deshalb vorliegend keinen strafmin- dernden Einfluss haben kann. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten als angemessen. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für den teilbedingten Strafvollzug gelten wie für den bedingten Strafvollzug die subjektiven Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB (Urteil des Bun- desgerichts 6B.103/2007 vom 12. November 2007 E. 5.3.1). Sie sind bezüglich B. erfüllt: Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, der Angeklagte würde sich nicht bewähren. Formell ist der vollständig bedingte Vollzug jedoch nur bis zu ei- ner Freiheitsstrafe von zwei Jahren möglich, weshalb hier eine teilbedingte Frei-

- 27 - heitsstrafe auszusprechen ist. Beim Verhältnis zwischen bedingtem und unbe- dingtem Anteil ist zu berücksichtigen, dass die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und die gute Führung im vorzeitigen Strafvollzug zu einer guten Le- galprognose führen. Dies rechtfertigt es, den unbedingten Teil auf das Minimum von 6 Monaten zu beschränken und eine minimale Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) zu bestimmen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 442 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen, da die Straftaten dort begangen worden sind. 5.4 C. Die Angeklagte C. hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG und der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB schuldig gemacht. Der Strafrahmen umfasst somit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren und eine obligatorische Geldstrafe bis zu 500 Tagessät- zen. Die Tatmehrheit wirkt strafschärfend (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Verschulden hinsichtlich der Vermittlung von Betäubungsmitteln wiegt nicht schwer, der qualifizierende Grenzwert ist nur knapp überschritten und die Tat wurde nur einmal begangen. Bezüglich der Geldwäscherei ist festzuhalten, dass die ins Ausland transferierten Drogengelder nicht sehr umfangreich waren. Der aus den kriminellen Handlungen eingenommene finanzielle Gewinn der Ange- klagten war gering. Sie hat jedoch jede sich bietende Gelegenheit zur Geldüber- weisung wahrgenommen und in kurzer Zeit ohne zu zögern wiederholt gehandelt. Die 45-jährige Angeklagte ist in der Dominikanischen Republik geboren und bei ihrer Grossmutter aufgewachsen. Sie besuchte die Universität und war drei bis vier Jahre als Kindergärtnerin tätig (cl. 13 pag. 13.13.237). Sie hat drei Kinder. Circa 1988 kam sie in die Schweiz und heiratete einen Schweizer, von dem sie sich nach kurzer Zeit wieder scheiden liess. Zurzeit ist sie mit einem Banglades- her verheiratet. Im Rahmen des für die zweite Hauptverhandlung erstellten Leu- mundsberichts konnte mit der Angeklagten eine Befragung zur Person durchge- führt werden (cl. 30 pag. 30.253.17 ff.). Daraus ergab sich Folgendes: Die Ange- klagte hat in der Schweiz zuerst als Tänzerin gearbeitet, danach und bis heute in einem Massagesalon, wo sie zur Zeit auch wohnt. Für eineinhalb Jahre war sie in der Dominikanischen Republik und 2007 ist sie wieder in die Schweiz gekom- men. Gemäss eigenen Aussagen verdient sie zwischen CHF 2'000.– und 3'000.– im Monat, besitzt kein Vermögen und hat in der Dominikanischen Republik Schulden unbekannter Höhe. Die Angeklagte gab an, in psychiatrischer Behand-

- 28 - lung sowohl in der Schweiz wie auch in der Dominikanischen Republik zu sein. Sie leide unter Depressionen und müsse dagegen Medikamente einnehmen. Im Februar 2007 habe sie einen Herzinfarkt erlitten. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft (cl. 30 pag. 30.233.2). Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen. Die Angeklagte hat sich beide Male unentschuldigt der Hauptverhandlung entzogen, was sich negativ auf das Gesamtbild auswirkt. Er- heblich strafmindernd ist wie bei den beiden anderen Angeklagten die lange Ver- fahrensdauer zu berücksichtigen. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen. Das noch nicht schwere Verschulden hinsichtlich der Geldwäsche- rei rechtfertigt die zwingende Geldstrafe auf 10 Tagessätze festzusetzen. Die sehr bescheidenen finanziellen Verhältnisse führen zur Festlegung eines Tages- satzes von CHF 30.–. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe sowie einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Beim Aufschub des Vollzugs der Strafe bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die materiellen Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB für die Gewährung des beding- ten Strafvollzugs sind erfüllt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die Ange- klagte würde sich nicht bewähren. Deshalb sind die Freiheits- und die Geldstrafe bedingt vollziehbar auszusprechen. Die persönlichen Verhältnisse der Angeklag- ten ergeben selbst bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) kein Indiz für eine erhöhte Rückfallgefahr, weshalb auf dieses Minimum zu erkennen ist. Es besteht keine Veranlassung die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe mit einer Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB zu verbinden, da dem Verschulden mit der ausgesprochenen Strafe schon ausreichend Rechnung getragen wurde. 6. Einziehung

E. 6 Aufl., § 91 N. 15). Diesem Kriterium wurde mit der Zustellung der Vorladung an die Angeklagte C. und mit der Ediktalladung der Angeklagten A. und B. genüge getan. Weiter ist erforderlich, dass die Angeklagten im Verlaufe des Verfahrens Kenntnis von der Anklage erhalten, so dass sie die Möglichkeit haben, sich da- gegen zu verteidigen. Dieses Erfordernis ergibt sich aus den verfassungsmässig garantierten Rechten, wie dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, ferner Art. 6 EMRK; HAUSER/SCHWERI/HARTMANNN, a.a.O., § 91 N. 13). Die Angeklagten wurden – abgesehen von zwei Ausnahmen – mehrmals zu den erhobenen Tatvorwürfen

- 9 - befragt. Eine Ausnahme bildet der Vorwurf der Geldwäscherei gegenüber A. (An- klagepunkt V.B., Seite 30 der Anklageschrift, cl. 29 pag. 29.100.30). Der Ange- klagte wurde hierzu weder befragt, noch ist bekannt, ob er Kenntnis von diesem Vorwurf erlangt hat. Die zweite Ausnahme betrifft die Angeklagte C., welche im Vorverfahren zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz (Anklagepunkt VI.A., Seite 31 der Anklageschrift, cl. 29 pag. 29.100.31) nicht befragt worden ist. Von diesem Vorwurf hat sie jedoch durch ihren Verteidiger Kenntnis erlangt und ihr wurde mittels der Hauptverhandlung vom 16. bis 18. Au- gust 2006 und jener vom 13. und 14. Dezember 2007 Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Von diesem Recht hat sie infolge ihrer Abwesenheit keinen Gebrauch gemacht und überliess es ihrem Verteidiger, dazu Stellung zu nehmen. Der verfassungsmässige Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist somit bezüglich der Angeklagten C. nicht verletzt. Eine Verletzung des Grundsatzes liegt aber hinsichtlich des erwähnten Teilvorwurfes gegenüber A. vor. Dies führt als solches noch nicht zu einer Verunmöglichung der Durchführung eines Abwesenheitsver- fahrens, die Verletzung dieses verfassungsmässigen Grundsatzes ist jedoch bei der materiell-rechtlichen Entscheidung in dem Sinne zu berücksichtigen, dass ein Schuldspruch nicht möglich ist (siehe dazu hinten E. 4.2). Der Durchführung ei- nes Abwesenheitsverfahrens steht demnach hinsichtlich aller drei Angeklagten nichts entgegen. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte der a.o. Staatsanwalt nebst dem Antrag auf Durchführung der Hauptverhandlung den Eventualantrag, das Gericht habe darüber zu entscheiden, ob der Anklagepunkt V.B., Seite 30 der Anklageschrift (cl. 29 pag. 29.100.30) von der Bundesanwaltschaft zurückgezogen werden kön- ne, da der Angeklagte A. zu diesem konkreten Vorwurf nicht befragt worden sei und davon keine Kenntnis habe. Die BStP sieht eine solche Möglichkeit nicht vor. Der Angeklagte hat einen Anspruch darauf, dass die gegen ihn erhobenen An- schuldigungen materiell oder wenigstens formell entschieden werden (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 50 N. 8 f.). Ein Rückzug des genannten An- klagepunktes ist folglich nicht möglich, es ist ein richterlicher Entscheid zu fällen.

E. 6.1 Über einen Teil der Sicherstellungen wurde bereits im Entscheid vom 22. August 2006 (TPF SK.2006.4 E. VII) befunden. Zu entscheiden ist an dieser Stelle noch über zwei sichergestellte Mobiltelefone sowie schweizerische und amerikanische Banknoten.

- 29 -

E. 6.2 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat demzu- folge eine Prognose darüber anzustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1). Bei der am 17. November 2003 durchgeführten Hausdurchsuchung an der Z.-strasse in Zürich wurden ein Mobiltelefon der Marke Motorola C210 inklusive Ladegerät und ein Mobiltelefon der Marke Panasonic EB-GD95 inklusive Ladege- rät sichergestellt (cl. 5 pag. 26). Aus den Vorakten geht hervor, dass das Mobilte- lefon Panasonic D. und das Mobiltelefon Motorola B. gehört (cl. 2 pag. 2.36). Sowohl A. und B. wurden nie darüber befragt. An der Hauptverhandlung sagte D. aus, dass das eine Mobiltelefon A. gehörte und das andere dem Venezolaner, al- so B. (cl. 29 pag. 29.600.24 Z. 21 ff.). Mit Entscheid vom 22. August 2006 wurde D. und mit vorliegendem Entscheid werden A. und B. wegen mehrfach begange- ner qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Die Mobiltelefone befanden sich in der als Drogenumschlagplatz dienenden Wohnung und waren im Besitz von am Drogenhandel beteiligten Personen. Noto- rischerweise werden in Drogenkreisen diese Kommunikationsmittel dazu ver- wendet, Drogengeschäfte zu organisieren und dienen damit der Begehung einer Straftat, weshalb deren Einziehung zu verfügen ist.

E. 6.3 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Bei der oben erwähnten Hausdurchsuchung wurden Banknoten im Betrag von CHF 2'600.– und USD 825.– sichergestellt (cl. 5 pag. 26 f.). D. erklärte hierzu an der Hauptverhandlung, dass dieses Bargeld A. oder B. gehören würde (cl. 29 pag. 29.600.24 Z. 16 ff. und 29 f.). Die Angeklagten A. und B. wurden auch dies- bezüglich nie befragt. Alle diese Personen hielten sich in der Wohnung an der Z.-strasse in Zürich auf und wurden wegen qualifiziertem Drogenhandel verurteilt. Dieser stellte in der Schweiz die einzige Einkommensquelle dar. Die Vermö- genswerte wurden somit durch eine Straftat erlangt oder dienten zu einer sol- chen, weshalb sie einzuziehen sind.

- 30 -

E. 6.4 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Be- troffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB). Aus den Akten geht nicht hervor, dass A., abgesehen von der Finanzierung des Lebensunterhalts während seines Aufenthalts in der Schweiz, eine finanzielle Vergütung für seine Taten erhalten hat, weshalb eine Ersatzforderung zum vorn- herein ausscheidet. B. hat für die erste Lieferung CHF 7'000.– erhalten, C. für die getätigten Geldüberweisungen zwischen CHF 150.– und CHF 200.–. C. hat, wie erläutert, ein tiefes Einkommen und besitzt kein Vermögen, so dass eine Ersatz- forderung voraussichtlich uneinbringlich wäre. Über die aktuellen Lebensumstän- de von B. ist nichts bekannt, es kann aber davon ausgegangen werden, dass ei- ne Ersatzforderung uneinbringlich wäre. Es ist somit auch gegenüber den Ange- klagten B. und C. von einer Ersatzforderung abzusehen. 7. Kosten 7.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt. Diese bestehen aus Gebühren und Auslagen, die im Verfahren entstehen. Das Gericht kann ihn aus besonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung befreien (Art. 172 Abs. 1 i.V.m. Art. 246 Abs. 1 Satz 2 BStP). 7.2 Gemäss BGE 133 IV 187 sind besondere Gründe anzunehmen, wenn dem Ver- urteilten die Entstehung der Kosten nicht mehr adäquat kausal zugerechnet wer- den kann. Eine Kostenreduktion ist ferner denkbar für den Fall, dass bestimmte Gründe vorliegen, die eine ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Tä- ters erkennen lassen und eine Reduktion für eine Wiedereingliederung unerläss- lich ist oder wenn die volle Kostenauflage sowohl im Verhältnis zur Tatschwere als auch zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit übermässig wäre (E. 6.3 m.w.H.). Die Gefahr für die Resozialisierung ist nach Urteil des Bundesgerichts vom

28. Juni 2007 (6S.99/2006) nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die konkreten Verhältnisse des Verurteilten zu würdigen (E. 7.4.1). Im Urteil vom 6. März 2007 (6S.421/2006) bezeichnete das Bundesgericht dagegen, unter Hinweis auf die Botschaft, alternativ ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Kosten und Verschulden als Reduktionsgrund und die offensichtliche Bedürftigkeit als Befrei- ungsgrund, ohne hingegen das Bedürfnis nach Resozialisierung zu erwähnen (E. 2.1.2).

- 31 - 7.3 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung des Bundesrats über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Die Bundesanwaltschaft macht für das Ermittlungsverfahren eine Gebühr von CHF 20'000.– und für die Voruntersuchung CHF 25'000.– geltend (cl. 18 pag. 20.2). Diese Gebühren beziehen sich auf den Fall SK.2006.4 mit allen sechs Angeklagten. Sie sind daher vorliegend zu reduzieren auf CHF 9'000.– für das Ermittlungsverfahren sowie CHF 12'000.– für die Voruntersuchung. Für das An- klageverfahren ist die Gebühr auf CHF 6'000.– festzusetzen. Die Gebühren sind anteilsmässig zu je einem Drittel auf die Verurteilten zu verteilen. Von den insgesamt geltend gemachten Auslagen von CHF 116'512.05 für das Ermittlungsverfahren und von CHF 657'415.75 für die Voruntersuchung (cl. 18 pag. 20.1 ff., 20.36 ff.) sind die Auslagen betreffend die mit Entscheid vom

22. August 2006 Verurteilten abzuziehen. Ebenfalls zu subtrahieren sind die Aus- lagen, die Beschuldigte aus anderen Verfahren betreffen, die Kosten des vorzei- tigen Strafvollzugs (BGE 133 V 187 E. 6.4) sowie die Übersetzerkosten (BGE 127 I 141 E. 3a und BGE 106 Ia 214 E. 4b). Nach Abzug der oben erwähnten Auslagen verbleiben beim Angeklagten A. Aus- lagen von knapp CHF 60'000.–, beim Angeklagten B. von rund CHF 65'000.– und bei der Angeklagten C. von CHF 2'500.–. Infolge der langen Verfahrensdauer, die nicht von den Angeklagten verursacht worden ist, sind die Auslagen, die sich grösstenteils aus Kosten für die Untersu- chungshaft der Angeklagten A. und B. zusammensetzen, sehr hoch und ihnen daher nur teilweise adäquat zuzurechnen. Ferner ist davon auszugehen, dass die Angeklagten in der Zwischenzeit nicht zu Vermögen gekommen sind. Mit einem in der Dominikanischen Republik oder Venezuela üblichen Durchschnittsver- dienst ist es für die Angeklagten unmöglich, diese hohen Beträge zu bezahlen. Dies führt zu einer Uneinbringlichkeit der geltend gemachten Kosten. In Anwen- dung der bundesgerichtlichen Rechtssprechung rechtfertigt es sich deshalb, die den Angeklagten A. und B. aufzuerlegenden Auslagen um etwa die Hälfte auf ei- nen Betrag von je CHF 30'000.– zu reduzieren. Bei der Angeklagten C. spricht nichts gegen die Auferlegung der Auslagen von CHF 2'500.–, denn eine solche verunmöglicht die Resozialisierung der Angeklagten nicht. 7.4 Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 245 Abs. 2 BStP, ferner des Art. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht

- 32 - (SR 173.711.32) auf CHF 9'000.– festzusetzen und den Angeklagten je zu einem Drittel aufzuerlegen. Die Gerichtsauslagen von CHF 331.– für die Auskunftsperson sind, da aus- schliesslich von ihr verursacht, vollständig der Angeklagten C. aufzuerlegen. 8. Anwaltskosten 8.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). 8.2 Fürsprecher Heinz Dornauer, amtlicher Verteidiger von A., macht ein Honorar von CHF 9’360.15 (inkl. MWSt) geltend (cl. 30 pag. 30.721.2 f.). Fürsprecher Fe- lix Bangerter, amtlicher Verteidiger von B., ein solches von CHF 9'142.75 (inkl. MWSt) (cl. 30 pag. 30.722.2 f.) und Rechtsanwalt Fritz Tanner, amtlicher Vertei- diger von C., eines von CHF 14'810.05 (inkl. MWSt) (cl. 30 pag. 30.723.3 f.). Die- se Kostennoten sind angemessen und die Verteidiger sind im genannten Umfang zu entschädigen. Wenn die Verurteilten später dazu imstande sind, haben sie der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

- 33 - Die Strafkammer erkennt: I.

1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Anklagepunkt V.B.

2. A. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG − durch Verkauf von 300 g Kokaingemisch gemäss Anklagepunkt V.A.1; − durch Anstalten-Treffen zum Verkauf von 940 g Kokaingemisch gemäss Ankla- gepunkt V.A.2.

3. A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Anrechnung von 393 Ta- gen Untersuchungshaft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4. A. werden an Verfahrenskosten auferlegt: CHF 3'000.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren CHF 4'000.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt CHF 30’000.00 Anteil Auslagen Ermittlung und Voruntersuchung CHF 2'000.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren CHF 3'000.00 Anteil Gerichtsgebühr CHF 42’000.00 Total

5. Fürsprecher Heinz Dornauer wird für die amtliche Verteidigung mit CHF 9'360.15 (inkl. MWSt) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteil- te später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür in vollem Umfang Ersatz zu leisten. II.

1. B. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG

a. durch Einfuhr von 940 g Kokaingemisch gemäss Anklagepunkt III.1;

b. durch Einfuhr von 940 g Kokaingemisch gemäss Anklagepunkt III.2.

2. B. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten unter Anrech- nung von 442 Tagen Untersuchungshaft; davon 6 Monate unbedingt, vollziehbar

- 34 - durch den Kanton Zürich, und 21 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. B. werden an Verfahrenskosten auferlegt: CHF 3'000.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren CHF 4'000.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt CHF 30'000.00 Anteil Auslagen Ermittlung und Voruntersuchung CHF 2'000.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren CHF 3’000.00 Anteil Gerichtsgebühr CHF 42’000.00 Total

4. Fürsprecher Felix Bangerter wird für die amtliche Verteidigung mit CHF 9'142.75 (inkl. MWSt) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteil- te später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür in vollem Umfang Ersatz zu leisten. III.

1. C. wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Ankla- gepunkt VI.B.2.b.

2. C. wird schuldig gesprochen − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG durch Vermittlung von ungefähr 100 g Kokaingemisch gemäss Anklagepunkt VI.A; − der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB im Umfang von CHF 12’270.–.

3. C. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zu einer Geldstrafe von

E. 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

- 35 -

4. C. werden an Verfahrenskosten auferlegt: CHF 3'000.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren CHF 4'000.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt CHF 2'500.00 Anteil Auslagen Ermittlung und Voruntersuchung CHF 2'000.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren CHF 3'000.00 Anteil Gerichtsgebühr CHF 331.00 Gerichtsauslagen CHF 14'831.00 Total

5. Rechtsanwalt Fritz Tanner wird für die amtliche Verteidigung mit CHF 14'810.05 (inkl. MWSt) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn die Verurteil- te später dazu imstande ist, hat sie der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür in vol- lem Umfang Ersatz zu leisten. IV. Gemäss Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 StGB werden folgende Gegenstände und Vermögenswerte eingezogen: − Banknoten im Betrag von CHF 2'600.– − Banknoten im Betrag von USD 825.– − Mobiltelefon Motorola C210 − Mobiltelefon Panasonic EB-GD95. V. Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzen- den mündlich begründet.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft, z.Hd. von a.o. Staatsanwalt Martin Stupf

- Fürsprecher Heinz Dornauer als Verteidiger von A.

- Fürsprecher Felix Bangerter als Verteidiger von B.

- Rechtsanwalt Fritz Tanner als Verteidiger von C.

- 36 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- MROS (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 14. Dezember 2007 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Alex Staub und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Martin Stupf, a.o. Staatsanwalt des Bundes,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Heinz Dornauer, 2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Felix Bangerter, 3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fritz Tanner,

Gegenstand

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz, qualifizierte Geldwäscherei B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2007.10

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: I.

1. B. sei im Sinne der Anklageschrift vom 7. April 2006 schuldig zu erklären der Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 4, Art. 19 Ziff. 2 lit. a-c und Art. 19 Ziff. 4 BetmG.

2. B. sei zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft sowie unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafantritts. II.

1. A. sei im Sinne der Anklageschrift vom 7. April 2006 schuldig zu erklären der Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 4 und 5, Art. 19 Ziff. 2 lit. a-c und Art. 19 Ziff. 4 BetmG.

2. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft sowie unter Berücksichtigung des vorzeitigen Strafantritts.

3. A. sei bezüglich des Anklagepunktes wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b und c StGB freizusprechen. III.

1. C. sei im Sinne der Anklageschrift vom 7. April 2006 schuldig zu erklären der Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, 19 Ziff. 2 lit. a und 19 Ziff. 4 BetmG sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB.

2. C. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von CHF 2'000.– zu verurteilen.

- 3 - VI.

1. Die entstandenen Verfahrenskosten seien den Angeklagten anteilsmässig zur Bezahlung aufzuerlegen.

2. Die sichergestellten Banknoten im Betrag von CHF 2'600.– und USD 825.– so- wie die zwei Natelapparate, Marke Motorola und Panasonic, samt Ladegeräten seien einzuziehen.

3. Die zuständigen Kantone seien mit dem Vollzug der Freiheitsstrafen und der Busse zu beauftragen.

4. Das Honorar der amtlichen Anwälte der Angeklagten sei gerichtlich festzulegen.

Anträge der Verteidigung von A.: I.

1. Soweit den Vorwurf der angeblichen Geldwäscherei gemäss Ziffer V.B. der An- klageschrift betreffend, sei der Angeklagte freizusprechen, eventualiter sei er von der Bestrafung zu befreien.

2. Die entsprechenden Kosten seien auszuscheiden und der Eidgenossenschaft aufzuerlegen. II.

1. Der Angeklagte sei von der Anschuldigung der mehrfachen qualifizierten Wider- handlung gegen das BetmG, angeblich begangen gemäss Ziffer V.A.2. der An- klageschrift, freizusprechen.

2. Die entsprechenden Gerichtskosten seien auszuscheiden und der Eidgenossen- schaft aufzuerlegen. III.

1. Hingegen sei der Angeklagte schuldig zu sprechen der Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfach, mengenmässig, bandenmässig und gewerbsmässig quali- fiziert begangen gemäss Ziffer V.A.1. der Anklageschrift.

- 4 -

2. Der Angeklagte sei deswegen in Anwendung aller massgeblichen Bestimmungen des StGB, BetmG und der BStP zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 17. November 2003 bis am 13. De- zember 2004 erstandenen Untersuchungshaft und mit der Feststellung, dass er sich vom 14. Dezember 2004 bis am 19. Oktober 2005 im vorzeitigen Strafantritt befunden hat, sowie zu den anteiligen Verfahrenskosten. VI. Dem Angeklagten sei für die Überhaft eine angemessene Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. V. Fürsprecher Dornauer sei für die amtliche Verteidigung des Angeklagten gemäss der noch einzureichenden Kostennote aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen. VI. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Anträge der Verteidigung von B.: I.

1. B. sei schuldig zu sprechen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, begangen im Herbst/Winter 2003, durch Einfuhr von circa 1'880 Gramm Kokaingemisch.

2. B. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten, unter Ge- währung des bedingten Strafvollzugs, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und un- ter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft (17.11.2003 bis 13.10.2004) sowie Berücksichtigung des vorzeitigen Strafantritts vom 14.10.2004 bis zum 19.10.2005, und zu dem auf ihn entfallenden Anteil an den Verfahrens- kosten.

- 5 - II. Ferner sei zu verfügen:

1. B. sei für die zuviel ausgestandene Haft eine Entschädigung von CHF 9'500.– zu entrichten.

2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gestützt auf die eingereichte Kos- tennote festzusetzen.

Anträge der Verteidigung von C.: I. Die Angeklagte sei betreffend allen Vorwürfen vollumfänglich von Schuld und Strafe frei zu sprechen. II. Eventualiter:

1. Die Angeklagte sei schuldig zu sprechen betreffend der unqualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der unqualifizierten Geldwä- scherei gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB.

2. Die Angeklagte sei hierfür zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.– zu verurteilen.

3. Der Angeklagten sei im Sinne von Art. 42 StGB der bedingte Vollzug der Strafe zu gewähren.

4. Die Probezeit sei auf drei Jahre festzusetzen. III. Der amtliche Anwalt sei aus der Staatskasse zu entschädigen. Auf eine Rückforderung gegenüber der Angeklagten sei zu verzichten. IV. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge beziehungsweise unter angemessener Kosten- folge.

- 6 - Prozessgeschichte: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 8. September 2003 ein gerichtspolizeili- ches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Beteiligung beziehungswei- se Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB und qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art 19 Ziff. 1 und 2 lit. a, b und c BetmG. Die Ermittlungen richteten sich in der Folge gegen mehrere Personen. Es bestand der Verdacht, dass sie an einer international tätigen Organisation mitwirkten in der Absicht, grössere Mengen Kokain aus Mittel- und Südamerika in die Schweiz einzuführen und sich hier am Kokainhandel zu beteiligen. B. Am 5. Februar 2004 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt die Voruntersuchung gegen D., E., F., A., B. und dehnte das Verfahren am 5. März 2004 auf C. aus. C. Das Untersuchungsrichteramt beantragte mit Schlussbericht vom 21. Dezember 2005 die Anklageerhebung gegen obgenannte Personen wegen mengen-, ge- werbs- und bandenmässig begangener Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz und Beteiligung an beziehungsweise Unterstützung einer kriminellen Organisation. D. Am 3. April 2006 verfügte die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Verfah- rens gegen alle Beteiligte bezüglich des Vorwurfes der Beteiligung an bezie- hungsweise Unterstützung einer kriminellen Organisation, sowie gegen C. be- züglich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz soweit banden- und gewerbsmässig im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. b und c BetmG began- gen. E. Am 7. April 2006 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Ankla- ge gegen D., E., F., A., B. und C. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation, sowie gegen D., E. und C. zusätzlich wegen qualifiziert begangener Geldwäscherei und gegen A. wegen Geldwäscherei. F. Die Hauptverhandlung im Verfahren SK.2006.4 dauerte vom 16. bis 18. August

2006. Die Angeklagten A., B. und C. blieben der Verhandlung unentschuldigt fern. G. Das Bundesstrafgericht trat mit Entscheid vom 16. und 28. August 2006 mangels Zuständigkeit auf die Anklage gegen A., B. und C. nicht ein.

- 7 - H. Auf Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft hob der Kassationshof des Bundesgerichts mit Urteil vom 11. Juni 2007 (Geschäftsnummer 6S.528/2006) diesen Entscheid auf und wies die Sache an die Strafkammer des Bundesstraf- gerichts zurück. I. Von Amtes wegen wurde von allen drei Angeklagten ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister sowie von der in der Schweiz wohnhaften Ange- klagten C. ein Leumundsbericht eingeholt. Im weiteren bilden die Akten des Ver- fahrens SK.2006.4 die Grundlage für den vorliegenden Entscheid. J. Die Hauptverhandlung fand am 13. und 14. Dezember 2007 in erneuter Abwe- senheit aller Angeklagten am Sitze des Bundesstrafgerichts statt. Als Auskunfts- person wurde G. einvernommen. Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das Bundesgerichtsgesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Be- schwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten ergangen ist. Altes Recht muss infolgedessen auch gelten für die Wirkungen von Rückweisungsentscheiden, die zwar nach dem Inkrafttre- ten des Bundesgerichtsgesetzes, aber in Anwendung des bisherigen Verfahrens- rechts ergangen sind. Im vorliegenden Fall betraf das Urteil des Kassationshofs vom 11. Juni 2007 den Entscheid der Strafkammer vom 16. und 28. August 2006 und erging daher unter der Herrschaft des alten Rechts. Die Wirkungen des Urteils richten sich demge- mäss nach den durch Ziff. 10 des Anhangs zum BGG aufgehobenen Art. 268 – 278bis aBStP. Das Bundesgericht bejahte mit seinem Urteil vom 11. Juni 2007 die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer zur Beurteilung der vorliegend zur Anklage ge- brachten Tatbestände. In Anwendung von Art. 277ter Abs. 2 BStP ist das Bun- desstrafgericht an diese Feststellung gebunden. 1.2 Anlässlich der Hauptverhandlung ersuchte der Verteidiger der Angeklagten C. um Dispensation der Angeklagten von der Teilnahme an der Hauptverhandlung.

- 8 - Die Angeklagte sei gesundheitlich angeschlagen und daher nicht in der Lage, der Gerichtsverhandlung beizuwohnen. Gemäss Art. 147 Abs. 2 BStP kann das Gericht den Angeklagten ausnahmswei- se von der Verpflichtung zum Erscheinen an der Hauptverhandlung befreien und ihm gestatten, sich durch einen Verteidiger vertreten zu lassen. Dem vom Vertei- diger eingereichten Arztzeugnis eines Psychiaters, der die Angeklagte in der Dominikanischen Republik behandelt hat, ist zu entnehmen, dass die Angeklagte unter schweren Depressionen mit Angstzuständen leidet (cl. 30 pag. 30.253.21). Das sehr allgemein gehaltene Arztzeugnis wurde am 24. August 2007 ausge- stellt. Es enthält daher keine Aussage über den aktuellen Gesundheitszustand der Angeklagten und ihre Verhandlungsfähigkeit für die Hauptverhandlung vom

13. und 14. Dezember 2007. Die gesundheitlichen Gründe, die eine Dispens rechtfertigen würden, sind somit nicht erstellt, weshalb das Dispensationsgesuch abgelehnt wird. 1.3 Die Angeklagten A. und B. sind unbekannten Aufenthalts. Sie wurden mittels Publikation im Bundesblatt öffentlich vorgeladen (BBl 2007 S. 6821 f. = cl. 30 pag. 30.831.9 und 30.832.8). Im weiteren wurde das Bundesamt für Polizei be- auftragt, die beiden Angeklagten zur Aufenthaltsnachforschung im RIPOL auszu- schreiben (cl. 30 pag. 30.881.1 f.). Die Angeklagte C. wurde am 28. September 2007 ordnungsgemäss vorgeladen (cl. 30 pag. 30.833.5 f.). Die Angeklagte bestätigte den Empfang der Vorladung am 25. Oktober 2007 (cl. 30 pag. 30.833.10). Alle drei Angeklagten blieben der Hauptverhandlung unent- schuldigt fern. Kann der Angeklagte nicht vor Gericht gestellt werden, so findet die Hauptver- handlung gleichwohl statt. Der Verteidiger ist zuzulassen (Art. 148 Abs. 1 BStP). Das Gericht vertagt die Verhandlung, wenn es das persönliche Erscheinen des Angeklagten als notwendig erachtet (Art. 148 Abs. 2 Satz 1 BStP). Vorausset- zung für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahren ist eine rechtsgenügen- de Unterrichtung der Angeklagten von der Hauptverhandlung (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANNN, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005,

6. Aufl., § 91 N. 15). Diesem Kriterium wurde mit der Zustellung der Vorladung an die Angeklagte C. und mit der Ediktalladung der Angeklagten A. und B. genüge getan. Weiter ist erforderlich, dass die Angeklagten im Verlaufe des Verfahrens Kenntnis von der Anklage erhalten, so dass sie die Möglichkeit haben, sich da- gegen zu verteidigen. Dieses Erfordernis ergibt sich aus den verfassungsmässig garantierten Rechten, wie dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, ferner Art. 6 EMRK; HAUSER/SCHWERI/HARTMANNN, a.a.O., § 91 N. 13). Die Angeklagten wurden – abgesehen von zwei Ausnahmen – mehrmals zu den erhobenen Tatvorwürfen

- 9 - befragt. Eine Ausnahme bildet der Vorwurf der Geldwäscherei gegenüber A. (An- klagepunkt V.B., Seite 30 der Anklageschrift, cl. 29 pag. 29.100.30). Der Ange- klagte wurde hierzu weder befragt, noch ist bekannt, ob er Kenntnis von diesem Vorwurf erlangt hat. Die zweite Ausnahme betrifft die Angeklagte C., welche im Vorverfahren zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz (Anklagepunkt VI.A., Seite 31 der Anklageschrift, cl. 29 pag. 29.100.31) nicht befragt worden ist. Von diesem Vorwurf hat sie jedoch durch ihren Verteidiger Kenntnis erlangt und ihr wurde mittels der Hauptverhandlung vom 16. bis 18. Au- gust 2006 und jener vom 13. und 14. Dezember 2007 Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Von diesem Recht hat sie infolge ihrer Abwesenheit keinen Gebrauch gemacht und überliess es ihrem Verteidiger, dazu Stellung zu nehmen. Der verfassungsmässige Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist somit bezüglich der Angeklagten C. nicht verletzt. Eine Verletzung des Grundsatzes liegt aber hinsichtlich des erwähnten Teilvorwurfes gegenüber A. vor. Dies führt als solches noch nicht zu einer Verunmöglichung der Durchführung eines Abwesenheitsver- fahrens, die Verletzung dieses verfassungsmässigen Grundsatzes ist jedoch bei der materiell-rechtlichen Entscheidung in dem Sinne zu berücksichtigen, dass ein Schuldspruch nicht möglich ist (siehe dazu hinten E. 4.2). Der Durchführung ei- nes Abwesenheitsverfahrens steht demnach hinsichtlich aller drei Angeklagten nichts entgegen. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte der a.o. Staatsanwalt nebst dem Antrag auf Durchführung der Hauptverhandlung den Eventualantrag, das Gericht habe darüber zu entscheiden, ob der Anklagepunkt V.B., Seite 30 der Anklageschrift (cl. 29 pag. 29.100.30) von der Bundesanwaltschaft zurückgezogen werden kön- ne, da der Angeklagte A. zu diesem konkreten Vorwurf nicht befragt worden sei und davon keine Kenntnis habe. Die BStP sieht eine solche Möglichkeit nicht vor. Der Angeklagte hat einen Anspruch darauf, dass die gegen ihn erhobenen An- schuldigungen materiell oder wenigstens formell entschieden werden (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 50 N. 8 f.). Ein Rückzug des genannten An- klagepunktes ist folglich nicht möglich, es ist ein richterlicher Entscheid zu fällen. 1.4 In Anwendung von Art 170 BStP gab das Gericht anlässlich der Hauptverhand- lung bekannt, dass der Anklagesachverhalt V.A.2. bezüglich A. auch unter dem Tatbestand des Anstalten-Treffens gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 6 BetmG oder der Beteiligung dazu gewürdigt werden könne. Ein Vorbehalt nach Art. 170 BStP will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine Würdigung des Sachverhaltes vor- nimmt, zu welcher der Angeklagte oder seine Verteidigung nicht hat Stellung nehmen können.

- 10 - 2. Anwendbares materielles Recht 2.1 Die den Angeklagten vorgeworfenen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwir- kungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht je- doch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Massgebend hierbei ist die kon- krete Betrachtungsweise, es kommt also darauf an, nach welcher Bestimmung der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c). Welche Sanktion milder ist, ergibt sich aus der mit ihr verbundenen Einschrän- kung in den persönlichen Freiheiten (RIKLIN, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 2006, S. 1471 ff., S. 1473). Bei den in Frage kommenden Tatbeständen ist – mit Ausnahme des qualifizierten Falls der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – neu auch eine Geldstrafe möglich. Es ist ferner die Vollzugsform zu bewerten. Nach neuem Recht ist der bedingte Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zwei Jahren mög- lich (Art. 42 StGB) und es besteht die Möglichkeit des teilbedingten Vollzuges bei einer Freiheitsstrafe von über zwei, aber nicht mehr als drei Jahren (Art. 43 StGB). In Bezug auf die Strafbarkeitsvoraussetzungen ergibt sich im vorliegen- den Fall keine Änderung. Wie nachfolgend noch auszuführen ist, liegen die Vor- aussetzungen zur Anwendung der günstigeren Vollzugsformen nach neuem Recht vor, weshalb in casu das neue Recht für die zu beurteilenden Angeklagten A. und B. das mildere und demzufolge anzuwenden ist. Hinsichtlich der Ange- klagten C. wird sich ergeben, dass erst das neue Recht die obligatorische peku- niäre Sanktion bei qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) bedingt auszusprechen erlaubt. Das im neuen Recht vorgesehene Maximum von 500 Tagessätzen à CHF 3'000.– (Art. 305bis Ziff. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 2 StGB) ist zwar höher als das altrechtliche, das eine Busse von CHF 1 Mio. vorsah; aber selbst dieses liegt weit über dem konkret angemessenen Strafmass. 3. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1

3.1.1 Die vorsätzliche Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln wird im Grundtatbestand des Art. 19 Ziff. 1 BetmG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Strafbar sind – und zwar als eigenständige Delikte – alle Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, das heisst sowohl die Verbreitung wie auch schon der Erwerb von Betäubungsmitteln (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 2. Aufl., Bern 2007, N. 4 zu

- 11 - Art. 19 BetmG). Das heute geltende Recht umfasst in Art. 19 Ziff. 1 al. 1 – 6 BetmG nunmehr beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Drogenverkehr, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an die Konsumenten; sogar blosse Vorbereitungshandlungen sind in weitestem Um- fang pönalisiert (Albrecht, a.a.O., N. 41 zu Art. 19 BetmG, m.w.H.) 3.1.2 Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu- bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante Grenz- menge für Kokain 18 g (BGE 109 IV 143 E. 3b). Massgeblich ist stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmässig schweren Fall auch die bandenmässige Tatbegehung (lit. b) und den gewerbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikati- onsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3). 3.1.3 Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG sind nur bei Vorsatz straf- bar, wobei Eventualvorsatz genügt. Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der erworbenen oder weitergegebenen oder in casu beförderten, verkauften und ver- mittelten Betäubungsmittel. Massgebend dafür ist das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden und zwar in beträchtlichem Ausmasse (BGE 104 IV 211 E. 2; Albrecht, a.a.O., N. 230 ff. zu Art. 19 BetmG, m.w.H.). 3.1.4 Wer in eigener Person die Merkmale eines der gesetzlichen Straftatbestände von Art. 19 Ziff. 1 BetmG objektiv und subjektiv erfüllt, ist Täter und untersteht als sol- cher der vollen Strafdrohung (BGE 119 IV 266 E. 3a, 118 IV 397 E. 2c, 106 IV 72 E. 2b). 3.2 B. 3.2.1 Dem Angeklagten B. wird vorgeworfen, vorsätzlich, mehrfach, mengen-, banden- und gewerbsmässig wider das BetmG gehandelt zu haben, indem er sich als Drogenkurier am Ausführen, Durchführen, Befördern und Einführen einer Liefe- rung von circa 1'100 g und einer zweiten Lieferung von circa 940 g Kokainge- misch zusammen mit D., E., F. und dem vorliegend ebenfalls angeklagten A. be- teiligt haben soll (Anklagepunkt III.1. und 2., Anklageschrift Seite 22 ff. cl 29 pag. 29.100.22 ff.).

- 12 - 3.2.2 Der Angeklagte B. ist geständig. Er gibt an, dass er von einem Kollegen für den Transport von Drogen angesprochen worden sei. Mit ihm zusammen sei er zu den Gebrüdern H. gegangen. Diese hätten ihm die Päckchen mit dem Kokain gebracht, welche er portionenweise geschluckt habe. Daraufhin sei er von Mara- caibo via Caracas und Madrid am 18. September 2003 als Bodypacker mit 94 Fingerlingen, gefüllt mit Kokain, in die Schweiz eingereist. Dafür habe er eine Entschädigung von USD 7'000.– erhalten. Am Flughafen sei er dann von D. und F. empfangen worden (zum Ganzen cl. 12 pag. 12.13.765 Z. 22 ff., 12.13.779 f.). Diese Aussagen werden durch die objektiven Beweismittel gestützt: Aus dem Reisepass von B. geht hervor, dass er am 18. September 2003 via Spanien in die Schweiz eingereist ist (Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht, cl. 2 pag. 2.13). Danach hat er, wie die Videoüberwachung der Wohnung an der Z.-strasse ergab, dort die Fingerlinge ausgeschieden (CAM-Journal Flat cl. 2 pag. 2.247 f.).

B. führt weiter aus, dass er am 16. November 2003 auf dem selben Weg erneut in die Schweiz eingereist sei, dies wiederum mit geschluckten 94 Fingerlingen, gefüllt mit Kokain. Am Flughafen Zürich sei er von einem I. und einer J. abgeholt worden. Später sei er zu D. ins Auto gestiegen und mit ihm in die Wohnung ge- fahren, wo er versucht habe, die Fingerlinge auszuscheiden (cl. 12 pag. 12.13.754, 12.13.762 Z. 23 ff.). Dafür hätte er USD 7'000.– oder USD 6'000.– erhalten (cl. 12 pag. 12.13.755 zu Frage 10, 12.13.763 Z. 5; 12.13.852 Z. 1). Am 17. November 2003 erfolgte dann die Verhaftung von B. in der Wohnung an der Z.-strasse (cl. 3 pag. 251 ff.). Bei der Durchsuchung der Wohnung wurden im Badezimmer 70 Fingerlinge sichergestellt (cl. 5 pag. 36 und 42). Weitere 24 Fingerlinge hat B. im Gefängnis ausgeschieden und der Rest wurde bei der Notoperation sichergestellt.

Die Aussagen von B. zu den beiden Lieferungen werden von den bereits verur- teilten D. (cl. 11 pag. 11.13.361 f. Z. 23 ff., 11.13.369 Z. 18 ff., 11.13.427 Z. 8 f.) und F. bestätigt (cl. 12 pag. 12.13.965 Z. 2 ff., 12.13.967 Z. 14 ff.). An ihrer Rich- tigkeit besteht nach alledem kein Zweifel.

Die 94 Fingerlinge des zweiten Transports – insgesamt 940 g – wurden zur Un- tersuchung über die Bundeskriminalpolizei an das Institut de Police Scientifique abgegeben (cl. 2 pag. 2.146), wobei ein Reinheitsgrad zwischen 58,2 – 81,5% festgestellt worden ist (cl. 2 pag. 2.114 f.). Insgesamt handelte es sich um 698 g reines Kokain (cl. 2 pag. 2.147). Das mit der ersten Lieferung eingeführte Kokain wurde hingegen nicht sichergestellt. Die Bezugsquellen und die Anzahl der ein- geführten Fingerlingen waren bei beiden Lieferungen gleich. Zugunsten des An- geklagten ist daher davon auszugehen, dass mit der ersten Lieferung nicht die angeklagte Menge von 1'100 g sondern dieselbe Menge, wie bei der zweiten Lie-

- 13 - ferung, also 940 g, eingeführt worden ist. Der bei der zweiten Lieferung festge- stellte Reinheitsgrad ist aus denselben Gründen auch auf die Menge der ersten Lieferung anwendbar. 3.2.3 B. hat demnach zwei Mal 940 g Kokaingemisch vorsätzlich in die Schweiz einge- führt. Er wusste, welche Mengen er einführte, und aufgrund seiner Erfahrung aus dem Eigenkonsum (cl. 12 pag. 12.13.818 Z. 19 ff.) wusste er, dass diese Mengen geeignet waren, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen zu können. Das Qualifikationsmerkmal von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ist daher erfüllt. Ob ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt, ist nicht zu prüfen. B. ist somit der mehrfa- chen qualifizierten Einfuhr von Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 3.3 A. 3.3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, er habe vorsätzlich, mehr- fach und in mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifizierter Weise gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung verstossen, indem er gemeinsam mit D., E. und F. mindestens 300 g Kokaingemisch abportioniert und verkauft oder verkaufen lassen habe. Zudem habe er sich zusammen mit den Genannten und B. mit Ver- kaufsabsicht am Ausführen, Durchführen, Befördern und Einführen von circa 940 g Kokaingemisch beteiligt (Anklagepunkt V.A.1. und 2., Anklageschrift Sei- te 28 ff. cl. 29 pag. 29.100.28 ff.). 3.3.2 Der Angeklagte A. ist im Oktober 2003 in die Schweiz eingereist. Er gibt an, er habe seine Frau, die in der Tschechischen Republik lebe, respektive den ge- meinsamen Sohn, besuchen wollen und es gäbe keine Direktflüge dorthin. Da es ihm in Zürich gefallen habe, sei er geblieben (cl. 12.13.640 Z. 27 ff., 12.13.641 Z. 4 f.). Er gibt zu, dass er im Auftrag von D. vier- bis fünfmal Drogen verkauft hat, insgesamt ungefähr 300 g (cl. 12 pag. 12.13.674 Z. 6 f., 12.13.690 Z. 16 f., 12.13.695 f. Z. 25 ff. und 17 ff., cl. 11 pag. 11.13.341). D. sagte aus, dass A. bei den Bezügen eines Abnehmers namens K. anwesend gewesen sei (cl. 11 pag. 11.13.537 Z. 21 ff.) und sich entschieden habe, ihm zu helfen (cl. 11 pag. 11.13.393 Z. 10). G., der bei D. Kokain bezogen hatte, sagte ebenfalls aus, dass er das Kokain einmal von A. erhalten habe, als D. nicht anwesend gewesen sei (cl. 9 pag. 191 Z. 7 ff.). Aus dem Reisepass von A. ist ersichtlich, dass er am

12. Oktober 2003 in die Schweiz eingereist ist (Kriminaltechnischer Untersu- chungsbericht, cl. 2 pag. 2.15). Durch die Observation ist ebenfalls erstellt, dass er sich nach seiner Ankunft in die als Drogenumschlagplatz genutzte Wohnung begeben hat (CAM-Journal Flat, cl. 2 pag. 2.260). Das Geständnis ist daher glaubwürdig.

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Der Reinheitsgrad der verkauften Droge ist nicht bekannt. Beim mit der zweiten Lieferung eingeführten Kokain wurde ein Reinheitsgrad zwischen 58,2 – 81,5% festgestellt. Dieser Reinheitsgrad wurde auch für die Ware der ersten Lieferung angenommen (E. 3.2.2). In der Wohnung wurden Gegenstände gefunden, die zum Strecken des Kokains dienten. Es ist daher davon auszugehen und ent- spricht den allgemein bekannten Gegebenheiten, dass das Kokain vor dem Ver- kauf gestreckt worden ist. Somit ist von einem für den Angeklagten günstigen Er- fahrungswert von circa 20% Reinheitsgrad auszugehen. 3.3.3 Bezüglich des zweiten Anklagevorwurfs (V.A.2.) ist festzuhalten, dass das Ge- richt die von der Anklage geschilderten Handlungen nebst den angeklagten Tat- beständen auch unter dem Tatbestand des Anstalten-Treffens zum Verkauf (Art. 19 Ziff. al. 6 i.V.m. al. 4 BetmG) würdigt. A. ist bezüglich dieses Anklage- sachverhalts nicht geständig. Er gibt jedoch zu, dass er, als B. zusammen mit D. in die Wohnung gekommen sei, ebenfalls anwesend gewesen sei (cl. 12 pag. 12.13.653 ff. Z. 28 ff., 12.13.692 Z. 1 ff.). B. sei ständig ins Bad gegangen und so habe er gedacht, dass jener krank sei (cl. 12 pag. 12.13.653 ff. Z. 28 ff., 12.13.692 Z. 1 ff.). B. führte dazu aus, dass A. bei seiner Ankunft in der Wohnung gewesen sei (cl. 12 pag. 12.13.816 Z. 9, 12.13.839 Z. 11 f.), wo er geblieben sei und während der Nacht geschlafen habe (cl. 12 pag. 12.13.839 Z. 25, 12.13.840 Z. 12 ff.). D. habe ihm Abführmittel gebracht. F., der fünf Minuten nach seiner ei- genen Ankunft ebenfalls erschienen sei (cl. 12 pag. 12.13.816 Z. 14 f.), und A. seien einkaufen gegangen und danach habe ihm A. Suppe gekocht (cl. 12 pag. 12.13.816 Z. 19 ff.) Am Abend habe F. die Wohnung verlassen und ab dann seien nur noch er und A. in der Wohnung gewesen (cl. 12 pag. 12.13.816 Z. 31 ff.). Als er einmal im Badezimmer gewesen sei, habe er gehört, wie A. ge- sagt habe, dass er mit Scheisse zu tun habe. Er habe das im Zusammenhang damit gesagt, dass er die Fingerlinge auspacken und wieder in Beutel abpacken musste. D. habe ihm darauf geantwortet, dass sie von dieser Scheisse leben würden. Daraus habe er geschlossen, dass A. die gleiche Funktion habe wie F., welcher bei der ersten Lieferung für seine Betreuung zuständig gewesen sei (cl. 12 pag. 12.13.829 Z. 1 ff.; 12.13.857 Z. 8 ff.) In einer späteren Einvernahme präzisierte B. jedoch, dass A. gesagt habe, dass er sich die Hände nicht mit Scheisse schmutzig machen wolle, die Ware demnach nicht berührt habe (cl. 12 pag. 12.13.856 Z. 21 ff.). F. sagte aus, dass D. A. in die Schweiz geholt habe, damit ihm dieser beim Dro- genverkauf helfe (cl. 12 pag. 12.13.971 Z. 17 ff.). Dieser Aussage fügte er jedoch hinzu, dass A. nicht mit den Drogen zu tun haben wollte (cl. 12 pag. 12.13.972 Z. 11 f.). Die Sachbeweise belegen, dass sich A. am 16. November 2003 bei der Ankunft von B. in der Wohnung an der Z.-strasse in Zürich befunden hat (CAM- Journal Flat, cl. 2 pag. 2.306). An seinen Kleidern wurden Kokainrückstände

- 15 - festgestellt (cl. 2 pag. 2.113) und in der Wohnung wurden diverse zur Drogenver- arbeitung dienende Gegenstände sichergestellt (cl. 5 pag. 26 f.). A. war, wie er selbst zugegeben hat, bei Drogenübergaben/Drogenverkäufen da- bei und hat auch selbst welche durchgeführt. Dass zum Verkauf bestimmte Dro- gen zuvor ins Land eingeführt werden müssen, ergibt sich von selbst. Die Beteili- gung von A. an der Organisation der Einfuhr des Kokains der zweiten Lieferung kann jedoch nicht bewiesen werden. Wie eingangs ausgeführt ist, kann der Sachverhalt jedoch auch unter dem Tatbestand des Anstalten-Treffens zum Ver- kauf gewürdigt werden: Als B. in der Wohnung eingetroffen ist, war A. in der Wohnung anwesend. Dort blieb er auch – von einem kurzen Einkauf abgesehen

– die ganze Zeit, während der B. versuchte, die Fingerlinge auszuscheiden. Er hat gesehen, dass es B. gesundheitlich nicht gut ging und dass er Medikamente zu sich nehmen musste. Dass er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse um die Tätigkeit der involvierten Personen nicht wahrgenommen haben will, was in der Wohnung vor sich ging, ist daher eine reine Schutzbehauptung. Sein von B. geschilderter Wortwechsel mit D. – auch in abgeschwächter Form – lässt viel- mehr keine Zweifel daran aufkommen, dass A. über das Geschehen in der Woh- nung im Bilde war. Dass die eingeführten Drogen zum Verkauf bestimmt waren, ergibt sich aufgrund der grossen Menge und war auch schon bei der ersten Liefe- rung, an deren Verkauf sich A. beteiligte, der Fall. A. wusste also, dass diese von B. eingeführten Drogen für den Verkauf bestimmt waren. Über den Reinheitsgrad konnte A. nicht Bescheid wissen. Er musste jedoch von einem üblichen 20-prozentigem Reinheitsgrad ausgehen, ansonsten die Droge nicht mehr ver- käuflich gewesen wäre. Die Beweiswürdigung ergibt somit, dass A. für die Betreuung des das Kokain bringenden B. zuständig war. Diese in der Anklageschrift umschriebene Tätigkeit fällt nicht unter die al. 3 – 5 der Ziff. 1 des Art. 19 BetmG sondern unter al. 6 wo- nach sich strafbar macht, wer unter anderem zum unbefugten Drogenverkauf Anstalten trifft. Damit werden sowohl der Versuch wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbstständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (ALB- RECHT, a.a.O. N. 115 zu Art. 19 BetmG; BGE 130 IV 131 E. 2 mit Hinweisen). 3.3.4 A. hat somit vorsätzlich 300 g Kokaingemisch zusammen mit D. verkauft. Der Grenzwert für den mengenmässig qualifizierten Fall von 18 g Kokain ist bei der Annahme eines Reinheitsgrads von 20% deutlich überschritten. A. ist somit des Verkaufs von Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

- 16 -

Zudem war er an den Vorbereitungshandlungen zu einem späteren Verkauf von 940 g Kokaingemisch beteiligt, weshalb er wegen qualifiziertem Anstalten-Treffen zum Verkauf von Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 6 i.V.m. al. 4 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen ist. 3.4 C. 3.4.1 Der Angeklagten C. wirft die Bundesanwaltschaft vor, sie habe vorsätzlich und mengenmässig qualifiziert gegen das BetmG verstossen, indem sie 100 g Ko- kaingemisch an G. vermittelt habe (Anklagepunkt VI.A., Anklageschrift Seite 31 cl. 29 pag. 29.100.31). 3.4.2 C. wurde in der Voruntersuchung zum Anklagepunkt der Widerhandlung gegen das BetmG nicht persönlich befragt, sie erlangte jedoch spätestens durch Erhalt der Anklageschrift Kenntnis von diesem Vorwurf. Die Angeklagte selbst hat sich infolge ihrer Abwesenheit anlässlich der Hauptverhandlung nicht zu diesem Vor- wurf geäussert. Über die Anklage zu befinden, stellt keine Verletzung ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör dar, da die Angeklagte Kenntnis des Anklagevor- wurfs hatte, was sich den Vorbringen ihres Verteidigers entnehmen liess, und daher auch Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen.

G. sagte aus, dass er C. in einer Bar im Kreis 4 angetroffen habe und sie nach Fingerlingen gefragt habe. Er habe ihr seine Telefonnummer hinterlassen, worauf sie ihn später zurückgerufen und gesagt habe, dass sie ihn zu einer Bekannten (E.) bringe, mit welcher er dann verhandeln könne. Darauf seien sie (G. und C.) in die Wohnung dieser Bekannten gegangen (zum Ganzen cl. 9 pag. 187 Z. 20 ff.). L., sein Abnehmer, habe 100 g gewollt (cl. 9 pag. 9.188 Z. 4). Bei die- sem ersten Treffen habe er keine Drogen gekauft, sei dann aber angerufen wor- den, als solche erhältlich gewesen seien (cl. 9 pag. 188 Z. 11 ff.). Wann genau das Treffen gewesen ist, weiss G. nicht mehr. Er spricht von Herbst 2003 (cl. 9 pag. 187 Z. 30) und dass die Geschäfte sowohl vor dem 1. September 2003 wie auch danach abliefen (cl. 9 pag. 196 Z. 3 ff.). G. identifizierte C. auf dem Foto ih- rer Identitätskarte (cl. 9 pag. 10 i.V.m. pag. 202). Er bestätigte seine Angaben an- lässlich der Hauptverhandlung (cl. 30 pag. 30.910.9. Z. 15 ff., 30.910.10 Z. 35 ff.). Es liegt kein Grund vor, weshalb G. falsch ausgesagt haben sollte, durch seine Aussagen hat er sich selbst stark belastet und er wurde wegen seinen strafbaren Handlungen auch verurteilt (cl. 29 pag. 29.400.14 ff.). Gemäss Sachvortrag des Verteidigers hat die Angeklagte Krähenbühl in jene Wohnung geführt und den Kontakt zu der Verkaufsperson hergestellt. Hierfür habe sie aber kein Entgelt ge- nommen. Zudem seien bei diesem ersten Treffen keine Drogen verkauft worden.

- 17 - Es ist also grundsätzlich unbestritten, dass C. G. zu den Drogenverkäufern ge- führt hat. 3.4.3 Die Vermittlung nach Art. 19 Ziff. 1 al. 4 BetmG weist die Struktur einer typischen Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB auf, wird indessen vom Gesetz als selbstständige Tat eingestuft. Sie umfasst die Förderung des illegalen Verkehrs durch die Herstellung von Kontakten zwischen Personen, die Betäubungsmittel veräussern, und solchen, welche diese Stoffe erlangen wollen (BGE 118 IV 200 E. 2). Der blosse Hinweis auf ein einschlägiges Lokal in der Szene begründet deshalb regelmässig noch keine Vermittlung (ALBRECHT, a.a.O., N. 68 zu Art. 19 BetmG). Für den Vorsatz ist notwendig, dass der Vermittler – jedenfalls in groben Zügen – Kenntnis hat über Art und Umfang der Drogengeschäfte, die er fördert. Der Verteidiger von C. macht geltend, dass es sich bei der Handlung der Ange- klagten nicht um eine Vermittlung im Sinne des BetmG handelt, sondern um eine straflose Bekanntgabe der Gelegenheit zum Drogenerwerb. Eine Vermittlung er- fordere nämlich eine Vorteilsgewinnung der Mittelsperson, C. habe für die Be- kanntgabe der Adresse jedoch keine Vergütung erhalten, für sich also keinen Vorteil daraus ziehen können. Zudem sei die Vermittlung ein Zusammenbringen von Käufer und Verkäufer, in casu habe die Angeklagte den Käufer nur zu einer anderen Person gebracht, denn wie die Auskunftsperson selbst zu Protokoll ge- geben habe, sei nichts verkauft worden. Die Angeklagte hat G. auf dessen Anfrage hin zu der Drogenwohnung von E. ge- führt und somit den Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer hergestellt. Sie hat nicht bloss auf ein Umfeld hingewiesen, in welchem Drogen angeboten werden – in diesem haben sie sich nämlich schon befunden –, sondern Krähenbühl konkret an die ihr bekannten Verkäufer herangeführt. Dass beim ersten Treffen keine Drogen verkauft wurden, spricht nicht gegen eine Vermittlerrolle der Angeklagten. Eine solche kann auch darin bestehen, den Interessenten mit einer Person zu- sammenzubringen, welche ihrerseits den Kontakt zum Verkäufer herstellt. Schliesslich werden bei einer grösseren Menge häufig Verkaufsverhandlungen geführt. Was die Interessen des Vermittlers betrifft, reicht gemäss oben zitierter bundsgerichtlicher Rechtsprechung die Kontaktherstellung für die Erfüllung des Tatbestandes der Vermittlung aus. Ob die vermittelnde Person für ihre Vermitt- lung entschädigt wird, ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht von Belang. Nicht erwiesen ist, ob G. gegenüber der Angeklagten erwähnt hat, dass er 100 g suche. Es ist jedoch offensichtlich, dass es um eine grössere Menge gegangen ist, ansonsten hätte G. nicht diesen umständlichen Weg gehen müssen, sondern hätte die Drogen auf der Strasse kaufen können. Davon musste auch die Ange- klagte – in Kenntnis des Hergangs und des Umfelds – ausgehen, weshalb sie

- 18 - bezüglich der Menge, welche bei einem erfahrungsgemässen Reinheitsgrad von 20% knapp qualifizierend ist, eventualvorsätzlich gehandelt hat. C. ist somit der Vermittlung von Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 4. Geldwäscherei 4.1

4.1.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu verei- teln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden (Ziff. 2). Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied ei- ner Verbrechensorganisation handelt (lit. a), als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat (lit. b), oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). 4.1.2 Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geld- wäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a). Durch die Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, das heisst der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (BGE 126 IV 255 E. 3a). Der Transfer von deliktisch erlangten Vermögenswerten über die Landesgrenzen ins Ausland gilt als Geldwäschereihandlung (ACKER- MANN, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei Band I, Zürich 1998, N. 315 zu Art. 305bis StGB). Der Qualifikationsgrund der Banden- mässigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind; ent- scheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille, im er- wähnten Sinn zusammenzuwirken (BGE 124 IV 286 E. 2a, Urteil des Bundesge- richts 6P.104/2004 vom 24. März 2005, E. 3).

- 19 - 4.1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Die Gesetzesformulierung „weiss oder annehmen muss“ unterstreicht, dass auch Eventualvorsatz genügt (BGE 119 IV 242 E. 2b). Es genügt, wenn der Täter die einzelnen Elemente ent- sprechend der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher die Vermögenswerte stammen, ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB ist, sondern nur, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stam- men, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (PIETH, Basler Kommentar zum Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N. 46 zu Art. 305bis). Vorsatz hinsichtlich der Bandenmässigkeit setzt voraus, dass der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 286 E. 2a). 4.2 A. 4.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, er habe sich der Geldwä- scherei strafbar gemacht, indem er am 13. August 2003 CHF 885.50 in die Do- minikanische Republik an seine Schwester, die Ehefrau von D., überwiesen habe (Anklagepunkt V.B., Anklageschrift Seite 30 f., cl. 29 pag. 29.100.30 f.). 4.2.2 Zu diesem Vorwurf wurde der Angeklagte nie befragt und es ist – im Gegensatz zu dem gegen die Angeklagte C. gerichteten Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – nicht bekannt, ob er überhaupt Kenntnis von die- sem Vorwurf erlangt hat. Eine Beweisaufnahme durch das Gericht ist infolge sei- ner Abwesenheit nicht möglich. Die Überweisung als solche geht aus den Akten hervor, weitere Anhaltspunkte hinsichtlich des angeklagten Verhaltens lassen sich diesen jedoch nicht entnehmen. Die Schuld von A. ist daher nicht zweifels- frei zu beweisen, weshalb er von diesem Vorwurf freizusprechen ist. 4.3 C. 4.3.1 Der Angeklagten C. wird vorsätzlich, mehrfach, bandenmässig qualifiziert began- gene Geldwäscherei vorgeworfen, indem sie im Wissen um die Herkunft des Geldes im Auftrag von E. und D. zwischen 8. August und 4. Oktober 2003 acht mal Geld, insgesamt CHF 31'587.–, in die Dominikanische Republik und nach Venezuela an verschiedene Personen überwiesen habe, respektive einmal durch ihren Mann habe überweisen lassen (Anklagepunkt VI.B., Anklageschrift Sei- te 31 ff., cl. 29 pag. 29.100.31 ff.). 4.3.2 Die einzelnen Geldüberweisungen der Angeklagten sind durch die Belege der jeweiligen Geldtransferinstitute bewiesen und erfolgten am 8. August, 14. August,

10. September (ein Mal selbst und einmal durch M., Ehemann der Angeklagten),

- 20 -

16. September, 22. September, 27. September und 4. Oktober 2003 (cl. 7 pag. 188, 222, 199, 190, 150, 84, 183, 174). Die Angeklagte ihrerseits gab zu, für E. Geld ins Ausland geschickt zu haben, dies ab circa August 2003 in der Höhe zwischen CHF 3'000.– und CHF 4'000.– je Überweisung (cl. 13 pag. 13.13.246 Z. 23 f., 13.13.247 Z. 24 f.). Für die Geldüberweisungen habe sie von E. manch- mal CHF 100.– bis 150.– (cl. 13 pag. 13.13.263 Z. 3, 13.13.273 Z. 18) respektive CHF 200.– (cl. 13 pag. 13.13.267 Z. 7 ff.) erhalten. C. nahm das Geld jeweils von E., welche sich hauptsächlich zusammen mit D. am Drogenhandel beteiligte, entgegen (Aussage von E. an der Hauptverhandlung vom 16. August 2006, cl. 29 pag. 29.600.36 Z. 34 ff.). Die beiden Letztgenannten machten geltend, dass nicht das gesamte Geld aus dem Drogenhandel stammte, sondern auch aus Einnah- men, die E. als Prostituierte erzielt habe, sowie aus Sozialhilfe (cl. 29 pag. 29.600.26 Z. 13 ff., insbes. Z. 31 f., 29.600.37 Z. 23 ff.). Die Herkunft der Gelder wurden im Rahmen des Vorverfahrens nicht aufgeklärt, weshalb aufgrund dieser Aussagen davon auszugehen ist, dass die aus anderen Quellen herrüh- renden Gelder mit dem aus dem Drogenhandel stammenden vermischt und auf diese Weise kontaminiert wurden (zu dieser Figur ACKERMANN, a.a.O., N. 232 und 347 zu Art. 305bis StGB). Aufgrund der Kontamination musste in dem D. und E. betreffenden Entscheid vom 22. August 2006 (TPF SK.2006.4, E. 7.2) eruiert werden, wie gross der von ihnen aus dem Drogenhandel erzielte Geldanteil war. Für die Zeit vor dem 18. September 2003 ergab sich eine Kontamination der transferierten Geldern von rund einem Drittel, für die Zeit danach eine solche von rund zwei Dritteln. Diese Aufteilung muss auch auf die der Angeklagten C. vor- geworfenen Überweisungen angewendet werden. Das bedeutet demnach für die erste Phase bis zum 18. September 2003 einen Betrag von CHF 5'770.–, für die zweite Phase nach dem 18. September 2003 einen solchen von CHF 6'500.–, gesamthaft ausmachend CHF 12'270.–. In diesem Umfang ist der objektive Tat- bestand erfüllt. Hinsichtlich der vom Ehemann der Angeklagten vorgenommenen Geldüberweisung von CHF 4'520.– vom 10. September 2003 liegen keine Be- weise vor, die zweifelsfrei belegen, dass der Ehemann diese Überweisung für die Angeklagte mit von E. erhaltenem Geld vorgenommen hat. Weder die Angeklag- te noch ihr Mann wurden dazu konkret befragt, weshalb die Angeklagte von die- sem Anklagepunkt freigesprochen werden muss. 4.4 In subjektiver Hinsicht erklärt die Angeklagte, sie habe nicht gewusst, dass die- ses Geld aus dem Drogenhandel stamme (cl. 13 pag. 13.13.26 recte 268 Z. 26, 13.13.269 Z. 5 f.). Sie habe gemeint, dass E. sie um die Vornahme der Überwei- sungen bitte, weil sie als Prostituierte arbeite und für die Sozialbehörden nicht er- sichtlich sein dürfe, dass sie einen Verdienst habe und somit eigentlich kein So- zialhilfegeld beanspruchen könne (cl. 13 pag. 13.13.247 Z. 6 f., 13.13.250 Z. 8 f.).

- 21 - Wie in den vorhergehenden Erwägungen (E. 3.4) ausgeführt, hat die Angeklagte an E., in deren Auftrag sie die Geldüberweisungen vornahm, einen Drogenkäufer vermittelt. Sie wusste somit über die illegale Tätigkeit von E. Bescheid. Die ge- naue zeitliche Einordnung der Vermittlung des Drogenkäufers und somit der Nachweis des Wissens der Angeklagten um die Herkunft der Gelder, ist jedoch nicht mehr möglich. Die Vermittlung ist entweder schon im Sommer 2003 erfolgt oder aber erst im September 2003 (siehe dazu E. 3.4.2), also nachdem C. schon Überweisungen vorgenommen hatte. Ist die Vermittlung vor der ersten Überwei- sung erfolgt, so ist offensichtlich, dass die Angeklagte wusste, dass es sich um il- legal erworbenes Geld handelt, welches sie ins Ausland transferierte. Doch selbst wenn die Vermittlung erst im September stattgefunden hat, so musste die Angeklagte bei den zuvor erfolgten Transaktionen aus folgenden Gründen zu- mindest davon ausgehen, dass das Geld illegaler Herkunft war: Sie wusste, dass E. erst kürzlich eine langjährige Gefängnisstrafe wegen Drogendelikten verbüs- sen musste (cl. 13 pag. 13.13.244 Z. 9 ff., 13.13.262 Z. 17 ff.). Sie wusste auch, dass E. als Prostituierte arbeitete (cl. 13 pag. 13.13.260 Z. 3). Da sie selbst das Milieu kannte, konnte sie etwa abschätzen, wie viel E. dabei verdiente. Die Überweisungen erfolgten innert einer kurzen Zeitspanne von drei Monaten und machten einen Betrag von über CHF 30'000.– aus. Ihr musste deshalb bewusst sein, dass E. aus ihrer Arbeit als Prostituierte und dem Sozialhilfegeld, nebst der Deckung des eigenen Lebensunterhaltes und teilweise auch noch desjenigen von D., nie Geld in solcher Höhe für Überweisungen ins Ausland übrig gehabt hätte. Zusätzlich bezahlte die Angeklagte sie auch noch für die vorgenommenen Überweisungen. Die genannte Anzahl und Höhe der Überweisungen, die Regel- mässigkeit innert kurzer Zeit – die Überweisungen erfolgten in Abständen von teilweise nicht einmal einer Woche – und die immer wechselnden Empfänger wa- ren für die Angeklagte mit dem bei ihr vorhandenem Hintergrundwissen deutliche Zeichen dafür, dass es sich nicht um legal erworbenes Geld handeln konnte. Die Angeklagte kann sich demnach nicht darauf berufen, in naiver Art, ohne nachzu- fragen, einen Freundschaftsdienst erledigt haben zu wollen. Die Behauptung der Angeklagten, die Überweisungen für E. getätigt zu haben, weil sie davon aus- ging, dass jene ihr schwarz verdientes Geld nicht selbst überweisen wollte, aus Sorge kein Geld mehr vom Sozialdienst zu erhalten, lässt sich nicht vereinbaren mit ihrem Wissen davon, dass E. sehr wohl auch selbst Überweisungen vorge- nommen hat (cl. 13 pag. 13.13.249 Z. 18 ff, 13.13.262 Z. 7 ff.). E. sagte zwar aus, dass C. nicht gewusst habe, woher das Geld stamme (cl. 10 pag. 10.13.255 Z. 8 f.). Ihre Aussagen sind jedoch während des Verfahrens allgemein nicht wahrheitsgetreu gewesen, so behauptete sie in der selben Aussage etwa, nie Drogentransporte organisiert zu haben, was eindeutig widerlegt worden ist. Die Aussage ist unglaubwürdig und kann folglich nicht als entlastend für C. gewertet werden. Die Angeklagte hat durch ihr Handeln in Kauf genommen, dass es sich um illegal erworbenes Geld handelt, welches sie für E. ins Ausland überwies.

- 22 - 4.4.1 Die Angeklagte hat somit sieben Überweisungen mit inkriminiertem Geld ins Ausland vorgenommen. Der inkriminierte Teil des überwiesenen Geldes, der CHF 12'270.– beträgt, stammt aus dem qualifizierten Drogenhandel und somit aus einem Verbrechen. Die Angeklagte hat sich mit E. und D. zusammengefun- den, um anzahlmässig unbestimmte Überweisungen ins Ausland zu tätigen und so die Einziehung des illegal erworbenen Geldes durch dessen Überweisung ins Ausland zu vereiteln. Sie wusste oder musste in der ersten Phase zumindest da- von ausgehen, dass das Geld teilweise aus dem Drogenhandel stammte und hat somit eventualvorsätzlich gehandelt. Dass der Drogenhandel eine schwerwie- gende Vortat ist, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht, war der Angeklagten aufgrund ihres Wissens um den langjährigen Gefängnisaufenthalt von E. wegen Drogendelikten bekannt. Der Wille zum Zusammenschluss mit E. und D. hat sich in den vorgenommenen Überweisungen manifestiert. C. ist somit der vorsätzlich mehrfach und bandenmässig qualifiziert begangenen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. 5. Strafzumessung 5.1

5.1.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksich- tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwers- ten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der an- gedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das ge- setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 5.1.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Allgemeinen Teil des Strafge- setzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1, der zwischen- zeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1; 123 IV 150 E. 2a; 121 IV 193 E. 2a; 120 IV 136 E. 3a]; siehe auch STRATENWERTH, Schweizerisches Straf- recht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 7, N. 57) be- zog sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den ge-

- 23 - samten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der so genannten Tatkomponente sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: Das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 aStGB ausdrücklich erwähnte. Das Verschulden hängt wesentlich vom Mass an Entscheidungsfreiheit ab, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 112 E. 1). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persön- lichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, bei- spielsweise Reue oder Einsicht, sowie Strafempfindlichkeit. Das neue, auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Recht bringt gegenüber die- ser Rechtsprechung materiell keine wesentlichen Neuerungen. Es ist davon aus- zugehen, dass das neue Recht nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücken soll, was bisher bereits gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war. Insoweit nennt Art. 47 Abs. 2 StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswirkung auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit und Spezialprävention) zu berück- sichtigen ist. 5.1.3 Bei der Ausfällung einer Geldstrafe bestimmt das Gericht die Zahl der Tagessät- ze nach dem Verschulden des Täters. Die Geldstrafe beträgt höchstens 360 Ta- gessätze, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes bestimmt es nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt höchstens 3’000 Fran- ken (Art. 34 Abs. 2 StGB). 5.2 A. Der Angeklagte A. hat sich der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG schuldig gemacht. Der Strafrahmen umfasst somit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren und eine fakultative Geldstrafe bis 360 Tagessätzen. Die Tatmehr- heit wirkt strafschärfend, darf aber zu keiner Überschreitung des gesetzlich fest- gelegten Höchstmasses von 20 Jahren führen (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB).

- 24 - Das Verschulden von A. ist hinsichtlich des Anklagepunktes des Verkaufs gross. Kaum in der Schweiz angekommen, hat er sich schon am Betäubungsmittelhan- del beteiligt und zwar in der tragenden Rolle des Verkäufers einer das qualifizie- rende Minimum mehrfach übersteigenden Menge. Hinsichtlich des zweiten An- klagepunktes ist sein Verschulden geringer. Im Gesamtablauf dieses Gesche- hens spielte er keine grosse Rolle, jedoch ging es um eine erhebliche Menge Be- täubungsmittel. Er handelte aus Eigennutz, wohl jedoch auch aus persönlicher Verbundenheit mit der Hauptfigur, seinem Schwager, D.. Der 42-jährige Angeklagte ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik und in Santo Domingo zusammen mit sieben Geschwistern aufgewachsen. Zum Zeitpunkt der Tat war er mit einer Tschechin verheiratet, die mit dem gemeinsa- men Sohn in der Tschechischen Republik lebte. In die Schweiz ist er mit einem Touristenvisum eingereist. Zuerst wohnte er bei D. respektive bei dessen damali- ger Partnerin, später dann aber an der Z.-strasse. In der Dominikanischen Repu- blik führte er damals gemäss eigenen Angaben eine kleine Kleiderboutique, von der er angab, mittelmässig gut leben zu können, zuvor habe er in einem Reisebü- ro gearbeitet (cl. 12 pag. 12.13.639 ff.). Der Angeklagte ist nicht vorbestraft, weder in der Dominikanischen Republik, noch in der Schweiz (cl. 1 pag. 111, cl. 30 pag. 30.231.2 ). Während des vorzeiti- gen Strafvollzugs hat er sich wohl verhalten (cl. 29 pag. 20.423.3 f.), was sich strafmindernd auswirkt. Jedoch ist er zweimal unentschuldigt der Hauptverhand- lung ferngeblieben. Dies ist als negatives Nachtatverhalten straferhöhend zu be- rücksichtigen. Die persönlichen Verhältnisse sind weder strafmindernd, noch -erhöhend zu gewichten. Erheblich strafmindernd wirkt sich die lange Verfah- rensdauer aus mit einer längeren inaktiven Zeit während der Voruntersuchung. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren als an- gemessen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstra- fe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Beim Aufschub des Vollzugs der Strafe bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind in casu erfüllt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, der Angeklagte würde sich nicht bewähren. Deshalb ist die Freiheitsstrafe bedingt vollziehbar auszusprechen. Die gute Führung im Strafvollzug rechtfertigt es, die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren

- 25 - (Art. 44 Abs. 1 StGB) festzusetzen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 393 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. Es besteht keine Veranlassung die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe mit einer Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB zu verbinden, da dem Verschulden mit der ausgesprochenen Strafe schon ausreichend Rechnung getragen wurde. 5.3 B. Der Angeklagte B. hat sich der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG schuldig gemacht. Der Strafrahmen umfasst somit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren und eine fakultative Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Die Tat- mehrheit wirkt strafschärfend, darf aber zu keiner Überschreitung des gesetzlich festgelegten Höchstmasses von 20 Jahren führen (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Das Verschulden von B. wiegt recht schwer. Er hat innert kurzer Zeit zweimal ei- ne grosse, den qualifizierenden Grenzwert weit überschreitende, Menge Kokain- gemisch in die Schweiz eingeführt. Seine Tätigkeit ist in der Handelskette von grosser Bedeutung, da ohne die Einfuhr kein Handel hätte stattfinden können. Er hat einzig aus finanziellem Antrieb gehandelt, das Entgelt für eine Lieferung ent- sprach mehr als seinem üblichen Jahresgehalt. Der 33-jährige Angeklagte ist Staatsangehöriger von Venezuela. Er ist in Vene- zuela zusammen mit acht Geschwistern aufgewachsen. Zum Zeitpunkt der Tat arbeitete er als Model und als Angestellter in einem Verkaufshaus. Zudem soll er selbstständiger Händler von Parfümerieartikeln sein. Er hat gemäss eigenen An- gaben circa USD 500 verdient, was er als eher gutes Einkommen bezeichnete (cl. 12 pag. 12.13.758 f.). Zu der Schweiz hatte er keine Beziehung. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft, weder in Venezuela, noch in der Schweiz (cl. 1 pag. 151, cl. 30 pag. 30.232.2), und hat sich im vorzeitigen Strafvollzug wohl verhalten (cl. 29 pag. 29.424.2 f.), was sich strafmindernd auswirkt. Auch er ist zu beiden Hauptverhandlungen nicht erschienen, wobei er den Willen an der ersten Hauptverhandlung teilzunehmen, kundgetan hat, indem er durch seinen Verteidiger anfragen liess, ob die Kosten des Flugtickets übernommen werden würden (cl. 29 pag. 29.800.55). Beim Ausscheiden der Fingerlinge des zweiten Transports traten Schwierigkeiten auf und der Angeklagte konnte nur durch eine Operation gerettet werden. Gemäss Art. 54 StGB sieht das Gericht von einer Be- strafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer

- 26 - betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung (Urteil des Bundesgerichts 6S.39/2002 vom 17. April 2002 E. 3.c.bb) hat der Richter, falls die Anwendung von Art. 66bis aStGB nicht zum vornherein ausscheidet, zunächst die Strafe ohne Berücksichtigung der Auswir- kungen der Tat für den Täter zuzumessen, um diese Einsatzstrafe sodann gegen die eine unmittelbare Folge seiner Tat darstellende Betroffenheit des Täters ab- zuwägen. Dabei kann sich ergeben, dass der Täter bereits genug bestraft ist, weshalb von einer Bestrafung abzusehen ist. Es kann sich auch zeigen, dass ei- ne gänzliche Strafbefreiung nicht in Frage kommt, angesichts der grossen Betrof- fenheit des Täters jedoch eine Strafmilderung im Sinne von Art. 66 aStGB (Art. 48a StGB) angebracht erscheint. In casu trug B. von seiner Tat keine blei- benden Schäden davon. Seine persönliche Betroffenheit ist somit nur klein, was die Anwendung weder von Art. 54 StGB noch Art. 48a StGB rechtfertigt, aber dennoch leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Der Angeklagte war gestän- dig und trug so zur Aufklärung der – nicht nur von ihm – begangenen Taten bei. Dies ist erheblich strafmindernd zu berücksichtigen, so wie auch die lange Ver- fahrensdauer während des Vorverfahrens. Die im Gefängnis erlittene Misshandlung (cl. 30 pag. 30.522.2 ff.) hat den bishe- rigen Strafvollzug erschwert. Wie nachfolgend ausgeführt wird, ist in casu eine teilbedingte Freiheitsstrafe angemessen. Aufgrund der anrechenbaren Untersu- chungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges hat B. den unbedingt zu vollzie- henden Teil schon verbüsst. Das bedeutet, dass selbst bei einem allfälligen Wi- derruf die Reststrafe zeitlich mehrere Jahre nach der erfolgten Misshandlung vollzogen werden würde, weshalb die Strafempfindlichkeit nicht mehr höher als üblich wäre und die erlittene Misshandlung deshalb vorliegend keinen strafmin- dernden Einfluss haben kann. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten als angemessen. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für den teilbedingten Strafvollzug gelten wie für den bedingten Strafvollzug die subjektiven Voraussetzungen gemäss Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB (Urteil des Bun- desgerichts 6B.103/2007 vom 12. November 2007 E. 5.3.1). Sie sind bezüglich B. erfüllt: Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, der Angeklagte würde sich nicht bewähren. Formell ist der vollständig bedingte Vollzug jedoch nur bis zu ei- ner Freiheitsstrafe von zwei Jahren möglich, weshalb hier eine teilbedingte Frei-

- 27 - heitsstrafe auszusprechen ist. Beim Verhältnis zwischen bedingtem und unbe- dingtem Anteil ist zu berücksichtigen, dass die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und die gute Führung im vorzeitigen Strafvollzug zu einer guten Le- galprognose führen. Dies rechtfertigt es, den unbedingten Teil auf das Minimum von 6 Monaten zu beschränken und eine minimale Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) zu bestimmen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 442 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen, da die Straftaten dort begangen worden sind. 5.4 C. Die Angeklagte C. hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG und der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB schuldig gemacht. Der Strafrahmen umfasst somit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren und eine obligatorische Geldstrafe bis zu 500 Tagessät- zen. Die Tatmehrheit wirkt strafschärfend (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Verschulden hinsichtlich der Vermittlung von Betäubungsmitteln wiegt nicht schwer, der qualifizierende Grenzwert ist nur knapp überschritten und die Tat wurde nur einmal begangen. Bezüglich der Geldwäscherei ist festzuhalten, dass die ins Ausland transferierten Drogengelder nicht sehr umfangreich waren. Der aus den kriminellen Handlungen eingenommene finanzielle Gewinn der Ange- klagten war gering. Sie hat jedoch jede sich bietende Gelegenheit zur Geldüber- weisung wahrgenommen und in kurzer Zeit ohne zu zögern wiederholt gehandelt. Die 45-jährige Angeklagte ist in der Dominikanischen Republik geboren und bei ihrer Grossmutter aufgewachsen. Sie besuchte die Universität und war drei bis vier Jahre als Kindergärtnerin tätig (cl. 13 pag. 13.13.237). Sie hat drei Kinder. Circa 1988 kam sie in die Schweiz und heiratete einen Schweizer, von dem sie sich nach kurzer Zeit wieder scheiden liess. Zurzeit ist sie mit einem Banglades- her verheiratet. Im Rahmen des für die zweite Hauptverhandlung erstellten Leu- mundsberichts konnte mit der Angeklagten eine Befragung zur Person durchge- führt werden (cl. 30 pag. 30.253.17 ff.). Daraus ergab sich Folgendes: Die Ange- klagte hat in der Schweiz zuerst als Tänzerin gearbeitet, danach und bis heute in einem Massagesalon, wo sie zur Zeit auch wohnt. Für eineinhalb Jahre war sie in der Dominikanischen Republik und 2007 ist sie wieder in die Schweiz gekom- men. Gemäss eigenen Aussagen verdient sie zwischen CHF 2'000.– und 3'000.– im Monat, besitzt kein Vermögen und hat in der Dominikanischen Republik Schulden unbekannter Höhe. Die Angeklagte gab an, in psychiatrischer Behand-

- 28 - lung sowohl in der Schweiz wie auch in der Dominikanischen Republik zu sein. Sie leide unter Depressionen und müsse dagegen Medikamente einnehmen. Im Februar 2007 habe sie einen Herzinfarkt erlitten. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft (cl. 30 pag. 30.233.2). Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen. Die Angeklagte hat sich beide Male unentschuldigt der Hauptverhandlung entzogen, was sich negativ auf das Gesamtbild auswirkt. Er- heblich strafmindernd ist wie bei den beiden anderen Angeklagten die lange Ver- fahrensdauer zu berücksichtigen. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen. Das noch nicht schwere Verschulden hinsichtlich der Geldwäsche- rei rechtfertigt die zwingende Geldstrafe auf 10 Tagessätze festzusetzen. Die sehr bescheidenen finanziellen Verhältnisse führen zur Festlegung eines Tages- satzes von CHF 30.–. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe sowie einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Beim Aufschub des Vollzugs der Strafe bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die materiellen Voraussetzungen nach Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB für die Gewährung des beding- ten Strafvollzugs sind erfüllt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die Ange- klagte würde sich nicht bewähren. Deshalb sind die Freiheits- und die Geldstrafe bedingt vollziehbar auszusprechen. Die persönlichen Verhältnisse der Angeklag- ten ergeben selbst bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) kein Indiz für eine erhöhte Rückfallgefahr, weshalb auf dieses Minimum zu erkennen ist. Es besteht keine Veranlassung die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe mit einer Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB zu verbinden, da dem Verschulden mit der ausgesprochenen Strafe schon ausreichend Rechnung getragen wurde. 6. Einziehung 6.1 Über einen Teil der Sicherstellungen wurde bereits im Entscheid vom 22. August 2006 (TPF SK.2006.4 E. VII) befunden. Zu entscheiden ist an dieser Stelle noch über zwei sichergestellte Mobiltelefone sowie schweizerische und amerikanische Banknoten.

- 29 - 6.2 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat demzu- folge eine Prognose darüber anzustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1). Bei der am 17. November 2003 durchgeführten Hausdurchsuchung an der Z.-strasse in Zürich wurden ein Mobiltelefon der Marke Motorola C210 inklusive Ladegerät und ein Mobiltelefon der Marke Panasonic EB-GD95 inklusive Ladege- rät sichergestellt (cl. 5 pag. 26). Aus den Vorakten geht hervor, dass das Mobilte- lefon Panasonic D. und das Mobiltelefon Motorola B. gehört (cl. 2 pag. 2.36). Sowohl A. und B. wurden nie darüber befragt. An der Hauptverhandlung sagte D. aus, dass das eine Mobiltelefon A. gehörte und das andere dem Venezolaner, al- so B. (cl. 29 pag. 29.600.24 Z. 21 ff.). Mit Entscheid vom 22. August 2006 wurde D. und mit vorliegendem Entscheid werden A. und B. wegen mehrfach begange- ner qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Die Mobiltelefone befanden sich in der als Drogenumschlagplatz dienenden Wohnung und waren im Besitz von am Drogenhandel beteiligten Personen. Noto- rischerweise werden in Drogenkreisen diese Kommunikationsmittel dazu ver- wendet, Drogengeschäfte zu organisieren und dienen damit der Begehung einer Straftat, weshalb deren Einziehung zu verfügen ist. 6.3 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Bei der oben erwähnten Hausdurchsuchung wurden Banknoten im Betrag von CHF 2'600.– und USD 825.– sichergestellt (cl. 5 pag. 26 f.). D. erklärte hierzu an der Hauptverhandlung, dass dieses Bargeld A. oder B. gehören würde (cl. 29 pag. 29.600.24 Z. 16 ff. und 29 f.). Die Angeklagten A. und B. wurden auch dies- bezüglich nie befragt. Alle diese Personen hielten sich in der Wohnung an der Z.-strasse in Zürich auf und wurden wegen qualifiziertem Drogenhandel verurteilt. Dieser stellte in der Schweiz die einzige Einkommensquelle dar. Die Vermö- genswerte wurden somit durch eine Straftat erlangt oder dienten zu einer sol- chen, weshalb sie einzuziehen sind.

- 30 - 6.4 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Be- troffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB). Aus den Akten geht nicht hervor, dass A., abgesehen von der Finanzierung des Lebensunterhalts während seines Aufenthalts in der Schweiz, eine finanzielle Vergütung für seine Taten erhalten hat, weshalb eine Ersatzforderung zum vorn- herein ausscheidet. B. hat für die erste Lieferung CHF 7'000.– erhalten, C. für die getätigten Geldüberweisungen zwischen CHF 150.– und CHF 200.–. C. hat, wie erläutert, ein tiefes Einkommen und besitzt kein Vermögen, so dass eine Ersatz- forderung voraussichtlich uneinbringlich wäre. Über die aktuellen Lebensumstän- de von B. ist nichts bekannt, es kann aber davon ausgegangen werden, dass ei- ne Ersatzforderung uneinbringlich wäre. Es ist somit auch gegenüber den Ange- klagten B. und C. von einer Ersatzforderung abzusehen. 7. Kosten 7.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt. Diese bestehen aus Gebühren und Auslagen, die im Verfahren entstehen. Das Gericht kann ihn aus besonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung befreien (Art. 172 Abs. 1 i.V.m. Art. 246 Abs. 1 Satz 2 BStP). 7.2 Gemäss BGE 133 IV 187 sind besondere Gründe anzunehmen, wenn dem Ver- urteilten die Entstehung der Kosten nicht mehr adäquat kausal zugerechnet wer- den kann. Eine Kostenreduktion ist ferner denkbar für den Fall, dass bestimmte Gründe vorliegen, die eine ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Tä- ters erkennen lassen und eine Reduktion für eine Wiedereingliederung unerläss- lich ist oder wenn die volle Kostenauflage sowohl im Verhältnis zur Tatschwere als auch zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit übermässig wäre (E. 6.3 m.w.H.). Die Gefahr für die Resozialisierung ist nach Urteil des Bundesgerichts vom

28. Juni 2007 (6S.99/2006) nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die konkreten Verhältnisse des Verurteilten zu würdigen (E. 7.4.1). Im Urteil vom 6. März 2007 (6S.421/2006) bezeichnete das Bundesgericht dagegen, unter Hinweis auf die Botschaft, alternativ ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Kosten und Verschulden als Reduktionsgrund und die offensichtliche Bedürftigkeit als Befrei- ungsgrund, ohne hingegen das Bedürfnis nach Resozialisierung zu erwähnen (E. 2.1.2).

- 31 - 7.3 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung des Bundesrats über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Die Bundesanwaltschaft macht für das Ermittlungsverfahren eine Gebühr von CHF 20'000.– und für die Voruntersuchung CHF 25'000.– geltend (cl. 18 pag. 20.2). Diese Gebühren beziehen sich auf den Fall SK.2006.4 mit allen sechs Angeklagten. Sie sind daher vorliegend zu reduzieren auf CHF 9'000.– für das Ermittlungsverfahren sowie CHF 12'000.– für die Voruntersuchung. Für das An- klageverfahren ist die Gebühr auf CHF 6'000.– festzusetzen. Die Gebühren sind anteilsmässig zu je einem Drittel auf die Verurteilten zu verteilen. Von den insgesamt geltend gemachten Auslagen von CHF 116'512.05 für das Ermittlungsverfahren und von CHF 657'415.75 für die Voruntersuchung (cl. 18 pag. 20.1 ff., 20.36 ff.) sind die Auslagen betreffend die mit Entscheid vom

22. August 2006 Verurteilten abzuziehen. Ebenfalls zu subtrahieren sind die Aus- lagen, die Beschuldigte aus anderen Verfahren betreffen, die Kosten des vorzei- tigen Strafvollzugs (BGE 133 V 187 E. 6.4) sowie die Übersetzerkosten (BGE 127 I 141 E. 3a und BGE 106 Ia 214 E. 4b). Nach Abzug der oben erwähnten Auslagen verbleiben beim Angeklagten A. Aus- lagen von knapp CHF 60'000.–, beim Angeklagten B. von rund CHF 65'000.– und bei der Angeklagten C. von CHF 2'500.–. Infolge der langen Verfahrensdauer, die nicht von den Angeklagten verursacht worden ist, sind die Auslagen, die sich grösstenteils aus Kosten für die Untersu- chungshaft der Angeklagten A. und B. zusammensetzen, sehr hoch und ihnen daher nur teilweise adäquat zuzurechnen. Ferner ist davon auszugehen, dass die Angeklagten in der Zwischenzeit nicht zu Vermögen gekommen sind. Mit einem in der Dominikanischen Republik oder Venezuela üblichen Durchschnittsver- dienst ist es für die Angeklagten unmöglich, diese hohen Beträge zu bezahlen. Dies führt zu einer Uneinbringlichkeit der geltend gemachten Kosten. In Anwen- dung der bundesgerichtlichen Rechtssprechung rechtfertigt es sich deshalb, die den Angeklagten A. und B. aufzuerlegenden Auslagen um etwa die Hälfte auf ei- nen Betrag von je CHF 30'000.– zu reduzieren. Bei der Angeklagten C. spricht nichts gegen die Auferlegung der Auslagen von CHF 2'500.–, denn eine solche verunmöglicht die Resozialisierung der Angeklagten nicht. 7.4 Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 245 Abs. 2 BStP, ferner des Art. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht

- 32 - (SR 173.711.32) auf CHF 9'000.– festzusetzen und den Angeklagten je zu einem Drittel aufzuerlegen. Die Gerichtsauslagen von CHF 331.– für die Auskunftsperson sind, da aus- schliesslich von ihr verursacht, vollständig der Angeklagten C. aufzuerlegen. 8. Anwaltskosten 8.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). 8.2 Fürsprecher Heinz Dornauer, amtlicher Verteidiger von A., macht ein Honorar von CHF 9’360.15 (inkl. MWSt) geltend (cl. 30 pag. 30.721.2 f.). Fürsprecher Fe- lix Bangerter, amtlicher Verteidiger von B., ein solches von CHF 9'142.75 (inkl. MWSt) (cl. 30 pag. 30.722.2 f.) und Rechtsanwalt Fritz Tanner, amtlicher Vertei- diger von C., eines von CHF 14'810.05 (inkl. MWSt) (cl. 30 pag. 30.723.3 f.). Die- se Kostennoten sind angemessen und die Verteidiger sind im genannten Umfang zu entschädigen. Wenn die Verurteilten später dazu imstande sind, haben sie der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

- 33 - Die Strafkammer erkennt: I.

1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Anklagepunkt V.B.

2. A. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG − durch Verkauf von 300 g Kokaingemisch gemäss Anklagepunkt V.A.1; − durch Anstalten-Treffen zum Verkauf von 940 g Kokaingemisch gemäss Ankla- gepunkt V.A.2.

3. A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Anrechnung von 393 Ta- gen Untersuchungshaft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4. A. werden an Verfahrenskosten auferlegt: CHF 3'000.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren CHF 4'000.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt CHF 30’000.00 Anteil Auslagen Ermittlung und Voruntersuchung CHF 2'000.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren CHF 3'000.00 Anteil Gerichtsgebühr CHF 42’000.00 Total

5. Fürsprecher Heinz Dornauer wird für die amtliche Verteidigung mit CHF 9'360.15 (inkl. MWSt) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteil- te später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür in vollem Umfang Ersatz zu leisten. II.

1. B. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG

a. durch Einfuhr von 940 g Kokaingemisch gemäss Anklagepunkt III.1;

b. durch Einfuhr von 940 g Kokaingemisch gemäss Anklagepunkt III.2.

2. B. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten unter Anrech- nung von 442 Tagen Untersuchungshaft; davon 6 Monate unbedingt, vollziehbar

- 34 - durch den Kanton Zürich, und 21 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. B. werden an Verfahrenskosten auferlegt: CHF 3'000.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren CHF 4'000.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt CHF 30'000.00 Anteil Auslagen Ermittlung und Voruntersuchung CHF 2'000.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren CHF 3’000.00 Anteil Gerichtsgebühr CHF 42’000.00 Total

4. Fürsprecher Felix Bangerter wird für die amtliche Verteidigung mit CHF 9'142.75 (inkl. MWSt) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn der Verurteil- te später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür in vollem Umfang Ersatz zu leisten. III.

1. C. wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Ankla- gepunkt VI.B.2.b.

2. C. wird schuldig gesprochen − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG durch Vermittlung von ungefähr 100 g Kokaingemisch gemäss Anklagepunkt VI.A; − der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB im Umfang von CHF 12’270.–.

3. C. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

- 35 -

4. C. werden an Verfahrenskosten auferlegt: CHF 3'000.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren CHF 4'000.00 Anteil Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt CHF 2'500.00 Anteil Auslagen Ermittlung und Voruntersuchung CHF 2'000.00 Anteil Gebühr Bundesanwaltschaft für das Anklageverfahren CHF 3'000.00 Anteil Gerichtsgebühr CHF 331.00 Gerichtsauslagen CHF 14'831.00 Total

5. Rechtsanwalt Fritz Tanner wird für die amtliche Verteidigung mit CHF 14'810.05 (inkl. MWSt) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt. Wenn die Verurteil- te später dazu imstande ist, hat sie der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür in vol- lem Umfang Ersatz zu leisten. IV. Gemäss Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 StGB werden folgende Gegenstände und Vermögenswerte eingezogen: − Banknoten im Betrag von CHF 2'600.– − Banknoten im Betrag von USD 825.– − Mobiltelefon Motorola C210 − Mobiltelefon Panasonic EB-GD95. V. Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzen- den mündlich begründet.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft, z.Hd. von a.o. Staatsanwalt Martin Stupf

- Fürsprecher Heinz Dornauer als Verteidiger von A.

- Fürsprecher Felix Bangerter als Verteidiger von B.

- Rechtsanwalt Fritz Tanner als Verteidiger von C.

- 36 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- MROS (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).