Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art, 65 VwVG)
Sachverhalt
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 29. Juli 2025 ersuchten die italienischen Behörden um Fahndung nach dem türki- schen Staatsangehörigen A. mit Wohnadresse in der Schweiz und dessen Verhaftung zwecks Auslieferung (act. 5.1). Die Ausschreibung stützt sich auf den Haftbefehl des Untersuchungsrichters des Gerichts von Bergamo vom
20. Juni 2025 gegen A. wegen Beihilfe zur illegalen Einwanderung unter erschwerenden Umständen (mittäterschaftliche Beteiligung an einer organi- sierten kriminellen Gruppierung mit transnationaler krimineller Tätigkeit und in Bereicherungsabsicht; Art. 61 bis, Art. 81 und Art. 110 ital. StGB und Art. 12 Ziff. 1, Ziff. 3 lit. d und Ziff. 3 ter lit. b ital. Gesetzesdekret Nr. 286/1998).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ersuchte mit Haftanordnung vom 7. Oktober 2025 die kantonalen Polizeibehörden, A. zuhanden des BJ in provisorische Auslieferungshaft zu versetzen (act. 5.3). Anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Oktober 2025 erklärte A., mit einer vereinfachten Aus- lieferung nicht einverstanden zu sein (act. 5.4 S. 3).
C. Am 8. Oktober 2025 reichte Rechtsanwalt Semsettin Bastimar eine von A. unterzeichnete Vollmacht ein (act. 5.5).
D. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 8. Oktober 2025 ordnete das BJ die Auslie- ferungshaft gegen A. an (act. 5.7).
E. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 liess A. durch Rechtsanwalt Bastimar bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 8. Oktober 2025 erheben (act. 5.9). Mit Ent- scheid der Beschwerdekammer RR.2025.25 vom 18. November 2025 wurde seine Beschwerde abgewiesen (act. 5.22).
F. Während des vorgenannten Beschwerdeverfahrens ersuchte das BJ mit E-Mail vom 15. Oktober 2025 das Staatssekretariat für Migration («SEM») um Stellungnahme betreffend die letzte Mutation im Zentralen Migrationsin- formationssystems der Schweiz ZEMIS zum Status von A. Gemäss ZEMIS sei eine letzte Mutation zu A. am 14. Oktober 2025 durchgeführt worden.
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Seither gebe es eine Eintragung, dass A. seit dem 22. Oktober 2022 über eine B-Bewilligung verfüge und im Kanton Zürich wohne. Gleichzeitig gehe aus ZEMIS hervor, dass gegen ihn eine rechtskräftige Wegweisung ausge- sprochen worden sei und dass er am 3. Juli 2025 unkontrolliert abgereist sei. Das BJ ersuchte um Stellungnahme dazu, wie es bei einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid des SEM möglich sei, dass A. eine B-Bewilligung rückwirkend auf das Datum des Asylersuchens erhalten habe (act. 5.10).
Mit Antwort-E-Mail vom 16. Oktober 2025 teilte das SEM dem BJ mit, aus dem ihm vorliegenden Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich gehe hervor, dass A. ihm Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthalts- bewilligung erhalten habe (act. 5.11). Im beigelegten Schreiben des Migrati- onsamts des Kantons Zürich vom 12. September 2025 wurde festgehalten, dass es infolge Heirat A. eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehegattin erteilt habe und dass eine Ausstellung des Ausländeraus- weises noch nicht möglich sei, weil im ZEMIS noch der Bemerkungscode 120 (Wegweisung) hinterlegt sei. In seinem Schreiben bat das Migrationss- amt des Kantons Zürich das SEM, die Wegweisung resp. den Bemerkungs- code aufzuheben (act. 5.11A).
G. Zwischenzeitlich übermittelte das italienische Justizministerium dem BJ mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 das formelle Auslieferungsersuchen gegen A. (act. 5.12).
H. In der Folge ersuchte das BJ mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 die Bundesanwaltschaft um Mitteilung, ob ihr die aus dem italienischen Rechts- hilfeersuchen hervorgehenden Vorwürfe gegen A. bekannt seien und ob sie ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet habe oder zu eröffnen gedenke. Falls aus Sicht der Bundesanwaltschaft trotz bestehender schweizerischen Straf- hoheit der Auslieferung ausnahmsweise der Vorrang gegeben werden sollte, ersuchte das BJ die Bundesanwaltschaft um Angabe der Gründe, die für diese Vorgehensweise sprechen würden (act. 5.14).
Mit Antwortschreiben vom 20. Oktober 2025 erklärte die Bundesanwalt- schaft, dass sie kein Strafverfahren gegen A. führe und keines zu eröffnen beabsichtige (act. 5.18).
I. Anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Oktober 2025 erklärte A. erneut, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 5.19 S. 2).
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Sein Rechtsvertreter reichte mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 dem BJ seine Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 5.20). Er be- antragte die Abweisung des Auslieferungsersuchens. Eventualiter sei die Strafverfolgung wegen der A. vorgeworfenen Beihilfe zum unerlaubten Ein- reisen und Aufenthalt, nämlich wegen der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise im Sinne von Art. 116 AIG von der Schweiz zu übernehmen (act. 5.20 S. 1).
J. Nachdem die Beschwerdekammer den Beschwerdeentscheid RH.2025.25 vom 18. November 2025 betreffend den Auslieferungshaftbefehl gefällt hatte, bewilligte das BJ mit Auslieferungsentscheid vom 20. November 2025 die Auslieferung von A. an Italien für die dem Auslieferungsersuchen des italienischen Justizministeriums vom 16. Oktober 2025 zugrunde liegenden Straftaten. Der unentgeltliche Rechtsbeistand von A. entschädigte es mit Fr. 4'604.50 (act. 5.23).
K. Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids, die Nichtbewilligung der Auslieferung und seine unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Eventualiter sei anzuordnen, dass die Strafverfolgung wegen der A. vorgeworfenen Beihilfe zur Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise im Sinne von Art. 116 AIG durch die Schweiz übernommen werde. Subeventualiter sei der angefochtene Ent- scheid aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an das BJ zurückzuweisen. Er stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung und Rechtsvertretung (act. 1 S. 2).
L. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2025 beantragt das BJ die Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 5). Darüber wurde die Gegen- seite mit Schreiben vom Folgetag in Kenntnis gesetzt (act. 6).
M. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die am
17. März 1978, am 10. November 2010 und am 20. September 2012 ergan- genen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13; ZPIV EAUe; SR. 0353.14) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkom- men vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19- 62; Text nicht publiziert in der SR, je- doch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen», 8.1 An- hang A; https://www.admin.ch/opc/de/europeanunion/international-agree- ments/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenar- beit in Strafsachen (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Ab- kommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwick- lung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechts- hilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere
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Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).
E. 1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert und seine Beschwerde erfolgte innert Frist, weshalb darauf einzutreten ist.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3, je m.w.H.).
E. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 124 II 146 E. 2a;
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122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Sachdarstellung im Auslieferungsersuchen (act. 1 S. 10 f.).
Er macht geltend, die Sachdarstellung im Auslieferungsersuchen genüge nicht den Anforderungen an eine «individuell substantiierte Strafverfolgung» (act. 1 S. 10). Konkrete Nachweise für eine exklusive, persönliche Beteili- gung des Beschwerdeführers seien nicht erbracht worden (act. 1 S. 10). Es könne keine «individuelle, direkte Zuweisung der Geldflüsse an den Beschwerdeführer» geführt werden. Auch aus den Kommunikationsüber- wachungen gehe nicht hervor, unter welcher Telefonnummer der Beschwer- deführer mit den Brüdern B. in Kontakt gewesen sei und ob diese Telefon- nummer tatsächlich ihm gehöre und mit der Nummer, welche er noch benütze, identisch sei. Trotz dieser Zweifel und seines Antrages habe sich der Beschwerdegegner geweigert, weitere Abklärungen zu tätigen (act. 1 S. 11). Der Beschwerdeführer bestreitet somit den gegen ihn erhobenen Sachverhaltsvorwurf.
E. 4.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, bei- zufügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG). Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar- keit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe (bzw. Art. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen) erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Es kann hinge- gen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Auslieferungs- ersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist viel- mehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit
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diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
E. 4.3 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklä- ren, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Alibi- beweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bundes- gerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Aus- lieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b-c S. 281 ff., je m.w.H.). Den Alibibeweis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b-c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 5.3). Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der schweizerischen Behörden, diesbezüglich Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen (BGE 123 II 279 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 3.5.2).
E. 4.4 Dem italienischen Auslieferungsersuchen ist zusammengefasst der folgende Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen (act. 5.12):
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in Zusammenarbeit mit den Brüdern C. B. und D. B. sowie E. die illegale Einreise von drei türkischen Staatsbürgern kurdischer Ethnie, namentlich F. und dessen beiden minder- jährigen Söhnen G. und H., nach Italien und weiter durch die Schweiz nach Deutschland, befördert zu haben. Die drei illegalen Migranten sollen den Brüdern B. einen Betrag von EUR 1'800.-- und dem Beschwerdeführer einen
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Betrag von EUR 300.-- bezahlt haben. Die drei illegalen Migranten sollen am
28. Februar 2024, nachdem sie aus der Türkei am Bahnhof von Mailand angekommen seien, angewiesen worden sein, in den Zug nach Lugano einzusteigen und an der Haltestelle Como San Giovanni auszusteigen, von wo aus sie von D. B. mit dem Auto zur Landesgrenze von Maslianico beglei- tet worden sein sollen. An diesem Punkt sollen die drei illegalen Migranten in der Nähe eines Fussgängerübergangs, über den sie ohne jegliche Zoll- kontrolle in das Schweizer Hoheitsgebiet gelangen konnten, zurückgelassen worden sein, um dann abgeholt und zum Bahnhof Lugano begleitet zu wer- den, wo sie in den Zug nach Zürich einsteigen sollten. Dort sollen sie vom Beschwerdeführer abgeholt worden sein, der die letzte Etappe der Reise übernommen habe, um ihnen die Weiterreise nach Deutschland zu ermögli- chen.
Am 3. März 2024 soll der Beschwerdeführer in Bergamo und Lavena Ponte Tresa, zusammen mit den Brüdern B. die in Deutschland lebenden türki- schen Staatsbürger I. und ihren minderjährigen Sohn J. illegal nach Italien befördert haben. Die illegalen Migranten sollen einen Gesamtbetrag von EUR 1'600.-- bezahlt haben, davon EUR 800.-- für die Brüder B., EUR 600.-- für den Beschwerdeführer und EUR 200.-- für den vom Be- schwerdeführer beauftragten Fahrer. Insbesondere soll der Beschwerdefüh- rer auf Wunsch der Brüder B. den Transport der aus Deutschland kommen- den illegalen Migranten in die Schweiz organisiert und sie zur italienischen Grenze bei Lavena Ponte Tresa begleitet haben. Dort sollen sie von C. B. abgeholt worden sein, der sie mit seinem Auto zu einem Einkaufszentrum gebracht haben soll. An diesem Ort sollen die beiden illegalen Migranten von K. abgeholt worden sein, der sie bis nach Caravaggio in der Provinz Bergamo gebracht haben soll.
Zwischen dem 18. und 19. April 2024 soll der Beschwerdeführer den Trans- port von zwei jungen illegalen Migranten türkisch-kurdischer Herkunft, L. und einen gewissen M., von Italien über die Schweiz nach Deutschland (Ham- burg und Stuttgart) unterstützt haben. Die illegalen Migranten sollen den Brüdern B. einen Betrag von EUR 1'150.-- und dem Beschwerdeführer eine Vorauszahlung von EUR 100.-- gezahlt haben, woraufhin ein nicht bezifferter Restbetrag gefolgt sein soll. Insbesondere sollen die beiden illegalen Migranten, nachdem sie die italienische-slowenische Grenze überquert und den Bahnhof von Triest erreicht hatten, von C. B. telefonisch kontaktiert worden sein, der ihnen gesagt haben soll, sie sollten den Zug nach Mailand nehmen und am Bahnhof von Treviglio aussteigen. C. B. soll sie mit seinem Auto abgeholt haben. Angesichts der fortgeschrittenen Stunde soll er sie dann zum Haus von N. in Z. (IT) gebracht haben, wo sie die Nacht verbracht
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hätten. Am nächsten Morgen soll C. B. die beiden Migranten zum Bahnhof Ponte San Pietro begleitet haben und mit ihnen in den Zug nach Como San Giovanni eingestiegen sein. Dort angekommen sollen sie von D. B. abgeholt worden sein, der sie über die italienisch-schweizerische Grenze bis nach Lugano begleitet haben soll. D. B. soll die beiden illegalen Migranten zum Zug nach Basel begleitet haben. In Basel angekommen, sollen die beiden illegalen Migranten von einem vom Beschwerdeführer beauftragten Fahrer abgeholt worden sein, der ihnen die Weiterreise nach Deutschland ermög- licht haben soll.
E. 4.5 Der Beschwerdegegner führt im angefochten Auslieferungsentscheid zu- treffend aus, dass der vorstehend zusammenfassend wiedergegebenen Sachdarstellung keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen sind, welche den Sachverhaltsvorwurf im Auslieferungsersuchen zu entkräften vermöchten (act. 5.23 S. 5). Solche Mängel vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen und Bestreitungen nicht aufzu- zeigen. Vielmehr argumentiert er mit seiner Forderung nach «konkreten Nachweisen» gegen den ihm bereits im Auslieferungsentscheid erläuterten Grundsatz, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe nicht bereits abschliessend mit Beweisen zu belegen hat (s. supra E. 4.2 und act. 5.23 S. 3). Der Beschwerdeführer verkennt dabei weiter, dass sich die ersuchte schweizerische Behörde beim Entscheid über ein ausländisches Aus- lieferungsersuchen ohnehin nicht dazu auszusprechen hat, ob die darin an- geführten Tatsachen zutreffen oder nicht, und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat (s. supra E. 4.2). Der Beschwerde- gegner kommt zu Recht zum Schluss, dass die Sachverhaltsangaben im italienischen Auslieferungsersuchen vorliegend eine Prüfung der ausliefe- rungsrelevanten Fragen erlauben (act. 5.23 S. 5). Für die vom Beschwerde- führer beantragten Weiterungen hatte der Beschwerdegegner keinen Anlass. Soweit der Beschwerdeführer sich auf Art. 53 IRSG beruft, lag es an ihm, den Alibibeweis zu führen (s. supra E. 4.3), worauf er im angefochtenen Entscheid hingewiesen worden war (act. 5.23 S. 8 f.). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers genügen die Sachverhaltsangaben im italienischen Auslieferungsersuchen daher den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Folgerichtig ist die vorstehende Sachverhaltsschilderung für das Auslieferungsgericht bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die örtliche Strafverfolgungszuständigkeit der italienischen Behörden (act. 1 S. 5).
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Zur Begründung führt er aus, selbst wenn gewisse «Mitbeteiligte» in Italien gehandelt oder von dort aus dem Beschwerdeführer Geld überwiesen haben sollten, begründe dies keine italienische Strafhoheit über den Beschwerde- führer, der weder in Italien gewesen sei, noch von Italien aus gehandelt habe (act. 1 S. 5). Er sei weder italienischer Staatsangehöriger noch in Italien wohnhaft noch würden ihm die italienischen Strafbehörden Straftaten vor- werfen, welche dem sog. Real- bzw. Staatschutzprinzip oder Universalitäts- prinzip unterliegen würden (act. 1 S. 5 f.).
E. 5.2.1 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt grundsätzlich voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zu- ständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind jedoch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Begehung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahrzeugs), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staats- angehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Täters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staates) und das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege; im Grund- satz anerkannt – wenn auch im Einzelnen umstritten – sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staats- angehörigen) und das Weltrechtsprinzip bei Straftaten gegen gewisse übernationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f., mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt gleichermassen auch für die Auslieferung (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 8.2, bestätigt in: Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007).
E. 5.2.2 Das hier massgebliche EAUe enthält keine ausdrückliche Bestimmung, inwieweit der ersuchte Staat die Zuständigkeit des ersuchenden Staates zur Verfolgung der Straftat überprüfen darf. Das Bundesgericht hat in einem Rechtshilfeverfahren (in Anwendung des Europäischen Rechtshilfeüberein- kommens) festgehalten, dass der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116 Ib 89 wurde sodann präzisiert, dass die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates in erster
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Linie Sache seiner Behörden sei. Daraus folgerte das Bundesgericht in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen verweigert werden dürfe, in denen der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig sei, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.; s. zum Ganzen auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.169 vom 11. Mai 2022 E. 6.2). Mit der gleichen Begründung wird dieser Grundsatz im Bereich der Ausliefe- rung angewandt, weshalb diese nur in den Fällen verweigert werden darf, in denen der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist (BGE 142 IV 250 E. 6.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.87 vom 24. Oktober 2024 E. 4.3; RR.2021.169 vom 11. Mai 2022 E. 6.2; RR.2010.290 vom
16. Mai 2011 E. 5.2; RR.2009.309 vom 16. März 2010 E. 8.3; RR.2009.309 vom 16. März 2010 E. 8.3).
E. 5.3 Das italienische Strafverfahren, auf welches sich der Haftbefehl des Unter- suchungsrichters des Gerichts von Bergamo vom 20. Juni 2025 und damit das Auslieferungsersuchen bezieht, wird gegen diverse Personen türkischer Nationalität geführt, wovon sieben in Italien wohnhaft sind und eine – der Beschwerdeführer – in der Schweiz lebt, wegen Beihilfe zur illegalen Im- migration von Personen türkisch-kurdischer Herkunft in europäische Länder wie Italien und Deutschland (act. 5.17 S. 1 und 6). Im über 60-seitigen Haft- befehl gegen die betreffenden Personen, namentlich den Beschwerdeführer, äusserte sich der italienische Untersuchungsrichter explizit zur italienischen Strafgerichtsbarkeit, insbesondere mit Blick auf die in der Schweiz begange- nen Handlungen des Beschwerdeführers (act. 5.17 S. 6 f.):
Der Untersuchungsrichter führte im Haftentscheid aus, dass dank der Über- wachung der beschuldigten Personen der gesamte Weg der illegalen Mig- ranten türkisch-kurdischer Herkunft habe rekonstruiert werden können, nachdem diese die Türkei verlassen hätten und über die sogenannte Balkan- Route in Italien angekommen seien, um in der Folge mit dem Zug nach Deutschland zu gelangen. Die illegalen Migranten würden sich für die Durch- führung der Reise an die Schlepper wenden, welche die ganze Reise verfol- gen und ihnen aus der Distanz Anweisungen zu sicheren Transportwegen und -mittel erteilen würden. Die im italienischen Strafverfahren beschuldigten Personen sollen sich gemäss dem italienischen Untersuchungsrichter mit der Organisation und Durchführung der Reise der illegalen Migranten ab der italienisch-slowenischen Grenze beschäftigen. Namentlich würden die Brüder B. auf Anfrage und in Zusammenarbeit mit anderen türkischen Schleppern mit den illegalen Migranten in Kontakt treten, um diesen Hin- weise für deren Reise in die Lombardei zu geben. Dort würden die Brüder B. persönlich die illegalen Migranten treffen und auf deren Reise zur Grenze
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zur Schweiz begleiten, um sie dem Beschwerdeführer zu übergeben, welcher sich um den letzten Teil der Reise kümmere. Der Beschwerdeführer helfe den illegalen Migranten, Deutschland zu erreichen, und / oder er setze sie in Kontakt mit anderen Personen, welche sich um die Reise bis zum Endziel kümmern würden (act. 5.17 S. 6). Der Untersuchungsrichter kam zum Schluss, dass der relevante Teil des deliktischen Verhaltens, bestehend aus Handlungen, die geeignet seien, die illegale Einreise in Europa durch türkische Staatsangehörige zu ermöglichen, auf italienischem Staatsgebiet realisiert worden sei. Nach Würdigung des Untersuchungsrichters bestehe weiter ein enger Zusammenhang zwischen dem Teil der in Italien begange- nen Handlung und dem Teil der in der anschliessenden Phase im Ausland begangenen Handlung, insbesondere in der Schweiz und Deutschland (act. 5.17 S. 6). In der italienischen Provinz von Bergamo befinde sich der Organisationskern der Beihilfetätigkeit zur illegalen Einreise in europäische Staaten (act. 5.17 S. 7).
E. 5.4 Für das Auslieferungsgericht steht somit verbindlich fest, dass die italieni- schen Behörden ein Strafverfahren gegen eine kriminelle organisierte Grup- pierung führen, welche von Italien aus agiert und die rechtswidrige Ein- und Ausreise von türkischen Staatsangehörigen in europäische Staaten, wie Italien und Deutschland, gefördert haben soll (act. 5.17 S. 5). Dem Beschwerdeführer werfen sie dabei vor, er habe sich durch die im Ausliefe- rungsersuchen umschriebenen Handlungen in der Schweiz daran beteiligt. Die Regelung der Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt auf dem eigenen Staatsgebiet von Ausländern, die entsprechende Umsetzung und strafrecht- liche Durchsetzung betreffen einen zentralen Aspekt der Souveränität jedwelchen Staates. Das gilt auch für den damit zusammenhängenden Menschenschmuggel. Dass die Schlepperkriminalität immer transnationaler Natur ist, ändert daran nichts. Vielmehr ist zu betonen, dass gestützt auf Art. 6 Abs. 1 des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.541 und 0.311.54) alle Vertragsstaaten, so auch die Schweiz und Italien, zur Krimi- nalisierung und Bekämpfung der mit Bereicherungsabsicht begangenen Schlepperei verpflichtet sind. Es bestehen nach dem Gesagten keine Zweifel daran, dass die italienischen Strafbehörden für die Durchführung eines Straf- verfahrens für Straftaten zuständig sind, welche im Zusammenhang mit der das italienische Staatsgebiet betreffenden und von Italien aus organisierten rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Ausländern stehen. Wurden zur Durchführung und in enger Verbindung mit dieser rechtswidrigen Ein- und Ausreise Schlepperhandlungen ausserhalb von Italien vorgenommen, so wie dies hier dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, kann von einer offen-
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sichtlichen Unzuständigkeit der italienischen Justiz zur Strafverfolgung auch dieser Straftaten keine Rede sein. So bestraft auch die Schweiz eine Person, welche nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft (Art. 116 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; s. dazu nachfolgend E. 6.4.3). Der Umstand, dass zusätzlich zur italienischen Strafhoheit allenfalls zum Teil oder in allen Teilen auch eine schweizerische Strafkompetenz für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen in der Schweiz bestehen könnte (s. dazu im Einzelnen nachfolgend), ist nicht geeignet, die italienische Strafkompetenz in Frage zu stellen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Auslieferung gestützt auf Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EAU sei unzulässig (act. 1 S. 5).
Zur Begründung führt er aus, die ihm zur Last gelegten Straftaten seien in der Schweiz ausgeführt worden. Er wäre [sic] gemäss Art. 116 Abs. 2 [sic] AIG strafbar. Die ihm vorgeworfenen Straftaten würden ausschliesslich der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegen, weshalb seine Auslieferung offensichtlich unzulässig sei (act. 1 S. 5). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Auslieferungsrichter verfüge bei seinem Entscheid, ob die schwei- zerische Strafgerichtsbarkeit eine Verweigerung der Auslieferung recht- fertigen könne, über einen Ermessensspielraum. Dabei sei zu berücksichti- gen, dass es sich bei dem ihm vorgeworfenen «Tatbeitrag» eher um eine Bagatelle handle (act. 1 S. 6). Der Beschwerdeführer sei nicht italienischer Staatsbürger und wohne auch nicht in Italien. Er habe keinen Aufenthaltstitel in Italien. Dort habe er auch keine Familienangehörige oder Bekannte (act. 1 S. 7). Italien habe ein hypothetisches Interesse an seiner Verfolgung. Sein «Tatbeitrag» sei auf drei Fälle begrenzt und ausschliesslich in der Schweiz erfolgt. Seine Auslieferung an Italien werde im italienischen Strafverfahren keine neuen Erkenntnisse hervorbringen, was das Verfolgungsinteresse der italienischen Behörden relativiere. Die vorhandenen Beweismittel seien den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zugänglich und könnten von den italienischen Behörden verlangt werden. Die Möglichkeit der besseren Wiedereingliederung des Beschwerdeführers spreche offensichtlich gegen eine Auslieferung. Er verfüge in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilli- gung, habe seine Ehefrau hier und sei vor seiner Verhaftung einer Erwerbs- tätigkeit nachgegangen. Sein gesamtes soziales Umfeld befinde sich hier.
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Ihm drohe im Falle einer Auslieferung und monatelangen Untersuchungshaft der Verlust seines Aufenthaltsrechts (act. 1 S. 7). Zusammen mit den aus- geführten Punkten seien die familiäre Bindung und die soziale Wiederein- gliederung des Beschwerdeführers höher zu gewichten als die geltend gemachte Verfahrensökonomie. Der Beschwerdegegner habe das Ermes- sen überschritten, was eine Rechtsverletzung darstelle (act. 1 S. 8).
E. 6.2 Im Eventualstandpunkt spricht sich der Beschwerdeführer für eine Über- nahme der Strafverfolgung durch die Schweiz aus und beruft sich dabei auf Art. 37 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 2 IRSG. Die Übernahme der Strafverfolgung durch die Schweiz erscheine insbesondere im Hinblick auf seine soziale Integration in der Schweiz als angezeigt. Die Eintragung im ZEMIS, dass er am 3. Juli 2025 abgereist sei, sei falsch (act. 1 S. 8 f.). Eine Auslieferung würde ihn von seiner Ehefrau trennen (act. 1 S. 9).
E. 6.3.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien verpflichtet, einander Perso- nen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheits- gebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es handelt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat erlaubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013 E. 4.3.1 m.w.H.).
Eine solche Ablehnung richtet sich nach Art. 35 Abs. 1 lit. b und Art. 36 IRSG. Zudem kann eine Ablehnung unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 37 IRSG erfolgen (BGE 117 Ib 210 E. 3/b/aa S. 213).
E. 6.3.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG ist eine Auslieferung zulässig, wenn nach den Unterlagen des Auslieferungsersuchen die Tat nicht der schweizeri- schen Gerichtsbarkeit unterliegt.
Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG).
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Die ausführende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizeri- sche Strafgerichtsbarkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafun- tersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitangeklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beachten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessens- entscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten, Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolgten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zugänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres, bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksich- tigendes Kriterium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgese- hen (BGE 124 II 586 E. 1.2; 117 Ib 210 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013 E. 1.2; TPF 2013 88 E. 6.1; GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, 2002, S. 157; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2024.55 vom 12. Juli 2024 E. 5.2; RR.2019.141 vom 30. Oktober 2019 E. 6.3). Insoweit steht der Auslieferungsbehörde ein weiter Ermessens- spielraum zu (BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013 E. 2.1.1; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2024.55 vom 12. Juli 2024 E. 5.2; RR.2016.251 vom 21. Juli 2017 E. 4.3.1; je m.w.H.). Wie früher das Bundesgericht in Anwendung von Art. 104 aOG greift die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG nur im Falle von Ermessensüberschreitung bzw. -missbrauch ein; über die Angemessenheit des von der ausführenden Behörde getroffenen Entschei- des spricht es sich nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom
19. Juni 2013 E. 2.1.1; BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa mit Hinweisen; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.55 vom 12. Juli 2024 E. 5.2; RR.2015.309 vom 12. Januar 2016 E. 2.1 m.H.).
E. 6.3.3 Nach Art. 37 Abs. 1 IRSG kann eine Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländi- schen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die sozi- ale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Jedoch kann eine Auslieferung nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen – wie vorliegend – das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d S. 283; 122 II 485 E. 3a und 3b; vgl. zuletzt auch den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2025.126 vom 17. Oktober 2025 E. 5.2). Zudem setzt die Über-
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nahme die Strafverfolgung eines anderen Staates grundsätzlich ein aus- drückliches Ersuchen des betreffenden Staates voraus (Art. 85 Abs. 1 IRSG).
E. 6.4.1 Wer Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG verletzt, wird in der Schweiz ge- mäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Die Einreise in die Schweiz erfolgt mit Überschreiten der politischen Landesgrenze oder – bei Schengener Aussengrenzen (Flüge aus Drittstaaten) und bei vorübergehender Wiedereinführung der Grenzkon- trollen an den Schengener Binnengrenzen – mit Passieren der vorgeschrie- benen Grenzübergangsstelle (ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, Kommentar, 5. Aufl. 2019, Art. 115 AIG N. 3). Strafbar sind namentlich der Grenzübertritt ohne Ausweispapier, ohne das erforderliche Visum oder mit gefälschten Papieren (s. im Einzelnen dazu ZÜND, a.a.O., Art. 115 AIG N. 2).
E. 6.4.2 Wer in der Schweiz oder im Ausland einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft, wird gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG mit Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Strafbar sind somit im In- und Ausland begangene Unterstützungshandlungen. Bei Art. 116 AIG han- delt es sich um die verselbstständigte Gehilfenschaft zum Tatbestand von Art. 115 AIG (ZÜND, a.a.O., Art. 116 AIG N. 1). Schlepper werden dagegen gemäss dem qualifizierten Tatbestand von Art. 116 Abs. 3 AlG (s. nachfol- gend E. 6.4.4) mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft (BGE 146 IV 297 E. 2.1).
E. 6.4.3 Gleichermassen wird bestraft, wer von der Schweiz aus einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft (Art. 116 Abs. 1 lit. abis AIG). Der Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. abis AIG erfasst das von der Schweiz aus ausgeübte Schlepperwesen, das einen anderen Schengen- Staat betrifft (ZÜND, a.a.O., Art. 116 Abs. 1 Bst. abis AIG N. 6). Diese 2011 in Kraft getretene Anpassung entspricht der betreffenden EU-Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt, die für die Schengen-Mitgliedstaaten die Strafbarkeit der Gehilfenschaft zur un- erlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt vorschreibt (s. Erläuternder Bericht des SEM von Dezember 2019 zur Änderung des AIG, S. 8). Demgegenüber wird mit Art. 116 Abs. 1 lit. abis AIG die dazuge- hörige Haupttat, das heisst die rechtswidrige Ein- und Durchreise und den
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unerlaubten Aufenthalt des Ausländers in diesem Schengen-Staat, nicht unter Strafe gestellt (ZÜND, a.a.O.).
E. 6.4.4 Die Strafe ist gemäss Art. 116 Abs. 3 AIG Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern (lit. a), oder für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammen- gefunden hat (lit. b.).
E. 6.5 Nach dem im Auslieferungsersuchen dargelegten Sachverhalt ist der Be- schwerdeführer in der Schweiz tätig geworden. Prima facie kommen allge- mein Art. 116 Abs. 1 lit. a und lit. abis i.V.m. Abs. 3 lit. a und lit. b AIG als mögliche Straftatbestände in Frage. Die schweizerische Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich gegeben.
Die Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz haben auf Nachfrage des Beschwerdegegners ausdrücklich erklärt, im Zusammenhang mit dem in Italien untersuchten Sachverhalt weder ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu führen noch die Absicht zu haben, solche Ermittlungen zu führen. Der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit der kriminellen orga- nisierten Gruppierung liegt in Italien gemäss den verbindlichen Angaben der italienischen Behörden. Diese allein haben bisher das Strafverfahren gegen die Beschuldigten, darunter den Beschwerdeführer, geführt und bereits mehrere Beschuldigte auf der Grundlage ihrer Überwachungsmassnahmen verhaftet. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist in dieser Sache in der Schweiz kein Strafverfahren hängig und bis dato sind alle Beweismittel im italienischen Strafverfahren gesammelt worden. Dem Be- schwerdegegner ist daher beizupflichten, dass Aspekte der Verfahrensöko- nomie als auch die Möglichkeit einer gemeinsamen Beurteilung mehrerer Täter eindeutig für eine Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien sprechen (act. 5.23 S. 7). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, erweist sich offensichtlich als nicht stichhaltig. Soweit er seine Handlungen relativiert, verkennt er seinen – gemäss den verbindlichen Angaben im Aus- lieferungsersuchen – entscheidenden Tatbeitrag zum Gelingen der von der kriminellen Gruppierung in Italien durchorganisierten rechtswidrigen Ein- und Ausreise seiner Landsleute. Daran vermag sein aktueller Wohnort in der Schweiz und seine nichtitalienische Staatsbürgerschaft nichts zu ändern. Die italienischen Behörden haben vorliegend die Auslieferung des Beschwerde- führers zu dessen Verfolgung und Beurteilung verlangt und somit entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ihr konkretes Strafverfolgungs- interesse gezeigt. Soweit er sich auf seine familiären Bindungen in der Schweiz beruft, ist ihm vorab entgegenzuhalten, dass eine Einschränkung
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des Familienlebens mit der Auslieferung so wenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden kann, in dem Untersuchungshaft anzuordnen oder eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Ausserdem kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhn- lichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.165 vom 25. Januar 2024 E. 6.2.3; RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2). Solche Verhältnisse macht der Beschwerde- führer weder geltend noch sind sie in seinem Fall ersichtlich. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse an der sozialen Wiederein- gliederung in der Schweiz kann ausserdem grundsätzlich nur dann berück- sichtigt werden, wenn er vor Eingang des Auslieferungsersuchens in der Schweiz tatsächlich sozial eingegliedert war. Davon kann im Falle des Beschwerdeführers keine Rede sein. Daran vermag seine erst kürzlich er- folgte Heirat mit seiner Landsfrau nichts zu ändern. So gab der Beschwer- deführer im ersten von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl an, er befinde sich erst seit dem 22. Oktober 2022 in der Schweiz und er habe sich trotz der rechtkräftigen Abweisung seines Asylgesuchs am 15. April 2024 und der gegen ihn noch im Jahre 2024 ver- fügten Wegweisung in der Schweiz aufgehalten (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2025.25 vom 18. November 2025 E. 7.1 und 7.5). Wenn seine Angaben zutreffen, dann hat er sich somit seit seiner Wegweisung im Jahre 2024 bis zu seiner Verbindung und Heirat im Jahre 2025 und der damit ein- hergehenden Aufenthaltsbewilligung samt Erwerbstätigkeit ohnehin illegal in der Schweiz aufgehalten, was nicht nur aufgrund der kurzen Zeitdauer eine soziale Eingliederung ausschliesst. Aus dem von ihm geltend gemachten drohenden Verlust seines Aufenthaltsrechts im Falle einer Auslieferung kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Nach dem Gesagten stützt sich die vom Beschwerdegegner bewilligte Aus- lieferung des Beschwerdeführers an Italien, trotz der gegebenen schweize- rischen Gerichtsbarkeit, auf sachlich haltbare Gründe und steht im Einklang mit der erläuterten Rechtsprechung. In Anbetracht dessen kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen missbraucht bzw. überschritten habe.
E. 6.6 Was eine Ablehnung der Auslieferung nach Art. 37 Abs. 1 IRSG anbelangt, ist zu ergänzen, dass ein Übernahmeersuchen der italienischen Behörden im konkreten Fall nicht vorliegt. Darüber hinaus kann gegenüber Italien als Vertragsstaat des EAUe der Ablehnungsgrund von Art. 37 Abs. 1 IRSG nicht erhoben werden (s. supra E. 6.3.3). Der Beschwerdeführer hat auch keine Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalls vorgelegt (s. supra E. 6.5), in
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welchem der grundrechtliche Schutz des Familienlebens die stellvertretende Strafverfolgung sogar im Auslieferungsverkehr mit Vertragsstaaten des EAUe und ohne förmliches Ersuchen gebieten würde (vgl. hierzu u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom 31. Mai 2023 E. 6.2.2 m.w.H.). Ausserdem gelten die Bestimmungen von Art. 85 IRSG dann nicht, wenn die Tat aufgrund einer anderen Vorschrift der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist (Art. 85 Abs. 3 IRSG), was der Beschwerde- führer vorliegend gerade geltend macht. Was das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse an seiner sozialen Wiedereingliederung in der Schweiz anbelangt, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen.
E. 6.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in den zuletzt aufge- worfenen Punkten als unbegründet.
E. 7 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien ist zulässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt, er sei unverzüglich aus der Auslieferungs- haft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen (act. 1 S. 29.
E. 8.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Ent- scheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde hin die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; siehe zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.106 vom 30. Januar 2025; RR.2024.93 vom 13. November 2024 E. 5.1; RR.2024.100 vom 24. Oktober 2024 E. 9.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrachten.
E. 8.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem oben Ausgeführten (s. supra E. 7) bewilligt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungs- gesuch abzuweisen.
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E. 9.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (RP.2025.82, act. 1).
Zur Begründung führt er aus, er sei offensichtlich mittellos, wie den Beilagen des Haftprüfungsverfahrens RH.2025.25 und RP.2025.65 und dem einge- reichten Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu entnehmen sei. Weiter seien seine Deutschkenntnisse für das Beschwerdeverfahren offen- sichtlich weder genügend noch sei er mit den schweizerischen Verhältnissen und verfahrensrechtlichen Möglichkeiten vertraut. Er sei aus diesem Grund nicht in der Lage, seine Rechte im Verfahren gehörig wahrzunehmen und sei offensichtlich auf Hilfe des Rechtsvertreters angewiesen (act. 1 S. 12).
E. 9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).
E. 9.3 Der Beschwerdeführer war im Auslieferungsverfahren durch einen unent- geltlichen Rechtsbeistand vertreten (act. 5.6 ff.), welcher für seine Bemühun- gen mit Fr. 4'604.50 entschädigt wurde (act. 5.23 Disp. Ziff. 2). Die vorlie- gend erhobenen Einwendungen, namentlich die Bestreitung der Relevanz seiner Tatbeteiligung, Bestreitung der italienischen Strafkompetenz und seine Forderung nach Durchführung eines schweizerischen Strafverfahrens, hatte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bereits gegenüber der Vorinstanz vorgebracht (act. 5.20). Im angefochtenen Auslieferungsent- scheid hat sich der Beschwerdegegner unter zutreffendem Hinweis auf die massgeblichen Normen und die feste Rechtsprechung mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diesem auf nachvollzieh- bare Weise die wesentlichen Gründe für dessen Auslieferung dargelegt (act. 5.23 S. 2 bis 9). Es besteht kein Grund, an der Strafkompetenz der italienischen Behörden zu zweifeln, und der Ermessensentscheid der Vor- instanz, die Auslieferung zu bewilligen, bietet keinen Anlass für Beanstan- dungen. Auch die weitergehenden Erwägungen im vorliegenden Entscheid ändern nichts daran, dass der Beschwerdeführer mit der Wiederholung
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seiner Einwendungen gegenüber der Beschwerdeinstanz eine aussichtlose Beschwerde im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erhoben hat. Dies gilt erst recht, wenn der Beschwerdeführer sich zur Begründung der Beschwerde nicht nur ungeachtet der konkreten Umstände seines Falles «auf seine soziale Integration in der Schweiz» beruft, sondern zusätzlich gleichzeitig zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ungenügende Deutschkenntnisse und Vertrautheit mit den schweizerischen Verhältnissen geltend macht. Dazu sei ergänzt, dass der Familiennachzug die finanzielle Selbständigkeit nach Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG vorsieht, um das fürsorgerische Risiko gering zu halten. Nach dem Gesagten ist das Gesuch des Beschwer- deführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wegen aussichtsloser Beschwerdeführung ohne Überprüfung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers und derjenigen seiner unter- stützungspflichtigen Ehefrau abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abge- wiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 2. März 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Semsettin Bastimar, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Italien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG); unent- geltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2025.191 Nebenverfahren: RP.2025.82
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 29. Juli 2025 ersuchten die italienischen Behörden um Fahndung nach dem türki- schen Staatsangehörigen A. mit Wohnadresse in der Schweiz und dessen Verhaftung zwecks Auslieferung (act. 5.1). Die Ausschreibung stützt sich auf den Haftbefehl des Untersuchungsrichters des Gerichts von Bergamo vom
20. Juni 2025 gegen A. wegen Beihilfe zur illegalen Einwanderung unter erschwerenden Umständen (mittäterschaftliche Beteiligung an einer organi- sierten kriminellen Gruppierung mit transnationaler krimineller Tätigkeit und in Bereicherungsabsicht; Art. 61 bis, Art. 81 und Art. 110 ital. StGB und Art. 12 Ziff. 1, Ziff. 3 lit. d und Ziff. 3 ter lit. b ital. Gesetzesdekret Nr. 286/1998).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ersuchte mit Haftanordnung vom 7. Oktober 2025 die kantonalen Polizeibehörden, A. zuhanden des BJ in provisorische Auslieferungshaft zu versetzen (act. 5.3). Anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Oktober 2025 erklärte A., mit einer vereinfachten Aus- lieferung nicht einverstanden zu sein (act. 5.4 S. 3).
C. Am 8. Oktober 2025 reichte Rechtsanwalt Semsettin Bastimar eine von A. unterzeichnete Vollmacht ein (act. 5.5).
D. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 8. Oktober 2025 ordnete das BJ die Auslie- ferungshaft gegen A. an (act. 5.7).
E. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 liess A. durch Rechtsanwalt Bastimar bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 8. Oktober 2025 erheben (act. 5.9). Mit Ent- scheid der Beschwerdekammer RR.2025.25 vom 18. November 2025 wurde seine Beschwerde abgewiesen (act. 5.22).
F. Während des vorgenannten Beschwerdeverfahrens ersuchte das BJ mit E-Mail vom 15. Oktober 2025 das Staatssekretariat für Migration («SEM») um Stellungnahme betreffend die letzte Mutation im Zentralen Migrationsin- formationssystems der Schweiz ZEMIS zum Status von A. Gemäss ZEMIS sei eine letzte Mutation zu A. am 14. Oktober 2025 durchgeführt worden.
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Seither gebe es eine Eintragung, dass A. seit dem 22. Oktober 2022 über eine B-Bewilligung verfüge und im Kanton Zürich wohne. Gleichzeitig gehe aus ZEMIS hervor, dass gegen ihn eine rechtskräftige Wegweisung ausge- sprochen worden sei und dass er am 3. Juli 2025 unkontrolliert abgereist sei. Das BJ ersuchte um Stellungnahme dazu, wie es bei einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid des SEM möglich sei, dass A. eine B-Bewilligung rückwirkend auf das Datum des Asylersuchens erhalten habe (act. 5.10).
Mit Antwort-E-Mail vom 16. Oktober 2025 teilte das SEM dem BJ mit, aus dem ihm vorliegenden Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich gehe hervor, dass A. ihm Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthalts- bewilligung erhalten habe (act. 5.11). Im beigelegten Schreiben des Migrati- onsamts des Kantons Zürich vom 12. September 2025 wurde festgehalten, dass es infolge Heirat A. eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehegattin erteilt habe und dass eine Ausstellung des Ausländeraus- weises noch nicht möglich sei, weil im ZEMIS noch der Bemerkungscode 120 (Wegweisung) hinterlegt sei. In seinem Schreiben bat das Migrationss- amt des Kantons Zürich das SEM, die Wegweisung resp. den Bemerkungs- code aufzuheben (act. 5.11A).
G. Zwischenzeitlich übermittelte das italienische Justizministerium dem BJ mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 das formelle Auslieferungsersuchen gegen A. (act. 5.12).
H. In der Folge ersuchte das BJ mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 die Bundesanwaltschaft um Mitteilung, ob ihr die aus dem italienischen Rechts- hilfeersuchen hervorgehenden Vorwürfe gegen A. bekannt seien und ob sie ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet habe oder zu eröffnen gedenke. Falls aus Sicht der Bundesanwaltschaft trotz bestehender schweizerischen Straf- hoheit der Auslieferung ausnahmsweise der Vorrang gegeben werden sollte, ersuchte das BJ die Bundesanwaltschaft um Angabe der Gründe, die für diese Vorgehensweise sprechen würden (act. 5.14).
Mit Antwortschreiben vom 20. Oktober 2025 erklärte die Bundesanwalt- schaft, dass sie kein Strafverfahren gegen A. führe und keines zu eröffnen beabsichtige (act. 5.18).
I. Anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Oktober 2025 erklärte A. erneut, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 5.19 S. 2).
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Sein Rechtsvertreter reichte mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 dem BJ seine Stellungnahme zum Auslieferungsersuchen ein (act. 5.20). Er be- antragte die Abweisung des Auslieferungsersuchens. Eventualiter sei die Strafverfolgung wegen der A. vorgeworfenen Beihilfe zum unerlaubten Ein- reisen und Aufenthalt, nämlich wegen der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise im Sinne von Art. 116 AIG von der Schweiz zu übernehmen (act. 5.20 S. 1).
J. Nachdem die Beschwerdekammer den Beschwerdeentscheid RH.2025.25 vom 18. November 2025 betreffend den Auslieferungshaftbefehl gefällt hatte, bewilligte das BJ mit Auslieferungsentscheid vom 20. November 2025 die Auslieferung von A. an Italien für die dem Auslieferungsersuchen des italienischen Justizministeriums vom 16. Oktober 2025 zugrunde liegenden Straftaten. Der unentgeltliche Rechtsbeistand von A. entschädigte es mit Fr. 4'604.50 (act. 5.23).
K. Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids, die Nichtbewilligung der Auslieferung und seine unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Eventualiter sei anzuordnen, dass die Strafverfolgung wegen der A. vorgeworfenen Beihilfe zur Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise im Sinne von Art. 116 AIG durch die Schweiz übernommen werde. Subeventualiter sei der angefochtene Ent- scheid aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an das BJ zurückzuweisen. Er stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung und Rechtsvertretung (act. 1 S. 2).
L. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2025 beantragt das BJ die Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 5). Darüber wurde die Gegen- seite mit Schreiben vom Folgetag in Kenntnis gesetzt (act. 6).
M. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die am
17. März 1978, am 10. November 2010 und am 20. September 2012 ergan- genen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13; ZPIV EAUe; SR. 0353.14) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkom- men vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19- 62; Text nicht publiziert in der SR, je- doch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen», 8.1 An- hang A; https://www.admin.ch/opc/de/europeanunion/international-agree- ments/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenar- beit in Strafsachen (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Ab- kommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwick- lung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestim- men, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechts- hilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere
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Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert und seine Beschwerde erfolgte innert Frist, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3, je m.w.H.).
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 124 II 146 E. 2a;
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122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt die Sachdarstellung im Auslieferungsersuchen (act. 1 S. 10 f.).
Er macht geltend, die Sachdarstellung im Auslieferungsersuchen genüge nicht den Anforderungen an eine «individuell substantiierte Strafverfolgung» (act. 1 S. 10). Konkrete Nachweise für eine exklusive, persönliche Beteili- gung des Beschwerdeführers seien nicht erbracht worden (act. 1 S. 10). Es könne keine «individuelle, direkte Zuweisung der Geldflüsse an den Beschwerdeführer» geführt werden. Auch aus den Kommunikationsüber- wachungen gehe nicht hervor, unter welcher Telefonnummer der Beschwer- deführer mit den Brüdern B. in Kontakt gewesen sei und ob diese Telefon- nummer tatsächlich ihm gehöre und mit der Nummer, welche er noch benütze, identisch sei. Trotz dieser Zweifel und seines Antrages habe sich der Beschwerdegegner geweigert, weitere Abklärungen zu tätigen (act. 1 S. 11). Der Beschwerdeführer bestreitet somit den gegen ihn erhobenen Sachverhaltsvorwurf.
4.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, bei- zufügen. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG). Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und in dessen Ergänzungen oder Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Die Rechtshilfebehörde muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbar- keit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe (bzw. Art. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen) erfüllt ist und ob die untersuchten Delikte nicht verjährt sind. Es kann hinge- gen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Auslieferungs- ersuchen nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist viel- mehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen gebunden, soweit
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diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 83 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 3.2; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 2.3 und 3.5, je m.w.H.).
4.3 Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklä- ren, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Alibi- beweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bundes- gerichts auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Aus- lieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b-c S. 281 ff., je m.w.H.). Den Alibibeweis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281; 113 Ib 276 E. 3b-c S. 281 ff., je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 5.3). Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der schweizerischen Behörden, diesbezüglich Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen (BGE 123 II 279 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2). Ein bloss partiell geltend gemachter Alibibeweis, d.h. ein solcher, der sich nur auf einen Teil des Auslieferungsersuchens bezieht, ist unbeachtlich (BGE 123 II 279 E. 2b S. 282 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 3.5.2).
4.4 Dem italienischen Auslieferungsersuchen ist zusammengefasst der folgende Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen (act. 5.12):
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in Zusammenarbeit mit den Brüdern C. B. und D. B. sowie E. die illegale Einreise von drei türkischen Staatsbürgern kurdischer Ethnie, namentlich F. und dessen beiden minder- jährigen Söhnen G. und H., nach Italien und weiter durch die Schweiz nach Deutschland, befördert zu haben. Die drei illegalen Migranten sollen den Brüdern B. einen Betrag von EUR 1'800.-- und dem Beschwerdeführer einen
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Betrag von EUR 300.-- bezahlt haben. Die drei illegalen Migranten sollen am
28. Februar 2024, nachdem sie aus der Türkei am Bahnhof von Mailand angekommen seien, angewiesen worden sein, in den Zug nach Lugano einzusteigen und an der Haltestelle Como San Giovanni auszusteigen, von wo aus sie von D. B. mit dem Auto zur Landesgrenze von Maslianico beglei- tet worden sein sollen. An diesem Punkt sollen die drei illegalen Migranten in der Nähe eines Fussgängerübergangs, über den sie ohne jegliche Zoll- kontrolle in das Schweizer Hoheitsgebiet gelangen konnten, zurückgelassen worden sein, um dann abgeholt und zum Bahnhof Lugano begleitet zu wer- den, wo sie in den Zug nach Zürich einsteigen sollten. Dort sollen sie vom Beschwerdeführer abgeholt worden sein, der die letzte Etappe der Reise übernommen habe, um ihnen die Weiterreise nach Deutschland zu ermögli- chen.
Am 3. März 2024 soll der Beschwerdeführer in Bergamo und Lavena Ponte Tresa, zusammen mit den Brüdern B. die in Deutschland lebenden türki- schen Staatsbürger I. und ihren minderjährigen Sohn J. illegal nach Italien befördert haben. Die illegalen Migranten sollen einen Gesamtbetrag von EUR 1'600.-- bezahlt haben, davon EUR 800.-- für die Brüder B., EUR 600.-- für den Beschwerdeführer und EUR 200.-- für den vom Be- schwerdeführer beauftragten Fahrer. Insbesondere soll der Beschwerdefüh- rer auf Wunsch der Brüder B. den Transport der aus Deutschland kommen- den illegalen Migranten in die Schweiz organisiert und sie zur italienischen Grenze bei Lavena Ponte Tresa begleitet haben. Dort sollen sie von C. B. abgeholt worden sein, der sie mit seinem Auto zu einem Einkaufszentrum gebracht haben soll. An diesem Ort sollen die beiden illegalen Migranten von K. abgeholt worden sein, der sie bis nach Caravaggio in der Provinz Bergamo gebracht haben soll.
Zwischen dem 18. und 19. April 2024 soll der Beschwerdeführer den Trans- port von zwei jungen illegalen Migranten türkisch-kurdischer Herkunft, L. und einen gewissen M., von Italien über die Schweiz nach Deutschland (Ham- burg und Stuttgart) unterstützt haben. Die illegalen Migranten sollen den Brüdern B. einen Betrag von EUR 1'150.-- und dem Beschwerdeführer eine Vorauszahlung von EUR 100.-- gezahlt haben, woraufhin ein nicht bezifferter Restbetrag gefolgt sein soll. Insbesondere sollen die beiden illegalen Migranten, nachdem sie die italienische-slowenische Grenze überquert und den Bahnhof von Triest erreicht hatten, von C. B. telefonisch kontaktiert worden sein, der ihnen gesagt haben soll, sie sollten den Zug nach Mailand nehmen und am Bahnhof von Treviglio aussteigen. C. B. soll sie mit seinem Auto abgeholt haben. Angesichts der fortgeschrittenen Stunde soll er sie dann zum Haus von N. in Z. (IT) gebracht haben, wo sie die Nacht verbracht
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hätten. Am nächsten Morgen soll C. B. die beiden Migranten zum Bahnhof Ponte San Pietro begleitet haben und mit ihnen in den Zug nach Como San Giovanni eingestiegen sein. Dort angekommen sollen sie von D. B. abgeholt worden sein, der sie über die italienisch-schweizerische Grenze bis nach Lugano begleitet haben soll. D. B. soll die beiden illegalen Migranten zum Zug nach Basel begleitet haben. In Basel angekommen, sollen die beiden illegalen Migranten von einem vom Beschwerdeführer beauftragten Fahrer abgeholt worden sein, der ihnen die Weiterreise nach Deutschland ermög- licht haben soll.
4.5 Der Beschwerdegegner führt im angefochten Auslieferungsentscheid zu- treffend aus, dass der vorstehend zusammenfassend wiedergegebenen Sachdarstellung keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen sind, welche den Sachverhaltsvorwurf im Auslieferungsersuchen zu entkräften vermöchten (act. 5.23 S. 5). Solche Mängel vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen und Bestreitungen nicht aufzu- zeigen. Vielmehr argumentiert er mit seiner Forderung nach «konkreten Nachweisen» gegen den ihm bereits im Auslieferungsentscheid erläuterten Grundsatz, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe nicht bereits abschliessend mit Beweisen zu belegen hat (s. supra E. 4.2 und act. 5.23 S. 3). Der Beschwerdeführer verkennt dabei weiter, dass sich die ersuchte schweizerische Behörde beim Entscheid über ein ausländisches Aus- lieferungsersuchen ohnehin nicht dazu auszusprechen hat, ob die darin an- geführten Tatsachen zutreffen oder nicht, und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen hat (s. supra E. 4.2). Der Beschwerde- gegner kommt zu Recht zum Schluss, dass die Sachverhaltsangaben im italienischen Auslieferungsersuchen vorliegend eine Prüfung der ausliefe- rungsrelevanten Fragen erlauben (act. 5.23 S. 5). Für die vom Beschwerde- führer beantragten Weiterungen hatte der Beschwerdegegner keinen Anlass. Soweit der Beschwerdeführer sich auf Art. 53 IRSG beruft, lag es an ihm, den Alibibeweis zu führen (s. supra E. 4.3), worauf er im angefochtenen Entscheid hingewiesen worden war (act. 5.23 S. 8 f.). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers genügen die Sachverhaltsangaben im italienischen Auslieferungsersuchen daher den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Folgerichtig ist die vorstehende Sachverhaltsschilderung für das Auslieferungsgericht bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die örtliche Strafverfolgungszuständigkeit der italienischen Behörden (act. 1 S. 5).
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Zur Begründung führt er aus, selbst wenn gewisse «Mitbeteiligte» in Italien gehandelt oder von dort aus dem Beschwerdeführer Geld überwiesen haben sollten, begründe dies keine italienische Strafhoheit über den Beschwerde- führer, der weder in Italien gewesen sei, noch von Italien aus gehandelt habe (act. 1 S. 5). Er sei weder italienischer Staatsangehöriger noch in Italien wohnhaft noch würden ihm die italienischen Strafbehörden Straftaten vor- werfen, welche dem sog. Real- bzw. Staatschutzprinzip oder Universalitäts- prinzip unterliegen würden (act. 1 S. 5 f.).
5.2
5.2.1 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt grundsätzlich voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zu- ständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Grenzen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind jedoch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten (sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet) das Flaggenprinzip (Begehung der Tat an Bord eines im Staat registrierten Schiffes oder Luftfahrzeugs), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staats- angehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Täters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staates) und das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege; im Grund- satz anerkannt – wenn auch im Einzelnen umstritten – sind auch das passive Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staats- angehörigen) und das Weltrechtsprinzip bei Straftaten gegen gewisse übernationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f., mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt gleichermassen auch für die Auslieferung (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007 E. 8.2, bestätigt in: Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007).
5.2.2 Das hier massgebliche EAUe enthält keine ausdrückliche Bestimmung, inwieweit der ersuchte Staat die Zuständigkeit des ersuchenden Staates zur Verfolgung der Straftat überprüfen darf. Das Bundesgericht hat in einem Rechtshilfeverfahren (in Anwendung des Europäischen Rechtshilfeüberein- kommens) festgehalten, dass der schweizerische Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In BGE 116 Ib 89 wurde sodann präzisiert, dass die Auslegung des Rechts des ersuchenden Staates in erster
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Linie Sache seiner Behörden sei. Daraus folgerte das Bundesgericht in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in Fällen verweigert werden dürfe, in denen der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig sei, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa S. 92 f.; s. zum Ganzen auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.169 vom 11. Mai 2022 E. 6.2). Mit der gleichen Begründung wird dieser Grundsatz im Bereich der Ausliefe- rung angewandt, weshalb diese nur in den Fällen verweigert werden darf, in denen der ersuchende Staat offensichtlich unzuständig ist (BGE 142 IV 250 E. 6.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.87 vom 24. Oktober 2024 E. 4.3; RR.2021.169 vom 11. Mai 2022 E. 6.2; RR.2010.290 vom
16. Mai 2011 E. 5.2; RR.2009.309 vom 16. März 2010 E. 8.3; RR.2009.309 vom 16. März 2010 E. 8.3).
5.3 Das italienische Strafverfahren, auf welches sich der Haftbefehl des Unter- suchungsrichters des Gerichts von Bergamo vom 20. Juni 2025 und damit das Auslieferungsersuchen bezieht, wird gegen diverse Personen türkischer Nationalität geführt, wovon sieben in Italien wohnhaft sind und eine – der Beschwerdeführer – in der Schweiz lebt, wegen Beihilfe zur illegalen Im- migration von Personen türkisch-kurdischer Herkunft in europäische Länder wie Italien und Deutschland (act. 5.17 S. 1 und 6). Im über 60-seitigen Haft- befehl gegen die betreffenden Personen, namentlich den Beschwerdeführer, äusserte sich der italienische Untersuchungsrichter explizit zur italienischen Strafgerichtsbarkeit, insbesondere mit Blick auf die in der Schweiz begange- nen Handlungen des Beschwerdeführers (act. 5.17 S. 6 f.):
Der Untersuchungsrichter führte im Haftentscheid aus, dass dank der Über- wachung der beschuldigten Personen der gesamte Weg der illegalen Mig- ranten türkisch-kurdischer Herkunft habe rekonstruiert werden können, nachdem diese die Türkei verlassen hätten und über die sogenannte Balkan- Route in Italien angekommen seien, um in der Folge mit dem Zug nach Deutschland zu gelangen. Die illegalen Migranten würden sich für die Durch- führung der Reise an die Schlepper wenden, welche die ganze Reise verfol- gen und ihnen aus der Distanz Anweisungen zu sicheren Transportwegen und -mittel erteilen würden. Die im italienischen Strafverfahren beschuldigten Personen sollen sich gemäss dem italienischen Untersuchungsrichter mit der Organisation und Durchführung der Reise der illegalen Migranten ab der italienisch-slowenischen Grenze beschäftigen. Namentlich würden die Brüder B. auf Anfrage und in Zusammenarbeit mit anderen türkischen Schleppern mit den illegalen Migranten in Kontakt treten, um diesen Hin- weise für deren Reise in die Lombardei zu geben. Dort würden die Brüder B. persönlich die illegalen Migranten treffen und auf deren Reise zur Grenze
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zur Schweiz begleiten, um sie dem Beschwerdeführer zu übergeben, welcher sich um den letzten Teil der Reise kümmere. Der Beschwerdeführer helfe den illegalen Migranten, Deutschland zu erreichen, und / oder er setze sie in Kontakt mit anderen Personen, welche sich um die Reise bis zum Endziel kümmern würden (act. 5.17 S. 6). Der Untersuchungsrichter kam zum Schluss, dass der relevante Teil des deliktischen Verhaltens, bestehend aus Handlungen, die geeignet seien, die illegale Einreise in Europa durch türkische Staatsangehörige zu ermöglichen, auf italienischem Staatsgebiet realisiert worden sei. Nach Würdigung des Untersuchungsrichters bestehe weiter ein enger Zusammenhang zwischen dem Teil der in Italien begange- nen Handlung und dem Teil der in der anschliessenden Phase im Ausland begangenen Handlung, insbesondere in der Schweiz und Deutschland (act. 5.17 S. 6). In der italienischen Provinz von Bergamo befinde sich der Organisationskern der Beihilfetätigkeit zur illegalen Einreise in europäische Staaten (act. 5.17 S. 7).
5.4 Für das Auslieferungsgericht steht somit verbindlich fest, dass die italieni- schen Behörden ein Strafverfahren gegen eine kriminelle organisierte Grup- pierung führen, welche von Italien aus agiert und die rechtswidrige Ein- und Ausreise von türkischen Staatsangehörigen in europäische Staaten, wie Italien und Deutschland, gefördert haben soll (act. 5.17 S. 5). Dem Beschwerdeführer werfen sie dabei vor, er habe sich durch die im Ausliefe- rungsersuchen umschriebenen Handlungen in der Schweiz daran beteiligt. Die Regelung der Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt auf dem eigenen Staatsgebiet von Ausländern, die entsprechende Umsetzung und strafrecht- liche Durchsetzung betreffen einen zentralen Aspekt der Souveränität jedwelchen Staates. Das gilt auch für den damit zusammenhängenden Menschenschmuggel. Dass die Schlepperkriminalität immer transnationaler Natur ist, ändert daran nichts. Vielmehr ist zu betonen, dass gestützt auf Art. 6 Abs. 1 des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.541 und 0.311.54) alle Vertragsstaaten, so auch die Schweiz und Italien, zur Krimi- nalisierung und Bekämpfung der mit Bereicherungsabsicht begangenen Schlepperei verpflichtet sind. Es bestehen nach dem Gesagten keine Zweifel daran, dass die italienischen Strafbehörden für die Durchführung eines Straf- verfahrens für Straftaten zuständig sind, welche im Zusammenhang mit der das italienische Staatsgebiet betreffenden und von Italien aus organisierten rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Ausländern stehen. Wurden zur Durchführung und in enger Verbindung mit dieser rechtswidrigen Ein- und Ausreise Schlepperhandlungen ausserhalb von Italien vorgenommen, so wie dies hier dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, kann von einer offen-
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sichtlichen Unzuständigkeit der italienischen Justiz zur Strafverfolgung auch dieser Straftaten keine Rede sein. So bestraft auch die Schweiz eine Person, welche nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft (Art. 116 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; s. dazu nachfolgend E. 6.4.3). Der Umstand, dass zusätzlich zur italienischen Strafhoheit allenfalls zum Teil oder in allen Teilen auch eine schweizerische Strafkompetenz für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen in der Schweiz bestehen könnte (s. dazu im Einzelnen nachfolgend), ist nicht geeignet, die italienische Strafkompetenz in Frage zu stellen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, seine Auslieferung gestützt auf Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EAU sei unzulässig (act. 1 S. 5).
Zur Begründung führt er aus, die ihm zur Last gelegten Straftaten seien in der Schweiz ausgeführt worden. Er wäre [sic] gemäss Art. 116 Abs. 2 [sic] AIG strafbar. Die ihm vorgeworfenen Straftaten würden ausschliesslich der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegen, weshalb seine Auslieferung offensichtlich unzulässig sei (act. 1 S. 5). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Auslieferungsrichter verfüge bei seinem Entscheid, ob die schwei- zerische Strafgerichtsbarkeit eine Verweigerung der Auslieferung recht- fertigen könne, über einen Ermessensspielraum. Dabei sei zu berücksichti- gen, dass es sich bei dem ihm vorgeworfenen «Tatbeitrag» eher um eine Bagatelle handle (act. 1 S. 6). Der Beschwerdeführer sei nicht italienischer Staatsbürger und wohne auch nicht in Italien. Er habe keinen Aufenthaltstitel in Italien. Dort habe er auch keine Familienangehörige oder Bekannte (act. 1 S. 7). Italien habe ein hypothetisches Interesse an seiner Verfolgung. Sein «Tatbeitrag» sei auf drei Fälle begrenzt und ausschliesslich in der Schweiz erfolgt. Seine Auslieferung an Italien werde im italienischen Strafverfahren keine neuen Erkenntnisse hervorbringen, was das Verfolgungsinteresse der italienischen Behörden relativiere. Die vorhandenen Beweismittel seien den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zugänglich und könnten von den italienischen Behörden verlangt werden. Die Möglichkeit der besseren Wiedereingliederung des Beschwerdeführers spreche offensichtlich gegen eine Auslieferung. Er verfüge in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilli- gung, habe seine Ehefrau hier und sei vor seiner Verhaftung einer Erwerbs- tätigkeit nachgegangen. Sein gesamtes soziales Umfeld befinde sich hier.
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Ihm drohe im Falle einer Auslieferung und monatelangen Untersuchungshaft der Verlust seines Aufenthaltsrechts (act. 1 S. 7). Zusammen mit den aus- geführten Punkten seien die familiäre Bindung und die soziale Wiederein- gliederung des Beschwerdeführers höher zu gewichten als die geltend gemachte Verfahrensökonomie. Der Beschwerdegegner habe das Ermes- sen überschritten, was eine Rechtsverletzung darstelle (act. 1 S. 8).
6.2 Im Eventualstandpunkt spricht sich der Beschwerdeführer für eine Über- nahme der Strafverfolgung durch die Schweiz aus und beruft sich dabei auf Art. 37 Abs. 1 und Art. 85 Abs. 2 IRSG. Die Übernahme der Strafverfolgung durch die Schweiz erscheine insbesondere im Hinblick auf seine soziale Integration in der Schweiz als angezeigt. Die Eintragung im ZEMIS, dass er am 3. Juli 2025 abgereist sei, sei falsch (act. 1 S. 8 f.). Eine Auslieferung würde ihn von seiner Ehefrau trennen (act. 1 S. 9).
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien verpflichtet, einander Perso- nen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
Nach der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 1 EAUe kann der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheits- gebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist. Es handelt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, die es dem ersuchten Staat erlaubt, von einer Auslieferung abzusehen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.309 vom 5. Juni 2013 E. 4.3.1 m.w.H.).
Eine solche Ablehnung richtet sich nach Art. 35 Abs. 1 lit. b und Art. 36 IRSG. Zudem kann eine Ablehnung unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 37 IRSG erfolgen (BGE 117 Ib 210 E. 3/b/aa S. 213).
6.3.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG ist eine Auslieferung zulässig, wenn nach den Unterlagen des Auslieferungsersuchen die Tat nicht der schweizeri- schen Gerichtsbarkeit unterliegt.
Ausnahmsweise kann der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen (Art. 36 Abs. 1 IRSG).
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Die ausführende Behörde verfügt bei ihrem Entscheid, ob die schweizeri- sche Strafgerichtsbarkeit eine Verweigerung der Auslieferung rechtfertigen kann, über einen weiten Ermessensspielraum. Grundsätzlich ist die Strafun- tersuchung dort zu führen, wo der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liegt. Mehrere Mitangeklagte sollten soweit wie möglich gemeinsam beurteilt werden. Zu beachten ist zudem das Beschleunigungsgebot. Im Ermessens- entscheid sind alle massgebenden Faktoren zu berücksichtigen: Ort und Datum der Straftaten, Staatsbürgerschaft des Täters und des Opfers, das Verhältnis des Verfolgten zum ersuchenden Staat und zur Schweiz, Stand der Ermittlungen, Zugänglichkeit der Beweismittel, Strafverfolgungsinteresse der Schweiz und des ersuchenden Staates etc. Unerheblich ist hingegen, ob die Strafdrohung für die fragliche Tat im ersuchenden Staat höher ist als in der Schweiz. Die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung ist nur ein weiteres, bei der Anwendung von Art. 36 Abs. 1 IRSG zu berücksich- tigendes Kriterium. Eine Hierarchie zwischen den Kriterien ist nicht vorgese- hen (BGE 124 II 586 E. 1.2; 117 Ib 210 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013 E. 1.2; TPF 2013 88 E. 6.1; GARRÉ, Basler Kommentar, 2015, Art. 36 IRSG N. 4 f.; HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, 2002, S. 157; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2024.55 vom 12. Juli 2024 E. 5.2; RR.2019.141 vom 30. Oktober 2019 E. 6.3). Insoweit steht der Auslieferungsbehörde ein weiter Ermessens- spielraum zu (BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom 19. Juni 2013 E. 2.1.1; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.2024.55 vom 12. Juli 2024 E. 5.2; RR.2016.251 vom 21. Juli 2017 E. 4.3.1; je m.w.H.). Wie früher das Bundesgericht in Anwendung von Art. 104 aOG greift die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG nur im Falle von Ermessensüberschreitung bzw. -missbrauch ein; über die Angemessenheit des von der ausführenden Behörde getroffenen Entschei- des spricht es sich nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_515/2013 vom
19. Juni 2013 E. 2.1.1; BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa mit Hinweisen; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.55 vom 12. Juli 2024 E. 5.2; RR.2015.309 vom 12. Januar 2016 E. 2.1 m.H.).
6.3.3 Nach Art. 37 Abs. 1 IRSG kann eine Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländi- schen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die sozi- ale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Jedoch kann eine Auslieferung nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen – wie vorliegend – das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d S. 283; 122 II 485 E. 3a und 3b; vgl. zuletzt auch den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2025.126 vom 17. Oktober 2025 E. 5.2). Zudem setzt die Über-
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nahme die Strafverfolgung eines anderen Staates grundsätzlich ein aus- drückliches Ersuchen des betreffenden Staates voraus (Art. 85 Abs. 1 IRSG).
6.4
6.4.1 Wer Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG verletzt, wird in der Schweiz ge- mäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Die Einreise in die Schweiz erfolgt mit Überschreiten der politischen Landesgrenze oder – bei Schengener Aussengrenzen (Flüge aus Drittstaaten) und bei vorübergehender Wiedereinführung der Grenzkon- trollen an den Schengener Binnengrenzen – mit Passieren der vorgeschrie- benen Grenzübergangsstelle (ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, Kommentar, 5. Aufl. 2019, Art. 115 AIG N. 3). Strafbar sind namentlich der Grenzübertritt ohne Ausweispapier, ohne das erforderliche Visum oder mit gefälschten Papieren (s. im Einzelnen dazu ZÜND, a.a.O., Art. 115 AIG N. 2).
6.4.2 Wer in der Schweiz oder im Ausland einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft, wird gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG mit Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Strafbar sind somit im In- und Ausland begangene Unterstützungshandlungen. Bei Art. 116 AIG han- delt es sich um die verselbstständigte Gehilfenschaft zum Tatbestand von Art. 115 AIG (ZÜND, a.a.O., Art. 116 AIG N. 1). Schlepper werden dagegen gemäss dem qualifizierten Tatbestand von Art. 116 Abs. 3 AlG (s. nachfol- gend E. 6.4.4) mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft (BGE 146 IV 297 E. 2.1).
6.4.3 Gleichermassen wird bestraft, wer von der Schweiz aus einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft (Art. 116 Abs. 1 lit. abis AIG). Der Tatbestand von Art. 116 Abs. 1 lit. abis AIG erfasst das von der Schweiz aus ausgeübte Schlepperwesen, das einen anderen Schengen- Staat betrifft (ZÜND, a.a.O., Art. 116 Abs. 1 Bst. abis AIG N. 6). Diese 2011 in Kraft getretene Anpassung entspricht der betreffenden EU-Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt, die für die Schengen-Mitgliedstaaten die Strafbarkeit der Gehilfenschaft zur un- erlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt vorschreibt (s. Erläuternder Bericht des SEM von Dezember 2019 zur Änderung des AIG, S. 8). Demgegenüber wird mit Art. 116 Abs. 1 lit. abis AIG die dazuge- hörige Haupttat, das heisst die rechtswidrige Ein- und Durchreise und den
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unerlaubten Aufenthalt des Ausländers in diesem Schengen-Staat, nicht unter Strafe gestellt (ZÜND, a.a.O.).
6.4.4 Die Strafe ist gemäss Art. 116 Abs. 3 AIG Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern (lit. a), oder für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammen- gefunden hat (lit. b.).
6.5 Nach dem im Auslieferungsersuchen dargelegten Sachverhalt ist der Be- schwerdeführer in der Schweiz tätig geworden. Prima facie kommen allge- mein Art. 116 Abs. 1 lit. a und lit. abis i.V.m. Abs. 3 lit. a und lit. b AIG als mögliche Straftatbestände in Frage. Die schweizerische Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich gegeben.
Die Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz haben auf Nachfrage des Beschwerdegegners ausdrücklich erklärt, im Zusammenhang mit dem in Italien untersuchten Sachverhalt weder ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu führen noch die Absicht zu haben, solche Ermittlungen zu führen. Der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit der kriminellen orga- nisierten Gruppierung liegt in Italien gemäss den verbindlichen Angaben der italienischen Behörden. Diese allein haben bisher das Strafverfahren gegen die Beschuldigten, darunter den Beschwerdeführer, geführt und bereits mehrere Beschuldigte auf der Grundlage ihrer Überwachungsmassnahmen verhaftet. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist in dieser Sache in der Schweiz kein Strafverfahren hängig und bis dato sind alle Beweismittel im italienischen Strafverfahren gesammelt worden. Dem Be- schwerdegegner ist daher beizupflichten, dass Aspekte der Verfahrensöko- nomie als auch die Möglichkeit einer gemeinsamen Beurteilung mehrerer Täter eindeutig für eine Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien sprechen (act. 5.23 S. 7). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, erweist sich offensichtlich als nicht stichhaltig. Soweit er seine Handlungen relativiert, verkennt er seinen – gemäss den verbindlichen Angaben im Aus- lieferungsersuchen – entscheidenden Tatbeitrag zum Gelingen der von der kriminellen Gruppierung in Italien durchorganisierten rechtswidrigen Ein- und Ausreise seiner Landsleute. Daran vermag sein aktueller Wohnort in der Schweiz und seine nichtitalienische Staatsbürgerschaft nichts zu ändern. Die italienischen Behörden haben vorliegend die Auslieferung des Beschwerde- führers zu dessen Verfolgung und Beurteilung verlangt und somit entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ihr konkretes Strafverfolgungs- interesse gezeigt. Soweit er sich auf seine familiären Bindungen in der Schweiz beruft, ist ihm vorab entgegenzuhalten, dass eine Einschränkung
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des Familienlebens mit der Auslieferung so wenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden kann, in dem Untersuchungshaft anzuordnen oder eine freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen ist. Ausserdem kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhn- lichen familiären Verhältnissen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2023.165 vom 25. Januar 2024 E. 6.2.3; RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2). Solche Verhältnisse macht der Beschwerde- führer weder geltend noch sind sie in seinem Fall ersichtlich. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse an der sozialen Wiederein- gliederung in der Schweiz kann ausserdem grundsätzlich nur dann berück- sichtigt werden, wenn er vor Eingang des Auslieferungsersuchens in der Schweiz tatsächlich sozial eingegliedert war. Davon kann im Falle des Beschwerdeführers keine Rede sein. Daran vermag seine erst kürzlich er- folgte Heirat mit seiner Landsfrau nichts zu ändern. So gab der Beschwer- deführer im ersten von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl an, er befinde sich erst seit dem 22. Oktober 2022 in der Schweiz und er habe sich trotz der rechtkräftigen Abweisung seines Asylgesuchs am 15. April 2024 und der gegen ihn noch im Jahre 2024 ver- fügten Wegweisung in der Schweiz aufgehalten (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2025.25 vom 18. November 2025 E. 7.1 und 7.5). Wenn seine Angaben zutreffen, dann hat er sich somit seit seiner Wegweisung im Jahre 2024 bis zu seiner Verbindung und Heirat im Jahre 2025 und der damit ein- hergehenden Aufenthaltsbewilligung samt Erwerbstätigkeit ohnehin illegal in der Schweiz aufgehalten, was nicht nur aufgrund der kurzen Zeitdauer eine soziale Eingliederung ausschliesst. Aus dem von ihm geltend gemachten drohenden Verlust seines Aufenthaltsrechts im Falle einer Auslieferung kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Nach dem Gesagten stützt sich die vom Beschwerdegegner bewilligte Aus- lieferung des Beschwerdeführers an Italien, trotz der gegebenen schweize- rischen Gerichtsbarkeit, auf sachlich haltbare Gründe und steht im Einklang mit der erläuterten Rechtsprechung. In Anbetracht dessen kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen missbraucht bzw. überschritten habe.
6.6 Was eine Ablehnung der Auslieferung nach Art. 37 Abs. 1 IRSG anbelangt, ist zu ergänzen, dass ein Übernahmeersuchen der italienischen Behörden im konkreten Fall nicht vorliegt. Darüber hinaus kann gegenüber Italien als Vertragsstaat des EAUe der Ablehnungsgrund von Art. 37 Abs. 1 IRSG nicht erhoben werden (s. supra E. 6.3.3). Der Beschwerdeführer hat auch keine Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalls vorgelegt (s. supra E. 6.5), in
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welchem der grundrechtliche Schutz des Familienlebens die stellvertretende Strafverfolgung sogar im Auslieferungsverkehr mit Vertragsstaaten des EAUe und ohne förmliches Ersuchen gebieten würde (vgl. hierzu u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2023.53 vom 31. Mai 2023 E. 6.2.2 m.w.H.). Ausserdem gelten die Bestimmungen von Art. 85 IRSG dann nicht, wenn die Tat aufgrund einer anderen Vorschrift der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist (Art. 85 Abs. 3 IRSG), was der Beschwerde- führer vorliegend gerade geltend macht. Was das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse an seiner sozialen Wiedereingliederung in der Schweiz anbelangt, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen.
6.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in den zuletzt aufge- worfenen Punkten als unbegründet.
7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien ist zulässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt, er sei unverzüglich aus der Auslieferungs- haft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen (act. 1 S. 29.
8.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Ent- scheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde hin die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007 E. 1.2; siehe zuletzt u.a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.106 vom 30. Januar 2025; RR.2024.93 vom 13. November 2024 E. 5.1; RR.2024.100 vom 24. Oktober 2024 E. 9.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessorisches Haftentlassungsgesuch zu betrachten.
8.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach dem oben Ausgeführten (s. supra E. 7) bewilligt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungs- gesuch abzuweisen.
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9.
9.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (RP.2025.82, act. 1).
Zur Begründung führt er aus, er sei offensichtlich mittellos, wie den Beilagen des Haftprüfungsverfahrens RH.2025.25 und RP.2025.65 und dem einge- reichten Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu entnehmen sei. Weiter seien seine Deutschkenntnisse für das Beschwerdeverfahren offen- sichtlich weder genügend noch sei er mit den schweizerischen Verhältnissen und verfahrensrechtlichen Möglichkeiten vertraut. Er sei aus diesem Grund nicht in der Lage, seine Rechte im Verfahren gehörig wahrzunehmen und sei offensichtlich auf Hilfe des Rechtsvertreters angewiesen (act. 1 S. 12).
9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).
9.3 Der Beschwerdeführer war im Auslieferungsverfahren durch einen unent- geltlichen Rechtsbeistand vertreten (act. 5.6 ff.), welcher für seine Bemühun- gen mit Fr. 4'604.50 entschädigt wurde (act. 5.23 Disp. Ziff. 2). Die vorlie- gend erhobenen Einwendungen, namentlich die Bestreitung der Relevanz seiner Tatbeteiligung, Bestreitung der italienischen Strafkompetenz und seine Forderung nach Durchführung eines schweizerischen Strafverfahrens, hatte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bereits gegenüber der Vorinstanz vorgebracht (act. 5.20). Im angefochtenen Auslieferungsent- scheid hat sich der Beschwerdegegner unter zutreffendem Hinweis auf die massgeblichen Normen und die feste Rechtsprechung mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diesem auf nachvollzieh- bare Weise die wesentlichen Gründe für dessen Auslieferung dargelegt (act. 5.23 S. 2 bis 9). Es besteht kein Grund, an der Strafkompetenz der italienischen Behörden zu zweifeln, und der Ermessensentscheid der Vor- instanz, die Auslieferung zu bewilligen, bietet keinen Anlass für Beanstan- dungen. Auch die weitergehenden Erwägungen im vorliegenden Entscheid ändern nichts daran, dass der Beschwerdeführer mit der Wiederholung
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seiner Einwendungen gegenüber der Beschwerdeinstanz eine aussichtlose Beschwerde im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erhoben hat. Dies gilt erst recht, wenn der Beschwerdeführer sich zur Begründung der Beschwerde nicht nur ungeachtet der konkreten Umstände seines Falles «auf seine soziale Integration in der Schweiz» beruft, sondern zusätzlich gleichzeitig zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ungenügende Deutschkenntnisse und Vertrautheit mit den schweizerischen Verhältnissen geltend macht. Dazu sei ergänzt, dass der Familiennachzug die finanzielle Selbständigkeit nach Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG vorsieht, um das fürsorgerische Risiko gering zu halten. Nach dem Gesagten ist das Gesuch des Beschwer- deführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wegen aussichtsloser Beschwerdeführung ohne Überprüfung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers und derjenigen seiner unter- stützungspflichtigen Ehefrau abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 8 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abge- wiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. März 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Semsettin Bastimar - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).