opencaselaw.ch

RR.2025.180

Bundesstrafgericht · 2026-04-07 · Deutsch CH

Auslieferung an Polen; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. Mit formellem Auslieferungsersuchen vom 26. Mai 2025 ersuchte das polni- sche Justizministerium die schweizerischen Behörden um Verhaftung und Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen A. mit Wohnsitz in der Schweiz zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten gestützt auf das Urteil des Amtsgerichts Zamosc vom 8. Feb- ruar 2021 i.V.m. dem Urteil des Bezirksgerichts Zamosc vom 25. Mai 2021 (act. 4.1A-4.1J).

Gestützt auf diese Urteile ist rechtskräftig erstellt, dass A. am 9. Januar 2020 in Zamosc B. unter Anwendung von Gewalt festhielt, sie an die Wand drückte, sodass sie sich nicht wehren konnte, und seine Finger in ihre Vagina einführte. Weiter ist rechtskräftig erstellt, dass A., in der Absicht, B. davon abzuhalten, die Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen, ihr gleichen- tags und gleichenorts drohte, ihr das Leben zu nehmen. Dabei befürchtete B., dass A. die Drohung in die Tat umsetzen werde.

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ersuchte mit Schreiben vom

19. Juni 2025 das polnische Justizministerium um ergänzende Informationen zum erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren in Polen betreffend die Mindestrechte der Verteidigung (act. 4.2).

C. Mit Antwortschreiben vom 31. Juli 2025 reichte das polnische Justizministe- rium die verlangten Ergänzungen ein (act. 4.3A-4.3C).

D. Am 19. August 2025 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 4.5), welcher gestützt darauf am 29. August 2025 festgenommen wurde (s. act. 4.6 und act. 4.7).

E. Anlässlich seiner Einvernahme vom 29. August 2025 erklärte A., mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 4.7 S. 4 f.).

F. Mit Schreiben vom 12. September 2025 liess A. durch seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter seine Stellungnahme zum polnischen Auslieferungsersu- chen einreichen (act. 4.8).

- 3 -

G. Mit Auslieferungsentscheid vom 16. Oktober 2025 bewilligte das BJ die Aus- lieferung von A. an Polen für die dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 26. Mai 2025, ergänzt am 31. Juli 2025, zugrunde liegenden Straftaten.

H. Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. November 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids und seine umgehende Entlassung aus der Aus- lieferungshaft. Eventualiter sei das Verfahren zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei der ausländische Strafentscheid gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG in der Schweiz zu vollstrecken. Weiter stellt er das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung und Rechtsvertretung (act. 1 S. 2).

I. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2025 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4).

J. Mit Beschwerdereplik vom 15. Dezember 2025 hält A. an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (act. 6).

K. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 teilte das BJ mit, auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik zu verzichten und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde zu beantragen (act. 8). Darüber wurde die Gegenseite mit Schreiben vom Folgetag in Kenntnis gesetzt (act. 9).

L. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

- 4 -

15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schen- gen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX- Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 An- hang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).

- 5 -

E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 16. Oktober 2025 ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2025 zugestellt worden (act. 4.11), womit die Beschwerde vom 19. November 2025 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.

E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

E. 3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

- 6 -

E. 4 Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können ausnahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Ausliefe- rungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung somit nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entge- genstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; TPF 2020 81 E. 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 4.3; RR.2020.103 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.2 ff; RR.2020.38 vom 6. Februar 2020 E. 5.5; RR.2019.212 vom 17. September 2019 E. 4.2.2; RR.2019.123 vom

19. August 2019 E. 4.2.2 ff.; RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2).

- 8 -

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren vor, der Ausliefe- rungsentscheid verletze Art. 8 EMRK (act. 1 S. 4 ff., act. 6 S. 2 ff.).

Zur Begründung führt sein Rechtsvertreter aus, der Beschwerdeführer habe die Hauptbetreuung des dreijährigen Sohnes C. seit dessen Geburt über- nommen (act. 1 S. 5). Seine Partnerin D. habe im Schichtbetrieb gearbeitet, was eine Kinderbetreuung ohne ihn faktisch verunmögliche (act. 1 S. 4). Seiner Partnerin drohe ohne Kinderbetreuung der Verlust der Existenzgrund- lage. Das dreijährige Kind würde seine Hauptbezugsperson während ent- scheidender Entwicklungsjahre verlieren (act. 1 S. 5).

Der Beschwerdeführer erklärt in der Beschwerde weiter, es sei unklar, weshalb seine Partnerin gemäss ZEMIS am 30. Juni 2025 «möglicher- weise vorübergehend» ausgereist sei. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK entfalle nicht bei vorübergehender Abwesenheit eines Familienmitglieds (act. 1 S. 5 f.). In der Replik ergänzt er, die Vater-Kind-Beziehung sei un- abhängig vom Aufenthalt der Mutter geschützt (act. 6 S. 3).

Der Beschwerdeführer wendet zudem ein, die Auslieferung zerstöre die Lebensgrundlage in der Schweiz, führe zum Verlust der angebotenen Arbeitsstelle als Kranführer und bewirke das faktische dauerhafte Auseinan- derreissen der Familie (act. 1 S. 5). Bei einem Strafvollzug in der Schweiz bestünden regelmässige Besuchsmöglichkeiten für Partner und Kind, während eine Auslieferung nach Polen die faktische Unmöglichkeit regel- mässiger Besuche aufgrund der Distanz und der prekären finanziellen Situation zur Folge hätte (act. 1 S. 5; act. 6 S. 3 f.). In der Replik betont er, das Strafvollstreckungsinteresse Polens werde durch einen Vollzug in der Schweiz gleichwertig gewahrt. Die Grundrechtsbeeinträchtigung sei bei einem Vollzug in der Schweiz erheblich geringer. Das Kindeswohl spreche eindeutig für einen Strafvollzug in der Schweiz und die soziale Wiederein- gliederung sei in der Schweiz besser gewährleistet (act. 6 S. 4).

Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, der Beschwerdegegner habe die konkreten familiären Verhältnisse unzureichend gewürdigt (act. 1 S. 6).

E. 4.2 Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen An- spruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Art. 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff ge- setzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des

- 7 -

Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). Inhaltlich schützt das Recht auf Achtung des Familienlebens das Recht auf Zusammenleben oder auf persönliche Kon- takte unter den Familienmitgliedern. Zwischen dem minderjährigen Kind und den Elternteilen gilt dies auch dann, wenn die Beziehung zwischen den Eltern beendet ist, die Eltern nicht mehr zusammenleben oder geschieden sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_219/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 2.3). Voraussetzung bleibt jedoch, dass die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wofür namentlich ein regelmässiger Kontakt genügt (s. im Zusammenhang mit Aufenthaltsbewilligungen Urteil des Bundesgerichts 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3 und 4.4, unter Hinweis auf BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; 120 Ib 1 E. 3c S. 5; je m.w.H.).

Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grund- sätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefange- nenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Antrag Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Antrag Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes Königreich vom

E. 4.3.1 Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssys- tem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) sieht vor, dass die kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden sowie Arbeitsmarktbehör- den unverzüglich die Personendaten namentlich betreffend den Aufenthalt, den Zu-, Um- und Wegzug, die Arbeit, die Geburt von Ausländern in der Schweiz melden müssen. Gemäss Eintrag im ZEMIS ist D. am 30. Juni 2025 ohne persönliche Abmeldung aus der Schweiz ausgereist (act. 4.10 S. 5).

E. 4.3.2 Unterlagen, welche entgegen des Eintrags im ZEMIS eine Anwesenheit von D. und eines Kindes namens C. in der Schweiz zwischen dem 1. Juli 2025 und dato bestätigen würden, hat der Beschwerdeführer nicht einreichen lassen. Ebenso wenig wurden Unterlagen ins Recht gelegt, welche eine Erwerbstätigkeit von D. in der Schweiz zwischen dem 1. Juli 2025 und dato bestätigen würden. Es finden sich in den Akten weiter keine Unterlagen, welche C. als Sohn des Beschwerdeführers und das Bestehen eines ge- meinsamen elterlichen Sorgerechts des Beschwerdeführers samt Mitbestim- mungsrecht betreffend den Aufenthaltsort des Kindes ausweisen würden. Es liegen insbesondere keine Dokumente vor, welche für das geltend gemachte enge Familienverhältnis des Beschwerdeführers zu D. und dem Kind für das letzte halbe Jahr und für die Zeit zuvor sprechen würden. In den Akten existieren namentlich keine Dokumente wie Besuchsbewilligungen, woraus hervorgehen würde, dass und wie oft D. mit dem Kind den Beschwerdeführer seit dessen Verhaftung Ende August 2025 bis dato hier im Gefängnis be- sucht hätte.

E. 4.3.3 Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten konkreten familiären Ver- hältnisse bestehen ausschliesslich seine Aussagen und die Ausführungen seines Rechtsvertreters.

Im Auslieferungsverfahren sagte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 29. August 2025 zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, er lebe im Konkubinat mit D. und der gemeinsame Sohn C. sei in der Schweiz geboren. D. sei nach Polen gegangen, um die Identitätskarte des Sohnes machen zu lassen. Bei der Geburt habe er dem Kind nicht seinen Namen geben wollen, obwohl er gewusst habe, dass es sein Sohn sei. Aus diesem Grund habe D. ebenfalls zurück nach Polen gehen müssen (act. 4.7 S. 4). Auf Frage zu seinen Einwendungen gegen die Auslieferung oder den Auslieferungshaftbefehl gab er an, dass er nicht ausgeliefert werden möchte und dass er solche Sachen wirklich nicht mache. Seine Freundin befinde sich in Polen und suche einen Anwalt, damit der Präsident seine Strafe

- 9 -

«aufhebe» (act. 4.7 S. 6). Sorgen irgendwelcher Art um D. und das Kind äusserte er mit keinem Wort.

In seiner späteren Stellungnahme vom 12. September 2025 zum Ausliefe- rungsersuchen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter vorbringen, er lebe seit 2020 in der Schweiz und sei «später» mit seiner Partnerin D. zusammengezogen, welche «bis vor kurzem» bei der E. AG in Visp im Schichtbetrieb angestellt gewesen sei (act. 4.8 S. 4 und 6). 2022 habe D. den gemeinsamen Sohn C. zur Welt gebracht. Der Beschwerdefüh- rer gab an, er sei darum bemüht, eine aktive Rolle in der Erziehung seines Sohnes zu übernehmen. Er verfüge über kein nennenswertes Vermögen und kein gesichertes Einkommen. Ab dem 1. September 2025 habe er eine neue Anstellung als Kranführer antreten wollen (act. 4.8 S. 5). Gleichzeitig erklärte er, er habe grosse Angst, dass seine Partnerin und sein Kind ohne seine Unterstützung in erhebliche finanzielle und persönliche Schwierigkeiten geraten würden. Seine Partnerin könne ohne ihn den Alltag mit ihrem ge- meinsamen Sohn nicht bewältigen (act. 4.8 S. 5).

In seiner Beschwerde vom 19. November 2025 gegen die Auslieferungs- bewilligung liess der Beschwerdeführer ausführen, er übernehme seit der Geburt des Kindes die Hauptbetreuung des Kindes (act. 1 S. 4 f.). Sodann hielt sein Rechtsvertreter fest, die «Gründe der möglicherweise vorüber- gehenden Ausreise» von D. seien «völlig unklar» (act. 1 S. 6). Gleichzeitig erklärte er, seine Partnerin sei zwingend auf die Betreuung des Kindes durch ihn angewiesen (act. 1 S. 5).

Im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege gab der Beschwerdefüh- rer am 25. November 2025 als Wohnort von D. und C. eine Adresse in Polen an (RP.2025.79 act. 3.1 S. 1).

In der Replik vom 15. Dezember 2025 liess der Beschwerdeführer ausfüh- ren, die Tatsache, dass die Aufenthaltsbewilligung per 30. Juni 2025 abge- laufen und die Partnerin als «unabgemeldet ausgereist verzeichnet» sei, lasse «keine zwingenden Rückschlüsse auf einen dauerhaften Wegzug oder einen Willen hierzu zu». Sein Rechtsvertreter erklärte, die Ausreise [per Ende Juni 2025 gemäss Eintrag im ZEMIS] sei gemäss dem Beschwerde- führer die Folge der durch die Inhaftierung [Ende August 2025] entstandenen prekären Situation. Die Partnerin sei gezwungen gewesen, vorübergehend nach Polen zu reisen, um dort familiäre Unterstützung zu organisieren (act. 6 S. 2).

- 10 -

E. 4.4 Am 29. August 2025 zu Beginn des Auslieferungsverfahrens erklärte der Beschwerdeführer zwar, im Konkubinat mit D. zu leben und mit ihr einen gemeinsamen Sohn namens C., in der Schweiz geboren am 19. Juni 2022, zu haben. Werden alle damals und seither vom Beschwerdeführer gemach- ten Erklärungen berücksichtigt, anerkennt dieser allerdings im Ergebnis viel- mehr selber, dass D. seit Anfang Juli 2025 und somit bereits zwei Monate vor seiner Verhaftung nicht mehr in der Schweiz lebt und arbeitet, sondern zusammen mit dem Kind in Polen wohnt (s. supra E. 4.3.3). Dabei reichte sein Rechtsvertreter keine Unterlagen ein, woraus hervorgehen würde, dass entgegen des Eintrags im ZEMIS erstens der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Verhaftung Ende August 2025 mit D. und dem Kind in der Schweiz tatsächlich zusammenlebte und dass zweitens D. mit dem Kind auch aktuell in der Schweiz wohnt und hier wieder arbeitet (s. supra E. 4.3.2). Er legte insbesondere nichts vor, was für einen lediglich vorübergehenden Aufenthalt von D. in Polen sprechen würde. Hinzu kommt, dass sein Rechtsvertreter nicht vorbrachte, der Beschwerdeführer habe C. bei den zuständigen Be- hörden als seinen Sohn anerkannt oder das Vaterschaftsverhältnis sei ge- richtlich festgestellt worden und er verfüge über das gemeinsame elterliche Sorgerecht oder es stehe ihm ein Besuchsrecht zu. Unter all diesen Um- ständen kann vorliegend nicht angenommen werden, dass der Beschwerde- führer im Zeitpunkt seiner Verhaftung Ende August 2025 tatsächlich ein Familienleben mit D. und dem Kind in der Schweiz führte und dass er auch aktuell eine intakte familiäre Beziehung in der Schweiz hat.

Wollte der Beschwerdeführer sich gleichwohl darauf berufen, dann konnte er sich angesichts des Eintrags im ZEMIS und seiner eigenen Angaben nicht damit begnügen vorzubringen, «die Umstände einer möglicherweise vorübergehenden Abwesenheit der Partnerin wurden nicht geklärt». Es lag offensichtlich an ihm, Klarheit zur aktuellen Situation der von ihm geltend gemachten Familienbeziehung mit D. und dem Kind sowie und insbesondere zu deren Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu schaffen. Er begnügte sich mit der nichtssagenden Erklärung, wonach «eine temporäre Anwesenheit in Polen eine Rückkehr in die Schweiz nicht ausschliesst» (act. 6 S. 3). Dass eine familiäre Beziehung in der Schweiz besteht, welche tatsächlich gelebt wird und intakt ist, hat er im Beschwerdeverfahren auch nicht ansatzweise aufzuzeigen vermocht.

Zusammenfassend ergibt sich somit weder aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers noch aus den Akten, dass dieser in der Schweiz tatsächlich familiäre Beziehungen pflegt, die unter den Schutz von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fallen. Hatte der Beschwerdegegner diese Frage im ange- fochtenen Auslieferungsentscheid noch offen gelassen, kommt er in seiner

- 11 -

Beschwerdeantwort zu Recht zum Schluss, dass sich unter den gegebenen Umständen der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann (act. 4 S. 3).

E. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer zu der gemäss den vorliegenden Akten seit Sommer 2025 in Polen lebenden D. und dem Kind tatsächlich in einer engen familiären Beziehung stehen sollte, gestalten sich bei seiner Auslieferung an Polen die Gefangenenbesuche für sie einfacher, was dem Beschwerde- führer gemäss eigener Darstellung ein Anliegen ist. Wenn für den Beschwer- deführer der Kontakt zu Kind und Kindsmutter und die Vereinfachung von Gefangenenbesuche im Mittelpunkt steht, dann kann er dazu mit seiner Zu- stimmung zu seiner Auslieferung an Polen beitragen. Ergänzend sei festge- halten, dass selbst bei – einer den vorliegenden Akten widersprechenden – Annahme einer festen tatsächlich gelebten familiären Beziehung des Beschwerdeführers in der Schweiz die vom ihm vorgebrachten Umstände ohnehin keine aussergewöhnlichen familiären Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung darstellen würden. Die von diesem geltend gemachten Folgen sind in erster Linie auf seine gerichtlich festgestellte Straffälligkeit zurückzuführen. Dem sei beigefügt, dass D. ihre Existenz im letzten halben Jahr ausserdem ohne jegliche Unterstützung seitens des Beschwerdefüh- rers bestreiten konnte bzw. offensichtlich bestritten hat. Selbst wenn D. mit dem Kind definitiv wieder in der Schweiz leben und hier im Schichtbetrieb arbeiten würde, wofür keine Anhaltspunkte bestehen, und der Beschwerde- führer seine Strafe in der Schweiz verbüssen könnte, was vorliegend nicht in Frage kommt (s. nachfolgend E. 6), würde der Beschwerdeführer die Kinds- mutter ohnehin weder finanziell (über ein Pekulium hinaus) noch durch Betreuung des Kindes unterstützen können. Dasselbe gilt auch bei einer Auslieferung an Polen. Bei einer Auslieferung können die Einschränkung des Familienlebens und weitere Konsequenzen so wenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollziehen ist. Was die – wie der Beschwerdegegner zutreffend einwendet (act. 4 S. 4) – erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Erschwe- rung von Gefangenenbesuchen bei einer Auslieferung an Polen anbelangt, beeinträchtigt die Auslieferung des Beschwerdeführers das Familienleben selbst mit Blick auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten bei weitem nicht so schwer wie in den aussergewöhnlichen Fällen, welche in der Rechtsprechung erörtert wurden. Wie einleitend erläu- tert (s. supra E. 4.2), führt entgegen der Argumentation des Rechtsvertreters allein die Erschwerung von Gefangenenbesuchen im Falle einer Ausliefe- rung zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familien- leben. Da D. mit dem Kind zumindest seit der Verhaftung des Beschwerde- führers bis dato und somit während mindestens eines halben Jahres ihm

- 12 -

keinen einzigen, geschweige denn regelmässigen Besuch, im Schweizer Gefängnis abgestattet hat, ist überdies anzumerken, dass seine Anrufung des Kindeswohls ohnehin nicht mit seinen reellen Lebensumständen im Einklang ist und im vorliegenden Verfahren somit als vorgeschoben er- scheint. Zu Recht hebt der Beschwerdegegner den Umstand hervor, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatland und das von D. sowie des Kindes ausgeliefert werden soll, wobei dieser auch noch weitere Beziehungspunkte zu seiner Heimat hat, zumal er gemäss eigenen Angaben sein Geld dorthin schickt (act. 4.7 S. 4). Der Wunsch des Beschwerdeführers, von rechtmäs- sigen Eingriffen in sein Privat- und Familienleben befreit zu sein und die Folgen seiner Straffälligkeit gar nicht oder an seinem aktuellen, von ihm ge- wählten Wohnort zu tragen, ist nicht geeignet, das prioritäre Interesse jeden Staates zu relativieren, selber ein rechtskräftiges Strafurteil seiner Gerichte, insbesondere für auf seinem Boden gegen seine Bürger begangene Delikte, zu vollstrecken, und seinen staatsvertraglich begründeten Anspruch auf Auslieferung auszuhebeln. Dies gilt erst recht, wenn es sich beim verurteilten Straftäter um einen Bürger des ersuchenden Staates handelt. Auch die Schweiz als ersuchter Staat ist eminent nicht nur an der Wahrnehmung seiner staatsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber einem anderen Ver- tragsstaat, sondern auch an der rechtmässigen Vollstreckung gefällter Straf- urteile im betreffenden Staat interessiert. Dabei ist hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren der Justiz seines Heimatstaates entzieht. Hätte er vor Jahren die gegen ihn ausgesprochene Strafe in seiner Heimat angetreten, wäre er in der Folge frei gewesen, künftigen familiären Verpflich- tungen nachzukommen. So wusste er seit Januar 2020, dass in Polen ein Strafverfahren gegen ihn hängig war. Er hat sich aber entschieden, nach der Verhandlung vom 15. September 2020 am erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht mehr teilzunehmen und den polnischen Behörden entgegen zuvor erteilter Weisung seinen Wohnsitzwechsel nicht mitzuteilen (act. 4.1G S. 1 ff.). Gemäss seiner Darstellung lebt der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2020 in der Schweiz (act. 4.8 S. 4) und er ist demzufolge in die Schweiz nach Einleitung des polnischen Strafverfahrens sowie in dessen vollen Kenntnis eingereist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils ist der Beschwerdeführer im Sommer 2021 der Aufforderung zum Strafantritt nicht gefolgt und hat seine Strafe nicht angetreten. Der Beschwerdeführer war sich somit vor der von ihm geltend gemachten Familiengründung im Sommer 2022 in der Schweiz darüber im Klaren, dass er in Polen noch die strafrechtlichen Folgen aus den ihm vorgeworfenen Handlungen vom

E. 9 März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom

19. Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessori- sches Haftentlassungsgesuch zu betrachten.

8.3 Vorliegend ist die Auslieferung des Beschwerdeführers zu gewähren, weshalb sein akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist.

- 27 -

E. 9.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (RP.2025.79, act. 1).

E. 9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

E. 9.3 Vorliegend ist festzustellen, dass, auch wenn den Anträgen des Beschwer- deführers nicht stattgegeben wird, die Frage der Haftbedingungen in Polen dennoch in gewissem Masse einer eingehenderen Prüfung oder zumindest einer Klärung bedurfte. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint als ausgewiesen. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Yannik Zuber ist daher gutzuheissen und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

E. 9.4 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kosten- note eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 20120 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1’000.-- inkl. MWST als angemessen.

Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er ver- pflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstat- ten (Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

- 28 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird gutgeheissen.
  4. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
  5. Rechtsanwalt Yannik Zuber wird für das Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht mit Fr. 1'000.-- inkl. MWST aus der Bundesstrafgerichtskasse entschä- digt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 1'000.-- zu ver- güten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 7. April 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Roy Garré und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft im Kanton Wallis, vertreten durch Rechtsanwalt Yannick Zuber, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Polen

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2025.180 Nebenverfahren: RP.2025.79

- 2 -

Sachverhalt:

A. Mit formellem Auslieferungsersuchen vom 26. Mai 2025 ersuchte das polni- sche Justizministerium die schweizerischen Behörden um Verhaftung und Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen A. mit Wohnsitz in der Schweiz zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten gestützt auf das Urteil des Amtsgerichts Zamosc vom 8. Feb- ruar 2021 i.V.m. dem Urteil des Bezirksgerichts Zamosc vom 25. Mai 2021 (act. 4.1A-4.1J).

Gestützt auf diese Urteile ist rechtskräftig erstellt, dass A. am 9. Januar 2020 in Zamosc B. unter Anwendung von Gewalt festhielt, sie an die Wand drückte, sodass sie sich nicht wehren konnte, und seine Finger in ihre Vagina einführte. Weiter ist rechtskräftig erstellt, dass A., in der Absicht, B. davon abzuhalten, die Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen, ihr gleichen- tags und gleichenorts drohte, ihr das Leben zu nehmen. Dabei befürchtete B., dass A. die Drohung in die Tat umsetzen werde.

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ersuchte mit Schreiben vom

19. Juni 2025 das polnische Justizministerium um ergänzende Informationen zum erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren in Polen betreffend die Mindestrechte der Verteidigung (act. 4.2).

C. Mit Antwortschreiben vom 31. Juli 2025 reichte das polnische Justizministe- rium die verlangten Ergänzungen ein (act. 4.3A-4.3C).

D. Am 19. August 2025 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 4.5), welcher gestützt darauf am 29. August 2025 festgenommen wurde (s. act. 4.6 und act. 4.7).

E. Anlässlich seiner Einvernahme vom 29. August 2025 erklärte A., mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 4.7 S. 4 f.).

F. Mit Schreiben vom 12. September 2025 liess A. durch seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter seine Stellungnahme zum polnischen Auslieferungsersu- chen einreichen (act. 4.8).

- 3 -

G. Mit Auslieferungsentscheid vom 16. Oktober 2025 bewilligte das BJ die Aus- lieferung von A. an Polen für die dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 26. Mai 2025, ergänzt am 31. Juli 2025, zugrunde liegenden Straftaten.

H. Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. November 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids und seine umgehende Entlassung aus der Aus- lieferungshaft. Eventualiter sei das Verfahren zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei der ausländische Strafentscheid gemäss Art. 37 Abs. 1 IRSG in der Schweiz zu vollstrecken. Weiter stellt er das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung und Rechtsvertretung (act. 1 S. 2).

I. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2025 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4).

J. Mit Beschwerdereplik vom 15. Dezember 2025 hält A. an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (act. 6).

K. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 teilte das BJ mit, auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik zu verzichten und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde zu beantragen (act. 8). Darüber wurde die Gegenseite mit Schreiben vom Folgetag in Kenntnis gesetzt (act. 9).

L. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

- 4 -

15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/in- ternational-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justizi- ellen Zusammenarbeit in Strafsachen (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schen- gen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX- Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 An- hang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67).

- 5 -

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG).

2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 16. Oktober 2025 ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2025 zugestellt worden (act. 4.11), womit die Beschwerde vom 19. November 2025 fristgerecht erhoben worden ist. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Auslieferungsentscheids ohne Weiteres zu dessen Anfechtung legitimiert. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).

3.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 IV 294 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

- 6 -

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren vor, der Ausliefe- rungsentscheid verletze Art. 8 EMRK (act. 1 S. 4 ff., act. 6 S. 2 ff.).

Zur Begründung führt sein Rechtsvertreter aus, der Beschwerdeführer habe die Hauptbetreuung des dreijährigen Sohnes C. seit dessen Geburt über- nommen (act. 1 S. 5). Seine Partnerin D. habe im Schichtbetrieb gearbeitet, was eine Kinderbetreuung ohne ihn faktisch verunmögliche (act. 1 S. 4). Seiner Partnerin drohe ohne Kinderbetreuung der Verlust der Existenzgrund- lage. Das dreijährige Kind würde seine Hauptbezugsperson während ent- scheidender Entwicklungsjahre verlieren (act. 1 S. 5).

Der Beschwerdeführer erklärt in der Beschwerde weiter, es sei unklar, weshalb seine Partnerin gemäss ZEMIS am 30. Juni 2025 «möglicher- weise vorübergehend» ausgereist sei. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK entfalle nicht bei vorübergehender Abwesenheit eines Familienmitglieds (act. 1 S. 5 f.). In der Replik ergänzt er, die Vater-Kind-Beziehung sei un- abhängig vom Aufenthalt der Mutter geschützt (act. 6 S. 3).

Der Beschwerdeführer wendet zudem ein, die Auslieferung zerstöre die Lebensgrundlage in der Schweiz, führe zum Verlust der angebotenen Arbeitsstelle als Kranführer und bewirke das faktische dauerhafte Auseinan- derreissen der Familie (act. 1 S. 5). Bei einem Strafvollzug in der Schweiz bestünden regelmässige Besuchsmöglichkeiten für Partner und Kind, während eine Auslieferung nach Polen die faktische Unmöglichkeit regel- mässiger Besuche aufgrund der Distanz und der prekären finanziellen Situation zur Folge hätte (act. 1 S. 5; act. 6 S. 3 f.). In der Replik betont er, das Strafvollstreckungsinteresse Polens werde durch einen Vollzug in der Schweiz gleichwertig gewahrt. Die Grundrechtsbeeinträchtigung sei bei einem Vollzug in der Schweiz erheblich geringer. Das Kindeswohl spreche eindeutig für einen Strafvollzug in der Schweiz und die soziale Wiederein- gliederung sei in der Schweiz besser gewährleistet (act. 6 S. 4).

Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, der Beschwerdegegner habe die konkreten familiären Verhältnisse unzureichend gewürdigt (act. 1 S. 6).

4.2 Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet jeder Person einen grundrechtlichen An- spruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Auch Art. 8 EMRK schützt einen solchen menschenrechtlichen Anspruch (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff ge- setzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des

- 7 -

Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). Inhaltlich schützt das Recht auf Achtung des Familienlebens das Recht auf Zusammenleben oder auf persönliche Kon- takte unter den Familienmitgliedern. Zwischen dem minderjährigen Kind und den Elternteilen gilt dies auch dann, wenn die Beziehung zwischen den Eltern beendet ist, die Eltern nicht mehr zusammenleben oder geschieden sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_219/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 2.3). Voraussetzung bleibt jedoch, dass die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wofür namentlich ein regelmässiger Kontakt genügt (s. im Zusammenhang mit Aufenthaltsbewilligungen Urteil des Bundesgerichts 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3 und 4.4, unter Hinweis auf BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; 120 Ib 1 E. 3c S. 5; je m.w.H.).

Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind Eingriffe in das Familienleben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzuführen sind, grund- sätzlich zulässig. Dies gilt namentlich für den Strafvollzug, soweit Gefange- nenbesuche durch Angehörige gewährleistet sind. Der blosse Umstand, dass der Gefangene sehr weit von seinen nächsten Verwandten entfernt in Haft gehalten wird, so dass Besuche erschwert werden, führt zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006 E. 3.1; 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1; 1A.225/2003 E. 3; vgl. auch Urteile des EGMR i.S. Varnas gegen Litauen vom 29. August 2012, Ziff. 108 [Antrag Nr. 42615/06]; i.S. Nazarenko gegen Lettland vom 1. Februar 2007, Ziff. 68 ff. [Antrag Nr. 76843/01]; i.S. Dickson gegen Vereinigtes Königreich vom

4. Dezember 2007, Ziff. 134 ff. [44362/04]). Aussergewöhnliche familiäre Verhältnisse können ausnahmsweise (bzw. vorübergehend) ein Ausliefe- rungshindernis im Lichte von Art. 3 bzw. 8 EMRK bilden (BGE 123 II 279 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 E. 3.1). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Auslieferung somit nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnissen entge- genstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; TPF 2020 81 E. 2.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2020.104 vom 19. Juni 2020 E. 4.3; RR.2020.103 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.2 ff; RR.2020.38 vom 6. Februar 2020 E. 5.5; RR.2019.212 vom 17. September 2019 E. 4.2.2; RR.2019.123 vom

19. August 2019 E. 4.2.2 ff.; RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2).

- 8 -

4.3

4.3.1 Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssys- tem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) sieht vor, dass die kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden sowie Arbeitsmarktbehör- den unverzüglich die Personendaten namentlich betreffend den Aufenthalt, den Zu-, Um- und Wegzug, die Arbeit, die Geburt von Ausländern in der Schweiz melden müssen. Gemäss Eintrag im ZEMIS ist D. am 30. Juni 2025 ohne persönliche Abmeldung aus der Schweiz ausgereist (act. 4.10 S. 5).

4.3.2 Unterlagen, welche entgegen des Eintrags im ZEMIS eine Anwesenheit von D. und eines Kindes namens C. in der Schweiz zwischen dem 1. Juli 2025 und dato bestätigen würden, hat der Beschwerdeführer nicht einreichen lassen. Ebenso wenig wurden Unterlagen ins Recht gelegt, welche eine Erwerbstätigkeit von D. in der Schweiz zwischen dem 1. Juli 2025 und dato bestätigen würden. Es finden sich in den Akten weiter keine Unterlagen, welche C. als Sohn des Beschwerdeführers und das Bestehen eines ge- meinsamen elterlichen Sorgerechts des Beschwerdeführers samt Mitbestim- mungsrecht betreffend den Aufenthaltsort des Kindes ausweisen würden. Es liegen insbesondere keine Dokumente vor, welche für das geltend gemachte enge Familienverhältnis des Beschwerdeführers zu D. und dem Kind für das letzte halbe Jahr und für die Zeit zuvor sprechen würden. In den Akten existieren namentlich keine Dokumente wie Besuchsbewilligungen, woraus hervorgehen würde, dass und wie oft D. mit dem Kind den Beschwerdeführer seit dessen Verhaftung Ende August 2025 bis dato hier im Gefängnis be- sucht hätte.

4.3.3 Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten konkreten familiären Ver- hältnisse bestehen ausschliesslich seine Aussagen und die Ausführungen seines Rechtsvertreters.

Im Auslieferungsverfahren sagte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 29. August 2025 zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, er lebe im Konkubinat mit D. und der gemeinsame Sohn C. sei in der Schweiz geboren. D. sei nach Polen gegangen, um die Identitätskarte des Sohnes machen zu lassen. Bei der Geburt habe er dem Kind nicht seinen Namen geben wollen, obwohl er gewusst habe, dass es sein Sohn sei. Aus diesem Grund habe D. ebenfalls zurück nach Polen gehen müssen (act. 4.7 S. 4). Auf Frage zu seinen Einwendungen gegen die Auslieferung oder den Auslieferungshaftbefehl gab er an, dass er nicht ausgeliefert werden möchte und dass er solche Sachen wirklich nicht mache. Seine Freundin befinde sich in Polen und suche einen Anwalt, damit der Präsident seine Strafe

- 9 -

«aufhebe» (act. 4.7 S. 6). Sorgen irgendwelcher Art um D. und das Kind äusserte er mit keinem Wort.

In seiner späteren Stellungnahme vom 12. September 2025 zum Ausliefe- rungsersuchen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter vorbringen, er lebe seit 2020 in der Schweiz und sei «später» mit seiner Partnerin D. zusammengezogen, welche «bis vor kurzem» bei der E. AG in Visp im Schichtbetrieb angestellt gewesen sei (act. 4.8 S. 4 und 6). 2022 habe D. den gemeinsamen Sohn C. zur Welt gebracht. Der Beschwerdefüh- rer gab an, er sei darum bemüht, eine aktive Rolle in der Erziehung seines Sohnes zu übernehmen. Er verfüge über kein nennenswertes Vermögen und kein gesichertes Einkommen. Ab dem 1. September 2025 habe er eine neue Anstellung als Kranführer antreten wollen (act. 4.8 S. 5). Gleichzeitig erklärte er, er habe grosse Angst, dass seine Partnerin und sein Kind ohne seine Unterstützung in erhebliche finanzielle und persönliche Schwierigkeiten geraten würden. Seine Partnerin könne ohne ihn den Alltag mit ihrem ge- meinsamen Sohn nicht bewältigen (act. 4.8 S. 5).

In seiner Beschwerde vom 19. November 2025 gegen die Auslieferungs- bewilligung liess der Beschwerdeführer ausführen, er übernehme seit der Geburt des Kindes die Hauptbetreuung des Kindes (act. 1 S. 4 f.). Sodann hielt sein Rechtsvertreter fest, die «Gründe der möglicherweise vorüber- gehenden Ausreise» von D. seien «völlig unklar» (act. 1 S. 6). Gleichzeitig erklärte er, seine Partnerin sei zwingend auf die Betreuung des Kindes durch ihn angewiesen (act. 1 S. 5).

Im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege gab der Beschwerdefüh- rer am 25. November 2025 als Wohnort von D. und C. eine Adresse in Polen an (RP.2025.79 act. 3.1 S. 1).

In der Replik vom 15. Dezember 2025 liess der Beschwerdeführer ausfüh- ren, die Tatsache, dass die Aufenthaltsbewilligung per 30. Juni 2025 abge- laufen und die Partnerin als «unabgemeldet ausgereist verzeichnet» sei, lasse «keine zwingenden Rückschlüsse auf einen dauerhaften Wegzug oder einen Willen hierzu zu». Sein Rechtsvertreter erklärte, die Ausreise [per Ende Juni 2025 gemäss Eintrag im ZEMIS] sei gemäss dem Beschwerde- führer die Folge der durch die Inhaftierung [Ende August 2025] entstandenen prekären Situation. Die Partnerin sei gezwungen gewesen, vorübergehend nach Polen zu reisen, um dort familiäre Unterstützung zu organisieren (act. 6 S. 2).

- 10 -

4.4 Am 29. August 2025 zu Beginn des Auslieferungsverfahrens erklärte der Beschwerdeführer zwar, im Konkubinat mit D. zu leben und mit ihr einen gemeinsamen Sohn namens C., in der Schweiz geboren am 19. Juni 2022, zu haben. Werden alle damals und seither vom Beschwerdeführer gemach- ten Erklärungen berücksichtigt, anerkennt dieser allerdings im Ergebnis viel- mehr selber, dass D. seit Anfang Juli 2025 und somit bereits zwei Monate vor seiner Verhaftung nicht mehr in der Schweiz lebt und arbeitet, sondern zusammen mit dem Kind in Polen wohnt (s. supra E. 4.3.3). Dabei reichte sein Rechtsvertreter keine Unterlagen ein, woraus hervorgehen würde, dass entgegen des Eintrags im ZEMIS erstens der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Verhaftung Ende August 2025 mit D. und dem Kind in der Schweiz tatsächlich zusammenlebte und dass zweitens D. mit dem Kind auch aktuell in der Schweiz wohnt und hier wieder arbeitet (s. supra E. 4.3.2). Er legte insbesondere nichts vor, was für einen lediglich vorübergehenden Aufenthalt von D. in Polen sprechen würde. Hinzu kommt, dass sein Rechtsvertreter nicht vorbrachte, der Beschwerdeführer habe C. bei den zuständigen Be- hörden als seinen Sohn anerkannt oder das Vaterschaftsverhältnis sei ge- richtlich festgestellt worden und er verfüge über das gemeinsame elterliche Sorgerecht oder es stehe ihm ein Besuchsrecht zu. Unter all diesen Um- ständen kann vorliegend nicht angenommen werden, dass der Beschwerde- führer im Zeitpunkt seiner Verhaftung Ende August 2025 tatsächlich ein Familienleben mit D. und dem Kind in der Schweiz führte und dass er auch aktuell eine intakte familiäre Beziehung in der Schweiz hat.

Wollte der Beschwerdeführer sich gleichwohl darauf berufen, dann konnte er sich angesichts des Eintrags im ZEMIS und seiner eigenen Angaben nicht damit begnügen vorzubringen, «die Umstände einer möglicherweise vorübergehenden Abwesenheit der Partnerin wurden nicht geklärt». Es lag offensichtlich an ihm, Klarheit zur aktuellen Situation der von ihm geltend gemachten Familienbeziehung mit D. und dem Kind sowie und insbesondere zu deren Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu schaffen. Er begnügte sich mit der nichtssagenden Erklärung, wonach «eine temporäre Anwesenheit in Polen eine Rückkehr in die Schweiz nicht ausschliesst» (act. 6 S. 3). Dass eine familiäre Beziehung in der Schweiz besteht, welche tatsächlich gelebt wird und intakt ist, hat er im Beschwerdeverfahren auch nicht ansatzweise aufzuzeigen vermocht.

Zusammenfassend ergibt sich somit weder aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers noch aus den Akten, dass dieser in der Schweiz tatsächlich familiäre Beziehungen pflegt, die unter den Schutz von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fallen. Hatte der Beschwerdegegner diese Frage im ange- fochtenen Auslieferungsentscheid noch offen gelassen, kommt er in seiner

- 11 -

Beschwerdeantwort zu Recht zum Schluss, dass sich unter den gegebenen Umständen der Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann (act. 4 S. 3).

4.5 Soweit der Beschwerdeführer zu der gemäss den vorliegenden Akten seit Sommer 2025 in Polen lebenden D. und dem Kind tatsächlich in einer engen familiären Beziehung stehen sollte, gestalten sich bei seiner Auslieferung an Polen die Gefangenenbesuche für sie einfacher, was dem Beschwerde- führer gemäss eigener Darstellung ein Anliegen ist. Wenn für den Beschwer- deführer der Kontakt zu Kind und Kindsmutter und die Vereinfachung von Gefangenenbesuche im Mittelpunkt steht, dann kann er dazu mit seiner Zu- stimmung zu seiner Auslieferung an Polen beitragen. Ergänzend sei festge- halten, dass selbst bei – einer den vorliegenden Akten widersprechenden – Annahme einer festen tatsächlich gelebten familiären Beziehung des Beschwerdeführers in der Schweiz die vom ihm vorgebrachten Umstände ohnehin keine aussergewöhnlichen familiären Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung darstellen würden. Die von diesem geltend gemachten Folgen sind in erster Linie auf seine gerichtlich festgestellte Straffälligkeit zurückzuführen. Dem sei beigefügt, dass D. ihre Existenz im letzten halben Jahr ausserdem ohne jegliche Unterstützung seitens des Beschwerdefüh- rers bestreiten konnte bzw. offensichtlich bestritten hat. Selbst wenn D. mit dem Kind definitiv wieder in der Schweiz leben und hier im Schichtbetrieb arbeiten würde, wofür keine Anhaltspunkte bestehen, und der Beschwerde- führer seine Strafe in der Schweiz verbüssen könnte, was vorliegend nicht in Frage kommt (s. nachfolgend E. 6), würde der Beschwerdeführer die Kinds- mutter ohnehin weder finanziell (über ein Pekulium hinaus) noch durch Betreuung des Kindes unterstützen können. Dasselbe gilt auch bei einer Auslieferung an Polen. Bei einer Auslieferung können die Einschränkung des Familienlebens und weitere Konsequenzen so wenig wie in jedem anderen Straffall vermieden werden, in welchem eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollziehen ist. Was die – wie der Beschwerdegegner zutreffend einwendet (act. 4 S. 4) – erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Erschwe- rung von Gefangenenbesuchen bei einer Auslieferung an Polen anbelangt, beeinträchtigt die Auslieferung des Beschwerdeführers das Familienleben selbst mit Blick auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten bei weitem nicht so schwer wie in den aussergewöhnlichen Fällen, welche in der Rechtsprechung erörtert wurden. Wie einleitend erläu- tert (s. supra E. 4.2), führt entgegen der Argumentation des Rechtsvertreters allein die Erschwerung von Gefangenenbesuchen im Falle einer Ausliefe- rung zu keinem grundrechtswidrigen Eingriff in das Privat- und Familien- leben. Da D. mit dem Kind zumindest seit der Verhaftung des Beschwerde- führers bis dato und somit während mindestens eines halben Jahres ihm

- 12 -

keinen einzigen, geschweige denn regelmässigen Besuch, im Schweizer Gefängnis abgestattet hat, ist überdies anzumerken, dass seine Anrufung des Kindeswohls ohnehin nicht mit seinen reellen Lebensumständen im Einklang ist und im vorliegenden Verfahren somit als vorgeschoben er- scheint. Zu Recht hebt der Beschwerdegegner den Umstand hervor, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatland und das von D. sowie des Kindes ausgeliefert werden soll, wobei dieser auch noch weitere Beziehungspunkte zu seiner Heimat hat, zumal er gemäss eigenen Angaben sein Geld dorthin schickt (act. 4.7 S. 4). Der Wunsch des Beschwerdeführers, von rechtmäs- sigen Eingriffen in sein Privat- und Familienleben befreit zu sein und die Folgen seiner Straffälligkeit gar nicht oder an seinem aktuellen, von ihm ge- wählten Wohnort zu tragen, ist nicht geeignet, das prioritäre Interesse jeden Staates zu relativieren, selber ein rechtskräftiges Strafurteil seiner Gerichte, insbesondere für auf seinem Boden gegen seine Bürger begangene Delikte, zu vollstrecken, und seinen staatsvertraglich begründeten Anspruch auf Auslieferung auszuhebeln. Dies gilt erst recht, wenn es sich beim verurteilten Straftäter um einen Bürger des ersuchenden Staates handelt. Auch die Schweiz als ersuchter Staat ist eminent nicht nur an der Wahrnehmung seiner staatsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber einem anderen Ver- tragsstaat, sondern auch an der rechtmässigen Vollstreckung gefällter Straf- urteile im betreffenden Staat interessiert. Dabei ist hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren der Justiz seines Heimatstaates entzieht. Hätte er vor Jahren die gegen ihn ausgesprochene Strafe in seiner Heimat angetreten, wäre er in der Folge frei gewesen, künftigen familiären Verpflich- tungen nachzukommen. So wusste er seit Januar 2020, dass in Polen ein Strafverfahren gegen ihn hängig war. Er hat sich aber entschieden, nach der Verhandlung vom 15. September 2020 am erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht mehr teilzunehmen und den polnischen Behörden entgegen zuvor erteilter Weisung seinen Wohnsitzwechsel nicht mitzuteilen (act. 4.1G S. 1 ff.). Gemäss seiner Darstellung lebt der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2020 in der Schweiz (act. 4.8 S. 4) und er ist demzufolge in die Schweiz nach Einleitung des polnischen Strafverfahrens sowie in dessen vollen Kenntnis eingereist. Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils ist der Beschwerdeführer im Sommer 2021 der Aufforderung zum Strafantritt nicht gefolgt und hat seine Strafe nicht angetreten. Der Beschwerdeführer war sich somit vor der von ihm geltend gemachten Familiengründung im Sommer 2022 in der Schweiz darüber im Klaren, dass er in Polen noch die strafrechtlichen Folgen aus den ihm vorgeworfenen Handlungen vom

9. Januar 2020 zu gewärtigen hatte. Dem Beschwerdegegner ist nach dem Gesagten ohne weiteres beizupflichten, dass der Auslieferungsentscheid vor Art. 8 EMRK standhält, selbst wenn er in der Schweiz tatsächlich familiäre Beziehungen leben würde und er sich entsprechend auf Art. 8 EMRK berufen

- 13 -

könnte. Es kann keine Rede davon aus, dass der Beschwerdegegner die konkreten familiären Verhältnisse unzureichend gewürdigt habe, wie ihm das der Beschwerdeführer vorwirft. Die Rügen erweisen sich daher allesamt als offensichtlich unbegründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt zum einen, ihm sei in Polen kein faires und un- parteiisches Verfahren gewährt und Art. 6 EMRK sei verletzt worden (act. 1 S. 7 ff.).

Sein Rechtsvertreter verweist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Auslieferungsverfahren. Dieser habe angegeben, von der Polizei körperlich angegriffen worden zu sein und auf Anraten seines damaligen Anwalts keine Anzeige erstattet zu haben. Er habe geschildert, sich durch die Behörden massiv eingeschüchtert gefühlt zu haben und von seinem Anwalt nicht aus- reichend verteidigt worden zu sein. Der Rechtsvertreter rügt, der Beschwer- degegner hätte näher abklären müssen, ob die geschilderten Umstände zutreffen (act. 1 S. 7; act. 6 S. 5). Der Beschwerdegegner verletze seine Begründungspflicht (act. 1 S. 8; act. 6 S. 5). Der Beschwerdegegner habe sich zu Unrecht auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip berufen, ohne den Einzelfall angemessen zu würdigen. Die polnische Justiz sei in den letz- ten Jahren wiederholt wegen Defiziten kritisiert worden (act. 1 S. 8). Die Nichtanrufung des EGMR, für die es mehrere Gründe geben könne, führe nicht automatisch zum Wegfall der Prüfungspflicht im Auslieferungsverfah- ren (act. 6 S. 5).

5.2 Der Beschwerdeführer bringt zum anderen vor, er sei bei einem Strafvollzug in Polen gefährdet, und rügt, der Beschwerdegegner verletze durch seine Auslieferungsbewilligung Art. 3 EMRK (act. 1 S. 9 ff.).

Zur Begründung führt sein Rechtsvertreter aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner bisherigen negativen Erfahrungen mit polnischen Behörden eine persönliche Gefährdung zu befürchten. Der Beschwerdegegner habe eine Prüfung unterlassen, ob Anhaltspunkte für eine besondere persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers bestehen würden. Der EGMR habe Polen mehrfach wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen verurteilt. Angesichts der Mängel des polnischen Strafvollzugssystems wäre die Ein- holung einer förmlichen Garantieerklärung betreffend die Haftbedingungen einzuholen gewesen (act. 1 S. 10).

- 14 -

In der Replik kritisiert der Beschwerdeführer die Ausführungen des Beschwerdegegners in dessen Beschwerdeantwort, wonach die vom Beschwerdeführer zitierten Urteile des EGMR ca. 16 Jahre zurückliegen und nicht die gegenwärtige Lage widerspiegeln (act. 6 S. 5). So habe der Beschwerdeführer auf den aktuellen Bericht des Antifolterkomitees des Europarates (CPT) vom 22. Februar 2024 verwiesen, welcher die Ergeb- nisse eines Besuchs im Jahr 2022 zusammenfasse. Der Beschwerdegegner räume ein, dass dieser Bericht erhebliche Defizite dokumentiere, namentlich eine Mindestfläche von nur 3 m2 pro Gefangenen, trotz wiederholter CPT- Empfehlungen unverändert geblieben sei, sowie unbefriedigende Haftbedin- gungen für Untersuchungsgefangene. Der Beschwerdegegner verweise auf den Regierungswechsel im Herbst 2023 und Ankündigungen der neuen Regierung, die Zahl der Inhaftierten reduzieren zu wollen. Ankündigungen seien jedoch keine Umsetzung und vermöchten nicht, eine substanzielle Verbesserung der festgestellten Mängel zu belegen. Die CPT-Delegation habe die Defizite im Jahr 2022 festgestellt, also nach dem angeblichen Beginn von Verbesserungen. Ein geplanter CPT-Besuch im Jahr 2026 zeige, dass die Situation nach wie vor überwachungsbedürftig sei und dass auch der Europarat nicht davon ausgehe, dass die Probleme gelöst seien. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation bereits substanziell verbessert hätte (act. 6 S. 6). Die Entwicklungen in Polen würden das völkerrechtliche Vertrauensprinzip erschüttern und eine vertiefte Prüfung im Einzelfall verlangen. Die Unterscheidung zwischen Untersuchungshaft und Strafvollzug vermöge die dokumentierten Defizite nicht zu relativieren (act. 6 S. 7).

5.3 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Er- suchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK (SR 0.101) oder des UNO-Pakt II (SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in wel- chen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62).

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittel-

- 15 -

instanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafver- fahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b).

5.4 Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausa- mer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II). Es handelt sich um massive Verstösse gegen die Menschenwürde, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 134 IV 156 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_644/2015 vom 23. Februar 2016 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 175; je m.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts Il), und die Gesundheit des Häftlings muss insbesondere mittels Zugang zu genügender medizinischer Versorgung in angemessener Weise sichergestellt werden (vgl. zum Ganzen: BGE 148 IV 314 E. 3 m.H.). Die Auslieferung ist abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat ohne genügende medizinische Versorgung in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Königreich vom 29. April 2003, Ziff. 47-58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom 14. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36-48). Zur GewährIeistung der EinhaItung dieser Anforderun- gen können in heiklen Konstellationen förmliche Garantieerklärungen einge- holt bzw. der ersuchende Staat zur Einhaltung bestimmter Verfahrensgaran- tien als Bedingung für eine Auslieferung ausdrücklich verpflichtet werden (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. BGE 148 I 127 E. 4 mit Hinweisen, insb. E. 4.4). Kann das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden, dass es nur noch als theoretisch erscheint, ist die Auslieferung zu verweigern.

In Strafprozessen sind ausserdem die minimalen prozessualen Verfahrens- rechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Jeder Vertragsstaat der UNO-Folterschutzkonvention

- 16 -

(SR 0.105) hat dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde (Art. 15 UNO-Folterschutz- konvention). Nach konstanter Rechtsprechung des EGMR führt die Zulas- sung eines aufgrund von Misshandlungen, d.h. in Verletzung von Art. 3 EMRK erfolgten Geständnisses dazu, dass das Strafverfahren in seiner Gesamtheit – unabhängig von der Bedeutung des Geständnisses für den Ausgang des Verfahrens – als unfair zu bezeichnen ist und somit gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstösst (s. EGMR vom 18. November 2011 i.d.S. Stanimirovic gg. Serbien, Ziff. 113).

5.5 Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip wird vermutet, dass ein Staat wie Polen, welcher die EMRK, den UNO-Pakt II, die UNO-Folterschutzkon- vention (SR 0.105) und das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (SR 0.106) ratifiziert hat und mit der Schweiz durch das EAUe verbunden ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnimmt (s. Urteile des Bundes- gerichts 1C_146/2022 vom 21. März 2022 E. 2; 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3; 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E.1.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2025.120 vom 30. September 2025 E. 6.3; RR.2023.165 vom 25. Januar 2024 E. 5.3.1, bestätigt mit Nichteintretens- entscheid des Bundesgerichts 1C_91/2024 vom 15. Februar 2024 E. 3.1; RR.2018.72 vom 29. März 2018 E. 5.4; jeweils m.w.H.).

5.6 Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b). Beziehen sich die von diesem geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräf- tig abgeschlossenes Strafverfahren, sind im Auslieferungs- bzw. Beschwer- deverfahren insofern erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, als er die seinem Einwand zufolge erfolgten Grundrechtsverlet- zungen konkret aufzuzeigen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.23 vom 2. August 2012 E. 5.2.5).

5.7 Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von «fundamentalen Verfahrens- fehlern» im gegen ihn geführten polnischen Strafverfahren, in welchem er vom 9. bis 10. Januar 2020 in Haft war (act. 4.1G S. 3), hat der Beschwer- deführer weder aufgezeigt noch sind solche ersichtlich. Daran vermögen

- 17 -

einige der Delegation des Antifolterkomitees anlässlich deren Besuchs zwei Jahre danach im Frühling 2022 auf Frage zugetragenen Beschwerden über übermässige Gewaltanwendung bei Festnahmen nichts zu ändern. Ausser- dem wurden diese Beschwerden, wie schon Jahre zuvor (CPT/Inf [2020] 31, S. 7), von der Mehrheit der befragten Personen in den besuchten Polizeige- fängnissen gerade nicht erhoben und sie wurden vom CPT auch nicht unter- sucht und verifiziert (CPT/Inf [2024] 10, S. 9). In ihrer Antwort vom 22. Feb- ruar 2024 hielt die polnische Regierung dazu denn auch fest, ohne konkrete Einzelheiten zu diesen Ereignissen sei es unmöglich, sie zu überprüfen. Sie erklärte, jeglicher Machtmissbrauch durch die Polizei, geschweige denn Folter und Misshandlung von Inhaftierten, sei in Polen keine systemische, alltägliche oder notorische Entwicklung. Solche Situationen seien zufällig und vereinzelt, und alle diesbezüglichen Informationen würden sorgfältig überprüft und untersucht (CPT/Inf [2024] 11, S. 2). Die Anwendung von über- mässiger Gewalt hinterlässt im Allgemeinen körperliche Spuren, welche auch Tage danach und im Falle von schweren und dauerhaften Beeinträch- tigungen auch später noch dokumentiert und ärztlich festgestellt werden können. Sodann ist allein damit, ohne Abklärung der weiteren Umstände, die Folgefrage nicht beantwortet, ob die dokumentierten körperlichen Spuren tatsächlich auf die Anwendung von Gewalt bei einer Festnahme zurückzu- führen sind, wie diese Festnahme im Einzelnen von statten ging und wie sie zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer legt auch im Beschwerdeverfahren nicht dar, unter welchen Umständen er wann, wo, von wem und wie genau im polnischen Strafverfahren «körperlich angegriffen» und «massiv ein- geschüchtert» worden sein soll. Dass er auf Anraten seines damaligen polnischen Strafverteidigers keine Anzeige erstattet habe, erklärt nicht, weshalb er die angeblich erlittenen Misshandlungen nicht im Einzelnen dar- tun und beispielsweise mit Arztberichten oder Fotos dokumentieren könnte. Die ganz allgemein gehaltenen Vorwürfe sind mangels Substantiierung offensichtlich nicht geeignet, konkret erfolgte Grundrechtsverletzungen auf- zuzeigen. Damit erübrigen sich selbstredend Weiterungen und es ist auf die zutreffenden Erwägungen des Beschwerdegegners (act. 4.10 S. 5 f.) zu verweisen. Wenn der Beschwerdeführer die rechtliche Argumentation des Beschwerdegegners nicht nachzuvollziehen vermag (s. act. 1 S. 8), liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht durch den Beschwerdegeg- ner.

5.8

5.8.1 Da der Beschwerdeführer konkret erfolgte Grundrechtsverletzungen nicht rechtsgenüglich dargetan hat, kann er selbst gestützt auf seine Argumenta- tionslogik nicht glaubhaft machen, er sei im polnischen Strafvollzug konkret gefährdet und habe objektiv und ernsthaft eine schwere Verletzung der

- 18 -

Menschenrechte zu befürchten. Ohnehin würde die allfällige Vorgehens- weise der polnischen Polizeikräfte weder über das allfällige Verhalten des für den Strafvollzug zuständigen polnischen Gefängnispersonals noch über die materiellen Bedingungen im polnischen Strafvollzug etwas aussagen.

Zur Begründung seiner Rüge, er könne in Polen nicht mit fairen Haftbedin- gungen rechnen, verweist er weiter, wie einleitend festgehalten, auf den letzten Bericht des Antifolterkomitees vom 22. Februar 2024 (CPT/Inf [2024]

10) und die vom EGMR ausgesprochenen Verurteilungen Polens wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen. Die dokumentierten Verhältnisse würden nach Ansicht des Beschwerdeführers die Einholung einer Garantie rechtfertigen. Nur so könne sichergestellt werden, dass er nicht menschen- rechtswidrigen Haftbedingungen ausgesetzt werde (act. 1 S. 1). Die Praxis, Auslieferungen an Polen seit vielen Jahren ohne Einholung förmlicher Garantien zu bewilligen, entbinde nicht von der Pflicht, den Einzelfall zu prüfen (act. 6 S. 6).

5.8.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind vorliegend aus- schliesslich die Haftbedingungen im Strafvollzug massgebend und nicht auch die in den Berichten des Antifolterkomitees ebenfalls erwähnten Haft- bedingungen in Polizei-, Untersuchungs-, ausländerrechtlicher Administra- tivhaft etc., weil es in seinem Fall um die Auslieferung zwecks Strafvoll- streckung geht. In seinem zweitletzten Bericht vom 25. Juli 2018 über den Besuch einer Delegation im Jahre 2017 hat das Antifolterkomitee die mate- riellen Bedingungen in den Zellen der besuchten polnischen Haftanstalten als insgesamt zufriedenstellend beurteilt (CPT/Inf [2018] 39, S. 32 f.) und dem in seinem letzten Bericht vom 22. Februar 2024 über den Besuch einer Delegation im Jahre 2022 mit Bezug auf verurteilte Straftäter nichts beigefügt

– ausser der seit drei Jahrzehnten wiederholten Feststellung, dass trotz der langjährigen Empfehlungen (CPT/Inf [98] 13, S. 30, 33 und 37; CPT/Inf [2002] 9, S. 26; CPT/Inf [2006] 11, S. 28; CPT/Inf [2011] 20, S. 33, 41; CPT/Inf [2014] 21, S. 22, 28 ff.; CPT/Inf [2018] 39, S. 5, 10, 31, 33) der in Polen geltende offizielle Mindeststandard von 3 m2 unverändert geblieben sei (CPT/Inf [2024] 10, S. 25). So hofft das Antifolterkomitee, dass sich im- mer mehr Mitgliedstaaten des Europarates bemühen, den Mindeststandard des CPT von 4 m2 Fläche pro Gefangenen für Mehrbettzellen zu erfüllen (CPT/Inf [2015] 44, S. 3 Ziff. 9 und S. 6 Ziff. 25).

5.8.3 Der Beschwerdeführer will aus – mittlerweile vor über 16 Jahren – erfolgten Verurteilungen Polens durch den Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen ableiten, dass seine Bedenken – gemäss den von ihm gewählten Worten – keine aus der Luft

- 19 -

gegriffene Abstrakta seien (act. 1 S. 10). Er beruft sich namentlich auf die Urteile des EGMR i.S. Orchowski gegen Polen (Antrag Nr. 17885/04) vom

22. Oktober 2009 (nachfolgend «Urteil Orchowski») und i.S. Norbert Sikorski gegen Polen (Antrag Nr. 17599/05) vom 22. Oktober 2009 (nachfolgend «Urteil Sikorski»).

In beiden Urteilen aus dem Jahre 2009 stellte der EGMR fest, dass damals etwa 160 gegen Polen gerichtete Beschwerden anhängig waren, in denen die Vereinbarkeit der Inhaftierung unter unangemessenen Bedingungen, insbesondere im Falle von Überbelegung, mit Art. 3 EMRK in Frage gestellt wurde (Urteil Orchowski, S. 43 § 147; Urteil Sikorski, S. 41 § 149). Der EGMR damals kam zum Schluss, dass die festgestellte Verletzung der durch die Konvention geschützten Rechte der Beschwerdeführer Orchowski und Sikorski – namentlich durch längere Inhaftierung in Mehrbettzellen mit einer Fläche unter 3 m2 pro Insasse – kein Einzelfall war (Urteil Orchowski, S. 40 § 134 bzw. S. 43 § 147 ff.; Urteil Sikorksi, S. 38 § 140 bzw. 41 ff. § 151 ff.). In beiden Urteilen führte der EGMR aus, dass das oberste Verfassungs- gericht Polens in dessen Urteil vom 26. Mai 2008 und alle am Verfahren beteiligten nationalen Behörden sowohl die Schwere als auch den struktu- rellen Charakter der Überbelegung der Gefängnisse im beurteilten Zeitraum anerkannt hatten (Urteil Orchowski, S. 37 § 123; Urteil Sikorski, S. 41 § 150). Der EGMR verwies im Einzelnen auf dieses Urteil, wonach das Problem der Überbelegung in polnischen Haftanstalten, welche gemäss dem polnischen Generalstaatsanwalt Ende August 2007 mit 118,9 % ihren Höchststand er- reicht hatte, auf eine fehlerhafte Auslegung der beanstandeten polnischen Bestimmung durch die innerstaatlichen Gerichte und Strafvollzugsbehörden zurückzuführen war (Urteil Orchowski, S. 23 f. § 85; Urteil Sikorski, S. 20 § 80). Nach dem obersten Verfassungsgericht Polens hatte diese in der Folge nicht mehr geltende Bestimmung, welche nur in besonders begründe- ten Fällen, so beim Auftreten einer technischen oder baulichen Katastrophe im Gefängnis, anzuwenden war, tatsächlich eine unbefristete und willkürliche Unterbringung von Häftlingen in Zellen unterhalb der gesetzlich vorgeschrie- benen Fläche von 3 m² pro Insasse ermöglicht (Urteil Orchowski, S. 21 ff. § 85; Urteil Sikorski, S. 21 ff. § 82 ff.).

Bereits vor bald einem Jahrzehnt hat das Ministerkomitee des Europarates die Resolution CM/ResDH(2016)254 betreffend die Vollstreckung der Urteile des EGMR in sieben Fällen gegen Polen (darunter Orchowski und Siroski) verabschiedet. Nachdem sich das Ministerkomitee überzeugt hatte, dass die polnischen Behörden nicht nur alle nach Art. 46 Abs. 1 EMRK erforderlichen Massnahmen getroffen hatten, um die festgestellten individuellen Verstösse zu beenden und ihre Folgen zu beseitigen, sondern auch um ähnliche

- 20 -

Verstösse zu vermeiden, beschloss es, die Prüfung dieser Fälle abzuschlies- sen (s. dazu auch Abteilung für die Vollstreckung von Urteilen des EGMR, Generaldirektion Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit, Länderinforma- tionsblatt Polen, letzte Aktualisierung am 10. Dezember 2025, S. 5; Thema- tisches Informationsblatt, Haftbedingungen, Juni 2021, S. 5).

Der Beschwerdeführer vermag kein Urteil des EGMR aus den letzten Jahren, geschweige ein aktuelles Urteil, zu nennen, welches darauf hindeuten würde, dass das vom EGMR in den Urteilen Orchowsky und Sikorsky bezeichnete chronische Problem, den persönlichen Raum pro verurteilten Häftling auf weniger als 3 m2 beschränken, in Polen zwischenzeitlich – un- geachtet der vorstehenden Feststellungen des Ministerkomitees des Europarats – nicht behoben worden wäre. Im Gegenteil kann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers namentlich auch aus den Berichten des Antifolterkomitees der letzten Jahre (s. CPT/Inf [2024] 10, S. 25; CPT/Inf [2018] 39, S. 32 f.; CPT/Inf [2014] 21, S. 28, 29, 30 und 31) ge- schlossen werden, dass der polnische gesetzliche Mindeststandard von 3 m2 Fläche pro verurteilten Insassen in Polen grundsätzlich eingehalten wird.

5.8.4 Der EGMR hat in seinem Grundsatzurteil i.S. Mursic gegen Kroatien (Antrag Nr. 7334/13) vom 20. Oktober 2016 die Grundsätze und Standards für die Beurteilung des Mindestplatzbedarfs pro Häftling in Mehrbettunterkünften in Gefängnissen gemäss Art. 3 EMRK präzisiert (a.a.O., S. 42 ff., § 91 ff.):

Der EGMR stellte dabei voran, dass er mehrfach betont habe, er könne mit Bezug auf Art. 3 EMRK nicht endgültig festlegen, wie viele Quadratmeter einem Häftling zugewiesen werden müssten, um die Konvention einzuhal- ten. Er habe vielmehr festgestellt, dass eine Reihe weiterer relevanter Faktoren, wie die Dauer der Haft, die Möglichkeiten für Bewegung im Freien und die körperliche und geistige Verfassung des Häftlings, eine wichtige Rolle bei der Entscheidung darüber spielen, ob die Haftbedingungen den Garantien des Art. 3 entsprechen (a.a.O., S. 45, § 103). Dennoch sei der extreme Platzmangel in den Gefängniszellen ein wichtiger Aspekt, der bei der Beurteilung, ob die beanstandeten Haftbedingungen im Sinne von Art. 3 EMRK «erniedrigend» waren, zu berücksichtigen sei (a.a.O., § 104). Er wies in Bezug auf die namentlich vom Antifolterkomitee entwickelten Standards darauf hin, dass er es abgelehnt habe, diese als entscheidendes Argument für seine Beurteilung gemäss Art. 3 EMRK heranzuziehen (a.a.O., S. 47, § 111). Der zentrale Grund für die Zurückhaltung des EGMR, die flächen- mässig definierten Standards des Antifolterkomitees als entscheidendes Argument für seine Feststellung gemäss Art. 3 EMRK heranzuziehen, hänge mit seiner Pflicht zusammen, bei der Beurteilung gemäss Art. 3 alle rele-

- 21 -

vanten Umstände eines bestimmten Falles zu berücksichtigen, während der CPT allgemeine Standards in diesem Bereich entwickle, die auf zukünftige Prävention abzielten (a.a.O., § 112). Darüber hinaus nehme der EGMR, wie das Antifolterkomitee anerkannt habe, eine konzeptionell andere Rolle wahr als das Antifolterkomitee, dessen Aufgabe es nicht sei, sich dazu zu äussern, ob eine bestimmte Situation eine unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK darstelle. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des CPT liege auf präventiven Massnahmen, die naturgemäss auf einen höheren Schutz abzielten als der, den der EGMR bei der Entscheidung von Fällen über Haftbedingungen gewähre. Im Gegensatz zur präventiven Funktion des CPT sei der EGMR für die gerichtliche Anwen- dung des absoluten Verbots von Folter und unmenschlicher oder erniedri- gender Behandlung gemäss Art. 3 in Einzelfällen zuständig. Der EGMR betonte jedoch, dass er die vom CPT entwickelten Standards weiterhin aufmerksam verfolge und trotz ihrer unterschiedlichen Positionen Fälle, in denen die besonderen Haftbedingungen unter dem vom CPT festgelegten Standard von 4 m2 liegen, sorgfältig prüfe (a.a.O, § 113).

In der Folge bestätigte der EGMR den in seiner Rechtsprechung vorherr- schenden Standard von 3 m2 Fläche pro Häftling in Mehrbettunterkünften als relevanten Mindeststandard gemäss Art. 3 EMRK (a.a.O., S. 53, § 136 m.w.H.). Danach wird der Mangel an persönlichem Raum als so gravierend angesehen, dass eine starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 entsteht, wenn der einem Häftling zur Verfügung stehende persönliche Raum in Mehr- bettunterkünften in Haftanstalten weniger als 3 m2 Bodenfläche beträgt. Ver- fügt ein Häftling in seiner Zelle über einen persönlichen Raum von 3 bis 4 m2, bleibt der Faktor Raumgrösse ein wichtiges Element bei der Beurteilung der Angemessenheit der Haftbedingungen; in einem solchen Fall liegt eine Verletzung von Art. 3 EMRK vor, wenn dieser reduzierte persönliche Raum mit anderen schlechten materiellen Haftbedingungen einhergeht, insbeson- dere wenn kein Zugang zum Spazierhof oder zu natürlicher Luft und Licht besteht, die Belüftung schlecht ist, die Temperatur in den Räumen unzu- reichend oder zu hoch ist, keine Privatsphäre auf den Toiletten besteht oder die sanitären und hygienischen Bedingungen schlecht sind (a. a. O., § 139). Wenn ein Häftling in einer Gemeinschaftszelle über mehr als 4 m2 persönli- chen Raum verfügt, kann seine Inhaftierung aus anderen Gründen, wie dem Angebot von Aktivitäten ausserhalb der Zelle, dem Zugang zu Tageslicht und der Angemessenheit der Belüftung sowie den allgemeinen hygienischen Bedingungen, dennoch gegen Art. 3 EMRK verstossen (a.a.O., § 140).

- 22 -

Der EGMR hat diese Grundsätze in seiner Rechtsprechung konsequent bekräftigt (an Stelle vieler: Urteil i.S. Bardali gegen die Schweiz vom 24. No- vember 2020 [Antrag Nr. 31623/17], S. 11 ff., § 44 ff., m.w.H.), welche in der Folge in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung übernommen wurden (s. Urteile des Bundesgerichts 7B_668/2025 vom 5. Februar 2026 E. 5.2.2; 6B_110/2025 vom 25. Juni 2025 E. 1.2.1; 6B_1189/2021 vom 16. Februar 2022 E. 5.3; 6B_17/2021 vom 8. Juli 2021 E. 1.2 f.; 1B_272/2021 und 1B_268/2021 vom 29. Juni 2021 E. 2.1.2 f. bzw. E. 3.1.2 f.; 1B_325/2017 vom 14. November 2017 E. 3.3 und 3.5). Vor dem Grundsatzurteil des EGMR i.S. Mursic gegen Kroatien hatte für das Bundesgericht die Belegung einer sogenannten Dreierzelle mit sechs Häftlingen und einer individuellen Fläche von weniger als 3,83 m2 – die durch die Einrichtung noch weiter ein- geschränkt wird – einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen können, wenn sie über einen längeren Zeitraum andauert und mit anderen schlechten Haftbedingungen einhergeht. Eine Dauer von fast drei aufeinanderfolgenden Monaten war die Grenze, ab der die oben genannten Haftbedingungen nicht mehr toleriert werden konnten (BGE 140 I 125 E. 3.6.3 S. 138 f.). Vor dem Grundsatzurteil i.S. Mursic hatte sich das Bundesgericht gestützt auf BGE 140 I 125 an das Kriterium der individuellen Fläche von weniger als 4 m2 gehalten (s. Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2016 vom 25. April 2017 E. 2.2.1).

In der auslieferungsrechtlichen Rechtsprechung wird zwar nach wie vor auf den Mindeststandard des CPT von 4 m2 (s. dazu CPT/Inf [2015] 44) Bezug genommen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.121 vom 11. Feb- ruar 2025 E. 9.3.3; RR.2019.22 vom 9. Oktober 2019 E. 4.6), aber gleichzei- tig ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Problem der Überbelegung in Haftanstalten – ausser wenn der dem Häftling zur Verfügung stehende Platz weniger als 3 m2 beträgt – nicht ausreiche, um das Vorliegen eines Verstos- ses gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (TPF 2020 64 E. 4.4 mit Hinweis auf Entscheid des Bundesstrafgericht RR.2016.199 vom 29. Dezember 2016 E. 2.7).

5.8.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen bestehen somit keine Anhalts- punkte dafür, dass a) der polnische gesetzliche Mindeststandard von 3 m2 Fläche pro verurteilten Insassen in Polen systematisch nicht eingehalten wird und dass b) der polnische gesetzliche Mindeststandard von 3 m2 automa- tisch mit einer schweren Menschenrechtsverletzung durch menschenrechts- widrige Unterbringung einhergeht. Diese Umstände können in der ausliefe- rungsrechtlichen Praxis nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass für das Antifolterkomitee in Polen, ausgehend vom empfohlenen Mindeststandard von 4 m2 (CPT/Inf [2015] 44), ein Problem der «Überbelegung» der Gefäng-

- 23 -

nisse besteht. So verwendet das Antifolterkomitee in all seinen Berichten den Begriff «Überbelegung» für die konkret angetroffenen Zustände nicht nur bei einer Fläche pro Insasse unter 3 m2, sondern konsequent auch bereits unter 4 m2. Weder die in diesem Sinne bestehende «Überbelegung» noch das allfällige Vorliegen von Einzelfällen, in welchen verurteilte Insassen unge- achtet der polnischen gesetzlichen Vorgaben in Zellen mit weniger als 3 m2 Fläche pro Gefangenen über einen relevanten Zeitraum untergebracht werden, reichen aus, um glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung nach Polen konkret einem objektiven und ernst- haften Risiko einer schweren Menschenrechtsverletzung ausgesetzt wäre. Dies gilt hier um so mehr, als selbst das Antifolterkomitee die materiellen Bedingungen in den Zellen der besuchten polnischen Haftanstalten auch zuletzt als zufriedenstellend beurteilt hat (s. supra E. 5.8.2).

Allgemein lässt das allfällige Vorliegen von Einzelfällen nicht den Schluss zu, dass die in den europäischen Strafvollzugsgrundsätzen festgelegten Min- deststandards, die von allen Ländern des Europarates, darunter auch Polen, angenommen wurden, im Falle des Beschwerdeführers wegen der «Über- belegung» der Gefängnisse nicht eingehalten werden könnten. Diesem stehen in Polen in jedem Fall interne Rechtsmittel zur Verfügung, falls die Haftbedingungen in der Strafvollzugsanstalt, der er nach Bewilligung seiner Auslieferung zugewiesen würde, unzureichend sein sollten (vgl. Piloturteil des EGMR i.S. Latak gegen Polen vom 12. Urteil 2010 [Antrag Nr. 52070/08] S. 27 Ziff. 87). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, zielt an der Sache vorbei. So ist nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung im Zielstaat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei diesem um einen EMRK- Vertragsstaat mit entsprechenden Rechtsmittelmöglichkeiten handelt (Urteil des Bundesgerichts 1C_261/2019 vom 21. Mai 2019 E. 1.2).

5.8.6 Aus den Berichten des Antifolterkomitees, dem polnischen gesetzlichen Mindeststandard und den früheren Verurteilungen Polens durch den EGMR kann der Beschwerdeführer (wie andere Beschwerdeführer schon vor ihm;

s. nachfolgend) somit zusammenfassend nichts weiter für sich ableiten und insbesondere auch nicht seine Forderung nach einer Garantie rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass für ihn im Falle einer Auslieferung ein ernsthaftes und objektives Risiko bestehe, Opfer einer schweren Verletzung der Menschrechte im Sinne von Art. 3 EMRK zu werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die Beschwerdekammer bereits vor mehr einem Jahrzehnt das Urteil Orchowski in seine Rechtsprechung miteinbezogen hat (Entscheid RR.2013.136 vom 19. Juli 2013 E. 3.5). Zuletzt wurde mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2024.44 vom

- 24 -

24. Mai 2024 E. 5.2 in fine festgehalten, die vom damaligen Beschwerdefüh- rer eingereichten Urteile lieferten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass im Falle der Auslieferung an Polen ein ernsthaftes und objektives Risiko einer schweren Verletzung der Menschrechte bestehe. Nach den Angaben des Beschwerdegegners besteht zwischen der Schweiz und Polen ein reger Auslieferungsverkehr, der bis dato keinen Anlass zu Beanstandungen gege- ben hat (act. 4 S. 6 f.). Auslieferungen nach Polen werden denn auch seit vie- len Jahren ohne Einholung einer förmlichen Garantieerklärung betreffend die Haftbedingungen bewilligt, was durch die bundesstrafgerichtliche Recht- sprechung insbesondere im Zusammenhang mit der geltend gemachten Überbelegung polnischer Haftanstalten wiederholt bestätigt wurde (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.76 vom 9. Juli 2009 E. 8.4; RR.2013.136 vom 19. Juli 2013 E. 3.4 ff.). Der Beschwerdeführer bringt im Ergebnis nichts vor, was das völkerrechtliche Vertrauensprinzip «erschüt- tern» würde. Im Gegenteil zeigen insbesondere die vom Beschwerdegegner hervorgehobenen Erklärungen der polnischen Behörden (act. 4 S. 6) deren Bereitschaft, über die minimalen Anforderungen der EMRK hinauszugehen und die Haftbedingungen weiter zu verbessern.

5.9 Zusammenfassend erweisen sich beide Rügen als unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 37 Abs. 1 IRSG geltend (act. 1 S. 11 ff.).

Sein Rechtsvertreter kritisiert, der Beschwerdegegner verkenne die Rechts- natur von Art. 37 Abs. 1 IRSG. Das Fehlen einer entsprechenden Bestim- mung im EAUe führe nicht zu einem Anwendungsverbot von Art. 37 Abs. 1 IRSG (act. 1 S. 11). Der Beschwerdeführer lebe seit 2020 ununterbrochen in der Schweiz, habe hier eine Familie gegründet und verfüge über ein stabiles soziales Umfeld. Er habe vor seiner Festnahme eine Anstellung in Aussicht gestellt bekommen. Die soziale Wiedereingliederung sei in der Schweiz deutlich besser gewährleistet als nach mehrmonatiger Haft in Polen mit anschliessender Rückkehr ohne Familie und soziales Beziehungsnetz. Eine Auslieferung würde die bereits erfolgte Integration vollends zerstören. Die Schweiz könne die Strafvollstreckung gemäss Art. 94 IRSG übernehmen. Das Vollstreckungsinteresse Polens werde durch einen Strafvollzug in der Schweiz gleichwertig gewahrt, während die Belastung für den Beschwerde- führer und seine Familie bei einem Vollzug in der Schweiz erheblich geringer sei. Die Auslieferung müsse ultima ratio sein und folglich nicht zur Anwen- dung gelangen, wenn mildere Mittel zur Verfügung stehen würden (act. 1

- 25 -

S. 12 f.; act. 6 S. 9). Der Beschwerdegegner habe sowohl Art. 37 Abs. 1 IRSG als auch den verfassungsmässig garantierten Verhältnismässigkeits- grundsatz verletzt, indem es die Bestimmung kategorisch für unanwendbar erklärt, kein pflichtgemässes Ermessen ausgeübt, die völkerrechtkonforme Auslegung unterlassen, die Subsidiarität der Auslieferung nicht beachtet und keine Abklärungen zur Möglichkeit einer stellvertretenden Strafvollstreckung getroffen habe (act. 1 S. 12 f.).

6.2 Nach Art. 37 Abs. 1 IRSG kann eine Auslieferung abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländi- schen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Jedoch kann eine Auslieferung nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in welchen

– wie vorliegend – das EAUe Anwendung findet, nicht gestützt auf Art. 37 Abs. 1 IRSG verweigert werden (BGE 129 II 100 E. 3.1; 123 II 279 E. 2d S. 283; 122 II 485 E. 3a und 3b; vgl. zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2025.126 vom 17. Oktober 2025 E. 5.2). Zudem setzt die Übernahme die Strafvollstreckung eines anderen Staates grund- sätzlich ein ausdrückliches Ersuchen des betreffenden Staates voraus (Art. 95 Abs. 1 IRSG).

6.3 Mit seinem durch nichts begründeten Einwand, eine Auslieferung sei «ultima ratio» und «subsidiär», argumentiert der Beschwerdeführer gegen die staatsvertraglichen und gesetzlichen Grundsätze des Auslieferungsrechts. Entsprechend zielt die gegen den Beschwerdegegner erhobene Kritik, dieser habe sein Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt, an der Sache vorbei. Besteht namentlich eine staatsvertragliche Verpflichtung, den Beschwerde- führer auszuliefern, weil auf der einen Seite die staatsvertraglich vereinbar- ten Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt und auf der anderen Seite keine staatsvertraglich vereinbarten Auslieferungshindernisse auszumachen sind, dann ist die Auslieferung zu bewilligen. In diesem Fall ist der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familien- lebens im Grundsatz zulässig (s. supra E. 4.2). Die pauschale Anrufung des Rechts auf Privat- und Familienleben unter dem Titel des Verhältnismässig- keitsprinzips ist nicht geeignet, die staatsvertraglich begründete Ausliefe- rungsverpflichtung auszuhebeln. Hier liegt ein Übernahmeersuchen der polnischen Behörden nicht vor und gegenüber Polen als Vertragsstaat des EAUe kann der Ablehnungsgrund von Art. 37 Abs. 1 IRSG nicht erhoben werden (s. supra E. 6.2). Ausserdem ergibt sich weder aus den Ausführun- gen des Beschwerdeführers noch aus den Akten, dass dieser in der Schweiz tatsächliche familiäre Beziehungen pflegt, die unter den Schutz von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fallen (s. supra E. 4.4). Selbst wenn dies der

- 26 -

Fall wäre, hat der Beschwerdeführer keine Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalls vorgelegt (s. supra E. 4.5), in welchem der grundrechtliche Schutz des Familienlebens die stellvertretende Strafvollstreckung sogar im Auslieferungsverkehr mit Vertragsstaaten des EAUe und ohne förmliches Ersuchen gebieten würde (vgl. hierzu u.a. den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2023.53 vom 31. Mai 2023 E. 6.2.2 m.w.H.). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf eine Weise in der Schweiz eingegliedert wäre, was seine soziale Wiedereingliederung in der Schweiz nach der Strafvollstreckung nahelegen würde.

6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in den zuletzt aufge- worfenen Punkten als offensichtlich unbegründet.

7. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen ist zulässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine umgehende Entlassung aus der Auslieferungshaft, eventuell unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (act. 1 S. 2).

8.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom

9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom

19. Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessori- sches Haftentlassungsgesuch zu betrachten.

8.3 Vorliegend ist die Auslieferung des Beschwerdeführers zu gewähren, weshalb sein akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen ist.

- 27 -

9.

9.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (RP.2025.79, act. 1).

9.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

9.3 Vorliegend ist festzustellen, dass, auch wenn den Anträgen des Beschwer- deführers nicht stattgegeben wird, die Frage der Haftbedingungen in Polen dennoch in gewissem Masse einer eingehenderen Prüfung oder zumindest einer Klärung bedurfte. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint als ausgewiesen. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Yannik Zuber ist daher gutzuheissen und auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

9.4 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festge- setzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kosten- note eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 20120 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1’000.-- inkl. MWST als angemessen.

Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er ver- pflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstat- ten (Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

- 28 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

5. Rechtsanwalt Yannik Zuber wird für das Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht mit Fr. 1'000.-- inkl. MWST aus der Bundesstrafgerichtskasse entschä- digt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 1'000.-- zu ver- güten.

Bellinzona, 8. April 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Yannick Zuber - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48

- 29 -

Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).