Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO)
Sachverhalt
A. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt ein Ermittlungsverfah- ren gegen den in der Schweiz wohnhaften deutsch-schweizerischen Doppel- bürger A. sowie die weiteren Beschuldigten B., C., D. und E. wegen des Ver- dachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und anderer Delikte (Rechtshilfeakten, Abgriff II 1, Urk. 003 ff., 017 ff.).
B. In diesem Zusammenhang ersuchte der Generalbundesanwalt beim Bundes- gerichtshof mit dringendem Rechtshilfeersuchen vom 5. Mai 2025 die Schweiz unter anderem um Durchführung einer Hausdurchsuchung am 13. Mai 2025 am Wohnsitz von A. im Kanton Solothurn unter Teilnahme eines deutschen Beamten (s. Rechtshilfeakten, Abgriff II 1, Urk. 003 ff.).
C. Nach summarischer Prüfung übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das deutsche Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 6. Mai 2025 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend auch «Staatsanwalt- schaft») zum Vollzug (s. Rechtshilfeakten, Abgriff II 1, Urk. 001 f.).
D. Die Staatanwaltschaft trat mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 6. Mai 2025 auf das Rechtshilfeersuchen ein. Sie erachtete die in Deutschland verfolg- ten Straftaten auch nach schweizerischem Recht strafbar, da diese nach einer summarischen Prüfung die objektiven Tatbestände der Art. 46 bzw. 49 des Bun- desgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (BankG; SR 952.0) und Art. 87 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versi- cherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 (VAG; SR 961.01) erfüllen wür- den. Sie beauftragte mit Eintretens- und Zwischenverfügung direkt die Polizei des Kantons Solothurn mit der Durchführung der Hausdurchsuchung am Domizil von A. am 13. Mai 2025 und der Sicherstellung sämtlicher beweiserheblichen Unter- lagen, Gegenstände und Aufzeichnungen. Gleichzeitig bewilligte sie die Anwe- senheit der deutschen Beamten unter Vorbehalt der abzugebenden Garantie- erklärung (Rechtshilfeakten, Abgriff 2, Urk. 001 ff.).
Am 7. Mai 2025 unterzeichnete der deutsche Polizeibeamte F. die Garantie- erklärung (Rechtshilfeakten, Abgriff II 2, Urk. 009).
E. Die Hausdurchsuchung am Wohnort von A. wurde am 13. Mai 2025 durchgeführt (Rechtshilfeakten, Abgriff II 3, Urk. 001 ff.). Dabei wurden namentlich ein Mobil- telefon (Google Pixel) und ein MacBook sichergestellt (Rechtshilfeakten, Abgriff II 3, Urk. 007).
RR.2025.123
3 F. Anlässlich der Hausdurchsuchung beantragte A. die Siegelung der beiden Ge- räte (Rechtshilfeakten, Abgriff II 2, Urk. 015).
Das Haftgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend auch «Haftgericht») hiess mit Verfügung vom 6. Juni 2025 das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwalt- schaft vom 16. Mai 2025 gut und hob die Siegelung auf. Das Haftgericht kam zum Schluss, A. sei seinen prozessualen Substantiierungsobliegenheiten nicht nachgekommen. Allein dessen pauschaler Hinweis auf Vorliegen von Anwalts- korrespondenz betreffend bloss behauptete, aber nicht glaubhaft gemachte be- rufsspezifische Tätigkeiten im Ausland von Rechtsanwälten sei nicht ausreichend und in solchen Fällen sei die Untersuchungsbehörde berechtigt, die Durchsu- chung vorzunehmen (Akten des Haftgerichts des Kantons Solothurn und act. 8.2; Rechtshilfeakten, Abgriff II 2, Urk. 019 ff.).
G. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 setzte die Staatsanwaltschaft dem Rechtsver- treter von A. eine zehntägige Frist, um sich zur geplanten Herausgabe der beiden Geräte MacBook und Google Pixel samt den Durchsuchungs- und Sicherstel- lungsprotokollen vom 13. Mai 2025 inklusive Fotos an die ersuchende Behörde zu äussern (Rechtshilfeakten, Abgriff II 2, Urk. 029).
H. Der Rechtsvertreter von A. teilte der Staatsanwaltschaft mit Antwortschreiben vom 30. Juni 2025 mit, dass A. nicht einverstanden sei und sich jeder Heraus- gabe von Informationen oder Gegenständen widersetze. A. werde die Sicherstel- lung und die Entsiegelung der Geräte anfechten. Der Entsiegelungsentscheid sei noch nicht rechtskräftig und berechtige nicht zur Durchsuchung der Geräte (Rechtshilfeakten, Abgriff II 2, Urk. 030).
I. Mit Schlussverfügung vom 15. Juli 2025 hiess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Rechtshilfeersuchen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 5. Mai 2025 gut und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe des MacBook und des Mobiltelefons Google Pixel samt Durch- suchungs- und Sicherstellungsprotokolle vom 13. Mai 2025 inklusive Fotos an (Rechtshilfeakten, Abgriff II 2 Urk. 031 ff.). Zur Begründung führte sie Folgendes aus:
«Das vorliegende Rechtshilfeersuchen entspricht den formellen Anforderungen. Auch in materieller Hinsicht ist das Rechtshilfeersuchen positiv zu beurteilen. Es sind keine Ausschlussgründe ersichtlich. Die ersuchende Behörde legt in ihrem Rechts- hilfeersuchen sowie in den diesem beiliegenden Beschlüssen zudem in überzeu- gender Weise dar, dass aufgrund ihrer derzeitigen Erkenntnisse vom Verdacht eines strafbaren Verhaltens von A: zumindest als Gehilfe in Bezug auf die Wider-
RR.2025.123
4 handlungen gegen das Kreditwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz auszugehen ist. Die Protokolle der Hausdurchsuchung und die sichergestellten Ge- genstände sind für die deutschen Justizbehörden von Relevanz, sind doch zur Klä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts sämtliche sich auf den sichergestellten Da- tenträgern befindliche Informationen und Daten (Nachrichten, Bilder, E-Mails, Kon- takte, Anruflisten, Kalender, Browserverläufe, Standorte etc.) potenziell erheblich. Zumindest bestehen keine Hinweise darauf, dass diese mit Sicherheit unerheblich sind. Es ist daher davon auszugehen, dass die verlangte Rechtshilfe verhältnismäs- sig ist. Das Rechtshilfeersuchen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichts- hof ist daher gutzuheissen. Dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sind die entsprechenden Unterlagen und Sicherstellungen zuzustellen».
J. Gegen die Schlussverfügung vom 15. Juli 2025 und die Entsiegelungsverfügung vom 6. Juni 2025 lässt A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. Au- gust 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts er- heben (act. 1).
Zunächst beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, soweit nicht bereits deren Nichtigkeit festzustellen sei. Eventualiter sei das Rechtshil- feersuchen abzuweisen und die Rechtshilfe nicht zu bewilligen. Weiter stellt er den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm die sichergestellten Gegenstände unbesehen zurückzugeben. Subeventualiter sei die Sache an das Haftgericht zur Durchführung einer richterlichen Triageverhandlung und Aus- sonderung der geheimnisgeschützten und verfahrensirrelevanten Informationen zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1 S. 2).
K. Das Haftgericht reichte mit Schreiben vom 12. September 2025 die Akten des Entsiegelungsverfahrens ein (act. 8, act. 8.1). Die Staatanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2025 unter Beilage ihrer Akten die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Auflage der Kosten an den Beschwerdeführer (act. 10). Das BJ beantragt in seiner Vernehm- lassung vom 18. September 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folge (act. 11).
L. Mit Beschwerdereplik vom 6. Oktober 2025 lässt A. an seinen Anträgen und de- ren Begründung festhalten (act. 13).
M. Das Haftgericht verzichtet mit Schreiben vom 13. Oktober 205 auf eine Stellung- nahme und verweist auf die Begründung des angefochtenen Entscheids (act. 15). Das BJ verzichtete auf eine Beschwerdeduplik und verwies auf die
RR.2025.123
5 bereits gemachten Anträge und Erwägungen (act. 16). Die Staatsanwaltschaft hält mit Beschwerdeduplik vom 14. Oktober 2025 an ihren Anträgen und Ausfüh- rungen in der Beschwerdeantwort fest, worauf sie grundsätzlich verwies, und machte eine ergänzende Stellungnahme (act. 17). Über die vorstehenden Ein- gaben wurden alle Parteien mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 in Kenntnis gesetzt (act. 18).
N. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom
8. November 2001 (SR 0.351.12; nachfolgend «ZPII EUeR») sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleich- terung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend.
Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eid- genossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international- agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Ver- tragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 28 ZPII EUeR).
E. 1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen weder ausdrück- lich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung
RR.2025.123
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesge- setzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfe- verfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Im Falle von Hausdurch- suchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2).
2.2 Die angefochtenen Verfügungen beziehen sich auf Gegenstände, welche anläss- lich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers sichergestellt wurden. Der Beschwerdeführer ist damit im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV legitimiert, die angefochtenen Rechtshilfeverfügungen anzu- fechten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen- stand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5)
3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz
RR.2025.123
E. 6 der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, die Hausdurchsuchung sei ohne «for- mellen Zwangsmassnahmebefehl» erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe es auch unterlassen, die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Geräte spätestens nach dem Entsiegelungsentscheid zu beschlagnahmen. Damit verletze die Beschwerdegegnerin die Eigentumsgarantie. Es sei nicht zulässig, das Eigentum des Beschwerdeführers dadurch zu brechen, dass es den deut- schen Behörden übergeben werde. Die Wegnahme in der Schweiz bedürfe eines gesetzlich vorgesehen Titels, also eines «förmlichen und anfechtbaren Beschlag- nahmebefehls». Mangels eines solchen Titels erweise sich der Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Beschwerdeführers als rechtswidrig, weshalb ihm die Geräte unbesehen zurückzugeben seien (act 1 S. 6). In der Replik hält er daran fest, dass die Wegnahme von Gegenständen gestützt auf Art. 12 Abs. 1 IRSG nach den Vorschriften der StPO vorzunehmen sei. Zumindest indirekt lasse sich seine Rechtsauffassung auch auf den Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 IRSG stützen, der sich auf die Herausgabe von zuvor «beschlagnahmten» Beweismitteln an die zuständigen ausländischen Behörden beziehe (act. 13 S. 2).
E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, bei Rechtshilfeverfahren handle es sich bekanntlich nicht um Straf- sondern um Verwaltungsverfahren, welche zwar in Bezug auf Zwangsmassnahmen nach den Regeln der StPO zu erfolgen hätten (Art. 64 Abs. 1 IRSG), jedoch nicht zwingend nach den Formalien eines Strafver- fahrens (act. 10 S. 4 f.). Das Ergebnis der zweiten Vorprüfung des Ersuchens (materielle Prüfung der Rechtshilfe) sei eine summarisch begründete schriftliche Verfügung, worin das Eintreten festgestellt und die zulässigen Rechtshilfehand- lungen angeordnet würden (Art. 80a Abs. 1 IRSG). Ein separater Hausdurch- suchungsbefehl sei demnach nicht erforderlich. Es sei ausreichend, dass die Hausdurchsuchung in der Eintretensverfügung angeordnet werde. Zumal in der am 6. Mai 2025 ergangen Eintretens- und Zwischenverfügung die gemäss Art. 241 Abs. 2 StPO erforderlichen Angaben enthalten seien. Auch diesbezüg- lich entspreche das im vorliegenden Fall gewählte Vorgehen einer langjährigen und konstanten Praxis. Das Gleiche habe für die Beschlagnahmeverfügung zu gelten. Die Beschlagnahme der Gegenstände sei Sache der zuständigen Straf- verfolgungsbehörde und damit durch die deutschen Behörden vorzunehmen, sobald und sofern die Gegenstände an diese herausgegeben worden seien. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn habe keinerlei Interesse an der Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände. Ein Beschlagnahmebefehl sei im Rechtshilfeverfahren nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich, weil die Schlussverfügung eine eigentliche Beschlagnahmeverfügung ersetze. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liege mit der Schlussverfügung vom
15. Juli 2025 ein gesetzlich vorgesehener, anfechtbarer Titel vor, welcher das Eigentum des Beschwerdeführers breche. Somit sei der Eingriff in die Eigen- tumsfreiheit des Beschwerdeführers keineswegs rechtswidrig. Da dem
RR.2025.123
E. 6.3 Das BJ führt in seiner Vernehmlassung aus, dass im Rechtshilfeverfahren anders als im Strafverfahren ein förmlicher Beschlagnahmebefehl vor Erlass der Schlussverfügung nicht erforderlich sei. Im Rechtshilfeverfahren in der Schweiz würden die Beweismittel nicht für einen Zweck im Sinne von Art. 263 Abs. 1 StPO benötigt, die Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 StPO verfolge mithin einen anderen Zweck als die rechtshilfeweise Sicherstellung und Herausgabe von Beweismitteln. Vielmehr trete die Schlussverfügung, mit der die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände als Beweismittel an die ersuchende ausländische Behörde verfügt werde, an die Stelle der Beschlagnahmeverfügung. Die Eintre- tens- und Zwischenverfügung vom 6. Mai 2025, mit der die Sicherstellung der Gegenstände angeordnet worden sei, stelle bis zum Erlass der Schlussverfü- gung den entsprechenden rechtlichen Titel für die Wegnahme bzw. den Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers dar (act. 11 S. 3). Nach Heraus- gabe der Beweismittel werde es am ersuchenden Staat liegen, nach dessen anwendbaren Strafprozessrecht über die weitere Verwendung und das definitive Schicksal der herausgebenden Gegenstände (Rückgabe oder Vernichtung) zu entscheiden, wobei sich die Rechtsschutzmöglichkeiten dann nach dem auslän- dischen Recht richten würden (act. 11 S. 3 f.).
E. 6.4 Beim Rechtshilfeverfahren in Strafsachen handelt es sich um ein Verwaltungs- verfahren (BGE 136 IV 4 E. 4.3 S. 9; 120 Ib 112 E. 4 S. 119; 118 Ib 436 E. 4a S. 440; 116 Ib 190 E.5b S. 192; Urteile des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom
11. Februar 2008 E. 7.2; 1A.247/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 2.2; 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 1.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.15-16 vom 7. Februar 2019; RR.2017.309 vom 9. Februar 2018 E. 4.2; RR.2009.49 vom 5. März 2009; Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesge- setz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 8. März 1976, BBl 1976 II S. 448; Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202, 4420; zu den dogmatischen Fragestellungen s. ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 11 ff. S. 9 ff.; DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe,
3. Aufl. 2024, S. 23 f.; HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, Einführung IRSG, N. 10). Nach der Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege findet das Strafprozessrecht bei der Anordnung der Rechtshilfemassnahmen lediglich sinngemäss Anwendung (BBl 2001 4202, 4420).
RR.2025.123
E. 6.5 Der Begriff «Sicherstellung» von Gegenständen und Vermögenswerten wird im Rechtshilfegesetz lediglich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Auslie- ferungsersuchens verwendet (Art. 45, Art. 46 und Art. 47 IRSG). Im Bereich der anderen Rechtshilfe (Art. 63 ff. IRSG) findet sich ausschliesslich der Begriff «Be- schlagnahme». Beide Begriffe enthalten das allgemeine Konzept der Zwangs- massnahme mit dem Entzug der Verfügungsgewalt über Gegenstände und Werte zur Unterstützung eines (ausländischen) Strafverfahrens.
Die andere Rechtshilfe umfasst nach der Grundsatzbestimmung von Art. 63 Abs. 1 IRSG neben Auskünften und nach schweizerischem Recht zulässigen Prozesshandlungen auch andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen. Dabei sieht Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG die Haus- durchsuchung und Beschlagnahme als Rechtshilfemassnahme ausdrücklich vor. Mit der vorläufigen Massnahme der Beweismittelbeschlagnahme ist die in Art. 63 Abs. 1 IRSG vorgesehene Möglichkeit der Rechtshilfe noch nicht ausgeschöpft. So muss die Erhebung von Beweismitteln in der Schweiz zu deren Aushändigung an den ersuchenden Staat führen, damit dieser sie im Strafverfahren, für das Rechtshilfe geleistet wird, verwenden kann (BGE 115 Ib 517 E. 6b S. 528 f.). Die Beweiserhebungsmassnahmen wie Durchsuchung und Beweismittelbe- schlagnahme stellen daher vorbereitende Massnahmen dar. Die eigentliche Rechtshilfeleistung besteht in der Herausgabe der beschlagnahmten Beweismit- tel an die ersuchende Behörde (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Art. 63 IRSG, N. 14 ff.).
In Art. 63 IRSG findet sich somit die gesetzliche Grundlage für Eingriffe in die Eigentumsgarantie im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen und Art. 74 Abs. 1 IRSG stellt die gesetzliche Grundlage für die Herausgabe von Beweismitteln an die ausländische Behörde dar. Danach werden Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, welche zu Beweiszwecken für das auslän- dische Strafverfahren beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
Was das Verfahren (nach Annahme und Weiterleitung eines ausländischen Rechtshilfeersuchens unter Vorbehalt der direkten Übermittlung, s. Art. 78 IRSG) anbelangt, sieht das Rechtshilfegesetz in Art. 80a Abs. 1 IRSG den Erlass einer summarisch begründeten Eintretensverfügung und die Anordnung der zulässi- gen Rechtshilfehandlungen durch die ausführende Behörde vor (Eintretens- und Zwischenverfügung). Dazu wurde in der Botschaft ausdrücklich festgehalten, dass die zuständige Behörde in der Eintretensverfügung zudem die anbegehrten Rechtshilfehandlungen anordnet (Botschaft des Bundesrates vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 III 1, 27 zu Art. 80a
RR.2025.123
E. 6.6 Die ausführende Behörde hat in Anwendung von Art. 80a Abs. 1 IRSG mit Ein- tretens- und Zwischenverfügung vom 6. Mai 2026 die Hausdurchsuchung und die Sicherstellung aller beweiserheblichen Gegenstände angeordnet (Rechts- hilfeakten, Abgriff II 2, Urk. 001 ff.). Die Kantonspolizei Solothurn hat die Haus- durchsuchung und die Sicherstellung der beiden Geräte protokolliert. Die ausfüh- rende Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2025 mit, sie plane die beiden Geräte der ersuchenden Behörde herauszugeben (Rechtshilfeakten, Abgriff II 2, Urk. 029). In seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2025 dazu brachte der Beschwerdeführer nicht vor, er erwarte noch vorher den Erlass eines förmlichen Beschlagnahmebefehls (Rechtshilfeakten, Abgriff II 2, Urk. 030). Zwei Wochen nach der Stellungnahme des Beschwerdeführers ord- nete die ausführende Behörde in Anwendung von Art. 80d i.V.m. Art. 74 Abs. 1 IRSG mit Schlussverfügung vom 15. Juli 2025 die rechtshilfeweise Herausgabe der Geräte an die deutschen Behörden an. Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde erheben können, in welchem er seine Rügen im Zusammenhang mit seinem Eigentum vorbringen konnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das von ihm gerügte Fehlen eines förmlichen Beschlagnahmebefehls eine rechtswidrige Verletzung der Eigentumsgarantie darstellen soll. Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Vorgaben des Strafprozessrechts beruft, verkennt er die erläuterten
RR.2025.123
E. 7 die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Hauptsache vor, die Schlussverfügung und der Hausdurchsuchungsbefehl seien von einer dazu nicht zuständigen Untersu- chungsbeamtin erlassen worden und daher nichtig (act. 1 S. 4 f.).
Zur Begründung führt er aus, im Kanton Solothurn sei die Kompetenz von Unter- suchungsbeamten abschliessend in § 76 Abs. 3 i.V.m. § 75 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (BGS 125.12; GO) geregelt. Danach hätten die Untersuchungsbeamten die gleichen Befugnisse wie ein Staatsanwalt in Strafun- tersuchungen wegen Übertretungen (§ 78 Abs. 2 GO). Sie können somit – so der Beschwerdeführer – ausschliesslich reine Übertretungsstrafverfahren selbststän- dig eröffnen, durchführen und abschliessen. Daran würden auch §§ 5 f. des so- lothurnischen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (BGS 321.3; EG StPO) nichts ändern. Diese Vorschriften würden die Zuständigkeit in Fällen von interna- tionaler Rechtshilfe dem Oberstaatsanwalt selbst zuweisen. Dieser könne zwar eine Staatsanwältin oder auch eine Untersuchungsbeamtin «mit der Behandlung von internationalen Rechtshilfeangelegenheit beauftragen». Dies umfasse aber mit Blick auf § 76 GO nicht auch die Eröffnung oder den Abschluss von Rechts- hilfeverfahren oder die Anordnung von Zwangsmassnahmen (act 1 S. 4).
In der Replik ergänzt er, die gerügte Verletzung von kantonalem Organisations- recht stelle automatisch auch eine Verletzung von Bundesrecht dar, zumal sich die entsprechenden Prozesshandlungen als nichtig und damit auch als bundes- verfassungswidrig erwiesen. Das ergebe sich auch aus der Zuständigkeitsnorm von Art. 55 StPO, welche die kantonalen Behörden gemäss Art. 16 IRSG unter die Aufsicht des Bundes stelle (act. 13 S. 1). Es sei mit Sicherheit weder der Wille des kantonalen Gesetzgebers noch derjenige der Bundesaufsicht nach Art. 55 StPO, dass bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ausgerechnet die unterste Hierarchiestufe dafür zuständig sein solle, in Rechtshilfesachen in eige- ner Kompetenz für die Schweizerische Eidgenossenschaft eigenverantwortlich zu handeln. Dasselbe gelte für die angebliche Kompetenz, Zwangsmassnahmen anordnen und durchführen zu können, was nach kantonalem Recht ausschliess- lich den Staatsanwälten zustehe (act. 13 S. 2).
4.2 Das BJ als Aufsichtbehörde und die Beschwerdegegnerin weisen zu Recht zu- nächst darauf hin (act. 11 S. 2 und act. 10 S. 3), dass mit einer Beschwerde gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG die Verletzung von kantonalem Recht nicht gerügt werden kann (Art. 80i Abs. 1 lit. a und b IRSG). Mit dem Wegfall der kantonalen
RR.2025.123
E. 7.1 Der Beschwerdeführer moniert in einem letzten Punkt, der Entsiegelungsent- scheid des Haftgerichts widerspreche der Praxis des Bundesgerichts, und beruft sich auf die Urteile des Bundesgerichts 7B_576/2024 vom 20. März 2025 E. 6.3 und 7B_487/2023 vom 25. September 2023 E. 3.2. Der Entsiegelungsentscheid sei wegen Verletzung von Art. 248a i.V.m. Art. 264 StPO zu kassieren (act. 1 S. 6).
Der Beschwerdeführer führt aus, das Haftgericht habe anerkannt, dass er die Aussonderung der absolut geschützten Daten (E-Mail-Korrespondenz mit Rechtsanwalt H.I.: info@rechtsanwaelte-j.de) verlangt habe. Das Haftgericht habe argumentiert, er sei seiner Substantiierungsobliegenheit damit nicht nach- gekommen (act. 1 S. 6). Er habe nicht erklärt, wo er die Anwaltskorrespondenz abgespeichert habe und er habe eine berufsspezifische Tätigkeit des deutschen Rechtsanwalts nicht ausreichend glaubhaft gemacht (act. 1 S. 6 f.). Der Be- schwerdeführer erklärt, diese Ausführungen des Entsiegelungsgerichts seien bundesrechtswidrig. Mit der Angabe der E-Mail-Adresse sei es möglich, sofort die zu schützende Korrespondenz auf den Geräten zu finden. Es sei ebenso möglich, diejenigen Informationen auszusondern, die berufsspezifische Tätigkei- ten betreffen. Dabei sei die geltend gemachte Vertretung in den ausländischen Verfahren notwendigerweise berufsspezifisch. Die Gutheissung des Entsiege- lungsgesuchs komme im Ergebnis der Weigerung des Entsiegelungsrichters gleich, seine Aufgaben nach Art. 248a Abs. 5 StPO zu erfüllen. Abgesehen davon scheitere die Gültigkeit am Umstand, dass eine Untersuchungsbeamtin nicht be- fugt sei, Zwangsmassnahmen anzuordnen (act. 1 S. 7).
In der Replik verweist der Beschwerdeführer auf seine Eingabe im Entsiege- lungsverfahren. Er bringt vor, es sei ein anwaltliches Vertretungsverhältnis zu- mindest implizit geltend gemacht, indem er sich auf das Berufsgeheimnis berufe und die Korrespondenzadresse seines Anwalts ausdrücklich nenne. Ob die ge- samte Anwaltskorrespondenz auszusondern sei, sei im Triageverfahren vor Haft- gericht zu ermitteln.
E. 7.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer entgegen, dass die Argu- mentation des Haftgerichts im Einklang mit der neusten Rechtsprechung sei, und beruft sich auf die Urteile des Bundesgerichts 7B_384/2024 vom 18. März 2025 E. 4.1 f. und 7B_795/2024 vom 10. Juli 2025 E. 5.1-5.3. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens seine Geheimhaltungsinteressen
RR.2025.123
E. 7.3 Gemäss Art. 9 IRSG richtet sich der Schutz des Geheimbereichs bei der Ausfüh- rung von Rechtshilfeersuchen nach den Bestimmungen über das Zeugnisverwei- gerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246–248 StPO sinngemäss. Zur Zeugnisverweigerung berech- tigen nicht einfache Geschäftsgeheimnisse, sondern nur qualifizierte Berufs- geheimnisse im Sinne von Art. 321 StGB (wie z.B. das Anwaltsgeheimnis).
Vom Schutz des Anwaltsgeheimnisses im Sinne von Art. 264 Abs. 1 StPO sind nur Tatsachen und Dokumente umfasst, die mit der typischen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängen (vgl. auch Art. 321 StGB). Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufs- geheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend – nament- lich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten (sog. akzessorische anwaltliche «Geschäftstätigkeiten») wie Vermögensverwal- tung, Verwaltungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufs- verbandes, Mäkelei oder Inkassomandate (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist, ob bei den fraglichen Dienstleistungen die kaufmännisch operativen oder die anwaltsspezifischen Elemente objektiv überwiegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.2 m.w.H.).
Im schweizerischen Strafverfahren obliegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der siegelungsberechtigten Person, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substan- ziieren, damit das Gericht eine sachgerechte und gezielte Triage vornehmen und die geheimnisgeschützten Gegenstände und Aufzeichnungen aussondern kann. Dazu muss sie ihre rechtlich geschützten Geheimnisse inhaltlich zwar nicht offenlegen, aber sie muss ihre Geheimhaltungsinteressen wenigstens kurz umschreiben und glaubhaft machen. Kommt sie dieser Mitwirkungs- und
RR.2025.123
E. 7.4 Darüber hinaus trifft die beschwerdeführende Person im Rechtshilfe- und Be- schwerdeverfahren allgemein eine Mitwirkungsobliegenheit. Sie hat im Rechts- hilfeverfahren konkret darzulegen, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche Passagen daraus) für die ausländische Strafuntersuchung offensichtlich entbehr- lich seien, und diese Auffassung auch zu begründen (vgl. BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 127 II 151 E. 4c/aa S. 155 f.; 126 II 258 E. 9b/aa; TPF 2015 121 E. 7.2 S. 127 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.76 vom 3. Juli
RR.2025.123
E. 7.5 Der Beschwerdeführer machte im Entsiegelungsverfahren geltend, auf den Geräten sei Kommunikation mit seinem Anwalt in den im Ausland geführten Ver- fahren enthalten. Aus sämtlichen Daten und Mail-Clients sei die Korrespondenz mit Rechtsanwalt K.I. (info@rechtsanwaelte-j.de) auszusondern (Verfahrensak- ten Haftgericht). In seiner Stellungnahme zur geplanten Herausgabe erklärte er, die Geräte enthielten Informationen, die durch das Anwaltsgeheimnis absolut ge- schützt seien (Rechtshilfeakten, Abgriff II 2, Urk. 030). In der Beschwerde wie- derholte er seine Angaben vor dem Entsiegelungsgericht (act. 1 S. 6 f.). Entge- gen der Annahme des Beschwerdeführers ist es im Bereich der internationalen Rechtshilfe nicht ausreichend, den Namen eines ausländischen Rechtsanwalts und die allgemeine E-Mail-Adresse einer ausländischen Anwaltskanzlei anzuge- ben. Dies gilt auch wenn der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer im ersuchenden Staat strafrechtlich verfolgt wird. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert darzulegen vermocht, dass die von der Entsiegelung betroffenen Geräte dem Anwaltsgeheimnis unterliegende Informationen enthalten würden. Aus den zitierten Bundesgerichtsurteilen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diesen gerade eine andere Ausgangslage zugrunde lag. So schien das Vertretungsverhältnis im ersten vom Beschwerdeführer zitier- ten Urteil plausibel und war von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt worden. Im zweiten Urteil hatte der betreffende Beschwerdeführer plausibel vorgebracht, dass bereits vor der Verhaftung ein Mandatsverhältnis bestanden habe und Kor- respondenz erfolgt sei, welche einem absoluten Beschlagnahme- und Entsiege- lungsverbot unterliegt. Die für ein nationales Strafverfahren notwendigen Spezi- fizierungen hat der Beschwerdeführer ohnehin unterlassen. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer damit seinen prozessualen Substantiierungsobliegen- heiten weder im Entsiegelungs- noch im Rechtshilfe- noch im Beschwerdever- fahren nachgekommen und der angefochtene Entsiegelungsentscheid ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich unter dem geprüften Gesichtspunkt als unbegründet. Bei diesem Prüfungsergebnis besteht kein Raum für die subeventualiter beantragte Rückweisung an das Haftgericht zur Durchführung der Triageverhandlung und Aussonderung.
8. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht ersicht- lich. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde samt Eventual- und Subeventu- alantrag vollumfänglich abzuweisen.
RR.2025.123
E. 8 Rekursinstanzen wurde auch der Vorbehalt für Beschwerdegründe des kantona- len Verfahrensrechts (Art. 80i IRGS aAbs. 2 IRSG) per 1. Januar 2007 aufgeho- ben (durch Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005; AS 2006 2197; s. BBl 2001 4202, 4423 f.).
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass gemäss Art. 55 Abs. 1 StPO und somit nach Bundesrecht die Staatsanwaltschaft zuständig ist, wenn ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst ist. Sein Verständnis von Art. 55 Abs. 1 StPO widerspricht indes grundlegend der Tatsache, dass bei der Vereinheitlichung des Verfahrensrechts ein Mittelweg zwischen einer lücken- losen Reglung der Behördenorganisation und einem Konzept gewählt wurde, welchen Bund und Kantonen darin völlig freie Hand liesse (BBl 2006 1085, 1102). Wie in der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts ausdrücklich erläutert wurde, beschränkt sich diesbezüglich die Strafprozessordnung auf ein Grobraster und die nähere Reglung bleibt Bund und Kantonen überlassen (BBl 2006 1085, 1134). Entsprechend bestimmt Art. 14 Abs. 2 StPO, dass Bund und Kantone die Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse seiner Strafbehörden, darunter auch die Staatsanwaltschaft, regeln, soweit die StPO oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln (s. im Einzelnen auch GETH, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 14 StPO N. 1 ff.).
Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen zur Zuständigkeit der für die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vorliegend verfügenden Unter- suchungsbeamtin betreffen somit kantonales Recht, wie von der Beschwerde- gegnerin (act. 10 S. 2 f.) und dem BJ (act. 11 S. 2) zutreffend ausgeführt. Darüber hinaus besteht kein Grund zur Annahme, der Gesetzgeber hätte sich mit der Einführung der Eidgenössischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 – ent- gegen all seinen bisherigen Bestrebungen zur Beschränkung der Rechtsmittel und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens – dafür ausgesprochen, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Zuständigkeitsfragen bei der Ausführung eines Rechtshilfeersuchens in Strafsachen mit Beschwerde gemäss Art. 80e IRSG überprüft werden können.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen geltend macht, ist Folgendes zu ergänzen:
4.3.1 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, N. 1096 S. 246- 251, mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Nichtigkeit grundsätzlich jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1; 132 II 21 E. 3.1 S. 27, mit Hinweisen).
RR.2025.123
E. 9 Im Rechtshilfeverfahren führt das BJ Aufsicht über die Anwendung des Rechts- hilfegesetzes (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Satz 1 IRSV). Dafür steht ihm ein Beschwerderecht gemäss Art. 80h lit. a IRSG zu (Urteil des Bundesgerichts 1A.12/2001 vom 14. März 2001 E. 2b/aa, wobei es in Fällen von politischer Bedeutung nach Rücksprache mit der zuständigen Direktion des Departementes für auswärtige Angelegenheiten handelt [Art. 3 Satz 2 IRSV]). Damit das BJ seine Aufsichtspflicht wahrnehmen kann, sieht Art. 5 IRSV entsprechend vor, dass Verfügungen kantonaler und eidgenössischer Behörden aus dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie Entscheide der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts dem Bundesamt mitzuteilen sind. Bei unge- rechtfertigter Verzögerung bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens kann das BJ bei der zuständigen Aufsichtsbehörde intervenieren (Art. 17a Abs. 2 IRSG). In Bezug auf die ihm eröffneten Rechtshilfeverfügungen kantonaler und eidgenössischer Behörden übt das BJ seine Aufsichtspflicht mittels Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aus. Das BJ als Aufsichtsbehörde hat gegen die streitige Schlussverfügung weder selber Beschwerde geführt noch hat es im Beschwerdeverfahren die angefoch- tenen Rechtshilfeverfügungen als nichtig beurteilt. Vielmehr schloss es eine Nichtigkeit aus. Es argumentierte, die geltend gemachte kantonale Unzuständig- keit könne nicht als ein derart schwerer Verfahrensmangel qualifiziert werden, der die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge hätte, selbst wenn eine Unzuständigkeit wider Erwarten bejaht werden sollte, wovon es nicht aus- gehe (act. 11 S. 2). Ebenso wenig erachtete die Beschwerdegegnerin bzw. der – nach Auffassung des Beschwerdeführers – für die Ausführung des vorliegenden Rechtshilfeersu- chens zuständige Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn die angefochtenen Verfügungen als nichtig. Vielmehr erläuterte die Beschwerdegegnerin in ihrer Be- schwerdeantwort, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgenommene Ausle- gung der kantonalen Bestimmungen falsch sei. So ermächtige § 6 Abs. 1 EG StPO den Oberstaatsanwalt explizit, einen Untersuchungsbeamten mit der Be- handlung von internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zu beauftragen. Das konkrete Rechtshilfeverfahren habe der Oberstaatsanwalt des Kantons Solo- thurn per 6. Mai 2025 an die betreffende Untersuchungsbeamtin delegiert. Die Beschwerdegegnerin wies überdies auf die langjährige Praxis hin, das Rechts- hilfeverfahren in ihrer Gesamtheit und nicht bloss einzelne Verfahrenshandlun- gen an Untersuchungsbeamte zu delegieren (act. 10 S. 3). In der Beschwerde- duplik wies die Beschwerdegegnerin die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach Untersuchungsbeamte bei der Staatsanwaltschaft Solothurn «die un- terste Hierarchiestufe» darstellen würden, als unhaltbar zurück. Die im Fach- bereich Internationale Rechtshilfe eingesetzten Untersuchungsbeamten würden gemäss § 91 Abs. 2 GO über eine an einer schweizerischen Hochschule abge- schlossene Ausbildung verfügen. Entsprechend sei auch die Annahme verfehlt,
RR.2025.123
E. 10 der kantonale Gesetzgeber habe im Bereich der internationalen Rechtshilfe den Untersuchungsbeamte entgegen dem klaren Wortlauft von § 6 EG StPO «offen- sichtlich» nicht die gleichen Kompetenzen einräumen wollen, wie den Staatsan- wälten (act. 17). 4.3.2 Eine Verfügung ist dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem durch die Feststellung der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,, a.a.O., N. 1098 ff. S. 246-251, mit weiteren Hinweisen).
Die örtliche Unzuständigkeit ist in der Regel kein Nichtigkeitsgrund. Die funktio- nelle und sachliche Unzuständigkeit stellt zumeist einen Nichtigkeitsgrund dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1103 f. S. 248, mit weiteren Hinweisen). Kommt der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu, so stellt die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit keinen Nichtigkeitsgrund dar (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 127 II 32 E. 3g S. 47 f.). 4.3.3 Die angefochtenen Verfügungen wurden von der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn erlassen, welcher im Kanton Solothurn bei der Ausführung von internationalen Rechtshilfeersuchen in Strafsachen nach dessen Übertragung durch das BJ allgemeine Entscheidungsgewalt gemäss Art. 55 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 80 ff. IRSG zukommt. Bei dieser Sachlage kann von einem Nichtig- keitsgrund keine Rede sein. Eine Prüfung der Zuständigkeit innerhalb der Staats- anwaltschaft des Kantons Solothurn (Amtsleitung, Abteilungen und Stellung als Oberstaatsanwalt, Stv. Oberstaatsanwalt, Leitender Staatsanwalt, Stv. Leitender Staatsanwalt, Staatsanwalt, a.o. Staatsanwalt, Untersuchungsbeamter, a.o. Un- tersuchungsbeamter) und somit der kantonalen Zuständigkeitsvorschriften ist hier nicht zulässig (s. supra E. 4.2).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt im Eventualstandpunkt zunächst, die Rechtshilfe- voraussetzung der doppelten Strafbarkeit fehle (act. 1 S. 5 f.).
Zur Begründung führt er aus, in der Schlussverfügung äussere sich die Beschwerdegegnerin nicht zur beidseitigen Strafbarkeit. Sie mache lediglich geltend, die ersuchende Behörde lege in überzeugender Weise dar, «dass aufgrund ihrer derzeitigen Erkenntnisse vom Verdacht eines strafbaren Verhal- tens [des Beschwerdeführers] zumindest als Gehilfe in Bezug auf die Widerhand- lungen gegen das Kreditwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz auszugehen» sei. Der Generalbundesanwalt ermittle wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation im Sinne von § 129 D-StGB. Die einzelnen Handlungen, die im Rechtshilfeersuchen aufgezählt würden, würden
RR.2025.123
E. 11 keine selbständige Strafhandlungen darstellen, die auch in der Schweiz strafbar sein könnten. Sie würden höchstens den Verdacht der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung begründen. Es sei auszuschliessen, dass das KRD eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB sein könnte, weil es nicht in den Zusammenhang von Gewaltverbrechen gebracht werde.
5.2
5.2.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledi- gung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchfüh- rung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung ange- bracht (vgl. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates, AS 1967 805 ff., 809). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
5.2.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog
– in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschil- derte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
5.2.3 Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unbefugterweise Publikums- oder Spar- einlagen entgegennimmt. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BankG wird bis zu 500'000.-- Franken bestraft, wer vorsätzlich: a) unbefugterweise in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Bank», «Bankier» oder «Sparen» verwendet, b) die vorgeschriebenen Meldun- gen an die FINMA nicht erstattet und c) für die Entgegennahme von Spar- und
RR.2025.123
E. 12 Publikumseinlagen wirbt, ohne über die gesetzlich erforderliche Bewilligung zu verfügen. Gemäss Art. 87 Abs. 1 lit a VAG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich für ein Versicherungsunternehmen, das nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügt, Versicherungsver- träge abschliesst oder vermittelt. Gemäss Art. 275 StGB (3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerich- tet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft oder der Kanton rechtswidrig zu stören oder zu ändern. Art. 275 StGB erfasst Handlungen, die «den Zweck haben, in ferner Zukunft die Grundstrukturen des Staates zu zerstö- ren oder die Behörden funktionsunfähig zu machen» (DONATSCH/THOM- MEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 366). Historisch gesehen geht diese Bestimmung auf die aufeinanderfolgenden Beschlüsse des Bundesrats zu- rück, mit denen Massnahmen zum Schutz der Demokratie erlassen wurden. Sie wurde als Ergänzung zu Art. 265 StGB (1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. Hochverrat) konzipiert, der einerseits nur anwendbar ist, wenn der Täter Gewalt anwenden will, und der andererseits die Verfolgung von Vorbereitungshandlungen zum Hochverrat nur in begrenztem Umfang zulässt. Sie schützt die verfassungsmässige Ordnung, «das heisst unsere politischen In- stitutionen, unser liberales und demokratisches Staatswesen und das normale Funktionieren unserer Institutionen» (Botschaft des Bundesrates, BBl 1949 I, S. 1247; s. zum Ganzen BGE 98 IV 124 E. 9a f. S. 126 ff.). Der Angriff auf das geschützte Gut muss durch rechtswidrige Handlungen oder Mittel begangen wer- den. Bereits vorbereitende Handlungen sind strafbar. Die Frage, ob der Gesetz- geber beabsichtigte, auch das Bestreben unter Strafe zu stellen, auf dem norma- len Weg einer Verfassungsrevision eine Änderung anzustreben, die bestimmte als unantastbar erklärte Institutionen beeinträchtigen würde, ist bisher in der Rechtsprechung unbeantwortet geblieben (s. BGE 98 IV 124 E. 9b S. 128).
5.3 Dem Auslieferungsersuchen des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichts- hof vom 5. Mai 2025 ist zusammengefasst die folgende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen (Rechtshilfeakten, Abgriff II 1, Urk. 003 ff., 017 ff.): Die Beschuldigten B., C., D. und weitere Personen sollen am 16. September 2012 die kriminelle Vereinigung mit dem Namen «Königreich Deutschland (KRD)» gegründet haben. Diese Vereinigung sei darauf ausgerichtet, nach Para- graf 54 Absatz 1 Nummer 2, Paragraf 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengeset- zes und Paragraf 331 Absatz 1 Nummer 1, Paragraf 8 Absatz 1 des Versiche- rungsaufsichtsgesetzes inkriminierte Einlagen- und Versicherungsgeschäfte zu begehen und Steuern zu hinterziehen, um den eigentlichen Vereinigungszweck
RR.2025.123
E. 13 – die Ausdehnung des «Königreichs» auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mittels Ersetzung des von den Beschuldigten B. und seinen Mitbe- schuldigten als für eine staatliche Ordnung konstitutiv gehaltenen Finanz- und Versicherungswesens – zu fördern. Beim KRD handle es sich um einen extremistischen und verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss, der die gültige Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland durch ein eigenes System mit pseudostaatlichen Strukturen zu er- setzen bestrebt sei. Demokratische Grundsätze und bundesdeutsche Gesetze hätten darin keine Geltung. Zur Kerngemeinschaft der Vereinigung würden nach derzeitigen Erkenntnissen etwas 40 bis 60 Personen gehören. Aus ihrer perso- nellen und finanziellen Schlagkraft sowie aus ihrer hohen Strahlkraft in das Spek- trum der Reichsbürger und Selbstverwalter folge eine besondere Gefährlichkeit der Gruppierung. Das KRD sei auf das Betreiben unerlaubter, nach dem Kreditwesengesetz und dem Versicherungsaufsichtsgesetz strafbarer Bank- und Versicherungsgeschäf- te gerichtet. Diese würden eine der wesentlichen Tätigkeiten des KRD darstellen und seien für das KRD von überragender Wichtigkeit. Die eingeworbenen Kapi- taleinlagen und Versicherungsprämien seien für das KRD eine Haupteinnahme- quelle. Zugleich sei das Betreiben einer eigenen Bank und einer eigenen Versi- cherung ein wesentlicher Bestandteil zur Etablierung des vom KRD angestrebten Gegenstaates zur Bundesrepublik Deutschland und dabei ein zentrales Instru- ment für die Gewinnung neuer Angehöriger des KRD, die aus den Strukturen der Bundesrepublik Deutschland «gelöst» und fest an die Vereinigung gebunden werden sollen. Die Bankgeschäfte betreibe das KRD über eine sogenannte «Gemeinwohl- kasse» und die «Königliche Reichsbank» und verwende hierfür sogenannte «Kapitalüberlassungsverträge» in Verbindung mit der Einrichtung eines «Euro- Sparkontos» und der Ausgabe eines Sparbuchs, wodurch sie Gelder von Anle- gern mit dem Versprechen einnehme, diese sicherer anzulegen als herkömmli- che Banken. Darüber hinaus biete das KRD eigene Versicherungen an, darunter eine Krankenversicherung. Für den Betrieb der Bank- und der Versicherungsgeschäfte der KRD liege, wie den Beschuldigten bekannt sei, die erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend «Bafin») nicht vor. Wiederholte Untersagungsverfügungen der Bafin hätten die Beschuldigten über Jahre hinweg ebenso wenig davon abgehalten, diese Geschäfte weiter zu betreiben, wie meh- rere verwaltungsgerichtliche Urteile, mit denen Untersagungsverfügungen der Bafin bestätigt worden seien. Entsprechend der Ankündigung des Beschuldigten B. im Februar 2019 habe die Vereinigung die verbotenen Aktivitäten im Bereich der Bankgeschäfte und auch der Versicherungsgeschäfte fortgeführt und sie im
RR.2025.123
E. 14 Folgenden erheblich ausgeweitet. Trotz der Verfahren der Bafin und der Staats- anwaltschaft Dresden betreibe die Vereinigung das erlaubnispflichtige Einlagen- und Versicherungsgeschäft zumindest über das Internet weiterhin fort. Über die Bank- und Versicherungsgeschäfte habe die Vereinigung Anlagegelder und Ver- sicherungsbeiträge in Millionenhöhe eingenommen, die ihr über verschiedene für Zwecke der Vereinigung genutzte Girokonten oder in bar zugeflossen seien. Der Beschwerdeführer, der dem KRD spätestens 2013 beigetreten sei, sei als «Amtmann im Staatsdienst für alle Angelegenheiten» massgeblich an der Füh- rung der Vereinigung KRD und deren öffentlichkeitswirksamer Darstellung betei- ligt gewesen. Er sei die «rechte Hand» des Beschuldigten B. gewesen. In Kennt- nis der Ausrichtung der Vereinigung habe der Beschwerdeführer neben Füh- rungsaufgaben auch die im Rechtshilfeersuchen aufgeführten Tätigkeiten von Dezember 2017 bis mindestens November 2023 für das KRD ausgeführt. Dar- über hinaus habe der Beschwerdeführer dem KRD auf ihn selbst sowie auf den Verein G. e.V. registrierte Telefonnummern zur Verfügung gestellt. Im Frühjahr 2024 habe sich der Beschwerdeführer aus dem KRD zurückgezogen, stehe aber weiterhin mit den anderen Beschuldigten in Kontakt.
5.4 Die im Rechtshilfeersuchen den Beschuldigten vorgeworfenen Bank- und Versi- cherungsgeschäfte wurden ohne Bewilligungen der zuständigen Behörden und somit unbefugterweise getätigt. Bei einer prima facie Prüfung erfüllt ein solches Vorgehen ohne weiteres die vorgenannten Strafbestimmungen des Banken- und Versicherungsaufsichtsgesetzes, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Eintre- tens- und Zwischenverfügung zutreffend ausführte (s. supra lit. D). Dass sie im Rahmen der Schlussverfügung keine weitergehenden Erwägungen vornahm, wie ihr der Beschwerdeführer vorzuwerfen scheint, ändert nichts am eindeutigen Prüfungsergebnis. Kann der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden, braucht entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (s. supra E. 5.2.2). Da die Strafnormen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein brauchen, kann der Beschwerdeführer aus dem Einwand, die Tatbestandsvoraussetzungen der kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB seien vorliegend nicht erfüllt, hier nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ergänzend sei festgehalten, dass auch in der Schweiz ein analoges Bestreben, mit rechtswidrigen Handlungen die gültige Rechtsordnung der Schweiz durch ein eigenes System mit pseudostaat- lichen Strukturen zu ersetzen, so wie dies dem Beschwerdeführer und den weiteren Beschuldigten in Deutschland im Ausmass von deren unterschiedlichen Tatbeiträgen vorgeworfen wird, prima facie als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 275 StGB zu beurteilen ist. Die Rüge geht somit in jeder Hinsicht fehl.
RR.2025.123
E. 15 6.
E. 16 Beschwerdeführer im Rechtshilfeverfahren ohnehin nur Rechtsmittel gegen die Schlussverfügung und in Fällen von Art. 80e Abs. 2 IRSG gegen Zwischenver- fügungen zustünden, könnte er bei dieser Ausgangslage auch keinerlei Rechte aus dem Erlass eines separaten Hausdurchsuchungs- oder eines Beschlagnah- mebefehls ableiten, weshalb dieser formelle Zwischenschritt einen unnötigen Leerlauf darstellen würde. Dies entspreche indes auch nicht der Praxis in schwei- zerischen Rechtshilfeverfahren (act. 10 S. 5).
E. 18 IRSG). Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfah- rensrecht (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 80a Abs. 2 IRSG), welche indes nach wie vor in der Form und im Verfahren des Rechtshilferechts eingebettet sind und sich somit nach Art. 80 ff. IRSG richten. Die die Rechtshilfeleistung vorbereiten- den Handlungen werden grundsätzlich mit Zwischenverfügung angeordnet (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Art. 63 IRSG, N. 10). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Berechtigten (Art. 80b IRSG) erlässt die ausführende Behörde gemäss Art. 80d IRSG eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe, wenn sie das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt erachtet (Schlussverfügung, s. Art. 80e Abs. 2 IRSG).
Die Anfechtbarkeit von Rechtshilfeverfügungen richtet sich nach Art. 80e IRSG. Unter den Voraussetzungen von Abs. 2 können der Schlussverfügung vorange- hende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden. Wird vor Erlass der Schlussverfügung eine Beschlagnahme angefochten, muss diese erstens Vermögenswerte oder Wertgegenstände betreffen und zweitens einen unmittel- baren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Mit dieser Einschränkung der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen nahm der Gesetzgeber im Rechtshilfeverfahren eine Begrenzung von Eigen- tumsrechten im Sinne einer Verfügungsbeschränkung bis zum Erlass der Schlussverfügung zur Straffung des Rechtshilfeverfahrens in Kauf (s. BBl 1995 III 1, 11; s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.280 vom 15. Januar 2015 E. 2.1).
E. 19 Eigenheiten des Rechtshilfeverfahrens (s. supra E. 6.4 f.). Was der Beschwerde- führer vorbringt, ist nach dem Gesagten nicht geeignet, einen rechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsgarantie zu begründen.
7.
E. 20 weder kurz umschrieben noch sonst irgendwie glaubhaft machen können, da er nur pauschal auf das Anwaltsgeheimnis und die E-Mail-Adresse eines Rechts- anwalts namens K.I. verweise. Der Beschwerdeführer habe weder den Speicher- ort noch den fraglichen Zeitraum der vermeintlich zu schützenden berufsspezifi- schen Anwaltskorrespondenz nennen können oder wollen. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer plausibilisiert, dass im von den Strafverfolgungsbehörden anvisierten Durchsuchungszeitraum ein anwaltliches Vertretungsverhältnis be- standen habe. Somit hätten die fraglichen Unterlagen – wenn überhaupt – nur mit unverhältnismässigem Aufwand gefunden und aussortiert werden können (act. 10 S. 5). Der Beschwerdeführer sei daher seiner Mitwirkungs- und Substan- tiierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nachgekommen (act. 10 S. 5 f.).
E. 21 Substantiierungsobliegenheit nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Am- tes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Um ihrer Obliegenheit nachzukommen, muss die siegelungsberechtigte Person dem Gericht mitteilen, welche Aufzeichnungen und Gegenstände im Einzelnen dem von ihr geltend gemachten Geheimnisschutz unterliegen. Bei elektronischen Dateien muss sie dem Gericht den Speicherort der dem Beschlagnahmeverbot unterliegenden Daten mitteilen. Ruft sie Berufsgeheimnisse (wie etwa das An- walts- oder Arztgeheimnis) an, ohne selbst Träger dieses Berufsgeheimnisses zu sein, hat sie dem Gericht in der Regel zumindest den Namen des Trägers des betreffenden Berufsgeheimnisses, also etwa ihres Rechtsanwaltes oder ihrer Ärztin, mitzuteilen und muss sie spezifizieren, in welchem Zeitraum sie mit diesem Geheimnisträger korrespondiert hat, damit die fraglichen Unterlagen ohne unverhältnismässigen Aufwand gefunden und aussortiert werden können. Ruft sie das Anwaltsgeheimnis an, muss sie zudem plausibilisieren, dass im von den Strafverfolgungsbehörden anvisierten Durchsuchungszeitraum ein anwalt- liches Vertretungsverhältnis bestanden hat, wenn dies fraglich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 7B_795/2024 vom 10. Juli 2025 E. 5.1).
Im Rechtshilfeverfahren und speziell im gerichtlichen Verfahren der Überprüfung der Schlussverfügung gilt eine weitergehendende Substantiierungspflicht zum Anwaltsgeheimnis als im nationalen Strafverfahren (TPF 2015 121 E. 7.3). Führt die Rechtshilfe leistende Staatsanwaltschaft kein eigenes Strafverfahren im Sachzusammenhang, so ist sie als Rechtshilfebehörde und nicht als Strafbe- hörde im Sinne von Art. 264 Abs. 3 StPO tätig. Art. 9 IRSG verweist denn auch nur sinngemäss auf die Art. 246–248 StPO (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.329 vom 8. Mai 2018 E. 4.6.1). Für die materielle Prüfung bleibt das Rechtshilferecht massgebend (vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 248 StPO N. 72). Währenddem die Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren nach einem positiven Entsiegelungsentscheid die fraglichen Aufzeichnungen grundsätzlich durchsuchen kann, erhält die ausländische Straf- verfolgungsbehörde dabei noch keinen Einblick in die fraglichen Aufzeichnungen. Schliesslich kann der positive Entsiegelungsentscheid zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. Die ausländischen Strafbehörden erlan- gen erst nach der allfälligen gerichtlichen Überprüfung der Schlussverfügung von den betreffenden Unterlagen Kenntnis.
E. 22 2017). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1).
E. 23 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in derselben Höhe.
RR.2025.123
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 6. Juli 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Haftgericht Solothurn,
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2025.123
RR.2025.123
2 Sachverhalt:
A. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt ein Ermittlungsverfah- ren gegen den in der Schweiz wohnhaften deutsch-schweizerischen Doppel- bürger A. sowie die weiteren Beschuldigten B., C., D. und E. wegen des Ver- dachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und anderer Delikte (Rechtshilfeakten, Abgriff II 1, Urk. 003 ff., 017 ff.).
B. In diesem Zusammenhang ersuchte der Generalbundesanwalt beim Bundes- gerichtshof mit dringendem Rechtshilfeersuchen vom 5. Mai 2025 die Schweiz unter anderem um Durchführung einer Hausdurchsuchung am 13. Mai 2025 am Wohnsitz von A. im Kanton Solothurn unter Teilnahme eines deutschen Beamten (s. Rechtshilfeakten, Abgriff II 1, Urk. 003 ff.).
C. Nach summarischer Prüfung übertrug das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das deutsche Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 6. Mai 2025 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend auch «Staatsanwalt- schaft») zum Vollzug (s. Rechtshilfeakten, Abgriff II 1, Urk. 001 f.).
D. Die Staatanwaltschaft trat mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 6. Mai 2025 auf das Rechtshilfeersuchen ein. Sie erachtete die in Deutschland verfolg- ten Straftaten auch nach schweizerischem Recht strafbar, da diese nach einer summarischen Prüfung die objektiven Tatbestände der Art. 46 bzw. 49 des Bun- desgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (BankG; SR 952.0) und Art. 87 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versi- cherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 (VAG; SR 961.01) erfüllen wür- den. Sie beauftragte mit Eintretens- und Zwischenverfügung direkt die Polizei des Kantons Solothurn mit der Durchführung der Hausdurchsuchung am Domizil von A. am 13. Mai 2025 und der Sicherstellung sämtlicher beweiserheblichen Unter- lagen, Gegenstände und Aufzeichnungen. Gleichzeitig bewilligte sie die Anwe- senheit der deutschen Beamten unter Vorbehalt der abzugebenden Garantie- erklärung (Rechtshilfeakten, Abgriff 2, Urk. 001 ff.).
Am 7. Mai 2025 unterzeichnete der deutsche Polizeibeamte F. die Garantie- erklärung (Rechtshilfeakten, Abgriff II 2, Urk. 009).
E. Die Hausdurchsuchung am Wohnort von A. wurde am 13. Mai 2025 durchgeführt (Rechtshilfeakten, Abgriff II 3, Urk. 001 ff.). Dabei wurden namentlich ein Mobil- telefon (Google Pixel) und ein MacBook sichergestellt (Rechtshilfeakten, Abgriff II 3, Urk. 007).
RR.2025.123
3 F. Anlässlich der Hausdurchsuchung beantragte A. die Siegelung der beiden Ge- räte (Rechtshilfeakten, Abgriff II 2, Urk. 015).
Das Haftgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend auch «Haftgericht») hiess mit Verfügung vom 6. Juni 2025 das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwalt- schaft vom 16. Mai 2025 gut und hob die Siegelung auf. Das Haftgericht kam zum Schluss, A. sei seinen prozessualen Substantiierungsobliegenheiten nicht nachgekommen. Allein dessen pauschaler Hinweis auf Vorliegen von Anwalts- korrespondenz betreffend bloss behauptete, aber nicht glaubhaft gemachte be- rufsspezifische Tätigkeiten im Ausland von Rechtsanwälten sei nicht ausreichend und in solchen Fällen sei die Untersuchungsbehörde berechtigt, die Durchsu- chung vorzunehmen (Akten des Haftgerichts des Kantons Solothurn und act. 8.2; Rechtshilfeakten, Abgriff II 2, Urk. 019 ff.).
G. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 setzte die Staatsanwaltschaft dem Rechtsver- treter von A. eine zehntägige Frist, um sich zur geplanten Herausgabe der beiden Geräte MacBook und Google Pixel samt den Durchsuchungs- und Sicherstel- lungsprotokollen vom 13. Mai 2025 inklusive Fotos an die ersuchende Behörde zu äussern (Rechtshilfeakten, Abgriff II 2, Urk. 029).
H. Der Rechtsvertreter von A. teilte der Staatsanwaltschaft mit Antwortschreiben vom 30. Juni 2025 mit, dass A. nicht einverstanden sei und sich jeder Heraus- gabe von Informationen oder Gegenständen widersetze. A. werde die Sicherstel- lung und die Entsiegelung der Geräte anfechten. Der Entsiegelungsentscheid sei noch nicht rechtskräftig und berechtige nicht zur Durchsuchung der Geräte (Rechtshilfeakten, Abgriff II 2, Urk. 030).
I. Mit Schlussverfügung vom 15. Juli 2025 hiess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Rechtshilfeersuchen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 5. Mai 2025 gut und ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe des MacBook und des Mobiltelefons Google Pixel samt Durch- suchungs- und Sicherstellungsprotokolle vom 13. Mai 2025 inklusive Fotos an (Rechtshilfeakten, Abgriff II 2 Urk. 031 ff.). Zur Begründung führte sie Folgendes aus:
«Das vorliegende Rechtshilfeersuchen entspricht den formellen Anforderungen. Auch in materieller Hinsicht ist das Rechtshilfeersuchen positiv zu beurteilen. Es sind keine Ausschlussgründe ersichtlich. Die ersuchende Behörde legt in ihrem Rechts- hilfeersuchen sowie in den diesem beiliegenden Beschlüssen zudem in überzeu- gender Weise dar, dass aufgrund ihrer derzeitigen Erkenntnisse vom Verdacht eines strafbaren Verhaltens von A: zumindest als Gehilfe in Bezug auf die Wider-
RR.2025.123
4 handlungen gegen das Kreditwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz auszugehen ist. Die Protokolle der Hausdurchsuchung und die sichergestellten Ge- genstände sind für die deutschen Justizbehörden von Relevanz, sind doch zur Klä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts sämtliche sich auf den sichergestellten Da- tenträgern befindliche Informationen und Daten (Nachrichten, Bilder, E-Mails, Kon- takte, Anruflisten, Kalender, Browserverläufe, Standorte etc.) potenziell erheblich. Zumindest bestehen keine Hinweise darauf, dass diese mit Sicherheit unerheblich sind. Es ist daher davon auszugehen, dass die verlangte Rechtshilfe verhältnismäs- sig ist. Das Rechtshilfeersuchen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichts- hof ist daher gutzuheissen. Dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sind die entsprechenden Unterlagen und Sicherstellungen zuzustellen».
J. Gegen die Schlussverfügung vom 15. Juli 2025 und die Entsiegelungsverfügung vom 6. Juni 2025 lässt A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. Au- gust 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts er- heben (act. 1).
Zunächst beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, soweit nicht bereits deren Nichtigkeit festzustellen sei. Eventualiter sei das Rechtshil- feersuchen abzuweisen und die Rechtshilfe nicht zu bewilligen. Weiter stellt er den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm die sichergestellten Gegenstände unbesehen zurückzugeben. Subeventualiter sei die Sache an das Haftgericht zur Durchführung einer richterlichen Triageverhandlung und Aus- sonderung der geheimnisgeschützten und verfahrensirrelevanten Informationen zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 1 S. 2).
K. Das Haftgericht reichte mit Schreiben vom 12. September 2025 die Akten des Entsiegelungsverfahrens ein (act. 8, act. 8.1). Die Staatanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2025 unter Beilage ihrer Akten die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Auflage der Kosten an den Beschwerdeführer (act. 10). Das BJ beantragt in seiner Vernehm- lassung vom 18. September 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folge (act. 11).
L. Mit Beschwerdereplik vom 6. Oktober 2025 lässt A. an seinen Anträgen und de- ren Begründung festhalten (act. 13).
M. Das Haftgericht verzichtet mit Schreiben vom 13. Oktober 205 auf eine Stellung- nahme und verweist auf die Begründung des angefochtenen Entscheids (act. 15). Das BJ verzichtete auf eine Beschwerdeduplik und verwies auf die
RR.2025.123
5 bereits gemachten Anträge und Erwägungen (act. 16). Die Staatsanwaltschaft hält mit Beschwerdeduplik vom 14. Oktober 2025 an ihren Anträgen und Ausfüh- rungen in der Beschwerdeantwort fest, worauf sie grundsätzlich verwies, und machte eine ergänzende Stellungnahme (act. 17). Über die vorstehenden Ein- gaben wurden alle Parteien mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 in Kenntnis gesetzt (act. 18).
N. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom
8. November 2001 (SR 0.351.12; nachfolgend «ZPII EUeR») sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleich- terung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) massgebend.
Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922[02]; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eid- genossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international- agreements/008.html) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Ver- tragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Abs. 2 und 3 EUeR; Art. 28 ZPII EUeR).
1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen weder ausdrück- lich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3), sind das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG, BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung
RR.2025.123
6 der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesge- setzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfe- verfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Im Falle von Hausdurch- suchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2).
2.2 Die angefochtenen Verfügungen beziehen sich auf Gegenstände, welche anläss- lich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers sichergestellt wurden. Der Beschwerdeführer ist damit im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV legitimiert, die angefochtenen Rechtshilfeverfügungen anzu- fechten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen mit freier Kognition, befasst sich jedoch grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen- stand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5)
3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz
RR.2025.123
7 die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Hauptsache vor, die Schlussverfügung und der Hausdurchsuchungsbefehl seien von einer dazu nicht zuständigen Untersu- chungsbeamtin erlassen worden und daher nichtig (act. 1 S. 4 f.).
Zur Begründung führt er aus, im Kanton Solothurn sei die Kompetenz von Unter- suchungsbeamten abschliessend in § 76 Abs. 3 i.V.m. § 75 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (BGS 125.12; GO) geregelt. Danach hätten die Untersuchungsbeamten die gleichen Befugnisse wie ein Staatsanwalt in Strafun- tersuchungen wegen Übertretungen (§ 78 Abs. 2 GO). Sie können somit – so der Beschwerdeführer – ausschliesslich reine Übertretungsstrafverfahren selbststän- dig eröffnen, durchführen und abschliessen. Daran würden auch §§ 5 f. des so- lothurnischen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (BGS 321.3; EG StPO) nichts ändern. Diese Vorschriften würden die Zuständigkeit in Fällen von interna- tionaler Rechtshilfe dem Oberstaatsanwalt selbst zuweisen. Dieser könne zwar eine Staatsanwältin oder auch eine Untersuchungsbeamtin «mit der Behandlung von internationalen Rechtshilfeangelegenheit beauftragen». Dies umfasse aber mit Blick auf § 76 GO nicht auch die Eröffnung oder den Abschluss von Rechts- hilfeverfahren oder die Anordnung von Zwangsmassnahmen (act 1 S. 4).
In der Replik ergänzt er, die gerügte Verletzung von kantonalem Organisations- recht stelle automatisch auch eine Verletzung von Bundesrecht dar, zumal sich die entsprechenden Prozesshandlungen als nichtig und damit auch als bundes- verfassungswidrig erwiesen. Das ergebe sich auch aus der Zuständigkeitsnorm von Art. 55 StPO, welche die kantonalen Behörden gemäss Art. 16 IRSG unter die Aufsicht des Bundes stelle (act. 13 S. 1). Es sei mit Sicherheit weder der Wille des kantonalen Gesetzgebers noch derjenige der Bundesaufsicht nach Art. 55 StPO, dass bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ausgerechnet die unterste Hierarchiestufe dafür zuständig sein solle, in Rechtshilfesachen in eige- ner Kompetenz für die Schweizerische Eidgenossenschaft eigenverantwortlich zu handeln. Dasselbe gelte für die angebliche Kompetenz, Zwangsmassnahmen anordnen und durchführen zu können, was nach kantonalem Recht ausschliess- lich den Staatsanwälten zustehe (act. 13 S. 2).
4.2 Das BJ als Aufsichtbehörde und die Beschwerdegegnerin weisen zu Recht zu- nächst darauf hin (act. 11 S. 2 und act. 10 S. 3), dass mit einer Beschwerde gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG die Verletzung von kantonalem Recht nicht gerügt werden kann (Art. 80i Abs. 1 lit. a und b IRSG). Mit dem Wegfall der kantonalen
RR.2025.123
8 Rekursinstanzen wurde auch der Vorbehalt für Beschwerdegründe des kantona- len Verfahrensrechts (Art. 80i IRGS aAbs. 2 IRSG) per 1. Januar 2007 aufgeho- ben (durch Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005; AS 2006 2197; s. BBl 2001 4202, 4423 f.).
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass gemäss Art. 55 Abs. 1 StPO und somit nach Bundesrecht die Staatsanwaltschaft zuständig ist, wenn ein Kanton mit einem Fall von internationaler Rechtshilfe befasst ist. Sein Verständnis von Art. 55 Abs. 1 StPO widerspricht indes grundlegend der Tatsache, dass bei der Vereinheitlichung des Verfahrensrechts ein Mittelweg zwischen einer lücken- losen Reglung der Behördenorganisation und einem Konzept gewählt wurde, welchen Bund und Kantonen darin völlig freie Hand liesse (BBl 2006 1085, 1102). Wie in der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts ausdrücklich erläutert wurde, beschränkt sich diesbezüglich die Strafprozessordnung auf ein Grobraster und die nähere Reglung bleibt Bund und Kantonen überlassen (BBl 2006 1085, 1134). Entsprechend bestimmt Art. 14 Abs. 2 StPO, dass Bund und Kantone die Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse seiner Strafbehörden, darunter auch die Staatsanwaltschaft, regeln, soweit die StPO oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln (s. im Einzelnen auch GETH, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 14 StPO N. 1 ff.).
Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen zur Zuständigkeit der für die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vorliegend verfügenden Unter- suchungsbeamtin betreffen somit kantonales Recht, wie von der Beschwerde- gegnerin (act. 10 S. 2 f.) und dem BJ (act. 11 S. 2) zutreffend ausgeführt. Darüber hinaus besteht kein Grund zur Annahme, der Gesetzgeber hätte sich mit der Einführung der Eidgenössischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 – ent- gegen all seinen bisherigen Bestrebungen zur Beschränkung der Rechtsmittel und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens – dafür ausgesprochen, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Zuständigkeitsfragen bei der Ausführung eines Rechtshilfeersuchens in Strafsachen mit Beschwerde gemäss Art. 80e IRSG überprüft werden können.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen geltend macht, ist Folgendes zu ergänzen:
4.3.1 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, N. 1096 S. 246- 251, mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Nichtigkeit grundsätzlich jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1; 132 II 21 E. 3.1 S. 27, mit Hinweisen).
RR.2025.123
9 Im Rechtshilfeverfahren führt das BJ Aufsicht über die Anwendung des Rechts- hilfegesetzes (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Satz 1 IRSV). Dafür steht ihm ein Beschwerderecht gemäss Art. 80h lit. a IRSG zu (Urteil des Bundesgerichts 1A.12/2001 vom 14. März 2001 E. 2b/aa, wobei es in Fällen von politischer Bedeutung nach Rücksprache mit der zuständigen Direktion des Departementes für auswärtige Angelegenheiten handelt [Art. 3 Satz 2 IRSV]). Damit das BJ seine Aufsichtspflicht wahrnehmen kann, sieht Art. 5 IRSV entsprechend vor, dass Verfügungen kantonaler und eidgenössischer Behörden aus dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie Entscheide der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts dem Bundesamt mitzuteilen sind. Bei unge- rechtfertigter Verzögerung bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens kann das BJ bei der zuständigen Aufsichtsbehörde intervenieren (Art. 17a Abs. 2 IRSG). In Bezug auf die ihm eröffneten Rechtshilfeverfügungen kantonaler und eidgenössischer Behörden übt das BJ seine Aufsichtspflicht mittels Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aus. Das BJ als Aufsichtsbehörde hat gegen die streitige Schlussverfügung weder selber Beschwerde geführt noch hat es im Beschwerdeverfahren die angefoch- tenen Rechtshilfeverfügungen als nichtig beurteilt. Vielmehr schloss es eine Nichtigkeit aus. Es argumentierte, die geltend gemachte kantonale Unzuständig- keit könne nicht als ein derart schwerer Verfahrensmangel qualifiziert werden, der die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zur Folge hätte, selbst wenn eine Unzuständigkeit wider Erwarten bejaht werden sollte, wovon es nicht aus- gehe (act. 11 S. 2). Ebenso wenig erachtete die Beschwerdegegnerin bzw. der – nach Auffassung des Beschwerdeführers – für die Ausführung des vorliegenden Rechtshilfeersu- chens zuständige Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn die angefochtenen Verfügungen als nichtig. Vielmehr erläuterte die Beschwerdegegnerin in ihrer Be- schwerdeantwort, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgenommene Ausle- gung der kantonalen Bestimmungen falsch sei. So ermächtige § 6 Abs. 1 EG StPO den Oberstaatsanwalt explizit, einen Untersuchungsbeamten mit der Be- handlung von internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zu beauftragen. Das konkrete Rechtshilfeverfahren habe der Oberstaatsanwalt des Kantons Solo- thurn per 6. Mai 2025 an die betreffende Untersuchungsbeamtin delegiert. Die Beschwerdegegnerin wies überdies auf die langjährige Praxis hin, das Rechts- hilfeverfahren in ihrer Gesamtheit und nicht bloss einzelne Verfahrenshandlun- gen an Untersuchungsbeamte zu delegieren (act. 10 S. 3). In der Beschwerde- duplik wies die Beschwerdegegnerin die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach Untersuchungsbeamte bei der Staatsanwaltschaft Solothurn «die un- terste Hierarchiestufe» darstellen würden, als unhaltbar zurück. Die im Fach- bereich Internationale Rechtshilfe eingesetzten Untersuchungsbeamten würden gemäss § 91 Abs. 2 GO über eine an einer schweizerischen Hochschule abge- schlossene Ausbildung verfügen. Entsprechend sei auch die Annahme verfehlt,
RR.2025.123
10 der kantonale Gesetzgeber habe im Bereich der internationalen Rechtshilfe den Untersuchungsbeamte entgegen dem klaren Wortlauft von § 6 EG StPO «offen- sichtlich» nicht die gleichen Kompetenzen einräumen wollen, wie den Staatsan- wälten (act. 17). 4.3.2 Eine Verfügung ist dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem durch die Feststellung der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,, a.a.O., N. 1098 ff. S. 246-251, mit weiteren Hinweisen).
Die örtliche Unzuständigkeit ist in der Regel kein Nichtigkeitsgrund. Die funktio- nelle und sachliche Unzuständigkeit stellt zumeist einen Nichtigkeitsgrund dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1103 f. S. 248, mit weiteren Hinweisen). Kommt der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu, so stellt die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit keinen Nichtigkeitsgrund dar (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 127 II 32 E. 3g S. 47 f.). 4.3.3 Die angefochtenen Verfügungen wurden von der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn erlassen, welcher im Kanton Solothurn bei der Ausführung von internationalen Rechtshilfeersuchen in Strafsachen nach dessen Übertragung durch das BJ allgemeine Entscheidungsgewalt gemäss Art. 55 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 80 ff. IRSG zukommt. Bei dieser Sachlage kann von einem Nichtig- keitsgrund keine Rede sein. Eine Prüfung der Zuständigkeit innerhalb der Staats- anwaltschaft des Kantons Solothurn (Amtsleitung, Abteilungen und Stellung als Oberstaatsanwalt, Stv. Oberstaatsanwalt, Leitender Staatsanwalt, Stv. Leitender Staatsanwalt, Staatsanwalt, a.o. Staatsanwalt, Untersuchungsbeamter, a.o. Un- tersuchungsbeamter) und somit der kantonalen Zuständigkeitsvorschriften ist hier nicht zulässig (s. supra E. 4.2).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt im Eventualstandpunkt zunächst, die Rechtshilfe- voraussetzung der doppelten Strafbarkeit fehle (act. 1 S. 5 f.).
Zur Begründung führt er aus, in der Schlussverfügung äussere sich die Beschwerdegegnerin nicht zur beidseitigen Strafbarkeit. Sie mache lediglich geltend, die ersuchende Behörde lege in überzeugender Weise dar, «dass aufgrund ihrer derzeitigen Erkenntnisse vom Verdacht eines strafbaren Verhal- tens [des Beschwerdeführers] zumindest als Gehilfe in Bezug auf die Widerhand- lungen gegen das Kreditwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz auszugehen» sei. Der Generalbundesanwalt ermittle wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation im Sinne von § 129 D-StGB. Die einzelnen Handlungen, die im Rechtshilfeersuchen aufgezählt würden, würden
RR.2025.123
11 keine selbständige Strafhandlungen darstellen, die auch in der Schweiz strafbar sein könnten. Sie würden höchstens den Verdacht der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung begründen. Es sei auszuschliessen, dass das KRD eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB sein könnte, weil es nicht in den Zusammenhang von Gewaltverbrechen gebracht werde.
5.2
5.2.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledi- gung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchfüh- rung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung ange- bracht (vgl. Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1966 über die Genehmigung von sechs Übereinkommen des Europarates, AS 1967 805 ff., 809). Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
5.2.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 142 IV 250 E. 5.2; 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog
– in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschil- derte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
5.2.3 Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unbefugterweise Publikums- oder Spar- einlagen entgegennimmt. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BankG wird bis zu 500'000.-- Franken bestraft, wer vorsätzlich: a) unbefugterweise in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Bank», «Bankier» oder «Sparen» verwendet, b) die vorgeschriebenen Meldun- gen an die FINMA nicht erstattet und c) für die Entgegennahme von Spar- und
RR.2025.123
12 Publikumseinlagen wirbt, ohne über die gesetzlich erforderliche Bewilligung zu verfügen. Gemäss Art. 87 Abs. 1 lit a VAG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich für ein Versicherungsunternehmen, das nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügt, Versicherungsver- träge abschliesst oder vermittelt. Gemäss Art. 275 StGB (3. Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung. Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerich- tet ist, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft oder der Kanton rechtswidrig zu stören oder zu ändern. Art. 275 StGB erfasst Handlungen, die «den Zweck haben, in ferner Zukunft die Grundstrukturen des Staates zu zerstö- ren oder die Behörden funktionsunfähig zu machen» (DONATSCH/THOM- MEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 366). Historisch gesehen geht diese Bestimmung auf die aufeinanderfolgenden Beschlüsse des Bundesrats zu- rück, mit denen Massnahmen zum Schutz der Demokratie erlassen wurden. Sie wurde als Ergänzung zu Art. 265 StGB (1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. Hochverrat) konzipiert, der einerseits nur anwendbar ist, wenn der Täter Gewalt anwenden will, und der andererseits die Verfolgung von Vorbereitungshandlungen zum Hochverrat nur in begrenztem Umfang zulässt. Sie schützt die verfassungsmässige Ordnung, «das heisst unsere politischen In- stitutionen, unser liberales und demokratisches Staatswesen und das normale Funktionieren unserer Institutionen» (Botschaft des Bundesrates, BBl 1949 I, S. 1247; s. zum Ganzen BGE 98 IV 124 E. 9a f. S. 126 ff.). Der Angriff auf das geschützte Gut muss durch rechtswidrige Handlungen oder Mittel begangen wer- den. Bereits vorbereitende Handlungen sind strafbar. Die Frage, ob der Gesetz- geber beabsichtigte, auch das Bestreben unter Strafe zu stellen, auf dem norma- len Weg einer Verfassungsrevision eine Änderung anzustreben, die bestimmte als unantastbar erklärte Institutionen beeinträchtigen würde, ist bisher in der Rechtsprechung unbeantwortet geblieben (s. BGE 98 IV 124 E. 9b S. 128).
5.3 Dem Auslieferungsersuchen des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichts- hof vom 5. Mai 2025 ist zusammengefasst die folgende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen (Rechtshilfeakten, Abgriff II 1, Urk. 003 ff., 017 ff.): Die Beschuldigten B., C., D. und weitere Personen sollen am 16. September 2012 die kriminelle Vereinigung mit dem Namen «Königreich Deutschland (KRD)» gegründet haben. Diese Vereinigung sei darauf ausgerichtet, nach Para- graf 54 Absatz 1 Nummer 2, Paragraf 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengeset- zes und Paragraf 331 Absatz 1 Nummer 1, Paragraf 8 Absatz 1 des Versiche- rungsaufsichtsgesetzes inkriminierte Einlagen- und Versicherungsgeschäfte zu begehen und Steuern zu hinterziehen, um den eigentlichen Vereinigungszweck
RR.2025.123
13
– die Ausdehnung des «Königreichs» auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mittels Ersetzung des von den Beschuldigten B. und seinen Mitbe- schuldigten als für eine staatliche Ordnung konstitutiv gehaltenen Finanz- und Versicherungswesens – zu fördern. Beim KRD handle es sich um einen extremistischen und verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss, der die gültige Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland durch ein eigenes System mit pseudostaatlichen Strukturen zu er- setzen bestrebt sei. Demokratische Grundsätze und bundesdeutsche Gesetze hätten darin keine Geltung. Zur Kerngemeinschaft der Vereinigung würden nach derzeitigen Erkenntnissen etwas 40 bis 60 Personen gehören. Aus ihrer perso- nellen und finanziellen Schlagkraft sowie aus ihrer hohen Strahlkraft in das Spek- trum der Reichsbürger und Selbstverwalter folge eine besondere Gefährlichkeit der Gruppierung. Das KRD sei auf das Betreiben unerlaubter, nach dem Kreditwesengesetz und dem Versicherungsaufsichtsgesetz strafbarer Bank- und Versicherungsgeschäf- te gerichtet. Diese würden eine der wesentlichen Tätigkeiten des KRD darstellen und seien für das KRD von überragender Wichtigkeit. Die eingeworbenen Kapi- taleinlagen und Versicherungsprämien seien für das KRD eine Haupteinnahme- quelle. Zugleich sei das Betreiben einer eigenen Bank und einer eigenen Versi- cherung ein wesentlicher Bestandteil zur Etablierung des vom KRD angestrebten Gegenstaates zur Bundesrepublik Deutschland und dabei ein zentrales Instru- ment für die Gewinnung neuer Angehöriger des KRD, die aus den Strukturen der Bundesrepublik Deutschland «gelöst» und fest an die Vereinigung gebunden werden sollen. Die Bankgeschäfte betreibe das KRD über eine sogenannte «Gemeinwohl- kasse» und die «Königliche Reichsbank» und verwende hierfür sogenannte «Kapitalüberlassungsverträge» in Verbindung mit der Einrichtung eines «Euro- Sparkontos» und der Ausgabe eines Sparbuchs, wodurch sie Gelder von Anle- gern mit dem Versprechen einnehme, diese sicherer anzulegen als herkömmli- che Banken. Darüber hinaus biete das KRD eigene Versicherungen an, darunter eine Krankenversicherung. Für den Betrieb der Bank- und der Versicherungsgeschäfte der KRD liege, wie den Beschuldigten bekannt sei, die erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend «Bafin») nicht vor. Wiederholte Untersagungsverfügungen der Bafin hätten die Beschuldigten über Jahre hinweg ebenso wenig davon abgehalten, diese Geschäfte weiter zu betreiben, wie meh- rere verwaltungsgerichtliche Urteile, mit denen Untersagungsverfügungen der Bafin bestätigt worden seien. Entsprechend der Ankündigung des Beschuldigten B. im Februar 2019 habe die Vereinigung die verbotenen Aktivitäten im Bereich der Bankgeschäfte und auch der Versicherungsgeschäfte fortgeführt und sie im
RR.2025.123
14 Folgenden erheblich ausgeweitet. Trotz der Verfahren der Bafin und der Staats- anwaltschaft Dresden betreibe die Vereinigung das erlaubnispflichtige Einlagen- und Versicherungsgeschäft zumindest über das Internet weiterhin fort. Über die Bank- und Versicherungsgeschäfte habe die Vereinigung Anlagegelder und Ver- sicherungsbeiträge in Millionenhöhe eingenommen, die ihr über verschiedene für Zwecke der Vereinigung genutzte Girokonten oder in bar zugeflossen seien. Der Beschwerdeführer, der dem KRD spätestens 2013 beigetreten sei, sei als «Amtmann im Staatsdienst für alle Angelegenheiten» massgeblich an der Füh- rung der Vereinigung KRD und deren öffentlichkeitswirksamer Darstellung betei- ligt gewesen. Er sei die «rechte Hand» des Beschuldigten B. gewesen. In Kennt- nis der Ausrichtung der Vereinigung habe der Beschwerdeführer neben Füh- rungsaufgaben auch die im Rechtshilfeersuchen aufgeführten Tätigkeiten von Dezember 2017 bis mindestens November 2023 für das KRD ausgeführt. Dar- über hinaus habe der Beschwerdeführer dem KRD auf ihn selbst sowie auf den Verein G. e.V. registrierte Telefonnummern zur Verfügung gestellt. Im Frühjahr 2024 habe sich der Beschwerdeführer aus dem KRD zurückgezogen, stehe aber weiterhin mit den anderen Beschuldigten in Kontakt.
5.4 Die im Rechtshilfeersuchen den Beschuldigten vorgeworfenen Bank- und Versi- cherungsgeschäfte wurden ohne Bewilligungen der zuständigen Behörden und somit unbefugterweise getätigt. Bei einer prima facie Prüfung erfüllt ein solches Vorgehen ohne weiteres die vorgenannten Strafbestimmungen des Banken- und Versicherungsaufsichtsgesetzes, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Eintre- tens- und Zwischenverfügung zutreffend ausführte (s. supra lit. D). Dass sie im Rahmen der Schlussverfügung keine weitergehenden Erwägungen vornahm, wie ihr der Beschwerdeführer vorzuwerfen scheint, ändert nichts am eindeutigen Prüfungsergebnis. Kann der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden, braucht entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (s. supra E. 5.2.2). Da die Strafnormen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein brauchen, kann der Beschwerdeführer aus dem Einwand, die Tatbestandsvoraussetzungen der kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB seien vorliegend nicht erfüllt, hier nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ergänzend sei festgehalten, dass auch in der Schweiz ein analoges Bestreben, mit rechtswidrigen Handlungen die gültige Rechtsordnung der Schweiz durch ein eigenes System mit pseudostaat- lichen Strukturen zu ersetzen, so wie dies dem Beschwerdeführer und den weiteren Beschuldigten in Deutschland im Ausmass von deren unterschiedlichen Tatbeiträgen vorgeworfen wird, prima facie als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 275 StGB zu beurteilen ist. Die Rüge geht somit in jeder Hinsicht fehl.
RR.2025.123
15 6.
6.1 Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, die Hausdurchsuchung sei ohne «for- mellen Zwangsmassnahmebefehl» erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe es auch unterlassen, die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Geräte spätestens nach dem Entsiegelungsentscheid zu beschlagnahmen. Damit verletze die Beschwerdegegnerin die Eigentumsgarantie. Es sei nicht zulässig, das Eigentum des Beschwerdeführers dadurch zu brechen, dass es den deut- schen Behörden übergeben werde. Die Wegnahme in der Schweiz bedürfe eines gesetzlich vorgesehen Titels, also eines «förmlichen und anfechtbaren Beschlag- nahmebefehls». Mangels eines solchen Titels erweise sich der Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Beschwerdeführers als rechtswidrig, weshalb ihm die Geräte unbesehen zurückzugeben seien (act 1 S. 6). In der Replik hält er daran fest, dass die Wegnahme von Gegenständen gestützt auf Art. 12 Abs. 1 IRSG nach den Vorschriften der StPO vorzunehmen sei. Zumindest indirekt lasse sich seine Rechtsauffassung auch auf den Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 IRSG stützen, der sich auf die Herausgabe von zuvor «beschlagnahmten» Beweismitteln an die zuständigen ausländischen Behörden beziehe (act. 13 S. 2).
6.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, bei Rechtshilfeverfahren handle es sich bekanntlich nicht um Straf- sondern um Verwaltungsverfahren, welche zwar in Bezug auf Zwangsmassnahmen nach den Regeln der StPO zu erfolgen hätten (Art. 64 Abs. 1 IRSG), jedoch nicht zwingend nach den Formalien eines Strafver- fahrens (act. 10 S. 4 f.). Das Ergebnis der zweiten Vorprüfung des Ersuchens (materielle Prüfung der Rechtshilfe) sei eine summarisch begründete schriftliche Verfügung, worin das Eintreten festgestellt und die zulässigen Rechtshilfehand- lungen angeordnet würden (Art. 80a Abs. 1 IRSG). Ein separater Hausdurch- suchungsbefehl sei demnach nicht erforderlich. Es sei ausreichend, dass die Hausdurchsuchung in der Eintretensverfügung angeordnet werde. Zumal in der am 6. Mai 2025 ergangen Eintretens- und Zwischenverfügung die gemäss Art. 241 Abs. 2 StPO erforderlichen Angaben enthalten seien. Auch diesbezüg- lich entspreche das im vorliegenden Fall gewählte Vorgehen einer langjährigen und konstanten Praxis. Das Gleiche habe für die Beschlagnahmeverfügung zu gelten. Die Beschlagnahme der Gegenstände sei Sache der zuständigen Straf- verfolgungsbehörde und damit durch die deutschen Behörden vorzunehmen, sobald und sofern die Gegenstände an diese herausgegeben worden seien. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn habe keinerlei Interesse an der Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände. Ein Beschlagnahmebefehl sei im Rechtshilfeverfahren nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich, weil die Schlussverfügung eine eigentliche Beschlagnahmeverfügung ersetze. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liege mit der Schlussverfügung vom
15. Juli 2025 ein gesetzlich vorgesehener, anfechtbarer Titel vor, welcher das Eigentum des Beschwerdeführers breche. Somit sei der Eingriff in die Eigen- tumsfreiheit des Beschwerdeführers keineswegs rechtswidrig. Da dem
RR.2025.123
16 Beschwerdeführer im Rechtshilfeverfahren ohnehin nur Rechtsmittel gegen die Schlussverfügung und in Fällen von Art. 80e Abs. 2 IRSG gegen Zwischenver- fügungen zustünden, könnte er bei dieser Ausgangslage auch keinerlei Rechte aus dem Erlass eines separaten Hausdurchsuchungs- oder eines Beschlagnah- mebefehls ableiten, weshalb dieser formelle Zwischenschritt einen unnötigen Leerlauf darstellen würde. Dies entspreche indes auch nicht der Praxis in schwei- zerischen Rechtshilfeverfahren (act. 10 S. 5).
6.3 Das BJ führt in seiner Vernehmlassung aus, dass im Rechtshilfeverfahren anders als im Strafverfahren ein förmlicher Beschlagnahmebefehl vor Erlass der Schlussverfügung nicht erforderlich sei. Im Rechtshilfeverfahren in der Schweiz würden die Beweismittel nicht für einen Zweck im Sinne von Art. 263 Abs. 1 StPO benötigt, die Beschlagnahme im Sinne von Art. 263 StPO verfolge mithin einen anderen Zweck als die rechtshilfeweise Sicherstellung und Herausgabe von Beweismitteln. Vielmehr trete die Schlussverfügung, mit der die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände als Beweismittel an die ersuchende ausländische Behörde verfügt werde, an die Stelle der Beschlagnahmeverfügung. Die Eintre- tens- und Zwischenverfügung vom 6. Mai 2025, mit der die Sicherstellung der Gegenstände angeordnet worden sei, stelle bis zum Erlass der Schlussverfü- gung den entsprechenden rechtlichen Titel für die Wegnahme bzw. den Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers dar (act. 11 S. 3). Nach Heraus- gabe der Beweismittel werde es am ersuchenden Staat liegen, nach dessen anwendbaren Strafprozessrecht über die weitere Verwendung und das definitive Schicksal der herausgebenden Gegenstände (Rückgabe oder Vernichtung) zu entscheiden, wobei sich die Rechtsschutzmöglichkeiten dann nach dem auslän- dischen Recht richten würden (act. 11 S. 3 f.).
6.4 Beim Rechtshilfeverfahren in Strafsachen handelt es sich um ein Verwaltungs- verfahren (BGE 136 IV 4 E. 4.3 S. 9; 120 Ib 112 E. 4 S. 119; 118 Ib 436 E. 4a S. 440; 116 Ib 190 E.5b S. 192; Urteile des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom
11. Februar 2008 E. 7.2; 1A.247/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 2.2; 1A.225/2003 vom 25. November 2003 E. 1.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.15-16 vom 7. Februar 2019; RR.2017.309 vom 9. Februar 2018 E. 4.2; RR.2009.49 vom 5. März 2009; Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesge- setz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 8. März 1976, BBl 1976 II S. 448; Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202, 4420; zu den dogmatischen Fragestellungen s. ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 11 ff. S. 9 ff.; DONATSCH/HEIMGARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe,
3. Aufl. 2024, S. 23 f.; HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, Einführung IRSG, N. 10). Nach der Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege findet das Strafprozessrecht bei der Anordnung der Rechtshilfemassnahmen lediglich sinngemäss Anwendung (BBl 2001 4202, 4420).
RR.2025.123
17 6.5 Der Begriff «Sicherstellung» von Gegenständen und Vermögenswerten wird im Rechtshilfegesetz lediglich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Auslie- ferungsersuchens verwendet (Art. 45, Art. 46 und Art. 47 IRSG). Im Bereich der anderen Rechtshilfe (Art. 63 ff. IRSG) findet sich ausschliesslich der Begriff «Be- schlagnahme». Beide Begriffe enthalten das allgemeine Konzept der Zwangs- massnahme mit dem Entzug der Verfügungsgewalt über Gegenstände und Werte zur Unterstützung eines (ausländischen) Strafverfahrens.
Die andere Rechtshilfe umfasst nach der Grundsatzbestimmung von Art. 63 Abs. 1 IRSG neben Auskünften und nach schweizerischem Recht zulässigen Prozesshandlungen auch andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen. Dabei sieht Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG die Haus- durchsuchung und Beschlagnahme als Rechtshilfemassnahme ausdrücklich vor. Mit der vorläufigen Massnahme der Beweismittelbeschlagnahme ist die in Art. 63 Abs. 1 IRSG vorgesehene Möglichkeit der Rechtshilfe noch nicht ausgeschöpft. So muss die Erhebung von Beweismitteln in der Schweiz zu deren Aushändigung an den ersuchenden Staat führen, damit dieser sie im Strafverfahren, für das Rechtshilfe geleistet wird, verwenden kann (BGE 115 Ib 517 E. 6b S. 528 f.). Die Beweiserhebungsmassnahmen wie Durchsuchung und Beweismittelbe- schlagnahme stellen daher vorbereitende Massnahmen dar. Die eigentliche Rechtshilfeleistung besteht in der Herausgabe der beschlagnahmten Beweismit- tel an die ersuchende Behörde (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Art. 63 IRSG, N. 14 ff.).
In Art. 63 IRSG findet sich somit die gesetzliche Grundlage für Eingriffe in die Eigentumsgarantie im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen und Art. 74 Abs. 1 IRSG stellt die gesetzliche Grundlage für die Herausgabe von Beweismitteln an die ausländische Behörde dar. Danach werden Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, welche zu Beweiszwecken für das auslän- dische Strafverfahren beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
Was das Verfahren (nach Annahme und Weiterleitung eines ausländischen Rechtshilfeersuchens unter Vorbehalt der direkten Übermittlung, s. Art. 78 IRSG) anbelangt, sieht das Rechtshilfegesetz in Art. 80a Abs. 1 IRSG den Erlass einer summarisch begründeten Eintretensverfügung und die Anordnung der zulässi- gen Rechtshilfehandlungen durch die ausführende Behörde vor (Eintretens- und Zwischenverfügung). Dazu wurde in der Botschaft ausdrücklich festgehalten, dass die zuständige Behörde in der Eintretensverfügung zudem die anbegehrten Rechtshilfehandlungen anordnet (Botschaft des Bundesrates vom 29. März 1995 betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 III 1, 27 zu Art. 80a
RR.2025.123
18 IRSG). Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfah- rensrecht (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 80a Abs. 2 IRSG), welche indes nach wie vor in der Form und im Verfahren des Rechtshilferechts eingebettet sind und sich somit nach Art. 80 ff. IRSG richten. Die die Rechtshilfeleistung vorbereiten- den Handlungen werden grundsätzlich mit Zwischenverfügung angeordnet (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Art. 63 IRSG, N. 10). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Berechtigten (Art. 80b IRSG) erlässt die ausführende Behörde gemäss Art. 80d IRSG eine begründete Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe, wenn sie das Ersuchen als ganz oder teilweise erledigt erachtet (Schlussverfügung, s. Art. 80e Abs. 2 IRSG).
Die Anfechtbarkeit von Rechtshilfeverfügungen richtet sich nach Art. 80e IRSG. Unter den Voraussetzungen von Abs. 2 können der Schlussverfügung vorange- hende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden. Wird vor Erlass der Schlussverfügung eine Beschlagnahme angefochten, muss diese erstens Vermögenswerte oder Wertgegenstände betreffen und zweitens einen unmittel- baren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Mit dieser Einschränkung der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen nahm der Gesetzgeber im Rechtshilfeverfahren eine Begrenzung von Eigen- tumsrechten im Sinne einer Verfügungsbeschränkung bis zum Erlass der Schlussverfügung zur Straffung des Rechtshilfeverfahrens in Kauf (s. BBl 1995 III 1, 11; s. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.280 vom 15. Januar 2015 E. 2.1).
6.6 Die ausführende Behörde hat in Anwendung von Art. 80a Abs. 1 IRSG mit Ein- tretens- und Zwischenverfügung vom 6. Mai 2026 die Hausdurchsuchung und die Sicherstellung aller beweiserheblichen Gegenstände angeordnet (Rechts- hilfeakten, Abgriff II 2, Urk. 001 ff.). Die Kantonspolizei Solothurn hat die Haus- durchsuchung und die Sicherstellung der beiden Geräte protokolliert. Die ausfüh- rende Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2025 mit, sie plane die beiden Geräte der ersuchenden Behörde herauszugeben (Rechtshilfeakten, Abgriff II 2, Urk. 029). In seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2025 dazu brachte der Beschwerdeführer nicht vor, er erwarte noch vorher den Erlass eines förmlichen Beschlagnahmebefehls (Rechtshilfeakten, Abgriff II 2, Urk. 030). Zwei Wochen nach der Stellungnahme des Beschwerdeführers ord- nete die ausführende Behörde in Anwendung von Art. 80d i.V.m. Art. 74 Abs. 1 IRSG mit Schlussverfügung vom 15. Juli 2025 die rechtshilfeweise Herausgabe der Geräte an die deutschen Behörden an. Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde erheben können, in welchem er seine Rügen im Zusammenhang mit seinem Eigentum vorbringen konnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das von ihm gerügte Fehlen eines förmlichen Beschlagnahmebefehls eine rechtswidrige Verletzung der Eigentumsgarantie darstellen soll. Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Vorgaben des Strafprozessrechts beruft, verkennt er die erläuterten
RR.2025.123
19 Eigenheiten des Rechtshilfeverfahrens (s. supra E. 6.4 f.). Was der Beschwerde- führer vorbringt, ist nach dem Gesagten nicht geeignet, einen rechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsgarantie zu begründen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer moniert in einem letzten Punkt, der Entsiegelungsent- scheid des Haftgerichts widerspreche der Praxis des Bundesgerichts, und beruft sich auf die Urteile des Bundesgerichts 7B_576/2024 vom 20. März 2025 E. 6.3 und 7B_487/2023 vom 25. September 2023 E. 3.2. Der Entsiegelungsentscheid sei wegen Verletzung von Art. 248a i.V.m. Art. 264 StPO zu kassieren (act. 1 S. 6).
Der Beschwerdeführer führt aus, das Haftgericht habe anerkannt, dass er die Aussonderung der absolut geschützten Daten (E-Mail-Korrespondenz mit Rechtsanwalt H.I.: info@rechtsanwaelte-j.de) verlangt habe. Das Haftgericht habe argumentiert, er sei seiner Substantiierungsobliegenheit damit nicht nach- gekommen (act. 1 S. 6). Er habe nicht erklärt, wo er die Anwaltskorrespondenz abgespeichert habe und er habe eine berufsspezifische Tätigkeit des deutschen Rechtsanwalts nicht ausreichend glaubhaft gemacht (act. 1 S. 6 f.). Der Be- schwerdeführer erklärt, diese Ausführungen des Entsiegelungsgerichts seien bundesrechtswidrig. Mit der Angabe der E-Mail-Adresse sei es möglich, sofort die zu schützende Korrespondenz auf den Geräten zu finden. Es sei ebenso möglich, diejenigen Informationen auszusondern, die berufsspezifische Tätigkei- ten betreffen. Dabei sei die geltend gemachte Vertretung in den ausländischen Verfahren notwendigerweise berufsspezifisch. Die Gutheissung des Entsiege- lungsgesuchs komme im Ergebnis der Weigerung des Entsiegelungsrichters gleich, seine Aufgaben nach Art. 248a Abs. 5 StPO zu erfüllen. Abgesehen davon scheitere die Gültigkeit am Umstand, dass eine Untersuchungsbeamtin nicht be- fugt sei, Zwangsmassnahmen anzuordnen (act. 1 S. 7).
In der Replik verweist der Beschwerdeführer auf seine Eingabe im Entsiege- lungsverfahren. Er bringt vor, es sei ein anwaltliches Vertretungsverhältnis zu- mindest implizit geltend gemacht, indem er sich auf das Berufsgeheimnis berufe und die Korrespondenzadresse seines Anwalts ausdrücklich nenne. Ob die ge- samte Anwaltskorrespondenz auszusondern sei, sei im Triageverfahren vor Haft- gericht zu ermitteln.
7.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer entgegen, dass die Argu- mentation des Haftgerichts im Einklang mit der neusten Rechtsprechung sei, und beruft sich auf die Urteile des Bundesgerichts 7B_384/2024 vom 18. März 2025 E. 4.1 f. und 7B_795/2024 vom 10. Juli 2025 E. 5.1-5.3. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens seine Geheimhaltungsinteressen
RR.2025.123
20 weder kurz umschrieben noch sonst irgendwie glaubhaft machen können, da er nur pauschal auf das Anwaltsgeheimnis und die E-Mail-Adresse eines Rechts- anwalts namens K.I. verweise. Der Beschwerdeführer habe weder den Speicher- ort noch den fraglichen Zeitraum der vermeintlich zu schützenden berufsspezifi- schen Anwaltskorrespondenz nennen können oder wollen. Ebenso wenig habe der Beschwerdeführer plausibilisiert, dass im von den Strafverfolgungsbehörden anvisierten Durchsuchungszeitraum ein anwaltliches Vertretungsverhältnis be- standen habe. Somit hätten die fraglichen Unterlagen – wenn überhaupt – nur mit unverhältnismässigem Aufwand gefunden und aussortiert werden können (act. 10 S. 5). Der Beschwerdeführer sei daher seiner Mitwirkungs- und Substan- tiierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nachgekommen (act. 10 S. 5 f.).
7.3 Gemäss Art. 9 IRSG richtet sich der Schutz des Geheimbereichs bei der Ausfüh- rung von Rechtshilfeersuchen nach den Bestimmungen über das Zeugnisverwei- gerungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung gelten die Artikel 246–248 StPO sinngemäss. Zur Zeugnisverweigerung berech- tigen nicht einfache Geschäftsgeheimnisse, sondern nur qualifizierte Berufs- geheimnisse im Sinne von Art. 321 StGB (wie z.B. das Anwaltsgeheimnis).
Vom Schutz des Anwaltsgeheimnisses im Sinne von Art. 264 Abs. 1 StPO sind nur Tatsachen und Dokumente umfasst, die mit der typischen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängen (vgl. auch Art. 321 StGB). Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufs- geheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend – nament- lich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten (sog. akzessorische anwaltliche «Geschäftstätigkeiten») wie Vermögensverwal- tung, Verwaltungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufs- verbandes, Mäkelei oder Inkassomandate (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist, ob bei den fraglichen Dienstleistungen die kaufmännisch operativen oder die anwaltsspezifischen Elemente objektiv überwiegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.2 m.w.H.).
Im schweizerischen Strafverfahren obliegt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der siegelungsberechtigten Person, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsverfahren ausreichend zu substan- ziieren, damit das Gericht eine sachgerechte und gezielte Triage vornehmen und die geheimnisgeschützten Gegenstände und Aufzeichnungen aussondern kann. Dazu muss sie ihre rechtlich geschützten Geheimnisse inhaltlich zwar nicht offenlegen, aber sie muss ihre Geheimhaltungsinteressen wenigstens kurz umschreiben und glaubhaft machen. Kommt sie dieser Mitwirkungs- und
RR.2025.123
21 Substantiierungsobliegenheit nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Am- tes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Um ihrer Obliegenheit nachzukommen, muss die siegelungsberechtigte Person dem Gericht mitteilen, welche Aufzeichnungen und Gegenstände im Einzelnen dem von ihr geltend gemachten Geheimnisschutz unterliegen. Bei elektronischen Dateien muss sie dem Gericht den Speicherort der dem Beschlagnahmeverbot unterliegenden Daten mitteilen. Ruft sie Berufsgeheimnisse (wie etwa das An- walts- oder Arztgeheimnis) an, ohne selbst Träger dieses Berufsgeheimnisses zu sein, hat sie dem Gericht in der Regel zumindest den Namen des Trägers des betreffenden Berufsgeheimnisses, also etwa ihres Rechtsanwaltes oder ihrer Ärztin, mitzuteilen und muss sie spezifizieren, in welchem Zeitraum sie mit diesem Geheimnisträger korrespondiert hat, damit die fraglichen Unterlagen ohne unverhältnismässigen Aufwand gefunden und aussortiert werden können. Ruft sie das Anwaltsgeheimnis an, muss sie zudem plausibilisieren, dass im von den Strafverfolgungsbehörden anvisierten Durchsuchungszeitraum ein anwalt- liches Vertretungsverhältnis bestanden hat, wenn dies fraglich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 7B_795/2024 vom 10. Juli 2025 E. 5.1).
Im Rechtshilfeverfahren und speziell im gerichtlichen Verfahren der Überprüfung der Schlussverfügung gilt eine weitergehendende Substantiierungspflicht zum Anwaltsgeheimnis als im nationalen Strafverfahren (TPF 2015 121 E. 7.3). Führt die Rechtshilfe leistende Staatsanwaltschaft kein eigenes Strafverfahren im Sachzusammenhang, so ist sie als Rechtshilfebehörde und nicht als Strafbe- hörde im Sinne von Art. 264 Abs. 3 StPO tätig. Art. 9 IRSG verweist denn auch nur sinngemäss auf die Art. 246–248 StPO (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.329 vom 8. Mai 2018 E. 4.6.1). Für die materielle Prüfung bleibt das Rechtshilferecht massgebend (vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar,
2. Aufl. 2014, Art. 248 StPO N. 72). Währenddem die Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren nach einem positiven Entsiegelungsentscheid die fraglichen Aufzeichnungen grundsätzlich durchsuchen kann, erhält die ausländische Straf- verfolgungsbehörde dabei noch keinen Einblick in die fraglichen Aufzeichnungen. Schliesslich kann der positive Entsiegelungsentscheid zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. Die ausländischen Strafbehörden erlan- gen erst nach der allfälligen gerichtlichen Überprüfung der Schlussverfügung von den betreffenden Unterlagen Kenntnis.
7.4 Darüber hinaus trifft die beschwerdeführende Person im Rechtshilfe- und Be- schwerdeverfahren allgemein eine Mitwirkungsobliegenheit. Sie hat im Rechts- hilfeverfahren konkret darzulegen, welche einzelnen Aktenstücke (bzw. welche Passagen daraus) für die ausländische Strafuntersuchung offensichtlich entbehr- lich seien, und diese Auffassung auch zu begründen (vgl. BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 127 II 151 E. 4c/aa S. 155 f.; 126 II 258 E. 9b/aa; TPF 2015 121 E. 7.2 S. 127 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.76 vom 3. Juli
RR.2025.123
22 2017). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 122 II 367 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1).
7.5 Der Beschwerdeführer machte im Entsiegelungsverfahren geltend, auf den Geräten sei Kommunikation mit seinem Anwalt in den im Ausland geführten Ver- fahren enthalten. Aus sämtlichen Daten und Mail-Clients sei die Korrespondenz mit Rechtsanwalt K.I. (info@rechtsanwaelte-j.de) auszusondern (Verfahrensak- ten Haftgericht). In seiner Stellungnahme zur geplanten Herausgabe erklärte er, die Geräte enthielten Informationen, die durch das Anwaltsgeheimnis absolut ge- schützt seien (Rechtshilfeakten, Abgriff II 2, Urk. 030). In der Beschwerde wie- derholte er seine Angaben vor dem Entsiegelungsgericht (act. 1 S. 6 f.). Entge- gen der Annahme des Beschwerdeführers ist es im Bereich der internationalen Rechtshilfe nicht ausreichend, den Namen eines ausländischen Rechtsanwalts und die allgemeine E-Mail-Adresse einer ausländischen Anwaltskanzlei anzuge- ben. Dies gilt auch wenn der in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführer im ersuchenden Staat strafrechtlich verfolgt wird. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert darzulegen vermocht, dass die von der Entsiegelung betroffenen Geräte dem Anwaltsgeheimnis unterliegende Informationen enthalten würden. Aus den zitierten Bundesgerichtsurteilen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diesen gerade eine andere Ausgangslage zugrunde lag. So schien das Vertretungsverhältnis im ersten vom Beschwerdeführer zitier- ten Urteil plausibel und war von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt worden. Im zweiten Urteil hatte der betreffende Beschwerdeführer plausibel vorgebracht, dass bereits vor der Verhaftung ein Mandatsverhältnis bestanden habe und Kor- respondenz erfolgt sei, welche einem absoluten Beschlagnahme- und Entsiege- lungsverbot unterliegt. Die für ein nationales Strafverfahren notwendigen Spezi- fizierungen hat der Beschwerdeführer ohnehin unterlassen. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer damit seinen prozessualen Substantiierungsobliegen- heiten weder im Entsiegelungs- noch im Rechtshilfe- noch im Beschwerdever- fahren nachgekommen und der angefochtene Entsiegelungsentscheid ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich unter dem geprüften Gesichtspunkt als unbegründet. Bei diesem Prüfungsergebnis besteht kein Raum für die subeventualiter beantragte Rückweisung an das Haftgericht zur Durchführung der Triageverhandlung und Aussonderung.
8. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht ersicht- lich. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde samt Eventual- und Subeventu- alantrag vollumfänglich abzuweisen.
RR.2025.123
23 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 8 Abs. 3 BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in derselben Höhe.
RR.2025.123
24 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 6. Juli 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Konrad Jeker - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Haftgericht Solothurn - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).