Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (nachfolgend «NABU») führt seit dem 12. Februar 2018 ein Strafverfahren mit der Verfahrensnummer
42018000000000300. Gegenstand dieser Untersuchung bilden Straftaten im Sinne der Art. 191 (Aneignung bzw. Unterschlagung von Vermögenswerten durch Amtsmissbrauch), 206-2 (rechtswidrige Aneignung von Vermögens- werten einer Unternehmung, Institution oder Organisation), 209 (Geldwä- scherei), 255 (Bildung einer kriminellen Organisation), 256 (Unterstützung einer kriminellen Organisation), 358 (Urkundenfälschung) und 364 (Amts- missbrauch) des ukrainischen Strafgesetzbuchs. In diesem Zusammenhang richtete das NABU am 27. November 2020 ein erstes Rechtshilfeersuchen an das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»). Am 25. November 2021 übermittelte das NABU dem BJ ein (weiteres) ergänzendes Rechtshil- feersuchen, mit welchem es u.a. um Durchsuchung der Wohnung von A. zwecks Sicherstellung von Beweismitteln im Zusammenhang mit den Ge- sellschaften C. Ltd. und D. Limited bat (siehe Verfahrensakten RH.21.0141- DMI [nachfolgend «Verfahrensakten»], Rubrik 1).
B. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 betraute das BJ die zuvor schon mit dieser Angelegenheit befasste Bundesanwaltschaft mit dem Vollzug des er- gänzenden Ersuchens vom 25. November 2021 (Verfahrensakten, Rubrik 2). Am 7. Februar 2022 erliess die Bundesanwaltschaft den entspre- chenden Durchsuchungsbefehl hinsichtlich der Räumlichkeiten von A., ins- besondere der Wohnungen 8 und 9 in Z./TI. Am 9. Februar 2022 schritt die Bundeskriminalpolizei im Auftrag der Bundesanwaltschaft zur entsprechen- den Hausdurchsuchung und stellte dabei nach einer vor Ort durchgeführten ersten Triage in den Wohnungen 8 (Büro der B. Sagl mit A. als Gesellschaf- ter und Geschäftsführer) und 9 (Wohnung von A.) eine Reihe von Unterlagen und Datenträgern sicher (vgl. zum Ganzen die Verfahrensakten, Rubrik 6.1).
Noch am Tag der Hausdurchsuchung liess A. durch seinen Vertreter die Sie- gelung aller sichergestellter Unterlagen und Datenträger verlangen. Mit Zwi- schenverfügung vom 25. Februar 2022 wies die Bundesanwaltschaft diesen Antrag ab, soweit sie auf diesen eintrat. Im Übrigen verfügte sie, allfällige Anwaltskorrespondenz zwischen Rechtsanwalt Filippo Ferrari (nachfolgend «RA Ferrari») und seiner Klientschaft würden von Amtes wegen und in ge- eigneter Form aus den Sicherstellungen entfernt. In der Folge wurden die elektronischen Daten durch die Bundeskriminalpolizei digital aufbereitet und allfällige Anwaltskorrespondenz wurde mit der zwischen RA Ferrari und der Bundesanwaltschaft abgesprochenen Stichwortliste aussortiert. Am
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16. August 2022 übermittelte die Bundesanwaltschaft RA Ferrari die Akten des Rechtshilfeverfahrens in digitaler Form. Gleichzeitig setzte sie ihm Frist bis 2. September 2022, im Sinne von Art. 80c IRSG einer vereinfachten Aus- führung des Rechtshilfeersuchens zuzustimmen oder allfällige Einwände ge- gen eine Übermittlung der Unterlagen an die ersuchende Behörde geltend zu machen. Nach mehrfacher Erstreckung dieser Frist widersetzte sich RA Ferrari mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 einer Herausgabe der sicherge- stellten Unterlagen und Daten an die ersuchende Behörde. Er machte sinn- gemäss geltend, diese seien alle privat bzw. deren Inhalt habe eindeutig nichts mit dem Gegenstand des in der Ukraine geführten Strafverfahrens zu tun (vgl. zum Ganzen Verfahrensakten, Rubrik 14.1).
C. Am 29. November 2022 erliess die Bundesanwaltschaft nachfolgende Schlussverfügung (act. 1.4):
1. Dem Rechtshilfeersuchen des Nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine (NABU) vom 27. November 2020 sowie dessen Ergänzungen vom 21. Mai 2021 und 25. No- vember 2021 wird im Sinne der Erwägungen entsprochen. 2. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Februar 2022 in den Wohnräumen von A. und den Büroräumlichkeiten der B. Sagl sichergestellten Daten in folgenden As- servaten werden der ersuchenden Behörde herausgegeben: • [Liste der Bezeichnungen von insgesamt 14 Asservaten] 3. (…)
Diese Verfügung wurde dem Vertreter von A. am 30. November 2022 eröff- net (vgl. act. 1.3). Der B. Sagl wurde die Verfügung separat eröffnet und ebenfalls am 30. November 2022 zugestellt (Verfahrensakten, Rubrik 16).
D. Gegen die Schlussverfügung liessen A. und die B. Sagl am 29. Dezember 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- heben (act. 1). Sie beantragen Folgendes:
1. Die Beschwerde wird stattgegeben. § werden alle Daten, die bei der Hausdurchsuchung bei Herrn A. und in den Büroräumlichkeiten von B. Sagl sichergestellt wurden, nicht an die ersu- chende Behörde weitergeleitet. 2. Alle Gerichtskosten werden beanstandet.
In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2023 schliesst das BJ auf kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei
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(act. 6). Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom
31. Januar 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Las- ten der Beschwerdeführer (act. 9). In Ihrer Replik vom 10. März 2023 halten A. und die B. Sagl an ihren Beschwerdebegehren unverändert fest (act. 14). Die Replik wurde dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 14. März 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden
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Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Werden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte (Wert-)Gegenstände beschlagnahmt und in der Folge deren rechtshilfeweise Herausgabe angeordnet, ist zur Be- schwerde gegen die angeordnete Übermittlung dieser Gegenstände dieje- nige Person legitimiert, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste. Massgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 117 f. m.w.H.).
E. 2.2 Gemäss der angefochtenen Schlussverfügung sollen den ersuchenden Be- hörden Beweismittel herausgegeben werden, die entweder aus der Haus- durchsuchung in den Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers 1 oder derjenigen in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 stammen. Beide sind durch die angefochtene Rechtshilfemassnahme nicht umfassend, sondern nur bezüglich der in den ihnen zuzurechnenden Räumlichkeiten er- hobenen Beweismittel persönlich und direkt betroffen. Auf in deren Namen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit im jeweils erwähn- ten, eingeschränkten Umfang einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 4 April 2023 E. 6.2.2).
E. 4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die angefochtene Herausgabe von Beweismitteln an den NABU verstosse gegen Art. 2 IRSG. Diese Behörde gewährleiste den für die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen
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erforderlichen Mindestschutz der Grundrechte nicht (act. 1, S. 5 f.; act. 14, S. 4).
E. 4.2 Die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 2 IRSG nimmt auf die Um- stände verschiedener Fallkonstellationen Rücksicht. Auf diese Bestimmung kann sich demnach diejenige Person berufen, deren Auslieferung oder Über- stellung an ein internationales Strafgericht verlangt wird (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227). Bei der Herausgabe von Vermögenswerten ist dem Betroffe- nen die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (BGE 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 3.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.229 vom 12. April 2023 E. 3.3; RR.2021.202 vom 4. April 2023 E. 6.2.2; jeweils mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3). Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweis- mitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich der Betroffene auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 S. 140 m.w.H.). Gemäss Rechtspre- chung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren be- schuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2022.229 vom 12. April 2023 E. 3.3; RR.2021.202 vom
E. 4.3 Der Beschwerdeführer 1 ist in der Schweiz wohnhaft bzw. er hält sich hier- zulande auf. Er macht zudem nicht geltend, im ersuchenden Staat konkret einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Ebenso wenig kann aufgrund der Akten eine entsprechende Gefährdung festgestellt wer- den. Seine Rüge, die angefochtene Rechtshilfeleistung verletze Art. 2 IRSG kann nach dem Gesagten nicht gehört werden (vgl. diesbezüglich bereits den ebenfalls den Beschwerdeführer 1 betreffenden Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2022.30 vom 18. Mai 2022 E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_784/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3).
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E. 4.4 Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz. Im ukrainischen Strafverfahren kommt ihr nicht die Stel- lung einer beschuldigten Person zu, weshalb sie sich nach dem oben Aus- geführten hinsichtlich der bewilligten Herausgabe von Beweismitteln im Zu- sammenhang mit Art. 2 IRSG nicht auf eigene schützenswerte Interessen berufen kann. Ihre Rüge der Verletzung von Art. 2 IRSG ist nach dem Ge- sagten ebenfalls nicht zu hören.
E. 4.5 Diesbezüglich vermögen die Beschwerdeführer auch aus dem in der Replik angerufenen (siehe act. 14, S. 2 ff.), eine Rechtshilfeleistung an Russland betreffenden Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.91 vom 13. Mai 2022 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. In E. 3.2.2 dieses Entscheids wies die Beschwerdekammer im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung (siehe E. 4.2) darauf hin, dass das BJ und die Vollzugsbehörden von Amtes wegen zu prüfen haben, ob Ausschlussgründe für die Rechtshilfe, nament- lich solche im Sinne von Art. 2 IRSG vorliegen, währenddem die Beschwer- dekammer als Beschwerdeinstanz diese Frage grundsätzlich nur auf ent- sprechende Rüge hin prüfe. Im angeführten Entscheid erfolgten die Delega- tion des Verfahrens durch das BJ und die Schlussverfügung der Bundesan- waltschaft jedoch vor dem Angriff Russlands auf die Ukraine und dem da- rauffolgenden Ausscheiden Russlands aus dem Europarat und dem Aus- schluss aus dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, womit sich die Grundlage für die Prüfung der Ausschlussgründe der Rechtshilfe gemäss Art. 2 IRSG nach Eröffnung des Beschwerdeverfahrens entscheidend ver- ändert hat (siehe E. 3.2.3). Ähnliche Umstände, welche auch im vorliegen- den Fall eine neue Beurteilung der rechtshilfeweisen Zusammenarbeit mit der Ukraine aufdrängen würden, werden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Auch anderweitig sind keine solche Gründe feststellbar.
E. 4.6 Sofern die Beschwerdeführer unter blossem Hinweis auf das in der Ukraine ausgerufene Kriegsrecht und den dort herrschenden Ausnahmezustand zu- mindest die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens verlangen (act. 1, S. 6 ff.; act. 14, S. 4 f.), ist Folgendes festzuhalten: Richtig ist, dass sich das Land im Krieg und damit in einer Ausnahmesituation befindet. Dass das Land po- litisch instabil ist in einer Weise, die Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Justiz hätte, ist nicht bekannt. Bis dato verfügen die Schweizer Behörden und auch das Bundesstrafgericht nicht über entsprechende Informationen. Eine Übersicht über die aktuellen Mitteilungen auf der Website der ermitteln- den Behörde (https://nabu.gov.ua/en) legt im Gegenteil nahe, dass diese sehr wohl operativ tätig ist. Die Beschwerdekammer hat bereits in einem neueren, ebenfalls den Beschwerdeführer 1 betreffenden Entscheid aus dem Jahr 2022 die Rechtshilfe an die Ukraine nicht grundsätzlich in Frage
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gestellt (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.30 vom 18. Mai 2022 E. 4.2 betreffend Leistung sog. «kleiner Rechtshilfe» mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2022 vom 4. März 2022). Daran ist bis auf weiteres festzuhalten.
E. 5.1 Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, die angefochtene Schlussverfügung verletze deren Recht auf Privatsphäre und Persönlich- keitsschutz. Der überwiegende Teil der herauszugebenden Daten sei offen- sichtlich irrelevant (act. 1, S. 8 f.). Die Beschwerdegegnerin hält diesbezüg- lich wiederholt fest, die Beschwerdeführer seien ihren Obliegenheiten zur Mitwirkung bei der Ausscheidung allenfalls irrelevanter Daten nicht nachge- kommen (act. 1.4, S. 11; act. 9, S. 4). Die Beschwerdeführer wiederum sind diesbezüglich der Ansicht, sie seien nicht zu einer solchen Mitwirkung ver- pflichtet gewesen, da dem Beschwerdeführer 1 im vorliegenden Rechtshilfe- verfahren die Stellung als Auskunftsperson zukomme (act. 1, S. 9 f.; act. 14, S. 5; vgl. zur Einvernahme des Beschwerdeführers 1 als Auskunftsperson den diesen betreffenden Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.30 vom 18. Mai 2022).
E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtspre- chung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechts- hilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechts- hilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterla- gen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offen- sichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Er- suchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Straf- verfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, de- ren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staa- tes anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im
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Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86 f.; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.).
E. 5.3.1 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c).
E. 5.3.2 Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b.aa; 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Der Inhaber der herauszugebenden Unterlagen hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahm- ter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Wei- terleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Partei- rechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzu- legen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 17; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. Dezember 2022 E. 3.5.2; RR.2018.269 vom 18. Februar 2019 E. 7.3; RR.2018.234 vom 31. Januar 2019 E. 5.2).
E. 5.4 Diese eben geschilderten Obliegenheiten treffen die jeweils von der Rechts- hilfemassnahme betroffene Person unabhängig von deren Parteirolle im ausländischen Verfahren. Zutreffend ist, dass der im vorliegenden Rechts- hilfeverfahren zuvor schon als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. d StPO einvernommene Beschwerdeführer 1 im Rahmen seiner Einvernahme nicht zur Aussage verpflichtet war und für ihn diesbezüglich sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person galten (Art. 180 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst be- lasten und sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung
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im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorge- sehenen Zwangsmassnahmen unterziehen (Art. 113 Abs. 1 StPO; siehe hierzu u.a. BGE 149 IV 9 E. 5.1.4). Sofern die Beschwerdeführer geltend machen, sie seien aufgrund des Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung von den oben dargelegten Mitwirkungsobliegenheiten (siehe E. 5.3.2) be- freit, so kann ihnen nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargetan, inwiefern sie sich durch die Bezeichnung von für das Strafverfahren offensichtlich irrelevanten Daten sel- ber belasten sollten. Vielmehr dienen diese Angaben ja gerade dem Ziel, dass diese Daten im Rechtshilfeverfahren ausgesondert und von einer Her- ausgabe an die ersuchende Behörde ausgenommen werden, damit Letztere von deren Inhalt keine Kenntnis erlangen kann (vgl. hierzu die analogen Er- wägungen betreffend die Mitwirkungspflichten im Entsiegelungsverfahren nach StPO in den Urteilen des Bundesgerichts 1B_603/2022 vom 22. Feb- ruar 2023 E. 1.3.3; 1B_149/2022 vom 29. November 2022 E. 1.6; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.4). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 5.5 Die Beschwerdegegnerin führt aus, bereits im Rahmen der Hausdurchsu- chung sei vor Ort eine Triage durchgeführt worden. Die potentiell relevanten Unterlagen und Daten seien anhand einer Suchliste mit Stichwörtern identi- fiziert worden (vgl. hierzu den Bericht der Bundeskriminalpolizei «Analisi e verifica durante la Perquisizione» vom 6. Juli 2022 in Verfahrensakten, Rubrik 6.1). In der Folge habe eine zweite Triage stattgefunden, in welcher weitere Daten ausgesondert worden seien (siehe oben Sachverhalt, lit. B). Am 16. August 2022 schliesslich wurde der Vertreter der Beschwerdeführer eingeladen, Einwände gegen die vorgesehene Übermittlung geltend zu ma- chen. Nach mehrfach gewährter Fristerstreckung erklärte der Vertreter der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2022 mit kurzer Stellungnahme lediglich, alle betroffenen Daten seien privat und hätten nichts mit dem Gegenstand des Strafverfahrens zu tun (Verfahrensakten, Rubrik 14). Im Rahmen der Schlussverfügung äusserte sich die Beschwerdegegnerin demgegenüber zu jedem einzelnen der herauszugebenden Asservate, schilderte deren bei der Durchsicht festgestellten Inhalte sowie deren Bezug zum Gegenstand des von den ukrainischen Behörden geführten Strafverfahrens (act. 1.4, S. 8 ff.). Hinsichtlich der Einzelheiten kann an dieser Stelle auf die entsprechende Darlegung der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Vor diesem Hinter- grund erweisen sich die – aufgrund der unbestrittenermassen nicht erfolgten Mitwirkung bei der Aussonderung der Daten teilweise ohnehin nicht zu hö- renden – Rügen der Beschwerdeführer, die Triage der Beschwerdegegnerin sei unzureichend und es würden private und irrelevante Daten herausgege- ben, ebenfalls als unbegründet.
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E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, so- weit auf diese einzutreten ist.
E. 7 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den unter- liegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 5‘000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 3 und 4).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 28. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A.,
2. B. SAGL, beide vertreten durch Rechtsanwalt Filippo Ferrari,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2022.238, RR.2022.239
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Sachverhalt:
A. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (nachfolgend «NABU») führt seit dem 12. Februar 2018 ein Strafverfahren mit der Verfahrensnummer
42018000000000300. Gegenstand dieser Untersuchung bilden Straftaten im Sinne der Art. 191 (Aneignung bzw. Unterschlagung von Vermögenswerten durch Amtsmissbrauch), 206-2 (rechtswidrige Aneignung von Vermögens- werten einer Unternehmung, Institution oder Organisation), 209 (Geldwä- scherei), 255 (Bildung einer kriminellen Organisation), 256 (Unterstützung einer kriminellen Organisation), 358 (Urkundenfälschung) und 364 (Amts- missbrauch) des ukrainischen Strafgesetzbuchs. In diesem Zusammenhang richtete das NABU am 27. November 2020 ein erstes Rechtshilfeersuchen an das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»). Am 25. November 2021 übermittelte das NABU dem BJ ein (weiteres) ergänzendes Rechtshil- feersuchen, mit welchem es u.a. um Durchsuchung der Wohnung von A. zwecks Sicherstellung von Beweismitteln im Zusammenhang mit den Ge- sellschaften C. Ltd. und D. Limited bat (siehe Verfahrensakten RH.21.0141- DMI [nachfolgend «Verfahrensakten»], Rubrik 1).
B. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 betraute das BJ die zuvor schon mit dieser Angelegenheit befasste Bundesanwaltschaft mit dem Vollzug des er- gänzenden Ersuchens vom 25. November 2021 (Verfahrensakten, Rubrik 2). Am 7. Februar 2022 erliess die Bundesanwaltschaft den entspre- chenden Durchsuchungsbefehl hinsichtlich der Räumlichkeiten von A., ins- besondere der Wohnungen 8 und 9 in Z./TI. Am 9. Februar 2022 schritt die Bundeskriminalpolizei im Auftrag der Bundesanwaltschaft zur entsprechen- den Hausdurchsuchung und stellte dabei nach einer vor Ort durchgeführten ersten Triage in den Wohnungen 8 (Büro der B. Sagl mit A. als Gesellschaf- ter und Geschäftsführer) und 9 (Wohnung von A.) eine Reihe von Unterlagen und Datenträgern sicher (vgl. zum Ganzen die Verfahrensakten, Rubrik 6.1).
Noch am Tag der Hausdurchsuchung liess A. durch seinen Vertreter die Sie- gelung aller sichergestellter Unterlagen und Datenträger verlangen. Mit Zwi- schenverfügung vom 25. Februar 2022 wies die Bundesanwaltschaft diesen Antrag ab, soweit sie auf diesen eintrat. Im Übrigen verfügte sie, allfällige Anwaltskorrespondenz zwischen Rechtsanwalt Filippo Ferrari (nachfolgend «RA Ferrari») und seiner Klientschaft würden von Amtes wegen und in ge- eigneter Form aus den Sicherstellungen entfernt. In der Folge wurden die elektronischen Daten durch die Bundeskriminalpolizei digital aufbereitet und allfällige Anwaltskorrespondenz wurde mit der zwischen RA Ferrari und der Bundesanwaltschaft abgesprochenen Stichwortliste aussortiert. Am
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16. August 2022 übermittelte die Bundesanwaltschaft RA Ferrari die Akten des Rechtshilfeverfahrens in digitaler Form. Gleichzeitig setzte sie ihm Frist bis 2. September 2022, im Sinne von Art. 80c IRSG einer vereinfachten Aus- führung des Rechtshilfeersuchens zuzustimmen oder allfällige Einwände ge- gen eine Übermittlung der Unterlagen an die ersuchende Behörde geltend zu machen. Nach mehrfacher Erstreckung dieser Frist widersetzte sich RA Ferrari mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 einer Herausgabe der sicherge- stellten Unterlagen und Daten an die ersuchende Behörde. Er machte sinn- gemäss geltend, diese seien alle privat bzw. deren Inhalt habe eindeutig nichts mit dem Gegenstand des in der Ukraine geführten Strafverfahrens zu tun (vgl. zum Ganzen Verfahrensakten, Rubrik 14.1).
C. Am 29. November 2022 erliess die Bundesanwaltschaft nachfolgende Schlussverfügung (act. 1.4):
1. Dem Rechtshilfeersuchen des Nationalen Antikorruptionsbüros der Ukraine (NABU) vom 27. November 2020 sowie dessen Ergänzungen vom 21. Mai 2021 und 25. No- vember 2021 wird im Sinne der Erwägungen entsprochen. 2. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Februar 2022 in den Wohnräumen von A. und den Büroräumlichkeiten der B. Sagl sichergestellten Daten in folgenden As- servaten werden der ersuchenden Behörde herausgegeben: • [Liste der Bezeichnungen von insgesamt 14 Asservaten] 3. (…)
Diese Verfügung wurde dem Vertreter von A. am 30. November 2022 eröff- net (vgl. act. 1.3). Der B. Sagl wurde die Verfügung separat eröffnet und ebenfalls am 30. November 2022 zugestellt (Verfahrensakten, Rubrik 16).
D. Gegen die Schlussverfügung liessen A. und die B. Sagl am 29. Dezember 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- heben (act. 1). Sie beantragen Folgendes:
1. Die Beschwerde wird stattgegeben. § werden alle Daten, die bei der Hausdurchsuchung bei Herrn A. und in den Büroräumlichkeiten von B. Sagl sichergestellt wurden, nicht an die ersu- chende Behörde weitergeleitet. 2. Alle Gerichtskosten werden beanstandet.
In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2023 schliesst das BJ auf kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei
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(act. 6). Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom
31. Januar 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Las- ten der Beschwerdeführer (act. 9). In Ihrer Replik vom 10. März 2023 halten A. und die B. Sagl an ihren Beschwerdebegehren unverändert fest (act. 14). Die Replik wurde dem BJ und der Bundesanwaltschaft am 14. März 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Ukraine sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Diese werden in concreto ergänzt durch das Übereinkommen vom 8. No- vember 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1 S. 437 f.; 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1 S. 67). Auf Beschwerdeverfahren in inter- nationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden
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Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
Im Falle von Hausdurchsuchungen gilt der jeweilige Eigentümer oder Mieter als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. b IRSV). Die Eigentümer- und Mieterstellung bezieht sich dabei auf die durchsuchten Räumlichkeiten (BGE 137 IV 134 E. 6.2). Werden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte (Wert-)Gegenstände beschlagnahmt und in der Folge deren rechtshilfeweise Herausgabe angeordnet, ist zur Be- schwerde gegen die angeordnete Übermittlung dieser Gegenstände dieje- nige Person legitimiert, welche sich der Hausdurchsuchung und damit der Zwangsmassnahme unterziehen musste. Massgeblich ist die tatsächliche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt einer Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2014 113 E. 3.2.2 S. 117 f. m.w.H.).
2.2 Gemäss der angefochtenen Schlussverfügung sollen den ersuchenden Be- hörden Beweismittel herausgegeben werden, die entweder aus der Haus- durchsuchung in den Wohnräumlichkeiten des Beschwerdeführers 1 oder derjenigen in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 stammen. Beide sind durch die angefochtene Rechtshilfemassnahme nicht umfassend, sondern nur bezüglich der in den ihnen zuzurechnenden Räumlichkeiten er- hobenen Beweismittel persönlich und direkt betroffen. Auf in deren Namen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit im jeweils erwähn- ten, eingeschränkten Umfang einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die angefochtene Herausgabe von Beweismitteln an den NABU verstosse gegen Art. 2 IRSG. Diese Behörde gewährleiste den für die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen
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erforderlichen Mindestschutz der Grundrechte nicht (act. 1, S. 5 f.; act. 14, S. 4).
4.2 Die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 2 IRSG nimmt auf die Um- stände verschiedener Fallkonstellationen Rücksicht. Auf diese Bestimmung kann sich demnach diejenige Person berufen, deren Auslieferung oder Über- stellung an ein internationales Strafgericht verlangt wird (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227). Bei der Herausgabe von Vermögenswerten ist dem Betroffe- nen die Befugnis zuzuerkennen, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen; dies auch dann, wenn er sich nicht im ersuchenden Staat aufhält (BGE 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 3.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.229 vom 12. April 2023 E. 3.3; RR.2021.202 vom 4. April 2023 E. 6.2.2; jeweils mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.3). Geht es jedoch wie vorliegend um die Herausgabe von Beweis- mitteln, ist eine Berufung auf Art. 2 IRSG nur dann möglich, wenn sich der Betroffene auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 m.w.H.). Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2 IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 228; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 S. 140 m.w.H.). Gemäss Rechtspre- chung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person auf Art. 2 IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren be- schuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. die Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2022.229 vom 12. April 2023 E. 3.3; RR.2021.202 vom
4. April 2023 E. 6.2.2).
4.3 Der Beschwerdeführer 1 ist in der Schweiz wohnhaft bzw. er hält sich hier- zulande auf. Er macht zudem nicht geltend, im ersuchenden Staat konkret einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Ebenso wenig kann aufgrund der Akten eine entsprechende Gefährdung festgestellt wer- den. Seine Rüge, die angefochtene Rechtshilfeleistung verletze Art. 2 IRSG kann nach dem Gesagten nicht gehört werden (vgl. diesbezüglich bereits den ebenfalls den Beschwerdeführer 1 betreffenden Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2022.30 vom 18. Mai 2022 E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_784/2021 vom 17. Januar 2022 E. 1.3).
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4.4 Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz. Im ukrainischen Strafverfahren kommt ihr nicht die Stel- lung einer beschuldigten Person zu, weshalb sie sich nach dem oben Aus- geführten hinsichtlich der bewilligten Herausgabe von Beweismitteln im Zu- sammenhang mit Art. 2 IRSG nicht auf eigene schützenswerte Interessen berufen kann. Ihre Rüge der Verletzung von Art. 2 IRSG ist nach dem Ge- sagten ebenfalls nicht zu hören.
4.5 Diesbezüglich vermögen die Beschwerdeführer auch aus dem in der Replik angerufenen (siehe act. 14, S. 2 ff.), eine Rechtshilfeleistung an Russland betreffenden Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.91 vom 13. Mai 2022 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. In E. 3.2.2 dieses Entscheids wies die Beschwerdekammer im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung (siehe E. 4.2) darauf hin, dass das BJ und die Vollzugsbehörden von Amtes wegen zu prüfen haben, ob Ausschlussgründe für die Rechtshilfe, nament- lich solche im Sinne von Art. 2 IRSG vorliegen, währenddem die Beschwer- dekammer als Beschwerdeinstanz diese Frage grundsätzlich nur auf ent- sprechende Rüge hin prüfe. Im angeführten Entscheid erfolgten die Delega- tion des Verfahrens durch das BJ und die Schlussverfügung der Bundesan- waltschaft jedoch vor dem Angriff Russlands auf die Ukraine und dem da- rauffolgenden Ausscheiden Russlands aus dem Europarat und dem Aus- schluss aus dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, womit sich die Grundlage für die Prüfung der Ausschlussgründe der Rechtshilfe gemäss Art. 2 IRSG nach Eröffnung des Beschwerdeverfahrens entscheidend ver- ändert hat (siehe E. 3.2.3). Ähnliche Umstände, welche auch im vorliegen- den Fall eine neue Beurteilung der rechtshilfeweisen Zusammenarbeit mit der Ukraine aufdrängen würden, werden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Auch anderweitig sind keine solche Gründe feststellbar.
4.6 Sofern die Beschwerdeführer unter blossem Hinweis auf das in der Ukraine ausgerufene Kriegsrecht und den dort herrschenden Ausnahmezustand zu- mindest die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens verlangen (act. 1, S. 6 ff.; act. 14, S. 4 f.), ist Folgendes festzuhalten: Richtig ist, dass sich das Land im Krieg und damit in einer Ausnahmesituation befindet. Dass das Land po- litisch instabil ist in einer Weise, die Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Justiz hätte, ist nicht bekannt. Bis dato verfügen die Schweizer Behörden und auch das Bundesstrafgericht nicht über entsprechende Informationen. Eine Übersicht über die aktuellen Mitteilungen auf der Website der ermitteln- den Behörde (https://nabu.gov.ua/en) legt im Gegenteil nahe, dass diese sehr wohl operativ tätig ist. Die Beschwerdekammer hat bereits in einem neueren, ebenfalls den Beschwerdeführer 1 betreffenden Entscheid aus dem Jahr 2022 die Rechtshilfe an die Ukraine nicht grundsätzlich in Frage
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gestellt (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.30 vom 18. Mai 2022 E. 4.2 betreffend Leistung sog. «kleiner Rechtshilfe» mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2022 vom 4. März 2022). Daran ist bis auf weiteres festzuhalten.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, die angefochtene Schlussverfügung verletze deren Recht auf Privatsphäre und Persönlich- keitsschutz. Der überwiegende Teil der herauszugebenden Daten sei offen- sichtlich irrelevant (act. 1, S. 8 f.). Die Beschwerdegegnerin hält diesbezüg- lich wiederholt fest, die Beschwerdeführer seien ihren Obliegenheiten zur Mitwirkung bei der Ausscheidung allenfalls irrelevanter Daten nicht nachge- kommen (act. 1.4, S. 11; act. 9, S. 4). Die Beschwerdeführer wiederum sind diesbezüglich der Ansicht, sie seien nicht zu einer solchen Mitwirkung ver- pflichtet gewesen, da dem Beschwerdeführer 1 im vorliegenden Rechtshilfe- verfahren die Stellung als Auskunftsperson zukomme (act. 1, S. 9 f.; act. 14, S. 5; vgl. zur Einvernahme des Beschwerdeführers 1 als Auskunftsperson den diesen betreffenden Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.30 vom 18. Mai 2022).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtspre- chung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechts- hilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechts- hilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterla- gen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offen- sichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Er- suchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Straf- verfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, de- ren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staa- tes anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er in- soweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im
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Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 136 IV 82 E. 4.4 S. 86 f.; 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.).
5.3
5.3.1 Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c).
5.3.2 Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 134 II 318 E. 6.4; 130 II 14 E. 4.3 S. 17; 126 II 258 E. 9b.aa; 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Der Inhaber der herauszugebenden Unterlagen hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahm- ter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Wei- terleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Partei- rechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzu- legen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen (BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Kommt der Beschwerdeführer dieser Obliegenheit nicht nach, hat er im Beschwerdeverfahren sein Rügerecht verwirkt (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 17; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2022.15 vom 9. Dezember 2022 E. 3.5.2; RR.2018.269 vom 18. Februar 2019 E. 7.3; RR.2018.234 vom 31. Januar 2019 E. 5.2).
5.4 Diese eben geschilderten Obliegenheiten treffen die jeweils von der Rechts- hilfemassnahme betroffene Person unabhängig von deren Parteirolle im ausländischen Verfahren. Zutreffend ist, dass der im vorliegenden Rechts- hilfeverfahren zuvor schon als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. d StPO einvernommene Beschwerdeführer 1 im Rahmen seiner Einvernahme nicht zur Aussage verpflichtet war und für ihn diesbezüglich sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person galten (Art. 180 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst be- lasten und sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung
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im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorge- sehenen Zwangsmassnahmen unterziehen (Art. 113 Abs. 1 StPO; siehe hierzu u.a. BGE 149 IV 9 E. 5.1.4). Sofern die Beschwerdeführer geltend machen, sie seien aufgrund des Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung von den oben dargelegten Mitwirkungsobliegenheiten (siehe E. 5.3.2) be- freit, so kann ihnen nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargetan, inwiefern sie sich durch die Bezeichnung von für das Strafverfahren offensichtlich irrelevanten Daten sel- ber belasten sollten. Vielmehr dienen diese Angaben ja gerade dem Ziel, dass diese Daten im Rechtshilfeverfahren ausgesondert und von einer Her- ausgabe an die ersuchende Behörde ausgenommen werden, damit Letztere von deren Inhalt keine Kenntnis erlangen kann (vgl. hierzu die analogen Er- wägungen betreffend die Mitwirkungspflichten im Entsiegelungsverfahren nach StPO in den Urteilen des Bundesgerichts 1B_603/2022 vom 22. Feb- ruar 2023 E. 1.3.3; 1B_149/2022 vom 29. November 2022 E. 1.6; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.4). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
5.5 Die Beschwerdegegnerin führt aus, bereits im Rahmen der Hausdurchsu- chung sei vor Ort eine Triage durchgeführt worden. Die potentiell relevanten Unterlagen und Daten seien anhand einer Suchliste mit Stichwörtern identi- fiziert worden (vgl. hierzu den Bericht der Bundeskriminalpolizei «Analisi e verifica durante la Perquisizione» vom 6. Juli 2022 in Verfahrensakten, Rubrik 6.1). In der Folge habe eine zweite Triage stattgefunden, in welcher weitere Daten ausgesondert worden seien (siehe oben Sachverhalt, lit. B). Am 16. August 2022 schliesslich wurde der Vertreter der Beschwerdeführer eingeladen, Einwände gegen die vorgesehene Übermittlung geltend zu ma- chen. Nach mehrfach gewährter Fristerstreckung erklärte der Vertreter der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2022 mit kurzer Stellungnahme lediglich, alle betroffenen Daten seien privat und hätten nichts mit dem Gegenstand des Strafverfahrens zu tun (Verfahrensakten, Rubrik 14). Im Rahmen der Schlussverfügung äusserte sich die Beschwerdegegnerin demgegenüber zu jedem einzelnen der herauszugebenden Asservate, schilderte deren bei der Durchsicht festgestellten Inhalte sowie deren Bezug zum Gegenstand des von den ukrainischen Behörden geführten Strafverfahrens (act. 1.4, S. 8 ff.). Hinsichtlich der Einzelheiten kann an dieser Stelle auf die entsprechende Darlegung der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Vor diesem Hinter- grund erweisen sich die – aufgrund der unbestrittenermassen nicht erfolgten Mitwirkung bei der Aussonderung der Daten teilweise ohnehin nicht zu hö- renden – Rügen der Beschwerdeführer, die Triage der Beschwerdegegnerin sei unzureichend und es würden private und irrelevante Daten herausgege- ben, ebenfalls als unbegründet.
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6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, so- weit auf diese einzutreten ist.
7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den unter- liegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 5‘000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2020 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 3 und 4).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 28. Juni 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Filippo Ferrari - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).