Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Berufungsstaatsanwaltschaft in Katowice, Polen, führt seit geraumer Zeit ein umfangreiches Strafverfahren gegen B., A. und C. sowie weitere Personen und gelangte dabei seit dem Jahre 2005 mit zahlreichen Rechts- hilfeersuchen an die Schweiz. Den Tätern wird vorgeworfen, im Zusam- menhang mit in Polen realisierten Privatisierungen staatlicher Konzerne an polnische Parlamentarier Bestechungsgelder ausgerichtet zu haben, um so ausländischen Investoren den Zuschlag bei den Eigentumsvergaben er- möglichen zu können.
B. Im Rahmen dieser Rechtshilfebegehren führte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) in der Vergangenheit Zeugeneinvernahmen durch, erhob Unterlagen bei der Bank D. AG, Zürich betreffend Konten von C. und verschiedenen juristischen Personen sowie betreffend eines Escrow Kontos, lautend auf C., und verfügte die Übermitt- lung dieser Unterlagen an die polnischen Strafverfolgungsbehörden.
C. Mit vorliegendem, ergänzenden Rechtshilfebegehren vom 24. Juli 2008 er- suchte die Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice um Eruierung einer auf A. lautenden und bei der Bank E. plc in Genf, um Erhebung und Edition der Bankunterlagen für den Zeitraum von November 1993 bis dato, um unter- suchungsrichterliche Befragung des für die Kundenbeziehung verantwortli- chen Bankmitarbeiters und um Teilnahme ausländischer Beamter an der Zeugenbefragung (Verfahrensakten Urk. 1/10/2). Mit Eintretensverfügung vom 3. November 2008 entsprach die Staatsanwaltschaft dem polnischen Rechtshilfeersuchen, indem sie die Bank E. plc verpflichtete, sämtliche Bankunterlagen, welche auf A. lauteten bzw. an denen dieser wirtschaftli- cher Berechtigter erschien, herauszugeben (Verfahrensakten Urk. 1/10/6 S. 4). Die Bank E. plc übermittelte mit Schreiben vom 18. November 2008 die geforderten Unterlagen (Verfahrensakten Urk. 1/10/8). Mit Schreiben vom
10. Dezember 2008 ordnete die Staatsanwaltschaft bei der Bank E. plc die Edition von diversen Detailbelegen an (Verfahrensakten Urk. 1/10/9/1), wel- che diese bis zum 4. Februar 2009 übermittelte (Verfahrensakten Urk. 1/10/10-13). A. erklärte am 26. Juni 2009, mit der vereinfachten Verfah- renserledigung im Sinne von Art. 80c IRSG nicht einverstanden zu sein (Verfahrensakten Urk. 1/10/14/1).
D. Die Staatsanwaltschaft erliess am 17. September 2010 eine Schlussverfü- gung, mit der sie die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Konto- Nr. 1 für den Zeitraum vom 4. Mai 1999 bis und mit 14. Juni 2005, betref- fend Konto-Nr. 2 für den Zeitraum vom 2. August 2001 bis und mit 17. Mai
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2005, betreffend Konto-Nr. 3 für den Zeitraum vom 3. Oktober 2002 bis und mit 17. Mai 2005 sowie betreffend Konto-Nr. 4 für den Zeitraum vom 22. August 2005 bis und mit 18. Dezember 2006, jeweils bei der Bank E. plc lautend auf A., und betreffend Konto-Nr. 5 für den Zeitraum vom 22. April 2005 bis und mit 30. Oktober 2006 sowie betreffend Konto-Nr. 6 für den Zeitraum vom 22. April 2005 bis und mit 30. Oktober 2006, beide bei der Bank E. plc, lautend auf F. SA, verfügte (Verfahrensakten Urk. 2/10/23/1).
E. Gegen diese Verfügung erhob A. am 22. Oktober 2010 bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde, mit folgenden An- trägen (act. 1):
„1. Es sei Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung der Vorinstanz vom 17. Sep- tember 2010 aufzuheben und es seien das polnische Rechtshilfeersuchen vom
11. Juli 2005, die Sachverhaltsergänzung vom 11. September 2006, die Ergän- zungsersuchen vom 19. Oktober 2006, vom 17. September 2007, vom 5. August 2008 sowie vom 24. Juli 2008 abzuweisen; und
2. es sei Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung der Vorinstanz vom 17. Sep- tember 2010 aufzuheben und die Herausgabe der in Ziff. 2 des Dispositives ge- nannten Bankunterlagen an die Beschwerdeführer und/oder an die Bank E. plc, Zü- rich, anzuordnen.
3. Eventualiter sei Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung der Vorinstanz vom
17. September 2010 aufzuheben und das polnische Rechtshilfeersuchen vom
11. Juli 2005, die Sachverhaltsergänzung vom 11. September 2006, die Ergän- zungsersuchen vom 19. Oktober 2006, vom 17. September 2007, vom 5. August 2008 sowie vom 24. Juli 2008, soweit abzuweisen, als Ziff. 2 lit. a) bis f) des Dispo- sitivs der Schlussverfügung der Vorinstanz vom 17. September 2010 in dem Sinne zu ändern ist, dass lediglich • das Schreiben der Bank E. plc betr. Einreichung von Bankunterlagen vom
21. November 2008, • das Schreiben der Bank E. plc betr. Einreichung von Detailbelegen vom
19. Dezember 2008, • das Schreiben der Bank E. plc betr. Einreichung von Detailbelegen vom 7. Ja- nuar 2009, • das Schreiben der Bank E. plc betr. Einreichung von Detailbelegen vom 4. Feb- ruar 2009, • allfällige Bankunterlagen nur für die Zeit vom 20. November 1996 bis 31. De- zember 1997 betreffend die Konten und Depot des Beschwerdeführers und der F. SA bei der Bank E. plc, d.h. sowohl Eröffnungsunterlagen aus jener Zeit als auch Auszüge und Detailbelege aus jener Zeit
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an die ersuchende Behörde herausgegeben werden
und bezüglich der übrigen in Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung der Vor- instanz vom 17. September 2010 genannten Bankunterlagen die Herausgabe an die Beschwerdeführer und/oder an die Bank E. plc, Zürich, angeordnet wird.
4. Subeventualiter sei zudem anzuordnen, dass – falls die vorstehenden Anträge ge- mäss Ziff. 1 bis 3 abgewiesen werden – sämtliche herauszugebenden Dokumente durch die Beschwerdegegnerin vor der Herausgabe mit einem gut sichtbaren und nicht mehr wegkopierbaren Stempel der Beschwerdegegnerin versehen werden.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
F. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2010 beantragt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die Abweisung der Beschwerde (act. 7), wäh- rend die Staatsanwaltschaft auf Vernehmlassung verzichtet (act. 8). In der Folge räumt die II. Beschwerdekammer den Beschwerdeführern die Mög- lichkeit zur Einsicht in diejenigen Akten ein, welche den Beschwerdeführer selber betreffen. Über das Aktengesuch hinsichtlich der auf die F. SA lau- tenden Dokumente teilte die II. Beschwerdekammer mit, werde sie erst entscheiden, sobald über die Beschwerdelegitimation in Bezug auf die F. SA befunden worden sei (act. 11). Der Beschwerdeführer reicht am 12. Ja- nuar 2011 Replik ein (act. 12), welche dem Bundesamt für Justiz und der Staatsanwaltschaft am 14. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht wird (act. 13).
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Polen sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), welchem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem- ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 − 62) massgebend.
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1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch bei der Anwendung der obge- nannten internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 48 Ziff. 2 SDÜ). Vorbehal- ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161).
Die Schlussverfügung vom 17. September 2010, welche dem Beschwerde- führer am 22. September 2010 zuging, ist mit Beschwerde vom 22. Oktober 2010 fristgerecht angefochten worden.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Ge- sellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerde- legitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft ob- liegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S.157 f.). Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflö-
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sungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_161/2011 vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009, E. 1.3.2). Für bloss indi- rekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kon- tenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebe- fugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
2.2.1 Der Beschwerdeführer ist in Bezug auf die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf ihn lautenden Konten Nr. 1, 2, 3 und 4 bei der Bank E. plc persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV betroffen und diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert ist, weshalb in diesem Umfange auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.2.2 Zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer das Dispositiv der Schlussverfügung auch im Hinblick auf die Übersendung von Kontounterla- gen betreffend die F. SA anfechten bzw. die Interessen dieser Gesellschaft an einer Verweigerung der Rechtshilfe im Beschwerdeverfahren geltend machen kann.
Der Beschwerdeführer hat anwaltlich vertreten einzig in seinem Namen selbst, nicht aber für die im Rubrum der Schlussverfügung genannte Ge- sellschaft Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer hat zwar ein „Aviso de disolución“ vom 30. Oktober 2006, bei dem es sich scheinbar um eine öffentliche Publikation der Auflösung der F. SA handelt, und eine Auslö- sungsurkunde eingereicht, mit dem belegt werden soll, dass die F. SA am
13. Oktober 2006 aufgelöst worden ist (act. 1.B1). Entgegen der zitierten, konstanten und mit Urteil des Bundesgerichts 1C_161/2011 vom 11. April 2011 bestätigten Rechtsprechung fehlt es aber am Element der klaren Be- nennung des Beschwerdeführers als Begünstigten aus der aufgelösten Gesellschaft. Für eine solche Annahme reicht es nicht aus, dass auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten Formular A der Bank E. plc der Be- schwerdeführer als wirtschaftlicher Berechtigter aufgeführt ist (act. 1.B2). Die Bank kann höchstens die wirtschaftliche Berechtigung an den Konten bestätigen, so wie sie ihr gegenüber deklariert wurde, jedoch nicht die Be- rechtigung an der Gesellschaft selbst, was Voraussetzung für ein aus- nahmsweises Eintreten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wäre. Der Beschwerdeführer ist damit bezüglich der Konten Nr. 114229 und
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1142237 bei der Bank E. plc, lautend auf die F. SA, nicht beschwerdelegi- timiert.
3. Mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Konten Nr. 5 und 6 der F. SA, ist ihm das Recht auf Akteneinsicht in diesem Umfang zu versagen (Art. 80b Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG).
4. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grund- sätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die mangelhafte Sachverhaltsschilde- rung in den Rechtshilfebegehren sowie das Fehlen des Rechtshilfeerfor- dernisses der doppelten Strafbarkeit. Zusammengefasst macht er diesbe- züglich geltend, der massgebliche Sachverhalt in den polnischen Rechtshil- feersuchen sei bewusst diffus dargestellt. Es werde nicht klar, welches De- likt überhaupt Gegenstand des Ersuchens sei. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern der von der Vorinstanz dargelegte Sachverhalt in der Schweiz überhaupt strafbar sein solle, zumal der Beschwerdeführer nur bis zum
31. März 1995 im Ministerium für Privatisierung tätig gewesen sei und nicht wie von der Vorinstanz dargestellt bis Ende Juni 1995. Die Vorinstanz habe Sachverhaltsergänzungen gemacht und Mutmassungen in Bezug auf die Rolle des Beschwerdeführers angestellt und sei damit unzulässigerweise von der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde abgewichen (act. 1 S. 15 f., 20 ff.).
5.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen namentlich bei Herausgabe von Beweismitteln wie in casu die strafbare Handlung bezeichnen und eine
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kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 Ziff. 1 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen ent- sprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechthilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straf- tat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Um- fang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom
22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008. E. 5.3, je m.w.H). 5.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechen- den Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessori- sche Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale ei-
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nes nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersu- chen und dessen Ergänzungen genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand mög- lich ist.
5.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 11. Juli 2005 und der Sachverhaltsergän- zung vom 11. September 2006 und dem Ergänzungsersuchen der Beru- fungsstaatsanwaltschaft Katowice vom 24. Juli 2008 und 5. August 2008 (Verfahrensakten Urk. 1/10/2, 1/10/4/1-3) ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer von 1993 bis zum 30. Juni 1995 die Stellung als Generaldi- rektor des Ministeriums für Eigentumsumwandlung der Republik Polen inne gehabt habe. In dieser Funktion soll er von Investoren, die sich für den Er- werb von Aktien oder Anteilen von privatisierten, ehemals staatlichen Un- ternehmen interessiert hätten, Bestechungsgelder erpresst haben. In die- sem Bestechungskonstrukt sei B. als Lobbyist aufgetreten und habe die Bestechungsgelder von Dritten jeweils auf Konten des Beschwerdeführers und polnischer Parlamentsabgeordneter bei der Bank D. AG weitergeleitet. Der Beschwerdeführer habe u.a. mit C. im Zusammenhang mit der Privati- sierung der Brauerei G., welche in den Jahren 1992 bis 1996 durchgeführt worden sei, eine Bestechungszahlung seitens des daran interessierten C. vereinbart, die nach erfolgter Privatisierung ausbezahlt worden sei. Am
24. November 1994 sollen rund 60% der Anteile an der H. GmbH für USD
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2.7 Mio. an C. veräussert worden sein, welche dieser drei Jahre später, am
25. November 1997, für USD 18.2 Mio. an eine I. AG in Basel weiterver- äussert habe. Diese wiederum habe die Anteile an eine J. B.V. in Rotter- dam für USD 19.9 Mio. verkauft und schliesslich seien die Anteile über eine weitere Station beim Bierkonzern K. eingebracht worden.
Hinsichtlich der Privatisierung des Zementwerks L. SA habe B. zunächst ein aus der M. Holding AG, der N. Holding AG und der O. GmbH beste- hendes Konsortium organisiert, welches die Holding P. gegründet habe. Letztere habe im Zusammenwirken mit der irischen Firma Q. den Kauf der Aktienmehrheit an der polnischen L. SA bewerkstelligen sollen. Der Be- schwerdeführer soll von B. eine Summe in der Höhe von USD 1 Mio. ver- langt und im Gegenzug die Zusicherung abgegeben haben, dass die Hol- ding P. den Zuschlag für den Erwerb des Zementwerks erhalten werde, was im Oktober 1996 schliesslich geschehen sei. Der Beschwerdeführer soll in der Folge vom irischen Investor in den Jahren 1996-1997 USD 950'000.-- auf ein Bankkonto der Bank D. AG überwiesen und weitere USD 200'000.-- in bar ausgehändigt erhalten haben. Der Beschwerdeführer habe von 1995 bis 2003 zahlreiche Investitionen getätigt, wie Käufe von Immobilien in Polen, V. und in U. (VS), von Kunstwerken, Autos und einer Yacht. Zwischen September 2003 und September 2004 hätten zahlreiche telefonische Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Bank R. AG stattgefunden. Es sei dabei davon auszugehen, dass es sich um Gespräche zwischen Bank und ihrem Kunden gehandelt habe.
5.5 Offensichtliche Fehler, Lücken und Widersprüche sind in der Sachverhalts- darstellung nicht auszumachen. Die ersuchende Behörde muss an sich nicht im Detail belegen, worauf sie ihren Verdacht stützt. Es genügt, dass der geschilderte Tatverdacht hinreichend begründet und überzeugend ist (vgl. NADJA CAPUS, Strafrecht und Souveränität: Das Erfordernis der beid- seitigen Strafbarkeit in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Bern 2010, S. 448-451). Vorliegend legt die ersuchende Behörde in den Rechts- hilfeersuchen dar, wie die verdächtigten Personen bei den Bestechungs- handlungen vorgegangen sein sollen und in welchem Zeitraum sich diese Vorfälle ereignet haben sollen. Zudem werden zahlreiche Bankverbindun- gen genannt, über welche Geld aus den vorgeworfenen Korruptionshand- lungen geflossen sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist so- dann nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin Sachverhaltser- gänzungen gemacht und Mutmassungen bezüglich des Sachverhalts an- gestellt haben soll. Die Ausführungen in den Eintretens- und Zwischenver- fügungen sowie in der Schlussverfügung stimmen mit den Rechtshilfeersu- chen und deren Ergänzungen überein. So wird in der Ergänzung zum
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Rechthilfeersuchen vom 19. Oktober 2006 festgehalten, dass der Be- schwerdeführer bis zum 30. Juni 1995 das Amt des Generaldirektors des Privatisierungsministeriums bekleidet habe, wobei er ab dem 31. März 1995 bis 30. Juni 1995 Urlaub bezogen habe (Verfahrensakten Urk. 1/10/4/3 S. 4). Genau Gleiches wird in der Schlussverfügung wieder- gegeben (Verfahrensakten Urk. 2/10/23/1 S. 9). Von einer unzulässigen Abweichung in der Sachverhaltsdarstellung durch die Beschwerdegegnerin kann daher keine Rede sein.
Unbegründet ist auch der Einwand, die ersuchende Behörde habe den Vor- wurf im Zusammenhang mit der Privatisierung der Brauerei G. fallen gelas- sen, sei dieser doch in der Ergänzung vom 5. August 2008 nicht mehr er- wähnt (act. 1 S. 25). Der Umstand, dass eine ersuchende Behörde in spä- teren, ergänzenden Rechtshilfeersuchen oder auch in Präzisierungen ein- zelne früher als strafrechtlich relevant genannte Sachverhalte nicht mehr erwähnt, bedeutet nicht, dass diese Vorwürfe nicht mehr Gegenstand des ausländischen Strafverfahrens bilden. Um dies anzunehmen, bedürfte es einer expliziten Erklärung der ersuchenden Behörde.
Auch wenn es dem Beschwerdeführer sodann als wenig glaubwürdig er- scheint, dass die Bestechungsgelder gemäss den Rechtshilfeersuchen je- weils erst Monate nach den Verkaufszuschlägen ausbezahlt worden seien, ist darin kein Widerspruch in der Sachverhaltsdarstellung zu erblicken, zu- mal ein solcher Ablauf in einem korruptiven Umfeld, welches über ein „Ge- schäft“ hinausgeht, nicht völlig abwegig ist. Der Rechtshilferichter hat im Übrigen nicht zu beurteilen, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt glaubwürdig ist (vgl. supra E. 5.2). Die konkreten Umstände der einzelnen Zahlungen und deren Hintergründe werden Thema des polnischen Straf- verfahrens sein.
5.6 Gemäss Art. 322quater StGB macht sich der passiven Bestechung strafbar, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehenden Handlung oder Unterlas- sung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Vorteil muss den Amtsträger in nicht gebührender Weise in materieller oder immaterieller Hinsicht besser stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2004 vom 23. Juli 2004, E. 6.3). Nicht gebührend ist der Vorteil, wenn er dem Empfänger nicht zu- steht und er darauf auch keinen Anspruch hat. Der Vorteil muss eine Ge- genleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehenden Hand-
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lung oder Unterlassung darstellen. Pflichtwidrig ist ein Verhalten dann, wenn es strafbar ist oder gegen Amts-, Dienst- oder Disziplinarpflichten verstösst. Die pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung muss im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers stehen. Diese liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktion han- delt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten ver- stösst (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, N. 4 ff. zu Art. 322quater StGB m.w.H.).
Wie vorstehend ausgeführt, legen die polnischen Behörden dem Be- schwerdeführer konkret zur Last, er habe im Zusammenhang mit seiner Tä- tigkeit als Generaldirektor des Privatisierungsministeriums – damit als Be- amter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB – im Zusammenhang mit der Pri- vatisierung des polnischen Zementwerks L. SA und des Brauereibetriebs H. GmbH Bestechungsgelder dafür entgegen genommen, dass die Betrie- be denjenigen Interessenten zugeschlagen worden seien, welche über die Vermittlung durch B. die Bestechungsgelder ausrichten würden. Wie be- reits oben ausgeführt, soll der Beschwerdeführer gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung in den Rechtshilfeersuchen bis zum 30. Juni 1995 die Stellung als Beamter des Privatisierungsministeriums inne gehabt ha- ben. Entgegen der vielfach wiederholten Einwendung in der Beschwerde, dieses Datum treffe nicht zu, ist für Rechtshilfebehörde und –richter allein dieses Datum massgeblich. Gemäss Aussagen von B. habe der Be- schwerdeführer im Mai 1995 die Zahlung von USD 1 Mio. verlangt, damit die Holding P. den Zuschlag für den Erwerb des Zementwerkes erhalten solle. Damit wäre nach schweizerischem Recht der Tatbestand von Art. 322quater StGB prima vista ohne weiteres erfüllt. Dass sich der Be- schwerdeführer von Ende März 1995 bis Ende Juni 1995 in Urlaub befun- den habe, wie dies die Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice ausführt (Verfahrensakten Urk. 1/10/4/3 S. 4), vermag an der rechtlichen Qualifikati- on des Sachverhalts nichts zu ändern. Die Einwendungen des Beschwer- deführers, wonach die Aussagen B. wenig glaubwürdig seien und es un- wahrscheinlich sei, dass sich dieser mit dem Beschwerdeführer im Mai 1995 in dessen Büro im Privatisierungsministerium getroffen habe, betref- fen die Beweiswürdigung. Diese ist vom Rechtshilferichter gerade nicht vorzunehmen (vgl. oben Ziff. 5.2).
Nach dem Gesagten ist der in den Rechtshilfeersuchen dargestellte Sach- verhalt genügend konkret dargestellt, um eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu können. Demnach steht fest, dass sich auch die im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbar- keit erhobene Rüge als unbegründet erweist.
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6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter einen fehlenden sachlichen Zusam- menhang zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den herauszuge- benden Dokumenten geltend. Gemäss polnischem Rechtshilfeersuchen seien die Korruptionsgelder zwischen 1996 und 1997 hauptsächlich in bar an den Beschwerdeführer geflossen. Die Berufungsstaatsanwaltschaft Ka- towice fordere hingegen Bankunterlagen für den Zeitraum von November 1993 bis dato. Mit Blick auf das Verbot der Beweisausforschung sei es, wenn überhaupt, nur zulässig, Bankunterlagen für den Zeitraum zwischen 1996 und 1997 zu verlangen bzw. herauszugeben, die sich zumindest zeit- lich auf den massgeblichen Sachverhaltszeitraum beziehen würden (act. 1 S. 29).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f., N. 715 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) er- scheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle dieje- nigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterla- gen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachver- halt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten denjenigen auszuscheiden, welche für die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom
16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Ent-
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scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Ange- legenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom
27. April 2005, E. 4.1).
6.3 Die strittigen Bankunterlagen beziehen sich auf Konten bei der Bank E. plc, die auf den Beschwerdeführer lauten. Sie umfassen die Eröffnungsunterla- gen, Auszüge und Detailbelege betreffend Konto Nr. 7, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 8 und Nr. 4 (jeweils mit Unterkonten). Der erforderliche Sachzusammenhang zwischen dem ausländischen Strafverfahren und den herauszugebenden Bankunterlagen ist prima facie gegeben. Wie bereits oben erwähnt, wird dem Beschwerdeführer im ausländischen Verfahren vorgeworfen, während seiner Amtszeit als Generaldirektor des Ministeriums für Eigentumsum- wandlung von 1993 bis Ende Juni 1995 sich der passiven Bestechung schuldig gemacht zu haben und dann in den Jahren 1996 bis 1997 Korrup- tionsgelder erhalten und auf Konten der Bank E. plc in der Schweiz transfe- riert zu haben. Die herauszugebenden Bankunterlagen belegen zunächst im Zeitraum von Mai 2005 bis Mai 2006 zahlreiche Einzahlungen von ei- nem Konto der F. SA bei der Bank E. plc in der Höhe von CAD 400'000.-- sowie von insgesamt rund EUR 1.3 Mio. auf die Konten Nr. 3 und Nr. 4 des Beschwerdeführers (Verfahrensakten Urk. 6/10 pag. 16032 ff.; Urk. 7/10 pag. 26002 ff., 26072 und 26091). Im Zusammenhang mit dem Konto Nr. 1 des Beschwerdeführers sind in der Zeitspanne von Juni 2000 bis Februar 2001 insgesamt CHF 400'000.-- und USD 1.08 Mio. auf dieses Konto ge- flossen, wobei die Zahlungen jeweils von einer S. Ltd. and T. Ltd. bzw. T. Ltd. stammen (Verfahrensakten Urk. 4/10 pag. 3004, 3018, 4010, 4020, 4043, 4065 und 4068). Im April 2001 ist ferner ein Mittelabfluss in der Höhe von USD 200'000.-- an eine AA. LLC. zu verzeichnen (Verfahrensakten Urk. 4/10 pag. 4077). Das Rechtshilfeersuchen vom 24. Juli 2008 zielt dar- auf ab, die bislang noch nicht geklärten Kontoexistenzen, Kontoberechti- gungen und Vollmachtsverhältnisse sowie die strafrechtliche Relevanz der erfolgten Bezüge und Überweisungen bei der Bank E. plc zu eruieren, um letztlich zu ermitteln, wohin die mutmasslichen Korruptionsgelder geflossen sind. Somit haben die polnischen Behörden ein Interesse daran zu erfah- ren, ob und in welchem Umfang deliktische Gelder auf diese Konten ge- flossen sind und welches allenfalls die weiteren Begünstigten dieser Gelder waren. Diese Informationen können sich die polnischen Strafverfolgungs-
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behörden vor allem über die Edition der verlangten Bankunterlagen ver- schaffen. Von einer „fishing expedition“ kann keine Rede sein.
Soweit der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht geltend macht, die Bankunterlagen dürften nicht bereits ab dem Jahre 1993 herausgegeben werden, greift diese Rüge von vornherein ins Leere. Die Beschwerdegeg- nerin hat in der Schlussverfügung vom 17. September 2010 in sehr diffe- renzierter Weise die Herausgabe der Bankunterlagen ab dem 4. Mai 1999, dem 2. August 2001, dem 3. Oktober 2002 und dem 22. August 2005 ver- fügt (Verfahrensakten Urk. 2/10/23/1 S. 12 f.). Ferner ist darauf hinzuwei- sen, dass der Deliktszeitraum die Zeitspanne der zu erhebenden Kontobe- wegungen nicht einfach eingrenzt. So können Unterlagen über Vermö- gensbewegungen nach dem angeblichen Tatzeitpunkt ohne weiteres rele- vant sein, gerade wenn es für den erkennenden Richter darum geht, die Frage der Verwendung der inkriminierten Gelder zu beurteilen (vgl. etwa Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.39-47 vom 22. September 2009, E. 11.2). Vorliegend rechtfertigt es sich deshalb, die Bankunterlagen im verfügten Umfang herauszugeben. Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren tat- sächlich konkret relevant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern die Berufungsstaatsanwaltschaft von Katowice zu entscheiden. In diesem Zu- sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfeverfahren ü- bermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlastung des Beschuldigten dienen können (vgl. BGE 129 II 462, E. 5.5.; Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2006 vom 9. August 2007, E. 2.3 und 3.2; 1A.52/2007 vom 20. Juli 2007, E. 2.1.3). Die Prüfung der ersuchten Behör- de beschränkt sich auf den Zusammenhang, welcher zwischen den he- rauszugebenden Unterlagen und der Sachdarstellung im Rechtshilfeersu- chen bestehen muss. Insofern steht der Herausgabe der in der angefoch- tenen Schlussverfügung genannten Dokumente nichts entgegen. Unbe- achtlich ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach Transaktionen in den Unterlagen figurierten bzw. es sich um Vermögenswerte handle, welche mit den inkriminierten Vorgängen nichts zu tun hätten. Es handelt sich bei die- sem Einwand um eine unzulässige Gegenbehauptung, auf die schon des- halb nicht einzugehen ist, weil deren Prüfung durch die ersuchte Behörde gar nicht möglich ist (vgl. supra 5.2). Diese Frage wird u.a. gerade Gegens- tand des polnischen Strafverfahrens bilden müssen. 7. Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, dass in Bezug auf dem ihm zur Hauptsache vorgeworfenen Straftatbestand der passiven Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB die Verfolgungsverjährung nach schweizeri- schem Recht eingetreten sei, weshalb gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG
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dem polnischen Rechtshilfeersuchen keine Folge geleistet werden könne (act. 1 S. 17 f.).
Gemäss Art. 5 Abs. 1 IRSG ist einem Rechtshilfeersuchen nicht zu ent- sprechen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Massgeblich wäre mithin al- lein, ob die Tatbestände nach schweizerischem Recht verjährt wären. Das EUeR schweigt sich darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges verhält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrich- terlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR nicht zu prüfen ist (BGE 117 Ib 53 E. 2b S. 57). Im Verkehr mit Vertragsstaaten geht das EUeR Art. 5 Abs. 1 IRSG vor (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 620 f. N. 669 mit Verweis auf die Praxis). Die Frage des Eintritts der Strafverfolgungsverjährung ist somit materiell nicht zu prüfen.
8. Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, das polnische Rechtshilfe- ersuchen sei fiskalisch motiviert, ist darauf hinzuweisen, dass die Be- schwerdegegnerin die angefochtene Schlussverfügung mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen hat, wonach die in der Schweiz gewonne- nen Erkenntnisse in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwen- det werden dürfen (Verfahrensakten Urk. 2/10/23/1 S. 14). Es wurden da- bei im Einzelnen das Verwertungsverbot erläutert und u.a. die nach schweizerischem Recht als Fiskaldelikte geltenden Taten festgehalten. Die Einhaltung dieses Spezialitätsvorbehaltes durch Staaten, welche – wie vor- liegend – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.). Für eine gegenteilige An- nahme bestehen konkret keine Anhaltspunkte. Unter diesem Titel liegt demnach kein Anlass zur Verweigerung der Herausgabe der fraglichen Bankdokumente vor.
9. Aus den gleichen, wie eben unter Ziff. 8 dargelegten, Gründen ist schliess- lich auch der vom Beschwerdeführer subeventualiter gestellte Antrag, sämtliche herauszugebenden Dokumente mit einer zusätzlichen Sicherung (Zeichnung durch die Beschwerdegegnerin) zur Einhaltung des Speziali- tätsvorbehaltes zu versehen (act. 1 S. 34), ohne weiteres abzuweisen.
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10. Unbehelflich ist schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Herausgabe der Bankunterlagen seine Persönlichkeitsrechte verletzen würde (act. 1 S. 33). Wie oben festgestellt, ist die Herausgabe der Bankun- terlagen mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, und im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen bietet der Anspruch auf Pri- vatsphäre (Art. 13 BV) keinen über das Verhältnismässigkeitsprinzip hi- nausgehenden Rechtsschutz (Urteil des Bundesgerichts 1A.331/2005 vom
24. Januar 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.139 vom 6. Oktober 2009, E. 6).
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 3’000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 4'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (4 Absätze)
E. 10 Dezember 2008 ordnete die Staatsanwaltschaft bei der Bank E. plc die Edition von diversen Detailbelegen an (Verfahrensakten Urk. 1/10/9/1), wel- che diese bis zum 4. Februar 2009 übermittelte (Verfahrensakten Urk. 1/10/10-13). A. erklärte am 26. Juni 2009, mit der vereinfachten Verfah- renserledigung im Sinne von Art. 80c IRSG nicht einverstanden zu sein (Verfahrensakten Urk. 1/10/14/1).
D. Die Staatsanwaltschaft erliess am 17. September 2010 eine Schlussverfü- gung, mit der sie die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Konto- Nr. 1 für den Zeitraum vom 4. Mai 1999 bis und mit 14. Juni 2005, betref- fend Konto-Nr. 2 für den Zeitraum vom 2. August 2001 bis und mit 17. Mai
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2005, betreffend Konto-Nr. 3 für den Zeitraum vom 3. Oktober 2002 bis und mit 17. Mai 2005 sowie betreffend Konto-Nr. 4 für den Zeitraum vom 22. August 2005 bis und mit 18. Dezember 2006, jeweils bei der Bank E. plc lautend auf A., und betreffend Konto-Nr. 5 für den Zeitraum vom 22. April 2005 bis und mit 30. Oktober 2006 sowie betreffend Konto-Nr. 6 für den Zeitraum vom 22. April 2005 bis und mit 30. Oktober 2006, beide bei der Bank E. plc, lautend auf F. SA, verfügte (Verfahrensakten Urk. 2/10/23/1).
E. Gegen diese Verfügung erhob A. am 22. Oktober 2010 bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde, mit folgenden An- trägen (act. 1):
„1. Es sei Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung der Vorinstanz vom 17. Sep- tember 2010 aufzuheben und es seien das polnische Rechtshilfeersuchen vom
E. 11 Juli 2005, die Sachverhaltsergänzung vom 11. September 2006, die Ergän- zungsersuchen vom 19. Oktober 2006, vom 17. September 2007, vom 5. August 2008 sowie vom 24. Juli 2008, soweit abzuweisen, als Ziff. 2 lit. a) bis f) des Dispo- sitivs der Schlussverfügung der Vorinstanz vom 17. September 2010 in dem Sinne zu ändern ist, dass lediglich • das Schreiben der Bank E. plc betr. Einreichung von Bankunterlagen vom
21. November 2008, • das Schreiben der Bank E. plc betr. Einreichung von Detailbelegen vom
19. Dezember 2008, • das Schreiben der Bank E. plc betr. Einreichung von Detailbelegen vom 7. Ja- nuar 2009, • das Schreiben der Bank E. plc betr. Einreichung von Detailbelegen vom 4. Feb- ruar 2009, • allfällige Bankunterlagen nur für die Zeit vom 20. November 1996 bis 31. De- zember 1997 betreffend die Konten und Depot des Beschwerdeführers und der F. SA bei der Bank E. plc, d.h. sowohl Eröffnungsunterlagen aus jener Zeit als auch Auszüge und Detailbelege aus jener Zeit
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an die ersuchende Behörde herausgegeben werden
und bezüglich der übrigen in Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung der Vor- instanz vom 17. September 2010 genannten Bankunterlagen die Herausgabe an die Beschwerdeführer und/oder an die Bank E. plc, Zürich, angeordnet wird.
4. Subeventualiter sei zudem anzuordnen, dass – falls die vorstehenden Anträge ge- mäss Ziff. 1 bis 3 abgewiesen werden – sämtliche herauszugebenden Dokumente durch die Beschwerdegegnerin vor der Herausgabe mit einem gut sichtbaren und nicht mehr wegkopierbaren Stempel der Beschwerdegegnerin versehen werden.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
F. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2010 beantragt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die Abweisung der Beschwerde (act. 7), wäh- rend die Staatsanwaltschaft auf Vernehmlassung verzichtet (act. 8). In der Folge räumt die II. Beschwerdekammer den Beschwerdeführern die Mög- lichkeit zur Einsicht in diejenigen Akten ein, welche den Beschwerdeführer selber betreffen. Über das Aktengesuch hinsichtlich der auf die F. SA lau- tenden Dokumente teilte die II. Beschwerdekammer mit, werde sie erst entscheiden, sobald über die Beschwerdelegitimation in Bezug auf die F. SA befunden worden sei (act. 11). Der Beschwerdeführer reicht am 12. Ja- nuar 2011 Replik ein (act. 12), welche dem Bundesamt für Justiz und der Staatsanwaltschaft am 14. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht wird (act. 13).
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Polen sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), welchem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem- ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 − 62) massgebend.
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1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch bei der Anwendung der obge- nannten internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 48 Ziff. 2 SDÜ). Vorbehal- ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161).
Die Schlussverfügung vom 17. September 2010, welche dem Beschwerde- führer am 22. September 2010 zuging, ist mit Beschwerde vom 22. Oktober 2010 fristgerecht angefochten worden.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Ge- sellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerde- legitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft ob- liegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S.157 f.). Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflö-
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sungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_161/2011 vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009, E. 1.3.2). Für bloss indi- rekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kon- tenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebe- fugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
2.2.1 Der Beschwerdeführer ist in Bezug auf die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf ihn lautenden Konten Nr. 1, 2, 3 und 4 bei der Bank E. plc persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV betroffen und diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert ist, weshalb in diesem Umfange auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.2.2 Zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer das Dispositiv der Schlussverfügung auch im Hinblick auf die Übersendung von Kontounterla- gen betreffend die F. SA anfechten bzw. die Interessen dieser Gesellschaft an einer Verweigerung der Rechtshilfe im Beschwerdeverfahren geltend machen kann.
Der Beschwerdeführer hat anwaltlich vertreten einzig in seinem Namen selbst, nicht aber für die im Rubrum der Schlussverfügung genannte Ge- sellschaft Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer hat zwar ein „Aviso de disolución“ vom 30. Oktober 2006, bei dem es sich scheinbar um eine öffentliche Publikation der Auflösung der F. SA handelt, und eine Auslö- sungsurkunde eingereicht, mit dem belegt werden soll, dass die F. SA am
E. 13 Oktober 2006 aufgelöst worden ist (act. 1.B1). Entgegen der zitierten, konstanten und mit Urteil des Bundesgerichts 1C_161/2011 vom 11. April 2011 bestätigten Rechtsprechung fehlt es aber am Element der klaren Be- nennung des Beschwerdeführers als Begünstigten aus der aufgelösten Gesellschaft. Für eine solche Annahme reicht es nicht aus, dass auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten Formular A der Bank E. plc der Be- schwerdeführer als wirtschaftlicher Berechtigter aufgeführt ist (act. 1.B2). Die Bank kann höchstens die wirtschaftliche Berechtigung an den Konten bestätigen, so wie sie ihr gegenüber deklariert wurde, jedoch nicht die Be- rechtigung an der Gesellschaft selbst, was Voraussetzung für ein aus- nahmsweises Eintreten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wäre. Der Beschwerdeführer ist damit bezüglich der Konten Nr. 114229 und
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1142237 bei der Bank E. plc, lautend auf die F. SA, nicht beschwerdelegi- timiert.
3. Mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Konten Nr. 5 und 6 der F. SA, ist ihm das Recht auf Akteneinsicht in diesem Umfang zu versagen (Art. 80b Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG).
4. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grund- sätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
E. 16 Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Ent-
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scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Ange- legenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom
27. April 2005, E. 4.1).
6.3 Die strittigen Bankunterlagen beziehen sich auf Konten bei der Bank E. plc, die auf den Beschwerdeführer lauten. Sie umfassen die Eröffnungsunterla- gen, Auszüge und Detailbelege betreffend Konto Nr. 7, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 8 und Nr. 4 (jeweils mit Unterkonten). Der erforderliche Sachzusammenhang zwischen dem ausländischen Strafverfahren und den herauszugebenden Bankunterlagen ist prima facie gegeben. Wie bereits oben erwähnt, wird dem Beschwerdeführer im ausländischen Verfahren vorgeworfen, während seiner Amtszeit als Generaldirektor des Ministeriums für Eigentumsum- wandlung von 1993 bis Ende Juni 1995 sich der passiven Bestechung schuldig gemacht zu haben und dann in den Jahren 1996 bis 1997 Korrup- tionsgelder erhalten und auf Konten der Bank E. plc in der Schweiz transfe- riert zu haben. Die herauszugebenden Bankunterlagen belegen zunächst im Zeitraum von Mai 2005 bis Mai 2006 zahlreiche Einzahlungen von ei- nem Konto der F. SA bei der Bank E. plc in der Höhe von CAD 400'000.-- sowie von insgesamt rund EUR 1.3 Mio. auf die Konten Nr. 3 und Nr. 4 des Beschwerdeführers (Verfahrensakten Urk. 6/10 pag. 16032 ff.; Urk. 7/10 pag. 26002 ff., 26072 und 26091). Im Zusammenhang mit dem Konto Nr. 1 des Beschwerdeführers sind in der Zeitspanne von Juni 2000 bis Februar 2001 insgesamt CHF 400'000.-- und USD 1.08 Mio. auf dieses Konto ge- flossen, wobei die Zahlungen jeweils von einer S. Ltd. and T. Ltd. bzw. T. Ltd. stammen (Verfahrensakten Urk. 4/10 pag. 3004, 3018, 4010, 4020, 4043, 4065 und 4068). Im April 2001 ist ferner ein Mittelabfluss in der Höhe von USD 200'000.-- an eine AA. LLC. zu verzeichnen (Verfahrensakten Urk. 4/10 pag. 4077). Das Rechtshilfeersuchen vom 24. Juli 2008 zielt dar- auf ab, die bislang noch nicht geklärten Kontoexistenzen, Kontoberechti- gungen und Vollmachtsverhältnisse sowie die strafrechtliche Relevanz der erfolgten Bezüge und Überweisungen bei der Bank E. plc zu eruieren, um letztlich zu ermitteln, wohin die mutmasslichen Korruptionsgelder geflossen sind. Somit haben die polnischen Behörden ein Interesse daran zu erfah- ren, ob und in welchem Umfang deliktische Gelder auf diese Konten ge- flossen sind und welches allenfalls die weiteren Begünstigten dieser Gelder waren. Diese Informationen können sich die polnischen Strafverfolgungs-
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behörden vor allem über die Edition der verlangten Bankunterlagen ver- schaffen. Von einer „fishing expedition“ kann keine Rede sein.
Soweit der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht geltend macht, die Bankunterlagen dürften nicht bereits ab dem Jahre 1993 herausgegeben werden, greift diese Rüge von vornherein ins Leere. Die Beschwerdegeg- nerin hat in der Schlussverfügung vom 17. September 2010 in sehr diffe- renzierter Weise die Herausgabe der Bankunterlagen ab dem 4. Mai 1999, dem 2. August 2001, dem 3. Oktober 2002 und dem 22. August 2005 ver- fügt (Verfahrensakten Urk. 2/10/23/1 S. 12 f.). Ferner ist darauf hinzuwei- sen, dass der Deliktszeitraum die Zeitspanne der zu erhebenden Kontobe- wegungen nicht einfach eingrenzt. So können Unterlagen über Vermö- gensbewegungen nach dem angeblichen Tatzeitpunkt ohne weiteres rele- vant sein, gerade wenn es für den erkennenden Richter darum geht, die Frage der Verwendung der inkriminierten Gelder zu beurteilen (vgl. etwa Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.39-47 vom 22. September 2009, E. 11.2). Vorliegend rechtfertigt es sich deshalb, die Bankunterlagen im verfügten Umfang herauszugeben. Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren tat- sächlich konkret relevant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern die Berufungsstaatsanwaltschaft von Katowice zu entscheiden. In diesem Zu- sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfeverfahren ü- bermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlastung des Beschuldigten dienen können (vgl. BGE 129 II 462, E. 5.5.; Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2006 vom 9. August 2007, E. 2.3 und 3.2; 1A.52/2007 vom 20. Juli 2007, E. 2.1.3). Die Prüfung der ersuchten Behör- de beschränkt sich auf den Zusammenhang, welcher zwischen den he- rauszugebenden Unterlagen und der Sachdarstellung im Rechtshilfeersu- chen bestehen muss. Insofern steht der Herausgabe der in der angefoch- tenen Schlussverfügung genannten Dokumente nichts entgegen. Unbe- achtlich ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach Transaktionen in den Unterlagen figurierten bzw. es sich um Vermögenswerte handle, welche mit den inkriminierten Vorgängen nichts zu tun hätten. Es handelt sich bei die- sem Einwand um eine unzulässige Gegenbehauptung, auf die schon des- halb nicht einzugehen ist, weil deren Prüfung durch die ersuchte Behörde gar nicht möglich ist (vgl. supra 5.2). Diese Frage wird u.a. gerade Gegens- tand des polnischen Strafverfahrens bilden müssen. 7. Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, dass in Bezug auf dem ihm zur Hauptsache vorgeworfenen Straftatbestand der passiven Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB die Verfolgungsverjährung nach schweizeri- schem Recht eingetreten sei, weshalb gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG
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dem polnischen Rechtshilfeersuchen keine Folge geleistet werden könne (act. 1 S. 17 f.).
Gemäss Art. 5 Abs. 1 IRSG ist einem Rechtshilfeersuchen nicht zu ent- sprechen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Massgeblich wäre mithin al- lein, ob die Tatbestände nach schweizerischem Recht verjährt wären. Das EUeR schweigt sich darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges verhält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrich- terlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR nicht zu prüfen ist (BGE 117 Ib 53 E. 2b S. 57). Im Verkehr mit Vertragsstaaten geht das EUeR Art. 5 Abs. 1 IRSG vor (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 620 f. N. 669 mit Verweis auf die Praxis). Die Frage des Eintritts der Strafverfolgungsverjährung ist somit materiell nicht zu prüfen.
8. Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, das polnische Rechtshilfe- ersuchen sei fiskalisch motiviert, ist darauf hinzuweisen, dass die Be- schwerdegegnerin die angefochtene Schlussverfügung mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen hat, wonach die in der Schweiz gewonne- nen Erkenntnisse in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwen- det werden dürfen (Verfahrensakten Urk. 2/10/23/1 S. 14). Es wurden da- bei im Einzelnen das Verwertungsverbot erläutert und u.a. die nach schweizerischem Recht als Fiskaldelikte geltenden Taten festgehalten. Die Einhaltung dieses Spezialitätsvorbehaltes durch Staaten, welche – wie vor- liegend – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.). Für eine gegenteilige An- nahme bestehen konkret keine Anhaltspunkte. Unter diesem Titel liegt demnach kein Anlass zur Verweigerung der Herausgabe der fraglichen Bankdokumente vor.
9. Aus den gleichen, wie eben unter Ziff. 8 dargelegten, Gründen ist schliess- lich auch der vom Beschwerdeführer subeventualiter gestellte Antrag, sämtliche herauszugebenden Dokumente mit einer zusätzlichen Sicherung (Zeichnung durch die Beschwerdegegnerin) zur Einhaltung des Speziali- tätsvorbehaltes zu versehen (act. 1 S. 34), ohne weiteres abzuweisen.
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10. Unbehelflich ist schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Herausgabe der Bankunterlagen seine Persönlichkeitsrechte verletzen würde (act. 1 S. 33). Wie oben festgestellt, ist die Herausgabe der Bankun- terlagen mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, und im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen bietet der Anspruch auf Pri- vatsphäre (Art. 13 BV) keinen über das Verhältnismässigkeitsprinzip hi- nausgehenden Rechtsschutz (Urteil des Bundesgerichts 1A.331/2005 vom
24. Januar 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.139 vom 6. Oktober 2009, E. 6).
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 3’000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 4'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von 4'000.--. Die Bun- desstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbe- trag von Fr.1'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 28. Juni 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und David Glassey, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Kurt U. Blickenstorfer, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.242
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Sachverhalt:
A. Die Berufungsstaatsanwaltschaft in Katowice, Polen, führt seit geraumer Zeit ein umfangreiches Strafverfahren gegen B., A. und C. sowie weitere Personen und gelangte dabei seit dem Jahre 2005 mit zahlreichen Rechts- hilfeersuchen an die Schweiz. Den Tätern wird vorgeworfen, im Zusam- menhang mit in Polen realisierten Privatisierungen staatlicher Konzerne an polnische Parlamentarier Bestechungsgelder ausgerichtet zu haben, um so ausländischen Investoren den Zuschlag bei den Eigentumsvergaben er- möglichen zu können.
B. Im Rahmen dieser Rechtshilfebegehren führte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) in der Vergangenheit Zeugeneinvernahmen durch, erhob Unterlagen bei der Bank D. AG, Zürich betreffend Konten von C. und verschiedenen juristischen Personen sowie betreffend eines Escrow Kontos, lautend auf C., und verfügte die Übermitt- lung dieser Unterlagen an die polnischen Strafverfolgungsbehörden.
C. Mit vorliegendem, ergänzenden Rechtshilfebegehren vom 24. Juli 2008 er- suchte die Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice um Eruierung einer auf A. lautenden und bei der Bank E. plc in Genf, um Erhebung und Edition der Bankunterlagen für den Zeitraum von November 1993 bis dato, um unter- suchungsrichterliche Befragung des für die Kundenbeziehung verantwortli- chen Bankmitarbeiters und um Teilnahme ausländischer Beamter an der Zeugenbefragung (Verfahrensakten Urk. 1/10/2). Mit Eintretensverfügung vom 3. November 2008 entsprach die Staatsanwaltschaft dem polnischen Rechtshilfeersuchen, indem sie die Bank E. plc verpflichtete, sämtliche Bankunterlagen, welche auf A. lauteten bzw. an denen dieser wirtschaftli- cher Berechtigter erschien, herauszugeben (Verfahrensakten Urk. 1/10/6 S. 4). Die Bank E. plc übermittelte mit Schreiben vom 18. November 2008 die geforderten Unterlagen (Verfahrensakten Urk. 1/10/8). Mit Schreiben vom
10. Dezember 2008 ordnete die Staatsanwaltschaft bei der Bank E. plc die Edition von diversen Detailbelegen an (Verfahrensakten Urk. 1/10/9/1), wel- che diese bis zum 4. Februar 2009 übermittelte (Verfahrensakten Urk. 1/10/10-13). A. erklärte am 26. Juni 2009, mit der vereinfachten Verfah- renserledigung im Sinne von Art. 80c IRSG nicht einverstanden zu sein (Verfahrensakten Urk. 1/10/14/1).
D. Die Staatsanwaltschaft erliess am 17. September 2010 eine Schlussverfü- gung, mit der sie die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Konto- Nr. 1 für den Zeitraum vom 4. Mai 1999 bis und mit 14. Juni 2005, betref- fend Konto-Nr. 2 für den Zeitraum vom 2. August 2001 bis und mit 17. Mai
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2005, betreffend Konto-Nr. 3 für den Zeitraum vom 3. Oktober 2002 bis und mit 17. Mai 2005 sowie betreffend Konto-Nr. 4 für den Zeitraum vom 22. August 2005 bis und mit 18. Dezember 2006, jeweils bei der Bank E. plc lautend auf A., und betreffend Konto-Nr. 5 für den Zeitraum vom 22. April 2005 bis und mit 30. Oktober 2006 sowie betreffend Konto-Nr. 6 für den Zeitraum vom 22. April 2005 bis und mit 30. Oktober 2006, beide bei der Bank E. plc, lautend auf F. SA, verfügte (Verfahrensakten Urk. 2/10/23/1).
E. Gegen diese Verfügung erhob A. am 22. Oktober 2010 bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde, mit folgenden An- trägen (act. 1):
„1. Es sei Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung der Vorinstanz vom 17. Sep- tember 2010 aufzuheben und es seien das polnische Rechtshilfeersuchen vom
11. Juli 2005, die Sachverhaltsergänzung vom 11. September 2006, die Ergän- zungsersuchen vom 19. Oktober 2006, vom 17. September 2007, vom 5. August 2008 sowie vom 24. Juli 2008 abzuweisen; und
2. es sei Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung der Vorinstanz vom 17. Sep- tember 2010 aufzuheben und die Herausgabe der in Ziff. 2 des Dispositives ge- nannten Bankunterlagen an die Beschwerdeführer und/oder an die Bank E. plc, Zü- rich, anzuordnen.
3. Eventualiter sei Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung der Vorinstanz vom
17. September 2010 aufzuheben und das polnische Rechtshilfeersuchen vom
11. Juli 2005, die Sachverhaltsergänzung vom 11. September 2006, die Ergän- zungsersuchen vom 19. Oktober 2006, vom 17. September 2007, vom 5. August 2008 sowie vom 24. Juli 2008, soweit abzuweisen, als Ziff. 2 lit. a) bis f) des Dispo- sitivs der Schlussverfügung der Vorinstanz vom 17. September 2010 in dem Sinne zu ändern ist, dass lediglich • das Schreiben der Bank E. plc betr. Einreichung von Bankunterlagen vom
21. November 2008, • das Schreiben der Bank E. plc betr. Einreichung von Detailbelegen vom
19. Dezember 2008, • das Schreiben der Bank E. plc betr. Einreichung von Detailbelegen vom 7. Ja- nuar 2009, • das Schreiben der Bank E. plc betr. Einreichung von Detailbelegen vom 4. Feb- ruar 2009, • allfällige Bankunterlagen nur für die Zeit vom 20. November 1996 bis 31. De- zember 1997 betreffend die Konten und Depot des Beschwerdeführers und der F. SA bei der Bank E. plc, d.h. sowohl Eröffnungsunterlagen aus jener Zeit als auch Auszüge und Detailbelege aus jener Zeit
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an die ersuchende Behörde herausgegeben werden
und bezüglich der übrigen in Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung der Vor- instanz vom 17. September 2010 genannten Bankunterlagen die Herausgabe an die Beschwerdeführer und/oder an die Bank E. plc, Zürich, angeordnet wird.
4. Subeventualiter sei zudem anzuordnen, dass – falls die vorstehenden Anträge ge- mäss Ziff. 1 bis 3 abgewiesen werden – sämtliche herauszugebenden Dokumente durch die Beschwerdegegnerin vor der Herausgabe mit einem gut sichtbaren und nicht mehr wegkopierbaren Stempel der Beschwerdegegnerin versehen werden.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
F. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2010 beantragt das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die Abweisung der Beschwerde (act. 7), wäh- rend die Staatsanwaltschaft auf Vernehmlassung verzichtet (act. 8). In der Folge räumt die II. Beschwerdekammer den Beschwerdeführern die Mög- lichkeit zur Einsicht in diejenigen Akten ein, welche den Beschwerdeführer selber betreffen. Über das Aktengesuch hinsichtlich der auf die F. SA lau- tenden Dokumente teilte die II. Beschwerdekammer mit, werde sie erst entscheiden, sobald über die Beschwerdelegitimation in Bezug auf die F. SA befunden worden sei (act. 11). Der Beschwerdeführer reicht am 12. Ja- nuar 2011 Replik ein (act. 12), welche dem Bundesamt für Justiz und der Staatsanwaltschaft am 14. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht wird (act. 13).
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Polen sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), welchem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem- ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 − 62) massgebend.
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1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch bei der Anwendung der obge- nannten internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 48 Ziff. 2 SDÜ). Vorbehal- ten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundes- strafgericht vom 31. August 2010, SR 173.713.161).
Die Schlussverfügung vom 17. September 2010, welche dem Beschwerde- führer am 22. September 2010 zuging, ist mit Beschwerde vom 22. Oktober 2010 fristgerecht angefochten worden.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Ge- sellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerde- legitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft ob- liegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S.157 f.). Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflö-
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sungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_161/2011 vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004, E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999, E. 2c; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009, E. 1.3.2). Für bloss indi- rekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kon- tenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebe- fugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).
2.2.1 Der Beschwerdeführer ist in Bezug auf die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf ihn lautenden Konten Nr. 1, 2, 3 und 4 bei der Bank E. plc persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV betroffen und diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert ist, weshalb in diesem Umfange auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.2.2 Zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer das Dispositiv der Schlussverfügung auch im Hinblick auf die Übersendung von Kontounterla- gen betreffend die F. SA anfechten bzw. die Interessen dieser Gesellschaft an einer Verweigerung der Rechtshilfe im Beschwerdeverfahren geltend machen kann.
Der Beschwerdeführer hat anwaltlich vertreten einzig in seinem Namen selbst, nicht aber für die im Rubrum der Schlussverfügung genannte Ge- sellschaft Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer hat zwar ein „Aviso de disolución“ vom 30. Oktober 2006, bei dem es sich scheinbar um eine öffentliche Publikation der Auflösung der F. SA handelt, und eine Auslö- sungsurkunde eingereicht, mit dem belegt werden soll, dass die F. SA am
13. Oktober 2006 aufgelöst worden ist (act. 1.B1). Entgegen der zitierten, konstanten und mit Urteil des Bundesgerichts 1C_161/2011 vom 11. April 2011 bestätigten Rechtsprechung fehlt es aber am Element der klaren Be- nennung des Beschwerdeführers als Begünstigten aus der aufgelösten Gesellschaft. Für eine solche Annahme reicht es nicht aus, dass auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten Formular A der Bank E. plc der Be- schwerdeführer als wirtschaftlicher Berechtigter aufgeführt ist (act. 1.B2). Die Bank kann höchstens die wirtschaftliche Berechtigung an den Konten bestätigen, so wie sie ihr gegenüber deklariert wurde, jedoch nicht die Be- rechtigung an der Gesellschaft selbst, was Voraussetzung für ein aus- nahmsweises Eintreten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wäre. Der Beschwerdeführer ist damit bezüglich der Konten Nr. 114229 und
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1142237 bei der Bank E. plc, lautend auf die F. SA, nicht beschwerdelegi- timiert.
3. Mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers in Bezug auf die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Konten Nr. 5 und 6 der F. SA, ist ihm das Recht auf Akteneinsicht in diesem Umfang zu versagen (Art. 80b Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 80h lit. b IRSG).
4. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grund- sätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die mangelhafte Sachverhaltsschilde- rung in den Rechtshilfebegehren sowie das Fehlen des Rechtshilfeerfor- dernisses der doppelten Strafbarkeit. Zusammengefasst macht er diesbe- züglich geltend, der massgebliche Sachverhalt in den polnischen Rechtshil- feersuchen sei bewusst diffus dargestellt. Es werde nicht klar, welches De- likt überhaupt Gegenstand des Ersuchens sei. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern der von der Vorinstanz dargelegte Sachverhalt in der Schweiz überhaupt strafbar sein solle, zumal der Beschwerdeführer nur bis zum
31. März 1995 im Ministerium für Privatisierung tätig gewesen sei und nicht wie von der Vorinstanz dargestellt bis Ende Juni 1995. Die Vorinstanz habe Sachverhaltsergänzungen gemacht und Mutmassungen in Bezug auf die Rolle des Beschwerdeführers angestellt und sei damit unzulässigerweise von der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde abgewichen (act. 1 S. 15 f., 20 ff.).
5.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen namentlich bei Herausgabe von Beweismitteln wie in casu die strafbare Handlung bezeichnen und eine
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kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 Ziff. 1 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen ent- sprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 f. m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechthilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straf- tat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Um- fang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be- reits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis- würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.39 vom
22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008. E. 5.3, je m.w.H). 5.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu- chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechen- den Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessori- sche Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale ei-
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nes nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so- fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe- standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er- suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466). Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal- ten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom
26. Januar 2007, E. 3). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersu- chen und dessen Ergänzungen genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand mög- lich ist.
5.4 Dem Rechtshilfeersuchen vom 11. Juli 2005 und der Sachverhaltsergän- zung vom 11. September 2006 und dem Ergänzungsersuchen der Beru- fungsstaatsanwaltschaft Katowice vom 24. Juli 2008 und 5. August 2008 (Verfahrensakten Urk. 1/10/2, 1/10/4/1-3) ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer von 1993 bis zum 30. Juni 1995 die Stellung als Generaldi- rektor des Ministeriums für Eigentumsumwandlung der Republik Polen inne gehabt habe. In dieser Funktion soll er von Investoren, die sich für den Er- werb von Aktien oder Anteilen von privatisierten, ehemals staatlichen Un- ternehmen interessiert hätten, Bestechungsgelder erpresst haben. In die- sem Bestechungskonstrukt sei B. als Lobbyist aufgetreten und habe die Bestechungsgelder von Dritten jeweils auf Konten des Beschwerdeführers und polnischer Parlamentsabgeordneter bei der Bank D. AG weitergeleitet. Der Beschwerdeführer habe u.a. mit C. im Zusammenhang mit der Privati- sierung der Brauerei G., welche in den Jahren 1992 bis 1996 durchgeführt worden sei, eine Bestechungszahlung seitens des daran interessierten C. vereinbart, die nach erfolgter Privatisierung ausbezahlt worden sei. Am
24. November 1994 sollen rund 60% der Anteile an der H. GmbH für USD
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2.7 Mio. an C. veräussert worden sein, welche dieser drei Jahre später, am
25. November 1997, für USD 18.2 Mio. an eine I. AG in Basel weiterver- äussert habe. Diese wiederum habe die Anteile an eine J. B.V. in Rotter- dam für USD 19.9 Mio. verkauft und schliesslich seien die Anteile über eine weitere Station beim Bierkonzern K. eingebracht worden.
Hinsichtlich der Privatisierung des Zementwerks L. SA habe B. zunächst ein aus der M. Holding AG, der N. Holding AG und der O. GmbH beste- hendes Konsortium organisiert, welches die Holding P. gegründet habe. Letztere habe im Zusammenwirken mit der irischen Firma Q. den Kauf der Aktienmehrheit an der polnischen L. SA bewerkstelligen sollen. Der Be- schwerdeführer soll von B. eine Summe in der Höhe von USD 1 Mio. ver- langt und im Gegenzug die Zusicherung abgegeben haben, dass die Hol- ding P. den Zuschlag für den Erwerb des Zementwerks erhalten werde, was im Oktober 1996 schliesslich geschehen sei. Der Beschwerdeführer soll in der Folge vom irischen Investor in den Jahren 1996-1997 USD 950'000.-- auf ein Bankkonto der Bank D. AG überwiesen und weitere USD 200'000.-- in bar ausgehändigt erhalten haben. Der Beschwerdeführer habe von 1995 bis 2003 zahlreiche Investitionen getätigt, wie Käufe von Immobilien in Polen, V. und in U. (VS), von Kunstwerken, Autos und einer Yacht. Zwischen September 2003 und September 2004 hätten zahlreiche telefonische Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Bank R. AG stattgefunden. Es sei dabei davon auszugehen, dass es sich um Gespräche zwischen Bank und ihrem Kunden gehandelt habe.
5.5 Offensichtliche Fehler, Lücken und Widersprüche sind in der Sachverhalts- darstellung nicht auszumachen. Die ersuchende Behörde muss an sich nicht im Detail belegen, worauf sie ihren Verdacht stützt. Es genügt, dass der geschilderte Tatverdacht hinreichend begründet und überzeugend ist (vgl. NADJA CAPUS, Strafrecht und Souveränität: Das Erfordernis der beid- seitigen Strafbarkeit in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Bern 2010, S. 448-451). Vorliegend legt die ersuchende Behörde in den Rechts- hilfeersuchen dar, wie die verdächtigten Personen bei den Bestechungs- handlungen vorgegangen sein sollen und in welchem Zeitraum sich diese Vorfälle ereignet haben sollen. Zudem werden zahlreiche Bankverbindun- gen genannt, über welche Geld aus den vorgeworfenen Korruptionshand- lungen geflossen sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist so- dann nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin Sachverhaltser- gänzungen gemacht und Mutmassungen bezüglich des Sachverhalts an- gestellt haben soll. Die Ausführungen in den Eintretens- und Zwischenver- fügungen sowie in der Schlussverfügung stimmen mit den Rechtshilfeersu- chen und deren Ergänzungen überein. So wird in der Ergänzung zum
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Rechthilfeersuchen vom 19. Oktober 2006 festgehalten, dass der Be- schwerdeführer bis zum 30. Juni 1995 das Amt des Generaldirektors des Privatisierungsministeriums bekleidet habe, wobei er ab dem 31. März 1995 bis 30. Juni 1995 Urlaub bezogen habe (Verfahrensakten Urk. 1/10/4/3 S. 4). Genau Gleiches wird in der Schlussverfügung wieder- gegeben (Verfahrensakten Urk. 2/10/23/1 S. 9). Von einer unzulässigen Abweichung in der Sachverhaltsdarstellung durch die Beschwerdegegnerin kann daher keine Rede sein.
Unbegründet ist auch der Einwand, die ersuchende Behörde habe den Vor- wurf im Zusammenhang mit der Privatisierung der Brauerei G. fallen gelas- sen, sei dieser doch in der Ergänzung vom 5. August 2008 nicht mehr er- wähnt (act. 1 S. 25). Der Umstand, dass eine ersuchende Behörde in spä- teren, ergänzenden Rechtshilfeersuchen oder auch in Präzisierungen ein- zelne früher als strafrechtlich relevant genannte Sachverhalte nicht mehr erwähnt, bedeutet nicht, dass diese Vorwürfe nicht mehr Gegenstand des ausländischen Strafverfahrens bilden. Um dies anzunehmen, bedürfte es einer expliziten Erklärung der ersuchenden Behörde.
Auch wenn es dem Beschwerdeführer sodann als wenig glaubwürdig er- scheint, dass die Bestechungsgelder gemäss den Rechtshilfeersuchen je- weils erst Monate nach den Verkaufszuschlägen ausbezahlt worden seien, ist darin kein Widerspruch in der Sachverhaltsdarstellung zu erblicken, zu- mal ein solcher Ablauf in einem korruptiven Umfeld, welches über ein „Ge- schäft“ hinausgeht, nicht völlig abwegig ist. Der Rechtshilferichter hat im Übrigen nicht zu beurteilen, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt glaubwürdig ist (vgl. supra E. 5.2). Die konkreten Umstände der einzelnen Zahlungen und deren Hintergründe werden Thema des polnischen Straf- verfahrens sein.
5.6 Gemäss Art. 322quater StGB macht sich der passiven Bestechung strafbar, wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehenden Handlung oder Unterlas- sung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Vorteil muss den Amtsträger in nicht gebührender Weise in materieller oder immaterieller Hinsicht besser stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2004 vom 23. Juli 2004, E. 6.3). Nicht gebührend ist der Vorteil, wenn er dem Empfänger nicht zu- steht und er darauf auch keinen Anspruch hat. Der Vorteil muss eine Ge- genleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehenden Hand-
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lung oder Unterlassung darstellen. Pflichtwidrig ist ein Verhalten dann, wenn es strafbar ist oder gegen Amts-, Dienst- oder Disziplinarpflichten verstösst. Die pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung muss im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers stehen. Diese liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktion han- delt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten ver- stösst (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, N. 4 ff. zu Art. 322quater StGB m.w.H.).
Wie vorstehend ausgeführt, legen die polnischen Behörden dem Be- schwerdeführer konkret zur Last, er habe im Zusammenhang mit seiner Tä- tigkeit als Generaldirektor des Privatisierungsministeriums – damit als Be- amter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB – im Zusammenhang mit der Pri- vatisierung des polnischen Zementwerks L. SA und des Brauereibetriebs H. GmbH Bestechungsgelder dafür entgegen genommen, dass die Betrie- be denjenigen Interessenten zugeschlagen worden seien, welche über die Vermittlung durch B. die Bestechungsgelder ausrichten würden. Wie be- reits oben ausgeführt, soll der Beschwerdeführer gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung in den Rechtshilfeersuchen bis zum 30. Juni 1995 die Stellung als Beamter des Privatisierungsministeriums inne gehabt ha- ben. Entgegen der vielfach wiederholten Einwendung in der Beschwerde, dieses Datum treffe nicht zu, ist für Rechtshilfebehörde und –richter allein dieses Datum massgeblich. Gemäss Aussagen von B. habe der Be- schwerdeführer im Mai 1995 die Zahlung von USD 1 Mio. verlangt, damit die Holding P. den Zuschlag für den Erwerb des Zementwerkes erhalten solle. Damit wäre nach schweizerischem Recht der Tatbestand von Art. 322quater StGB prima vista ohne weiteres erfüllt. Dass sich der Be- schwerdeführer von Ende März 1995 bis Ende Juni 1995 in Urlaub befun- den habe, wie dies die Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice ausführt (Verfahrensakten Urk. 1/10/4/3 S. 4), vermag an der rechtlichen Qualifikati- on des Sachverhalts nichts zu ändern. Die Einwendungen des Beschwer- deführers, wonach die Aussagen B. wenig glaubwürdig seien und es un- wahrscheinlich sei, dass sich dieser mit dem Beschwerdeführer im Mai 1995 in dessen Büro im Privatisierungsministerium getroffen habe, betref- fen die Beweiswürdigung. Diese ist vom Rechtshilferichter gerade nicht vorzunehmen (vgl. oben Ziff. 5.2).
Nach dem Gesagten ist der in den Rechtshilfeersuchen dargestellte Sach- verhalt genügend konkret dargestellt, um eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu können. Demnach steht fest, dass sich auch die im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbar- keit erhobene Rüge als unbegründet erweist.
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6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter einen fehlenden sachlichen Zusam- menhang zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den herauszuge- benden Dokumenten geltend. Gemäss polnischem Rechtshilfeersuchen seien die Korruptionsgelder zwischen 1996 und 1997 hauptsächlich in bar an den Beschwerdeführer geflossen. Die Berufungsstaatsanwaltschaft Ka- towice fordere hingegen Bankunterlagen für den Zeitraum von November 1993 bis dato. Mit Blick auf das Verbot der Beweisausforschung sei es, wenn überhaupt, nur zulässig, Bankunterlagen für den Zeitraum zwischen 1996 und 1997 zu verlangen bzw. herauszugeben, die sich zumindest zeit- lich auf den massgeblichen Sachverhaltszeitraum beziehen würden (act. 1 S. 29).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f., N. 715 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vor- wand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) er- scheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle dieje- nigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterla- gen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachver- halt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten denjenigen auszuscheiden, welche für die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisrelevant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom
16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Ent-
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scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Ange- legenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom
27. April 2005, E. 4.1).
6.3 Die strittigen Bankunterlagen beziehen sich auf Konten bei der Bank E. plc, die auf den Beschwerdeführer lauten. Sie umfassen die Eröffnungsunterla- gen, Auszüge und Detailbelege betreffend Konto Nr. 7, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 8 und Nr. 4 (jeweils mit Unterkonten). Der erforderliche Sachzusammenhang zwischen dem ausländischen Strafverfahren und den herauszugebenden Bankunterlagen ist prima facie gegeben. Wie bereits oben erwähnt, wird dem Beschwerdeführer im ausländischen Verfahren vorgeworfen, während seiner Amtszeit als Generaldirektor des Ministeriums für Eigentumsum- wandlung von 1993 bis Ende Juni 1995 sich der passiven Bestechung schuldig gemacht zu haben und dann in den Jahren 1996 bis 1997 Korrup- tionsgelder erhalten und auf Konten der Bank E. plc in der Schweiz transfe- riert zu haben. Die herauszugebenden Bankunterlagen belegen zunächst im Zeitraum von Mai 2005 bis Mai 2006 zahlreiche Einzahlungen von ei- nem Konto der F. SA bei der Bank E. plc in der Höhe von CAD 400'000.-- sowie von insgesamt rund EUR 1.3 Mio. auf die Konten Nr. 3 und Nr. 4 des Beschwerdeführers (Verfahrensakten Urk. 6/10 pag. 16032 ff.; Urk. 7/10 pag. 26002 ff., 26072 und 26091). Im Zusammenhang mit dem Konto Nr. 1 des Beschwerdeführers sind in der Zeitspanne von Juni 2000 bis Februar 2001 insgesamt CHF 400'000.-- und USD 1.08 Mio. auf dieses Konto ge- flossen, wobei die Zahlungen jeweils von einer S. Ltd. and T. Ltd. bzw. T. Ltd. stammen (Verfahrensakten Urk. 4/10 pag. 3004, 3018, 4010, 4020, 4043, 4065 und 4068). Im April 2001 ist ferner ein Mittelabfluss in der Höhe von USD 200'000.-- an eine AA. LLC. zu verzeichnen (Verfahrensakten Urk. 4/10 pag. 4077). Das Rechtshilfeersuchen vom 24. Juli 2008 zielt dar- auf ab, die bislang noch nicht geklärten Kontoexistenzen, Kontoberechti- gungen und Vollmachtsverhältnisse sowie die strafrechtliche Relevanz der erfolgten Bezüge und Überweisungen bei der Bank E. plc zu eruieren, um letztlich zu ermitteln, wohin die mutmasslichen Korruptionsgelder geflossen sind. Somit haben die polnischen Behörden ein Interesse daran zu erfah- ren, ob und in welchem Umfang deliktische Gelder auf diese Konten ge- flossen sind und welches allenfalls die weiteren Begünstigten dieser Gelder waren. Diese Informationen können sich die polnischen Strafverfolgungs-
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behörden vor allem über die Edition der verlangten Bankunterlagen ver- schaffen. Von einer „fishing expedition“ kann keine Rede sein.
Soweit der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht geltend macht, die Bankunterlagen dürften nicht bereits ab dem Jahre 1993 herausgegeben werden, greift diese Rüge von vornherein ins Leere. Die Beschwerdegeg- nerin hat in der Schlussverfügung vom 17. September 2010 in sehr diffe- renzierter Weise die Herausgabe der Bankunterlagen ab dem 4. Mai 1999, dem 2. August 2001, dem 3. Oktober 2002 und dem 22. August 2005 ver- fügt (Verfahrensakten Urk. 2/10/23/1 S. 12 f.). Ferner ist darauf hinzuwei- sen, dass der Deliktszeitraum die Zeitspanne der zu erhebenden Kontobe- wegungen nicht einfach eingrenzt. So können Unterlagen über Vermö- gensbewegungen nach dem angeblichen Tatzeitpunkt ohne weiteres rele- vant sein, gerade wenn es für den erkennenden Richter darum geht, die Frage der Verwendung der inkriminierten Gelder zu beurteilen (vgl. etwa Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.39-47 vom 22. September 2009, E. 11.2). Vorliegend rechtfertigt es sich deshalb, die Bankunterlagen im verfügten Umfang herauszugeben. Ob die herauszugebenden Unterlagen für das ausländische Verfahren tat- sächlich konkret relevant sind, hat nicht die ersuchte Behörde, sondern die Berufungsstaatsanwaltschaft von Katowice zu entscheiden. In diesem Zu- sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die im Rechtshilfeverfahren ü- bermittelten Auskünfte und Unterlagen durchaus auch der Entlastung des Beschuldigten dienen können (vgl. BGE 129 II 462, E. 5.5.; Urteile des Bundesgerichts 1A.182/2006 vom 9. August 2007, E. 2.3 und 3.2; 1A.52/2007 vom 20. Juli 2007, E. 2.1.3). Die Prüfung der ersuchten Behör- de beschränkt sich auf den Zusammenhang, welcher zwischen den he- rauszugebenden Unterlagen und der Sachdarstellung im Rechtshilfeersu- chen bestehen muss. Insofern steht der Herausgabe der in der angefoch- tenen Schlussverfügung genannten Dokumente nichts entgegen. Unbe- achtlich ist die Rüge des Beschwerdeführers, wonach Transaktionen in den Unterlagen figurierten bzw. es sich um Vermögenswerte handle, welche mit den inkriminierten Vorgängen nichts zu tun hätten. Es handelt sich bei die- sem Einwand um eine unzulässige Gegenbehauptung, auf die schon des- halb nicht einzugehen ist, weil deren Prüfung durch die ersuchte Behörde gar nicht möglich ist (vgl. supra 5.2). Diese Frage wird u.a. gerade Gegens- tand des polnischen Strafverfahrens bilden müssen. 7. Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, dass in Bezug auf dem ihm zur Hauptsache vorgeworfenen Straftatbestand der passiven Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB die Verfolgungsverjährung nach schweizeri- schem Recht eingetreten sei, weshalb gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG
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dem polnischen Rechtshilfeersuchen keine Folge geleistet werden könne (act. 1 S. 17 f.).
Gemäss Art. 5 Abs. 1 IRSG ist einem Rechtshilfeersuchen nicht zu ent- sprechen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Massgeblich wäre mithin al- lein, ob die Tatbestände nach schweizerischem Recht verjährt wären. Das EUeR schweigt sich darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges verhält. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrich- terlicher Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit die Frage der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR nicht zu prüfen ist (BGE 117 Ib 53 E. 2b S. 57). Im Verkehr mit Vertragsstaaten geht das EUeR Art. 5 Abs. 1 IRSG vor (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 620 f. N. 669 mit Verweis auf die Praxis). Die Frage des Eintritts der Strafverfolgungsverjährung ist somit materiell nicht zu prüfen.
8. Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, das polnische Rechtshilfe- ersuchen sei fiskalisch motiviert, ist darauf hinzuweisen, dass die Be- schwerdegegnerin die angefochtene Schlussverfügung mit dem üblichen Spezialitätsvorbehalt versehen hat, wonach die in der Schweiz gewonne- nen Erkenntnisse in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwen- det werden dürfen (Verfahrensakten Urk. 2/10/23/1 S. 14). Es wurden da- bei im Einzelnen das Verwertungsverbot erläutert und u.a. die nach schweizerischem Recht als Fiskaldelikte geltenden Taten festgehalten. Die Einhaltung dieses Spezialitätsvorbehaltes durch Staaten, welche – wie vor- liegend – mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.105/2001 vom 8. August 2001, E. 2e; BGE 117 Ib 64 E. 5f, je m.w.H.). Für eine gegenteilige An- nahme bestehen konkret keine Anhaltspunkte. Unter diesem Titel liegt demnach kein Anlass zur Verweigerung der Herausgabe der fraglichen Bankdokumente vor.
9. Aus den gleichen, wie eben unter Ziff. 8 dargelegten, Gründen ist schliess- lich auch der vom Beschwerdeführer subeventualiter gestellte Antrag, sämtliche herauszugebenden Dokumente mit einer zusätzlichen Sicherung (Zeichnung durch die Beschwerdegegnerin) zur Einhaltung des Speziali- tätsvorbehaltes zu versehen (act. 1 S. 34), ohne weiteres abzuweisen.
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10. Unbehelflich ist schliesslich die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Herausgabe der Bankunterlagen seine Persönlichkeitsrechte verletzen würde (act. 1 S. 33). Wie oben festgestellt, ist die Herausgabe der Bankun- terlagen mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, und im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen bietet der Anspruch auf Pri- vatsphäre (Art. 13 BV) keinen über das Verhältnismässigkeitsprinzip hi- nausgehenden Rechtsschutz (Urteil des Bundesgerichts 1A.331/2005 vom
24. Januar 2006, E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.139 vom 6. Oktober 2009, E. 6).
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 3’000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 4'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von 4'000.--. Die Bun- desstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbe- trag von Fr.1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 28. Juni 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Kurt U. Blickenstorfer - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).