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RR.2009.15

Bundesstrafgericht · 2009-07-09 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Indonesien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Vermögenssperre (Art. 33a IRSV).

Sachverhalt

A. Gestützt auf Meldungen gemäss Art. 9 Geldwäschereigesetz (GWG; SR 955.0) von verschiedenen schweizerischen Finanzinstituten eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) am 28. Dezember 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfah- ren wegen des Verdachts der Geldwäscherei gegen B., dessen Ehefrau C. sowie unbekannte Täterschaft. Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 hat die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 67a IRSG das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) ersucht, die zuständige indonesische Strafver- folgungsbehörde über die Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Verfahrens in der Schweiz zu informieren und sie einzuladen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen. In diesem Verfahren wurde mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 29. Dezember 2004 das Konto Nr. 1, lautend auf die A. Ltd., bei der Bank D. (Suisse) SA, an welchem B. und C. wirtschaft- lich berechtigt und einzelzeichnungsberechtigt sind, gesperrt und die Editi- on der Kontounterlagen angeordnet. Die Verfügung enthielt ein Mitteilungs- verbot. Die Bank D. übermittelte am 10. Januar 2005 die Unterlagen des entsprechenden Kontos. Mit Brief vom 11. Januar 2006 hob der zuständige Staatsanwalt des Bundes das Mitteilungsverbot auf.

B. Im gleichen Zusammenhang ermittelt die Indonesian National Police als zuständige Strafverfolgungsbehörde gegen B. wegen Verdachts der Geld- wäscherei (act. 8.2, Erklärung I). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, als Generaldirektor der Bank E., welche 1992 gegründet worden sei, ab De- zember 2004 Gelder unterschlagen, diese dem Staat Indonesien entzogen und zu einem grossen Teil ins Ausland, auch in die Schweiz, gebracht zu haben. Die Ermittlungen in Indonesien richten sich gegen mehrere Täter. Während bereits Urteile ergangen sind, ist das Strafverfahren gegen B. noch pendent.

Die indonesischen Behörden ersuchten mit Schreiben vom 9. August 2006 die Schweiz um internationale Rechtshilfe (act. 8.1). Das Rechtshilfeersu- chen wurde mit Eingaben vom 23. Januar, 22. Februar und 28. Februar 2007 ergänzt (act. 8.2 – 8.4). Die ersuchende Behörde hat sinngemäss um folgende Massnahmen gebeten:

1) Informationen über den Bestand und die Entwicklung von Vermögens- werten auf Bankkonten in der Schweiz und anderem Vermögen, wel- ches vermutlich B. (oder mit ihm verbundenen Beschuldigten) gehört.

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2) Das Blockieren von Vermögenswerten auf Bankkonten und von weite- rem Vermögen in der Schweiz, welches vermutlich B. (oder mit ihm ver- bundenen Beschuldigten) gehört, und aus der Geldwäschereistraftat stammt.

3) Die Beschlagnahme derartiger Vermögenswerte.

4) Die Rückgabe derartiger Vermögenswerte an die Regierung der Repu- blik Indonesien.

C. Das Bundesamt hat das Rechtshilfeersuchen als grundsätzlich zulässig bezeichnet und es mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 der Bundesanwalt- schaft zum Vollzug übertragen (act. 17.1). Dabei machte es wegen Unklar- heiten im Rechtshilfeersuchen vom 9. August 2009 jedoch Einschränkun- gen. Gleichentags hat das Bundesamt in einem Schreiben an die ersu- chende Behörde diese Unklarheiten beanstandet und um deren Klärung ersucht. Das Bundesamt bemängelte, es sei dem Rechtshilfeersuchen nicht zu entnehmen, wer die indonesische Untersuchungsbehörde sei. Fer- ner sei nicht klar, welche Behörde in Indonesien für die Beschlagnahme von Vermögenswerten zuständig sei. Ausserdem müsse erläutert werden, woher die indonesischen Behörden die Information hätten, wonach B. über Vermögenswerte in der Schweiz verfüge. Zudem verlangte das Bundesamt von den indonesischen Behörden einen Beschlagnahmungsentscheid, aus welchem ersichtlich ist, bei welcher Bank wessen Vermögenswerte be- schlagnahmt worden sind (act. 1.2). Mit Nachtragserklärung vom 2. März 2007 an die Bundesanwaltschaft erklärte das Bundesamt ausdrücklich, dass die in der Delegationserklärung vom 30. Oktober 2006 genannten Vollzugseinschränkungen weggefallen seien und das Rechtshilfeersuchen die summarische Eintretensprüfung im Sinne von Art. 78 IRSG und Art. 14 IRSV vollständig bestehen würde (act. 17.2).

D. Das bereits im nationalen Strafverfahren gesperrte Konto bei der Bank D. wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 13. November 2006 gestützt auf Art. 18 IRSG im Sinne einer vorläufigen Massnahme bis am

15. Januar 2007 zusätzlich im Rechtshilfeverfahren gesperrt (act. 8.5).

Mit Eintretensverfügung vom 5. März 2007 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen teilweise entsprochen. Sie stellte fest, dass die vom Bundesamt aufgeworfenen Unklarheiten im Rechtshilfeersuchen von

- 4 -

den indonesischen Behörden zufrieden stellend geklärt worden sind. Die indonesischen Behörden hätten mit der Ergänzung zum Rechtshilfeersu- chen vom 23. Januar 2007 (act. 8.2) und dem Gerichtsentscheid des Amtsgerichts Jakarta Pusat vom 27. Dezember 2006 (act. 1.14) dargelegt, dass die Indonesian National Police (INP) die Strafuntersuchungen führe und diese auch die Kompetenz habe, Vermögenswerte bis zu einem rechtskräftigen Gerichtsentscheid zu beschlagnahmen. Die pauschalen Rechtsbegehren (1 – 3) betreffend Vermögenswerten auf Schweizer Ban- ken hat die Bundesanwaltschaft auf die bisherigen Erkenntnisse der er- suchten Behörde aus dem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren be- schränkt. Auf das Rechtsbegehren (4) bezüglich der Rückgabe von Ver- mögenswerten an Indonesien wurde ebenfalls eingetreten. Dabei wurden allerdings die Vorbehalte angebracht, dass ein vollstreckbares Gerichtsur- teil bezüglich Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte vorzule- gen sei und dass die allfällig eingezogenen Vermögenswerte zwischen der Schweiz und Indonesien im Sinne des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte vom 19. März 2004 (TEVG; SR 312.4) zu teilen seien (act. 8.6).

Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 verweigerte die A. Ltd. die Zustimmung zu einer vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe gemäss Art. 80c IRSG (act. 17.26).

E. Die Bundesanwaltschaft hat dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfü- gung vom 22. Dezember 2008 entsprochen und die Herausgabe der Bank- unterlagen betreffend des Kontos Nr. 1, lautend auf A. Ltd., bei der Bank D. verfügt. Die angeordnete Kontensperre wurde bestätigt (act. 8.7).

F. Die A. Ltd. reicht gegen die Schlussverfügung am 4. Februar 2009 Be- schwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit fol- genden Anträgen ein (act. 1):

„ 1. Die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. Dezember 2008 sei aufzuheben, und die Rechtshilfe sei unter Freigabe der gesperrten Vermö- genswerte zu verweigern.

2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. De- zember 2008 aufzuheben, und es seien von der Rechtshilfegesuchstellerin eine Gegenseitigkeitserklärung sowie folgende Zusicherungen einzuholen und

- 5 -

jeweils in Anwendung eines kurzen Verfahrens im Sinne von Art. 80p IRSG zu überprüfen:

- dass in Indonesien ein Strafuntersuchungsverfahren gegen B. pendent ist und in diesem Zusammenhang die Grundsätze des fair trials gewahrt wer- den;

- dass die sachliche sowie die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Jakarta Pusat in Bezug auf den Beschlagnahmungsbeschluss gegeben war;

- dass B. im Beschlagnahmungsverfahren die notwendigen Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte gewährt wurden;

- dass die formal-rechtlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erfüllt waren (insbesondere, aber nicht nur, eine PPATK-Meldung gemäss Art. 32 des indonesische Geldwäschereigesetzes vorliegt).

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin:“

Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 9. März 2009 die teilweise Gutheissung der Beschwerde, unter entsprechender Kosten- folge. Es seien nur diejenigen Kontounterlagen herauszugeben, welche den Zeitraum nach dem 1. Dezember 2004 betreffen (act. 7). In ihrer Ver- nehmlassung vom 9. März 2009 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8).

Die A. Ltd. hält in ihrer Beschwerdereplik vom 20. März 2009 an den ge- stellten Anträgen fest (act. 10). Auch die Bundesanwaltschaft hält in ihrer Beschwerdeduplik vom 7. April 2009 an ihren Anträgen fest (act. 13), wäh- rend das Bundesamt auf die Abgabe einer solchen verzichtet (act. 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 15 Januar 2007 zusätzlich im Rechtshilfeverfahren gesperrt (act. 8.5).

Mit Eintretensverfügung vom 5. März 2007 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen teilweise entsprochen. Sie stellte fest, dass die vom Bundesamt aufgeworfenen Unklarheiten im Rechtshilfeersuchen von

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den indonesischen Behörden zufrieden stellend geklärt worden sind. Die indonesischen Behörden hätten mit der Ergänzung zum Rechtshilfeersu- chen vom 23. Januar 2007 (act. 8.2) und dem Gerichtsentscheid des Amtsgerichts Jakarta Pusat vom 27. Dezember 2006 (act. 1.14) dargelegt, dass die Indonesian National Police (INP) die Strafuntersuchungen führe und diese auch die Kompetenz habe, Vermögenswerte bis zu einem rechtskräftigen Gerichtsentscheid zu beschlagnahmen. Die pauschalen Rechtsbegehren (1 – 3) betreffend Vermögenswerten auf Schweizer Ban- ken hat die Bundesanwaltschaft auf die bisherigen Erkenntnisse der er- suchten Behörde aus dem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren be- schränkt. Auf das Rechtsbegehren (4) bezüglich der Rückgabe von Ver- mögenswerten an Indonesien wurde ebenfalls eingetreten. Dabei wurden allerdings die Vorbehalte angebracht, dass ein vollstreckbares Gerichtsur- teil bezüglich Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte vorzule- gen sei und dass die allfällig eingezogenen Vermögenswerte zwischen der Schweiz und Indonesien im Sinne des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte vom 19. März 2004 (TEVG; SR 312.4) zu teilen seien (act. 8.6).

Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 verweigerte die A. Ltd. die Zustimmung zu einer vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe gemäss Art. 80c IRSG (act. 17.26).

E. Die Bundesanwaltschaft hat dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfü- gung vom 22. Dezember 2008 entsprochen und die Herausgabe der Bank- unterlagen betreffend des Kontos Nr. 1, lautend auf A. Ltd., bei der Bank D. verfügt. Die angeordnete Kontensperre wurde bestätigt (act. 8.7).

F. Die A. Ltd. reicht gegen die Schlussverfügung am 4. Februar 2009 Be- schwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit fol- genden Anträgen ein (act. 1):

„ 1. Die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. Dezember 2008 sei aufzuheben, und die Rechtshilfe sei unter Freigabe der gesperrten Vermö- genswerte zu verweigern.

2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. De- zember 2008 aufzuheben, und es seien von der Rechtshilfegesuchstellerin eine Gegenseitigkeitserklärung sowie folgende Zusicherungen einzuholen und

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jeweils in Anwendung eines kurzen Verfahrens im Sinne von Art. 80p IRSG zu überprüfen:

- dass in Indonesien ein Strafuntersuchungsverfahren gegen B. pendent ist und in diesem Zusammenhang die Grundsätze des fair trials gewahrt wer- den;

- dass die sachliche sowie die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Jakarta Pusat in Bezug auf den Beschlagnahmungsbeschluss gegeben war;

- dass B. im Beschlagnahmungsverfahren die notwendigen Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte gewährt wurden;

- dass die formal-rechtlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erfüllt waren (insbesondere, aber nicht nur, eine PPATK-Meldung gemäss Art. 32 des indonesische Geldwäschereigesetzes vorliegt).

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin:“

Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 9. März 2009 die teilweise Gutheissung der Beschwerde, unter entsprechender Kosten- folge. Es seien nur diejenigen Kontounterlagen herauszugeben, welche den Zeitraum nach dem 1. Dezember 2004 betreffen (act. 7). In ihrer Ver- nehmlassung vom 9. März 2009 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8).

Die A. Ltd. hält in ihrer Beschwerdereplik vom 20. März 2009 an den ge- stellten Anträgen fest (act. 10). Auch die Bundesanwaltschaft hält in ihrer Beschwerdeduplik vom 7. April 2009 an ihren Anträgen fest (act. 13), wäh- rend das Bundesamt auf die Abgabe einer solchen verzichtet (act. 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. Zwischen der Schweiz und Indonesien besteht kein Staatsvertrag über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, und Indonesien ist auch dem Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- - 6 - lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUE; SR 0.311.53) nicht beigetreten. Daher gelangt vorliegend das schweizeri- sche Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom
  2. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
  3. 2.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Schlussverfü- gung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Die angefochte- ne Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankauskünften, wobei Bankunterlagen von einem Konto der Beschwerdeführerin an die ersu- chende Behörde herausgegeben werden sollen, sowie auf die Sperrung dieses Kontos. Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt der Kontoin- haber als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6 ). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des von der angefochtenen Schlussverfügung betroffenen Kontos Nr. 1 bei der Bank D. zur Beschwer- de legitimiert. Die Beschwerde ist innert der Frist des Art. 80k IRSG einge- reicht worden, weshalb darauf einzutreten ist. 2.4 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer jedoch auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; LAURENT MOREILLON, Entraide inter- nationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG N. 22). - 7 -
  4. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt primär die Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips. Sie wendet ein, dass die Bundesanwaltschaft in ihrer Schlussverfügung erwähne, B. werde aufgrund von Delikten aus dem Jahre 1992 gesucht. Hierbei stütze sie sich auf eine unzulässige Information von Interpol Jakarta. Denn im Rechtshilfeersuchen würden nur deliktische Handlungen ab dem Jahre 2004 thematisiert. In dieser Zeit hätten auf dem Konto der Beschwerdeführerin aber keinerlei Transaktionen stattgefunden. Deshalb sei das Konto offensichtlich nicht für Straftaten, wie sie im Rechts- hilfeersuchen umschrieben seien, benutzt worden. Dem ersuchenden Staat sei begründet mitzuteilen, weshalb die Rechtshilfe verweigert werde, wobei die Erklärung abgegeben werden könne, dass im relevanten Deliktszeit- raum keine Zahlungen auf das Konto der Beschwerdeführerin eingegangen seien (act. 1 Ziff. II; 10 Ziff. I f.). 3.2 Gemäss Rechtshilfeersuchen stellt sich der Sachverhalt folgendermassen dar: Die Bank E., welche im Jahre 1992 gegründet und durch Beschluss des Gouverneurs der Bank Indonesia vom 13. Dezember 2004 geschlossen worden sei, habe unter anderem Geldanlagen zu einer festen Zinsrate von 12 % angeboten und diese in einen öffentlichen Fonds einfliessen lassen. Als ausstehende Verzinsungen nicht mehr hätten ausbezahlt werden kön- nen, habe B. seine Direktionskollegen Mitte 2004 dazu angestiftet, die Fi- nanzlage und Kundenstruktur der Bank besser darzustellen als sie gewe- sen sei, weil der Vorstand sonst einen Rechenschaftsbericht über die Fi- nanzlage der Bank hätte erstellen müssen. Am 1. Dezember 2004 hätten B. und F., Betriebs- und Finanzdirektor, eine Vollmacht ausgestellt, mit wel- cher es möglich gewesen sei, bei der indonesischen Zentralbank IDR 60 Mrd., am 2. Dezember 2004 weitere IDR 20 Mrd. und schliesslich am
  5. Dezember 2004 nochmals IDR 16,5 Mrd. zugunsten der Bank E. abzu- heben. Diese Gelder seien im Maschinenraum der 28. Etage des Gebäu- des der Bank E. versteckt worden. B. habe am 2. Dezember 2004 seine Ehefrau, C., welche Direktorin der G. sei, aufgefordert, ihren Angestellten H. anzuweisen, von den bei der indonesischen Zentralbank abgehobenen Geldern IDR 5,5 Mrd. sowie IDR 12,5 Mrd. bei I. Money Changer und IDR 1,385 Mrd. bei J. Money Changer in Singapurdollar (SGD) zu wech- seln. Am 3. Dezember 2004 habe H. weitere IDR 2,765 Mrd. bei J. Money Changer und IDR 5 Mrd. bei I. Money Changer wechseln müssen. H. sei am 25. Oktober 2005 in erster Stufe durch das Amtsgericht Jakarta Pusat - 8 - und am 4. Januar 2006 durch das Landgericht des Sondergebiets der Hauptstadt Jakarta als Berufungsgericht wegen Geldwäscherei verurteilt worden. C. habe die Wechselbüros vorgängig über den Wechsel informiert. An- schliessend habe H. das Geld der Sekretärin von B. übergeben, welche es, gemäss Aussage, an B. weitergegeben habe. Die indonesischen Behörden vermuten, dass das Ziel dieses Vorgehens das Verheimlichen des Ur- sprungs des Geldes gewesen sei und gehen davon aus, dass das Geld un- ter anderem in grossen Beträgen nach Singapur gebracht und von dort aus weiterverteilt worden sei, unter anderem auch auf Bankkonten in der Schweiz. Durch dieses Vorgehen sei dem Staat Indonesien ein Schaden in der Höhe von IRD 1'200 Mrd. entstanden. 3.3 Aufgrund dieses Sachverhaltsbeschriebs ergibt sich, dass dieser nach schweizerischem Strafrecht als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, allenfalls auch als ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, für die Schlussphase als Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB zu qualifizieren wäre. Die Voraussetzung für die Gewährung von Rechtshilfe im Sinne der gegenseitigen Strafbarkeit wäre damit grundsätzlich erfüllt. 3.4 Die Beschwerdegegnerin bezieht sich zur Begründung ihres Entscheids, Unterlagen über ein Konto, welches nur Bewegungen vor Dezember 2004 aufweist herauszugeben und zu sperren, zusätzlich auf eine telefonische Auskunft von Interpol Jakarta, wonach B. verdächtigt werde, bereits seit 1992 Kundengelder veruntreut zu haben. Ein derartiger Sachverhalt lässt sich indessen weder dem Rechtshilfeersuchen noch dessen mehrfachen Ergänzungen entnehmen. An keiner Stelle ist die Rede davon, die indone- sischen Strafverfolgungsbehörden würden wegen Vorfällen vor Dezember 2004 ein Strafverfahren führen. Zwar ist es zulässig, dass die ersuchte Be- hörde für ihre Schlussverfügung einen wenig detaillierten Sachverhalts- beschrieb des Rechtshilfeersuchens aufgrund von Erkenntnissen aus dem Rechtshilfeverfahren ergänzen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.7 vom 3. April 2009, E. 4.4). Auch müsste es in Konstellationen wie dieser, bei der sowohl ein nationales Strafverfahren in der Schweiz als auch ein Rechtshilfeverfahren im gleichen Deliktskontext geführt wird, als zulässig betrachtet werden, dass Erkenntnisse aus dem nationalen Ermitt- lungsverfahren zur Vervollständigung des Sachverhalts im Rechtshilfever- fahren hinzugezogen werden. Derartige Erkenntnisse können aber immer nur der Vervollständigung eines Sachverhalts dienen, der überhaupt Ge- genstand des ausländischen Strafverfahrens bildet, für welches Rechtshilfe - 9 - verlangt wird. Nicht zulässig ist es - wie hier geschehen -, dass die ersuch- te Behörde gestützt auf andere Informationen als diejenigen im Rechtshil- feersuchen und seinen Ergänzungen zusätzliche, vom Rechtshilfeersuchen nicht genannte Sachverhalte selbst einführt und diese zur Grundlage der Rechtshilfegewährung macht. Es kommt hinzu, wie das Bundesamt zu Recht moniert, dass es nicht angeht, ein justizielles Rechtshilfeersuchen aufgrund einer Interpolinformation zu korrigieren. Wenn die Beschwerdegegnerin meinte, aus der eigenen Strafuntersuchung weitere im Ersuchen nicht figurierende, jedoch rechtshilfefähige Straftaten zu erkennen, so hätte sie dies gestützt auf Art. 67a IRSG über das Bun- desamt (Art. 67a Abs. 3 IRSG) der ersuchenden Behörde mitteilen und so eine Ausdehnung des Rechtshilfeersuchens anregen können. 3.5 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist ge- stützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlang- ten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Ak- tenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Kon- nex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumen- ten erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2, nicht publiziert in TPF 2007 45). Da der ersuchte Staat im Allgemei- nen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszu- sprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass- ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und - 10 - potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Ge- genstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einzie- hung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblich- keit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Un- terlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom
  6. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2; RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 6.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf wel- chem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wor- den sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de, über die an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersu- chenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2). Um festzustellen, ob der ersuchende Staat eine bestimmte Mass- nahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf die- ser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe er- füllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersu- chen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4 m.w.H.). Es ist Sache des Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). 3.6 Im Rechtshilfeersuchen werden B. Handlungen ab Dezember 2004 vorge- worfen. Frühere Taten werden nicht erwähnt. Aufgrund dieser Darstellung im Rechtshilfeersuchen können keine Bankunterlagen von Konten heraus- gegeben werden, welche keine Eingänge im umschriebenen Zeitraum auf- weisen. - 11 -
  7. Dies führt dazu, dass die Beschwerde zu schützen und die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben ist. Damit erübrigt sich auch die Prü- fung aller weiteren Rügen. Die Beschlagnahme der Unterlagen sowie die Kontensperre im nationalen Ermittlungsverfahren bleiben von diesem Ent- scheid unberührt.
  8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Gerichtsgebühren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerde- führerin den einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- zurückzuerstat- ten. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für die ihr erwachse- nen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- inkl. MwSt. angemessen (vgl. Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.1 nicht publiziert in SJ 2007 I 255). - 12 - Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
  9. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Schlussverfügung der Bundesan- waltschaft vom 5. Dezember 2008 aufgehoben.
  10. Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, der Beschwerdeführerin den einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- zurückzuerstatten.
  11. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 3'000.-- inkl. MwSt. zu entschädi- gen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 9. Juli 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A. LTD., vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Indone- sien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) Vermögenssperre (Art. 33a IRSV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.15

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Sachverhalt:

A. Gestützt auf Meldungen gemäss Art. 9 Geldwäschereigesetz (GWG; SR 955.0) von verschiedenen schweizerischen Finanzinstituten eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) am 28. Dezember 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfah- ren wegen des Verdachts der Geldwäscherei gegen B., dessen Ehefrau C. sowie unbekannte Täterschaft. Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 hat die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 67a IRSG das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) ersucht, die zuständige indonesische Strafver- folgungsbehörde über die Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Verfahrens in der Schweiz zu informieren und sie einzuladen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen. In diesem Verfahren wurde mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 29. Dezember 2004 das Konto Nr. 1, lautend auf die A. Ltd., bei der Bank D. (Suisse) SA, an welchem B. und C. wirtschaft- lich berechtigt und einzelzeichnungsberechtigt sind, gesperrt und die Editi- on der Kontounterlagen angeordnet. Die Verfügung enthielt ein Mitteilungs- verbot. Die Bank D. übermittelte am 10. Januar 2005 die Unterlagen des entsprechenden Kontos. Mit Brief vom 11. Januar 2006 hob der zuständige Staatsanwalt des Bundes das Mitteilungsverbot auf.

B. Im gleichen Zusammenhang ermittelt die Indonesian National Police als zuständige Strafverfolgungsbehörde gegen B. wegen Verdachts der Geld- wäscherei (act. 8.2, Erklärung I). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, als Generaldirektor der Bank E., welche 1992 gegründet worden sei, ab De- zember 2004 Gelder unterschlagen, diese dem Staat Indonesien entzogen und zu einem grossen Teil ins Ausland, auch in die Schweiz, gebracht zu haben. Die Ermittlungen in Indonesien richten sich gegen mehrere Täter. Während bereits Urteile ergangen sind, ist das Strafverfahren gegen B. noch pendent.

Die indonesischen Behörden ersuchten mit Schreiben vom 9. August 2006 die Schweiz um internationale Rechtshilfe (act. 8.1). Das Rechtshilfeersu- chen wurde mit Eingaben vom 23. Januar, 22. Februar und 28. Februar 2007 ergänzt (act. 8.2 – 8.4). Die ersuchende Behörde hat sinngemäss um folgende Massnahmen gebeten:

1) Informationen über den Bestand und die Entwicklung von Vermögens- werten auf Bankkonten in der Schweiz und anderem Vermögen, wel- ches vermutlich B. (oder mit ihm verbundenen Beschuldigten) gehört.

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2) Das Blockieren von Vermögenswerten auf Bankkonten und von weite- rem Vermögen in der Schweiz, welches vermutlich B. (oder mit ihm ver- bundenen Beschuldigten) gehört, und aus der Geldwäschereistraftat stammt.

3) Die Beschlagnahme derartiger Vermögenswerte.

4) Die Rückgabe derartiger Vermögenswerte an die Regierung der Repu- blik Indonesien.

C. Das Bundesamt hat das Rechtshilfeersuchen als grundsätzlich zulässig bezeichnet und es mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 der Bundesanwalt- schaft zum Vollzug übertragen (act. 17.1). Dabei machte es wegen Unklar- heiten im Rechtshilfeersuchen vom 9. August 2009 jedoch Einschränkun- gen. Gleichentags hat das Bundesamt in einem Schreiben an die ersu- chende Behörde diese Unklarheiten beanstandet und um deren Klärung ersucht. Das Bundesamt bemängelte, es sei dem Rechtshilfeersuchen nicht zu entnehmen, wer die indonesische Untersuchungsbehörde sei. Fer- ner sei nicht klar, welche Behörde in Indonesien für die Beschlagnahme von Vermögenswerten zuständig sei. Ausserdem müsse erläutert werden, woher die indonesischen Behörden die Information hätten, wonach B. über Vermögenswerte in der Schweiz verfüge. Zudem verlangte das Bundesamt von den indonesischen Behörden einen Beschlagnahmungsentscheid, aus welchem ersichtlich ist, bei welcher Bank wessen Vermögenswerte be- schlagnahmt worden sind (act. 1.2). Mit Nachtragserklärung vom 2. März 2007 an die Bundesanwaltschaft erklärte das Bundesamt ausdrücklich, dass die in der Delegationserklärung vom 30. Oktober 2006 genannten Vollzugseinschränkungen weggefallen seien und das Rechtshilfeersuchen die summarische Eintretensprüfung im Sinne von Art. 78 IRSG und Art. 14 IRSV vollständig bestehen würde (act. 17.2).

D. Das bereits im nationalen Strafverfahren gesperrte Konto bei der Bank D. wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 13. November 2006 gestützt auf Art. 18 IRSG im Sinne einer vorläufigen Massnahme bis am

15. Januar 2007 zusätzlich im Rechtshilfeverfahren gesperrt (act. 8.5).

Mit Eintretensverfügung vom 5. März 2007 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen teilweise entsprochen. Sie stellte fest, dass die vom Bundesamt aufgeworfenen Unklarheiten im Rechtshilfeersuchen von

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den indonesischen Behörden zufrieden stellend geklärt worden sind. Die indonesischen Behörden hätten mit der Ergänzung zum Rechtshilfeersu- chen vom 23. Januar 2007 (act. 8.2) und dem Gerichtsentscheid des Amtsgerichts Jakarta Pusat vom 27. Dezember 2006 (act. 1.14) dargelegt, dass die Indonesian National Police (INP) die Strafuntersuchungen führe und diese auch die Kompetenz habe, Vermögenswerte bis zu einem rechtskräftigen Gerichtsentscheid zu beschlagnahmen. Die pauschalen Rechtsbegehren (1 – 3) betreffend Vermögenswerten auf Schweizer Ban- ken hat die Bundesanwaltschaft auf die bisherigen Erkenntnisse der er- suchten Behörde aus dem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren be- schränkt. Auf das Rechtsbegehren (4) bezüglich der Rückgabe von Ver- mögenswerten an Indonesien wurde ebenfalls eingetreten. Dabei wurden allerdings die Vorbehalte angebracht, dass ein vollstreckbares Gerichtsur- teil bezüglich Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte vorzule- gen sei und dass die allfällig eingezogenen Vermögenswerte zwischen der Schweiz und Indonesien im Sinne des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte vom 19. März 2004 (TEVG; SR 312.4) zu teilen seien (act. 8.6).

Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 verweigerte die A. Ltd. die Zustimmung zu einer vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe gemäss Art. 80c IRSG (act. 17.26).

E. Die Bundesanwaltschaft hat dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfü- gung vom 22. Dezember 2008 entsprochen und die Herausgabe der Bank- unterlagen betreffend des Kontos Nr. 1, lautend auf A. Ltd., bei der Bank D. verfügt. Die angeordnete Kontensperre wurde bestätigt (act. 8.7).

F. Die A. Ltd. reicht gegen die Schlussverfügung am 4. Februar 2009 Be- schwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit fol- genden Anträgen ein (act. 1):

„ 1. Die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. Dezember 2008 sei aufzuheben, und die Rechtshilfe sei unter Freigabe der gesperrten Vermö- genswerte zu verweigern.

2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. De- zember 2008 aufzuheben, und es seien von der Rechtshilfegesuchstellerin eine Gegenseitigkeitserklärung sowie folgende Zusicherungen einzuholen und

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jeweils in Anwendung eines kurzen Verfahrens im Sinne von Art. 80p IRSG zu überprüfen:

- dass in Indonesien ein Strafuntersuchungsverfahren gegen B. pendent ist und in diesem Zusammenhang die Grundsätze des fair trials gewahrt wer- den;

- dass die sachliche sowie die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Jakarta Pusat in Bezug auf den Beschlagnahmungsbeschluss gegeben war;

- dass B. im Beschlagnahmungsverfahren die notwendigen Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte gewährt wurden;

- dass die formal-rechtlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erfüllt waren (insbesondere, aber nicht nur, eine PPATK-Meldung gemäss Art. 32 des indonesische Geldwäschereigesetzes vorliegt).

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin:“

Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 9. März 2009 die teilweise Gutheissung der Beschwerde, unter entsprechender Kosten- folge. Es seien nur diejenigen Kontounterlagen herauszugeben, welche den Zeitraum nach dem 1. Dezember 2004 betreffen (act. 7). In ihrer Ver- nehmlassung vom 9. März 2009 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 8).

Die A. Ltd. hält in ihrer Beschwerdereplik vom 20. März 2009 an den ge- stellten Anträgen fest (act. 10). Auch die Bundesanwaltschaft hält in ihrer Beschwerdeduplik vom 7. April 2009 an ihren Anträgen fest (act. 13), wäh- rend das Bundesamt auf die Abgabe einer solchen verzichtet (act. 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Zwischen der Schweiz und Indonesien besteht kein Staatsvertrag über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, und Indonesien ist auch dem Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt-

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lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUE; SR 0.311.53) nicht beigetreten. Daher gelangt vorliegend das schweizeri- sche Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

2.

2.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Schlussverfü- gung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Die angefochte- ne Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankauskünften, wobei Bankunterlagen von einem Konto der Beschwerdeführerin an die ersu- chende Behörde herausgegeben werden sollen, sowie auf die Sperrung dieses Kontos. Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt der Kontoin- haber als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6 ).

2.3 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des von der angefochtenen Schlussverfügung betroffenen Kontos Nr. 1 bei der Bank D. zur Beschwer- de legitimiert. Die Beschwerde ist innert der Frist des Art. 80k IRSG einge- reicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.

2.4 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer jedoch auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; LAURENT MOREILLON, Entraide inter- nationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG N. 22).

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3.

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt primär die Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips. Sie wendet ein, dass die Bundesanwaltschaft in ihrer Schlussverfügung erwähne, B. werde aufgrund von Delikten aus dem Jahre 1992 gesucht. Hierbei stütze sie sich auf eine unzulässige Information von Interpol Jakarta. Denn im Rechtshilfeersuchen würden nur deliktische Handlungen ab dem Jahre 2004 thematisiert. In dieser Zeit hätten auf dem Konto der Beschwerdeführerin aber keinerlei Transaktionen stattgefunden. Deshalb sei das Konto offensichtlich nicht für Straftaten, wie sie im Rechts- hilfeersuchen umschrieben seien, benutzt worden. Dem ersuchenden Staat sei begründet mitzuteilen, weshalb die Rechtshilfe verweigert werde, wobei die Erklärung abgegeben werden könne, dass im relevanten Deliktszeit- raum keine Zahlungen auf das Konto der Beschwerdeführerin eingegangen seien (act. 1 Ziff. II; 10 Ziff. I f.).

3.2 Gemäss Rechtshilfeersuchen stellt sich der Sachverhalt folgendermassen dar:

Die Bank E., welche im Jahre 1992 gegründet und durch Beschluss des Gouverneurs der Bank Indonesia vom 13. Dezember 2004 geschlossen worden sei, habe unter anderem Geldanlagen zu einer festen Zinsrate von 12 % angeboten und diese in einen öffentlichen Fonds einfliessen lassen. Als ausstehende Verzinsungen nicht mehr hätten ausbezahlt werden kön- nen, habe B. seine Direktionskollegen Mitte 2004 dazu angestiftet, die Fi- nanzlage und Kundenstruktur der Bank besser darzustellen als sie gewe- sen sei, weil der Vorstand sonst einen Rechenschaftsbericht über die Fi- nanzlage der Bank hätte erstellen müssen. Am 1. Dezember 2004 hätten B. und F., Betriebs- und Finanzdirektor, eine Vollmacht ausgestellt, mit wel- cher es möglich gewesen sei, bei der indonesischen Zentralbank IDR 60 Mrd., am 2. Dezember 2004 weitere IDR 20 Mrd. und schliesslich am

12. Dezember 2004 nochmals IDR 16,5 Mrd. zugunsten der Bank E. abzu- heben. Diese Gelder seien im Maschinenraum der 28. Etage des Gebäu- des der Bank E. versteckt worden. B. habe am 2. Dezember 2004 seine Ehefrau, C., welche Direktorin der G. sei, aufgefordert, ihren Angestellten H. anzuweisen, von den bei der indonesischen Zentralbank abgehobenen Geldern IDR 5,5 Mrd. sowie IDR 12,5 Mrd. bei I. Money Changer und IDR 1,385 Mrd. bei J. Money Changer in Singapurdollar (SGD) zu wech- seln. Am 3. Dezember 2004 habe H. weitere IDR 2,765 Mrd. bei J. Money Changer und IDR 5 Mrd. bei I. Money Changer wechseln müssen. H. sei am 25. Oktober 2005 in erster Stufe durch das Amtsgericht Jakarta Pusat

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und am 4. Januar 2006 durch das Landgericht des Sondergebiets der Hauptstadt Jakarta als Berufungsgericht wegen Geldwäscherei verurteilt worden.

C. habe die Wechselbüros vorgängig über den Wechsel informiert. An- schliessend habe H. das Geld der Sekretärin von B. übergeben, welche es, gemäss Aussage, an B. weitergegeben habe. Die indonesischen Behörden vermuten, dass das Ziel dieses Vorgehens das Verheimlichen des Ur- sprungs des Geldes gewesen sei und gehen davon aus, dass das Geld un- ter anderem in grossen Beträgen nach Singapur gebracht und von dort aus weiterverteilt worden sei, unter anderem auch auf Bankkonten in der Schweiz. Durch dieses Vorgehen sei dem Staat Indonesien ein Schaden in der Höhe von IRD 1'200 Mrd. entstanden.

3.3 Aufgrund dieses Sachverhaltsbeschriebs ergibt sich, dass dieser nach schweizerischem Strafrecht als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, allenfalls auch als ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, für die Schlussphase als Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB zu qualifizieren wäre. Die Voraussetzung für die Gewährung von Rechtshilfe im Sinne der gegenseitigen Strafbarkeit wäre damit grundsätzlich erfüllt.

3.4 Die Beschwerdegegnerin bezieht sich zur Begründung ihres Entscheids, Unterlagen über ein Konto, welches nur Bewegungen vor Dezember 2004 aufweist herauszugeben und zu sperren, zusätzlich auf eine telefonische Auskunft von Interpol Jakarta, wonach B. verdächtigt werde, bereits seit 1992 Kundengelder veruntreut zu haben. Ein derartiger Sachverhalt lässt sich indessen weder dem Rechtshilfeersuchen noch dessen mehrfachen Ergänzungen entnehmen. An keiner Stelle ist die Rede davon, die indone- sischen Strafverfolgungsbehörden würden wegen Vorfällen vor Dezember 2004 ein Strafverfahren führen. Zwar ist es zulässig, dass die ersuchte Be- hörde für ihre Schlussverfügung einen wenig detaillierten Sachverhalts- beschrieb des Rechtshilfeersuchens aufgrund von Erkenntnissen aus dem Rechtshilfeverfahren ergänzen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.7 vom 3. April 2009, E. 4.4). Auch müsste es in Konstellationen wie dieser, bei der sowohl ein nationales Strafverfahren in der Schweiz als auch ein Rechtshilfeverfahren im gleichen Deliktskontext geführt wird, als zulässig betrachtet werden, dass Erkenntnisse aus dem nationalen Ermitt- lungsverfahren zur Vervollständigung des Sachverhalts im Rechtshilfever- fahren hinzugezogen werden. Derartige Erkenntnisse können aber immer nur der Vervollständigung eines Sachverhalts dienen, der überhaupt Ge- genstand des ausländischen Strafverfahrens bildet, für welches Rechtshilfe

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verlangt wird. Nicht zulässig ist es - wie hier geschehen -, dass die ersuch- te Behörde gestützt auf andere Informationen als diejenigen im Rechtshil- feersuchen und seinen Ergänzungen zusätzliche, vom Rechtshilfeersuchen nicht genannte Sachverhalte selbst einführt und diese zur Grundlage der Rechtshilfegewährung macht. Es kommt hinzu, wie das Bundesamt zu Recht moniert, dass es nicht angeht, ein justizielles Rechtshilfeersuchen aufgrund einer Interpolinformation zu korrigieren.

Wenn die Beschwerdegegnerin meinte, aus der eigenen Strafuntersuchung weitere im Ersuchen nicht figurierende, jedoch rechtshilfefähige Straftaten zu erkennen, so hätte sie dies gestützt auf Art. 67a IRSG über das Bun- desamt (Art. 67a Abs. 3 IRSG) der ersuchenden Behörde mitteilen und so eine Ausdehnung des Rechtshilfeersuchens anregen können.

3.5 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 f. N. 715 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshil- fe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angele- genheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist ge- stützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abzulehnen, wenn die verlang- ten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Ak- tenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Kon- nex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumen- ten erstellt sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2, nicht publiziert in TPF 2007 45). Da der ersuchte Staat im Allgemei- nen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszu- sprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass- ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und

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potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Ge- genstände und Vermögenswerte zu ermitteln im Hinblick auf deren Einzie- hung oder Rückerstattung an die Geschädigten (sog. potentielle Erheblich- keit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Un- terlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom

31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2; RR.2007.145 vom 15. April 2008, E. 6.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf wel- chem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktio- nen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wor- den sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de, über die an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem ersu- chenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2). Um festzustellen, ob der ersuchende Staat eine bestimmte Mass- nahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf die- ser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe er- füllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersu- chen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 4 m.w.H.). Es ist Sache des Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterla- gen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.).

3.6 Im Rechtshilfeersuchen werden B. Handlungen ab Dezember 2004 vorge- worfen. Frühere Taten werden nicht erwähnt. Aufgrund dieser Darstellung im Rechtshilfeersuchen können keine Bankunterlagen von Konten heraus- gegeben werden, welche keine Eingänge im umschriebenen Zeitraum auf- weisen.

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4. Dies führt dazu, dass die Beschwerde zu schützen und die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben ist. Damit erübrigt sich auch die Prü- fung aller weiteren Rügen. Die Beschlagnahme der Unterlagen sowie die Kontensperre im nationalen Ermittlungsverfahren bleiben von diesem Ent- scheid unberührt.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Gerichtsgebühren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerde- führerin den einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- zurückzuerstat- ten.

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für die ihr erwachse- nen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- inkl. MwSt. angemessen (vgl. Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.1 nicht publiziert in SJ 2007 I 255).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Schlussverfügung der Bundesan- waltschaft vom 5. Dezember 2008 aufgehoben.

2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, der Beschwerdeführerin den einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 3'000.-- inkl. MwSt. zu entschädi- gen.

Bellinzona, 13. Juli 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Tanja Knodel - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).