Auslieferung an Deutschland Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Sachverhalt
A. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Deutschland) hat die Schweiz am 9. März 2007 um Auslieferung von A. wegen schweren Bandendiebstahls i.S.v. § 243 i.V.m. § 244a des deutschen Strafgesetzbu- ches ersucht. Gemäss Haftbefehl des Amtsgerichts Gütersloh vom 4. Ja- nuar 2005 wird ihm vorgeworfen, als Mitglied einer polnischen Bande Blitz- einbrüche in Deutschland geplant zu haben. Zu diesem Zweck hätten er und seine Komplizen am 18. September 2003 in Z. zuerst einen Perso- nenwagen der Marke VW Multivan entwendet und seien mit diesem zum nahe gelegenen B. gefahren. Dort hätten sie den Personenwagen rück- wärts in eine dreiteilige Schaufensterscheibe gesteuert, welche zufolge der Wucht des Aufpralls zerborsten sei. In der Folge hätten sie aus dem Ge- schäft Mobiltelefone und Digitalkameras im Gesamtwert von EUR 13'500.-- entwendet (vgl. act. 4.2).
A. befand sich zum Zeitpunkt des Eingangs des Auslieferungsersuchens aufgrund eines schweizerischen Untersuchungsverfahrens im Kanton Bern in Untersuchungshaft. Nachdem er sich anlässlich seiner Befragung am
3. Mai 2007 mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden er- klärte, erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") am
22. Juni 2007 einen Auslieferungsentscheid mit welchem die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 9. März 2007 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt wurde (vgl. act. 4.4). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
B. Am 30. Oktober 2007 ersuchte das Justizministerium des Landes Nord- rhein-Westfalen die Schweiz zusätzlich um Auslieferung von A. für die im Haftbefehl des Amtsgerichtes Wolfsburg vom 11. Mai 2004 aufgeführten Straftaten. Gemäss diesem soll A. mit weiteren Bandenmitgliedern am 15./16. September 2003 in Wolfsburg den Personenwagen der Marke VW Caravelle entwendet und mit diesem am 17. September 2003 gegen 00.30 Uhr rückwärts gegen eine Schaufensterscheibe des Elektromarktes B. in Y. gefahren sein, um sich dadurch Zugang zu den Geschäftsräumen verschaffen und dort stehlen zu können. Das Fahrzeug habe sich jedoch an einem Absatz verklemmt, weshalb es ihnen nicht gelungen sei, in die Geschäftsräume einzudringen (vgl. act. 4.5).
Zum Ergänzungsersuchen einvernommen widersetzte sich A. am
27. November 2007 einer vereinfachten Auslieferung, weshalb das Bun- desamt mit Auslieferungsentscheid vom 11. Januar 2008 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 30. Oktober
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2007 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (vgl. act. 4.6). Auch dieser Entscheid blieb unangefochten.
C. Am 10. März 2008 verfügte das Bundesamt sodann die Auslieferungshaft gegen A., mit dem Hinweis, dass der Auslieferungshaftbefehl nicht wirksam ist, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet (vgl. act. 4.7).
D. A. gelangt gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 10. März 2008 mit Be- schwerde vom 1. April 2008 ans Bundesstrafgericht und beantragt sinnge- mäss, nicht in Auslieferungshaft versetzt sondern in sein Heimatland (Po- len) entlassen zu werden (vgl. act. 1).
Das Bundesamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 9. April 2008 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Eine Replik wurde innert der ange- setzten Frist (act. 3) nicht eingereicht.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP, SR 0.353.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsüberein- kommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwen- dung (SR 0.353.913.61) massgebend. Wo Übereinkommen, Zusatzproto- koll und bilateraler Vertrag nichts anderes bestimmen, findet auf das Ver- fahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliess- lich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorlie- gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11).
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1.2 Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG, SR 173.71) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) und Art. 48 Abs. 2 IRSG kann gegen einen Auslieferungs- haftbefehl innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Dies gilt auch, wenn der Auslieferungshaftbefehl nicht vollstreckbar ist, da sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet (Art. 49 Abs. 2 IRSG; BGE 119 Ib 74, E. 1b). Die Beschwerde wurde fristgerecht einge- reicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraus- sichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht ge- fährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä- hig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Bezie- hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er befinde sich in Untersuchungshaft (gemäss Beschwerdegegnerin handelt es sich um vorzeitigen Strafvollzug) und seine Gerichtsverhandlung werde am 1. April 2008 stattfinden. Es sei zu erwarten, dass er danach in sein Heimatland entlassen werde. Dies sei für ihn sehr wichtig, da er zu Hause finanzielle Angelegenheiten regeln müsse, wozu seine Ehefrau nicht in der Lage sei. Zudem leide er an einem Schilddrüsentumor, der operativ behandelt worden sei und nachbehandelt
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werden müsse. Diese Nachbehandlung könne er nur in seinem Heimatland durchführen lassen, da er in der Schweiz nicht krankenversichert sei und daher nur minimal behandelt werde. Sobald er seine Probleme in Polen er- ledigt habe, werde er die Angelegenheit mit Deutschland regeln (vgl. act. 1).
2.3 Insofern der Beschwerdeführer die Auslieferung an sich rügt, kann dies nicht gehört werden, da die Auslieferung bereits rechtskräftig bewilligt wur- de (vgl. Auslieferungsentscheide vom 22. Juni 2007 und 11. Januar 2008, act. 4.4 und 4.6). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Prüfung der Frage, ob die Anordnung der Auslieferungshaft rechtmässig ist.
2.3.1 Der Beschwerdeführer will die Angelegenheit nach seiner Entlassung "re- geln". Es ist unklar, ob er damit in Aussicht stellt, sich freiwillig nach Deutschland begeben zu wollen, mithin geltend macht, es liege keine Fluchtgefahr vor.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv. In BGE 130 II 306 E. 2 wurde betont, dass die Voraussetzungen, um ausnahmsweise von der Inhaftierung als Regel abzuweichen, nach strengen Kriterien geprüft werden müssten, dies selbst bei enger familiärer Bindungen zur Schweiz. So wurde beispielswei- se die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bejahte die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr selbst bei einem Verfolg- ten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (TPF BH.2005.45 vom 20. De- zember 2005, E. 2.2.2), einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununter- brochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jah- ren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den ihm nahe stehenden Freundeskreis hier hatte (TPF BH.2006.4 vom
21. März 2006, E. 2.2.1).
- 6 -
Eine enge Bindung zur Schweiz wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Vielmehr will er sich nach seiner Entlassung in sein Heimatland Polen begeben. Dies jedoch hätte genau zur Folge, dass die Schweiz ihrer staatsvertraglichen Auslieferungspflicht nicht nachkommen könnte. Ange- sichts der explizit geäusserten Absicht, die Schweiz verlassen zu wollen, ist daher von offensichtlicher Fluchtgefahr auszugehen.
2.3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, er erhalte in der Schweiz keine adäqua- te Nachbehandlung seiner Schilddrüsentumorerkrankung.
Insoweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend macht, er sei nicht hafterstehungsfähig, kann dem nicht gefolgt werden. Medizinische Berichte, welche die Ausführungen des Beschwerdeführers belegen könn- ten, wurden von ihm nicht eingereicht und sind auch nicht in den Akten enthalten. Offenbar befindet er sich demgegenüber seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft, respektive im vorzeitigen Strafantritt, was für seine Hafterstehungsfähigkeit spricht.
Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, er werde im Gefängnis nicht ausreichend medizinisch versorgt, so weist die Beschwerdegegnerin zu recht darauf hin, dass die Sicherstellung der medizinischen Betreuung bei kantonaler Haft den kantonalen Behörden obliegt.
2.3.3 Was schliesslich die Argumentation des Beschwerdeführers anbetrifft, wo- nach er in Polen viele Schulden habe und seine Frau nicht in der Lage sei, dies alleine zu bewältigen, kann darin kein Haftentlassungsgrund im Sinne der supra unter Ziff. 2.1 zitierten Rechtsprechung erblickt werden.
2.3.4 Andere Gründe, welche die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu- weisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren wurde in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten. Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss jedoch in analoger Anwendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten, weshalb vorliegend für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung ge- langt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr ist
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auf CHF 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht) und dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren wurde in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten. Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss jedoch in analoger Anwendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten, weshalb vorliegend für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung ge- langt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr ist
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auf CHF 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht) und dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen.
- 8 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 5. Mai 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.63
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Sachverhalt:
A. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Deutschland) hat die Schweiz am 9. März 2007 um Auslieferung von A. wegen schweren Bandendiebstahls i.S.v. § 243 i.V.m. § 244a des deutschen Strafgesetzbu- ches ersucht. Gemäss Haftbefehl des Amtsgerichts Gütersloh vom 4. Ja- nuar 2005 wird ihm vorgeworfen, als Mitglied einer polnischen Bande Blitz- einbrüche in Deutschland geplant zu haben. Zu diesem Zweck hätten er und seine Komplizen am 18. September 2003 in Z. zuerst einen Perso- nenwagen der Marke VW Multivan entwendet und seien mit diesem zum nahe gelegenen B. gefahren. Dort hätten sie den Personenwagen rück- wärts in eine dreiteilige Schaufensterscheibe gesteuert, welche zufolge der Wucht des Aufpralls zerborsten sei. In der Folge hätten sie aus dem Ge- schäft Mobiltelefone und Digitalkameras im Gesamtwert von EUR 13'500.-- entwendet (vgl. act. 4.2).
A. befand sich zum Zeitpunkt des Eingangs des Auslieferungsersuchens aufgrund eines schweizerischen Untersuchungsverfahrens im Kanton Bern in Untersuchungshaft. Nachdem er sich anlässlich seiner Befragung am
3. Mai 2007 mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden er- klärte, erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") am
22. Juni 2007 einen Auslieferungsentscheid mit welchem die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 9. März 2007 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt wurde (vgl. act. 4.4). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
B. Am 30. Oktober 2007 ersuchte das Justizministerium des Landes Nord- rhein-Westfalen die Schweiz zusätzlich um Auslieferung von A. für die im Haftbefehl des Amtsgerichtes Wolfsburg vom 11. Mai 2004 aufgeführten Straftaten. Gemäss diesem soll A. mit weiteren Bandenmitgliedern am 15./16. September 2003 in Wolfsburg den Personenwagen der Marke VW Caravelle entwendet und mit diesem am 17. September 2003 gegen 00.30 Uhr rückwärts gegen eine Schaufensterscheibe des Elektromarktes B. in Y. gefahren sein, um sich dadurch Zugang zu den Geschäftsräumen verschaffen und dort stehlen zu können. Das Fahrzeug habe sich jedoch an einem Absatz verklemmt, weshalb es ihnen nicht gelungen sei, in die Geschäftsräume einzudringen (vgl. act. 4.5).
Zum Ergänzungsersuchen einvernommen widersetzte sich A. am
27. November 2007 einer vereinfachten Auslieferung, weshalb das Bun- desamt mit Auslieferungsentscheid vom 11. Januar 2008 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 30. Oktober
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2007 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (vgl. act. 4.6). Auch dieser Entscheid blieb unangefochten.
C. Am 10. März 2008 verfügte das Bundesamt sodann die Auslieferungshaft gegen A., mit dem Hinweis, dass der Auslieferungshaftbefehl nicht wirksam ist, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet (vgl. act. 4.7).
D. A. gelangt gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 10. März 2008 mit Be- schwerde vom 1. April 2008 ans Bundesstrafgericht und beantragt sinnge- mäss, nicht in Auslieferungshaft versetzt sondern in sein Heimatland (Po- len) entlassen zu werden (vgl. act. 1).
Das Bundesamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 9. April 2008 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Eine Replik wurde innert der ange- setzten Frist (act. 3) nicht eingereicht.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP, SR 0.353.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsüberein- kommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwen- dung (SR 0.353.913.61) massgebend. Wo Übereinkommen, Zusatzproto- koll und bilateraler Vertrag nichts anderes bestimmen, findet auf das Ver- fahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliess- lich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorlie- gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11).
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1.2 Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG, SR 173.71) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) und Art. 48 Abs. 2 IRSG kann gegen einen Auslieferungs- haftbefehl innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Dies gilt auch, wenn der Auslieferungshaftbefehl nicht vollstreckbar ist, da sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet (Art. 49 Abs. 2 IRSG; BGE 119 Ib 74, E. 1b). Die Beschwerde wurde fristgerecht einge- reicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraus- sichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht ge- fährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä- hig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Bezie- hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er befinde sich in Untersuchungshaft (gemäss Beschwerdegegnerin handelt es sich um vorzeitigen Strafvollzug) und seine Gerichtsverhandlung werde am 1. April 2008 stattfinden. Es sei zu erwarten, dass er danach in sein Heimatland entlassen werde. Dies sei für ihn sehr wichtig, da er zu Hause finanzielle Angelegenheiten regeln müsse, wozu seine Ehefrau nicht in der Lage sei. Zudem leide er an einem Schilddrüsentumor, der operativ behandelt worden sei und nachbehandelt
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werden müsse. Diese Nachbehandlung könne er nur in seinem Heimatland durchführen lassen, da er in der Schweiz nicht krankenversichert sei und daher nur minimal behandelt werde. Sobald er seine Probleme in Polen er- ledigt habe, werde er die Angelegenheit mit Deutschland regeln (vgl. act. 1).
2.3 Insofern der Beschwerdeführer die Auslieferung an sich rügt, kann dies nicht gehört werden, da die Auslieferung bereits rechtskräftig bewilligt wur- de (vgl. Auslieferungsentscheide vom 22. Juni 2007 und 11. Januar 2008, act. 4.4 und 4.6). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Prüfung der Frage, ob die Anordnung der Auslieferungshaft rechtmässig ist.
2.3.1 Der Beschwerdeführer will die Angelegenheit nach seiner Entlassung "re- geln". Es ist unklar, ob er damit in Aussicht stellt, sich freiwillig nach Deutschland begeben zu wollen, mithin geltend macht, es liege keine Fluchtgefahr vor.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv. In BGE 130 II 306 E. 2 wurde betont, dass die Voraussetzungen, um ausnahmsweise von der Inhaftierung als Regel abzuweichen, nach strengen Kriterien geprüft werden müssten, dies selbst bei enger familiärer Bindungen zur Schweiz. So wurde beispielswei- se die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bejahte die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr selbst bei einem Verfolg- ten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (TPF BH.2005.45 vom 20. De- zember 2005, E. 2.2.2), einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununter- brochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jah- ren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den ihm nahe stehenden Freundeskreis hier hatte (TPF BH.2006.4 vom
21. März 2006, E. 2.2.1).
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Eine enge Bindung zur Schweiz wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Vielmehr will er sich nach seiner Entlassung in sein Heimatland Polen begeben. Dies jedoch hätte genau zur Folge, dass die Schweiz ihrer staatsvertraglichen Auslieferungspflicht nicht nachkommen könnte. Ange- sichts der explizit geäusserten Absicht, die Schweiz verlassen zu wollen, ist daher von offensichtlicher Fluchtgefahr auszugehen.
2.3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, er erhalte in der Schweiz keine adäqua- te Nachbehandlung seiner Schilddrüsentumorerkrankung.
Insoweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend macht, er sei nicht hafterstehungsfähig, kann dem nicht gefolgt werden. Medizinische Berichte, welche die Ausführungen des Beschwerdeführers belegen könn- ten, wurden von ihm nicht eingereicht und sind auch nicht in den Akten enthalten. Offenbar befindet er sich demgegenüber seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft, respektive im vorzeitigen Strafantritt, was für seine Hafterstehungsfähigkeit spricht.
Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, er werde im Gefängnis nicht ausreichend medizinisch versorgt, so weist die Beschwerdegegnerin zu recht darauf hin, dass die Sicherstellung der medizinischen Betreuung bei kantonaler Haft den kantonalen Behörden obliegt.
2.3.3 Was schliesslich die Argumentation des Beschwerdeführers anbetrifft, wo- nach er in Polen viele Schulden habe und seine Frau nicht in der Lage sei, dies alleine zu bewältigen, kann darin kein Haftentlassungsgrund im Sinne der supra unter Ziff. 2.1 zitierten Rechtsprechung erblickt werden.
2.3.4 Andere Gründe, welche die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls recht- fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu- weisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren wurde in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten. Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss jedoch in analoger Anwendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten, weshalb vorliegend für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung ge- langt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr ist
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auf CHF 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht) und dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. Mai 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A., - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entschei- de über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertge- genständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeu- tenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfecht- bar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).