Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kontosperre (Art. 33a IRSV).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Mannheim (Deutschland) führt gegen A. sowie B. ein Strafverfahren wegen mehrfacher Vergehen des gemeinschaftlichen gewerbsmässigen Betruges. Zusammengefasst wird A. vorgeworfen, im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit dem in den USA ansässigen B. dessen Kapitalanlage “Day Trading“ an zahlreiche Geschädigte in Deutschland vermittelt zu haben, obwohl ihm habe bekannt sein müssen, dass es sich bei der Kapitalanlage um einen Betrug gehandelt habe. Dabei habe er in Kauf genommen, dass die Anleger ihr eingesetztes Kapital ver- lieren würden. A. habe an dem Betrug durch zahlreiche Provisionszahlun- gen profitiert, welche er sich teilweise auf Konten im Ausland habe zahlen lassen, um sie so dem Zugriff von Geschädigten zu entziehen.
B. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit Rechtshilfeersuchen vom 10. September 2008 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“). Darin ersuch- te sie die Staatsanwaltschaft um Vornahme von Bankermittlungen bei der Bank C. Basel hinsichtlich des auf die D. Corp. lautenden Kontos Nr. 1 mit Namenszusatz A. und weiterer Konten / Wertpapierdepots, die auf A. oder “D.“ lauten, sowie Konten, an denen diese rechtlich oder wirtschaftlich be- rechtigt sind bzw. waren. Mit gleichem Begehren ersuchte die Staatsan- waltschaft Mannheim weiter um Ermittlungen hinsichtlich der D. Corp., wel- che nach den Unterlagen der deutschen Staatsanwaltschaft A. zuzurech- nen sei. Soweit Vermögenswerte auf Konten der Bank C. festgestellt wür- den, über welche A. verfügen könne, wurde die Sicherung dieser bis zu ei- ner Höhe von EUR 1'848'239.98 beantragt.
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2008 ist die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten. Sie verfügte die Beschlagnahme aller beweisrelevanten Unterlagen (Konto- / Depoter- öffnungsdokumentation, Unterschriftenkarte, vorgelegte Personalausweise, Dokumente betreffend die wirtschaftliche Berechtigung, etc. sowie Konto- / Depotauszüge ab Kontoeröffnung bis heute) betreffend das Konto Nr. 1 sowie Konten / Depots, etc., welche mit A. oder der D. Corp. im Zusam- menhang standen oder stehen. Sodann beschlagnahmte sie das Guthaben auf den vorgenannten Konten bis zu einer Höhe von EUR 1'848'239.98. Im Hinblick auf die summenmässig kleinen Beträge, welche auf den gesperr- ten Konten vorgefunden wurden, zogen die deutschen Behörden den ent- sprechenden Antrag zurück. In der Folge wurde die mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2008 angeordnete Kontosperre am
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7. November 2008 aufgehoben.
D. Mit Schlussverfügung vom 7. November 2008 hat die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 10. September 2008 entsprochen. Sie ver- fügte die Herausgabe der von der C. Bank edierten Kontoauszüge der auf A. lautenden Konten (Nr. 2 CHF, Nr. 3 EUR, Nr. 4 CHF) sowie der weite- ren, in der Schlussverfügung einzeln aufgeführten Konten, welche auf die D. Corp., die E. Corp., die F. S.A. und G. lauten.
E. Mit Schreiben ans hiesige Gericht vom 4. Dezember 2008 beantragt A., dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Mannheim sei “nicht Fol- ge zu leisten“ (act. 1). Mit einem Schreiben gleichen Inhalts gelangt er gleichzeitig auch an die Staatsanwaltschaft (act. 3.1). Zusätzlich lässt er der Staatsanwaltschaft am 8. Dezember 2008 dieselbe, nunmehr mit “Be- schwerde“ betitelte Eingabe per Fax zukommen (act. 2). Diese wird zu- sammen mit dem ersten Schreiben von A. postwendend ans hiesige Ge- richt weiter geleitet (s. act. 2 und 3). Die verschiedenen Eingaben von A. werden als Beschwerde gegen die vorgenannte Schlussverfügung vom
7. November 2008 entgegen genommen, und es wird ihm in der Folge Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Nach Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht der Rechtsvertreter von A. mit Mandatsanzeige vom 30. Dezember 2008 um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung (act. 8). In Anwendung von Art. 52 Abs. 2 VwVG wird dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 die Möglichkeit eingeräumt, zur Verbesserung der Beschwerde eine allfällige Beschwerdeergänzung einzu- reichen (act. 9). Innerhalb erstreckter Frist reicht der Vertreter die Be- schwerdeergänzung ein (act. 16). Darin stellt er den Antrag, die angefoch- tene Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2008 sei aufzuheben und das Rechtshilfebegehren der Staatsanwaltschaft Mann- heim vom 10. September 2008 sei abzuweisen.
F. Die Staatsanwaltschaft verzichtet mit Faxschreiben vom 26. Januar 2009 auf eine Stellungnahme (act. 18). Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2009, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 19). Sowohl die Vernehmlassung des Bun- desamtes für Justiz sowie der Verzicht auf eine Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft werden dem Vertreter von A. in Kopie zur Kenntnis zu- gestellt (act. 20).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No- vember 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn diese geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hin- weisen). 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbe- stimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht An- wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Ge- meinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziie- rungsabkommen; SR 0.360.268.1) gelangen für die Rechtshilfe in Strafsa- chen zwischen der Schweiz und Deutschland überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung. 1.3 Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf die Bestimmungen des EUeR, wel- ches durch die Bestimmungen des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert werden soll. Da die massgebli- chen Bestimmungen des SDÜ vorliegend im Vergleich zum bisherigen Recht
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keine Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe bewirken, erübrigt sich ein zusätzlicher Schriftenwechsel zur Frage des an- wendbaren Rechts. 2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit den voran- gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2008 wurde rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6). Die vorliegende Beschwerde wurde nicht eingeschränkt und richtet sich deshalb gegen die Schlussverfügung vom 7. November 2008 insgesamt. Diese beinhaltet die Herausgabe der von der C. Bank editierten Bankunter- lagen von Konten, welche auf verschiedene Personen und Gesellschaften lauten. Der Beschwerdeführer ist Inhaber von drei Konten (Nr. 2 CHF, Nr. 3 EUR, Nr. 4 CHF). Lediglich diesbezüglich ist der Beschwerdeführer im Sinne der oben erläuterten Bestimmungen beschwerdelegitimiert, wes- halb in diesem Punkt auf seine Beschwerde einzutreten ist. Was seine Beschwerde hinsichtlich der verfügten Herausgaben der Bank- unterlagen der weiteren Konten (lautend auf die D. Corp., die E. Corp., die F. S.A. und G.) betrifft, ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdelegiti- miert. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG in Verbin-
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dung mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessen- heit des angefochtenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) i.V.m. Art. 30 lit. b SGG (TPF 2007 57 E. 3.2). Der Rechtshilferichter hat demgegenüber nicht zu prüfen, ob die von den Jus- tizbehörden des ersuchenden Staates angeordneten Massnahmen mit dem ausländischen Recht vereinbar sind (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.167/2003 vom 10. November 2003, E. 1.5). Soweit allerdings im Sinne von Art. 2 IRSG gerügt wird, dass das Verfahren im Ausland den in der Eu- ropäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationa- len Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätze nicht ent- spreche oder andere schwere Mängel aufweise, liegt ein zulässiger Be- schwerdegrund vor.
3.1 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtspre- chung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3 und RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.3). 3.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass dieser zum einen Mängel in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung und zum anderen Einwände gegen die Begründetheit des Rechtshilfeersuchens an sich geltend macht. Zum Strafverfahren in Deutschland bringt er vor, dass alle bisherigen gegen ihn ergangenen Handlungen und Beschlüsse nichtig seien, und beantragt, dass dem deutschen Rechtshilfeersuchen „nicht Fol- ge zu leisten“ sei (act. 1). Aus der Begründung der Beschwerde ist allerdings nicht zweifelsfrei er- kennbar, welche Rügen in materieller und prozessualer Hinsicht der Be- schwerdeführer im Einzelnen zum ausländischen Verfahren erheben möch- te. Diesbezüglich kann eine weitere Verbesserung seiner Beschwerde in- des aus mehreren Gründen unterbleiben. Zum einen würden selbst die mit der nötigen Fasslichkeit formulierten Rügen des Beschwerdeführers, wel- che sich ausschliesslich auf die einfache Verletzung von materiellen oder formellen Vorschriften des deutschen Rechts beziehen und somit nicht un- ter Art. 2 IRSG fallen, ohnehin keinen zulässigen Beschwerdegrund im
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Sinne von Art. 80i Abs. 1 IRSG darstellen. Wie einleitend erläutert, hat der Rechtshilferichter grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die von den Justizbe- hörden des ersuchenden Staates angeordneten Massnahmen mit dem ausländischen Recht vereinbar sind. Ein Fall von Art. 65 IRSG liegt nicht vor. Zum anderen ist durch seinen nachträglich mandatierten Rechtsvertre- ter bereits eine Verbesserung in der Form einer Beschwerdeergänzung gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG erfolgt (act. 16), welche die zu prüfenden Rü- gen des Beschwerdeführers mit der nötigen Klarheit darlegt und auch zu- lässige Beschwerdegründe enthält. 4.
4.1 Vorab ist auf den in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör hinzuweisen, welcher im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird. Diese Be- stimmungen kommen sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen – wie vorliegend – auf die Herausga- be von Bankunterlagen oder andere Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe gel- tend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). 4.2 Der Beschwerdeführer hat vom Rechtshilfeersuchen der deutschen Behör- den erst nach Erlass der Schlussverfügung vom 7. November 2008 Kennt- nis nehmen können. Bis zu diesem Zeitpunkt war es der von der Rechtshil- femassnahme betroffenen Bank, der C. Bank AG Basel, untersagt, den Be- schwerdeführer über das Rechtshilfeersuchen zu informieren (s. Ziff. 4 der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2008 und Faxmittei- lung der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2008 an die C. Bank AG Basel). Durch diese Vorgehensweise hat die Staatsanwaltschaft dem Be- schwerdeführer die Gelegenheit genommen, sich vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung zum Rechtshilfeersuchen zu äussern, und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Da die II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Be- hörde verfügt und der Beschwerdeführer vorliegend Gelegenheit hatte, sich in diesem Verfahren umfassend zum Rechtshilfeverfahren zu äussern, sind
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ihm durch die vorinstanzliche Gehörsverletzung keine Nachteile erwach- sen. Unter diesen Umständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde geheilt worden. Soweit dem Beschwerde- führer die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Festlegung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung Rechnung zu tra- gen sein (TPF RR.2008.182-184 vom 5. Dezember 2008, E. 6, zur Veröf- fentlichung vorgesehen in TPF 2008 172). 5. Der Beschwerdeführer lässt durch seinen Rechtsvertreter zunächst rügen, dass das Rechtshilfeersuchen von der falschen Behörde an die falsche Behörde gerichtet worden sei, weshalb die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt nicht darauf hätte eintreten dürfen. Nach Auffassung des Ver- treters hätte das Rechtshilfeersuchen über das deutsche Justizministerium an das Bundesamt für Polizeiwesen gerichtet werden müssen (act. 16 S. 2).
Wie das Bundesamt für Justiz in seiner Vernehmlassung zutreffend aus- führt (act. 19 S 2), können die Justizbehörden gemäss Art. VIII Abs. 1 ZV-D/EUeR direkt miteinander verkehren. Entgegen der Annahme des Ver- treters ist Dringlichkeit dazu nicht erforderlich. Diese Rüge des Beschwer- deführers ist damit unbegründet.
6.
6.1 In seiner Beschwerde wirft der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft in Deutschland sodann ohne weitere Begründung “vorsätzliche Falschbe- hauptungen“ vor (act. 1 S. 3). Diesen Vorwurf lässt er in der Beschwerde- ergänzung insofern präzisieren, als er durch seinen Vertreter die Sachver- haltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen bestreiten lässt. So seien entge- gen der Darstellung im Rechtshilfeersuchen die Anleger mit Inseraten, wel- che B. in Auftrag gegeben habe, gesucht worden. In den Inseraten sei die Telefax-Nummer von B. angegeben gewesen. Dieser habe die eingehen- den Anfragen an die Vermittler verteilt. Der Beschwerdeführer habe dann die ihm bekannt gegebenen Interessenten angerufen und habe diesen das Day–Trade Geschäft erklärt. Wenn Interesse bestanden habe, habe er dies B. gemeldet, welcher dann den Rest erledigt habe. Davon habe es lediglich eine Ausnahme gegeben (act. 16 S. 4). 6.2 Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen beiläufig eine entspre- chende Rüge erheben will, erweist sich diese als offensichtlich unbegrün- det. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet
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wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 4.1, je m.w.H.). Weder in der Beschwerde noch in deren Ergänzung wird eine offensichtlich unrichtige, lückenhafte oder widersprüchliche Sachdar- stellung dargetan. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. 7. Der Beschwerdeführer bringt überdies vor, das Vorgehen der deutschen Behörden stelle einen Versuch dar, das schweizerische Bankgeheimnis auszuhebeln (act. 1 S. 3).
Mit Bezug auf das Bankgeheimnis kann Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um ei- ne solche handelte, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu auszu- höhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen wür- de (BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005, E. 5). Davon kann vorliegend offensichtlich nicht gesprochen werden (vgl. zum Ganzen TPF RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 6.4). Im Lichte der zitierten Rechtsprechung geht auch diese Rüge des Beschwer- deführers fehl.
8.
8.1 In einem weiteren Punkt lässt der Beschwerdeführer geltend machen, hier sei die Arglist als Tatbestandsvoraussetzung des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB auszuschliessen (act. 16 S. 3 ff.). Damit rügt er, das Rechts- hilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit für die rechtshilfeweise Her- ausgabe der Bankunterlagen sei nicht erfüllt.
Zur Begründung führte er aus, B. habe den Kunden anfänglich 48 % bis 72 % Zins pro Jahr und ab 2007 30 % bis 60 % versprochen (act. 16 S. 4). Die Anleger hätten somit gewusst, dass sie eine Geldanlage gemacht hät- ten und dass dieses Geschäft gleich zehnmal lukrativer als eine Anlage bei einer Bank gewesen sei. Es sei deshalb für jeden Anleger auf der Hand ge- legen, dass etwas nicht habe stimmen können. Zudem hätten sich die An- leger fragen müssen, weshalb B. nach Krediten in Zeitungsannoncen ge- sucht habe, wenn er selber so rentable Anlagen hätte machen können. B. habe im Übrigen kein Lügengebäude errichtet. Seine Behauptung über sei- ne Bankkarriere sei eine Lüge gewesen, aber kein Lügengebäude. Die Be- hauptung über seine Software zur Analyse von 35'000 Aktien sei augen- scheinlicher Blödsinn gewesen, weil eine Analyse von Aktien Daten vor- aussetze, die auf dem Internet nicht verfügbar seien. Die von B. behaupte- ten Gewinne zwischen 2003 und 2006 seien seitens B. nicht belegt wor- den, was den Anlegern nahe gelegt hätte, diesbezüglich Unterlagen einzu- fordern. Bei dieser Sachlage sei Arglist im Sinne von Art. 146 StGB auszu-
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schliessen. Die Anleger hätten jegliche Sorgfalt – wie z.B. Rückfragen bei einer Bank, ob das Geschäftsmodell möglich sei, Rückfragen bei Bekann- ten etc. – vermissen lassen. Sie seien Opfer ihrer Gier und ihrer Unvor- sicht. Offenbar mit Blick auf die fehlende Arglist habe die Bundesanwalt- schaft das gegen B. eingeleitete Strafverfahren im Übrigen wieder einge- stellt (act. 16 S. 5).
8.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo- gen Sachverhalts ein Strafverfahren eröffnet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom
10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 535 N. 582). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei ge- nügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Eben- falls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintre- tensentscheid des Bundesgerichts 1C_150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu). Werden Unterlagen dem ersuchenden Saat herausgegeben, darf dieser im Strafverfahren darüber grundsätzlich umfassend verfügen, dies selbst für die Verfolgung von Sachverhalten, die nach schweizerischem Recht straflos sind. Anders als im Bereich der Auslieferung, ist der ersu- chende Staat bei einer gestützt auf Art. 74 IRSG oder eine entsprechende staatsvertragliche Bestimmung erfolgten Herausgabe von Beweismitteln nicht auf die Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat, und hat einzig den Spezialitätsvor- behalt zu beachten, den die schweizerischen Behörden bei der Übergabe der Unterlagen erklärt haben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd S. 188; Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2).
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Gegenüber dem Straftatbestand des § 163 des deut-
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schen Strafgesetzbuches unterscheidet sich das schweizerische Recht hinsichtlich der Umschreibung des Betrugstatbestandes dahingehend, dass Art. 146 StGB nicht nur eine Irreführung schlechthin, sondern eine arglisti- ge Irreführung verlangt. Das Merkmal der Arglist wurde in die genannte Gesetzesbestimmung eingefügt, um die Fälle qualifizierter Täuschung von den Verhaltensweisen abzugrenzen, bei welchen der Täter jemanden ledig- lich durch eine einfache, leicht durchschaubare Lüge irregeführt hat (BGE 108 Ib 296 E. 7; 101 Ia 610 E. 3 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes handelt arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen der- art raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältig- keit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Auf- deckung einer Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3a-c, je m.w.H.). Als besondere Ma- chenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierun- gen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und syste- matische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d m.w.H.).
Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zu- mutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der mögli- chen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass die- ser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde (BGE 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a, je m.w.H.). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist ver- leiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentli- che Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnitt- lich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist einerseits die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Be- troffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und
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ausnützt, andererseits aber auch die besondere Fachkenntnis und Ge- schäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Es ist jedoch nicht er- forderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Be- troffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmass- nahmen nicht beachtet hat (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3 f, je m.w.H.).
8.3.2 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Mannheim vom
10. September 2008 und seinen Beilagen soll der in den USA ansässigen Hauptbeschuldigte B. in Deutschland und zumindest auch in der Schweiz über eigens akquirierte Vermittler, Werbeanzeigen und ein Internetportal bei potenziellen Anlegern um deren Anlagegelder geworben haben. Als In- vestition soll er die Kapitalanlage “Day Trading“ angeboten und dabei Zin- sen in der Höhe von 48 % bis 72 % pro Jahr versprochen haben. Nach der Umschreibung im Rechtshilfeersuchen stellt das Daytrading grundsätzlich eine Spekulationsart an der Börse dar, bei welcher Tagesschwankungen ausgenutzt werden. Vorliegend gehen die deutschen Strafverfolgungsbe- hörden davon aus, dass es sich bei der von B. angebotenen Kapitalanlage “Day Trading“ um ein schneeballartiges Betrugssystem grossen Ausmas- ses gehandelt habe. Die ausbezahlten Zinsen und Provisionen seien mit den Geldern der Neuanleger bezahlt worden, weil das von B. vorgetäusch- te Daytrading nicht oder allenfalls in äusserst geringem Umfang stattgefun- den habe und die behaupteten Renditen nicht erzielbar gewesen seien. Un- ter Beteiligung von rund 300 Vermittlern seien allein in Deutschland von ca. 6'000 Endkunden ca. USD 120 Millionen eingeworben worden. Dieses Geld sei von den Anleger unmittelbar in die USA auf die Konten der Unter- nehmen des Hauptbeschuldigten B., der H. Inc. und der I. Inc., überwiesen worden. Der Vertrieb der von B. bzw. von seinem Unternehmen H. Inc. be- worbenen Anlageart soll in Deutschland über ein abgestuftes System von Haupt- und Untervermittlern erfolgt sein. Diese Vermittler hätten an den einzelnen erfolgreich getätigten Anlagegeschäften mit den Endkunden durch Provisionen profitiert. Dabei sei A. einer der herausragenden Vermitt- ler für B. gewesen. A. habe zunächst selbst Kunden für das Anlagemodell vermittelt, weitere Vermittler akquiriert und damit eine Vertriebsstruktur von über 300 Vermittlern in Deutschland geschaffen. A. habe auch sämtliche Werbemassnahmen im Auftrag B.’s im deutschsprachigen Raum organi- siert und für B. unverzichtbare administrative Aufgaben übernommen. Konkret werfen die deutschen Strafverfolgungsbehörden B. folgendes, zum Teil über seine Vermittler abgewickeltes Vorgehen vor:
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a) Zunächst habe B. die Anleger über seinen beruflichen Werdegang und seine fachspezifischen Erfahrungen im Handel mit Aktien getäuscht. So habe er zu seiner Person und seiner Erfahrung mit Geldanlagen damit geworben, dass er seit 25 Jahren als internationaler Banker tätig gewesen sei und er bis 2003, zuletzt bei der Bank J. in New York, den internationalen Devisenhandel geleitet habe. Bei der Bank J. sei er 21 Jahre beschäftigt gewesen, er habe dort die letzten 10 Jahre die Posi- tion des Cheftraders für Derivate und Bankgarantiehandel innegehabt. 2002 / 2003 sei er aus der Bank ausgeschieden und widme sich seit- her dem Aufbau seines eigenen Daytrading-Unternehmens in Florida. In Wirklichkeit habe B. nach den Ermittlungen der deutschen Strafun- tersuchungsbehörden niemals bei dieser Bank oder einer anderen re- nommierten Bank gearbeitet.
b) Sodann soll B. die Anleger über die vermittelte Anlageform getäuscht haben. So habe B. in seinen Prospekten und Internetauftritten behaup- tet, dass in seinem Unternehmen mit Hilfe spezieller Software und ei- ner eigenen Prozessplattform alle fünf Sekunden ca. 35'000 Aktien, die zur Zeit auf dem amerikanischen Markt gehandelt würden, analysiert werden könnten. Durch diese Verfahren würde er die Aktien bereits wieder mit Gewinn verkaufen, wenn normale Aktienhändler den Auf- wärtstrend gerade erst erkennen und kaufen würden. Er habe den An- legern versprochen, dass sie durch das von ihm – angeblich – betrie- bene Day-Trading 6 % – 8 % monatlich auf ihr eingezahltes Kapital erwirtschaften könnten. Er habe sodann vorgegeben, diesen von ihm so genannten „Aktienhandel mit System“ über seine Unternehmen H. Inc. und I. Inc. durchzuführen. In Bezug auf sein eigenes Daytrading- Unternehmen habe B. angegeben, er handle mit Aktien, Devisen, Bankgarantien sowie Aktien- und Devisenoptionen. Er habe weiter an- gegeben, seit April 2003 bis Januar 2005 monatlich durchschnittlich 13,34 % und im Jahre 2006 monatlich durchschnittlich 16,124 % Zin- sen erwirtschaftet zu haben. Die Überprüfung einzelner von B. durch- geführten, von ihm via Internet veröffentlichten Tradingergebnisse ha- be allerdings ergeben, dass die von B. angeblich gehandelten Stück- zahlen an den entsprechenden Tagen überhaupt nicht gehandelt wor- den seien. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden gehen davon aus, dass die behaupteten Renditen ohnehin nicht erzielbar gewesen seien. c) Des Weiteren soll B. vorgetäuscht haben, dass das bei ihm eingezahl- te Kapital sicher wäre. So habe er angegeben, dass er bzw. sein Un- ternehmen eine konservative und professionelle Tradingstrategie ver- folgen würden, so sei z.B. das tägliche Tradinglimit auf 25 % des Ge- samtportfolios beschränkt. Als Garantie habe der einzelne Anleger ei-
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nen Schuldschein (so genannte “Promissory Note“) in englischer Spra- che erhalten, der – angeblich – von einem öffentlichen Notar in Florida bestätigt gewesen sein soll. Konkret habe B. seinen Kunden 4 % bis 6 % Zinsen monatlich, mithin Zinsen von 48 % bis 72 % pro Jahr ver- sprochen. Darüber hinaus soll er Vermittlungsprovisionen von 12 % bis 38,4 % pro Jahr an die für ihn in Deutschland tätigen Vermittler bezahlt haben. Die deutschen Ermittlungsbehörden führen dagegen an, dass derartig hohe Renditen nach aller Erfahrung schon grundsätzlich nicht und erst recht nicht über längere Zeit erwirtschaftet werden können.
d) Im Rahmen der Vertragsabwicklung habe B. den jeweiligen Anleger zuerst eine so genannte “letter of intent“ und in der Folge ein so ge- nanntes “loan agreement“, eine Darlehensvereinbarung in englischer Sprache, mit der H. Inc. als Darlehensnehmerin und dem Anleger als Darlehensgeber unterzeichnen lassen. In dem “loan agreement“ seien ein monatlicher Zins von 4 % bis 6 % und eine Anlagedauer von min- destens einem Jahr festgelegt worden. Ab dem 1. Januar 2007 soll B. die Konditionen insofern geändert haben, als er neben der vollständi- gen Auszahlung der Zinsen nach Ablauf eines Jahres zusätzlich die Thesaurierung der Zinsen zu höheren Zinsen bei einer längeren Lauf- zeit angeboten haben soll. In diesem Zusammenhang werfen die deut- schen Untersuchungsbehörden B. vor, er habe durch die vorgebliche Thesaurierung der Zinsen erreicht, dass der Anleger überhaupt nicht habe nachvollziehen können, ob die Zinsen tatsächlich erwirtschaftet worden seien.
e) B. soll das von den Anlegern überwiesene Geld sodann nicht zu dem angegebenen Zweck eingesetzt haben. Die deutschen Untersu- chungsbehörden gehen deshalb davon aus, dass die Anleger dadurch einen Schaden schon in Form eines Vermögensgefährdungsschadens erlitten hätten. B. habe mit den Geldern der Neuanleger die ausgezahl- ten Zinsen und Provisionen bezahlt. Dadurch hätten die Anleger auch einen endgültigen Schaden erlitten, weil das von B. vorgetäuschte Daytrading nicht oder allenfalls in äusserst geringem Umfang stattge- funden habe und die behaupteten Renditen nicht erzielbar gewesen seien. f) Schliesslich wird B. vorgeworfen, er habe sich an den von den ge- täuschten Anlegern überwiesenen Geldern bereichert, indem er einen Teil des Geldes für sich selbst verwendet und damit seinen Lebensun- terhalt bestritten habe. Die Vermittler hätten sich ebenfalls an dem von ihnen unmittelbar oder im Rahmen der Hierarchiestufen mittelbar ein- geworbenen Gelder in Form der ihnen zufliessenden Provisionen be-
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reichert. Insbesondere habe A. aus dem Betrug durch zahlreiche Pro- visionszahlungen profitiert, welche er sich teilweise auf Konten im Aus- land habe zahlen lassen, um sie so dem Zugriff von Geschädigten zu entziehen. Die Vermittler hätten dabei gewusst, dass die von B. ver- sprochenen Renditen völlig unrealistisch gewesen seien. Insbesondere sei A. spätestens seit Juni 2006 bekannt gewesen, dass die vermeintli- che Kapitalanlage B.’s auf einem Betrugssystem habe beruhen müs- sen. Trotzdem habe A. unter der Vorspiegelung falscher Tatsachen weitere Kunden und Vermittler angeworben und dabei zumindest in Kauf genommen, dass die von ihm betreuten Kunden und Unterkun- den ihr eingesetztes Kapital gefährdeten und letztendlich auch verlie- ren würden. 8.3.3 Aufgrund dieses Sachverhalts kann von einer blossen Summierung mehre- re falscher Angaben keine Rede mehr sein. Ausgehend von den Vorwürfen im Rechtshilfeersuchen handelt es sich bei den aufeinander abgestimmten Lügen B.’s vielmehr um ein eigentliches Konstrukt. Diese waren darauf ausgerichtet, bei den Anlegern ein Gefühl von Sicherheit aufkommen zu lassen und allfällige Zweifel zu zerstreuen. B. hat mit den – gemäss ver- bindlicher Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen – falschen An- gaben zu seiner Bankkarriere Zuverlässigkeit und Professionalität vor- gespiegelt und dadurch seine Anlagestrategie als seriöse Investition vor- täuschen können. Dass es sich bei B.’s Behauptung über die verwendete Software um einen – nach der Formulierung des Beschwerdeführers – “augenscheinlichen Blödsinn“ gehandelt haben mag, ändert hier an der fak- tischen Täuschungshandlung nichts, zumal nach der Rechtsprechung selbst Unmögliches als Tatsache vorgespiegelt werden kann (BGE 119 IV 210 E. 3b). Mit der ihm vorgeworfenen Verwendung von Vertragstexten und Garantien in englischer Sprache, deren Überprüfung ohnehin spezifi- sche Kenntnisse vorausgesetzt hätte, hat B. weiter eine professionelle Ab- wicklung und Absicherung des Anlagegeschäfts vorgegaukelt. Durchschla- gende Bedeutung ist schliesslich dem Umstand beizumessen, dass B. für seine angebliche Investitionstätigkeit und den garantierten Erfolg seiner An- lagestrategie zumindest vordergründig den Tatbeweis erbracht hat. So sei- en dem vorgeworfenen Sachverhalt zufolge den Anlegern die “überirdisch“ hohen Zinsen tatsächlich auch ausbezahlt worden. Durch diese, für die An- leger überzeugende Inszenierung hat B. genügend Vertrauen für weitere Investitionen unter den Anlegern wecken können. Unter diesen Umständen ist von betrügerischen Machenschaften bzw. von einem eigentlichen Lü- gengebäude im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. Es mag zwar zu- treffen, dass sich die Anleger dabei leichtgläubig von den überzogenen Gewinnaussichten und den angeblichen Möglichkeiten der In- formatik blenden liessen. Im Rechtshilfeersuchen sind allerdings keine An-
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haltspunkte ersichtlich, wonach die mutmasslich geschädigten Anleger die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hätten. Vielmehr hatten die Anleger nach der Auszahlung der Zinsen keinen Anlass, an der Seriösität der Anlage und den Gewinnversprechen B.’s zu zweifeln, welche dieser gemäss dem Rechtshilfeersuchen vordergründig unter Beweis ge- stellt hatte. Damit ist auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwor- tung die Arglist zu bejahen. Aus der allfälligen, wie auch immer begründe- ten Einstellung des Strafverfahrens gegen B., soweit in der Schweiz über- haupt ein solches Verfahren wegen vergleichbarer Delikte eröffnet wurde, kann der Beschwerdeführer ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs wurden vom Be- schwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Zusammenfassend steht fest, dass der Grundtatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB erfüllt ist. Damit ist auch die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. 9.
9.1 Der Beschwerdeführer lässt in einem letzten Punkt rügen, dass ihm keine Widerhandlung gegen das deutsche Kreditwesengesetz (D-KWG) vor- gehalten werden könne. Im Rechtshilfeersuchen werde geltend gemacht, er habe erlaubnispflichtige Drittstaateneinlagenvermittlungen erbracht. Mangels Einlage und mangels unbedingter Rückzahlungspflicht sei das D-KWG allerdings auf die Geschäfte von B. nicht anwendbar, weshalb die- se gemäss D-KWG nicht bewilligungspflichtig seien. Demnach sei bezüg- lich § 54 D-KWG keine Rechtshilfe möglich (act. 16 S. 2 f.). 9.2 Der Rechtshilferichter beschränkt sich auf die Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht; ob die im ersuchenden Staat verfolgte Tat über- dies nach dem Recht jenes Staates strafbar ist, hat er nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 f. N. 583). Vorbehalten bleiben Fälle offensichtlichen Missbrauchs. Abgesehen davon stellt die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts lediglich in den Fällen nach Art. 65 IRSG in Verbindung mit Art. 80i Abs. 1 IRSG einen zulässigen Beschwerdegrund dar (s. supra Ziff. 3.1). Hier wird weder ein offensichtlicher Missbrauch behauptet noch ist ein sol- cher ersichtlich. Im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung ist des- halb vom Rechtshilfeersuchen auszugehen, wonach in Deutschland die darin geschilderten Verstösse gemäss § 54 D-KWG strafbar sind. Festzu- halten bleibt, dass dieser Einwand des Beschwerdeführers vorliegend
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selbst dann kein Rechtshilfehindernis darstellen würde, wenn er zutreffen sollte. Werden die beschlagnahmten Unterlagen dem ersuchenden Staat im Hinblick auf den Betrugsvorwurf herausgegeben, so darf jener im Straf- verfahren darüber grundsätzlich umfassend verfügen (vgl. supra Ziff. 8.2). Er hat dabei einzig den Spezialitätsvorbehalt zu beachten, den die schwei- zerischen Behörden bei der Übergabe der Unterlagen erklären. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer mit seiner Rüge auf das ausländische Strafverfahren zu verweisen. 10. Nach dem Gesagten erweisen sich alle Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb seine Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (s. supra Ziff. 2.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist sodann die vor- instanzliche Gehörsverletzung zu berücksichtigen, welche vorliegend eine Reduktion der Gerichtsgebühr rechtfertigt (s. supra Ziff. 4.2). Unter diesen Umständen ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.-- anzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 7 Der Beschwerdeführer bringt überdies vor, das Vorgehen der deutschen Behörden stelle einen Versuch dar, das schweizerische Bankgeheimnis auszuhebeln (act. 1 S. 3).
Mit Bezug auf das Bankgeheimnis kann Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um ei- ne solche handelte, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu auszu- höhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen wür- de (BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005, E. 5). Davon kann vorliegend offensichtlich nicht gesprochen werden (vgl. zum Ganzen TPF RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 6.4). Im Lichte der zitierten Rechtsprechung geht auch diese Rüge des Beschwer- deführers fehl.
E. 8.1 In einem weiteren Punkt lässt der Beschwerdeführer geltend machen, hier sei die Arglist als Tatbestandsvoraussetzung des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB auszuschliessen (act. 16 S. 3 ff.). Damit rügt er, das Rechts- hilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit für die rechtshilfeweise Her- ausgabe der Bankunterlagen sei nicht erfüllt.
Zur Begründung führte er aus, B. habe den Kunden anfänglich 48 % bis 72 % Zins pro Jahr und ab 2007 30 % bis 60 % versprochen (act. 16 S. 4). Die Anleger hätten somit gewusst, dass sie eine Geldanlage gemacht hät- ten und dass dieses Geschäft gleich zehnmal lukrativer als eine Anlage bei einer Bank gewesen sei. Es sei deshalb für jeden Anleger auf der Hand ge- legen, dass etwas nicht habe stimmen können. Zudem hätten sich die An- leger fragen müssen, weshalb B. nach Krediten in Zeitungsannoncen ge- sucht habe, wenn er selber so rentable Anlagen hätte machen können. B. habe im Übrigen kein Lügengebäude errichtet. Seine Behauptung über sei- ne Bankkarriere sei eine Lüge gewesen, aber kein Lügengebäude. Die Be- hauptung über seine Software zur Analyse von 35'000 Aktien sei augen- scheinlicher Blödsinn gewesen, weil eine Analyse von Aktien Daten vor- aussetze, die auf dem Internet nicht verfügbar seien. Die von B. behaupte- ten Gewinne zwischen 2003 und 2006 seien seitens B. nicht belegt wor- den, was den Anlegern nahe gelegt hätte, diesbezüglich Unterlagen einzu- fordern. Bei dieser Sachlage sei Arglist im Sinne von Art. 146 StGB auszu-
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schliessen. Die Anleger hätten jegliche Sorgfalt – wie z.B. Rückfragen bei einer Bank, ob das Geschäftsmodell möglich sei, Rückfragen bei Bekann- ten etc. – vermissen lassen. Sie seien Opfer ihrer Gier und ihrer Unvor- sicht. Offenbar mit Blick auf die fehlende Arglist habe die Bundesanwalt- schaft das gegen B. eingeleitete Strafverfahren im Übrigen wieder einge- stellt (act. 16 S. 5).
E. 8.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo- gen Sachverhalts ein Strafverfahren eröffnet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom
E. 8.3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Gegenüber dem Straftatbestand des § 163 des deut-
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schen Strafgesetzbuches unterscheidet sich das schweizerische Recht hinsichtlich der Umschreibung des Betrugstatbestandes dahingehend, dass Art. 146 StGB nicht nur eine Irreführung schlechthin, sondern eine arglisti- ge Irreführung verlangt. Das Merkmal der Arglist wurde in die genannte Gesetzesbestimmung eingefügt, um die Fälle qualifizierter Täuschung von den Verhaltensweisen abzugrenzen, bei welchen der Täter jemanden ledig- lich durch eine einfache, leicht durchschaubare Lüge irregeführt hat (BGE 108 Ib 296 E. 7; 101 Ia 610 E. 3 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes handelt arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen der- art raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältig- keit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Auf- deckung einer Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3a-c, je m.w.H.). Als besondere Ma- chenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierun- gen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und syste- matische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d m.w.H.).
Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zu- mutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der mögli- chen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass die- ser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde (BGE 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a, je m.w.H.). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist ver- leiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentli- che Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnitt- lich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist einerseits die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Be- troffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und
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ausnützt, andererseits aber auch die besondere Fachkenntnis und Ge- schäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Es ist jedoch nicht er- forderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Be- troffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmass- nahmen nicht beachtet hat (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3 f, je m.w.H.).
E. 8.3.2 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Mannheim vom
E. 8.3.3 Aufgrund dieses Sachverhalts kann von einer blossen Summierung mehre- re falscher Angaben keine Rede mehr sein. Ausgehend von den Vorwürfen im Rechtshilfeersuchen handelt es sich bei den aufeinander abgestimmten Lügen B.’s vielmehr um ein eigentliches Konstrukt. Diese waren darauf ausgerichtet, bei den Anlegern ein Gefühl von Sicherheit aufkommen zu lassen und allfällige Zweifel zu zerstreuen. B. hat mit den – gemäss ver- bindlicher Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen – falschen An- gaben zu seiner Bankkarriere Zuverlässigkeit und Professionalität vor- gespiegelt und dadurch seine Anlagestrategie als seriöse Investition vor- täuschen können. Dass es sich bei B.’s Behauptung über die verwendete Software um einen – nach der Formulierung des Beschwerdeführers – “augenscheinlichen Blödsinn“ gehandelt haben mag, ändert hier an der fak- tischen Täuschungshandlung nichts, zumal nach der Rechtsprechung selbst Unmögliches als Tatsache vorgespiegelt werden kann (BGE 119 IV 210 E. 3b). Mit der ihm vorgeworfenen Verwendung von Vertragstexten und Garantien in englischer Sprache, deren Überprüfung ohnehin spezifi- sche Kenntnisse vorausgesetzt hätte, hat B. weiter eine professionelle Ab- wicklung und Absicherung des Anlagegeschäfts vorgegaukelt. Durchschla- gende Bedeutung ist schliesslich dem Umstand beizumessen, dass B. für seine angebliche Investitionstätigkeit und den garantierten Erfolg seiner An- lagestrategie zumindest vordergründig den Tatbeweis erbracht hat. So sei- en dem vorgeworfenen Sachverhalt zufolge den Anlegern die “überirdisch“ hohen Zinsen tatsächlich auch ausbezahlt worden. Durch diese, für die An- leger überzeugende Inszenierung hat B. genügend Vertrauen für weitere Investitionen unter den Anlegern wecken können. Unter diesen Umständen ist von betrügerischen Machenschaften bzw. von einem eigentlichen Lü- gengebäude im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. Es mag zwar zu- treffen, dass sich die Anleger dabei leichtgläubig von den überzogenen Gewinnaussichten und den angeblichen Möglichkeiten der In- formatik blenden liessen. Im Rechtshilfeersuchen sind allerdings keine An-
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haltspunkte ersichtlich, wonach die mutmasslich geschädigten Anleger die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hätten. Vielmehr hatten die Anleger nach der Auszahlung der Zinsen keinen Anlass, an der Seriösität der Anlage und den Gewinnversprechen B.’s zu zweifeln, welche dieser gemäss dem Rechtshilfeersuchen vordergründig unter Beweis ge- stellt hatte. Damit ist auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwor- tung die Arglist zu bejahen. Aus der allfälligen, wie auch immer begründe- ten Einstellung des Strafverfahrens gegen B., soweit in der Schweiz über- haupt ein solches Verfahren wegen vergleichbarer Delikte eröffnet wurde, kann der Beschwerdeführer ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs wurden vom Be- schwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Zusammenfassend steht fest, dass der Grundtatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB erfüllt ist. Damit ist auch die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. 9.
9.1 Der Beschwerdeführer lässt in einem letzten Punkt rügen, dass ihm keine Widerhandlung gegen das deutsche Kreditwesengesetz (D-KWG) vor- gehalten werden könne. Im Rechtshilfeersuchen werde geltend gemacht, er habe erlaubnispflichtige Drittstaateneinlagenvermittlungen erbracht. Mangels Einlage und mangels unbedingter Rückzahlungspflicht sei das D-KWG allerdings auf die Geschäfte von B. nicht anwendbar, weshalb die- se gemäss D-KWG nicht bewilligungspflichtig seien. Demnach sei bezüg- lich § 54 D-KWG keine Rechtshilfe möglich (act. 16 S. 2 f.). 9.2 Der Rechtshilferichter beschränkt sich auf die Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht; ob die im ersuchenden Staat verfolgte Tat über- dies nach dem Recht jenes Staates strafbar ist, hat er nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 f. N. 583). Vorbehalten bleiben Fälle offensichtlichen Missbrauchs. Abgesehen davon stellt die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts lediglich in den Fällen nach Art. 65 IRSG in Verbindung mit Art. 80i Abs. 1 IRSG einen zulässigen Beschwerdegrund dar (s. supra Ziff. 3.1). Hier wird weder ein offensichtlicher Missbrauch behauptet noch ist ein sol- cher ersichtlich. Im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung ist des- halb vom Rechtshilfeersuchen auszugehen, wonach in Deutschland die darin geschilderten Verstösse gemäss § 54 D-KWG strafbar sind. Festzu- halten bleibt, dass dieser Einwand des Beschwerdeführers vorliegend
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selbst dann kein Rechtshilfehindernis darstellen würde, wenn er zutreffen sollte. Werden die beschlagnahmten Unterlagen dem ersuchenden Staat im Hinblick auf den Betrugsvorwurf herausgegeben, so darf jener im Straf- verfahren darüber grundsätzlich umfassend verfügen (vgl. supra Ziff. 8.2). Er hat dabei einzig den Spezialitätsvorbehalt zu beachten, den die schwei- zerischen Behörden bei der Übergabe der Unterlagen erklären. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer mit seiner Rüge auf das ausländische Strafverfahren zu verweisen.
E. 10 Nach dem Gesagten erweisen sich alle Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb seine Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (s. supra Ziff. 2.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist sodann die vor- instanzliche Gehörsverletzung zu berücksichtigen, welche vorliegend eine Reduktion der Gerichtsgebühr rechtfertigt (s. supra Ziff. 4.2). Unter diesen Umständen ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.-- anzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwer- deführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 29. April 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BASEL-STADT, Beschwerdegegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.302
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Mannheim (Deutschland) führt gegen A. sowie B. ein Strafverfahren wegen mehrfacher Vergehen des gemeinschaftlichen gewerbsmässigen Betruges. Zusammengefasst wird A. vorgeworfen, im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit dem in den USA ansässigen B. dessen Kapitalanlage “Day Trading“ an zahlreiche Geschädigte in Deutschland vermittelt zu haben, obwohl ihm habe bekannt sein müssen, dass es sich bei der Kapitalanlage um einen Betrug gehandelt habe. Dabei habe er in Kauf genommen, dass die Anleger ihr eingesetztes Kapital ver- lieren würden. A. habe an dem Betrug durch zahlreiche Provisionszahlun- gen profitiert, welche er sich teilweise auf Konten im Ausland habe zahlen lassen, um sie so dem Zugriff von Geschädigten zu entziehen.
B. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit Rechtshilfeersuchen vom 10. September 2008 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“). Darin ersuch- te sie die Staatsanwaltschaft um Vornahme von Bankermittlungen bei der Bank C. Basel hinsichtlich des auf die D. Corp. lautenden Kontos Nr. 1 mit Namenszusatz A. und weiterer Konten / Wertpapierdepots, die auf A. oder “D.“ lauten, sowie Konten, an denen diese rechtlich oder wirtschaftlich be- rechtigt sind bzw. waren. Mit gleichem Begehren ersuchte die Staatsan- waltschaft Mannheim weiter um Ermittlungen hinsichtlich der D. Corp., wel- che nach den Unterlagen der deutschen Staatsanwaltschaft A. zuzurech- nen sei. Soweit Vermögenswerte auf Konten der Bank C. festgestellt wür- den, über welche A. verfügen könne, wurde die Sicherung dieser bis zu ei- ner Höhe von EUR 1'848'239.98 beantragt.
C. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2008 ist die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten. Sie verfügte die Beschlagnahme aller beweisrelevanten Unterlagen (Konto- / Depoter- öffnungsdokumentation, Unterschriftenkarte, vorgelegte Personalausweise, Dokumente betreffend die wirtschaftliche Berechtigung, etc. sowie Konto- / Depotauszüge ab Kontoeröffnung bis heute) betreffend das Konto Nr. 1 sowie Konten / Depots, etc., welche mit A. oder der D. Corp. im Zusam- menhang standen oder stehen. Sodann beschlagnahmte sie das Guthaben auf den vorgenannten Konten bis zu einer Höhe von EUR 1'848'239.98. Im Hinblick auf die summenmässig kleinen Beträge, welche auf den gesperr- ten Konten vorgefunden wurden, zogen die deutschen Behörden den ent- sprechenden Antrag zurück. In der Folge wurde die mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2008 angeordnete Kontosperre am
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7. November 2008 aufgehoben.
D. Mit Schlussverfügung vom 7. November 2008 hat die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 10. September 2008 entsprochen. Sie ver- fügte die Herausgabe der von der C. Bank edierten Kontoauszüge der auf A. lautenden Konten (Nr. 2 CHF, Nr. 3 EUR, Nr. 4 CHF) sowie der weite- ren, in der Schlussverfügung einzeln aufgeführten Konten, welche auf die D. Corp., die E. Corp., die F. S.A. und G. lauten.
E. Mit Schreiben ans hiesige Gericht vom 4. Dezember 2008 beantragt A., dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Mannheim sei “nicht Fol- ge zu leisten“ (act. 1). Mit einem Schreiben gleichen Inhalts gelangt er gleichzeitig auch an die Staatsanwaltschaft (act. 3.1). Zusätzlich lässt er der Staatsanwaltschaft am 8. Dezember 2008 dieselbe, nunmehr mit “Be- schwerde“ betitelte Eingabe per Fax zukommen (act. 2). Diese wird zu- sammen mit dem ersten Schreiben von A. postwendend ans hiesige Ge- richt weiter geleitet (s. act. 2 und 3). Die verschiedenen Eingaben von A. werden als Beschwerde gegen die vorgenannte Schlussverfügung vom
7. November 2008 entgegen genommen, und es wird ihm in der Folge Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Nach Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht der Rechtsvertreter von A. mit Mandatsanzeige vom 30. Dezember 2008 um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung (act. 8). In Anwendung von Art. 52 Abs. 2 VwVG wird dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 die Möglichkeit eingeräumt, zur Verbesserung der Beschwerde eine allfällige Beschwerdeergänzung einzu- reichen (act. 9). Innerhalb erstreckter Frist reicht der Vertreter die Be- schwerdeergänzung ein (act. 16). Darin stellt er den Antrag, die angefoch- tene Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2008 sei aufzuheben und das Rechtshilfebegehren der Staatsanwaltschaft Mann- heim vom 10. September 2008 sei abzuweisen.
F. Die Staatsanwaltschaft verzichtet mit Faxschreiben vom 26. Januar 2009 auf eine Stellungnahme (act. 18). Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2009, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 19). Sowohl die Vernehmlassung des Bun- desamtes für Justiz sowie der Verzicht auf eine Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft werden dem Vertreter von A. in Kopie zur Kenntnis zu- gestellt (act. 20).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No- vember 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn diese geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hin- weisen). 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbe- stimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht An- wendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Ge- meinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziie- rungsabkommen; SR 0.360.268.1) gelangen für die Rechtshilfe in Strafsa- chen zwischen der Schweiz und Deutschland überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung. 1.3 Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf die Bestimmungen des EUeR, wel- ches durch die Bestimmungen des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert werden soll. Da die massgebli- chen Bestimmungen des SDÜ vorliegend im Vergleich zum bisherigen Recht
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keine Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe bewirken, erübrigt sich ein zusätzlicher Schriftenwechsel zur Frage des an- wendbaren Rechts. 2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit den voran- gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2008 wurde rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6). Die vorliegende Beschwerde wurde nicht eingeschränkt und richtet sich deshalb gegen die Schlussverfügung vom 7. November 2008 insgesamt. Diese beinhaltet die Herausgabe der von der C. Bank editierten Bankunter- lagen von Konten, welche auf verschiedene Personen und Gesellschaften lauten. Der Beschwerdeführer ist Inhaber von drei Konten (Nr. 2 CHF, Nr. 3 EUR, Nr. 4 CHF). Lediglich diesbezüglich ist der Beschwerdeführer im Sinne der oben erläuterten Bestimmungen beschwerdelegitimiert, wes- halb in diesem Punkt auf seine Beschwerde einzutreten ist. Was seine Beschwerde hinsichtlich der verfügten Herausgaben der Bank- unterlagen der weiteren Konten (lautend auf die D. Corp., die E. Corp., die F. S.A. und G.) betrifft, ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdelegiti- miert. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklu- sive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige An- wendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG in Verbin-
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dung mit Art. 80i Abs. 1 IRSG. Die II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts überprüft zudem die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Angemessen- heit des angefochtenen Entscheides gemäss Art. 49 lit. b und c des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) i.V.m. Art. 30 lit. b SGG (TPF 2007 57 E. 3.2). Der Rechtshilferichter hat demgegenüber nicht zu prüfen, ob die von den Jus- tizbehörden des ersuchenden Staates angeordneten Massnahmen mit dem ausländischen Recht vereinbar sind (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.167/2003 vom 10. November 2003, E. 1.5). Soweit allerdings im Sinne von Art. 2 IRSG gerügt wird, dass das Verfahren im Ausland den in der Eu- ropäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im internationa- len Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätze nicht ent- spreche oder andere schwere Mängel aufweise, liegt ein zulässiger Be- schwerdegrund vor.
3.1 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtspre- chung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwer- de bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3 und RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.3). 3.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass dieser zum einen Mängel in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung und zum anderen Einwände gegen die Begründetheit des Rechtshilfeersuchens an sich geltend macht. Zum Strafverfahren in Deutschland bringt er vor, dass alle bisherigen gegen ihn ergangenen Handlungen und Beschlüsse nichtig seien, und beantragt, dass dem deutschen Rechtshilfeersuchen „nicht Fol- ge zu leisten“ sei (act. 1). Aus der Begründung der Beschwerde ist allerdings nicht zweifelsfrei er- kennbar, welche Rügen in materieller und prozessualer Hinsicht der Be- schwerdeführer im Einzelnen zum ausländischen Verfahren erheben möch- te. Diesbezüglich kann eine weitere Verbesserung seiner Beschwerde in- des aus mehreren Gründen unterbleiben. Zum einen würden selbst die mit der nötigen Fasslichkeit formulierten Rügen des Beschwerdeführers, wel- che sich ausschliesslich auf die einfache Verletzung von materiellen oder formellen Vorschriften des deutschen Rechts beziehen und somit nicht un- ter Art. 2 IRSG fallen, ohnehin keinen zulässigen Beschwerdegrund im
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Sinne von Art. 80i Abs. 1 IRSG darstellen. Wie einleitend erläutert, hat der Rechtshilferichter grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die von den Justizbe- hörden des ersuchenden Staates angeordneten Massnahmen mit dem ausländischen Recht vereinbar sind. Ein Fall von Art. 65 IRSG liegt nicht vor. Zum anderen ist durch seinen nachträglich mandatierten Rechtsvertre- ter bereits eine Verbesserung in der Form einer Beschwerdeergänzung gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG erfolgt (act. 16), welche die zu prüfenden Rü- gen des Beschwerdeführers mit der nötigen Klarheit darlegt und auch zu- lässige Beschwerdegründe enthält. 4.
4.1 Vorab ist auf den in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör hinzuweisen, welcher im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird. Diese Be- stimmungen kommen sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen – wie vorliegend – auf die Herausga- be von Bankunterlagen oder andere Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe gel- tend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). 4.2 Der Beschwerdeführer hat vom Rechtshilfeersuchen der deutschen Behör- den erst nach Erlass der Schlussverfügung vom 7. November 2008 Kennt- nis nehmen können. Bis zu diesem Zeitpunkt war es der von der Rechtshil- femassnahme betroffenen Bank, der C. Bank AG Basel, untersagt, den Be- schwerdeführer über das Rechtshilfeersuchen zu informieren (s. Ziff. 4 der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2008 und Faxmittei- lung der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2008 an die C. Bank AG Basel). Durch diese Vorgehensweise hat die Staatsanwaltschaft dem Be- schwerdeführer die Gelegenheit genommen, sich vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung zum Rechtshilfeersuchen zu äussern, und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Da die II. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Be- hörde verfügt und der Beschwerdeführer vorliegend Gelegenheit hatte, sich in diesem Verfahren umfassend zum Rechtshilfeverfahren zu äussern, sind
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ihm durch die vorinstanzliche Gehörsverletzung keine Nachteile erwach- sen. Unter diesen Umständen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ausführende Behörde geheilt worden. Soweit dem Beschwerde- führer die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, wird bei deren Festlegung der vorinstanzlichen Gehörsverletzung Rechnung zu tra- gen sein (TPF RR.2008.182-184 vom 5. Dezember 2008, E. 6, zur Veröf- fentlichung vorgesehen in TPF 2008 172). 5. Der Beschwerdeführer lässt durch seinen Rechtsvertreter zunächst rügen, dass das Rechtshilfeersuchen von der falschen Behörde an die falsche Behörde gerichtet worden sei, weshalb die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt nicht darauf hätte eintreten dürfen. Nach Auffassung des Ver- treters hätte das Rechtshilfeersuchen über das deutsche Justizministerium an das Bundesamt für Polizeiwesen gerichtet werden müssen (act. 16 S. 2).
Wie das Bundesamt für Justiz in seiner Vernehmlassung zutreffend aus- führt (act. 19 S 2), können die Justizbehörden gemäss Art. VIII Abs. 1 ZV-D/EUeR direkt miteinander verkehren. Entgegen der Annahme des Ver- treters ist Dringlichkeit dazu nicht erforderlich. Diese Rüge des Beschwer- deführers ist damit unbegründet.
6.
6.1 In seiner Beschwerde wirft der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft in Deutschland sodann ohne weitere Begründung “vorsätzliche Falschbe- hauptungen“ vor (act. 1 S. 3). Diesen Vorwurf lässt er in der Beschwerde- ergänzung insofern präzisieren, als er durch seinen Vertreter die Sachver- haltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen bestreiten lässt. So seien entge- gen der Darstellung im Rechtshilfeersuchen die Anleger mit Inseraten, wel- che B. in Auftrag gegeben habe, gesucht worden. In den Inseraten sei die Telefax-Nummer von B. angegeben gewesen. Dieser habe die eingehen- den Anfragen an die Vermittler verteilt. Der Beschwerdeführer habe dann die ihm bekannt gegebenen Interessenten angerufen und habe diesen das Day–Trade Geschäft erklärt. Wenn Interesse bestanden habe, habe er dies B. gemeldet, welcher dann den Rest erledigt habe. Davon habe es lediglich eine Ausnahme gegeben (act. 16 S. 4). 6.2 Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen beiläufig eine entspre- chende Rüge erheben will, erweist sich diese als offensichtlich unbegrün- det. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet
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wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; TPF RR.2007.16 vom 16. Mai 2007 E. 4.1, je m.w.H.). Weder in der Beschwerde noch in deren Ergänzung wird eine offensichtlich unrichtige, lückenhafte oder widersprüchliche Sachdar- stellung dargetan. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. 7. Der Beschwerdeführer bringt überdies vor, das Vorgehen der deutschen Behörden stelle einen Versuch dar, das schweizerische Bankgeheimnis auszuhebeln (act. 1 S. 3).
Mit Bezug auf das Bankgeheimnis kann Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn es sich bei der vom ausländischen Staat verlangten Auskunft um ei- ne solche handelte, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu auszu- höhlen oder der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen wür- de (BGE 123 II 153 E. 7b S. 160, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005, E. 5). Davon kann vorliegend offensichtlich nicht gesprochen werden (vgl. zum Ganzen TPF RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 6.4). Im Lichte der zitierten Rechtsprechung geht auch diese Rüge des Beschwer- deführers fehl.
8.
8.1 In einem weiteren Punkt lässt der Beschwerdeführer geltend machen, hier sei die Arglist als Tatbestandsvoraussetzung des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB auszuschliessen (act. 16 S. 3 ff.). Damit rügt er, das Rechts- hilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit für die rechtshilfeweise Her- ausgabe der Bankunterlagen sei nicht erfüllt.
Zur Begründung führte er aus, B. habe den Kunden anfänglich 48 % bis 72 % Zins pro Jahr und ab 2007 30 % bis 60 % versprochen (act. 16 S. 4). Die Anleger hätten somit gewusst, dass sie eine Geldanlage gemacht hät- ten und dass dieses Geschäft gleich zehnmal lukrativer als eine Anlage bei einer Bank gewesen sei. Es sei deshalb für jeden Anleger auf der Hand ge- legen, dass etwas nicht habe stimmen können. Zudem hätten sich die An- leger fragen müssen, weshalb B. nach Krediten in Zeitungsannoncen ge- sucht habe, wenn er selber so rentable Anlagen hätte machen können. B. habe im Übrigen kein Lügengebäude errichtet. Seine Behauptung über sei- ne Bankkarriere sei eine Lüge gewesen, aber kein Lügengebäude. Die Be- hauptung über seine Software zur Analyse von 35'000 Aktien sei augen- scheinlicher Blödsinn gewesen, weil eine Analyse von Aktien Daten vor- aussetze, die auf dem Internet nicht verfügbar seien. Die von B. behaupte- ten Gewinne zwischen 2003 und 2006 seien seitens B. nicht belegt wor- den, was den Anlegern nahe gelegt hätte, diesbezüglich Unterlagen einzu- fordern. Bei dieser Sachlage sei Arglist im Sinne von Art. 146 StGB auszu-
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schliessen. Die Anleger hätten jegliche Sorgfalt – wie z.B. Rückfragen bei einer Bank, ob das Geschäftsmodell möglich sei, Rückfragen bei Bekann- ten etc. – vermissen lassen. Sie seien Opfer ihrer Gier und ihrer Unvor- sicht. Offenbar mit Blick auf die fehlende Arglist habe die Bundesanwalt- schaft das gegen B. eingeleitete Strafverfahren im Übrigen wieder einge- stellt (act. 16 S. 5).
8.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo- gen Sachverhalts ein Strafverfahren eröffnet hätte und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom
10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 535 N. 582). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei ge- nügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Eben- falls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betrof- fenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintre- tensentscheid des Bundesgerichts 1C_150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu). Werden Unterlagen dem ersuchenden Saat herausgegeben, darf dieser im Strafverfahren darüber grundsätzlich umfassend verfügen, dies selbst für die Verfolgung von Sachverhalten, die nach schweizerischem Recht straflos sind. Anders als im Bereich der Auslieferung, ist der ersu- chende Staat bei einer gestützt auf Art. 74 IRSG oder eine entsprechende staatsvertragliche Bestimmung erfolgten Herausgabe von Beweismitteln nicht auf die Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat, und hat einzig den Spezialitätsvor- behalt zu beachten, den die schweizerischen Behörden bei der Übergabe der Unterlagen erklärt haben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd S. 188; Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2).
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Gegenüber dem Straftatbestand des § 163 des deut-
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schen Strafgesetzbuches unterscheidet sich das schweizerische Recht hinsichtlich der Umschreibung des Betrugstatbestandes dahingehend, dass Art. 146 StGB nicht nur eine Irreführung schlechthin, sondern eine arglisti- ge Irreführung verlangt. Das Merkmal der Arglist wurde in die genannte Gesetzesbestimmung eingefügt, um die Fälle qualifizierter Täuschung von den Verhaltensweisen abzugrenzen, bei welchen der Täter jemanden ledig- lich durch eine einfache, leicht durchschaubare Lüge irregeführt hat (BGE 108 Ib 296 E. 7; 101 Ia 610 E. 3 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes handelt arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen der- art raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältig- keit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Auf- deckung einer Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3a-c, je m.w.H.). Als besondere Ma- chenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierun- gen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und syste- matische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d m.w.H.).
Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zu- mutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der mögli- chen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass die- ser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde (BGE 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a, je m.w.H.). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist ver- leiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentli- che Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnitt- lich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist einerseits die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Be- troffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und
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ausnützt, andererseits aber auch die besondere Fachkenntnis und Ge- schäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Es ist jedoch nicht er- forderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Be- troffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmass- nahmen nicht beachtet hat (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3 f, je m.w.H.).
8.3.2 Gemäss dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Mannheim vom
10. September 2008 und seinen Beilagen soll der in den USA ansässigen Hauptbeschuldigte B. in Deutschland und zumindest auch in der Schweiz über eigens akquirierte Vermittler, Werbeanzeigen und ein Internetportal bei potenziellen Anlegern um deren Anlagegelder geworben haben. Als In- vestition soll er die Kapitalanlage “Day Trading“ angeboten und dabei Zin- sen in der Höhe von 48 % bis 72 % pro Jahr versprochen haben. Nach der Umschreibung im Rechtshilfeersuchen stellt das Daytrading grundsätzlich eine Spekulationsart an der Börse dar, bei welcher Tagesschwankungen ausgenutzt werden. Vorliegend gehen die deutschen Strafverfolgungsbe- hörden davon aus, dass es sich bei der von B. angebotenen Kapitalanlage “Day Trading“ um ein schneeballartiges Betrugssystem grossen Ausmas- ses gehandelt habe. Die ausbezahlten Zinsen und Provisionen seien mit den Geldern der Neuanleger bezahlt worden, weil das von B. vorgetäusch- te Daytrading nicht oder allenfalls in äusserst geringem Umfang stattgefun- den habe und die behaupteten Renditen nicht erzielbar gewesen seien. Un- ter Beteiligung von rund 300 Vermittlern seien allein in Deutschland von ca. 6'000 Endkunden ca. USD 120 Millionen eingeworben worden. Dieses Geld sei von den Anleger unmittelbar in die USA auf die Konten der Unter- nehmen des Hauptbeschuldigten B., der H. Inc. und der I. Inc., überwiesen worden. Der Vertrieb der von B. bzw. von seinem Unternehmen H. Inc. be- worbenen Anlageart soll in Deutschland über ein abgestuftes System von Haupt- und Untervermittlern erfolgt sein. Diese Vermittler hätten an den einzelnen erfolgreich getätigten Anlagegeschäften mit den Endkunden durch Provisionen profitiert. Dabei sei A. einer der herausragenden Vermitt- ler für B. gewesen. A. habe zunächst selbst Kunden für das Anlagemodell vermittelt, weitere Vermittler akquiriert und damit eine Vertriebsstruktur von über 300 Vermittlern in Deutschland geschaffen. A. habe auch sämtliche Werbemassnahmen im Auftrag B.’s im deutschsprachigen Raum organi- siert und für B. unverzichtbare administrative Aufgaben übernommen. Konkret werfen die deutschen Strafverfolgungsbehörden B. folgendes, zum Teil über seine Vermittler abgewickeltes Vorgehen vor:
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a) Zunächst habe B. die Anleger über seinen beruflichen Werdegang und seine fachspezifischen Erfahrungen im Handel mit Aktien getäuscht. So habe er zu seiner Person und seiner Erfahrung mit Geldanlagen damit geworben, dass er seit 25 Jahren als internationaler Banker tätig gewesen sei und er bis 2003, zuletzt bei der Bank J. in New York, den internationalen Devisenhandel geleitet habe. Bei der Bank J. sei er 21 Jahre beschäftigt gewesen, er habe dort die letzten 10 Jahre die Posi- tion des Cheftraders für Derivate und Bankgarantiehandel innegehabt. 2002 / 2003 sei er aus der Bank ausgeschieden und widme sich seit- her dem Aufbau seines eigenen Daytrading-Unternehmens in Florida. In Wirklichkeit habe B. nach den Ermittlungen der deutschen Strafun- tersuchungsbehörden niemals bei dieser Bank oder einer anderen re- nommierten Bank gearbeitet.
b) Sodann soll B. die Anleger über die vermittelte Anlageform getäuscht haben. So habe B. in seinen Prospekten und Internetauftritten behaup- tet, dass in seinem Unternehmen mit Hilfe spezieller Software und ei- ner eigenen Prozessplattform alle fünf Sekunden ca. 35'000 Aktien, die zur Zeit auf dem amerikanischen Markt gehandelt würden, analysiert werden könnten. Durch diese Verfahren würde er die Aktien bereits wieder mit Gewinn verkaufen, wenn normale Aktienhändler den Auf- wärtstrend gerade erst erkennen und kaufen würden. Er habe den An- legern versprochen, dass sie durch das von ihm – angeblich – betrie- bene Day-Trading 6 % – 8 % monatlich auf ihr eingezahltes Kapital erwirtschaften könnten. Er habe sodann vorgegeben, diesen von ihm so genannten „Aktienhandel mit System“ über seine Unternehmen H. Inc. und I. Inc. durchzuführen. In Bezug auf sein eigenes Daytrading- Unternehmen habe B. angegeben, er handle mit Aktien, Devisen, Bankgarantien sowie Aktien- und Devisenoptionen. Er habe weiter an- gegeben, seit April 2003 bis Januar 2005 monatlich durchschnittlich 13,34 % und im Jahre 2006 monatlich durchschnittlich 16,124 % Zin- sen erwirtschaftet zu haben. Die Überprüfung einzelner von B. durch- geführten, von ihm via Internet veröffentlichten Tradingergebnisse ha- be allerdings ergeben, dass die von B. angeblich gehandelten Stück- zahlen an den entsprechenden Tagen überhaupt nicht gehandelt wor- den seien. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden gehen davon aus, dass die behaupteten Renditen ohnehin nicht erzielbar gewesen seien. c) Des Weiteren soll B. vorgetäuscht haben, dass das bei ihm eingezahl- te Kapital sicher wäre. So habe er angegeben, dass er bzw. sein Un- ternehmen eine konservative und professionelle Tradingstrategie ver- folgen würden, so sei z.B. das tägliche Tradinglimit auf 25 % des Ge- samtportfolios beschränkt. Als Garantie habe der einzelne Anleger ei-
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nen Schuldschein (so genannte “Promissory Note“) in englischer Spra- che erhalten, der – angeblich – von einem öffentlichen Notar in Florida bestätigt gewesen sein soll. Konkret habe B. seinen Kunden 4 % bis 6 % Zinsen monatlich, mithin Zinsen von 48 % bis 72 % pro Jahr ver- sprochen. Darüber hinaus soll er Vermittlungsprovisionen von 12 % bis 38,4 % pro Jahr an die für ihn in Deutschland tätigen Vermittler bezahlt haben. Die deutschen Ermittlungsbehörden führen dagegen an, dass derartig hohe Renditen nach aller Erfahrung schon grundsätzlich nicht und erst recht nicht über längere Zeit erwirtschaftet werden können.
d) Im Rahmen der Vertragsabwicklung habe B. den jeweiligen Anleger zuerst eine so genannte “letter of intent“ und in der Folge ein so ge- nanntes “loan agreement“, eine Darlehensvereinbarung in englischer Sprache, mit der H. Inc. als Darlehensnehmerin und dem Anleger als Darlehensgeber unterzeichnen lassen. In dem “loan agreement“ seien ein monatlicher Zins von 4 % bis 6 % und eine Anlagedauer von min- destens einem Jahr festgelegt worden. Ab dem 1. Januar 2007 soll B. die Konditionen insofern geändert haben, als er neben der vollständi- gen Auszahlung der Zinsen nach Ablauf eines Jahres zusätzlich die Thesaurierung der Zinsen zu höheren Zinsen bei einer längeren Lauf- zeit angeboten haben soll. In diesem Zusammenhang werfen die deut- schen Untersuchungsbehörden B. vor, er habe durch die vorgebliche Thesaurierung der Zinsen erreicht, dass der Anleger überhaupt nicht habe nachvollziehen können, ob die Zinsen tatsächlich erwirtschaftet worden seien.
e) B. soll das von den Anlegern überwiesene Geld sodann nicht zu dem angegebenen Zweck eingesetzt haben. Die deutschen Untersu- chungsbehörden gehen deshalb davon aus, dass die Anleger dadurch einen Schaden schon in Form eines Vermögensgefährdungsschadens erlitten hätten. B. habe mit den Geldern der Neuanleger die ausgezahl- ten Zinsen und Provisionen bezahlt. Dadurch hätten die Anleger auch einen endgültigen Schaden erlitten, weil das von B. vorgetäuschte Daytrading nicht oder allenfalls in äusserst geringem Umfang stattge- funden habe und die behaupteten Renditen nicht erzielbar gewesen seien. f) Schliesslich wird B. vorgeworfen, er habe sich an den von den ge- täuschten Anlegern überwiesenen Geldern bereichert, indem er einen Teil des Geldes für sich selbst verwendet und damit seinen Lebensun- terhalt bestritten habe. Die Vermittler hätten sich ebenfalls an dem von ihnen unmittelbar oder im Rahmen der Hierarchiestufen mittelbar ein- geworbenen Gelder in Form der ihnen zufliessenden Provisionen be-
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reichert. Insbesondere habe A. aus dem Betrug durch zahlreiche Pro- visionszahlungen profitiert, welche er sich teilweise auf Konten im Aus- land habe zahlen lassen, um sie so dem Zugriff von Geschädigten zu entziehen. Die Vermittler hätten dabei gewusst, dass die von B. ver- sprochenen Renditen völlig unrealistisch gewesen seien. Insbesondere sei A. spätestens seit Juni 2006 bekannt gewesen, dass die vermeintli- che Kapitalanlage B.’s auf einem Betrugssystem habe beruhen müs- sen. Trotzdem habe A. unter der Vorspiegelung falscher Tatsachen weitere Kunden und Vermittler angeworben und dabei zumindest in Kauf genommen, dass die von ihm betreuten Kunden und Unterkun- den ihr eingesetztes Kapital gefährdeten und letztendlich auch verlie- ren würden. 8.3.3 Aufgrund dieses Sachverhalts kann von einer blossen Summierung mehre- re falscher Angaben keine Rede mehr sein. Ausgehend von den Vorwürfen im Rechtshilfeersuchen handelt es sich bei den aufeinander abgestimmten Lügen B.’s vielmehr um ein eigentliches Konstrukt. Diese waren darauf ausgerichtet, bei den Anlegern ein Gefühl von Sicherheit aufkommen zu lassen und allfällige Zweifel zu zerstreuen. B. hat mit den – gemäss ver- bindlicher Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen – falschen An- gaben zu seiner Bankkarriere Zuverlässigkeit und Professionalität vor- gespiegelt und dadurch seine Anlagestrategie als seriöse Investition vor- täuschen können. Dass es sich bei B.’s Behauptung über die verwendete Software um einen – nach der Formulierung des Beschwerdeführers – “augenscheinlichen Blödsinn“ gehandelt haben mag, ändert hier an der fak- tischen Täuschungshandlung nichts, zumal nach der Rechtsprechung selbst Unmögliches als Tatsache vorgespiegelt werden kann (BGE 119 IV 210 E. 3b). Mit der ihm vorgeworfenen Verwendung von Vertragstexten und Garantien in englischer Sprache, deren Überprüfung ohnehin spezifi- sche Kenntnisse vorausgesetzt hätte, hat B. weiter eine professionelle Ab- wicklung und Absicherung des Anlagegeschäfts vorgegaukelt. Durchschla- gende Bedeutung ist schliesslich dem Umstand beizumessen, dass B. für seine angebliche Investitionstätigkeit und den garantierten Erfolg seiner An- lagestrategie zumindest vordergründig den Tatbeweis erbracht hat. So sei- en dem vorgeworfenen Sachverhalt zufolge den Anlegern die “überirdisch“ hohen Zinsen tatsächlich auch ausbezahlt worden. Durch diese, für die An- leger überzeugende Inszenierung hat B. genügend Vertrauen für weitere Investitionen unter den Anlegern wecken können. Unter diesen Umständen ist von betrügerischen Machenschaften bzw. von einem eigentlichen Lü- gengebäude im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. Es mag zwar zu- treffen, dass sich die Anleger dabei leichtgläubig von den überzogenen Gewinnaussichten und den angeblichen Möglichkeiten der In- formatik blenden liessen. Im Rechtshilfeersuchen sind allerdings keine An-
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haltspunkte ersichtlich, wonach die mutmasslich geschädigten Anleger die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hätten. Vielmehr hatten die Anleger nach der Auszahlung der Zinsen keinen Anlass, an der Seriösität der Anlage und den Gewinnversprechen B.’s zu zweifeln, welche dieser gemäss dem Rechtshilfeersuchen vordergründig unter Beweis ge- stellt hatte. Damit ist auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwor- tung die Arglist zu bejahen. Aus der allfälligen, wie auch immer begründe- ten Einstellung des Strafverfahrens gegen B., soweit in der Schweiz über- haupt ein solches Verfahren wegen vergleichbarer Delikte eröffnet wurde, kann der Beschwerdeführer ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs wurden vom Be- schwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Zusammenfassend steht fest, dass der Grundtatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB erfüllt ist. Damit ist auch die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. 9.
9.1 Der Beschwerdeführer lässt in einem letzten Punkt rügen, dass ihm keine Widerhandlung gegen das deutsche Kreditwesengesetz (D-KWG) vor- gehalten werden könne. Im Rechtshilfeersuchen werde geltend gemacht, er habe erlaubnispflichtige Drittstaateneinlagenvermittlungen erbracht. Mangels Einlage und mangels unbedingter Rückzahlungspflicht sei das D-KWG allerdings auf die Geschäfte von B. nicht anwendbar, weshalb die- se gemäss D-KWG nicht bewilligungspflichtig seien. Demnach sei bezüg- lich § 54 D-KWG keine Rechtshilfe möglich (act. 16 S. 2 f.). 9.2 Der Rechtshilferichter beschränkt sich auf die Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht; ob die im ersuchenden Staat verfolgte Tat über- dies nach dem Recht jenes Staates strafbar ist, hat er nicht zu prüfen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 6.1; 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006, E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006, E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006, E. 2.2; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 536 f. N. 583). Vorbehalten bleiben Fälle offensichtlichen Missbrauchs. Abgesehen davon stellt die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts lediglich in den Fällen nach Art. 65 IRSG in Verbindung mit Art. 80i Abs. 1 IRSG einen zulässigen Beschwerdegrund dar (s. supra Ziff. 3.1). Hier wird weder ein offensichtlicher Missbrauch behauptet noch ist ein sol- cher ersichtlich. Im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung ist des- halb vom Rechtshilfeersuchen auszugehen, wonach in Deutschland die darin geschilderten Verstösse gemäss § 54 D-KWG strafbar sind. Festzu- halten bleibt, dass dieser Einwand des Beschwerdeführers vorliegend
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selbst dann kein Rechtshilfehindernis darstellen würde, wenn er zutreffen sollte. Werden die beschlagnahmten Unterlagen dem ersuchenden Staat im Hinblick auf den Betrugsvorwurf herausgegeben, so darf jener im Straf- verfahren darüber grundsätzlich umfassend verfügen (vgl. supra Ziff. 8.2). Er hat dabei einzig den Spezialitätsvorbehalt zu beachten, den die schwei- zerischen Behörden bei der Übergabe der Unterlagen erklären. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer mit seiner Rüge auf das ausländische Strafverfahren zu verweisen. 10. Nach dem Gesagten erweisen sich alle Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb seine Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (s. supra Ziff. 2.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ist sodann die vor- instanzliche Gehörsverletzung zu berücksichtigen, welche vorliegend eine Reduktion der Gerichtsgebühr rechtfertigt (s. supra Ziff. 4.2). Unter diesen Umständen ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.-- anzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwer- deführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 5. Mai 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Speck - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).