Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die russischen Behörden haben im Mai 2004 ein Strafverfahren gegen B. eröffnet wegen betrügerischen Konkurses gemäss Art. 196 des russischen Strafgesetzbuches. In diesem Zusammenhang ist die russische General- staatsanwaltschaft mit einem Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 an die Schweiz gelangt.
Aus dem Rechtshilfeersuchen geht hervor, dass B. als Präsident der russi- schen Gesellschaft C. SA einen Kreditvertrag über USD 15 Mio., rückzahl- bar innert 18 Monaten, bei der Bank D. SA unterzeichnet haben soll. Zwi- schen 1997 und 1998 soll die C. SA, vertreten durch B., ihre Aktiven ver- äussert haben, darunter ihre Beteiligungen an der E. SA, F. SA, G. SA und H. SA. Die 100%-igen Beteiligungen an der E. SA, F. SA und H. SA sollen je mit Vertrag vom 10. November 1997 zum Nominalwert von RUB 55 bzw. 56 Mio. (umgerechnet ca. CHF 13'000.--) auf die A. AG, vertreten durch I., übertragen worden sein, dies obschon sämtliche Gesellschaften Eigentü- merinnen von Immobilien im Zentrum von Moskau gewesen seien. Die C. SA habe den Kredit von USD 15 Mio. der Bank D. SA nie zurückbezahlt. Am 10. November 1999 sei über die C. SA der Konkurs eröffnet worden. Im Rahmen dieses Konkursverfahrens sei am 15. März 2000 eine Vereinba- rung abgeschlossen worden, wonach die C. SA in zwei Gesellschaften auf- geteilt würde, die C. SA und die J. SA. Sämtliche Kreditverpflichtungen sei- en auf die J. SA übertragen worden, welche in eine GmbH umgewandelt und schliesslich am 10. November 2001 ebenfalls zahlungsunfähig erklärt worden sei. Die Ermittlungen der russischen Behörden hätten ergeben, dass die Entscheidungen der C. SA, darunter auch die Eingehung der Kre- ditverbindlichkeit mit der Bank D. SA und der Verkauf der Aktien der Toch- tergesellschaften, im Hinblick auf die vorsätzliche Herbeiführung der Zah- lungsunfähigkeit getätigt worden seien. Die A. AG, vertreten durch B., soll die Aktien der E. SA, der F. SA und der H. SA am 17. April 2002 zum No- minalwert von je RUB 55'000.-- bzw. 56'000.-- (ca. CHF 2'900.--) an die K. Ltd., vertreten durch L., verkauft haben, welche die Aktien an die M. Inc., vertreten durch L. und N., weiterveräussert haben soll. Wirtschaftlich Be- rechtigter sowohl der K. Ltd. als auch der M. Inc. sei B. Diverse Liegen- schaften in Besitz der E. SA, F. SA und H. SA sollen am 31. Oktober 2003 an die O. Srl. verkauft worden sein, deren Gründer wiederum B. sei.
B. Die russische Generalstaatsanwaltschaft hat die Schweiz im Rechtshilfeer- suchen vom 3. September 2004 u.a. um Zeugeneinvernahme von L., I. und N., um Durchführung einer Hausdurchsuchung bei der A. AG in Z. und am
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Wohnsitz von L. sowie um Erhebung von Bankunterlagen bei der Bank P. AG in Y. ersucht (act. 7.1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat das Rechtshilfeersuchen am 27. Oktober 2004 zur Prü- fung und Erledigung an die Bundesanwaltschaft übertragen, welche mit Verfügung vom 19. April 2005 darauf eingetreten ist (act. 7.2). Die Bundes- anwaltschaft hat am 13. Juli 2005 die Edition verschiedener Kontoeröff- nungs- und weiterer Unterlagen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1995 bis “heute“ u.a. betreffend die Konten Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 der A. AG bei der Bank P. AG verfügt (act. 7.3).
Mit Schlussverfügung vom 8. August 2007 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 entsprochen, die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend das auf die A. AG lautende Konto Nr. 1 bei der Bank P. AG verfügt und der A. AG die Kosten für die Schlussverfügung von CHF 1'000.-- auferlegt (act. 1.2).
C. Die A. AG gelangt mit Beschwerde vom 7. September 2007 an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen:
“1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2007 betreffend die Herausgabe der Kontounterlagen in Bezug auf das Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin bei der Bank P. AG aufzuheben;
dementsprechend sei der Russischen Föderation die Rechtshilfe gemäss Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 nicht zu gewähren;
2. eventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2007 in Bezug auf die Herausgabe der Kontounterlagen des Kontos Nr. 1 bei der Bank P. AG insoweit aufzuheben, als die Herausgabe dem Rechtshilfeer- suchen vom 3. September 2004 entspricht;
dementsprechend sei der Russischen Föderation die Rechtshilfe lediglich betreffend die folgenden Dokumente zu gewähren:
- die Unterschriftenkarten (BA/MPC 1-3);
- die Handelsregisterauszüge (BA/MPC 5-8); sowie
- die Kontoauszüge vom 10. November 1997 bis 10. Dezember 1997 (BA/MPC 23 und 75);
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne- rin.“
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In prozessualer Hinsicht beantragt die A. AG sodann:
“1. Es sei bei der rechtshilfeersuchenden Behörde Rücksprache betreffend die Einstellung des Strafverfahrens Nr. 196829 zu nehmen;
2. es seien alle fünf Beschwerden gegen die fünf Schlussverfügungen der Be- schwerdegegnerin betreffend das Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 (Verfahrensnummer BA/RIZ/4/04/0122) aus prozessökonomischen Gründen zu vereinen oder in der Gesamtheit zu beurteilen.
3. das Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 sei in Bezug auf die zu edie- renden Kontounterlagen der Beschwerdeführerin bei der Bank P. AG nochmals zu übersetzen, da die vorliegende französische Übersetzung nicht dem russi- schen Originaltext entspricht.“
Die Bundesanwaltschaft stellt in der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2007 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Das Bundesamt beantragt in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2007, es sei die Beschwerde abzuweisen und von einer Rückfrage an die ersuchende Behörde abzusehen, unter Kostenfolge (act. 8). Die A. AG hält mit Replik vom 6. November 2007 an ihren Anträgen fest (act. 11). Die Bundesan- waltschaft und das Bundesamt haben auf eine Duplik verzichtet (act. 13 und 15). Die Parteien wurden am 2. Januar 2008 sodann aufgefordert, un- ter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zur Auf- erlegung der Verfahrenskosten an die A. AG gemäss Ziff. 5 der angefoch- tenen Schlussverfügung Stellung zu nehmen (act. 17). Die Parteien haben am 4., 7. und 8. Januar 2008 ihren Verzicht auf eine zusätzliche Stellung- nahme zur Kostenfrage erklärt (act. 18 - 20).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 es seien alle fünf Beschwerden gegen die fünf Schlussverfügungen der Be- schwerdegegnerin betreffend das Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 (Verfahrensnummer BA/RIZ/4/04/0122) aus prozessökonomischen Gründen zu vereinen oder in der Gesamtheit zu beurteilen.
E. 3 das Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 sei in Bezug auf die zu edie- renden Kontounterlagen der Beschwerdeführerin bei der Bank P. AG nochmals zu übersetzen, da die vorliegende französische Übersetzung nicht dem russi- schen Originaltext entspricht.“
Die Bundesanwaltschaft stellt in der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2007 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Das Bundesamt beantragt in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2007, es sei die Beschwerde abzuweisen und von einer Rückfrage an die ersuchende Behörde abzusehen, unter Kostenfolge (act. 8). Die A. AG hält mit Replik vom 6. November 2007 an ihren Anträgen fest (act. 11). Die Bundesan- waltschaft und das Bundesamt haben auf eine Duplik verzichtet (act. 13 und 15). Die Parteien wurden am 2. Januar 2008 sodann aufgefordert, un- ter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zur Auf- erlegung der Verfahrenskosten an die A. AG gemäss Ziff. 5 der angefoch- tenen Schlussverfügung Stellung zu nehmen (act. 17). Die Parteien haben am 4., 7. und 8. Januar 2008 ihren Verzicht auf eine zusätzliche Stellung- nahme zur Kostenfrage erklärt (act. 18 - 20).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
Dispositiv
- Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische - 5 - Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
- 2.1 Gegen Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde kann innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reg- lements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des von der angefochtenen Schlussverfügung betroffenen Kontos Nr. 1 bei der Bank P. AG im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht, weshalb darauf ein- zutreten ist.
- Die Beschwerdeführerin verlangt in prozessualer Hinsicht, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei aus prozessökonomischen Gründen mit den Ver- fahren betreffend die Beschwerden der Q. SA, M. Inc., K. Ltd. und der R. AG zu vereinen, respektive die Verfahren seien in ihrer Gesamtheit zu be- urteilen. Zwar seien verschiedene Beschwerdeführerinnen zur Beschwerde legitimiert, die wirtschaftliche Berechtigung an sämtlichen Gesellschaften sei jedoch auf dieselbe Person zurückzuführen und sämtlichen Schlussver- fügungen liege derselbe Sachverhalt zugrunde, weshalb die Beschwerden gemeinsam zu beurteilen seien (act. 1 Ziff. 10). Ob verschiedene Beschwerden in einem einzigen oder je einem separaten Entscheid behandelt werden, steht im freien Ermessen der urteilenden Be- - 6 - hörde. Eine Vereinigung verschiedener Beschwerdeverfahren kann ange- bracht erscheinen, wenn sich verschiedene Beschwerden gegen denselben Entscheid richten und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709+710/2000 vom 26. Mai 2003, E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000, E. 1a). Vorliegend bilden die fünf Beschwerden je Gegenstand einer separaten Schlussverfügung. So- wohl die Beschwerdelegitimation als auch die gerügte Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips sind sodann in Bezug auf sämtliche Beschwer- den bzw. betroffenen Konten gesondert zu prüfen. Die Behandlung der fünf Beschwerden in einem einzigen Entscheid erscheint daher aus Gründen der Verständlichkeit nicht zweckmässig. Dem Antrag der Beschwerdeführe- rin auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren ist daher nicht stattzugeben.
- 4.1 In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin weiter, das Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 sei in Bezug auf die zu edie- renden Kontounterlagen der Beschwerdeführerin bei der Bank P. AG noch- mals zu übersetzen. Sie macht geltend, die französische Übersetzung von Ziff. 6 des Rechtshilfeersuchens sowie Ziff. 1 des dem Rechtshilfeersuchen beiliegenden Entscheids des Moskauer Gerichts (“Arrêt“) entspreche inso- fern nicht dem russischen Originaltext, als darin ausschliesslich “die Bank- karte im Original, die Auszüge über Geldbewegungen auf dem Verrech- nungskonto Nr. 2 im Zeitraum vom 10. November 1997 bis 10. Dezember 1997 und im Zeitraum vom 17. April 2002 bis 17. Mai 2002 einschliesslich aller dazugehörigen Zahlungsbelege sowie aller Originalverträge“ verlangt würden und nicht, wie fälschlicherweise übersetzt, sämtliche “documents d’immatriculation“. Die Beschwerdeführerin rügt, sie hätte die Beschwerde- gegnerin auf den Fehler in der Übersetzung aufmerksam gemacht. Den- noch hätte diese in der angefochtenen Verfügung unter Ziff. III. 6. erwogen, die ersuchende Behörde hätte explizit die Übermittlung der “documents d’immatriculation“ erbeten (act. 1 Ziff. 11 ff.). 4.2 Für die Beantwortung der Frage, ob der ersuchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, ist das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn aus- zulegen, der ihm vernünftigerweise zukommt, wobei nichts gegen eine wei- te Auslegung spricht, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Vor- aussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind (vgl. infra Ziff. 7.2). Wie nachfolgend unter Ziff. 7.3 dargelegt, erscheint vorliegend ei- ne weite Auslegung des Rechtshilfeersuchens zulässig. Selbst wenn im russischen Rechtshilfeersuchen in Bezug auf die Beschwerdeführerin ex- plizit nur die Bankkarten und die Auszüge über Geldbewegungen ein- - 7 - schliesslich aller dazugehörigen Zahlungsbelege und Originalverträge ver- langt worden wären, so spräche vorliegend nichts gegen eine Auslegung im Sinne der französischen Übersetzung, welche sämtliche für die ersu- chende Behörde potentiell nützlichen Eröffnungsunterlagen erfasst. Die möglicherweise unpräzise Übersetzung des Rechtshilfeersuchens vermag daher den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zu be- einflussen. Eine erneute Übersetzung bzw. Überprüfung der betroffenen Passagen des Rechtshilfeersuchens ist nicht erforderlich. 4.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt je- doch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin rügt, die Be- schwerdegegnerin hätte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, in- dem sie in der Schlussverfügung in keiner Weise zum Antrag auf Überprü- fung des russischen Rechtshilfeersuchens gemäss Eingabe vom 13. Janu- ar 2007 Stellung genommen hätte (act. 1 Ziff. 56 ff.). Ob der Beschwerde- gegnerin aufgrund einer ungenügenden Motivation der Schlussverfügung in Bezug auf die prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin eine Verlet- zung von deren Anspruch auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden muss, kann vorliegend offen gelassen werden. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht werden müsste, so wäre dieser Mangel geheilt worden, nachdem die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, sich im Ver- fahren vor der II. Beschwerdekammer umfassend zum Rechtshilfeverfah- ren zu äussern und der vorliegende Entscheid den Anforderungen an eine gehörige Begründung auch in Bezug auf die prozessualen Anträge der Be- schwerdeführerin gerecht wird. Ihr sind daher durch eine mögliche vor- instanzliche Gehörsverletzung keine Nachteile erwachsen.
- 5.1 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde eine Verfügung über das Absehen von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen B. vom 13. Juni 2007 und eine Verordnung über die Einstellung der Strafverfolgung gegen B. vom gleichen Tag sowie eine Verfügung der Strafverfahrenseinstellung gegen Unbekannt vom 28. August 2007 eingereicht (act. 1.3 - 1.8). Ge- stützt auf diese Entscheide der russischen Strafverfolgungsbehörden - 8 - macht sie geltend, das Strafverfahren in Russland gegen B. und Unbekannt sei aufgrund fehlender Tatbestandsmässigkeit bzw. Verjährung eingestellt worden, weshalb die Rechtshilfe in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG zu verweigern sei (act. 1 Ziff. 5 ff. und 34 f.). 5.2 Die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt halten dem entgegen, die russischen Behörden hätten sich letztmals mit einem Mahnschreiben vom
- Juli 2007 (act. 7.5) nach dem Stand des Rechtshilfeersuchens in der Schweiz erkundigt. Daraus sei zu schliessen, dass Russland an der Be- handlung des Rechtshilfeersuchens und Übermittlung der verlangten Do- kumente nach wie vor interessiert sei. Das Bundesamt sei zudem in der gleichen Sache, auf Drängen u.a. der Beschwerdeführerin, bereits im Juni 2005 und im Februar 2006 mit einer entsprechenden Rückfrage an die er- suchende Behörde gelangt. Die russischen Behörden hätten dabei jeweils ausdrücklich ihr Interesse an der Weiterführung des Rechtshilfeersuchens bekundet. 5.3 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen kann nur gewährt werden, wenn dies der strafrechtlichen Verfolgung im ersuchenden Staat dient, was voraussetzt, dass im ersuchenden Staat ein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006, E. 3.2; BGE 123 II 161 E. 3a S. 165; 118 Ib 457 E. 4b S. 460; TPF RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 3.2). Das Rechtshilfeerfordernis des hängigen Strafverfahrens im ersuchenden Staat ergibt sich auch aus Art. 1 Ziff. 1 EUeR e contrario (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom
- Juni 2000, E. 7). Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG, wonach die Rechtshilfe zu verweigern ist, wenn der Richter im Tatortstaat das Verfahren eingestellt hat, gelangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im Rah- men des Anwendungsbereichs des EUeR zur Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.69/2006 vom 28. Juli 2006, E. 4.1; 1A.191/2005 und weitere vom 24. Februar 2006, E. 3.1; 1A.145/2005 vom 20. Oktober 2005, E. 4.1). Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde jedoch grundsätzlich nicht zu den zwi- schenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Das Rechtshilfeersuchen ist im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zu- ständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben (TPF RR.2007.99+111 vom 10. September 2007 E. 5). 5.4 In Anwendung der zuletzt zitierten Rechtsprechung hat sich die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht zu den nach Eingang des Rechtshilfeersu- chens in Russland am 13. Juni und 28. August 2007 ergangenen Einstel- lungsentscheiden zu äussern, welche überdies weder eine Rechtskraftbe- - 9 - scheinigung noch Angaben zu allfälligen dagegen erhobenen Rechtsmitteln enthalten. Aus dem Rechtshilfeverkehr mit Russland ist zudem bekannt, dass das russische Strafverfahrensrecht mit dem schweizerischen insofern nicht vergleichbar ist, als ein russisches Untersuchungsverfahren periodi- schen Verlängerungsbeschlüssen unterliegt und die Wiederaufnahme ei- nes eingestellten Verfahrens bei Vorliegen neuer Beweise in der Regel möglich ist. Das dem russischen Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Verfahren wurde gemäss der Beschwerdeführerin bereits wiederholt einge- stellt und in der Folge wieder aufgenommen. Aus den von der Beschwerde- führerin ins Recht gelegten Entscheiden ergibt sich, dass das Verfahren gegen B. am 13. Juni 2007 mangels Beweisen eingestellt wurde. Selbst wenn gegen den Entscheid vom 13. Juni 2007 kein Rechtsmittel ergriffen und das Verfahren daher tatsächlich rechtskräftig eingestellt worden wäre, so könnte das Mahnschreiben vom 3. Juli 2007 nicht anders interpretiert werden, als dass die russische Generalstaatsanwaltschaft auf die Beweis- mittel aus der Schweiz angewiesen ist, um das eingestellte Verfahren wie- der aufnehmen zu können. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die vorliegend zu übermittelnden Dokumente für die russischen Strafverfol- gungsbehörden von keinerlei Nutzen mehr seien, erscheint daher auch ge- stützt auf die eingereichten Einstellungsentscheide unbegründet. Da die er- suchende Behörde den Rückzug des Ersuchens nicht bekannt gegeben hat, ist das Rechthilfeersuchen grundsätzlich zu vollziehen. Eine erneute Nachfrage bei den russischen Behörden ist nicht erforderlich, zumal sich die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt auf Drängen u.a. der Be- schwerdeführerin bereits im Juni 2005 (act. 8.1, 8.2 und 8.4) und im Febru- ar 2006 (act. 8.5 und 8.6) nach dem Stand des russischen Verfahrens er- kundigt haben. Auch die von der Beschwerdeführerin angerufene nahende Verjährung nach russischem Recht würde eine erneute Nachfrage und Verzögerung der Erledigung des Rechtshilfeersuchens nicht rechtfertigen. Insgesamt ergibt sich, dass weder Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG noch Art. 1 Ziff. 1 EUeR e contrario einer Übermittlung der ersuchten Dokumente entgegenstehen. Die Beschwerde ist daher in Bezug auf die Rüge, die Rechtshilfe sei mangels eines hängigen Strafverfahrens in Russland zu verweigern, abzuweisen.
- 6.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, der im Rechtshilfeersuchen vom 4. September 2004 dargelegte Sachverhalt entspräche nach schwei- zerischem Recht allenfalls dem Tatbestand des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 StGB bzw. der Gläubigerschädigung durch Vermö- - 10 - gensverminderung im Sinne von Art. 164 StGB, Tatbestände für welche Russland die Rechtshilfe beantragt habe. Hingegen sei keine Rechtshilfe wegen Geldwäscherei erbeten worden, ein Tatbestand welcher erst am
- August 2001 in der Form des schweizerischen Tatbestandes im russi- schen Strafgesetzbuch aufgenommen bzw. erst am 1. Februar 2002 in Kraft gesetzt worden sei. In Bezug auf mögliche Geldwäschereihandlungen fehle es daher am Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit, da Russland zur Zeit der Tatbegehung diesen Tatbestand nicht gekannt habe und dies- bezüglich gegenüber dem Täter im ersuchenden Staat auch keine Strafver- folgung eingeleitet werden konnte (act. 1 Ziff. 36 ff.). 6.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangs- massnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt ange- bracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt, dass prozessuale Zwangsmassnah- men nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstel- lung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbe- standes aufweist. Werden Unterlagen dem ersuchenden Staat herausge- geben, darf dieser im Strafverfahren darüber grundsätzlich umfassend ver- fügen, dies selbst für die Verfolgung von Sachverhalten, die nach schwei- zerischem Recht straflos sind. Anders als im Bereich der Auslieferung, ist der ersuchende Staat bei einer gestützt auf Art. 74 IRSG oder eine ent- sprechende staatsvertragliche Bestimmung erfolgten Herausgabe von Be- weismitteln nicht auf die Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat, und hat einzig den Speziali- tätsvorbehalt zu beachten, den die schweizerischen Behörden bei der Übergabe der Unterlagen erklärt haben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd S. 188; Urteil des Bundesgerichts 1C.138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2). 6.3 Der im Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 geschilderte Sachver- halt kann, wie dies die Beschwerdeführerin selbst ausführt, nach schweize- rischem Recht unter die Tatbestände des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 StGB bzw. der Gläubigerschädigung durch Vermögens- verminderung im Sinne von Art. 164 StGB subsumiert werden. Das Rechtshilfeerfordernis der doppelten Strafbarkeit ist damit erfüllt. Es kann - 11 - daher offen gelassen werden, ob die doppelte Strafbarkeit auch in Bezug auf den Tatbestand der Geldwäscherei zu bejahen wäre.
- 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die russischen Behörden hätten im Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 in Bezug auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank P. AG einzig die Edition der Gesell- schaftsdokumente, der Unterschriftenkarten (Bankkarten) und der Konto- auszüge betreffend die Kontobewegungen vom 10. November 1997 bis
- Dezember 1997 und vom 17. April 2002 bis 17. Mai 2002 beantragt. In- dem die Beschwerdegegnerin mit Schlussverfügung vom 8. August 2007 die Herausgabe sämtlicher Kontoeröffnungsunterlagen sowie sämtlicher Kontoauszüge für die Zeit vom 1. April 1997 bis 30. Juni 2005 angeordnet hätte, sei sie in Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips über die An- träge der ersuchenden Behörde hinausgegangen. Auch sei nicht ersicht- lich, inwiefern die betroffenen Kontounterlagen Aufschluss über die mit dem betrügerischen Konkurs zusammenhängenden Fragen geben, mithin zur Klärung des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhaltes beitragen könnten, da einzig die Veräusserung der Aktien der E. SA , F. SA und H. SA an die A. AG am 10. November 1997 eine mögliche tatbestands- mässige Handlung darstelle. Insbesondere würde die Herausgabe der Kon- tounterlagen für die Zeit nach dem 10. Dezember 1997 sowie der Formula- re A bzw. die Bekanntgabe des wirtschaftlich Berechtigten der Kontoinha- berin an der Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlungen nichts ändern. Bei den edierten Kontounterlagen handle es sich um vertrauliche Dokumente, welche grundsätzlich unter dem Schutz des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 BankG stehen würden (act. 1 Ziff. 42 ff.). 7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007 E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich er- scheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeits- prinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise - 12 - im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermit- teln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschä- digten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2). Zielt das Rechtshilfe- ersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundes- gerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de auch über die an sie gerichteten Ersuchen hinauszugehen und dem er- suchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2). Um festzustellen, ob der ersuchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersu- chen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf die- ser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe er- füllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersu- chen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; TPF RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 4 m.w.H.). Es ist Sache des Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von kei- nerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). 7.3 Vorliegend wurde die Frage der doppelten Strafbarkeit in Bezug auf den Tatbestand der Geldwäscherei offen gelassen (vgl. supra Ziff. 6.3). B. wird - 13 - vorgeworfen, die C. SA finanziell ausgehöhlt und auf diese Weise Gläubi- ger zu Schaden gekommen lassen zu haben. Unabhängig von der Verfol- gung möglicher Geldwäschereidelikte können die vorliegend zu übermit- telnden Dokumente für die ersuchende Behörde auch im Rahmen der Be- urteilung der B. zur Last gelegten Konkursdelikte von Nutzen sein. So ha- ben die russischen Behörden insbesondere ein Interesse zu erfahren, auf welchem Wege, unter welchen Bedingungen und zu wessen Gunsten B. der C. SA Vermögenswerte allenfalls entzogen hat. Deliktisch erlangte Ge- genstände und Vermögenswerte können beim bösgläubigen Dritten be- schlagnahmt und eingezogen werden, wenn der ursprüngliche Erlös der Straftat sicher und dokumentiert festgestellt, d.h. die Papierspur (“paper trail“) nachvollzogen werden kann (vgl. Art. 74a IRSG; BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220; 129 II 453 E. 4.1 S. 461 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4). Die Übermittlung der Kontoaus- züge auch für die Zeit nach dem 10. Dezember 1997 ermöglicht den russi- schen Behörden, die Begünstigten allfälliger deliktischer Vermögenswerte, worunter u.a. die Beteiligungen an der E. SA, F. SA und H. SA und die die- sen Gesellschaften gehörenden Immobilien im Zentrum von Moskau bzw. der Erlös aus deren Verkauf fallen, zu ermitteln. Diese Kontoauszüge sind für die ersuchende Behörde daher potentiell erheblich. Mit deren Übermitt- lung kann ein allfälliges Nachtragsersuchen vermieden werden. Die Tatsa- che, dass B., wie im russischen Rechtshilfeersuchen geschildert, wirt- schaftlich Berechtigter der begünstigen Gesellschaften und betroffenen Konten war, ist zudem geeignet, den Verdacht gegebenenfalls zu erhärten, dass die Vermögensveräusserungen im Hinblick auf die vorsätzliche Her- beiführung der Zahlungsunfähigkeit getätigt worden sein könnten und durch Rückführung auf diesem Wege der unrechtmässigen Bereicherung von B. dienten. Für die russischen Behörden ist daher ebenfalls von Bedeutung, wer hinter den an der Vermögensverminderung beteiligten Gesellschaften steht und wer letztlich Begünstigter dieser Vermögensverminderung war. Die vorliegend zu übermittelnden Formulare A und weiteren Bankunterla- gen sind geeignet, diese Tatsachen zu erhellen. Die zu übermittelnden Un- terlagen geben zudem in verschiedener Hinsicht Antwort auf die gemäss Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 an L., I. und N. zu stellenden Fragen und sind insofern ebenfalls vom Rechtshilfeersuchen erfasst. In de- ren Herausgabe kann daher keine unzulässige Beweisausforschung gese- hen werden. Nach ständiger Rechtsprechung steht auch das Bankgeheim- nis gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG; SR 952.0) einer Herausgabe der ge- nannten Bankunterlagen nicht entgegen (vgl. BGE 123 II 153 E. 7b S. 160 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, - 14 - E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005, E. 5; TPF RR.2007.143 vom
- Dezember 2007 E. 6.4). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten auch in Bezug auf die gerügte Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie des schweizerischen Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 BankG als unbegründet abzuweisen.
- 8.1 Die Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, die Beschwerdegegnerin hätte zwar den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht, es bestehe je- doch nicht die geringste Möglichkeit, die Einhaltung dieses Spezialitätsvor- behalts zu kontrollieren, geschweige denn im Falle einer Eröffnung eines fiskalpolitisch motivierten Strafverfahrens irgendwelchen Einfluss auf des- sen Einstellung auszuüben. Aus anderen Rechtshilfefällen sei bekannt, dass die russischen Behörden nicht davor zurückschreckten, derartig er- langte Informationen zu wirtschaftlichen Zwecken zu missbrauchen (act. 1 Ziff. 52). 8.2 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die Rechtshilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich in Bezug auf diese Be- stimmung insbesondere das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergeb- nisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausge- gebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen ver- wendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird (Vorbehalt zu Art. 2 lit. a EUeR). Diese Regelung entspricht jener von Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG (TPF RR.2007.14 vom 25. April 2007 E. 5.2). 8.3 Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstver- ständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusiche- rungen notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteil des Bun- desgerichts 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; TPF RR.2007.60 vom 25. Juli 2007 E. 3.2; RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 5.1). Diese Rechtsprechung wurde in Bezug auf Russland auch jüngst wiederholt bestätigt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 8.3; 1A.10+12/2007 vom 3. Juli - 15 - 2007, E. 5.2; TPF RR.2007.142 vom 22. November 2007 E. 5 sowie das Urteil des Bundesgerichts 1C.432/2007 vom 17. Dezember 2007, E. 2.4 dazu). Anhaltspunkte, dass Russland den Spezialitätsvorbehalt missachten und die gewonnenen Erkenntnisse etwa zur Verfolgung von nicht rechtshil- fefähigen fiskalischen Delikten verwenden könnte sind vorliegend nicht er- sichtlich. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertreter legen schliess- lich auch nicht dar, worauf sie ihre Behauptung, wonach bekannt sei, dass die russischen Behörden rechtshilfeweise erlangte Informationen für wirt- schaftliche Zwecke verwenden würden, stützen.
- Die Rechtshilfe erweist sich nach dem Gesagten im verfügten Umfang als zulässig und eine vorgängige erneute Rücksprache betreffend die geltend gemachte Einstellung des russischen Strafverfahrens ist nicht erforderlich. Insbesondere kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet (vgl. act. 1 Ziff. 59 ff.), das russische Strafverfahren sei rechtsmissbräuchlich und diene nur der Sammlung möglichst umfangrei- cher Informationen über die Geschäftstätigkeit von B. Die Prüfung des Eventualantrages erübrigt sich damit.
- 10.1 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid RR.2007.96 vom 24. September 2007 E. 4, bestätigt in RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007 E. 3 und RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 7, erkannt, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen grundsätzlich keine Gebühren aufer- legt werden können, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht. Zwar können Bundesverwaltungsbehörden gestützt auf Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) i.V.m. Art. 2 ff. der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
- September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips Gebühren erheben (vgl. dazu auch die entsprechenden kantonalen Gebührenbestimmungen, welche gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG für Verfahren vor der kantonalen Ausfüh- rungsbehörde im Prinzip sinngemäss zur Anwendung gelangen). Gebühren werden vom Staat jedoch für einzelne Leistungen, welche dieser gegen- über einem Privaten erbringt, erhoben und können daher entsprechend dem Verursacherprinzip nur der Partei auferlegt werden, welche eine Ver- fügung veranlasst oder vom Staat eine Leistung in Anspruch genommen hat (vgl. Art. 2 Abs. 1 AllgGebV; BGE 99 Ia 594 E. 3a; 95 I 504 E. 1; XAVIER OBERSON, Droit fiscal suisse, 3. Aufl., Basel/Genf/Monaco 2007, S. 4; PE- - 16 - TER LOCHER/ERNST BLUMENSTEIN, System des Schweizerischen Steuer- rechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 2; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 10/2003, S. 507; WALTER RYSER/BERNHARD ROLLI, Précis de droit fiscal suisse, 4. Aufl., Bern 2002, S. 4; KLAUS A. VAL- LENDER, Grundzüge des Kausalabgabenrechts, Bern/Stuttgart 1976, S. 50; ROLAND MULLER, La notion d’émolument dans la jurisprudence du Tribunal fédéral, Diss. Lausanne 1943, S. 25). In internationalen Rechtshilfeangele- genheiten in Strafsachen ist die ausführende Behörde gemäss Art. 80d IRSG verpflichtet, eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe zu erlassen. Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfügung hat grundsätzlich der ersuchende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshilfemassnahme betroffene (natürliche oder juristische) Person, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshil- feersuchens Hand zu bieten hat und in diesem Zusammenhang die Wah- rung ihrer Interessen geltend machen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Die Tatsache, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, in Anwendung von Art. 80c IRSG einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens zuzustimmen und auf den Erlass einer begründeten und anfechtbaren Schlussverfügung zu verzichten, rechtfertigt es ebenfalls nicht, diesem die Kosten für die Schlussverfügung aufzuerlegen (zum Ganzen TPF RR.2007.96 vom 24. September 2007 E. 4; RR.2007.160 vom 13. Dezem- ber 2007 E. 3). 10.2 Die Beschwerdeführerin hat die integrale Aufhebung der Schlussverfügung verlangt. Deren Ziff. 5 betreffend die Kostenauflage ist damit auch vom Rechtsbegehren erfasst. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Be- schwerdeführerin durch ein querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht haben könnte. In Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung rechtfertigt es sich folglich nicht, dieser die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und Ziff. 5 der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben.
- 11.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teil- weisen Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis- mässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat nur zu einem kleinen Teil obsiegt, weshalb eine Entschädigung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. angemes- sen erscheint (Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die - 17 - Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). 11.2 Der Beschwerdeführerin ist, angesichts ihres überwiegenden Unterliegens, eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 500.-- zu- rückzuerstatten. - 18 - Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
- Ziff. 5 der Schlussverfügung vom 8. August 2007 wird in teilweiser Gutheis- sung der Beschwerde aufgehoben und es werden für das Verfahren vor der ausführenden Behörde keine Kosten erhoben.
- Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teil- weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
- Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 3’500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwer- deführerin den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 15. April 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Andres Baumgartner und Susanne Hasse, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.148
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Sachverhalt:
A. Die russischen Behörden haben im Mai 2004 ein Strafverfahren gegen B. eröffnet wegen betrügerischen Konkurses gemäss Art. 196 des russischen Strafgesetzbuches. In diesem Zusammenhang ist die russische General- staatsanwaltschaft mit einem Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 an die Schweiz gelangt.
Aus dem Rechtshilfeersuchen geht hervor, dass B. als Präsident der russi- schen Gesellschaft C. SA einen Kreditvertrag über USD 15 Mio., rückzahl- bar innert 18 Monaten, bei der Bank D. SA unterzeichnet haben soll. Zwi- schen 1997 und 1998 soll die C. SA, vertreten durch B., ihre Aktiven ver- äussert haben, darunter ihre Beteiligungen an der E. SA, F. SA, G. SA und H. SA. Die 100%-igen Beteiligungen an der E. SA, F. SA und H. SA sollen je mit Vertrag vom 10. November 1997 zum Nominalwert von RUB 55 bzw. 56 Mio. (umgerechnet ca. CHF 13'000.--) auf die A. AG, vertreten durch I., übertragen worden sein, dies obschon sämtliche Gesellschaften Eigentü- merinnen von Immobilien im Zentrum von Moskau gewesen seien. Die C. SA habe den Kredit von USD 15 Mio. der Bank D. SA nie zurückbezahlt. Am 10. November 1999 sei über die C. SA der Konkurs eröffnet worden. Im Rahmen dieses Konkursverfahrens sei am 15. März 2000 eine Vereinba- rung abgeschlossen worden, wonach die C. SA in zwei Gesellschaften auf- geteilt würde, die C. SA und die J. SA. Sämtliche Kreditverpflichtungen sei- en auf die J. SA übertragen worden, welche in eine GmbH umgewandelt und schliesslich am 10. November 2001 ebenfalls zahlungsunfähig erklärt worden sei. Die Ermittlungen der russischen Behörden hätten ergeben, dass die Entscheidungen der C. SA, darunter auch die Eingehung der Kre- ditverbindlichkeit mit der Bank D. SA und der Verkauf der Aktien der Toch- tergesellschaften, im Hinblick auf die vorsätzliche Herbeiführung der Zah- lungsunfähigkeit getätigt worden seien. Die A. AG, vertreten durch B., soll die Aktien der E. SA, der F. SA und der H. SA am 17. April 2002 zum No- minalwert von je RUB 55'000.-- bzw. 56'000.-- (ca. CHF 2'900.--) an die K. Ltd., vertreten durch L., verkauft haben, welche die Aktien an die M. Inc., vertreten durch L. und N., weiterveräussert haben soll. Wirtschaftlich Be- rechtigter sowohl der K. Ltd. als auch der M. Inc. sei B. Diverse Liegen- schaften in Besitz der E. SA, F. SA und H. SA sollen am 31. Oktober 2003 an die O. Srl. verkauft worden sein, deren Gründer wiederum B. sei.
B. Die russische Generalstaatsanwaltschaft hat die Schweiz im Rechtshilfeer- suchen vom 3. September 2004 u.a. um Zeugeneinvernahme von L., I. und N., um Durchführung einer Hausdurchsuchung bei der A. AG in Z. und am
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Wohnsitz von L. sowie um Erhebung von Bankunterlagen bei der Bank P. AG in Y. ersucht (act. 7.1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat das Rechtshilfeersuchen am 27. Oktober 2004 zur Prü- fung und Erledigung an die Bundesanwaltschaft übertragen, welche mit Verfügung vom 19. April 2005 darauf eingetreten ist (act. 7.2). Die Bundes- anwaltschaft hat am 13. Juli 2005 die Edition verschiedener Kontoeröff- nungs- und weiterer Unterlagen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1995 bis “heute“ u.a. betreffend die Konten Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 der A. AG bei der Bank P. AG verfügt (act. 7.3).
Mit Schlussverfügung vom 8. August 2007 hat die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 entsprochen, die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend das auf die A. AG lautende Konto Nr. 1 bei der Bank P. AG verfügt und der A. AG die Kosten für die Schlussverfügung von CHF 1'000.-- auferlegt (act. 1.2).
C. Die A. AG gelangt mit Beschwerde vom 7. September 2007 an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen:
“1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2007 betreffend die Herausgabe der Kontounterlagen in Bezug auf das Konto Nr. 1 der Beschwerdeführerin bei der Bank P. AG aufzuheben;
dementsprechend sei der Russischen Föderation die Rechtshilfe gemäss Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 nicht zu gewähren;
2. eventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2007 in Bezug auf die Herausgabe der Kontounterlagen des Kontos Nr. 1 bei der Bank P. AG insoweit aufzuheben, als die Herausgabe dem Rechtshilfeer- suchen vom 3. September 2004 entspricht;
dementsprechend sei der Russischen Föderation die Rechtshilfe lediglich betreffend die folgenden Dokumente zu gewähren:
- die Unterschriftenkarten (BA/MPC 1-3);
- die Handelsregisterauszüge (BA/MPC 5-8); sowie
- die Kontoauszüge vom 10. November 1997 bis 10. Dezember 1997 (BA/MPC 23 und 75);
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne- rin.“
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In prozessualer Hinsicht beantragt die A. AG sodann:
“1. Es sei bei der rechtshilfeersuchenden Behörde Rücksprache betreffend die Einstellung des Strafverfahrens Nr. 196829 zu nehmen;
2. es seien alle fünf Beschwerden gegen die fünf Schlussverfügungen der Be- schwerdegegnerin betreffend das Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 (Verfahrensnummer BA/RIZ/4/04/0122) aus prozessökonomischen Gründen zu vereinen oder in der Gesamtheit zu beurteilen.
3. das Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 sei in Bezug auf die zu edie- renden Kontounterlagen der Beschwerdeführerin bei der Bank P. AG nochmals zu übersetzen, da die vorliegende französische Übersetzung nicht dem russi- schen Originaltext entspricht.“
Die Bundesanwaltschaft stellt in der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2007 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Das Bundesamt beantragt in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2007, es sei die Beschwerde abzuweisen und von einer Rückfrage an die ersuchende Behörde abzusehen, unter Kostenfolge (act. 8). Die A. AG hält mit Replik vom 6. November 2007 an ihren Anträgen fest (act. 11). Die Bundesan- waltschaft und das Bundesamt haben auf eine Duplik verzichtet (act. 13 und 15). Die Parteien wurden am 2. Januar 2008 sodann aufgefordert, un- ter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zur Auf- erlegung der Verfahrenskosten an die A. AG gemäss Ziff. 5 der angefoch- tenen Schlussverfügung Stellung zu nehmen (act. 17). Die Parteien haben am 4., 7. und 8. Januar 2008 ihren Verzicht auf eine zusätzliche Stellung- nahme zur Kostenfrage erklärt (act. 18 - 20).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische
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Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.).
2.
2.1 Gegen Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde kann innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reg- lements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des von der angefochtenen Schlussverfügung betroffenen Kontos Nr. 1 bei der Bank P. AG im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht, weshalb darauf ein- zutreten ist.
3. Die Beschwerdeführerin verlangt in prozessualer Hinsicht, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei aus prozessökonomischen Gründen mit den Ver- fahren betreffend die Beschwerden der Q. SA, M. Inc., K. Ltd. und der R. AG zu vereinen, respektive die Verfahren seien in ihrer Gesamtheit zu be- urteilen. Zwar seien verschiedene Beschwerdeführerinnen zur Beschwerde legitimiert, die wirtschaftliche Berechtigung an sämtlichen Gesellschaften sei jedoch auf dieselbe Person zurückzuführen und sämtlichen Schlussver- fügungen liege derselbe Sachverhalt zugrunde, weshalb die Beschwerden gemeinsam zu beurteilen seien (act. 1 Ziff. 10).
Ob verschiedene Beschwerden in einem einzigen oder je einem separaten Entscheid behandelt werden, steht im freien Ermessen der urteilenden Be-
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hörde. Eine Vereinigung verschiedener Beschwerdeverfahren kann ange- bracht erscheinen, wenn sich verschiedene Beschwerden gegen denselben Entscheid richten und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709+710/2000 vom 26. Mai 2003, E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000, E. 1a). Vorliegend bilden die fünf Beschwerden je Gegenstand einer separaten Schlussverfügung. So- wohl die Beschwerdelegitimation als auch die gerügte Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips sind sodann in Bezug auf sämtliche Beschwer- den bzw. betroffenen Konten gesondert zu prüfen. Die Behandlung der fünf Beschwerden in einem einzigen Entscheid erscheint daher aus Gründen der Verständlichkeit nicht zweckmässig. Dem Antrag der Beschwerdeführe- rin auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren ist daher nicht stattzugeben.
4.
4.1 In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin weiter, das Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 sei in Bezug auf die zu edie- renden Kontounterlagen der Beschwerdeführerin bei der Bank P. AG noch- mals zu übersetzen. Sie macht geltend, die französische Übersetzung von Ziff. 6 des Rechtshilfeersuchens sowie Ziff. 1 des dem Rechtshilfeersuchen beiliegenden Entscheids des Moskauer Gerichts (“Arrêt“) entspreche inso- fern nicht dem russischen Originaltext, als darin ausschliesslich “die Bank- karte im Original, die Auszüge über Geldbewegungen auf dem Verrech- nungskonto Nr. 2 im Zeitraum vom 10. November 1997 bis 10. Dezember 1997 und im Zeitraum vom 17. April 2002 bis 17. Mai 2002 einschliesslich aller dazugehörigen Zahlungsbelege sowie aller Originalverträge“ verlangt würden und nicht, wie fälschlicherweise übersetzt, sämtliche “documents d’immatriculation“. Die Beschwerdeführerin rügt, sie hätte die Beschwerde- gegnerin auf den Fehler in der Übersetzung aufmerksam gemacht. Den- noch hätte diese in der angefochtenen Verfügung unter Ziff. III. 6. erwogen, die ersuchende Behörde hätte explizit die Übermittlung der “documents d’immatriculation“ erbeten (act. 1 Ziff. 11 ff.).
4.2 Für die Beantwortung der Frage, ob der ersuchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, ist das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn aus- zulegen, der ihm vernünftigerweise zukommt, wobei nichts gegen eine wei- te Auslegung spricht, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Vor- aussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind (vgl. infra Ziff. 7.2). Wie nachfolgend unter Ziff. 7.3 dargelegt, erscheint vorliegend ei- ne weite Auslegung des Rechtshilfeersuchens zulässig. Selbst wenn im russischen Rechtshilfeersuchen in Bezug auf die Beschwerdeführerin ex- plizit nur die Bankkarten und die Auszüge über Geldbewegungen ein-
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schliesslich aller dazugehörigen Zahlungsbelege und Originalverträge ver- langt worden wären, so spräche vorliegend nichts gegen eine Auslegung im Sinne der französischen Übersetzung, welche sämtliche für die ersu- chende Behörde potentiell nützlichen Eröffnungsunterlagen erfasst. Die möglicherweise unpräzise Übersetzung des Rechtshilfeersuchens vermag daher den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zu be- einflussen. Eine erneute Übersetzung bzw. Überprüfung der betroffenen Passagen des Rechtshilfeersuchens ist nicht erforderlich.
4.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt je- doch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin rügt, die Be- schwerdegegnerin hätte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, in- dem sie in der Schlussverfügung in keiner Weise zum Antrag auf Überprü- fung des russischen Rechtshilfeersuchens gemäss Eingabe vom 13. Janu- ar 2007 Stellung genommen hätte (act. 1 Ziff. 56 ff.). Ob der Beschwerde- gegnerin aufgrund einer ungenügenden Motivation der Schlussverfügung in Bezug auf die prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin eine Verlet- zung von deren Anspruch auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden muss, kann vorliegend offen gelassen werden. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht werden müsste, so wäre dieser Mangel geheilt worden, nachdem die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, sich im Ver- fahren vor der II. Beschwerdekammer umfassend zum Rechtshilfeverfah- ren zu äussern und der vorliegende Entscheid den Anforderungen an eine gehörige Begründung auch in Bezug auf die prozessualen Anträge der Be- schwerdeführerin gerecht wird. Ihr sind daher durch eine mögliche vor- instanzliche Gehörsverletzung keine Nachteile erwachsen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde eine Verfügung über das Absehen von der Einleitung eines Strafverfahrens gegen B. vom 13. Juni 2007 und eine Verordnung über die Einstellung der Strafverfolgung gegen B. vom gleichen Tag sowie eine Verfügung der Strafverfahrenseinstellung gegen Unbekannt vom 28. August 2007 eingereicht (act. 1.3 - 1.8). Ge- stützt auf diese Entscheide der russischen Strafverfolgungsbehörden
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macht sie geltend, das Strafverfahren in Russland gegen B. und Unbekannt sei aufgrund fehlender Tatbestandsmässigkeit bzw. Verjährung eingestellt worden, weshalb die Rechtshilfe in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG zu verweigern sei (act. 1 Ziff. 5 ff. und 34 f.).
5.2 Die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt halten dem entgegen, die russischen Behörden hätten sich letztmals mit einem Mahnschreiben vom
3. Juli 2007 (act. 7.5) nach dem Stand des Rechtshilfeersuchens in der Schweiz erkundigt. Daraus sei zu schliessen, dass Russland an der Be- handlung des Rechtshilfeersuchens und Übermittlung der verlangten Do- kumente nach wie vor interessiert sei. Das Bundesamt sei zudem in der gleichen Sache, auf Drängen u.a. der Beschwerdeführerin, bereits im Juni 2005 und im Februar 2006 mit einer entsprechenden Rückfrage an die er- suchende Behörde gelangt. Die russischen Behörden hätten dabei jeweils ausdrücklich ihr Interesse an der Weiterführung des Rechtshilfeersuchens bekundet.
5.3 Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen kann nur gewährt werden, wenn dies der strafrechtlichen Verfolgung im ersuchenden Staat dient, was voraussetzt, dass im ersuchenden Staat ein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.149/2006 vom 27. November 2006, E. 3.2; BGE 123 II 161 E. 3a S. 165; 118 Ib 457 E. 4b S. 460; TPF RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 3.2). Das Rechtshilfeerfordernis des hängigen Strafverfahrens im ersuchenden Staat ergibt sich auch aus Art. 1 Ziff. 1 EUeR e contrario (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom
19. Juni 2000, E. 7). Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG, wonach die Rechtshilfe zu verweigern ist, wenn der Richter im Tatortstaat das Verfahren eingestellt hat, gelangt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch im Rah- men des Anwendungsbereichs des EUeR zur Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.69/2006 vom 28. Juli 2006, E. 4.1; 1A.191/2005 und weitere vom 24. Februar 2006, E. 3.1; 1A.145/2005 vom 20. Oktober 2005, E. 4.1). Ist in der Schweiz ein gültiges Rechtshilfeersuchen eingegangen, so hat sich die ersuchte Behörde jedoch grundsätzlich nicht zu den zwi- schenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheiden zu äussern. Das Rechtshilfeersuchen ist im Prinzip zu erledigen, es sei denn, die zu- ständige Behörde hätte den Rückzug des Ersuchens bekannt gegeben (TPF RR.2007.99+111 vom 10. September 2007 E. 5).
5.4 In Anwendung der zuletzt zitierten Rechtsprechung hat sich die ersuchte Behörde grundsätzlich nicht zu den nach Eingang des Rechtshilfeersu- chens in Russland am 13. Juni und 28. August 2007 ergangenen Einstel- lungsentscheiden zu äussern, welche überdies weder eine Rechtskraftbe-
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scheinigung noch Angaben zu allfälligen dagegen erhobenen Rechtsmitteln enthalten. Aus dem Rechtshilfeverkehr mit Russland ist zudem bekannt, dass das russische Strafverfahrensrecht mit dem schweizerischen insofern nicht vergleichbar ist, als ein russisches Untersuchungsverfahren periodi- schen Verlängerungsbeschlüssen unterliegt und die Wiederaufnahme ei- nes eingestellten Verfahrens bei Vorliegen neuer Beweise in der Regel möglich ist. Das dem russischen Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Verfahren wurde gemäss der Beschwerdeführerin bereits wiederholt einge- stellt und in der Folge wieder aufgenommen. Aus den von der Beschwerde- führerin ins Recht gelegten Entscheiden ergibt sich, dass das Verfahren gegen B. am 13. Juni 2007 mangels Beweisen eingestellt wurde. Selbst wenn gegen den Entscheid vom 13. Juni 2007 kein Rechtsmittel ergriffen und das Verfahren daher tatsächlich rechtskräftig eingestellt worden wäre, so könnte das Mahnschreiben vom 3. Juli 2007 nicht anders interpretiert werden, als dass die russische Generalstaatsanwaltschaft auf die Beweis- mittel aus der Schweiz angewiesen ist, um das eingestellte Verfahren wie- der aufnehmen zu können. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die vorliegend zu übermittelnden Dokumente für die russischen Strafverfol- gungsbehörden von keinerlei Nutzen mehr seien, erscheint daher auch ge- stützt auf die eingereichten Einstellungsentscheide unbegründet. Da die er- suchende Behörde den Rückzug des Ersuchens nicht bekannt gegeben hat, ist das Rechthilfeersuchen grundsätzlich zu vollziehen. Eine erneute Nachfrage bei den russischen Behörden ist nicht erforderlich, zumal sich die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt auf Drängen u.a. der Be- schwerdeführerin bereits im Juni 2005 (act. 8.1, 8.2 und 8.4) und im Febru- ar 2006 (act. 8.5 und 8.6) nach dem Stand des russischen Verfahrens er- kundigt haben. Auch die von der Beschwerdeführerin angerufene nahende Verjährung nach russischem Recht würde eine erneute Nachfrage und Verzögerung der Erledigung des Rechtshilfeersuchens nicht rechtfertigen.
Insgesamt ergibt sich, dass weder Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG noch Art. 1 Ziff. 1 EUeR e contrario einer Übermittlung der ersuchten Dokumente entgegenstehen. Die Beschwerde ist daher in Bezug auf die Rüge, die Rechtshilfe sei mangels eines hängigen Strafverfahrens in Russland zu verweigern, abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, der im Rechtshilfeersuchen vom 4. September 2004 dargelegte Sachverhalt entspräche nach schwei- zerischem Recht allenfalls dem Tatbestand des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 StGB bzw. der Gläubigerschädigung durch Vermö-
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gensverminderung im Sinne von Art. 164 StGB, Tatbestände für welche Russland die Rechtshilfe beantragt habe. Hingegen sei keine Rechtshilfe wegen Geldwäscherei erbeten worden, ein Tatbestand welcher erst am
7. August 2001 in der Form des schweizerischen Tatbestandes im russi- schen Strafgesetzbuch aufgenommen bzw. erst am 1. Februar 2002 in Kraft gesetzt worden sei. In Bezug auf mögliche Geldwäschereihandlungen fehle es daher am Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit, da Russland zur Zeit der Tatbegehung diesen Tatbestand nicht gekannt habe und dies- bezüglich gegenüber dem Täter im ersuchenden Staat auch keine Strafver- folgung eingeleitet werden konnte (act. 1 Ziff. 36 ff.).
6.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen, mit welchen Zwangs- massnahmen beantragt werden, einen entsprechenden Vorbehalt ange- bracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt, dass prozessuale Zwangsmassnah- men nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstel- lung im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbe- standes aufweist. Werden Unterlagen dem ersuchenden Staat herausge- geben, darf dieser im Strafverfahren darüber grundsätzlich umfassend ver- fügen, dies selbst für die Verfolgung von Sachverhalten, die nach schwei- zerischem Recht straflos sind. Anders als im Bereich der Auslieferung, ist der ersuchende Staat bei einer gestützt auf Art. 74 IRSG oder eine ent- sprechende staatsvertragliche Bestimmung erfolgten Herausgabe von Be- weismitteln nicht auf die Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat, und hat einzig den Speziali- tätsvorbehalt zu beachten, den die schweizerischen Behörden bei der Übergabe der Unterlagen erklärt haben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd S. 188; Urteil des Bundesgerichts 1C.138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2).
6.3 Der im Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 geschilderte Sachver- halt kann, wie dies die Beschwerdeführerin selbst ausführt, nach schweize- rischem Recht unter die Tatbestände des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 StGB bzw. der Gläubigerschädigung durch Vermögens- verminderung im Sinne von Art. 164 StGB subsumiert werden. Das Rechtshilfeerfordernis der doppelten Strafbarkeit ist damit erfüllt. Es kann
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daher offen gelassen werden, ob die doppelte Strafbarkeit auch in Bezug auf den Tatbestand der Geldwäscherei zu bejahen wäre.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die russischen Behörden hätten im Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 in Bezug auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank P. AG einzig die Edition der Gesell- schaftsdokumente, der Unterschriftenkarten (Bankkarten) und der Konto- auszüge betreffend die Kontobewegungen vom 10. November 1997 bis
10. Dezember 1997 und vom 17. April 2002 bis 17. Mai 2002 beantragt. In- dem die Beschwerdegegnerin mit Schlussverfügung vom 8. August 2007 die Herausgabe sämtlicher Kontoeröffnungsunterlagen sowie sämtlicher Kontoauszüge für die Zeit vom 1. April 1997 bis 30. Juni 2005 angeordnet hätte, sei sie in Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips über die An- träge der ersuchenden Behörde hinausgegangen. Auch sei nicht ersicht- lich, inwiefern die betroffenen Kontounterlagen Aufschluss über die mit dem betrügerischen Konkurs zusammenhängenden Fragen geben, mithin zur Klärung des im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhaltes beitragen könnten, da einzig die Veräusserung der Aktien der E. SA , F. SA und H. SA an die A. AG am 10. November 1997 eine mögliche tatbestands- mässige Handlung darstelle. Insbesondere würde die Herausgabe der Kon- tounterlagen für die Zeit nach dem 10. Dezember 1997 sowie der Formula- re A bzw. die Bekanntgabe des wirtschaftlich Berechtigten der Kontoinha- berin an der Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlungen nichts ändern. Bei den edierten Kontounterlagen handle es sich um vertrauliche Dokumente, welche grundsätzlich unter dem Schutz des Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 BankG stehen würden (act. 1 Ziff. 42 ff.).
7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit Ver- weisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007 E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich er- scheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit ist gestützt auf das Verhältnismässigkeits- prinzip abzulehnen, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise
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im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Er ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können und potentiell geeignet sind, die Straftat zu beweisen, mögliche Beteiligte und Begünstigte ausfindig zu machen oder die Verwendung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte zu ermit- teln im Hinblick auf deren Einziehung oder Rückerstattung an die Geschä- digten (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländi- schen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urtei- le des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3.2; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2). Zielt das Rechtshilfe- ersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Ge- sellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angele- genheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundes- gerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör- de auch über die an sie gerichteten Ersuchen hinauszugehen und dem er- suchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2). Um festzustellen, ob der ersuchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersu- chen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf die- ser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe er- füllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersu- chen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; TPF RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 4 m.w.H.). Es ist Sache des Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von kei- nerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.).
7.3 Vorliegend wurde die Frage der doppelten Strafbarkeit in Bezug auf den Tatbestand der Geldwäscherei offen gelassen (vgl. supra Ziff. 6.3). B. wird
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vorgeworfen, die C. SA finanziell ausgehöhlt und auf diese Weise Gläubi- ger zu Schaden gekommen lassen zu haben. Unabhängig von der Verfol- gung möglicher Geldwäschereidelikte können die vorliegend zu übermit- telnden Dokumente für die ersuchende Behörde auch im Rahmen der Be- urteilung der B. zur Last gelegten Konkursdelikte von Nutzen sein. So ha- ben die russischen Behörden insbesondere ein Interesse zu erfahren, auf welchem Wege, unter welchen Bedingungen und zu wessen Gunsten B. der C. SA Vermögenswerte allenfalls entzogen hat. Deliktisch erlangte Ge- genstände und Vermögenswerte können beim bösgläubigen Dritten be- schlagnahmt und eingezogen werden, wenn der ursprüngliche Erlös der Straftat sicher und dokumentiert festgestellt, d.h. die Papierspur (“paper trail“) nachvollzogen werden kann (vgl. Art. 74a IRSG; BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220; 129 II 453 E. 4.1 S. 461 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2007 vom 11. Februar 2008, E. 3.4). Die Übermittlung der Kontoaus- züge auch für die Zeit nach dem 10. Dezember 1997 ermöglicht den russi- schen Behörden, die Begünstigten allfälliger deliktischer Vermögenswerte, worunter u.a. die Beteiligungen an der E. SA, F. SA und H. SA und die die- sen Gesellschaften gehörenden Immobilien im Zentrum von Moskau bzw. der Erlös aus deren Verkauf fallen, zu ermitteln. Diese Kontoauszüge sind für die ersuchende Behörde daher potentiell erheblich. Mit deren Übermitt- lung kann ein allfälliges Nachtragsersuchen vermieden werden. Die Tatsa- che, dass B., wie im russischen Rechtshilfeersuchen geschildert, wirt- schaftlich Berechtigter der begünstigen Gesellschaften und betroffenen Konten war, ist zudem geeignet, den Verdacht gegebenenfalls zu erhärten, dass die Vermögensveräusserungen im Hinblick auf die vorsätzliche Her- beiführung der Zahlungsunfähigkeit getätigt worden sein könnten und durch Rückführung auf diesem Wege der unrechtmässigen Bereicherung von B. dienten. Für die russischen Behörden ist daher ebenfalls von Bedeutung, wer hinter den an der Vermögensverminderung beteiligten Gesellschaften steht und wer letztlich Begünstigter dieser Vermögensverminderung war. Die vorliegend zu übermittelnden Formulare A und weiteren Bankunterla- gen sind geeignet, diese Tatsachen zu erhellen. Die zu übermittelnden Un- terlagen geben zudem in verschiedener Hinsicht Antwort auf die gemäss Rechtshilfeersuchen vom 3. September 2004 an L., I. und N. zu stellenden Fragen und sind insofern ebenfalls vom Rechtshilfeersuchen erfasst. In de- ren Herausgabe kann daher keine unzulässige Beweisausforschung gese- hen werden. Nach ständiger Rechtsprechung steht auch das Bankgeheim- nis gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG; SR 952.0) einer Herausgabe der ge- nannten Bankunterlagen nicht entgegen (vgl. BGE 123 II 153 E. 7b S. 160 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006,
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E. 4; 1A.269/2005 vom 2. Dezember 2005, E. 5; TPF RR.2007.143 vom
3. Dezember 2007 E. 6.4).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten auch in Bezug auf die gerügte Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie des schweizerischen Bankgeheimnisses gemäss Art. 47 BankG als unbegründet abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, die Beschwerdegegnerin hätte zwar den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht, es bestehe je- doch nicht die geringste Möglichkeit, die Einhaltung dieses Spezialitätsvor- behalts zu kontrollieren, geschweige denn im Falle einer Eröffnung eines fiskalpolitisch motivierten Strafverfahrens irgendwelchen Einfluss auf des- sen Einstellung auszuüben. Aus anderen Rechtshilfefällen sei bekannt, dass die russischen Behörden nicht davor zurückschreckten, derartig er- langte Informationen zu wirtschaftlichen Zwecken zu missbrauchen (act. 1 Ziff. 52).
8.2 Das Spezialitätsprinzip ist in Art. 2 EUeR geregelt. Danach kann die Rechtshilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a EUeR). Die Schweiz hat sich in Bezug auf diese Be- stimmung insbesondere das Recht vorbehalten, Rechtshilfe auf Grund des EUeR nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergeb- nisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausge- gebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen ver- wendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird (Vorbehalt zu Art. 2 lit. a EUeR). Diese Regelung entspricht jener von Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 IRSG (TPF RR.2007.14 vom 25. April 2007 E. 5.2).
8.3 Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstver- ständlich vorausgesetzt, ohne dass die Einholung ausdrücklicher Zusiche- rungen notwendig wäre (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; Urteil des Bun- desgerichts 1A.112/2004 vom 17. September 2004, E. 5.2; TPF RR.2007.60 vom 25. Juli 2007 E. 3.2; RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 5.1). Diese Rechtsprechung wurde in Bezug auf Russland auch jüngst wiederholt bestätigt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1C.205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 8.3; 1A.10+12/2007 vom 3. Juli
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2007, E. 5.2; TPF RR.2007.142 vom 22. November 2007 E. 5 sowie das Urteil des Bundesgerichts 1C.432/2007 vom 17. Dezember 2007, E. 2.4 dazu). Anhaltspunkte, dass Russland den Spezialitätsvorbehalt missachten und die gewonnenen Erkenntnisse etwa zur Verfolgung von nicht rechtshil- fefähigen fiskalischen Delikten verwenden könnte sind vorliegend nicht er- sichtlich. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvertreter legen schliess- lich auch nicht dar, worauf sie ihre Behauptung, wonach bekannt sei, dass die russischen Behörden rechtshilfeweise erlangte Informationen für wirt- schaftliche Zwecke verwenden würden, stützen.
9. Die Rechtshilfe erweist sich nach dem Gesagten im verfügten Umfang als zulässig und eine vorgängige erneute Rücksprache betreffend die geltend gemachte Einstellung des russischen Strafverfahrens ist nicht erforderlich. Insbesondere kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet (vgl. act. 1 Ziff. 59 ff.), das russische Strafverfahren sei rechtsmissbräuchlich und diene nur der Sammlung möglichst umfangrei- cher Informationen über die Geschäftstätigkeit von B. Die Prüfung des Eventualantrages erübrigt sich damit.
10.
10.1 Das Bundesstrafgericht hat im Entscheid RR.2007.96 vom 24. September 2007 E. 4, bestätigt in RR.2007.160 vom 13. Dezember 2007 E. 3 und RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 7, erkannt, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen grundsätzlich keine Gebühren aufer- legt werden können, es sei denn, dieser hätte durch sein querulatorisches und rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht. Zwar können Bundesverwaltungsbehörden gestützt auf Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) i.V.m. Art. 2 ff. der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips Gebühren erheben (vgl. dazu auch die entsprechenden kantonalen Gebührenbestimmungen, welche gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG für Verfahren vor der kantonalen Ausfüh- rungsbehörde im Prinzip sinngemäss zur Anwendung gelangen). Gebühren werden vom Staat jedoch für einzelne Leistungen, welche dieser gegen- über einem Privaten erbringt, erhoben und können daher entsprechend dem Verursacherprinzip nur der Partei auferlegt werden, welche eine Ver- fügung veranlasst oder vom Staat eine Leistung in Anspruch genommen hat (vgl. Art. 2 Abs. 1 AllgGebV; BGE 99 Ia 594 E. 3a; 95 I 504 E. 1; XAVIER OBERSON, Droit fiscal suisse, 3. Aufl., Basel/Genf/Monaco 2007, S. 4; PE-
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TER LOCHER/ERNST BLUMENSTEIN, System des Schweizerischen Steuer- rechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 2; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 10/2003, S. 507; WALTER RYSER/BERNHARD ROLLI, Précis de droit fiscal suisse, 4. Aufl., Bern 2002, S. 4; KLAUS A. VAL- LENDER, Grundzüge des Kausalabgabenrechts, Bern/Stuttgart 1976, S. 50; ROLAND MULLER, La notion d’émolument dans la jurisprudence du Tribunal fédéral, Diss. Lausanne 1943, S. 25). In internationalen Rechtshilfeangele- genheiten in Strafsachen ist die ausführende Behörde gemäss Art. 80d IRSG verpflichtet, eine begründete Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe zu erlassen. Als Verursacher der Kosten für die Schlussverfügung hat grundsätzlich der ersuchende Staat zu gelten, nicht jedoch die von der Rechtshilfemassnahme betroffene (natürliche oder juristische) Person, welche der Behörde bei der Ausführung des Rechtshil- feersuchens Hand zu bieten hat und in diesem Zusammenhang die Wah- rung ihrer Interessen geltend machen kann (vgl. Art. 80b und 80h IRSG). Die Tatsache, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, in Anwendung von Art. 80c IRSG einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens zuzustimmen und auf den Erlass einer begründeten und anfechtbaren Schlussverfügung zu verzichten, rechtfertigt es ebenfalls nicht, diesem die Kosten für die Schlussverfügung aufzuerlegen (zum Ganzen TPF RR.2007.96 vom 24. September 2007 E. 4; RR.2007.160 vom 13. Dezem- ber 2007 E. 3).
10.2 Die Beschwerdeführerin hat die integrale Aufhebung der Schlussverfügung verlangt. Deren Ziff. 5 betreffend die Kostenauflage ist damit auch vom Rechtsbegehren erfasst. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Be- schwerdeführerin durch ein querulatorisches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten verursacht haben könnte. In Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung rechtfertigt es sich folglich nicht, dieser die Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und Ziff. 5 der angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben.
11.
11.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teil- weisen Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis- mässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat nur zu einem kleinen Teil obsiegt, weshalb eine Entschädigung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. angemes- sen erscheint (Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die
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Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).
11.2 Der Beschwerdeführerin ist, angesichts ihres überwiegenden Unterliegens, eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des ge- leisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 500.-- zu- rückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Ziff. 5 der Schlussverfügung vom 8. August 2007 wird in teilweiser Gutheis- sung der Beschwerde aufgehoben und es werden für das Verfahren vor der ausführenden Behörde keine Kosten erhoben.
2. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teil- weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 3’500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwer- deführerin den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 16. April 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Andres Baumgartner und Susanne Hasse - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).