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RR.2007.134

Bundesstrafgericht · 2007-09-13 · Deutsch CH

Auslieferung an Polen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG), unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. Der deutsch - polnische Staatsbürger A. wurde mit Urteil des Bezirksge- richts Opole (Polen) vom 14. Mai 2002 wegen mehrfachen Widerhandlun- gen gegen das polnische Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl, Erpressung, Nötigung u. a. zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei zufolge Untersuchungshaft noch ein Jahr und ein Monat zu verbüssen sind (act. 3.1). Mit Meldung vom 31. Januar 2007 ersuchte In- terpol Warschau gestützt auf einen europäischen Haftbefehl des Bezirksge- richts von Opole um Verhaftung von A. (act. 3.1).

Am 11. August 2007 wurde A. beim Grenzübertritt in Koblenz/AG angehal- ten und gleichentags gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamts für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) in provisorische Auslieferungshaft ver- setzt (act. 3.3). Nachdem er sich mit einer vereinfachten Auslieferung an Polen nicht einverstanden erklärt hatte (act. 3.4), erliess das Bundesamt am 14. August 2007 einen Auslieferungshaftbefehl, der A. am 16. August 2007 eröffnet wurde (act. 3.5).

B. Gegen diese Verfügung liess A. durch seinen Rechtsvertreter bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 27. August 2007 Beschwerde einreichen mit den Anträgen, der Auslieferungshaftbe- fehl sei aufzuheben und er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen, es sei eine Schriftensperre zu erlassen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt sei damit zu betrauen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundesamts (act. 1). Nachdem das Bundesamt am 4. September 2007 aufforderungsgemäss die Verfahrensakten eingereicht hatte, wurden diese in Kopie dem Vertreter von A. zur Kenntnis zugestellt mit dem Hinweis, dass das Verfahren seinen Fortgang nehme und es ihm freigestellt sei, aufgrund der Akten sich noch- mals vernehmen zu lassen. Der Vertreter von A. hat am 12. September 2007 eine ergänzende Stellungnahme eingereicht (act. 6). Auf einen ei- gentlichen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG ver- zichtet.

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften des Vertreters von A. und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägun- gen Bezug genommen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71; Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit

1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) und Art. 48 Abs. 2 IRSG kann gegen einen Auslieferungshaftbefehl innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungs- übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz- protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zwei- te Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraus- sichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht ge- fährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä- hig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Bezie- hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere

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Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver- traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge- bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge zusätzlich auch über die deutsche Staatsbürgerschaft, lebe seit Jahren in Deutschland und habe die Möglichkeit, die Reststrafe in Deutschland zu verbüssen. Er habe nicht die Intention, sich der Auslieferung zu entziehen, sei aber mit einer Ausliefe- rung an Polen nicht einverstanden. Insbesondere bestehe keine Fluchtge- fahr, die Einreise in die Schweiz stelle keine Flucht dar, er habe lediglich die Street - Parade in Zürich besuchen wollen. Sicherungsmassnahmen wie Schriftensperre und Meldepflicht würden ausreichen, Haft sei deshalb unverhältnismässig.

4.1 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das Auslieferungsersuchen Po- lens sei offensichtlich unzulässig. Irgendwelche Gründe zur Annahme einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung sind denn auch nicht er- sichtlich. Insbesondere stellt eine deutsch – polnische Doppelbürgerschaft für die Schweiz keinen Ausschlussgrund für eine Auslieferung dar. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Reststrafe von einem Jahr und einem Monat sei ihm bedingt erlassen worden bzw. er könnte diese Rest- strafe in Deutschland verbüssen, verfängt nicht. Grundsätzlich ist Polen be- rechtigt, auf der Vollstreckung von durch polnische Gerichte ausgefällten Freiheitsstrafen, überdies gegenüber einem polnischen Bürger, zu beste- hen. Schliesslich begründet auch der Einwand des Beschwerdeführers, er hätte im Tatzeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt gehabt, weshalb eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren nach schweizerischem Recht gar nicht möglich gewesen wäre, keine offen- sichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung.

4.2 Im Vordergrund steht daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, wo- nach keine Fluchtgefahr bestehe. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr ist selbst bei enger familiärer Bindungen zur Schweiz überaus restriktiv (vgl. hiezu Urteil des Bundesge- richts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF BH.2005.45 vom

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20. Dezember 2005 E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 4.3). Der Beschwerdeführer macht nun nicht einmal eine derartige Bindung zur Schweiz geltend, sondern erklärt sogar, sich wieder nach Deutschland begeben zu wollen. Im Falle einer Haftentlassung ist daher mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er sich nach Deutschland absetzt, weshalb die Auslieferungshaft auf- grund der bestehenden Fluchtgefahr gerechtfertigt ist. Fluchtgefahr im Sin- ne einer Bereitschaft und Fähigkeit, sich der Auslieferung nach Polen durch Absetzen in ein anderes Land zu entziehen, ist damit im vorliegenden Fall geradezu offenkundig. Die beantragten Ersatzmassnahmen, wie Schriften- sperre und Meldepflicht, sind in Anbetracht des Umstands, dass der Be- schwerdeführer (nach eigenen Angaben) die deutsche Staatsbürgerschaft haben soll sowie der faktisch einfachen Möglichkeit eines Grenzübertritts nach Deutschland, nicht geeignet, die allfällige Auslieferung nach Polen zu sichern. Die Auslieferungshaft ist damit, aber auch in Anbetracht ihrer Dau- er, ohne weiteres verhältnismässig.

4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Gründe auszumachen sind, wel- che eine Auslieferung offensichtlich ausschliessen könnten oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten. Die Be- schwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzu- weisen.

5. Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wah- rung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG allenfalls gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt daher nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 5.1). Vorliegend erwies sich die Beschwerde im Sinne von Art. 57 Abs. 1 und 65 Abs. 1 VwVG als aussichtslos, weshalb das Begehren um unent- geltliche Rechtspflege aus diesem Grunde abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selbst zu tragen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Ge- richtsgebühren wurde in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehal- ten. Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss jedoch in analoger An-

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wendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten, weshalb vor- liegend für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 1'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) und Art. 48 Abs. 2 IRSG kann gegen einen Auslieferungshaftbefehl innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 2 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungs- übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz- protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zwei- te Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

E. 3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraus- sichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht ge- fährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä- hig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Bezie- hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere

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Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver- traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge- bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

E. 4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge zusätzlich auch über die deutsche Staatsbürgerschaft, lebe seit Jahren in Deutschland und habe die Möglichkeit, die Reststrafe in Deutschland zu verbüssen. Er habe nicht die Intention, sich der Auslieferung zu entziehen, sei aber mit einer Ausliefe- rung an Polen nicht einverstanden. Insbesondere bestehe keine Fluchtge- fahr, die Einreise in die Schweiz stelle keine Flucht dar, er habe lediglich die Street - Parade in Zürich besuchen wollen. Sicherungsmassnahmen wie Schriftensperre und Meldepflicht würden ausreichen, Haft sei deshalb unverhältnismässig.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das Auslieferungsersuchen Po- lens sei offensichtlich unzulässig. Irgendwelche Gründe zur Annahme einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung sind denn auch nicht er- sichtlich. Insbesondere stellt eine deutsch – polnische Doppelbürgerschaft für die Schweiz keinen Ausschlussgrund für eine Auslieferung dar. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Reststrafe von einem Jahr und einem Monat sei ihm bedingt erlassen worden bzw. er könnte diese Rest- strafe in Deutschland verbüssen, verfängt nicht. Grundsätzlich ist Polen be- rechtigt, auf der Vollstreckung von durch polnische Gerichte ausgefällten Freiheitsstrafen, überdies gegenüber einem polnischen Bürger, zu beste- hen. Schliesslich begründet auch der Einwand des Beschwerdeführers, er hätte im Tatzeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt gehabt, weshalb eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren nach schweizerischem Recht gar nicht möglich gewesen wäre, keine offen- sichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung.

E. 4.2 Im Vordergrund steht daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, wo- nach keine Fluchtgefahr bestehe. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr ist selbst bei enger familiärer Bindungen zur Schweiz überaus restriktiv (vgl. hiezu Urteil des Bundesge- richts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF BH.2005.45 vom

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20. Dezember 2005 E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 4.3). Der Beschwerdeführer macht nun nicht einmal eine derartige Bindung zur Schweiz geltend, sondern erklärt sogar, sich wieder nach Deutschland begeben zu wollen. Im Falle einer Haftentlassung ist daher mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er sich nach Deutschland absetzt, weshalb die Auslieferungshaft auf- grund der bestehenden Fluchtgefahr gerechtfertigt ist. Fluchtgefahr im Sin- ne einer Bereitschaft und Fähigkeit, sich der Auslieferung nach Polen durch Absetzen in ein anderes Land zu entziehen, ist damit im vorliegenden Fall geradezu offenkundig. Die beantragten Ersatzmassnahmen, wie Schriften- sperre und Meldepflicht, sind in Anbetracht des Umstands, dass der Be- schwerdeführer (nach eigenen Angaben) die deutsche Staatsbürgerschaft haben soll sowie der faktisch einfachen Möglichkeit eines Grenzübertritts nach Deutschland, nicht geeignet, die allfällige Auslieferung nach Polen zu sichern. Die Auslieferungshaft ist damit, aber auch in Anbetracht ihrer Dau- er, ohne weiteres verhältnismässig.

E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Gründe auszumachen sind, wel- che eine Auslieferung offensichtlich ausschliessen könnten oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten. Die Be- schwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzu- weisen.

E. 5 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wah- rung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG allenfalls gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt daher nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 5.1). Vorliegend erwies sich die Beschwerde im Sinne von Art. 57 Abs. 1 und 65 Abs. 1 VwVG als aussichtslos, weshalb das Begehren um unent- geltliche Rechtspflege aus diesem Grunde abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selbst zu tragen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Ge- richtsgebühren wurde in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehal- ten. Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss jedoch in analoger An-

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wendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten, weshalb vor- liegend für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 1'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 13. September 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Oswald, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, SEKTION AUSLIEFE- RUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an Polen

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG), unent- geltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.134

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Sachverhalt:

A. Der deutsch - polnische Staatsbürger A. wurde mit Urteil des Bezirksge- richts Opole (Polen) vom 14. Mai 2002 wegen mehrfachen Widerhandlun- gen gegen das polnische Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl, Erpressung, Nötigung u. a. zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei zufolge Untersuchungshaft noch ein Jahr und ein Monat zu verbüssen sind (act. 3.1). Mit Meldung vom 31. Januar 2007 ersuchte In- terpol Warschau gestützt auf einen europäischen Haftbefehl des Bezirksge- richts von Opole um Verhaftung von A. (act. 3.1).

Am 11. August 2007 wurde A. beim Grenzübertritt in Koblenz/AG angehal- ten und gleichentags gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamts für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) in provisorische Auslieferungshaft ver- setzt (act. 3.3). Nachdem er sich mit einer vereinfachten Auslieferung an Polen nicht einverstanden erklärt hatte (act. 3.4), erliess das Bundesamt am 14. August 2007 einen Auslieferungshaftbefehl, der A. am 16. August 2007 eröffnet wurde (act. 3.5).

B. Gegen diese Verfügung liess A. durch seinen Rechtsvertreter bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 27. August 2007 Beschwerde einreichen mit den Anträgen, der Auslieferungshaftbe- fehl sei aufzuheben und er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen, es sei eine Schriftensperre zu erlassen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt sei damit zu betrauen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundesamts (act. 1). Nachdem das Bundesamt am 4. September 2007 aufforderungsgemäss die Verfahrensakten eingereicht hatte, wurden diese in Kopie dem Vertreter von A. zur Kenntnis zugestellt mit dem Hinweis, dass das Verfahren seinen Fortgang nehme und es ihm freigestellt sei, aufgrund der Akten sich noch- mals vernehmen zu lassen. Der Vertreter von A. hat am 12. September 2007 eine ergänzende Stellungnahme eingereicht (act. 6). Auf einen ei- gentlichen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG ver- zichtet.

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften des Vertreters von A. und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägun- gen Bezug genommen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71; Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit

1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) und Art. 48 Abs. 2 IRSG kann gegen einen Auslieferungshaftbefehl innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungs- übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatz- protokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zwei- te Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraus- sichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht ge- fährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä- hig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Bezie- hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere

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Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsver- traglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen ge- bunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge zusätzlich auch über die deutsche Staatsbürgerschaft, lebe seit Jahren in Deutschland und habe die Möglichkeit, die Reststrafe in Deutschland zu verbüssen. Er habe nicht die Intention, sich der Auslieferung zu entziehen, sei aber mit einer Ausliefe- rung an Polen nicht einverstanden. Insbesondere bestehe keine Fluchtge- fahr, die Einreise in die Schweiz stelle keine Flucht dar, er habe lediglich die Street - Parade in Zürich besuchen wollen. Sicherungsmassnahmen wie Schriftensperre und Meldepflicht würden ausreichen, Haft sei deshalb unverhältnismässig.

4.1 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das Auslieferungsersuchen Po- lens sei offensichtlich unzulässig. Irgendwelche Gründe zur Annahme einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung sind denn auch nicht er- sichtlich. Insbesondere stellt eine deutsch – polnische Doppelbürgerschaft für die Schweiz keinen Ausschlussgrund für eine Auslieferung dar. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Reststrafe von einem Jahr und einem Monat sei ihm bedingt erlassen worden bzw. er könnte diese Rest- strafe in Deutschland verbüssen, verfängt nicht. Grundsätzlich ist Polen be- rechtigt, auf der Vollstreckung von durch polnische Gerichte ausgefällten Freiheitsstrafen, überdies gegenüber einem polnischen Bürger, zu beste- hen. Schliesslich begründet auch der Einwand des Beschwerdeführers, er hätte im Tatzeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt gehabt, weshalb eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren nach schweizerischem Recht gar nicht möglich gewesen wäre, keine offen- sichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung.

4.2 Im Vordergrund steht daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, wo- nach keine Fluchtgefahr bestehe. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr ist selbst bei enger familiärer Bindungen zur Schweiz überaus restriktiv (vgl. hiezu Urteil des Bundesge- richts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF BH.2005.45 vom

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20. Dezember 2005 E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 4.3). Der Beschwerdeführer macht nun nicht einmal eine derartige Bindung zur Schweiz geltend, sondern erklärt sogar, sich wieder nach Deutschland begeben zu wollen. Im Falle einer Haftentlassung ist daher mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er sich nach Deutschland absetzt, weshalb die Auslieferungshaft auf- grund der bestehenden Fluchtgefahr gerechtfertigt ist. Fluchtgefahr im Sin- ne einer Bereitschaft und Fähigkeit, sich der Auslieferung nach Polen durch Absetzen in ein anderes Land zu entziehen, ist damit im vorliegenden Fall geradezu offenkundig. Die beantragten Ersatzmassnahmen, wie Schriften- sperre und Meldepflicht, sind in Anbetracht des Umstands, dass der Be- schwerdeführer (nach eigenen Angaben) die deutsche Staatsbürgerschaft haben soll sowie der faktisch einfachen Möglichkeit eines Grenzübertritts nach Deutschland, nicht geeignet, die allfällige Auslieferung nach Polen zu sichern. Die Auslieferungshaft ist damit, aber auch in Anbetracht ihrer Dau- er, ohne weiteres verhältnismässig.

4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Gründe auszumachen sind, wel- che eine Auslieferung offensichtlich ausschliessen könnten oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten. Die Be- schwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzu- weisen.

5. Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wah- rung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG allenfalls gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt daher nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007 E. 5.1). Vorliegend erwies sich die Beschwerde im Sinne von Art. 57 Abs. 1 und 65 Abs. 1 VwVG als aussichtslos, weshalb das Begehren um unent- geltliche Rechtspflege aus diesem Grunde abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten selbst zu tragen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Ge- richtsgebühren wurde in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehal- ten. Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss jedoch in analoger An-

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wendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten, weshalb vor- liegend für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 1'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 13. September 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Urs Oswald - Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).