Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Eintretens- und Zwischenverfügung / Grundbuchsperre (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 21 August 2007 aufgefordert wurde, das beigelegte Formular betreffend un- entgeltliche Rechtspflege bis zum 31. August 2007 vollständig und wahr- heitsgetreu ausgefüllt inkl. im Formular genannter Unterlagen zu retournieren (act. 7); − sich die Beschwerdeführerin binnen Frist nicht vernehmen liess und weder die eingeforderten Unterlagen einreichte noch den Kostenvorschuss leistete; − die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. September 2007 letztmals unter Androhung der Säumnisfolgen aufgefordert wurde, bis zum 17. Sep- tember 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten oder aber das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu retournieren (act. 8);
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− sich die Beschwerdeführerin mit Faxeingabe vom 12. September 2007 da- hingehend vernehmen liess, sie befände sich in Österreich in Untersu- chungshaft, ihr seien sämtliche Konten gesperrt worden, weshalb sie derzeit über den von ihr geforderten Betrag nicht verfügen könne; zudem habe sie derzeit keinerlei Einsicht in ihre Unterlagen, sodass sie das Formular zur un- entgeltlichen Rechtspflege nicht ausfüllen könne (act. 9); − das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung der II. Beschwer- dekammer vom 19. September 2007 abgewiesen und der Beschwerdeführe- rin Frist bis zum 1. Oktober 2007 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- angesetzt wurde (act. 10); − die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. September 2007 ihre Be- schwerde zurückgezogen hat (act. 15); − das vorliegende Verfahren demnach zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist; − die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlie- gende Partei zu gelten und die (reduzierten) Verfahrenskosten inklusive die Kosten des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG; TPF RR.2007.70 vom 30. Mai 2007); − die Gebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5);
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. Oktober 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Reinhard Weh, Zustelladresse: Rechtsanwalt Martin Seiler, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS THURGAU, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich
Eintretens- und Zwischenverfügung / Grundbuch- sperre (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.117
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
− das Landesgericht Feldkirch (Österreich) im Zusammenhang mit einem bei ihm anhängigen Strafverfahren gegen A. wegen des Verdachts des ge- werbsmässigen schweren Betruges mit Begehren vom 10. Juli 2007 die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau um Rechtshilfe ersuchte; − die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau mit Eintretens- und Zwischen- verfügung vom 10. Juli 2007 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und über die Liegenschaft Nr. 1, in Z., Plan Nr. 2, Grundbuch Y., als einstweilige Si- cherungsmassnahme eine Grundbuchsperre anordnete (act. 2.1); − A. mit Eingabe vom 1. August 2007 bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde gegen die vorerwähnte Eintretens- und Zwi- schenverfügung einreichen liess mit dem Antrag, es sei das Rechtshilfeersu- chen abzuweisen, eventualiter sei der Verkauf der Liegenschaft sowie die gerichtliche Verwahrung des Kaufpreisrestes nach Abzahlung der hypothe- karischen Belastungen zu genehmigen (act. 1); − die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. August 2007 einerseits zur Benennung eines Zustelldomiziles in der Schweiz und andererseits zur Leis- tung eines Kostenvorschusses bis zum 20. August 2007 aufgefordert und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 4); − die Beschwerdeführerin mit Eingabe (Fax) vom 20. August 2007 Rechtsan- walt Martin Seiler, in X., als Zustellkurator benannte und um zumindest vor- läufigen Erlass des Kostenvorschusses ersuchte (act. 6); − dieser Antrag als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegengenommen und die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
21. August 2007 aufgefordert wurde, das beigelegte Formular betreffend un- entgeltliche Rechtspflege bis zum 31. August 2007 vollständig und wahr- heitsgetreu ausgefüllt inkl. im Formular genannter Unterlagen zu retournieren (act. 7); − sich die Beschwerdeführerin binnen Frist nicht vernehmen liess und weder die eingeforderten Unterlagen einreichte noch den Kostenvorschuss leistete; − die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. September 2007 letztmals unter Androhung der Säumnisfolgen aufgefordert wurde, bis zum 17. Sep- tember 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten oder aber das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu retournieren (act. 8);
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− sich die Beschwerdeführerin mit Faxeingabe vom 12. September 2007 da- hingehend vernehmen liess, sie befände sich in Österreich in Untersu- chungshaft, ihr seien sämtliche Konten gesperrt worden, weshalb sie derzeit über den von ihr geforderten Betrag nicht verfügen könne; zudem habe sie derzeit keinerlei Einsicht in ihre Unterlagen, sodass sie das Formular zur un- entgeltlichen Rechtspflege nicht ausfüllen könne (act. 9); − das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung der II. Beschwer- dekammer vom 19. September 2007 abgewiesen und der Beschwerdeführe- rin Frist bis zum 1. Oktober 2007 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- angesetzt wurde (act. 10); − die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. September 2007 ihre Be- schwerde zurückgezogen hat (act. 15); − das vorliegende Verfahren demnach zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist; − die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlie- gende Partei zu gelten und die (reduzierten) Verfahrenskosten inklusive die Kosten des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG; TPF RR.2007.70 vom 30. Mai 2007); − die Gebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5);
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 10. Oktober 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Reinhard Weh, Zustelladresse: Rechtsanwalt Martin Seiler - Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht beim Bundesgericht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenstän- den, sofern die Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir- ken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG).