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RR.2007.117_A

Bundesstrafgericht · 2007-09-19 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

Sachverhalt

A. Die österreichischen Behörden ermitteln gegen A. wegen des Verdachts des gewerbsmässigen schweren Betruges. In diesem Zusammenhang er- suchte das Landesgericht Feldkirch mit per Fax übermitteltem Begehren vom 10. Juli 2007 die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau um Rechtshilfe. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 10. Juli 2007 ent- sprach diese dem Rechtshilfeersuchen und ordnete über die Liegenschaft Nr. 1, in Z., Plan Nr. 2, Grundbuch Y., als einstweilige Sicherungsmass- nahme eine Grundbuchsperre an (act. 2.1).

B. Gegen diese Verfügung liess A. mit Eingabe vom 1. August 2007 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei das Rechtshilfeersuchen abzuweisen, eventualiter sei der Verkauf der Liegenschaft sowie die gerichtliche Verwahrung des Kauf- preisrestes nach Abzahlung der hypothekarischen Belastungen zu geneh- migen (act. 1).

C. Mit Verfügung vom 9. August 2007 wurde A. zur Benennung eines Zustell- domiziles in der Schweiz und zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 20. August 2007 aufgefordert. Sie wurde zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einge- treten werde (act. 4).

Mit Fax vom 20. August 2007 benennt A. Rechtsanwalt Martin Seiler, in X., als Zustellkurator und ersucht um zumindest vorläufigen Erlass des Kos- tenvorschusses (act. 6).

Dieser Antrag wurde als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegengenommen und A. mit Verfügung vom 21. August 2007 aufgefordert, das beigelegte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege bis zum 31. August 2007 vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt inkl. im Formular genannter Unterlagen zu retournieren (act. 7).

Nachdem sich A. binnen Frist nicht vernehmen liess und weder die einge- forderten Unterlagen einreichte noch den Kostenvorschuss leistete, wurde sie mit Verfügung vom 10. September 2007 letztmals unter Androhung der Säumnisfolgen aufgefordert, bis zum 17. September 2007 einen Kosten- vorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten oder aber das Formular betreffend un- entgeltliche Rechtspflege zu retournieren (act. 8). In der Folge liess sich A.

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mit Eingabe vom 12. September 2007 dahingehend vernehmen, dass sie sich in Österreich in Untersuchungshaft befände und ihr sämtliche Konten gesperrt worden seien, weshalb sie derzeit über den von ihr geforderten Betrag nicht verfügen könne. Zudem habe sie derzeit keinerlei Einsicht in ihre Unterlagen, sodass sie das Formular zur unentgeltlichen Rechtspflege nicht ausfüllen könne (act. 9).

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SSG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist (Art. 30 lit. b SSG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).

1.2 Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b; 125 IV 161 E. 4a, je m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a, je m.w.H.). Bei der Ermittlung des not- wendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtli- che Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rech- nung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozes- sen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom 19. Januar 2004, E. 1.2).

Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Beistandspflicht aus Familienrecht, insbesondere der Unterhalts- und Bei- standspflicht der Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 3 ZGB bzw. der elterlichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 ZGB nach (ALFRED BÜH- LER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002 S. 644 ff., S. 658 m.w.H.; BGE 85 I 1 E. 3; 127 I 202 E. 3d/f). Leben die Ehegat-

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ten in einer Haushaltgemeinschaft, ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei das Einkommen und das Vermögen des beitrags- oder beistandspflichtigen Ehegatten voll mitzuberücksichtigen. Das prozessrechtliche Existenzminimum des um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach- suchenden Ehegatten ist daher anhand einer Gesamtrechnung zu ermitteln, in welcher das gesamte Nettoeinkommen bzw. -vermögen beider Ehegatten zu- sammengezählt und dem nach den allgemeinen Regeln berechneten gemein- samen Bedarf gegenübergestellt wird (ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 658; TPF BV.2005.16 vom 7. Juni 2005, E. 2.1). Leben die Ehegatten getrennt, ist der Pflicht des anderen Ehegatten zur Prozesskostenbevorschussung so Rech- nung zu tragen, dass beim Einkommen des Gesuchstellers jener Anteil des Einkommens oder Vermögens des andern Ehegatten aufgerechnet wird, den dieser entbehren kann, ohne selbst prozessarm zu werden (ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 659).

1.3 Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstel- lers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offen- legung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichen- der Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen wer- den (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1).

1.4 Obwohl die Gesuchstellerin im Formular darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahrheits- getreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen seien und ihr angedroht wurde, dass unvollstän- dig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden, unterlässt sie es vorliegend - trotz zweima- liger Aufforderung - das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege einzu- reichen. Zur Begründung führt sie aus, sie befände sich bekanntlich in Öster- reich in Untersuchungshaft und habe deshalb keinerlei Einsicht in ihre Unterla- gen. Zudem seien ihr sämtliche Konten gesperrt worden, weshalb sie derzeit über kein Geld verfüge (act. 6 und 9). Sie macht weder Angaben über ihr unge- fähres Einkommen und Vermögen, noch über ihre Fixkosten, welche trotz Un- tersuchungshaft zweifellos anfallen, noch legt sie eine Verfügung betreffend behaupteter Kontensperren bei.

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1.5 Die II. Beschwerdekammer verfügt somit über keinerlei Angaben oder Unterla- gen, welche es ihr nur annähernd ermöglichen würden, die spärlichen Ausfüh- rungen der Gesuchstellerin zu überprüfen, geschweige denn ihre finanzielle Si- tuation zu beurteilen. Aus der Beschwerde der Gesuchstellerin geht lediglich - aber immerhin - hervor, dass sie ein Grundstück im Kanton Thurgau besitzt, welches sie offensichtlich für einen Preis von Fr. 2'000'000.-- zu verkaufen be- absichtigt hatte (vgl. act. 1, S. 2). Dies weist zweifellos darauf hin, dass die Ge- suchstellerin durchaus in der Lage ist, die vorliegenden Verfahrenskosten zu tragen. Ob die Bankkonten der Gesuchstellerin, wie von ihr behauptet, mit Be- schlag belegt sind, ist mangels Belegen nicht überprüfbar.

1.6 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wie auch der Antrag auf vorläufi- gen Erlass des Kostenvorschusses sind daher infolge ungenügender Substan- ziierung der finanziellen Verhältnisse androhungsgemäss abzuweisen. Der Ge- suchstellerin wird eine Frist bis zum 1. Oktober 2007 zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von CHF 3’000.-- angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überwei- sung auf das Postkonto 30-756623-9 der Bundesstrafgerichtskasse erfolgen. Die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Kasse des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wor- den ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfall von der Pflichtigen zu beweisen. Die Nichtbezahlung des Kosten- vorschusses gilt nicht als Rückzug; dieser muss schriftlich erklärt werden.

2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SSG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist (Art. 30 lit. b SSG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).

E. 1.2 Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b; 125 IV 161 E. 4a, je m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a, je m.w.H.). Bei der Ermittlung des not- wendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtli- che Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rech- nung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozes- sen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom 19. Januar 2004, E. 1.2).

Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Beistandspflicht aus Familienrecht, insbesondere der Unterhalts- und Bei- standspflicht der Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 3 ZGB bzw. der elterlichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 ZGB nach (ALFRED BÜH- LER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002 S. 644 ff., S. 658 m.w.H.; BGE 85 I 1 E. 3; 127 I 202 E. 3d/f). Leben die Ehegat-

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ten in einer Haushaltgemeinschaft, ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei das Einkommen und das Vermögen des beitrags- oder beistandspflichtigen Ehegatten voll mitzuberücksichtigen. Das prozessrechtliche Existenzminimum des um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach- suchenden Ehegatten ist daher anhand einer Gesamtrechnung zu ermitteln, in welcher das gesamte Nettoeinkommen bzw. -vermögen beider Ehegatten zu- sammengezählt und dem nach den allgemeinen Regeln berechneten gemein- samen Bedarf gegenübergestellt wird (ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 658; TPF BV.2005.16 vom 7. Juni 2005, E. 2.1). Leben die Ehegatten getrennt, ist der Pflicht des anderen Ehegatten zur Prozesskostenbevorschussung so Rech- nung zu tragen, dass beim Einkommen des Gesuchstellers jener Anteil des Einkommens oder Vermögens des andern Ehegatten aufgerechnet wird, den dieser entbehren kann, ohne selbst prozessarm zu werden (ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 659).

E. 1.3 Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstel- lers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offen- legung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichen- der Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen wer- den (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1).

E. 1.4 Obwohl die Gesuchstellerin im Formular darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahrheits- getreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen seien und ihr angedroht wurde, dass unvollstän- dig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden, unterlässt sie es vorliegend - trotz zweima- liger Aufforderung - das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege einzu- reichen. Zur Begründung führt sie aus, sie befände sich bekanntlich in Öster- reich in Untersuchungshaft und habe deshalb keinerlei Einsicht in ihre Unterla- gen. Zudem seien ihr sämtliche Konten gesperrt worden, weshalb sie derzeit über kein Geld verfüge (act. 6 und 9). Sie macht weder Angaben über ihr unge- fähres Einkommen und Vermögen, noch über ihre Fixkosten, welche trotz Un- tersuchungshaft zweifellos anfallen, noch legt sie eine Verfügung betreffend behaupteter Kontensperren bei.

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E. 1.5 Die II. Beschwerdekammer verfügt somit über keinerlei Angaben oder Unterla- gen, welche es ihr nur annähernd ermöglichen würden, die spärlichen Ausfüh- rungen der Gesuchstellerin zu überprüfen, geschweige denn ihre finanzielle Si- tuation zu beurteilen. Aus der Beschwerde der Gesuchstellerin geht lediglich - aber immerhin - hervor, dass sie ein Grundstück im Kanton Thurgau besitzt, welches sie offensichtlich für einen Preis von Fr. 2'000'000.-- zu verkaufen be- absichtigt hatte (vgl. act. 1, S. 2). Dies weist zweifellos darauf hin, dass die Ge- suchstellerin durchaus in der Lage ist, die vorliegenden Verfahrenskosten zu tragen. Ob die Bankkonten der Gesuchstellerin, wie von ihr behauptet, mit Be- schlag belegt sind, ist mangels Belegen nicht überprüfbar.

E. 1.6 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wie auch der Antrag auf vorläufi- gen Erlass des Kostenvorschusses sind daher infolge ungenügender Substan- ziierung der finanziellen Verhältnisse androhungsgemäss abzuweisen. Der Ge- suchstellerin wird eine Frist bis zum 1. Oktober 2007 zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von CHF 3’000.-- angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überwei- sung auf das Postkonto 30-756623-9 der Bundesstrafgerichtskasse erfolgen. Die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Kasse des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wor- den ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfall von der Pflichtigen zu beweisen. Die Nichtbezahlung des Kosten- vorschusses gilt nicht als Rückzug; dieser muss schriftlich erklärt werden.

E. 2 Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um vorläufigen Erlass des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
  3. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis zum 1. Oktober 2007 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 3’000.-- angesetzt.
  4. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 19. September 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Partei

A., vertreten durch Rechtsanwalt Reinhard Weh, per Adresse Rechtsanwalt Martin Seiler, Gesuchstellerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.117

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Sachverhalt:

A. Die österreichischen Behörden ermitteln gegen A. wegen des Verdachts des gewerbsmässigen schweren Betruges. In diesem Zusammenhang er- suchte das Landesgericht Feldkirch mit per Fax übermitteltem Begehren vom 10. Juli 2007 die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau um Rechtshilfe. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 10. Juli 2007 ent- sprach diese dem Rechtshilfeersuchen und ordnete über die Liegenschaft Nr. 1, in Z., Plan Nr. 2, Grundbuch Y., als einstweilige Sicherungsmass- nahme eine Grundbuchsperre an (act. 2.1).

B. Gegen diese Verfügung liess A. mit Eingabe vom 1. August 2007 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei das Rechtshilfeersuchen abzuweisen, eventualiter sei der Verkauf der Liegenschaft sowie die gerichtliche Verwahrung des Kauf- preisrestes nach Abzahlung der hypothekarischen Belastungen zu geneh- migen (act. 1).

C. Mit Verfügung vom 9. August 2007 wurde A. zur Benennung eines Zustell- domiziles in der Schweiz und zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 20. August 2007 aufgefordert. Sie wurde zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einge- treten werde (act. 4).

Mit Fax vom 20. August 2007 benennt A. Rechtsanwalt Martin Seiler, in X., als Zustellkurator und ersucht um zumindest vorläufigen Erlass des Kos- tenvorschusses (act. 6).

Dieser Antrag wurde als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegengenommen und A. mit Verfügung vom 21. August 2007 aufgefordert, das beigelegte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege bis zum 31. August 2007 vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt inkl. im Formular genannter Unterlagen zu retournieren (act. 7).

Nachdem sich A. binnen Frist nicht vernehmen liess und weder die einge- forderten Unterlagen einreichte noch den Kostenvorschuss leistete, wurde sie mit Verfügung vom 10. September 2007 letztmals unter Androhung der Säumnisfolgen aufgefordert, bis zum 17. September 2007 einen Kosten- vorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten oder aber das Formular betreffend un- entgeltliche Rechtspflege zu retournieren (act. 8). In der Folge liess sich A.

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mit Eingabe vom 12. September 2007 dahingehend vernehmen, dass sie sich in Österreich in Untersuchungshaft befände und ihr sämtliche Konten gesperrt worden seien, weshalb sie derzeit über den von ihr geforderten Betrag nicht verfügen könne. Zudem habe sie derzeit keinerlei Einsicht in ihre Unterlagen, sodass sie das Formular zur unentgeltlichen Rechtspflege nicht ausfüllen könne (act. 9).

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SSG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig ist (Art. 30 lit. b SSG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).

1.2 Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b; 125 IV 161 E. 4a, je m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a, je m.w.H.). Bei der Ermittlung des not- wendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtli- che Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rech- nung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozes- sen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom 19. Januar 2004, E. 1.2).

Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Beistandspflicht aus Familienrecht, insbesondere der Unterhalts- und Bei- standspflicht der Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 3 ZGB bzw. der elterlichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 ZGB nach (ALFRED BÜH- LER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002 S. 644 ff., S. 658 m.w.H.; BGE 85 I 1 E. 3; 127 I 202 E. 3d/f). Leben die Ehegat-

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ten in einer Haushaltgemeinschaft, ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei das Einkommen und das Vermögen des beitrags- oder beistandspflichtigen Ehegatten voll mitzuberücksichtigen. Das prozessrechtliche Existenzminimum des um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach- suchenden Ehegatten ist daher anhand einer Gesamtrechnung zu ermitteln, in welcher das gesamte Nettoeinkommen bzw. -vermögen beider Ehegatten zu- sammengezählt und dem nach den allgemeinen Regeln berechneten gemein- samen Bedarf gegenübergestellt wird (ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 658; TPF BV.2005.16 vom 7. Juni 2005, E. 2.1). Leben die Ehegatten getrennt, ist der Pflicht des anderen Ehegatten zur Prozesskostenbevorschussung so Rech- nung zu tragen, dass beim Einkommen des Gesuchstellers jener Anteil des Einkommens oder Vermögens des andern Ehegatten aufgerechnet wird, den dieser entbehren kann, ohne selbst prozessarm zu werden (ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 659).

1.3 Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstel- lers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offen- legung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichen- der Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen wer- den (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1).

1.4 Obwohl die Gesuchstellerin im Formular darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahrheits- getreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen seien und ihr angedroht wurde, dass unvollstän- dig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden, unterlässt sie es vorliegend - trotz zweima- liger Aufforderung - das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege einzu- reichen. Zur Begründung führt sie aus, sie befände sich bekanntlich in Öster- reich in Untersuchungshaft und habe deshalb keinerlei Einsicht in ihre Unterla- gen. Zudem seien ihr sämtliche Konten gesperrt worden, weshalb sie derzeit über kein Geld verfüge (act. 6 und 9). Sie macht weder Angaben über ihr unge- fähres Einkommen und Vermögen, noch über ihre Fixkosten, welche trotz Un- tersuchungshaft zweifellos anfallen, noch legt sie eine Verfügung betreffend behaupteter Kontensperren bei.

- 5 -

1.5 Die II. Beschwerdekammer verfügt somit über keinerlei Angaben oder Unterla- gen, welche es ihr nur annähernd ermöglichen würden, die spärlichen Ausfüh- rungen der Gesuchstellerin zu überprüfen, geschweige denn ihre finanzielle Si- tuation zu beurteilen. Aus der Beschwerde der Gesuchstellerin geht lediglich - aber immerhin - hervor, dass sie ein Grundstück im Kanton Thurgau besitzt, welches sie offensichtlich für einen Preis von Fr. 2'000'000.-- zu verkaufen be- absichtigt hatte (vgl. act. 1, S. 2). Dies weist zweifellos darauf hin, dass die Ge- suchstellerin durchaus in der Lage ist, die vorliegenden Verfahrenskosten zu tragen. Ob die Bankkonten der Gesuchstellerin, wie von ihr behauptet, mit Be- schlag belegt sind, ist mangels Belegen nicht überprüfbar.

1.6 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wie auch der Antrag auf vorläufi- gen Erlass des Kostenvorschusses sind daher infolge ungenügender Substan- ziierung der finanziellen Verhältnisse androhungsgemäss abzuweisen. Der Ge- suchstellerin wird eine Frist bis zum 1. Oktober 2007 zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von CHF 3’000.-- angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überwei- sung auf das Postkonto 30-756623-9 der Bundesstrafgerichtskasse erfolgen. Die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Kasse des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wor- den ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfall von der Pflichtigen zu beweisen. Die Nichtbezahlung des Kosten- vorschusses gilt nicht als Rückzug; dieser muss schriftlich erklärt werden.

2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.

- 6 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um vorläufigen Erlass des Kostenvorschusses wird abgewiesen.

3. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis zum 1. Oktober 2007 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 3’000.-- angesetzt.

4. Die Kosten des vorliegenden Entscheides bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 19. September 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Reinhard Weh, per Adresse Rechtsanwalt Martin Seiler - Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Bundesamt für Justiz Abt. Internationale Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischen- entscheide beim Bundesgericht nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden ge- gen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermö- genswerten und Wertgegenständen, sofern die Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf- wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG).