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CA.2026.1

Bundesstrafgericht · 2026-01-13 · Deutsch CH

Berufung der Bundesanwaltschaft vom 25. April 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 Abtrennung vom Hauptverfahren / Abschreibung zufolge Berufungsverzichts / Feststellung der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils

Sachverhalt

A. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 wurden A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Yvonne Thomet, B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dominique Jud, C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, D., amtlich verteidigt durch Rechts- anwalt Thomas Held und E., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Florian Kauf- mann zur Hauptsache vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und gif- tige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) freigesprochen. Da- gegen wurden sie, neben teilweise anderen Delikten, des Herstellens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 StGB) und des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen und bestraft. Die Strafkammer regelte im selben Ur- teil die Nebenfolgen des Urteils sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen und sprach den amtlichen Verteidigern eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren zu. 2. Gegen dieses Urteil meldeten am 25. April 2025 die Bundesanwaltschaft (nach- folgend: BA) (SK pag. 20.940.001), am 2. Mai 2025 D. (SK. pag. 20.940.005) und am 5. Mai 2025 B. (SK pag. 20.940.006) Berufung an. Zudem meldeten am 28. April 2025 Rechtsanwältin Yvonne Thomet (SK pag. 20.940.004) und am 2. Mai 2025 Rechtsanwalt Thomas Held (SK pag. 20.940.005) jeweils im eigenen Na- men Berufung gegen den sie jeweils betreffenden Entschädigungsentscheid der Strafkammer an. 3. Das schriftlich begründete Urteil SK.2024.66 wurde am 16. Dezember 2025 ver- sandt und am Folgetag von sämtlichen berufungsanmeldenden Parteien entge- gengenommen (SK pag. 20.930.0127 ff.). Gleichentags wurde das Urteil der Strafkammer samt Akten der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts über- mittelt (CAR pag. 1.100.0131 f.). 4. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 erklärte Rechtsanwältin Yvonne Thomet gegenüber der Strafkammer den Rückzug ihrer Berufungsanmeldung (CAR pag. 1.100.135). Mit Schreiben vom 6. Januar 2026 teilte die BA mit, in der Hauptsa- che auf eine Berufungserklärung zu verzichten (CAR pag. 1.100.138). B. erklärte mit Schreiben vom 7. Januar 2026 den Rückzug seiner Berufungsanmeldung (CAR pag. 1.100.145 ff.). 5. Mit Eingabe vom 6. Januar 2026 erklärte Rechtsanwalt Thomas Held für den Be- schuldigten D. Berufung, wie auch in eigenem Namen gegen den ihn betreffen- den Entschädigungsentscheid der Strafkammer (CAR pag. 1.100.139).

- 4 - B.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Verfahrensabtrennung Die Gerichte können Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder verei- nen (Art. 30 StPO). Im vorliegenden Fall hat die BA ihren ausdrücklichen Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung erklärt (vgl. E. 4). Dagegen haben Rechtsanwalt Thomas Held und D. an ihren angemeldeten Berufungen festge- halten und entsprechende Berufungserklärungen eingereicht (vgl. E. 5). Es recht- fertigt sich daher, das von der BA initiierte Berufungsverfahren vom Hauptverfah- ren CA.2025.39 abzutrennen, sodass ersteres zum Abschluss gebracht werden kann. Das von der BA initiierte Berufungsverfahren wird somit vom Hauptberu- fungsverfahren unter der Geschäftsnummer CA.2025.39 abgetrennt und unter der Geschäftsnummer CA.2026.1 weitergeführt.

E. 2 Verzicht auf Berufungserklärung Die BA hat definitiv auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet (vgl. E. 4), weshalb das von ihr initiierte Berufungsverfahren in diesem Sinne als erle- digt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist.

E. 3 Feststellung der Teilrechtskraft Die Berufung von Rechtsanwältin Yvonne Thomet wurde mit Urteil der Beru- fungskammer CA.2025.41 vom 13. Januar 2026 zufolge Verzichts auf Einrei- chung einer Berufungserklärung als erledigt abgeschrieben. Diejenige von B. wurde ebenfalls mit Urteil vom 13. Januar 2026 zufolge Verzichts auf Einreichung einer Berufungserklärung als erledigt abgeschrieben (CA.2026.2). Damit haben gegen die Dispositvziffern I. (A.), II, (B.), III. (C.), V. (E.), VII.1 (A.), VII.2 (B.), VII.3 (C.), VII.5 (E.), VIII.1 (A.), VIII.2 (B.), VIII.3 (C.), VIII.5 (E.), IX.1 (A.), IX.2 (B.), IX.3 (C.) und IX.5 (E.), keine der beschwerten Parteien ein Rechtsmittel erhoben und es kann auch kein solches mehr erhoben werden (vgl. insbesondere Art. 401 StPO und BGE 140 IV 92, E. 2.4). Damit ist das Urteil der Strafkammer SK.2024.66 vom 23. April 2025 bezüglich der oben erwähnten Dispositivziffern per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 StPO).

- 5 -

E. 4 Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 wird auf die Staatskasse genommen.

E. 5 Für das vorliegende Berufungsverfahren werden keine Entschädigungen ausge- richtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Luzius Kaufmann

- 7 - Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): − Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes − Frau Rechtsanwältin Dominique Jud − Herrn Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini − Herrn Rechtsanwalt Florian Kaufmann − Frau Rechtsanwältin Yvonne Thomet − Herrn Rechtsanwalt Thomas Held − Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu) Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 15. Januar 2026

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 13. Januar 2026 Berufungskammer Besetzung

Richter Andrea Blum, Vorsitzende Beatrice Kolvodouris Janett und Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwäl- tin des Bundes Simone Meyer-Burger Berufungsführerin /Anklagebehörde gegen

1. A., spanischer Staatsangehöriger, amtlich vertei- digt durch Rechtsanwältin Yvonne Thomet Berufungsgegner / Beschuldigter 2. B., niederländischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dominique Jud Berufungsgegner / Beschuldigter 3. C., niederländischer und türkischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini Berufungsgegner / Beschuldigter 4. D., kosovarischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Berufungsgegner / Beschuldigter B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2026.1

- 2 - 5. E., albanischer Staatsangehöriger, amtlich vertei- digt durch Rechtsanwalt Florian Kaufmann Berufungsgegner / Beschuldigter

Gegenstand

Berufung der Bundesanwaltschaft vom 25. April 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge- richts SK.2024.66 vom 23. April 2025

Abtrennung vom Hauptverfahren / Abschreibung zu- folge Berufungsverzichts / Feststellung der Teilrechts- kraft des erstinstanzlichen Urteils

- 3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 wurden A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Yvonne Thomet, B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dominique Jud, C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, D., amtlich verteidigt durch Rechts- anwalt Thomas Held und E., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Florian Kauf- mann zur Hauptsache vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und gif- tige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) freigesprochen. Da- gegen wurden sie, neben teilweise anderen Delikten, des Herstellens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 StGB) und des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen und bestraft. Die Strafkammer regelte im selben Ur- teil die Nebenfolgen des Urteils sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen und sprach den amtlichen Verteidigern eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren zu. 2. Gegen dieses Urteil meldeten am 25. April 2025 die Bundesanwaltschaft (nach- folgend: BA) (SK pag. 20.940.001), am 2. Mai 2025 D. (SK. pag. 20.940.005) und am 5. Mai 2025 B. (SK pag. 20.940.006) Berufung an. Zudem meldeten am 28. April 2025 Rechtsanwältin Yvonne Thomet (SK pag. 20.940.004) und am 2. Mai 2025 Rechtsanwalt Thomas Held (SK pag. 20.940.005) jeweils im eigenen Na- men Berufung gegen den sie jeweils betreffenden Entschädigungsentscheid der Strafkammer an. 3. Das schriftlich begründete Urteil SK.2024.66 wurde am 16. Dezember 2025 ver- sandt und am Folgetag von sämtlichen berufungsanmeldenden Parteien entge- gengenommen (SK pag. 20.930.0127 ff.). Gleichentags wurde das Urteil der Strafkammer samt Akten der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts über- mittelt (CAR pag. 1.100.0131 f.). 4. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 erklärte Rechtsanwältin Yvonne Thomet gegenüber der Strafkammer den Rückzug ihrer Berufungsanmeldung (CAR pag. 1.100.135). Mit Schreiben vom 6. Januar 2026 teilte die BA mit, in der Hauptsa- che auf eine Berufungserklärung zu verzichten (CAR pag. 1.100.138). B. erklärte mit Schreiben vom 7. Januar 2026 den Rückzug seiner Berufungsanmeldung (CAR pag. 1.100.145 ff.). 5. Mit Eingabe vom 6. Januar 2026 erklärte Rechtsanwalt Thomas Held für den Be- schuldigten D. Berufung, wie auch in eigenem Namen gegen den ihn betreffen- den Entschädigungsentscheid der Strafkammer (CAR pag. 1.100.139).

- 4 - B. Erwägungen 1. Verfahrensabtrennung Die Gerichte können Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder verei- nen (Art. 30 StPO). Im vorliegenden Fall hat die BA ihren ausdrücklichen Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung erklärt (vgl. E. 4). Dagegen haben Rechtsanwalt Thomas Held und D. an ihren angemeldeten Berufungen festge- halten und entsprechende Berufungserklärungen eingereicht (vgl. E. 5). Es recht- fertigt sich daher, das von der BA initiierte Berufungsverfahren vom Hauptverfah- ren CA.2025.39 abzutrennen, sodass ersteres zum Abschluss gebracht werden kann. Das von der BA initiierte Berufungsverfahren wird somit vom Hauptberu- fungsverfahren unter der Geschäftsnummer CA.2025.39 abgetrennt und unter der Geschäftsnummer CA.2026.1 weitergeführt. 2. Verzicht auf Berufungserklärung Die BA hat definitiv auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet (vgl. E. 4), weshalb das von ihr initiierte Berufungsverfahren in diesem Sinne als erle- digt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist. 3. Feststellung der Teilrechtskraft Die Berufung von Rechtsanwältin Yvonne Thomet wurde mit Urteil der Beru- fungskammer CA.2025.41 vom 13. Januar 2026 zufolge Verzichts auf Einrei- chung einer Berufungserklärung als erledigt abgeschrieben. Diejenige von B. wurde ebenfalls mit Urteil vom 13. Januar 2026 zufolge Verzichts auf Einreichung einer Berufungserklärung als erledigt abgeschrieben (CA.2026.2). Damit haben gegen die Dispositvziffern I. (A.), II, (B.), III. (C.), V. (E.), VII.1 (A.), VII.2 (B.), VII.3 (C.), VII.5 (E.), VIII.1 (A.), VIII.2 (B.), VIII.3 (C.), VIII.5 (E.), IX.1 (A.), IX.2 (B.), IX.3 (C.) und IX.5 (E.), keine der beschwerten Parteien ein Rechtsmittel erhoben und es kann auch kein solches mehr erhoben werden (vgl. insbesondere Art. 401 StPO und BGE 140 IV 92, E. 2.4). Damit ist das Urteil der Strafkammer SK.2024.66 vom 23. April 2025 bezüglich der oben erwähnten Dispositivziffern per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 StPO).

- 5 - 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verzicht auf ein Rechtsmit- tel kommt einem Rückzug gleich. Unterliegt die Bundesanwaltschaft, sind die Kosten von der Eidgenossenschaft zu tragen (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskom- mentar, 4. Aufl. 2023, Art. 428 StPO N. 3). Ausgangsgemäss ist die gesetzliche Minimalgebühr von Fr. 200.00 auf die Staatskasse zu nehmen. Da von keiner Partei im Rahmen dieses Verfahrens Aufwände geltend gemacht wurden und auch keine nennenswerten Aufwände entstanden sind, werden für das vorlie- gende Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

- 6 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das von der Bundesanwaltschaft gegen das Urteil der Strafkammer SK.2024.66 vom 23. April 2025 initiierte Berufungsverfahren wird vom Hauptberufungsver- fahren CA.2025.39 abgetrennt und fortan unter der Geschäftsnummer CA.2026.1 weitergeführt. 2. Das Berufungsverfahren CA.2026.1 wird zufolge Verzichts auf die Einreichung einer Berufungserklärung als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 3. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer SK.2024.66 vom 23. April 2025 bezüglich Dispositvziffern I. (A.), II, (B.), III. (C.), V. (E.), VII.1 (A.), VII.2 (B.), VII.3 (C.), VII.5 (E.), VIII.1 (A.), VIII.2 (B.), VIII.3 (C.), VIII.5 (E.), IX.1 (A.), IX.2 (B.), IX.3 (C.) und IX.5 (E.) per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 wird auf die Staatskasse genommen. 5. Für das vorliegende Berufungsverfahren werden keine Entschädigungen ausge- richtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Luzius Kaufmann

- 7 - Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): − Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes − Frau Rechtsanwältin Dominique Jud − Herrn Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini − Herrn Rechtsanwalt Florian Kaufmann − Frau Rechtsanwältin Yvonne Thomet − Herrn Rechtsanwalt Thomas Held − Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu) Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 15. Januar 2026