opencaselaw.ch

CA.2025.39

Bundesstrafgericht · 2026-02-24 · Deutsch CH

Berufung vom 6. Januar 2026 und Anschlussberufung vom 28. Januar 2026 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 Abschreibung zufolge Berufungsrückzugs / Feststellung der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Rückzug der Berufung Der Beschuldigte hat seine angemeldete sowie erklärte Berufung endgültig und vorbehaltlos zurückgezogen (Art. 386 Abs. 2 StPO). Damit fällt auch die An- schlussberufung der BA dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das Verfahren ist demzu- folge als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

E. 2 Feststellung der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Da der Beschuldigte seine Berufung zurückgezogen hat, ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiv Ziffern IV. (D.), VI. (Beschlag- nahmte Gegenstände und Aufzeichnungen) sowie VIII.4 (Verfahrenskosten D.) per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist. Für die Feststellung der Teil- rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils bezüglich der Dispositivziffern, soweit nicht D. oder Rechtsanwalt Tomas Held betreffend, wird auf den Beschluss CA.2026.1 vom 13. Januar 2026 verweisen.

E. 3 Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 wird D. auferlegt.

E. 3.1 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die ein Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ein berufungsführender Be- schuldigter, der seine Berufung zurückzieht, gilt auch dann als vollständig unter- liegend, wenn die BA Anschlussberufung erklärt hat und diese somit hinfällig wird (Beschluss Obergericht Zürich SB180090 vom 20. April 2018 E. 4; Beschluss Obergericht Aargau SST.2023.252 vom 11. November 2024 E. 3). Da der Rück- zug der Berufung erst nach Zustellung der Berufungserklärung an die Bundes- anwaltschaft erfolgte und die Berufungskammer bereits einige Abklärungen, etwa zum Aufenthaltsort des Beschuldigten tätigte, rechtfertigt es sich, die Ge- richtsgebühr auf aufwandangemessene Fr. 400.00 festzusetzen (vgl. Art. 7bis BStKR). Diese ist ausgangsgemäss dem Beschuldigten D. aufzuerlegen.

E. 3.2 Rechtsanwalt Held macht für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 2'706.85 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Dieser Aufwand ist ausgewiesen und in seiner Gesamtheit angemessen. Entsprechend ist RA Held für die Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 2'706.85 zu entschädigen. D. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft diese Entschädigung vollständig zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 4 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Berufungsverfahren CA.2025.39 wird zufolge Rückzugs der Berufung durch D. als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer SK.2024.66 vom 23. April 2025 bezüglich Dispositvziffern IV. (D.), VI. (Beschlagnahmte Gegenstände und Aufzeichnungen) sowie VIII.4 (Verfahrenskosten D.) per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist

E. 4.1 Rechtsanwalt Thomas Held wird für die amtliche Verteidigung von D. im Beru- fungsverfahren von der Eidgenossenschaft mit Fr. 2'706.85 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

E. 4.2 D. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren in vollem Umfang Ersatz zu leisten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Luzius Kaufmann

- 5 - Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Thomas Held - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 24 Februar 2026

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 24. Februar 2026 Berufungskammer Besetzung

Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richterin Beatrice Kolvodouris Janett Richterin Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann Parteien

D., kosovarischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Held, Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger, Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsführerin / Anklagebehörde Gegenstand

Berufung vom 6. Januar 2026 und Anschlussberufung vom 28. Januar 2026 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025

Abschreibung zufolge Berufungsrückzugs / Feststellung der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2025.39

- 2 - A. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 wurden A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Yvonne Thomet, B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dominique Jud, C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, D., amtlich verteidigt durch Rechts- anwalt Thomas Held und E., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Florian Kauf- mann zur Hauptsache vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und gif- tige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) freigesprochen. Da- gegen wurden sie, neben teilweise anderen Delikten, des Herstellens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 StGB) und des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen und bestraft. Die Strafkammer regelte im selben Ur- teil die Nebenfolgen des Urteils sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen und sprach den amtlichen Verteidigern eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren zu. 2. Gegen dieses Urteil meldeten am 25. April 2025 die Bundesanwaltschaft (nach- folgend: BA) (SK pag. 20.940.001), am 2. Mai 2025 der Beschuldigte D. (SK. pag. 20.940.005) und am 5. Mai 2025 der Beschuldigte B. (SK pag. 20.940.006) Be- rufung an. Zudem meldeten am 28. April 2025 Rechtsanwältin Yvonne Thomet (SK pag. 20.940.004) und am 2. Mai 2025 Rechtsanwalt Thomas Held (SK pag. 20.940.005) je im eigenen Namen Berufung gegen den sie jeweils betreffenden Entschädigungsentscheid der Strafkammer an. 3. Am 6. Januar 2026 erklärten sowohl D. als auch Rechtsanwalt Thomas Held in eigenem Namen Berufung (CAR pag. 1.100.139 ff.). Am 28. Januar 2026 erhob die BA hingegen Anschlussberufung bezüglich der Berufung von D. (CAR pag. 1.400.005 ff.). Das von Rechtsanwalt Thomas Held initiierte Berufungsverfahren gegen die entsprechende erstinstanzliche Honorarfestsetzung wird unter der Verfahrensnummer CA.2025.40 geführt. 4. Da schliesslich nur der Beschuldigte D. und Rechtsanwalt Thomas Held die Be- rufung erklärten, wurden die Berufungen der übrigen Parteien mit den Beschlüs- sen der Berufungskammer CA.2025.41, CA.2026.1 und CA.2026.2 vom 13. Ja- nuar 2026 vom Hauptverfahren abgetrennt und als erledigt von der Geschäfts- kontrolle abgeschrieben. Zudem wurde die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festgestellt, soweit dieses nicht D. und Rechtsanwalt Thomas Held betrifft. 5. Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 liess D. durch Rechtsanwalt Thomas Held den Rückzug seiner Berufung erklären. Letzterer reichte dem Gericht gleichen- tags eine Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein (CAR pag. 1.300.001).

- 3 - B. Erwägungen 1. Rückzug der Berufung Der Beschuldigte hat seine angemeldete sowie erklärte Berufung endgültig und vorbehaltlos zurückgezogen (Art. 386 Abs. 2 StPO). Damit fällt auch die An- schlussberufung der BA dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das Verfahren ist demzu- folge als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 2. Feststellung der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Da der Beschuldigte seine Berufung zurückgezogen hat, ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiv Ziffern IV. (D.), VI. (Beschlag- nahmte Gegenstände und Aufzeichnungen) sowie VIII.4 (Verfahrenskosten D.) per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist. Für die Feststellung der Teil- rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils bezüglich der Dispositivziffern, soweit nicht D. oder Rechtsanwalt Tomas Held betreffend, wird auf den Beschluss CA.2026.1 vom 13. Januar 2026 verweisen. 3. Kosten und Entschädigungen 3.1 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die ein Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ein berufungsführender Be- schuldigter, der seine Berufung zurückzieht, gilt auch dann als vollständig unter- liegend, wenn die BA Anschlussberufung erklärt hat und diese somit hinfällig wird (Beschluss Obergericht Zürich SB180090 vom 20. April 2018 E. 4; Beschluss Obergericht Aargau SST.2023.252 vom 11. November 2024 E. 3). Da der Rück- zug der Berufung erst nach Zustellung der Berufungserklärung an die Bundes- anwaltschaft erfolgte und die Berufungskammer bereits einige Abklärungen, etwa zum Aufenthaltsort des Beschuldigten tätigte, rechtfertigt es sich, die Ge- richtsgebühr auf aufwandangemessene Fr. 400.00 festzusetzen (vgl. Art. 7bis BStKR). Diese ist ausgangsgemäss dem Beschuldigten D. aufzuerlegen. 3.2 Rechtsanwalt Held macht für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 2'706.85 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Dieser Aufwand ist ausgewiesen und in seiner Gesamtheit angemessen. Entsprechend ist RA Held für die Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 2'706.85 zu entschädigen. D. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft diese Entschädigung vollständig zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 4 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Berufungsverfahren CA.2025.39 wird zufolge Rückzugs der Berufung durch D. als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer SK.2024.66 vom 23. April 2025 bezüglich Dispositvziffern IV. (D.), VI. (Beschlagnahmte Gegenstände und Aufzeichnungen) sowie VIII.4 (Verfahrenskosten D.) per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 wird D. auferlegt. 4.

4.1 Rechtsanwalt Thomas Held wird für die amtliche Verteidigung von D. im Beru- fungsverfahren von der Eidgenossenschaft mit Fr. 2'706.85 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. 4.2 D. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren in vollem Umfang Ersatz zu leisten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Luzius Kaufmann

- 5 - Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Thomas Held - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 24 Februar 2026