Rückweisung der Anklageschrift
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 A., spanischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Yvonne Thomet
E. 2 B., niederländischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dominique Jud
E. 2.1 Das Gericht hat sich gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO von Amtes wegen zu vergewissern, dass die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (GREINER/JAGGI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 361 StPO N. 6). Art. 325 StPO definiert, welche Informationen die Anklageschrift zu enthalten hat und spezifiziert insbesondere, auf welche Weise der Sachverhalt i.S. des Ankla- geprinzips gemäss Art. 9 StPO (siehe E. 2.2) zu umschreiben ist (HEIM- GARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 325 StPO N. 1). Das Gericht sistiert das Verfahren und weist, falls erforderlich, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO).
E. 2.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichts- verfahrens (sog. Umgrenzungsfunktion). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (sog. Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008, E. 2.1, je m.w.H.). 3.
E. 3 C., niederländischer und türkischer Staatsangehöri- ger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini
E. 3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten im Anklagepunkt 1.1.3 zusam- menfassend vor, sie hätten am 1. und 2. Juli 2023 im H.-Shop «F.» an der G.-Strasse in Z. zusammen (eventual-)vorsätzlich und in verbrecherischer Ab- sicht durch drei unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (nachfolgend:
- 3 - SK.2024.66 USBV) und separat lagernden Blitzknallsatz die sich zufällig vor Ort bzw. in der näheren Umgebung anwesenden Personen/Passanten sowie die Räumlichkei- ten des H.-Shops sowie die Liegenschaft in Gefahr gebracht. Die Anklageschrift ist aus den folgenden Gründen zu beanstanden:
E. 3.2 Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b S. 113; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefähr- dung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles. Angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Ge- fährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, ist eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Die Anklage umschreibt die Gefährdung von Leib und Leben von Menschen wört- lich wie folgt: «Dass bei einer möglichen (ungewollten) Zündung der vor Ort Ia- gernden bzw. sich in Herstellung befindenden USBV bzw. des dafür verwendeten und ebenfalls vor Ort Iagernden Blitzknallsatzes weitere, zufällig vor Ort bzw. in der näheren Umgebung anwesende Personen/Passanten (potentiell schwer) verletzt werden.» (Anklageschrift, Seite 12 f.). Das Wirkungspotential wird in der Anklage wie folgt umschrieben: «Wobei Blitz- knallsätze sehr energiereiche pyrotechnische Systeme mit einer hohen Reakti- onsgeschwindigkeit sind und bei einer Explosion einen hohen Explosionsdruck sowie Knalleffekt verursachen.» (Anklageschrift, Seite 13). Angesichts des Umstandes, dass es sich bei Art. 224 StGB um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, ist die jetzige rudimentäre Umschreibung der Gefähr- dung von Leib und Leben von Menschen unzureichend. Der Anklageschrift sind keine Angaben zum Gefährdungsradius der USBV sowie des weiteren Blitzknallsatzes zu entnehmen und wie die nähere Umgebung kon- kret aussah. Es fehlt die Umschreibung, in welchem Umkreis die mutmasslichen Sprengsätze im Falle einer Explosion allenfalls tödliche Wirkungen entfaltet hät- ten und mit welchen Verletzungen allenfalls zu rechnen gewesen wäre. Eine prima facie Sichtung der Akten ergibt, dass das Gutachten des Forensischen In- stituts Zürich vom 10. November 2023 diesbezüglich spezifische Hinweise
- 4 - SK.2024.66 enthält (BA 11-01-0106 f.; 0114 f.; 0118 f.), mithin die Aktenlage es ermöglicht, um das Gefährdungspotenzial in tatbestandsmässiger Hinsicht konkreter zu um- schreiben. Auch sollte die Anklageschrift mit Blick auf das Gefährdungspotenzial der USBV und des Blitzknallsatzes beschreiben, wie sich die örtlichen Gegeben- heiten darstellten, in welchem sich die Liegenschaft an der G.-Strasse in Z. be- fand (Wohn- oder Gewerbegebiet; Wohnungen über dem H.-Shop; Parkplätze vor dem Gebäude; Trottoirs vor dem H.-Shop etc. [siehe Fotobogen der Kantons- polizei Aargau, BA 10-01-0064]) und ob der H.-Shop im mutmasslichen Delikts- zeitrum für die Kundschaft geöffnet war. Der Anklage sollte zu entnehmen sein, ob allenfalls bei einer zufälligen Detonation für allfällige Bewohner oberhalb des H.-Shops, Anwohner und/oder Passanten auf der G.-Strasse eine Gefahr für Leib und Leben bestanden hätte. Die Gefährdung von Leib und Leben von Menschen ist somit insgesamt nicht zureichend umschrieben, weshalb die dem Anklageprinzip inhärente Informa- tionsfunktion verletzt ist. In der Anklage ist das Wirkungspotenzial (Gefährlich- keit) der drei USBV sowie des weiteren Blitzknallsatzes und deren Auswirkungen bei einer Detonation auf Menschen genauer zu beschreiben.
E. 3.3 Im Ergebnis ist die Anklage wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes zur Er- gänzung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 StPO). 4. Eine Anklage kann zurückgewiesen werden, ohne dass das gerichtliche Verfah- ren während dem Zeitraum der Rückweisung sistiert wird (ACHERMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 329 StPO N. 68). Vorliegend ist davon abzusehen, das Verfahren zu sistieren sowie die Rechtshängigkeit auf die Bundesanwalt- schaft übergehen zu lassen; einerseits da sie mit den Ergänzungen einen über- schaubaren Aufwand haben sollte, andererseits da es sich um einen Haftfall han- delt und die Strafkammer am bereits festgesetzten Hauptverhandlungstermin vom 31. März 2025 und 1. April 2025 festhält. Die Bundesanwaltschaft ist gehal- ten, die Anklageschrift unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes und angesichts des noch gebotenen Übersetzungsaufwandes bis am 13. Feb- ruar 2025 der Strafkammer einzureichen. Die Bundesanwaltschaft wird ersucht, die ergänzten Textstellen in der Anklageschrift – mit Blick auf die noch zu erfol- genden Übersetzungen – mit gelber Farbe hervorzuheben.
E. 4 D., kosovarischer Staatsangehöriger, amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwalt Thomas Held
E. 5 Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 29. Januar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 28. Januar 2025 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Maric Demont, Vorsitz Sylvia Frei und Alberto Fabbri, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger gegen
1. A., spanischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Yvonne Thomet
2. B., niederländischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dominique Jud
3. C., niederländischer und türkischer Staatsangehöri- ger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini
4. D., kosovarischer Staatsangehöriger, amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwalt Thomas Held
5. E., albanischer Staatsangehöriger, amtlich vertei- digt durch Rechtsanwalt Florian Kaufmann
Gegenstand
Rückweisung der Anklageschrift B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2024.66
- 2 - SK.2024.66 Die Strafkammer erwägt: 1. Die Bundesanwaltschaft erhob am 2. Dezember 2024 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen A., B., C., D. und E. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und weiterer Delikte. 2.
2.1 Das Gericht hat sich gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO von Amtes wegen zu vergewissern, dass die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (GREINER/JAGGI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 361 StPO N. 6). Art. 325 StPO definiert, welche Informationen die Anklageschrift zu enthalten hat und spezifiziert insbesondere, auf welche Weise der Sachverhalt i.S. des Ankla- geprinzips gemäss Art. 9 StPO (siehe E. 2.2) zu umschreiben ist (HEIM- GARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 325 StPO N. 1). Das Gericht sistiert das Verfahren und weist, falls erforderlich, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). 2.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichts- verfahrens (sog. Umgrenzungsfunktion). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (sog. Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008, E. 2.1, je m.w.H.). 3.
3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten im Anklagepunkt 1.1.3 zusam- menfassend vor, sie hätten am 1. und 2. Juli 2023 im H.-Shop «F.» an der G.-Strasse in Z. zusammen (eventual-)vorsätzlich und in verbrecherischer Ab- sicht durch drei unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (nachfolgend:
- 3 - SK.2024.66 USBV) und separat lagernden Blitzknallsatz die sich zufällig vor Ort bzw. in der näheren Umgebung anwesenden Personen/Passanten sowie die Räumlichkei- ten des H.-Shops sowie die Liegenschaft in Gefahr gebracht. Die Anklageschrift ist aus den folgenden Gründen zu beanstanden: 3.2 Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b S. 113; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefähr- dung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles. Angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Ge- fährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, ist eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Die Anklage umschreibt die Gefährdung von Leib und Leben von Menschen wört- lich wie folgt: «Dass bei einer möglichen (ungewollten) Zündung der vor Ort Ia- gernden bzw. sich in Herstellung befindenden USBV bzw. des dafür verwendeten und ebenfalls vor Ort Iagernden Blitzknallsatzes weitere, zufällig vor Ort bzw. in der näheren Umgebung anwesende Personen/Passanten (potentiell schwer) verletzt werden.» (Anklageschrift, Seite 12 f.). Das Wirkungspotential wird in der Anklage wie folgt umschrieben: «Wobei Blitz- knallsätze sehr energiereiche pyrotechnische Systeme mit einer hohen Reakti- onsgeschwindigkeit sind und bei einer Explosion einen hohen Explosionsdruck sowie Knalleffekt verursachen.» (Anklageschrift, Seite 13). Angesichts des Umstandes, dass es sich bei Art. 224 StGB um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, ist die jetzige rudimentäre Umschreibung der Gefähr- dung von Leib und Leben von Menschen unzureichend. Der Anklageschrift sind keine Angaben zum Gefährdungsradius der USBV sowie des weiteren Blitzknallsatzes zu entnehmen und wie die nähere Umgebung kon- kret aussah. Es fehlt die Umschreibung, in welchem Umkreis die mutmasslichen Sprengsätze im Falle einer Explosion allenfalls tödliche Wirkungen entfaltet hät- ten und mit welchen Verletzungen allenfalls zu rechnen gewesen wäre. Eine prima facie Sichtung der Akten ergibt, dass das Gutachten des Forensischen In- stituts Zürich vom 10. November 2023 diesbezüglich spezifische Hinweise
- 4 - SK.2024.66 enthält (BA 11-01-0106 f.; 0114 f.; 0118 f.), mithin die Aktenlage es ermöglicht, um das Gefährdungspotenzial in tatbestandsmässiger Hinsicht konkreter zu um- schreiben. Auch sollte die Anklageschrift mit Blick auf das Gefährdungspotenzial der USBV und des Blitzknallsatzes beschreiben, wie sich die örtlichen Gegeben- heiten darstellten, in welchem sich die Liegenschaft an der G.-Strasse in Z. be- fand (Wohn- oder Gewerbegebiet; Wohnungen über dem H.-Shop; Parkplätze vor dem Gebäude; Trottoirs vor dem H.-Shop etc. [siehe Fotobogen der Kantons- polizei Aargau, BA 10-01-0064]) und ob der H.-Shop im mutmasslichen Delikts- zeitrum für die Kundschaft geöffnet war. Der Anklage sollte zu entnehmen sein, ob allenfalls bei einer zufälligen Detonation für allfällige Bewohner oberhalb des H.-Shops, Anwohner und/oder Passanten auf der G.-Strasse eine Gefahr für Leib und Leben bestanden hätte. Die Gefährdung von Leib und Leben von Menschen ist somit insgesamt nicht zureichend umschrieben, weshalb die dem Anklageprinzip inhärente Informa- tionsfunktion verletzt ist. In der Anklage ist das Wirkungspotenzial (Gefährlich- keit) der drei USBV sowie des weiteren Blitzknallsatzes und deren Auswirkungen bei einer Detonation auf Menschen genauer zu beschreiben. 3.3 Im Ergebnis ist die Anklage wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes zur Er- gänzung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 StPO). 4. Eine Anklage kann zurückgewiesen werden, ohne dass das gerichtliche Verfah- ren während dem Zeitraum der Rückweisung sistiert wird (ACHERMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 329 StPO N. 68). Vorliegend ist davon abzusehen, das Verfahren zu sistieren sowie die Rechtshängigkeit auf die Bundesanwalt- schaft übergehen zu lassen; einerseits da sie mit den Ergänzungen einen über- schaubaren Aufwand haben sollte, andererseits da es sich um einen Haftfall han- delt und die Strafkammer am bereits festgesetzten Hauptverhandlungstermin vom 31. März 2025 und 1. April 2025 festhält. Die Bundesanwaltschaft ist gehal- ten, die Anklageschrift unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes und angesichts des noch gebotenen Übersetzungsaufwandes bis am 13. Feb- ruar 2025 der Strafkammer einzureichen. Die Bundesanwaltschaft wird ersucht, die ergänzten Textstellen in der Anklageschrift – mit Blick auf die noch zu erfol- genden Übersetzungen – mit gelber Farbe hervorzuheben. 5. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
- 5 - SK.2024.66 Die Strafkammer beschliesst: 1. Die Anklage wird zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen an die Bundesan- waltschaft zurückgewiesen. 2. Das Verfahren SK.2024.66 wird nicht sistiert. 3. Die Rechtshängigkeit verbleibt bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 29. Januar 2025