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CA.2025.41

Bundesstrafgericht · 2026-01-13 · Deutsch CH

Berufungsanmeldung von Rechtsanwältin Yvonne Thomet vom 28. April 2025 gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 ergangenen, sie betreffenden Entschädi-gungsentscheid Abschreibung zufolge Berufungsverzichts

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Verzicht auf Berufungserklärung Gemäss der Rechtsprechung der Berufungskammer kann die Berufungsanmel- dung nur zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer liegt und das begründete Urteil den Parteien und der Vorinstanz noch nicht zugestellt bzw. übermittelt worden ist. Zeitlich später eingehende «Rückzugserklärungen» sind als Verzicht auf die Einreichung einer Berufungs- erklärung auszulegen und entgegenzunehmen (TPF 2020 55 S. 57; Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.13 vom 11. November 2021 E. I./4). Da Rechtsanwältin Yvonne Thomet ihre Berufungsanmeldung erst nach Übergang der Verfahrensleitung auf die Berufungskammer zurückgezogen

- 3 - hat (vgl. E. 4), ist das Berufungsverfahren als durch Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

E. 2 Für die Feststellung der Teilrechtskraft des Urteils der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 wird auf das Urteil der Beru- fungskammer CA.2026.1 vom 13. Januar 2026 verwiesen.

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verzicht auf ein Rechtsmit- tel kommt einem Rückzug gleich (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar,

E. 4 Aufl. 2023, Art. 428 StPO N. 3). Ausgangsgemäss ist die gesetzliche Minimal- gebühr von Fr. 200.00 Rechtsanwältin Yvonne Thomet vollumfänglich aufzuerle- gen. Da von keiner Partei für das vorliegende Berufungsverfahren Aufwände gel- tend gemacht werden und auch keine nennenswerten Aufwände entstanden sind, werden für das vorliegende Berufungsverfahren keine Parteientschädigun- gen ausgerichtet.

- 4 - Die Berufungskammer erkennt: 1. Das Berufungsverfahren CA.2025.41 wird zufolge Verzichts auf die Einreichung einer Berufungserklärung als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 wird Rechtsanwältin Yvonne Thomet aufer- legt. 3. Für das vorliegende Berufungsverfahren werden keine Entschädigungen ausge- richtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Luzius Kaufmann Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes - Frau Rechtsanwältin Yvonne Thomet - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 15. Januar 2026

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 13. Januar 2026 Berufungskammer Besetzung

Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Beatrice Kolvodouris Janett und Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann Parteien

RECHTSANWÄLTIN YVONNE THOMET, Berufungsführerin und

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,

Berufungsgegnerin / Anklagebehörde

Gegenstand

Berufungsanmeldung von Rechtsanwältin Yvonne Tho- met vom 28. April 2025 gegen den im Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom

23. April 2025 ergangenen, sie betreffenden Entschädi- gungsentscheid

Abschreibung zufolge Berufungsverzichts

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2025.41

- 2 - A. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 wurden A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Yvonne Thomet, B., C., D., und E. zur Hauptsache vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) freigesprochen. Dagegen wurden sie, neben teilweise anderen Delikten, des Herstellens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 StGB) und des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen und bestraft. Die Strafkammer regelte im selben Ur- teil die Nebenfolgen des Urteils sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen und sprach den amtlichen Verteidigern eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren zu. 2. Gegen dieses Urteil meldeten diverse Parteien, u.a. am 28. April 2025 Rechts- anwältin Yvonne Thomet im eigenen Namen Berufung gegen den sie betreffen- den Entschädigungsentscheid der Strafkammer an (SK pag. 20.940.004). 3. Das schriftlich begründete Urteil SK.2024.66 wurde am 16. Dezember 2025 ver- sandt und am Folgetag von Rechtsanwältin Thomet entgegengenommen (SK pag. 20.930.0127 ff.). Gleichentags wurde das Urteil der Strafkammer samt Ak- ten der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts übermittelt (CAR pag. 1.100.0131 f.). Das betreffende Berufungsverfahren wurde getrennt vom Haupt- verfahren CA.2025.39 unter der Verfahrensnummer CA.2025.41 registriert und geführt. 4. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 erklärte Rechtsanwältin Yvonne Thomet gegenüber der Strafkammer den Rückzug ihrer Berufungsanmeldung (CAR pag. 1.100.135). B. Erwägungen 1. Verzicht auf Berufungserklärung Gemäss der Rechtsprechung der Berufungskammer kann die Berufungsanmel- dung nur zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer liegt und das begründete Urteil den Parteien und der Vorinstanz noch nicht zugestellt bzw. übermittelt worden ist. Zeitlich später eingehende «Rückzugserklärungen» sind als Verzicht auf die Einreichung einer Berufungs- erklärung auszulegen und entgegenzunehmen (TPF 2020 55 S. 57; Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.13 vom 11. November 2021 E. I./4). Da Rechtsanwältin Yvonne Thomet ihre Berufungsanmeldung erst nach Übergang der Verfahrensleitung auf die Berufungskammer zurückgezogen

- 3 - hat (vgl. E. 4), ist das Berufungsverfahren als durch Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 2. Für die Feststellung der Teilrechtskraft des Urteils der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 wird auf das Urteil der Beru- fungskammer CA.2026.1 vom 13. Januar 2026 verwiesen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verzicht auf ein Rechtsmit- tel kommt einem Rückzug gleich (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar,

4. Aufl. 2023, Art. 428 StPO N. 3). Ausgangsgemäss ist die gesetzliche Minimal- gebühr von Fr. 200.00 Rechtsanwältin Yvonne Thomet vollumfänglich aufzuerle- gen. Da von keiner Partei für das vorliegende Berufungsverfahren Aufwände gel- tend gemacht werden und auch keine nennenswerten Aufwände entstanden sind, werden für das vorliegende Berufungsverfahren keine Parteientschädigun- gen ausgerichtet.

- 4 - Die Berufungskammer erkennt: 1. Das Berufungsverfahren CA.2025.41 wird zufolge Verzichts auf die Einreichung einer Berufungserklärung als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 wird Rechtsanwältin Yvonne Thomet aufer- legt. 3. Für das vorliegende Berufungsverfahren werden keine Entschädigungen ausge- richtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Luzius Kaufmann Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes - Frau Rechtsanwältin Yvonne Thomet - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 15. Januar 2026