Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. i lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft erhob am 2. Dezember 2024 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») Anklage gegen F., G., H., A. und I. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und weiterer Delikte (s. act. 2.1 S. 3 E. 1).
B. Die Strafkammer wies mit Beschluss SK.2024.66 vom 28. Januar 2025 die Anklage unter Hinweis auf Art. 329 Abs. 2 StPO zur Verbesserung (gemäss Disp. Ziff. 1) bzw. zur Ergänzung (gemäss E. 3) an die Bundesanwaltschaft zurück (act. 2.1). Das Verfahren SK.2024.66 wurde dabei nicht sistiert, da nach Beurteilung der Strafkammer einerseits die Bundesanwaltschaft mit den Ergänzungen einen überschaubaren Aufwand haben sollte und ande- rerseits es sich um einen Haftfall handle und die Strafkammer am bereits festgesetzten Hauptverhandlungstermin vom 31. März 2025 und 1. April 2025 festhalte. Die Bundesanwaltschaft wurde sodann angehalten, die Anklageschrift unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes und an- gesichts des noch gebotenen Übersetzungsaufwandes bis am 13. Februar 2025 der Strafkammer einzureichen (act. 2.1 S. 5 E. 4).
C. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Held, verlangt mit Eingabe vom 6. Februar 2025 den Ausstand aller Mitglieder des Spruchkörpers ge- mäss Art. 56 lit. a und f StPO (act. 1).
D. Am 17. Februar 2025 wurde das Ausstandsgesuch vom 6. Februar mit den Stellungnahmen der Bundesstrafrichterin C. und der Bundesstrafrichter B. und D. sowie des Gerichtsschreibers E. der Beschwerdekammer zum Ent- scheid übergeben (act. 2). Alle Mitglieder des Spruchkörpers beantragen, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen (act. 3, 4, 5, 6).
E. Mit Gesuchsreplik vom 3. März 2025 A. lässt durch seinen Rechtsvertreter am Ausstandsgesuch festhalten (act. 7).
Alle Mitglieder des Spruchkörpers verzichten mit Schreiben je vom 6. März 2025 auf eine Gesuchsduplik und verweisen jeweils auf ihre früheren Stel- lungnahmen (act. 9, 10, 11, 12).
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Darüber wurde der Gesuchsteller mit Schreiben vom 7. März 2025 informiert (act. 13).
F. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2017 vom
10. Mai 2017 E. 2.2), auch nach Fällung des erstinstanzlichen Entscheids und während der Berufungsfrist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_36/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.2, in: forumpoenale 2020, S. 440 ff.; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 59 StPO N. 5). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
E. 2.1 Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsgesuch vom 6. Februar 2025 «gemäss Art. 56 lit. a und f StPO» damit, dass nach seiner Ansicht der Spruchkörper mit dem Rückweisungsbeschluss vom 28. Januar 2025 den Anschein der Voreingenommenheit im Hinblick auf die Strafbarkeit der ihm von der Bundesanwaltschaft vorgeworfenen Handlungen gesetzt habe (act. 1 S. 2). Der Gesuchsteller bringt vor, der Spruchkörper habe in Verlet- zung von Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO im Beschluss vom 28. Ja- nuar 2025 der Bundesanwaltschaft in antizipierter Beweiswürdigung verbind- liche Anweisungen gegeben, den Anklagesachverhalt so anzupassen, dass nach Ansicht des Spruchkörpers eine Verurteilung gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB erfolgen könne. Zudem habe sie mit den konkret formulierten
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Anweisungen zum Ausdruck gebracht, dass sie auf das Gutachten des Fo- rensischen Instituts Zürich abstelle und die [ ] als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB qualifiziere. Damit hätten alle Mitglieder des Spruch- körpers zumindest den Anschein der Voreingenommenheit und Befangenheit gegeben (act. 1 S. 7 f.). Er stellt zwar die Frage, ob in seinem Fall eine vorhergehende Änderung der Anklage erforderlich und zulässig gewesen sei. Nach seiner Ansicht erscheine das mehr als zweifelhaft, könne aber im Ergebnis vorliegend offenbleiben (act. 1 S. 6).
E. 2.2 In der Gesuchsreplik vom 3. März 2025 führt der Gesuchsteller aus, die Voraussetzungen für eine Rückweisung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO seien «offensichtlich» nicht erfüllt gewesen. Mangels Umschreibung einer konkreten Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum hätten alle Beschuldigten vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe gemäss Art. 224 StGB freigesprochen werden müssen. Dass sich der angeklagte Lebenssachverhalt nicht unter den gesetzlichen Tatbe- stand subsumieren lasse, stelle keinen Anwendungsfall von Art. 329 Abs. 2 StPO dar. Den Beschuldigten sei sodann klar gewesen, was ihnen vorge- worfen werde. Eine Rückweisung der Anklageschrift im Sinne der Informa- tionsfunktion zum Schutz der Beschuldigten sei nicht erforderlich gewesen (act. 7 S. 3).
E. 2.3 Die Gesuchsgegner wenden mit ihrer jeweiligen Stellungnahme vom
17. Februar 2025 ein, die Rückweisung zwecks Ergänzung stelle grundsätz- lich keinen Ausstandsgrund dar, der bei objektiver Betrachtung geeignet sei, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu wecken. Die vorliegende Zurückwei- sung der Anklage zur präziseren Umschreibung des Tatbestandsmerkmals der Gefährdung von Leib und Leben sei ein typischer Anwendungsfall von Art. 329 StPO. Das Vorgehen des Spruchkörpers sei gesetzeskonform und im Übrigen im Sinne der Informationsfunktion zum Schutz der Beschuldigten, um ihnen zu verdeutlichen gegen welchen Vorwurf sie sich zu verteidigen hätten. Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers habe der Spruchkörper im Beschluss vom 28. Januar 2025 keine Beweiswürdigung vorgenommen. Alle Gesuchsgegner erachten sich als unparteiisch, unvoreingenommen und unbefangen (act. 2, 3, 4, 5).
E. 2.4.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO
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nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sa- che von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Garantien werden verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreinge- nommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Ver- halten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der ob- jektiv gerechtfertigte Anschein (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E.5.1; 144 I 234 E. 5.2).
E. 2.4.2 Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Richterliche Ver- fahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Ge- richtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Aus- standsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (zum Gan- zen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_203/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.1.2).
E. 2.4.3 Die Mehrfachbefassung mit derselben Angelegenheit, nicht zuletzt im Zu- sammenhang mit einem prozessualen Zwischenentscheid, genügt für die Annahme der Befangenheit ebenfalls nicht, solange das Verfahren noch als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1; 138 I 425 E. 4.2.1).
Mit der Rückweisung der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 StPO legt sich das Gericht nicht in einem Mass fest, dass es nicht mehr als unvoreingenommen gelten könnte und das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen würde (Urteile des Bundesgerichts 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.4.2; 1B_24/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.4).
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E. 2.5 In ihrem Beschluss SK.2024.66 vom 28. Januar 2025 wies die Strafkammer einleitend auf ihre Pflicht zur Prüfung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO hin und führte unter Hinweis auf Art. 325 und Art. 9 Abs. 1 StPO aus, welche Informationen die Anklageschrift zu enthalten hat (act. 2.1 S. 3 E. 2). Sodann erläuterte sie im Zusammenhang mit der angeklagten Straftat, weshalb die Gefährdung von Leib und Leben von Menschen als eine der Tatbestandsvoraussetzungen der Gefährdung durch Sprengstoffe und gif- tige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB in der Anklage zureichend zu umschreiben sei. Diesbezüglich kam sie zum Schluss, dass in der eingereichten Anklageschrift die Gefährdung von Leib und Leben von Menschen insgesamt nicht zureichend umschrieben sei, weshalb sie die dem Anklageprinzip inhärente Informationsfunktion als verletzt beurteilte. Sie führte aus, in der Anklage sei das Wirkungspotenzial (Gefährlichkeit) der drei USBV sowie des weiteren Blitzknallsatzes und deren Auswirkungen bei einer Detonation auf Menschen genauer zu beschreiben. Sie ging nach einer prima facie Sichtung der Akten davon aus, dass die Aktenlage es ermögli- che, das Gefährdungspotenzial in tatbestandsmässiger Hinsicht konkreter zu umschreiben. Gestützt darauf wies die Strafkammer unter Berufung auf Art. 329 Abs. 2 StPO die Anklage zur Verbesserung bzw. Ergänzung bis am
13. Februar 2025 an die Bundesanwaltschaft zurück (act. 2.1 S. 5 E. 3.2 f.).
E. 2.6 Somit wurde die Bundesanwaltschaft mit dem Rückweisungsbeschluss aus- schliesslich aufgefordert, die den Beschuldigten vorgeworfene Gefährdung von Leib und Leben von Menschen in der Anklageschrift konkreter zu um- schreiben, da «die jetzige rudimentäre Umschreibung der Gefährdung von Leib und Leben von Menschen unzureichend» sei (act. 2.1 S. 4 E. 3.2). Dabei hat der Spruchkörper lediglich vorab geprüft, ob die vorhandenen Ak- ten solche tatsächlichen Elemente enthalten und eine entsprechende Ergän- zung der Anklage aufgrund dieser Akten (innerhalb der angesetzten Frist) als möglich erscheint. Entgegen der Darstellung des Gesuchstellers kann von einer Anweisung gegenüber der Bundesanwaltschaft, einen anderen Lebenssachverhalt anzuklagen, ebenso wenig die Rede sein wie von einer antizipierten Beweiswürdigung. Entsprechend fehlt den Schlussfolgerungen des Gesuchstellers bereits die tatsächliche Grundlage. Der Gesuchsteller argumentiert im Wesentlichen an den Erwägungen der Strafkammer vorbei. Dass die erforderliche Offenheit des Verfahrens bei einer Beurteilung durch den am Rückweisungsbeschluss beteiligten Spruchkörper nicht gewährleis- tet ist, lässt sich aus dem Rückweisungsbeschluss nicht ableiten. Es liegen zusammenfassend keine Umstände vor, welche bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Voreingenommenheit der beteiligten Gerichtspersonen zu begründen vermöchten.
- 7 -
E. 2.7 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).
- 8 -
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 25. März 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Held, Gesuchsteller
gegen
1. B., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht, Straf- kammer,
2. C., Bundesstrafrichterin, Bundesstrafgericht, Straf- kammer,
3. D., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht, Straf- kammer,
4. E., Gerichtsschreiber, Bundesstrafgericht, Straf- kammer, Gesuchsgegnerin und Gesuchsgegner
Gegenstand
Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2025.14
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft erhob am 2. Dezember 2024 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») Anklage gegen F., G., H., A. und I. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und weiterer Delikte (s. act. 2.1 S. 3 E. 1).
B. Die Strafkammer wies mit Beschluss SK.2024.66 vom 28. Januar 2025 die Anklage unter Hinweis auf Art. 329 Abs. 2 StPO zur Verbesserung (gemäss Disp. Ziff. 1) bzw. zur Ergänzung (gemäss E. 3) an die Bundesanwaltschaft zurück (act. 2.1). Das Verfahren SK.2024.66 wurde dabei nicht sistiert, da nach Beurteilung der Strafkammer einerseits die Bundesanwaltschaft mit den Ergänzungen einen überschaubaren Aufwand haben sollte und ande- rerseits es sich um einen Haftfall handle und die Strafkammer am bereits festgesetzten Hauptverhandlungstermin vom 31. März 2025 und 1. April 2025 festhalte. Die Bundesanwaltschaft wurde sodann angehalten, die Anklageschrift unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes und an- gesichts des noch gebotenen Übersetzungsaufwandes bis am 13. Februar 2025 der Strafkammer einzureichen (act. 2.1 S. 5 E. 4).
C. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Held, verlangt mit Eingabe vom 6. Februar 2025 den Ausstand aller Mitglieder des Spruchkörpers ge- mäss Art. 56 lit. a und f StPO (act. 1).
D. Am 17. Februar 2025 wurde das Ausstandsgesuch vom 6. Februar mit den Stellungnahmen der Bundesstrafrichterin C. und der Bundesstrafrichter B. und D. sowie des Gerichtsschreibers E. der Beschwerdekammer zum Ent- scheid übergeben (act. 2). Alle Mitglieder des Spruchkörpers beantragen, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen (act. 3, 4, 5, 6).
E. Mit Gesuchsreplik vom 3. März 2025 A. lässt durch seinen Rechtsvertreter am Ausstandsgesuch festhalten (act. 7).
Alle Mitglieder des Spruchkörpers verzichten mit Schreiben je vom 6. März 2025 auf eine Gesuchsduplik und verweisen jeweils auf ihre früheren Stel- lungnahmen (act. 9, 10, 11, 12).
- 3 -
Darüber wurde der Gesuchsteller mit Schreiben vom 7. März 2025 informiert (act. 13).
F. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2017 vom
10. Mai 2017 E. 2.2), auch nach Fällung des erstinstanzlichen Entscheids und während der Berufungsfrist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_36/2020 vom 8. Mai 2020 E. 2.2, in: forumpoenale 2020, S. 440 ff.; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 59 StPO N. 5). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
2.
2.1 Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsgesuch vom 6. Februar 2025 «gemäss Art. 56 lit. a und f StPO» damit, dass nach seiner Ansicht der Spruchkörper mit dem Rückweisungsbeschluss vom 28. Januar 2025 den Anschein der Voreingenommenheit im Hinblick auf die Strafbarkeit der ihm von der Bundesanwaltschaft vorgeworfenen Handlungen gesetzt habe (act. 1 S. 2). Der Gesuchsteller bringt vor, der Spruchkörper habe in Verlet- zung von Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO im Beschluss vom 28. Ja- nuar 2025 der Bundesanwaltschaft in antizipierter Beweiswürdigung verbind- liche Anweisungen gegeben, den Anklagesachverhalt so anzupassen, dass nach Ansicht des Spruchkörpers eine Verurteilung gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB erfolgen könne. Zudem habe sie mit den konkret formulierten
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Anweisungen zum Ausdruck gebracht, dass sie auf das Gutachten des Fo- rensischen Instituts Zürich abstelle und die [ ] als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB qualifiziere. Damit hätten alle Mitglieder des Spruch- körpers zumindest den Anschein der Voreingenommenheit und Befangenheit gegeben (act. 1 S. 7 f.). Er stellt zwar die Frage, ob in seinem Fall eine vorhergehende Änderung der Anklage erforderlich und zulässig gewesen sei. Nach seiner Ansicht erscheine das mehr als zweifelhaft, könne aber im Ergebnis vorliegend offenbleiben (act. 1 S. 6).
2.2 In der Gesuchsreplik vom 3. März 2025 führt der Gesuchsteller aus, die Voraussetzungen für eine Rückweisung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO seien «offensichtlich» nicht erfüllt gewesen. Mangels Umschreibung einer konkreten Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum hätten alle Beschuldigten vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe gemäss Art. 224 StGB freigesprochen werden müssen. Dass sich der angeklagte Lebenssachverhalt nicht unter den gesetzlichen Tatbe- stand subsumieren lasse, stelle keinen Anwendungsfall von Art. 329 Abs. 2 StPO dar. Den Beschuldigten sei sodann klar gewesen, was ihnen vorge- worfen werde. Eine Rückweisung der Anklageschrift im Sinne der Informa- tionsfunktion zum Schutz der Beschuldigten sei nicht erforderlich gewesen (act. 7 S. 3).
2.3 Die Gesuchsgegner wenden mit ihrer jeweiligen Stellungnahme vom
17. Februar 2025 ein, die Rückweisung zwecks Ergänzung stelle grundsätz- lich keinen Ausstandsgrund dar, der bei objektiver Betrachtung geeignet sei, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu wecken. Die vorliegende Zurückwei- sung der Anklage zur präziseren Umschreibung des Tatbestandsmerkmals der Gefährdung von Leib und Leben sei ein typischer Anwendungsfall von Art. 329 StPO. Das Vorgehen des Spruchkörpers sei gesetzeskonform und im Übrigen im Sinne der Informationsfunktion zum Schutz der Beschuldigten, um ihnen zu verdeutlichen gegen welchen Vorwurf sie sich zu verteidigen hätten. Entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers habe der Spruchkörper im Beschluss vom 28. Januar 2025 keine Beweiswürdigung vorgenommen. Alle Gesuchsgegner erachten sich als unparteiisch, unvoreingenommen und unbefangen (act. 2, 3, 4, 5).
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a–e StPO
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nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sa- che von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Garantien werden verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreinge- nommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Ver- halten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der ob- jektiv gerechtfertigte Anschein (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E.5.1; 144 I 234 E. 5.2).
2.4.2 Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen. Richterliche Ver- fahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Ge- richtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Wird der Aus- standsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (zum Gan- zen: BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_203/2022 vom 10. Mai 2023 E. 6.1.2).
2.4.3 Die Mehrfachbefassung mit derselben Angelegenheit, nicht zuletzt im Zu- sammenhang mit einem prozessualen Zwischenentscheid, genügt für die Annahme der Befangenheit ebenfalls nicht, solange das Verfahren noch als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1; 138 I 425 E. 4.2.1).
Mit der Rückweisung der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 StPO legt sich das Gericht nicht in einem Mass fest, dass es nicht mehr als unvoreingenommen gelten könnte und das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen würde (Urteile des Bundesgerichts 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.4.2; 1B_24/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.4).
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2.5 In ihrem Beschluss SK.2024.66 vom 28. Januar 2025 wies die Strafkammer einleitend auf ihre Pflicht zur Prüfung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO hin und führte unter Hinweis auf Art. 325 und Art. 9 Abs. 1 StPO aus, welche Informationen die Anklageschrift zu enthalten hat (act. 2.1 S. 3 E. 2). Sodann erläuterte sie im Zusammenhang mit der angeklagten Straftat, weshalb die Gefährdung von Leib und Leben von Menschen als eine der Tatbestandsvoraussetzungen der Gefährdung durch Sprengstoffe und gif- tige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB in der Anklage zureichend zu umschreiben sei. Diesbezüglich kam sie zum Schluss, dass in der eingereichten Anklageschrift die Gefährdung von Leib und Leben von Menschen insgesamt nicht zureichend umschrieben sei, weshalb sie die dem Anklageprinzip inhärente Informationsfunktion als verletzt beurteilte. Sie führte aus, in der Anklage sei das Wirkungspotenzial (Gefährlichkeit) der drei USBV sowie des weiteren Blitzknallsatzes und deren Auswirkungen bei einer Detonation auf Menschen genauer zu beschreiben. Sie ging nach einer prima facie Sichtung der Akten davon aus, dass die Aktenlage es ermögli- che, das Gefährdungspotenzial in tatbestandsmässiger Hinsicht konkreter zu umschreiben. Gestützt darauf wies die Strafkammer unter Berufung auf Art. 329 Abs. 2 StPO die Anklage zur Verbesserung bzw. Ergänzung bis am
13. Februar 2025 an die Bundesanwaltschaft zurück (act. 2.1 S. 5 E. 3.2 f.).
2.6 Somit wurde die Bundesanwaltschaft mit dem Rückweisungsbeschluss aus- schliesslich aufgefordert, die den Beschuldigten vorgeworfene Gefährdung von Leib und Leben von Menschen in der Anklageschrift konkreter zu um- schreiben, da «die jetzige rudimentäre Umschreibung der Gefährdung von Leib und Leben von Menschen unzureichend» sei (act. 2.1 S. 4 E. 3.2). Dabei hat der Spruchkörper lediglich vorab geprüft, ob die vorhandenen Ak- ten solche tatsächlichen Elemente enthalten und eine entsprechende Ergän- zung der Anklage aufgrund dieser Akten (innerhalb der angesetzten Frist) als möglich erscheint. Entgegen der Darstellung des Gesuchstellers kann von einer Anweisung gegenüber der Bundesanwaltschaft, einen anderen Lebenssachverhalt anzuklagen, ebenso wenig die Rede sein wie von einer antizipierten Beweiswürdigung. Entsprechend fehlt den Schlussfolgerungen des Gesuchstellers bereits die tatsächliche Grundlage. Der Gesuchsteller argumentiert im Wesentlichen an den Erwägungen der Strafkammer vorbei. Dass die erforderliche Offenheit des Verfahrens bei einer Beurteilung durch den am Rückweisungsbeschluss beteiligten Spruchkörper nicht gewährleis- tet ist, lässt sich aus dem Rückweisungsbeschluss nicht ableiten. Es liegen zusammenfassend keine Umstände vor, welche bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Voreingenommenheit der beteiligten Gerichtspersonen zu begründen vermöchten.
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2.7 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (vgl. Art. 59 Abs. 4 StPO). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 25. März 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Held - B., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht, Strafkammer (brevi manu) - C., Bundesstrafrichterin, Bundesstrafgericht, Strafkammer (brevi manu) - D., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht, Strafkammer (brevi manu) - E., Gerichtsschreiber, Bundesstrafgericht, Strafkammer (brevi manu)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).