Kostenberufung; Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO)
Sachverhalt
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) vom 12. August 2024 wurde Rechtsanwalt Thomas Held rückwirkend per 30. Juli 2024 zum amtlichen Ver- teidiger von D. im Verfahren SV.23.0885-BSI betreffend Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), Herstellen, Ver- bergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB), Ur- kundenfälschung (Art. 251 StGB) und Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 115 ff. AIG) ernannt (BA pag. 16-09-0007 ff.). A.2 Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) SK.2024.66 vom 23. April 2025 wurden Mohamed A., amtlich verteidigt durch Rechts- anwältin Yvonne Thomet, B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dominique Jud, C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, D., amtlich vertei- digt durch Rechtsanwalt Thomas Held und E., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Florian Kaufmann zur Hauptsache vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) freigesprochen. Dagegen wurden sie – neben teilweise Urkunden-, Ausländerrechts- sowie Strassen- verkehrsdelikten – des Herstellens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 StGB) und des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen und gifti- gen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen und entsprechend bestraft. Die Strafkammer regelte im selben Urteil die Nebenfolgen des Urteils sowie die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen und sprach den amtlichen Verteidigern eine Entschä- digung für ihre Aufwendungen im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren zu. Rechts- anwalt Held wurde für die amtliche Verteidigung von D. [im Untersuchungsverfahren und für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren] mit Fr. 33‘926.35 (inkl. MWST) ent- schädigt. A.3 Gegen dieses Urteil meldeten am 25. April 2025 die BA (SK pag. 20.940.001), am
2. Mai 2025 der Beschuldigte D. (SK. pag. 20.940.005) und am 5. Mai 2025 der Be- schuldigte B. (SK pag. 20.940.006) Berufung an. Zudem meldeten am 28. April 2025 Rechtsanwältin Yvonne Thomet (SK pag. 20.940.004) und am 2. Mai 2025 Rechts- anwalt Thomas Held (SK pag. 20.940.005) je im eigenen Namen Berufung gegen den sie jeweils betreffenden Entschädigungsentscheid der Strafkammer an. Das schrift- lich begründete Urteil der Strafkammer SK.2024.66 vom 23. April 2025 wurde am
16. Dezember 2025 versendet (SK pag. 20.930.127).
CA.2025.40 3 B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Gegen das Urteil der Strafkammer SK.2024.66 vom 23. April 2025 erklärten am 6. Ja- nuar 2026 schliesslich nur der Beschuldigte D. und Rechtsanwalt Thomas Held Be- rufung (CAR pag. 1.100.002 ff.). Entsprechend wurden die Berufungen der übrigen Parteien (vgl. Ziff. A.3) mit den Beschlüssen der Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts (nachfolgend: Berufungskammer) CA.2025.41, CA.2026.1 und CA.2026.2 vom 13. Januar 2026 vom Hauptverfahren abgetrennt und als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben. Zudem wurde die Teilrechtskraft des erstinstanzli- chen Urteils festgestellt, soweit dieses nicht D. und Rechtsanwalt Thomas Held be- traf. Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 liess D. durch Rechtsanwalt Thomas Held den Rückzug seiner Berufung erklären. Daraufhin wurde das Verfahren CA.2025.39 (betreffend D.) als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben und diesbezüg- lich die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festgestellt (Beschluss der Beru- fungskammer CA.2025.39 vom 24. Februar 2026). Mit Berufungserklärung vom 6. Januar 2026 stellte Rechtsanwalt Held bezüglich des ihn betreffenden Entschädi- gungsentscheids die folgenden Anträge (CAR pag. 1.100.002 ff.): 1. Die Dispositivziffer (…) IX.4.2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafge- richts SK.2024.66 vom 23. April 2025 sei aufzuheben. 2. Rechtsanwalt THOMAS HELD sei für die amtliche Verteidigung in der Untersu- chung und im erstinstanzlichen Verfahren mit mindestens Fr. 38’000.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts. B.2 Nachdem weder die BA (CAR pag. 1.400.005) noch Rechtsanwalt Held (CAR pag. 1.400.006 f.) Einwände gegen die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens erhoben, wurde am 30. Januar 2026 das schriftliche Verfahren angeordnet. Gleich- zeitig wurde Rechtsanwalt Held aufgefordert, die Berufung innert 20 Tagen zu be- gründen (CAR pag. 1.400.011). B.3 Nach mehrmaliger Fristerstreckung stellte RA Held mit Berufungsbegründung vom
28. April 2026 (CAR pag. 1.400.022 ff.) die folgenden Anträge: 1. Dispositivziffer IX.4.2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 sei aufzuheben und Rechtsanwalt THOMAS HELD sei für die amtliche Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanz- lichen Verfahren mit mindestens Fr. 40’610.85.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts.
CA.2025.40 4 B.4 Mit Schreiben vom 19. Mai 2026 erklärte die BA gegenüber der Berufungskammer ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung (CAR pag. 1.400.062). Der Beschuldigte D. liess am 19. Mai 2026 durch Rechtsanwalt Held der Berufungskammer mitteilen, dass er (sinngemäss) die Gutheissung der von seinem Rechtsanwalt gestellten Anträge beantrage und sich dessen Argumentation an- schliesse (CAR pag. 1.400.063 f.). Am 20. Mai 2026 beantragte die Strafkammer die Abweisung der Honorarberufung von Rechtsanwalt Held (CAR pag. 1.400.069 f.). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1 Die amtliche Verteidigung hat die ihr zugesprochene Entschädigung mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel anzufechten (Art. 135 Abs. 3 StPO). Ge- gen das Urteil der Strafkammer SK.2024.66 vom 23. April 2024 steht die Berufung nach Art. 398 ff. StPO offen. Daher unterliegt die Anfechtung der vorinstanzlich zuge- sprochenen Entschädigung an den amtlichen Verteidiger Held ebenfalls der Beru- fung. 1.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung betrifft zunächst deren eigene Interes- sen. Sie ist deshalb gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO zur Anfechtung des strafprozessu- alen Entschädigungsentscheids in eigenem Namen befugt. Die amtlich verteidigte Person hat hingegen kein eigenes (rechtlich geschütztes) Interesse an einer Erhö- hung des amtlichen Honorars (BGE 151 IV 84 E. 2.3). Trotzdem ist die kostenpflich- tige amtlich verteidigte Person ins Verfahren miteinzubeziehen, da eine Erhöhung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung mittelbar auch ihre Rückerstattungspflicht berührt (vgl. BLUM, Probleme der neuen Kostenberufung im Strafprozess, plädoyer 6/2024, S. 47 ff., 49; RUCKSTUHL, BSK StPO, Art. 135 N. 17). 1.3 Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurtei- lung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). 1.4 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumel- den. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht ge- mäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine schriftliche Berufungserklärung ein (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV
CA.2025.40 5 157 E. 2.1). Will die amtliche Verteidigung demnach (nicht nur für ihren Mandanten, sondern auch) für sich selbst in Bezug auf die Festsetzung des amtlichen Honorars Berufung erheben, muss sie (sowohl im Namen des Mandanten als auch) in eigenem Namen Berufung anmelden und erklären. Das Gesetz sieht für die Anfechtung des Entschädigungsentscheids durch die amtliche Verteidigung, keine Ausnahme vom zweistufigen Verfahren der Berufungsanmeldung und -erklärung vor (Urteile des Bun- desgerichts 6B_474/2025 vom 2. Februar 2026 E. 1.3.3; 6B_806/2024 vom 7. Okto- ber 2025 E. 2.3.2 f.). Rechtsanwalt Held hat vorliegend am 2. Mai 2025 form- und fristgerecht im eigenen Namen Berufung zuhanden der Strafkammer angemeldet (vgl. Ziff. A.3) und am 6. Januar 2026 in eigenem Namen Berufung zuhanden der Berufungskammer erklärt (vgl. Ziff. B.1). 1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Ver- fahrenshindernisse liegen keine vor. Es ist auf die Berufung einzutreten. 2. Schriftliches Verfahren Da das vorliegende Verfahren nur die Höhe der von der Strafkammer zugesprochene Entschädigung des amtlichen Verteidigers Held für die Verteidigung von D. in der Untersuchung und dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zum Gegenstand hat, ist das vorliegende Berufungsverfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO schriftlich durchzuführen (vgl. Ziff. B.3). 3. Verfahrensgegenstand und Kognition Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 1 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Rechts- anwalt Held hat die Höhe der an ihn durch die Vorinstanz im Urteil SK.2024.66 vom
23. April 2025 (Dispositiv Ziff. IX.4.2) zugesprochene Entschädigung für die amtliche Verteidigung von D. angefochten (Ziff. B.1). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beschlüsse der Berufungskammer CA.2025.39 vom
24. Februar 2026, sowie CA.2025.41, CA.2026.1 und CA.2026.2 vom 13. Januar 2026). II. Materielle Erwägungen 1. Ausgangslage 1.1 Bei der Vorinstanz eingereichte Honorarnoten des Berufungsführers Der Berufungsführer reichte hinsichtlich seiner Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren folgende detail- lierte Honorarnoten bei der Strafkammer ein:
CA.2025.40 6 Am 13. Januar 2025: Einreichung der Honorarnote vom 29. Dezember 2024 für den Zeitraum vom 12. Juli 2024 bis zum 4. Dezember 2024 im Betrag von Fr. 17'821.50. Das darin geltend gemachte Honorar setzt sich zusammen aus einem Arbeitsauf- wand von 55 Stunden 7 Minuten (55.12 Stunden) zu einem Ansatz von Fr. 230.-, 15 Stunden 34 Minuten (15.57 Stunden) Reise- und Wartezeit zu einem Ansatz von Fr. 210.-, Auslagen von Fr. 540.10 zzgl. 8.1% MWST von Fr. 1'335.40 (SK pag. 20.824.001 ff.). Am 10. April 2025: Honorarnote für den Zeitraum vom 12. Dezember 2024 bis zur Urteilseröffnung am 23. April 2025 im Betrag von Fr. 22'789.35. Das darin geltend gemachte Honorar setzt sich zusammen aus einem Arbeitsaufwand von 76 Stunden 51 Minuten (76.85 Stunden) zu einem Ansatz von Fr. 230.-, 11 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.-, 17 Minuten zu einem Ansatz von Fr. 215.- sowie Ausla- gen von Fr.1'007.30, zzgl. 8.1% MWST von Fr. 1'707.65 (SK pag. 20.824.008 ff.). Gesamthaft beantragte der Berufungsführer bei der Strafkammer für seine Aufwen- dungen als amtlicher Verteidiger von D. im Untersuchungsverfahren und dem erstin- stanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 40'610.85. 1.2 Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz begründet die Entschädigung des Berufungsführers für die amtliche Verteidigung von D. im Untersuchungsverfahren sowie im erstinstanzlichen Gerichts- verfahren folgendermassen (Urteil der Strafkammer SK.2024.66 vom 23. April 2025 E. 13.6.2 mit teilweisem Verweis auf E. 14.3.2 [recte: 13.3.2]). 1.2.1 Bezüglich der Honorarnote für den Zeitraum vom 12. Juli 2024 bis zum 4. Dezember 2024 (vgl. E. II.1.1) führt die Vorinstanz aus, dass sich das geltend gemachte Honorar aus einem Arbeitsaufwand von 56.67 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 230.-, 13.74 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.-, Auslagen von Fr. 540.10, zzgl. 8.1% MWST von Fr. 1'335.40 zusammensetze. Weiter seien «anwaltliche Kürzes- taufwände» im Umfang von 4.05 Stunden (mehrere E-Mails an Rechtsanwältin Jud und Rechtsanwältin Thomet; E-Mail an BKA Deutschland, Telefonat mit dem BKA Deutschland, E-Mail an IRM Basel etc.: 2024: 17.07 [1.17 Std.]; 09.08 [0.03 Std.]; 15.08. [0.13 Std.]; 20.08. [0.13 Std.]; 12.09. [0.03 Std.]; 16.09. [0.07 Std.]; 24.09. [1.37 Std.]; 09.10. [0.18 Std.]; 14.10. [0.07 Std.]; 17.10. [0.27 Std.]; 24.10. [0.44 Std.]; 29.10. [0.10 Std. Kürzung für Telefonat mit dem BKA Deutschland]; 27.11. [0.06 Std.]) nicht zu entschädigen. Sodann sei der unverhältnismässige Arbeitsaufwand im Zusam- menhang mit dem Austausch mit anderen Rechtsanwälten nicht von der Eidgenos- senschaft zu tragen. Soweit sogenannte Sockelverteidigungen angesichts der unter- schiedlichen Interessen der Beschuldigten nicht geboten seien, seien die
CA.2025.40 7 betreffenden Aufwendungen nicht erforderlich (E. 13.3.2 unter Verweis auf den Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.291 vom 13. Dezember 2024, E. 2). Somit sei der Aufwand im Zusammenhang mit der Videokonferenz vom
2. September 2024 von 5.10 Stunden um 2 Stunden sowie der Austausch vom
18. September 2024 mit den anderen Verteidigern von 1.40 Stunden um 1 Stunde zu kürzen. Nicht zu entschädigen sei zudem der Aufwand im Zusammenhang mit dem Gefängnisbesuch vom 23. September 2024, da bereits am 28. August 2024 ein sol- cher stattgefunden habe (22.09. [1 Std.]; 23.09. [1.40 Std. à Fr. 230.-]; 23.09. [1.32 Std.]). Insgesamt ergebe sich daraus eine Kürzung des geltend gemachten Honorars um Fr. 2'871.30. Die Kürzung der Auslagen im Zusammenhang mit dem erwähnten Gefängnisbesuch betrage Fr. 23.- (Fr. 5.80 + Fr. 17.20). Zusammenfassend betrage das zu berücksichtigende Honorar von Rechtsanwalt Held für den Zeitraum vom
12. Juli 2024 bis 4. Dezember 2024 total Fr. 14'692.- (Fr. 15'946.- - Fr. 2'871.30 = Fr. 13'074.70 [Aufwand] + Fr. 540.10 – Fr. 23.- = Fr. 517.10 [Auslagen], zzgl. 8.1% MWST, ausmachend Fr. 1'100.90). 1.2.2 Bezüglich der Honorarnote des Berufungsführers für den Zeitraum vom 12. Dezem- ber 2024 bis zur Urteilseröffnung am 23. April 2025 (vgl. E. II.1.2) erläutert die Vo- rinstanz, dass sich das geltend gemachte Honorar aus einem Arbeitsaufwand von 77.91 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 230.-, 10.6 Std. Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.-, Auslagen von Fr.1'007.30, zzgl. 8.1% MWST von Fr. 1'707.65 zusam- mensetze. Dabei seien «anwaltliche Kürzestaufwände» im Umfang von 6.99 Stunden (mehrere E-Mails mit Verteidigern; «Gericht bestätigt elektronischen Verkehr»; Ge- spräch mit Familie etc.; 2024: 12.12. [0.17 Std.]; 20.12. [0.05 Std.]; 2025: 13.01. [0.09 Std.]; 03.02. [0.07 Std.]; 06.02. [3.5 Std.]; 07.02. [0.06 Std.]); 19.02. [0.12 Std.]; 03.03. [2.10 Std.]; 06.03. [0.13 Std.]; 25.03. [0.30 Std. für unverhältnismässig langes Telefo- nat mit Rechtsanwältin Jud und Melunovic]) nicht zu entschädigen. Weiter sei der unverhältnismässige Aufwand vom 24. Januar 2025 für die Vorbereitung der Video- konferenz vom 31. Januar 2025 sowie die Videokonferenz selbst von insgesamt 1.6 Stunden nicht zu entschädigen, da eine solche bereits stattgefunden habe. Weiter sei der geltend gemachte Aufwand von 5.15 Stunden für den Besuch seines Mandanten im Gefängnis am 25. März 2025 um vier Stunden zu kürzen. Der Verteidiger mache für die Vorbereitung der Hauptverhandlung inklusive Plädoyers einen Aufwand von insgesamt 29.95 Stunden geltend (2025: 25.03. [6.2 Std.], 28.03. [8.15 Std.]; 29.03. [7.15 Std.]; 30.03. [8.45 Std.]). Dieser Aufwand sei unangemessen hoch und entspre- chend um 9 Stunden zu kürzen. Im Ergebnis resultiere eine Reduktion des Aufwands um Fr. 3'288.60. Zusammenfassend betrage das Honorar von Rechtsanwalt Held für den Zeitraum vom 12. Dezember 2024 bis 23. April 2025 total Fr. 19'234.35 (Fr. 20'074.40 - Fr. 3'288.60 = Fr. 16'785.80 [Aufwand] + Fr. 1'007.30 [Auslagen], zzgl. 8.1 % MWST, ausmachend Fr. 1'441.25).
CA.2025.40 8 1.2.3 Insgesamt sei der Berufungsführer für die amtliche Verteidigung von D. von der Eid- genossenschaft mit Fr. 33‘926.35 (inkl. MWST) zu entschädigen. 2. Standpunkt des Berufungsführers 2.1 Mit Berufungsbegründung führt der Berufungsführer insbesondere aus, dass ein Stundenansatz von Fr. 250.- für seine Leistungen als amtlicher Verteidiger von D. angemessen sei. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass bei einem mittleren Schwierigkeitsgrad der Stundenansatz nicht im unteren Drittel festgesetzt werden könne. Zudem sei der angewandte Stundenansatz von Fr. 230.- seit 15 Jahren un- verändert. Teuerungsbereinigt müsse der Stundenansatz mindestens Fr. 245.- betra- gen (CAR pag. 1.400.035, Rz. 16 ff.). Zudem kritisiert der Berufungsführer die Erwä- gungen der Vorinstanz mehrfach als ungenügend (CAR pag. 1.400.035 ff., Rz. 19, 39, 56, 58 und 61) und sieht darin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (CAR pag. 1.400.036 f., Rz. 23). Zu den einzelnen Leistungskürzungen durch die Vorinstanz äussert sich der Berufungsführer wie folgt: 2.2 Honorarnote vom 29. Dezember 2024 für den Zeitraum vom 12. Juli 2024 bis zum 4. Dezember 2024 Der Berufungsführer ist der Ansicht, dass alle Kürzungen der mit der Honorarnote vom
29. Dezember 2024 geltend gemachten Aufwendungen durch die Vorinstanz falsch seien (vgl. E. II.1.2). Zunächst wendet er sich gegen die Kürzung der anwaltlichen Kür- zestaufwendungen für den Zeitraum vom 12. Juli 2024 bis zum 4. Dezember 2024. Er moniert, dass Leistungen nicht allein deshalb gekürzt werden dürften, weil es sich um Kürzestaufwände handle (CAR pag. 1.400.036 ff., Rz. 22 ff.). Im selben Zeitraum habe die Vorinstanz zudem zu Unrecht eine „Sockelverteidigung” mit der Verteidigung der anderen Beschuldigten bei der Honorarbemessung nicht entschädigt. Dies sei im vor- liegenden Fall besonders unangemessen, da die Vorinstanz den amtlichen Verteidi- gern mit Verfügung vom 5. Februar 2025 erlaubt habe, auf die Parteivorträge der Ver- teidiger der anderen Personen zu verweisen. Hätte es keinen Austausch mit den Ver- teidigern der anderen Beschuldigten gegeben, wäre das Aktenstudium des Berufungs- führers, der erst kürzlich als amtlicher Verteidiger von D. eingesetzt worden sei, umso länger ausgefallen. Denn die Verteidiger der anderen Beschuldigten hätten ihn auf die relevanten Umstände des Falles hingewiesen (CAR pag. 1.400.038 ff., Rz. 28 ff.). Aus- serdem habe die Vorinstanz zu Unrecht beanstandet, dass er seinen Mandanten am
23. September 2024 im Gefängnis besucht habe, obwohl er ihn bereits am 28. August 2024 im Gefängnis besucht hatte. Der Gefängnisbesuch vom 23. September 2024 sei kein Routinebesuch gewesen, sondern hätte der Vorbereitung der unmittelbar bevor- stehenden bundesanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. September 2024 gedient (CAR pag. 1.400.042 ff., Rz. 38 ff.).
CA.2025.40 9 2.3 Honorarnote vom 10. April 2025 für den Zeitraum vom 12. Dezember 2024 bis zur Urteilseröffnung am 23. April 2025
Der Berufungsführer hält sämtliche Kürzungen der mit der Honorarnote vom 10. April 2025 geltend gemachten Aufwendungen durch die Vorinstanz für falsch (vgl. E. II). Er wendet sich erneut gegen die Kürzung der anwaltlichen Kürzestaufwände und ist der Meinung, dass Leistungen nicht allein aufgrund ihrer Kürze gekürzt werden dürf- ten (CAR pag. 1.400.044 f., Rz. 46 f.). Bei der Videokonferenz vom 31. Januar 2025 mit den Verteidigern der übrigen Beschuldigten sowie deren Vorbereitung handle es sich zudem nicht um unnötigen Aufwand. Vielmehr sei die Absprache mit den Vertei- digern der übrigen Beschuldigten im Hinblick auf die bevorstehende Hauptverhand- lung notwendig gewesen, um eine Sockelverteidigung zu erarbeiten. Dies gelte umso mehr, da die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Februar 2025 den Verteidigern erlaubt habe, auf das Plädoyer der jeweils anderen Verteidiger zu verweisen. Die Absprache unter den Verteidigern habe im Ergebnis eine effiziente erstinstanzliche Hauptver- handlung ermöglicht (CAR pag. 1.400.045 ff., Rz. 48 ff.). Auch der von der Vorinstanz beanstandete Gefängnisbesuch am 24. März 2025 bei seinem Klienten sei notwendig gewesen, um die erstinstanzliche Hauptverhandlung gemeinsam mit ihm vorbereiten zu können. Zudem seien im gekürzten Aufwand auch weitere Aufwendungen aus- serhalb des Gefängnisbesuchs enthalten (CAR pag. 1.400.047 f., Rz. 56 ff.). Die Kür- zung des Aufwands zur Vorbereitung seines Plädoyers um neun Stunden durch die Vorinstanz sei überdies unangemessen. Seine Plädoyernotizen würden 32 Seiten umfassen und er habe nochmals 18 Seiten mit mündlichen Ergänzungen und Abwei- chungen hinzugefügt. Bei einem rund 50-seitigen Plädoyer sei eine Vorbereitungszeit von 30 Stunden eher niedrig einzustufen, zumal er sich noch mit möglichen Argumen- ten der Gegenseite auseinandersetzen und verschiedene Szenarien habe vorberei- ten müssen (CAR pag. 1.400.048 ff., Rz. 61 ff.). 2.4 Stellungnahme der Vorinstanz vom 20. Mai 2026 Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2026 weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beru- fungsführer erst am 12. August 2024, also kurz vor Abschluss der Untersuchung, ein- gesetzt worden sei. Zudem habe eine erdrückende Beweislage gegen den Mandan- ten des Berufungsführers bestanden, da dieser auf frischer Tat ertappt worden sei. Des Weiteren sei sein Mandant bezüglich der Urkundendelikte geständig gewesen. Vor diesem Hintergrund habe der Berufungsführer einen überhöhten Aufwand betrie- ben. Die Kürzung der geltend gemachten Aufwendungen sei schliesslich das Resultat dieser aufgeblähten Mandatsführung gewesen (CAR pag. 1.400.069 f.).
CA.2025.40 10 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Die amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch öffentliches Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht mit dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Best- immungen (BGE 131 I 217 E. 2.4; BGE 122 I 1 E. 3a). Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Aus- lagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Inte- ressen der Mandantschaft von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Mass- stab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hin- sicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wah- rung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam aus- üben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b). Eine Verletzung des Willkürverbots – und mittelbar auch der Wirtschaftsfrei- heit – liegt erst dann vor, wenn die zugesprochene Entschädigung die Selbstkosten nicht zu decken und einen zwar bescheidenen, nicht aber bloss symbolischen Ver- dienst nicht zu gewährleisten vermag. Im Sinne einer Faustregel hat das Bundesge- richt festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schwei- zerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen muss, um vor der Verfassung standzuhalten (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGE 132 I 201 E. 8.6 f.). 3.2 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung richtet sich vorliegend nach dem Reglement des Bundesstrafge- richts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom
31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Die Anwaltskosten umfassen das Hono- rar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz be- trägt mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 300.- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Aus- lagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten ver- gütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag
CA.2025.40 11 vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwert- steuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. Nicht jeder Aufwand, der im Strafver- fahren entstanden ist, ist zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; BGE 142 IV 45 E. 2.1; BGE 138 IV 203 E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2023 E. 1.1.1). Entschädigt werden nur jene Bemühun- gen, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2; BGE 141 I 124 E. 3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1; 6B_336/2014 vom 6. Februar 2016 E. 2.2; 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). 4. Verletzung des rechtlichen Gehörs Der Berufungsführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz nicht bei sämtlichen Kürzungen seiner Leistungen angegeben habe, weshalb diese erfolgt seien. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädi- gung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwen- dung findet (Urteile des Bundesgerichts 5D_4/2011 vom 20. April 2011 E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über die Höhe des an- waltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Ent- schädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a.; 93 I 116 E. 2). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendungen als unnötig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2). Die Begründung der Vorinstanz zu den Kürzungen der vom Berufungsführer geltend gemachten Leistungen (vgl. E. II.1.2) ist knapp gehalten. Sie bewegt sich aber im üblichen Rahmen und die wesentlichen Entscheidungsgründe sind daraus nachvollziehbar. Das zeigt sich auch daran, dass der Berufungsführer in der Lage war, eine detailliert begründete Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid zu formulieren und auch er die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz verstanden zu haben scheint. Das rechtliche Gehör des Berufungsführers wurde durch die Vo- rinstanz somit nicht verletzt. Doch selbst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
CA.2025.40 12 durch die Vorinstanz hätte keinen Einfluss auf den vorliegenden Entscheid, da die Berufungskammer bei der Behandlung der vorliegenden Berufung über volle Kogni- tion verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO) und die angefochtene Entschädigung frei über- prüft. Eine allfällige Gehörsverletzung würde somit geheilt. 5. Höhe der Entschädigung 5.1 Vorbemerkung Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Leis- tungen des Berufungsführers in seinen Honorarnoten im Dezimalsystem verfasst seien. Aus den Honorarnoten geht jedoch hervor, dass die vom Verteidiger geltend gemachten Leistungen im Format «Stunden : Minuten» erfasst sind. Die nachfolgend wiedergegebenen Zahlen stimmen entsprechend nicht mit denjenigen im vorinstanz- lichen Urteil überein. 5.2 Anwendbarer Tarif (Stundenansatz) 5.2.1 Die Vorinstanz entschädigte den Berufungsführer für seine Arbeitsaufwendungen mit einem Stundenansatz von Fr. 230.- (vgl. E. II.1.2.1). Der Berufungsführer verlangt unter Hinweis auf die Komplexität des Verfahrens und die Teuerung einen Stunden- ansatz von Fr. 250.- (vgl. E. II.1.2.1). 5.2.2 Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sach- liche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Pra- xis der Kammern des Bundesstrafgerichts Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reise- und Wartezeit (Urteile der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2022.12 vom 30. Juni 2023 E. II.E.2.1.2 und CA.2021.5 vom 17. September 2021 E. 2.2.1.2; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.38 vom 18. De- zember 2020 E. 8.2.2). Das Bundesgericht selbst erachtet einen Stundenansatz von Fr. 230.- für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für die Vertretung vor Bun- desstrafgericht für bundesrechtskonform (vgl. auch BGE 142 IV 163 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 1.2). 5.2.3 Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Praxis des Bundesstrafgerichts ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Arbeitsauf- wendungen des Berufungsführers in der Untersuchung und dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit Fr. 230.- entschädigte. Zwar umfasste das Verfahren mehrere zeitlich aufwendige Vorwürfe, jedoch wurden für die amtliche Verteidigung von D. in Bezug auf Sprengstoff-, Urkunden-, Ausländerrechts- sowie Strassenverkehrsdelikte keine überdurchschnittlichen Fachkenntnisse benötigt, wie sie beispielsweise in kom- plexen Wirtschaftsstrafverfahren erforderlich sind. Jeder erfahrene Anwalt wäre ohne
CA.2025.40 13 Weiteres in der Lage gewesen, D. bezüglich dieser Vorwürfe im vorliegenden Verfah- ren zu verteidigen. Dies zeigt sich auch daran, dass D. zunächst von Rechtsanwalt Damke verteidigt wurde. Für seine Arbeitsleistungen wurde dieser mit einem Stun- denansatz von Fr. 230.- entschädigt (BA pag. 16-01-0038 ff.). Es ist nicht ersichtlich, wieso sich die Komplexität des Verfahrens während des laufenden Verfahrens erhöht haben sollte. Die vom Berufungsführer erwähnte Aufwendigkeit des Verfahrens ist vielmehr im Rahmen der Anzahl zu vergütender Stunden zu berücksichtigen. Zudem verrechnete der Berufungsführer in seinen vor der Vorinstanz eingereichten Honorar- noten selbst einen Stundenansatz von Fr. 230.- für seine Arbeitsleistungen (vgl. E. II.1.1). Umso weniger besteht im Berufungsverfahren Anlass, auf den von der Vo- rinstanz zur Anwendung gebrachten Stundenansatz zurückzukommen. Im Ergebnis sind die Arbeitsaufwendungen des Berufungsführers mit Fr. 230.- pro Stunde zu ent- schädigen. 5.3 Honorarnote vom 29. Dezember 2024 für den Zeitraum vom 12. Juli 2024 bis zum 4. Dezember 2024 – Anwaltliche Kürzestaufwände 5.3.1 Die Vorinstanz kürzte die Honorarnote vom 29. Dezember 2024 um «anwaltliche Kür- zestaufwände» im Umfang von 5 Stunden 25 Minuten (5.41 Stunden). Seitens des Berufungsführers wurden die folgenden Positionen beanstandet (vgl. E. II.1.2.1): Datum Beschreibung Aufwand gesamt Kürzung um 17.07.2024 Gespräch betr. Anwaltswechsel 1:17 1:17 09.08.2024 lncaMail mit Vollmacht an BA 0:03 0:03 15.08.2024 Vfg. BA v. 12.8.24 betr. Wechsel amtl. Vert.; Begleitschreiben 0:13 0:13 20.08.2024 Anruf in JVA Pöschwies wegen vom Ge- fängnis abgesagter Besuche 0:13 0:13 12.09.2024 E-Mail von RAin D. Jud 0:03 0:03 16.09.2024 E-Mail an RAe D. Jud, Y. Thomet, K. Melunovic, F. Kaufmann 0:07 0:07 24.09.2024 E-Mails von/an RAe D. Jud; K, Meluno- vic, Y. Thomet und F. Kaufmann; Tel. mit RA K. Melunovic und BA; Anruf von Rain D. Jud; E-Mail an Co-Verteidigerinnen; Aktenstudium 1:37 1:37 09.10.2024 Besprechung mit RAin Y. Thomet 0:18 0:18 14.10.2024 E-Mai an IRM Basel 0:07 0:07 17.10.2024 E-Mail an Co-Verteidigerinnen; Tel. mit RAin Y. Thomet 0:27 0:27 24.10.2024 tel. Anfrage an BKA betr. Spreng- stoffgutachten; schriftliche Anfrage per 0:44 0:44
CA.2025.40 14 E-Mail an D-BKA und AT-BKA; E-Mail an RAin Y. Thomet 29.10.2024 Aktenstudium und Beweisanträge; E-Mail BKA-Deutschland 2:50 0:10 27.11.2024 E-Mail-Austausch mit RAin Y. Thomet 0:06 0:06 5.3.2 Der Berufungsführer hält dagegen und macht geltend, dass Arbeitsleistungen eines amtlichen Verteidigers nicht allein deshalb gekürzt werden könnten, weil es sich um zeitlich geringfügige Aufwendungen handle. Zudem seien nicht alle gekürzten Positi- onen Kürzestaufwendungen (vgl. E. II.2.2). 5.3.3 Den einschlägigen Normen (vgl. E. II.3) ist nicht zu entnehmen, inwiefern anwaltliche Kürzestaufwendungen entschädigungspflichtig wären. Aus der Rechtsprechung lässt sich jedoch ableiten, dass solche Kürzestaufwendungen eines Verteidigers dann nicht zu entschädigen sind, wenn damit reine administrative Tätigkeiten bzw. Sekre- tariatsarbeiten sowie Bagatelltätigkeiten abgedeckt werden. Hierzu zählen beispiels- weise Telefonate, die Weiterleitung von Schreiben oder die Kenntnisnahme von be- hördlichen Sendungen wie Vorladungen, Fristerstreckungen etc. (Urteil des Oberge- richts Aargau SST.2025.29 vom 27. Mai 2025 E. 2.4.2 und 2.5; Entscheid des Kan- tonsgerichts Basel-Landschaft 470 22 76 vom 15. Juni 2023 E. 2.16; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-616/2023 vom 2. März 2026 E. 10.3.1.2 und 10.3.3). 5.3.4 Die Vorinstanz hat die Aufwandposition vom 17. Juli 2024 im Umfang von einer Stunde und 17 Minuten zu Recht nicht entschädigt. Der Berufungsführer wurde erst am 30. Juli 2024 als amtlicher Verteidiger von D. eingesetzt (Ziff. A.1). Die Leistung vom 17. Juli 2024 erfolgte somit ausserhalb des entschädigungspflichtigen Zeitraums als amtlicher Verteidiger und ist nicht zu entschädigen. 5.3.5 Bei den übrigen von der Vorinstanz unter dem Titel «Kürzestaufwendungen» gekürz- ten Leistungen des Berufungsführers handelt es sich um zeitlich nicht ausgedehnte Arbeiten. Auch wenn sie sich diese Tätigkeiten teils an der Grenze zu den anwaltli- chen Bagatelltätigkeiten bewegen, können die obigen Leistungen, soweit sie zeitlich überhaupt erheblich sind, als Verteidigungstätigkeiten und nicht als Sekretariatsar- beiten oder anwaltliche Bagatelltätigkeiten eingestuft werden. Es ergibt sich vielmehr das Bild, dass der Berufungsführer mit den Verteidigern der übrigen Beschuldigten eine Verteidigungsstrategie ausarbeiten wollte und dazu die Bundeskriminalämter in Deutschland und Österreich kontaktierte, um ein alternatives Sprengstoffgutachten erstellen zu lassen, wozu erste Abklärungen getroffen wurden. Diese Aufwendungen waren für die Verteidigung von D. notwendig und sind entsprechend an seinen amtli- chen Verteidiger zu entschädigen, auch wenn diese nicht lange dauerten.
CA.2025.40 15 5.3.6 Die Kürzung der genannten Positionen im Umfang von 5 Stunden 25 Minuten erweist sich im Ergebnis im Umfang von 1 Stunde 17 Minuten als zulässig. 5.4 Honorarnote vom 29. Dezember 2024 für den Zeitraum vom 12. Juli 2024 bis zum 4. Dezember 2024 – Austausch mit Co-Verteidigungen 5.4.1 Die Vorinstanz kürzte die folgenden Aufwandpositionen des Berufungsführers für die Verteidigung von D. (vgl. oben E. II.1.2.1): Datum Beschreibung Aufwand gesamt Kürzung um 02.09.2024 Videokonferenz mit Co-VerteidigerIn- nen; Aktenstudium 5:10 2:00 18.09.2024 Austausch mit anderen Verteidigern; Abklärungen und Aktenstudium 1:40 1:00 Die Vorinstanz begründet die gekürzte Entschädigung damit, dass eine Sockelvertei- digung aufgrund der unterschiedlichen Interessen der Beschuldigten nicht notwendig gewesen sei (Urteil SK.2024.66 E. 13.3.2 unter Verweis auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.291 vom 13. Dezember 2024 E. 2). 5.4.2 Der Berufungsführer hält dagegen und führt zusammengefasst aus, der Austausch mit der Co-Verteidigung sei zur Erarbeitung einer gemeinsamen «Sockelverteidi- gung» notwendig gewesen und damit zu entschädigen. Zudem wäre ohne diese Ab- sprachen die Zeiten für Aktenstudium etc. viel höher ausgefallen (vgl. E. II.2.2). 5.4.3 Der Berufungsführer erkennt richtig, dass es sich beim Entscheid vom 13. Dezember des Obergerichts des Kantons Aargau (SBK.2024.291), in welchem die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft betreffend Nichtzulassung als freigewählter Ver- teidiger und Rechtsvertreter angefochten wurde, nicht um die Problematik einer So- ckelverteidigung, sondern um die Problematik einer Doppelvertretung bzw. Mehrfach- verteidigung handelte und daher nicht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden kann. Vielmehr gilt, dass Absprachen unter den Verteidigern mehrerer Be- schuldigter betreffend dasselbe Geschehen zwecks Entwicklung einer gemeinsamen Verteidigungsstrategie zulässig, wenn nicht gar geboten sind, sofern dadurch nicht bewusst eine falsche, aber übereinstimmende, Sachverhaltsdarstellung angestrebt wird (RUCKSTUHL, BSK StPO, Art. 128 N 10a). 5.4.4 Im vorliegenden Fall wird den fünf Beschuldigten vorgeworfen, in Mittäterschaft am
23. Juni 2023 220 pyrotechnische Gegenstände des Typs «Super Cobra 6» von Frankreich in die Schweiz in den H.-Shop F. an der G.-Strass in Z. gebracht und
CA.2025.40 16 anschliessend dort aufbewahrt zu haben. Aus den eingeführten pyrotechnischen Ge- genständen hätten die fünf Beschuldigten am 1. und 2. Juli 2023 im H.-Shop drei unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (nachfolgend: USBV), USBV 1.1 mit 366 Gramm Blitzknallsatz, USBV 1.2 mit 499 Gramm Blitzknallsatz und USBV 2 mit 2'600 Gramm Blitzknallsatz, zur Sprengung von Geldautomaten hergestellt, wodurch sie die Liegenschaft und die sich darin befindenden sowie die sich im nähe- ren Umfeld aufhaltenden Personen in Gefahr gebracht hätten (Urteil SK.2024.66 E. 2.1). 5.4.5 Dem Wesen der Mittäterschaft entsprechend werden jedem Mittäter die Tatbeiträge zugerechnet, die unter Umständen auch von anderen Mittätern begangen wurden (BGE 143 IV 361 E. 4.10). Entsprechend hat jeder Mittäter alleine – im vorliegenden Fall jeder der fünf Beschuldigten – ein Interesse daran, die gegen sämtliche Mittäter gerichteten Vorwürfe zu entkräften, da ihm im Ergebnis der Tatbeitrag eines anderen zur Last gelegt werden kann. Es kann daher keineswegs von widerstreitenden Inte- ressen der fünf Beschuldigten gesprochen werden. Vielmehr waren alle Beschuldig- ten daran interessiert, die entsprechenden Vorwürfe zu entkräften bzw. zu relativie- ren. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt einer zweckmässigen und zielgerichteten Verteidigung nicht zu beanstanden, wenn die Verteidigungsstrategie im vorliegenden Fall zwischen den Beschuldigten bzw. ihren Verteidigern abgestimmt wurde. Eine solche Sockelverteidigung kann auch verfahrensbeschleunigend wirken, indem sich Anwälte bezüglich Beweisanträge, Ergänzungsfragen, Plädoyers etc. abstimmen und es nicht zu Überlappungen kommt. Es war entsprechend für die Verteidigung von D. notwendig, dass die Verteidigungen am 2. September 2024 eine Videokonferenz ab- hielten und sich auch sonst intensiv austauschten. Auf die von der Vorinstanz vorge- nommenen Kürzungen der obigen Leistungen des Berufungsführers ist damit zu ver- zichten. Die verrechnete Dauer von 5:10 Stunden für eine Videokonferenz mit den Co-VerteidigerInnen und Aktenstudium sowie die Dauer von 1:40 Stunden für den Austausch mit den anderen Verteidigern, Abklärungen und Aktenstudium erscheinen gerade noch als angemessen. 5.5 Honorarnote vom 29. Dezember 2024 für den Zeitraum vom 12. Juli 2024 bis zum 4. Dezember 2024 – Gefängnisbesuch vom 23. September 2024 5.5.1 Die Vorinstanz kürzte die folgenden Aufwandpositionen des Berufungsführers für die Verteidigung von D.: Datum Beschreibung Aufwand gesamt Kürzung um 22.09.2024 Aktenstudium und Vorbereitung Man- dantengespräch 2:15 1:00
CA.2025.40 17 23.09.2024 Mandantenbesuch in JVA Pöschwies 1:40 1:40 23.09.2024 Fahrzeit: Lenzburg - JVA Pöschwies - Kanzlei 1:32 1:32 Die Vorinstanz begründet die gekürzte Entschädigung damit, dass bereits am 28. Au- gust 2024 ein Gefängnisbesuch stattgefunden hatte und ein erneuter Besuch nicht notwendig gewesen sei (vgl. E. II.1.2.1). 5.5.2 Der Berufungsführer dagegen argumentiert zusammengefasst, dass dieser Gefäng- nisbesuch notwendig gewesen sei, um mit seinem Klienten die Einvernahme vom 25. September 2024 (und weiteren Daten) vorzubereiten (vgl. oben E. II.2.2). 5.5.3 Nach dem Leitfaden für amtliche Mandate des Kantons Zürich (S. 65) gilt als Richt- schnur, dass etwa alle anderthalb Monate ein Gefängnisbesuch als notwendiger Ver- teidigungsaufwand anzuerkennen ist; je nach Komplexität des Verfahrens und Ver- fahrensstand können auch häufigere Besuche angezeigt sein. Dies wird durch die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigt (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB230493 vom 8. Mai 2024 E. VII.2.3; SB190590 vom 3. Dezember 2020 E. VIII.1.2; SB150050 vom 12. Mai 2015 E. V.2.2). 5.5.4 Vorliegend erfolgten lediglich drei Gefängnisbesuche während des gesamten Man- dats. Diese standen jeweils in unmittelbarem Zusammenhang mit einer wesentlichen Verfahrenshandlung, insbesondere mit anstehenden oder kurz zuvor durchgeführten Einvernahmen beziehungsweise anderen prozessrelevanten Schritten. Die Besuche dienten der Besprechung des Verfahrensstands, der Vorbereitung des Beschuldigten auf die bevorstehenden Verfahrenshandlungen, der Erörterung der Verteidigungs- strategie sowie der Nachbesprechung der gewonnenen Erkenntnisse. Gerade bei in- haftierten Klienten ist eine persönliche Besprechung vor oder nach bedeutenden Ver- fahrenshandlungen regelmässig unerlässlich, da eine wirksame Wahrnehmung der Verteidigungsrechte andernfalls nicht gewährleistet werden kann. Die Anzahl von le- diglich drei Besuchen bewegt sich zudem deutlich innerhalb des im erwähnten und ohne weiteres auch hier heranzuziehenden Leitfaden vorgesehenen Rahmens und erscheint angesichts der konkreten Verfahrensentwicklung zurückhaltend. Da jeder Besuch einen konkreten verfahrensbezogenen Anlass hatte und der ordnungsge- mässen Ausübung der Verteidigung diente, handelt es sich nicht um übermässigen oder vermeidbaren Aufwand, sondern um notwendigen Aufwand der ordentlichen Verteidigung, der zu entschädigen ist.
CA.2025.40 18 5.6 Honorarnote vom 10. April 2025 für den Zeitraum vom 12. Dezember 2024 bis am 23. April 2025 – Anwaltliche Kürzestaufwände 5.6.1 Die Vorinstanz kürzte die folgenden Aufwandpositionen des Berufungsführers für die Verteidigung von D.: Datum Beschreibung Aufwand gesamt Kürzung um 12.12.2024 E-Mail von RAin Y. Thomet mit Beilagen; E-Mail an RAin Y. Thomet 0:17 0:17 20.12.2024 Anruf von BStGer 0:05 0:05 13.01.2025 Anruf von BStGer; E-Mail an BStGer 0:09 0:09 03.02.2025 Besprechung mit RAin D. Jud und RA K. Melunovic 0:07 0:07 06.02.2025 Ausstandsgesuch; Anruf von Mandant; Aktenstudium 3:50 3:50 07.02.2025 Vfg. BStGer (Fristerstreckung Beweis- anträge) 0:07 0:07 19.02.2025 E-Mail-Verkehr mit Co-Verteidigung; Stellungnahmen betr. Ausstandsge- such; Vfg. Beschwerdekammer 0:12 0:12 03.03.2025 Gesuchsreplik; Aktenstudium 2:10 2:10 06.03.2025 Beweisvfg. SK; Schreiben BK; E-Mail von Co-Verteidigerin 0:13 0:13 25.03.2025 Tel. mit RA D. Jud; Vorbereitung HV; Ak- tenstudium; Tel. mit RA K. Melunovic 6:20 0:30 Die Vorinstanz begründet die von ihr vorgenommenen Kürzungen damit, dass es sich um anwaltliche Kürzestaufwendungen handle (vgl. E. II.1.2.2). 5.6.2 Der Berufungsführer beanstandet, dass die Vorinstanz die «Kürzestaufwände» nur mit der Begründung nicht entschädigte, dass es sich dabei – sofern überhaupt – um Kürzestaufwände handle (vgl. E. II.2.3). 5.6.3 Grundsätzlich kann zu den rechtlichen Ausführungen auf E. II.5.3 verwiesen werden. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass das Bundesgericht davon ausgeht, dass die amtli- che Verteidigung für das Hauptverfahren nicht automatisch für vom Beschuldigten initiierten Nebenverfahren gilt, sondern die amtliche Verteidigung für diese neu ge- währt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2 (bezüglich einer Haftbeschwerde); ferner: RUCKSTUHL, BSK StPO, Art. 130 N. 10a mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
CA.2025.40 19 Strafprozessrechts, BBl 2006 1180 Ziff. 2.3.4.2; OBERHOLZER, Grundzüge des Straf- prozessrechts, 5. Aufl. 2026, N. 475). 5.6.4 Die Aufwendungen des Berufungsführers vom 6. Februar 2025, 19. Februar 2025 und 3. März 2025 in Höhe von insgesamt 6 Stunden und 12 Minuten stehen im Zu- sammenhang mit einem von D. initiierten Ausstandsverfahren gegen den Spruchkör- per des Verfahrens SK.2024.66. D. hatte am 6. Februar 2025 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Ausstand des gesamten Spruchkörpers (inklusive Ge- richtsschreiber) des Verfahrens SK.2024.66 (SK pag. 20.921.001 ff.) beantragt. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 überwies der damalige Vorsitzende das Ausstands- gesuch der zuständigen Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und teilte gleichzeitig mit, dass dieses aus seiner Sicht unbegründet sei (SK pag. 20.921.2.009 ff.). Nach durchgeführtem Verfahren wies die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts das entsprechende Ausstandsgesuch mit Beschluss BB.2025.14 vom 25. März 2025 ab und auferlegte D. eine Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-. Die Beschwer- dekammer äusserte sich nicht zur Entschädigung des Berufungsführers im selben Verfahren (SK pag. 20.921.2.032). Wie oben ausgeführt, gilt die amtliche Verteidi- gung im Hauptverfahren nicht für vom Beschuldigten initiierte Nebenverfahren. Daher wären die Aufwendungen des Berufungsführers im Verfahren vor der Beschwerde- kammer nur zu entschädigen, wenn die Beschwerdekammer ihn auch als amtlichen Verteidiger von D. im Verfahren BB.2025.14 eingesetzt hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen, weshalb die Vorinstanz dem Berufungsführer zu Recht die Entschädi- gung für sechs Stunden und zwölf Minuten verweigerte. 5.6.5 Bei den übrigen von der Vorinstanz gekürzten Aufwendungen des Berufungsführers (vgl. E. II.5.6.1) handelt es sich – soweit zeitlich erheblich – weder um administrative noch um anwaltliche Bagatellaufwendungen. Deshalb sind diese zu entschädigen. 5.7 Honorarnote vom 10. April 2025 für den Zeitraum vom 12. Dezember 2024 bis am 23. April 2025 – Videokonferenz vom 31.1.2025 sowie deren Vorbereitung 5.7.1 Die Vorinstanz kürzte die folgenden Aufwandpositionen des Berufungsführers für die Verteidigung von D.: Datum Beschreibung Aufwand gesamt Kürzung um 24.01.2025 Vorbereitung Telefonkonferenz; Tele- fonkonferenz mit Co-Verteidigerinnen 0:50 0:50 31.01.2025 Telefonkonferenz mit Co-VerteidigerIn- nen; FEG; Tel. mit RA K. Melunovic 1:10 1:10
CA.2025.40 20 Die Vorinstanz begründet die von ihr vorgenommenen Kürzungen damit, dass der unverhältnismässige Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit dem Austausch mit an- deren Rechtsanwälten nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen sei (vgl. E. II.1.2.2). 5.7.2 Der Berufungsführer stört sich im Wesentlichen daran, dass der Austausch mit der Co-Verteidigungen im Hinblick auf den gleichen Vorwurf an sämtliche Beschuldigte zur Ausarbeitung einer Sockelverteidigung nicht entschädigt wurde, obwohl dieser angebracht gewesen sei (E. II.2.3). 5.7.3 Zur Begründung kann grundsätzlich auf die oben genannte E. II.5.4 verwiesen wer- den. Es ist auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sinnvoll und einer effizienten Verfahrensführung dienlich, wenn sich die Verteidiger mehrerer Beschuldigter im Hin- blick auf die Hauptverhandlung untereinander austauschen, um eine gemeinsame Strategie zu erarbeiten und Wiederholungen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere beim Vorwurf eines mittäterschaftlichen Delikts. Die Telefonkonferenz der Verteidiger vom 31. Januar 2025 und deren Vorbereitung waren für die Verteidigung von D. daher notwendig. Es ist daher angemessen, die obigen Leistungen des Berufungsführers im Umfang von zwei Stunden zu entschädigen. 5.8 Honorarnote vom 10. April 2025 für den Zeitraum vom 12. Dezember 2024 bis am 23. April 2025 – Gefängnisbesuch vom 24. März 2025 Die Vorinstanz hält den Gefängnisbesuch vom 24. März 2025 (insgesamt fünf Stun- den und 15 Minuten) im Umfang von vier Stunden nicht für entschädigungspflichtig (vgl. E. II.1.2.2). Der Gesuchsteller moniert dies (E. II.2.3). Wie unter E. II.5.5 bereits dargelegt, waren die Gefängnisbesuche des Berufungsführers über das ganze Man- dat hinweg angemessen und sind entsprechend zu entschädigen. 5.9 Honorarnote vom 10. April 2025 für den Zeitraum vom 12. Dezember 2024 bis am 23. April 2025 – Aufwand Vorbereitung Plädoyer 5.9.1 Die Vorinstanz kürzte die folgenden Aufwandpositionen des Berufungsführers für die Verteidigung von D.: Datum Beschreibung Aufwand gesamt Kürzung um 26.03.2025 Unterlagen v. BStGer; Anruf bei/Tel. mit BStGer; Vorbereitung HV und Plädoyer; Beschluss BK; Tel. mit Mandant 6:30
28.03.2025 Plädoyer 8:15
CA.2025.40 21 29.03.2025 Plädoyer Aktenstudium/ -kontrolle 7:15
30.03.2025 Überarbeitung und Fertigstellung Plä- doyernotizen 8:45
Total
30:45 9:00 Die Vorinstanz begründet die von ihr vorgenommenen Kürzungen damit, dass der Aufwand für die Vorbereitung des Plädoyers übertrieben und entsprechend um neun Stunden zu kürzen sei (vgl. E. II.1.2.2). 5.9.2 Der Berufungsführer hält den Aufwand angesichts des umfangreichen Verfahrens, der Vielzahl der Tatvorwürfe und der Länge seiner Ausführungen (rund 50 Seiten Plädoyernotizen inkl. diverser Einschübe) für angemessen (vgl. E. II.2.3). 5.9.3 Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich zweifellos um ein aufwendiges Verfah- ren. Die Akten der BA des Verfahrens mit fünf Beschuldigten umfassen 19 Bundes- ordner, die Anklageschrift umfasst 30 Seiten (SK pag. 20.100.001 ff.). Die erstinstanz- liche Hauptverhandlung erstreckte sich über zwei Tage (31. März 2025 und 1. April
2025) und im Anschluss an die mündliche Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils vom
23. April 2025 fand noch eine Haftverhandlung statt (SK pag. 20.720.001 ff.). Die Plädoyernotizen der BA (exklusive Anträge) für die erstinstanzliche Hauptverhand- lung erstrecken sich über 32 Seiten (SK pag. 20.721.034 ff.). Das Plädoyer für D. durch den Berufungsführer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung um- fasst insgesamt 56 Seiten (SK pag. 20.721.086). Demgegenüber umfasste das Plä- doyer von Rechtsanwältin Thomet 20 Seiten (SK pag. 20.721.066 ff.), dasjenige von Rechtsanwältin Dominique Jud 23 Seiten (SK pag. 20.721.143 ff.), dasjenige von Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini 9 Seiten (SK pag. 20.721.166 ff.) und dasje- nige von Rechtsanwalt Florian Kaufmann 10 Seiten (SK pag. 20.721.175 ff.). Allein aufgrund der Länge der jeweiligen Plädoyers entsteht schon der Eindruck, dass Rechtsanwalt Held einen Grossteil der «Sockelverteidigung» übernommen hatte. Dies bestätigt sich, wenn man berücksichtigt, dass sich Rechtsanwalt Held am inten- sivsten zugunsten sämtlicher Beschuldigter mit der Verwertbarkeit der Beweismittel befasste (SK pag. 20.721.101 ff.) und sich mit der Strafbarkeit nach Art. 224 ff. StGB (SK pag. 20.721.113 ff.) auseinandersetzte. Dafür benötigte er entsprechend viel Vor- bereitungszeit. Unter zusätzlicher Würdigung des Umfangs des vorliegenden Falls ist ein Aufwand von 30 Stunden und 45 Minuten für die Vorbereitung des Plädoyers so- wie weiterer Vorbereitungszeit für die Hauptverhandlung vertretbar. Es kann somit nicht von einem überlangen Plädoyer bzw. einer überlangen Vorbereitung der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung gesprochen werden. Die Vorbereitungszeit von 30 Stunden und 45 Minuten für das Verfassen eines solchen Plädoyers ist demnach nicht zu beanstanden, sondern liegt im Rahmen einer angemessenen und
CA.2025.40 22 notwendigen Verteidigung und ist entsprechend zu entschädigen. Die Kürzung der Leistungen des Berufungsführers für die Vorbereitung des Plädoyers durch die Vo- rinstanz im Umfang von neun Stunden erweist sich somit als nicht angezeigt. 6. Rechtsanwalt Thomas Held ist nach dem Dargelegten für die amtliche Verteidigung von D. im Untersuchungsverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren von der Eidgenossenschaft unter Abzug bereits geleisteter Akontozahlungen folgendermas- sen zu entschädigen: Honorarnote vom 29. Dezember 2024
zu kürzende Stun- den Stundenansatz [Fr.] [Fr.] Leistungen
15‘946.- Abzgl. Kürzung gem. E. 5.3 1:17 Std. 230.-
- 295.15 Auslagen
540.10 Zwischentotal
16‘190.95 MWST
1‘311.45 Total
17‘502.40
Honorarnote vom 10. April 2025
zu kürzende Stun- den Stundenansatz [Fr.] [Fr.] Leistungen
20‘074.40 Abzgl. Kürzung gem. E. 5.6 6:12 Std. 230.-
- 1‘426.- Auslagen
1‘007.40 Zwischentotal
19‘655.80 MWST
1‘592.10 Total
21’248.60
Honorarnote vom 29. Dezember 2024 17‘502.40 Honorarnote vom 10. April 2025 21‘248.60 Total 38‘751.-
CA.2025.40 23 III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'000.- festzu- setzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf- gericht vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer beantragt insgesamt eine Entschädigung von Fr. 40'610.85, zugesprochen wurden ihm von der Erstinstanz Fr. 33'926.35, zweitin- stanzlich sind es sodann Fr. 38'751.99. Von dem von ihm verlangten Mehrbetrag von Fr. 6'684.50 werden ihm vorliegend zusätzlich Fr. 4’824.65 zugesprochen. Der Beru- fungsführer obsiegt mit seinem Begehren im vorliegend insofern zu rund drei Vierteln und unterliegt im Restumfang. Dem Beschwerdeführer sind daher für das Beschwer- deverfahren reduzierte Gerichtskosten von Fr. 250.- aufzuerlegen. Im Übrigen wer- den sie auf die Staatskasse genommen. 2. Dem Berufungsführer steht für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entschädi- gung zu, für die der Staat aufzukommen hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO). Er macht für das Berufungsverfahren einen angemessenen Aufwand von 23 Stunden geltend und veranschlagt aufgrund der Komplexität der Materie einen Stun- denansatz von Fr. 250.- (CAR pag. 1.400.052 f., Rz. 69 f.; CAR pag.1.400.053 f.). Es ist jedoch der übliche Stundenansatz von Fr. 230.- anzuwenden, da die Geltendma- chung eines Honorars zu den anwaltlichen Standardvorgängen gehört und diesbe- züglich keine besondere Komplexität vorliegt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen (vgl. E. II.5.2). Weiter sind Auslagen von Fr. 2.50 zu entschädigen. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers ist auf diesem Betrag keine Mehrwert- steuer geschuldet, da es sich bei den Aufwendungen des um sein Honorar prozes- sierenden amtlichen Verteidigers nicht um eine gegen Entgelt erbrachte Leistung handelt (Art. 18 MWSTG). Die Eidgenossenschaft hat entsprechend dem Obsiegen des Berufungsführers im Umfang von 75% diesen mit Fr. 3'969.40 (75% von Fr. 5'292.50) zu entschädigen.
CA.2025.40 24 Die Berufungskammer erkennt: 1. Rechtsanwalt Thomas Held wird für die amtliche Verteidigung von D. im Untersu- chungsverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren von der Eidgenossenschaft unter Anrechnung bereits geleisteter Akontozahlungen insgesamt mit Fr. 38‘751.- (inkl. MWST) entschädigt. 2. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.- wird im Umfang von Fr. 250.- Rechtsanwalt Thomas Held auferlegt. Im Übrigen wird sie auf die Staats- kasse genommen. 3. Rechtsanwalt Thomas Held wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Entschä- digung von Fr. 3‘969.40 (exkl. MWST) aus der Staatskasse zugesprochen. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Luzius Kaufmann
CA.2025.40 25 Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger - Herrn Rechtsanwalt Thomas Held - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektroni- schen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 21. Juni 2023
Erwägungen (62 Absätze)
E. 2 Mai 2025 der Beschuldigte D. (SK. pag. 20.940.005) und am 5. Mai 2025 der Be- schuldigte B. (SK pag. 20.940.006) Berufung an. Zudem meldeten am 28. April 2025 Rechtsanwältin Yvonne Thomet (SK pag. 20.940.004) und am 2. Mai 2025 Rechts- anwalt Thomas Held (SK pag. 20.940.005) je im eigenen Namen Berufung gegen den sie jeweils betreffenden Entschädigungsentscheid der Strafkammer an. Das schrift- lich begründete Urteil der Strafkammer SK.2024.66 vom 23. April 2025 wurde am
16. Dezember 2025 versendet (SK pag. 20.930.127).
CA.2025.40
E. 2.1 Mit Berufungsbegründung führt der Berufungsführer insbesondere aus, dass ein Stundenansatz von Fr. 250.- für seine Leistungen als amtlicher Verteidiger von D. angemessen sei. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass bei einem mittleren Schwierigkeitsgrad der Stundenansatz nicht im unteren Drittel festgesetzt werden könne. Zudem sei der angewandte Stundenansatz von Fr. 230.- seit 15 Jahren un- verändert. Teuerungsbereinigt müsse der Stundenansatz mindestens Fr. 245.- betra- gen (CAR pag. 1.400.035, Rz. 16 ff.). Zudem kritisiert der Berufungsführer die Erwä- gungen der Vorinstanz mehrfach als ungenügend (CAR pag. 1.400.035 ff., Rz. 19, 39, 56, 58 und 61) und sieht darin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (CAR pag. 1.400.036 f., Rz. 23). Zu den einzelnen Leistungskürzungen durch die Vorinstanz äussert sich der Berufungsführer wie folgt:
E. 2.2 Honorarnote vom 29. Dezember 2024 für den Zeitraum vom 12. Juli 2024 bis zum 4. Dezember 2024 Der Berufungsführer ist der Ansicht, dass alle Kürzungen der mit der Honorarnote vom
29. Dezember 2024 geltend gemachten Aufwendungen durch die Vorinstanz falsch seien (vgl. E. II.1.2). Zunächst wendet er sich gegen die Kürzung der anwaltlichen Kür- zestaufwendungen für den Zeitraum vom 12. Juli 2024 bis zum 4. Dezember 2024. Er moniert, dass Leistungen nicht allein deshalb gekürzt werden dürften, weil es sich um Kürzestaufwände handle (CAR pag. 1.400.036 ff., Rz. 22 ff.). Im selben Zeitraum habe die Vorinstanz zudem zu Unrecht eine „Sockelverteidigung” mit der Verteidigung der anderen Beschuldigten bei der Honorarbemessung nicht entschädigt. Dies sei im vor- liegenden Fall besonders unangemessen, da die Vorinstanz den amtlichen Verteidi- gern mit Verfügung vom 5. Februar 2025 erlaubt habe, auf die Parteivorträge der Ver- teidiger der anderen Personen zu verweisen. Hätte es keinen Austausch mit den Ver- teidigern der anderen Beschuldigten gegeben, wäre das Aktenstudium des Berufungs- führers, der erst kürzlich als amtlicher Verteidiger von D. eingesetzt worden sei, umso länger ausgefallen. Denn die Verteidiger der anderen Beschuldigten hätten ihn auf die relevanten Umstände des Falles hingewiesen (CAR pag. 1.400.038 ff., Rz. 28 ff.). Aus- serdem habe die Vorinstanz zu Unrecht beanstandet, dass er seinen Mandanten am
23. September 2024 im Gefängnis besucht habe, obwohl er ihn bereits am 28. August 2024 im Gefängnis besucht hatte. Der Gefängnisbesuch vom 23. September 2024 sei kein Routinebesuch gewesen, sondern hätte der Vorbereitung der unmittelbar bevor- stehenden bundesanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. September 2024 gedient (CAR pag. 1.400.042 ff., Rz. 38 ff.).
CA.2025.40 9
E. 2.3 Honorarnote vom 10. April 2025 für den Zeitraum vom 12. Dezember 2024 bis zur Urteilseröffnung am 23. April 2025
Der Berufungsführer hält sämtliche Kürzungen der mit der Honorarnote vom 10. April 2025 geltend gemachten Aufwendungen durch die Vorinstanz für falsch (vgl. E. II). Er wendet sich erneut gegen die Kürzung der anwaltlichen Kürzestaufwände und ist der Meinung, dass Leistungen nicht allein aufgrund ihrer Kürze gekürzt werden dürf- ten (CAR pag. 1.400.044 f., Rz. 46 f.). Bei der Videokonferenz vom 31. Januar 2025 mit den Verteidigern der übrigen Beschuldigten sowie deren Vorbereitung handle es sich zudem nicht um unnötigen Aufwand. Vielmehr sei die Absprache mit den Vertei- digern der übrigen Beschuldigten im Hinblick auf die bevorstehende Hauptverhand- lung notwendig gewesen, um eine Sockelverteidigung zu erarbeiten. Dies gelte umso mehr, da die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Februar 2025 den Verteidigern erlaubt habe, auf das Plädoyer der jeweils anderen Verteidiger zu verweisen. Die Absprache unter den Verteidigern habe im Ergebnis eine effiziente erstinstanzliche Hauptver- handlung ermöglicht (CAR pag. 1.400.045 ff., Rz. 48 ff.). Auch der von der Vorinstanz beanstandete Gefängnisbesuch am 24. März 2025 bei seinem Klienten sei notwendig gewesen, um die erstinstanzliche Hauptverhandlung gemeinsam mit ihm vorbereiten zu können. Zudem seien im gekürzten Aufwand auch weitere Aufwendungen aus- serhalb des Gefängnisbesuchs enthalten (CAR pag. 1.400.047 f., Rz. 56 ff.). Die Kür- zung des Aufwands zur Vorbereitung seines Plädoyers um neun Stunden durch die Vorinstanz sei überdies unangemessen. Seine Plädoyernotizen würden 32 Seiten umfassen und er habe nochmals 18 Seiten mit mündlichen Ergänzungen und Abwei- chungen hinzugefügt. Bei einem rund 50-seitigen Plädoyer sei eine Vorbereitungszeit von 30 Stunden eher niedrig einzustufen, zumal er sich noch mit möglichen Argumen- ten der Gegenseite auseinandersetzen und verschiedene Szenarien habe vorberei- ten müssen (CAR pag. 1.400.048 ff., Rz. 61 ff.).
E. 2.3.2 (bezüglich einer Haftbeschwerde); ferner: RUCKSTUHL, BSK StPO, Art. 130 N. 10a mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
CA.2025.40
E. 2.4 Stellungnahme der Vorinstanz vom 20. Mai 2026 Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2026 weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beru- fungsführer erst am 12. August 2024, also kurz vor Abschluss der Untersuchung, ein- gesetzt worden sei. Zudem habe eine erdrückende Beweislage gegen den Mandan- ten des Berufungsführers bestanden, da dieser auf frischer Tat ertappt worden sei. Des Weiteren sei sein Mandant bezüglich der Urkundendelikte geständig gewesen. Vor diesem Hintergrund habe der Berufungsführer einen überhöhten Aufwand betrie- ben. Die Kürzung der geltend gemachten Aufwendungen sei schliesslich das Resultat dieser aufgeblähten Mandatsführung gewesen (CAR pag. 1.400.069 f.).
CA.2025.40 10 3. Rechtliche Grundlagen
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts. B.2 Nachdem weder die BA (CAR pag. 1.400.005) noch Rechtsanwalt Held (CAR pag. 1.400.006 f.) Einwände gegen die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens erhoben, wurde am 30. Januar 2026 das schriftliche Verfahren angeordnet. Gleich- zeitig wurde Rechtsanwalt Held aufgefordert, die Berufung innert 20 Tagen zu be- gründen (CAR pag. 1.400.011). B.3 Nach mehrmaliger Fristerstreckung stellte RA Held mit Berufungsbegründung vom
28. April 2026 (CAR pag. 1.400.022 ff.) die folgenden Anträge: 1. Dispositivziffer IX.4.2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 sei aufzuheben und Rechtsanwalt THOMAS HELD sei für die amtliche Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanz- lichen Verfahren mit mindestens Fr. 40’610.85.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts.
CA.2025.40
E. 3.1 Die amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch öffentliches Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht mit dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Best- immungen (BGE 131 I 217 E. 2.4; BGE 122 I 1 E. 3a). Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Aus- lagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Inte- ressen der Mandantschaft von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Mass- stab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hin- sicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wah- rung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam aus- üben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b). Eine Verletzung des Willkürverbots – und mittelbar auch der Wirtschaftsfrei- heit – liegt erst dann vor, wenn die zugesprochene Entschädigung die Selbstkosten nicht zu decken und einen zwar bescheidenen, nicht aber bloss symbolischen Ver- dienst nicht zu gewährleisten vermag. Im Sinne einer Faustregel hat das Bundesge- richt festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schwei- zerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen muss, um vor der Verfassung standzuhalten (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGE 132 I 201 E. 8.6 f.).
E. 3.2 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung richtet sich vorliegend nach dem Reglement des Bundesstrafge- richts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom
31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Die Anwaltskosten umfassen das Hono- rar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz be- trägt mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 300.- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Aus- lagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten ver- gütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag
CA.2025.40 11 vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwert- steuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. Nicht jeder Aufwand, der im Strafver- fahren entstanden ist, ist zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; BGE 142 IV 45 E. 2.1; BGE 138 IV 203 E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2023 E. 1.1.1). Entschädigt werden nur jene Bemühun- gen, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2; BGE 141 I 124 E. 3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1; 6B_336/2014 vom 6. Februar 2016 E. 2.2; 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). 4. Verletzung des rechtlichen Gehörs Der Berufungsführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz nicht bei sämtlichen Kürzungen seiner Leistungen angegeben habe, weshalb diese erfolgt seien. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädi- gung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwen- dung findet (Urteile des Bundesgerichts 5D_4/2011 vom 20. April 2011 E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über die Höhe des an- waltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Ent- schädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a.; 93 I 116 E. 2). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendungen als unnötig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2). Die Begründung der Vorinstanz zu den Kürzungen der vom Berufungsführer geltend gemachten Leistungen (vgl. E. II.1.2) ist knapp gehalten. Sie bewegt sich aber im üblichen Rahmen und die wesentlichen Entscheidungsgründe sind daraus nachvollziehbar. Das zeigt sich auch daran, dass der Berufungsführer in der Lage war, eine detailliert begründete Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid zu formulieren und auch er die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz verstanden zu haben scheint. Das rechtliche Gehör des Berufungsführers wurde durch die Vo- rinstanz somit nicht verletzt. Doch selbst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
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E. 4 B.4 Mit Schreiben vom 19. Mai 2026 erklärte die BA gegenüber der Berufungskammer ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung (CAR pag. 1.400.062). Der Beschuldigte D. liess am 19. Mai 2026 durch Rechtsanwalt Held der Berufungskammer mitteilen, dass er (sinngemäss) die Gutheissung der von seinem Rechtsanwalt gestellten Anträge beantrage und sich dessen Argumentation an- schliesse (CAR pag. 1.400.063 f.). Am 20. Mai 2026 beantragte die Strafkammer die Abweisung der Honorarberufung von Rechtsanwalt Held (CAR pag. 1.400.069 f.). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1 Die amtliche Verteidigung hat die ihr zugesprochene Entschädigung mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel anzufechten (Art. 135 Abs. 3 StPO). Ge- gen das Urteil der Strafkammer SK.2024.66 vom 23. April 2024 steht die Berufung nach Art. 398 ff. StPO offen. Daher unterliegt die Anfechtung der vorinstanzlich zuge- sprochenen Entschädigung an den amtlichen Verteidiger Held ebenfalls der Beru- fung. 1.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung betrifft zunächst deren eigene Interes- sen. Sie ist deshalb gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO zur Anfechtung des strafprozessu- alen Entschädigungsentscheids in eigenem Namen befugt. Die amtlich verteidigte Person hat hingegen kein eigenes (rechtlich geschütztes) Interesse an einer Erhö- hung des amtlichen Honorars (BGE 151 IV 84 E. 2.3). Trotzdem ist die kostenpflich- tige amtlich verteidigte Person ins Verfahren miteinzubeziehen, da eine Erhöhung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung mittelbar auch ihre Rückerstattungspflicht berührt (vgl. BLUM, Probleme der neuen Kostenberufung im Strafprozess, plädoyer 6/2024, S. 47 ff., 49; RUCKSTUHL, BSK StPO, Art. 135 N. 17). 1.3 Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurtei- lung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). 1.4 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumel- den. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht ge- mäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine schriftliche Berufungserklärung ein (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV
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E. 5 157 E. 2.1). Will die amtliche Verteidigung demnach (nicht nur für ihren Mandanten, sondern auch) für sich selbst in Bezug auf die Festsetzung des amtlichen Honorars Berufung erheben, muss sie (sowohl im Namen des Mandanten als auch) in eigenem Namen Berufung anmelden und erklären. Das Gesetz sieht für die Anfechtung des Entschädigungsentscheids durch die amtliche Verteidigung, keine Ausnahme vom zweistufigen Verfahren der Berufungsanmeldung und -erklärung vor (Urteile des Bun- desgerichts 6B_474/2025 vom 2. Februar 2026 E. 1.3.3; 6B_806/2024 vom 7. Okto- ber 2025 E. 2.3.2 f.). Rechtsanwalt Held hat vorliegend am 2. Mai 2025 form- und fristgerecht im eigenen Namen Berufung zuhanden der Strafkammer angemeldet (vgl. Ziff. A.3) und am 6. Januar 2026 in eigenem Namen Berufung zuhanden der Berufungskammer erklärt (vgl. Ziff. B.1). 1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Ver- fahrenshindernisse liegen keine vor. Es ist auf die Berufung einzutreten. 2. Schriftliches Verfahren Da das vorliegende Verfahren nur die Höhe der von der Strafkammer zugesprochene Entschädigung des amtlichen Verteidigers Held für die Verteidigung von D. in der Untersuchung und dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zum Gegenstand hat, ist das vorliegende Berufungsverfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO schriftlich durchzuführen (vgl. Ziff. B.3). 3. Verfahrensgegenstand und Kognition Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 1 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Rechts- anwalt Held hat die Höhe der an ihn durch die Vorinstanz im Urteil SK.2024.66 vom
23. April 2025 (Dispositiv Ziff. IX.4.2) zugesprochene Entschädigung für die amtliche Verteidigung von D. angefochten (Ziff. B.1). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beschlüsse der Berufungskammer CA.2025.39 vom
24. Februar 2026, sowie CA.2025.41, CA.2026.1 und CA.2026.2 vom 13. Januar 2026). II. Materielle Erwägungen 1. Ausgangslage 1.1 Bei der Vorinstanz eingereichte Honorarnoten des Berufungsführers Der Berufungsführer reichte hinsichtlich seiner Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren folgende detail- lierte Honorarnoten bei der Strafkammer ein:
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E. 5.1 Vorbemerkung Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Leis- tungen des Berufungsführers in seinen Honorarnoten im Dezimalsystem verfasst seien. Aus den Honorarnoten geht jedoch hervor, dass die vom Verteidiger geltend gemachten Leistungen im Format «Stunden : Minuten» erfasst sind. Die nachfolgend wiedergegebenen Zahlen stimmen entsprechend nicht mit denjenigen im vorinstanz- lichen Urteil überein.
E. 5.2 Anwendbarer Tarif (Stundenansatz)
E. 5.2.1 Die Vorinstanz entschädigte den Berufungsführer für seine Arbeitsaufwendungen mit einem Stundenansatz von Fr. 230.- (vgl. E. II.1.2.1). Der Berufungsführer verlangt unter Hinweis auf die Komplexität des Verfahrens und die Teuerung einen Stunden- ansatz von Fr. 250.- (vgl. E. II.1.2.1).
E. 5.2.2 Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sach- liche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Pra- xis der Kammern des Bundesstrafgerichts Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reise- und Wartezeit (Urteile der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2022.12 vom 30. Juni 2023 E. II.E.2.1.2 und CA.2021.5 vom 17. September 2021 E. 2.2.1.2; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.38 vom 18. De- zember 2020 E. 8.2.2). Das Bundesgericht selbst erachtet einen Stundenansatz von Fr. 230.- für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für die Vertretung vor Bun- desstrafgericht für bundesrechtskonform (vgl. auch BGE 142 IV 163 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 1.2).
E. 5.2.3 Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Praxis des Bundesstrafgerichts ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Arbeitsauf- wendungen des Berufungsführers in der Untersuchung und dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit Fr. 230.- entschädigte. Zwar umfasste das Verfahren mehrere zeitlich aufwendige Vorwürfe, jedoch wurden für die amtliche Verteidigung von D. in Bezug auf Sprengstoff-, Urkunden-, Ausländerrechts- sowie Strassenverkehrsdelikte keine überdurchschnittlichen Fachkenntnisse benötigt, wie sie beispielsweise in kom- plexen Wirtschaftsstrafverfahren erforderlich sind. Jeder erfahrene Anwalt wäre ohne
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E. 5.3 Honorarnote vom 29. Dezember 2024 für den Zeitraum vom 12. Juli 2024 bis zum 4. Dezember 2024 – Anwaltliche Kürzestaufwände
E. 5.3.1 Die Vorinstanz kürzte die Honorarnote vom 29. Dezember 2024 um «anwaltliche Kür- zestaufwände» im Umfang von 5 Stunden 25 Minuten (5.41 Stunden). Seitens des Berufungsführers wurden die folgenden Positionen beanstandet (vgl. E. II.1.2.1): Datum Beschreibung Aufwand gesamt Kürzung um 17.07.2024 Gespräch betr. Anwaltswechsel 1:17 1:17 09.08.2024 lncaMail mit Vollmacht an BA 0:03 0:03 15.08.2024 Vfg. BA v. 12.8.24 betr. Wechsel amtl. Vert.; Begleitschreiben 0:13 0:13 20.08.2024 Anruf in JVA Pöschwies wegen vom Ge- fängnis abgesagter Besuche 0:13 0:13 12.09.2024 E-Mail von RAin D. Jud 0:03 0:03 16.09.2024 E-Mail an RAe D. Jud, Y. Thomet, K. Melunovic, F. Kaufmann 0:07 0:07 24.09.2024 E-Mails von/an RAe D. Jud; K, Meluno- vic, Y. Thomet und F. Kaufmann; Tel. mit RA K. Melunovic und BA; Anruf von Rain D. Jud; E-Mail an Co-Verteidigerinnen; Aktenstudium 1:37 1:37 09.10.2024 Besprechung mit RAin Y. Thomet 0:18 0:18 14.10.2024 E-Mai an IRM Basel 0:07 0:07 17.10.2024 E-Mail an Co-Verteidigerinnen; Tel. mit RAin Y. Thomet 0:27 0:27 24.10.2024 tel. Anfrage an BKA betr. Spreng- stoffgutachten; schriftliche Anfrage per 0:44 0:44
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E. 5.3.2 Der Berufungsführer hält dagegen und macht geltend, dass Arbeitsleistungen eines amtlichen Verteidigers nicht allein deshalb gekürzt werden könnten, weil es sich um zeitlich geringfügige Aufwendungen handle. Zudem seien nicht alle gekürzten Positi- onen Kürzestaufwendungen (vgl. E. II.2.2).
E. 5.3.3 Den einschlägigen Normen (vgl. E. II.3) ist nicht zu entnehmen, inwiefern anwaltliche Kürzestaufwendungen entschädigungspflichtig wären. Aus der Rechtsprechung lässt sich jedoch ableiten, dass solche Kürzestaufwendungen eines Verteidigers dann nicht zu entschädigen sind, wenn damit reine administrative Tätigkeiten bzw. Sekre- tariatsarbeiten sowie Bagatelltätigkeiten abgedeckt werden. Hierzu zählen beispiels- weise Telefonate, die Weiterleitung von Schreiben oder die Kenntnisnahme von be- hördlichen Sendungen wie Vorladungen, Fristerstreckungen etc. (Urteil des Oberge- richts Aargau SST.2025.29 vom 27. Mai 2025 E. 2.4.2 und 2.5; Entscheid des Kan- tonsgerichts Basel-Landschaft 470 22 76 vom 15. Juni 2023 E. 2.16; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-616/2023 vom 2. März 2026 E. 10.3.1.2 und 10.3.3).
E. 5.3.4 Die Vorinstanz hat die Aufwandposition vom 17. Juli 2024 im Umfang von einer Stunde und 17 Minuten zu Recht nicht entschädigt. Der Berufungsführer wurde erst am 30. Juli 2024 als amtlicher Verteidiger von D. eingesetzt (Ziff. A.1). Die Leistung vom 17. Juli 2024 erfolgte somit ausserhalb des entschädigungspflichtigen Zeitraums als amtlicher Verteidiger und ist nicht zu entschädigen.
E. 5.3.5 Bei den übrigen von der Vorinstanz unter dem Titel «Kürzestaufwendungen» gekürz- ten Leistungen des Berufungsführers handelt es sich um zeitlich nicht ausgedehnte Arbeiten. Auch wenn sie sich diese Tätigkeiten teils an der Grenze zu den anwaltli- chen Bagatelltätigkeiten bewegen, können die obigen Leistungen, soweit sie zeitlich überhaupt erheblich sind, als Verteidigungstätigkeiten und nicht als Sekretariatsar- beiten oder anwaltliche Bagatelltätigkeiten eingestuft werden. Es ergibt sich vielmehr das Bild, dass der Berufungsführer mit den Verteidigern der übrigen Beschuldigten eine Verteidigungsstrategie ausarbeiten wollte und dazu die Bundeskriminalämter in Deutschland und Österreich kontaktierte, um ein alternatives Sprengstoffgutachten erstellen zu lassen, wozu erste Abklärungen getroffen wurden. Diese Aufwendungen waren für die Verteidigung von D. notwendig und sind entsprechend an seinen amtli- chen Verteidiger zu entschädigen, auch wenn diese nicht lange dauerten.
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E. 5.3.6 Die Kürzung der genannten Positionen im Umfang von 5 Stunden 25 Minuten erweist sich im Ergebnis im Umfang von 1 Stunde 17 Minuten als zulässig.
E. 5.4 Honorarnote vom 29. Dezember 2024 für den Zeitraum vom 12. Juli 2024 bis zum 4. Dezember 2024 – Austausch mit Co-Verteidigungen
E. 5.4.1 Die Vorinstanz kürzte die folgenden Aufwandpositionen des Berufungsführers für die Verteidigung von D. (vgl. oben E. II.1.2.1): Datum Beschreibung Aufwand gesamt Kürzung um 02.09.2024 Videokonferenz mit Co-VerteidigerIn- nen; Aktenstudium 5:10 2:00 18.09.2024 Austausch mit anderen Verteidigern; Abklärungen und Aktenstudium 1:40 1:00 Die Vorinstanz begründet die gekürzte Entschädigung damit, dass eine Sockelvertei- digung aufgrund der unterschiedlichen Interessen der Beschuldigten nicht notwendig gewesen sei (Urteil SK.2024.66 E. 13.3.2 unter Verweis auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.291 vom 13. Dezember 2024 E. 2).
E. 5.4.2 Der Berufungsführer hält dagegen und führt zusammengefasst aus, der Austausch mit der Co-Verteidigung sei zur Erarbeitung einer gemeinsamen «Sockelverteidi- gung» notwendig gewesen und damit zu entschädigen. Zudem wäre ohne diese Ab- sprachen die Zeiten für Aktenstudium etc. viel höher ausgefallen (vgl. E. II.2.2).
E. 5.4.3 Der Berufungsführer erkennt richtig, dass es sich beim Entscheid vom 13. Dezember des Obergerichts des Kantons Aargau (SBK.2024.291), in welchem die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft betreffend Nichtzulassung als freigewählter Ver- teidiger und Rechtsvertreter angefochten wurde, nicht um die Problematik einer So- ckelverteidigung, sondern um die Problematik einer Doppelvertretung bzw. Mehrfach- verteidigung handelte und daher nicht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden kann. Vielmehr gilt, dass Absprachen unter den Verteidigern mehrerer Be- schuldigter betreffend dasselbe Geschehen zwecks Entwicklung einer gemeinsamen Verteidigungsstrategie zulässig, wenn nicht gar geboten sind, sofern dadurch nicht bewusst eine falsche, aber übereinstimmende, Sachverhaltsdarstellung angestrebt wird (RUCKSTUHL, BSK StPO, Art. 128 N 10a).
E. 5.4.4 Im vorliegenden Fall wird den fünf Beschuldigten vorgeworfen, in Mittäterschaft am
23. Juni 2023 220 pyrotechnische Gegenstände des Typs «Super Cobra 6» von Frankreich in die Schweiz in den H.-Shop F. an der G.-Strass in Z. gebracht und
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E. 5.4.5 Dem Wesen der Mittäterschaft entsprechend werden jedem Mittäter die Tatbeiträge zugerechnet, die unter Umständen auch von anderen Mittätern begangen wurden (BGE 143 IV 361 E. 4.10). Entsprechend hat jeder Mittäter alleine – im vorliegenden Fall jeder der fünf Beschuldigten – ein Interesse daran, die gegen sämtliche Mittäter gerichteten Vorwürfe zu entkräften, da ihm im Ergebnis der Tatbeitrag eines anderen zur Last gelegt werden kann. Es kann daher keineswegs von widerstreitenden Inte- ressen der fünf Beschuldigten gesprochen werden. Vielmehr waren alle Beschuldig- ten daran interessiert, die entsprechenden Vorwürfe zu entkräften bzw. zu relativie- ren. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt einer zweckmässigen und zielgerichteten Verteidigung nicht zu beanstanden, wenn die Verteidigungsstrategie im vorliegenden Fall zwischen den Beschuldigten bzw. ihren Verteidigern abgestimmt wurde. Eine solche Sockelverteidigung kann auch verfahrensbeschleunigend wirken, indem sich Anwälte bezüglich Beweisanträge, Ergänzungsfragen, Plädoyers etc. abstimmen und es nicht zu Überlappungen kommt. Es war entsprechend für die Verteidigung von D. notwendig, dass die Verteidigungen am 2. September 2024 eine Videokonferenz ab- hielten und sich auch sonst intensiv austauschten. Auf die von der Vorinstanz vorge- nommenen Kürzungen der obigen Leistungen des Berufungsführers ist damit zu ver- zichten. Die verrechnete Dauer von 5:10 Stunden für eine Videokonferenz mit den Co-VerteidigerInnen und Aktenstudium sowie die Dauer von 1:40 Stunden für den Austausch mit den anderen Verteidigern, Abklärungen und Aktenstudium erscheinen gerade noch als angemessen.
E. 5.5 Honorarnote vom 29. Dezember 2024 für den Zeitraum vom 12. Juli 2024 bis zum 4. Dezember 2024 – Gefängnisbesuch vom 23. September 2024
E. 5.5.1 Die Vorinstanz kürzte die folgenden Aufwandpositionen des Berufungsführers für die Verteidigung von D.: Datum Beschreibung Aufwand gesamt Kürzung um 22.09.2024 Aktenstudium und Vorbereitung Man- dantengespräch 2:15 1:00
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E. 5.5.2 Der Berufungsführer dagegen argumentiert zusammengefasst, dass dieser Gefäng- nisbesuch notwendig gewesen sei, um mit seinem Klienten die Einvernahme vom 25. September 2024 (und weiteren Daten) vorzubereiten (vgl. oben E. II.2.2).
E. 5.5.3 Nach dem Leitfaden für amtliche Mandate des Kantons Zürich (S. 65) gilt als Richt- schnur, dass etwa alle anderthalb Monate ein Gefängnisbesuch als notwendiger Ver- teidigungsaufwand anzuerkennen ist; je nach Komplexität des Verfahrens und Ver- fahrensstand können auch häufigere Besuche angezeigt sein. Dies wird durch die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigt (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB230493 vom 8. Mai 2024 E. VII.2.3; SB190590 vom 3. Dezember 2020 E. VIII.1.2; SB150050 vom 12. Mai 2015 E. V.2.2).
E. 5.5.4 Vorliegend erfolgten lediglich drei Gefängnisbesuche während des gesamten Man- dats. Diese standen jeweils in unmittelbarem Zusammenhang mit einer wesentlichen Verfahrenshandlung, insbesondere mit anstehenden oder kurz zuvor durchgeführten Einvernahmen beziehungsweise anderen prozessrelevanten Schritten. Die Besuche dienten der Besprechung des Verfahrensstands, der Vorbereitung des Beschuldigten auf die bevorstehenden Verfahrenshandlungen, der Erörterung der Verteidigungs- strategie sowie der Nachbesprechung der gewonnenen Erkenntnisse. Gerade bei in- haftierten Klienten ist eine persönliche Besprechung vor oder nach bedeutenden Ver- fahrenshandlungen regelmässig unerlässlich, da eine wirksame Wahrnehmung der Verteidigungsrechte andernfalls nicht gewährleistet werden kann. Die Anzahl von le- diglich drei Besuchen bewegt sich zudem deutlich innerhalb des im erwähnten und ohne weiteres auch hier heranzuziehenden Leitfaden vorgesehenen Rahmens und erscheint angesichts der konkreten Verfahrensentwicklung zurückhaltend. Da jeder Besuch einen konkreten verfahrensbezogenen Anlass hatte und der ordnungsge- mässen Ausübung der Verteidigung diente, handelt es sich nicht um übermässigen oder vermeidbaren Aufwand, sondern um notwendigen Aufwand der ordentlichen Verteidigung, der zu entschädigen ist.
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E. 5.6 Honorarnote vom 10. April 2025 für den Zeitraum vom 12. Dezember 2024 bis am 23. April 2025 – Anwaltliche Kürzestaufwände
E. 5.6.1 Die Vorinstanz kürzte die folgenden Aufwandpositionen des Berufungsführers für die Verteidigung von D.: Datum Beschreibung Aufwand gesamt Kürzung um 12.12.2024 E-Mail von RAin Y. Thomet mit Beilagen; E-Mail an RAin Y. Thomet 0:17 0:17 20.12.2024 Anruf von BStGer 0:05 0:05 13.01.2025 Anruf von BStGer; E-Mail an BStGer 0:09 0:09 03.02.2025 Besprechung mit RAin D. Jud und RA K. Melunovic 0:07 0:07 06.02.2025 Ausstandsgesuch; Anruf von Mandant; Aktenstudium 3:50 3:50 07.02.2025 Vfg. BStGer (Fristerstreckung Beweis- anträge) 0:07 0:07 19.02.2025 E-Mail-Verkehr mit Co-Verteidigung; Stellungnahmen betr. Ausstandsge- such; Vfg. Beschwerdekammer 0:12 0:12 03.03.2025 Gesuchsreplik; Aktenstudium 2:10 2:10 06.03.2025 Beweisvfg. SK; Schreiben BK; E-Mail von Co-Verteidigerin 0:13 0:13 25.03.2025 Tel. mit RA D. Jud; Vorbereitung HV; Ak- tenstudium; Tel. mit RA K. Melunovic 6:20 0:30 Die Vorinstanz begründet die von ihr vorgenommenen Kürzungen damit, dass es sich um anwaltliche Kürzestaufwendungen handle (vgl. E. II.1.2.2).
E. 5.6.2 Der Berufungsführer beanstandet, dass die Vorinstanz die «Kürzestaufwände» nur mit der Begründung nicht entschädigte, dass es sich dabei – sofern überhaupt – um Kürzestaufwände handle (vgl. E. II.2.3).
E. 5.6.3 Grundsätzlich kann zu den rechtlichen Ausführungen auf E. II.5.3 verwiesen werden. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass das Bundesgericht davon ausgeht, dass die amtli- che Verteidigung für das Hauptverfahren nicht automatisch für vom Beschuldigten initiierten Nebenverfahren gilt, sondern die amtliche Verteidigung für diese neu ge- währt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E.
E. 5.6.4 Die Aufwendungen des Berufungsführers vom 6. Februar 2025, 19. Februar 2025 und 3. März 2025 in Höhe von insgesamt 6 Stunden und 12 Minuten stehen im Zu- sammenhang mit einem von D. initiierten Ausstandsverfahren gegen den Spruchkör- per des Verfahrens SK.2024.66. D. hatte am 6. Februar 2025 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Ausstand des gesamten Spruchkörpers (inklusive Ge- richtsschreiber) des Verfahrens SK.2024.66 (SK pag. 20.921.001 ff.) beantragt. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 überwies der damalige Vorsitzende das Ausstands- gesuch der zuständigen Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und teilte gleichzeitig mit, dass dieses aus seiner Sicht unbegründet sei (SK pag. 20.921.2.009 ff.). Nach durchgeführtem Verfahren wies die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts das entsprechende Ausstandsgesuch mit Beschluss BB.2025.14 vom 25. März 2025 ab und auferlegte D. eine Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-. Die Beschwer- dekammer äusserte sich nicht zur Entschädigung des Berufungsführers im selben Verfahren (SK pag. 20.921.2.032). Wie oben ausgeführt, gilt die amtliche Verteidi- gung im Hauptverfahren nicht für vom Beschuldigten initiierte Nebenverfahren. Daher wären die Aufwendungen des Berufungsführers im Verfahren vor der Beschwerde- kammer nur zu entschädigen, wenn die Beschwerdekammer ihn auch als amtlichen Verteidiger von D. im Verfahren BB.2025.14 eingesetzt hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen, weshalb die Vorinstanz dem Berufungsführer zu Recht die Entschädi- gung für sechs Stunden und zwölf Minuten verweigerte.
E. 5.6.5 Bei den übrigen von der Vorinstanz gekürzten Aufwendungen des Berufungsführers (vgl. E. II.5.6.1) handelt es sich – soweit zeitlich erheblich – weder um administrative noch um anwaltliche Bagatellaufwendungen. Deshalb sind diese zu entschädigen.
E. 5.7 Honorarnote vom 10. April 2025 für den Zeitraum vom 12. Dezember 2024 bis am 23. April 2025 – Videokonferenz vom 31.1.2025 sowie deren Vorbereitung
E. 5.7.1 Die Vorinstanz kürzte die folgenden Aufwandpositionen des Berufungsführers für die Verteidigung von D.: Datum Beschreibung Aufwand gesamt Kürzung um 24.01.2025 Vorbereitung Telefonkonferenz; Tele- fonkonferenz mit Co-Verteidigerinnen 0:50 0:50 31.01.2025 Telefonkonferenz mit Co-VerteidigerIn- nen; FEG; Tel. mit RA K. Melunovic 1:10 1:10
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E. 5.7.2 Der Berufungsführer stört sich im Wesentlichen daran, dass der Austausch mit der Co-Verteidigungen im Hinblick auf den gleichen Vorwurf an sämtliche Beschuldigte zur Ausarbeitung einer Sockelverteidigung nicht entschädigt wurde, obwohl dieser angebracht gewesen sei (E. II.2.3).
E. 5.7.3 Zur Begründung kann grundsätzlich auf die oben genannte E. II.5.4 verwiesen wer- den. Es ist auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sinnvoll und einer effizienten Verfahrensführung dienlich, wenn sich die Verteidiger mehrerer Beschuldigter im Hin- blick auf die Hauptverhandlung untereinander austauschen, um eine gemeinsame Strategie zu erarbeiten und Wiederholungen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere beim Vorwurf eines mittäterschaftlichen Delikts. Die Telefonkonferenz der Verteidiger vom 31. Januar 2025 und deren Vorbereitung waren für die Verteidigung von D. daher notwendig. Es ist daher angemessen, die obigen Leistungen des Berufungsführers im Umfang von zwei Stunden zu entschädigen.
E. 5.8 Honorarnote vom 10. April 2025 für den Zeitraum vom 12. Dezember 2024 bis am 23. April 2025 – Gefängnisbesuch vom 24. März 2025 Die Vorinstanz hält den Gefängnisbesuch vom 24. März 2025 (insgesamt fünf Stun- den und 15 Minuten) im Umfang von vier Stunden nicht für entschädigungspflichtig (vgl. E. II.1.2.2). Der Gesuchsteller moniert dies (E. II.2.3). Wie unter E. II.5.5 bereits dargelegt, waren die Gefängnisbesuche des Berufungsführers über das ganze Man- dat hinweg angemessen und sind entsprechend zu entschädigen.
E. 5.9 Honorarnote vom 10. April 2025 für den Zeitraum vom 12. Dezember 2024 bis am 23. April 2025 – Aufwand Vorbereitung Plädoyer
E. 5.9.1 Die Vorinstanz kürzte die folgenden Aufwandpositionen des Berufungsführers für die Verteidigung von D.: Datum Beschreibung Aufwand gesamt Kürzung um 26.03.2025 Unterlagen v. BStGer; Anruf bei/Tel. mit BStGer; Vorbereitung HV und Plädoyer; Beschluss BK; Tel. mit Mandant 6:30
28.03.2025 Plädoyer 8:15
CA.2025.40
E. 5.9.2 Der Berufungsführer hält den Aufwand angesichts des umfangreichen Verfahrens, der Vielzahl der Tatvorwürfe und der Länge seiner Ausführungen (rund 50 Seiten Plädoyernotizen inkl. diverser Einschübe) für angemessen (vgl. E. II.2.3).
E. 5.9.3 Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich zweifellos um ein aufwendiges Verfah- ren. Die Akten der BA des Verfahrens mit fünf Beschuldigten umfassen 19 Bundes- ordner, die Anklageschrift umfasst 30 Seiten (SK pag. 20.100.001 ff.). Die erstinstanz- liche Hauptverhandlung erstreckte sich über zwei Tage (31. März 2025 und 1. April
2025) und im Anschluss an die mündliche Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils vom
E. 6 Am 13. Januar 2025: Einreichung der Honorarnote vom 29. Dezember 2024 für den Zeitraum vom 12. Juli 2024 bis zum 4. Dezember 2024 im Betrag von Fr. 17'821.50. Das darin geltend gemachte Honorar setzt sich zusammen aus einem Arbeitsauf- wand von 55 Stunden 7 Minuten (55.12 Stunden) zu einem Ansatz von Fr. 230.-, 15 Stunden 34 Minuten (15.57 Stunden) Reise- und Wartezeit zu einem Ansatz von Fr. 210.-, Auslagen von Fr. 540.10 zzgl. 8.1% MWST von Fr. 1'335.40 (SK pag. 20.824.001 ff.). Am 10. April 2025: Honorarnote für den Zeitraum vom 12. Dezember 2024 bis zur Urteilseröffnung am 23. April 2025 im Betrag von Fr. 22'789.35. Das darin geltend gemachte Honorar setzt sich zusammen aus einem Arbeitsaufwand von 76 Stunden 51 Minuten (76.85 Stunden) zu einem Ansatz von Fr. 230.-, 11 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.-, 17 Minuten zu einem Ansatz von Fr. 215.- sowie Ausla- gen von Fr.1'007.30, zzgl. 8.1% MWST von Fr. 1'707.65 (SK pag. 20.824.008 ff.). Gesamthaft beantragte der Berufungsführer bei der Strafkammer für seine Aufwen- dungen als amtlicher Verteidiger von D. im Untersuchungsverfahren und dem erstin- stanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 40'610.85. 1.2 Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz begründet die Entschädigung des Berufungsführers für die amtliche Verteidigung von D. im Untersuchungsverfahren sowie im erstinstanzlichen Gerichts- verfahren folgendermassen (Urteil der Strafkammer SK.2024.66 vom 23. April 2025 E. 13.6.2 mit teilweisem Verweis auf E. 14.3.2 [recte: 13.3.2]). 1.2.1 Bezüglich der Honorarnote für den Zeitraum vom 12. Juli 2024 bis zum 4. Dezember 2024 (vgl. E. II.1.1) führt die Vorinstanz aus, dass sich das geltend gemachte Honorar aus einem Arbeitsaufwand von 56.67 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 230.-, 13.74 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.-, Auslagen von Fr. 540.10, zzgl. 8.1% MWST von Fr. 1'335.40 zusammensetze. Weiter seien «anwaltliche Kürzes- taufwände» im Umfang von 4.05 Stunden (mehrere E-Mails an Rechtsanwältin Jud und Rechtsanwältin Thomet; E-Mail an BKA Deutschland, Telefonat mit dem BKA Deutschland, E-Mail an IRM Basel etc.: 2024: 17.07 [1.17 Std.]; 09.08 [0.03 Std.]; 15.08. [0.13 Std.]; 20.08. [0.13 Std.]; 12.09. [0.03 Std.]; 16.09. [0.07 Std.]; 24.09. [1.37 Std.]; 09.10. [0.18 Std.]; 14.10. [0.07 Std.]; 17.10. [0.27 Std.]; 24.10. [0.44 Std.]; 29.10. [0.10 Std. Kürzung für Telefonat mit dem BKA Deutschland]; 27.11. [0.06 Std.]) nicht zu entschädigen. Sodann sei der unverhältnismässige Arbeitsaufwand im Zusam- menhang mit dem Austausch mit anderen Rechtsanwälten nicht von der Eidgenos- senschaft zu tragen. Soweit sogenannte Sockelverteidigungen angesichts der unter- schiedlichen Interessen der Beschuldigten nicht geboten seien, seien die
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E. 7 betreffenden Aufwendungen nicht erforderlich (E. 13.3.2 unter Verweis auf den Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.291 vom 13. Dezember 2024, E. 2). Somit sei der Aufwand im Zusammenhang mit der Videokonferenz vom
2. September 2024 von 5.10 Stunden um 2 Stunden sowie der Austausch vom
18. September 2024 mit den anderen Verteidigern von 1.40 Stunden um 1 Stunde zu kürzen. Nicht zu entschädigen sei zudem der Aufwand im Zusammenhang mit dem Gefängnisbesuch vom 23. September 2024, da bereits am 28. August 2024 ein sol- cher stattgefunden habe (22.09. [1 Std.]; 23.09. [1.40 Std. à Fr. 230.-]; 23.09. [1.32 Std.]). Insgesamt ergebe sich daraus eine Kürzung des geltend gemachten Honorars um Fr. 2'871.30. Die Kürzung der Auslagen im Zusammenhang mit dem erwähnten Gefängnisbesuch betrage Fr. 23.- (Fr. 5.80 + Fr. 17.20). Zusammenfassend betrage das zu berücksichtigende Honorar von Rechtsanwalt Held für den Zeitraum vom
E. 12 durch die Vorinstanz hätte keinen Einfluss auf den vorliegenden Entscheid, da die Berufungskammer bei der Behandlung der vorliegenden Berufung über volle Kogni- tion verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO) und die angefochtene Entschädigung frei über- prüft. Eine allfällige Gehörsverletzung würde somit geheilt. 5. Höhe der Entschädigung
E. 13 Weiteres in der Lage gewesen, D. bezüglich dieser Vorwürfe im vorliegenden Verfah- ren zu verteidigen. Dies zeigt sich auch daran, dass D. zunächst von Rechtsanwalt Damke verteidigt wurde. Für seine Arbeitsleistungen wurde dieser mit einem Stun- denansatz von Fr. 230.- entschädigt (BA pag. 16-01-0038 ff.). Es ist nicht ersichtlich, wieso sich die Komplexität des Verfahrens während des laufenden Verfahrens erhöht haben sollte. Die vom Berufungsführer erwähnte Aufwendigkeit des Verfahrens ist vielmehr im Rahmen der Anzahl zu vergütender Stunden zu berücksichtigen. Zudem verrechnete der Berufungsführer in seinen vor der Vorinstanz eingereichten Honorar- noten selbst einen Stundenansatz von Fr. 230.- für seine Arbeitsleistungen (vgl. E. II.1.1). Umso weniger besteht im Berufungsverfahren Anlass, auf den von der Vo- rinstanz zur Anwendung gebrachten Stundenansatz zurückzukommen. Im Ergebnis sind die Arbeitsaufwendungen des Berufungsführers mit Fr. 230.- pro Stunde zu ent- schädigen.
E. 14 E-Mail an D-BKA und AT-BKA; E-Mail an RAin Y. Thomet 29.10.2024 Aktenstudium und Beweisanträge; E-Mail BKA-Deutschland 2:50 0:10 27.11.2024 E-Mail-Austausch mit RAin Y. Thomet 0:06 0:06
E. 16 anschliessend dort aufbewahrt zu haben. Aus den eingeführten pyrotechnischen Ge- genständen hätten die fünf Beschuldigten am 1. und 2. Juli 2023 im H.-Shop drei unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (nachfolgend: USBV), USBV 1.1 mit 366 Gramm Blitzknallsatz, USBV 1.2 mit 499 Gramm Blitzknallsatz und USBV 2 mit 2'600 Gramm Blitzknallsatz, zur Sprengung von Geldautomaten hergestellt, wodurch sie die Liegenschaft und die sich darin befindenden sowie die sich im nähe- ren Umfeld aufhaltenden Personen in Gefahr gebracht hätten (Urteil SK.2024.66 E. 2.1).
E. 17 23.09.2024 Mandantenbesuch in JVA Pöschwies 1:40 1:40 23.09.2024 Fahrzeit: Lenzburg - JVA Pöschwies - Kanzlei 1:32 1:32 Die Vorinstanz begründet die gekürzte Entschädigung damit, dass bereits am 28. Au- gust 2024 ein Gefängnisbesuch stattgefunden hatte und ein erneuter Besuch nicht notwendig gewesen sei (vgl. E. II.1.2.1).
E. 19 Strafprozessrechts, BBl 2006 1180 Ziff. 2.3.4.2; OBERHOLZER, Grundzüge des Straf- prozessrechts, 5. Aufl. 2026, N. 475).
E. 20 Die Vorinstanz begründet die von ihr vorgenommenen Kürzungen damit, dass der unverhältnismässige Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit dem Austausch mit an- deren Rechtsanwälten nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen sei (vgl. E. II.1.2.2).
E. 21 29.03.2025 Plädoyer Aktenstudium/ -kontrolle 7:15
30.03.2025 Überarbeitung und Fertigstellung Plä- doyernotizen 8:45
Total
30:45 9:00 Die Vorinstanz begründet die von ihr vorgenommenen Kürzungen damit, dass der Aufwand für die Vorbereitung des Plädoyers übertrieben und entsprechend um neun Stunden zu kürzen sei (vgl. E. II.1.2.2).
E. 23 III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'000.- festzu- setzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf- gericht vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer beantragt insgesamt eine Entschädigung von Fr. 40'610.85, zugesprochen wurden ihm von der Erstinstanz Fr. 33'926.35, zweitin- stanzlich sind es sodann Fr. 38'751.99. Von dem von ihm verlangten Mehrbetrag von Fr. 6'684.50 werden ihm vorliegend zusätzlich Fr. 4’824.65 zugesprochen. Der Beru- fungsführer obsiegt mit seinem Begehren im vorliegend insofern zu rund drei Vierteln und unterliegt im Restumfang. Dem Beschwerdeführer sind daher für das Beschwer- deverfahren reduzierte Gerichtskosten von Fr. 250.- aufzuerlegen. Im Übrigen wer- den sie auf die Staatskasse genommen. 2. Dem Berufungsführer steht für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entschädi- gung zu, für die der Staat aufzukommen hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO). Er macht für das Berufungsverfahren einen angemessenen Aufwand von 23 Stunden geltend und veranschlagt aufgrund der Komplexität der Materie einen Stun- denansatz von Fr. 250.- (CAR pag. 1.400.052 f., Rz. 69 f.; CAR pag.1.400.053 f.). Es ist jedoch der übliche Stundenansatz von Fr. 230.- anzuwenden, da die Geltendma- chung eines Honorars zu den anwaltlichen Standardvorgängen gehört und diesbe- züglich keine besondere Komplexität vorliegt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen (vgl. E. II.5.2). Weiter sind Auslagen von Fr. 2.50 zu entschädigen. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers ist auf diesem Betrag keine Mehrwert- steuer geschuldet, da es sich bei den Aufwendungen des um sein Honorar prozes- sierenden amtlichen Verteidigers nicht um eine gegen Entgelt erbrachte Leistung handelt (Art. 18 MWSTG). Die Eidgenossenschaft hat entsprechend dem Obsiegen des Berufungsführers im Umfang von 75% diesen mit Fr. 3'969.40 (75% von Fr. 5'292.50) zu entschädigen.
CA.2025.40
E. 24 Die Berufungskammer erkennt: 1. Rechtsanwalt Thomas Held wird für die amtliche Verteidigung von D. im Untersu- chungsverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren von der Eidgenossenschaft unter Anrechnung bereits geleisteter Akontozahlungen insgesamt mit Fr. 38‘751.- (inkl. MWST) entschädigt. 2. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.- wird im Umfang von Fr. 250.- Rechtsanwalt Thomas Held auferlegt. Im Übrigen wird sie auf die Staats- kasse genommen. 3. Rechtsanwalt Thomas Held wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Entschä- digung von Fr. 3‘969.40 (exkl. MWST) aus der Staatskasse zugesprochen. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Luzius Kaufmann
CA.2025.40
E. 25 Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger - Herrn Rechtsanwalt Thomas Held - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektroni- schen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 21. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 24. Juni 2026 Berufungskammer Besetzung
Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Beatrice Kolvodouris Janett und Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann Parteien
Thomas Held, Rechtsanwalt, Berufungsführer gegen
Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger, Berufungsgegnerin
Gegenstand
Berufung vom 6. Januar 2026 gegen Dispositivziffer IX.4.2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025
Honorarberufung des amtlichen Verteidigers (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2025.40
CA.2025.40 2 Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) vom 12. August 2024 wurde Rechtsanwalt Thomas Held rückwirkend per 30. Juli 2024 zum amtlichen Ver- teidiger von D. im Verfahren SV.23.0885-BSI betreffend Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), Herstellen, Ver- bergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB), Ur- kundenfälschung (Art. 251 StGB) und Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 115 ff. AIG) ernannt (BA pag. 16-09-0007 ff.). A.2 Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) SK.2024.66 vom 23. April 2025 wurden Mohamed A., amtlich verteidigt durch Rechts- anwältin Yvonne Thomet, B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dominique Jud, C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, D., amtlich vertei- digt durch Rechtsanwalt Thomas Held und E., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Florian Kaufmann zur Hauptsache vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) freigesprochen. Dagegen wurden sie – neben teilweise Urkunden-, Ausländerrechts- sowie Strassen- verkehrsdelikten – des Herstellens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 StGB) und des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen und gifti- gen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen und entsprechend bestraft. Die Strafkammer regelte im selben Urteil die Nebenfolgen des Urteils sowie die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen und sprach den amtlichen Verteidigern eine Entschä- digung für ihre Aufwendungen im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren zu. Rechts- anwalt Held wurde für die amtliche Verteidigung von D. [im Untersuchungsverfahren und für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren] mit Fr. 33‘926.35 (inkl. MWST) ent- schädigt. A.3 Gegen dieses Urteil meldeten am 25. April 2025 die BA (SK pag. 20.940.001), am
2. Mai 2025 der Beschuldigte D. (SK. pag. 20.940.005) und am 5. Mai 2025 der Be- schuldigte B. (SK pag. 20.940.006) Berufung an. Zudem meldeten am 28. April 2025 Rechtsanwältin Yvonne Thomet (SK pag. 20.940.004) und am 2. Mai 2025 Rechts- anwalt Thomas Held (SK pag. 20.940.005) je im eigenen Namen Berufung gegen den sie jeweils betreffenden Entschädigungsentscheid der Strafkammer an. Das schrift- lich begründete Urteil der Strafkammer SK.2024.66 vom 23. April 2025 wurde am
16. Dezember 2025 versendet (SK pag. 20.930.127).
CA.2025.40 3 B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Gegen das Urteil der Strafkammer SK.2024.66 vom 23. April 2025 erklärten am 6. Ja- nuar 2026 schliesslich nur der Beschuldigte D. und Rechtsanwalt Thomas Held Be- rufung (CAR pag. 1.100.002 ff.). Entsprechend wurden die Berufungen der übrigen Parteien (vgl. Ziff. A.3) mit den Beschlüssen der Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts (nachfolgend: Berufungskammer) CA.2025.41, CA.2026.1 und CA.2026.2 vom 13. Januar 2026 vom Hauptverfahren abgetrennt und als erledigt von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben. Zudem wurde die Teilrechtskraft des erstinstanzli- chen Urteils festgestellt, soweit dieses nicht D. und Rechtsanwalt Thomas Held be- traf. Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 liess D. durch Rechtsanwalt Thomas Held den Rückzug seiner Berufung erklären. Daraufhin wurde das Verfahren CA.2025.39 (betreffend D.) als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben und diesbezüg- lich die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festgestellt (Beschluss der Beru- fungskammer CA.2025.39 vom 24. Februar 2026). Mit Berufungserklärung vom 6. Januar 2026 stellte Rechtsanwalt Held bezüglich des ihn betreffenden Entschädi- gungsentscheids die folgenden Anträge (CAR pag. 1.100.002 ff.): 1. Die Dispositivziffer (…) IX.4.2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafge- richts SK.2024.66 vom 23. April 2025 sei aufzuheben. 2. Rechtsanwalt THOMAS HELD sei für die amtliche Verteidigung in der Untersu- chung und im erstinstanzlichen Verfahren mit mindestens Fr. 38’000.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts. B.2 Nachdem weder die BA (CAR pag. 1.400.005) noch Rechtsanwalt Held (CAR pag. 1.400.006 f.) Einwände gegen die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens erhoben, wurde am 30. Januar 2026 das schriftliche Verfahren angeordnet. Gleich- zeitig wurde Rechtsanwalt Held aufgefordert, die Berufung innert 20 Tagen zu be- gründen (CAR pag. 1.400.011). B.3 Nach mehrmaliger Fristerstreckung stellte RA Held mit Berufungsbegründung vom
28. April 2026 (CAR pag. 1.400.022 ff.) die folgenden Anträge: 1. Dispositivziffer IX.4.2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 sei aufzuheben und Rechtsanwalt THOMAS HELD sei für die amtliche Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanz- lichen Verfahren mit mindestens Fr. 40’610.85.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse des Bundesstrafgerichts.
CA.2025.40 4 B.4 Mit Schreiben vom 19. Mai 2026 erklärte die BA gegenüber der Berufungskammer ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung (CAR pag. 1.400.062). Der Beschuldigte D. liess am 19. Mai 2026 durch Rechtsanwalt Held der Berufungskammer mitteilen, dass er (sinngemäss) die Gutheissung der von seinem Rechtsanwalt gestellten Anträge beantrage und sich dessen Argumentation an- schliesse (CAR pag. 1.400.063 f.). Am 20. Mai 2026 beantragte die Strafkammer die Abweisung der Honorarberufung von Rechtsanwalt Held (CAR pag. 1.400.069 f.). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1 Die amtliche Verteidigung hat die ihr zugesprochene Entschädigung mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel anzufechten (Art. 135 Abs. 3 StPO). Ge- gen das Urteil der Strafkammer SK.2024.66 vom 23. April 2024 steht die Berufung nach Art. 398 ff. StPO offen. Daher unterliegt die Anfechtung der vorinstanzlich zuge- sprochenen Entschädigung an den amtlichen Verteidiger Held ebenfalls der Beru- fung. 1.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung betrifft zunächst deren eigene Interes- sen. Sie ist deshalb gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO zur Anfechtung des strafprozessu- alen Entschädigungsentscheids in eigenem Namen befugt. Die amtlich verteidigte Person hat hingegen kein eigenes (rechtlich geschütztes) Interesse an einer Erhö- hung des amtlichen Honorars (BGE 151 IV 84 E. 2.3). Trotzdem ist die kostenpflich- tige amtlich verteidigte Person ins Verfahren miteinzubeziehen, da eine Erhöhung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung mittelbar auch ihre Rückerstattungspflicht berührt (vgl. BLUM, Probleme der neuen Kostenberufung im Strafprozess, plädoyer 6/2024, S. 47 ff., 49; RUCKSTUHL, BSK StPO, Art. 135 N. 17). 1.3 Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurtei- lung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). 1.4 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumel- den. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht ge- mäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine schriftliche Berufungserklärung ein (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV
CA.2025.40 5 157 E. 2.1). Will die amtliche Verteidigung demnach (nicht nur für ihren Mandanten, sondern auch) für sich selbst in Bezug auf die Festsetzung des amtlichen Honorars Berufung erheben, muss sie (sowohl im Namen des Mandanten als auch) in eigenem Namen Berufung anmelden und erklären. Das Gesetz sieht für die Anfechtung des Entschädigungsentscheids durch die amtliche Verteidigung, keine Ausnahme vom zweistufigen Verfahren der Berufungsanmeldung und -erklärung vor (Urteile des Bun- desgerichts 6B_474/2025 vom 2. Februar 2026 E. 1.3.3; 6B_806/2024 vom 7. Okto- ber 2025 E. 2.3.2 f.). Rechtsanwalt Held hat vorliegend am 2. Mai 2025 form- und fristgerecht im eigenen Namen Berufung zuhanden der Strafkammer angemeldet (vgl. Ziff. A.3) und am 6. Januar 2026 in eigenem Namen Berufung zuhanden der Berufungskammer erklärt (vgl. Ziff. B.1). 1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Ver- fahrenshindernisse liegen keine vor. Es ist auf die Berufung einzutreten. 2. Schriftliches Verfahren Da das vorliegende Verfahren nur die Höhe der von der Strafkammer zugesprochene Entschädigung des amtlichen Verteidigers Held für die Verteidigung von D. in der Untersuchung und dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zum Gegenstand hat, ist das vorliegende Berufungsverfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO schriftlich durchzuführen (vgl. Ziff. B.3). 3. Verfahrensgegenstand und Kognition Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 1 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Rechts- anwalt Held hat die Höhe der an ihn durch die Vorinstanz im Urteil SK.2024.66 vom
23. April 2025 (Dispositiv Ziff. IX.4.2) zugesprochene Entschädigung für die amtliche Verteidigung von D. angefochten (Ziff. B.1). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beschlüsse der Berufungskammer CA.2025.39 vom
24. Februar 2026, sowie CA.2025.41, CA.2026.1 und CA.2026.2 vom 13. Januar 2026). II. Materielle Erwägungen 1. Ausgangslage 1.1 Bei der Vorinstanz eingereichte Honorarnoten des Berufungsführers Der Berufungsführer reichte hinsichtlich seiner Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren folgende detail- lierte Honorarnoten bei der Strafkammer ein:
CA.2025.40 6 Am 13. Januar 2025: Einreichung der Honorarnote vom 29. Dezember 2024 für den Zeitraum vom 12. Juli 2024 bis zum 4. Dezember 2024 im Betrag von Fr. 17'821.50. Das darin geltend gemachte Honorar setzt sich zusammen aus einem Arbeitsauf- wand von 55 Stunden 7 Minuten (55.12 Stunden) zu einem Ansatz von Fr. 230.-, 15 Stunden 34 Minuten (15.57 Stunden) Reise- und Wartezeit zu einem Ansatz von Fr. 210.-, Auslagen von Fr. 540.10 zzgl. 8.1% MWST von Fr. 1'335.40 (SK pag. 20.824.001 ff.). Am 10. April 2025: Honorarnote für den Zeitraum vom 12. Dezember 2024 bis zur Urteilseröffnung am 23. April 2025 im Betrag von Fr. 22'789.35. Das darin geltend gemachte Honorar setzt sich zusammen aus einem Arbeitsaufwand von 76 Stunden 51 Minuten (76.85 Stunden) zu einem Ansatz von Fr. 230.-, 11 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.-, 17 Minuten zu einem Ansatz von Fr. 215.- sowie Ausla- gen von Fr.1'007.30, zzgl. 8.1% MWST von Fr. 1'707.65 (SK pag. 20.824.008 ff.). Gesamthaft beantragte der Berufungsführer bei der Strafkammer für seine Aufwen- dungen als amtlicher Verteidiger von D. im Untersuchungsverfahren und dem erstin- stanzlichen Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 40'610.85. 1.2 Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz begründet die Entschädigung des Berufungsführers für die amtliche Verteidigung von D. im Untersuchungsverfahren sowie im erstinstanzlichen Gerichts- verfahren folgendermassen (Urteil der Strafkammer SK.2024.66 vom 23. April 2025 E. 13.6.2 mit teilweisem Verweis auf E. 14.3.2 [recte: 13.3.2]). 1.2.1 Bezüglich der Honorarnote für den Zeitraum vom 12. Juli 2024 bis zum 4. Dezember 2024 (vgl. E. II.1.1) führt die Vorinstanz aus, dass sich das geltend gemachte Honorar aus einem Arbeitsaufwand von 56.67 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 230.-, 13.74 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.-, Auslagen von Fr. 540.10, zzgl. 8.1% MWST von Fr. 1'335.40 zusammensetze. Weiter seien «anwaltliche Kürzes- taufwände» im Umfang von 4.05 Stunden (mehrere E-Mails an Rechtsanwältin Jud und Rechtsanwältin Thomet; E-Mail an BKA Deutschland, Telefonat mit dem BKA Deutschland, E-Mail an IRM Basel etc.: 2024: 17.07 [1.17 Std.]; 09.08 [0.03 Std.]; 15.08. [0.13 Std.]; 20.08. [0.13 Std.]; 12.09. [0.03 Std.]; 16.09. [0.07 Std.]; 24.09. [1.37 Std.]; 09.10. [0.18 Std.]; 14.10. [0.07 Std.]; 17.10. [0.27 Std.]; 24.10. [0.44 Std.]; 29.10. [0.10 Std. Kürzung für Telefonat mit dem BKA Deutschland]; 27.11. [0.06 Std.]) nicht zu entschädigen. Sodann sei der unverhältnismässige Arbeitsaufwand im Zusam- menhang mit dem Austausch mit anderen Rechtsanwälten nicht von der Eidgenos- senschaft zu tragen. Soweit sogenannte Sockelverteidigungen angesichts der unter- schiedlichen Interessen der Beschuldigten nicht geboten seien, seien die
CA.2025.40 7 betreffenden Aufwendungen nicht erforderlich (E. 13.3.2 unter Verweis auf den Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.291 vom 13. Dezember 2024, E. 2). Somit sei der Aufwand im Zusammenhang mit der Videokonferenz vom
2. September 2024 von 5.10 Stunden um 2 Stunden sowie der Austausch vom
18. September 2024 mit den anderen Verteidigern von 1.40 Stunden um 1 Stunde zu kürzen. Nicht zu entschädigen sei zudem der Aufwand im Zusammenhang mit dem Gefängnisbesuch vom 23. September 2024, da bereits am 28. August 2024 ein sol- cher stattgefunden habe (22.09. [1 Std.]; 23.09. [1.40 Std. à Fr. 230.-]; 23.09. [1.32 Std.]). Insgesamt ergebe sich daraus eine Kürzung des geltend gemachten Honorars um Fr. 2'871.30. Die Kürzung der Auslagen im Zusammenhang mit dem erwähnten Gefängnisbesuch betrage Fr. 23.- (Fr. 5.80 + Fr. 17.20). Zusammenfassend betrage das zu berücksichtigende Honorar von Rechtsanwalt Held für den Zeitraum vom
12. Juli 2024 bis 4. Dezember 2024 total Fr. 14'692.- (Fr. 15'946.- - Fr. 2'871.30 = Fr. 13'074.70 [Aufwand] + Fr. 540.10 – Fr. 23.- = Fr. 517.10 [Auslagen], zzgl. 8.1% MWST, ausmachend Fr. 1'100.90). 1.2.2 Bezüglich der Honorarnote des Berufungsführers für den Zeitraum vom 12. Dezem- ber 2024 bis zur Urteilseröffnung am 23. April 2025 (vgl. E. II.1.2) erläutert die Vo- rinstanz, dass sich das geltend gemachte Honorar aus einem Arbeitsaufwand von 77.91 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 230.-, 10.6 Std. Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.-, Auslagen von Fr.1'007.30, zzgl. 8.1% MWST von Fr. 1'707.65 zusam- mensetze. Dabei seien «anwaltliche Kürzestaufwände» im Umfang von 6.99 Stunden (mehrere E-Mails mit Verteidigern; «Gericht bestätigt elektronischen Verkehr»; Ge- spräch mit Familie etc.; 2024: 12.12. [0.17 Std.]; 20.12. [0.05 Std.]; 2025: 13.01. [0.09 Std.]; 03.02. [0.07 Std.]; 06.02. [3.5 Std.]; 07.02. [0.06 Std.]); 19.02. [0.12 Std.]; 03.03. [2.10 Std.]; 06.03. [0.13 Std.]; 25.03. [0.30 Std. für unverhältnismässig langes Telefo- nat mit Rechtsanwältin Jud und Melunovic]) nicht zu entschädigen. Weiter sei der unverhältnismässige Aufwand vom 24. Januar 2025 für die Vorbereitung der Video- konferenz vom 31. Januar 2025 sowie die Videokonferenz selbst von insgesamt 1.6 Stunden nicht zu entschädigen, da eine solche bereits stattgefunden habe. Weiter sei der geltend gemachte Aufwand von 5.15 Stunden für den Besuch seines Mandanten im Gefängnis am 25. März 2025 um vier Stunden zu kürzen. Der Verteidiger mache für die Vorbereitung der Hauptverhandlung inklusive Plädoyers einen Aufwand von insgesamt 29.95 Stunden geltend (2025: 25.03. [6.2 Std.], 28.03. [8.15 Std.]; 29.03. [7.15 Std.]; 30.03. [8.45 Std.]). Dieser Aufwand sei unangemessen hoch und entspre- chend um 9 Stunden zu kürzen. Im Ergebnis resultiere eine Reduktion des Aufwands um Fr. 3'288.60. Zusammenfassend betrage das Honorar von Rechtsanwalt Held für den Zeitraum vom 12. Dezember 2024 bis 23. April 2025 total Fr. 19'234.35 (Fr. 20'074.40 - Fr. 3'288.60 = Fr. 16'785.80 [Aufwand] + Fr. 1'007.30 [Auslagen], zzgl. 8.1 % MWST, ausmachend Fr. 1'441.25).
CA.2025.40 8 1.2.3 Insgesamt sei der Berufungsführer für die amtliche Verteidigung von D. von der Eid- genossenschaft mit Fr. 33‘926.35 (inkl. MWST) zu entschädigen. 2. Standpunkt des Berufungsführers 2.1 Mit Berufungsbegründung führt der Berufungsführer insbesondere aus, dass ein Stundenansatz von Fr. 250.- für seine Leistungen als amtlicher Verteidiger von D. angemessen sei. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass bei einem mittleren Schwierigkeitsgrad der Stundenansatz nicht im unteren Drittel festgesetzt werden könne. Zudem sei der angewandte Stundenansatz von Fr. 230.- seit 15 Jahren un- verändert. Teuerungsbereinigt müsse der Stundenansatz mindestens Fr. 245.- betra- gen (CAR pag. 1.400.035, Rz. 16 ff.). Zudem kritisiert der Berufungsführer die Erwä- gungen der Vorinstanz mehrfach als ungenügend (CAR pag. 1.400.035 ff., Rz. 19, 39, 56, 58 und 61) und sieht darin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (CAR pag. 1.400.036 f., Rz. 23). Zu den einzelnen Leistungskürzungen durch die Vorinstanz äussert sich der Berufungsführer wie folgt: 2.2 Honorarnote vom 29. Dezember 2024 für den Zeitraum vom 12. Juli 2024 bis zum 4. Dezember 2024 Der Berufungsführer ist der Ansicht, dass alle Kürzungen der mit der Honorarnote vom
29. Dezember 2024 geltend gemachten Aufwendungen durch die Vorinstanz falsch seien (vgl. E. II.1.2). Zunächst wendet er sich gegen die Kürzung der anwaltlichen Kür- zestaufwendungen für den Zeitraum vom 12. Juli 2024 bis zum 4. Dezember 2024. Er moniert, dass Leistungen nicht allein deshalb gekürzt werden dürften, weil es sich um Kürzestaufwände handle (CAR pag. 1.400.036 ff., Rz. 22 ff.). Im selben Zeitraum habe die Vorinstanz zudem zu Unrecht eine „Sockelverteidigung” mit der Verteidigung der anderen Beschuldigten bei der Honorarbemessung nicht entschädigt. Dies sei im vor- liegenden Fall besonders unangemessen, da die Vorinstanz den amtlichen Verteidi- gern mit Verfügung vom 5. Februar 2025 erlaubt habe, auf die Parteivorträge der Ver- teidiger der anderen Personen zu verweisen. Hätte es keinen Austausch mit den Ver- teidigern der anderen Beschuldigten gegeben, wäre das Aktenstudium des Berufungs- führers, der erst kürzlich als amtlicher Verteidiger von D. eingesetzt worden sei, umso länger ausgefallen. Denn die Verteidiger der anderen Beschuldigten hätten ihn auf die relevanten Umstände des Falles hingewiesen (CAR pag. 1.400.038 ff., Rz. 28 ff.). Aus- serdem habe die Vorinstanz zu Unrecht beanstandet, dass er seinen Mandanten am
23. September 2024 im Gefängnis besucht habe, obwohl er ihn bereits am 28. August 2024 im Gefängnis besucht hatte. Der Gefängnisbesuch vom 23. September 2024 sei kein Routinebesuch gewesen, sondern hätte der Vorbereitung der unmittelbar bevor- stehenden bundesanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. September 2024 gedient (CAR pag. 1.400.042 ff., Rz. 38 ff.).
CA.2025.40 9 2.3 Honorarnote vom 10. April 2025 für den Zeitraum vom 12. Dezember 2024 bis zur Urteilseröffnung am 23. April 2025
Der Berufungsführer hält sämtliche Kürzungen der mit der Honorarnote vom 10. April 2025 geltend gemachten Aufwendungen durch die Vorinstanz für falsch (vgl. E. II). Er wendet sich erneut gegen die Kürzung der anwaltlichen Kürzestaufwände und ist der Meinung, dass Leistungen nicht allein aufgrund ihrer Kürze gekürzt werden dürf- ten (CAR pag. 1.400.044 f., Rz. 46 f.). Bei der Videokonferenz vom 31. Januar 2025 mit den Verteidigern der übrigen Beschuldigten sowie deren Vorbereitung handle es sich zudem nicht um unnötigen Aufwand. Vielmehr sei die Absprache mit den Vertei- digern der übrigen Beschuldigten im Hinblick auf die bevorstehende Hauptverhand- lung notwendig gewesen, um eine Sockelverteidigung zu erarbeiten. Dies gelte umso mehr, da die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Februar 2025 den Verteidigern erlaubt habe, auf das Plädoyer der jeweils anderen Verteidiger zu verweisen. Die Absprache unter den Verteidigern habe im Ergebnis eine effiziente erstinstanzliche Hauptver- handlung ermöglicht (CAR pag. 1.400.045 ff., Rz. 48 ff.). Auch der von der Vorinstanz beanstandete Gefängnisbesuch am 24. März 2025 bei seinem Klienten sei notwendig gewesen, um die erstinstanzliche Hauptverhandlung gemeinsam mit ihm vorbereiten zu können. Zudem seien im gekürzten Aufwand auch weitere Aufwendungen aus- serhalb des Gefängnisbesuchs enthalten (CAR pag. 1.400.047 f., Rz. 56 ff.). Die Kür- zung des Aufwands zur Vorbereitung seines Plädoyers um neun Stunden durch die Vorinstanz sei überdies unangemessen. Seine Plädoyernotizen würden 32 Seiten umfassen und er habe nochmals 18 Seiten mit mündlichen Ergänzungen und Abwei- chungen hinzugefügt. Bei einem rund 50-seitigen Plädoyer sei eine Vorbereitungszeit von 30 Stunden eher niedrig einzustufen, zumal er sich noch mit möglichen Argumen- ten der Gegenseite auseinandersetzen und verschiedene Szenarien habe vorberei- ten müssen (CAR pag. 1.400.048 ff., Rz. 61 ff.). 2.4 Stellungnahme der Vorinstanz vom 20. Mai 2026 Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2026 weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beru- fungsführer erst am 12. August 2024, also kurz vor Abschluss der Untersuchung, ein- gesetzt worden sei. Zudem habe eine erdrückende Beweislage gegen den Mandan- ten des Berufungsführers bestanden, da dieser auf frischer Tat ertappt worden sei. Des Weiteren sei sein Mandant bezüglich der Urkundendelikte geständig gewesen. Vor diesem Hintergrund habe der Berufungsführer einen überhöhten Aufwand betrie- ben. Die Kürzung der geltend gemachten Aufwendungen sei schliesslich das Resultat dieser aufgeblähten Mandatsführung gewesen (CAR pag. 1.400.069 f.).
CA.2025.40 10 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Die amtliche Verteidigung erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch öffentliches Recht geregelt wird. Mit ihrer Einsetzung entsteht mit dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Best- immungen (BGE 131 I 217 E. 2.4; BGE 122 I 1 E. 3a). Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Aus- lagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Inte- ressen der Mandantschaft von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Mass- stab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hin- sicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wah- rung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam aus- üben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b). Eine Verletzung des Willkürverbots – und mittelbar auch der Wirtschaftsfrei- heit – liegt erst dann vor, wenn die zugesprochene Entschädigung die Selbstkosten nicht zu decken und einen zwar bescheidenen, nicht aber bloss symbolischen Ver- dienst nicht zu gewährleisten vermag. Im Sinne einer Faustregel hat das Bundesge- richt festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schwei- zerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.– pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen muss, um vor der Verfassung standzuhalten (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGE 132 I 201 E. 8.6 f.). 3.2 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung richtet sich vorliegend nach dem Reglement des Bundesstrafge- richts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom
31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Die Anwaltskosten umfassen das Hono- rar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz be- trägt mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 300.- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Aus- lagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten ver- gütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag
CA.2025.40 11 vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwert- steuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. Nicht jeder Aufwand, der im Strafver- fahren entstanden ist, ist zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; BGE 142 IV 45 E. 2.1; BGE 138 IV 203 E. 2.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2023 E. 1.1.1). Entschädigt werden nur jene Bemühun- gen, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2; BGE 141 I 124 E. 3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1; 6B_336/2014 vom 6. Februar 2016 E. 2.2; 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). 4. Verletzung des rechtlichen Gehörs Der Berufungsführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz nicht bei sämtlichen Kürzungen seiner Leistungen angegeben habe, weshalb diese erfolgt seien. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädi- gung, die auch auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Anwen- dung findet (Urteile des Bundesgerichts 5D_4/2011 vom 20. April 2011 E. 4.2.2; 5D_45/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.1), muss der Entscheid über die Höhe des an- waltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden, was zumindest dann gilt, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Ent- schädigung besteht und das Gericht diesen Tarif beziehungsweise diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a.; 93 I 116 E. 2). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendungen als unnötig betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, in: SZZP 2009 S. 391; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2). Die Begründung der Vorinstanz zu den Kürzungen der vom Berufungsführer geltend gemachten Leistungen (vgl. E. II.1.2) ist knapp gehalten. Sie bewegt sich aber im üblichen Rahmen und die wesentlichen Entscheidungsgründe sind daraus nachvollziehbar. Das zeigt sich auch daran, dass der Berufungsführer in der Lage war, eine detailliert begründete Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid zu formulieren und auch er die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz verstanden zu haben scheint. Das rechtliche Gehör des Berufungsführers wurde durch die Vo- rinstanz somit nicht verletzt. Doch selbst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
CA.2025.40 12 durch die Vorinstanz hätte keinen Einfluss auf den vorliegenden Entscheid, da die Berufungskammer bei der Behandlung der vorliegenden Berufung über volle Kogni- tion verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO) und die angefochtene Entschädigung frei über- prüft. Eine allfällige Gehörsverletzung würde somit geheilt. 5. Höhe der Entschädigung 5.1 Vorbemerkung Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Leis- tungen des Berufungsführers in seinen Honorarnoten im Dezimalsystem verfasst seien. Aus den Honorarnoten geht jedoch hervor, dass die vom Verteidiger geltend gemachten Leistungen im Format «Stunden : Minuten» erfasst sind. Die nachfolgend wiedergegebenen Zahlen stimmen entsprechend nicht mit denjenigen im vorinstanz- lichen Urteil überein. 5.2 Anwendbarer Tarif (Stundenansatz) 5.2.1 Die Vorinstanz entschädigte den Berufungsführer für seine Arbeitsaufwendungen mit einem Stundenansatz von Fr. 230.- (vgl. E. II.1.2.1). Der Berufungsführer verlangt unter Hinweis auf die Komplexität des Verfahrens und die Teuerung einen Stunden- ansatz von Fr. 250.- (vgl. E. II.1.2.1). 5.2.2 Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sach- liche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Pra- xis der Kammern des Bundesstrafgerichts Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reise- und Wartezeit (Urteile der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2022.12 vom 30. Juni 2023 E. II.E.2.1.2 und CA.2021.5 vom 17. September 2021 E. 2.2.1.2; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.38 vom 18. De- zember 2020 E. 8.2.2). Das Bundesgericht selbst erachtet einen Stundenansatz von Fr. 230.- für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für die Vertretung vor Bun- desstrafgericht für bundesrechtskonform (vgl. auch BGE 142 IV 163 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 1.2). 5.2.3 Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Praxis des Bundesstrafgerichts ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Arbeitsauf- wendungen des Berufungsführers in der Untersuchung und dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit Fr. 230.- entschädigte. Zwar umfasste das Verfahren mehrere zeitlich aufwendige Vorwürfe, jedoch wurden für die amtliche Verteidigung von D. in Bezug auf Sprengstoff-, Urkunden-, Ausländerrechts- sowie Strassenverkehrsdelikte keine überdurchschnittlichen Fachkenntnisse benötigt, wie sie beispielsweise in kom- plexen Wirtschaftsstrafverfahren erforderlich sind. Jeder erfahrene Anwalt wäre ohne
CA.2025.40 13 Weiteres in der Lage gewesen, D. bezüglich dieser Vorwürfe im vorliegenden Verfah- ren zu verteidigen. Dies zeigt sich auch daran, dass D. zunächst von Rechtsanwalt Damke verteidigt wurde. Für seine Arbeitsleistungen wurde dieser mit einem Stun- denansatz von Fr. 230.- entschädigt (BA pag. 16-01-0038 ff.). Es ist nicht ersichtlich, wieso sich die Komplexität des Verfahrens während des laufenden Verfahrens erhöht haben sollte. Die vom Berufungsführer erwähnte Aufwendigkeit des Verfahrens ist vielmehr im Rahmen der Anzahl zu vergütender Stunden zu berücksichtigen. Zudem verrechnete der Berufungsführer in seinen vor der Vorinstanz eingereichten Honorar- noten selbst einen Stundenansatz von Fr. 230.- für seine Arbeitsleistungen (vgl. E. II.1.1). Umso weniger besteht im Berufungsverfahren Anlass, auf den von der Vo- rinstanz zur Anwendung gebrachten Stundenansatz zurückzukommen. Im Ergebnis sind die Arbeitsaufwendungen des Berufungsführers mit Fr. 230.- pro Stunde zu ent- schädigen. 5.3 Honorarnote vom 29. Dezember 2024 für den Zeitraum vom 12. Juli 2024 bis zum 4. Dezember 2024 – Anwaltliche Kürzestaufwände 5.3.1 Die Vorinstanz kürzte die Honorarnote vom 29. Dezember 2024 um «anwaltliche Kür- zestaufwände» im Umfang von 5 Stunden 25 Minuten (5.41 Stunden). Seitens des Berufungsführers wurden die folgenden Positionen beanstandet (vgl. E. II.1.2.1): Datum Beschreibung Aufwand gesamt Kürzung um 17.07.2024 Gespräch betr. Anwaltswechsel 1:17 1:17 09.08.2024 lncaMail mit Vollmacht an BA 0:03 0:03 15.08.2024 Vfg. BA v. 12.8.24 betr. Wechsel amtl. Vert.; Begleitschreiben 0:13 0:13 20.08.2024 Anruf in JVA Pöschwies wegen vom Ge- fängnis abgesagter Besuche 0:13 0:13 12.09.2024 E-Mail von RAin D. Jud 0:03 0:03 16.09.2024 E-Mail an RAe D. Jud, Y. Thomet, K. Melunovic, F. Kaufmann 0:07 0:07 24.09.2024 E-Mails von/an RAe D. Jud; K, Meluno- vic, Y. Thomet und F. Kaufmann; Tel. mit RA K. Melunovic und BA; Anruf von Rain D. Jud; E-Mail an Co-Verteidigerinnen; Aktenstudium 1:37 1:37 09.10.2024 Besprechung mit RAin Y. Thomet 0:18 0:18 14.10.2024 E-Mai an IRM Basel 0:07 0:07 17.10.2024 E-Mail an Co-Verteidigerinnen; Tel. mit RAin Y. Thomet 0:27 0:27 24.10.2024 tel. Anfrage an BKA betr. Spreng- stoffgutachten; schriftliche Anfrage per 0:44 0:44
CA.2025.40 14 E-Mail an D-BKA und AT-BKA; E-Mail an RAin Y. Thomet 29.10.2024 Aktenstudium und Beweisanträge; E-Mail BKA-Deutschland 2:50 0:10 27.11.2024 E-Mail-Austausch mit RAin Y. Thomet 0:06 0:06 5.3.2 Der Berufungsführer hält dagegen und macht geltend, dass Arbeitsleistungen eines amtlichen Verteidigers nicht allein deshalb gekürzt werden könnten, weil es sich um zeitlich geringfügige Aufwendungen handle. Zudem seien nicht alle gekürzten Positi- onen Kürzestaufwendungen (vgl. E. II.2.2). 5.3.3 Den einschlägigen Normen (vgl. E. II.3) ist nicht zu entnehmen, inwiefern anwaltliche Kürzestaufwendungen entschädigungspflichtig wären. Aus der Rechtsprechung lässt sich jedoch ableiten, dass solche Kürzestaufwendungen eines Verteidigers dann nicht zu entschädigen sind, wenn damit reine administrative Tätigkeiten bzw. Sekre- tariatsarbeiten sowie Bagatelltätigkeiten abgedeckt werden. Hierzu zählen beispiels- weise Telefonate, die Weiterleitung von Schreiben oder die Kenntnisnahme von be- hördlichen Sendungen wie Vorladungen, Fristerstreckungen etc. (Urteil des Oberge- richts Aargau SST.2025.29 vom 27. Mai 2025 E. 2.4.2 und 2.5; Entscheid des Kan- tonsgerichts Basel-Landschaft 470 22 76 vom 15. Juni 2023 E. 2.16; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-616/2023 vom 2. März 2026 E. 10.3.1.2 und 10.3.3). 5.3.4 Die Vorinstanz hat die Aufwandposition vom 17. Juli 2024 im Umfang von einer Stunde und 17 Minuten zu Recht nicht entschädigt. Der Berufungsführer wurde erst am 30. Juli 2024 als amtlicher Verteidiger von D. eingesetzt (Ziff. A.1). Die Leistung vom 17. Juli 2024 erfolgte somit ausserhalb des entschädigungspflichtigen Zeitraums als amtlicher Verteidiger und ist nicht zu entschädigen. 5.3.5 Bei den übrigen von der Vorinstanz unter dem Titel «Kürzestaufwendungen» gekürz- ten Leistungen des Berufungsführers handelt es sich um zeitlich nicht ausgedehnte Arbeiten. Auch wenn sie sich diese Tätigkeiten teils an der Grenze zu den anwaltli- chen Bagatelltätigkeiten bewegen, können die obigen Leistungen, soweit sie zeitlich überhaupt erheblich sind, als Verteidigungstätigkeiten und nicht als Sekretariatsar- beiten oder anwaltliche Bagatelltätigkeiten eingestuft werden. Es ergibt sich vielmehr das Bild, dass der Berufungsführer mit den Verteidigern der übrigen Beschuldigten eine Verteidigungsstrategie ausarbeiten wollte und dazu die Bundeskriminalämter in Deutschland und Österreich kontaktierte, um ein alternatives Sprengstoffgutachten erstellen zu lassen, wozu erste Abklärungen getroffen wurden. Diese Aufwendungen waren für die Verteidigung von D. notwendig und sind entsprechend an seinen amtli- chen Verteidiger zu entschädigen, auch wenn diese nicht lange dauerten.
CA.2025.40 15 5.3.6 Die Kürzung der genannten Positionen im Umfang von 5 Stunden 25 Minuten erweist sich im Ergebnis im Umfang von 1 Stunde 17 Minuten als zulässig. 5.4 Honorarnote vom 29. Dezember 2024 für den Zeitraum vom 12. Juli 2024 bis zum 4. Dezember 2024 – Austausch mit Co-Verteidigungen 5.4.1 Die Vorinstanz kürzte die folgenden Aufwandpositionen des Berufungsführers für die Verteidigung von D. (vgl. oben E. II.1.2.1): Datum Beschreibung Aufwand gesamt Kürzung um 02.09.2024 Videokonferenz mit Co-VerteidigerIn- nen; Aktenstudium 5:10 2:00 18.09.2024 Austausch mit anderen Verteidigern; Abklärungen und Aktenstudium 1:40 1:00 Die Vorinstanz begründet die gekürzte Entschädigung damit, dass eine Sockelvertei- digung aufgrund der unterschiedlichen Interessen der Beschuldigten nicht notwendig gewesen sei (Urteil SK.2024.66 E. 13.3.2 unter Verweis auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.291 vom 13. Dezember 2024 E. 2). 5.4.2 Der Berufungsführer hält dagegen und führt zusammengefasst aus, der Austausch mit der Co-Verteidigung sei zur Erarbeitung einer gemeinsamen «Sockelverteidi- gung» notwendig gewesen und damit zu entschädigen. Zudem wäre ohne diese Ab- sprachen die Zeiten für Aktenstudium etc. viel höher ausgefallen (vgl. E. II.2.2). 5.4.3 Der Berufungsführer erkennt richtig, dass es sich beim Entscheid vom 13. Dezember des Obergerichts des Kantons Aargau (SBK.2024.291), in welchem die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft betreffend Nichtzulassung als freigewählter Ver- teidiger und Rechtsvertreter angefochten wurde, nicht um die Problematik einer So- ckelverteidigung, sondern um die Problematik einer Doppelvertretung bzw. Mehrfach- verteidigung handelte und daher nicht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden kann. Vielmehr gilt, dass Absprachen unter den Verteidigern mehrerer Be- schuldigter betreffend dasselbe Geschehen zwecks Entwicklung einer gemeinsamen Verteidigungsstrategie zulässig, wenn nicht gar geboten sind, sofern dadurch nicht bewusst eine falsche, aber übereinstimmende, Sachverhaltsdarstellung angestrebt wird (RUCKSTUHL, BSK StPO, Art. 128 N 10a). 5.4.4 Im vorliegenden Fall wird den fünf Beschuldigten vorgeworfen, in Mittäterschaft am
23. Juni 2023 220 pyrotechnische Gegenstände des Typs «Super Cobra 6» von Frankreich in die Schweiz in den H.-Shop F. an der G.-Strass in Z. gebracht und
CA.2025.40 16 anschliessend dort aufbewahrt zu haben. Aus den eingeführten pyrotechnischen Ge- genständen hätten die fünf Beschuldigten am 1. und 2. Juli 2023 im H.-Shop drei unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (nachfolgend: USBV), USBV 1.1 mit 366 Gramm Blitzknallsatz, USBV 1.2 mit 499 Gramm Blitzknallsatz und USBV 2 mit 2'600 Gramm Blitzknallsatz, zur Sprengung von Geldautomaten hergestellt, wodurch sie die Liegenschaft und die sich darin befindenden sowie die sich im nähe- ren Umfeld aufhaltenden Personen in Gefahr gebracht hätten (Urteil SK.2024.66 E. 2.1). 5.4.5 Dem Wesen der Mittäterschaft entsprechend werden jedem Mittäter die Tatbeiträge zugerechnet, die unter Umständen auch von anderen Mittätern begangen wurden (BGE 143 IV 361 E. 4.10). Entsprechend hat jeder Mittäter alleine – im vorliegenden Fall jeder der fünf Beschuldigten – ein Interesse daran, die gegen sämtliche Mittäter gerichteten Vorwürfe zu entkräften, da ihm im Ergebnis der Tatbeitrag eines anderen zur Last gelegt werden kann. Es kann daher keineswegs von widerstreitenden Inte- ressen der fünf Beschuldigten gesprochen werden. Vielmehr waren alle Beschuldig- ten daran interessiert, die entsprechenden Vorwürfe zu entkräften bzw. zu relativie- ren. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt einer zweckmässigen und zielgerichteten Verteidigung nicht zu beanstanden, wenn die Verteidigungsstrategie im vorliegenden Fall zwischen den Beschuldigten bzw. ihren Verteidigern abgestimmt wurde. Eine solche Sockelverteidigung kann auch verfahrensbeschleunigend wirken, indem sich Anwälte bezüglich Beweisanträge, Ergänzungsfragen, Plädoyers etc. abstimmen und es nicht zu Überlappungen kommt. Es war entsprechend für die Verteidigung von D. notwendig, dass die Verteidigungen am 2. September 2024 eine Videokonferenz ab- hielten und sich auch sonst intensiv austauschten. Auf die von der Vorinstanz vorge- nommenen Kürzungen der obigen Leistungen des Berufungsführers ist damit zu ver- zichten. Die verrechnete Dauer von 5:10 Stunden für eine Videokonferenz mit den Co-VerteidigerInnen und Aktenstudium sowie die Dauer von 1:40 Stunden für den Austausch mit den anderen Verteidigern, Abklärungen und Aktenstudium erscheinen gerade noch als angemessen. 5.5 Honorarnote vom 29. Dezember 2024 für den Zeitraum vom 12. Juli 2024 bis zum 4. Dezember 2024 – Gefängnisbesuch vom 23. September 2024 5.5.1 Die Vorinstanz kürzte die folgenden Aufwandpositionen des Berufungsführers für die Verteidigung von D.: Datum Beschreibung Aufwand gesamt Kürzung um 22.09.2024 Aktenstudium und Vorbereitung Man- dantengespräch 2:15 1:00
CA.2025.40 17 23.09.2024 Mandantenbesuch in JVA Pöschwies 1:40 1:40 23.09.2024 Fahrzeit: Lenzburg - JVA Pöschwies - Kanzlei 1:32 1:32 Die Vorinstanz begründet die gekürzte Entschädigung damit, dass bereits am 28. Au- gust 2024 ein Gefängnisbesuch stattgefunden hatte und ein erneuter Besuch nicht notwendig gewesen sei (vgl. E. II.1.2.1). 5.5.2 Der Berufungsführer dagegen argumentiert zusammengefasst, dass dieser Gefäng- nisbesuch notwendig gewesen sei, um mit seinem Klienten die Einvernahme vom 25. September 2024 (und weiteren Daten) vorzubereiten (vgl. oben E. II.2.2). 5.5.3 Nach dem Leitfaden für amtliche Mandate des Kantons Zürich (S. 65) gilt als Richt- schnur, dass etwa alle anderthalb Monate ein Gefängnisbesuch als notwendiger Ver- teidigungsaufwand anzuerkennen ist; je nach Komplexität des Verfahrens und Ver- fahrensstand können auch häufigere Besuche angezeigt sein. Dies wird durch die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigt (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB230493 vom 8. Mai 2024 E. VII.2.3; SB190590 vom 3. Dezember 2020 E. VIII.1.2; SB150050 vom 12. Mai 2015 E. V.2.2). 5.5.4 Vorliegend erfolgten lediglich drei Gefängnisbesuche während des gesamten Man- dats. Diese standen jeweils in unmittelbarem Zusammenhang mit einer wesentlichen Verfahrenshandlung, insbesondere mit anstehenden oder kurz zuvor durchgeführten Einvernahmen beziehungsweise anderen prozessrelevanten Schritten. Die Besuche dienten der Besprechung des Verfahrensstands, der Vorbereitung des Beschuldigten auf die bevorstehenden Verfahrenshandlungen, der Erörterung der Verteidigungs- strategie sowie der Nachbesprechung der gewonnenen Erkenntnisse. Gerade bei in- haftierten Klienten ist eine persönliche Besprechung vor oder nach bedeutenden Ver- fahrenshandlungen regelmässig unerlässlich, da eine wirksame Wahrnehmung der Verteidigungsrechte andernfalls nicht gewährleistet werden kann. Die Anzahl von le- diglich drei Besuchen bewegt sich zudem deutlich innerhalb des im erwähnten und ohne weiteres auch hier heranzuziehenden Leitfaden vorgesehenen Rahmens und erscheint angesichts der konkreten Verfahrensentwicklung zurückhaltend. Da jeder Besuch einen konkreten verfahrensbezogenen Anlass hatte und der ordnungsge- mässen Ausübung der Verteidigung diente, handelt es sich nicht um übermässigen oder vermeidbaren Aufwand, sondern um notwendigen Aufwand der ordentlichen Verteidigung, der zu entschädigen ist.
CA.2025.40 18 5.6 Honorarnote vom 10. April 2025 für den Zeitraum vom 12. Dezember 2024 bis am 23. April 2025 – Anwaltliche Kürzestaufwände 5.6.1 Die Vorinstanz kürzte die folgenden Aufwandpositionen des Berufungsführers für die Verteidigung von D.: Datum Beschreibung Aufwand gesamt Kürzung um 12.12.2024 E-Mail von RAin Y. Thomet mit Beilagen; E-Mail an RAin Y. Thomet 0:17 0:17 20.12.2024 Anruf von BStGer 0:05 0:05 13.01.2025 Anruf von BStGer; E-Mail an BStGer 0:09 0:09 03.02.2025 Besprechung mit RAin D. Jud und RA K. Melunovic 0:07 0:07 06.02.2025 Ausstandsgesuch; Anruf von Mandant; Aktenstudium 3:50 3:50 07.02.2025 Vfg. BStGer (Fristerstreckung Beweis- anträge) 0:07 0:07 19.02.2025 E-Mail-Verkehr mit Co-Verteidigung; Stellungnahmen betr. Ausstandsge- such; Vfg. Beschwerdekammer 0:12 0:12 03.03.2025 Gesuchsreplik; Aktenstudium 2:10 2:10 06.03.2025 Beweisvfg. SK; Schreiben BK; E-Mail von Co-Verteidigerin 0:13 0:13 25.03.2025 Tel. mit RA D. Jud; Vorbereitung HV; Ak- tenstudium; Tel. mit RA K. Melunovic 6:20 0:30 Die Vorinstanz begründet die von ihr vorgenommenen Kürzungen damit, dass es sich um anwaltliche Kürzestaufwendungen handle (vgl. E. II.1.2.2). 5.6.2 Der Berufungsführer beanstandet, dass die Vorinstanz die «Kürzestaufwände» nur mit der Begründung nicht entschädigte, dass es sich dabei – sofern überhaupt – um Kürzestaufwände handle (vgl. E. II.2.3). 5.6.3 Grundsätzlich kann zu den rechtlichen Ausführungen auf E. II.5.3 verwiesen werden. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass das Bundesgericht davon ausgeht, dass die amtli- che Verteidigung für das Hauptverfahren nicht automatisch für vom Beschuldigten initiierten Nebenverfahren gilt, sondern die amtliche Verteidigung für diese neu ge- währt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2 (bezüglich einer Haftbeschwerde); ferner: RUCKSTUHL, BSK StPO, Art. 130 N. 10a mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
CA.2025.40 19 Strafprozessrechts, BBl 2006 1180 Ziff. 2.3.4.2; OBERHOLZER, Grundzüge des Straf- prozessrechts, 5. Aufl. 2026, N. 475). 5.6.4 Die Aufwendungen des Berufungsführers vom 6. Februar 2025, 19. Februar 2025 und 3. März 2025 in Höhe von insgesamt 6 Stunden und 12 Minuten stehen im Zu- sammenhang mit einem von D. initiierten Ausstandsverfahren gegen den Spruchkör- per des Verfahrens SK.2024.66. D. hatte am 6. Februar 2025 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Ausstand des gesamten Spruchkörpers (inklusive Ge- richtsschreiber) des Verfahrens SK.2024.66 (SK pag. 20.921.001 ff.) beantragt. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 überwies der damalige Vorsitzende das Ausstands- gesuch der zuständigen Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und teilte gleichzeitig mit, dass dieses aus seiner Sicht unbegründet sei (SK pag. 20.921.2.009 ff.). Nach durchgeführtem Verfahren wies die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts das entsprechende Ausstandsgesuch mit Beschluss BB.2025.14 vom 25. März 2025 ab und auferlegte D. eine Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-. Die Beschwer- dekammer äusserte sich nicht zur Entschädigung des Berufungsführers im selben Verfahren (SK pag. 20.921.2.032). Wie oben ausgeführt, gilt die amtliche Verteidi- gung im Hauptverfahren nicht für vom Beschuldigten initiierte Nebenverfahren. Daher wären die Aufwendungen des Berufungsführers im Verfahren vor der Beschwerde- kammer nur zu entschädigen, wenn die Beschwerdekammer ihn auch als amtlichen Verteidiger von D. im Verfahren BB.2025.14 eingesetzt hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen, weshalb die Vorinstanz dem Berufungsführer zu Recht die Entschädi- gung für sechs Stunden und zwölf Minuten verweigerte. 5.6.5 Bei den übrigen von der Vorinstanz gekürzten Aufwendungen des Berufungsführers (vgl. E. II.5.6.1) handelt es sich – soweit zeitlich erheblich – weder um administrative noch um anwaltliche Bagatellaufwendungen. Deshalb sind diese zu entschädigen. 5.7 Honorarnote vom 10. April 2025 für den Zeitraum vom 12. Dezember 2024 bis am 23. April 2025 – Videokonferenz vom 31.1.2025 sowie deren Vorbereitung 5.7.1 Die Vorinstanz kürzte die folgenden Aufwandpositionen des Berufungsführers für die Verteidigung von D.: Datum Beschreibung Aufwand gesamt Kürzung um 24.01.2025 Vorbereitung Telefonkonferenz; Tele- fonkonferenz mit Co-Verteidigerinnen 0:50 0:50 31.01.2025 Telefonkonferenz mit Co-VerteidigerIn- nen; FEG; Tel. mit RA K. Melunovic 1:10 1:10
CA.2025.40 20 Die Vorinstanz begründet die von ihr vorgenommenen Kürzungen damit, dass der unverhältnismässige Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit dem Austausch mit an- deren Rechtsanwälten nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen sei (vgl. E. II.1.2.2). 5.7.2 Der Berufungsführer stört sich im Wesentlichen daran, dass der Austausch mit der Co-Verteidigungen im Hinblick auf den gleichen Vorwurf an sämtliche Beschuldigte zur Ausarbeitung einer Sockelverteidigung nicht entschädigt wurde, obwohl dieser angebracht gewesen sei (E. II.2.3). 5.7.3 Zur Begründung kann grundsätzlich auf die oben genannte E. II.5.4 verwiesen wer- den. Es ist auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sinnvoll und einer effizienten Verfahrensführung dienlich, wenn sich die Verteidiger mehrerer Beschuldigter im Hin- blick auf die Hauptverhandlung untereinander austauschen, um eine gemeinsame Strategie zu erarbeiten und Wiederholungen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere beim Vorwurf eines mittäterschaftlichen Delikts. Die Telefonkonferenz der Verteidiger vom 31. Januar 2025 und deren Vorbereitung waren für die Verteidigung von D. daher notwendig. Es ist daher angemessen, die obigen Leistungen des Berufungsführers im Umfang von zwei Stunden zu entschädigen. 5.8 Honorarnote vom 10. April 2025 für den Zeitraum vom 12. Dezember 2024 bis am 23. April 2025 – Gefängnisbesuch vom 24. März 2025 Die Vorinstanz hält den Gefängnisbesuch vom 24. März 2025 (insgesamt fünf Stun- den und 15 Minuten) im Umfang von vier Stunden nicht für entschädigungspflichtig (vgl. E. II.1.2.2). Der Gesuchsteller moniert dies (E. II.2.3). Wie unter E. II.5.5 bereits dargelegt, waren die Gefängnisbesuche des Berufungsführers über das ganze Man- dat hinweg angemessen und sind entsprechend zu entschädigen. 5.9 Honorarnote vom 10. April 2025 für den Zeitraum vom 12. Dezember 2024 bis am 23. April 2025 – Aufwand Vorbereitung Plädoyer 5.9.1 Die Vorinstanz kürzte die folgenden Aufwandpositionen des Berufungsführers für die Verteidigung von D.: Datum Beschreibung Aufwand gesamt Kürzung um 26.03.2025 Unterlagen v. BStGer; Anruf bei/Tel. mit BStGer; Vorbereitung HV und Plädoyer; Beschluss BK; Tel. mit Mandant 6:30
28.03.2025 Plädoyer 8:15
CA.2025.40 21 29.03.2025 Plädoyer Aktenstudium/ -kontrolle 7:15
30.03.2025 Überarbeitung und Fertigstellung Plä- doyernotizen 8:45
Total
30:45 9:00 Die Vorinstanz begründet die von ihr vorgenommenen Kürzungen damit, dass der Aufwand für die Vorbereitung des Plädoyers übertrieben und entsprechend um neun Stunden zu kürzen sei (vgl. E. II.1.2.2). 5.9.2 Der Berufungsführer hält den Aufwand angesichts des umfangreichen Verfahrens, der Vielzahl der Tatvorwürfe und der Länge seiner Ausführungen (rund 50 Seiten Plädoyernotizen inkl. diverser Einschübe) für angemessen (vgl. E. II.2.3). 5.9.3 Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich zweifellos um ein aufwendiges Verfah- ren. Die Akten der BA des Verfahrens mit fünf Beschuldigten umfassen 19 Bundes- ordner, die Anklageschrift umfasst 30 Seiten (SK pag. 20.100.001 ff.). Die erstinstanz- liche Hauptverhandlung erstreckte sich über zwei Tage (31. März 2025 und 1. April
2025) und im Anschluss an die mündliche Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils vom
23. April 2025 fand noch eine Haftverhandlung statt (SK pag. 20.720.001 ff.). Die Plädoyernotizen der BA (exklusive Anträge) für die erstinstanzliche Hauptverhand- lung erstrecken sich über 32 Seiten (SK pag. 20.721.034 ff.). Das Plädoyer für D. durch den Berufungsführer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung um- fasst insgesamt 56 Seiten (SK pag. 20.721.086). Demgegenüber umfasste das Plä- doyer von Rechtsanwältin Thomet 20 Seiten (SK pag. 20.721.066 ff.), dasjenige von Rechtsanwältin Dominique Jud 23 Seiten (SK pag. 20.721.143 ff.), dasjenige von Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini 9 Seiten (SK pag. 20.721.166 ff.) und dasje- nige von Rechtsanwalt Florian Kaufmann 10 Seiten (SK pag. 20.721.175 ff.). Allein aufgrund der Länge der jeweiligen Plädoyers entsteht schon der Eindruck, dass Rechtsanwalt Held einen Grossteil der «Sockelverteidigung» übernommen hatte. Dies bestätigt sich, wenn man berücksichtigt, dass sich Rechtsanwalt Held am inten- sivsten zugunsten sämtlicher Beschuldigter mit der Verwertbarkeit der Beweismittel befasste (SK pag. 20.721.101 ff.) und sich mit der Strafbarkeit nach Art. 224 ff. StGB (SK pag. 20.721.113 ff.) auseinandersetzte. Dafür benötigte er entsprechend viel Vor- bereitungszeit. Unter zusätzlicher Würdigung des Umfangs des vorliegenden Falls ist ein Aufwand von 30 Stunden und 45 Minuten für die Vorbereitung des Plädoyers so- wie weiterer Vorbereitungszeit für die Hauptverhandlung vertretbar. Es kann somit nicht von einem überlangen Plädoyer bzw. einer überlangen Vorbereitung der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung gesprochen werden. Die Vorbereitungszeit von 30 Stunden und 45 Minuten für das Verfassen eines solchen Plädoyers ist demnach nicht zu beanstanden, sondern liegt im Rahmen einer angemessenen und
CA.2025.40 22 notwendigen Verteidigung und ist entsprechend zu entschädigen. Die Kürzung der Leistungen des Berufungsführers für die Vorbereitung des Plädoyers durch die Vo- rinstanz im Umfang von neun Stunden erweist sich somit als nicht angezeigt. 6. Rechtsanwalt Thomas Held ist nach dem Dargelegten für die amtliche Verteidigung von D. im Untersuchungsverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren von der Eidgenossenschaft unter Abzug bereits geleisteter Akontozahlungen folgendermas- sen zu entschädigen: Honorarnote vom 29. Dezember 2024
zu kürzende Stun- den Stundenansatz [Fr.] [Fr.] Leistungen
15‘946.- Abzgl. Kürzung gem. E. 5.3 1:17 Std. 230.-
- 295.15 Auslagen
540.10 Zwischentotal
16‘190.95 MWST
1‘311.45 Total
17‘502.40
Honorarnote vom 10. April 2025
zu kürzende Stun- den Stundenansatz [Fr.] [Fr.] Leistungen
20‘074.40 Abzgl. Kürzung gem. E. 5.6 6:12 Std. 230.-
- 1‘426.- Auslagen
1‘007.40 Zwischentotal
19‘655.80 MWST
1‘592.10 Total
21’248.60
Honorarnote vom 29. Dezember 2024 17‘502.40 Honorarnote vom 10. April 2025 21‘248.60 Total 38‘751.-
CA.2025.40 23 III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'000.- festzu- setzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstraf- gericht vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer beantragt insgesamt eine Entschädigung von Fr. 40'610.85, zugesprochen wurden ihm von der Erstinstanz Fr. 33'926.35, zweitin- stanzlich sind es sodann Fr. 38'751.99. Von dem von ihm verlangten Mehrbetrag von Fr. 6'684.50 werden ihm vorliegend zusätzlich Fr. 4’824.65 zugesprochen. Der Beru- fungsführer obsiegt mit seinem Begehren im vorliegend insofern zu rund drei Vierteln und unterliegt im Restumfang. Dem Beschwerdeführer sind daher für das Beschwer- deverfahren reduzierte Gerichtskosten von Fr. 250.- aufzuerlegen. Im Übrigen wer- den sie auf die Staatskasse genommen. 2. Dem Berufungsführer steht für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entschädi- gung zu, für die der Staat aufzukommen hat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO). Er macht für das Berufungsverfahren einen angemessenen Aufwand von 23 Stunden geltend und veranschlagt aufgrund der Komplexität der Materie einen Stun- denansatz von Fr. 250.- (CAR pag. 1.400.052 f., Rz. 69 f.; CAR pag.1.400.053 f.). Es ist jedoch der übliche Stundenansatz von Fr. 230.- anzuwenden, da die Geltendma- chung eines Honorars zu den anwaltlichen Standardvorgängen gehört und diesbe- züglich keine besondere Komplexität vorliegt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen (vgl. E. II.5.2). Weiter sind Auslagen von Fr. 2.50 zu entschädigen. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers ist auf diesem Betrag keine Mehrwert- steuer geschuldet, da es sich bei den Aufwendungen des um sein Honorar prozes- sierenden amtlichen Verteidigers nicht um eine gegen Entgelt erbrachte Leistung handelt (Art. 18 MWSTG). Die Eidgenossenschaft hat entsprechend dem Obsiegen des Berufungsführers im Umfang von 75% diesen mit Fr. 3'969.40 (75% von Fr. 5'292.50) zu entschädigen.
CA.2025.40 24 Die Berufungskammer erkennt: 1. Rechtsanwalt Thomas Held wird für die amtliche Verteidigung von D. im Untersu- chungsverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren von der Eidgenossenschaft unter Anrechnung bereits geleisteter Akontozahlungen insgesamt mit Fr. 38‘751.- (inkl. MWST) entschädigt. 2. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.- wird im Umfang von Fr. 250.- Rechtsanwalt Thomas Held auferlegt. Im Übrigen wird sie auf die Staats- kasse genommen. 3. Rechtsanwalt Thomas Held wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Entschä- digung von Fr. 3‘969.40 (exkl. MWST) aus der Staatskasse zugesprochen. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Luzius Kaufmann
CA.2025.40 25 Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger - Herrn Rechtsanwalt Thomas Held - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektroni- schen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 21. Juni 2023