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CA.2024.16

Bundesstrafgericht · 2024-05-20 · Deutsch CH

Ausstandsgesuch gegen Bundesstrafrichter Andrea Ermotti im Berufungsverfahren CA.2024.13

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 20. Mai 2024 Berufungskammer Besetzung

Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richterin Brigitte Stump Wendt, Richter Jean-Paul Ros Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Parteien

B., Gesuchsteller (Berufungsführer / Beschuldigter im Berufungsverfahren CA.2024.13)

gegen

ANDREA ERMOTTI, Bundesstrafrichter, Gesuchsgegner (Vorsitzender im Berufungsverfahren CA.2024.13)

Gegenstand

Ausstandsgesuch gegen Bundesstrafrichter Andrea Ermotti im Berufungsverfahren CA.2024.13

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2024.16 (Hauptverfahren: CA.2024.13)

- 2 - Sachverhalt / Auszüge aus der Prozessgeschichte A. Vorverfahren

A.1 Seit Sommer 2009 führt die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) gegen den Ge- suchsteller und weitere Personen ein Strafverfahren wegen qualifizierter Geld- wäscherei (Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und weiterer Delikte. Die entsprechende Verfahrenssprache war Franzö- sisch, insbesondere erfolgten die Ausdehnungsverfügungen der BA jeweils in französischer Sprache (vgl. BA pag. 01-00-0001 ff., -0010 f., -0014 ff.). A.2 Mit Verfügung vom 26. August 2011 lehnte die BA die Anträge des Gesuch- stellers vom 18. Juli 2011 auf Übertragung der Strafuntersuchung an die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bzw. (subsidiär) an einen deutschsprachi- gen Staatsanwalt des Bundes zwecks Wechsel der Verfahrenssprache zu Deutsch (Muttersprache des Gesuchstellers) ab (BA pag. 16-20-0014 bis -0017). A.3 Mit Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) BB.2016.46 und BB.2016.47 vom 3. März 2016 (BA pag. 21-89-0008 ff.) wurde u.a. ein Antrag des Gesuchstellers auf Änderung der Ver- fahrenssprache abgewiesen. Dies in Anbetracht der Tatsache, dass der Gesuch- steller seit der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn durch die BA im Jahr 2009 zahlreiche Beschwerden eingereicht bzw. in diesem Zusammenhang wie- derholt Anträge auf Änderung der Verfahrenssprache (von Französisch zu Deutsch) gestellt habe. Letztere seien jedes Mal in Anwendung von Art. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbe- hördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) abgewiesen worden, insbeson- dere mit der Begründung, dass der Gesuchsteller die französische Sprache per- fekt beherrsche (mit exemplarischem Verweis auf den Entscheid der Beschwer- dekammer BB.2015.1 und BB.2015.6 vom 8. Juli 2015 [BA pag. 21-89-0009]). B. Erstinstanzliches Verfahren (SK.2015.20 / SK.2019.12) B.1 Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 reichte die BA die in französischer Sprache ver- fasste Anklageschrift gegen den Gesuchsteller wegen qualifizierter Geldwäsche- rei (Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht (Art. 305ter StGB) bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) ein (SK.2015.20 pag. 770.100.001 ff.). B.2 Die Strafkammer wies die Anklageschrift vom 19. Mai 2015 mit Entscheid vom

31. August 2015 zur ergänzenden Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die BA zurück (SK.2015.20 pag. 770.970.001 ff.).

- 3 - B.3 Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 reichte die BA die ergänzte, wiederum in fran- zösischer Sprache redigierte Anklageschrift gegen den Gesuchsteller wegen qua- lifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB), Urkundenfäl- schung (Art. 251 StGB) und betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziffer 1 StGB), sowie gegen weitere beschuldigte Personen, bei der Strafkammer ein (SK.2019.12 pag. 100.001 ff.). B.4 Mit Verfügung der Vorsitzenden der Strafkammer vom 10. Juli 2020 wurde als Verfahrenssprache Französisch festgelegt, wobei bezüglich der Parteivorträge anlässlich der Hauptverhandlung Ausnahmen gestattet wurden (vgl. SK.2019.12 pag. 913.19.001 ff.). B.5 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung SK.2019.12 fand vom 26. Januar bis

11. Februar 2021 am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (vgl. SK.2019.12 pag. 720.001 bis 720.173). B.6 Mit Urteil SK.2019.12 vom 23. April 2021 wurde der Gesuchsteller der qualifizier- ten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB), der Urkundenfäl- schung (Art. 251 StGB) sowie des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziffer 1 StGB) für schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, einer Geldstrafe von 290 Tagessätzen à Fr. 350.-- sowie einer Geldstrafe von 80 Ta- gessätzen à Fr. 350.-- bestraft (CAR pag. 1.100.026 ff.). Dagegen meldete der Gesuchsteller am 3. Mai 2021 fristgemäss Berufung an (SK.2019.12 pag. 940.032; CA.2022.18 pag. 1.100.011). C. Berufungsverfahren CA.2022.6 / Rückweisung an die Vorinstanz (Verfahren SK.2022.22) / Berufungsverfahren CA.2022.18 / Ausstandsverfahren CA.2023.8 C.1 Die Strafkammer übermittelte das erstinstanzliche Urteil inkl. Berufungsanmeldun- gen und sämtlicher Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bundesstrafge- richts (nachfolgend: Berufungskammer). Mit Beschluss der Berufungskammer CA.2022.6 vom 3. Juni 2022 wurde das Urteil der Strafkammer SK.2019.12 vom

23. April 2021 aufgehoben und die Sache zwecks Bereinigung des Rubrums (Klä- rung der Rolle aller Verfahrensbeteiligten), jedoch ohne Anweisung zur Wiederho- lung von Verfahrenshandlungen, an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 409 StPO). Demzufolge erliess die Strafkammer am 17. Juni 2022 das Urteil SK.2022.22. Gegen dieses Urteil erhoben die Parteien wiederum identische Beru- fungen, wobei das entsprechende Berufungsverfahren unter der Verfahrensnum- mer CA.2022.18 geführt wurde (vgl. CA.2022.18 pag. 8.101.006 lit. K - M). C.2 Mit Eingabe vom 23. März 2023 liess der Gesuchsteller durch seine erbetene Verteidigerin, Rechtsanwältin Kim Mauerhofer, folgendes Ausstandsbegehren stel- len (CA.2023.8 pag. 1.100.002):

- 4 -

(1.) Der vorsitzende Bundesstrafrichter Dr. iur. Andrea Ermotti habe hinsichtlich des bei der Berufungskammer anhängigen Strafverfahrens CA.2022.18 und sämtlicher damit zusammenhängender bzw. sich daraus ergebender Verfahren in den Ausstand zu tre- ten bzw. sei dessen Ausstand resp. Absetzung in diesem Verfahren zu verfügen und der Vorsitz des Dreiergremiums sei an seiner Stelle neu von einer geeigneten, der deutschen Sprache ausreichend mächtigen Richterperson zu übernehmen bzw. sei ein geeigneter, der deutschen Sprache mächtiger neuer Vorsitzender einzusetzen.

Gestützt darauf wurde folgender Antrag gestellt: (2.) Aufgrund der Befangenheit des vorsitzenden Bundesstrafrichters Dr. iur. Andrea Ermotti sei dessen Verfügung vom 13. März 2023 vollumfänglich aufzuheben und dem Beschuldigten bzw. dessen deutschsprachiger Verteidigung sei weiterhin zu gewähren, Eingaben auf Deutsch einzureichen.

Zudem wurde der folgende dringliche Verfahrensantrag gestellt: (3.) Die mit Verfügung vom 13. März 2023 vom vorsitzenden Bundesstrafrichter Dr. iur. Andrea Ermotti bis zum 3. April 2023 angesetzte Frist zur Übersetzung dreier deutschsprachiger Rechtsschriften der Unterzeichneten auf Französisch, nament- lich die Berufungserklärung vom 27. Juni 2022, der Stellungnahme mit Anträgen vom 21. September 2022 sowie der Eingabe vom 9. November 2022, sei als dring- liche Massnahme unverzüglich abzunehmen unter Mitteilung vorab per E-Mail an die Unterzeichnete. Abschliessend wurde folgender Antrag gestellt:

(4.)

– Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse – C.3 Mit Beschluss CA.2023.8 vom 14. Mai 2023 wies die Berufungskammer das Aus- standsbegehren (Antrag Ziffer 1) des Gesuchstellers vom 23. März 2023 gegen Bundesstrafrichter Andrea Ermotti ab. Auf Antrag Ziffer 2 vom 23. März 2023 wurde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Der dringliche Verfahrensantrag (Ziffer 3) vom 23. März 2023 wurde als gegenstandslos abgeschrieben (CA.2023.8 pag. 9.100.001 ff.). C.4 Gegen den Beschluss der Berufungskammer CA.2023.8 vom 14. Mai 2023 ge- langte der Gesuchsteller mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. Juni 2023 an das Bundesgericht. Neben der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses be- antragte er in der Hauptsache die Absetzung des vom Ausstandsgesuch betroffe- nen Bundesstrafrichters Ermotti im Berufungsverfahren CA.2022.18 und in sämtlichen damit zusammenhängenden Verfahren bzw. dessen Ersetzung durch eine geeignete, der deutschen Sprache ausreichend mächtige Justizperson (CA.2023.8 pag. 9.200.003 ff. und -033; Urteil BGer 7B_287/2023 vom 12. Sep- tember 2023 S. 5 lit. C). C.5 Mit Urteil des Bundesgerichts 7B_287/2023 vom 12. September 2023 wurde die Beschwerde des Gesuchstellers vom 15. Juni 2023 gegen den Beschluss der

- 5 - Berufungskammer CA.2023.8 vom 14. Mai 2023 abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wurde (CA.2023.8 pag. 9.200.029 ff.). C.6 Mit Beschluss der Berufungskammer CA.2022.18 vom 8. August 2023 wurde das Urteil der Strafkammer SK.2022.22 vom 17. Juni 2022 wegen Verstosses gegen Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO (unzulässige «Doppelvorladung») aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 409 StPO), zwecks Fortfüh- rung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen (Durchführung einer neuen Haupt- verhandlung und Fällung eines neuen Urteils) (CA.2022.18 pag. 9.100.001 ff.). C.7 Gegen den Beschluss der Berufungskammer CA.2022.18 vom 8. August 2023 erhoben mehrere Parteien Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (vgl. CA.2022.18 pag. 9.200.001 ff.). C.8 Mit Urteil 7B_621/2023 / 7B_622/2023 vom 26. Februar 2024 hiess das Bundes- gericht die Beschwerden der BA und des E. gut. Der Beschluss der Berufungs- kammer CA.2022.18 vom 8. August 2023 wurde aufgehoben und die Sache an die Berufungskammer zurückgewiesen, zwecks Fortführung des Berufungsver- fahrens gegen das Urteil der Strafkammer SK.2022.22 vom 17. Juni 2022 (CA.2022.18 pag. 9.200.104 ff. / CA.2024.13 pag. 1.100.001 ff.). D. Rückweisungsverfahren (Berufungsverfahren CA.2024.13) D.1 Mit Schreiben vom 25. März 2024 wurden die Parteien über das erwähnte Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2024 (oben Sachverhalt [SV] lit. C.8), die neue Verfahrensnummer des Berufungsverfahrens CA.2024.13 in französischer Sprache sowie die Zusammensetzung des Spruchkörpers (Andrea Ermotti, Vor- sitzender; Jean-Paul Ros, Beisitzender; Andrea Blum, Beisitzende; Aurore Peirolo, Gerichtsschreiberin) informiert. Dies mit dem Hinweis, dass ein allfälliges Aus- standsgesuch gegen ein Mitglied des Spruchkörpers unverzüglich einzureichen sei (CA.2024.13 pag. 1.200.001 ff. / CA.2024.16 pag. 1.100.007 ff.). D.2 Mit Eingabe vom 9. April 2024 teilte der amtliche Verteidiger des Gesuchstellers im Berufungsverfahren CA.2024.13 Rechtsanwalt Ludovic Tirelli dem Vorsit- zenden Richter Ermotti (Gesuchsgegner) Folgendes mit: «Par la présente, je porte à votre connaissance que M. B. a déposé un recours à l’encontre de la décision rendue le 19 mars 2024 par la Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral dans la cause SK.2023.29 (annexe 1). Pour rappel, il s’agit de la décision par laquelle la Cour des affaires pénales vous a transmis la cause et les procédures incidente comme objet de votre compétence. En outre, je vous infor- me que M. B. a formellement requis l’effet suspensif. Il est dans attente de rece- voir une décision à ce sujet. Par conséquent, j’estime que les démarches entre- prises par la Cour d’appel visant à fixer les débats d’appel sont prématurées. Je

- 6 - vous invite à les suspendre» (CA.2024.13 pag. 2.102.003 f. / CA.2024.16 pag. 1.100.012 ff.). D.3 Mit Anwortschreiben vom 15. April 2024 teilte der vorsitzende Richter (Ge- suchsgegner) Rechtsanwalt Tirelli Folgendes mit: «L’arrêt de renvoi du Tribunal fédéral 7B_573/2023, 7B_574/2023, 7B_621/2023, 7B_622/2023, 7B_623/2023 du 26 février 2024 ayant acquis force de chose jugée dès son prononcé (art. 61 LTF), la direction de la procédure estime qu’aucun motif ne justifie, en l’état, la suspension des démarches pour la fixation des débats» (CA.2024.13 pag. 2.102.005 f. / CA.2024.16 pag. 1.100.010 f.). E. Erneutes Ausstandsbegehren des Gesuchstellers / Ausstandsverfahren CA.2024.16 E.1 Mit Eingabe vom 17. April 2024 (CA.2024.16 pag. 1.100.001 ff.), adressiert an den Präsidenten der Berufungskammer Olivier Thormann und den vorsitzenden Richter Ermotti, stellte der Gesuchsteller unter Angabe der Verfahrensnummern «CA.2024.13 / CA.2022.18 / SK.2022.2» folgendes Ausstandsbegehren:

(1.) Der vorsitzende Bundesstrafrichter Dr. iur. Andrea Ermotti habe hinsichtlich des bei der Berufungskammer anhängigen Strafverfahrens CA.2024.13 (ex CA.2022.18) und sämtlicher damit zusammenhängender bzw. sich daraus ergebender Verfah- ren in den Ausstand zu treten bzw. sei dessen Ausstand resp. Absetzung in diesem Verfahren zu verfügen und der Vorsitz des Dreiergremiums sei an seiner Stelle neu von einer geeigneten, objektiven und der deutschen Sprache ausreichend mächtigen Richterperson zu übernehmen bzw. sei ein geeigneter, interessenskon- fliktfreier und der deutschen Sprache mächtigen neuer Vorsitzender einzusetzen.

Gestützt darauf wurde folgender Antrag gestellt:

(2.) Aufgrund der Befangenheit des vorsitzenden Bundesstrafrichters Dr. iur. Andrea Ermotti sei dessen Verfügung vom 15. ApriI 2024 vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren sei bis zum Vorliegen von rechtskräftigen Entscheiden der aufschie- benden Wirkung meiner Beschwerde in Strafsachen/Revisionsantrages von mei- ner Seite gegen die Weiterführung des Verfahrens durch die Berufungskammer sowohl beim Bundesgericht (7F_22/2024) wie auch bei der Beschwerdekammer BStG (BB.2024.44) zu suspendieren.

Zudem wurde der folgende dringliche Antrag gestellt:

(3.) Sämtliche vom vorsitzenden Bundesstrafrichter Dr. iur. Andrea Ermotti angesetz- ten oder anzusetzenden Fristen an die Beschuldigten und die übrigen Verfahrens- parteien sei als dringliche Massnahme unverzüglich abzunehmen.

Abschliessend wurde folgender Antrag gestellt:

(4.)

- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse -

- 7 - E.2 Mit Schreiben vom 29. April 2024 wurde den Verfahrensbeteiligten im vorliegen- den Ausstandsverfahren CA.2024.16 die Zusammensetzung des hierfür zustän- digen Spruchkörpers mitgeteilt (CA.2024.16 pag. 1.200.001 f.). E.3 Im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens CA.2024.16 wurden von Am- tes wegen sämtliche Akten des vormaligen Hauptverfahrens CA.2022.18 und des aktuellen Hauptverfahrens CA.2024.13 (inkl. erstinstanzlicher Akten der Straf- kammer und Akten des Vorverfahrens) beigezogen.

Auf die Ausführungen des Gesuchstellers wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit der Berufungskammer 1.1 Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig: das Berufungsgericht, wenn die Be- schwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Das Berufungsgericht entscheidet dabei gemäss kan- tonaler Praxis regelmässig in der vom Kanton vorgesehenen Spruchkörperbe- setzung, ohne Mitwirkung seines vom Ausstandsbegehren betroffenen Richters oder Gerichtsschreibers (vgl. KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 59 StPO N. 5; BOOG, Basler Kommentar,

3. Aufl. 2023, Art. 59 StPO N. 5). In der vorliegenden Konstellation wird auch auf Ebene der Bundesstrafjustiz (in casu Berufungskammer des Bundesstrafge- richts) analog vorgegangen: Beim Vorsitzenden des vor der Berufungskammer hängigen Berufungsverfahrens CA.2024.13, Bundesstrafrichter Ermotti, handelt es sich um ein einzelnes Mitglied des für das erwähnte Berufungsverfahren zu- ständigen «Berufungsgerichts» im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO. Gemäss den obigen Ausführungen wird nur der vom Ausstandsbegehren betroffene Rich- ter ersetzt; im Übrigen wird der Spruchkörper nicht verändert. In casu kommt indes hinzu, dass wegen des Wechsels der Verfahrenssprache auf Deutsch (vgl. unten E. 1.2) auch die frankophone Gerichtsschreiberin durch einen deutsch- sprachigen Gerichtsschreiber ersetzt wird. Die Berufungskammer entscheidet grundsätzlich in der Besetzung mit drei Richterpersonen über Berufungen und Revisionsgesuche (Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Damit ist die Berufungskammer in der vorliegenden Besetzung für die Beurteilung des vom Gesuchsteller eingereichten Ausstandsgesuchs (Ziffer 1)

- 8 - vom 17. April 2024 gegen Bundestrafrichter Ermotti (oben SV lit. E.1) örtlich, sachlich und funktionell zuständig. 1.2 Da das Ausstandsgesuch in deutscher Sprache eingereicht wurde, wird das vor- liegende Ausstandsverfahren CA.2024.16 ausnahmsweise in deutscher Sprache geführt, obwohl die Verfahrenssprache im Berufungsverfahren CA.2024.13 (Haupt- verfahren) Französisch ist. 2. Eintreten auf Antrag Ziffer 1 des Ausstandsgesuchs 2.1 Der Gesuchsteller ist beschuldigte Person im erwähnten Berufungsverfahren CA.2024.13 (vgl. oben SV lit. A - D) und daher als Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 58 Abs. 1 StPO berechtigt, das vorliegende Ausstandsge- such (Antrag Ziffer 1) gegen den Gesuchsgegner, den vorsitzenden Richter des Berufungsverfahrens CA.2024.13 zu stellen. 2.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Ge- such zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls ver- wirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ausstandsgesuch erweist sich als rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil BGer 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil BGer 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen Urteil BGer 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2; BOOG, a.a.O., Art. 58 StPO N. 5 und 7 f.). 2.3 Das vom Gesuchsteller offenbar primär gerügte und von diesem als «Verfügung» bezeichnete Schreiben des Gesuchsgegners wurde am 15. April 2024 versandt (oben SV lit. D.3) und ging am 17. April 2024 beim Gesuchsteller ein. Das Aus- standsbegehren des Gesuchstellers vom 17. April 2024 wurde am 18. April 2024 versandt (Eingang: 19. April 2024; oben SV lit. E.1). Die Frist zur Geltendmachung des Ausstands ist somit ohne Weiteres gewahrt. 2.4 Zusammenfassend ist auf das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 17. April 2024 (Antrag Ziffer 1) einzutreten. 3. Nichteintreten auf Antrag Ziffer 2 des Ausstandsgesuchs Der Gesuchsteller stellt gestützt auf sein Ausstandsgesuch den Antrag Ziffer 2, «Aufgrund der Befangenheit des vorsitzenden Bundesstrafrichters Dr. iur. Andrea Ermotti

- 9 - sei dessen Verfügung vom 15. ApriI 2024 vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren sei bis zum Vorliegen von rechtskräftigen Entscheiden der aufschiebenden Wirkung mei- ner Beschwerde in Strafsachen/Revisionsantrages von meiner Seite gegen die Weiter- führung des Verfahrens durch die Berufungskammer sowohl beim Bundesgericht (7F_22/2024) wie auch bei der Beschwerdekammer BStG (BB.2024.44) zu suspendieren» (oben SV lit. E.1). Die Kognition der Berufungskammer im vorliegenden Aus- standsverfahren CA.2024.16 beschränkt sich indes auf die Beurteilung des ei- gentlichen Ausstandsbegehrens (Ziffer 1) gegen den Gesuchsgegner, d.h. auf die Beurteilung der Frage, ob dieser wegen Befangenheit im Sinne von Art. 56 (lit. f) StPO in den Ausstand zu treten hat (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 38a und 38b StBOG). Im Rahmen des Ausstandsverfahrens CA.2024.16 liegt es nicht in der Kompetenz der Berufungskammer, eine im Hauptverfahren CA.2024.13 ergangene Verfügung des Gesuchsgegners «aufzuheben und das Verfahren» «bis zum Vorliegen von rechtskräftigen Entscheiden» der «Beschwerde» des Gesuchstellers «in Strafsachen/Revisionsantrages» des Gesuchstellers «gegen die Weiterführung des Verfahrens durch die Berufungskammer sowohl beim Bundesgericht (7F_22/2024) wie auch bei der Beschwerdekammer BStG (BB.2024.44) zu suspendieren». Ob es sich beim Schreiben des Gesuchsgegners vom 15. April 2024 um eine «Verfügung» (im materiellen Sinne) handelt, kann da- bei offengelassen werden. Gemäss diesen Ausführungen ist auf Antrag Ziffer 2 des Gesuchstellers vom 17. April 2024 mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 4. Nichteintreten auf Antrag Ziffer 3 des Ausstandsgesuchs Der Gesuchsteller stellt zudem den «dringlichen Verfahrensantrag» (Ziffer 3), «Sämt- liche vom vorsitzenden Bundesstrafrichter Dr. iur. Andrea Ermotti angesetzten oder anzu- setzenden Fristen an die Beschuldigten und die übrigen Verfahrensparteien sei[en] als dringliche Massnahme unverzüglich abzunehmen» (oben SV lit. E.1). Diesbezüglich kann sinngemäss auf obige E. 3 verwiesen werden: Im Rahmen des Ausstands- verfahrens CA.2024.16 liegt auch dieses vom Gesuchsteller in Bezug auf das Hauptverfahren CA.2024.13 beantragte Vorgehen nicht in der Kompetenz der Be- rufungskammer. Auf den dringlichen Antrag (Ziffer 3) des Gesuchstellers vom

17. April 2024 ist deshalb mangels Zuständigkeit ebenfalls nicht einzutreten. 5. Rechtliche Grundlagen betreffend Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. f StPO 5.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a - e StPO nicht ausdrücklich vor- gesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen,

- 10 - unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Sol- che Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzu- stellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objekti- ver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 236 f.; 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV 178 E. 3.2.1; 140 I 326 E. 5.1 S. 328; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; je mit Hinweisen). 5.2 Entscheidendes Kriterium bei der Prüfung einer Befangenheit aus anderen Grün- den (Art. 56 lit. f StPO) ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (vgl. den erwähnten Beschluss der Berufungskammer CA.2023.8 vom 14. Mai 2023 E. 5.2 lit. a - e mit Hinweisen zu verschiedenen Fallgruppen). Im vorliegenden Kontext ist grundsätzlich die Konstellation zu erwähnen, dass das Verhalten der in einer Strafbehörde tätigen Person (insbesondere einer Richterin / eines Rich- ters) – namentlich in Form begangener Rechtsfehler – Misstrauen in deren Un- befangenheit begründen könnte. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshand- lungen begründen für sich grundsätzlich keinen Anschein der Voreingenommen- heit. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen einzig dann einen Aus- standsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO dar, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkom- men und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit. Gegen bean- standete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechts- mittel auszuschöpfen (Urteil BGer 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 3.2 m.w.H.; vgl. BOOG, a.a.O., Art. 56 StPO N. 59; OBERHOLZER, Grundzüge des Straf- prozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 58 N. 179 und ergänzend S. 54 N. 166; KELLER, a.a.O., Art. 56 StPO N. 40 - 41.a; vgl. dazu auch Urteil BGer 1C_425/2017 vom

24. Oktober 2017 E. 3.3: «Même lorsqu’il s’avère qu’une position a été hâtive- ment et maladroitement exprimée par un magistrat, si ce dernier se montre ca- pable ensuite de revoir sa position et de poursuivre la cause en faisant abstrac- tion des opinions précédemment émises, sans répétition des précédentes er- reurs graves de procédure, il n’y a alors pas d'apparence de prévention dudit magistrat et les conditions de sa récusation ne sont pas remplies»).

- 11 - 6. Rechtliche Grundlagen betreffend die Verfahrenssprache

Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrensspra- chen ihrer Strafbehörden. Das StBOG, welches die Bestimmungen der StPO für den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergänzt (vgl. Art. 1 Abs. 1 StBOG), regelt u.a. auch die Verfahrenssprache. Diese ist Deutsch, Französisch oder Italienisch (Art. 3 Abs. 1 StBOG) und wird von der BA bei der Eröffnung der Untersuchung bestimmt (Art. 3 Abs. 2 StBOG). Sie berücksichtigt dabei namentlich die Sprach- kenntnisse der Verfahrensbeteiligten, die Sprache der wesentlichen Akten und die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen (Art. 3 Abs. 2 lit. a - c StBOG). Die bei Eröffnung der Untersuchung bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 StBOG). Sie kann nur ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen gewechselt werden, na- mentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren (Art. 3 Abs. 4 StBOG). Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshand- lungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden (Art. 3 Ab. 5 StBOG). Die Sprachenfreiheit nach Art. 18 BV gilt in diesem Sinne nicht absolut. Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, mit Behörden in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache zu verkehren (vgl. Art. 67 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und 3 StBOG; BGE 143 IV 117 E. 2.1 m.w.H.). Am Gesagten ändert auch nichts, dass gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Lan- dessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Spra- chengesetz, SpG; SR 441.1) derjenige, der sich an eine Bundesbehörde wendet, dies in der Amtssprache eigener Wahl tun kann. Denn nach Art. 6 Abs. 6 SpG sind die besonderen Bestimmungen der Bundesrechtspflege vorbehalten. Bei den er- wähnten Art. 67 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und 3 StBOG handelt es sich um ent- sprechende leges speciales, welche Art. 6 Abs. 1 SpG vorgehen (vgl. Urteil BGer 7B_287/2023 vom 12. September 2023 E. 3.2). 7. Argumentation des Gesuchstellers

Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch (Antrag Ziffer 1) vom

17. April 2024 – das teilweise wirr und kaum verständlich formuliert ist – sinnge- mäss insbesondere wie folgt: 7.1 Er stützt sich (u.a.) auf das Schreiben des vorsitzenden Richters (Gesuchsgeg- ners) vom 15. April 2024 betreffend willkürliche Nichtsuspendierung des Verfah- rens, obwohl diverse Revisionsanträge / Beschwerden in Strafsachen von seiner Seite mit aufschiebender Wirkung gegen die Weiterführung des Verfahrens durch die Berufungskammer sowohl beim Bundesgericht (7F_22/2024) als auch bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2024.44) hängig seien (vgl. Ausstandsgesuch vom 17. April 2024 S. 1 [CA.2024.16 pag. 1.100.001]).

- 12 - 7.2 Mit Schreiben vom 25. März 2024 habe Bundesstrafrichterin Andrea BIum sämt- liche Verfahrensbeteiligten über das Dreiergremium und den Vorsitzenden des Dreiergremiums, Bundesstrafrichter Andrea Ermotti, informiert. AIs seine erste Amtshandlung habe der Vorsitzende (Gesuchsgegner) sämtlichen Verfahrens- beteiligten mit Schreiben vom 15. April 2024 mitgeteilt, dass er «willkürlich und vorgreifend auf die ausstehenden Entscheide betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bzw. des Bundesgerichts be- schlossen habe, das Verfahren respektive die Terminansetzung für die Haupt- verhandlung nicht zu suspendieren.» Dabei handle es sich um eine Rechtsver- weigerung / Kompetenzüberschreitung des Gesuchsgegners. Der Gesuchsteller beruft sich diesbezüglich auf das – vom Gesuchsgegner angeblich komplett ig- norierte – (Zitat) «Revisionsgesuch 7F_22/2024 mit aufschiebender Wirkung des Urteil 7B_573-4/2023, 7B_621-2-3/2023» vom 26. 2. 2024 (versandt am 14. März 2024 und vom Gesuchsteller am 26. 3. 2024 erhalten) «des Bundesgerichts Lausanne i.S. Urteil der Berufungskammer des BStG CA.2022.18 vom 8.8.2023 aufgrund von den Vorinstanzen (Strafkammer und Beschwerdekammer des BStG und des Bundesgerichts) nicht berücksichtigten Novums», des beiliegen- den Beschlusses der SVA Zürich vom 22. Februar 2024 über die definitive Zu- sprache einer 100%igen IV-Rente an den Gesuchsteller aufgrund der seit 2019 bis heute andauernden Krebs-Chemotherapie-Behandlungen und den daraus folgenden schweren Nebenwirkungen (Fatigue, Durchfall, Gelenkschmerzen, Übelkeit- und Appetitlosigkeit). Diese seien durch intensive medizinische Abklä- rungen seitens der SVA seit dem Jahre 2019 festgestellt worden. Dies habe seine Teilnahme an einem mehrtägigen Strafprozess in Bellinzona Ende Januar 2021 verunmöglicht, weshalb er am Prozessbeginn vom 26. Januar 2021 ent- schuldigt abwesend gewesen sei. Das krass willkürliche Handeln des Gesuchs- gegners zum Nachteil des Gesuchstellers sei besonders stossend und damit will- kürlich (Art. 9 BV). Dies vor allem, da sich aus dem Verfahren selbst keinerlei Grunde dafür ergäben. Der Gesuchsgegner eigne sich ohne Not die Kompetenz der Berufungskammer bzw. des Bundesgerichts an und entscheide willkürlich über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Dies widerspreche augen- scheinlich der bisherigen Praxis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und sogar der unbestrittenermassen allgemeinen Praxis des Bundesstrafgerichts. Damit verstosse der Gesuchsgegner offensichtlich gegen Ziffer 1.2 des Verhal- tenskodexes der Richter und Richterinnen am Bundesstrafgericht («Bundesstraf- richter und Bundesstrafrichterinnen bemühen sich um eine ausgewogene, quali- tativ hochstehende und kohärente Rechtsprechung als Ergebnis gewissenhafter Rechtsfindung»). Besonders frappant, anmassend und den Anschein der Befan- genheit erweckend sei der Umstand, dass der Gesuchsgegner die Abweichung von der Rechtsprechung des eigenen Gerichts in keiner Weise begründe und hierbei ausschliesslich auf seine Kompetenz zur Willkür als Vorsitzender ver- weise (vgl. CA.2024.16 pag. 1.100.003 f.).

- 13 - 7.3 In Bezug auf das erwähnte Schreiben des Gesuchsgegners vom 15. April 2024 (oben SV lit. D. sowie E. 7.1) macht der Gesuchsteller – offenbar ab Rz. 23 des Ausstandsgesuchs vom 17. April 2024 (CA.2024.16 pag. 1.100.006) – zudem Folgendes geltend: Der Gesuchsgegner erweise sich unter diesen schwerwie- genden Umständen allem Anschein nach aus verschiedenen Gründen als unge- eignet und befangen, habe deshalb antragsgemäss in den Ausstand zu treten und sei zu ersetzen. Alle vorgebrachten (Grund-)Rechtsverletzungen würden be- sonders krasse Rechtsfehler und damit Ausstandsgründe darstellen (Art. 56 Iit. f StPO; mit Verweis auf Basler Kommentar, 2014, N. 59 zu Art. 56 StPO). Diese besonders krassen Rechtsfehler gründeten allesamt auf der plötzlichen wider- rechtlichen und willkürlichen Praxisänderung des Gesuchsgegners. Diese Praxis- änderung bedeute in ihrer weitreichenden Konsequenz (ungenügende Akten- kenntnis, keine Würdigung aller relevanter Tatsachen, kein rechtliches Gehör, kein Fair Trial etc.) eine schwere Amtspflichtverletzung und wirke sich eindeutig «einseitig» und direkt «zu Lasten» des Beschuldigten aus und offenbare «eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung». Damit sei der grund- rechtlich garantierte Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter bzw. die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Gerichts verletzt (Art. 30 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 4 Abs. 2 StPO). Aus all den genannten schwerwiegenden Gründen habe der Gesuchsgegner in den Ausstand zu treten bzw. sei dessen Ausstand / Absetzung aus dem Verfahren CA.2024.13 zu verfügen. 8. Zu den Rügen des Gesuchstellers bezüglich Verfahrenssprache bzw. an- geblich ungenügender Deutschkenntnisse des Gesuchsgegners 8.1 Das vorliegend u.a. gegen den Gesuchsteller gerichtete Strafverfahren wird in französischer Sprache geführt. Dies wurde – wie gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 StBOG gesetzlich vorgesehen – bereits von der BA im Vorverfahren so festgelegt (oben SV lit. A.1). Anträge des Gesuchstellers auf Änderung der Verfahrensspra- che (von Französisch auf Deutsch) wurden im Laufe des Vorverfahrens wieder- holt abgewiesen (SV lit. A.2 und A.3). In Übereinstimmung mit der festgelegten und wiederholt bestätigten Verfahrenssprache erfolgten insbesondere die zent- ralen Verfahrenshandlungen, wie etwa die Ausdehnungsverfügungen der BA (SV lit. A.1) und die Einreichung der Anklageschriften (SV lit. B.1 - B.3) jeweils in französischer Sprache. Auch die Vorsitzende der Strafkammer legte als Verfah- renssprache Französisch fest, bzw. bestätigte die entsprechende, ursprüngliche Bezeichnung durch die BA. Dass betreffend die erstinstanzlichen Parteivorträge gewisse Ausnahmen gemacht wurden (SV lit. B.4), ändert daran nichts. Auch das vom Gesuchsteller mit Berufung angefochtene Urteil SK.2022.22 vom 23. April 2021 und die Urteilsberichtigung vom 17. Juni 2022 ergingen in französischer Sprache. Die bezeichnete Verfahrenssprache – vorliegend Französisch – gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 StBOG; vgl. E. 6.1).

- 14 - Die Amtssprache wurde im vorliegenden Strafverfahren nie gewechselt; die Vo- raussetzungen dafür wären nach Art. 3 Abs. 4 StBOG auch nicht gegeben gewe- sen. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Gesuchsteller die französische Sprache gemäss Feststellung der Beschwerdekammer im Rahmen des Vorverfahrens perfekt beherrsche (SV lit. A.3). Im Übrigen wird der Gesuchsteller im Berufungs- verfahren CA.2024.13 als Berufungsführer und Beschuldigter von Rechtsanwalt Tirelli amtlich verteidigt, dessen Mutter-/Arbeitssprache Französisch ist, wobei Rechtsanwalt Tirelli gemäss Selbstbeschreibung auch der deutschen Sprache mächtig ist. 8.2 Zu betonen ist, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. März 2023 durch Rechtsanwältin Mauerhofer in Bezug auf das hängige Haupt-Strafverfahren (da- malige Verfahrensnummer: CA.2022.18) bereits einmal ein Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner einreichen liess, worin er insbesondere die angeblich ungenügenden Deutschkenntnisse des Gesuchsgegners als Vorsitzender und die daraus angeblich resultierenden zahlreichen Verletzungen von Grund- bzw. Menschenrechten rügte (vgl. oben SV lit. C.2; CA.2023.8 pag. 1.100.001 ff.). Mit Beschluss CA.2023.8 vom 14. Mai 2023 wies die Berufungskammer das Aus- standsbegehren (Antrag Ziffer 1) vom 23. März 2023 ab (vgl. oben SV lit. C.3). Im Beschluss wurde insbesondere festgehalten, dass es völlig ausreiche, wenn der vorsitzende Bundesstrafrichter in einem Verfahren mit Verfahrenssprache Französisch über passive Sprachkenntnisse der deutschen Sprache verfüge, was vorliegend der Fall sei (E. 8.11). Die Behauptungen des Gesuchstellers, das Vorgehen des Gesuchsgegners (im Zusammenhang mit dessen angeblich unge- nügenden Deutschkenntnissen) verletzte zahlreiche Grund- bzw. Menschen- rechte, gehe an der Sache vorbei (E. 8.5 - 8.10). Der vom Gesuchsteller gewählte Weg, ein Ausstandgesuch einzureichen, sei mutwillig und vor allem prozessver- zögernd (E. 8.12). 8.3 Mit Urteil 7B_287/2023 vom 12. September 2023 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Beschluss der Berufungskammer CA.2023.8 vom 14. Mai 2023 ab, soweit darauf eingetreten wurde (oben SV lit. C.5). In den Erwägungen wurde unter anderem festgehalten, dass es für das Bundesgericht notorisch sei, dass der vom Ausstandsgesuch betroffene Richter (d.h. der Gesuchsgegner) über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge. Die Vermutung des Beschwerdeführers, mangels Sprachkenntnisse werde der Ver- fahrensleiter die massgeblichen Akten und zulässigen Eingaben nicht ausrei- chend würdigen können, erschöpfe sich in unbelegten Spekulationen. In diesem Zusammenhang sei kein Ausstandsgrund dargetan (dortige E. 3.4). 8.4 Der Gesuchsteller rügt im vorliegenden Ausstandsverfahren CA.2024.16 erneut die angeblich ungenügenden Deutschkenntnisse des Gesuchsgegners und die daraus angeblich resultierenden zahlreichen Verletzungen von Grund- bzw.

- 15 - Menschenrechten, weshalb der Gesuchsgegner a priori ungeeignet sei, um die vorliegende Strafsache (CA.2024.13) zu beurteilen und Urteile zu fällen. Diesbe- züglich verweist der Gesuchsteller auch explizit auf sein «früheres Ausstandsbe- gehren vom März 2023 wegen mangelnden Deutschkenntnissen» (siehe Aus- standsgesuch vom 17. April 2024 Rz. 11 ff. S. 4 ff. [CA.2024.16 pag. 1.100.004 ff.]). Seine entsprechenden Ausführungen im Ausstandsgesuch vom 17. April 2024 sind weitgehend identisch mit jenen im Ausstandsgesuch vom 23. März 2023. Deshalb kann in Bezug auf diese Rügen auf die entsprechenden Erwägungen im rechtskräftigen Beschluss der Berufungskammer CA.2023.8 vom 14. Mai 2023 verwiesen werden (insbesondere E. 8.5 - 8.12), sowie auf das erwähnte Urteil BGer 7B_287/2023 vom 12. September 2023, mit dem der Beschluss CA.2023.8 vom 14. Mai 2023 vollumfänglich geschützt wurde. Die erwähnten, erneut vorge- brachten Rügen des Gesuchstellers, welche bereits rechtskräftig beurteilt bzw. abgewiesen worden sind, erweisen sich wiederum als haltlos und gehen völlig an der Sache vorbei. 9. Zu den Rügen des Gesuchstellers betreffend das Schreiben des Gesuchs- gegners vom 15. April 2024 9.1 Wie erwähnt, rügt der Gesuchsteller insbesondere das Schreiben des Gesuchs- gegners vom 15. April 2024 und zieht aus diesem den Schluss, dass der Ge- suchsgegner im Berufungsverfahren CA.2024.13 in den Ausstand zu treten habe (vgl. oben E. 7 - 7.3). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: 9.2 Der Gesuchsteller macht insbesondere geltend, dass der Gesuchsgegner das «Verfahren» (CA.2024.13) «willkürlich nicht suspendiert» habe, obwohl diverse Revisionsanträge / Beschwerden in Strafsachen des Gesuchstellers mit auf- schiebender Wirkung gegen die Weiterführung des Verfahrens durch die Beru- fungskammer sowohl beim Bundesgericht (7F_22/2024) wie auch bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2024.44) hängig seien (vgl. Aus- standsgesuch vom 17. April 2024 S. 1 [CA.2024.16 pag. 1.100.001]; oben E. 7.1). Mit dem gerügten Schreiben vom 15. April 2024 hat der Gesuchsgegner jedoch nicht das «Verfahren nicht suspendiert», sondern hat – als Antwort auf das Schreiben von RA Tirelli vom 9. April 2024 – festgehalten, dass «aucun motif ne justifie, en l’état, la suspension des démarches pour la fixation des débats». Dies begründete der Gesuchsgegner nachvollziehbar damit, dass « L’arrêt de renvoi du Tribunal fédéral 7B_573/2023, 7B_574/2023, 7B_621/2023, 7B_622/2023, 7B_623/2023 du 26 février 2024 ayant acquis force de chose jugée dès son pro- noncé (art. 61 LTF) ». Abgesehen davon erscheint die vom Gesuchsgegner an- visierte Festlegung von Terminen für die Berufungsverhandlung CA.2024.13 nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO), welchem in diesem grossen, aufwendigen Strafverfahren besondere

- 16 - Bedeutung zukommen dürfte, als korrekt, sinnvoll und prozessual geboten. Eine Rechtsverletzung ist diesbezüglich in keiner Weise zu erkennen. 9.3 Der Gesuchsteller behauptet, dass seine erwähnten diversen Revisionsanträge / Beschwerden in Strafsachen «mit aufschiebender Wirkung» hängig seien (vgl. Ausstandsgesuch vom 17. April 2024 S. 1 [CA.2024.16 pag. 1.100.001]; oben E. 9.1). Diese Behauptung belegt oder plausibilisiert der Gesuchsteller jedoch nicht. Im Schreiben des amtlichen Verteidigers RA Tirelli vom 9. April 2024 ist vielmehr nur die Rede davon, dass der Gesuchsteller – und dies einzig in Bezug auf «un recours à l’encontre de la décision rendue le 19 mars 2024 par la Cour des affaires pénales du Tribunal pénal fédéral dans la cause SK.2023.29» – «a formellement requis l’effet suspensif. Il est dans attente de recevoir une décision à ce sujet». 9.4 Der Gesuchsteller legt vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar dar, wes- halb die Festlegung der Termine für die Berufungsverhandlung CA.2024.13 durch den Gesuchsgegner für ihn, den Gesuchsteller, zu wesentlichen bzw. nicht wiedergutzumachenden Nachteilen führen würde, oder inwiefern diesbezüglich seine Grund- bzw. Menschenrechte verletzt sein sollten. Dabei ist – neben dem bereits erwähnten Beschleunigungsgebot – auch zu berücksichtigen, dass ent- sprechende Termine für die Berufungsverhandlung CA.2024.13, soweit dies sachlich bzw. prozessual erforderlich sein sollte, seitens der Verfahrensleitung abgesagt respektive verschoben werden können. Auch liegt in diesem Zusam- menhang weder ein vom Gesuchsteller behauptetes «willkürliches» oder «kom- petenzüberschreitendes» Verhalten des Gesuchsgegners vor, noch ein Verstoss gegen Ziffer 1.2 des «Verhaltenskodexes der Richter und Richterinnen am Bun- desstrafgericht». Ebensowenig ist eine vom Gesuchsteller behauptete «plötzli- che widerrechtliche und willkürliche Praxisänderung» durch den Gesuchsgegner, bzw. ein «Widerspruch zur bisherigen Praxis der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung und sogar der unbestrittenermassen allgemeinen Praxis des Bundesstraf- gerichts» erkennbar. Weitere vom Gesuchsteller behauptete Rechtsverletzun- gen, wie z.B. ein Verstoss gegen das Prinzip des «fair trial» oder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Erst recht nicht zeigt der Gesuchsteller auf, dass der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang Rechtsverletzungen begangen hätte, die besonders krass und wiederholt aufge- treten wären, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen würden, sich einseitig zu Lasten der Prozessparteien auswirken und eine auf feh- lender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren würden (vgl. oben E. 5.2). Entsprechende Rechtsverletzungen bzw. Ausstandsgründe sind nicht einmal ansatzweise ersichtlich. 9.5 Abgesehen davon hat der Gesuchsteller in Bezug auf eine «Suspendierung der Vorbereitung und Festlegung von Terminen für die Hauptverhandlung»

- 17 - (Ausstandsgesuch vom 17. April 2024 S. 1 [CA.2024.16 pag. 1.100.001]) im Hauptverfahren CA.2024.13 nicht den gesetzlich vorgesehen Beschwerdeweg beschritten. 9.6 Auch die Rügen des Gesuchstellers in Bezug auf das Schreiben des Gesuchs- gegners vom 15. April 2024 erweisen sich somit in jeder Hinsicht als haltlos. 10. Fazit 10.1 Zusammenfassend vermögen die vom Gesuchsteller vorgebrachten Rügen nicht zu überzeugen. Das Vorgehen des Gesuchsgegners war korrekt und sinnvoll, es bewegte sich stets innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens. Der Ge- suchsgegner hat – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (CA.2023.8 pag. 1.100.003 Rz. 7 ff.) – keinerlei Rechtsverletzungen begangen, und erst recht nicht solche, die besonders krass und wiederholt aufgetreten wären, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen würden, sich einseitig zu Lasten der Prozessparteien auswirken und eine auf fehlender Distanz und Neut- ralität beruhende Haltung offenbaren würden (vgl. oben E. 5.2, 8.4, 9.2 und 9.4). Wie erwähnt, hat der Gesuchsteller in Bezug auf eine «Suspendierung der Vor- bereitung und Festlegung von Terminen für die Hauptverhandlung» (Ausstands- gesuch vom 17. April 2024 S. 1 [CA.2024.16 pag. 1.100.001]) im Hauptverfahren CA.2024.13 auch nicht den gesetzlich vorgesehen Beschwerdeweg beschritten (oben E. 9.5). Stattdessen hat er entgegen der gesetzlichen Konzeption und Sys- tematik – einmal mehr – direkt ein Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter, d.h. den Gesuchsgegner, gestellt (vgl. Urteil BGer 7B_287/2023 vom 12. Sep- tember 2023 E. 3.5.2). Die offensichtlichen Bestrebungen des Gesuchstellers, den Fortschritt des Verfahrens in der Hauptsache zu lähmen, stehen zudem dem Erfordernis der allgemeinen Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes ent- gegen. 10.2 Gemäss diesen Ausführungen erscheint der Ausgang des Berufungsverfahrens CA.2024.13 bei objektiver Betrachtungsweise ohne Weiteres als offen, wenn der Gesuchsgegner (weiterhin) dessen Vorsitzender ist (vgl. E. 5.2). Der vom Ge- suchsteller gewählte Weg, (erneut) ein Ausstandsgesuch einzureichen, ist in der vorliegenden Konstellation mutwillig und vor allem prozessverzögernd. Das Aus- standsgesuch ist demnach abzuweisen. Aufgrund der klaren Sach- und Rechts- lage kann vorliegend darauf verzichtet werden, den Gesuchsgegner (und die BA) vor der Fällung des Beschlusses zu einer Stellungnahme einzuladen. 10.3 Im Übrigen weist das Berufungsgericht den Gesuchsteller darauf hin, dass ge- mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 129 III 445 E. 4.2.2; Urteil BGer 6B_1234/2022 vom 20. Januar 2023 E. 2.1) ein allfälliges weiteres Gesuch um Ablehnung des Berufungsrichters Andrea Ermotti aus ähnlichen Gründen

- 18 - dazu führen kann, dass der Richter, dessen Ablehnung dann beantragt würde, selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden muss, sofern sich dieses als of- fensichtlich missbräuchlich, unbegründet und querulatorisch erweist und nur da- rauf abzielt, das Funktionieren der Justiz zu lähmen, und zwar auch dann, wenn diese Entscheidung gemäss dem anwendbaren Verfahren einer anderen Be- hörde obliegt. 11. Kosten und Entschädigungen 11.1 Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offen- sichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstel- lenden Person (Art. 59 Abs. 1 StPO).

Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 100'000.-- für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 11.2 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Art. 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). 11.3 Die Kosten des vorliegenden Ausstandsverfahrens bestehen aus einer Gerichts- gebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (oben E. 11.1.2 f.) auf Fr. 1’000.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b, Abs. 2 sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind. 11.4 Ausgangsgemäss sind für das vorliegende Ausstandsverfahren keine Entschä- digungen auszurichten.

- 19 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Ausstandsbegehren (Antrag Ziffer 1) des Gesuchstellers gegen Bundes- strafrichter Andrea Ermotti vom 17. April 2024 wird abgewiesen. 2. Auf Antrag Ziffer 2 des Gesuchstellers vom 17. April 2024 («Aufgrund der Befan- genheit des vorsitzenden Bundesstrafrichters Dr. iur. Andrea Ermotti sei dessen Verfü- gung vom 15. ApriI 2024 vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren sei bis zum Vor- liegen von rechtskräftigen Entscheiden der aufschiebenden Wirkung meiner Beschwerde in Strafsachen/Revisionsantrages von meiner Seite gegen die Weiterführung des Verfah- rens durch die Berufungskammer sowohl beim Bundesgericht [7F_22/2024] wie auch bei der Beschwerdekammer BStG [BB.2024.44] zu suspendieren») wird mangels Zustän- digkeit nicht eingetreten. 3. Auf den dringlichen Antrag (Ziffer 3) des Gesuchstellers vom 17. April 2024 («Sämt- liche vom vorsitzenden Bundesstrafrichter Dr. iur. Andrea Ermotti angesetzten oder an- zusetzenden Fristen an die Beschuldigten und die übrigen Verfahrensparteien sei als dringliche Massnahme unverzüglich abzunehmen») wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. 4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Ausstandsverfahren wird auf Fr. 1’000.-- festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt. 5. Für das vorliegende Ausstandsverfahren werden keine Entschädigungen ausge- richtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Franz Aschwanden

- 20 - Zustellung an (Gerichtsurkunde / brevi manu): - Herrn Bundesstrafrichter Dr. iur. Andrea Ermotti - Bundesanwaltschaft, Frau Graziella De Falco Haldemann, Staatsanwältin des Bundes - Herrn B.

Kopie an (Einschreiben): - Herrn Rechtsanwalt Ludovic Tirelli

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 22. Mai 2024