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CA.2021.28

Bundesstrafgericht · 2022-03-22 · Deutsch CH

Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen; mehrfaches Herstellen und mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB) Berufung (teilweise) des Beschuldigten vom 17. Januar 2022 und Anschlussberufung (teilweise) der Anklagebehörde vom 28. Januar 2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021

Sachverhalt

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Gestützt auf den Amtsbericht des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) vom

26. August 2019 (BA pag. 05-01-0004 ff.) meldete die Bundeskriminalpolizei (BKP) am 2. September 2019 der Bundesanwaltschaft (BA) A. (nachfolgend: Be- schuldigter) wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung ei- ner kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; nachfolgend: AQ/IS-Gesetz) sowie wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB; BA pag. 05-01-0001 ff.). A.2 Die BA eröffnete am 19. September 2019 eine Strafuntersuchung (Geschäfts- nummer: SV.19.1005) gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Be- teiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie des Verstosses gegen Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes (BA pag. 01.01.0001). Mit Verfügung vom 2. April 2020 dehnte die BA das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten auf den Tatbestand von Art. 135 StGB aus (BA pag. 01.01.0002). Gleichentags vereinigte sie gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 02.01.0001 f.). A.3 Am 9. Oktober 2019 fand am damaligen Domizil des Beschuldigten in U. (W.) eine Hausdurchsuchung statt, anlässlich derer diverse Datenträger (u.a. Notebooks, USB-Sticks, Handys und externe Harddisks) sichergestellt wurden (BA pag. 10.01.0006 ff.). A.4 Am 27. Mai 2021 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen den Beschuldigten wegen Verstos- ses gegen Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes sowie mehrfachen Herstellens und mehr- fachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB; TPF pag. 3.100.001 ff.). A.5 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 7. Oktober 2021 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (vgl. TPF pag. 3.720.001 ff.). Mit gleichentags mündlich eröffnetem Urteil SK.2021.11 vom 11. November 2021 (TPF pag. 3.720.013) wurde der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes und des mehrfachen Herstellens und des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheits- strafe von 32 Monaten bestraft, wovon 8 Monate unbedingt sowie 24 Monate

- 3 - bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wurde der Beschul- digte angewiesen, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisierungspro- gramm zu unterziehen (Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB; TPF pag. 3.940.003 ff.). A.6 Am 12. November 2021 meldete der Beschuldigte (fristgerecht) Berufung gegen das Urteil an (TPF pag. 3.940.001 f.). A.7 Das vollständig begründete Urteil (CAR pag. 1.100.097 ff.) wurde am 29. Dezem- ber 2021 an die Parteien versandt (CAR pag. 1.100.091 f.; 181) und von beiden am 30. Dezember 2021 in Empfang genommen (TPF pag. 3.930.090 f.; CAR pag. 1.100.092). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Der Beschuldigte liess mit Berufungserklärung vom 17. Januar 2022 (CAR pag. 1.100.093 ff.) folgende Anträge stellen: «1. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 11. November 2021 in der Prozedur SK.2021.22 sei unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und wie folgt abzuändern: 2. Ziffer 1 neu: Der Beschuldigte und Berufungskläger A. sei der einfachen Wider- handlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppie- rungen «Al Qaida» und «Islamischer Staat» schuldig zu sprechen. (Im Übrigen wird Ziffer 1 nicht angefochten.) 3. Ziffer 2 neu: Der Beschuldigte sei für die Schuldsprüche (insgesamt, angefochtene und nicht angefochtene) zu einer Geldstrafe von höchstens 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu verurteilen; es sei ihm dabei der bedingte Strafvollzug unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenossenschaft beziehungsweise es sei dem Unterzeichnenden eine angemessene Entschädigung aus amtlicher Verteidigung zuzusprechen und zu entrichten.» Der Beschuldigte erklärte, dass die Ziffern 3 - 6 des Urteils der Strafkammer SK.2021.22 nicht angefochten werden. In Bezug auf Ziffer 7 des Urteils der Straf- kammer SK.2021.22 brachte er vor, dass diese «mit Berufung nicht angefochten werden» könne und «rechtskräftig» sei (CAR pag. 1.100.095). Des Weiteren stellte er folgenden Beweisantrag (CAR pag. 1.100.095): Es sei der Vater des Beschuldigten und Berufungsklägers, Herr EE., vor Schranken als Zeuge zu seinen Feststellungen im Zusammenhang mit der Radikalisierung und der De- radikalisierung seines Sohnes, des Beschuldigten und Berufungsklägers, zu befragen.

- 4 - B.2 Mit Schreiben der Vorsitzenden vom 20. Januar 2022 wurde der bisherige amtli- che Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel Küng, auch im Beru- fungsverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt (CAR pag. 2.100.001). B.3 Die BA stellte mit Anschlussberufung vom 28. Januar 2022 (CAR pag. 2.100.003 f.) folgenden Antrag: «Das Dispositiv des angefochtenen Urteils sei wie folgt abzuändern: Ziff. 2 (neu): A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 12 Monate unbedingt sowie 24 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren.»

Zudem beantragte die BA die Abweisung des Beweisantrags des Beschuldigten betreffend Zeugeneinvernahme seines Vaters. B.4 Mit Beweisverfügung der Vorsitzenden vom 1. Februar 2022 wurde der Antrag des Beschuldigten vom 17. Januar 2021 betreffend Zeugeneinvernahme seines Vaters gutgeheissen sowie die Edition eines aktuellen Betreibungs- und Strafre- gisterauszugs und der aktuellen Steuerunterlagen (Steuererklärung / -veranla- gungsverfügung) veranlasst (CAR pag. 6.200.001 ff.). B.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. März 2022, welche in Anwesen- heit des Beschuldigten, seiner Verteidigung und der BA stattfand (CAR pag. 7.200.001 ff.), wurde der Zeuge EE. (CAR pag. 7.601.001 ff.) sowie von Amtes wegen der Beschuldigte einvernommen (CAR pag. 7.401.001 ff.). Im Rahmen der Parteivorträge bestätigte der Beschuldigte seine Anträge (CAR pag. 7.200.004, 7.300.002 f.; vgl. oben Sachverhalt [SV] lit. B.1). Die BA bestätigte ebenfalls ihre Anträge (CAR pag. 7.200.006, 7.300.037 f.; vgl. oben SV lit. B.3). Die Parteien verzichteten auf die mündliche Urteilseröffnung (CAR pag. 7.200.009). Das Urteilsdispositiv CA.2021.28 vom 22. März 2022 wurde am 25. März 2022 an die Parteien versandt (CAR pag. 11.100.001 ff.). Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägun- gen eingegangen.

- 5 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1 Die Berufungsanmeldung und -erklärung des Beschuldigten erfolgten fristgerecht (Art. 399 Abs. 1 - 3 StPO). Auch die Anschlussberufung der BA wurde rechtzeitig eingereicht. Die Berufung und die Anschlussberufung richten sich gegen das Ur- teil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021, mit welchem der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes, des mehrfachen Herstellens (Art. 135 Abs. 1 StGB) und des mehrfachen Besitzes (Art. 135 Abs. 1bis StGB) von Gewaltdarstellungen schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten bestraft wurde, wovon 8 Monate unbedingt sowie 24 Monate bedingt vollziehbar, bei ei- ner Probezeit von 2 Jahren, sowie angewiesen wurde, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen (Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB). 1.2 Das angeklagte Delikt des Verstosses gegen Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes fällt ge- mäss dessen Art. 2 Abs. 3 in die Bundesgerichtsbarkeit. Aufgrund der Vereini- gung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, oben SV lit. A.2) ist die Bundesgerichtsbarkeit auch in Bezug auf die Anklagepunkte des mehrfachen Herstellens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB gegeben. Der Beschuldigte wie auch die BA sind durch die vor- instanzliche Verurteilung beschwert und haben ein rechtlich geschütztes Inte- resse an deren Aufhebung / Änderung (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a und c, Art. 111 Abs. 1, Art. 381 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtli- che Voraussetzungen, um auf die Berufung und die Anschlussberufung einzutre- ten, sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Entsprechend ist auf die Berufung und Anschlussberufung einzutreten.

- 6 - 2. Verfahrensgegenstand und Kognition 2.1 Umfang der Berufung und Anschlussberufung; kein Verbot der reformatio in peius

Die Berufung des Beschuldigten und die Anschlussberufung der BA richten sich je gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom

11. November 2021. Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung sind teilweiser Art: 2.1.1 Der Beschuldigte beantragt eine Verurteilung wegen einfacher (statt mehrfacher) Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes; ansonsten wird Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (Herstellen / Besitz von Gewaltdarstellun- gen) nicht angefochten. Der Beschuldigte beantragt eine Geldstrafe (150 Ta- gessätze à Fr. 30.--) anstatt der erstinstanzlich verhängten 32-monatigen Frei- heitsstrafe (wovon 8 Monate unbedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre).

Ziffer 7 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs («A. hat der Eidgenossen- schaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben») gilt demgemäss automatisch als mit- angefochten. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 1.100.095) ist Ziffer 7 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs nicht in Rechtskraft er- wachsen (vgl. dazu auch unten E. II. 8.3.2). 2.1.2 Die BA beantragt in der Anschlussberufung eine 36-monatige Freiheitsstrafe (12 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren; CAR pag. 7.300.037; oben SV lit. B.3 und B.5). Somit ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius; vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) vorliegend nicht von Bedeutung. 2.2 Präzisierung des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs 2.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht das Urteil in allen an- gefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Bezüglich Kognition ist zu berück- sichtigen, dass die Parteien die beiden Verurteilungen wegen mehrfachen Her- stellens und mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen nicht anfechten, wo- mit diese beiden Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind. Diesbezüglich ist im Berufungsverfahren noch je die Strafzumessung zu prüfen, da der Beschul- digte u.a. Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 8 Monate unbedingt sowie 24 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren) angefochten hat, respektive eine Verurteilung zu einer Geldstrafe (150 Tagessätze à Fr. 30.--) beantragt.

- 7 - 2.2.2 Der Urteilsspruch muss den vorgegebenen Prozessgegenstand indes erschöp- fend erledigen. Dies beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Bei Tateinheit ergeht kein Freispruch, wenn nicht we- gen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt; hingegen hat bei Tatmehrheit ein (Teil-) Freispruch zu erfolgen, soweit es nicht zur Verurteilung oder Einstellung kommt. Dies gilt auch, wenn eine oder mehrere angeklagte Taten eine rechtliche Bewer- tungseinheit bilden (z.B. bei Gewerbsmässigkeit), jedoch nicht alle Einzeltaten erwiesen sind (vgl. Art. 81 Abs. 4 lit. b; Art. 351 Abs. 1 und 3 StPO; BGE 142 IV 378 E. 1.3 f. bzw. Regeste). 2.2.3 In Bezug auf die beiden vorinstanzlichen Verurteilungen wegen mehrfachen Her- stellens und mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen liegt (bereits gemäss Darstellung in Anklageziffer [AKZ] 1.2; TPF pag. 3.100.014 ff.) je Tatmehrheit vor. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil SK.2021.22 E. 4 - 4.5.5) geht so- dann hervor, dass in Bezug auf beide Tatbestandsvarianten (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB) nur je ein Teil der in der Anklageschrift aufgeführten Gewaltdar- stellungen (Bilder bzw. Videos) als tatbestandsmässig eingestuft wurde, weshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung diesbezüglich Teilschuldsprüche / Teilfreisprüche zu ergehen haben. Eine entsprechende Differenzierung fehlt je- doch im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv. Eine Analyse der erwähnten vor- instanzlichen Erwägungen ergibt, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz in- sofern wie folgt (teilweise) schuldig gesprochen und (teilweise) freigesprochen wurde; das vorinstanzliche Dispositiv trägt dem in Ziffer 1 hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfahren Herstellens und mehrfahren Besitzes von Ge- waltdarstellungen nicht hinreichend Rechnung:

- Schuldspruch wegen mehrfachen Herstellens von Gewaltdarstellungen ge- mäss Art. 135 Abs. 1 StGB bezüglich der in AKZ 1.2 aufgeführten Bilder Nrn. 11 - 13, 15 - 29, 31 - 39 sowie Videos Nrn. 1 - 19.

Betreffend die in AKZ 1.2 aufgeführten Bilder Nrn. 1, 2, 4, 6 - 8, 14, 30 und 40

- 51 sowie Videos Nrn. 20 und 21 wird A. freigesprochen.

- Schuldspruch wegen mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB bezüglich der in AKZ 1.2 aufgeführten Bilder Nrn. 1, 2, 4, 40 - 44, 46 - 51 sowie Videos Nrn. 20 und 21.

Betreffend die in AKZ 1.2 aufgeführten Bilder Nrn. 6 - 8, 14, 30 und 43 wird A. freigesprochen. 2.2.4 Bei der Feststellung, inwiefern das Urteil SK.2021.22 vom 11. November 2021 in Rechtskraft erwachsen ist, sind demgemäss entsprechende Präzisierungen vor- zunehmen (vgl. unten Urteilsdispositiv Ziffer I. 1. Abs. 2 und 3).

- 8 - II. Materielle Erwägungen 1. Ideologische / religiöse Einstellung und Entwicklung des Beschuldigten Mit der ideologischen / religiösen Einstellung bzw. Entwicklung des Beschuldig- ten im angeklagten Zeitraum (AKZ 1.1: 11. Februar 2018 bis Oktober 2019; AKZ 1.2: 3. August 2017 bis 2. Oktober 2019) hat sich bereits das vorinstanzliche Ur- teil eingehend auseinandergesetzt. Zusammenfassend war der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum − und ist nach wie vor − gläubiger Muslim sunniti- scher Glaubensausrichtung, der nach den fünf Säulen des Islam lebt und grund- sätzlich die Scharia befürwortet (TPF pag. 3.731.007 f.), wobei er Körper- bzw. Todesstrafen inzwischen allerdings ablehnt (vgl. CAR pag. 7.401.018 Rz. 13 - 27). Ab Ende des Jahres 2017 (vgl. TPF pag. 3.731.035) informierte er sich im Internet über Sinnfragen. Er fühlte sich durch Propaganda verschiedener gemäss Art. 1 des AQ/IS-Gesetzes verbotener Gruppierungen angesprochen, vorab des IS, der dazu aufforderte, das Internet und Computertechnik zu seinen Gunsten einzusetzen. Auf einer «LIES!»-Koranverteilungsaktion in W. traf der Beschul- digte auf eine nicht benannte Person, die sich dem IS angeschlossen hatte (BA pag. 13.01.0008; 0025). In den sozialen Netzwerken traf der Beschuldigte auf Gleichgesinnte und radikalisierte sich weiter. Insbesondere in den Monaten Juni bis August 2019 setzte er sich sehr aktiv mit der Ideologie des IS und der Al-Qaïda auseinander, suchte konkret nach Propagandamaterial dieser Gruppierungen und konsumierte bzw. verbreitete dieses (vgl. BA pag. 16.01.0030). Er verherrlichte mithin auch die Gewaltideologie terroristischer Organisationen, vor allem des IS (BA pag. 13.01.0035; vgl. auch 13.01.0025; pag. TPF pag. 3.731.015; 018). Seine Radikalisierung erreichte etwa im Juli / August 2019 ihren Höhepunkt; in dieser Zeit beabsichtigte der Beschuldigte, nach Syrien zu reisen, um sich dem IS an- zuschliessen (vgl. Urteil SK.2021.22 E. 2 [CAR pag. 1.100.011], mit weiteren Hin- weisen; vgl. zu einzelnen Aspekten der ideologischen / religiösen Einstellung und Entwicklung des Beschuldigten auch E. 2.3 - 2.13; sowie Protokoll der Einver- nahme des Beschuldigten [EVP] anlässlich der Berufungsverhandlung S. 10 ff.; CAR pag. 7.401.010 ff.). Auf weitere Elemente der ideologischen / religiösen Ent- wicklung des Beschuldigten, insbesondere betreffend Deradikalisierung, ist im Rahmen der Strafzumessung einzugehen. 2. Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes 2.1 Anklagevorwurf / Standpunkt des Beschuldigten und der Vorinstanz 2.1.1 Gemäss Anklagevorwurf der BA soll der Beschuldigte die verbotenen Gruppie- rungen Al-Qaïda und IS oder verwandte Organisationen im Zeitraum vom 11. Februar 2018 bis Oktober 2019 durch die Verbreitung von Propaganda über

- 9 - Social Media gefördert haben (AKZ 1.1; TPF pag. 3.100.003). Der Anklagevor- wurf beinhaltet zusammengefasst folgende Handlungen:

1. Zugänglichmachen seiner öffentlich auf seinem SoundCloud-Account «J.» zugänglichen Playlist «X.», welcher er 24 Naschids mit IS- und Al-Qaïda-Pro- paganda hinzugefügt haben soll, mindestens im Zeitraum vom 15. Juli bis 26. August 2019 (AKZ 1.1.1; TPF pag. 3.100.003 - 005 und 011 ff.);

2. Übersetzen und Verbreiten von 22 Medienmitteilungen des IS betreffend des- sen angebliche militärischen Erfolge über Twitter oder Telegram zwischen dem 10. und 18. August 2019 (AKZ 1.1.2; TPF pag. 3.100.002 f., 005 - 007 und 011 ff.);

3. Publikation von Ausschnitten des vom IS veröffentlichten Videos «fa-qātilū aʾimat al-kufr», welches er zuvor bearbeitet haben soll, am 9. Juni 2019 über seinen YouTube-Account «I.» (AKZ 1.1.3; TPF pag. 3.100.002 f., 008 und 011 ff.);

4. Veröffentlichung einer zuvor bearbeiteten Version des IS-Propagandavideos «FF. - The Rise of the Khilafah & the Return of the Gold Dinar» an unbekann- tem Datum über seinen YouTube-Account «I.» (AKZ 1.1.4; TPF pag. 3.100.002 f., 008 und 011 ff.);

5. Verwendung eines Ausschnitts der Flagge des IS als Profilbild auf Telegram von September bis Oktober 2019 (AKZ 1.1.5; TPF pag. 3.100.002 f., 008 und 011 ff.);

6. Verbreiten von sechs Tweets mit IS- und Al-Qaïda-Propaganda auf Twitter im Zeitraum vom 19. Juli bis 20. August 2019 (AKZ 1.1.6; TPF pag. 3.100.002 f., 008 f. und 011 ff.);

7. Versenden über Whats-App von zehn Videos mit IS-Propaganda in Gruppen- chats im Zeitraum vom 11. Februar 2018 bis 17. August 2019 (AKZ 1.1.7; TPF pag. 3.100.002 f. und 009 - 013). 2.1.2 Bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren anerkannte der Be- schuldigte grundsätzlich die ihm gemachten Vorwürfe. Er gab an, für die Propa- ganda die Verantwortung zu übernehmen und gestand ein, damals eine «wirklich extreme» Haltung innegehabt zu haben (BA pag. 13.01.0122 ff.; TPF pag. 3.731.031). Er habe die Ideologie des IS respektive der Al-Qaïda vertreten und unterstützt (vgl. TPF pag. 3.731.010; -012 ff.). Angefangen habe dies etwa 2018, aktiv gewesen sei er im Jahr 2019 (TPF pag. 3.731.013 f.). Seine Radikalisierung habe ausschliesslich übers Internet stattgefunden (TPF pag. 3.731.035). Die IS- Propaganda habe er vollständig übernommen und verinnerlicht (vgl. TPF pag.

- 10 - 3.731.015; -018). Von den Taten des IS, darunter Hinrichtungen und andere Gräueltaten, habe er gewusst (vgl. TPF pag. 3.731.014 f.). Ziel seiner Social- Media-Accounts sei es gewesen, unter Nutzung seiner Fähigkeiten den IS glori- fizierend darzustellen (TPF pag. 3.731.021). Anlässlich der Einvernahme während der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen als korrekt und anerkannte jeweils zu- sammenfassend explizit sämtliche Anklagevorwürfe (vgl. CAR pag. 7.401.009 und 019 - 021). 2.1.3 Die Vorinstanz erachtete sämtliche angeklagten Tatvorwürfe als erstellt. Ebenso erachtete sie die (objektive / subjektive) Tatbestandsmässigkeit von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes in mehrfacher Hinsicht als erfüllt und fällte entsprechend einen Schuldspruch (vgl. Urteil SK.2021.22 E. 3.3 - 3.11; CAR pag. 1.100.025 - 048). 2.2 Rechtliches Nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Organi- sation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Pro- pagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmerkmale von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes sorgfältig und korrekt dargelegt, unter ausführlicher Berücksich- tigung der entsprechenden Rechtsprechung und Lehre, insbesondere zu den ver- schiedenen relevanten Aspekten des Propagandabegriffs (vgl. Urteil SK.2021.22 E. 3 - 3.2.6). Diese einleitenden grundsätzlichen Ausführungen der Vorinstanz sind unbestritten. Auf sie kann im Sinne der Prozessökonomie verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3 Zusammenfassung der Beweiswürdigung; Beweisergebnis

Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltensweisen (oben E. II. 2.1.1) sind durch seine Aussagen bzw. Geständnisse, welche durch die ausführliche foren- sische Auswertung der technischen Daten erhärtet werden, ohne Weiteres er- stellt (vgl. oben E. II. 2.1 - 2.1.3; Urteil SK.2021.22 E. 3.3 - 3.9.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Betreffend die einzelnen veröffentlichten bzw. versandten Dateien / Nach- richten und das gebrauchte Telegram-Profilbild (IS-Flagge) kann auf die entspre- chenden Auflistungen und Beschreibungen in AKZ 1.1.1 - 1.1.7, inkl. ergänzen- der Hinweise (TPF pag. 3.100.003 - 013), bzw. das vorinstanzliche Urteil (SK.2021.22 E. 3.3 - 3.8.3.2) verwiesen werden.

- 11 - 2.4 Objektiver Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS- Gesetzes

Der Beschuldigte übte im Zeitraum vom 11. Februar 2018 bis Oktober 2019, wie in AKZ 1.1.1 - 1.1.7 beschrieben, über Internet / Social Media diverse Propagan- datätigkeiten für den IS, in geringerem Umfang auch für die Al-Qaïda, aus. Er handelte dabei in der Art eines Berufes und investierte viel Zeit und Arbeit (wie er dies auch selbst zugibt; BA pag. 13.01.0027) in das Übersetzen, Verbreiten und mithin Produzieren von Propaganda zugunsten der terroristischen Gruppie- rungen IS und Al-Qaïda. Gerade die Übersetzungstätigkeiten des Beschuldigten (Übersetzen von Medienmitteilungen von Arabisch auf Englisch und teilweise Deutsch) und das Bearbeiten von Propagandamaterial stellen dabei eine der be- deutendsten Formen propagandistischer Tätigkeit dar, werden die Propaganda- materialien auf diese Weise doch für viele bzw. viel mehr Menschen verständlich und der Adressatenkreis dadurch massgeblich erweitert (Englisch wird weltweit von vielen Menschen als Zweitsprache verwendet oder zumindest passiv ver- standen). Diese Aktivitäten sind als Tathandlungen der Propaganda für den IS und die Al-Qaïda und damit des Förderns auf andere Weise zu qualifizieren. Die Propaganda ist geeignet, diese Terrororganisationen in der Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden, islamis- tischen Kalifats (im Falle des IS), zu stärken, fördern und unterstützen. Der Be- schuldigte verschaffte vor allem dem IS durch seine Social-Media-Accounts, auf denen er Propagandamaterial verbreitete, welches er zuvor teilweise selber her- gestellt hatte, ein Sprachrohr, vorab gegenüber nicht Arabisch sprechenden Per- sonen. Der objektive Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS- Gesetz ist in Bezug auf sämtliche sieben Anklagevorwürfe (AKZ 1.1.1 - 1.1.7; oben E. II. 2.1.1) jeweils unbestrittenermassen erfüllt (vgl. Urteil SK.2021.22 E. 3.3 - 3.8.9.1). 2.5 Subjektiver Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS- Gesetzes

Der Beschuldigte war in der anklagerelevanten Zeit stark radikalisiert und hat wissentlich und willentlich den kriminellen Wertekanon dieser Terrororganisatio- nen gefördert und unterstützt. Mit seinem Handeln beabsichtigte er, dem IS und der Al-Qaïda erhöhte Aufmerksamkeit zu verschaffen, deren Macht und Stärke zu glorifizieren sowie die gewaltextremistische Ideologie einem möglichst breiten Publikum, insbesondere auch nicht Arabisch sprechenden Personen in der «westlichen Welt» (Europa, Amerika, etc.), zugänglich zu machen. Der subjek- tive Tatbestand ist somit in Bezug auf sämtliche in AKZ 1.1.1 - 1.1.7 erwähnten Tathandlungen jeweils ebenfalls erfüllt.

- 12 - 2.6 Frage der einfachen / mehrfachen Tatbegehung 2.6.1 Der Beschuldigte beantragt, er sei der einfachen (statt mehrfachen) Widerhand- lung gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes schuldig zu sprechen (oben SV lit. B.1 und B.5). Er begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Unbestritten sei grundsätzlich, dass er verschiedene Propagandatätigkeiten für den IS und, in wesentlich geringerem Umfang, für Al-Qaïda vorgenommen habe. Ebenso unbe- stritten sei, auch seitens der Vorinstanz, dass bei mehreren Förderungshandlun- gen zu Gunsten einer kriminellen Organisation durch einen Täter der Tatbestand der Widerhandlung gegen das AQ/IS-Gesetz nur einmal und nicht mehrfach er- füllt sei. Er, der Beschuldigte, habe jedoch fast ausschliesslich Propaganda für die Tätigkeiten des IS gemacht und nur in einem ganz untergeordneten Umfang für diejenigen von Al-Qaïda geworben. Auch wenn ihm der Unterschied zwischen IS und Al-Qaïda bewusst gewesen sei und (weiterhin) bewusst sei, habe sich sein Tatentschluss nicht darauf bezogen, verschiedene terroristische Gruppie- rungen mittels Propaganda zu unterstützen. Er habe unterstützt, was aus seiner Sicht beide gemeinsam, vor allem der IS, vertreten hätten: nämlich die Sunniten, die aus seiner Sicht Opfer gewesen seien, zu «unterstützen». Bei ihm sei weniger die Ideologie im Vordergrund gestanden, als vielmehr seine damalige Ansicht, wo- nach die Sunniten das Recht hätten, sich zu verteidigen. Deshalb habe er in sei- nem (ideologischen) Gefangensein nicht mehr unterschieden, ob von den insge- samt 30 Naschids und Tweets drei einen Bezug auf Al-Qaïda genommen hätten. Aus diesen Gründen gehe er entgegen der Vorinstanz von einer einfachen Wi- derhandlung gegen das AQ/IS-Gesetz aus. Es liege in Bezug auf die beiden ver- botenen Grupperungen eine einzige Entschlussfassung vor (vgl. CAR pag. 7.300.005 f.). 2.6.2 Gemäss Auffassung der Vorinstanz werde der Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz bei mehreren Förderungshandlungen zugunsten einer kriminellen Organisation durch einen Täter nur einmal, nicht mehrfach erfüllt (mit Verweis auf das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. De- zember 2019 E. 2.7). Der Beschuldigte habe indes mit den vorgenannten Propa- gandahandlungen die verbotenen Gruppierungen des IS und, wenn auch in weit geringerem Umfang, der Al-Qaïda in deren Aktivitäten durch Verbreiten und Her- stellen von Propaganda gefördert. Es liege damit − bezogen auf die beiden ver- botenen Gruppierungen IS und Al-Qaïda − je eine Entschlussfassung vor, womit mehrfache Tatbegehung gegeben sei (Urteil SK.2021.22 E. 3.10). 2.6.3 Die Aktivitäten des Beschuldigten sind, wie erwähnt, als Tathandlungen der Pro- paganda für den IS und die Al-Qaïda und damit des Förderns auf andere Weise zu qualifizieren (oben E. II. 2.4). Der Beschuldigte war nicht am IS bzw. an der Al-Qaïda beteiligt; er war nicht funktionell in diese Organisationen eingegliedert, sondern hat diese gefördert. Ähnlich wie bei der Unterstützung handelt es sich

- 13 - bei der Förderung einer kriminellen bzw. terroristischen Organisation nicht um ein Dauerdelikt – im Gegensatz zur Tatvariante der Beteiligung (vgl. hierzu in Be- zug auf den insofern verwandten Tatbestand von Art. 260ter Ziffer 1 Abs. 1 StGB: BGE 142 IV 175 E. 5.4.1 f.; Urteil des BGer 6B_238/2013 E. 2.5). 2.6.4 Der Beschuldigte hat durch seine Propagandahandlungen zwei verschiedene, im AQ/IS-Gesetz getrennt aufgeführte Organisationen gefördert: Einerseits (über- wiegend) den IS gemäss Art. 1 lit. b, und andererseits die Al-Qaïda gemäss Art. 1 lit. a. In Bezug auf diese beiden Organisationen hat der Beschuldigte auch teilwei- se unterschiedliche Tathandlungen ausgeführt: Die Tathandlungen gemäss AKZ 1.1.2 - 1.1.5 sowie 1.1.7 betreffen ausschliesslich Propaganda für den IS, während die Tathandlungen gemäss AKZ 1.1.1 und 1.1.6 jeweils überwiegend Propagan- da für den IS, und in kleinerem Umfang Propaganda für die Al-Qaïda betreffen. 2.6.5 Dabei ist von Bedeutung, dass sich der IS und die Al-Qaïda insbesondere in his- torischer, organisatorischer und geografischer Hinsicht sowie in ihren Zielsetzun- gen und Aktivitäten unterscheiden:

- Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Kern-«Al-Qaïda» und ihre Ableger weiterhin den weltweiten Dschihad und Anschläge auf den Wes- ten propagieren und auch die entsprechende Absicht haben, selbst Anschläge auf westliche Ziele zu verüben (vgl. Botschaft zur Verlängerung des Bundes- gesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 22. November 2017, BBl 2017 2232, S. 97).

- Die Vorgängergruppierung des IS, der «Islamische Staat im Irak und in (Gross-)Syrien» (ISIS), entschloss sich 2014 hingegen, der Al-Qaïda keine Gefolgschaft mehr zu leisten, und etablierte sich als eine eigenständige Grup- pierung. Am 29. Juni 2014 verkündete der ISIS demgemäss die Schaffung des Kalifats in den sich unter seiner Kontrolle befindenden Gebieten. Der bisherige ISIS-Anführer, Abu Bakr Al-Baghdadi, wurde zum sogenannten Kalifen «Ibra- him» ernannt und die Gruppierung in «Islamischer Staat» (IS) umbenannt. Ge- mäss der Namenliste des Sanktionskomitees des UNO-Sicherheitsrats (etab- liert im Nachgang zu dessen Resolutionen Nr. 12678 und 19899) figuriert der IS als von der Gruppierung Al-Qaïda dissidente Organisation, die sich auf den Aufbau staatsähnlicher Strukturen konzentriert und Muslime weltweit aufruft, sich ins Kalifat zu begeben, um gemeinsam eine theokratische Gemeinschaft zu errichten. Der IS steht dabei klarerweise in Konkurrenz zur Al-Qaïda (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. November 2014; BBl 2014 8930 f.; Botschaft zur Verlängerung des Bundesgesetzes über

- 14 - das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie ver- wandter Organisationen vom 22. November 2017, BBl 2017 2232, S. 95 f.). 2.6.6 Es ist unstrittig, dass dem Beschuldigten der Unterschied zwischen dem IS und der Al Qaïda im Tatzeitraum bewusst war (vgl. oben E. II. 2.6.1). Dem Beschul- digten war zweifellos auch bekannt, dass die beiden Organisationen miteinander in Konkurrenz stehen bzw. verfeindet, in verschiedenen geographischen Gegen- den tätig und in ihren Zielsetzungen unterschiedlich ausgerichtet sind. Deshalb

– sowie aufgrund der erwähnten weiteren Unterschiede zwischen den beiden Or- ganisationen – erreichte der Beschuldigte mit seinen Propagandahandlungen für die beiden Organisationen auch potenziell verschiedene, sich ergänzende Emp- fängerkreise. Er deckte mithin verschiedene Bereiche ab; der Radius seiner Pro- pagandatätigkeit wurde diesbezüglich in ideologischer Hinsicht (zusätzlich) erweitert, wodurch mehr Personen erreicht werden konnten (vgl. BA pag. 10-01- 0078 ff.; 0143 ff.; 0223 ff.; 0233 ff.; 0245 ff.). 2.6.7 Gemäss diesen Ausführungen ist auch davon auszugehen, dass der Beschul- digte in Bezug auf seine Propagandahandlungen für den IS einerseits, und für die Al-Qaïda andererseits, je separate Tatentschlüsse fällte. Dass die Tathand- lungen überwiegend Propaganda für den IS, und in kleinerem Umfang Propa- ganda für die Al-Qaïda betreffen, ändert daran nichts. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz liegt somit mehrfache Tatbegehung vor. 2.7 Fazit

Im Ergebnis ist der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes, begangen zwischen 11. Februar 2018 und Oktober 2019, schuldig zu sprechen. 3. Strafzumessung 3.1 Rechtliches 3.1.1 Anwendbares Recht 3.1.1.1 Nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch wird beurteilt, wer nach dessen In- krafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (vgl. Art. 1 Abs. 1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes be- gangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwen- den, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Beim Vergleich der Schwere der Strafnormen ist nach der «konkreten Methode» eine umfassende Be- urteilung des Sachverhalts nach altem und neuem Recht vorzunehmen. Es kommt darauf an, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurtei- lende Tat besser wegkommt. Grundsätzlich ist nur ein Gesetz anzuwenden –

- 15 - Kombinationen sind unzulässig (vgl. TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2 StGB N. 11, mit Hinweisen). 3.1.1.2 Die verfahrensgegenständlichen Straftaten wurden im Zeitraum von Februar 2018 bis Oktober 2019 (Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes) respektive August 2017 bis Oktober 2019 (Besitz und Herstellung von Gewalt- darstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB) begangen. Per 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249), weshalb sich die Frage stellt, ob dieses ausnahmsweise als das mildere zur Anwendung gelangt. Vorliegend ist hinsichtlich der Strafzumessung das Verbot der reformatio in peius nicht relevant (oben E. I. 2.1.2). Somit dürfte das Berufungsgericht grundsätzlich eine höhere bzw. schärfere Strafe verhängen als die Vorinstanz (Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 8 Monate unbedingt sowie 24 Monate bedingt vollzieh- bar, bei einer Probezeit von 2 Jahren). 3.1.1.3 In der vorliegenden Konstellation steht – insbesondere unter Berücksichtigung des Verschuldens und der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sowie von des- sen ausgeprägter Deradikalisierung seit den Tatbegehungen – gestützt auf das gesetzlich vorgesehene Sanktionensystem die Kombination einer (bedingten) Freiheitsstrafe und einer (bedingten) Geldstrafe im Vordergrund. Für die Beurtei- lung der entsprechenden Sachverhalte sind demzufolge im Wesentlichen die fol- genden Normen (potenziell) relevant: Art. 10, 34, 36, 40, 42 - 44, 47, 49, 94, 135 Abs. 1 und 1bis StGB in den Fassungen vom 11. Juli 2017 bzw. 1. Januar 2018; Art. 1 lit. a und b sowie Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes in den Fassungen vom 1. Januar 2015 bzw. 1. Januar 2019. 3.1.1.4 Nach altem Recht betrug die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, nach neuem Recht beträgt sie mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Letz- tere Bestimmung stellt abstrakt betrachtet eine Verschärfung dar (aufgrund der Strafenhierarchie folgt aus dieser Begrenzung der Geldstrafe der neu eingeführte Automatismus für Freiheitsstrafen ab 181 Tagessätzen). Vorliegend ist dies in praktischer Hinsicht jedoch bedeutungslos, weil neben einer auszufällenden Frei- heitsstrafe (betreffend Förderung der Aktivitäten des IS, sowie betreffend Besitz und Herstellung von Gewaltdarstellungen) bezüglich der weniger umfangreichen Förderung der Aktivitäten der Al-Qaïda nur eine Geldstrafe von weniger als 180 Tagessätzen in Betracht kommt. Auch in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes gibt es gewisse Unterschiede zwischen altem und neuem Recht: Ein expliziter Mindesttagessatz fehlte im alten Recht, im neuen Recht beträgt dieser jedoch 30 Franken, wobei er ausnahmsweise auf 10 Franken gesenkt werden kann. Doch auch dieser Unterschied ist vorliegend nicht von praktischer Bedeutung, weil auf einen Tagessatz von Fr. 30.-- erkannt wird bzw. ein geringerer Tagessatz nicht beantragt ist (vgl. unten E. II. 3.9.2). Ergänzend ist zu erwähnen, dass sich

- 16 - das Bundesgericht bereits nach altem Recht für die Anwendbarkeit eines Mindest- tagessatzes von 10 Franken ausgesprochen hatte (vgl. BGE 135 IV 180, 184 f. E. 1.4; DOLGE, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 34 StGB N. 44). Schliesslich gibt es noch bestimmte Unterschiede in der Regelung von bedingten Strafen (Art. 42 StGB) nach altem und neuem Recht, die im vorliegenden Fall jedoch ebenfalls nicht praktisch relevant sind, weshalb auf sie nicht näher einzugehen ist. Das AQ/IS-Gesetz wiederum ist in den beiden erwähnten Versionen insbe- sondere in Bezug auf die vorliegend relevanten Bestimmungen identisch. 3.1.1.5 Zusammenfassend und gesamthaft betrachtet bestehen keine stichhaltigen Gründe, weshalb das neue Recht für den Beschuldigten in concreto als milder zu betrachten wäre. Demgemäss ist nach Art. 2 Abs. 2 StGB das alte Recht an- wendbar, d.h. das StGB in der Fassung vom 11. Juli 2017 und das AQ/IS-Gesetz in der Fassung vom 1. Januar 2015. 3.1.2 Grundsätze der Strafzumessung 3.1.2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.1.2.2 Der für die Strafzumessung zentrale Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 47 StGB bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der kon- kreten Straftat. Dabei unterscheidet das Bundesgericht in konstanter Rechtspre- chung zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und seine Beweggründe. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; BGE 101 IV E. 2 S. 103 ff.). 3.1.2.3 Gemäss Art. 50 StGB hält das Gericht, sofern es ein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Für die Beurteilung der Schwere des Verschuldens ist eine Gesamtwürdigung der den Beschuldigten belastenden und der ihn entlastenden Umstände erfor- derlich (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponente steht dem Gericht – innerhalb des ordentlichen oder

- 17 - gegebenenfalls ausserordentlichen Strafrahmens – ein erheblicher Ermessens- spielraum zu (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 60 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; Urteil des BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 4). 3.1.2.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.1.2.5 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen an- drohen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Stra- fen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). 3.2 Strafrahmen 3.2.1 Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist die (mehrfache) Widerhandlung gegen Art. 2 des AQ/IS-Geset- zes. Die Strafandrohung für dieses Delikt lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Herstellung und der Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Herstellung) bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld- strafe (Besitz) bestraft. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Einsatzstrafe bil- det somit das Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS- Gesetzes. Der Beschuldigte hat den Tatbestand mehrfach erfüllt, da er nach- weislich zwei vom Gesetz verbotene terroristische Organisationen förderte. An- gesichts des weit bedeutenderen Umfangs der Förderung der Aktivitäten des IS ist zunächst die Einsatzstrafe hierfür festzulegen (nachfolgend E. II. 3.3). Diese ist sodann betreffend Herstellung und Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB), bei denen es sich je um Vergehen handelt (Art. 10 Abs. 3 StGB), angemessen zu erhöhen. Der entsprechende Strafrahmen bewegt sich so- mit zwischen einem Minimum von zwei Tagessätzen Geld strafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB) und einem Maximum von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe.

- 18 - 3.2.2 Was die Förderung der Aktivitäten der Al-Qaïda betrifft, so ist aufgrund deren deutlich geringeren Umfangs (separat bzw. kumulativ) eine Geldstrafe auszufäl- len. Unter dieser Prämisse beträgt der entsprechende konkrete Strafrahmen Geldstrafe von 1 bis 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 aStGB). 3.3 Tatkomponenten der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 (i.V.m. Art. 1 lit. b) des AQ/IS-Gesetzes 3.3.1 Objektive Tatkomponenten

Bezüglich der Tatkomponenten fällt objektiv ins Gewicht, dass der Beschuldigte während ca. 20 Monaten (Februar 2018 bis Oktober 2019) mit dem IS eine ge- fährliche terroristische Organisation sehr aktiv unterstützt hat. In diesem Tatzeit- raum zeigte er ein hohes persönliches Engagement, indem er sich in mannigfal- tiger Weise (Gründung und Betrieb der Medienagentur «B.»; Übersetzungen von Medienmitteilungen des IS von der arabischen in die englische und von Propa- gandavideos in die deutsche Sprache; Herstellen und Verbreiten von Propa- ganda für den IS via Social Media) und mit grossem zeitlichen Aufwand den Ziel- setzungen dieser Terrororganisation widmete. Deliktsspezifisch fällt ins Gewicht, dass er – insbesondere geprägt von der Ideologie des IS – in der Schweiz eigens eine Medienagentur namens «B.» gründete, die ausschliesslich das Bearbeiten, Übersetzen und Produzieren von IS-Propagandamaterial zum Ziel hatte. Der Be- trieb dieser Medienagentur erlaubte es ihm, den Anschein der Professionalität zu erhöhen. Daneben nutzte der Beschuldigte mehrere bekannte Kommunikations- kanäle und erstellte eigene Accounts (konkret auf Twitter, SoundCloud, Tele- gram, Facebook und YouTube), um auf diese Weise ein möglichst breites, an westlichen Werten orientiertes Publikum für das terroristische Gedankengut des IS gewinnen zu können. Der Beschuldigte erhielt für seine propagandistischen Aktivitäten viel Anerkennung, mitunter von IS-Anhängern (Mitgliedern und Sym- pathisanten), und war durch seinen Auftritt in den Sozialen Medien mit Gleichge- sinnten bestens vernetzt. Die Art und Weise der Planung und Tatausführung wa- ren raffiniert und professionell, verfügte der Beschuldigte doch über Fähigkeiten in Informatik und Grafikbearbeitung sowie in den Sprachen Arabisch, Englisch und Deutsch. Mit der intensiv betriebenen Propagandatätigkeit für den IS stärkte der Beschuldigte diese Terrororganisation beträchtlich und verletzte das durch Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes geschützte Rechtsgut erheblich. Relativierend ist in sachlicher Hinsicht zu erwähnen, dass der Beschuldigte an keinen Kriegs- oder Terroreinsätzen vor Ort beteiligt, sondern ausschliesslich im digitalen Raum tätig war. Zudem wirkte er nicht als Urheber an der Erstellung der Original-Propa- ganda (Mitteilungen und Videos) mit, sondern konzentrierte sich im Wesentlichen auf das Übersetzen in andere Sprachen bzw. auf das Verbreiten der entspre- chenden Mitteilungen. In zeitlicher Hinsicht wirkt sich relativierend aus, dass sich

- 19 - der Zeitraum der intensivsten deliktischen Aktivität auf die Monate Juni bis Au- gust 2019 beschränkte. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als knapp mittelschwer zu gewichten. 3.3.2 Subjektive Tatkomponenten

Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als ideologischer Überzeugungstäter handelte, was im vorliegenden Kontext (Unter- stützung islamistisch-terroristischer Organisationen) deliktstypisch ist. Der Be- schuldigte brachte explizit zum Ausdruck, dass er (insbesondere) die verbreche- rische Ideologie und den Wertekanon des IS für unterstützungswürdig hielt und im anklagerelevanten Zeitraum auch klar befürwortete. Seine Motivation be- schrieb er damit, vor allem dem IS seine Sprach- und Informatikkenntnisse zur Verfügung zu stellen und Propaganda für diesen zu betreiben, womit sein Han- deln auf die Förderung des terroristischen Zwecks des IS gerichtet war. In be- deutendem Masse straferhöhend ist der Umstand zu gewichten, dass der Be- schuldigte seine Arbeitskraft für den IS nach der Art eines Berufes einsetzte, da er gemäss eigenen Angaben täglich 4 bis 5 Stunden damit zugebracht hatte, Medienmitteilungen des IS vom Arabischen ins Englische oder ins Deutsche zu übersetzen, zusammenzufassen und anschliessend via verschiedene Social-Me- dia-Kanäle zu veröffentlichen. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte insofern vor, dass sich dies «natürlich auf die aktive Zeit, in diesen zweieinhalb Monaten, und natürlich nicht von 2018 bis 2019» beziehe (CAR pag. 7.401.010 Rz. 1 f.), wobei er sich offenbar auf den Zeitraum von Juni bis August 2019 bezog (vgl. oben E. II. 1 und 3.3.1). Der Beschuldigte betonte, die Überset- zungstätigkeit sei sehr aufwändig und zeitintensiv gewesen. Als verwerflich er- weist sich in diesem Zusammenhang, dass er seine Sprach- und IT-Kompetenzen einer weltweit geächteten Terrororganisation zur Verfügung gestellt hatte, im Wis- sen, dass diese abscheuliche Gewaltverbrechen und Gräueltaten an Menschen verübte. Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich stattdessen bei einer (in der Schweiz domizilierten) Organisation, Gesellschaft bzw. einem Un- ternehmen zu bewerben, das seine polyvalent vorhandenen Fähigkeiten erkannt, zu würdigen gewusst und ihm mitunter auch eine (temporäre) Anstellung oder zu- mindest ein Praktikum mit einem regelmässigen Einkommen verschafft hätte. Stattdessen folgte er dem Aufruf des damaligen Mediensprechers des IS, den Computer gewissermassen als Waffe einzusetzen. Der Beschuldigte erklärte, die Medienmitteilungen des IS bewusst in eine andere Weltsprache (Englisch) und die Propagandavideos, da diese auf Englisch bereits verfügbar waren, in die deutsche Sprache übersetzt zu haben, um damit ein möglichst breites Publikum zu errei- chen. Hier zeigt sich die besondere Gefährlichkeit seines Handelns, da er sich im anklagerelevanten Zeitraum, vor allem im Sommer 2019 (auf dem Höhepunkt sei- nes Schaffens), als glühender IS-Anhänger neuerer Ausprägung entpuppte, als

- 20 - ein moderner Soldat, der sich der virtuellen Kampfführung für den IS bediente und diese auch bestens beherrschte. Insgesamt betrieb der Beschuldigte einen hohen zeitlichen, technischen, intellektuellen und personellen Aufwand, um die menschen- verachtende Propaganda des IS über seine Medienagentur und Social-Media- Kanäle weltweit zu verbreiten, was auf eine erhebliche Intensität seines delikti- schen Willens schliessen lässt. Er handelte zielgerichtet, mit direktem Vorsatz. Demzufolge ist das subjektive Tatverschulden als mittelschwer zu qualifizieren. 3.3.3 Gedankliche Einsatzstrafe Gesamthaft betrachtet erscheint für die inkriminierten Förderungshandlungen zu- gunsten des IS gemäss Art. 2 Abs. 1 (i.V.m. Art. 1 lit. b) des AQ/IS-Gesetzes eine gedankliche Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.4 Asperation 3.4.1 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – infolge Deliktsmehr- heit angemessen zu erhöhen. Die vorliegenden Gewaltdarstellungen sind von besonderer Grausamkeit (siehe dazu nachfolgend E. II. 3.4.3 f.); eine Geldstrafe fällt diesbezüglich aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausser Betracht. In dieser Hinsicht ist nachfolgend somit zuerst – als schwerere Straftat – das mehrfache Herstellen von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) zu würdi- gen. Diese steht in einem engen sachlichen und teilweise auch zeitlichen Zusam- menhang mit dem Verbrechen nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes, da die inkriminierten Darstellungen einen expliziten Bezug zum gewaltextremisti- schen Islam verbotener Gruppierungen und Organisationen aufweisen. 3.4.2 Zu beachten ist, dass von den insofern in AKZ 1.2 aufgeführten relevanten Gewaltdarstellungen nur betreffend die Bilder Nrn. 11 - 13, 15 - 29, 31 - 39 sowie Videos Nrn. 1 - 19 ein Schuldspruch erfolgt, der Beschuldigte hingegen betreffend die in AKZ 1.2 aufgeführten Bilder Nrn. 1, 2, 4, 6 - 8, 14, 30 und 40 - 51 sowie Videos Nrn. 20 und 21 freigesprochen wird (oben E. I. 2.2.3). 3.4.3 Für die Asperation der Einsatzstrafe sind folgende Kriterien relevant: Der Be- schuldigte kopierte 19 Videodateien und 25 Bilddateien mit Gräueltaten des IS wie Verbrennen, Verstümmeln, Erschiessen, Ertränken und Enthaupten von Menschen, auf eine externe Festplatte und speicherte diese dort. Die erwähnten Videos und Bilder, für welche ein Schuldspruch erfolgt, zeigen je detailliert und mehrheitlich in verherrlichender Weise grausamste Gewalttaten an wehrlosen Menschen. Die Hinrichtungsszenen und die zur Schau gestellten abgetrennten Köpfe auf den Leichen wirken dabei besonders entwürdigend und verstörend. Als

- 21 - grauenhaft erweist sich z.B. das Video Nr. 12 (mit einer Laufzeit von 12:35 Minu- ten), das ca. 20 Menschen in orangen Overalls in einer Art Schlachthof zeigt, die wie Vieh «geschächtet» werden. Das Kopieren / Abspeichern der inkriminierten Videos lässt sich nur durch die extremistisch-dschihadistische Einstellung des Beschuldigten in der deliktsrelevanten Zeit erklären. Es gilt bereits als Herstellen i.S.v. Art. 135 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 137 IV 208 E. 2.2). An der ursprünglichen Produktion der Videos, die als Herstellen ebenfalls unter den Tatbestand von Art. 135 Abs. 1 StGB fällt, war er immerhin nicht beteiligt. Unter Berücksichtigung der Zahl der Gewaltdarstellungen ist insgesamt von einem mittelschweren Tat- verschulden auszugehen. 3.4.4 Da die Tatbestandsvariante des Herstellens auch den Besitz umfasst, fällt der Besitz von 2 Videos und 12 Bildern mit verbotenen Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB), auch in Bezug auf die Anzahl, verschuldensmässig nur noch unbedeutend ins Gewicht (siehe oben E. I. 2.2.3 betreffend die insofern erfolgten Teilschuldsprüche und -freisprüche). Auf eine besondere Gewichtung betreffend Tatschwere kann diesbezüglich daher verzichtet werden. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass es sich beim Inhalt dieser Dateien um ebenso brutale, men- schenverachtende Darstellungen handelt wie bei den übrigen. 3.4.5 Aufgrund der dargelegten Faktoren ist die gedankliche Einsatzstrafe um 5 Mo- nate zu erhöhen. Damit erscheint in Bezug auf die erwähnten Delikte (Wider- handlung gegen Art. 2 i.V.m. Art. 1 lit. b des AQ/IS-Gesetzes [Förderung des IS]; mehrfaches Herstellen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB bzw. mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB) eine (hypothetische) Strafe von 29 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.5 Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 (i.V.m. Art. 1 lit. a) des AQ/IS-Gesetzes

Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die Ausführungen zur objektiven und sub- jektiven Tatschwere in E. II. 3.3.1 f. verwiesen werden, mit der Ergänzung, dass der Beschuldigte (im Vergleich zum IS) die Al-Qaïda in weit weniger bedeutsamer Weise durch seine Handlungen förderte. Es geht hierbei um zwei Naschids (AKZ 1.1.1, Nr. 6 und 17; TPF pag. 3.100.003 ff.) und einen Retweet inkl. Kommentar (AKZ 1.1.6; TPF pag. 3.100.009). Mit der Al-Qaïda hat der Beschuldigte eine wei- tere gefährliche Terrororganisation bewusst gefördert. Dieses deliktische Vorge- hen ist, aufgrund der in quantitativer Hinsicht klar untergeordneten Bedeutung, se- parat (bzw. kumulativ zur Bestrafung für die übrigen Delikte) zu sanktionieren. Eine Freiheitsstrafe wäre für diese Widerhandlung nicht verhältnismässig. Angemes- sen erscheint insofern eine (hypothetische) Geldstrafe von 100 Tagessätzen.

- 22 - 3.6 Insgesamt erscheint damit eine (hypothetische) Strafe von 29 Monaten Freiheits- strafe (betreffend Widerhandlung gegen Art. 2 i.V.m. Art. 1 lit. b des AQ/IS-Ge- setzes [Förderung des IS]; mehrfaches Herstellen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB bzw. mehrfachen Besitz von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB) sowie eine (hypothetische) Geldstrafe von 100 Tagessätzen (bezüglich Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 lit. a des AQ/IS-Gesetzes [För- derung der Al-Qaïda]) als angemessen. 3.7 Täterkomponenten 3.7.1 Rechtliches

Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, die sich auf den Zeitpunkt der Tatbege- hung beschränken, umfassen die Täterkomponenten den Zeitraum vor oder nach der Tat. Bei der Würdigung des Täters sind jedoch die Umstände massgeblich, wie sie sich zur Zeit der Beurteilung ergeben (MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl. 2019, S. 117 N. 313; BGE 113 IV 56 E. 4). Gemäss ständiger bun- desgerichtlicher Rechtsprechung kann bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tat- vorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_1032/2017 vom

1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 173). Ein deliktfreies Verhalten während eines laufenden Strafver- fahrens darf vorausgesetzt werden (Urteil des BGer 6B_882/2009 vom 30. März 2010 E. 2.5); Delinquenz während der Probezeit und der Strafuntersuchung wirkt sich hingegen straferhöhend aus (MATHYS, a.a.O., S. 124 f. N. 329 f.). Aufrichtige Reue, Zeitablauf verbunden mit Wohlverhalten sowie Betroffenheit durch die Tat wirken sich strafmildernd aus (MATHYS, a.a.O., S. 126 ff. N. 334 ff.). Ein Geständnis wiederum führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, es muss als Zeichen der Einsicht und Reue stehen und die Strafverfolgung erleichtern (MATHYS, a.a.O., S. 136 f. N. 363). 3.7.2 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist 27-jährig und Schweizer Staatsangehöriger. Er wuchs in U. (Kanton W.) auf und besuchte dort die Primarschule und Oberstufe. Anschlies- send begann er eine kaufmännische Lehre bei Y., die er aus zwischenmenschli- chen Gründen abbrechen musste und erst im Büro seines Vaters beendete (Be- reich Backoffice und Buchhaltung). Im Jahre 2018 schloss er die Berufsmatura (BMS) mit Schwerpunkt Wirtschaft und Dienstleistung ab. Gemäss eigenen An- gaben habe er danach geplant, an der ZHAW Winterthur Informatik zu studieren, doch sei er infolge fehlenden Praktikums abgelehnt worden. Seit dem 9. Septem- ber 2019 ist er mit seiner Ehefrau, die er via Social Media kennen gelernt hatte,

- 23 - nach islamischem Recht (V.) verheiratet. Er wohnt mit ihr in einer 3-Zimmerwoh- nung in U., zusammen mit ihrer gemeinsamen kleinen Tochter. Er ist arbeitslos und seit Ende 2018 vollumfänglich von der Sozialhilfe abhängig. Das Sozialamt (U.) bezahlt ihm und seiner Frau je Fr. 820.-- für Grundbedarf, Fr. 1'200.-- für Miete sowie die vollen Krankenkassenprämien. Nennenswertes Vermögen hat er keines; für den Notfall hat er ca. Fr. 500.-- Reserven auf der Seite (vgl. CAR pag. 7.401.006; 6.401.016 ff.). Schulden hat er bis auf jene beim Sozialamt keine. Im Betreibungsregister weist er einen inzwischen gelöschten Eintrag aus dem Jahr 2013 auf (Forderung der CC. AG in der Höhe von Fr. 1'632.85). Vorstrafen weist er keine auf (CAR pag. 6.401.011 ff.). Er bemüht sich, eine Arbeitsstelle zu fin- den, hat erfolgreich ein berufliches Reintegrationsprogramm abgeschlossen und steht in Kontakt mit seinem Job-Coach (vgl. CAR pag. 3.102.001 f.; 7.401.003 ff.; 034; 7.200.008). Der Beschuldigte spricht fliessend Arabisch, Deutsch und Eng- lisch und beherrscht diese Sprachen auch schriftlich. In seiner Freizeit beschäf- tigt er sich als praktizierender Moslem sunnitischer Glaubensrichtung u.a. mit dem Koran und verbringt viel Zeit mit seiner Familie sowie im Internet, mit Social Media und mit Programmieren. Das Vorleben, die Vorstrafenlosigkeit und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten sind neutral zu werten (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; Urteil des BGer 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.7). Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. 3.7.3 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren

Bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren anerkannte der Be- schuldigte grossmehrheitlich die ihm gemachten Vorwürfe. Anlässlich der Einver- nahme im Rahmen der Berufungsverhandlung anerkannte er jeweils zusammen- fassend explizit sämtliche Anklagevorwürfe (vgl. oben E. II. 2.1.2). Von grosser Bedeutung ist, dass der Beschuldigte sich inzwischen, nach einer vorübergehen- den Phase der Orientierungslosigkeit und ideologischen Verblendung, deradika- lisiert hat. Seine entsprechenden Aussagen / Schilderungen anlässlich der Beru- fungsverhandlung (Einvernahme / letztes Wort; vgl. CAR pag. 7.401.014 ff.; 7.200.007 f.) sind authentisch, nachvollziehbar und plausibel. Er beschönigt seine Taten nicht und bereut sie. Der Beschuldigte ist überdurchschnittlich intel- ligent und vielseitig begabt, insbesondere in den Bereichen Sprachen, Informatik und graphische Gestaltung. Dies machte ihn einerseits während des Tatzeit- raums, als er seine Fähigkeiten per Internet in den Dienst von islamistischen Ter- rororganisationen stellte, besonders gefährlich. Seine Intelligenz, sein kritisches Denkvermögen und insbesondere seine ausgeprägte Reflexionsfähigkeit ermög- lichen es ihm jedoch auch, die begangenen Fehler einzusehen und sein Leben neu auszurichten. Exemplarisch für den Sinneswandel des Beschuldigten sind

- 24 - etwa seine prononcierten Aussagen zu Individualismus, eigenständigem Denken und kritischem Hinterfragen (als Gegensatz zum «Rudel- oder Stammesden- ken», dem er während des Tatzeitraums gefolgt sei; vgl. CAR pag. 7.401.018 f.). Der Beschuldigte erklärte sich zudem bereits vor erster Instanz mit dem Absol- vieren eines Deradikalisierungsprogramms einverstanden, womit Ziffer 3 des Ur- teilsdispositivs SK.2021.22 rechtskräftig wurde. Mit den im Rahmen des Beru- fungsverfahrens getätigten Abklärungen konfrontiert (vgl. die Telefonnotiz der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 15. März 2022 betreffend Besprechung mit dem Leiter der hierfür zuständigen kantonalen Fachstelle; CAR pag. 4.101.001 f.), bekräftigte der Beschuldigte seine Bereitschaft, ein derartiges Pro- gramm zu absolvieren (CAR pag. 7.401.025 f.). 3.8 Auswirkung der Täterkomponenten auf die (hypothetischen) Strafen Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten (Vorleben und persönli- che Verhältnisse / Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren; in letzterer Hinsicht das Geständnis des Beschuldigten, seine ausgeprägte Reue, verbun- den mit seiner gründlichen Deradikalisierung, inkl. Bereitschaft zum Absolvieren des erwähnten Programms) deutlich verschuldensmindernd bzw. in einem Um- fang von 5 Monaten strafmindernd aus.

Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt geringer als mittelschwer. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe (betreffend Widerhandlung gegen Art. 2 i.V.m. Art. 1 lit. b des AQ/IS-Gesetzes [Förderung des IS]; mehrfaches Herstellen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB bzw. mehrfachen Besitz von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB) sowie eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen (bezüglich Wider- handlung gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 lit. a des AQ/IS-Gesetzes [Förderung der Al-Qaïda]) angemessen. 3.9

Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe 3.9.1 Ein Tagessatz beträgt höchstens 3’000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB; vgl. BGE 142 IV 315 E. 5.3.3). Aus- gangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Tä- ter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa laufende Steuern, obligatori- sche Versicherungsbeiträge oder allfällige Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge,

- 25 - soweit tatsächlich geleistet, nicht jedoch Schulden oder Wohnkosten (vgl. BGE 134 IV 60 S. 68 ff. E. 6.1 ff.; vgl. DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N. 45 ff. mit Hinweisen). 3.9.2 Der Beschuldigte ist seit Ende 2018 vollumfänglich von der Sozialhilfe abhän- gig. Das Sozialamt bezahlt ihm und seiner Frau je Fr. 820.-- für Grundbedarf, Fr. 1'200.-- für Miete sowie die vollen Krankenkassenprämien. Nennenswertes Ver- mögen hat er keines (vgl. oben E. II. 3.7.2, mit Hinweisen; sowie die edierten Steuerunterlagen des Beschuldigten, CAR pag. 6.401.005). Die Ehefrau des Be- schuldigten verdient mit Arabischunterricht Fr. 100.-- pro Monat (CAR pag. 7.401.004). Gesamthaft betrachtet erscheint es angemessen, den Tagessatz auf Fr. 30.-- festzulegen. Ein tieferer Ansatz wird seitens des Beschuldigten denn auch nicht beantragt. 3.10 Vollzug 3.10.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs sind dem- nach vorliegend nicht überschritten.

Materiell wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit pra- xisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab- gestellt wird (BGE 134 IV 60 S. 73 f. E. 7.2). Vorliegend ist der Beschuldigte vorstrafenlos; es bestehen keine Anhaltspunkte für eine ungünstige Prognose (vgl. oben E. II. 3.7.3). Sowohl die Freiheitsstrafe von 24 Monaten als auch die Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.-- sind somit je bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist in Bezug auf beide ausgefällten Strafen je auf das Minimum von zwei Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.10.2 Als Vollzugskanton wurde gemäss vorinstanzlicher, in Rechtskraft erwachsener Dispositivziffer 4 der Kanton W. bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 3.11 Fazit der Strafzumessung

Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren; sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probe- zeit von 2 Jahren.

- 26 -

4. Verfahrenskosten 4.1 Anträge 4.1.1 Der Beschuldigte stellte im Rahmen seiner Anträge klar, dass die Ziffern 3 - 6 des Urteils der Strafkammer SK.2021.22 nicht angefochten würden (oben SV lit. B.1). 4.1.2 Die BA stellte abschliessend den Antrag «Unter Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten von A.» (CAR pag. 7.300.037 f.). 4.2 Gesetzliche Grundlagen 4.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so be- findet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 4.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 4.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, na- mentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbei- ständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Te-

- 27 - lefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Aus- lagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 4.3 Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens

Mangels Anfechtung ist die entsprechende vorinstanzliche Dispositivziffer 6 («Die Verfahrenskosten betragen Fr. 15'000.-- (Gebühr Vorverfahren Fr. 10'000.--, Gerichtsge- bühr Fr. 5'000.--). Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 5’000.-- auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft») in Rechtskraft erwachsen. 4.4 Kosten des Berufungsverfahrens 4.4.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichts- gebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (vgl. oben E. II. 4.2.1 ff.) auf Fr. 4’000.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. 4.4.2 Auch im vorliegenden Berufungsverfahren wird der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organi- sationen schuldig gesprochen. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehr- fachen Herstellens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB und mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB sind (inkl. gewisser vorgenommener Präzisierungen durch die Berufungskam- mer; vgl. oben E. I. 2.2 - 2.2.4 bzw. unten Urteilsdispositiv Ziffer I. 1. Abs. 2 und

3) in Rechtskraft erwachsen. Im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil erfolgt in- des eine Reduktion der ausgesprochenen Strafe (neu: Freiheitsstrafe von 24 Mo- naten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren; sowie Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren). Gesamthaft betrachtet erscheint es angesichts des Verfahrensaus- gangs angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 3’200.-- (4/5 bzw. 80 % von Fr. 4'000.--) aufzuerlegen. 5. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 5.1 Anträge 5.1.1 Der Beschuldigte stellt den Antrag «Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Eidgenossenschaft beziehungsweise es sei dem Un- terzeichnenden eine angemessene Entschädigung aus amtlicher Verteidigung zuzusprechen und zu entrichten» (oben SV lit. B.1 und B.5). In Bezug auf Ziffer 7 des Urteils der Strafkammer SK.2021.22 bringt der Beschuldigte indes vor, dass

- 28 - diese «mit Berufung nicht angefochten werden» könne und «rechtskräftig» sei (CAR pag. 1.100.095; vgl. dazu oben E. I. 2.1.1 Abs. 2 und unten E. II. 5.3.2). 5.1.2 Die BA stellte, wie bereits erwähnt, abschliessend den Antrag «Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.» (CAR pag. 7.300.037 f.). 5.2

Gesetzliche Grundlagen 5.2.1 Gemäss Art. 135 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Ent- scheidung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Gegen den Entschädigungs- entscheid kann die amtliche Verteidigung Beschwerde führen: wenn der Ent- scheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde: bei der Beschwerdeinstanz (lit. a); wenn der Entscheid von der Beschwer- deinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde: beim Bun- desstrafgericht (lit. b). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ver- pflichtet: dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzubezahlen (lit. a); der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b). Der Anspruch des Bundes oder des Kan- tons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Abs. 5). 5.2.2 Die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung ge- hören an sich zu den Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Da die beschuldigte Person indes, auch wenn sie verurteilt wird, die Kosten für die amtli- che Verteidigung (unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO) nicht zu tragen hat (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO), werden sie vorliegend gesondert aufgeführt. 5.2.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentli- chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtli- che Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Beru- fungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom

5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze auf-

- 29 - grund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhält- nissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 5.2.4 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Reise- zeit auf Fr. 200.-- sowie für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- festzusetzen. 5.3 Vorverfahren / erstinstanzliches Verfahren 5.3.1 Die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung von insgesamt Fr. 19'585.15 (inkl. MWST) (Fr. 17'645.50 für Arbeits-, Warte- und Reisezeit, Fr. 539.40 für Auslagen sowie Fr. 1'400.25 MWST, unter Anrechnung ausgerichteter Akontozahlungen; vorinstanzliches Urteil E. 9.3 und Dispositivzif- fer 7 Abs. 1) blieb unangefochten; betreffend Berechnung derselben sind auch keine Fehler ersichtlich. 5.3.2 Soweit der Beschuldigte in Bezug auf Ziffer 7 des Urteils der Strafkammer SK.2021.22 vorbringt, dass diese «mit Berufung nicht angefochten werden» könne und «rechtskräftig» sei (CAR pag. 1.100.095), ist darauf hinzuweisen, dass dies an sich nur auf Dispositivziffer 7 Abs. 1 zutrifft, während Dispositivziffer 7 Abs. 2 («A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben») durchaus hätte angefochten werden können. Dispositivziffer 7 Abs. 2 gilt bei der vorliegenden Konstellation sogar automatisch als mitangefochten (vgl. oben E. I. 2.1.1 Abs. 2). Der erstinstanzliche Schuldspruch wurde indes bestätigt. Des Weiteren hat die Vorinstanz von den Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 15’000.-- dem Beschuldigten angesichts von dessen persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen bloss einen Betrag von Fr. 5’000.-- auferlegt (Urteil SK.2021.22 E. 8.2 f. und Dispositivziffer 6). Demgemäss hat der Beschuldigte der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.4

Berufungsverfahren 5.4.1 Mit Honorarnote vom 19. März 2022 macht die Verteidigung folgende Entschädi- gung geltend: Honorar Fr. 3'852.50, Auslagen Fr. 43.40, Zwischentotal Fr. 3’895.90, MWST (7.7%) auf Fr. 3’895.90 = Fr. 300.--, Total Fr. 4’195.90 (CAR pag. 7.300.039 ff.). 5.4.2 Die Honorarnote kann grundsätzlich genehmigt werden, mit folgenden Korrekturen:

- 30 -

a) Betreffend Arbeitszeit:

- Auf der Honorarnote aufgeführte Positionen:

16,75 h (= 16 h 45 min) x Fr. 230.-- / h = Fr. 3'852.50

Zusätzliche Positionen:

- Eingangskontrolle vor der Verhandlung:

30 min

- Teilnahme an Berufungsverhandlung: 09.39 - 13.10 Uhr = 3 h 31 min

13.50 - 15.27 Uhr = 1 h 37 min

- Besprechung des begründeten Urteils:

1 h

--------------

6 h 38 min

- 16 h 45 min + 6 h 38 min = 23 h 23 min (= 22,38333 h) /

x Fr. 230.-- / h =

Fr. 5'378.15

- Reisezeit 21. März 2022 (St. Gallen - Bellinzona retour):

5,5 h x Fr. 200.-- / h =

Fr. 1'100.--

----------------

- Honorar insgesamt:

Fr. 6'478.15

----------------

b) Betreffend Auslagen:

- Auf der Honorarnote aufgeführte Positionen:

Fr. 43.40

Zusätzliche Position:

- Bahnbillett St. Gallen - Bellinzona retour

(21. März 2022; Halbtax, 1. Klasse):

Fr. 127.--

----------------

- Auslagen insgesamt:

Fr. 170.40

----------------

Schlussrechnung:

- Honorar Fr. 6'478.15 + Auslagen Fr. 170.40 =

Fr. 6'648.55

+ 7,7 % MWST auf Fr. 6'648.55 =

Fr. 511.95

----------------

Total:

Fr. 7'160.50

----------------

Rechtsanwalt Daniel Küng wird somit für die amtliche Verteidigung von A. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 7'160.50 (inkl. MWST) entschädigt. 5.4.3 Im Sinne der obigen Ausführungen (E. II. 4.4.2, 5.3.2) hat der Beschuldigte der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz im Umfang von Fr. 5'728.40 (80 % bzw. 4/5 von Fr. 7'036.65) zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. Entschädigung / Genugtuung 6.1 Ein separater Antrag auf Entschädigung und/oder Genugtuung wird vom Be- schuldigten nicht gestellt (vgl. oben SV lit. b.1 und B.5). 6.2 Die BA stellt insofern den Antrag «unter Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.» (CAR pag. 7.300.037).

- 31 - 6.3. In Anbetracht des Verfahrensausgangs sowie mangels eines entsprechenden Antrags wird dem Beschuldigten keine Entschädigung ausgerichtet (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a - c StPO). Auch eine Genugtuung kommt nicht in Betracht.

Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A. wird schuldig gesprochen (mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Teilfreisprüche):

– […]

– des mehrfachen Herstellens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB bezüglich der in Anklageziffer 1.2 aufgeführten Bilder Nrn. 11 - 13, 15 - 29, 31 - 39 sowie Videos Nrn. 1 - 19.

Betreffend die in Anklageziffer 1.2 aufgeführten Bilder Nrn. 1, 2, 4, 6 - 8, 14, 30 und 40 - 51 sowie Videos Nrn. 20 und 21 wird A. freigespro- chen.

– des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB bezüglich der in Anklageziffer 1.2 aufgeführten Bilder Nrn. 1, 2, 4, 40 - 44, 46 - 51 sowie Videos Nrn. 20 und 21.

Betreffend die in Anklageziffer 1.2 aufgeführten Bilder Nrn. 6 - 8, 14, 30 und 43 wird A. freigesprochen. 2. […] 3. A. wird angewiesen, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisie- rungsprogramm zu unterziehen (Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB). 4. Der Kanton W. wird als Vollzugskanton bestimmt. 5. Beschlagnahmte Gegenstände 5.1 Die beschlagnahmten Datenträger Handy Samsung S9 Edge (Asservat 01.06.0001), die Festplatte des Notebooks «Asus» (Asservat 01.03.0003) und die External Hard Drive «WD Elements» (Asservat 01.03.0001) werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StGB).

- 32 - 5.2 Der beschlagnahmte Gegenstand Notebook «Asus» (Asservat 01.03.0003) wird, ohne die gemäss Ziff. 5.1 eingezogene Festplatte, A. umgehend her- ausgegeben. 6. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 15'000.-- (Gebühr Vorverfahren Fr. 10'000.--, Gerichtsgebühr Fr. 5'000.--). Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 5’000.-- auferlegt.

Die übrigen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft. 7. Fürsprecher Daniel Küng wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 19'585.15 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrechnung ausgerichteter Akontozahlungen.

[…] II. Neues Urteil

1. A. wird bezüglich der in Anklageziffern 1.1.1 - 1.1.7 aufgeführten Propagan- dahandlungen der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islami- scher Staat» sowie verwandter Organisationen schuldig gesprochen.

2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollzieh- bar, bei einer Probezeit von 2 Jahren; sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jah- ren.

3. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Ver- teidigers im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

4. A. wird für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren keine Entschä- digung ausgerichtet. III. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden zu 4/5 (ausmachend Fr. 3’200.--) A. auferlegt und im Übrigen vom Staat getragen.

2. Rechtsanwalt Daniel Küng wird für die amtliche Verteidigung von A. im Be- rufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 7'160.50 (inkl. MWST) entschädigt.

3. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Ver- teidigers im Berufungsverfahren im Umfang von Fr. 5'728.40 (entspricht 4/5

- 33 - von Fr. 7'160.50) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben.

4. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Franz Aschwanden

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Daniel Spycher - Herrn Rechtsanwalt Daniel Küng

Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung - Bundesamt für Polizei (fedpol) - Nachrichtendienst des Bundes (NDB) - Amt für Justizvollzug

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen

- 34 - Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand 20. Juni 2022

Erwägungen (2 Absätze)

E. 26 August 2019 (BA pag. 05-01-0004 ff.) meldete die Bundeskriminalpolizei (BKP) am 2. September 2019 der Bundesanwaltschaft (BA) A. (nachfolgend: Be- schuldigter) wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung ei- ner kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; nachfolgend: AQ/IS-Gesetz) sowie wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB; BA pag. 05-01-0001 ff.). A.2 Die BA eröffnete am 19. September 2019 eine Strafuntersuchung (Geschäfts- nummer: SV.19.1005) gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Be- teiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie des Verstosses gegen Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes (BA pag. 01.01.0001). Mit Verfügung vom 2. April 2020 dehnte die BA das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten auf den Tatbestand von Art. 135 StGB aus (BA pag. 01.01.0002). Gleichentags vereinigte sie gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 02.01.0001 f.). A.3 Am 9. Oktober 2019 fand am damaligen Domizil des Beschuldigten in U. (W.) eine Hausdurchsuchung statt, anlässlich derer diverse Datenträger (u.a. Notebooks, USB-Sticks, Handys und externe Harddisks) sichergestellt wurden (BA pag. 10.01.0006 ff.). A.4 Am 27. Mai 2021 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen den Beschuldigten wegen Verstos- ses gegen Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes sowie mehrfachen Herstellens und mehr- fachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB; TPF pag. 3.100.001 ff.). A.5 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 7. Oktober 2021 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (vgl. TPF pag. 3.720.001 ff.). Mit gleichentags mündlich eröffnetem Urteil SK.2021.11 vom 11. November 2021 (TPF pag. 3.720.013) wurde der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes und des mehrfachen Herstellens und des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheits- strafe von 32 Monaten bestraft, wovon 8 Monate unbedingt sowie 24 Monate

- 3 - bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wurde der Beschul- digte angewiesen, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisierungspro- gramm zu unterziehen (Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB; TPF pag. 3.940.003 ff.). A.6 Am 12. November 2021 meldete der Beschuldigte (fristgerecht) Berufung gegen das Urteil an (TPF pag. 3.940.001 f.). A.7 Das vollständig begründete Urteil (CAR pag. 1.100.097 ff.) wurde am 29. Dezem- ber 2021 an die Parteien versandt (CAR pag. 1.100.091 f.; 181) und von beiden am 30. Dezember 2021 in Empfang genommen (TPF pag. 3.930.090 f.; CAR pag. 1.100.092). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Der Beschuldigte liess mit Berufungserklärung vom 17. Januar 2022 (CAR pag. 1.100.093 ff.) folgende Anträge stellen: «1. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 11. November 2021 in der Prozedur SK.2021.22 sei unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und wie folgt abzuändern: 2. Ziffer 1 neu: Der Beschuldigte und Berufungskläger A. sei der einfachen Wider- handlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppie- rungen «Al Qaida» und «Islamischer Staat» schuldig zu sprechen. (Im Übrigen wird Ziffer 1 nicht angefochten.) 3. Ziffer 2 neu: Der Beschuldigte sei für die Schuldsprüche (insgesamt, angefochtene und nicht angefochtene) zu einer Geldstrafe von höchstens 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu verurteilen; es sei ihm dabei der bedingte Strafvollzug unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenossenschaft beziehungsweise es sei dem Unterzeichnenden eine angemessene Entschädigung aus amtlicher Verteidigung zuzusprechen und zu entrichten.» Der Beschuldigte erklärte, dass die Ziffern 3 - 6 des Urteils der Strafkammer SK.2021.22 nicht angefochten werden. In Bezug auf Ziffer 7 des Urteils der Straf- kammer SK.2021.22 brachte er vor, dass diese «mit Berufung nicht angefochten werden» könne und «rechtskräftig» sei (CAR pag. 1.100.095). Des Weiteren stellte er folgenden Beweisantrag (CAR pag. 1.100.095): Es sei der Vater des Beschuldigten und Berufungsklägers, Herr EE., vor Schranken als Zeuge zu seinen Feststellungen im Zusammenhang mit der Radikalisierung und der De- radikalisierung seines Sohnes, des Beschuldigten und Berufungsklägers, zu befragen.

- 4 - B.2 Mit Schreiben der Vorsitzenden vom 20. Januar 2022 wurde der bisherige amtli- che Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel Küng, auch im Beru- fungsverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt (CAR pag. 2.100.001). B.3 Die BA stellte mit Anschlussberufung vom 28. Januar 2022 (CAR pag. 2.100.003 f.) folgenden Antrag: «Das Dispositiv des angefochtenen Urteils sei wie folgt abzuändern: Ziff. 2 (neu): A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 12 Monate unbedingt sowie 24 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren.»

Zudem beantragte die BA die Abweisung des Beweisantrags des Beschuldigten betreffend Zeugeneinvernahme seines Vaters. B.4 Mit Beweisverfügung der Vorsitzenden vom 1. Februar 2022 wurde der Antrag des Beschuldigten vom 17. Januar 2021 betreffend Zeugeneinvernahme seines Vaters gutgeheissen sowie die Edition eines aktuellen Betreibungs- und Strafre- gisterauszugs und der aktuellen Steuerunterlagen (Steuererklärung / -veranla- gungsverfügung) veranlasst (CAR pag. 6.200.001 ff.). B.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. März 2022, welche in Anwesen- heit des Beschuldigten, seiner Verteidigung und der BA stattfand (CAR pag. 7.200.001 ff.), wurde der Zeuge EE. (CAR pag. 7.601.001 ff.) sowie von Amtes wegen der Beschuldigte einvernommen (CAR pag. 7.401.001 ff.). Im Rahmen der Parteivorträge bestätigte der Beschuldigte seine Anträge (CAR pag. 7.200.004, 7.300.002 f.; vgl. oben Sachverhalt [SV] lit. B.1). Die BA bestätigte ebenfalls ihre Anträge (CAR pag. 7.200.006, 7.300.037 f.; vgl. oben SV lit. B.3). Die Parteien verzichteten auf die mündliche Urteilseröffnung (CAR pag. 7.200.009). Das Urteilsdispositiv CA.2021.28 vom 22. März 2022 wurde am 25. März 2022 an die Parteien versandt (CAR pag. 11.100.001 ff.). Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägun- gen eingegangen.

- 5 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1 Die Berufungsanmeldung und -erklärung des Beschuldigten erfolgten fristgerecht (Art. 399 Abs. 1 - 3 StPO). Auch die Anschlussberufung der BA wurde rechtzeitig eingereicht. Die Berufung und die Anschlussberufung richten sich gegen das Ur- teil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021, mit welchem der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes, des mehrfachen Herstellens (Art. 135 Abs. 1 StGB) und des mehrfachen Besitzes (Art. 135 Abs. 1bis StGB) von Gewaltdarstellungen schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten bestraft wurde, wovon 8 Monate unbedingt sowie 24 Monate bedingt vollziehbar, bei ei- ner Probezeit von 2 Jahren, sowie angewiesen wurde, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen (Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB). 1.2 Das angeklagte Delikt des Verstosses gegen Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes fällt ge- mäss dessen Art. 2 Abs. 3 in die Bundesgerichtsbarkeit. Aufgrund der Vereini- gung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, oben SV lit. A.2) ist die Bundesgerichtsbarkeit auch in Bezug auf die Anklagepunkte des mehrfachen Herstellens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB gegeben. Der Beschuldigte wie auch die BA sind durch die vor- instanzliche Verurteilung beschwert und haben ein rechtlich geschütztes Inte- resse an deren Aufhebung / Änderung (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a und c, Art. 111 Abs. 1, Art. 381 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtli- che Voraussetzungen, um auf die Berufung und die Anschlussberufung einzutre- ten, sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Entsprechend ist auf die Berufung und Anschlussberufung einzutreten.

- 6 - 2. Verfahrensgegenstand und Kognition 2.1 Umfang der Berufung und Anschlussberufung; kein Verbot der reformatio in peius

Die Berufung des Beschuldigten und die Anschlussberufung der BA richten sich je gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom

11. November 2021. Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung sind teilweiser Art: 2.1.1 Der Beschuldigte beantragt eine Verurteilung wegen einfacher (statt mehrfacher) Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes; ansonsten wird Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (Herstellen / Besitz von Gewaltdarstellun- gen) nicht angefochten. Der Beschuldigte beantragt eine Geldstrafe (150 Ta- gessätze à Fr. 30.--) anstatt der erstinstanzlich verhängten 32-monatigen Frei- heitsstrafe (wovon 8 Monate unbedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre).

Ziffer 7 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs («A. hat der Eidgenossen- schaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben») gilt demgemäss automatisch als mit- angefochten. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 1.100.095) ist Ziffer 7 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs nicht in Rechtskraft er- wachsen (vgl. dazu auch unten E. II. 8.3.2). 2.1.2 Die BA beantragt in der Anschlussberufung eine 36-monatige Freiheitsstrafe (12 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren; CAR pag. 7.300.037; oben SV lit. B.3 und B.5). Somit ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius; vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) vorliegend nicht von Bedeutung. 2.2 Präzisierung des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs 2.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht das Urteil in allen an- gefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Bezüglich Kognition ist zu berück- sichtigen, dass die Parteien die beiden Verurteilungen wegen mehrfachen Her- stellens und mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen nicht anfechten, wo- mit diese beiden Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind. Diesbezüglich ist im Berufungsverfahren noch je die Strafzumessung zu prüfen, da der Beschul- digte u.a. Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 8 Monate unbedingt sowie 24 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren) angefochten hat, respektive eine Verurteilung zu einer Geldstrafe (150 Tagessätze à Fr. 30.--) beantragt.

- 7 - 2.2.2 Der Urteilsspruch muss den vorgegebenen Prozessgegenstand indes erschöp- fend erledigen. Dies beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Bei Tateinheit ergeht kein Freispruch, wenn nicht we- gen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt; hingegen hat bei Tatmehrheit ein (Teil-) Freispruch zu erfolgen, soweit es nicht zur Verurteilung oder Einstellung kommt. Dies gilt auch, wenn eine oder mehrere angeklagte Taten eine rechtliche Bewer- tungseinheit bilden (z.B. bei Gewerbsmässigkeit), jedoch nicht alle Einzeltaten erwiesen sind (vgl. Art. 81 Abs. 4 lit. b; Art. 351 Abs. 1 und 3 StPO; BGE 142 IV 378 E. 1.3 f. bzw. Regeste). 2.2.3 In Bezug auf die beiden vorinstanzlichen Verurteilungen wegen mehrfachen Her- stellens und mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen liegt (bereits gemäss Darstellung in Anklageziffer [AKZ] 1.2; TPF pag. 3.100.014 ff.) je Tatmehrheit vor. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil SK.2021.22 E. 4 - 4.5.5) geht so- dann hervor, dass in Bezug auf beide Tatbestandsvarianten (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB) nur je ein Teil der in der Anklageschrift aufgeführten Gewaltdar- stellungen (Bilder bzw. Videos) als tatbestandsmässig eingestuft wurde, weshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung diesbezüglich Teilschuldsprüche / Teilfreisprüche zu ergehen haben. Eine entsprechende Differenzierung fehlt je- doch im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv. Eine Analyse der erwähnten vor- instanzlichen Erwägungen ergibt, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz in- sofern wie folgt (teilweise) schuldig gesprochen und (teilweise) freigesprochen wurde; das vorinstanzliche Dispositiv trägt dem in Ziffer 1 hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfahren Herstellens und mehrfahren Besitzes von Ge- waltdarstellungen nicht hinreichend Rechnung:

- Schuldspruch wegen mehrfachen Herstellens von Gewaltdarstellungen ge- mäss Art. 135 Abs. 1 StGB bezüglich der in AKZ 1.2 aufgeführten Bilder Nrn. 11 - 13, 15 - 29, 31 - 39 sowie Videos Nrn. 1 - 19.

Betreffend die in AKZ 1.2 aufgeführten Bilder Nrn. 1, 2, 4, 6 - 8, 14, 30 und 40

- 51 sowie Videos Nrn. 20 und 21 wird A. freigesprochen.

- Schuldspruch wegen mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB bezüglich der in AKZ 1.2 aufgeführten Bilder Nrn. 1, 2, 4, 40 - 44, 46 - 51 sowie Videos Nrn. 20 und 21.

Betreffend die in AKZ 1.2 aufgeführten Bilder Nrn. 6 - 8, 14, 30 und 43 wird A. freigesprochen. 2.2.4 Bei der Feststellung, inwiefern das Urteil SK.2021.22 vom 11. November 2021 in Rechtskraft erwachsen ist, sind demgemäss entsprechende Präzisierungen vor- zunehmen (vgl. unten Urteilsdispositiv Ziffer I. 1. Abs. 2 und 3).

- 8 - II. Materielle Erwägungen 1. Ideologische / religiöse Einstellung und Entwicklung des Beschuldigten Mit der ideologischen / religiösen Einstellung bzw. Entwicklung des Beschuldig- ten im angeklagten Zeitraum (AKZ 1.1: 11. Februar 2018 bis Oktober 2019; AKZ 1.2: 3. August 2017 bis 2. Oktober 2019) hat sich bereits das vorinstanzliche Ur- teil eingehend auseinandergesetzt. Zusammenfassend war der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum − und ist nach wie vor − gläubiger Muslim sunniti- scher Glaubensausrichtung, der nach den fünf Säulen des Islam lebt und grund- sätzlich die Scharia befürwortet (TPF pag. 3.731.007 f.), wobei er Körper- bzw. Todesstrafen inzwischen allerdings ablehnt (vgl. CAR pag. 7.401.018 Rz. 13 - 27). Ab Ende des Jahres 2017 (vgl. TPF pag. 3.731.035) informierte er sich im Internet über Sinnfragen. Er fühlte sich durch Propaganda verschiedener gemäss Art. 1 des AQ/IS-Gesetzes verbotener Gruppierungen angesprochen, vorab des IS, der dazu aufforderte, das Internet und Computertechnik zu seinen Gunsten einzusetzen. Auf einer «LIES!»-Koranverteilungsaktion in W. traf der Beschul- digte auf eine nicht benannte Person, die sich dem IS angeschlossen hatte (BA pag. 13.01.0008; 0025). In den sozialen Netzwerken traf der Beschuldigte auf Gleichgesinnte und radikalisierte sich weiter. Insbesondere in den Monaten Juni bis August 2019 setzte er sich sehr aktiv mit der Ideologie des IS und der Al-Qaïda auseinander, suchte konkret nach Propagandamaterial dieser Gruppierungen und konsumierte bzw. verbreitete dieses (vgl. BA pag. 16.01.0030). Er verherrlichte mithin auch die Gewaltideologie terroristischer Organisationen, vor allem des IS (BA pag. 13.01.0035; vgl. auch 13.01.0025; pag. TPF pag. 3.731.015; 018). Seine Radikalisierung erreichte etwa im Juli / August 2019 ihren Höhepunkt; in dieser Zeit beabsichtigte der Beschuldigte, nach Syrien zu reisen, um sich dem IS an- zuschliessen (vgl. Urteil SK.2021.22 E. 2 [CAR pag. 1.100.011], mit weiteren Hin- weisen; vgl. zu einzelnen Aspekten der ideologischen / religiösen Einstellung und Entwicklung des Beschuldigten auch E. 2.3 - 2.13; sowie Protokoll der Einver- nahme des Beschuldigten [EVP] anlässlich der Berufungsverhandlung S. 10 ff.; CAR pag. 7.401.010 ff.). Auf weitere Elemente der ideologischen / religiösen Ent- wicklung des Beschuldigten, insbesondere betreffend Deradikalisierung, ist im Rahmen der Strafzumessung einzugehen. 2. Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes 2.1 Anklagevorwurf / Standpunkt des Beschuldigten und der Vorinstanz 2.1.1 Gemäss Anklagevorwurf der BA soll der Beschuldigte die verbotenen Gruppie- rungen Al-Qaïda und IS oder verwandte Organisationen im Zeitraum vom 11. Februar 2018 bis Oktober 2019 durch die Verbreitung von Propaganda über

- 9 - Social Media gefördert haben (AKZ 1.1; TPF pag. 3.100.003). Der Anklagevor- wurf beinhaltet zusammengefasst folgende Handlungen:

1. Zugänglichmachen seiner öffentlich auf seinem SoundCloud-Account «J.» zugänglichen Playlist «X.», welcher er 24 Naschids mit IS- und Al-Qaïda-Pro- paganda hinzugefügt haben soll, mindestens im Zeitraum vom 15. Juli bis 26. August 2019 (AKZ 1.1.1; TPF pag. 3.100.003 - 005 und 011 ff.);

2. Übersetzen und Verbreiten von 22 Medienmitteilungen des IS betreffend des- sen angebliche militärischen Erfolge über Twitter oder Telegram zwischen dem 10. und 18. August 2019 (AKZ 1.1.2; TPF pag. 3.100.002 f., 005 - 007 und 011 ff.);

3. Publikation von Ausschnitten des vom IS veröffentlichten Videos «fa-qātilū aʾimat al-kufr», welches er zuvor bearbeitet haben soll, am 9. Juni 2019 über seinen YouTube-Account «I.» (AKZ 1.1.3; TPF pag. 3.100.002 f., 008 und 011 ff.);

4. Veröffentlichung einer zuvor bearbeiteten Version des IS-Propagandavideos «FF. - The Rise of the Khilafah & the Return of the Gold Dinar» an unbekann- tem Datum über seinen YouTube-Account «I.» (AKZ 1.1.4; TPF pag. 3.100.002 f., 008 und 011 ff.);

5. Verwendung eines Ausschnitts der Flagge des IS als Profilbild auf Telegram von September bis Oktober 2019 (AKZ 1.1.5; TPF pag. 3.100.002 f., 008 und 011 ff.);

6. Verbreiten von sechs Tweets mit IS- und Al-Qaïda-Propaganda auf Twitter im Zeitraum vom 19. Juli bis 20. August 2019 (AKZ 1.1.6; TPF pag. 3.100.002 f., 008 f. und 011 ff.);

7. Versenden über Whats-App von zehn Videos mit IS-Propaganda in Gruppen- chats im Zeitraum vom 11. Februar 2018 bis 17. August 2019 (AKZ 1.1.7; TPF pag. 3.100.002 f. und 009 - 013). 2.1.2 Bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren anerkannte der Be- schuldigte grundsätzlich die ihm gemachten Vorwürfe. Er gab an, für die Propa- ganda die Verantwortung zu übernehmen und gestand ein, damals eine «wirklich extreme» Haltung innegehabt zu haben (BA pag. 13.01.0122 ff.; TPF pag. 3.731.031). Er habe die Ideologie des IS respektive der Al-Qaïda vertreten und unterstützt (vgl. TPF pag. 3.731.010; -012 ff.). Angefangen habe dies etwa 2018, aktiv gewesen sei er im Jahr 2019 (TPF pag. 3.731.013 f.). Seine Radikalisierung habe ausschliesslich übers Internet stattgefunden (TPF pag. 3.731.035). Die IS- Propaganda habe er vollständig übernommen und verinnerlicht (vgl. TPF pag.

- 10 - 3.731.015; -018). Von den Taten des IS, darunter Hinrichtungen und andere Gräueltaten, habe er gewusst (vgl. TPF pag. 3.731.014 f.). Ziel seiner Social- Media-Accounts sei es gewesen, unter Nutzung seiner Fähigkeiten den IS glori- fizierend darzustellen (TPF pag. 3.731.021). Anlässlich der Einvernahme während der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen als korrekt und anerkannte jeweils zu- sammenfassend explizit sämtliche Anklagevorwürfe (vgl. CAR pag. 7.401.009 und 019 - 021). 2.1.3 Die Vorinstanz erachtete sämtliche angeklagten Tatvorwürfe als erstellt. Ebenso erachtete sie die (objektive / subjektive) Tatbestandsmässigkeit von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes in mehrfacher Hinsicht als erfüllt und fällte entsprechend einen Schuldspruch (vgl. Urteil SK.2021.22 E. 3.3 - 3.11; CAR pag. 1.100.025 - 048). 2.2 Rechtliches Nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Organi- sation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Pro- pagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmerkmale von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes sorgfältig und korrekt dargelegt, unter ausführlicher Berücksich- tigung der entsprechenden Rechtsprechung und Lehre, insbesondere zu den ver- schiedenen relevanten Aspekten des Propagandabegriffs (vgl. Urteil SK.2021.22 E. 3 - 3.2.6). Diese einleitenden grundsätzlichen Ausführungen der Vorinstanz sind unbestritten. Auf sie kann im Sinne der Prozessökonomie verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3 Zusammenfassung der Beweiswürdigung; Beweisergebnis

Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltensweisen (oben E. II. 2.1.1) sind durch seine Aussagen bzw. Geständnisse, welche durch die ausführliche foren- sische Auswertung der technischen Daten erhärtet werden, ohne Weiteres er- stellt (vgl. oben E. II. 2.1 - 2.1.3; Urteil SK.2021.22 E. 3.3 - 3.9.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Betreffend die einzelnen veröffentlichten bzw. versandten Dateien / Nach- richten und das gebrauchte Telegram-Profilbild (IS-Flagge) kann auf die entspre- chenden Auflistungen und Beschreibungen in AKZ 1.1.1 - 1.1.7, inkl. ergänzen- der Hinweise (TPF pag. 3.100.003 - 013), bzw. das vorinstanzliche Urteil (SK.2021.22 E. 3.3 - 3.8.3.2) verwiesen werden.

- 11 - 2.4 Objektiver Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS- Gesetzes

Der Beschuldigte übte im Zeitraum vom 11. Februar 2018 bis Oktober 2019, wie in AKZ 1.1.1 - 1.1.7 beschrieben, über Internet / Social Media diverse Propagan- datätigkeiten für den IS, in geringerem Umfang auch für die Al-Qaïda, aus. Er handelte dabei in der Art eines Berufes und investierte viel Zeit und Arbeit (wie er dies auch selbst zugibt; BA pag. 13.01.0027) in das Übersetzen, Verbreiten und mithin Produzieren von Propaganda zugunsten der terroristischen Gruppie- rungen IS und Al-Qaïda. Gerade die Übersetzungstätigkeiten des Beschuldigten (Übersetzen von Medienmitteilungen von Arabisch auf Englisch und teilweise Deutsch) und das Bearbeiten von Propagandamaterial stellen dabei eine der be- deutendsten Formen propagandistischer Tätigkeit dar, werden die Propaganda- materialien auf diese Weise doch für viele bzw. viel mehr Menschen verständlich und der Adressatenkreis dadurch massgeblich erweitert (Englisch wird weltweit von vielen Menschen als Zweitsprache verwendet oder zumindest passiv ver- standen). Diese Aktivitäten sind als Tathandlungen der Propaganda für den IS und die Al-Qaïda und damit des Förderns auf andere Weise zu qualifizieren. Die Propaganda ist geeignet, diese Terrororganisationen in der Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden, islamis- tischen Kalifats (im Falle des IS), zu stärken, fördern und unterstützen. Der Be- schuldigte verschaffte vor allem dem IS durch seine Social-Media-Accounts, auf denen er Propagandamaterial verbreitete, welches er zuvor teilweise selber her- gestellt hatte, ein Sprachrohr, vorab gegenüber nicht Arabisch sprechenden Per- sonen. Der objektive Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS- Gesetz ist in Bezug auf sämtliche sieben Anklagevorwürfe (AKZ 1.1.1 - 1.1.7; oben E. II. 2.1.1) jeweils unbestrittenermassen erfüllt (vgl. Urteil SK.2021.22 E. 3.3 - 3.8.9.1). 2.5 Subjektiver Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS- Gesetzes

Der Beschuldigte war in der anklagerelevanten Zeit stark radikalisiert und hat wissentlich und willentlich den kriminellen Wertekanon dieser Terrororganisatio- nen gefördert und unterstützt. Mit seinem Handeln beabsichtigte er, dem IS und der Al-Qaïda erhöhte Aufmerksamkeit zu verschaffen, deren Macht und Stärke zu glorifizieren sowie die gewaltextremistische Ideologie einem möglichst breiten Publikum, insbesondere auch nicht Arabisch sprechenden Personen in der «westlichen Welt» (Europa, Amerika, etc.), zugänglich zu machen. Der subjek- tive Tatbestand ist somit in Bezug auf sämtliche in AKZ 1.1.1 - 1.1.7 erwähnten Tathandlungen jeweils ebenfalls erfüllt.

- 12 - 2.6 Frage der einfachen / mehrfachen Tatbegehung 2.6.1 Der Beschuldigte beantragt, er sei der einfachen (statt mehrfachen) Widerhand- lung gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes schuldig zu sprechen (oben SV lit. B.1 und B.5). Er begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Unbestritten sei grundsätzlich, dass er verschiedene Propagandatätigkeiten für den IS und, in wesentlich geringerem Umfang, für Al-Qaïda vorgenommen habe. Ebenso unbe- stritten sei, auch seitens der Vorinstanz, dass bei mehreren Förderungshandlun- gen zu Gunsten einer kriminellen Organisation durch einen Täter der Tatbestand der Widerhandlung gegen das AQ/IS-Gesetz nur einmal und nicht mehrfach er- füllt sei. Er, der Beschuldigte, habe jedoch fast ausschliesslich Propaganda für die Tätigkeiten des IS gemacht und nur in einem ganz untergeordneten Umfang für diejenigen von Al-Qaïda geworben. Auch wenn ihm der Unterschied zwischen IS und Al-Qaïda bewusst gewesen sei und (weiterhin) bewusst sei, habe sich sein Tatentschluss nicht darauf bezogen, verschiedene terroristische Gruppie- rungen mittels Propaganda zu unterstützen. Er habe unterstützt, was aus seiner Sicht beide gemeinsam, vor allem der IS, vertreten hätten: nämlich die Sunniten, die aus seiner Sicht Opfer gewesen seien, zu «unterstützen». Bei ihm sei weniger die Ideologie im Vordergrund gestanden, als vielmehr seine damalige Ansicht, wo- nach die Sunniten das Recht hätten, sich zu verteidigen. Deshalb habe er in sei- nem (ideologischen) Gefangensein nicht mehr unterschieden, ob von den insge- samt 30 Naschids und Tweets drei einen Bezug auf Al-Qaïda genommen hätten. Aus diesen Gründen gehe er entgegen der Vorinstanz von einer einfachen Wi- derhandlung gegen das AQ/IS-Gesetz aus. Es liege in Bezug auf die beiden ver- botenen Grupperungen eine einzige Entschlussfassung vor (vgl. CAR pag. 7.300.005 f.). 2.6.2 Gemäss Auffassung der Vorinstanz werde der Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz bei mehreren Förderungshandlungen zugunsten einer kriminellen Organisation durch einen Täter nur einmal, nicht mehrfach erfüllt (mit Verweis auf das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. De- zember 2019 E. 2.7). Der Beschuldigte habe indes mit den vorgenannten Propa- gandahandlungen die verbotenen Gruppierungen des IS und, wenn auch in weit geringerem Umfang, der Al-Qaïda in deren Aktivitäten durch Verbreiten und Her- stellen von Propaganda gefördert. Es liege damit − bezogen auf die beiden ver- botenen Gruppierungen IS und Al-Qaïda − je eine Entschlussfassung vor, womit mehrfache Tatbegehung gegeben sei (Urteil SK.2021.22 E. 3.10). 2.6.3 Die Aktivitäten des Beschuldigten sind, wie erwähnt, als Tathandlungen der Pro- paganda für den IS und die Al-Qaïda und damit des Förderns auf andere Weise zu qualifizieren (oben E. II. 2.4). Der Beschuldigte war nicht am IS bzw. an der Al-Qaïda beteiligt; er war nicht funktionell in diese Organisationen eingegliedert, sondern hat diese gefördert. Ähnlich wie bei der Unterstützung handelt es sich

- 13 - bei der Förderung einer kriminellen bzw. terroristischen Organisation nicht um ein Dauerdelikt – im Gegensatz zur Tatvariante der Beteiligung (vgl. hierzu in Be- zug auf den insofern verwandten Tatbestand von Art. 260ter Ziffer 1 Abs. 1 StGB: BGE 142 IV 175 E. 5.4.1 f.; Urteil des BGer 6B_238/2013 E. 2.5). 2.6.4 Der Beschuldigte hat durch seine Propagandahandlungen zwei verschiedene, im AQ/IS-Gesetz getrennt aufgeführte Organisationen gefördert: Einerseits (über- wiegend) den IS gemäss Art. 1 lit. b, und andererseits die Al-Qaïda gemäss Art. 1 lit. a. In Bezug auf diese beiden Organisationen hat der Beschuldigte auch teilwei- se unterschiedliche Tathandlungen ausgeführt: Die Tathandlungen gemäss AKZ 1.1.2 - 1.1.5 sowie 1.1.7 betreffen ausschliesslich Propaganda für den IS, während die Tathandlungen gemäss AKZ 1.1.1 und 1.1.6 jeweils überwiegend Propagan- da für den IS, und in kleinerem Umfang Propaganda für die Al-Qaïda betreffen. 2.6.5 Dabei ist von Bedeutung, dass sich der IS und die Al-Qaïda insbesondere in his- torischer, organisatorischer und geografischer Hinsicht sowie in ihren Zielsetzun- gen und Aktivitäten unterscheiden:

- Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Kern-«Al-Qaïda» und ihre Ableger weiterhin den weltweiten Dschihad und Anschläge auf den Wes- ten propagieren und auch die entsprechende Absicht haben, selbst Anschläge auf westliche Ziele zu verüben (vgl. Botschaft zur Verlängerung des Bundes- gesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 22. November 2017, BBl 2017 2232, S. 97).

- Die Vorgängergruppierung des IS, der «Islamische Staat im Irak und in (Gross-)Syrien» (ISIS), entschloss sich 2014 hingegen, der Al-Qaïda keine Gefolgschaft mehr zu leisten, und etablierte sich als eine eigenständige Grup- pierung. Am 29. Juni 2014 verkündete der ISIS demgemäss die Schaffung des Kalifats in den sich unter seiner Kontrolle befindenden Gebieten. Der bisherige ISIS-Anführer, Abu Bakr Al-Baghdadi, wurde zum sogenannten Kalifen «Ibra- him» ernannt und die Gruppierung in «Islamischer Staat» (IS) umbenannt. Ge- mäss der Namenliste des Sanktionskomitees des UNO-Sicherheitsrats (etab- liert im Nachgang zu dessen Resolutionen Nr. 12678 und 19899) figuriert der IS als von der Gruppierung Al-Qaïda dissidente Organisation, die sich auf den Aufbau staatsähnlicher Strukturen konzentriert und Muslime weltweit aufruft, sich ins Kalifat zu begeben, um gemeinsam eine theokratische Gemeinschaft zu errichten. Der IS steht dabei klarerweise in Konkurrenz zur Al-Qaïda (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. November 2014; BBl 2014 8930 f.; Botschaft zur Verlängerung des Bundesgesetzes über

- 14 - das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie ver- wandter Organisationen vom 22. November 2017, BBl 2017 2232, S. 95 f.). 2.6.6 Es ist unstrittig, dass dem Beschuldigten der Unterschied zwischen dem IS und der Al Qaïda im Tatzeitraum bewusst war (vgl. oben E. II. 2.6.1). Dem Beschul- digten war zweifellos auch bekannt, dass die beiden Organisationen miteinander in Konkurrenz stehen bzw. verfeindet, in verschiedenen geographischen Gegen- den tätig und in ihren Zielsetzungen unterschiedlich ausgerichtet sind. Deshalb

– sowie aufgrund der erwähnten weiteren Unterschiede zwischen den beiden Or- ganisationen – erreichte der Beschuldigte mit seinen Propagandahandlungen für die beiden Organisationen auch potenziell verschiedene, sich ergänzende Emp- fängerkreise. Er deckte mithin verschiedene Bereiche ab; der Radius seiner Pro- pagandatätigkeit wurde diesbezüglich in ideologischer Hinsicht (zusätzlich) erweitert, wodurch mehr Personen erreicht werden konnten (vgl. BA pag. 10-01- 0078 ff.; 0143 ff.; 0223 ff.; 0233 ff.; 0245 ff.). 2.6.7 Gemäss diesen Ausführungen ist auch davon auszugehen, dass der Beschul- digte in Bezug auf seine Propagandahandlungen für den IS einerseits, und für die Al-Qaïda andererseits, je separate Tatentschlüsse fällte. Dass die Tathand- lungen überwiegend Propaganda für den IS, und in kleinerem Umfang Propa- ganda für die Al-Qaïda betreffen, ändert daran nichts. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz liegt somit mehrfache Tatbegehung vor. 2.7 Fazit

Im Ergebnis ist der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes, begangen zwischen 11. Februar 2018 und Oktober 2019, schuldig zu sprechen. 3. Strafzumessung 3.1 Rechtliches 3.1.1 Anwendbares Recht 3.1.1.1 Nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch wird beurteilt, wer nach dessen In- krafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (vgl. Art. 1 Abs. 1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes be- gangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwen- den, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Beim Vergleich der Schwere der Strafnormen ist nach der «konkreten Methode» eine umfassende Be- urteilung des Sachverhalts nach altem und neuem Recht vorzunehmen. Es kommt darauf an, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurtei- lende Tat besser wegkommt. Grundsätzlich ist nur ein Gesetz anzuwenden –

- 15 - Kombinationen sind unzulässig (vgl. TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2 StGB N. 11, mit Hinweisen). 3.1.1.2 Die verfahrensgegenständlichen Straftaten wurden im Zeitraum von Februar 2018 bis Oktober 2019 (Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes) respektive August 2017 bis Oktober 2019 (Besitz und Herstellung von Gewalt- darstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB) begangen. Per 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249), weshalb sich die Frage stellt, ob dieses ausnahmsweise als das mildere zur Anwendung gelangt. Vorliegend ist hinsichtlich der Strafzumessung das Verbot der reformatio in peius nicht relevant (oben E. I. 2.1.2). Somit dürfte das Berufungsgericht grundsätzlich eine höhere bzw. schärfere Strafe verhängen als die Vorinstanz (Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 8 Monate unbedingt sowie 24 Monate bedingt vollzieh- bar, bei einer Probezeit von 2 Jahren). 3.1.1.3 In der vorliegenden Konstellation steht – insbesondere unter Berücksichtigung des Verschuldens und der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sowie von des- sen ausgeprägter Deradikalisierung seit den Tatbegehungen – gestützt auf das gesetzlich vorgesehene Sanktionensystem die Kombination einer (bedingten) Freiheitsstrafe und einer (bedingten) Geldstrafe im Vordergrund. Für die Beurtei- lung der entsprechenden Sachverhalte sind demzufolge im Wesentlichen die fol- genden Normen (potenziell) relevant: Art. 10, 34, 36, 40, 42 - 44, 47, 49, 94, 135 Abs. 1 und 1bis StGB in den Fassungen vom 11. Juli 2017 bzw. 1. Januar 2018; Art. 1 lit. a und b sowie Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes in den Fassungen vom 1. Januar 2015 bzw. 1. Januar 2019. 3.1.1.4 Nach altem Recht betrug die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, nach neuem Recht beträgt sie mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Letz- tere Bestimmung stellt abstrakt betrachtet eine Verschärfung dar (aufgrund der Strafenhierarchie folgt aus dieser Begrenzung der Geldstrafe der neu eingeführte Automatismus für Freiheitsstrafen ab 181 Tagessätzen). Vorliegend ist dies in praktischer Hinsicht jedoch bedeutungslos, weil neben einer auszufällenden Frei- heitsstrafe (betreffend Förderung der Aktivitäten des IS, sowie betreffend Besitz und Herstellung von Gewaltdarstellungen) bezüglich der weniger umfangreichen Förderung der Aktivitäten der Al-Qaïda nur eine Geldstrafe von weniger als 180 Tagessätzen in Betracht kommt. Auch in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes gibt es gewisse Unterschiede zwischen altem und neuem Recht: Ein expliziter Mindesttagessatz fehlte im alten Recht, im neuen Recht beträgt dieser jedoch

E. 30 min

- Teilnahme an Berufungsverhandlung: 09.39 - 13.10 Uhr = 3 h 31 min

13.50 - 15.27 Uhr = 1 h 37 min

- Besprechung des begründeten Urteils:

1 h

--------------

6 h 38 min

- 16 h 45 min + 6 h 38 min = 23 h 23 min (= 22,38333 h) /

x Fr. 230.-- / h =

Fr. 5'378.15

- Reisezeit 21. März 2022 (St. Gallen - Bellinzona retour):

5,5 h x Fr. 200.-- / h =

Fr. 1'100.--

----------------

- Honorar insgesamt:

Fr. 6'478.15

----------------

b) Betreffend Auslagen:

- Auf der Honorarnote aufgeführte Positionen:

Fr. 43.40

Zusätzliche Position:

- Bahnbillett St. Gallen - Bellinzona retour

(21. März 2022; Halbtax, 1. Klasse):

Fr. 127.--

----------------

- Auslagen insgesamt:

Fr. 170.40

----------------

Schlussrechnung:

- Honorar Fr. 6'478.15 + Auslagen Fr. 170.40 =

Fr. 6'648.55

+ 7,7 % MWST auf Fr. 6'648.55 =

Fr. 511.95

----------------

Total:

Fr. 7'160.50

----------------

Rechtsanwalt Daniel Küng wird somit für die amtliche Verteidigung von A. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 7'160.50 (inkl. MWST) entschädigt. 5.4.3 Im Sinne der obigen Ausführungen (E. II. 4.4.2, 5.3.2) hat der Beschuldigte der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz im Umfang von Fr. 5'728.40 (80 % bzw. 4/5 von Fr. 7'036.65) zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. Entschädigung / Genugtuung 6.1 Ein separater Antrag auf Entschädigung und/oder Genugtuung wird vom Be- schuldigten nicht gestellt (vgl. oben SV lit. b.1 und B.5). 6.2 Die BA stellt insofern den Antrag «unter Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.» (CAR pag. 7.300.037).

- 31 - 6.3. In Anbetracht des Verfahrensausgangs sowie mangels eines entsprechenden Antrags wird dem Beschuldigten keine Entschädigung ausgerichtet (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a - c StPO). Auch eine Genugtuung kommt nicht in Betracht.

Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A. wird schuldig gesprochen (mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Teilfreisprüche):

– […]

– des mehrfachen Herstellens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB bezüglich der in Anklageziffer 1.2 aufgeführten Bilder Nrn. 11 - 13, 15 - 29, 31 - 39 sowie Videos Nrn. 1 - 19.

Betreffend die in Anklageziffer 1.2 aufgeführten Bilder Nrn. 1, 2, 4, 6 - 8, 14, 30 und 40 - 51 sowie Videos Nrn. 20 und 21 wird A. freigespro- chen.

– des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB bezüglich der in Anklageziffer 1.2 aufgeführten Bilder Nrn. 1, 2, 4, 40 - 44, 46 - 51 sowie Videos Nrn. 20 und 21.

Betreffend die in Anklageziffer 1.2 aufgeführten Bilder Nrn. 6 - 8, 14, 30 und 43 wird A. freigesprochen. 2. […] 3. A. wird angewiesen, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisie- rungsprogramm zu unterziehen (Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB). 4. Der Kanton W. wird als Vollzugskanton bestimmt. 5. Beschlagnahmte Gegenstände 5.1 Die beschlagnahmten Datenträger Handy Samsung S9 Edge (Asservat 01.06.0001), die Festplatte des Notebooks «Asus» (Asservat 01.03.0003) und die External Hard Drive «WD Elements» (Asservat 01.03.0001) werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StGB).

- 32 - 5.2 Der beschlagnahmte Gegenstand Notebook «Asus» (Asservat 01.03.0003) wird, ohne die gemäss Ziff. 5.1 eingezogene Festplatte, A. umgehend her- ausgegeben. 6. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 15'000.-- (Gebühr Vorverfahren Fr. 10'000.--, Gerichtsgebühr Fr. 5'000.--). Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 5’000.-- auferlegt.

Die übrigen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft. 7. Fürsprecher Daniel Küng wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 19'585.15 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrechnung ausgerichteter Akontozahlungen.

[…] II. Neues Urteil

1. A. wird bezüglich der in Anklageziffern 1.1.1 - 1.1.7 aufgeführten Propagan- dahandlungen der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islami- scher Staat» sowie verwandter Organisationen schuldig gesprochen.

2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollzieh- bar, bei einer Probezeit von 2 Jahren; sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jah- ren.

3. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Ver- teidigers im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

4. A. wird für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren keine Entschä- digung ausgerichtet. III. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden zu 4/5 (ausmachend Fr. 3’200.--) A. auferlegt und im Übrigen vom Staat getragen.

2. Rechtsanwalt Daniel Küng wird für die amtliche Verteidigung von A. im Be- rufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 7'160.50 (inkl. MWST) entschädigt.

3. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Ver- teidigers im Berufungsverfahren im Umfang von Fr. 5'728.40 (entspricht 4/5

- 33 - von Fr. 7'160.50) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben.

4. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Franz Aschwanden

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Daniel Spycher - Herrn Rechtsanwalt Daniel Küng

Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung - Bundesamt für Polizei (fedpol) - Nachrichtendienst des Bundes (NDB) - Amt für Justizvollzug

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen

- 34 - Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand 20. Juni 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 22. März 2022 Berufungskammer Besetzung

Richter Andrea Blum, Vorsitzende Thomas Frischknecht und Beatrice Kolvodouris Janett Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Daniel Küng, Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Daniel Spycher, Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsführerin / Anklagebehörde Gegenstand

Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesge- setzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisatio- nen; mehrfaches Herstellen und mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB)

Berufung (teilweise) des Beschuldigten vom 17. Januar 2022 und Anschlussberufung (teilweise) der Anklagebe- hörde vom 28. Januar 2022 gegen das Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2021.28

- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Gestützt auf den Amtsbericht des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) vom

26. August 2019 (BA pag. 05-01-0004 ff.) meldete die Bundeskriminalpolizei (BKP) am 2. September 2019 der Bundesanwaltschaft (BA) A. (nachfolgend: Be- schuldigter) wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung ei- ner kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122; nachfolgend: AQ/IS-Gesetz) sowie wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB; BA pag. 05-01-0001 ff.). A.2 Die BA eröffnete am 19. September 2019 eine Strafuntersuchung (Geschäfts- nummer: SV.19.1005) gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Be- teiligung an bzw. der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie des Verstosses gegen Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes (BA pag. 01.01.0001). Mit Verfügung vom 2. April 2020 dehnte die BA das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten auf den Tatbestand von Art. 135 StGB aus (BA pag. 01.01.0002). Gleichentags vereinigte sie gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 02.01.0001 f.). A.3 Am 9. Oktober 2019 fand am damaligen Domizil des Beschuldigten in U. (W.) eine Hausdurchsuchung statt, anlässlich derer diverse Datenträger (u.a. Notebooks, USB-Sticks, Handys und externe Harddisks) sichergestellt wurden (BA pag. 10.01.0006 ff.). A.4 Am 27. Mai 2021 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen den Beschuldigten wegen Verstos- ses gegen Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes sowie mehrfachen Herstellens und mehr- fachen Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB; TPF pag. 3.100.001 ff.). A.5 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 7. Oktober 2021 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (vgl. TPF pag. 3.720.001 ff.). Mit gleichentags mündlich eröffnetem Urteil SK.2021.11 vom 11. November 2021 (TPF pag. 3.720.013) wurde der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes und des mehrfachen Herstellens und des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheits- strafe von 32 Monaten bestraft, wovon 8 Monate unbedingt sowie 24 Monate

- 3 - bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wurde der Beschul- digte angewiesen, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisierungspro- gramm zu unterziehen (Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB; TPF pag. 3.940.003 ff.). A.6 Am 12. November 2021 meldete der Beschuldigte (fristgerecht) Berufung gegen das Urteil an (TPF pag. 3.940.001 f.). A.7 Das vollständig begründete Urteil (CAR pag. 1.100.097 ff.) wurde am 29. Dezem- ber 2021 an die Parteien versandt (CAR pag. 1.100.091 f.; 181) und von beiden am 30. Dezember 2021 in Empfang genommen (TPF pag. 3.930.090 f.; CAR pag. 1.100.092). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Der Beschuldigte liess mit Berufungserklärung vom 17. Januar 2022 (CAR pag. 1.100.093 ff.) folgende Anträge stellen: «1. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 11. November 2021 in der Prozedur SK.2021.22 sei unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und wie folgt abzuändern: 2. Ziffer 1 neu: Der Beschuldigte und Berufungskläger A. sei der einfachen Wider- handlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppie- rungen «Al Qaida» und «Islamischer Staat» schuldig zu sprechen. (Im Übrigen wird Ziffer 1 nicht angefochten.) 3. Ziffer 2 neu: Der Beschuldigte sei für die Schuldsprüche (insgesamt, angefochtene und nicht angefochtene) zu einer Geldstrafe von höchstens 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu verurteilen; es sei ihm dabei der bedingte Strafvollzug unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenossenschaft beziehungsweise es sei dem Unterzeichnenden eine angemessene Entschädigung aus amtlicher Verteidigung zuzusprechen und zu entrichten.» Der Beschuldigte erklärte, dass die Ziffern 3 - 6 des Urteils der Strafkammer SK.2021.22 nicht angefochten werden. In Bezug auf Ziffer 7 des Urteils der Straf- kammer SK.2021.22 brachte er vor, dass diese «mit Berufung nicht angefochten werden» könne und «rechtskräftig» sei (CAR pag. 1.100.095). Des Weiteren stellte er folgenden Beweisantrag (CAR pag. 1.100.095): Es sei der Vater des Beschuldigten und Berufungsklägers, Herr EE., vor Schranken als Zeuge zu seinen Feststellungen im Zusammenhang mit der Radikalisierung und der De- radikalisierung seines Sohnes, des Beschuldigten und Berufungsklägers, zu befragen.

- 4 - B.2 Mit Schreiben der Vorsitzenden vom 20. Januar 2022 wurde der bisherige amtli- che Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Daniel Küng, auch im Beru- fungsverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt (CAR pag. 2.100.001). B.3 Die BA stellte mit Anschlussberufung vom 28. Januar 2022 (CAR pag. 2.100.003 f.) folgenden Antrag: «Das Dispositiv des angefochtenen Urteils sei wie folgt abzuändern: Ziff. 2 (neu): A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 12 Monate unbedingt sowie 24 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren.»

Zudem beantragte die BA die Abweisung des Beweisantrags des Beschuldigten betreffend Zeugeneinvernahme seines Vaters. B.4 Mit Beweisverfügung der Vorsitzenden vom 1. Februar 2022 wurde der Antrag des Beschuldigten vom 17. Januar 2021 betreffend Zeugeneinvernahme seines Vaters gutgeheissen sowie die Edition eines aktuellen Betreibungs- und Strafre- gisterauszugs und der aktuellen Steuerunterlagen (Steuererklärung / -veranla- gungsverfügung) veranlasst (CAR pag. 6.200.001 ff.). B.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. März 2022, welche in Anwesen- heit des Beschuldigten, seiner Verteidigung und der BA stattfand (CAR pag. 7.200.001 ff.), wurde der Zeuge EE. (CAR pag. 7.601.001 ff.) sowie von Amtes wegen der Beschuldigte einvernommen (CAR pag. 7.401.001 ff.). Im Rahmen der Parteivorträge bestätigte der Beschuldigte seine Anträge (CAR pag. 7.200.004, 7.300.002 f.; vgl. oben Sachverhalt [SV] lit. B.1). Die BA bestätigte ebenfalls ihre Anträge (CAR pag. 7.200.006, 7.300.037 f.; vgl. oben SV lit. B.3). Die Parteien verzichteten auf die mündliche Urteilseröffnung (CAR pag. 7.200.009). Das Urteilsdispositiv CA.2021.28 vom 22. März 2022 wurde am 25. März 2022 an die Parteien versandt (CAR pag. 11.100.001 ff.). Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägun- gen eingegangen.

- 5 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1 Die Berufungsanmeldung und -erklärung des Beschuldigten erfolgten fristgerecht (Art. 399 Abs. 1 - 3 StPO). Auch die Anschlussberufung der BA wurde rechtzeitig eingereicht. Die Berufung und die Anschlussberufung richten sich gegen das Ur- teil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021, mit welchem der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes, des mehrfachen Herstellens (Art. 135 Abs. 1 StGB) und des mehrfachen Besitzes (Art. 135 Abs. 1bis StGB) von Gewaltdarstellungen schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten bestraft wurde, wovon 8 Monate unbedingt sowie 24 Monate bedingt vollziehbar, bei ei- ner Probezeit von 2 Jahren, sowie angewiesen wurde, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisierungsprogramm zu unterziehen (Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB). 1.2 Das angeklagte Delikt des Verstosses gegen Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes fällt ge- mäss dessen Art. 2 Abs. 3 in die Bundesgerichtsbarkeit. Aufgrund der Vereini- gung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, oben SV lit. A.2) ist die Bundesgerichtsbarkeit auch in Bezug auf die Anklagepunkte des mehrfachen Herstellens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB gegeben. Der Beschuldigte wie auch die BA sind durch die vor- instanzliche Verurteilung beschwert und haben ein rechtlich geschütztes Inte- resse an deren Aufhebung / Änderung (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a und c, Art. 111 Abs. 1, Art. 381 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtli- che Voraussetzungen, um auf die Berufung und die Anschlussberufung einzutre- ten, sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Entsprechend ist auf die Berufung und Anschlussberufung einzutreten.

- 6 - 2. Verfahrensgegenstand und Kognition 2.1 Umfang der Berufung und Anschlussberufung; kein Verbot der reformatio in peius

Die Berufung des Beschuldigten und die Anschlussberufung der BA richten sich je gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom

11. November 2021. Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung sind teilweiser Art: 2.1.1 Der Beschuldigte beantragt eine Verurteilung wegen einfacher (statt mehrfacher) Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes; ansonsten wird Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (Herstellen / Besitz von Gewaltdarstellun- gen) nicht angefochten. Der Beschuldigte beantragt eine Geldstrafe (150 Ta- gessätze à Fr. 30.--) anstatt der erstinstanzlich verhängten 32-monatigen Frei- heitsstrafe (wovon 8 Monate unbedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre).

Ziffer 7 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs («A. hat der Eidgenossen- schaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben») gilt demgemäss automatisch als mit- angefochten. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 1.100.095) ist Ziffer 7 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs nicht in Rechtskraft er- wachsen (vgl. dazu auch unten E. II. 8.3.2). 2.1.2 Die BA beantragt in der Anschlussberufung eine 36-monatige Freiheitsstrafe (12 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren; CAR pag. 7.300.037; oben SV lit. B.3 und B.5). Somit ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius; vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) vorliegend nicht von Bedeutung. 2.2 Präzisierung des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs 2.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht das Urteil in allen an- gefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Bezüglich Kognition ist zu berück- sichtigen, dass die Parteien die beiden Verurteilungen wegen mehrfachen Her- stellens und mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen nicht anfechten, wo- mit diese beiden Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind. Diesbezüglich ist im Berufungsverfahren noch je die Strafzumessung zu prüfen, da der Beschul- digte u.a. Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 8 Monate unbedingt sowie 24 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren) angefochten hat, respektive eine Verurteilung zu einer Geldstrafe (150 Tagessätze à Fr. 30.--) beantragt.

- 7 - 2.2.2 Der Urteilsspruch muss den vorgegebenen Prozessgegenstand indes erschöp- fend erledigen. Dies beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Bei Tateinheit ergeht kein Freispruch, wenn nicht we- gen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt; hingegen hat bei Tatmehrheit ein (Teil-) Freispruch zu erfolgen, soweit es nicht zur Verurteilung oder Einstellung kommt. Dies gilt auch, wenn eine oder mehrere angeklagte Taten eine rechtliche Bewer- tungseinheit bilden (z.B. bei Gewerbsmässigkeit), jedoch nicht alle Einzeltaten erwiesen sind (vgl. Art. 81 Abs. 4 lit. b; Art. 351 Abs. 1 und 3 StPO; BGE 142 IV 378 E. 1.3 f. bzw. Regeste). 2.2.3 In Bezug auf die beiden vorinstanzlichen Verurteilungen wegen mehrfachen Her- stellens und mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen liegt (bereits gemäss Darstellung in Anklageziffer [AKZ] 1.2; TPF pag. 3.100.014 ff.) je Tatmehrheit vor. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil SK.2021.22 E. 4 - 4.5.5) geht so- dann hervor, dass in Bezug auf beide Tatbestandsvarianten (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB) nur je ein Teil der in der Anklageschrift aufgeführten Gewaltdar- stellungen (Bilder bzw. Videos) als tatbestandsmässig eingestuft wurde, weshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung diesbezüglich Teilschuldsprüche / Teilfreisprüche zu ergehen haben. Eine entsprechende Differenzierung fehlt je- doch im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv. Eine Analyse der erwähnten vor- instanzlichen Erwägungen ergibt, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz in- sofern wie folgt (teilweise) schuldig gesprochen und (teilweise) freigesprochen wurde; das vorinstanzliche Dispositiv trägt dem in Ziffer 1 hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfahren Herstellens und mehrfahren Besitzes von Ge- waltdarstellungen nicht hinreichend Rechnung:

- Schuldspruch wegen mehrfachen Herstellens von Gewaltdarstellungen ge- mäss Art. 135 Abs. 1 StGB bezüglich der in AKZ 1.2 aufgeführten Bilder Nrn. 11 - 13, 15 - 29, 31 - 39 sowie Videos Nrn. 1 - 19.

Betreffend die in AKZ 1.2 aufgeführten Bilder Nrn. 1, 2, 4, 6 - 8, 14, 30 und 40

- 51 sowie Videos Nrn. 20 und 21 wird A. freigesprochen.

- Schuldspruch wegen mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB bezüglich der in AKZ 1.2 aufgeführten Bilder Nrn. 1, 2, 4, 40 - 44, 46 - 51 sowie Videos Nrn. 20 und 21.

Betreffend die in AKZ 1.2 aufgeführten Bilder Nrn. 6 - 8, 14, 30 und 43 wird A. freigesprochen. 2.2.4 Bei der Feststellung, inwiefern das Urteil SK.2021.22 vom 11. November 2021 in Rechtskraft erwachsen ist, sind demgemäss entsprechende Präzisierungen vor- zunehmen (vgl. unten Urteilsdispositiv Ziffer I. 1. Abs. 2 und 3).

- 8 - II. Materielle Erwägungen 1. Ideologische / religiöse Einstellung und Entwicklung des Beschuldigten Mit der ideologischen / religiösen Einstellung bzw. Entwicklung des Beschuldig- ten im angeklagten Zeitraum (AKZ 1.1: 11. Februar 2018 bis Oktober 2019; AKZ 1.2: 3. August 2017 bis 2. Oktober 2019) hat sich bereits das vorinstanzliche Ur- teil eingehend auseinandergesetzt. Zusammenfassend war der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum − und ist nach wie vor − gläubiger Muslim sunniti- scher Glaubensausrichtung, der nach den fünf Säulen des Islam lebt und grund- sätzlich die Scharia befürwortet (TPF pag. 3.731.007 f.), wobei er Körper- bzw. Todesstrafen inzwischen allerdings ablehnt (vgl. CAR pag. 7.401.018 Rz. 13 - 27). Ab Ende des Jahres 2017 (vgl. TPF pag. 3.731.035) informierte er sich im Internet über Sinnfragen. Er fühlte sich durch Propaganda verschiedener gemäss Art. 1 des AQ/IS-Gesetzes verbotener Gruppierungen angesprochen, vorab des IS, der dazu aufforderte, das Internet und Computertechnik zu seinen Gunsten einzusetzen. Auf einer «LIES!»-Koranverteilungsaktion in W. traf der Beschul- digte auf eine nicht benannte Person, die sich dem IS angeschlossen hatte (BA pag. 13.01.0008; 0025). In den sozialen Netzwerken traf der Beschuldigte auf Gleichgesinnte und radikalisierte sich weiter. Insbesondere in den Monaten Juni bis August 2019 setzte er sich sehr aktiv mit der Ideologie des IS und der Al-Qaïda auseinander, suchte konkret nach Propagandamaterial dieser Gruppierungen und konsumierte bzw. verbreitete dieses (vgl. BA pag. 16.01.0030). Er verherrlichte mithin auch die Gewaltideologie terroristischer Organisationen, vor allem des IS (BA pag. 13.01.0035; vgl. auch 13.01.0025; pag. TPF pag. 3.731.015; 018). Seine Radikalisierung erreichte etwa im Juli / August 2019 ihren Höhepunkt; in dieser Zeit beabsichtigte der Beschuldigte, nach Syrien zu reisen, um sich dem IS an- zuschliessen (vgl. Urteil SK.2021.22 E. 2 [CAR pag. 1.100.011], mit weiteren Hin- weisen; vgl. zu einzelnen Aspekten der ideologischen / religiösen Einstellung und Entwicklung des Beschuldigten auch E. 2.3 - 2.13; sowie Protokoll der Einver- nahme des Beschuldigten [EVP] anlässlich der Berufungsverhandlung S. 10 ff.; CAR pag. 7.401.010 ff.). Auf weitere Elemente der ideologischen / religiösen Ent- wicklung des Beschuldigten, insbesondere betreffend Deradikalisierung, ist im Rahmen der Strafzumessung einzugehen. 2. Widerhandlungen gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes 2.1 Anklagevorwurf / Standpunkt des Beschuldigten und der Vorinstanz 2.1.1 Gemäss Anklagevorwurf der BA soll der Beschuldigte die verbotenen Gruppie- rungen Al-Qaïda und IS oder verwandte Organisationen im Zeitraum vom 11. Februar 2018 bis Oktober 2019 durch die Verbreitung von Propaganda über

- 9 - Social Media gefördert haben (AKZ 1.1; TPF pag. 3.100.003). Der Anklagevor- wurf beinhaltet zusammengefasst folgende Handlungen:

1. Zugänglichmachen seiner öffentlich auf seinem SoundCloud-Account «J.» zugänglichen Playlist «X.», welcher er 24 Naschids mit IS- und Al-Qaïda-Pro- paganda hinzugefügt haben soll, mindestens im Zeitraum vom 15. Juli bis 26. August 2019 (AKZ 1.1.1; TPF pag. 3.100.003 - 005 und 011 ff.);

2. Übersetzen und Verbreiten von 22 Medienmitteilungen des IS betreffend des- sen angebliche militärischen Erfolge über Twitter oder Telegram zwischen dem 10. und 18. August 2019 (AKZ 1.1.2; TPF pag. 3.100.002 f., 005 - 007 und 011 ff.);

3. Publikation von Ausschnitten des vom IS veröffentlichten Videos «fa-qātilū aʾimat al-kufr», welches er zuvor bearbeitet haben soll, am 9. Juni 2019 über seinen YouTube-Account «I.» (AKZ 1.1.3; TPF pag. 3.100.002 f., 008 und 011 ff.);

4. Veröffentlichung einer zuvor bearbeiteten Version des IS-Propagandavideos «FF. - The Rise of the Khilafah & the Return of the Gold Dinar» an unbekann- tem Datum über seinen YouTube-Account «I.» (AKZ 1.1.4; TPF pag. 3.100.002 f., 008 und 011 ff.);

5. Verwendung eines Ausschnitts der Flagge des IS als Profilbild auf Telegram von September bis Oktober 2019 (AKZ 1.1.5; TPF pag. 3.100.002 f., 008 und 011 ff.);

6. Verbreiten von sechs Tweets mit IS- und Al-Qaïda-Propaganda auf Twitter im Zeitraum vom 19. Juli bis 20. August 2019 (AKZ 1.1.6; TPF pag. 3.100.002 f., 008 f. und 011 ff.);

7. Versenden über Whats-App von zehn Videos mit IS-Propaganda in Gruppen- chats im Zeitraum vom 11. Februar 2018 bis 17. August 2019 (AKZ 1.1.7; TPF pag. 3.100.002 f. und 009 - 013). 2.1.2 Bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren anerkannte der Be- schuldigte grundsätzlich die ihm gemachten Vorwürfe. Er gab an, für die Propa- ganda die Verantwortung zu übernehmen und gestand ein, damals eine «wirklich extreme» Haltung innegehabt zu haben (BA pag. 13.01.0122 ff.; TPF pag. 3.731.031). Er habe die Ideologie des IS respektive der Al-Qaïda vertreten und unterstützt (vgl. TPF pag. 3.731.010; -012 ff.). Angefangen habe dies etwa 2018, aktiv gewesen sei er im Jahr 2019 (TPF pag. 3.731.013 f.). Seine Radikalisierung habe ausschliesslich übers Internet stattgefunden (TPF pag. 3.731.035). Die IS- Propaganda habe er vollständig übernommen und verinnerlicht (vgl. TPF pag.

- 10 - 3.731.015; -018). Von den Taten des IS, darunter Hinrichtungen und andere Gräueltaten, habe er gewusst (vgl. TPF pag. 3.731.014 f.). Ziel seiner Social- Media-Accounts sei es gewesen, unter Nutzung seiner Fähigkeiten den IS glori- fizierend darzustellen (TPF pag. 3.731.021). Anlässlich der Einvernahme während der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen als korrekt und anerkannte jeweils zu- sammenfassend explizit sämtliche Anklagevorwürfe (vgl. CAR pag. 7.401.009 und 019 - 021). 2.1.3 Die Vorinstanz erachtete sämtliche angeklagten Tatvorwürfe als erstellt. Ebenso erachtete sie die (objektive / subjektive) Tatbestandsmässigkeit von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes in mehrfacher Hinsicht als erfüllt und fällte entsprechend einen Schuldspruch (vgl. Urteil SK.2021.22 E. 3.3 - 3.11; CAR pag. 1.100.025 - 048). 2.2 Rechtliches Nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Organi- sation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Pro- pagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Die Vorinstanz hat die Tatbestandsmerkmale von Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes sorgfältig und korrekt dargelegt, unter ausführlicher Berücksich- tigung der entsprechenden Rechtsprechung und Lehre, insbesondere zu den ver- schiedenen relevanten Aspekten des Propagandabegriffs (vgl. Urteil SK.2021.22 E. 3 - 3.2.6). Diese einleitenden grundsätzlichen Ausführungen der Vorinstanz sind unbestritten. Auf sie kann im Sinne der Prozessökonomie verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3 Zusammenfassung der Beweiswürdigung; Beweisergebnis

Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltensweisen (oben E. II. 2.1.1) sind durch seine Aussagen bzw. Geständnisse, welche durch die ausführliche foren- sische Auswertung der technischen Daten erhärtet werden, ohne Weiteres er- stellt (vgl. oben E. II. 2.1 - 2.1.3; Urteil SK.2021.22 E. 3.3 - 3.9.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Betreffend die einzelnen veröffentlichten bzw. versandten Dateien / Nach- richten und das gebrauchte Telegram-Profilbild (IS-Flagge) kann auf die entspre- chenden Auflistungen und Beschreibungen in AKZ 1.1.1 - 1.1.7, inkl. ergänzen- der Hinweise (TPF pag. 3.100.003 - 013), bzw. das vorinstanzliche Urteil (SK.2021.22 E. 3.3 - 3.8.3.2) verwiesen werden.

- 11 - 2.4 Objektiver Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS- Gesetzes

Der Beschuldigte übte im Zeitraum vom 11. Februar 2018 bis Oktober 2019, wie in AKZ 1.1.1 - 1.1.7 beschrieben, über Internet / Social Media diverse Propagan- datätigkeiten für den IS, in geringerem Umfang auch für die Al-Qaïda, aus. Er handelte dabei in der Art eines Berufes und investierte viel Zeit und Arbeit (wie er dies auch selbst zugibt; BA pag. 13.01.0027) in das Übersetzen, Verbreiten und mithin Produzieren von Propaganda zugunsten der terroristischen Gruppie- rungen IS und Al-Qaïda. Gerade die Übersetzungstätigkeiten des Beschuldigten (Übersetzen von Medienmitteilungen von Arabisch auf Englisch und teilweise Deutsch) und das Bearbeiten von Propagandamaterial stellen dabei eine der be- deutendsten Formen propagandistischer Tätigkeit dar, werden die Propaganda- materialien auf diese Weise doch für viele bzw. viel mehr Menschen verständlich und der Adressatenkreis dadurch massgeblich erweitert (Englisch wird weltweit von vielen Menschen als Zweitsprache verwendet oder zumindest passiv ver- standen). Diese Aktivitäten sind als Tathandlungen der Propaganda für den IS und die Al-Qaïda und damit des Förderns auf andere Weise zu qualifizieren. Die Propaganda ist geeignet, diese Terrororganisationen in der Erreichung ihrer Ziele, namentlich der gewaltsamen Schaffung eines weltumspannenden, islamis- tischen Kalifats (im Falle des IS), zu stärken, fördern und unterstützen. Der Be- schuldigte verschaffte vor allem dem IS durch seine Social-Media-Accounts, auf denen er Propagandamaterial verbreitete, welches er zuvor teilweise selber her- gestellt hatte, ein Sprachrohr, vorab gegenüber nicht Arabisch sprechenden Per- sonen. Der objektive Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS- Gesetz ist in Bezug auf sämtliche sieben Anklagevorwürfe (AKZ 1.1.1 - 1.1.7; oben E. II. 2.1.1) jeweils unbestrittenermassen erfüllt (vgl. Urteil SK.2021.22 E. 3.3 - 3.8.9.1). 2.5 Subjektiver Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS- Gesetzes

Der Beschuldigte war in der anklagerelevanten Zeit stark radikalisiert und hat wissentlich und willentlich den kriminellen Wertekanon dieser Terrororganisatio- nen gefördert und unterstützt. Mit seinem Handeln beabsichtigte er, dem IS und der Al-Qaïda erhöhte Aufmerksamkeit zu verschaffen, deren Macht und Stärke zu glorifizieren sowie die gewaltextremistische Ideologie einem möglichst breiten Publikum, insbesondere auch nicht Arabisch sprechenden Personen in der «westlichen Welt» (Europa, Amerika, etc.), zugänglich zu machen. Der subjek- tive Tatbestand ist somit in Bezug auf sämtliche in AKZ 1.1.1 - 1.1.7 erwähnten Tathandlungen jeweils ebenfalls erfüllt.

- 12 - 2.6 Frage der einfachen / mehrfachen Tatbegehung 2.6.1 Der Beschuldigte beantragt, er sei der einfachen (statt mehrfachen) Widerhand- lung gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes schuldig zu sprechen (oben SV lit. B.1 und B.5). Er begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Unbestritten sei grundsätzlich, dass er verschiedene Propagandatätigkeiten für den IS und, in wesentlich geringerem Umfang, für Al-Qaïda vorgenommen habe. Ebenso unbe- stritten sei, auch seitens der Vorinstanz, dass bei mehreren Förderungshandlun- gen zu Gunsten einer kriminellen Organisation durch einen Täter der Tatbestand der Widerhandlung gegen das AQ/IS-Gesetz nur einmal und nicht mehrfach er- füllt sei. Er, der Beschuldigte, habe jedoch fast ausschliesslich Propaganda für die Tätigkeiten des IS gemacht und nur in einem ganz untergeordneten Umfang für diejenigen von Al-Qaïda geworben. Auch wenn ihm der Unterschied zwischen IS und Al-Qaïda bewusst gewesen sei und (weiterhin) bewusst sei, habe sich sein Tatentschluss nicht darauf bezogen, verschiedene terroristische Gruppie- rungen mittels Propaganda zu unterstützen. Er habe unterstützt, was aus seiner Sicht beide gemeinsam, vor allem der IS, vertreten hätten: nämlich die Sunniten, die aus seiner Sicht Opfer gewesen seien, zu «unterstützen». Bei ihm sei weniger die Ideologie im Vordergrund gestanden, als vielmehr seine damalige Ansicht, wo- nach die Sunniten das Recht hätten, sich zu verteidigen. Deshalb habe er in sei- nem (ideologischen) Gefangensein nicht mehr unterschieden, ob von den insge- samt 30 Naschids und Tweets drei einen Bezug auf Al-Qaïda genommen hätten. Aus diesen Gründen gehe er entgegen der Vorinstanz von einer einfachen Wi- derhandlung gegen das AQ/IS-Gesetz aus. Es liege in Bezug auf die beiden ver- botenen Grupperungen eine einzige Entschlussfassung vor (vgl. CAR pag. 7.300.005 f.). 2.6.2 Gemäss Auffassung der Vorinstanz werde der Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz bei mehreren Förderungshandlungen zugunsten einer kriminellen Organisation durch einen Täter nur einmal, nicht mehrfach erfüllt (mit Verweis auf das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. De- zember 2019 E. 2.7). Der Beschuldigte habe indes mit den vorgenannten Propa- gandahandlungen die verbotenen Gruppierungen des IS und, wenn auch in weit geringerem Umfang, der Al-Qaïda in deren Aktivitäten durch Verbreiten und Her- stellen von Propaganda gefördert. Es liege damit − bezogen auf die beiden ver- botenen Gruppierungen IS und Al-Qaïda − je eine Entschlussfassung vor, womit mehrfache Tatbegehung gegeben sei (Urteil SK.2021.22 E. 3.10). 2.6.3 Die Aktivitäten des Beschuldigten sind, wie erwähnt, als Tathandlungen der Pro- paganda für den IS und die Al-Qaïda und damit des Förderns auf andere Weise zu qualifizieren (oben E. II. 2.4). Der Beschuldigte war nicht am IS bzw. an der Al-Qaïda beteiligt; er war nicht funktionell in diese Organisationen eingegliedert, sondern hat diese gefördert. Ähnlich wie bei der Unterstützung handelt es sich

- 13 - bei der Förderung einer kriminellen bzw. terroristischen Organisation nicht um ein Dauerdelikt – im Gegensatz zur Tatvariante der Beteiligung (vgl. hierzu in Be- zug auf den insofern verwandten Tatbestand von Art. 260ter Ziffer 1 Abs. 1 StGB: BGE 142 IV 175 E. 5.4.1 f.; Urteil des BGer 6B_238/2013 E. 2.5). 2.6.4 Der Beschuldigte hat durch seine Propagandahandlungen zwei verschiedene, im AQ/IS-Gesetz getrennt aufgeführte Organisationen gefördert: Einerseits (über- wiegend) den IS gemäss Art. 1 lit. b, und andererseits die Al-Qaïda gemäss Art. 1 lit. a. In Bezug auf diese beiden Organisationen hat der Beschuldigte auch teilwei- se unterschiedliche Tathandlungen ausgeführt: Die Tathandlungen gemäss AKZ 1.1.2 - 1.1.5 sowie 1.1.7 betreffen ausschliesslich Propaganda für den IS, während die Tathandlungen gemäss AKZ 1.1.1 und 1.1.6 jeweils überwiegend Propagan- da für den IS, und in kleinerem Umfang Propaganda für die Al-Qaïda betreffen. 2.6.5 Dabei ist von Bedeutung, dass sich der IS und die Al-Qaïda insbesondere in his- torischer, organisatorischer und geografischer Hinsicht sowie in ihren Zielsetzun- gen und Aktivitäten unterscheiden:

- Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Kern-«Al-Qaïda» und ihre Ableger weiterhin den weltweiten Dschihad und Anschläge auf den Wes- ten propagieren und auch die entsprechende Absicht haben, selbst Anschläge auf westliche Ziele zu verüben (vgl. Botschaft zur Verlängerung des Bundes- gesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 22. November 2017, BBl 2017 2232, S. 97).

- Die Vorgängergruppierung des IS, der «Islamische Staat im Irak und in (Gross-)Syrien» (ISIS), entschloss sich 2014 hingegen, der Al-Qaïda keine Gefolgschaft mehr zu leisten, und etablierte sich als eine eigenständige Grup- pierung. Am 29. Juni 2014 verkündete der ISIS demgemäss die Schaffung des Kalifats in den sich unter seiner Kontrolle befindenden Gebieten. Der bisherige ISIS-Anführer, Abu Bakr Al-Baghdadi, wurde zum sogenannten Kalifen «Ibra- him» ernannt und die Gruppierung in «Islamischer Staat» (IS) umbenannt. Ge- mäss der Namenliste des Sanktionskomitees des UNO-Sicherheitsrats (etab- liert im Nachgang zu dessen Resolutionen Nr. 12678 und 19899) figuriert der IS als von der Gruppierung Al-Qaïda dissidente Organisation, die sich auf den Aufbau staatsähnlicher Strukturen konzentriert und Muslime weltweit aufruft, sich ins Kalifat zu begeben, um gemeinsam eine theokratische Gemeinschaft zu errichten. Der IS steht dabei klarerweise in Konkurrenz zur Al-Qaïda (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. November 2014; BBl 2014 8930 f.; Botschaft zur Verlängerung des Bundesgesetzes über

- 14 - das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie ver- wandter Organisationen vom 22. November 2017, BBl 2017 2232, S. 95 f.). 2.6.6 Es ist unstrittig, dass dem Beschuldigten der Unterschied zwischen dem IS und der Al Qaïda im Tatzeitraum bewusst war (vgl. oben E. II. 2.6.1). Dem Beschul- digten war zweifellos auch bekannt, dass die beiden Organisationen miteinander in Konkurrenz stehen bzw. verfeindet, in verschiedenen geographischen Gegen- den tätig und in ihren Zielsetzungen unterschiedlich ausgerichtet sind. Deshalb

– sowie aufgrund der erwähnten weiteren Unterschiede zwischen den beiden Or- ganisationen – erreichte der Beschuldigte mit seinen Propagandahandlungen für die beiden Organisationen auch potenziell verschiedene, sich ergänzende Emp- fängerkreise. Er deckte mithin verschiedene Bereiche ab; der Radius seiner Pro- pagandatätigkeit wurde diesbezüglich in ideologischer Hinsicht (zusätzlich) erweitert, wodurch mehr Personen erreicht werden konnten (vgl. BA pag. 10-01- 0078 ff.; 0143 ff.; 0223 ff.; 0233 ff.; 0245 ff.). 2.6.7 Gemäss diesen Ausführungen ist auch davon auszugehen, dass der Beschul- digte in Bezug auf seine Propagandahandlungen für den IS einerseits, und für die Al-Qaïda andererseits, je separate Tatentschlüsse fällte. Dass die Tathand- lungen überwiegend Propaganda für den IS, und in kleinerem Umfang Propa- ganda für die Al-Qaïda betreffen, ändert daran nichts. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz liegt somit mehrfache Tatbegehung vor. 2.7 Fazit

Im Ergebnis ist der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes, begangen zwischen 11. Februar 2018 und Oktober 2019, schuldig zu sprechen. 3. Strafzumessung 3.1 Rechtliches 3.1.1 Anwendbares Recht 3.1.1.1 Nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch wird beurteilt, wer nach dessen In- krafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (vgl. Art. 1 Abs. 1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes be- gangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwen- den, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Beim Vergleich der Schwere der Strafnormen ist nach der «konkreten Methode» eine umfassende Be- urteilung des Sachverhalts nach altem und neuem Recht vorzunehmen. Es kommt darauf an, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurtei- lende Tat besser wegkommt. Grundsätzlich ist nur ein Gesetz anzuwenden –

- 15 - Kombinationen sind unzulässig (vgl. TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2 StGB N. 11, mit Hinweisen). 3.1.1.2 Die verfahrensgegenständlichen Straftaten wurden im Zeitraum von Februar 2018 bis Oktober 2019 (Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes) respektive August 2017 bis Oktober 2019 (Besitz und Herstellung von Gewalt- darstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB) begangen. Per 1. Januar 2018 trat das neue Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249), weshalb sich die Frage stellt, ob dieses ausnahmsweise als das mildere zur Anwendung gelangt. Vorliegend ist hinsichtlich der Strafzumessung das Verbot der reformatio in peius nicht relevant (oben E. I. 2.1.2). Somit dürfte das Berufungsgericht grundsätzlich eine höhere bzw. schärfere Strafe verhängen als die Vorinstanz (Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 8 Monate unbedingt sowie 24 Monate bedingt vollzieh- bar, bei einer Probezeit von 2 Jahren). 3.1.1.3 In der vorliegenden Konstellation steht – insbesondere unter Berücksichtigung des Verschuldens und der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sowie von des- sen ausgeprägter Deradikalisierung seit den Tatbegehungen – gestützt auf das gesetzlich vorgesehene Sanktionensystem die Kombination einer (bedingten) Freiheitsstrafe und einer (bedingten) Geldstrafe im Vordergrund. Für die Beurtei- lung der entsprechenden Sachverhalte sind demzufolge im Wesentlichen die fol- genden Normen (potenziell) relevant: Art. 10, 34, 36, 40, 42 - 44, 47, 49, 94, 135 Abs. 1 und 1bis StGB in den Fassungen vom 11. Juli 2017 bzw. 1. Januar 2018; Art. 1 lit. a und b sowie Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS-Gesetzes in den Fassungen vom 1. Januar 2015 bzw. 1. Januar 2019. 3.1.1.4 Nach altem Recht betrug die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, nach neuem Recht beträgt sie mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Letz- tere Bestimmung stellt abstrakt betrachtet eine Verschärfung dar (aufgrund der Strafenhierarchie folgt aus dieser Begrenzung der Geldstrafe der neu eingeführte Automatismus für Freiheitsstrafen ab 181 Tagessätzen). Vorliegend ist dies in praktischer Hinsicht jedoch bedeutungslos, weil neben einer auszufällenden Frei- heitsstrafe (betreffend Förderung der Aktivitäten des IS, sowie betreffend Besitz und Herstellung von Gewaltdarstellungen) bezüglich der weniger umfangreichen Förderung der Aktivitäten der Al-Qaïda nur eine Geldstrafe von weniger als 180 Tagessätzen in Betracht kommt. Auch in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes gibt es gewisse Unterschiede zwischen altem und neuem Recht: Ein expliziter Mindesttagessatz fehlte im alten Recht, im neuen Recht beträgt dieser jedoch 30 Franken, wobei er ausnahmsweise auf 10 Franken gesenkt werden kann. Doch auch dieser Unterschied ist vorliegend nicht von praktischer Bedeutung, weil auf einen Tagessatz von Fr. 30.-- erkannt wird bzw. ein geringerer Tagessatz nicht beantragt ist (vgl. unten E. II. 3.9.2). Ergänzend ist zu erwähnen, dass sich

- 16 - das Bundesgericht bereits nach altem Recht für die Anwendbarkeit eines Mindest- tagessatzes von 10 Franken ausgesprochen hatte (vgl. BGE 135 IV 180, 184 f. E. 1.4; DOLGE, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 34 StGB N. 44). Schliesslich gibt es noch bestimmte Unterschiede in der Regelung von bedingten Strafen (Art. 42 StGB) nach altem und neuem Recht, die im vorliegenden Fall jedoch ebenfalls nicht praktisch relevant sind, weshalb auf sie nicht näher einzugehen ist. Das AQ/IS-Gesetz wiederum ist in den beiden erwähnten Versionen insbe- sondere in Bezug auf die vorliegend relevanten Bestimmungen identisch. 3.1.1.5 Zusammenfassend und gesamthaft betrachtet bestehen keine stichhaltigen Gründe, weshalb das neue Recht für den Beschuldigten in concreto als milder zu betrachten wäre. Demgemäss ist nach Art. 2 Abs. 2 StGB das alte Recht an- wendbar, d.h. das StGB in der Fassung vom 11. Juli 2017 und das AQ/IS-Gesetz in der Fassung vom 1. Januar 2015. 3.1.2 Grundsätze der Strafzumessung 3.1.2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.1.2.2 Der für die Strafzumessung zentrale Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 47 StGB bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der kon- kreten Straftat. Dabei unterscheidet das Bundesgericht in konstanter Rechtspre- chung zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und seine Beweggründe. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; BGE 101 IV E. 2 S. 103 ff.). 3.1.2.3 Gemäss Art. 50 StGB hält das Gericht, sofern es ein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Für die Beurteilung der Schwere des Verschuldens ist eine Gesamtwürdigung der den Beschuldigten belastenden und der ihn entlastenden Umstände erfor- derlich (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponente steht dem Gericht – innerhalb des ordentlichen oder

- 17 - gegebenenfalls ausserordentlichen Strafrahmens – ein erheblicher Ermessens- spielraum zu (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 60 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; Urteil des BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 4). 3.1.2.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.1.2.5 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen an- drohen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Stra- fen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). 3.2 Strafrahmen 3.2.1 Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Abstrakt schwerste Tat ist die (mehrfache) Widerhandlung gegen Art. 2 des AQ/IS-Geset- zes. Die Strafandrohung für dieses Delikt lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Herstellung und der Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Herstellung) bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld- strafe (Besitz) bestraft. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Einsatzstrafe bil- det somit das Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) nach Art. 2 Abs. 1 des AQ/IS- Gesetzes. Der Beschuldigte hat den Tatbestand mehrfach erfüllt, da er nach- weislich zwei vom Gesetz verbotene terroristische Organisationen förderte. An- gesichts des weit bedeutenderen Umfangs der Förderung der Aktivitäten des IS ist zunächst die Einsatzstrafe hierfür festzulegen (nachfolgend E. II. 3.3). Diese ist sodann betreffend Herstellung und Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und 1bis StGB), bei denen es sich je um Vergehen handelt (Art. 10 Abs. 3 StGB), angemessen zu erhöhen. Der entsprechende Strafrahmen bewegt sich so- mit zwischen einem Minimum von zwei Tagessätzen Geld strafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB) und einem Maximum von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe.

- 18 - 3.2.2 Was die Förderung der Aktivitäten der Al-Qaïda betrifft, so ist aufgrund deren deutlich geringeren Umfangs (separat bzw. kumulativ) eine Geldstrafe auszufäl- len. Unter dieser Prämisse beträgt der entsprechende konkrete Strafrahmen Geldstrafe von 1 bis 360 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 aStGB). 3.3 Tatkomponenten der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 (i.V.m. Art. 1 lit. b) des AQ/IS-Gesetzes 3.3.1 Objektive Tatkomponenten

Bezüglich der Tatkomponenten fällt objektiv ins Gewicht, dass der Beschuldigte während ca. 20 Monaten (Februar 2018 bis Oktober 2019) mit dem IS eine ge- fährliche terroristische Organisation sehr aktiv unterstützt hat. In diesem Tatzeit- raum zeigte er ein hohes persönliches Engagement, indem er sich in mannigfal- tiger Weise (Gründung und Betrieb der Medienagentur «B.»; Übersetzungen von Medienmitteilungen des IS von der arabischen in die englische und von Propa- gandavideos in die deutsche Sprache; Herstellen und Verbreiten von Propa- ganda für den IS via Social Media) und mit grossem zeitlichen Aufwand den Ziel- setzungen dieser Terrororganisation widmete. Deliktsspezifisch fällt ins Gewicht, dass er – insbesondere geprägt von der Ideologie des IS – in der Schweiz eigens eine Medienagentur namens «B.» gründete, die ausschliesslich das Bearbeiten, Übersetzen und Produzieren von IS-Propagandamaterial zum Ziel hatte. Der Be- trieb dieser Medienagentur erlaubte es ihm, den Anschein der Professionalität zu erhöhen. Daneben nutzte der Beschuldigte mehrere bekannte Kommunikations- kanäle und erstellte eigene Accounts (konkret auf Twitter, SoundCloud, Tele- gram, Facebook und YouTube), um auf diese Weise ein möglichst breites, an westlichen Werten orientiertes Publikum für das terroristische Gedankengut des IS gewinnen zu können. Der Beschuldigte erhielt für seine propagandistischen Aktivitäten viel Anerkennung, mitunter von IS-Anhängern (Mitgliedern und Sym- pathisanten), und war durch seinen Auftritt in den Sozialen Medien mit Gleichge- sinnten bestens vernetzt. Die Art und Weise der Planung und Tatausführung wa- ren raffiniert und professionell, verfügte der Beschuldigte doch über Fähigkeiten in Informatik und Grafikbearbeitung sowie in den Sprachen Arabisch, Englisch und Deutsch. Mit der intensiv betriebenen Propagandatätigkeit für den IS stärkte der Beschuldigte diese Terrororganisation beträchtlich und verletzte das durch Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes geschützte Rechtsgut erheblich. Relativierend ist in sachlicher Hinsicht zu erwähnen, dass der Beschuldigte an keinen Kriegs- oder Terroreinsätzen vor Ort beteiligt, sondern ausschliesslich im digitalen Raum tätig war. Zudem wirkte er nicht als Urheber an der Erstellung der Original-Propa- ganda (Mitteilungen und Videos) mit, sondern konzentrierte sich im Wesentlichen auf das Übersetzen in andere Sprachen bzw. auf das Verbreiten der entspre- chenden Mitteilungen. In zeitlicher Hinsicht wirkt sich relativierend aus, dass sich

- 19 - der Zeitraum der intensivsten deliktischen Aktivität auf die Monate Juni bis Au- gust 2019 beschränkte. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als knapp mittelschwer zu gewichten. 3.3.2 Subjektive Tatkomponenten

Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als ideologischer Überzeugungstäter handelte, was im vorliegenden Kontext (Unter- stützung islamistisch-terroristischer Organisationen) deliktstypisch ist. Der Be- schuldigte brachte explizit zum Ausdruck, dass er (insbesondere) die verbreche- rische Ideologie und den Wertekanon des IS für unterstützungswürdig hielt und im anklagerelevanten Zeitraum auch klar befürwortete. Seine Motivation be- schrieb er damit, vor allem dem IS seine Sprach- und Informatikkenntnisse zur Verfügung zu stellen und Propaganda für diesen zu betreiben, womit sein Han- deln auf die Förderung des terroristischen Zwecks des IS gerichtet war. In be- deutendem Masse straferhöhend ist der Umstand zu gewichten, dass der Be- schuldigte seine Arbeitskraft für den IS nach der Art eines Berufes einsetzte, da er gemäss eigenen Angaben täglich 4 bis 5 Stunden damit zugebracht hatte, Medienmitteilungen des IS vom Arabischen ins Englische oder ins Deutsche zu übersetzen, zusammenzufassen und anschliessend via verschiedene Social-Me- dia-Kanäle zu veröffentlichen. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte insofern vor, dass sich dies «natürlich auf die aktive Zeit, in diesen zweieinhalb Monaten, und natürlich nicht von 2018 bis 2019» beziehe (CAR pag. 7.401.010 Rz. 1 f.), wobei er sich offenbar auf den Zeitraum von Juni bis August 2019 bezog (vgl. oben E. II. 1 und 3.3.1). Der Beschuldigte betonte, die Überset- zungstätigkeit sei sehr aufwändig und zeitintensiv gewesen. Als verwerflich er- weist sich in diesem Zusammenhang, dass er seine Sprach- und IT-Kompetenzen einer weltweit geächteten Terrororganisation zur Verfügung gestellt hatte, im Wis- sen, dass diese abscheuliche Gewaltverbrechen und Gräueltaten an Menschen verübte. Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich stattdessen bei einer (in der Schweiz domizilierten) Organisation, Gesellschaft bzw. einem Un- ternehmen zu bewerben, das seine polyvalent vorhandenen Fähigkeiten erkannt, zu würdigen gewusst und ihm mitunter auch eine (temporäre) Anstellung oder zu- mindest ein Praktikum mit einem regelmässigen Einkommen verschafft hätte. Stattdessen folgte er dem Aufruf des damaligen Mediensprechers des IS, den Computer gewissermassen als Waffe einzusetzen. Der Beschuldigte erklärte, die Medienmitteilungen des IS bewusst in eine andere Weltsprache (Englisch) und die Propagandavideos, da diese auf Englisch bereits verfügbar waren, in die deutsche Sprache übersetzt zu haben, um damit ein möglichst breites Publikum zu errei- chen. Hier zeigt sich die besondere Gefährlichkeit seines Handelns, da er sich im anklagerelevanten Zeitraum, vor allem im Sommer 2019 (auf dem Höhepunkt sei- nes Schaffens), als glühender IS-Anhänger neuerer Ausprägung entpuppte, als

- 20 - ein moderner Soldat, der sich der virtuellen Kampfführung für den IS bediente und diese auch bestens beherrschte. Insgesamt betrieb der Beschuldigte einen hohen zeitlichen, technischen, intellektuellen und personellen Aufwand, um die menschen- verachtende Propaganda des IS über seine Medienagentur und Social-Media- Kanäle weltweit zu verbreiten, was auf eine erhebliche Intensität seines delikti- schen Willens schliessen lässt. Er handelte zielgerichtet, mit direktem Vorsatz. Demzufolge ist das subjektive Tatverschulden als mittelschwer zu qualifizieren. 3.3.3 Gedankliche Einsatzstrafe Gesamthaft betrachtet erscheint für die inkriminierten Förderungshandlungen zu- gunsten des IS gemäss Art. 2 Abs. 1 (i.V.m. Art. 1 lit. b) des AQ/IS-Gesetzes eine gedankliche Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.4 Asperation 3.4.1 Diese Strafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips – soweit gleichartige Strafen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auszusprechen sind – infolge Deliktsmehr- heit angemessen zu erhöhen. Die vorliegenden Gewaltdarstellungen sind von besonderer Grausamkeit (siehe dazu nachfolgend E. II. 3.4.3 f.); eine Geldstrafe fällt diesbezüglich aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausser Betracht. In dieser Hinsicht ist nachfolgend somit zuerst – als schwerere Straftat – das mehrfache Herstellen von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) zu würdi- gen. Diese steht in einem engen sachlichen und teilweise auch zeitlichen Zusam- menhang mit dem Verbrechen nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes, da die inkriminierten Darstellungen einen expliziten Bezug zum gewaltextremisti- schen Islam verbotener Gruppierungen und Organisationen aufweisen. 3.4.2 Zu beachten ist, dass von den insofern in AKZ 1.2 aufgeführten relevanten Gewaltdarstellungen nur betreffend die Bilder Nrn. 11 - 13, 15 - 29, 31 - 39 sowie Videos Nrn. 1 - 19 ein Schuldspruch erfolgt, der Beschuldigte hingegen betreffend die in AKZ 1.2 aufgeführten Bilder Nrn. 1, 2, 4, 6 - 8, 14, 30 und 40 - 51 sowie Videos Nrn. 20 und 21 freigesprochen wird (oben E. I. 2.2.3). 3.4.3 Für die Asperation der Einsatzstrafe sind folgende Kriterien relevant: Der Be- schuldigte kopierte 19 Videodateien und 25 Bilddateien mit Gräueltaten des IS wie Verbrennen, Verstümmeln, Erschiessen, Ertränken und Enthaupten von Menschen, auf eine externe Festplatte und speicherte diese dort. Die erwähnten Videos und Bilder, für welche ein Schuldspruch erfolgt, zeigen je detailliert und mehrheitlich in verherrlichender Weise grausamste Gewalttaten an wehrlosen Menschen. Die Hinrichtungsszenen und die zur Schau gestellten abgetrennten Köpfe auf den Leichen wirken dabei besonders entwürdigend und verstörend. Als

- 21 - grauenhaft erweist sich z.B. das Video Nr. 12 (mit einer Laufzeit von 12:35 Minu- ten), das ca. 20 Menschen in orangen Overalls in einer Art Schlachthof zeigt, die wie Vieh «geschächtet» werden. Das Kopieren / Abspeichern der inkriminierten Videos lässt sich nur durch die extremistisch-dschihadistische Einstellung des Beschuldigten in der deliktsrelevanten Zeit erklären. Es gilt bereits als Herstellen i.S.v. Art. 135 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 137 IV 208 E. 2.2). An der ursprünglichen Produktion der Videos, die als Herstellen ebenfalls unter den Tatbestand von Art. 135 Abs. 1 StGB fällt, war er immerhin nicht beteiligt. Unter Berücksichtigung der Zahl der Gewaltdarstellungen ist insgesamt von einem mittelschweren Tat- verschulden auszugehen. 3.4.4 Da die Tatbestandsvariante des Herstellens auch den Besitz umfasst, fällt der Besitz von 2 Videos und 12 Bildern mit verbotenen Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB), auch in Bezug auf die Anzahl, verschuldensmässig nur noch unbedeutend ins Gewicht (siehe oben E. I. 2.2.3 betreffend die insofern erfolgten Teilschuldsprüche und -freisprüche). Auf eine besondere Gewichtung betreffend Tatschwere kann diesbezüglich daher verzichtet werden. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass es sich beim Inhalt dieser Dateien um ebenso brutale, men- schenverachtende Darstellungen handelt wie bei den übrigen. 3.4.5 Aufgrund der dargelegten Faktoren ist die gedankliche Einsatzstrafe um 5 Mo- nate zu erhöhen. Damit erscheint in Bezug auf die erwähnten Delikte (Wider- handlung gegen Art. 2 i.V.m. Art. 1 lit. b des AQ/IS-Gesetzes [Förderung des IS]; mehrfaches Herstellen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB bzw. mehrfacher Besitz von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB) eine (hypothetische) Strafe von 29 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.5 Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 (i.V.m. Art. 1 lit. a) des AQ/IS-Gesetzes

Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die Ausführungen zur objektiven und sub- jektiven Tatschwere in E. II. 3.3.1 f. verwiesen werden, mit der Ergänzung, dass der Beschuldigte (im Vergleich zum IS) die Al-Qaïda in weit weniger bedeutsamer Weise durch seine Handlungen förderte. Es geht hierbei um zwei Naschids (AKZ 1.1.1, Nr. 6 und 17; TPF pag. 3.100.003 ff.) und einen Retweet inkl. Kommentar (AKZ 1.1.6; TPF pag. 3.100.009). Mit der Al-Qaïda hat der Beschuldigte eine wei- tere gefährliche Terrororganisation bewusst gefördert. Dieses deliktische Vorge- hen ist, aufgrund der in quantitativer Hinsicht klar untergeordneten Bedeutung, se- parat (bzw. kumulativ zur Bestrafung für die übrigen Delikte) zu sanktionieren. Eine Freiheitsstrafe wäre für diese Widerhandlung nicht verhältnismässig. Angemes- sen erscheint insofern eine (hypothetische) Geldstrafe von 100 Tagessätzen.

- 22 - 3.6 Insgesamt erscheint damit eine (hypothetische) Strafe von 29 Monaten Freiheits- strafe (betreffend Widerhandlung gegen Art. 2 i.V.m. Art. 1 lit. b des AQ/IS-Ge- setzes [Förderung des IS]; mehrfaches Herstellen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB bzw. mehrfachen Besitz von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB) sowie eine (hypothetische) Geldstrafe von 100 Tagessätzen (bezüglich Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 lit. a des AQ/IS-Gesetzes [För- derung der Al-Qaïda]) als angemessen. 3.7 Täterkomponenten 3.7.1 Rechtliches

Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, die sich auf den Zeitpunkt der Tatbege- hung beschränken, umfassen die Täterkomponenten den Zeitraum vor oder nach der Tat. Bei der Würdigung des Täters sind jedoch die Umstände massgeblich, wie sie sich zur Zeit der Beurteilung ergeben (MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl. 2019, S. 117 N. 313; BGE 113 IV 56 E. 4). Gemäss ständiger bun- desgerichtlicher Rechtsprechung kann bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tat- vorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_1032/2017 vom

1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 173). Ein deliktfreies Verhalten während eines laufenden Strafver- fahrens darf vorausgesetzt werden (Urteil des BGer 6B_882/2009 vom 30. März 2010 E. 2.5); Delinquenz während der Probezeit und der Strafuntersuchung wirkt sich hingegen straferhöhend aus (MATHYS, a.a.O., S. 124 f. N. 329 f.). Aufrichtige Reue, Zeitablauf verbunden mit Wohlverhalten sowie Betroffenheit durch die Tat wirken sich strafmildernd aus (MATHYS, a.a.O., S. 126 ff. N. 334 ff.). Ein Geständnis wiederum führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, es muss als Zeichen der Einsicht und Reue stehen und die Strafverfolgung erleichtern (MATHYS, a.a.O., S. 136 f. N. 363). 3.7.2 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist 27-jährig und Schweizer Staatsangehöriger. Er wuchs in U. (Kanton W.) auf und besuchte dort die Primarschule und Oberstufe. Anschlies- send begann er eine kaufmännische Lehre bei Y., die er aus zwischenmenschli- chen Gründen abbrechen musste und erst im Büro seines Vaters beendete (Be- reich Backoffice und Buchhaltung). Im Jahre 2018 schloss er die Berufsmatura (BMS) mit Schwerpunkt Wirtschaft und Dienstleistung ab. Gemäss eigenen An- gaben habe er danach geplant, an der ZHAW Winterthur Informatik zu studieren, doch sei er infolge fehlenden Praktikums abgelehnt worden. Seit dem 9. Septem- ber 2019 ist er mit seiner Ehefrau, die er via Social Media kennen gelernt hatte,

- 23 - nach islamischem Recht (V.) verheiratet. Er wohnt mit ihr in einer 3-Zimmerwoh- nung in U., zusammen mit ihrer gemeinsamen kleinen Tochter. Er ist arbeitslos und seit Ende 2018 vollumfänglich von der Sozialhilfe abhängig. Das Sozialamt (U.) bezahlt ihm und seiner Frau je Fr. 820.-- für Grundbedarf, Fr. 1'200.-- für Miete sowie die vollen Krankenkassenprämien. Nennenswertes Vermögen hat er keines; für den Notfall hat er ca. Fr. 500.-- Reserven auf der Seite (vgl. CAR pag. 7.401.006; 6.401.016 ff.). Schulden hat er bis auf jene beim Sozialamt keine. Im Betreibungsregister weist er einen inzwischen gelöschten Eintrag aus dem Jahr 2013 auf (Forderung der CC. AG in der Höhe von Fr. 1'632.85). Vorstrafen weist er keine auf (CAR pag. 6.401.011 ff.). Er bemüht sich, eine Arbeitsstelle zu fin- den, hat erfolgreich ein berufliches Reintegrationsprogramm abgeschlossen und steht in Kontakt mit seinem Job-Coach (vgl. CAR pag. 3.102.001 f.; 7.401.003 ff.; 034; 7.200.008). Der Beschuldigte spricht fliessend Arabisch, Deutsch und Eng- lisch und beherrscht diese Sprachen auch schriftlich. In seiner Freizeit beschäf- tigt er sich als praktizierender Moslem sunnitischer Glaubensrichtung u.a. mit dem Koran und verbringt viel Zeit mit seiner Familie sowie im Internet, mit Social Media und mit Programmieren. Das Vorleben, die Vorstrafenlosigkeit und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten sind neutral zu werten (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; Urteil des BGer 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.7). Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. 3.7.3 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren

Bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren anerkannte der Be- schuldigte grossmehrheitlich die ihm gemachten Vorwürfe. Anlässlich der Einver- nahme im Rahmen der Berufungsverhandlung anerkannte er jeweils zusammen- fassend explizit sämtliche Anklagevorwürfe (vgl. oben E. II. 2.1.2). Von grosser Bedeutung ist, dass der Beschuldigte sich inzwischen, nach einer vorübergehen- den Phase der Orientierungslosigkeit und ideologischen Verblendung, deradika- lisiert hat. Seine entsprechenden Aussagen / Schilderungen anlässlich der Beru- fungsverhandlung (Einvernahme / letztes Wort; vgl. CAR pag. 7.401.014 ff.; 7.200.007 f.) sind authentisch, nachvollziehbar und plausibel. Er beschönigt seine Taten nicht und bereut sie. Der Beschuldigte ist überdurchschnittlich intel- ligent und vielseitig begabt, insbesondere in den Bereichen Sprachen, Informatik und graphische Gestaltung. Dies machte ihn einerseits während des Tatzeit- raums, als er seine Fähigkeiten per Internet in den Dienst von islamistischen Ter- rororganisationen stellte, besonders gefährlich. Seine Intelligenz, sein kritisches Denkvermögen und insbesondere seine ausgeprägte Reflexionsfähigkeit ermög- lichen es ihm jedoch auch, die begangenen Fehler einzusehen und sein Leben neu auszurichten. Exemplarisch für den Sinneswandel des Beschuldigten sind

- 24 - etwa seine prononcierten Aussagen zu Individualismus, eigenständigem Denken und kritischem Hinterfragen (als Gegensatz zum «Rudel- oder Stammesden- ken», dem er während des Tatzeitraums gefolgt sei; vgl. CAR pag. 7.401.018 f.). Der Beschuldigte erklärte sich zudem bereits vor erster Instanz mit dem Absol- vieren eines Deradikalisierungsprogramms einverstanden, womit Ziffer 3 des Ur- teilsdispositivs SK.2021.22 rechtskräftig wurde. Mit den im Rahmen des Beru- fungsverfahrens getätigten Abklärungen konfrontiert (vgl. die Telefonnotiz der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 15. März 2022 betreffend Besprechung mit dem Leiter der hierfür zuständigen kantonalen Fachstelle; CAR pag. 4.101.001 f.), bekräftigte der Beschuldigte seine Bereitschaft, ein derartiges Pro- gramm zu absolvieren (CAR pag. 7.401.025 f.). 3.8 Auswirkung der Täterkomponenten auf die (hypothetischen) Strafen Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten (Vorleben und persönli- che Verhältnisse / Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren; in letzterer Hinsicht das Geständnis des Beschuldigten, seine ausgeprägte Reue, verbun- den mit seiner gründlichen Deradikalisierung, inkl. Bereitschaft zum Absolvieren des erwähnten Programms) deutlich verschuldensmindernd bzw. in einem Um- fang von 5 Monaten strafmindernd aus.

Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt geringer als mittelschwer. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe (betreffend Widerhandlung gegen Art. 2 i.V.m. Art. 1 lit. b des AQ/IS-Gesetzes [Förderung des IS]; mehrfaches Herstellen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB bzw. mehrfachen Besitz von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB) sowie eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen (bezüglich Wider- handlung gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 lit. a des AQ/IS-Gesetzes [Förderung der Al-Qaïda]) angemessen. 3.9

Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe 3.9.1 Ein Tagessatz beträgt höchstens 3’000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB; vgl. BGE 142 IV 315 E. 5.3.3). Aus- gangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Tä- ter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa laufende Steuern, obligatori- sche Versicherungsbeiträge oder allfällige Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge,

- 25 - soweit tatsächlich geleistet, nicht jedoch Schulden oder Wohnkosten (vgl. BGE 134 IV 60 S. 68 ff. E. 6.1 ff.; vgl. DOLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N. 45 ff. mit Hinweisen). 3.9.2 Der Beschuldigte ist seit Ende 2018 vollumfänglich von der Sozialhilfe abhän- gig. Das Sozialamt bezahlt ihm und seiner Frau je Fr. 820.-- für Grundbedarf, Fr. 1'200.-- für Miete sowie die vollen Krankenkassenprämien. Nennenswertes Ver- mögen hat er keines (vgl. oben E. II. 3.7.2, mit Hinweisen; sowie die edierten Steuerunterlagen des Beschuldigten, CAR pag. 6.401.005). Die Ehefrau des Be- schuldigten verdient mit Arabischunterricht Fr. 100.-- pro Monat (CAR pag. 7.401.004). Gesamthaft betrachtet erscheint es angemessen, den Tagessatz auf Fr. 30.-- festzulegen. Ein tieferer Ansatz wird seitens des Beschuldigten denn auch nicht beantragt. 3.10 Vollzug 3.10.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs sind dem- nach vorliegend nicht überschritten.

Materiell wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit pra- xisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab- gestellt wird (BGE 134 IV 60 S. 73 f. E. 7.2). Vorliegend ist der Beschuldigte vorstrafenlos; es bestehen keine Anhaltspunkte für eine ungünstige Prognose (vgl. oben E. II. 3.7.3). Sowohl die Freiheitsstrafe von 24 Monaten als auch die Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.-- sind somit je bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist in Bezug auf beide ausgefällten Strafen je auf das Minimum von zwei Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.10.2 Als Vollzugskanton wurde gemäss vorinstanzlicher, in Rechtskraft erwachsener Dispositivziffer 4 der Kanton W. bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 3.11 Fazit der Strafzumessung

Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren; sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probe- zeit von 2 Jahren.

- 26 -

4. Verfahrenskosten 4.1 Anträge 4.1.1 Der Beschuldigte stellte im Rahmen seiner Anträge klar, dass die Ziffern 3 - 6 des Urteils der Strafkammer SK.2021.22 nicht angefochten würden (oben SV lit. B.1). 4.1.2 Die BA stellte abschliessend den Antrag «Unter Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten von A.» (CAR pag. 7.300.037 f.). 4.2 Gesetzliche Grundlagen 4.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so be- findet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 4.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR). 4.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, na- mentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbei- ständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Te-

- 27 - lefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Aus- lagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 4.3 Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens

Mangels Anfechtung ist die entsprechende vorinstanzliche Dispositivziffer 6 («Die Verfahrenskosten betragen Fr. 15'000.-- (Gebühr Vorverfahren Fr. 10'000.--, Gerichtsge- bühr Fr. 5'000.--). Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 5’000.-- auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft») in Rechtskraft erwachsen. 4.4 Kosten des Berufungsverfahrens 4.4.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichts- gebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (vgl. oben E. II. 4.2.1 ff.) auf Fr. 4’000.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. 4.4.2 Auch im vorliegenden Berufungsverfahren wird der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organi- sationen schuldig gesprochen. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehr- fachen Herstellens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB und mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB sind (inkl. gewisser vorgenommener Präzisierungen durch die Berufungskam- mer; vgl. oben E. I. 2.2 - 2.2.4 bzw. unten Urteilsdispositiv Ziffer I. 1. Abs. 2 und

3) in Rechtskraft erwachsen. Im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil erfolgt in- des eine Reduktion der ausgesprochenen Strafe (neu: Freiheitsstrafe von 24 Mo- naten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren; sowie Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren). Gesamthaft betrachtet erscheint es angesichts des Verfahrensaus- gangs angemessen, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 3’200.-- (4/5 bzw. 80 % von Fr. 4'000.--) aufzuerlegen. 5. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 5.1 Anträge 5.1.1 Der Beschuldigte stellt den Antrag «Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Eidgenossenschaft beziehungsweise es sei dem Un- terzeichnenden eine angemessene Entschädigung aus amtlicher Verteidigung zuzusprechen und zu entrichten» (oben SV lit. B.1 und B.5). In Bezug auf Ziffer 7 des Urteils der Strafkammer SK.2021.22 bringt der Beschuldigte indes vor, dass

- 28 - diese «mit Berufung nicht angefochten werden» könne und «rechtskräftig» sei (CAR pag. 1.100.095; vgl. dazu oben E. I. 2.1.1 Abs. 2 und unten E. II. 5.3.2). 5.1.2 Die BA stellte, wie bereits erwähnt, abschliessend den Antrag «Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.» (CAR pag. 7.300.037 f.). 5.2

Gesetzliche Grundlagen 5.2.1 Gemäss Art. 135 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Ent- scheidung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2). Gegen den Entschädigungs- entscheid kann die amtliche Verteidigung Beschwerde führen: wenn der Ent- scheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde: bei der Beschwerdeinstanz (lit. a); wenn der Entscheid von der Beschwer- deinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde: beim Bun- desstrafgericht (lit. b). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ver- pflichtet: dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzubezahlen (lit. a); der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b). Der Anspruch des Bundes oder des Kan- tons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Abs. 5). 5.2.2 Die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung ge- hören an sich zu den Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Da die beschuldigte Person indes, auch wenn sie verurteilt wird, die Kosten für die amtli- che Verteidigung (unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO) nicht zu tragen hat (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO), werden sie vorliegend gesondert aufgeführt. 5.2.3 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentli- chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtli- che Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Beru- fungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom

5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze auf-

- 29 - grund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhält- nissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 5.2.4 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Reise- zeit auf Fr. 200.-- sowie für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- festzusetzen. 5.3 Vorverfahren / erstinstanzliches Verfahren 5.3.1 Die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung von insgesamt Fr. 19'585.15 (inkl. MWST) (Fr. 17'645.50 für Arbeits-, Warte- und Reisezeit, Fr. 539.40 für Auslagen sowie Fr. 1'400.25 MWST, unter Anrechnung ausgerichteter Akontozahlungen; vorinstanzliches Urteil E. 9.3 und Dispositivzif- fer 7 Abs. 1) blieb unangefochten; betreffend Berechnung derselben sind auch keine Fehler ersichtlich. 5.3.2 Soweit der Beschuldigte in Bezug auf Ziffer 7 des Urteils der Strafkammer SK.2021.22 vorbringt, dass diese «mit Berufung nicht angefochten werden» könne und «rechtskräftig» sei (CAR pag. 1.100.095), ist darauf hinzuweisen, dass dies an sich nur auf Dispositivziffer 7 Abs. 1 zutrifft, während Dispositivziffer 7 Abs. 2 («A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben») durchaus hätte angefochten werden können. Dispositivziffer 7 Abs. 2 gilt bei der vorliegenden Konstellation sogar automatisch als mitangefochten (vgl. oben E. I. 2.1.1 Abs. 2). Der erstinstanzliche Schuldspruch wurde indes bestätigt. Des Weiteren hat die Vorinstanz von den Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 15’000.-- dem Beschuldigten angesichts von dessen persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen bloss einen Betrag von Fr. 5’000.-- auferlegt (Urteil SK.2021.22 E. 8.2 f. und Dispositivziffer 6). Demgemäss hat der Beschuldigte der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.4

Berufungsverfahren 5.4.1 Mit Honorarnote vom 19. März 2022 macht die Verteidigung folgende Entschädi- gung geltend: Honorar Fr. 3'852.50, Auslagen Fr. 43.40, Zwischentotal Fr. 3’895.90, MWST (7.7%) auf Fr. 3’895.90 = Fr. 300.--, Total Fr. 4’195.90 (CAR pag. 7.300.039 ff.). 5.4.2 Die Honorarnote kann grundsätzlich genehmigt werden, mit folgenden Korrekturen:

- 30 -

a) Betreffend Arbeitszeit:

- Auf der Honorarnote aufgeführte Positionen:

16,75 h (= 16 h 45 min) x Fr. 230.-- / h = Fr. 3'852.50

Zusätzliche Positionen:

- Eingangskontrolle vor der Verhandlung:

30 min

- Teilnahme an Berufungsverhandlung: 09.39 - 13.10 Uhr = 3 h 31 min

13.50 - 15.27 Uhr = 1 h 37 min

- Besprechung des begründeten Urteils:

1 h

--------------

6 h 38 min

- 16 h 45 min + 6 h 38 min = 23 h 23 min (= 22,38333 h) /

x Fr. 230.-- / h =

Fr. 5'378.15

- Reisezeit 21. März 2022 (St. Gallen - Bellinzona retour):

5,5 h x Fr. 200.-- / h =

Fr. 1'100.--

----------------

- Honorar insgesamt:

Fr. 6'478.15

----------------

b) Betreffend Auslagen:

- Auf der Honorarnote aufgeführte Positionen:

Fr. 43.40

Zusätzliche Position:

- Bahnbillett St. Gallen - Bellinzona retour

(21. März 2022; Halbtax, 1. Klasse):

Fr. 127.--

----------------

- Auslagen insgesamt:

Fr. 170.40

----------------

Schlussrechnung:

- Honorar Fr. 6'478.15 + Auslagen Fr. 170.40 =

Fr. 6'648.55

+ 7,7 % MWST auf Fr. 6'648.55 =

Fr. 511.95

----------------

Total:

Fr. 7'160.50

----------------

Rechtsanwalt Daniel Küng wird somit für die amtliche Verteidigung von A. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 7'160.50 (inkl. MWST) entschädigt. 5.4.3 Im Sinne der obigen Ausführungen (E. II. 4.4.2, 5.3.2) hat der Beschuldigte der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz im Umfang von Fr. 5'728.40 (80 % bzw. 4/5 von Fr. 7'036.65) zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. Entschädigung / Genugtuung 6.1 Ein separater Antrag auf Entschädigung und/oder Genugtuung wird vom Be- schuldigten nicht gestellt (vgl. oben SV lit. b.1 und B.5). 6.2 Die BA stellt insofern den Antrag «unter Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.» (CAR pag. 7.300.037).

- 31 - 6.3. In Anbetracht des Verfahrensausgangs sowie mangels eines entsprechenden Antrags wird dem Beschuldigten keine Entschädigung ausgerichtet (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a - c StPO). Auch eine Genugtuung kommt nicht in Betracht.

Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.22 vom 11. November 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A. wird schuldig gesprochen (mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Teilfreisprüche):

– […]

– des mehrfachen Herstellens von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 StGB bezüglich der in Anklageziffer 1.2 aufgeführten Bilder Nrn. 11 - 13, 15 - 29, 31 - 39 sowie Videos Nrn. 1 - 19.

Betreffend die in Anklageziffer 1.2 aufgeführten Bilder Nrn. 1, 2, 4, 6 - 8, 14, 30 und 40 - 51 sowie Videos Nrn. 20 und 21 wird A. freigespro- chen.

– des mehrfachen Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB bezüglich der in Anklageziffer 1.2 aufgeführten Bilder Nrn. 1, 2, 4, 40 - 44, 46 - 51 sowie Videos Nrn. 20 und 21.

Betreffend die in Anklageziffer 1.2 aufgeführten Bilder Nrn. 6 - 8, 14, 30 und 43 wird A. freigesprochen. 2. […] 3. A. wird angewiesen, sich für die Dauer der Probezeit einem Deradikalisie- rungsprogramm zu unterziehen (Art. 94 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 StGB). 4. Der Kanton W. wird als Vollzugskanton bestimmt. 5. Beschlagnahmte Gegenstände 5.1 Die beschlagnahmten Datenträger Handy Samsung S9 Edge (Asservat 01.06.0001), die Festplatte des Notebooks «Asus» (Asservat 01.03.0003) und die External Hard Drive «WD Elements» (Asservat 01.03.0001) werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StGB).

- 32 - 5.2 Der beschlagnahmte Gegenstand Notebook «Asus» (Asservat 01.03.0003) wird, ohne die gemäss Ziff. 5.1 eingezogene Festplatte, A. umgehend her- ausgegeben. 6. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 15'000.-- (Gebühr Vorverfahren Fr. 10'000.--, Gerichtsgebühr Fr. 5'000.--). Davon werden A. in reduziertem Umfang Fr. 5’000.-- auferlegt.

Die übrigen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft. 7. Fürsprecher Daniel Küng wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 19'585.15 (inkl. MWST) entschädigt, unter Anrechnung ausgerichteter Akontozahlungen.

[…] II. Neues Urteil

1. A. wird bezüglich der in Anklageziffern 1.1.1 - 1.1.7 aufgeführten Propagan- dahandlungen der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islami- scher Staat» sowie verwandter Organisationen schuldig gesprochen.

2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollzieh- bar, bei einer Probezeit von 2 Jahren; sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jah- ren.

3. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Ver- teidigers im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

4. A. wird für das Vorverfahren und erstinstanzliche Verfahren keine Entschä- digung ausgerichtet. III. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren

1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden zu 4/5 (ausmachend Fr. 3’200.--) A. auferlegt und im Übrigen vom Staat getragen.

2. Rechtsanwalt Daniel Küng wird für die amtliche Verteidigung von A. im Be- rufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 7'160.50 (inkl. MWST) entschädigt.

3. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Ver- teidigers im Berufungsverfahren im Umfang von Fr. 5'728.40 (entspricht 4/5

- 33 - von Fr. 7'160.50) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben.

4. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Franz Aschwanden

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Daniel Spycher - Herrn Rechtsanwalt Daniel Küng

Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung - Bundesamt für Polizei (fedpol) - Nachrichtendienst des Bundes (NDB) - Amt für Justizvollzug

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen

- 34 - Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand 20. Juni 2022