Widerhandlungen gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen Berufungen (vollumfänglich) vom 2. bzw. 3. November 2020 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020
Sachverhalt
A. Prozessgeschichte und erstes erstinstanzliches Urteil A.1 Am 20. November 2015 veröffentlichte der Verein «D.» das Video «AR/EN/FR/DE – Exklusive Interview with E. – The Islamic State and I» auf sei- nem Youtube-Kanal. Der Veröffentlichung gingen mehrere Ankündigungen auf den vom D. unterhaltenen Kanälen der sozialen Medien voraus. Am 5. Dezember 2015 führte der D. in einem Hotelsaal in Z. zudem einen Film mit dem Titel «al- Fajr as Sâdiq» (deutsch: «Die wahrhaftige Morgendämmerung») auf und publi- zierte diesen anschliessend ebenfalls auf seinem Youtube-Kanal. Auch dieser Veranstaltung gingen mehrere Ankündigungen in den sozialen Medien voraus. Am 13. Dezember 2015 wurde auf der Facebook-Seite und dem Twitter-Konto des D. die Veröffentlichung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» angekündigt. Am 18. Dezember 2015 schliesslich publizierte der D. das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» auf seinem YouTube-Kanal und verlinkte dieses auf der Facebook-Seite und dem Twitter-Konto. A.2 Wegen des Verdachts des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom
12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und «Islami- scher Staat» sowie verwandter Organisationen (nachfolgend: Al-Qaïda/IS-Ge- setz) eröffnete die Bundesanwaltschaft am 9. Dezember 2015 eine Strafuntersu- chung gegen C. (BA pag. 01-00-0001 f.). Am 26. August 2016 dehnte die Bun- desanwaltschaft die Strafuntersuchung auf A., Vorstandsmitglied des D. und Ver- antwortlicher des Departements «Public Relation und Information», und B., Prä- sident des D., aus (BA pag. 01-00-0008 und BA pag. 01-00-0009). A.3 Nach durchgeführter Strafuntersuchung erhob die Bundesanwaltschaft am
21. September 2017 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen die drei Beschul- digten wegen Widerhandlungen gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz (TPF SK.2017.49 [nachfolgend: TPF I] pag. 6.100.001 ff.). Mit Urteil vom 15. Juni 2018 erklärte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Beschuldigten C. wegen der Herstellung des Videos «AR/EN/FR/DE – Exklusive Interview with E. – The Islamic State and I» sowie der Herstellung, Veröffentlichung und Bewerbung des Videos «al-Fajr as sâdiq» (deutsch: «Die wahrhaftige Morgendämmerung)» des Verstosses gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz für schuldig und bestrafte ihn mit ei- ner bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten (TPF I pag. 6.970.103). Die beiden Beschuldigten A. und B. wurden demgegenüber frei- gesprochen (TPF I pag. 6.970.103 f.).
- 3 - B. Verfahren vor Bundesgericht / Rückweisungsurteil 6B_114/2019 vom
26. Februar 2020 Gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.49 vom
15. Juni 2018 führte die Bundesanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, das angefochtene Urteil bezüglich des Frei- spruchs der Beschuldigten A. und B. sei aufzuheben (TPF I pag. 6.980.004 ff.). Mit Urteil 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 hob das Bundesgericht das Urteil der Strafkammer im angefochtenen Umfang auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (TPF I pag. 6.980.055 ff.). Eine vom Be- schuldigten C. gegen seine Verurteilung erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht demgegenüber mit Urteil 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 ab (TPF I pag. 6.980.019 ff.; TPF I pag. 6.980.043 ff.). C. Zweites erstinstanzliches Verfahren / Urteil SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 C.1 Nach der bundesgerichtlichen Rückweisung eröffnete die Strafkammer unter der Geschäfts-Nummer SK.2020.7 ein neues Verfahren (TPF SK.2020.7 [nachfol- gend: TPF II] pag. 7.120.001). Am 17. März 2020 teilte der bisherige amtliche Verteidiger des Beschuldigten A. dem Gericht mit, dass er das Verteidigungs- mandat per sofort niederlege (TPF II pag. 7.201.001). Mit Eingabe vom 16. April 2020 ersuchte Rechtsanwalt Konrad Jeker um Einsetzung als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten A. (TPF II pag. 7.201.003 f.). Mit Verfügung vom 20. April 2020 wurde Rechtsanwalt Konrad Jeker mit Wirkung ab 16. April 2020 zum amt- lichen Verteidiger des Beschuldigten A. bestellt (TPF II pag. 7.911.001 ff.). C.2 Am 6. Oktober 2020 fand erneut eine Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt, an welcher neben dem Vertreter der Bundesanwaltschaft die beiden Beschuldigten A. und B. in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger teilnahmen (TPF II pag. 7.720.002). Nach den Einvernahmen der Beschuldigten A. (TPF II pag. 7.731.001 ff.) und B. (TPF II pag. 7.732.001 ff) erstatteten die Verfahrens- beteiligten ihre Parteivorträge (TPF II pag. 7.720.004 ff.; TPF II pag. 7.721.024 ff.; TPF II pag. 7.721.050 ff.; TPF II pag. 7.721.057 ff.). Die bei- den Beschuldigten verzichteten auf ein Schlusswort (TPF II pag. 7.720.008). C.3 Am 27. Oktober 2020 fällte die Vorinstanz ihr Urteil im Rückweisungsverfahren, das sie gleichentags mündlich eröffnete (TPF II pag. 7.720.008 ff.). Die beiden Beschuldigten blieben der Urteilseröffnung unentschuldigt fern, weshalb gegen sie mit separaten Verfügungen vom 27. Oktober 2021 eine Ordnungsbusse von je Fr. 500.00 ausgesprochen wurde (TPF II pag. 7.720.008 f.; TPF II
- 4 - pag. 7.913.001 ff.). Beide Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft er- wachsen (CAR pag. 4.102.003). Soweit den Beschuldigten A. betreffend, lautete das vorinstanzliche Urteil wie folgt (TPF II pag. 7.930.101):
«1. A. wird schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen.
2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren.
3. A. wird die Weisung erteilt, dass auf der Internetseite des Vereins «D.» abrufbare Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung (Titel auf arabisch ««al-Fajr as sâdiq» bzw. auf Englisch «The true Dawn in Syria») und die Verlinkung dazu zu löschen.
Für den Vollzug der Weisung ist der Kanton Bern zuständig.
4. A. werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'246.50 auferlegt.
5. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet.
6.
6.1 Rechtsanwalt Lorenz Hirni wird für die amtliche Verteidigung von A. im Verfahren SK.2017.49 mit Fr. 24'547.20 (inkl. MWSt.) von der Eidgenossenschaft entschä- digt.
6.2 Rechtsanwalt Konrad Jeker wird für die amtliche Verteidigung von A. im Verfahren SK.2020.7 mit Fr. 12'930.00 (inkl. MWSt.) von der Eidgenossenschaft entschädigt.
6.3 A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Kosten seiner amtlichen Verteidi- gung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.»
In Bezug auf den Beschuldigten B. erging folgender Urteilsspruch (TPF II pag. 7.930.102):
«1. B. wird schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen.
2. B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren.
- 5 -
3. B. wird die Weisung erteilt, dass auf der Internetseite des Vereins «D.» abrufbare Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung (Titel auf arabisch ««al-Fajr as sâdiq» bzw. auf Englisch «The true Dawn in Syria») und die Verlinkung dazu zu löschen.
Für den Vollzug der Weisung ist der Kanton Bern zuständig.
4. B. werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'160.00 auferlegt.
5. B. wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet.
6. Fürsprecher Lukas Bürge wird für die amtliche Verteidigung von B. mit insgesamt Fr. 39'538.-- (Fr. 29'600.-- bezüglich Verfahren SK.2017.49 und Fr. 9'938.-- bezüg- lich Verfahren SK.2020.7) (inkl. MWSt) von der Eidgenossenschaft entschädigt.
B. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Kosten seiner amtlichen Verteidi- gung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.» C.4 Mit Eingabe vom 2. November 2020 liessen der Beschuldigte A. und mit Eingabe vom 3. November 2020 auch der Beschuldigte B. Berufung gegen das Urteil an- melden (TPF II pag. 7.940.001; TPF II pag. 7.940.002). Das begründete Urteil wurde am 17. Dezember 2020 versandt (TPF II pag. 7.930.112) und von den bei- den Beschuldigten am 18. Dezember 2020 (CAR pag. 1.100.105 [Empfangs- schein Rechtsanwalt Jeker]) bzw. am 21. Dezember 2020 (CAR pag. 1.100.106 [Empfangsschein Rechtsanwalt Bürge]) entgegengenommen. B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Eingaben vom 23. Dezember 2020 (CAR pag. 1.100.117 f.) bzw. vom 31. De- zember 2020 (CAR pag. 1.100.119) liessen die beiden Beschuldigten je Beru- fung erklären. Der Beschuldigte A. focht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Festsetzung der Entschädigung für seinen vormaligen Rechtsvertreter voll- umfänglich an und beantragte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter gesetzlichen Kostenfolgen und Ausrichtung einer Entschädigung für Verteidi- gungskosten und einer Genugtuung (CAR pag. 1.100.119). Der Beschuldigte B. focht ebenfalls das gesamte vorinstanzliche Urteil an. Er beantragte, er sei von den Anklagevorwürfen freizusprechen, die erst- und zweitinstanzlichen Verfah- renskosten seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen und ihm seien für beide Verfahren Entschädigungen für seine Verteidigung auszurichten. Zudem seien ihm die Verteidigungskosten für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_114/2019 sowie die Gerichtsgebühren für das Ausstandsverfahren BB.2020.169 vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu ersetzen (CAR pag. 1.100.117 f.). Die Berufungserklärungen der beiden Beschuldigten wurden mit Verfügung vom 5. Januar 2021 übermittelt (CAR pag. 2.100.001). Innert der
- 6 - gesetzlichen Frist wurden weder Anträge auf Nichteintreten gestellt noch An- schlussberufungen erhoben. B.2 Die Terminfindung zur Ansetzung der Berufungsverhandlung gestaltete sich schwierig (vgl. CAR pag. 3.102.001). Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 wurden die Parteien schliesslich auf den 16. Dezember 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträ- gen sowie zur freigestellten Mitteilung von allfälligen an der Berufungsverhand- lung aufzuwerfenden Vorfragen angesetzt (CAR pag. 6.301.001 ff.). Die beiden Beschuldigten wie auch die Bundesanwaltschaft teilten daraufhin mit, dass einst- weilen weder Beweisanträge gestellt noch Vorfragen aufgeworfen würden (CAR pag. 6.200.001; CAR pag. 6.200.002; CAR pag. 6.200.003). Vorbehältlich der Möglichkeit der Parteien zur Stellung weiterer Beweisanträge wurden von Amtes wegen betreffend die beiden Beschuldigten ein aktualisierter Strafregisterauszug sowie die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu den persönlichen und fi- nanziellen Verhältnisse eingeholt (CAR pag. 6.401.001 ff.; CAR pag. 6.402.001 ff.). Die Parteien stellten definitiv keine Beweisanträge (CAR pag. 1.100.118; CAR pag. 1.100.119; CAR pag. 2.100.003). B.3 Zur Berufungsverhandlung am 16. Dezember 2021 erschienen die beiden Be- schuldigten in Begleitung ihrer jeweiligen amtlichen Verteidiger sowie Staatsan- walt des Bundes Kaspar Bünger als Vertreter der Bundesanwaltschaft als Ankla- gebehörde (CAR pag. 7.200.002). Im Rahmen der Behandlung von Vorfragen reichte Rechtsanwalt Konrad Jeker eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bun- desanwaltschaft vom 20. Juli 2021 ein, welche als weiteres Beweismittel zu den Akten erkannt wurde (CAR pag. 7.200.004 und CAR pag. 7.300.001 ff.). Beide amtlichen Verteidiger präzisierten sodann den Umfang ihrer Berufung (CAR pag. 7.200.003). Weitere Vorfragen waren nicht zu behandeln. Im Rahmen des Be- weisverfahrens erfolgte die Befragung der beiden Beschuldigten, die keine Aus- sagen zur Person und zur Sache machten (CAR pag. 7.200.004; CAR pag. 7.401.001 f.; CAR pag. 7.402.001 f.). Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt (CAR pag. 7.200.004). B.4 Nach Abschluss des Beweisverfahrens erstatteten die Parteien ihre Parteivor- träge (CAR pag. 7.200.004 ff.). Rechtsanwalt Konrad Jeker stellte namens des Beschuldigten A. die nachfolgenden Anträge (CAR pag. 7.200.005): 1. Es sei festzustellen, dass die Dispositiv-Ziffern I./1.6.1 und I./1.6.3 des vo- rinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Beschuldigte A. sei von den Vorwürfen gemäss Anklageschrift vom
21. September 2017 freizusprechen. 3. Die Weisung gemäss Dispositiv-Ziffer I./1.3 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben.
- 7 - 4. Die Kosten des Verfahrens seien der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen. 5. Dem Beschuldigten A. seien die Aufwendungen für seine amtliche Verteidi- gung gemäss Kostennote durch die Schweizerische Eidgenossenschaft zu entschädigen. 6. Dem Beschuldigten A. seien die Aufwendungen für die erbetene Verteidi- gung im Betrag von Fr. 2'033.90 durch die Schweizerische Eidgenossen- schaft zu entschädigen.
Fürsprecher Lukas Bürge stellte namens des Beschuldigten B. die folgenden An- träge (CAR pag. 7.200.011; CAR pag. 7.300.022):
1. B. sei freizusprechen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, angeblich be- gangen im Zeitraum zwischen September und Dezember 2015.
2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Eidgenossenschaft aufzu- erlegen (Art. 423 StPO).
3. B. sei eine Entschädigung für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten ge- mäss eingereichter Honorarnote im Umfang von Fr. 39'538.00 inkl. MWST) auszurichten. Zudem seien ihm die Verteidigungskosten für das bundesge- richtliche Verfahren (6B_114/2019) in der Höhe von Fr. 3'279.05 zu erset- zen. Im Weiteren seien ihm auch die Gerichtsgebühren von Fr. 500.00 für das Ausstandsverfahren (BB.2020.169) zu ersetzen sowie eine Genugtuung in symbolischer Höhe von Fr. 400.00 für die besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) auszurichten.
4. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien der Eidgenossen- schaft aufzuerlegen und Herrn B. eine Entschädigung für die Verteidigungs- kosten im Berufungsverfahren gemäss noch einzureichender Honorarnote auszurichten.
5. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger stellte als Vertreter der Anklagebe- hörde die folgenden Anträge (CAR pag. 7.200.017):
1. Die Berufungsanträge des Beschuldigten A. seien abzuweisen.
2. Die Berufungsanträge des Beschuldigten B. seien abzuweisen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Beschuldigten A. und B. an- teilsmässig aufzuerlegen. Die amtlichen Verteidiger der beiden Beschuldigten replizierten (CAR pag. 7.200.017 ff.), der Vertreter der Anklagebehörde verzichtete auf einen zwei- ten Parteivortrag (CAR pag. 7.200.019). Die beiden Beschuldigten hielten je ein
- 8 - Schlusswort (CAR pag. 7.200.020 ff. und CAR pag. 7.200.022 f.). Sämtliche Par- teien verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils und erklärten sich mit der schriftlichen Zustellung des Urteils einverstanden (CAR pag. 7.200.023). B.5 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnet (CAR pag. 11.100.001 ff.). B.6 Im Nachgang zur Urteilsfällung ersuchte Rechtsanwalt Konrad Jeker mit Eingabe vom 3. März 2022 um Ausrichtung einer Akontozahlung für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. (CAR pag. 9.102.001). Dem Be- gehren wurde mit Verfügung vom 8. März 2022 entsprochen (CAR pag. 9.102.002). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldungen und die Berufungserklärungen der beiden Beschul- digten erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Das angeklagte Delikt des Verstosses gegen Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes gemäss dessen Art. 2 Abs. 1 fällt in die Bundesgerichtsbarkeit (vgl. bereits Urteil SK.2020.7 E. 1.3 [TPF II pag. 7.930.014]). Die beiden Beschuldigten sind durch die vorinstanzliche Verurteilung beschwert und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a und c, Art. 111 Abs. 1; Art. 381 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Rich- terpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 Iit. c, Art. 38a und 38b des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Es ist weder ersichtlich noch auch nur geltend gemacht, dass die Rechtsmittelvoraussetzungen aus anderen Grün- den nicht erfüllt wären. Auf die Berufungen der beiden Beschuldigten ist einzu- treten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition / Bindungswirkung bundesgerichtli- cher Entscheide 2.1 Nach Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Beide Beschuldig- ten beantragen im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe (CAR pag. 1.100.117 f.; CAR pag. 1.100.119). Unangefochten
- 9 - blieb und in Rechtskraft erwuchs einzig die Festsetzung der Höhe der Entschä- digung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A. gemäss Dispositiv-Ziffer I./6.1 des angefochtenen Urteils (CAR pag. 1.100.119; vgl. auch CAR pag. 7.200.005). Anlässlich der Berufungsverhandlung liessen die beiden Beschuldigten erklären, dass auch die vorinstanzliche Festsetzung der weiteren Verteidigungshonorare (Dispositiv-Ziffern I./6.2 und II./6, erster Absatz des ange- fochtenen Urteils) von der Berufungsanfechtung ausgenommen seien (CAR pag. 7.200.003; die nachträgliche Beschränkung der Berufung ist zulässig [vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1]). Abgesehen von den insofern nicht beanstandeten Entscheidpunkten ist das vorinstanzliche Urteil in vollem Umfang zu überprüfen. 2.2 In prozessualer Hinsicht machte der Beschuldigte A. wie schon im vorinstanzli- chen Verfahren verschiedentlich geltend, die gegen ihn erhobenen Anklagevor- würfe seien in der Anklageschrift nur diffus und zu wenig konkret umschrieben, was eine angemessene Verteidigung verunmögliche und eine anklagegemässe Verurteilung ausschliesse (CAR pag. 7.200.006; vgl. auch CAR pag. 7.200.011 und CAR pag. 7.300.007). Soweit damit eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes beanstandet werden soll, kann dieser Rüge von vornherein kein Erfolg be- schieden sein. Die Wahrung des Anklagegrundsatzes war bereits Gegenstand des in dieser Angelegenheit vor Bundesgericht geführten Beschwerdeverfah- rens. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (vgl. Urteil SK.2020.7 E. 1.5 [TPF II pag. 7.930.016]), hat das Bundesgericht dabei festgestellt, dass die vorliegende Anklageschrift die den beiden Beschuldigten vorgeworfenen Ta- ten hinreichend präzise umschreibt und den inhaltlichen Anforderungen genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4 [TPF pag. 7.100.006]). An diese rechtliche Beurteilung sind die Instanzgerichte im wei- teren Rechtsgang gebunden. Nach einer bundesgerichtlichen Rückweisung dür- fen sich die in neuerlicher Befassung urteilenden Gerichte nur noch mit jenen Punkten auseinandersetzen, die das Bundesgericht kassierte (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung ist somit auf diejenige Thematik be- schränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen und Urteil des Bun- desgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Für eine neue Beurteilung der Sache unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Anklagegrundsatzes be- steht angesichts der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungs- entscheids kein Raum. Sämtliche diesbezüglichen Rügen der beiden Beschul- digten wurden vom Bundesgericht definitiv entkräftet. Die erneut zur Diskussion
- 10 - gestellten Fragen, ob die Anklageschrift gegen die beiden Beschuldigten den ge- setzlichen Anforderungen genügt und eine effektive Verteidigung ermöglichte, sind geklärt. Darauf kann nicht wie vom Beschuldigten A. verlangt zurückgekom- men werden. Das galt im erstinstanzlichen Verfahren und gilt auch für das Beru- fungsverfahren. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht weiter einzugehen, jedenfalls nicht bezogen auf die Wahrung des Anklageprinzips. Soweit darin in grundsätzlicher Weise mehrere Einwände gegen die von der Vorinstanz bejahte Strafbarkeit und die Tatbestandsmässigkeit der den beiden Beschuldigten vor- geworfenen Handlungen erhoben werden, wird darauf andernorts einzugehen sein. 3. Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) Gegen das vorinstanzliche Urteil haben nur die beiden Beschuldigten Berufung erhoben. Die Bundesanwaltschaft hat auf die Einlegung einer Berufung oder An- schlussberufung verzichtet. Bei dieser prozessualen Ausgangslage gelangt der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur An- wendung, welcher nicht nur bezüglich des Strafmasses, sondern auch hinsicht- lich der rechtlichen Qualifikation zu beachten ist (BGE 139 IV 282, E. 2.3 - 2.6, sowie ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 391 StPO N. 3 und N. 3a). Das Berufungsgericht darf die einzig appellierenden Beschuldigten daher im Falle eines Schuldspruchs insbesondere nicht mit einer höheren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe sanktionieren. 4. Beweislage und Verwertbarkeit der Beweismittel
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die vorhandenen Beweismittel detail- liert zusammengefasst und wiedergegeben (Urteil SK.2020.7 E. 4.4 – E. 4.7.5 [TPF II pag. 7.930.037 ff.]; Urteil SK.2020.7 E. 5.1.1 – E. 5.1.4 und Urteil SK.2020.7 E. 6.1.1). Die Darstellung des wesentlichen Inhalts der relevanten Be- weismittel im vorinstanzlichen Urteil steht im Einklang mit den Akten und erweist sich – soweit für die Entscheidfindung relevant – als vollständig. Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die strafprozessuale Zulässigkeit der Verwertung der von der Bundeskriminalpo- lizei im Verlauf des Verfahrens unternommenen Abklärungen namentlich über die Funktion und die Rolle von E. und über die politische und religiöse Gesinnung des Beschuldigten A. (Urteil SK.2020.7 E. 1.6.1). In diesem Zusammenhang wurde seitens der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren eingewendet, Be- weiserhebungen aus öffentlich zugänglichen Quellen seien als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu qualifizieren, sobald sie Grundrechte beträfen (TPF II pag. 7.721.51). Die Vorinstanz hat diesen Einwand im Ergebnis zu Recht verwor- fen. Die vorhandenen Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar. Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach
- 11 - dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Die Strafprozessordnung kennt keinen numerus clausus der Beweismittel (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.3.2; vgl. zur Konsultation von allgemein zugänglichen Informationen durch die Straf- behörden auch BGE 143 IV 380 und INFANGER, Darf ein Richter googeln?, in: "Justice - Justiz - Giustizia" 2017/4, insb. S. 8). Die Beschaffung und Auswer- tung von Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen durch bundesnach- richtendienstliche Organe waren und sind gesetzlich vorgesehen (vgl. das Bun- desgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Si- cherheit [BWIS]). Der von der Verteidigung kritisierte Bericht über die Rolle und die Funktion von E. (vgl. BA pag. 10-01-0011 ff.) wurde demnach auf einer ge- setzlichen Grundlage verfasst. Dass dabei die für die Aufgabenerfüllung durch den Bundesnachrichtendienst massgeblichen Vorgaben nicht eingehalten wor- den wären, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die auf allgemein zugänglichen Quellen beruhende Informationsbeschaffung durch den Bundesnachrichtendienst wird – wie von der Vorinstanz erwogen – nun aber nicht dadurch zur strafprozessualen Zwangsmassnahme, dass die recherchierten Tat- sachen allenfalls die grundrechtlich geschützte Sphäre der betroffenen Person tangieren. Die Einlassungen der Verteidigung gehen von einem zu weiten Begriff der strafprozessualen Zwangsmassnahme aus. Den Strafgerichten ist es nicht untersagt, für die Sachverhaltsfeststellung auch bundesnachrichtendienstliche Berichte heranzuziehen. Welcher Erkenntniswert den in solchen Berichten ent- haltenen Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen bei der Sachverhaltsermitt- lung zukommt, ist eine nicht an dieser Stelle zu erörternde Frage der Beweiswür- digung. Ein Eingehen auf den unter dem Aspekt der strafprozessualen Verwert- barkeit thematisierten Kurzanalysenbericht des Bundesamtes für Polizei vom
13. April 2018 erübrigt sich von vornherein, nachdem dieser von der Vorinstanz nicht als Beweismittel zugelassen (TPF I pag. 6.280.005) und gar nicht erst zu den Akten erkannt wurde (TPF I pag. 6.510.062 A). II. Materielle Erwägungen A) Schuldpunkt 1. Anklagevorwürfe und Standpunkte der Beschuldigten 1.1 Gemäss Anklage soll der Beschuldigte A. mindestens im Zeitraum zwischen Sep- tember 2015 und Januar 2016 in der Schweiz und/oder anderswo wissentlich und willentlich für die Gruppierung Al-Qaïda oder für eine mit dieser verwandten Or- ganisation Propagandaaktionen organsiert respektive deren Aktivitäten auf an- dere Weise gefördert haben. So soll der Beschuldigte A. in seiner Funktion als Vorstandsmitglied des D. und als zuständiger Vorsteher des «Departements für
- 12 - Public Relations und Information» des Vereins die Veröffentlichung der beiden durch C. produzierten Videos «AR/EN/FR/DE – Exklusive Interview with E. – The Islamic State and I» (nachfolgend: «Exklusivinterview») und «al-Fajr as Sâdiq» (deutsch: «Die wahrhaftige Morgendämmerung»; nachfolgend nach der deut- schen Fassung zitiert), genehmigt haben. Die Videos sollen als Propaganda für E., den führenden Vertreter der Al-Qaïda in Syrien, und die Dachorganisation Jaysh Al-Fath, einen integralen und zentralen Bestandteil des syrischen Ablegers der Al-Qaïda, Jabhat Al-Nusra, gedient haben. Des Weiteren lautet der Delikts- vorwurf gegen den Beschuldigten A. dahingehend, ein auf der Internetseite des D. am […] veröffentlichtes Interview von P. mit dem Beschuldigten B., dem Ver- einspräsidenten des D., produziert zu haben, wobei die beiden Propagandavi- deos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» beworben worden sein sollen. Diese beiden Videos soll der Beschuldigte A. weiter dadurch beworben haben, dass er an der Organisation eines Anlasses des D. vom 5. De- zember 2016 in einem Hotel in Z. beteiligt oder dafür verantwortlich gewesen sei, er mindestens bei einer Gelegenheit im Dezember 2015 für diesen Anlass mittels Flugblatt Werbung betrieben habe und mit der Organisation des Anlasses, des- sen Promotion sowie seinem dortigen Auftritt darauf hingewirkt habe, dass das Propagandavideo «Die wahrhaftige Morgendämmerung» ein möglichst grosses Publikum erreiche. Schliesslich soll der Beschuldigte A. am 12. Januar 2016 auf dem Online-Kurznachrichtendienst Twitter das Video beworben haben, indem er auf eine ins Bosnische übersetzte Version hingewiesen und diese Nachricht mit der in arabischer Schrift verfassten Bezeichnung «#E.» sowie dem Link zur bos- nischen Version des Videos versehen habe. Durch diese Handlungen soll der Beschuldigte A. aktiv dazu beigetragen haben, E. eine prominente, mehrspra- chige und multimediale Plattform zu bieten, um seine eigene Person sowie die Ideologie der von ihm vertretenen terroristischen Organisation Al-Qaïda vorteil- haft darzustellen und zu propagieren (TPF I pag. 6.100.022 ff.). Der Beschuldigte A. stellt in Abrede, unerlaubte Propaganda für die terroristische Organisation Al- Qaïda betrieben und sich dadurch strafbar gemacht zu haben (TPF II pag. 7.721.050; CAR pag. 7.200.005). 1.2 Dem Beschuldigten B. wirft die Anklage vor, mindestens im Zeitraum zwischen September 2015 und Dezember 2015 in der Schweiz wissentlich und willentlich für die Gruppierung Al-Qaïda oder für eine mit dieser verwandte Organisation Propagandaaktionen organisiert respektive deren Aktivitäten auf andere Weise gefördert zu haben. Im Einzelnen soll der Beschuldigte B. sich einerseits im vom Beschuldigten A. produzierten Interview vom […], welches auf der Internetseite des D. veröffentlicht worden sei, in seiner Funktion als Präsident des D. gegen- über dem Interviewer zur Entstehung des «Exklusivinterview» und zur Person von E. geäussert haben, wobei die Veröffentlichung des Interviews dazu gedient habe, Werbung für das kurz danach veröffentlichte «Exklusive Interview» des D. zu betreiben. Andererseits soll der Beschuldigte B. wiederum in seiner Funktion
- 13 - als Präsident des D. am Anlass vom 5. Dezember 2015 in Z. aufgetreten sein, eine rund 40-minütige Ansprache gehalten und mit diesem Auftritt darauf hinge- wirkt haben, dass das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» ein möglichst grosses Publikum erreiche. Durch diese Handlungen soll der Beschuldigte B. ak- tiv dazu beigetragen haben, dass E., dem führenden Vertreter der Al-Qaïda in Syrien, eine prominente, mehrsprachige und multimediale Plattform geboten wor- den sei, um seine eigene Person sowie die Ideologie der von ihm vertretenen terroristischen Organisation Al-Qaïda vorteilhaft darzustellen und zu propagie- ren, wodurch die verbotene terroristische Organisation Al-Qaïda in ihrer Anzie- hungskraft gegenüber bestehenden und potentiellen Mitgliedern respektive Un- terstützern weltweit gestärkt und somit in der Entfaltung ihrer kriminellen Aktivi- täten gefördert worden sei (TPF I pag. 6.100.026 f.). Der Beschuldigte B. bestrei- tet, sich im Sinne der Anklage schuldig gemacht zu haben (TPF II pag. 7.721.074; CAR pag. 7.300.022). 2. Rechtliche Ausführungen zum Tatbestand von Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz 2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Organi- sation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Pro- pagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Nach Art. 1 des Gesetzes sind namentlich verboten die Gruppie- rungen «Al-Qaïda» (lit. a), «IS» (lit. b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen derselben sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit jenen übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c). Die Vorinstanz hat die Entstehungsgeschichte des Al-Qaïda/IS-Gesetzes, die ge- setzgeberischen Zielsetzungen sowie die tatbestandsmässigen Elemente der einzelnen Tathandlungen einlässlich und zutreffend dargelegt (Urteil SK.2020.7 E. 3.1 – 3.6 [TPF II pag. 7.930.024 ff.]). Unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen (Art. 82 Abs. 4 StPO) braucht das nicht im Einzelnen wiederholt zu werden. Hervorzuheben bleibt hingegen, dass die Strafnorm im Al-Qaïda/IS-Ge- setz sämtliche Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen in der Schweiz und im Ausland unter Strafe stellt, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. November 2014, BBl 2014, 8927 ff.). Die Be- stimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Die Bedrohung manifestiert sich in der aggressiven Propaganda von terroristischen Organisationen. Es besteht das Risiko, dass diese Propaganda Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleitet (Botschaft zum Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie ver- wandter Organisationen vom 12. November 2014, BBl 2014, 8928 und 8931).
- 14 - Die Strafbestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der im Titel des Gesetzes benannten terro- ristischen Organisationen unter Strafe stellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1: vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1; EICKER, Zur Interpretation des Al- Qaïda- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht im Fall eines zum Islami- schen Staat Reisenden, Jusletter 21. November 2016, Rz. 13). Die Generalklau- sel der «Förderung auf andere Weise» ist gemäss den Ausführungen in der Bot- schaft des Bundesrates vom 22. November 2017 zur Verlängerung des Al- Qaïda/IS-Gesetzes bewusst weit gefasst, damit jegliche Handlungen bestraft werden können, mit denen der Fortbestand und die Aktivitäten der verbotenen terroristischen Organisationen gefördert werden (BBl 2018 87, 98 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 als Anwendungs- fall [Ankündigung und Antritt einer Dschihad-Reise]; vgl. LEU/PARVEX, Das Verbot der «Al-Qaïda» und des «Islamischen Staats», AJP 2016, S. 764/765). In sub- jektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Täter muss wissen oder zumindest damit rechnen, dass er eine Gruppierung oder Organisation nach Art. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz unter- stützt, sich daran beteiligt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert (vgl. TPF 2018 22 E. 2.4.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom
18. Dezember 2019 E. 2.2.2). 2.2 Gemäss den einleitenden Ausführungen zur Tatschilderung erfasst die Anklage die inkriminierten Handlungen der beiden Beschuldigten sowohl unter der Tatal- ternative «Organisieren von Propagandaaktionen» als auch unter der in Gestalt einer Generalklausel ausgedrückten Tatvariante «Fördern auf andere Weise» (TPF I pag. 6.100.022 [Anklage-Ziffer 1.2.1] und pag. 6.100.026 [Anklage-Zif- fer 1.3.1]). Die im gerichtlichen Verfahren von der Bundesanwaltschaft vertretene rechtliche Qualifikation konzentrierte sich jedoch auf die verbotene Propagan- datätigkeit (vgl. TPF I pag. 6.920.010; TPF II pag. 7.721.039; CAR pag. 7.200.014). Die Vorinstanz hat die beiden Beschuldigten wegen unerlaubter Propagandaaktivitäten schuldig gesprochen und auf eine nähere Auseinander- setzung mit der als subsidiär bezeichneten Tatvariante «Fördern auf andere Weise» verzichtet (Urteil SK.2020.7 E. 3.3, E. 4.9.11, E. 5.1.5, E. 5.2.6, E. 6.1.2, E. 6.2.2). In Anbetracht der besonderen Relevanz für den vorliegenden Fall ist dazu festzuhalten, dass die Unterstützung oder Organisation von Propagandaak- tionen selbständige Teilnahme- bzw. Hilfshandlungen zugunsten von Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen darstellen, mithin handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall von Art. 25 StGB. Als weitere Tathandlung gilt nach der Recht- sprechung auch die Förderung von Propagandahandlungen, sofern entspre- chendes Handeln eine gewisse Tatnähe zu den verbrecherischen Aktivitäten auf- weist (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E.4.2.1;
- 15 - Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2.3; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017 E. 2.3.1). Mit der fraglichen Strafbestimmung sollen sämtliche Aktivitäten der im Gesetz genannten Organisationen in der Schweiz und im Ausland unter Strafe gestellt werden, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al Qaïda» und «Islami- scher Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. November 2014, BBl 2014, 8927 ff.). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2017 vom
22. Februar 2017 E. 4.1). Die Tatbestandsmässigkeit knüpft nicht an einen kon- kreten Erfolgseintritt an. Die Gesetzgebung zielt darauf ab, die Propaganda für bestimmte Organisationen und Gruppierungen einzuschränken. Eine Person handelt tatbestandsmässig, wenn sie eine der Tatvarianten des Art. 2 Al- Qaïda/IS-Gesetzes begeht, also sich an einer verbotenen Gruppierung oder Or- ganisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Ist eine dieser Handlungsvarianten begangen, ist die Tat vollendet. Insofern präsentiert sich die fragliche Strafbestimmung als ein abstraktes Gefähr- dungsdelikt. 2.3 Gegen eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz werden im Berufungsverfahren wie bereits im erstinstanzlichen Urteil teilweise überge- ordnete Bedenken geäussert. Einerseits hält die Verteidigung des Beschuldigten A. an der vor Vorinstanz vorgetragenen Sichtweise fest, dass die einschlägige Norm zu unbestimmt sei, um sie im strafrechtlichen Sinne anwendbar zu machen. Das Gesetz sage nicht, was genau strafbar sein solle und verletze somit das strafrechtliche Legalitätsprinzip (CAR pag. 7.200.006). Es ist einzuräumen, dass die Strafbestimmung von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz unter dem Blickwin- kelt des Bestimmtheitsgebots sowohl in der Rechtspraxis als auch im Schrifttum durchaus kritisch rezipiert wurde. Insbesondere einzelne Literaturstimmen wie der von der Verteidigung angeführte ANDREAS EICKER (vgl. CAR pag. 7.200.006) erachten die Anwendung der Strafbestimmung als mit dem Bestimmtheitsgebot unvereinbar. Indessen hat sich längst auch das Bundesgericht mit der Frage be- fasst, ob Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes dem in Art. 1 StGB verankerten Bestimmtheitsgebot gerecht wird. Zutreffend hat die Vorinstanz das Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 erwähnt, wo eine Verlet- zung des Bestimmtheitsgebots verneint wird, sofern über das Erfordernis einer gewissen Tatnähe des angeklagten Handelns zu den verbrecherischen Aktivitä- ten der gemäss Gesetz verbotenen Gruppierung eine Einschränkung des mit Strafe bedrohten Verhaltens erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom
22. Februar 2017 E.4.2.1). Angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht kein begründeter Anlass, der Strafbestimmung von Art. 2 Abs. 1 Al-
- 16 - Qaïda/IS-Gesetz von vornherein die Anwendung zu versagen. Soweit notwendig, werden die einzelnen Ausprägungen des Bestimmtheitsgebots im Sachzusam- menhang zu beachten sein. Zweitens wird geltend gemacht, die angeblich ver- letzte Strafnorm befinde sich nicht im Strafgesetzbuch, sondern in einem zeitlich befristeten Gesetz, deren Geltungsdauer einstweilen bis 31. Dezember 2022 be- schränkt sei. Was in der Anklageschrift vorgeworfen werde, sei in rund einem Jahr nicht (mehr) strafbar (CAR pag. 7.200.005). Der Einwand erfolgt ohne Grund. Aus der im angefochtenen Urteil umfassend aufgearbeiteten Normge- nese (Urteil SK.2020.7 E. 2.2.1 – E. 2.2.6) sei einzig aufgegriffen, dass das vor- liegend massgebliche Al-Qaïda/IS-Gesetz am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist. Das Gesetz stand im Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen in Kraft, wes- halb die den beiden Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltensweisen in dessen zeitlichen Anwendungsbereich fallen. Inwiefern die beschränkte Gültigkeitsdauer des Gesetzes die beiden Beschuldigten zu entlasten vermöchte, ist nicht ersicht- lich. Die Bundesanwaltschaft hat ausserdem berechtigterweise darauf hingewie- sen (CAR pag. 7.200.016), dass eine Strafbarkeit wegen den zur Anklage ge- brachten Handlungen selbst nach einer allfälligen Aufhebung des Al-Qaïda/IS- Gesetzes nicht zwingend ausser Betracht fallen müsste. 3. Objektiver Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS- Gesetz 3.1 Propagandamaterial für eine verbotene Gruppierung als Tatobjekt 3.1.1 Wie der einleitenden Darstellung der Anklagevorwürfe zu entnehmen ist, stehen die Anklagevorwürfe gegen die beiden Beschuldigten jeweils im unmittelbaren Zusammenhang mit den zwei Videoerzeugnissen «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung». Bevor auf die einzelnen Tathandlungen einzu- gehen ist, rechtfertigt sich vorab die Klärung der Frage, ob es sich bei den beiden Filmen um Propaganda für eine im Sinne von Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz verbo- tene Gruppierung handelt. In diesem Zusammenhang wurde von den Parteien die von der Vorinstanz nicht ausdrücklich behandelte Frage aufgeworfen, ob in Anbetracht der bundesgerichtlichen Bestätigung des Schuldspruchs gegen C. der Propagandacharakter der fraglichen Videos erneut zur Diskussion gestellt werden könne. Die Bundesanwaltschaft hat schon im erstinstanzlichen Verfahren dafürgehalten, das Bundesgericht habe verbindlich festgestellt, dass es sich bei den beiden Videos um Propaganda für die verbotene Organisation Al-Qaïda handle (TPF II pag. 7.721.025). Im Berufungsverfahren argumentierte die Bun- desanwaltschaft nicht mehr explizit mit der Bindungswirkung eines bundesge- richtlichen Rückweisungsurteils, sondern betonte stattdessen dem Sinne nach die Gefahr widersprüchlicher Urteile in gleicher Sache. So führte die Bundesan- waltschaft aus, ihrer Ansicht nach sei nicht ersichtlich, wie das Berufungsgericht angesichts der materiellen Beurteilung durch das Bundesgericht bezüglich der
- 17 - tatbestandsmässigen Propagandaeigenschaften zu einer abweichenden Er- kenntnis kommen könnte (CAR pag. 7.200.013). Beide Beschuldigten stellen demgegenüber eine diesbezügliche Bindungswirkung in Abrede und bestreiten im erst- wie auch im zweitinstanzlichen Verfahren, dass die beiden Videoerzeug- nisse als verbotene Propaganda zu betrachten seien (TPF II pag. 7.721.065; TPF II pag. 7.721.050; CAR pag. 7.300.013; CAR pag. 7.200.007). Mit der Bundes- anwaltschaft erscheint in der Tat diskutabel, ob sich die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils in der Strafsache gegen C. nicht auch auf die Propa- gandaeigenschaft als objektives Tatbestandselement erstrecken müsste. Der ge- gen C. ergangene Schuldspruch wurde als Ganzes geschützt. Es mag richtig sein, dass im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren hauptsächlich die Erfül- lung des subjektiven Tatbestandes streitig war. Für die Betrachtungsweise der beiden Beschuldigten spricht sodann, dass sie angesichts der ergangenen Frei- sprüche keine Möglichkeit hatten, die erstinstanzliche Bewertung des Propagan- dacharakters der streitbetroffenen Videoerzeugnisse auf ihre Rechtskonformität überprüfen zu lassen. Aus rechtslogischen Gründen setzt die Annahme eines Tatvorsatzes jedoch das Vorliegen objektiver Tatbestandsmerkmale voraus, auf die dieser sich bezieht. Es ergibt sich denn auch aus den bundesgerichtlichen Erwägungen, dass auf den objektiven Tatbestand und damit auch auf den pro- pagandistischen Charakter der beiden Videos eingegangen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.3). Dabei wurde nicht beanstandet, dass der vorinstanzliche Entscheid von Propaganda für die Ideolo- gie der Al-Qaïda ausgegangen war. Gegenteils wurde diese Beurteilung den bun- desgerichtlichen Erörterungen zum subjektiven Tatbestand zugrunde gelegt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4: «Mit der Herstellung und Verbreitung der Videos brachte er den Willen zum Ausdruck, Propaganda für Jabhat Al-Nusra und die Ideologie der Al-Qaïda zu betreiben.» [Hervorhebung nicht im Original]). Schliesslich sei erwähnt, dass das Bundesge- richt den von der Vorinstanz gegen C. ergangenen Schuldspruch bei fehlenden objektiven Tatbestandselementen nicht ohne Weiteres hätte bestätigen können, weil er sich dann einzig eines Versuchs hätte schuldig machen können. Nachdem sich die Strafkammer im vorliegend angefochtenen Urteil indessen erneut aus- führlich mit der Eignung der beiden Videos als Propagandamaterial auseinander- gesetzt hat und diesem Befund zugestimmt werden kann (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), braucht die Streitfrage nicht abschliessend entschieden zu wer- den. 3.1.2 Durch die Propaganda sollen andere Menschen für die geäusserten Gedanken gewonnen oder in ihrer Überzeugung gefestigt und bestärkt werden. Propaganda kann objektiv in irgendwelchen für andere Personen wahrnehmbaren Handlun- gen liegen, z.B. im Halten von Vorträgen, Ausleihen und Verteilen von Schriften, Ausstellen von Bildern, Tragen von Abzeichen, sogar in blossen Gebärden. Sub- jektiv erfordert die Propaganda nicht nur das Bewusstsein, dass eine bestimmte
- 18 - Handlung von anderen Personen wahrgenommen werde, sondern auch die Ab- sicht, durch sie nicht nur Gedanken zu äussern, sondern dafür zu werben, d.h. so auf andere Personen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung be- stärkt werden (BGE 143 IV 308 E. 5.2; BGE 140 IV 102 E. 2.2.2; TPF 2021 31 E. 2.2.2.2). Was zunächst der Propagandacharakter des Videos «Exklusivinter- view» anbelangt, erwägt die Vorinstanz, dieses habe sich grundsätzlich an Mus- lime und insbesondere an muslimische Jugendliche im Westen gerichtet. Es sei notorisch, dass die Verwendung der Internetpropaganda ein Einfallstor für (jegli- chen) gewaltsamen Extremismus sei. Erstellt sei, dass im publizierten Videoer- zeugnis zum Jihad motiviert werde. E. stelle die dschihadistische Jaysh Al-Fath als erfolgreiches und gerechtes Kampfbündnis dar und bezeichne die dazuge- hörenden Kämpfer als Mudschaheddin oder als Märtyrer. Eine solche an Dritte gerichtete Botschaft stelle Werbung bzw. Propaganda zu einem bestimmten Denken und Handeln dar. Es sei weiter erstellt, dass E. auch zum bewaffneten Jihad für die Jaysh Al-Fath auffordere bzw. beabsichtige, die Adressaten dafür zu gewinnen oder sie in ihrer allenfalls bereits bestehenden Bereitschaft dafür zu festigen. Dies stelle Propaganda dar. Angesichts der Redezeit von E. von über 90 % des etwas mehr als 30 Minuten andauernden Videoerzeugnisses komme das Format einer Videobotschaft sehr nahe. Der Verherrlichung des Jihads und der Motivation zum Jihad setze das Video nichts entgegen und die Veröffentli- chung mit Untertiteln in mehreren Sprachen fördere zudem die Gedankenverbrei- tung auf nicht Arabisch sprechende Zuhörer (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.1 – E. 4.9.7). Im Zusammenhang mit dem Video «Die wahrhaftige Morgendämme- rung» hält die Vorinstanz fest, dass dem Zuschauer, namentlich durch die Be- grüssungsszene mit E., die Freude eines solchen Kontakts bzw. die Sympathie von C. zu E. übermittelt werde. Insofern zeige das Video das Wohlwollen des Videoherstellers zu E., dem geistigen Führer der Jaysh Al-Fath und Befürworter der Ideologie der Al-Qaïda. Sodann würden sich die im Hintergrund hörbaren Naschids auf den gewaltsamen Dschihad beziehen. Zu hören sei ein Kampflied gegen Zion mit Aufruf zum Töten. Der Aufruf zum gewaltsamen Jihad werde durch die Begleitmusik zu einem Video über die Jaysh Al-Fath und die von ihr eroberten Gebiete, das deren militärisches Wirken und somit auch jenes der da- zugehörenden und militärisch operierenden Jabhat Al-Nusra. Das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» stelle somit ebenfalls Propaganda für die Jaysh Al-Nusra und deren gewaltsamen Dschihad und somit auch für die Ideologie der Al-Qaïda dar (Urteil SK.2020.7 E. 4.10.3 – E. 4.10.4). 3.1.3 Die soeben skizzierte vorinstanzliche Beurteilung der Propagandaqualität der an- klagegegenständlichen Videoerzeugnisse erfolgte einlässlich und sorgfältig. Sie erweist sich in jeder Hinsicht als zutreffend. Als Folge dessen kann grundsätzlich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82
- 19 - Abs. 4 StPO). Der Inhalt der beiden Videos wurde im vorinstanzlichen Urteil de- tailliert wiedergegeben (Urteil SK.2020.7 E. 4.1.1 [«Exklusivinterview»] und E. 4.1.2 [«Die wahrhaftige Morgendämmerung»]). Die von der Vorinstanz gleich- sam minutiös nachgezeichneten textlichen und (audio-)visuellen Eigenschaften der beiden Videos lassen in ihrer Gesamtheit keinen anderen Schluss zu, als dass darin in einer werbenden und aufwieglerischen Art und Weise die Gesin- nung und kämpferisch-aggressive Ideologie von Jabhat Al-Nusra und somit auch von Al-Qaïda positiv inszeniert wird. Darin liegt die vom Gesetzgeber als unzu- lässig gewertete propagandistische Botschaft, deren Verbreitung strafrechtlich zu sanktionieren ist. Die beiden Filmerzeugnisse waren offenkundig dazu be- stimmt, den Betrachter für die darin vermittelte Ideologie zu gewinnen. Was sei- tens des Beschuldigten im Berufungsverfahren dagegen eingewendet wird, ver- mag die Argumentation der Vorinstanz nicht zu entkräften. So machen die beiden Beschuldigten etwa geltend, Propaganda für die Al-Qaïda könne schon deshalb nicht vorliegen, weil diese Organisation selber nicht genannt werde (vgl. nur CAR pag. 7.200.007; CAR pag. 7.300.009). Dazu hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der von der im Video angesprochenen Jaysh Al-Fath propa- gierte Dschihad der ideologischen Ausrichtung der Al-Qaïda entspreche und die Al-Qaïda insofern durchaus auch thematisiert werde (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.7.6 [«Exklusivinterview»] und E. 4.10.3.1 [«Die wahrhaftige Morgendämmerung»]). Ausserdem hat die Vorinstanz in gründlicher und nicht zu beanstandender Aus- wertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen dargelegt, dass sich E. als Verfechter der Al-Qaïda und deren Ideologie positioniert hatte und welche ideologische Nähe zwischen den verschiedenen dschihadistischen Gruppierun- gen der syrischen Oppositionsfront bestand (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.7.3 – E. 4.9.7.6 und E. 4.10.3.1). Es greift deshalb zu kurz, wenn die beiden Beschul- digten auch im Berufungsverfahren geltend machen, E. sei im fraglichen Zeit- punkt im syrischen Konflikt in vermittelnder Funktion aufgetreten und habe im innerislamischen Diskurs Stellung gegen den IS bezogen (CAR pag. 7.200.008; CAR pag. 7.300.008 f.). Weder das eine noch das andere vermag die in den bei- den Videoproduktionen von E. demonstrierte gewalttätig-extremistische Einstel- lung zu relativieren. Unbegründet ist schliesslich der Vorwurf, die Vorinstanz habe in einer Art logischem Fehlschluss die ablehnende Haltung gegenüber dem IS mit ideologischer Unterstützung der Al-Qaïda gleichgesetzt. Damit werden die im angefochtenen Urteil in grosser Zahl angeführten Sachumstände ausgeblen- det, angesichts derer für die Vorinstanz zu Recht keinerlei Zweifel daran verblie- ben, dass E. ein Anhänger der auch von der Al-Qaïda vertretenen gewaltextre- mistischen Ideologie war. 3.1.4.1 Hinsichtlich der ihnen vorgeworfenen Tathandlungen berufen sich beide Be- schuldigte auf verfassungsrechtlich garantierte Grundrechte wie die Medienfrei- heit oder die Meinungsäusserungsfreiheit und nehmen für sich in Anspruch, eine journalistische Aufgabe wahrgenommen zu haben. Auch wenn diese Einwände
- 20 - ihrem Wesensgehalt nach die Motivation und damit eher subjektive Tatbestands- komponenten betreffen, rechtfertigt es sich, sie als eigenständiger Teil der Frage nach dem propagandistischen Gehalt zu behandeln. Im Wesentlichen wird sei- tens der Beschuldigten geltend gemacht, ihr Umgang mit dem von der Anklage als solchem bezeichneten Propagandainhalt sei ausschliesslich kontextualisiert erfolgt, habe die Thematik einer medialen Berichterstattung gleich eingeordnet und zum besseren Verständnis unter Vermittlung von Hintergrundinformationen bearbeite. Dadurch hätten sie die freie Meinungsbildung gefördert (TPF II pag. 7.721.060 und TPF II pag. 7.721.062 f.; TPF II pag. 7.721.054; CAR pag. 7.200.006 und CAR pag. 7.200.019 und CAR pag. 7.300.010 ff.; CAR pag. 7.200.022; CAR pag. 7.200.023). Was das zunächst angesprochene Span- nungsverhältnis zwischen dem vorliegend zu beurteilenden Straftatbestand und der Ausübung von Freiheitsrechten im Allgemeinen anbelangt, hat schon die Vo- rinstanz zu Recht festgestellt, dass der sachliche Geltungsbereich der der Frei- heit der Kommunikation und der Meinungsbildung dienenden Grundrechte tan- giert ist. Der Vorinstanz ist weiter zu folgen, dass politische, ideologische, kultu- relle und weitere propagandistische Äusserungen alltäglich und von den verfas- sungsmässigen Grundrechten wie der Meinungs- und Informationsfreiheit ge- schützt sind, diese Grundrechte indessen nicht schrankenlos gelten (Urteil SK.2020.7 E. 3.4.3). Propagandatätigkeiten für eine terroristische Organisation mit dschihadistischem Gedankengut sind geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beeinträchtigen. Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend ausge- führt hat (Urteil SK.2020.7 E. 3.4.4), erweist sich das Verbot des Propagierens dschihadistischen Gedankenguts und der Förderung entsprechender Aktivitäten in Anbetracht der von terroristischen Organisationen ausgehenden Bedrohung als verhältnismässig. Die in Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz vorgesehene Strafbarkeit ist daher im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der Ordnung. Sie ist gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b des Internationalen Paktes über bür- gerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; in Kraft getreten für die Schweiz am 18. September 1992) erforderlich für den Schutz der öffentlichen Ordnung. Propagandistische Tätigkeiten für die Al-Qaïda, den IS oder in Bezug zu den genannten Organisationen stehende Gruppierungen fallen folglich nicht unter den Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit. Hinsichtlich sol- cher Äusserungen und Aktivitäten sind jedenfalls die Voraussetzungen erfüllt, unter welchen die Ausübung der von den Beschuldigten angerufenen Grund- rechte durch Strafdrohungen beschränkt werden kann. 3.1.4.2 Soweit beide Beschuldigten im vorliegenden Zusammenhang auf das hinsichtlich der Verurteilung von C. vor dem EGMR hängige Beschwerdeverfahren (CAR pag. 7.300.013 und CAR pag. 7.300.016) verweisen, lässt sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine vom EGMR festgestellte Verletzung der EMRK oder der Protokolle dazu kann einen Revisionsgrund darstellen (Art. 410 Abs. 2 StPO;
- 21 - Art. 122 BGG). Bis zu einem endgültigen Urteil des EGMR ist jedoch von der Rechtskräftigkeit des gegen C. ergangenen Bundesgerichtsurteils und dem Be- stand der dieses tragenden Erwägungen auszugehen. Betreffend die behauptete Art und Weise der Auseinandersetzung mit den als Propaganda zu bezeichnen- den Inhalten in den beiden Videos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» erscheint sodann vorab eine Begriffsklärung angezeigt. So- fern unter «Kontextualisierung» das abstrakte In-Beziehung-Setzen verschiede- ner Inhalte verstanden wird, wird niemand den beiden Beschuldigten widerspre- chen können (vgl. etwa CAR pag. 7.300.011). Die vorliegend relevante Kontex- tualisierung meint jedoch etwas anderes. Ein kontextualisiertes Format will infor- mieren und aufklären sowie den Betrachter nicht bloss beeinflussen, sondern durch die Darlegung von Fakten sowie Gründen und Gegengründen dessen ei- gene Meinungsbildung ermöglichen. Die vorliegend kritiklose und unterstützende Befassung mit den propagandistischen Inhalten genügt diesen Ansprüchen nicht. Die Anschauungen des in beiden Videos prominent auftretenden E. werden in- haltlich weder hinterfragt noch überhaupt diskutiert. Eine auch nur ansatzweise kritische Haltung ist nicht feststellbar. So finden sich etwa im vom Beschuldigten B. gegebenen Interview vom […] oder im von ihm anlässlich der Veranstaltung vom 5. Dezember 2015 gehaltenen Vortrag keine Textpassagen, die einen un- befangenen Leser oder Zuhörer Anlass zu Zweifeln an den vermittelten Botschaf- ten geben könnten. Selbst ausdrückliche Aufrufe zum gewaltsamen Dschihad werden vorbehaltlos hingenommen. Im Grunde ist die von E. vertretene Ideologie denn auch gar nicht der eigentliche Gegenstand des von den beiden Beschuldig- ten behaupteten Diskurses. Genau betrachtet wird diese stattdessen in den ar- gumentativen Katalog zur geltend gemachten diskursiven Dekonstruktion der IS- Ideologie integriert und damit unreflektiert in das eigene Narrativ übernommen. Dabei werden die ideologischen Aussagen von E. dem als extremistisch ge- brandmarktem und zu bekämpfenden Gedankengut des IS konsequent gegen- über gestellt. Alleine mit dieser Kategorisierung wird eine Wertung zu Gunsten von E. bekundet. Insgesamt manifestiert sich im Umgang der Beschuldigten mit den propagandistischen Inhalten der Aussagen von E. eine distanzlose Einstel- lung, die letztlich nicht anders als als Zustimmungsbekundung interpretiert wer- den kann. Gleichzeitig liegt darin eine mit einer diskursiven Herangehensweise nicht zu vereinbarende vorbehaltlose Übernahme der Ansichten von E. Die im Berufungsverfahren bemühten Vergleiche mit Produktionen von öffentlich-recht- lichen Fernsehanstalten blenden in dieser Hinsicht Aspekte aus, auf die es hier gerade ankommt. Was die Handlungen der Beschuldigten von der angesproche- nen Berichterstattung unterscheidet, ist die fehlende kritische Auseinanderset- zung. Die Beschäftigung mit den propagandistischen Botschaften durch die bei- den Beschuldigten wollte nicht primär einordnen, sie wollte vor allem überzeu- gen. Unter diesen Umständen können die beiden Beschuldigten keine journalis- tischen Beweggründe und vor allem kein entsprechenden Vorgehen für sich be- anspruchen.
- 22 - 3.2 Die dem Beschuldigten A. konkret vorgeworfenen Tathandlungen 3.2.1 «Absegnen und Veröffentlichung der Propaganda-Videos» (Anklagezif- fer 1.2.1.1) 3.2.1.1 Die Vorinstanz erachtet in objektiver Hinsicht als erstellt, dass sich der Beschul- digte A. mit der Genehmigung der Veröffentlichung der Videos «Exklusivinter- view» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz schuldig gemacht habe (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.10 und E. 4.10.6). Der Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht weitestgehend unbestritten. Der Beschuldigte A. war im fraglichen Zeitraum Mitglied des Vor- standes des Vereins D. und fungierte als Vorsteher des «Departements für Public Relations und Information» als Kommunikationsverantwortlicher des Vereins D. Dass er in dieser Funktion die massgeblichen Entscheidungen über Veröffentli- chungen des Vereins getroffen hat, ist unstreitig und wurde vom Beschuldigten ausdrücklich anerkannt. Es steht weiter fest, dass der Beschuldigte A. die Veröf- fentlichung der beiden Videoproduktionen genehmigt hat. Sowohl in öffentlichen Stellungnahmen als auch in seinen Aussagen im vorliegenden Strafverfahren hat der Beschuldigte A. ausdrücklich die Verantwortung für die Veröffentlichung übernommen (vgl. etwa «Twitter Tweet vom 21. Dezember 2015» [BA pag. 10.02.0293] und Bericht des D. vom 24. April 2018 zu den wesentlichen Vorwür- fen der Schweizer Bundesanwaltschaft [BA] bzw. der Bundeskriminalpolizei [BKP] i.S. Anklage wegen vermeintlicher Al-Qaida-Propaganda gegen B., A. und C. [Strafuntersuchung SV.15.1660-NOT] [TPF I pag. 6.522.088]; Schlusswort anlässlich der ersten erstinstanzlichen Verhandlung [TPF pag. 6.925.111 ff.]). Dass die beiden Videos in der Folge auf den Social-Media-Kanälen des D. und auf Internetplattformen publiziert wurden, ist – wie die Vorinstanz schon festge- halten hat (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.1 und E. 4.10.1) – ebenfalls unbestritten und erstellt. Betreffend die rechtliche Qualifikation erwägt die Vorinstanz, der Be- schuldigte habe die beiden Videos zu Handen der Allgemeinheit publizieren las- sen. Die Verwendung der Internetpropaganda als Einfallstor für (jeglichen) ge- waltsamen Extremismus sei notorisch (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.1 und E. 4.10.1). Der Beschuldigte A. habe die beiden Videos ungefiltert und ohne kritische Rela- tivierung publizieren lassen. Der Verherrlichung des Dschihads und der Motiva- tion zum Dschihad sei nichts entgegengesetzt worden und die Veröffentlichung mit Untertiteln in mehreren Sprachen fördere zudem die Gedankenverbreitung auf nicht Arabisch sprechende Zuhörer. Mit der Gutheissung der Veröffentlichung der beiden Videos habe der Beschuldigte A. Propaganda getätigt (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.6 und E. 4.10.4). 3.2.1.2 Im Berufungsverfahren wendet sich der Beschuldigte A. nicht in erster Linie ge- gen die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung. Dagegen opponiert er in mehrfa-
- 23 - cher Hinsicht gegen die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdi- gung. Einmal wird geltend gemacht, die in der Anklage verwendeten Tätigkeiten «absegnen» und «veranlassen» seien keine justiziablen Handlungen. Aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, wie er wem gegenüber was konkret gemacht habe, das als «absegnen» oder «veranlassen» bezeichnet werden könnte (CAR pag. 7.200.009; vgl. auch TPF II pag. 7.721.053). Ein Eingehen auf diese Rügen erübrigt sich aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. Erwägung I./2.2 hiervor) vorab in dem Umfang, als die Verletzung des Anklagegrundsatzes thematisiert wird. Nicht gefolgt werden kann alsdann der Auffassung, weder das Absegnen noch das Veranlassen könne eine tatbestandsmässige Handlung sein. «Abseg- nen» entspricht im umgangssprachlichen Bereich, etwa ein bestimmtes Vorha- ben zu bewilligen. Etwas «veranlassen» heisst im vorliegenden Kontext offen- sichtlich, dass dafür gesorgt wurde, dass etwas Bestimmtes getan wird. Beide Verben bezeichnen konkrete Tätigkeiten. Es ist nicht einzusehen, weshalb die dergestalt umschriebenen Handlungen bezogen auf die einschlägige Strafnorm von vornherein als taugliche Tatobjekte ausscheiden müssten. Wenn der Be- schuldigte unbestrittenermassen die Publikation der beiden Filme genehmigt und die Veröffentlichung verantwortet hat, hat er sie zwangsläufig im skizzierten Sinne «abgesegnet» und «veranlasst». Im Übrigen ist mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.5) als irrelevant zu betrachten, ob der Beschuldigte die fragli- chen Inhalte selber auf die verschiedenen Medienkanäle eingestellt hat oder nicht. Des Weiteren bringt der Beschuldigte vor, dass ein konkreter Erfolg der ihm vorgeworfenen Handlungen anklagemässig nicht umschrieben und auch nicht bewiesen sei (CAR pag. 7.200.009). Der Einwand übergeht die Art des Tat- bestandes, der gerade nicht voraussetzt, dass durch das inkriminierte Verhalten tatsächlich eine terroristische Organisation in ihrer Anziehungskraft gestärkt und in der Entfaltung ihrer kriminellen Aktivitäten gefördert wurde. 3.2.1.3 Andere konkrete Einwände, welche das vorinstanzliche Fazit, der Beschuldigte A. habe durch Genehmigung und Veranlassung der beiden Videoproduktionen objektiv tatbestandsmässig gehandelt, in Frage stellen könnten, wurden im Be- rufungsverfahren nicht vorgetragen. Die überzeugend begründeten rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind denn auch nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann wiederum auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Sinne einer verdeutli- chenden Zusammenfassung sind nachfolgend in der gebotenen Kürze die zent- ralen Überlegungen darzulegen, aufgrund derer die objektive Tatbestandsmäs- sigkeit der hier zur Diskussion stehenden Handlungen des Beschuldigten A. nicht ernsthaft bestritten werden kann. Indem der Beschuldigte A. die Publikation der beiden Videos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» auf verschiedenen Medienkanälen veranlasste, hat er Propaganda für eine ver- botene Gruppierung verbreitet. Die Veröffentlichung der beiden Filmerzeugnisse
- 24 - richtete sich an einen möglichst grossen, im Einzelnen noch unbestimmten Ad- ressatenkreis. Die Publikation hat offenkundig die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die verbotene Propaganda weitere Beachtung findet. Dies gilt umso mehr, als angesichts der gewählten Verbreitung über das Internet keine Einflussmög- lichkeiten bezüglich der weiteren Verwendung des Materials mehr bestand. Der Beschuldigte A. verschaffte den beiden Propagandavideos durch die öffentliche Publikation einen potentiell unbegrenzten Konsumentenkreis und damit eine aus- gedehnte Reichweite. Dadurch wurde die Beeinflussung einer unbestimmten An- zahl von Betrachtern ermöglicht. Damit hat der Beschuldigte A. eine gesetzlich verbotene Gruppierung propagandistisch unterstützt und tatbestandsmässig im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz gehandelt. 3.2.2 «Bewerbung der Propagandavideos» (Anklageziffer 1.2.1.2) 3.2.2.1 Für die Vorinstanz steht weiter fest, dass der Beschuldigte A. sich auch durch die Veröffentlichung eines Interviews mit dem Beschuldigten B. am […], mit der Or- ganisation des Anlasses des D. vom 5. Dezember 2015, mit der Bewerbung mit- tels Flugblatt und seiner Teilnahme an der Premiere der Vorführung des Films «Die wahrhaftige Morgendämmerung» sowie mit Absetzung eines Tweets am
12. Januar 2016 wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz strafbar gemacht hat. Im angefochtenen Urteil heisst es zur Begründung zu- nächst, das Interview und dessen Publikation seien nicht bestritten. Anerkannt sei auch, dass der Beschuldigte A. am Anlass des D. vom 5. Dezember 2015 teilgenommen habe. Eine Beteiligung des Beschuldigten A. an der Organisation des Anlasses sei aufgrund seiner Stellung als Vorstandsmitglied und Kommuni- kationsverantwortlicher plausibel. Unbestritten sei, dass der Beschuldigte A. am Anlass vom 5. Dezember 2015 als Redner/Moderator teilgenommen und dem Journalisten O. im Vorfeld einen diese Veranstaltung betreffenden Flyer ausge- händigt habe. Schliesslich bestünden keine Hinweise darauf, dass der fragliche Eintrag auf dem Twitter-Konto des Beschuldigten A. nicht von ihm stamme (Urteil SK.2020.7 E. 5.1.2, 5.1.3, E. 5.2.5 und E. 5.3.1). Sodann führt die Vorinstanz in rechtlicher Sache aus, die im Interview vom Beschuldigten gemachte Werbung beziehe sich auf die verbotene Gruppierung Al-Qaïda. Der Beschuldigte A. habe die Verbreitung der Propaganda ermöglicht und sich damit an der Propagandaak- tion für Al-Qaïda beteiligt (Urteil SK.2020.7 E. 5.1.5.3). Der Anlass des D. vom
5. Dezember 2015 habe als Plattform zur Vorführung des Videos «Die wahrhaf- tige Morgendämmerung» gedient, weshalb auch die Bewerbung und die Durch- führung des Anlasses, an dem das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» vorgeführt worden sei, verbotene Propaganda darstelle, wobei der Beschuldigte A. die Bedeutung des Premierenanlasses gegenüber potentiellen Zuschauern durch seine persönliche Teilnahme unterstrichen und somit verbotene Propa- ganda betrieben habe (Urteil SK.2020.7 E. 5.2.6.1). Der Tweet-Eintrag vom
- 25 -
12. Januar 2016 schliesslich beziehe sich auf das vom Beschuldigten A. vorgän- gig veröffentlichte und beworbene Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung». Dieses Video habe der Beschuldigte A. durch den Tweet, es sei nun eine bosni- sche Übersetzung vorhanden, öffentlich und insbesondere gegenüber den Per- sonen deutscher und bosnischer Sprache beworben. Auch durch die Bewerbung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» via Twitter habe sich der Be- schuldigte A. der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz schul- dig gemacht (SK.2020.7 E. 5.3.1 und 5.3.4). 3.2.2.2 Die vorinstanzlichen Feststellungen werden im Berufungsverfahren in tatsächli- cher Hinsicht nicht bestritten angefochten. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil ist vom Sachverhalt auszugehen, wie in die Vorinstanz als erstellt erachtet hat und wie er sich anhand der angeführten Aussagen und weiteren Beweismittel ohne Weiteres zuverlässig rekonstruieren lässt. An den noch vor Vorinstanz geäusserten Vorbehalten hinsichtlich der Ab- fassung der Anklageschrift (vgl. TPF II pag. 7.721.054) wurde nicht mehr festge- halten. Hingegen wird der vorinstanzliche Schuldspruch wiederum aus rechtli- chen Gründen kritisiert. Wie schon vor Vorinstanz (vgl. TPF II pag. 7.721.054) wendet der Beschuldigte A. in einem grundsätzlichen Sinne ein, eine Verurtei- lung wegen der Bewerbung der beiden Videos würde die Strafbarkeit überstra- pazieren. Er habe gar nichts getan, was strafbar sein könne. Gemäss Anklage soll er Propaganda für Propaganda gemacht haben. Es sei nicht ersichtlich, wie damit unmittelbar eine verbotene Gruppierung wie die Al-Qaïda unterstützt wer- den könne. Ihm werde eine nicht strafbare mittelbare Unterstützung vorgeworfen. Das könne nicht strafbar sein. Zudem wisse niemand, was die Wirkung der an- geblichen Propaganda gewesen sei. Das Gleiche gelte für den Tweet, den er am
12. Januar 2016 abgesetzt habe und in dem er auf eine ergänzte Fassung der Videos hingewiesen habe. Im vorliegenden Zusammenhang sei auszuschlies- sen, dass solches als Propaganda für eine verbotene Organisation qualifiziert werden könne (CAR pag. 7.200.009 f.). Auf die unter der Überschrift «Bewer- bung» konkret vorgeworfenen Tathandlungen bezogen, liess der Beschuldigte A. im vorinstanzlichen Verfahren zudem einwenden, dass das blosse Ankündigen eines Videos nicht strafbar sein könne und im Interview mit dem Beschuldigten B. nichts zu erkennen sei, was strafbar sei. Der Interviewte ordne im fraglichen Gespräch ein, was das zu publizierende Video zeigen werde und welche Fragen sich stellten (TPF II pag. 7.721.054). Mit der Verteilung des Flugblattes zur Ver- anstaltung des D. vom 5. Dezember 2015 an O. sei keine Werbung für die Al- Qaïda gemacht worden (TPF II pag. 7.721.054). Wie der blosse Auftritt an dieser Veranstaltung Werbung für Al-Qaïda sein könnte, sei nicht nachvollziehbar (TPF II pag. 7.721.055). Bei einem Link auf ein Video schliesslich handle es sich nicht um die Organisation von Propaganda, sodass er sich auch durch den Tweet auf Twitter nicht strafbar gemacht haben könne (TPF II pag. 7.721.055).
- 26 - 3.2.2.3 Mit den tathandlungsbezogenen Einwänden des Beschuldigten hat sich die Vo- rinstanz nur am Rande befasst. Dabei hätten namentlich die kritischen Anmer- kungen betreffend die Tragweite und den Anwendungsbereich eine nähere Aus- einandersetzung verdient gehabt. Dem Beschuldigten ist darin beizupflichten, dass die Handhabung der fraglichen Strafbestimmung ohne gewisse Tatbe- standsrestriktionen zu einer uferlosen Strafbarkeit führen würde. Es stellt sich im Lichte des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes in der Tat die Frage, wie weit der Kreis der strafwürdigen Werbung für die propagandistische Sache ge- zogen werden darf. Denktheoretisch ist eine beliebige Anzahl mehr oder weniger positiv konnotierter Bezugnahmen auf propagandistische Äusserungen vorstell- bar, die sich ihrerseits dem Vorwurf der Förderung der Propaganda aussetzen würden. Es drängt sich auf, sich bei der Abgrenzung zwischen strafbaren und nicht strafbaren Formen der Bewerbung von den Überlegungen des Gesetzge- bers zum Al-Qaïda/IS-Gesetz leiten zu lassen. Die fragliche Strafnorm bezweckt die wirksame Intervention gegen ein vielseitiges und im Erscheinungsbild variie- rendes Bedrohungspotential. Die effiziente strafrechtliche Bekämpfung terroristi- scher Aktivitäten verlangt nach einer relativ weitgehenden Pönalisierung im Be- reich propagandistischer Umtriebe. In Anbetracht der Zielsetzung der Strafbe- stimmung lässt sich ein Vergleich zu dem die Verbreitung rassistischer Ideolo- gien unter Strafe stellenden Art. 261bis StGB ziehen. Gemäss Art. 261bis Abs. 3 StGB sind sämtliche Hilfshandlungen zur Verwirklichung von Propaganda straf- bar. Die Rechtspraxis hatte sich in diesem Zusammenhang wiederholt mit dem Setzen von Internetlinks zu befassen. Die Rechtsprechung tendiert bei einer di- rekten Verlinkung rassendiskriminierender Inhalte zur Annahme der Strafbarkeit, bei einem indirektem Link (Link auf Link-Liste) hingegen in der Regel mangels Zurechnung des Unrechts zur Straflosigkeit (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei METTLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 261bis N. 46). Entsprechend und unter Berücksichtigung der Rechtsschutzziele erscheint es sachgerecht, un- ter die strafbare Propagandatätigkeit diejenigen werbenden Handlungen zu sub- sumieren, die unmittelbar und direkt auf die propagandistischen Inhalte Bezug nehmen und erkennbar auf deren Weiterverbreitung abzielen. Eine solche Aus- legung erlaubt eine differenzierte Kategorisierung von unterstützenden Aktivitä- ten bezüglich der Bewerbung von Propagandamaterial und begegnet durch kon- krete Merkmale einer unzulässigen Ausweitung der Strafbarkeit. 3.2.2.4 Nach dem Gesagten ist den seitens des Beschuldigten B. vorgetragenen und auch für den Beschuldigten A. heranzuziehenden Ausführungen zu folgen, wo- nach es zur Tatbestandserfüllung nicht ausreicht, wenn das Ansehen einer ver- botenen Gruppierung mittelbar und gleichsam als Reflexwirkung gesteigert wird (vgl. CAR pag. 7.300.008). Fehl gehen diese Vorbringen indessen insofern, als gestützt auf eine in anderer Angelegenheit ergangene und im Berufungsverfah- ren eingereichte Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom
20. Juli 2021 (CAR pag. 7.300.001 ff.) aufgezeigt werden soll, dass die Anklage
- 27 - gegen die beiden Beschuldigten auf eine uneinheitliche Praxis der Bundesan- waltschaft zurückzuführen sei (CAR pag. 7.300.007 f.; vgl. auch CAR pag. 7.300.013 f.). Der Nichtanhandnahmeverfügung lag – soweit aus deren Be- gründung ersichtlich – eine Anzeige zugrunde, wonach vom D. gesammelte Spendengelder in Syrien nicht für humanitäre Zwecke verwendet, sondern an dortselbst kämpfende islamische Terroreinheiten abgegeben worden seien (CAR pag. 7.300.001). Die Bundesanwaltschaft konnte keine Hinweise darauf erken- nen, dass die Spendengelder nicht der Zivilbevölkerung zugekommen seien (CAR pag. 7.300.003). Vorliegend von besonderem Interesse sind indessen die weiteren Ausführungen, wonach solche Hilfsaktionen das Ansehen einer Grup- pierung bei der Zivilbevölkerung in dem von dieser kontrollierten Gebiet mehre, es sich dabei aber um einen indirekten Nebeneffekt handle, der nicht mit direkter Unterstützung zu verwechseln sei, die im Falle von kriminellen oder der Al-Qaïda verwandten Organisationen strafbar wäre (CAR pag. 7.300.003). Entgegen der von der Verteidigung des Beschuldigten B. vertretenen Ansicht (CAR pag. 7.300.007) handelt es sich beim nicht anhandgenommenen Anzeigesach- verhalt nicht um einen «ähnlich gelagerten» Fall. Vielmehr unterscheidet er sich von den vorliegenden Anklagesachverhalten in wesentlichen Belangen. Wäh- rend dort eine allfällige Unterstützungswirkung allenfalls aus einer womöglich ei- ner terroristischen Organisation zugeschriebenen Wohltätigkeit zugunsten der Bevölkerung resultierte, beinhaltet die Anklageschrift hier den Vorwurf, unmittel- bar die Ideologie einer verbotenen terroristischen Organisation propagiert zu ha- ben. Die Ausgangslage ist in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich anders und nicht vergleichbar. Der Nichtanhandnahmeverfügung lässt sich damit nichts ent- nehmen, was für die vorliegend zu beurteilende Strafsache entscheidend sein könnte. 3.2.2.5 Nach Massgabe der zuvor dargelegten Grundsätze ist in der Folge zu prüfen, ob die dem Beschuldigten A. zur Last gelegten Handlungen als strafbare Unterstüt- zung verbotener Propaganda durch Bewerbung der entsprechenden Inhalte qua- lifiziert werden können. Dabei gilt es vorab, den die vorgeworfenen Tathandlun- gen umspannenden Gesamtzusammenhang nicht aus den Augen zu verlieren. In der Anklageschrift wird zu Beginn in einer Kurzzusammenfassung der Vorwurf umschrieben, die von C. produzierten Videos seien vor und nach ihrer Veröffent- lichung von den beiden Beschuldigten aktiv beworben worden (TPF I pag. 6.100.003). Die den beiden Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfenen Werbehandlungen werden in der Anklageschrift jeweils unter der einheitlichen Überschrift «Bewerbung der Propaganda-Videos» (TPF I pag. 6.100.023 und TPF I pag. 6.100.026) dargelegt. Die verschiedenen Tathandlungen werden zu- dem durch die Verwendung der modalen Präposition «indem» miteinander ver- knüpft. Der abschliessende Vorwurf, wonach durch diese Tätigkeiten aktiv dazu beigetragen worden sein soll, dass E. sich und die Ideologie der terroristischen Organisation Al-Qaïda vorteilhaft darstellen und propagieren habe können, fasst
- 28 - die einzelnen Bewerbungsaktivitäten im Hinblick auf ihr gemeinsames Ziel und Resultat wiederum zu einer Handlungseinheit zusammen. Nach Anlage und Ab- fassung beinhaltet die Anklageschrift demnach nicht eine Abfolge isolierter und mehr oder weniger zufällig erfolgender Werbehandlungen. Wie die Bundesan- waltschaft im Verlauf des Verfahrens wiederholt ausgeführt hat, geht es bei den Anklagevorwürfen um eine koordinierte und organisierte Bewerbungskampagne (TPF I pag. 6.920.009; TPF II pag. 7.721.026). Wird der von der Anklage unter- stellte Propagandazweck ausgeklammert, haben die beiden Beschuldigten nie in Abrede gestellt, dass sämtliche Unternehmungen rund um die Veröffentlichung der beiden Videos in gemeinsamer Absprache und Koordination erfolgten. In dem von beiden Beschuldigten angeführten Bericht des D. vom 24. April 2018 wird ausgeführt, wie dadurch die Präventionsarbeit des D. gegen den IS-Extre- mismus fortgesetzt werden sollte (BA pag. 6.522.084). Des Weiteren wird in die- sem Bericht aufgezeigt, wer gemäss seiner Funktion im ISZR welche Tätigkeit übernommen hatte (BA pag. 6.522.085). Es darf daher als erstellt gelten, dass es ein gemeinsames Vorhaben zur Bekanntmachung der beiden Videoerzeug- nisse gab und die mehrschrittige Ausgestaltung von beiden Beschuldigten mit- getragen wurde. Eine allzu isoliert und zu ausgestanzt wirkende Betrachtung der konkret vorgeworfenen Propagandahandlungen würde den Blick für diese kon- zeptionelle Ausgangslage verstellen. 3.2.2.6 Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, das vom Beschuldigten A. veröffentlichte Interview von P. mit dem Beschuldigten B. stelle verbotene Propaganda dar. Diese Beurteilung gibt im Ergebnis zu keinen Beanstandungen Anlass. Das dem Beschuldigten A. zuzurechnende Interview wurde auf der Homepage des D. pu- bliziert und ist an die Öffentlichkeit als Adressatin gerichtet. Inhaltlich sind die Ausführungen im Interview geeignet, eine beeinflussende Wirkung auf die poten- tielle Leserschaft zu entfalten und diese für die geäusserten Ansichten und Mei- nungen zu gewinnen. Entgegen der Darstellung beider Beschuldigter nehmen E. und das mit ihm geführte Interview darin sehr wohl eine zentrale Stellung ein. Sowohl in der Titelgebung als auch in der einleitenden Umschreibung wird der primäre Fokus auf das Interview mit E. gelegt (BA pag. 13.02.0049). Im An- schluss an den Interviewtext finden sich sodann Hinweise auf Publikationster- mine (BA pag. 13.02.0051). Es kommt auf inhaltlicher Ebene entscheidend hinzu, dass E. ebenso wie die von ihm getätigten Aussagen durchwegs positiv konnotiert werden. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass und wie E. als Persönlichkeit («Gelehrter» / «Autorität im Kampf gegen die IS-Ideologie» [Urteil SK.2020.7 E. 5.1.5.2; vgl. BA pag. 13.02.0051) ebenso wie in seinem Wirken («zentrale Brückenbauerfigur» mit «unglaublich wichtigem» Einfluss / «wichtige Stimme der innerislamischen Mässigung» / Einstehen «gegen die Unterdrückung von Minderheiten» und für «Milde im Umgang mit Kriegsgefangenen» [SK.2020.7 E. 5.1.5.2; vgl. BA pag. 13.02.0051]) ausschliesslich vorteilhaft attri- buiert wird. Diese von der Vorinstanz zu Recht als «begeistert» (Urteil SK.2020.7
- 29 - E. 5.1.5.2) apostrophierte Darstellung von E. wollte fraglos das Interesse an dem von C. mit ihm durchgeführten Interview wecken. Zugleich wird der Eindruck er- zeugt, dass besonderes Gewicht hat, was eine Person wie E. zu sagen hat. Das auch vom Beschuldigten A. im Rahmen der bezüglich des «Exklusivinterview» orchestrierten Bewerbungskampagne zu verantwortende Interview von P. mit dem Beschuldigten B. unterstützt die Verbreitung der von E. vermittelten propa- gandistischen Rhetorik. Daran ändert der weitgehend formalistische Einwand nichts, nicht einmal ein Drittel des Interviews mit dem Beschuldigten B. setze sich mit E. und dem «Exklusivinterview» auseinander (CAR pag. 7.300.013). Der Pro- pagandacharakter beurteilt sich nach dem materiellen Gehalt und nicht anhand quantitativer Kriterien wie dem textlichen Umfang. Ausserdem hilft die Einbettung in weitergehende positive Schilderungselemente vorliegend mit, den direkt auf das Video und die Person von E. bezogenen Teil des Textes in ein propaganda- förderndes Licht zu rücken. 3.2.2.7 Im Ergebnis beizupflichten ist der Vorinstanz, wenn sie bezüglich des vom Be- schuldigten A. zumindest mitorganisierten Anlass des D. vom 5. Dezember 2015 und seines dortigen Auftrittes von einer verbotenen Propagandatätigkeit ausgeht. Während der Beschuldigte sich im Berufungsverfahren zu diesem Anklagevor- wurf nicht mehr konkret vernehmen liess, war der Sachverhalt vor Vorinstanz noch strittig gewesen. Dort wurde unter anderem geltend gemacht, es müsse unklar bleiben, welche Rolle dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Or- ganisation dieser Veranstaltung zugekommen sei (TPF I pag. 7.721.054). Dazu hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, eine Mitwirkung des Beschuldigten A. bei der Organisation des Anlasses sei nicht bestritten worden und erscheine auch aufgrund seiner Stellung als Vorstandsmitglied und Kommunikationsverantwort- licher plausibel (Urteil SK.2020.7 E. 5.2.5). Bei dieser aktengestützten beweis- rechtlichen Überzeugung muss es sein Bewenden haben. Dass der Beschuldigte A. anlässlich der Veranstaltung als Redner und in einer moderierenden Rolle auf- getreten ist, blieb unbestritten (vgl. Urteil SK.2020.7 E. 5.2.5 und die dortigen Aktenhinweise). Der erklärte Zweck des vom D. organisierten Anlasses war die Vorführung des Films «Die wahrhaftige Morgendämmerung» (vgl. BA pag. 6.522.086). Das Video sollte einem grösseren Publikum vorgeführt und des- sen Bekanntheitsgrad weiter erhöht werden. Wie schon die Vorinstanz ausge- führt hat (Urteil SK.2020.7 E. 5.2.6.1), wurde die Bedeutung der Filmvorführung durch die Anwesenheit und einleitenden Bemerkungen des Beschuldigten A. so- wie durch die Konferenzschaltung mit C. unterstrichen. Alle diese Bemühungen um grösstmögliche Aufmerksamkeit richteten sich unmittelbar auf die Verbrei- tung der filmischen Botschaft und damit eben wiederum auch auf die verbotenen Propagandaelemente. Nicht zuletzt fügte sich die Veranstaltung vom 5. Dezem- ber 2015 samt Auftritt des Beschuldigten A. und von C. in das Gesamtkonzept der Veröffentlichung und begleitenden Bewerbung der von C. produzierten Vi- deos ein. Indem der Beschuldigte diese Veranstaltung massgeblich mitgestaltet
- 30 - hat und dabei auch persönlich aufgetreten ist, liegt in objektiver Hinsicht eine tatbestandsmässige Unterstützungshandlung vor. 3.2.2.8 Hinsichtlich des vom Beschuldigten A. am 12. Januar 2016 verfassten Tweets einschliesslich dem gesetzten Link zur bosnischen Übersetzung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» lässt sich Folgendes sagen: Der Beschuldigte A. hat mithin auf von ihm als Linkanbieter selber gestaltete und ins Internet ein- gestellte Inhalte verwiesen. Durch dieses Vorgehen hat der Beschuldigte – wie die Vorinstanz richtigerweise geurteilt hat (Urteil SK.2020.7 E. 5.3.1) – zum Zwe- cke der Weiterverbreitung unmittelbar propagandistische Inhalte beworben, wo- bei sich durch die zusätzliche Öffentlichmachung einer in eine weitere Sprache übersetzten Version das Verbreitungspotential vergrössert hat. Ein solches Vor- gehen ist geeignet, die Entfaltung der propagandistischen Wirkung verbotener Inhalte zu fördern, und deshalb im objektiven Sinne tatbestandsmässig. Dass dem auch betreffend das vom Beschuldigten A. dem Journalisten O. ausgehän- digte Flugblatt so gewesen wäre, lässt sich indessen nicht sagen. Soweit Inhalt und Aufmachung des fraglichen Flugblattes aktenmässig rekapituliert werden können, wurde darauf auf die Veranstaltung des D. vom 5. Dezember 2015 und deren Ablauf hingewiesen (vgl. BA pag. 13.02.0044; TPF I pag. 6.934.004). Da- mit wurde diese Veranstaltung und nichts mehr und nichts anderes beworben. Auf die anlässlich des beworbenen Anlasses vermittelten propagandistischen Botschaften wird nur mittelbar Bezug genommen und auf deren Weiterverbrei- tung kann daher ebenfalls nicht unmittelbar abgezielt worden sein.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 12 Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und «Islami- scher Staat» sowie verwandter Organisationen (nachfolgend: Al-Qaïda/IS-Ge- setz) eröffnete die Bundesanwaltschaft am 9. Dezember 2015 eine Strafuntersu- chung gegen C. (BA pag. 01-00-0001 f.). Am 26. August 2016 dehnte die Bun- desanwaltschaft die Strafuntersuchung auf A., Vorstandsmitglied des D. und Ver- antwortlicher des Departements «Public Relation und Information», und B., Prä- sident des D., aus (BA pag. 01-00-0008 und BA pag. 01-00-0009). A.3 Nach durchgeführter Strafuntersuchung erhob die Bundesanwaltschaft am
21. September 2017 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen die drei Beschul- digten wegen Widerhandlungen gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz (TPF SK.2017.49 [nachfolgend: TPF I] pag. 6.100.001 ff.). Mit Urteil vom 15. Juni 2018 erklärte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Beschuldigten C. wegen der Herstellung des Videos «AR/EN/FR/DE – Exklusive Interview with E. – The Islamic State and I» sowie der Herstellung, Veröffentlichung und Bewerbung des Videos «al-Fajr as sâdiq» (deutsch: «Die wahrhaftige Morgendämmerung)» des Verstosses gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz für schuldig und bestrafte ihn mit ei- ner bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten (TPF I pag. 6.970.103). Die beiden Beschuldigten A. und B. wurden demgegenüber frei- gesprochen (TPF I pag. 6.970.103 f.).
- 3 - B. Verfahren vor Bundesgericht / Rückweisungsurteil 6B_114/2019 vom
26. Februar 2020 Gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.49 vom
E. 15 Juni 2018 führte die Bundesanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, das angefochtene Urteil bezüglich des Frei- spruchs der Beschuldigten A. und B. sei aufzuheben (TPF I pag. 6.980.004 ff.). Mit Urteil 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 hob das Bundesgericht das Urteil der Strafkammer im angefochtenen Umfang auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (TPF I pag. 6.980.055 ff.). Eine vom Be- schuldigten C. gegen seine Verurteilung erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht demgegenüber mit Urteil 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 ab (TPF I pag. 6.980.019 ff.; TPF I pag. 6.980.043 ff.). C. Zweites erstinstanzliches Verfahren / Urteil SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 C.1 Nach der bundesgerichtlichen Rückweisung eröffnete die Strafkammer unter der Geschäfts-Nummer SK.2020.7 ein neues Verfahren (TPF SK.2020.7 [nachfol- gend: TPF II] pag. 7.120.001). Am 17. März 2020 teilte der bisherige amtliche Verteidiger des Beschuldigten A. dem Gericht mit, dass er das Verteidigungs- mandat per sofort niederlege (TPF II pag. 7.201.001). Mit Eingabe vom 16. April 2020 ersuchte Rechtsanwalt Konrad Jeker um Einsetzung als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten A. (TPF II pag. 7.201.003 f.). Mit Verfügung vom 20. April 2020 wurde Rechtsanwalt Konrad Jeker mit Wirkung ab 16. April 2020 zum amt- lichen Verteidiger des Beschuldigten A. bestellt (TPF II pag. 7.911.001 ff.). C.2 Am 6. Oktober 2020 fand erneut eine Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt, an welcher neben dem Vertreter der Bundesanwaltschaft die beiden Beschuldigten A. und B. in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger teilnahmen (TPF II pag. 7.720.002). Nach den Einvernahmen der Beschuldigten A. (TPF II pag. 7.731.001 ff.) und B. (TPF II pag. 7.732.001 ff) erstatteten die Verfahrens- beteiligten ihre Parteivorträge (TPF II pag. 7.720.004 ff.; TPF II pag. 7.721.024 ff.; TPF II pag. 7.721.050 ff.; TPF II pag. 7.721.057 ff.). Die bei- den Beschuldigten verzichteten auf ein Schlusswort (TPF II pag. 7.720.008). C.3 Am 27. Oktober 2020 fällte die Vorinstanz ihr Urteil im Rückweisungsverfahren, das sie gleichentags mündlich eröffnete (TPF II pag. 7.720.008 ff.). Die beiden Beschuldigten blieben der Urteilseröffnung unentschuldigt fern, weshalb gegen sie mit separaten Verfügungen vom 27. Oktober 2021 eine Ordnungsbusse von je Fr. 500.00 ausgesprochen wurde (TPF II pag. 7.720.008 f.; TPF II
- 4 - pag. 7.913.001 ff.). Beide Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft er- wachsen (CAR pag. 4.102.003). Soweit den Beschuldigten A. betreffend, lautete das vorinstanzliche Urteil wie folgt (TPF II pag. 7.930.101):
«1. A. wird schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen.
2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren.
3. A. wird die Weisung erteilt, dass auf der Internetseite des Vereins «D.» abrufbare Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung (Titel auf arabisch ««al-Fajr as sâdiq» bzw. auf Englisch «The true Dawn in Syria») und die Verlinkung dazu zu löschen.
Für den Vollzug der Weisung ist der Kanton Bern zuständig.
4. A. werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'246.50 auferlegt.
5. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet.
6.
6.1 Rechtsanwalt Lorenz Hirni wird für die amtliche Verteidigung von A. im Verfahren SK.2017.49 mit Fr. 24'547.20 (inkl. MWSt.) von der Eidgenossenschaft entschä- digt.
6.2 Rechtsanwalt Konrad Jeker wird für die amtliche Verteidigung von A. im Verfahren SK.2020.7 mit Fr. 12'930.00 (inkl. MWSt.) von der Eidgenossenschaft entschädigt.
6.3 A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Kosten seiner amtlichen Verteidi- gung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.»
In Bezug auf den Beschuldigten B. erging folgender Urteilsspruch (TPF II pag. 7.930.102):
«1. B. wird schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen.
2. B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren.
- 5 -
3. B. wird die Weisung erteilt, dass auf der Internetseite des Vereins «D.» abrufbare Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung (Titel auf arabisch ««al-Fajr as sâdiq» bzw. auf Englisch «The true Dawn in Syria») und die Verlinkung dazu zu löschen.
Für den Vollzug der Weisung ist der Kanton Bern zuständig.
4. B. werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'160.00 auferlegt.
5. B. wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet.
6. Fürsprecher Lukas Bürge wird für die amtliche Verteidigung von B. mit insgesamt Fr. 39'538.-- (Fr. 29'600.-- bezüglich Verfahren SK.2017.49 und Fr. 9'938.-- bezüg- lich Verfahren SK.2020.7) (inkl. MWSt) von der Eidgenossenschaft entschädigt.
B. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Kosten seiner amtlichen Verteidi- gung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.» C.4 Mit Eingabe vom 2. November 2020 liessen der Beschuldigte A. und mit Eingabe vom 3. November 2020 auch der Beschuldigte B. Berufung gegen das Urteil an- melden (TPF II pag. 7.940.001; TPF II pag. 7.940.002). Das begründete Urteil wurde am 17. Dezember 2020 versandt (TPF II pag. 7.930.112) und von den bei- den Beschuldigten am 18. Dezember 2020 (CAR pag. 1.100.105 [Empfangs- schein Rechtsanwalt Jeker]) bzw. am 21. Dezember 2020 (CAR pag. 1.100.106 [Empfangsschein Rechtsanwalt Bürge]) entgegengenommen. B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Eingaben vom 23. Dezember 2020 (CAR pag. 1.100.117 f.) bzw. vom 31. De- zember 2020 (CAR pag. 1.100.119) liessen die beiden Beschuldigten je Beru- fung erklären. Der Beschuldigte A. focht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Festsetzung der Entschädigung für seinen vormaligen Rechtsvertreter voll- umfänglich an und beantragte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter gesetzlichen Kostenfolgen und Ausrichtung einer Entschädigung für Verteidi- gungskosten und einer Genugtuung (CAR pag. 1.100.119). Der Beschuldigte B. focht ebenfalls das gesamte vorinstanzliche Urteil an. Er beantragte, er sei von den Anklagevorwürfen freizusprechen, die erst- und zweitinstanzlichen Verfah- renskosten seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen und ihm seien für beide Verfahren Entschädigungen für seine Verteidigung auszurichten. Zudem seien ihm die Verteidigungskosten für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_114/2019 sowie die Gerichtsgebühren für das Ausstandsverfahren BB.2020.169 vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu ersetzen (CAR pag. 1.100.117 f.). Die Berufungserklärungen der beiden Beschuldigten wurden mit Verfügung vom 5. Januar 2021 übermittelt (CAR pag. 2.100.001). Innert der
- 6 - gesetzlichen Frist wurden weder Anträge auf Nichteintreten gestellt noch An- schlussberufungen erhoben. B.2 Die Terminfindung zur Ansetzung der Berufungsverhandlung gestaltete sich schwierig (vgl. CAR pag. 3.102.001). Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 wurden die Parteien schliesslich auf den 16. Dezember 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträ- gen sowie zur freigestellten Mitteilung von allfälligen an der Berufungsverhand- lung aufzuwerfenden Vorfragen angesetzt (CAR pag. 6.301.001 ff.). Die beiden Beschuldigten wie auch die Bundesanwaltschaft teilten daraufhin mit, dass einst- weilen weder Beweisanträge gestellt noch Vorfragen aufgeworfen würden (CAR pag. 6.200.001; CAR pag. 6.200.002; CAR pag. 6.200.003). Vorbehältlich der Möglichkeit der Parteien zur Stellung weiterer Beweisanträge wurden von Amtes wegen betreffend die beiden Beschuldigten ein aktualisierter Strafregisterauszug sowie die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu den persönlichen und fi- nanziellen Verhältnisse eingeholt (CAR pag. 6.401.001 ff.; CAR pag. 6.402.001 ff.). Die Parteien stellten definitiv keine Beweisanträge (CAR pag. 1.100.118; CAR pag. 1.100.119; CAR pag. 2.100.003). B.3 Zur Berufungsverhandlung am 16. Dezember 2021 erschienen die beiden Be- schuldigten in Begleitung ihrer jeweiligen amtlichen Verteidiger sowie Staatsan- walt des Bundes Kaspar Bünger als Vertreter der Bundesanwaltschaft als Ankla- gebehörde (CAR pag. 7.200.002). Im Rahmen der Behandlung von Vorfragen reichte Rechtsanwalt Konrad Jeker eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bun- desanwaltschaft vom 20. Juli 2021 ein, welche als weiteres Beweismittel zu den Akten erkannt wurde (CAR pag. 7.200.004 und CAR pag. 7.300.001 ff.). Beide amtlichen Verteidiger präzisierten sodann den Umfang ihrer Berufung (CAR pag. 7.200.003). Weitere Vorfragen waren nicht zu behandeln. Im Rahmen des Be- weisverfahrens erfolgte die Befragung der beiden Beschuldigten, die keine Aus- sagen zur Person und zur Sache machten (CAR pag. 7.200.004; CAR pag. 7.401.001 f.; CAR pag. 7.402.001 f.). Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt (CAR pag. 7.200.004). B.4 Nach Abschluss des Beweisverfahrens erstatteten die Parteien ihre Parteivor- träge (CAR pag. 7.200.004 ff.). Rechtsanwalt Konrad Jeker stellte namens des Beschuldigten A. die nachfolgenden Anträge (CAR pag. 7.200.005): 1. Es sei festzustellen, dass die Dispositiv-Ziffern I./1.6.1 und I./1.6.3 des vo- rinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Beschuldigte A. sei von den Vorwürfen gemäss Anklageschrift vom
21. September 2017 freizusprechen. 3. Die Weisung gemäss Dispositiv-Ziffer I./1.3 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben.
- 7 - 4. Die Kosten des Verfahrens seien der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen. 5. Dem Beschuldigten A. seien die Aufwendungen für seine amtliche Verteidi- gung gemäss Kostennote durch die Schweizerische Eidgenossenschaft zu entschädigen. 6. Dem Beschuldigten A. seien die Aufwendungen für die erbetene Verteidi- gung im Betrag von Fr. 2'033.90 durch die Schweizerische Eidgenossen- schaft zu entschädigen.
Fürsprecher Lukas Bürge stellte namens des Beschuldigten B. die folgenden An- träge (CAR pag. 7.200.011; CAR pag. 7.300.022):
1. B. sei freizusprechen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, angeblich be- gangen im Zeitraum zwischen September und Dezember 2015.
2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Eidgenossenschaft aufzu- erlegen (Art. 423 StPO).
3. B. sei eine Entschädigung für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten ge- mäss eingereichter Honorarnote im Umfang von Fr. 39'538.00 inkl. MWST) auszurichten. Zudem seien ihm die Verteidigungskosten für das bundesge- richtliche Verfahren (6B_114/2019) in der Höhe von Fr. 3'279.05 zu erset- zen. Im Weiteren seien ihm auch die Gerichtsgebühren von Fr. 500.00 für das Ausstandsverfahren (BB.2020.169) zu ersetzen sowie eine Genugtuung in symbolischer Höhe von Fr. 400.00 für die besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) auszurichten.
4. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien der Eidgenossen- schaft aufzuerlegen und Herrn B. eine Entschädigung für die Verteidigungs- kosten im Berufungsverfahren gemäss noch einzureichender Honorarnote auszurichten.
5. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger stellte als Vertreter der Anklagebe- hörde die folgenden Anträge (CAR pag. 7.200.017):
1. Die Berufungsanträge des Beschuldigten A. seien abzuweisen.
2. Die Berufungsanträge des Beschuldigten B. seien abzuweisen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Beschuldigten A. und B. an- teilsmässig aufzuerlegen. Die amtlichen Verteidiger der beiden Beschuldigten replizierten (CAR pag. 7.200.017 ff.), der Vertreter der Anklagebehörde verzichtete auf einen zwei- ten Parteivortrag (CAR pag. 7.200.019). Die beiden Beschuldigten hielten je ein
- 8 - Schlusswort (CAR pag. 7.200.020 ff. und CAR pag. 7.200.022 f.). Sämtliche Par- teien verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils und erklärten sich mit der schriftlichen Zustellung des Urteils einverstanden (CAR pag. 7.200.023). B.5 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnet (CAR pag. 11.100.001 ff.). B.6 Im Nachgang zur Urteilsfällung ersuchte Rechtsanwalt Konrad Jeker mit Eingabe vom 3. März 2022 um Ausrichtung einer Akontozahlung für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. (CAR pag. 9.102.001). Dem Be- gehren wurde mit Verfügung vom 8. März 2022 entsprochen (CAR pag. 9.102.002). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldungen und die Berufungserklärungen der beiden Beschul- digten erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Das angeklagte Delikt des Verstosses gegen Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes gemäss dessen Art. 2 Abs. 1 fällt in die Bundesgerichtsbarkeit (vgl. bereits Urteil SK.2020.7 E. 1.3 [TPF II pag. 7.930.014]). Die beiden Beschuldigten sind durch die vorinstanzliche Verurteilung beschwert und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a und c, Art. 111 Abs. 1; Art. 381 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Rich- terpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 Iit. c, Art. 38a und 38b des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Es ist weder ersichtlich noch auch nur geltend gemacht, dass die Rechtsmittelvoraussetzungen aus anderen Grün- den nicht erfüllt wären. Auf die Berufungen der beiden Beschuldigten ist einzu- treten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition / Bindungswirkung bundesgerichtli- cher Entscheide 2.1 Nach Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Beide Beschuldig- ten beantragen im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe (CAR pag. 1.100.117 f.; CAR pag. 1.100.119). Unangefochten
- 9 - blieb und in Rechtskraft erwuchs einzig die Festsetzung der Höhe der Entschä- digung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A. gemäss Dispositiv-Ziffer I./6.1 des angefochtenen Urteils (CAR pag. 1.100.119; vgl. auch CAR pag. 7.200.005). Anlässlich der Berufungsverhandlung liessen die beiden Beschuldigten erklären, dass auch die vorinstanzliche Festsetzung der weiteren Verteidigungshonorare (Dispositiv-Ziffern I./6.2 und II./6, erster Absatz des ange- fochtenen Urteils) von der Berufungsanfechtung ausgenommen seien (CAR pag. 7.200.003; die nachträgliche Beschränkung der Berufung ist zulässig [vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1]). Abgesehen von den insofern nicht beanstandeten Entscheidpunkten ist das vorinstanzliche Urteil in vollem Umfang zu überprüfen. 2.2 In prozessualer Hinsicht machte der Beschuldigte A. wie schon im vorinstanzli- chen Verfahren verschiedentlich geltend, die gegen ihn erhobenen Anklagevor- würfe seien in der Anklageschrift nur diffus und zu wenig konkret umschrieben, was eine angemessene Verteidigung verunmögliche und eine anklagegemässe Verurteilung ausschliesse (CAR pag. 7.200.006; vgl. auch CAR pag. 7.200.011 und CAR pag. 7.300.007). Soweit damit eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes beanstandet werden soll, kann dieser Rüge von vornherein kein Erfolg be- schieden sein. Die Wahrung des Anklagegrundsatzes war bereits Gegenstand des in dieser Angelegenheit vor Bundesgericht geführten Beschwerdeverfah- rens. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (vgl. Urteil SK.2020.7 E. 1.5 [TPF II pag. 7.930.016]), hat das Bundesgericht dabei festgestellt, dass die vorliegende Anklageschrift die den beiden Beschuldigten vorgeworfenen Ta- ten hinreichend präzise umschreibt und den inhaltlichen Anforderungen genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4 [TPF pag. 7.100.006]). An diese rechtliche Beurteilung sind die Instanzgerichte im wei- teren Rechtsgang gebunden. Nach einer bundesgerichtlichen Rückweisung dür- fen sich die in neuerlicher Befassung urteilenden Gerichte nur noch mit jenen Punkten auseinandersetzen, die das Bundesgericht kassierte (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung ist somit auf diejenige Thematik be- schränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen und Urteil des Bun- desgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Für eine neue Beurteilung der Sache unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Anklagegrundsatzes be- steht angesichts der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungs- entscheids kein Raum. Sämtliche diesbezüglichen Rügen der beiden Beschul- digten wurden vom Bundesgericht definitiv entkräftet. Die erneut zur Diskussion
- 10 - gestellten Fragen, ob die Anklageschrift gegen die beiden Beschuldigten den ge- setzlichen Anforderungen genügt und eine effektive Verteidigung ermöglichte, sind geklärt. Darauf kann nicht wie vom Beschuldigten A. verlangt zurückgekom- men werden. Das galt im erstinstanzlichen Verfahren und gilt auch für das Beru- fungsverfahren. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht weiter einzugehen, jedenfalls nicht bezogen auf die Wahrung des Anklageprinzips. Soweit darin in grundsätzlicher Weise mehrere Einwände gegen die von der Vorinstanz bejahte Strafbarkeit und die Tatbestandsmässigkeit der den beiden Beschuldigten vor- geworfenen Handlungen erhoben werden, wird darauf andernorts einzugehen sein. 3. Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) Gegen das vorinstanzliche Urteil haben nur die beiden Beschuldigten Berufung erhoben. Die Bundesanwaltschaft hat auf die Einlegung einer Berufung oder An- schlussberufung verzichtet. Bei dieser prozessualen Ausgangslage gelangt der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur An- wendung, welcher nicht nur bezüglich des Strafmasses, sondern auch hinsicht- lich der rechtlichen Qualifikation zu beachten ist (BGE 139 IV 282, E. 2.3 - 2.6, sowie ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 391 StPO N. 3 und N. 3a). Das Berufungsgericht darf die einzig appellierenden Beschuldigten daher im Falle eines Schuldspruchs insbesondere nicht mit einer höheren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe sanktionieren. 4. Beweislage und Verwertbarkeit der Beweismittel
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die vorhandenen Beweismittel detail- liert zusammengefasst und wiedergegeben (Urteil SK.2020.7 E. 4.4 – E. 4.7.5 [TPF II pag. 7.930.037 ff.]; Urteil SK.2020.7 E. 5.1.1 – E. 5.1.4 und Urteil SK.2020.7 E. 6.1.1). Die Darstellung des wesentlichen Inhalts der relevanten Be- weismittel im vorinstanzlichen Urteil steht im Einklang mit den Akten und erweist sich – soweit für die Entscheidfindung relevant – als vollständig. Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die strafprozessuale Zulässigkeit der Verwertung der von der Bundeskriminalpo- lizei im Verlauf des Verfahrens unternommenen Abklärungen namentlich über die Funktion und die Rolle von E. und über die politische und religiöse Gesinnung des Beschuldigten A. (Urteil SK.2020.7 E. 1.6.1). In diesem Zusammenhang wurde seitens der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren eingewendet, Be- weiserhebungen aus öffentlich zugänglichen Quellen seien als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu qualifizieren, sobald sie Grundrechte beträfen (TPF II pag. 7.721.51). Die Vorinstanz hat diesen Einwand im Ergebnis zu Recht verwor- fen. Die vorhandenen Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar. Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach
- 11 - dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Die Strafprozessordnung kennt keinen numerus clausus der Beweismittel (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.3.2; vgl. zur Konsultation von allgemein zugänglichen Informationen durch die Straf- behörden auch BGE 143 IV 380 und INFANGER, Darf ein Richter googeln?, in: "Justice - Justiz - Giustizia" 2017/4, insb. S. 8). Die Beschaffung und Auswer- tung von Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen durch bundesnach- richtendienstliche Organe waren und sind gesetzlich vorgesehen (vgl. das Bun- desgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Si- cherheit [BWIS]). Der von der Verteidigung kritisierte Bericht über die Rolle und die Funktion von E. (vgl. BA pag. 10-01-0011 ff.) wurde demnach auf einer ge- setzlichen Grundlage verfasst. Dass dabei die für die Aufgabenerfüllung durch den Bundesnachrichtendienst massgeblichen Vorgaben nicht eingehalten wor- den wären, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die auf allgemein zugänglichen Quellen beruhende Informationsbeschaffung durch den Bundesnachrichtendienst wird – wie von der Vorinstanz erwogen – nun aber nicht dadurch zur strafprozessualen Zwangsmassnahme, dass die recherchierten Tat- sachen allenfalls die grundrechtlich geschützte Sphäre der betroffenen Person tangieren. Die Einlassungen der Verteidigung gehen von einem zu weiten Begriff der strafprozessualen Zwangsmassnahme aus. Den Strafgerichten ist es nicht untersagt, für die Sachverhaltsfeststellung auch bundesnachrichtendienstliche Berichte heranzuziehen. Welcher Erkenntniswert den in solchen Berichten ent- haltenen Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen bei der Sachverhaltsermitt- lung zukommt, ist eine nicht an dieser Stelle zu erörternde Frage der Beweiswür- digung. Ein Eingehen auf den unter dem Aspekt der strafprozessualen Verwert- barkeit thematisierten Kurzanalysenbericht des Bundesamtes für Polizei vom
13. April 2018 erübrigt sich von vornherein, nachdem dieser von der Vorinstanz nicht als Beweismittel zugelassen (TPF I pag. 6.280.005) und gar nicht erst zu den Akten erkannt wurde (TPF I pag. 6.510.062 A). II. Materielle Erwägungen A) Schuldpunkt 1. Anklagevorwürfe und Standpunkte der Beschuldigten 1.1 Gemäss Anklage soll der Beschuldigte A. mindestens im Zeitraum zwischen Sep- tember 2015 und Januar 2016 in der Schweiz und/oder anderswo wissentlich und willentlich für die Gruppierung Al-Qaïda oder für eine mit dieser verwandten Or- ganisation Propagandaaktionen organsiert respektive deren Aktivitäten auf an- dere Weise gefördert haben. So soll der Beschuldigte A. in seiner Funktion als Vorstandsmitglied des D. und als zuständiger Vorsteher des «Departements für
- 12 - Public Relations und Information» des Vereins die Veröffentlichung der beiden durch C. produzierten Videos «AR/EN/FR/DE – Exklusive Interview with E. – The Islamic State and I» (nachfolgend: «Exklusivinterview») und «al-Fajr as Sâdiq» (deutsch: «Die wahrhaftige Morgendämmerung»; nachfolgend nach der deut- schen Fassung zitiert), genehmigt haben. Die Videos sollen als Propaganda für E., den führenden Vertreter der Al-Qaïda in Syrien, und die Dachorganisation Jaysh Al-Fath, einen integralen und zentralen Bestandteil des syrischen Ablegers der Al-Qaïda, Jabhat Al-Nusra, gedient haben. Des Weiteren lautet der Delikts- vorwurf gegen den Beschuldigten A. dahingehend, ein auf der Internetseite des D. am […] veröffentlichtes Interview von P. mit dem Beschuldigten B., dem Ver- einspräsidenten des D., produziert zu haben, wobei die beiden Propagandavi- deos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» beworben worden sein sollen. Diese beiden Videos soll der Beschuldigte A. weiter dadurch beworben haben, dass er an der Organisation eines Anlasses des D. vom 5. De- zember 2016 in einem Hotel in Z. beteiligt oder dafür verantwortlich gewesen sei, er mindestens bei einer Gelegenheit im Dezember 2015 für diesen Anlass mittels Flugblatt Werbung betrieben habe und mit der Organisation des Anlasses, des- sen Promotion sowie seinem dortigen Auftritt darauf hingewirkt habe, dass das Propagandavideo «Die wahrhaftige Morgendämmerung» ein möglichst grosses Publikum erreiche. Schliesslich soll der Beschuldigte A. am 12. Januar 2016 auf dem Online-Kurznachrichtendienst Twitter das Video beworben haben, indem er auf eine ins Bosnische übersetzte Version hingewiesen und diese Nachricht mit der in arabischer Schrift verfassten Bezeichnung «#E.» sowie dem Link zur bos- nischen Version des Videos versehen habe. Durch diese Handlungen soll der Beschuldigte A. aktiv dazu beigetragen haben, E. eine prominente, mehrspra- chige und multimediale Plattform zu bieten, um seine eigene Person sowie die Ideologie der von ihm vertretenen terroristischen Organisation Al-Qaïda vorteil- haft darzustellen und zu propagieren (TPF I pag. 6.100.022 ff.). Der Beschuldigte A. stellt in Abrede, unerlaubte Propaganda für die terroristische Organisation Al- Qaïda betrieben und sich dadurch strafbar gemacht zu haben (TPF II pag. 7.721.050; CAR pag. 7.200.005). 1.2 Dem Beschuldigten B. wirft die Anklage vor, mindestens im Zeitraum zwischen September 2015 und Dezember 2015 in der Schweiz wissentlich und willentlich für die Gruppierung Al-Qaïda oder für eine mit dieser verwandte Organisation Propagandaaktionen organisiert respektive deren Aktivitäten auf andere Weise gefördert zu haben. Im Einzelnen soll der Beschuldigte B. sich einerseits im vom Beschuldigten A. produzierten Interview vom […], welches auf der Internetseite des D. veröffentlicht worden sei, in seiner Funktion als Präsident des D. gegen- über dem Interviewer zur Entstehung des «Exklusivinterview» und zur Person von E. geäussert haben, wobei die Veröffentlichung des Interviews dazu gedient habe, Werbung für das kurz danach veröffentlichte «Exklusive Interview» des D. zu betreiben. Andererseits soll der Beschuldigte B. wiederum in seiner Funktion
- 13 - als Präsident des D. am Anlass vom 5. Dezember 2015 in Z. aufgetreten sein, eine rund 40-minütige Ansprache gehalten und mit diesem Auftritt darauf hinge- wirkt haben, dass das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» ein möglichst grosses Publikum erreiche. Durch diese Handlungen soll der Beschuldigte B. ak- tiv dazu beigetragen haben, dass E., dem führenden Vertreter der Al-Qaïda in Syrien, eine prominente, mehrsprachige und multimediale Plattform geboten wor- den sei, um seine eigene Person sowie die Ideologie der von ihm vertretenen terroristischen Organisation Al-Qaïda vorteilhaft darzustellen und zu propagie- ren, wodurch die verbotene terroristische Organisation Al-Qaïda in ihrer Anzie- hungskraft gegenüber bestehenden und potentiellen Mitgliedern respektive Un- terstützern weltweit gestärkt und somit in der Entfaltung ihrer kriminellen Aktivi- täten gefördert worden sei (TPF I pag. 6.100.026 f.). Der Beschuldigte B. bestrei- tet, sich im Sinne der Anklage schuldig gemacht zu haben (TPF II pag. 7.721.074; CAR pag. 7.300.022). 2. Rechtliche Ausführungen zum Tatbestand von Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz 2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Organi- sation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Pro- pagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Nach Art. 1 des Gesetzes sind namentlich verboten die Gruppie- rungen «Al-Qaïda» (lit. a), «IS» (lit. b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen derselben sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit jenen übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c). Die Vorinstanz hat die Entstehungsgeschichte des Al-Qaïda/IS-Gesetzes, die ge- setzgeberischen Zielsetzungen sowie die tatbestandsmässigen Elemente der einzelnen Tathandlungen einlässlich und zutreffend dargelegt (Urteil SK.2020.7 E. 3.1 – 3.6 [TPF II pag. 7.930.024 ff.]). Unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen (Art. 82 Abs. 4 StPO) braucht das nicht im Einzelnen wiederholt zu werden. Hervorzuheben bleibt hingegen, dass die Strafnorm im Al-Qaïda/IS-Ge- setz sämtliche Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen in der Schweiz und im Ausland unter Strafe stellt, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. November 2014, BBl 2014, 8927 ff.). Die Be- stimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Die Bedrohung manifestiert sich in der aggressiven Propaganda von terroristischen Organisationen. Es besteht das Risiko, dass diese Propaganda Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleitet (Botschaft zum Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie ver- wandter Organisationen vom 12. November 2014, BBl 2014, 8928 und 8931).
- 14 - Die Strafbestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der im Titel des Gesetzes benannten terro- ristischen Organisationen unter Strafe stellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1: vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1; EICKER, Zur Interpretation des Al- Qaïda- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht im Fall eines zum Islami- schen Staat Reisenden, Jusletter 21. November 2016, Rz. 13). Die Generalklau- sel der «Förderung auf andere Weise» ist gemäss den Ausführungen in der Bot- schaft des Bundesrates vom 22. November 2017 zur Verlängerung des Al- Qaïda/IS-Gesetzes bewusst weit gefasst, damit jegliche Handlungen bestraft werden können, mit denen der Fortbestand und die Aktivitäten der verbotenen terroristischen Organisationen gefördert werden (BBl 2018 87, 98 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 als Anwendungs- fall [Ankündigung und Antritt einer Dschihad-Reise]; vgl. LEU/PARVEX, Das Verbot der «Al-Qaïda» und des «Islamischen Staats», AJP 2016, S. 764/765). In sub- jektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Täter muss wissen oder zumindest damit rechnen, dass er eine Gruppierung oder Organisation nach Art. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz unter- stützt, sich daran beteiligt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert (vgl. TPF 2018 22 E. 2.4.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom
E. 18 Dezember 2019 E. 2.2.2). 2.2 Gemäss den einleitenden Ausführungen zur Tatschilderung erfasst die Anklage die inkriminierten Handlungen der beiden Beschuldigten sowohl unter der Tatal- ternative «Organisieren von Propagandaaktionen» als auch unter der in Gestalt einer Generalklausel ausgedrückten Tatvariante «Fördern auf andere Weise» (TPF I pag. 6.100.022 [Anklage-Ziffer 1.2.1] und pag. 6.100.026 [Anklage-Zif- fer 1.3.1]). Die im gerichtlichen Verfahren von der Bundesanwaltschaft vertretene rechtliche Qualifikation konzentrierte sich jedoch auf die verbotene Propagan- datätigkeit (vgl. TPF I pag. 6.920.010; TPF II pag. 7.721.039; CAR pag. 7.200.014). Die Vorinstanz hat die beiden Beschuldigten wegen unerlaubter Propagandaaktivitäten schuldig gesprochen und auf eine nähere Auseinander- setzung mit der als subsidiär bezeichneten Tatvariante «Fördern auf andere Weise» verzichtet (Urteil SK.2020.7 E. 3.3, E. 4.9.11, E. 5.1.5, E. 5.2.6, E. 6.1.2, E. 6.2.2). In Anbetracht der besonderen Relevanz für den vorliegenden Fall ist dazu festzuhalten, dass die Unterstützung oder Organisation von Propagandaak- tionen selbständige Teilnahme- bzw. Hilfshandlungen zugunsten von Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen darstellen, mithin handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall von Art. 25 StGB. Als weitere Tathandlung gilt nach der Recht- sprechung auch die Förderung von Propagandahandlungen, sofern entspre- chendes Handeln eine gewisse Tatnähe zu den verbrecherischen Aktivitäten auf- weist (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E.4.2.1;
- 15 - Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2.3; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017 E. 2.3.1). Mit der fraglichen Strafbestimmung sollen sämtliche Aktivitäten der im Gesetz genannten Organisationen in der Schweiz und im Ausland unter Strafe gestellt werden, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al Qaïda» und «Islami- scher Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. November 2014, BBl 2014, 8927 ff.). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2017 vom
E. 22 Februar 2017 E.4.2.1). Angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht kein begründeter Anlass, der Strafbestimmung von Art. 2 Abs. 1 Al-
- 16 - Qaïda/IS-Gesetz von vornherein die Anwendung zu versagen. Soweit notwendig, werden die einzelnen Ausprägungen des Bestimmtheitsgebots im Sachzusam- menhang zu beachten sein. Zweitens wird geltend gemacht, die angeblich ver- letzte Strafnorm befinde sich nicht im Strafgesetzbuch, sondern in einem zeitlich befristeten Gesetz, deren Geltungsdauer einstweilen bis 31. Dezember 2022 be- schränkt sei. Was in der Anklageschrift vorgeworfen werde, sei in rund einem Jahr nicht (mehr) strafbar (CAR pag. 7.200.005). Der Einwand erfolgt ohne Grund. Aus der im angefochtenen Urteil umfassend aufgearbeiteten Normge- nese (Urteil SK.2020.7 E. 2.2.1 – E. 2.2.6) sei einzig aufgegriffen, dass das vor- liegend massgebliche Al-Qaïda/IS-Gesetz am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist. Das Gesetz stand im Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen in Kraft, wes- halb die den beiden Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltensweisen in dessen zeitlichen Anwendungsbereich fallen. Inwiefern die beschränkte Gültigkeitsdauer des Gesetzes die beiden Beschuldigten zu entlasten vermöchte, ist nicht ersicht- lich. Die Bundesanwaltschaft hat ausserdem berechtigterweise darauf hingewie- sen (CAR pag. 7.200.016), dass eine Strafbarkeit wegen den zur Anklage ge- brachten Handlungen selbst nach einer allfälligen Aufhebung des Al-Qaïda/IS- Gesetzes nicht zwingend ausser Betracht fallen müsste. 3. Objektiver Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS- Gesetz 3.1 Propagandamaterial für eine verbotene Gruppierung als Tatobjekt 3.1.1 Wie der einleitenden Darstellung der Anklagevorwürfe zu entnehmen ist, stehen die Anklagevorwürfe gegen die beiden Beschuldigten jeweils im unmittelbaren Zusammenhang mit den zwei Videoerzeugnissen «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung». Bevor auf die einzelnen Tathandlungen einzu- gehen ist, rechtfertigt sich vorab die Klärung der Frage, ob es sich bei den beiden Filmen um Propaganda für eine im Sinne von Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz verbo- tene Gruppierung handelt. In diesem Zusammenhang wurde von den Parteien die von der Vorinstanz nicht ausdrücklich behandelte Frage aufgeworfen, ob in Anbetracht der bundesgerichtlichen Bestätigung des Schuldspruchs gegen C. der Propagandacharakter der fraglichen Videos erneut zur Diskussion gestellt werden könne. Die Bundesanwaltschaft hat schon im erstinstanzlichen Verfahren dafürgehalten, das Bundesgericht habe verbindlich festgestellt, dass es sich bei den beiden Videos um Propaganda für die verbotene Organisation Al-Qaïda handle (TPF II pag. 7.721.025). Im Berufungsverfahren argumentierte die Bun- desanwaltschaft nicht mehr explizit mit der Bindungswirkung eines bundesge- richtlichen Rückweisungsurteils, sondern betonte stattdessen dem Sinne nach die Gefahr widersprüchlicher Urteile in gleicher Sache. So führte die Bundesan- waltschaft aus, ihrer Ansicht nach sei nicht ersichtlich, wie das Berufungsgericht angesichts der materiellen Beurteilung durch das Bundesgericht bezüglich der
- 17 - tatbestandsmässigen Propagandaeigenschaften zu einer abweichenden Er- kenntnis kommen könnte (CAR pag. 7.200.013). Beide Beschuldigten stellen demgegenüber eine diesbezügliche Bindungswirkung in Abrede und bestreiten im erst- wie auch im zweitinstanzlichen Verfahren, dass die beiden Videoerzeug- nisse als verbotene Propaganda zu betrachten seien (TPF II pag. 7.721.065; TPF II pag. 7.721.050; CAR pag. 7.300.013; CAR pag. 7.200.007). Mit der Bundes- anwaltschaft erscheint in der Tat diskutabel, ob sich die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils in der Strafsache gegen C. nicht auch auf die Propa- gandaeigenschaft als objektives Tatbestandselement erstrecken müsste. Der ge- gen C. ergangene Schuldspruch wurde als Ganzes geschützt. Es mag richtig sein, dass im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren hauptsächlich die Erfül- lung des subjektiven Tatbestandes streitig war. Für die Betrachtungsweise der beiden Beschuldigten spricht sodann, dass sie angesichts der ergangenen Frei- sprüche keine Möglichkeit hatten, die erstinstanzliche Bewertung des Propagan- dacharakters der streitbetroffenen Videoerzeugnisse auf ihre Rechtskonformität überprüfen zu lassen. Aus rechtslogischen Gründen setzt die Annahme eines Tatvorsatzes jedoch das Vorliegen objektiver Tatbestandsmerkmale voraus, auf die dieser sich bezieht. Es ergibt sich denn auch aus den bundesgerichtlichen Erwägungen, dass auf den objektiven Tatbestand und damit auch auf den pro- pagandistischen Charakter der beiden Videos eingegangen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.3). Dabei wurde nicht beanstandet, dass der vorinstanzliche Entscheid von Propaganda für die Ideolo- gie der Al-Qaïda ausgegangen war. Gegenteils wurde diese Beurteilung den bun- desgerichtlichen Erörterungen zum subjektiven Tatbestand zugrunde gelegt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4: «Mit der Herstellung und Verbreitung der Videos brachte er den Willen zum Ausdruck, Propaganda für Jabhat Al-Nusra und die Ideologie der Al-Qaïda zu betreiben.» [Hervorhebung nicht im Original]). Schliesslich sei erwähnt, dass das Bundesge- richt den von der Vorinstanz gegen C. ergangenen Schuldspruch bei fehlenden objektiven Tatbestandselementen nicht ohne Weiteres hätte bestätigen können, weil er sich dann einzig eines Versuchs hätte schuldig machen können. Nachdem sich die Strafkammer im vorliegend angefochtenen Urteil indessen erneut aus- führlich mit der Eignung der beiden Videos als Propagandamaterial auseinander- gesetzt hat und diesem Befund zugestimmt werden kann (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), braucht die Streitfrage nicht abschliessend entschieden zu wer- den. 3.1.2 Durch die Propaganda sollen andere Menschen für die geäusserten Gedanken gewonnen oder in ihrer Überzeugung gefestigt und bestärkt werden. Propaganda kann objektiv in irgendwelchen für andere Personen wahrnehmbaren Handlun- gen liegen, z.B. im Halten von Vorträgen, Ausleihen und Verteilen von Schriften, Ausstellen von Bildern, Tragen von Abzeichen, sogar in blossen Gebärden. Sub- jektiv erfordert die Propaganda nicht nur das Bewusstsein, dass eine bestimmte
- 18 - Handlung von anderen Personen wahrgenommen werde, sondern auch die Ab- sicht, durch sie nicht nur Gedanken zu äussern, sondern dafür zu werben, d.h. so auf andere Personen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung be- stärkt werden (BGE 143 IV 308 E. 5.2; BGE 140 IV 102 E. 2.2.2; TPF 2021 31 E. 2.2.2.2). Was zunächst der Propagandacharakter des Videos «Exklusivinter- view» anbelangt, erwägt die Vorinstanz, dieses habe sich grundsätzlich an Mus- lime und insbesondere an muslimische Jugendliche im Westen gerichtet. Es sei notorisch, dass die Verwendung der Internetpropaganda ein Einfallstor für (jegli- chen) gewaltsamen Extremismus sei. Erstellt sei, dass im publizierten Videoer- zeugnis zum Jihad motiviert werde. E. stelle die dschihadistische Jaysh Al-Fath als erfolgreiches und gerechtes Kampfbündnis dar und bezeichne die dazuge- hörenden Kämpfer als Mudschaheddin oder als Märtyrer. Eine solche an Dritte gerichtete Botschaft stelle Werbung bzw. Propaganda zu einem bestimmten Denken und Handeln dar. Es sei weiter erstellt, dass E. auch zum bewaffneten Jihad für die Jaysh Al-Fath auffordere bzw. beabsichtige, die Adressaten dafür zu gewinnen oder sie in ihrer allenfalls bereits bestehenden Bereitschaft dafür zu festigen. Dies stelle Propaganda dar. Angesichts der Redezeit von E. von über 90 % des etwas mehr als 30 Minuten andauernden Videoerzeugnisses komme das Format einer Videobotschaft sehr nahe. Der Verherrlichung des Jihads und der Motivation zum Jihad setze das Video nichts entgegen und die Veröffentli- chung mit Untertiteln in mehreren Sprachen fördere zudem die Gedankenverbrei- tung auf nicht Arabisch sprechende Zuhörer (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.1 – E. 4.9.7). Im Zusammenhang mit dem Video «Die wahrhaftige Morgendämme- rung» hält die Vorinstanz fest, dass dem Zuschauer, namentlich durch die Be- grüssungsszene mit E., die Freude eines solchen Kontakts bzw. die Sympathie von C. zu E. übermittelt werde. Insofern zeige das Video das Wohlwollen des Videoherstellers zu E., dem geistigen Führer der Jaysh Al-Fath und Befürworter der Ideologie der Al-Qaïda. Sodann würden sich die im Hintergrund hörbaren Naschids auf den gewaltsamen Dschihad beziehen. Zu hören sei ein Kampflied gegen Zion mit Aufruf zum Töten. Der Aufruf zum gewaltsamen Jihad werde durch die Begleitmusik zu einem Video über die Jaysh Al-Fath und die von ihr eroberten Gebiete, das deren militärisches Wirken und somit auch jenes der da- zugehörenden und militärisch operierenden Jabhat Al-Nusra. Das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» stelle somit ebenfalls Propaganda für die Jaysh Al-Nusra und deren gewaltsamen Dschihad und somit auch für die Ideologie der Al-Qaïda dar (Urteil SK.2020.7 E. 4.10.3 – E. 4.10.4). 3.1.3 Die soeben skizzierte vorinstanzliche Beurteilung der Propagandaqualität der an- klagegegenständlichen Videoerzeugnisse erfolgte einlässlich und sorgfältig. Sie erweist sich in jeder Hinsicht als zutreffend. Als Folge dessen kann grundsätzlich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82
- 19 - Abs. 4 StPO). Der Inhalt der beiden Videos wurde im vorinstanzlichen Urteil de- tailliert wiedergegeben (Urteil SK.2020.7 E. 4.1.1 [«Exklusivinterview»] und E. 4.1.2 [«Die wahrhaftige Morgendämmerung»]). Die von der Vorinstanz gleich- sam minutiös nachgezeichneten textlichen und (audio-)visuellen Eigenschaften der beiden Videos lassen in ihrer Gesamtheit keinen anderen Schluss zu, als dass darin in einer werbenden und aufwieglerischen Art und Weise die Gesin- nung und kämpferisch-aggressive Ideologie von Jabhat Al-Nusra und somit auch von Al-Qaïda positiv inszeniert wird. Darin liegt die vom Gesetzgeber als unzu- lässig gewertete propagandistische Botschaft, deren Verbreitung strafrechtlich zu sanktionieren ist. Die beiden Filmerzeugnisse waren offenkundig dazu be- stimmt, den Betrachter für die darin vermittelte Ideologie zu gewinnen. Was sei- tens des Beschuldigten im Berufungsverfahren dagegen eingewendet wird, ver- mag die Argumentation der Vorinstanz nicht zu entkräften. So machen die beiden Beschuldigten etwa geltend, Propaganda für die Al-Qaïda könne schon deshalb nicht vorliegen, weil diese Organisation selber nicht genannt werde (vgl. nur CAR pag. 7.200.007; CAR pag. 7.300.009). Dazu hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der von der im Video angesprochenen Jaysh Al-Fath propa- gierte Dschihad der ideologischen Ausrichtung der Al-Qaïda entspreche und die Al-Qaïda insofern durchaus auch thematisiert werde (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.7.6 [«Exklusivinterview»] und E. 4.10.3.1 [«Die wahrhaftige Morgendämmerung»]). Ausserdem hat die Vorinstanz in gründlicher und nicht zu beanstandender Aus- wertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen dargelegt, dass sich E. als Verfechter der Al-Qaïda und deren Ideologie positioniert hatte und welche ideologische Nähe zwischen den verschiedenen dschihadistischen Gruppierun- gen der syrischen Oppositionsfront bestand (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.7.3 – E. 4.9.7.6 und E. 4.10.3.1). Es greift deshalb zu kurz, wenn die beiden Beschul- digten auch im Berufungsverfahren geltend machen, E. sei im fraglichen Zeit- punkt im syrischen Konflikt in vermittelnder Funktion aufgetreten und habe im innerislamischen Diskurs Stellung gegen den IS bezogen (CAR pag. 7.200.008; CAR pag. 7.300.008 f.). Weder das eine noch das andere vermag die in den bei- den Videoproduktionen von E. demonstrierte gewalttätig-extremistische Einstel- lung zu relativieren. Unbegründet ist schliesslich der Vorwurf, die Vorinstanz habe in einer Art logischem Fehlschluss die ablehnende Haltung gegenüber dem IS mit ideologischer Unterstützung der Al-Qaïda gleichgesetzt. Damit werden die im angefochtenen Urteil in grosser Zahl angeführten Sachumstände ausgeblen- det, angesichts derer für die Vorinstanz zu Recht keinerlei Zweifel daran verblie- ben, dass E. ein Anhänger der auch von der Al-Qaïda vertretenen gewaltextre- mistischen Ideologie war. 3.1.4.1 Hinsichtlich der ihnen vorgeworfenen Tathandlungen berufen sich beide Be- schuldigte auf verfassungsrechtlich garantierte Grundrechte wie die Medienfrei- heit oder die Meinungsäusserungsfreiheit und nehmen für sich in Anspruch, eine journalistische Aufgabe wahrgenommen zu haben. Auch wenn diese Einwände
- 20 - ihrem Wesensgehalt nach die Motivation und damit eher subjektive Tatbestands- komponenten betreffen, rechtfertigt es sich, sie als eigenständiger Teil der Frage nach dem propagandistischen Gehalt zu behandeln. Im Wesentlichen wird sei- tens der Beschuldigten geltend gemacht, ihr Umgang mit dem von der Anklage als solchem bezeichneten Propagandainhalt sei ausschliesslich kontextualisiert erfolgt, habe die Thematik einer medialen Berichterstattung gleich eingeordnet und zum besseren Verständnis unter Vermittlung von Hintergrundinformationen bearbeite. Dadurch hätten sie die freie Meinungsbildung gefördert (TPF II pag. 7.721.060 und TPF II pag. 7.721.062 f.; TPF II pag. 7.721.054; CAR pag. 7.200.006 und CAR pag. 7.200.019 und CAR pag. 7.300.010 ff.; CAR pag. 7.200.022; CAR pag. 7.200.023). Was das zunächst angesprochene Span- nungsverhältnis zwischen dem vorliegend zu beurteilenden Straftatbestand und der Ausübung von Freiheitsrechten im Allgemeinen anbelangt, hat schon die Vo- rinstanz zu Recht festgestellt, dass der sachliche Geltungsbereich der der Frei- heit der Kommunikation und der Meinungsbildung dienenden Grundrechte tan- giert ist. Der Vorinstanz ist weiter zu folgen, dass politische, ideologische, kultu- relle und weitere propagandistische Äusserungen alltäglich und von den verfas- sungsmässigen Grundrechten wie der Meinungs- und Informationsfreiheit ge- schützt sind, diese Grundrechte indessen nicht schrankenlos gelten (Urteil SK.2020.7 E. 3.4.3). Propagandatätigkeiten für eine terroristische Organisation mit dschihadistischem Gedankengut sind geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beeinträchtigen. Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend ausge- führt hat (Urteil SK.2020.7 E. 3.4.4), erweist sich das Verbot des Propagierens dschihadistischen Gedankenguts und der Förderung entsprechender Aktivitäten in Anbetracht der von terroristischen Organisationen ausgehenden Bedrohung als verhältnismässig. Die in Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz vorgesehene Strafbarkeit ist daher im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der Ordnung. Sie ist gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b des Internationalen Paktes über bür- gerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; in Kraft getreten für die Schweiz am 18. September 1992) erforderlich für den Schutz der öffentlichen Ordnung. Propagandistische Tätigkeiten für die Al-Qaïda, den IS oder in Bezug zu den genannten Organisationen stehende Gruppierungen fallen folglich nicht unter den Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit. Hinsichtlich sol- cher Äusserungen und Aktivitäten sind jedenfalls die Voraussetzungen erfüllt, unter welchen die Ausübung der von den Beschuldigten angerufenen Grund- rechte durch Strafdrohungen beschränkt werden kann. 3.1.4.2 Soweit beide Beschuldigten im vorliegenden Zusammenhang auf das hinsichtlich der Verurteilung von C. vor dem EGMR hängige Beschwerdeverfahren (CAR pag. 7.300.013 und CAR pag. 7.300.016) verweisen, lässt sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine vom EGMR festgestellte Verletzung der EMRK oder der Protokolle dazu kann einen Revisionsgrund darstellen (Art. 410 Abs. 2 StPO;
- 21 - Art. 122 BGG). Bis zu einem endgültigen Urteil des EGMR ist jedoch von der Rechtskräftigkeit des gegen C. ergangenen Bundesgerichtsurteils und dem Be- stand der dieses tragenden Erwägungen auszugehen. Betreffend die behauptete Art und Weise der Auseinandersetzung mit den als Propaganda zu bezeichnen- den Inhalten in den beiden Videos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» erscheint sodann vorab eine Begriffsklärung angezeigt. So- fern unter «Kontextualisierung» das abstrakte In-Beziehung-Setzen verschiede- ner Inhalte verstanden wird, wird niemand den beiden Beschuldigten widerspre- chen können (vgl. etwa CAR pag. 7.300.011). Die vorliegend relevante Kontex- tualisierung meint jedoch etwas anderes. Ein kontextualisiertes Format will infor- mieren und aufklären sowie den Betrachter nicht bloss beeinflussen, sondern durch die Darlegung von Fakten sowie Gründen und Gegengründen dessen ei- gene Meinungsbildung ermöglichen. Die vorliegend kritiklose und unterstützende Befassung mit den propagandistischen Inhalten genügt diesen Ansprüchen nicht. Die Anschauungen des in beiden Videos prominent auftretenden E. werden in- haltlich weder hinterfragt noch überhaupt diskutiert. Eine auch nur ansatzweise kritische Haltung ist nicht feststellbar. So finden sich etwa im vom Beschuldigten B. gegebenen Interview vom […] oder im von ihm anlässlich der Veranstaltung vom 5. Dezember 2015 gehaltenen Vortrag keine Textpassagen, die einen un- befangenen Leser oder Zuhörer Anlass zu Zweifeln an den vermittelten Botschaf- ten geben könnten. Selbst ausdrückliche Aufrufe zum gewaltsamen Dschihad werden vorbehaltlos hingenommen. Im Grunde ist die von E. vertretene Ideologie denn auch gar nicht der eigentliche Gegenstand des von den beiden Beschuldig- ten behaupteten Diskurses. Genau betrachtet wird diese stattdessen in den ar- gumentativen Katalog zur geltend gemachten diskursiven Dekonstruktion der IS- Ideologie integriert und damit unreflektiert in das eigene Narrativ übernommen. Dabei werden die ideologischen Aussagen von E. dem als extremistisch ge- brandmarktem und zu bekämpfenden Gedankengut des IS konsequent gegen- über gestellt. Alleine mit dieser Kategorisierung wird eine Wertung zu Gunsten von E. bekundet. Insgesamt manifestiert sich im Umgang der Beschuldigten mit den propagandistischen Inhalten der Aussagen von E. eine distanzlose Einstel- lung, die letztlich nicht anders als als Zustimmungsbekundung interpretiert wer- den kann. Gleichzeitig liegt darin eine mit einer diskursiven Herangehensweise nicht zu vereinbarende vorbehaltlose Übernahme der Ansichten von E. Die im Berufungsverfahren bemühten Vergleiche mit Produktionen von öffentlich-recht- lichen Fernsehanstalten blenden in dieser Hinsicht Aspekte aus, auf die es hier gerade ankommt. Was die Handlungen der Beschuldigten von der angesproche- nen Berichterstattung unterscheidet, ist die fehlende kritische Auseinanderset- zung. Die Beschäftigung mit den propagandistischen Botschaften durch die bei- den Beschuldigten wollte nicht primär einordnen, sie wollte vor allem überzeu- gen. Unter diesen Umständen können die beiden Beschuldigten keine journalis- tischen Beweggründe und vor allem kein entsprechenden Vorgehen für sich be- anspruchen.
- 22 - 3.2 Die dem Beschuldigten A. konkret vorgeworfenen Tathandlungen 3.2.1 «Absegnen und Veröffentlichung der Propaganda-Videos» (Anklagezif- fer 1.2.1.1) 3.2.1.1 Die Vorinstanz erachtet in objektiver Hinsicht als erstellt, dass sich der Beschul- digte A. mit der Genehmigung der Veröffentlichung der Videos «Exklusivinter- view» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz schuldig gemacht habe (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.10 und E. 4.10.6). Der Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht weitestgehend unbestritten. Der Beschuldigte A. war im fraglichen Zeitraum Mitglied des Vor- standes des Vereins D. und fungierte als Vorsteher des «Departements für Public Relations und Information» als Kommunikationsverantwortlicher des Vereins D. Dass er in dieser Funktion die massgeblichen Entscheidungen über Veröffentli- chungen des Vereins getroffen hat, ist unstreitig und wurde vom Beschuldigten ausdrücklich anerkannt. Es steht weiter fest, dass der Beschuldigte A. die Veröf- fentlichung der beiden Videoproduktionen genehmigt hat. Sowohl in öffentlichen Stellungnahmen als auch in seinen Aussagen im vorliegenden Strafverfahren hat der Beschuldigte A. ausdrücklich die Verantwortung für die Veröffentlichung übernommen (vgl. etwa «Twitter Tweet vom 21. Dezember 2015» [BA pag. 10.02.0293] und Bericht des D. vom 24. April 2018 zu den wesentlichen Vorwür- fen der Schweizer Bundesanwaltschaft [BA] bzw. der Bundeskriminalpolizei [BKP] i.S. Anklage wegen vermeintlicher Al-Qaida-Propaganda gegen B., A. und C. [Strafuntersuchung SV.15.1660-NOT] [TPF I pag. 6.522.088]; Schlusswort anlässlich der ersten erstinstanzlichen Verhandlung [TPF pag. 6.925.111 ff.]). Dass die beiden Videos in der Folge auf den Social-Media-Kanälen des D. und auf Internetplattformen publiziert wurden, ist – wie die Vorinstanz schon festge- halten hat (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.1 und E. 4.10.1) – ebenfalls unbestritten und erstellt. Betreffend die rechtliche Qualifikation erwägt die Vorinstanz, der Be- schuldigte habe die beiden Videos zu Handen der Allgemeinheit publizieren las- sen. Die Verwendung der Internetpropaganda als Einfallstor für (jeglichen) ge- waltsamen Extremismus sei notorisch (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.1 und E. 4.10.1). Der Beschuldigte A. habe die beiden Videos ungefiltert und ohne kritische Rela- tivierung publizieren lassen. Der Verherrlichung des Dschihads und der Motiva- tion zum Dschihad sei nichts entgegengesetzt worden und die Veröffentlichung mit Untertiteln in mehreren Sprachen fördere zudem die Gedankenverbreitung auf nicht Arabisch sprechende Zuhörer. Mit der Gutheissung der Veröffentlichung der beiden Videos habe der Beschuldigte A. Propaganda getätigt (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.6 und E. 4.10.4). 3.2.1.2 Im Berufungsverfahren wendet sich der Beschuldigte A. nicht in erster Linie ge- gen die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung. Dagegen opponiert er in mehrfa-
- 23 - cher Hinsicht gegen die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdi- gung. Einmal wird geltend gemacht, die in der Anklage verwendeten Tätigkeiten «absegnen» und «veranlassen» seien keine justiziablen Handlungen. Aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, wie er wem gegenüber was konkret gemacht habe, das als «absegnen» oder «veranlassen» bezeichnet werden könnte (CAR pag. 7.200.009; vgl. auch TPF II pag. 7.721.053). Ein Eingehen auf diese Rügen erübrigt sich aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. Erwägung I./2.2 hiervor) vorab in dem Umfang, als die Verletzung des Anklagegrundsatzes thematisiert wird. Nicht gefolgt werden kann alsdann der Auffassung, weder das Absegnen noch das Veranlassen könne eine tatbestandsmässige Handlung sein. «Abseg- nen» entspricht im umgangssprachlichen Bereich, etwa ein bestimmtes Vorha- ben zu bewilligen. Etwas «veranlassen» heisst im vorliegenden Kontext offen- sichtlich, dass dafür gesorgt wurde, dass etwas Bestimmtes getan wird. Beide Verben bezeichnen konkrete Tätigkeiten. Es ist nicht einzusehen, weshalb die dergestalt umschriebenen Handlungen bezogen auf die einschlägige Strafnorm von vornherein als taugliche Tatobjekte ausscheiden müssten. Wenn der Be- schuldigte unbestrittenermassen die Publikation der beiden Filme genehmigt und die Veröffentlichung verantwortet hat, hat er sie zwangsläufig im skizzierten Sinne «abgesegnet» und «veranlasst». Im Übrigen ist mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.5) als irrelevant zu betrachten, ob der Beschuldigte die fragli- chen Inhalte selber auf die verschiedenen Medienkanäle eingestellt hat oder nicht. Des Weiteren bringt der Beschuldigte vor, dass ein konkreter Erfolg der ihm vorgeworfenen Handlungen anklagemässig nicht umschrieben und auch nicht bewiesen sei (CAR pag. 7.200.009). Der Einwand übergeht die Art des Tat- bestandes, der gerade nicht voraussetzt, dass durch das inkriminierte Verhalten tatsächlich eine terroristische Organisation in ihrer Anziehungskraft gestärkt und in der Entfaltung ihrer kriminellen Aktivitäten gefördert wurde. 3.2.1.3 Andere konkrete Einwände, welche das vorinstanzliche Fazit, der Beschuldigte A. habe durch Genehmigung und Veranlassung der beiden Videoproduktionen objektiv tatbestandsmässig gehandelt, in Frage stellen könnten, wurden im Be- rufungsverfahren nicht vorgetragen. Die überzeugend begründeten rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind denn auch nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann wiederum auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Sinne einer verdeutli- chenden Zusammenfassung sind nachfolgend in der gebotenen Kürze die zent- ralen Überlegungen darzulegen, aufgrund derer die objektive Tatbestandsmäs- sigkeit der hier zur Diskussion stehenden Handlungen des Beschuldigten A. nicht ernsthaft bestritten werden kann. Indem der Beschuldigte A. die Publikation der beiden Videos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» auf verschiedenen Medienkanälen veranlasste, hat er Propaganda für eine ver- botene Gruppierung verbreitet. Die Veröffentlichung der beiden Filmerzeugnisse
- 24 - richtete sich an einen möglichst grossen, im Einzelnen noch unbestimmten Ad- ressatenkreis. Die Publikation hat offenkundig die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die verbotene Propaganda weitere Beachtung findet. Dies gilt umso mehr, als angesichts der gewählten Verbreitung über das Internet keine Einflussmög- lichkeiten bezüglich der weiteren Verwendung des Materials mehr bestand. Der Beschuldigte A. verschaffte den beiden Propagandavideos durch die öffentliche Publikation einen potentiell unbegrenzten Konsumentenkreis und damit eine aus- gedehnte Reichweite. Dadurch wurde die Beeinflussung einer unbestimmten An- zahl von Betrachtern ermöglicht. Damit hat der Beschuldigte A. eine gesetzlich verbotene Gruppierung propagandistisch unterstützt und tatbestandsmässig im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz gehandelt. 3.2.2 «Bewerbung der Propagandavideos» (Anklageziffer 1.2.1.2) 3.2.2.1 Für die Vorinstanz steht weiter fest, dass der Beschuldigte A. sich auch durch die Veröffentlichung eines Interviews mit dem Beschuldigten B. am […], mit der Or- ganisation des Anlasses des D. vom 5. Dezember 2015, mit der Bewerbung mit- tels Flugblatt und seiner Teilnahme an der Premiere der Vorführung des Films «Die wahrhaftige Morgendämmerung» sowie mit Absetzung eines Tweets am
12. Januar 2016 wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz strafbar gemacht hat. Im angefochtenen Urteil heisst es zur Begründung zu- nächst, das Interview und dessen Publikation seien nicht bestritten. Anerkannt sei auch, dass der Beschuldigte A. am Anlass des D. vom 5. Dezember 2015 teilgenommen habe. Eine Beteiligung des Beschuldigten A. an der Organisation des Anlasses sei aufgrund seiner Stellung als Vorstandsmitglied und Kommuni- kationsverantwortlicher plausibel. Unbestritten sei, dass der Beschuldigte A. am Anlass vom 5. Dezember 2015 als Redner/Moderator teilgenommen und dem Journalisten O. im Vorfeld einen diese Veranstaltung betreffenden Flyer ausge- händigt habe. Schliesslich bestünden keine Hinweise darauf, dass der fragliche Eintrag auf dem Twitter-Konto des Beschuldigten A. nicht von ihm stamme (Urteil SK.2020.7 E. 5.1.2, 5.1.3, E. 5.2.5 und E. 5.3.1). Sodann führt die Vorinstanz in rechtlicher Sache aus, die im Interview vom Beschuldigten gemachte Werbung beziehe sich auf die verbotene Gruppierung Al-Qaïda. Der Beschuldigte A. habe die Verbreitung der Propaganda ermöglicht und sich damit an der Propagandaak- tion für Al-Qaïda beteiligt (Urteil SK.2020.7 E. 5.1.5.3). Der Anlass des D. vom
5. Dezember 2015 habe als Plattform zur Vorführung des Videos «Die wahrhaf- tige Morgendämmerung» gedient, weshalb auch die Bewerbung und die Durch- führung des Anlasses, an dem das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» vorgeführt worden sei, verbotene Propaganda darstelle, wobei der Beschuldigte A. die Bedeutung des Premierenanlasses gegenüber potentiellen Zuschauern durch seine persönliche Teilnahme unterstrichen und somit verbotene Propa- ganda betrieben habe (Urteil SK.2020.7 E. 5.2.6.1). Der Tweet-Eintrag vom
- 25 -
12. Januar 2016 schliesslich beziehe sich auf das vom Beschuldigten A. vorgän- gig veröffentlichte und beworbene Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung». Dieses Video habe der Beschuldigte A. durch den Tweet, es sei nun eine bosni- sche Übersetzung vorhanden, öffentlich und insbesondere gegenüber den Per- sonen deutscher und bosnischer Sprache beworben. Auch durch die Bewerbung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» via Twitter habe sich der Be- schuldigte A. der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz schul- dig gemacht (SK.2020.7 E. 5.3.1 und 5.3.4). 3.2.2.2 Die vorinstanzlichen Feststellungen werden im Berufungsverfahren in tatsächli- cher Hinsicht nicht bestritten angefochten. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil ist vom Sachverhalt auszugehen, wie in die Vorinstanz als erstellt erachtet hat und wie er sich anhand der angeführten Aussagen und weiteren Beweismittel ohne Weiteres zuverlässig rekonstruieren lässt. An den noch vor Vorinstanz geäusserten Vorbehalten hinsichtlich der Ab- fassung der Anklageschrift (vgl. TPF II pag. 7.721.054) wurde nicht mehr festge- halten. Hingegen wird der vorinstanzliche Schuldspruch wiederum aus rechtli- chen Gründen kritisiert. Wie schon vor Vorinstanz (vgl. TPF II pag. 7.721.054) wendet der Beschuldigte A. in einem grundsätzlichen Sinne ein, eine Verurtei- lung wegen der Bewerbung der beiden Videos würde die Strafbarkeit überstra- pazieren. Er habe gar nichts getan, was strafbar sein könne. Gemäss Anklage soll er Propaganda für Propaganda gemacht haben. Es sei nicht ersichtlich, wie damit unmittelbar eine verbotene Gruppierung wie die Al-Qaïda unterstützt wer- den könne. Ihm werde eine nicht strafbare mittelbare Unterstützung vorgeworfen. Das könne nicht strafbar sein. Zudem wisse niemand, was die Wirkung der an- geblichen Propaganda gewesen sei. Das Gleiche gelte für den Tweet, den er am
12. Januar 2016 abgesetzt habe und in dem er auf eine ergänzte Fassung der Videos hingewiesen habe. Im vorliegenden Zusammenhang sei auszuschlies- sen, dass solches als Propaganda für eine verbotene Organisation qualifiziert werden könne (CAR pag. 7.200.009 f.). Auf die unter der Überschrift «Bewer- bung» konkret vorgeworfenen Tathandlungen bezogen, liess der Beschuldigte A. im vorinstanzlichen Verfahren zudem einwenden, dass das blosse Ankündigen eines Videos nicht strafbar sein könne und im Interview mit dem Beschuldigten B. nichts zu erkennen sei, was strafbar sei. Der Interviewte ordne im fraglichen Gespräch ein, was das zu publizierende Video zeigen werde und welche Fragen sich stellten (TPF II pag. 7.721.054). Mit der Verteilung des Flugblattes zur Ver- anstaltung des D. vom 5. Dezember 2015 an O. sei keine Werbung für die Al- Qaïda gemacht worden (TPF II pag. 7.721.054). Wie der blosse Auftritt an dieser Veranstaltung Werbung für Al-Qaïda sein könnte, sei nicht nachvollziehbar (TPF II pag. 7.721.055). Bei einem Link auf ein Video schliesslich handle es sich nicht um die Organisation von Propaganda, sodass er sich auch durch den Tweet auf Twitter nicht strafbar gemacht haben könne (TPF II pag. 7.721.055).
- 26 - 3.2.2.3 Mit den tathandlungsbezogenen Einwänden des Beschuldigten hat sich die Vo- rinstanz nur am Rande befasst. Dabei hätten namentlich die kritischen Anmer- kungen betreffend die Tragweite und den Anwendungsbereich eine nähere Aus- einandersetzung verdient gehabt. Dem Beschuldigten ist darin beizupflichten, dass die Handhabung der fraglichen Strafbestimmung ohne gewisse Tatbe- standsrestriktionen zu einer uferlosen Strafbarkeit führen würde. Es stellt sich im Lichte des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes in der Tat die Frage, wie weit der Kreis der strafwürdigen Werbung für die propagandistische Sache ge- zogen werden darf. Denktheoretisch ist eine beliebige Anzahl mehr oder weniger positiv konnotierter Bezugnahmen auf propagandistische Äusserungen vorstell- bar, die sich ihrerseits dem Vorwurf der Förderung der Propaganda aussetzen würden. Es drängt sich auf, sich bei der Abgrenzung zwischen strafbaren und nicht strafbaren Formen der Bewerbung von den Überlegungen des Gesetzge- bers zum Al-Qaïda/IS-Gesetz leiten zu lassen. Die fragliche Strafnorm bezweckt die wirksame Intervention gegen ein vielseitiges und im Erscheinungsbild variie- rendes Bedrohungspotential. Die effiziente strafrechtliche Bekämpfung terroristi- scher Aktivitäten verlangt nach einer relativ weitgehenden Pönalisierung im Be- reich propagandistischer Umtriebe. In Anbetracht der Zielsetzung der Strafbe- stimmung lässt sich ein Vergleich zu dem die Verbreitung rassistischer Ideolo- gien unter Strafe stellenden Art. 261bis StGB ziehen. Gemäss Art. 261bis Abs. 3 StGB sind sämtliche Hilfshandlungen zur Verwirklichung von Propaganda straf- bar. Die Rechtspraxis hatte sich in diesem Zusammenhang wiederholt mit dem Setzen von Internetlinks zu befassen. Die Rechtsprechung tendiert bei einer di- rekten Verlinkung rassendiskriminierender Inhalte zur Annahme der Strafbarkeit, bei einem indirektem Link (Link auf Link-Liste) hingegen in der Regel mangels Zurechnung des Unrechts zur Straflosigkeit (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei METTLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 261bis N. 46). Entsprechend und unter Berücksichtigung der Rechtsschutzziele erscheint es sachgerecht, un- ter die strafbare Propagandatätigkeit diejenigen werbenden Handlungen zu sub- sumieren, die unmittelbar und direkt auf die propagandistischen Inhalte Bezug nehmen und erkennbar auf deren Weiterverbreitung abzielen. Eine solche Aus- legung erlaubt eine differenzierte Kategorisierung von unterstützenden Aktivitä- ten bezüglich der Bewerbung von Propagandamaterial und begegnet durch kon- krete Merkmale einer unzulässigen Ausweitung der Strafbarkeit. 3.2.2.4 Nach dem Gesagten ist den seitens des Beschuldigten B. vorgetragenen und auch für den Beschuldigten A. heranzuziehenden Ausführungen zu folgen, wo- nach es zur Tatbestandserfüllung nicht ausreicht, wenn das Ansehen einer ver- botenen Gruppierung mittelbar und gleichsam als Reflexwirkung gesteigert wird (vgl. CAR pag. 7.300.008). Fehl gehen diese Vorbringen indessen insofern, als gestützt auf eine in anderer Angelegenheit ergangene und im Berufungsverfah- ren eingereichte Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom
20. Juli 2021 (CAR pag. 7.300.001 ff.) aufgezeigt werden soll, dass die Anklage
- 27 - gegen die beiden Beschuldigten auf eine uneinheitliche Praxis der Bundesan- waltschaft zurückzuführen sei (CAR pag. 7.300.007 f.; vgl. auch CAR pag. 7.300.013 f.). Der Nichtanhandnahmeverfügung lag – soweit aus deren Be- gründung ersichtlich – eine Anzeige zugrunde, wonach vom D. gesammelte Spendengelder in Syrien nicht für humanitäre Zwecke verwendet, sondern an dortselbst kämpfende islamische Terroreinheiten abgegeben worden seien (CAR pag. 7.300.001). Die Bundesanwaltschaft konnte keine Hinweise darauf erken- nen, dass die Spendengelder nicht der Zivilbevölkerung zugekommen seien (CAR pag. 7.300.003). Vorliegend von besonderem Interesse sind indessen die weiteren Ausführungen, wonach solche Hilfsaktionen das Ansehen einer Grup- pierung bei der Zivilbevölkerung in dem von dieser kontrollierten Gebiet mehre, es sich dabei aber um einen indirekten Nebeneffekt handle, der nicht mit direkter Unterstützung zu verwechseln sei, die im Falle von kriminellen oder der Al-Qaïda verwandten Organisationen strafbar wäre (CAR pag. 7.300.003). Entgegen der von der Verteidigung des Beschuldigten B. vertretenen Ansicht (CAR pag. 7.300.007) handelt es sich beim nicht anhandgenommenen Anzeigesach- verhalt nicht um einen «ähnlich gelagerten» Fall. Vielmehr unterscheidet er sich von den vorliegenden Anklagesachverhalten in wesentlichen Belangen. Wäh- rend dort eine allfällige Unterstützungswirkung allenfalls aus einer womöglich ei- ner terroristischen Organisation zugeschriebenen Wohltätigkeit zugunsten der Bevölkerung resultierte, beinhaltet die Anklageschrift hier den Vorwurf, unmittel- bar die Ideologie einer verbotenen terroristischen Organisation propagiert zu ha- ben. Die Ausgangslage ist in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich anders und nicht vergleichbar. Der Nichtanhandnahmeverfügung lässt sich damit nichts ent- nehmen, was für die vorliegend zu beurteilende Strafsache entscheidend sein könnte. 3.2.2.5 Nach Massgabe der zuvor dargelegten Grundsätze ist in der Folge zu prüfen, ob die dem Beschuldigten A. zur Last gelegten Handlungen als strafbare Unterstüt- zung verbotener Propaganda durch Bewerbung der entsprechenden Inhalte qua- lifiziert werden können. Dabei gilt es vorab, den die vorgeworfenen Tathandlun- gen umspannenden Gesamtzusammenhang nicht aus den Augen zu verlieren. In der Anklageschrift wird zu Beginn in einer Kurzzusammenfassung der Vorwurf umschrieben, die von C. produzierten Videos seien vor und nach ihrer Veröffent- lichung von den beiden Beschuldigten aktiv beworben worden (TPF I pag. 6.100.003). Die den beiden Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfenen Werbehandlungen werden in der Anklageschrift jeweils unter der einheitlichen Überschrift «Bewerbung der Propaganda-Videos» (TPF I pag. 6.100.023 und TPF I pag. 6.100.026) dargelegt. Die verschiedenen Tathandlungen werden zu- dem durch die Verwendung der modalen Präposition «indem» miteinander ver- knüpft. Der abschliessende Vorwurf, wonach durch diese Tätigkeiten aktiv dazu beigetragen worden sein soll, dass E. sich und die Ideologie der terroristischen Organisation Al-Qaïda vorteilhaft darstellen und propagieren habe können, fasst
- 28 - die einzelnen Bewerbungsaktivitäten im Hinblick auf ihr gemeinsames Ziel und Resultat wiederum zu einer Handlungseinheit zusammen. Nach Anlage und Ab- fassung beinhaltet die Anklageschrift demnach nicht eine Abfolge isolierter und mehr oder weniger zufällig erfolgender Werbehandlungen. Wie die Bundesan- waltschaft im Verlauf des Verfahrens wiederholt ausgeführt hat, geht es bei den Anklagevorwürfen um eine koordinierte und organisierte Bewerbungskampagne (TPF I pag. 6.920.009; TPF II pag. 7.721.026). Wird der von der Anklage unter- stellte Propagandazweck ausgeklammert, haben die beiden Beschuldigten nie in Abrede gestellt, dass sämtliche Unternehmungen rund um die Veröffentlichung der beiden Videos in gemeinsamer Absprache und Koordination erfolgten. In dem von beiden Beschuldigten angeführten Bericht des D. vom 24. April 2018 wird ausgeführt, wie dadurch die Präventionsarbeit des D. gegen den IS-Extre- mismus fortgesetzt werden sollte (BA pag. 6.522.084). Des Weiteren wird in die- sem Bericht aufgezeigt, wer gemäss seiner Funktion im ISZR welche Tätigkeit übernommen hatte (BA pag. 6.522.085). Es darf daher als erstellt gelten, dass es ein gemeinsames Vorhaben zur Bekanntmachung der beiden Videoerzeug- nisse gab und die mehrschrittige Ausgestaltung von beiden Beschuldigten mit- getragen wurde. Eine allzu isoliert und zu ausgestanzt wirkende Betrachtung der konkret vorgeworfenen Propagandahandlungen würde den Blick für diese kon- zeptionelle Ausgangslage verstellen. 3.2.2.6 Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, das vom Beschuldigten A. veröffentlichte Interview von P. mit dem Beschuldigten B. stelle verbotene Propaganda dar. Diese Beurteilung gibt im Ergebnis zu keinen Beanstandungen Anlass. Das dem Beschuldigten A. zuzurechnende Interview wurde auf der Homepage des D. pu- bliziert und ist an die Öffentlichkeit als Adressatin gerichtet. Inhaltlich sind die Ausführungen im Interview geeignet, eine beeinflussende Wirkung auf die poten- tielle Leserschaft zu entfalten und diese für die geäusserten Ansichten und Mei- nungen zu gewinnen. Entgegen der Darstellung beider Beschuldigter nehmen E. und das mit ihm geführte Interview darin sehr wohl eine zentrale Stellung ein. Sowohl in der Titelgebung als auch in der einleitenden Umschreibung wird der primäre Fokus auf das Interview mit E. gelegt (BA pag. 13.02.0049). Im An- schluss an den Interviewtext finden sich sodann Hinweise auf Publikationster- mine (BA pag. 13.02.0051). Es kommt auf inhaltlicher Ebene entscheidend hinzu, dass E. ebenso wie die von ihm getätigten Aussagen durchwegs positiv konnotiert werden. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass und wie E. als Persönlichkeit («Gelehrter» / «Autorität im Kampf gegen die IS-Ideologie» [Urteil SK.2020.7 E. 5.1.5.2; vgl. BA pag. 13.02.0051) ebenso wie in seinem Wirken («zentrale Brückenbauerfigur» mit «unglaublich wichtigem» Einfluss / «wichtige Stimme der innerislamischen Mässigung» / Einstehen «gegen die Unterdrückung von Minderheiten» und für «Milde im Umgang mit Kriegsgefangenen» [SK.2020.7 E. 5.1.5.2; vgl. BA pag. 13.02.0051]) ausschliesslich vorteilhaft attri- buiert wird. Diese von der Vorinstanz zu Recht als «begeistert» (Urteil SK.2020.7
- 29 - E. 5.1.5.2) apostrophierte Darstellung von E. wollte fraglos das Interesse an dem von C. mit ihm durchgeführten Interview wecken. Zugleich wird der Eindruck er- zeugt, dass besonderes Gewicht hat, was eine Person wie E. zu sagen hat. Das auch vom Beschuldigten A. im Rahmen der bezüglich des «Exklusivinterview» orchestrierten Bewerbungskampagne zu verantwortende Interview von P. mit dem Beschuldigten B. unterstützt die Verbreitung der von E. vermittelten propa- gandistischen Rhetorik. Daran ändert der weitgehend formalistische Einwand nichts, nicht einmal ein Drittel des Interviews mit dem Beschuldigten B. setze sich mit E. und dem «Exklusivinterview» auseinander (CAR pag. 7.300.013). Der Pro- pagandacharakter beurteilt sich nach dem materiellen Gehalt und nicht anhand quantitativer Kriterien wie dem textlichen Umfang. Ausserdem hilft die Einbettung in weitergehende positive Schilderungselemente vorliegend mit, den direkt auf das Video und die Person von E. bezogenen Teil des Textes in ein propaganda- förderndes Licht zu rücken. 3.2.2.7 Im Ergebnis beizupflichten ist der Vorinstanz, wenn sie bezüglich des vom Be- schuldigten A. zumindest mitorganisierten Anlass des D. vom 5. Dezember 2015 und seines dortigen Auftrittes von einer verbotenen Propagandatätigkeit ausgeht. Während der Beschuldigte sich im Berufungsverfahren zu diesem Anklagevor- wurf nicht mehr konkret vernehmen liess, war der Sachverhalt vor Vorinstanz noch strittig gewesen. Dort wurde unter anderem geltend gemacht, es müsse unklar bleiben, welche Rolle dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Or- ganisation dieser Veranstaltung zugekommen sei (TPF I pag. 7.721.054). Dazu hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, eine Mitwirkung des Beschuldigten A. bei der Organisation des Anlasses sei nicht bestritten worden und erscheine auch aufgrund seiner Stellung als Vorstandsmitglied und Kommunikationsverantwort- licher plausibel (Urteil SK.2020.7 E. 5.2.5). Bei dieser aktengestützten beweis- rechtlichen Überzeugung muss es sein Bewenden haben. Dass der Beschuldigte A. anlässlich der Veranstaltung als Redner und in einer moderierenden Rolle auf- getreten ist, blieb unbestritten (vgl. Urteil SK.2020.7 E. 5.2.5 und die dortigen Aktenhinweise). Der erklärte Zweck des vom D. organisierten Anlasses war die Vorführung des Films «Die wahrhaftige Morgendämmerung» (vgl. BA pag. 6.522.086). Das Video sollte einem grösseren Publikum vorgeführt und des- sen Bekanntheitsgrad weiter erhöht werden. Wie schon die Vorinstanz ausge- führt hat (Urteil SK.2020.7 E. 5.2.6.1), wurde die Bedeutung der Filmvorführung durch die Anwesenheit und einleitenden Bemerkungen des Beschuldigten A. so- wie durch die Konferenzschaltung mit C. unterstrichen. Alle diese Bemühungen um grösstmögliche Aufmerksamkeit richteten sich unmittelbar auf die Verbrei- tung der filmischen Botschaft und damit eben wiederum auch auf die verbotenen Propagandaelemente. Nicht zuletzt fügte sich die Veranstaltung vom 5. Dezem- ber 2015 samt Auftritt des Beschuldigten A. und von C. in das Gesamtkonzept der Veröffentlichung und begleitenden Bewerbung der von C. produzierten Vi- deos ein. Indem der Beschuldigte diese Veranstaltung massgeblich mitgestaltet
- 30 - hat und dabei auch persönlich aufgetreten ist, liegt in objektiver Hinsicht eine tatbestandsmässige Unterstützungshandlung vor. 3.2.2.8 Hinsichtlich des vom Beschuldigten A. am 12. Januar 2016 verfassten Tweets einschliesslich dem gesetzten Link zur bosnischen Übersetzung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» lässt sich Folgendes sagen: Der Beschuldigte A. hat mithin auf von ihm als Linkanbieter selber gestaltete und ins Internet ein- gestellte Inhalte verwiesen. Durch dieses Vorgehen hat der Beschuldigte – wie die Vorinstanz richtigerweise geurteilt hat (Urteil SK.2020.7 E. 5.3.1) – zum Zwe- cke der Weiterverbreitung unmittelbar propagandistische Inhalte beworben, wo- bei sich durch die zusätzliche Öffentlichmachung einer in eine weitere Sprache übersetzten Version das Verbreitungspotential vergrössert hat. Ein solches Vor- gehen ist geeignet, die Entfaltung der propagandistischen Wirkung verbotener Inhalte zu fördern, und deshalb im objektiven Sinne tatbestandsmässig. Dass dem auch betreffend das vom Beschuldigten A. dem Journalisten O. ausgehän- digte Flugblatt so gewesen wäre, lässt sich indessen nicht sagen. Soweit Inhalt und Aufmachung des fraglichen Flugblattes aktenmässig rekapituliert werden können, wurde darauf auf die Veranstaltung des D. vom 5. Dezember 2015 und deren Ablauf hingewiesen (vgl. BA pag. 13.02.0044; TPF I pag. 6.934.004). Da- mit wurde diese Veranstaltung und nichts mehr und nichts anderes beworben. Auf die anlässlich des beworbenen Anlasses vermittelten propagandistischen Botschaften wird nur mittelbar Bezug genommen und auf deren Weiterverbrei- tung kann daher ebenfalls nicht unmittelbar abgezielt worden sein.
Dispositiv
- Dezember 2015 muss in Würdigung aller Umstände sodann ebenfalls eine ob- jektiv tatbestandsmässige Unterstützungstätigkeit gesehen werden. Auch diese Tathandlung des Beschuldigten B. ist in den Gesamtkontext zu stellen und als einzelnes Bemühen im Rahmen der vom D. und ihren Exponenten geführten Kampagne zur Bewerbung und Verbreitung der propagandistischen Videos «Ex- klusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» zu verorten. Dem in diesem Rahmen für die verbotene Propaganda geschaffenen Wirkungspotential würde eine isolierte Betrachtung der angeklagten Tatvorwürfe nicht gerecht. Der Anlass des D. vom 5. Dezember 2015 hat unzweifelhaft stattgefunden, um das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» vorzuführen und zu bewerben. Ent- scheidend wirkt sich aus, dass damit zwangsläufig auch die Wirkung der durch dieses Video transportierten Propaganda verstärkt wurde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urteil SK.2020.7 E. 6.2.2) ist dies jedoch nicht alleine auf die von der Präsenz des Vereinspräsidenten ausgehenden Anziehungskraft zurückzu- führen. Massgeblich ist wiederum vor allem, dass die vom Beschuldigten B. ge- haltene Rede als zustimmendes Bekenntnis zu den im Film «Die wahrhaftige Morgendämmerung» vermittelten Propagandainhalten gewertet werden muss. Ob der Beschuldigte B. – wie seitens der Verteidigung eingewendet wurde (CAR pag. 7.300.012) – eine «Propagandarede» für Al-Qaïda gehalten hat, kann da- hingestellt bleiben. Solches wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift nir- gends vorgeworfen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (CAR pag. 7.300.016) trifft es jedenfalls nicht zu, dass sich der Rede des Beschuldigten B. keine positive Aussage zum Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» ent- nehmen lässt. Diese Betrachtungsweise lässt sich durch einzelne Redeaus- schnitte («wichtige Filmpremiere» [BA pag. 6.522.129] / «schönes Video» [BA pag. 6.522.136]), vor allem aber auch anhand des Sinngehalts der Ansprache widerlegen. In seiner Rede bezieht der Beschuldigte B. pointiert Stellung gegen die ideologische Ausrichtung des IS. Die Ansprache lässt im Verbund mit dem unmittelbar zuvor gezeigten Film «Die wahrhaftige Morgendämmerung» sowie dem schon zuvor publizierten und aufgrund des Gesamtkontextes ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehenden Video «Exklusivinterview» letztlich nur die Deutung zu, dass der darin porträtierte E. und dessen ideologische Gesinnung aufgewertet werden. Eine solche Wirkung wurde insbesondere dadurch erzielt, dass die unkommentierte Selbstschilderung von E. über sein Denken und Wirken im Film «Die wahrhaftige Morgendämmerung» in der anschliessenden Rede in der Logik der bereits im Interview vom […] geprägten Dichotomie zwischen «le- gitimem Dschihad» und «blutigem Extremismus» (vgl. BA pag. 13.02.0051) dem konsequent als extremistisch verurteilten IS gegenübergestellt wurde. Diese Kernbotschaft konnte den Besucherinnen und Besuchern der fraglichen Veran- staltung nicht verborgen geblieben sein. Dadurch wurde in der Konsequenz die von E. verbreitete verbotene Propaganda unterstützt und gefördert. - 34 - 3.3.5 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte B. sowohl durch das von P. mit ihm geführten Interview als auch durch seinen Auftritt und den Vortrag an- lässlich der Veranstaltung des D. vom 5. Dezember 2015 die Verbreitung verbo- tener Propaganda unterstützt hat. In diesem Umfang ist der objektive Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz erfüllt.
- Subjektiver Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS- Gesetz 4.1 Tatvorsatz des Beschuldigten A. (Anklageziffer 1.2.1.3) 4.1.1 In subjektiver Hinsicht verbleiben für die Vorinstanz keine Zweifel, dass der Be- schuldigte bezüglich aller Tathandlungen mit Vorsatz gehandelt hat. Im ange- fochtenen Urteil wird zunächst betreffend die Veröffentlichung des Videos «Ex- klusivinterview» ausgeführt, die vom Beschuldigten A. geltend gemachte Absicht, das IS-Narrativ zu dekonstruieren, vermöge den Vorsatz nicht auszuschliessen. Es sei allgemein bekannt, dass der IS in der islamischen Welt nicht vollständige Unterstützung erfahre bzw. Gegenstand von militärischen und ideologischen Auseinandersetzungen bilde. Zeugnisse der innerislamischen Debatte gegen den IS seien unübersehbar. Auch das Zerwürfnis zwischen der Al Qaïda und dem IS sei allgemein bekannt, wobei der Konflikt zwischen der Al Qaïda und dem IS in der bundesrätlichen Botschaft thematisiert werde. Eine Ablehnung des IS be- deute somit nicht eine grundsätzliche Ablehnung der Al-Qaïda oder der Propa- ganda für sie. Bezogen auf das «Exklusivinterview» falle sodann auf, dass die darin gegenüber dem IS geäusserte Kritik nicht Punkte betreffe, die den schwei- zerischen Gesetzgeber veranlasst hätten, sowohl die Al-Qaïda wie auch den IS zu verbieten. Die im Video von C. gegenüber dem IS geäusserten Vorwürfe be- zögen sich vielmehr auf Themen, denen die Al-Qaïda Bedeutung zumesse, na- mentlich islamisch-theologische Auslegungen wie die Voraussetzung der Ex- kommunikation oder die Befugnis zur Umsetzung der Scharia. Die in diesen Punkten im «Exklusivinterview» ausgeübte Kritik am IS gehe somit Hand in Hand mit der Gesinnung von Al-Qaïda. Die vom Al-Qaïda/IS-Gesetz geschützte öffent- liche Sicherheit der Schweiz werde durch die Aufforderung an hier lebende Men- schen zur Beteiligung am gewaltsamen Jihad in Syrien tangiert. Der Beschuldigte A. sei über die Gegebenheiten in Syrien, die Hintergründe der Rivalität zwischen der Al-Qaïda und dem IS sowie deren Hauptfiguren und Positionen informiert gewesen. Auch habe der Beschuldigte A. anerkannt, bei beiden Produktionen die Hintergründe der auftretenden Akteure im Internet überprüft zu haben. Der Beschuldigte habe die arabische Sprache erlernt und habe somit die propagan- distischen Inhalte des Videos gekannt, dessen Veröffentlichung im Internet er genehmigt habe. Damit habe der Beschuldigte – so die vorinstanzliche Schluss- folgerung – mit Vorsatz gehandelt (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.8). Auch bezüglich der - 35 - Veröffentlichung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» geht die Vo- rinstanz von der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes aus. Sie verweist auf die vorangegangenen Erwägungen und hält wiederum fest, dass die durch den Beschuldigten geltend gemachte Absicht, er habe das IS-Narrativ dekonstruieren wollen, nichts an seinem Vorsatz gegenüber dem Anklagevorwurf ändere. Das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» setze der Verherrlichung des ge- waltsamen Jihads der Jaysh Al-Fath nichts entgegen. Die entsprechende Propa- ganda sei ungefiltert, ohne kritische Relativierung (z.B. durch entsprechende Kommentare, Hintergrundinformation, Rahmenberichte oder ähnliches), hinge- gen mit Betonung der positiven Gesinnung zur Jaysh Al-Fath respektive zur Jab- hat Al-Nusra und deren geistigen Führer, inszeniert. Zudem bekräftige die aus- erwählte Musik die jihadistischen Ideologien der vorgenannten Gruppierungen. Der Beschuldigte A. habe den Inhalt des Videos inklusive dessen Aufmachung gekannt. Trotzdem habe er die Publikation des Films im Internet gutgeheissen und für dessen Verbreitung gesorgt. Der Beschuldigte habe somit vorsätzlich ge- handelt (Urteil SK.2020.7 E. 4.10.4). Schliesslich erachtet die Vorinstanz einen Tatvorsatz auch bezüglich der Bewerbung der beiden Propaganda-Videos als erstellt. Zusammengefasst erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte sei sich der Propagandaeigenschaften der beworbenen Videos bewusst gewesen und er habe auch gewusst, dass er durch seine Handlungen und Aktivitäten Propa- ganda für die Al-Qaïda getätigt habe (Urteil SK.2020.7 E. 5.1.5.4, E. 5.2.6.2 und E. 5.3.2). 4.1.2 Es steht unangefochten fest, dass der Beschuldigte A. den Inhalt der beiden frag- lichen Videoerzeugnisse gekannt und sämtlich der ihm vorgeworfenen Tathand- lungen wissentlich und willentlich vorgenommen hat. Hingegen bestreitet der Be- schuldigte A. eine propagandistische Motivation und macht geltend, von der ide- ologischen Nähe zwischen E. und der verbotenen Gruppierung Al-Qaïda nichts gewusst zu haben (CAR pag. 7.200.010). Die Vorinstanz hat die Frage des Tat- vorsatzes einer einlässlichen Beweiswürdigung unterzogen. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes entscheidwesentlichen Kri- terien festgestellt und ist im Ergebnis zu Recht zum Schluss gelangt, der Be- schuldigte habe den subjektiven Tatbestand erfüllt. Wie nur schon die zahlrei- chen Bekundungen und Äusserungen des Beschuldigten A. im vorliegenden Ver- fahren hinreichend belegen, hat er sich eingehend mit der Thematik des gewalt- extremistischen Dschihadismus befasst. Demnach waren dem Beschuldigten A. auch die massgeblichen Protagonisten und Bündnisstrukturen sowie deren ide- ologische Positionierung bekannt. In Anbetracht dieses Wissenstandes erscheint es unglaubhaft, dass der Beschuldigte A. keinerlei Kenntnisse hinsichtlich der gesinnungsmässigen Nähe zwischen E. und der verbotenen Terrororganisation Al-Qaïda gehabt haben soll. Gemäss eigener Darstellung war die Stellung von E. innerhalb der in Syrien operierenden Al-Qaïda-Fraktion Jabhat Al-Nusra sowie dessen wesentliche Rolle bei der Gründung des Rebellenbündnisses Jaysh Al- - 36 - Fath bekannt (vgl. TPF I pag. 6.522.083 f. und TPF I pag. 6.522.086). Dass dar- über hinaus vertiefte Kenntnisse über die Person und ideologischen Denkweisen von E. bestanden haben müssen, ergibt sich nur schon daraus, dass dieser als gewichtige Stimme in den Mittelpunkt des vom D. angeblich beabsichtigten Dis- kurses über den theologischen Extremismus des IS gestellt wurde. Offensichtlich mussten gründliche Recherchen über E. unternommen worden sein. Es ist schlechterdings nicht denkbar, dass den Vorstandsmitgliedern des D. dabei alle der in grösserer Anzahl öffentlich zugänglichen Quellen entgangen sein könnten, die konkrete und ernstzunehmende Hinweise auf eine dschihadistich-terroristi- sche Agenda von E. hätten geben müssen. Das gilt umso mehr, als der Beschul- digte noch vor der Veröffentlichung des Videos «Die wahrhaftige Morgendäm- merung» ausdrücklich mit der Zugehörigkeit von E. zur Al-Qaïda konfrontiert wurde (BA pag. 22.01.005). Es kann unter den geschilderten Umständen nicht zweifelhaft sein, dass die mit der Ideologie der verbotenen Gruppierung Al-Qaïda sympathisierende Gesinnung von E. auch als solche identifizierbar war. Als aus- flüchtig und haltlos erweist sich auch die Beteuerung des Beschuldigten A., sich des propagandistischen Inhalts der Videos «Exklusivinterview» und «Die wahr- haftige Morgendämmerung» nicht bewusst gewesen zu sein. Die propagandisti- schen Elemente waren inhaltlich («positive Inszenierung von E.» / «Aufruf zum bewaffneten Dschihad») und akustisch («hetzerisches Kampflied») erkennbar und mussten vom Beschuldigten A. auch erkannt worden sein. Nach dem Erwo- genen wusste der Beschuldigte A. um den propagandistischen Gehalt der beiden Videos. Indem er deren Veröffentlichung veranlasst und die Filmwerke beworben hat, brachte er den Willen zum Ausdruck, Propaganda für Jabhat Al-Nusra und die Ideologie von Al-Qaïda weiter zu verbreiten und dadurch zu unterstützen. Der Beschuldigte A. war sich über die propagandistische Wirkung der Videos im Kla- ren. Sein Verhalten (Veröffentlichung und Bewerbung Filme) lässt angesichts dessen einzig den Schluss zu, dass er diese auch fördern wollte. Der Tatbe- standsvorsatz ist damit rechtsgenüglich erstellt. 4.2 Tatvorsatz des Beschuldigten B. (Anklageziffer 1.3.1.2) 4.2.1 Die Vorinstanz schliesst, dass auch der Beschuldigte B. bezüglich der objektiv erstellten Propagandahandlungen mit Vorsatz gehandelt habe. Im angefochte- nen Urteil wird bezüglich des Interviews von P. mit dem Beschuldigten B. ausge- führt, die im Video von C. geäusserten Vorwürfe am IS bezögen sich auf Themen, denen die Al-Qaïda Bedeutung beimesse wie islamisch-theologische Auslegun- gen betreffend die Voraussetzungen der Exkommunikation oder die Befugnis zur Umsetzung der Scharia. Die in diesen Bereichen im «Exklusivinterview» geübte Kritik gehe somit Hand in Hand mit der Gesinnung der Al-Qaïda. Der Beschul- digte B. sei seit mehreren Jahren an den Geschehnissen im Mittleren Osten in- teressiert und zum Zeitpunkt des Interviews Präsident des D. gewesen. Er sei über die Gegebenheiten in Syrien, die Hintergründe der Rivalität zwischen der - 37 - Al-Qaïda und dem IS sowie über deren Hauptfiguren und Positionen informiert gewesen. Der Beschuldigte A. habe den Inhalt des von ihm beworbenen «Exklu- sivinterview» gekannt. Entsprechend habe er auch die Propagandaeigenschaft des Films in Bezug auf den geistigen Führer der damaligen Jabhat A-Nusra bzw. der in Syrien präsenten Al-Qaïda als Mitglied der Jaysh Al-Fath erkannt haben müssen. Dass die Rekrutierung oder Anwerbung von Kämpfern in Europa Schneisen für den gewalttätigen Extremismus öffne, sei notorisch bekannt. Dass weder E. noch die Jaysh Al-Fath auf einer öffentlichen Sanktionsliste aufgeführt gewesen seien, sei nicht entscheidend. Eine propagandistische Botschaft für die Al-Qaïda sei unabhängig von der Auflistung der sie aussprechenden Person auf einer Terrorliste möglich. Somit sei sich der Beschuldigte B. bewusst gewesen, dass die Bewerbung des geistigen Führers der Jabhat Al-Nusra und des Videos gegenüber Dritten verbotene Propaganda darstelle. Der Beschuldigte B. habe zudem gewusst, dass sein Interview zur Veröffentlichung gedacht gewesen sei (Urteil SK.2020.7 E. 6.1.4). Zum Auftritt des Beschuldigten B. an der vom D. durchgeführten Veranstaltung vom 5. Dezember 2015 hält die Vorinstanz im We- sentlichen fest, der Beschuldigte habe den Inhalt des von ihm beworbenen Vi- deos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» gekannt und habe um dessen Pro- pagandaeigenschaften gewusst. Der Beschuldigte B. sei sich bewusst gewesen, dass die Bewerbung des geistigen Führers der Jaysh Al-Nusra und des Videos gegenüber Dritten verbotene Propaganda darstelle. Dass die Teilnahme eines Vereinspräsidenten an einer Vereinsveranstaltung dem Anlass mehr Gewicht gebe, sei offensichtlich. Der Beschuldigte B. habe auch diesbezüglich mit Vor- satz gehandelt (Urteil SK.2020.7 E. 6.2.3). 4.2.2 Dass er die objektiv als tatbestandsmässig erachteten Aktivitäten nicht mit Wis- sen und Wollen unternommen hätte, macht der Beschuldigte B. nicht geltend. Ebenso wenig bestreitet er, den Inhalt der beiden Videos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» gesehen und gekannt zu haben. Ein vor- sätzliches Handeln wird demgegenüber bezüglich der Unterstützung verbotener Propaganda bestritten. Bei der gegebenen Aktenlage lässt die Prüfung des sub- jektiven Sachverhaltes jedoch keine für den Beschuldigten B. günstige Deutung zu. Es steht ausser Frage, dass auch der Beschuldigte B. als langjähriger Be- obachter der Verhältnisse im syrischen Bürgerkrieg mit den relevanten Akteuren sowie den unterschiedlichen Facetten innerhalb des ideologischen Spektrums islamischer Gruppierungen vertraut war. Eindrückliches Zeugnis davon legen etwa die Antworten des Beschuldigten B. im Interview vom […] ab. Auch der Be- schuldigte B. verfügt über breites Wissen über das Phänomen des gewaltberei- ten Dschihadismus. Dass der Beschuldigte B. über die ideologische Ausrichtung von E. und seiner mit der verbotenen Organisation Al-Qaïda geteilten Überzeu- gung, einen Glaubenskrieg führen zu müssen, nichts gewusst haben will, kann ihm nicht abgenommen werden. Dass es sich dabei – wie im Berufungsverfahren - 38 - geltend gemacht wurde (CAR pag. 7.300.019) – höchstens um eine gegen aus- sen nicht erkennbare Haltung gehandelt handeln könnte, darf zwanglos ausge- schlossen werden. Wie sich anhand des zahlreich verfügbaren Quellenmaterials belegen lässt, hat E. seine Überzeugungen in aller denkbaren Klarheit öffentlich mitgeteilt. Dass sich die Kenntnisse des Beschuldigten B. auf dessen vermit- telnde Bemühungen innerhalb der syrischen Oppositionsfront beschränkt hätten, erscheint abwegig. Was in dieser Hinsicht betreffend den Vorsatz des Beschul- digten A. erwogen wurde, ist auch den Behauptungen des Beschuldigten B. ent- gegen zu halten. Dies ist der Fall, wenn dort auf die Vielzahl der verfügbaren Quellen über die ideologischen Vorstellungen von E. hingewiesen oder auf die Bedeutung von E. und seinen Haltungen innerhalb der kritischen Auseinander- setzung des ISZR mit der Ideologie des IS hingewiesen wurde. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass auch der Beschuldigte B. sich bewusst war, welcher Ideologie E. nahe stand und inwiefern sich diese mit derjenigen deckte, die von verbotenen Gruppierungen wie der Al-Qaïda vertreten wurde. Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend festgestellt hat, musste dem Beschuldigten B. auch der propagandistische Charakter der beiden Videos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» bewusst gewesen sein. In diesem Wissen hat der Beschuldigte B. die beiden Filme aktiv beworben und damit deren Weiterverbreitung willentlich gefördert. Damit wollte er, dass die darin darge- stellte verbotene Propaganda ihr Wirkungspotential verstärkt entfalten kann. In diesem Sinne hat der Beschuldigte B. vorsätzlich gehandelt.
- Ergebnis Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorinstanzliche Urteilsspruch im Schuld- punkt zu bestätigen ist. Die Inszenierung einer positiven Gesinnung zu E. als geistigem Führer der Jaysh Al-Fath sowie auch und insbesondere die kritiklose Zulassung des Aufrufs zum bewaffneten Dschihad müssen sich beide Beschul- digten vorwerfen lassen. Die Beschuldigten A. und B. sind auch zweitinstanzlich jeweils der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwand- ter Organisationen schuldig zu sprechen. B) Strafzumessung
- Anwendbares Recht 1.1 Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249 ff.). Die beiden Beschuldigten haben die zu beurteilenden Taten vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung begangen. Hat der Täter ein Verbrechen - 39 - oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurtei- lung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Abs. 2). Das Anknüpfungskriterium der «lex mitior» (Rückwirkung des milderen Gesetzes) erfordert einen Vergleich der konkurrierenden Strafgesetze, der anhand der von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze vor- zunehmen ist. Im Rahmen der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzes- revision wurden die Bestimmungen zum Höchstmass der Strafart der Geldstrafe und zur Wahl der Sanktionsart geändert. 1.2 Vor der Revision per 1. Januar 2018 sah das Gesetz vor, dass eine Geldstrafe bis zu maximal 360 Tagessätze betragen kann (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB). Ge- mäss dem revidierten Sanktionenrecht liegt die maximale Tagessatzanzahl für eine Geldstrafe nun bereits bei 180 Tagen (Art. 34 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 34 Abs. 1 StGB). In der konkreten Anwendung ist das neue Recht nicht das mildere Recht, soweit eine Sanktionshöhe resultiert, für welche gemäss altem Recht noch eine Geldstrafe als mögliche Sanktionsart in Frage kommt, und soweit ent- sprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die Geldstrafe als weniger ein- griffsintensivere Sanktion gegenüber der Freiheitsstrafe zu bevorzugen ist. Wie nachfolgend darzulegen ist, trifft das vorliegend für die Strafzumessung bezüg- lich der vom Beschuldigten B. begangenen Delikte zu. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB ist die Strafe für den Beschuldigten B. deshalb nach den in den Tatzeit- punkten geltenden Bestimmungen zu bemessen. Wie ausserdem zu zeigen sein wird, muss sich die für den Beschuldigten A. schuldangemessene Strafe im Be- reich von mehr als 12 Monaten bzw. 360 Tagessätzen Geldstrafe bewegen. Bei einer solchen Strafhöhe fällt eine Geldstrafe als mildere Sanktionsart sowohl nach neuem wie nach altem Recht von vornherein ausser Betracht. Inwiefern für den Beschuldigten A. das neue Sanktionenrecht als milderes Recht massgebend werden könnte, ist nicht ersichtlich. Die revidierten Bestimmungen sind – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urteil SK.2020.7 E. 7.1.3) – für den Be- schuldigten A. nicht milder, weshalb auch die Strafzumessung für den Beschul- digten A. gestützt auf die in den Tatzeitpunkten geltende Fassung des Strafge- setzbuches vorzunehmen ist.
- Strafrahmen und allgemeine Strafzumessungsregeln Um die angemessene Strafe festzulegen, ist zunächst der Strafrahmen für das Täterverhalten zu bestimmen. Wer wegen strafbaren Handlungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen verurteilt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche es im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. (BGE 142 IV 272 f. E. 2.4; BGE 136 IV 55 E. 5.8) angezeigt erscheinen liessen, diesen Strafrahmen zu verlassen. Innerhalb des - 40 - vorgegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tat- komponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzule- gen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf- grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter so- wie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbe- sondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbeson- dere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (TRECH- SEL/THOMMEN, Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 47 StGB N. 16 ff.).
- Konkrete Strafzumessung Beschuldigter A. 3.1 Tatkomponenten 3.1.1 Bezüglich des Tatverschuldens fällt in objektiver Hinsicht ins Gewicht, dass der Beschuldigte A. in seiner Funktion als Vorstandsmitglied des D. und Vorsteher des «Departements für Public Relations und Information» die Veröffentlichung der beiden propagandistischen Videos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» auf verschiedenen Medienkanälen des D. veranlasst hat. Beide Veröffentlichungen wurden jeweils während einiger Zeit und zu verschie- denen Gelegenheiten nach Art einer Kampagne beworben, wobei der Beschul- digte A. eine aktive und tragende Rolle übernahm, indem er namentlich ein Inter- view mit dem Beschuldigten B. veröffentlicht hat, an einem von ihm mitorgani- sierten Anlass aufgetreten ist sowie auf seinem persönlichen Konto beim Kurz- nachrichtendienst «Twitter» auch in bosnischer Sprache für das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» geworben hat. Der Beschuldigte leistete damit einen unerlässlichen Beitrag dafür, dass die beiden Videos einer breiten Öffent- lichkeit zur Verfügung standen und ihre propagandistischen Zwecke überhaupt erreichen konnten. Sämtliche Aktivitäten waren offenkundig darauf ausgerichtet, ein möglichst grosses Publikum für die beiden Videoproduktionen und damit eine - 41 - möglichst grosse Propagandawirkung zu erreichen. Die Benutzung verschiede- ner Medienportale und die Zugänglichmachung verschiedener Sprachversionen bezweckten, eine optimale Verbreitung der in den beiden Videos enthaltenen Aussagen zu erzielen. Das Vorgehen des Beschuldigten erscheint durchaus sys- tematisch und wohl durchdacht. Es ist von einem hohen Planungsgrad und einem nicht unwesentlichen zeitlichen Aufwand auszugehen. Die beiden Videos «Ex- klusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» enthalten im Gegen- satz zu anderem Propagandamaterial keine Gewaltdarstellungen, sie sind aber angesichts der artikulierten Aufforderung zum gewaltsamen Dschihad keines- wegs zu verharmlosen. Durch seine Handlungen hat der Beschuldigte A. die Pro- pagandatätigkeit für eine terroristische und hochgefährliche Ideologie unterstützt, weshalb er sich eine nicht unerhebliche Verletzung des durch das Al-Qaïda/IS- Gesetz geschützten Rechtsgutes vorzuwerfen lassen hat. Darin liegt die vom Gesetzgeber als unzulässig gewertete propagandistische Botschaft, deren Ver- breitung die beiden Beschuldigten zu verantworten haben. Insgesamt zeugt das Verhalten des Beschuldigten A. von einer nicht unbeachtlichen kriminellen Ener- gie. Das objektive Tatverschulden wiegt gesamthaft nicht mehr leicht. 3.1.2 Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte A. mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Der Beschuldigte A. hat sich aus eigenem Antrieb ohne jede Druckausübung zur propagandistischen Unterstüt- zung einer verbotenen terroristischen Organisation entschlossen. Die deliktische Tätigkeit beruhte auf seinem freien Willen, wobei er sich ohne Weiteres rechts- konform hätte verhalten können. Nachvollziehbare oder gar entschuldigende Be- weggründe für seine Straftat sind nicht ersichtlich. Andere verschuldensmin- dernde Aspekte liegen ebenfalls nicht vor. 3.1.3 Nachdem das objektive Tatverschulden durch die subjektiven Tatkomponenten nicht massgeblich relativiert wird, bleibt es gesamthaft bei einem nicht mehr leich- ten Verschulden. Diesem Verschulden erscheint eine Einsatzstrafe von 18 Mo- naten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.2 Täterkomponenten 3.2.1 Die Biografie des Beschuldigten und seine persönlichen Verhältnisse wurden im angefochtenen Urteil zusammenfassend wiedergegeben (Urteil SK.2020.7 E. 7.1.1) Darauf kann verwiesen werden, zumal sich im Berufungsverfahren dies- bezüglich keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten (Urteil SK.2020.7 E. 7.1.1), dass sich daraus keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren ergeben. 3.2.2 Im Rahmen der Analyse des Nachtatverhaltens ist zugunsten des Beschuldigten A. strafmindernd zu berücksichtigen, dass die inkriminierten Videoerzeugnisse - 42 - und die entsprechende Verlinkung in Befolgung der vorinstanzlich erlassenen Weisung inzwischen gelöscht wurden. Ebenfalls leicht strafmindernd zu veran- schlagen ist mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.7 E. 7.1.1) die Dauer des Verfah- rens und insbesondere der seitdem ersten in dieser Angelegenheit ergangenen Urteil vom 15. Juni 2018 vergangene Zeitablauf. Weitere Strafminderungsgründe sind hinsichtlich des Nachtatverhaltens nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte A. nicht geständig ist. 3.2.3 In Bezug auf die Täterkomponenten überwiegen nach dem Vorstehenden die strafmindernden Umstände. Es rechtfertigt sich daher, die aufgrund des Tatver- schuldens festgelegte Einsatzstrafe um zwei Monate zu reduzieren. 3.3 Ergebnis Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte A. mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen.
- Konkrete Strafzumessung Beschuldigter B. 4.1 Tatkomponenten 4.1.1 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich der Un- terstützung propagandistischer Aktivitäten einer verbotenen terroristischen Orga- nisation schuldig gemacht hat, indem er die beiden Videos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» und die darin inszenierte Propaganda durch ein von ihm gegebenes Interview sowie durch seinen Auftritt anlässlich eines vom D. organisierten Anlasses beworben hat. Die deliktische Tätigkeit be- schränkte sich auf einen eher kurzen Zeitraum. Die Tathandlungen des Beschul- digten B. erfolgten ebenfalls im Rahmen einer koordinierten und zielgerichteten Strategie zur Bewerbung der beiden Propagandavideos. Damit hat auch der Be- schuldigte B. einen substantiellen Beitrag geleistet, um eine möglichst grosse Aufmerksamkeit für die Propagandavideos und einen möglichst umfassenden Verbreitungsgrad zu erzielen. Es ist auch beim Beschuldigten B. von einer plan- mässigen und konsequenten Vorgehensweise auszugehen. Die einzelnen Tat- handlungen wiegen im Quervergleich zu denjenigen des Beschuldigten A. indes- sen deutlich weniger schwer. Die Aktivitäten des Beschuldigten B. beschränkten sich auf die Bewerbung von bereits publizierten Videoerzeugnissen. Gleichwohl hat der Beschuldigte B. einen nicht unmassgeblichen Aufwand betrieben, um die propagandistischen Absichten und Ziele zu verfolgen und zu erreichen. Nicht un- berücksichtigt gelassen werden kann, dass der Beschuldigte seine werbende Tä- tigkeit durchgehend in seiner Funktion als Präsident des D. ausgeübt hat, was seinem Wirken durchaus grösseres Gewicht verliehen hat. Dass bezüglich des Propagandamaterials wesentlich schwerere und gravierendere Fälle denkbar - 43 - sind, wurde bereits dargelegt. Entgegen der vorinstanzlichen Verschuldensbe- wertung (Urteil SK.2020.7 E. 7.2.1) kann dem Beschuldigten B. die filmische Konzeptionierung der beworbenen Videoerzeugnisse nicht angelastet werden. Das ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte die propagandistischen Um- triebe einer gewaltextremistischen Ideologie gefördert hat, welche nach wie vor eine hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Die objektive Schwere der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz ist als noch leicht einzustufen. 4.1.2 Betreffend das subjektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte B. mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hat aus freien Stücken bei der Unterstützung der Propaganda einer verbotenen terroristischen Gruppierung mitgewirkt. Angesichts des Masses von Entscheidungsfreiheit wäre es ihm ein Leichtes gewesen, von seiner deliktischen Tätigkeit abzusehen. Besondere Um- stände, die verschuldensmindernd berücksichtigt werden müssten, sind nicht er- sichtlich 4.1.3 Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relati- vieren. Es bleibt bei einem als noch leicht zu qualifizierenden Verschulden. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe auf 280 Tage Freiheitsstrafe bzw. 280 Tagess- ätze Geldstrafe festzulegen. 4.2 Täterkomponenten 4.2.1 Der Werdegang des Beschuldigten B. und seine persönlichen Verhältnisse wur- den im angefochtenen Urteil zusammenfassend wiedergegeben (Urteil SK.2020.7 E. 7.2.1). Unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen lässt sich festhalten, dass sich aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten B. nichts ergibt, was sich in relevanter Weise auf die Strafzumessung auswirken würde. 4.2.2 Der Beschuldigte B. ist im schweizerischen Strafregister mehrfach verzeichnet. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom
- Oktober 2012 wurde er wegen Verstössen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung mit einer bedingt vollziehbaren Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 100.00 bestraft (CAR pag. 6.402.026). Sodann erging gegen den Beschuldigten B. am 4. Okto- ber 2018 ein Strafbefehl betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, wobei er mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 70.00 sank- tioniert wurde (CAR pag. 6.402.026). Auch wenn es sich nicht um einschlägige Vorstrafe handelt, ist die deliktische Vorbelastung des Beschuldigten B. leicht straferhöhend zu berücksichtigen. - 44 - 4.2.2 In Bezug auf das Nachtatverhalten ist auch zugunsten des Beschuldigten B. strafmindernd zu berücksichtigen, dass die inkriminierten Videoerzeugnisse und die entsprechende Verlinkung in Befolgung der vorinstanzlich erlassenen Wei- sung inzwischen gelöscht wurden. Gleiches gilt mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.7 E. 7.2.1) für die Dauer des Verfahrens, die eine Strafreduktion recht- fertigt. Weitere Strafminderungsgründe sind hinsichtlich des Nachtatverhaltens nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte B. nicht geständig ist. 4.2.3 Aus der Gewichtung der Täterkomponenten ergibt sich, dass sich die straferhö- henden und strafreduzierenden Faktoren gegenseitig kompensieren. Unter Be- rücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erscheint es angemessen, für die Taten des Beschuldigten B. eine Strafe in der Höhe von 280 Tagen Freiheits- strafe bzw. 280 Tagessätzen Geldstrafe auszufällen. 4.3 Wahl der Sanktionsart Die angemessene Strafe von 280 Strafeinheiten liegt gemäss dem in den Tat- zeitpunkten geltenden und vorliegend massgeblichen Sanktionsrecht im Bereich, in welchem sich die beiden Sanktionsarten Freiheitsstrafe und Geldstrafe über- schneiden (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Gemäss dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt wer- den, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Im konkreten Fall sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82, E. 4.1.). Vorliegend sind beim Beschuldigten B. gemäss dem aktuellen Strafre- gisterauszug zwar zwei Vorstrafen eingetragen, diese liegen nun aber bereits längere Zeit zurück und betrafen auch eine anders gelagerte Delinquenz. Von daher gesehen kann die präventive Wirkung einer monetären Sanktion auf den Beschuldigten B. heute nicht verneint werden. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte sind zudem nicht als derart schwerwiegend einzustufen, dass aufgrund der gezeigten kriminellen Energie lediglich noch eine Freiheitsstrafe als zweck- mässig erschiene. Auch in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips er- scheint die Ausfällung einer Geldstrafe deshalb gerechtfertigt. 4.4 Ergebnis / Zusatzstrafe In Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten B. angemessen. Diese Strafe ist als Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 aStGB zum Strafbefehl der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 4. Oktober 2018 auszufällen, mit welchem der - 45 - Beschuldigte B. wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit einer Geld- strafe von 80 Tagessätzen bestraft wurde (CAR pag. 6.402.026). Zunächst ist unter Einbezug dieser Geldstrafe eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Die für die vorliegend zu beurteilenden Delikte festgelegte Geldstrafe von 280 Ta- gessätzen ist unter Berücksichtigung der Vorstrafe in Anwendung des Asperati- onsprinzips auf 350 Tagessätze zu erhöhen. Von dieser hypothetischen Gesamt- geldstrafe ist die bereits ausgefällte Geldstrafe von 80 Tagessätzen in Abzug zu bringen. Es resultiert eine Zusatzstrafe von 270 Tagessätzen Geldstrafe. Ange- sichts der dokumentierten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Be- schuldigten B. (CAR pag. 6.402.004 ff.; CAR pag. 6.402.010 ff.) erweist sich in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 aStGB die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf Fr. 30.00 als angemessen. Der Beschuldigte B. ist folglich mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Oktober 2018 zu bestrafen. C) Strafvollzug Die im vorinstanzlichen Urteil erläuterten Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges (Urteil SK.2020.7 E. 7.1 und E. 7.2.3) sind bei bei- den Beschuldigten erfüllt. Der Beschuldigte A. ist nicht vorbestraft und es spre- chen auch anderweitig keine gewichtigen Gründe gegen die Annahme, er werde sich durch den gewährten bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lassen. Eine eigentliche Schlechtprognose muss trotz zweier Vorstrafen auch dem Beschuldigten B. nicht gestellt werden. Es wurde bereits auf die nicht einschlägige Natur der dabei sank- tionierten Verfehlungen und darauf hingewiesen, dass beiden Vorstrafen zeitlich bereits lange zurückliegen. Der Vorstrafenbelastung des Beschuldigten B. kann bei der Prognosestellung kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen wer- den. Darüber hinaus liegen keine ungünstigen Elemente vor, die hinreichend er- sichtlich die Befürchtung begründeten, der Beschuldigte B. werde sich nicht be- währen. Unter den gegebenen Umständen kann demnach davon ausgegangen werden, dass eine erneut bedingt ausgesprochene Strafe den Beschuldigten B. in Zukunft von weiterer Delinquenz abhalten wird. Die Dauer der Probezeit ist für beide Beschuldigten auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen. Die Vorinstanz hat für beide Beschuldigten eine Probezeit von drei Jahren als angemessen erachtet, in der Erwägung, dass die Verlinkung zum Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» auch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 gegen C. weiterhin auf der Internetseite des Ver- eins D. verfügbar gewesen sei (Urteil SK.2020.7 E. 7.1.1 und E. 7.1.4.2 [Beschul- digter A.] sowie Urteil SK.2020.7 E. 7.2.1 und E. 7.2.4 [Beschuldigter B.]). Nach- dem das entsprechende Video sowie die dazugehörige Verlinkung inzwischen in Nachachtung der von der Vorinstanz erlassenen Weisung (Urteil SK.2020.7 Dis- positiv-Ziffern I./3 und II./3 [TPF II pag. 7.930.101 und TPF II pag. 7.930.102]) - 46 - entfernt wurden, bestehen auch in dieser Hinsicht keine Bedenken an der Legal- bewährung der beiden Beschuldigten, denen durch Ansetzung einer verlänger- ten Probezeit Rechnung getragen werden müsste. D) Weisung Im angefochtenen Urteil wurde beiden Beschuldigten im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB die gleichlautende Weisung erteilt, das auf der Internetseite des Vereins «D.» (D.) abrufbare Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» und die Verlin- kung dazu zu löschen (Urteil SK.2020.7 Dispositiv-Ziffern I./3 und II./3 [TPF II pag. 7.930.101 und TPF II pag. 7.930.102]). Es ist unbestritten geblieben, dass die Löschung des Videos und der dazugehörigen Verlinkung nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils erfolgt ist (vgl. CAR pag. 7.200.011). Die vorinstanzli- chen Weisungen sind gegenstandslos geworden und ersatzlos aufzuheben. An der inhaltlichen Bewertung des fraglichen Medienerzeugnisses ändert sich dadurch jedoch nichts. Keineswegs soll damit die Aussage verbunden sein, eine erneute Aufschaltung könne bedenkenlos erfolgen. E) Kosten und Entschädigungen
- Kosten- und Entschädigungsfolgen im Vorverfahren und den beiden vo- rinstanzlichen Verfahren 1.1 Die Bemessung und die Verlegung der Kosten für das Vorverfahren und die bei- den erstinstanzlichen Verfahren fechten die beiden Beschuldigten nur als Folge der von ihnen beantragten Freisprüche an. Da es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Zif- fern I./4 und II./4 des angefochtenen Urteils) ohne Weiteres zu bestätigen. 1.2 Die betragsmässige Festsetzung der Entschädigungen für die amtliche Verteidi- gung der beiden Beschuldigten im Vorverfahren sowie in den beiden gerichtli- chen Verfahren vor Vorinstanz (Urteil SK.2020.7 Dispositiv-Ziffern I./6.1 + 6.2 und II./6 1. Absatz [TPF II pag. 7.930.101 und TPF II pag. 7.930.02]) blieb im Berufungsverfahren unangefochten (CAR pag. 1.100.118; CAR pag. 1.100.119; CAR pag. 7.200.003). Weitere Ausführungen erübrigen sich. Die Entschädigun- gen für die amtliche Verteidigung sollen gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid als Ganzes dem in Art. 135 Abs. 4 StPO statuierten Rückforderungsvorbehalt unterstellt werden (Urteil SK.2020.7 Dispositiv-Ziffern I./6.3 und II./6 2. Absatz [TPF II pag. 7.930.101 und TPF II pag. 7.930.02]). Damit setzt sich das vo- rinstanzliche Urteil in einen gewissen Widerspruch zur Kostenregelung. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 135 Abs. 4 StPO («Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, […]») ergibt, setzt der Rückforderungsvorbehalt - 47 - bezüglich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung die Kostenauflage vo- raus. Für das Rückweisungsverfahren SK.2020.7 hat die Vorinstanz mit Recht keine Gerichtsgebühr veranschlagt (Urteil SK.2020.7 E. 8.2.2). Als Folge dessen hätte für die Aufwendungen der beiden amtlichen Verteidiger in diesem Verfah- ren auch kein Rückzahlungsvorbehalt vorgesehen werden dürfen. In Abände- rung des vorinstanzlichen Urteils sind die Kosten für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Konrad Jeker (Fr. 12'930.00) und durch Rechtsanwalt Lukas Bürge (Fr. 9'938.00) definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Im übrigen Ent- schädigungspunkt (Abweisung von weitergehenden Entschädigungs- und Ge- nugtuungsansprüchen [Urteil SK.2020.7 Dispositiv-Ziffern I./5 und II./5 [TPF II pag. 7.930.101 und TPF II pag. 7.930.102]) ist das vorinstanzliche Urteil zu be- stätigen. Die beiden Beschuldigten beantragen die von der Vorinstanz nicht zu- gesprochenen Entschädigungen zwar auch im Berufungsverfahren (CAR pag. 7.200.005 und CAR pag. 7.300.022). Die daherigen Rechtsbegehren wur- den jedoch ebenfalls im Hinblick auf die Gutheissung der Berufungen mit der Folge eines vollumfänglichen Freispruchs gestellt. Ausgangsgemäss ist mangels weitergehender Begründung darauf nicht näher einzugehen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf insgesamt Fr. 8'000.00 (inkl. Auslagen) anzusetzen (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR.173.713.162]). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beide Be- schuldigten unterliegen im gewichtigen Schuldpunkt vollumfänglich, während sich die Sanktionen aufgrund der Reduktion der Freiheitsstrafe für den Beschul- digten A. und aufgrund der Aussprechung einer Geldstrafe anstatt einer Frei- heitsstrafe für den Beschuldigten B. jeweils zu ihren Gunsten geändert haben. Dass die vorinstanzliche Weisung ersatzlos aufgehoben werden konnte und je- weils ein Teil der Kosten für die amtliche Verteidigung vom gesetzlich vorgese- henen Rückforderungsvorbehalt auszunehmen war, ist für die Kostenauflage nur von untergeordneter Bedeutung. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungs- verfahrens von insgesamt Fr. 8'000.00 im Betrag von Fr. 3’600.00 (= 9/10 der hälftigen Gerichtsgebühr) dem Beschuldigten A. und im Betrag von Fr. 2'625.00 (= 3/4 der hälftigen Gerichtsgebühr) dem Beschuldigten B. aufzuerlegen. Im wei- tergehenden Umfang (Fr. 2'225.00) sind die Kosten vom Staat zu tragen. 2.2.1 Rechtsanwalt Konrad Jeker hat dem Berufungsgericht anlässlich der Berufungs- verhandlung seine Honorarnote mit seinem Aufwand im Berufungsverfahren ein- gereicht (CAR pag. 7.300.023 ff.). Die in der Honorarnote aufgeführten Aufwen- dungen von 48.41 Stunden und das dafür in Rechnung gestellte Honorar von - 48 - Fr. 7'705.90 erscheinen angemessen. Für die noch nicht berücksichtigte Beru- fungsverhandlung ist ein zusätzlicher Aufwand von sechs Stunden zu vergüten, was insgesamt ein Honorar von Fr. 9'085.90 (Fr. 7'705.90 + Fr. 1'380.00 [6 Stun- den x Fr. 230.00]) ergibt. Von den geltend gemachten Auslagen (vgl. CAR pag. 7.300.024) können die Reise- und Übernachtungskosten für die Praktikantin («Übernachtung» Fr. 171.30 / zweimal «SBB Streckenbillet» je Fr. 66.50 [CAR pag. 7.300.025 und CAR pag. 7.300.026]) nicht berücksichtigt werden, sodass insgesamt Auslagen von Fr. 336.00 (Fr. 640.30 ./. Fr. 304.30) zu ersetzen sind. Zuzüglich der geschuldeten Mehrwertsteuer resultiert damit ein Entschädigungs- anspruch von Rechtsanwalt Konrad Jeker in der Höhe von Fr. 10'147.40. 2.2.2 Rechtsanwalt Lukas Bürge stellte für seine Bemühungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten B. den Betrag von Fr. 8'254.35 in Rechnung (CAR pag. 7.300.028). Das Verteidigungshonorar berechnet Rechtsanwalt Lukas Bürge auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 250.00 (vgl. CAR pag. 7.300.029). In Anbetracht von Umfang und Komplexität des vorliegenden Berufungsverfahrens besteht indessen kein Anlass, vom gemäss ständiger Pra- xis des Bundesstrafgerichts für Verfahren mit ordentlichem Schwierigkeitsgrad heranzuziehenden Stundenansatz von Fr. 230.00 abzuweichen. Umfangmässig sind die angeführten Aufwendungen bezüglich der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung zu korrigieren, indem dafür sowie für das Studium des Berufungs- urteils und die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten 6 Stunden (anstatt der geltend gemachten 9.25 Stunden [CAR pag. 7.300.029]) zu berücksichtigen sind. Es ist von einem zu entschädigenden Aufwand von 20.75 Stunden und einem Honorar von Fr. 4'772.50 (20.75 Stunden x Fr. 230.00) auszugehen. Hinzuzu- rechnen ist für den Reiseaufwand eine Entschädigung von Fr. 1'200.00 (CAR pag. 7.300.029). Bezüglich der geltend gemachten Spesen ist einzig anzumer- ken, dass für die Verpflegung am Verhandlungstag nicht ein Mittagessen und ein Nachtessen berücksichtigt werden können. Die entsprechende Auslageposition ist von Fr. 55.00 auf Fr. 27.50 zu kürzen. Die übrigen Spesen sind ausgewiesen und angemessen, womit insgesamt Auslagen von Fr. 461.20 zu entschädigen sind. Unter Berücksichtigung des Mehrwertsteuerzusatzes ist Rechtsanwalt Lu- kas Bürge für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B. im Berufungsverfahren mit Fr. 6'929.10 zu entschädigen. 2.2.3 Als Folge der Kostenauflage für das Berufungsverfahren sind die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A. im Umfang von 1/10 definitiv und im Umfang von 9/10 einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B. sind im Umfang von 1/4 definitiv und im Umfang von 3/4 einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Für die einstwei- len vom Staat zu tragenden Kosten für die amtliche Verteidigung ist die Rückfor- derung nach Art. 135 Abs. 4 StPO gemäss dem Anteil des jeweiligen Unterlie- gens der beiden Beschuldigten vorzubehalten. - 49 - Die Berufungskammer erkennt: I. Auf die Berufung des Beschuldigten A. gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 wird eingetreten. II. Auf die Berufung des Beschuldigten B. gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 wird eingetreten. III. Die Berufung des Beschuldigten A. gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 wird teilweise gutgeheissen. IV. Die Berufung des Beschuldigten B. gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 wird teilweise gutgeheissen. V. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.7 vom 27. Okto- ber 2020 wird teilweise bestätigt und wie folgt angepasst (nachfolgend in fet- ter Schrift): I. A.
- A. wird schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Isla- mischer Staat» sowie verwandter Organisationen.
- A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
- [als nunmehr gegenstandslos aufgehoben]
- A. werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'246.50 auferlegt.
- A. wird keine Entschädigung ausgerichtet.
- 6.1 Rechtsanwalt Lorenz Hirni wird für die amtliche Verteidigung von A. im Ver- fahren SK.2017.49 mit Fr. 24'547.20 (inkl. MWSt) von der Eidgenossen- schaft entschädigt. 6.2 Rechtsanwalt Konrad Jeker wird für die amtliche Verteidigung von A. im Ver- fahren SK.2020.7 mit Fr. 12'930.00 (inkl. MWSt) von der Eidgenossenschaft entschädigt. - 50 - 6.3 A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2017.49 (Fr. 24'547.20) zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Verfahren SK.2020.7 (Fr. 12'930.00) werden definitiv auf die Staatskasse genommen. II. B.
- B. wird schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Isla- mischer Staat» sowie verwandter Organisationen.
- B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tages-sätzen zu Fr. 30.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 4. Oktober 2018, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
- [als nunmehr gegenstandslos aufgehoben]
- B. werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'160.00 auferlegt.
- B. wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet.
- Rechtsanwalt Lukas Bürge wird für die amtliche Verteidigung von B. mit ins- gesamt Fr. 39'538.00 (Fr. 29'600.00 bezüglich Verfahren SK.2017.49 und Fr. 9'938.00 bezüglich Verfahren SK.2020.7) (inkl. MWSt) von der Eidgenos- senschaft entschädigt. B. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2017.49 (Fr. 29'600.00) zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Verfahren SK.2020.7 (Fr. 9'938.00) werden de- finitiv auf die Staatskasse genommen. VI. Kosten und Entschädigungen
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'000.00 (Gerichtsgebühr inkl. Aus- lagen) werden im Betrag von Fr. 3’600.00 dem Beschuldigten A. und im Betrag von Fr. 3'000.00 dem Beschuldigten B. auferlegt und im Übrigen (Fr. 1’400.00) vom Staat getragen.
- Rechtsanwalt Konrad Jeker wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 10'147.40 (inkl. MWSt) entschädigt. - 51 - A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidi- gers im Umfang von Fr. 9'132.60 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben.
- Rechtsanwalt Lukas Bürge wird für die amtliche Verteidigung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 6'929.10 (inkl. MWSt) entschädigt. B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidi- gers im Umfang von Fr. 5'196.80 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben.
- Für das Berufungsverfahren werden weder weitergehende Entschädigungen noch Genugtuungen ausgerichtet. VII. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Das schriftlich begrün- dete Urteil wird den Parteien später zugestellt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 16. Dezember 2021 Berufungskammer Besetzung
Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Thomas Frischknecht und Marcia Stucki, Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, Berufungsführer / Beschuldigter
2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Lukas Bürge, Berufungsführer / Beschuldigter
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger,
Berufungsgegnerin
Gegenstand
Widerhandlungen gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen
Berufungen (vollumfänglich) vom 2. bzw. 3. November 2020 gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2020.22
- 2 -
Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstes erstinstanzliches Urteil A.1 Am 20. November 2015 veröffentlichte der Verein «D.» das Video «AR/EN/FR/DE – Exklusive Interview with E. – The Islamic State and I» auf sei- nem Youtube-Kanal. Der Veröffentlichung gingen mehrere Ankündigungen auf den vom D. unterhaltenen Kanälen der sozialen Medien voraus. Am 5. Dezember 2015 führte der D. in einem Hotelsaal in Z. zudem einen Film mit dem Titel «al- Fajr as Sâdiq» (deutsch: «Die wahrhaftige Morgendämmerung») auf und publi- zierte diesen anschliessend ebenfalls auf seinem Youtube-Kanal. Auch dieser Veranstaltung gingen mehrere Ankündigungen in den sozialen Medien voraus. Am 13. Dezember 2015 wurde auf der Facebook-Seite und dem Twitter-Konto des D. die Veröffentlichung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» angekündigt. Am 18. Dezember 2015 schliesslich publizierte der D. das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» auf seinem YouTube-Kanal und verlinkte dieses auf der Facebook-Seite und dem Twitter-Konto. A.2 Wegen des Verdachts des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom
12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und «Islami- scher Staat» sowie verwandter Organisationen (nachfolgend: Al-Qaïda/IS-Ge- setz) eröffnete die Bundesanwaltschaft am 9. Dezember 2015 eine Strafuntersu- chung gegen C. (BA pag. 01-00-0001 f.). Am 26. August 2016 dehnte die Bun- desanwaltschaft die Strafuntersuchung auf A., Vorstandsmitglied des D. und Ver- antwortlicher des Departements «Public Relation und Information», und B., Prä- sident des D., aus (BA pag. 01-00-0008 und BA pag. 01-00-0009). A.3 Nach durchgeführter Strafuntersuchung erhob die Bundesanwaltschaft am
21. September 2017 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen die drei Beschul- digten wegen Widerhandlungen gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz (TPF SK.2017.49 [nachfolgend: TPF I] pag. 6.100.001 ff.). Mit Urteil vom 15. Juni 2018 erklärte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Beschuldigten C. wegen der Herstellung des Videos «AR/EN/FR/DE – Exklusive Interview with E. – The Islamic State and I» sowie der Herstellung, Veröffentlichung und Bewerbung des Videos «al-Fajr as sâdiq» (deutsch: «Die wahrhaftige Morgendämmerung)» des Verstosses gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz für schuldig und bestrafte ihn mit ei- ner bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten (TPF I pag. 6.970.103). Die beiden Beschuldigten A. und B. wurden demgegenüber frei- gesprochen (TPF I pag. 6.970.103 f.).
- 3 - B. Verfahren vor Bundesgericht / Rückweisungsurteil 6B_114/2019 vom
26. Februar 2020 Gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.49 vom
15. Juni 2018 führte die Bundesanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, das angefochtene Urteil bezüglich des Frei- spruchs der Beschuldigten A. und B. sei aufzuheben (TPF I pag. 6.980.004 ff.). Mit Urteil 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 hob das Bundesgericht das Urteil der Strafkammer im angefochtenen Umfang auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (TPF I pag. 6.980.055 ff.). Eine vom Be- schuldigten C. gegen seine Verurteilung erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht demgegenüber mit Urteil 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 ab (TPF I pag. 6.980.019 ff.; TPF I pag. 6.980.043 ff.). C. Zweites erstinstanzliches Verfahren / Urteil SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 C.1 Nach der bundesgerichtlichen Rückweisung eröffnete die Strafkammer unter der Geschäfts-Nummer SK.2020.7 ein neues Verfahren (TPF SK.2020.7 [nachfol- gend: TPF II] pag. 7.120.001). Am 17. März 2020 teilte der bisherige amtliche Verteidiger des Beschuldigten A. dem Gericht mit, dass er das Verteidigungs- mandat per sofort niederlege (TPF II pag. 7.201.001). Mit Eingabe vom 16. April 2020 ersuchte Rechtsanwalt Konrad Jeker um Einsetzung als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten A. (TPF II pag. 7.201.003 f.). Mit Verfügung vom 20. April 2020 wurde Rechtsanwalt Konrad Jeker mit Wirkung ab 16. April 2020 zum amt- lichen Verteidiger des Beschuldigten A. bestellt (TPF II pag. 7.911.001 ff.). C.2 Am 6. Oktober 2020 fand erneut eine Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt, an welcher neben dem Vertreter der Bundesanwaltschaft die beiden Beschuldigten A. und B. in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger teilnahmen (TPF II pag. 7.720.002). Nach den Einvernahmen der Beschuldigten A. (TPF II pag. 7.731.001 ff.) und B. (TPF II pag. 7.732.001 ff) erstatteten die Verfahrens- beteiligten ihre Parteivorträge (TPF II pag. 7.720.004 ff.; TPF II pag. 7.721.024 ff.; TPF II pag. 7.721.050 ff.; TPF II pag. 7.721.057 ff.). Die bei- den Beschuldigten verzichteten auf ein Schlusswort (TPF II pag. 7.720.008). C.3 Am 27. Oktober 2020 fällte die Vorinstanz ihr Urteil im Rückweisungsverfahren, das sie gleichentags mündlich eröffnete (TPF II pag. 7.720.008 ff.). Die beiden Beschuldigten blieben der Urteilseröffnung unentschuldigt fern, weshalb gegen sie mit separaten Verfügungen vom 27. Oktober 2021 eine Ordnungsbusse von je Fr. 500.00 ausgesprochen wurde (TPF II pag. 7.720.008 f.; TPF II
- 4 - pag. 7.913.001 ff.). Beide Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft er- wachsen (CAR pag. 4.102.003). Soweit den Beschuldigten A. betreffend, lautete das vorinstanzliche Urteil wie folgt (TPF II pag. 7.930.101):
«1. A. wird schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen.
2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren.
3. A. wird die Weisung erteilt, dass auf der Internetseite des Vereins «D.» abrufbare Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung (Titel auf arabisch ««al-Fajr as sâdiq» bzw. auf Englisch «The true Dawn in Syria») und die Verlinkung dazu zu löschen.
Für den Vollzug der Weisung ist der Kanton Bern zuständig.
4. A. werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'246.50 auferlegt.
5. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet.
6.
6.1 Rechtsanwalt Lorenz Hirni wird für die amtliche Verteidigung von A. im Verfahren SK.2017.49 mit Fr. 24'547.20 (inkl. MWSt.) von der Eidgenossenschaft entschä- digt.
6.2 Rechtsanwalt Konrad Jeker wird für die amtliche Verteidigung von A. im Verfahren SK.2020.7 mit Fr. 12'930.00 (inkl. MWSt.) von der Eidgenossenschaft entschädigt.
6.3 A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Kosten seiner amtlichen Verteidi- gung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.»
In Bezug auf den Beschuldigten B. erging folgender Urteilsspruch (TPF II pag. 7.930.102):
«1. B. wird schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen.
2. B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren.
- 5 -
3. B. wird die Weisung erteilt, dass auf der Internetseite des Vereins «D.» abrufbare Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung (Titel auf arabisch ««al-Fajr as sâdiq» bzw. auf Englisch «The true Dawn in Syria») und die Verlinkung dazu zu löschen.
Für den Vollzug der Weisung ist der Kanton Bern zuständig.
4. B. werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'160.00 auferlegt.
5. B. wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet.
6. Fürsprecher Lukas Bürge wird für die amtliche Verteidigung von B. mit insgesamt Fr. 39'538.-- (Fr. 29'600.-- bezüglich Verfahren SK.2017.49 und Fr. 9'938.-- bezüg- lich Verfahren SK.2020.7) (inkl. MWSt) von der Eidgenossenschaft entschädigt.
B. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Kosten seiner amtlichen Verteidi- gung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.» C.4 Mit Eingabe vom 2. November 2020 liessen der Beschuldigte A. und mit Eingabe vom 3. November 2020 auch der Beschuldigte B. Berufung gegen das Urteil an- melden (TPF II pag. 7.940.001; TPF II pag. 7.940.002). Das begründete Urteil wurde am 17. Dezember 2020 versandt (TPF II pag. 7.930.112) und von den bei- den Beschuldigten am 18. Dezember 2020 (CAR pag. 1.100.105 [Empfangs- schein Rechtsanwalt Jeker]) bzw. am 21. Dezember 2020 (CAR pag. 1.100.106 [Empfangsschein Rechtsanwalt Bürge]) entgegengenommen. B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Eingaben vom 23. Dezember 2020 (CAR pag. 1.100.117 f.) bzw. vom 31. De- zember 2020 (CAR pag. 1.100.119) liessen die beiden Beschuldigten je Beru- fung erklären. Der Beschuldigte A. focht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Festsetzung der Entschädigung für seinen vormaligen Rechtsvertreter voll- umfänglich an und beantragte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter gesetzlichen Kostenfolgen und Ausrichtung einer Entschädigung für Verteidi- gungskosten und einer Genugtuung (CAR pag. 1.100.119). Der Beschuldigte B. focht ebenfalls das gesamte vorinstanzliche Urteil an. Er beantragte, er sei von den Anklagevorwürfen freizusprechen, die erst- und zweitinstanzlichen Verfah- renskosten seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen und ihm seien für beide Verfahren Entschädigungen für seine Verteidigung auszurichten. Zudem seien ihm die Verteidigungskosten für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_114/2019 sowie die Gerichtsgebühren für das Ausstandsverfahren BB.2020.169 vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu ersetzen (CAR pag. 1.100.117 f.). Die Berufungserklärungen der beiden Beschuldigten wurden mit Verfügung vom 5. Januar 2021 übermittelt (CAR pag. 2.100.001). Innert der
- 6 - gesetzlichen Frist wurden weder Anträge auf Nichteintreten gestellt noch An- schlussberufungen erhoben. B.2 Die Terminfindung zur Ansetzung der Berufungsverhandlung gestaltete sich schwierig (vgl. CAR pag. 3.102.001). Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 wurden die Parteien schliesslich auf den 16. Dezember 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträ- gen sowie zur freigestellten Mitteilung von allfälligen an der Berufungsverhand- lung aufzuwerfenden Vorfragen angesetzt (CAR pag. 6.301.001 ff.). Die beiden Beschuldigten wie auch die Bundesanwaltschaft teilten daraufhin mit, dass einst- weilen weder Beweisanträge gestellt noch Vorfragen aufgeworfen würden (CAR pag. 6.200.001; CAR pag. 6.200.002; CAR pag. 6.200.003). Vorbehältlich der Möglichkeit der Parteien zur Stellung weiterer Beweisanträge wurden von Amtes wegen betreffend die beiden Beschuldigten ein aktualisierter Strafregisterauszug sowie die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu den persönlichen und fi- nanziellen Verhältnisse eingeholt (CAR pag. 6.401.001 ff.; CAR pag. 6.402.001 ff.). Die Parteien stellten definitiv keine Beweisanträge (CAR pag. 1.100.118; CAR pag. 1.100.119; CAR pag. 2.100.003). B.3 Zur Berufungsverhandlung am 16. Dezember 2021 erschienen die beiden Be- schuldigten in Begleitung ihrer jeweiligen amtlichen Verteidiger sowie Staatsan- walt des Bundes Kaspar Bünger als Vertreter der Bundesanwaltschaft als Ankla- gebehörde (CAR pag. 7.200.002). Im Rahmen der Behandlung von Vorfragen reichte Rechtsanwalt Konrad Jeker eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bun- desanwaltschaft vom 20. Juli 2021 ein, welche als weiteres Beweismittel zu den Akten erkannt wurde (CAR pag. 7.200.004 und CAR pag. 7.300.001 ff.). Beide amtlichen Verteidiger präzisierten sodann den Umfang ihrer Berufung (CAR pag. 7.200.003). Weitere Vorfragen waren nicht zu behandeln. Im Rahmen des Be- weisverfahrens erfolgte die Befragung der beiden Beschuldigten, die keine Aus- sagen zur Person und zur Sache machten (CAR pag. 7.200.004; CAR pag. 7.401.001 f.; CAR pag. 7.402.001 f.). Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt (CAR pag. 7.200.004). B.4 Nach Abschluss des Beweisverfahrens erstatteten die Parteien ihre Parteivor- träge (CAR pag. 7.200.004 ff.). Rechtsanwalt Konrad Jeker stellte namens des Beschuldigten A. die nachfolgenden Anträge (CAR pag. 7.200.005): 1. Es sei festzustellen, dass die Dispositiv-Ziffern I./1.6.1 und I./1.6.3 des vo- rinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Beschuldigte A. sei von den Vorwürfen gemäss Anklageschrift vom
21. September 2017 freizusprechen. 3. Die Weisung gemäss Dispositiv-Ziffer I./1.3 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben.
- 7 - 4. Die Kosten des Verfahrens seien der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen. 5. Dem Beschuldigten A. seien die Aufwendungen für seine amtliche Verteidi- gung gemäss Kostennote durch die Schweizerische Eidgenossenschaft zu entschädigen. 6. Dem Beschuldigten A. seien die Aufwendungen für die erbetene Verteidi- gung im Betrag von Fr. 2'033.90 durch die Schweizerische Eidgenossen- schaft zu entschädigen.
Fürsprecher Lukas Bürge stellte namens des Beschuldigten B. die folgenden An- träge (CAR pag. 7.200.011; CAR pag. 7.300.022):
1. B. sei freizusprechen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, angeblich be- gangen im Zeitraum zwischen September und Dezember 2015.
2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Eidgenossenschaft aufzu- erlegen (Art. 423 StPO).
3. B. sei eine Entschädigung für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten ge- mäss eingereichter Honorarnote im Umfang von Fr. 39'538.00 inkl. MWST) auszurichten. Zudem seien ihm die Verteidigungskosten für das bundesge- richtliche Verfahren (6B_114/2019) in der Höhe von Fr. 3'279.05 zu erset- zen. Im Weiteren seien ihm auch die Gerichtsgebühren von Fr. 500.00 für das Ausstandsverfahren (BB.2020.169) zu ersetzen sowie eine Genugtuung in symbolischer Höhe von Fr. 400.00 für die besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) auszurichten.
4. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien der Eidgenossen- schaft aufzuerlegen und Herrn B. eine Entschädigung für die Verteidigungs- kosten im Berufungsverfahren gemäss noch einzureichender Honorarnote auszurichten.
5. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger stellte als Vertreter der Anklagebe- hörde die folgenden Anträge (CAR pag. 7.200.017):
1. Die Berufungsanträge des Beschuldigten A. seien abzuweisen.
2. Die Berufungsanträge des Beschuldigten B. seien abzuweisen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Beschuldigten A. und B. an- teilsmässig aufzuerlegen. Die amtlichen Verteidiger der beiden Beschuldigten replizierten (CAR pag. 7.200.017 ff.), der Vertreter der Anklagebehörde verzichtete auf einen zwei- ten Parteivortrag (CAR pag. 7.200.019). Die beiden Beschuldigten hielten je ein
- 8 - Schlusswort (CAR pag. 7.200.020 ff. und CAR pag. 7.200.022 f.). Sämtliche Par- teien verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils und erklärten sich mit der schriftlichen Zustellung des Urteils einverstanden (CAR pag. 7.200.023). B.5 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnet (CAR pag. 11.100.001 ff.). B.6 Im Nachgang zur Urteilsfällung ersuchte Rechtsanwalt Konrad Jeker mit Eingabe vom 3. März 2022 um Ausrichtung einer Akontozahlung für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. (CAR pag. 9.102.001). Dem Be- gehren wurde mit Verfügung vom 8. März 2022 entsprochen (CAR pag. 9.102.002). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldungen und die Berufungserklärungen der beiden Beschul- digten erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Das angeklagte Delikt des Verstosses gegen Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes gemäss dessen Art. 2 Abs. 1 fällt in die Bundesgerichtsbarkeit (vgl. bereits Urteil SK.2020.7 E. 1.3 [TPF II pag. 7.930.014]). Die beiden Beschuldigten sind durch die vorinstanzliche Verurteilung beschwert und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a und c, Art. 111 Abs. 1; Art. 381 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Rich- terpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 Iit. c, Art. 38a und 38b des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Es ist weder ersichtlich noch auch nur geltend gemacht, dass die Rechtsmittelvoraussetzungen aus anderen Grün- den nicht erfüllt wären. Auf die Berufungen der beiden Beschuldigten ist einzu- treten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition / Bindungswirkung bundesgerichtli- cher Entscheide 2.1 Nach Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Beide Beschuldig- ten beantragen im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe (CAR pag. 1.100.117 f.; CAR pag. 1.100.119). Unangefochten
- 9 - blieb und in Rechtskraft erwuchs einzig die Festsetzung der Höhe der Entschä- digung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A. gemäss Dispositiv-Ziffer I./6.1 des angefochtenen Urteils (CAR pag. 1.100.119; vgl. auch CAR pag. 7.200.005). Anlässlich der Berufungsverhandlung liessen die beiden Beschuldigten erklären, dass auch die vorinstanzliche Festsetzung der weiteren Verteidigungshonorare (Dispositiv-Ziffern I./6.2 und II./6, erster Absatz des ange- fochtenen Urteils) von der Berufungsanfechtung ausgenommen seien (CAR pag. 7.200.003; die nachträgliche Beschränkung der Berufung ist zulässig [vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1]). Abgesehen von den insofern nicht beanstandeten Entscheidpunkten ist das vorinstanzliche Urteil in vollem Umfang zu überprüfen. 2.2 In prozessualer Hinsicht machte der Beschuldigte A. wie schon im vorinstanzli- chen Verfahren verschiedentlich geltend, die gegen ihn erhobenen Anklagevor- würfe seien in der Anklageschrift nur diffus und zu wenig konkret umschrieben, was eine angemessene Verteidigung verunmögliche und eine anklagegemässe Verurteilung ausschliesse (CAR pag. 7.200.006; vgl. auch CAR pag. 7.200.011 und CAR pag. 7.300.007). Soweit damit eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes beanstandet werden soll, kann dieser Rüge von vornherein kein Erfolg be- schieden sein. Die Wahrung des Anklagegrundsatzes war bereits Gegenstand des in dieser Angelegenheit vor Bundesgericht geführten Beschwerdeverfah- rens. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (vgl. Urteil SK.2020.7 E. 1.5 [TPF II pag. 7.930.016]), hat das Bundesgericht dabei festgestellt, dass die vorliegende Anklageschrift die den beiden Beschuldigten vorgeworfenen Ta- ten hinreichend präzise umschreibt und den inhaltlichen Anforderungen genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4 [TPF pag. 7.100.006]). An diese rechtliche Beurteilung sind die Instanzgerichte im wei- teren Rechtsgang gebunden. Nach einer bundesgerichtlichen Rückweisung dür- fen sich die in neuerlicher Befassung urteilenden Gerichte nur noch mit jenen Punkten auseinandersetzen, die das Bundesgericht kassierte (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung ist somit auf diejenige Thematik be- schränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen und Urteil des Bun- desgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Für eine neue Beurteilung der Sache unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Anklagegrundsatzes be- steht angesichts der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungs- entscheids kein Raum. Sämtliche diesbezüglichen Rügen der beiden Beschul- digten wurden vom Bundesgericht definitiv entkräftet. Die erneut zur Diskussion
- 10 - gestellten Fragen, ob die Anklageschrift gegen die beiden Beschuldigten den ge- setzlichen Anforderungen genügt und eine effektive Verteidigung ermöglichte, sind geklärt. Darauf kann nicht wie vom Beschuldigten A. verlangt zurückgekom- men werden. Das galt im erstinstanzlichen Verfahren und gilt auch für das Beru- fungsverfahren. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht weiter einzugehen, jedenfalls nicht bezogen auf die Wahrung des Anklageprinzips. Soweit darin in grundsätzlicher Weise mehrere Einwände gegen die von der Vorinstanz bejahte Strafbarkeit und die Tatbestandsmässigkeit der den beiden Beschuldigten vor- geworfenen Handlungen erhoben werden, wird darauf andernorts einzugehen sein. 3. Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) Gegen das vorinstanzliche Urteil haben nur die beiden Beschuldigten Berufung erhoben. Die Bundesanwaltschaft hat auf die Einlegung einer Berufung oder An- schlussberufung verzichtet. Bei dieser prozessualen Ausgangslage gelangt der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur An- wendung, welcher nicht nur bezüglich des Strafmasses, sondern auch hinsicht- lich der rechtlichen Qualifikation zu beachten ist (BGE 139 IV 282, E. 2.3 - 2.6, sowie ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 391 StPO N. 3 und N. 3a). Das Berufungsgericht darf die einzig appellierenden Beschuldigten daher im Falle eines Schuldspruchs insbesondere nicht mit einer höheren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe sanktionieren. 4. Beweislage und Verwertbarkeit der Beweismittel
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die vorhandenen Beweismittel detail- liert zusammengefasst und wiedergegeben (Urteil SK.2020.7 E. 4.4 – E. 4.7.5 [TPF II pag. 7.930.037 ff.]; Urteil SK.2020.7 E. 5.1.1 – E. 5.1.4 und Urteil SK.2020.7 E. 6.1.1). Die Darstellung des wesentlichen Inhalts der relevanten Be- weismittel im vorinstanzlichen Urteil steht im Einklang mit den Akten und erweist sich – soweit für die Entscheidfindung relevant – als vollständig. Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die strafprozessuale Zulässigkeit der Verwertung der von der Bundeskriminalpo- lizei im Verlauf des Verfahrens unternommenen Abklärungen namentlich über die Funktion und die Rolle von E. und über die politische und religiöse Gesinnung des Beschuldigten A. (Urteil SK.2020.7 E. 1.6.1). In diesem Zusammenhang wurde seitens der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren eingewendet, Be- weiserhebungen aus öffentlich zugänglichen Quellen seien als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu qualifizieren, sobald sie Grundrechte beträfen (TPF II pag. 7.721.51). Die Vorinstanz hat diesen Einwand im Ergebnis zu Recht verwor- fen. Die vorhandenen Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar. Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach
- 11 - dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Die Strafprozessordnung kennt keinen numerus clausus der Beweismittel (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.3.2; vgl. zur Konsultation von allgemein zugänglichen Informationen durch die Straf- behörden auch BGE 143 IV 380 und INFANGER, Darf ein Richter googeln?, in: "Justice - Justiz - Giustizia" 2017/4, insb. S. 8). Die Beschaffung und Auswer- tung von Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen durch bundesnach- richtendienstliche Organe waren und sind gesetzlich vorgesehen (vgl. das Bun- desgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Si- cherheit [BWIS]). Der von der Verteidigung kritisierte Bericht über die Rolle und die Funktion von E. (vgl. BA pag. 10-01-0011 ff.) wurde demnach auf einer ge- setzlichen Grundlage verfasst. Dass dabei die für die Aufgabenerfüllung durch den Bundesnachrichtendienst massgeblichen Vorgaben nicht eingehalten wor- den wären, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die auf allgemein zugänglichen Quellen beruhende Informationsbeschaffung durch den Bundesnachrichtendienst wird – wie von der Vorinstanz erwogen – nun aber nicht dadurch zur strafprozessualen Zwangsmassnahme, dass die recherchierten Tat- sachen allenfalls die grundrechtlich geschützte Sphäre der betroffenen Person tangieren. Die Einlassungen der Verteidigung gehen von einem zu weiten Begriff der strafprozessualen Zwangsmassnahme aus. Den Strafgerichten ist es nicht untersagt, für die Sachverhaltsfeststellung auch bundesnachrichtendienstliche Berichte heranzuziehen. Welcher Erkenntniswert den in solchen Berichten ent- haltenen Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen bei der Sachverhaltsermitt- lung zukommt, ist eine nicht an dieser Stelle zu erörternde Frage der Beweiswür- digung. Ein Eingehen auf den unter dem Aspekt der strafprozessualen Verwert- barkeit thematisierten Kurzanalysenbericht des Bundesamtes für Polizei vom
13. April 2018 erübrigt sich von vornherein, nachdem dieser von der Vorinstanz nicht als Beweismittel zugelassen (TPF I pag. 6.280.005) und gar nicht erst zu den Akten erkannt wurde (TPF I pag. 6.510.062 A). II. Materielle Erwägungen A) Schuldpunkt 1. Anklagevorwürfe und Standpunkte der Beschuldigten 1.1 Gemäss Anklage soll der Beschuldigte A. mindestens im Zeitraum zwischen Sep- tember 2015 und Januar 2016 in der Schweiz und/oder anderswo wissentlich und willentlich für die Gruppierung Al-Qaïda oder für eine mit dieser verwandten Or- ganisation Propagandaaktionen organsiert respektive deren Aktivitäten auf an- dere Weise gefördert haben. So soll der Beschuldigte A. in seiner Funktion als Vorstandsmitglied des D. und als zuständiger Vorsteher des «Departements für
- 12 - Public Relations und Information» des Vereins die Veröffentlichung der beiden durch C. produzierten Videos «AR/EN/FR/DE – Exklusive Interview with E. – The Islamic State and I» (nachfolgend: «Exklusivinterview») und «al-Fajr as Sâdiq» (deutsch: «Die wahrhaftige Morgendämmerung»; nachfolgend nach der deut- schen Fassung zitiert), genehmigt haben. Die Videos sollen als Propaganda für E., den führenden Vertreter der Al-Qaïda in Syrien, und die Dachorganisation Jaysh Al-Fath, einen integralen und zentralen Bestandteil des syrischen Ablegers der Al-Qaïda, Jabhat Al-Nusra, gedient haben. Des Weiteren lautet der Delikts- vorwurf gegen den Beschuldigten A. dahingehend, ein auf der Internetseite des D. am […] veröffentlichtes Interview von P. mit dem Beschuldigten B., dem Ver- einspräsidenten des D., produziert zu haben, wobei die beiden Propagandavi- deos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» beworben worden sein sollen. Diese beiden Videos soll der Beschuldigte A. weiter dadurch beworben haben, dass er an der Organisation eines Anlasses des D. vom 5. De- zember 2016 in einem Hotel in Z. beteiligt oder dafür verantwortlich gewesen sei, er mindestens bei einer Gelegenheit im Dezember 2015 für diesen Anlass mittels Flugblatt Werbung betrieben habe und mit der Organisation des Anlasses, des- sen Promotion sowie seinem dortigen Auftritt darauf hingewirkt habe, dass das Propagandavideo «Die wahrhaftige Morgendämmerung» ein möglichst grosses Publikum erreiche. Schliesslich soll der Beschuldigte A. am 12. Januar 2016 auf dem Online-Kurznachrichtendienst Twitter das Video beworben haben, indem er auf eine ins Bosnische übersetzte Version hingewiesen und diese Nachricht mit der in arabischer Schrift verfassten Bezeichnung «#E.» sowie dem Link zur bos- nischen Version des Videos versehen habe. Durch diese Handlungen soll der Beschuldigte A. aktiv dazu beigetragen haben, E. eine prominente, mehrspra- chige und multimediale Plattform zu bieten, um seine eigene Person sowie die Ideologie der von ihm vertretenen terroristischen Organisation Al-Qaïda vorteil- haft darzustellen und zu propagieren (TPF I pag. 6.100.022 ff.). Der Beschuldigte A. stellt in Abrede, unerlaubte Propaganda für die terroristische Organisation Al- Qaïda betrieben und sich dadurch strafbar gemacht zu haben (TPF II pag. 7.721.050; CAR pag. 7.200.005). 1.2 Dem Beschuldigten B. wirft die Anklage vor, mindestens im Zeitraum zwischen September 2015 und Dezember 2015 in der Schweiz wissentlich und willentlich für die Gruppierung Al-Qaïda oder für eine mit dieser verwandte Organisation Propagandaaktionen organisiert respektive deren Aktivitäten auf andere Weise gefördert zu haben. Im Einzelnen soll der Beschuldigte B. sich einerseits im vom Beschuldigten A. produzierten Interview vom […], welches auf der Internetseite des D. veröffentlicht worden sei, in seiner Funktion als Präsident des D. gegen- über dem Interviewer zur Entstehung des «Exklusivinterview» und zur Person von E. geäussert haben, wobei die Veröffentlichung des Interviews dazu gedient habe, Werbung für das kurz danach veröffentlichte «Exklusive Interview» des D. zu betreiben. Andererseits soll der Beschuldigte B. wiederum in seiner Funktion
- 13 - als Präsident des D. am Anlass vom 5. Dezember 2015 in Z. aufgetreten sein, eine rund 40-minütige Ansprache gehalten und mit diesem Auftritt darauf hinge- wirkt haben, dass das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» ein möglichst grosses Publikum erreiche. Durch diese Handlungen soll der Beschuldigte B. ak- tiv dazu beigetragen haben, dass E., dem führenden Vertreter der Al-Qaïda in Syrien, eine prominente, mehrsprachige und multimediale Plattform geboten wor- den sei, um seine eigene Person sowie die Ideologie der von ihm vertretenen terroristischen Organisation Al-Qaïda vorteilhaft darzustellen und zu propagie- ren, wodurch die verbotene terroristische Organisation Al-Qaïda in ihrer Anzie- hungskraft gegenüber bestehenden und potentiellen Mitgliedern respektive Un- terstützern weltweit gestärkt und somit in der Entfaltung ihrer kriminellen Aktivi- täten gefördert worden sei (TPF I pag. 6.100.026 f.). Der Beschuldigte B. bestrei- tet, sich im Sinne der Anklage schuldig gemacht zu haben (TPF II pag. 7.721.074; CAR pag. 7.300.022). 2. Rechtliche Ausführungen zum Tatbestand von Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz 2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Organi- sation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Pro- pagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Nach Art. 1 des Gesetzes sind namentlich verboten die Gruppie- rungen «Al-Qaïda» (lit. a), «IS» (lit. b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen derselben sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit jenen übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c). Die Vorinstanz hat die Entstehungsgeschichte des Al-Qaïda/IS-Gesetzes, die ge- setzgeberischen Zielsetzungen sowie die tatbestandsmässigen Elemente der einzelnen Tathandlungen einlässlich und zutreffend dargelegt (Urteil SK.2020.7 E. 3.1 – 3.6 [TPF II pag. 7.930.024 ff.]). Unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen (Art. 82 Abs. 4 StPO) braucht das nicht im Einzelnen wiederholt zu werden. Hervorzuheben bleibt hingegen, dass die Strafnorm im Al-Qaïda/IS-Ge- setz sämtliche Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen in der Schweiz und im Ausland unter Strafe stellt, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. November 2014, BBl 2014, 8927 ff.). Die Be- stimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Die Bedrohung manifestiert sich in der aggressiven Propaganda von terroristischen Organisationen. Es besteht das Risiko, dass diese Propaganda Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleitet (Botschaft zum Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie ver- wandter Organisationen vom 12. November 2014, BBl 2014, 8928 und 8931).
- 14 - Die Strafbestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der im Titel des Gesetzes benannten terro- ristischen Organisationen unter Strafe stellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1: vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1; EICKER, Zur Interpretation des Al- Qaïda- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht im Fall eines zum Islami- schen Staat Reisenden, Jusletter 21. November 2016, Rz. 13). Die Generalklau- sel der «Förderung auf andere Weise» ist gemäss den Ausführungen in der Bot- schaft des Bundesrates vom 22. November 2017 zur Verlängerung des Al- Qaïda/IS-Gesetzes bewusst weit gefasst, damit jegliche Handlungen bestraft werden können, mit denen der Fortbestand und die Aktivitäten der verbotenen terroristischen Organisationen gefördert werden (BBl 2018 87, 98 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 als Anwendungs- fall [Ankündigung und Antritt einer Dschihad-Reise]; vgl. LEU/PARVEX, Das Verbot der «Al-Qaïda» und des «Islamischen Staats», AJP 2016, S. 764/765). In sub- jektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Täter muss wissen oder zumindest damit rechnen, dass er eine Gruppierung oder Organisation nach Art. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz unter- stützt, sich daran beteiligt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert (vgl. TPF 2018 22 E. 2.4.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom
18. Dezember 2019 E. 2.2.2). 2.2 Gemäss den einleitenden Ausführungen zur Tatschilderung erfasst die Anklage die inkriminierten Handlungen der beiden Beschuldigten sowohl unter der Tatal- ternative «Organisieren von Propagandaaktionen» als auch unter der in Gestalt einer Generalklausel ausgedrückten Tatvariante «Fördern auf andere Weise» (TPF I pag. 6.100.022 [Anklage-Ziffer 1.2.1] und pag. 6.100.026 [Anklage-Zif- fer 1.3.1]). Die im gerichtlichen Verfahren von der Bundesanwaltschaft vertretene rechtliche Qualifikation konzentrierte sich jedoch auf die verbotene Propagan- datätigkeit (vgl. TPF I pag. 6.920.010; TPF II pag. 7.721.039; CAR pag. 7.200.014). Die Vorinstanz hat die beiden Beschuldigten wegen unerlaubter Propagandaaktivitäten schuldig gesprochen und auf eine nähere Auseinander- setzung mit der als subsidiär bezeichneten Tatvariante «Fördern auf andere Weise» verzichtet (Urteil SK.2020.7 E. 3.3, E. 4.9.11, E. 5.1.5, E. 5.2.6, E. 6.1.2, E. 6.2.2). In Anbetracht der besonderen Relevanz für den vorliegenden Fall ist dazu festzuhalten, dass die Unterstützung oder Organisation von Propagandaak- tionen selbständige Teilnahme- bzw. Hilfshandlungen zugunsten von Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen darstellen, mithin handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall von Art. 25 StGB. Als weitere Tathandlung gilt nach der Recht- sprechung auch die Förderung von Propagandahandlungen, sofern entspre- chendes Handeln eine gewisse Tatnähe zu den verbrecherischen Aktivitäten auf- weist (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E.4.2.1;
- 15 - Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2.3; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017 E. 2.3.1). Mit der fraglichen Strafbestimmung sollen sämtliche Aktivitäten der im Gesetz genannten Organisationen in der Schweiz und im Ausland unter Strafe gestellt werden, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al Qaïda» und «Islami- scher Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. November 2014, BBl 2014, 8927 ff.). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2017 vom
22. Februar 2017 E. 4.1). Die Tatbestandsmässigkeit knüpft nicht an einen kon- kreten Erfolgseintritt an. Die Gesetzgebung zielt darauf ab, die Propaganda für bestimmte Organisationen und Gruppierungen einzuschränken. Eine Person handelt tatbestandsmässig, wenn sie eine der Tatvarianten des Art. 2 Al- Qaïda/IS-Gesetzes begeht, also sich an einer verbotenen Gruppierung oder Or- ganisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Ist eine dieser Handlungsvarianten begangen, ist die Tat vollendet. Insofern präsentiert sich die fragliche Strafbestimmung als ein abstraktes Gefähr- dungsdelikt. 2.3 Gegen eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz werden im Berufungsverfahren wie bereits im erstinstanzlichen Urteil teilweise überge- ordnete Bedenken geäussert. Einerseits hält die Verteidigung des Beschuldigten A. an der vor Vorinstanz vorgetragenen Sichtweise fest, dass die einschlägige Norm zu unbestimmt sei, um sie im strafrechtlichen Sinne anwendbar zu machen. Das Gesetz sage nicht, was genau strafbar sein solle und verletze somit das strafrechtliche Legalitätsprinzip (CAR pag. 7.200.006). Es ist einzuräumen, dass die Strafbestimmung von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz unter dem Blickwin- kelt des Bestimmtheitsgebots sowohl in der Rechtspraxis als auch im Schrifttum durchaus kritisch rezipiert wurde. Insbesondere einzelne Literaturstimmen wie der von der Verteidigung angeführte ANDREAS EICKER (vgl. CAR pag. 7.200.006) erachten die Anwendung der Strafbestimmung als mit dem Bestimmtheitsgebot unvereinbar. Indessen hat sich längst auch das Bundesgericht mit der Frage be- fasst, ob Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes dem in Art. 1 StGB verankerten Bestimmtheitsgebot gerecht wird. Zutreffend hat die Vorinstanz das Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 erwähnt, wo eine Verlet- zung des Bestimmtheitsgebots verneint wird, sofern über das Erfordernis einer gewissen Tatnähe des angeklagten Handelns zu den verbrecherischen Aktivitä- ten der gemäss Gesetz verbotenen Gruppierung eine Einschränkung des mit Strafe bedrohten Verhaltens erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom
22. Februar 2017 E.4.2.1). Angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht kein begründeter Anlass, der Strafbestimmung von Art. 2 Abs. 1 Al-
- 16 - Qaïda/IS-Gesetz von vornherein die Anwendung zu versagen. Soweit notwendig, werden die einzelnen Ausprägungen des Bestimmtheitsgebots im Sachzusam- menhang zu beachten sein. Zweitens wird geltend gemacht, die angeblich ver- letzte Strafnorm befinde sich nicht im Strafgesetzbuch, sondern in einem zeitlich befristeten Gesetz, deren Geltungsdauer einstweilen bis 31. Dezember 2022 be- schränkt sei. Was in der Anklageschrift vorgeworfen werde, sei in rund einem Jahr nicht (mehr) strafbar (CAR pag. 7.200.005). Der Einwand erfolgt ohne Grund. Aus der im angefochtenen Urteil umfassend aufgearbeiteten Normge- nese (Urteil SK.2020.7 E. 2.2.1 – E. 2.2.6) sei einzig aufgegriffen, dass das vor- liegend massgebliche Al-Qaïda/IS-Gesetz am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist. Das Gesetz stand im Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen in Kraft, wes- halb die den beiden Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltensweisen in dessen zeitlichen Anwendungsbereich fallen. Inwiefern die beschränkte Gültigkeitsdauer des Gesetzes die beiden Beschuldigten zu entlasten vermöchte, ist nicht ersicht- lich. Die Bundesanwaltschaft hat ausserdem berechtigterweise darauf hingewie- sen (CAR pag. 7.200.016), dass eine Strafbarkeit wegen den zur Anklage ge- brachten Handlungen selbst nach einer allfälligen Aufhebung des Al-Qaïda/IS- Gesetzes nicht zwingend ausser Betracht fallen müsste. 3. Objektiver Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS- Gesetz 3.1 Propagandamaterial für eine verbotene Gruppierung als Tatobjekt 3.1.1 Wie der einleitenden Darstellung der Anklagevorwürfe zu entnehmen ist, stehen die Anklagevorwürfe gegen die beiden Beschuldigten jeweils im unmittelbaren Zusammenhang mit den zwei Videoerzeugnissen «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung». Bevor auf die einzelnen Tathandlungen einzu- gehen ist, rechtfertigt sich vorab die Klärung der Frage, ob es sich bei den beiden Filmen um Propaganda für eine im Sinne von Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz verbo- tene Gruppierung handelt. In diesem Zusammenhang wurde von den Parteien die von der Vorinstanz nicht ausdrücklich behandelte Frage aufgeworfen, ob in Anbetracht der bundesgerichtlichen Bestätigung des Schuldspruchs gegen C. der Propagandacharakter der fraglichen Videos erneut zur Diskussion gestellt werden könne. Die Bundesanwaltschaft hat schon im erstinstanzlichen Verfahren dafürgehalten, das Bundesgericht habe verbindlich festgestellt, dass es sich bei den beiden Videos um Propaganda für die verbotene Organisation Al-Qaïda handle (TPF II pag. 7.721.025). Im Berufungsverfahren argumentierte die Bun- desanwaltschaft nicht mehr explizit mit der Bindungswirkung eines bundesge- richtlichen Rückweisungsurteils, sondern betonte stattdessen dem Sinne nach die Gefahr widersprüchlicher Urteile in gleicher Sache. So führte die Bundesan- waltschaft aus, ihrer Ansicht nach sei nicht ersichtlich, wie das Berufungsgericht angesichts der materiellen Beurteilung durch das Bundesgericht bezüglich der
- 17 - tatbestandsmässigen Propagandaeigenschaften zu einer abweichenden Er- kenntnis kommen könnte (CAR pag. 7.200.013). Beide Beschuldigten stellen demgegenüber eine diesbezügliche Bindungswirkung in Abrede und bestreiten im erst- wie auch im zweitinstanzlichen Verfahren, dass die beiden Videoerzeug- nisse als verbotene Propaganda zu betrachten seien (TPF II pag. 7.721.065; TPF II pag. 7.721.050; CAR pag. 7.300.013; CAR pag. 7.200.007). Mit der Bundes- anwaltschaft erscheint in der Tat diskutabel, ob sich die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils in der Strafsache gegen C. nicht auch auf die Propa- gandaeigenschaft als objektives Tatbestandselement erstrecken müsste. Der ge- gen C. ergangene Schuldspruch wurde als Ganzes geschützt. Es mag richtig sein, dass im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren hauptsächlich die Erfül- lung des subjektiven Tatbestandes streitig war. Für die Betrachtungsweise der beiden Beschuldigten spricht sodann, dass sie angesichts der ergangenen Frei- sprüche keine Möglichkeit hatten, die erstinstanzliche Bewertung des Propagan- dacharakters der streitbetroffenen Videoerzeugnisse auf ihre Rechtskonformität überprüfen zu lassen. Aus rechtslogischen Gründen setzt die Annahme eines Tatvorsatzes jedoch das Vorliegen objektiver Tatbestandsmerkmale voraus, auf die dieser sich bezieht. Es ergibt sich denn auch aus den bundesgerichtlichen Erwägungen, dass auf den objektiven Tatbestand und damit auch auf den pro- pagandistischen Charakter der beiden Videos eingegangen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.3). Dabei wurde nicht beanstandet, dass der vorinstanzliche Entscheid von Propaganda für die Ideolo- gie der Al-Qaïda ausgegangen war. Gegenteils wurde diese Beurteilung den bun- desgerichtlichen Erörterungen zum subjektiven Tatbestand zugrunde gelegt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4: «Mit der Herstellung und Verbreitung der Videos brachte er den Willen zum Ausdruck, Propaganda für Jabhat Al-Nusra und die Ideologie der Al-Qaïda zu betreiben.» [Hervorhebung nicht im Original]). Schliesslich sei erwähnt, dass das Bundesge- richt den von der Vorinstanz gegen C. ergangenen Schuldspruch bei fehlenden objektiven Tatbestandselementen nicht ohne Weiteres hätte bestätigen können, weil er sich dann einzig eines Versuchs hätte schuldig machen können. Nachdem sich die Strafkammer im vorliegend angefochtenen Urteil indessen erneut aus- führlich mit der Eignung der beiden Videos als Propagandamaterial auseinander- gesetzt hat und diesem Befund zugestimmt werden kann (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), braucht die Streitfrage nicht abschliessend entschieden zu wer- den. 3.1.2 Durch die Propaganda sollen andere Menschen für die geäusserten Gedanken gewonnen oder in ihrer Überzeugung gefestigt und bestärkt werden. Propaganda kann objektiv in irgendwelchen für andere Personen wahrnehmbaren Handlun- gen liegen, z.B. im Halten von Vorträgen, Ausleihen und Verteilen von Schriften, Ausstellen von Bildern, Tragen von Abzeichen, sogar in blossen Gebärden. Sub- jektiv erfordert die Propaganda nicht nur das Bewusstsein, dass eine bestimmte
- 18 - Handlung von anderen Personen wahrgenommen werde, sondern auch die Ab- sicht, durch sie nicht nur Gedanken zu äussern, sondern dafür zu werben, d.h. so auf andere Personen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung be- stärkt werden (BGE 143 IV 308 E. 5.2; BGE 140 IV 102 E. 2.2.2; TPF 2021 31 E. 2.2.2.2). Was zunächst der Propagandacharakter des Videos «Exklusivinter- view» anbelangt, erwägt die Vorinstanz, dieses habe sich grundsätzlich an Mus- lime und insbesondere an muslimische Jugendliche im Westen gerichtet. Es sei notorisch, dass die Verwendung der Internetpropaganda ein Einfallstor für (jegli- chen) gewaltsamen Extremismus sei. Erstellt sei, dass im publizierten Videoer- zeugnis zum Jihad motiviert werde. E. stelle die dschihadistische Jaysh Al-Fath als erfolgreiches und gerechtes Kampfbündnis dar und bezeichne die dazuge- hörenden Kämpfer als Mudschaheddin oder als Märtyrer. Eine solche an Dritte gerichtete Botschaft stelle Werbung bzw. Propaganda zu einem bestimmten Denken und Handeln dar. Es sei weiter erstellt, dass E. auch zum bewaffneten Jihad für die Jaysh Al-Fath auffordere bzw. beabsichtige, die Adressaten dafür zu gewinnen oder sie in ihrer allenfalls bereits bestehenden Bereitschaft dafür zu festigen. Dies stelle Propaganda dar. Angesichts der Redezeit von E. von über 90 % des etwas mehr als 30 Minuten andauernden Videoerzeugnisses komme das Format einer Videobotschaft sehr nahe. Der Verherrlichung des Jihads und der Motivation zum Jihad setze das Video nichts entgegen und die Veröffentli- chung mit Untertiteln in mehreren Sprachen fördere zudem die Gedankenverbrei- tung auf nicht Arabisch sprechende Zuhörer (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.1 – E. 4.9.7). Im Zusammenhang mit dem Video «Die wahrhaftige Morgendämme- rung» hält die Vorinstanz fest, dass dem Zuschauer, namentlich durch die Be- grüssungsszene mit E., die Freude eines solchen Kontakts bzw. die Sympathie von C. zu E. übermittelt werde. Insofern zeige das Video das Wohlwollen des Videoherstellers zu E., dem geistigen Führer der Jaysh Al-Fath und Befürworter der Ideologie der Al-Qaïda. Sodann würden sich die im Hintergrund hörbaren Naschids auf den gewaltsamen Dschihad beziehen. Zu hören sei ein Kampflied gegen Zion mit Aufruf zum Töten. Der Aufruf zum gewaltsamen Jihad werde durch die Begleitmusik zu einem Video über die Jaysh Al-Fath und die von ihr eroberten Gebiete, das deren militärisches Wirken und somit auch jenes der da- zugehörenden und militärisch operierenden Jabhat Al-Nusra. Das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» stelle somit ebenfalls Propaganda für die Jaysh Al-Nusra und deren gewaltsamen Dschihad und somit auch für die Ideologie der Al-Qaïda dar (Urteil SK.2020.7 E. 4.10.3 – E. 4.10.4). 3.1.3 Die soeben skizzierte vorinstanzliche Beurteilung der Propagandaqualität der an- klagegegenständlichen Videoerzeugnisse erfolgte einlässlich und sorgfältig. Sie erweist sich in jeder Hinsicht als zutreffend. Als Folge dessen kann grundsätzlich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82
- 19 - Abs. 4 StPO). Der Inhalt der beiden Videos wurde im vorinstanzlichen Urteil de- tailliert wiedergegeben (Urteil SK.2020.7 E. 4.1.1 [«Exklusivinterview»] und E. 4.1.2 [«Die wahrhaftige Morgendämmerung»]). Die von der Vorinstanz gleich- sam minutiös nachgezeichneten textlichen und (audio-)visuellen Eigenschaften der beiden Videos lassen in ihrer Gesamtheit keinen anderen Schluss zu, als dass darin in einer werbenden und aufwieglerischen Art und Weise die Gesin- nung und kämpferisch-aggressive Ideologie von Jabhat Al-Nusra und somit auch von Al-Qaïda positiv inszeniert wird. Darin liegt die vom Gesetzgeber als unzu- lässig gewertete propagandistische Botschaft, deren Verbreitung strafrechtlich zu sanktionieren ist. Die beiden Filmerzeugnisse waren offenkundig dazu be- stimmt, den Betrachter für die darin vermittelte Ideologie zu gewinnen. Was sei- tens des Beschuldigten im Berufungsverfahren dagegen eingewendet wird, ver- mag die Argumentation der Vorinstanz nicht zu entkräften. So machen die beiden Beschuldigten etwa geltend, Propaganda für die Al-Qaïda könne schon deshalb nicht vorliegen, weil diese Organisation selber nicht genannt werde (vgl. nur CAR pag. 7.200.007; CAR pag. 7.300.009). Dazu hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der von der im Video angesprochenen Jaysh Al-Fath propa- gierte Dschihad der ideologischen Ausrichtung der Al-Qaïda entspreche und die Al-Qaïda insofern durchaus auch thematisiert werde (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.7.6 [«Exklusivinterview»] und E. 4.10.3.1 [«Die wahrhaftige Morgendämmerung»]). Ausserdem hat die Vorinstanz in gründlicher und nicht zu beanstandender Aus- wertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen dargelegt, dass sich E. als Verfechter der Al-Qaïda und deren Ideologie positioniert hatte und welche ideologische Nähe zwischen den verschiedenen dschihadistischen Gruppierun- gen der syrischen Oppositionsfront bestand (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.7.3 – E. 4.9.7.6 und E. 4.10.3.1). Es greift deshalb zu kurz, wenn die beiden Beschul- digten auch im Berufungsverfahren geltend machen, E. sei im fraglichen Zeit- punkt im syrischen Konflikt in vermittelnder Funktion aufgetreten und habe im innerislamischen Diskurs Stellung gegen den IS bezogen (CAR pag. 7.200.008; CAR pag. 7.300.008 f.). Weder das eine noch das andere vermag die in den bei- den Videoproduktionen von E. demonstrierte gewalttätig-extremistische Einstel- lung zu relativieren. Unbegründet ist schliesslich der Vorwurf, die Vorinstanz habe in einer Art logischem Fehlschluss die ablehnende Haltung gegenüber dem IS mit ideologischer Unterstützung der Al-Qaïda gleichgesetzt. Damit werden die im angefochtenen Urteil in grosser Zahl angeführten Sachumstände ausgeblen- det, angesichts derer für die Vorinstanz zu Recht keinerlei Zweifel daran verblie- ben, dass E. ein Anhänger der auch von der Al-Qaïda vertretenen gewaltextre- mistischen Ideologie war. 3.1.4.1 Hinsichtlich der ihnen vorgeworfenen Tathandlungen berufen sich beide Be- schuldigte auf verfassungsrechtlich garantierte Grundrechte wie die Medienfrei- heit oder die Meinungsäusserungsfreiheit und nehmen für sich in Anspruch, eine journalistische Aufgabe wahrgenommen zu haben. Auch wenn diese Einwände
- 20 - ihrem Wesensgehalt nach die Motivation und damit eher subjektive Tatbestands- komponenten betreffen, rechtfertigt es sich, sie als eigenständiger Teil der Frage nach dem propagandistischen Gehalt zu behandeln. Im Wesentlichen wird sei- tens der Beschuldigten geltend gemacht, ihr Umgang mit dem von der Anklage als solchem bezeichneten Propagandainhalt sei ausschliesslich kontextualisiert erfolgt, habe die Thematik einer medialen Berichterstattung gleich eingeordnet und zum besseren Verständnis unter Vermittlung von Hintergrundinformationen bearbeite. Dadurch hätten sie die freie Meinungsbildung gefördert (TPF II pag. 7.721.060 und TPF II pag. 7.721.062 f.; TPF II pag. 7.721.054; CAR pag. 7.200.006 und CAR pag. 7.200.019 und CAR pag. 7.300.010 ff.; CAR pag. 7.200.022; CAR pag. 7.200.023). Was das zunächst angesprochene Span- nungsverhältnis zwischen dem vorliegend zu beurteilenden Straftatbestand und der Ausübung von Freiheitsrechten im Allgemeinen anbelangt, hat schon die Vo- rinstanz zu Recht festgestellt, dass der sachliche Geltungsbereich der der Frei- heit der Kommunikation und der Meinungsbildung dienenden Grundrechte tan- giert ist. Der Vorinstanz ist weiter zu folgen, dass politische, ideologische, kultu- relle und weitere propagandistische Äusserungen alltäglich und von den verfas- sungsmässigen Grundrechten wie der Meinungs- und Informationsfreiheit ge- schützt sind, diese Grundrechte indessen nicht schrankenlos gelten (Urteil SK.2020.7 E. 3.4.3). Propagandatätigkeiten für eine terroristische Organisation mit dschihadistischem Gedankengut sind geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beeinträchtigen. Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend ausge- führt hat (Urteil SK.2020.7 E. 3.4.4), erweist sich das Verbot des Propagierens dschihadistischen Gedankenguts und der Förderung entsprechender Aktivitäten in Anbetracht der von terroristischen Organisationen ausgehenden Bedrohung als verhältnismässig. Die in Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz vorgesehene Strafbarkeit ist daher im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der Ordnung. Sie ist gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b des Internationalen Paktes über bür- gerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; in Kraft getreten für die Schweiz am 18. September 1992) erforderlich für den Schutz der öffentlichen Ordnung. Propagandistische Tätigkeiten für die Al-Qaïda, den IS oder in Bezug zu den genannten Organisationen stehende Gruppierungen fallen folglich nicht unter den Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit. Hinsichtlich sol- cher Äusserungen und Aktivitäten sind jedenfalls die Voraussetzungen erfüllt, unter welchen die Ausübung der von den Beschuldigten angerufenen Grund- rechte durch Strafdrohungen beschränkt werden kann. 3.1.4.2 Soweit beide Beschuldigten im vorliegenden Zusammenhang auf das hinsichtlich der Verurteilung von C. vor dem EGMR hängige Beschwerdeverfahren (CAR pag. 7.300.013 und CAR pag. 7.300.016) verweisen, lässt sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine vom EGMR festgestellte Verletzung der EMRK oder der Protokolle dazu kann einen Revisionsgrund darstellen (Art. 410 Abs. 2 StPO;
- 21 - Art. 122 BGG). Bis zu einem endgültigen Urteil des EGMR ist jedoch von der Rechtskräftigkeit des gegen C. ergangenen Bundesgerichtsurteils und dem Be- stand der dieses tragenden Erwägungen auszugehen. Betreffend die behauptete Art und Weise der Auseinandersetzung mit den als Propaganda zu bezeichnen- den Inhalten in den beiden Videos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» erscheint sodann vorab eine Begriffsklärung angezeigt. So- fern unter «Kontextualisierung» das abstrakte In-Beziehung-Setzen verschiede- ner Inhalte verstanden wird, wird niemand den beiden Beschuldigten widerspre- chen können (vgl. etwa CAR pag. 7.300.011). Die vorliegend relevante Kontex- tualisierung meint jedoch etwas anderes. Ein kontextualisiertes Format will infor- mieren und aufklären sowie den Betrachter nicht bloss beeinflussen, sondern durch die Darlegung von Fakten sowie Gründen und Gegengründen dessen ei- gene Meinungsbildung ermöglichen. Die vorliegend kritiklose und unterstützende Befassung mit den propagandistischen Inhalten genügt diesen Ansprüchen nicht. Die Anschauungen des in beiden Videos prominent auftretenden E. werden in- haltlich weder hinterfragt noch überhaupt diskutiert. Eine auch nur ansatzweise kritische Haltung ist nicht feststellbar. So finden sich etwa im vom Beschuldigten B. gegebenen Interview vom […] oder im von ihm anlässlich der Veranstaltung vom 5. Dezember 2015 gehaltenen Vortrag keine Textpassagen, die einen un- befangenen Leser oder Zuhörer Anlass zu Zweifeln an den vermittelten Botschaf- ten geben könnten. Selbst ausdrückliche Aufrufe zum gewaltsamen Dschihad werden vorbehaltlos hingenommen. Im Grunde ist die von E. vertretene Ideologie denn auch gar nicht der eigentliche Gegenstand des von den beiden Beschuldig- ten behaupteten Diskurses. Genau betrachtet wird diese stattdessen in den ar- gumentativen Katalog zur geltend gemachten diskursiven Dekonstruktion der IS- Ideologie integriert und damit unreflektiert in das eigene Narrativ übernommen. Dabei werden die ideologischen Aussagen von E. dem als extremistisch ge- brandmarktem und zu bekämpfenden Gedankengut des IS konsequent gegen- über gestellt. Alleine mit dieser Kategorisierung wird eine Wertung zu Gunsten von E. bekundet. Insgesamt manifestiert sich im Umgang der Beschuldigten mit den propagandistischen Inhalten der Aussagen von E. eine distanzlose Einstel- lung, die letztlich nicht anders als als Zustimmungsbekundung interpretiert wer- den kann. Gleichzeitig liegt darin eine mit einer diskursiven Herangehensweise nicht zu vereinbarende vorbehaltlose Übernahme der Ansichten von E. Die im Berufungsverfahren bemühten Vergleiche mit Produktionen von öffentlich-recht- lichen Fernsehanstalten blenden in dieser Hinsicht Aspekte aus, auf die es hier gerade ankommt. Was die Handlungen der Beschuldigten von der angesproche- nen Berichterstattung unterscheidet, ist die fehlende kritische Auseinanderset- zung. Die Beschäftigung mit den propagandistischen Botschaften durch die bei- den Beschuldigten wollte nicht primär einordnen, sie wollte vor allem überzeu- gen. Unter diesen Umständen können die beiden Beschuldigten keine journalis- tischen Beweggründe und vor allem kein entsprechenden Vorgehen für sich be- anspruchen.
- 22 - 3.2 Die dem Beschuldigten A. konkret vorgeworfenen Tathandlungen 3.2.1 «Absegnen und Veröffentlichung der Propaganda-Videos» (Anklagezif- fer 1.2.1.1) 3.2.1.1 Die Vorinstanz erachtet in objektiver Hinsicht als erstellt, dass sich der Beschul- digte A. mit der Genehmigung der Veröffentlichung der Videos «Exklusivinter- view» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz schuldig gemacht habe (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.10 und E. 4.10.6). Der Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht weitestgehend unbestritten. Der Beschuldigte A. war im fraglichen Zeitraum Mitglied des Vor- standes des Vereins D. und fungierte als Vorsteher des «Departements für Public Relations und Information» als Kommunikationsverantwortlicher des Vereins D. Dass er in dieser Funktion die massgeblichen Entscheidungen über Veröffentli- chungen des Vereins getroffen hat, ist unstreitig und wurde vom Beschuldigten ausdrücklich anerkannt. Es steht weiter fest, dass der Beschuldigte A. die Veröf- fentlichung der beiden Videoproduktionen genehmigt hat. Sowohl in öffentlichen Stellungnahmen als auch in seinen Aussagen im vorliegenden Strafverfahren hat der Beschuldigte A. ausdrücklich die Verantwortung für die Veröffentlichung übernommen (vgl. etwa «Twitter Tweet vom 21. Dezember 2015» [BA pag. 10.02.0293] und Bericht des D. vom 24. April 2018 zu den wesentlichen Vorwür- fen der Schweizer Bundesanwaltschaft [BA] bzw. der Bundeskriminalpolizei [BKP] i.S. Anklage wegen vermeintlicher Al-Qaida-Propaganda gegen B., A. und C. [Strafuntersuchung SV.15.1660-NOT] [TPF I pag. 6.522.088]; Schlusswort anlässlich der ersten erstinstanzlichen Verhandlung [TPF pag. 6.925.111 ff.]). Dass die beiden Videos in der Folge auf den Social-Media-Kanälen des D. und auf Internetplattformen publiziert wurden, ist – wie die Vorinstanz schon festge- halten hat (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.1 und E. 4.10.1) – ebenfalls unbestritten und erstellt. Betreffend die rechtliche Qualifikation erwägt die Vorinstanz, der Be- schuldigte habe die beiden Videos zu Handen der Allgemeinheit publizieren las- sen. Die Verwendung der Internetpropaganda als Einfallstor für (jeglichen) ge- waltsamen Extremismus sei notorisch (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.1 und E. 4.10.1). Der Beschuldigte A. habe die beiden Videos ungefiltert und ohne kritische Rela- tivierung publizieren lassen. Der Verherrlichung des Dschihads und der Motiva- tion zum Dschihad sei nichts entgegengesetzt worden und die Veröffentlichung mit Untertiteln in mehreren Sprachen fördere zudem die Gedankenverbreitung auf nicht Arabisch sprechende Zuhörer. Mit der Gutheissung der Veröffentlichung der beiden Videos habe der Beschuldigte A. Propaganda getätigt (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.6 und E. 4.10.4). 3.2.1.2 Im Berufungsverfahren wendet sich der Beschuldigte A. nicht in erster Linie ge- gen die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung. Dagegen opponiert er in mehrfa-
- 23 - cher Hinsicht gegen die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdi- gung. Einmal wird geltend gemacht, die in der Anklage verwendeten Tätigkeiten «absegnen» und «veranlassen» seien keine justiziablen Handlungen. Aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, wie er wem gegenüber was konkret gemacht habe, das als «absegnen» oder «veranlassen» bezeichnet werden könnte (CAR pag. 7.200.009; vgl. auch TPF II pag. 7.721.053). Ein Eingehen auf diese Rügen erübrigt sich aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. Erwägung I./2.2 hiervor) vorab in dem Umfang, als die Verletzung des Anklagegrundsatzes thematisiert wird. Nicht gefolgt werden kann alsdann der Auffassung, weder das Absegnen noch das Veranlassen könne eine tatbestandsmässige Handlung sein. «Abseg- nen» entspricht im umgangssprachlichen Bereich, etwa ein bestimmtes Vorha- ben zu bewilligen. Etwas «veranlassen» heisst im vorliegenden Kontext offen- sichtlich, dass dafür gesorgt wurde, dass etwas Bestimmtes getan wird. Beide Verben bezeichnen konkrete Tätigkeiten. Es ist nicht einzusehen, weshalb die dergestalt umschriebenen Handlungen bezogen auf die einschlägige Strafnorm von vornherein als taugliche Tatobjekte ausscheiden müssten. Wenn der Be- schuldigte unbestrittenermassen die Publikation der beiden Filme genehmigt und die Veröffentlichung verantwortet hat, hat er sie zwangsläufig im skizzierten Sinne «abgesegnet» und «veranlasst». Im Übrigen ist mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.5) als irrelevant zu betrachten, ob der Beschuldigte die fragli- chen Inhalte selber auf die verschiedenen Medienkanäle eingestellt hat oder nicht. Des Weiteren bringt der Beschuldigte vor, dass ein konkreter Erfolg der ihm vorgeworfenen Handlungen anklagemässig nicht umschrieben und auch nicht bewiesen sei (CAR pag. 7.200.009). Der Einwand übergeht die Art des Tat- bestandes, der gerade nicht voraussetzt, dass durch das inkriminierte Verhalten tatsächlich eine terroristische Organisation in ihrer Anziehungskraft gestärkt und in der Entfaltung ihrer kriminellen Aktivitäten gefördert wurde. 3.2.1.3 Andere konkrete Einwände, welche das vorinstanzliche Fazit, der Beschuldigte A. habe durch Genehmigung und Veranlassung der beiden Videoproduktionen objektiv tatbestandsmässig gehandelt, in Frage stellen könnten, wurden im Be- rufungsverfahren nicht vorgetragen. Die überzeugend begründeten rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind denn auch nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann wiederum auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Sinne einer verdeutli- chenden Zusammenfassung sind nachfolgend in der gebotenen Kürze die zent- ralen Überlegungen darzulegen, aufgrund derer die objektive Tatbestandsmäs- sigkeit der hier zur Diskussion stehenden Handlungen des Beschuldigten A. nicht ernsthaft bestritten werden kann. Indem der Beschuldigte A. die Publikation der beiden Videos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» auf verschiedenen Medienkanälen veranlasste, hat er Propaganda für eine ver- botene Gruppierung verbreitet. Die Veröffentlichung der beiden Filmerzeugnisse
- 24 - richtete sich an einen möglichst grossen, im Einzelnen noch unbestimmten Ad- ressatenkreis. Die Publikation hat offenkundig die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die verbotene Propaganda weitere Beachtung findet. Dies gilt umso mehr, als angesichts der gewählten Verbreitung über das Internet keine Einflussmög- lichkeiten bezüglich der weiteren Verwendung des Materials mehr bestand. Der Beschuldigte A. verschaffte den beiden Propagandavideos durch die öffentliche Publikation einen potentiell unbegrenzten Konsumentenkreis und damit eine aus- gedehnte Reichweite. Dadurch wurde die Beeinflussung einer unbestimmten An- zahl von Betrachtern ermöglicht. Damit hat der Beschuldigte A. eine gesetzlich verbotene Gruppierung propagandistisch unterstützt und tatbestandsmässig im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz gehandelt. 3.2.2 «Bewerbung der Propagandavideos» (Anklageziffer 1.2.1.2) 3.2.2.1 Für die Vorinstanz steht weiter fest, dass der Beschuldigte A. sich auch durch die Veröffentlichung eines Interviews mit dem Beschuldigten B. am […], mit der Or- ganisation des Anlasses des D. vom 5. Dezember 2015, mit der Bewerbung mit- tels Flugblatt und seiner Teilnahme an der Premiere der Vorführung des Films «Die wahrhaftige Morgendämmerung» sowie mit Absetzung eines Tweets am
12. Januar 2016 wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz strafbar gemacht hat. Im angefochtenen Urteil heisst es zur Begründung zu- nächst, das Interview und dessen Publikation seien nicht bestritten. Anerkannt sei auch, dass der Beschuldigte A. am Anlass des D. vom 5. Dezember 2015 teilgenommen habe. Eine Beteiligung des Beschuldigten A. an der Organisation des Anlasses sei aufgrund seiner Stellung als Vorstandsmitglied und Kommuni- kationsverantwortlicher plausibel. Unbestritten sei, dass der Beschuldigte A. am Anlass vom 5. Dezember 2015 als Redner/Moderator teilgenommen und dem Journalisten O. im Vorfeld einen diese Veranstaltung betreffenden Flyer ausge- händigt habe. Schliesslich bestünden keine Hinweise darauf, dass der fragliche Eintrag auf dem Twitter-Konto des Beschuldigten A. nicht von ihm stamme (Urteil SK.2020.7 E. 5.1.2, 5.1.3, E. 5.2.5 und E. 5.3.1). Sodann führt die Vorinstanz in rechtlicher Sache aus, die im Interview vom Beschuldigten gemachte Werbung beziehe sich auf die verbotene Gruppierung Al-Qaïda. Der Beschuldigte A. habe die Verbreitung der Propaganda ermöglicht und sich damit an der Propagandaak- tion für Al-Qaïda beteiligt (Urteil SK.2020.7 E. 5.1.5.3). Der Anlass des D. vom
5. Dezember 2015 habe als Plattform zur Vorführung des Videos «Die wahrhaf- tige Morgendämmerung» gedient, weshalb auch die Bewerbung und die Durch- führung des Anlasses, an dem das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» vorgeführt worden sei, verbotene Propaganda darstelle, wobei der Beschuldigte A. die Bedeutung des Premierenanlasses gegenüber potentiellen Zuschauern durch seine persönliche Teilnahme unterstrichen und somit verbotene Propa- ganda betrieben habe (Urteil SK.2020.7 E. 5.2.6.1). Der Tweet-Eintrag vom
- 25 -
12. Januar 2016 schliesslich beziehe sich auf das vom Beschuldigten A. vorgän- gig veröffentlichte und beworbene Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung». Dieses Video habe der Beschuldigte A. durch den Tweet, es sei nun eine bosni- sche Übersetzung vorhanden, öffentlich und insbesondere gegenüber den Per- sonen deutscher und bosnischer Sprache beworben. Auch durch die Bewerbung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» via Twitter habe sich der Be- schuldigte A. der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz schul- dig gemacht (SK.2020.7 E. 5.3.1 und 5.3.4). 3.2.2.2 Die vorinstanzlichen Feststellungen werden im Berufungsverfahren in tatsächli- cher Hinsicht nicht bestritten angefochten. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil ist vom Sachverhalt auszugehen, wie in die Vorinstanz als erstellt erachtet hat und wie er sich anhand der angeführten Aussagen und weiteren Beweismittel ohne Weiteres zuverlässig rekonstruieren lässt. An den noch vor Vorinstanz geäusserten Vorbehalten hinsichtlich der Ab- fassung der Anklageschrift (vgl. TPF II pag. 7.721.054) wurde nicht mehr festge- halten. Hingegen wird der vorinstanzliche Schuldspruch wiederum aus rechtli- chen Gründen kritisiert. Wie schon vor Vorinstanz (vgl. TPF II pag. 7.721.054) wendet der Beschuldigte A. in einem grundsätzlichen Sinne ein, eine Verurtei- lung wegen der Bewerbung der beiden Videos würde die Strafbarkeit überstra- pazieren. Er habe gar nichts getan, was strafbar sein könne. Gemäss Anklage soll er Propaganda für Propaganda gemacht haben. Es sei nicht ersichtlich, wie damit unmittelbar eine verbotene Gruppierung wie die Al-Qaïda unterstützt wer- den könne. Ihm werde eine nicht strafbare mittelbare Unterstützung vorgeworfen. Das könne nicht strafbar sein. Zudem wisse niemand, was die Wirkung der an- geblichen Propaganda gewesen sei. Das Gleiche gelte für den Tweet, den er am
12. Januar 2016 abgesetzt habe und in dem er auf eine ergänzte Fassung der Videos hingewiesen habe. Im vorliegenden Zusammenhang sei auszuschlies- sen, dass solches als Propaganda für eine verbotene Organisation qualifiziert werden könne (CAR pag. 7.200.009 f.). Auf die unter der Überschrift «Bewer- bung» konkret vorgeworfenen Tathandlungen bezogen, liess der Beschuldigte A. im vorinstanzlichen Verfahren zudem einwenden, dass das blosse Ankündigen eines Videos nicht strafbar sein könne und im Interview mit dem Beschuldigten B. nichts zu erkennen sei, was strafbar sei. Der Interviewte ordne im fraglichen Gespräch ein, was das zu publizierende Video zeigen werde und welche Fragen sich stellten (TPF II pag. 7.721.054). Mit der Verteilung des Flugblattes zur Ver- anstaltung des D. vom 5. Dezember 2015 an O. sei keine Werbung für die Al- Qaïda gemacht worden (TPF II pag. 7.721.054). Wie der blosse Auftritt an dieser Veranstaltung Werbung für Al-Qaïda sein könnte, sei nicht nachvollziehbar (TPF II pag. 7.721.055). Bei einem Link auf ein Video schliesslich handle es sich nicht um die Organisation von Propaganda, sodass er sich auch durch den Tweet auf Twitter nicht strafbar gemacht haben könne (TPF II pag. 7.721.055).
- 26 - 3.2.2.3 Mit den tathandlungsbezogenen Einwänden des Beschuldigten hat sich die Vo- rinstanz nur am Rande befasst. Dabei hätten namentlich die kritischen Anmer- kungen betreffend die Tragweite und den Anwendungsbereich eine nähere Aus- einandersetzung verdient gehabt. Dem Beschuldigten ist darin beizupflichten, dass die Handhabung der fraglichen Strafbestimmung ohne gewisse Tatbe- standsrestriktionen zu einer uferlosen Strafbarkeit führen würde. Es stellt sich im Lichte des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes in der Tat die Frage, wie weit der Kreis der strafwürdigen Werbung für die propagandistische Sache ge- zogen werden darf. Denktheoretisch ist eine beliebige Anzahl mehr oder weniger positiv konnotierter Bezugnahmen auf propagandistische Äusserungen vorstell- bar, die sich ihrerseits dem Vorwurf der Förderung der Propaganda aussetzen würden. Es drängt sich auf, sich bei der Abgrenzung zwischen strafbaren und nicht strafbaren Formen der Bewerbung von den Überlegungen des Gesetzge- bers zum Al-Qaïda/IS-Gesetz leiten zu lassen. Die fragliche Strafnorm bezweckt die wirksame Intervention gegen ein vielseitiges und im Erscheinungsbild variie- rendes Bedrohungspotential. Die effiziente strafrechtliche Bekämpfung terroristi- scher Aktivitäten verlangt nach einer relativ weitgehenden Pönalisierung im Be- reich propagandistischer Umtriebe. In Anbetracht der Zielsetzung der Strafbe- stimmung lässt sich ein Vergleich zu dem die Verbreitung rassistischer Ideolo- gien unter Strafe stellenden Art. 261bis StGB ziehen. Gemäss Art. 261bis Abs. 3 StGB sind sämtliche Hilfshandlungen zur Verwirklichung von Propaganda straf- bar. Die Rechtspraxis hatte sich in diesem Zusammenhang wiederholt mit dem Setzen von Internetlinks zu befassen. Die Rechtsprechung tendiert bei einer di- rekten Verlinkung rassendiskriminierender Inhalte zur Annahme der Strafbarkeit, bei einem indirektem Link (Link auf Link-Liste) hingegen in der Regel mangels Zurechnung des Unrechts zur Straflosigkeit (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei METTLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 261bis N. 46). Entsprechend und unter Berücksichtigung der Rechtsschutzziele erscheint es sachgerecht, un- ter die strafbare Propagandatätigkeit diejenigen werbenden Handlungen zu sub- sumieren, die unmittelbar und direkt auf die propagandistischen Inhalte Bezug nehmen und erkennbar auf deren Weiterverbreitung abzielen. Eine solche Aus- legung erlaubt eine differenzierte Kategorisierung von unterstützenden Aktivitä- ten bezüglich der Bewerbung von Propagandamaterial und begegnet durch kon- krete Merkmale einer unzulässigen Ausweitung der Strafbarkeit. 3.2.2.4 Nach dem Gesagten ist den seitens des Beschuldigten B. vorgetragenen und auch für den Beschuldigten A. heranzuziehenden Ausführungen zu folgen, wo- nach es zur Tatbestandserfüllung nicht ausreicht, wenn das Ansehen einer ver- botenen Gruppierung mittelbar und gleichsam als Reflexwirkung gesteigert wird (vgl. CAR pag. 7.300.008). Fehl gehen diese Vorbringen indessen insofern, als gestützt auf eine in anderer Angelegenheit ergangene und im Berufungsverfah- ren eingereichte Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom
20. Juli 2021 (CAR pag. 7.300.001 ff.) aufgezeigt werden soll, dass die Anklage
- 27 - gegen die beiden Beschuldigten auf eine uneinheitliche Praxis der Bundesan- waltschaft zurückzuführen sei (CAR pag. 7.300.007 f.; vgl. auch CAR pag. 7.300.013 f.). Der Nichtanhandnahmeverfügung lag – soweit aus deren Be- gründung ersichtlich – eine Anzeige zugrunde, wonach vom D. gesammelte Spendengelder in Syrien nicht für humanitäre Zwecke verwendet, sondern an dortselbst kämpfende islamische Terroreinheiten abgegeben worden seien (CAR pag. 7.300.001). Die Bundesanwaltschaft konnte keine Hinweise darauf erken- nen, dass die Spendengelder nicht der Zivilbevölkerung zugekommen seien (CAR pag. 7.300.003). Vorliegend von besonderem Interesse sind indessen die weiteren Ausführungen, wonach solche Hilfsaktionen das Ansehen einer Grup- pierung bei der Zivilbevölkerung in dem von dieser kontrollierten Gebiet mehre, es sich dabei aber um einen indirekten Nebeneffekt handle, der nicht mit direkter Unterstützung zu verwechseln sei, die im Falle von kriminellen oder der Al-Qaïda verwandten Organisationen strafbar wäre (CAR pag. 7.300.003). Entgegen der von der Verteidigung des Beschuldigten B. vertretenen Ansicht (CAR pag. 7.300.007) handelt es sich beim nicht anhandgenommenen Anzeigesach- verhalt nicht um einen «ähnlich gelagerten» Fall. Vielmehr unterscheidet er sich von den vorliegenden Anklagesachverhalten in wesentlichen Belangen. Wäh- rend dort eine allfällige Unterstützungswirkung allenfalls aus einer womöglich ei- ner terroristischen Organisation zugeschriebenen Wohltätigkeit zugunsten der Bevölkerung resultierte, beinhaltet die Anklageschrift hier den Vorwurf, unmittel- bar die Ideologie einer verbotenen terroristischen Organisation propagiert zu ha- ben. Die Ausgangslage ist in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich anders und nicht vergleichbar. Der Nichtanhandnahmeverfügung lässt sich damit nichts ent- nehmen, was für die vorliegend zu beurteilende Strafsache entscheidend sein könnte. 3.2.2.5 Nach Massgabe der zuvor dargelegten Grundsätze ist in der Folge zu prüfen, ob die dem Beschuldigten A. zur Last gelegten Handlungen als strafbare Unterstüt- zung verbotener Propaganda durch Bewerbung der entsprechenden Inhalte qua- lifiziert werden können. Dabei gilt es vorab, den die vorgeworfenen Tathandlun- gen umspannenden Gesamtzusammenhang nicht aus den Augen zu verlieren. In der Anklageschrift wird zu Beginn in einer Kurzzusammenfassung der Vorwurf umschrieben, die von C. produzierten Videos seien vor und nach ihrer Veröffent- lichung von den beiden Beschuldigten aktiv beworben worden (TPF I pag. 6.100.003). Die den beiden Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfenen Werbehandlungen werden in der Anklageschrift jeweils unter der einheitlichen Überschrift «Bewerbung der Propaganda-Videos» (TPF I pag. 6.100.023 und TPF I pag. 6.100.026) dargelegt. Die verschiedenen Tathandlungen werden zu- dem durch die Verwendung der modalen Präposition «indem» miteinander ver- knüpft. Der abschliessende Vorwurf, wonach durch diese Tätigkeiten aktiv dazu beigetragen worden sein soll, dass E. sich und die Ideologie der terroristischen Organisation Al-Qaïda vorteilhaft darstellen und propagieren habe können, fasst
- 28 - die einzelnen Bewerbungsaktivitäten im Hinblick auf ihr gemeinsames Ziel und Resultat wiederum zu einer Handlungseinheit zusammen. Nach Anlage und Ab- fassung beinhaltet die Anklageschrift demnach nicht eine Abfolge isolierter und mehr oder weniger zufällig erfolgender Werbehandlungen. Wie die Bundesan- waltschaft im Verlauf des Verfahrens wiederholt ausgeführt hat, geht es bei den Anklagevorwürfen um eine koordinierte und organisierte Bewerbungskampagne (TPF I pag. 6.920.009; TPF II pag. 7.721.026). Wird der von der Anklage unter- stellte Propagandazweck ausgeklammert, haben die beiden Beschuldigten nie in Abrede gestellt, dass sämtliche Unternehmungen rund um die Veröffentlichung der beiden Videos in gemeinsamer Absprache und Koordination erfolgten. In dem von beiden Beschuldigten angeführten Bericht des D. vom 24. April 2018 wird ausgeführt, wie dadurch die Präventionsarbeit des D. gegen den IS-Extre- mismus fortgesetzt werden sollte (BA pag. 6.522.084). Des Weiteren wird in die- sem Bericht aufgezeigt, wer gemäss seiner Funktion im ISZR welche Tätigkeit übernommen hatte (BA pag. 6.522.085). Es darf daher als erstellt gelten, dass es ein gemeinsames Vorhaben zur Bekanntmachung der beiden Videoerzeug- nisse gab und die mehrschrittige Ausgestaltung von beiden Beschuldigten mit- getragen wurde. Eine allzu isoliert und zu ausgestanzt wirkende Betrachtung der konkret vorgeworfenen Propagandahandlungen würde den Blick für diese kon- zeptionelle Ausgangslage verstellen. 3.2.2.6 Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, das vom Beschuldigten A. veröffentlichte Interview von P. mit dem Beschuldigten B. stelle verbotene Propaganda dar. Diese Beurteilung gibt im Ergebnis zu keinen Beanstandungen Anlass. Das dem Beschuldigten A. zuzurechnende Interview wurde auf der Homepage des D. pu- bliziert und ist an die Öffentlichkeit als Adressatin gerichtet. Inhaltlich sind die Ausführungen im Interview geeignet, eine beeinflussende Wirkung auf die poten- tielle Leserschaft zu entfalten und diese für die geäusserten Ansichten und Mei- nungen zu gewinnen. Entgegen der Darstellung beider Beschuldigter nehmen E. und das mit ihm geführte Interview darin sehr wohl eine zentrale Stellung ein. Sowohl in der Titelgebung als auch in der einleitenden Umschreibung wird der primäre Fokus auf das Interview mit E. gelegt (BA pag. 13.02.0049). Im An- schluss an den Interviewtext finden sich sodann Hinweise auf Publikationster- mine (BA pag. 13.02.0051). Es kommt auf inhaltlicher Ebene entscheidend hinzu, dass E. ebenso wie die von ihm getätigten Aussagen durchwegs positiv konnotiert werden. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass und wie E. als Persönlichkeit («Gelehrter» / «Autorität im Kampf gegen die IS-Ideologie» [Urteil SK.2020.7 E. 5.1.5.2; vgl. BA pag. 13.02.0051) ebenso wie in seinem Wirken («zentrale Brückenbauerfigur» mit «unglaublich wichtigem» Einfluss / «wichtige Stimme der innerislamischen Mässigung» / Einstehen «gegen die Unterdrückung von Minderheiten» und für «Milde im Umgang mit Kriegsgefangenen» [SK.2020.7 E. 5.1.5.2; vgl. BA pag. 13.02.0051]) ausschliesslich vorteilhaft attri- buiert wird. Diese von der Vorinstanz zu Recht als «begeistert» (Urteil SK.2020.7
- 29 - E. 5.1.5.2) apostrophierte Darstellung von E. wollte fraglos das Interesse an dem von C. mit ihm durchgeführten Interview wecken. Zugleich wird der Eindruck er- zeugt, dass besonderes Gewicht hat, was eine Person wie E. zu sagen hat. Das auch vom Beschuldigten A. im Rahmen der bezüglich des «Exklusivinterview» orchestrierten Bewerbungskampagne zu verantwortende Interview von P. mit dem Beschuldigten B. unterstützt die Verbreitung der von E. vermittelten propa- gandistischen Rhetorik. Daran ändert der weitgehend formalistische Einwand nichts, nicht einmal ein Drittel des Interviews mit dem Beschuldigten B. setze sich mit E. und dem «Exklusivinterview» auseinander (CAR pag. 7.300.013). Der Pro- pagandacharakter beurteilt sich nach dem materiellen Gehalt und nicht anhand quantitativer Kriterien wie dem textlichen Umfang. Ausserdem hilft die Einbettung in weitergehende positive Schilderungselemente vorliegend mit, den direkt auf das Video und die Person von E. bezogenen Teil des Textes in ein propaganda- förderndes Licht zu rücken. 3.2.2.7 Im Ergebnis beizupflichten ist der Vorinstanz, wenn sie bezüglich des vom Be- schuldigten A. zumindest mitorganisierten Anlass des D. vom 5. Dezember 2015 und seines dortigen Auftrittes von einer verbotenen Propagandatätigkeit ausgeht. Während der Beschuldigte sich im Berufungsverfahren zu diesem Anklagevor- wurf nicht mehr konkret vernehmen liess, war der Sachverhalt vor Vorinstanz noch strittig gewesen. Dort wurde unter anderem geltend gemacht, es müsse unklar bleiben, welche Rolle dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Or- ganisation dieser Veranstaltung zugekommen sei (TPF I pag. 7.721.054). Dazu hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, eine Mitwirkung des Beschuldigten A. bei der Organisation des Anlasses sei nicht bestritten worden und erscheine auch aufgrund seiner Stellung als Vorstandsmitglied und Kommunikationsverantwort- licher plausibel (Urteil SK.2020.7 E. 5.2.5). Bei dieser aktengestützten beweis- rechtlichen Überzeugung muss es sein Bewenden haben. Dass der Beschuldigte A. anlässlich der Veranstaltung als Redner und in einer moderierenden Rolle auf- getreten ist, blieb unbestritten (vgl. Urteil SK.2020.7 E. 5.2.5 und die dortigen Aktenhinweise). Der erklärte Zweck des vom D. organisierten Anlasses war die Vorführung des Films «Die wahrhaftige Morgendämmerung» (vgl. BA pag. 6.522.086). Das Video sollte einem grösseren Publikum vorgeführt und des- sen Bekanntheitsgrad weiter erhöht werden. Wie schon die Vorinstanz ausge- führt hat (Urteil SK.2020.7 E. 5.2.6.1), wurde die Bedeutung der Filmvorführung durch die Anwesenheit und einleitenden Bemerkungen des Beschuldigten A. so- wie durch die Konferenzschaltung mit C. unterstrichen. Alle diese Bemühungen um grösstmögliche Aufmerksamkeit richteten sich unmittelbar auf die Verbrei- tung der filmischen Botschaft und damit eben wiederum auch auf die verbotenen Propagandaelemente. Nicht zuletzt fügte sich die Veranstaltung vom 5. Dezem- ber 2015 samt Auftritt des Beschuldigten A. und von C. in das Gesamtkonzept der Veröffentlichung und begleitenden Bewerbung der von C. produzierten Vi- deos ein. Indem der Beschuldigte diese Veranstaltung massgeblich mitgestaltet
- 30 - hat und dabei auch persönlich aufgetreten ist, liegt in objektiver Hinsicht eine tatbestandsmässige Unterstützungshandlung vor. 3.2.2.8 Hinsichtlich des vom Beschuldigten A. am 12. Januar 2016 verfassten Tweets einschliesslich dem gesetzten Link zur bosnischen Übersetzung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» lässt sich Folgendes sagen: Der Beschuldigte A. hat mithin auf von ihm als Linkanbieter selber gestaltete und ins Internet ein- gestellte Inhalte verwiesen. Durch dieses Vorgehen hat der Beschuldigte – wie die Vorinstanz richtigerweise geurteilt hat (Urteil SK.2020.7 E. 5.3.1) – zum Zwe- cke der Weiterverbreitung unmittelbar propagandistische Inhalte beworben, wo- bei sich durch die zusätzliche Öffentlichmachung einer in eine weitere Sprache übersetzten Version das Verbreitungspotential vergrössert hat. Ein solches Vor- gehen ist geeignet, die Entfaltung der propagandistischen Wirkung verbotener Inhalte zu fördern, und deshalb im objektiven Sinne tatbestandsmässig. Dass dem auch betreffend das vom Beschuldigten A. dem Journalisten O. ausgehän- digte Flugblatt so gewesen wäre, lässt sich indessen nicht sagen. Soweit Inhalt und Aufmachung des fraglichen Flugblattes aktenmässig rekapituliert werden können, wurde darauf auf die Veranstaltung des D. vom 5. Dezember 2015 und deren Ablauf hingewiesen (vgl. BA pag. 13.02.0044; TPF I pag. 6.934.004). Da- mit wurde diese Veranstaltung und nichts mehr und nichts anderes beworben. Auf die anlässlich des beworbenen Anlasses vermittelten propagandistischen Botschaften wird nur mittelbar Bezug genommen und auf deren Weiterverbrei- tung kann daher ebenfalls nicht unmittelbar abgezielt worden sein. Aus diesen Gründen ist die Übergabe dieses Flugblattes nicht als tatbestandsmässige Un- terstützung von verbotener Propaganda zu betrachten. 3.2.2.9 Nach den vorstehenden Erwägungen hat der Beschuldigte den objektiven Tat- bestand von Art. 2 Abs. 1 Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz erfüllt, indem er die Veröf- fentlichung der Videos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendäm- merung» genehmigt und veranlasst sowie indem er diese beiden propagandisti- schen Videos beworben hat. 3.3 Die dem Beschuldigten B. vorgeworfenen Tathandlungen («Bewerbung der Propaganda-Videos» [Anklageziffer 1.3.1.1]) 3.3.1 Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschuldigte B. mit dem am […] schriftlich publizierten Interview Propaganda für eine im Sinne von Art. 2 Al- Qaïda/IS-Gesetz verbotene Gruppierung getätigt habe. Zur Begründung verweist die Vorinstanz vollständig auf ihre Erwägungen bezüglich des den Beschuldigten A. betreffenden Anklagesachverhaltes. Resümierend wird festgehalten, das schriftliche Interview von B. habe sich an Dritte gerichtet, sei zur Einwirkung auf Dritte geeignet und habe Werbung für das Video «Exklusivinterview» und dessen Vorführung, mithin Propaganda für E., dargestellt. Das Video «Exklusivinterview»
- 31 - habe Propaganda für Jaysh Al-Fath und der dazugehörigen Al-Qaïda bzw. für E. als deren geistlicher Führer dargestellt (Urteil SK.2020.7 E. 6.1.2 und E. 6.1.3 – 6.1.4). Hinsichtlich des anklagegegenständlichen Auftritts des Beschuldigten B. an dem vom D. organisierten Anlass vom 5. Dezember 2015 bezeichnet die Vo- rinstanz als unbestritten, dass dieser Anlass stattgefunden und dass der Beschul- digte B. in diesem Rahmen aufgetreten und eine Rede gehalten habe. Unbestrit- ten und erstellt sei im Weiteren, dass der Auftritt des Beschuldigten B. vor Publi- kum im Rahmen der Aufführung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämme- rung» erfolgt sei. Dieses Video habe verbotene Propaganda dargestellt. Der An- lass vom 5. Dezember 2015 habe der Videovorführung und dem Sammeln von Spenden durch den D. gedient. Ein Vereinspräsident geniesse bei den Vereins- mitgliedern grundsätzlich hohes Ansehen. Mit seinem Auftritt verhelfe der Ver- einspräsident der Veranstaltung somit zu mehr Gewicht, womit das Interesse der Vereinsmitglieder oder Vereinssympathisanten geweckt bzw. verstärkt werde. Die Präsenz des Beschuldigten B. und dessen Auftritt bei der Videovorführung vom 5. Dezember 2015 seien geeignet gewesen, Dritte zu motivieren, sich an den Anlass zu begeben und somit das Propagandavideo anzusehen. Objektiv stelle die Handlung des Beschuldigten B. somit eine verbotene Propagandaak- tion im Sinne von Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz dar (Urteil SK.2020.7 E. 6.2.1 und E. 6.2.2). 3.3.2 Wie schon bezüglich des Beschuldigten A. festgestellt wurde (vgl. Erwägung II./A.3.2.2.2 hiervor), wurde das inkriminierte Interview von P. mit dem Beschul- digten B. am […] auf der Homepage des D. veröffentlicht. Der Beschuldigte B. stellt nicht in Abrede, dass die aktenkundige Abschrift des Interviews (vgl. BA pag. 13.02.0049 ff.) der publizierten und im Internet einsehbaren Fassung ent- sprach und sämtliche der tatsächlich erteilten Antworten vollständig und richtig erfasst. Gleichfalls anerkannt und aufgrund der Akten hinreichend belegt ist so- dann, dass der Beschuldigte am vom D. veranstalteten Anlass vom 5. Dezember 2015 in Z. teilgenommen und im Anschluss an die Vorführung des Films «Die wahrhaftige Morgendämmerung» einen Vortrag mit dem Titel «Formen des the- ologischen Extremismus» gehalten hat. Der Vortrag wurde aufgezeichnet und auf der Homepage des D. publiziert (BA pag. 10.02.521). Im Verlauf der gericht- lichen Verfahren wurde zudem eine im Nachhinein erstellte schriftliche Transkrip- tion der Ansprache des Beschuldigten B. vorgelegt (TPF I pag. 6.522.129 ff.). Die Transkription entspricht dem tatsächlich gesprochenen Wort, was vom Beschul- digten B. im Übrigen auch nicht bestritten wird. Es wurde nicht geltend gemacht, dass diese schriftliche Fassung den Redetext nicht unverändert wiedergeben würde. Nicht bestritten wurde schliesslich, dass der Beschuldigte sowohl das von ihm gegebene Interview als auch das Auftreten anlässlich der Veranstaltung des D. vom 5. Dezember 2015 als Mitwirkung an der vom Vorstand des D. und damit von ihm selber initiierten Veröffentlichungs- und Bewerbungskonzept verstanden hat. Das ergibt sich – wie gesehen – ohne Weiteres aus dem vom D. und auch
- 32 - im Namen des Beschuldigten B. verfassten Bericht zu den von der Bundesan- waltschaft gegen die Vorstandsmitglieder eingereichten Anklage. Darüber hinaus wäre ohnehin lebensfremd anzunehmen, der Präsident eines Vereins würde bei einem von ebendiesem Verein durchgeführten Veröffentlichungsprojekt bloss als ansonsten unbeteiligter und nicht involvierter Interviewpartner und Gastredner fungieren. 3.3.3 Auf dieser sachverhaltlichen Grundlage sind bezüglich der rechtlichen Würdi- gung identische Überlegungen anzustellen, wie sie betreffend die Anklagevor- würfe gegen den Beschuldigten A. angestellt wurden. Was das am […] publizierte Interview von P. anbelangt, müssen sie zu den gleichen Schlussfolgerungen füh- ren. Bereits wurde dargelegt, dass sich dieses Interview aufgrund von Aufma- chung und inhaltlichem Gehalt zur Unterstützung verbotener Propaganda eig- nete. Auf schon Gesagtes (vgl. Erwägung II./A.3.2.2.6 hiervor) kann an dieser Stelle verwiesen werden. Es waren vor allem die vom Beschuldigten B. getätigten Aussagen, welche die Wahrnehmung der Person von E. und der von ihm vertre- tenen Ideologie durch die Leser in einem positiven Sinne zu beeinflussen trach- teten. Dem Beschuldigten sind darüber hinaus auch die textgestalterische Um- rahmung sowie die dadurch bewirkte Fokussierung auf die bevorstehende Ver- öffentlichung des Propagandavideos «Exklusivinterview» zuzurechnen. In objek- tiver Hinsicht hat sich demnach auch der Beschuldigte B. vorwerfen zu lassen, durch dieses Interview die Verbreitung der propagandistischen Botschaft von E. gefördert zu haben. Die den objektiven Anklagesachverhalt betreffenden Vorbrin- gen im Berufungsverfahren befassen sich weitestgehend mit Fragen und Prob- lemkreisen, die bereits andernorts behandelt wurden. Dies beginnt mit den Ein- wänden, beim Video «Exklusivinterview» habe es sich nicht um Propaganda ge- handelt (CAR pag. 7.300.013), und trifft auch zu auf die Ausführungen, wonach das Interview schwergewichtig weder E. noch das Video «Exklusivinterview» the- matisiere (CAR pag. 7.300.013). Weshalb ein Propagandavideo nicht beworben werden können soll, erschliesst sich entgegen einem weiteren Einwand (CAR pag. 7.300.014) nicht. Unbehelflich ist zudem der Hinweis, dass sich der Be- schuldigte B. in seinem Interview in keiner Weise zum Video «Exklusivinterview» und den dort zu hörenden Ausführungen von E. äussere (CAR pag. 7.300.014). Unter Bezugnahme auf zahlreiche Textpassagen liess sich schlüssig darlegen, dass die vom Beschuldigten B. im Interview gemachten Aussagen eine positive Resonanz des entsprechenden Videoinhalts erkennen lassen. Diese waren auch ohne explizite Zustimmungsäusserung offenkundig auf die Verhaltensbeeinflus- sung ausgelegt. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass das vom Beschuldigten B. gegebene Interview hinsichtlich der Unterstützung von Propagandaaktionen objektiv tatbestandsmässig ist.
- 33 - 3.3.4 In Bezug auf den Auftritt des Beschuldigten B. an der Veranstaltung des D. vom
5. Dezember 2015 muss in Würdigung aller Umstände sodann ebenfalls eine ob- jektiv tatbestandsmässige Unterstützungstätigkeit gesehen werden. Auch diese Tathandlung des Beschuldigten B. ist in den Gesamtkontext zu stellen und als einzelnes Bemühen im Rahmen der vom D. und ihren Exponenten geführten Kampagne zur Bewerbung und Verbreitung der propagandistischen Videos «Ex- klusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» zu verorten. Dem in diesem Rahmen für die verbotene Propaganda geschaffenen Wirkungspotential würde eine isolierte Betrachtung der angeklagten Tatvorwürfe nicht gerecht. Der Anlass des D. vom 5. Dezember 2015 hat unzweifelhaft stattgefunden, um das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» vorzuführen und zu bewerben. Ent- scheidend wirkt sich aus, dass damit zwangsläufig auch die Wirkung der durch dieses Video transportierten Propaganda verstärkt wurde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urteil SK.2020.7 E. 6.2.2) ist dies jedoch nicht alleine auf die von der Präsenz des Vereinspräsidenten ausgehenden Anziehungskraft zurückzu- führen. Massgeblich ist wiederum vor allem, dass die vom Beschuldigten B. ge- haltene Rede als zustimmendes Bekenntnis zu den im Film «Die wahrhaftige Morgendämmerung» vermittelten Propagandainhalten gewertet werden muss. Ob der Beschuldigte B. – wie seitens der Verteidigung eingewendet wurde (CAR pag. 7.300.012) – eine «Propagandarede» für Al-Qaïda gehalten hat, kann da- hingestellt bleiben. Solches wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift nir- gends vorgeworfen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (CAR pag. 7.300.016) trifft es jedenfalls nicht zu, dass sich der Rede des Beschuldigten B. keine positive Aussage zum Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» ent- nehmen lässt. Diese Betrachtungsweise lässt sich durch einzelne Redeaus- schnitte («wichtige Filmpremiere» [BA pag. 6.522.129] / «schönes Video» [BA pag. 6.522.136]), vor allem aber auch anhand des Sinngehalts der Ansprache widerlegen. In seiner Rede bezieht der Beschuldigte B. pointiert Stellung gegen die ideologische Ausrichtung des IS. Die Ansprache lässt im Verbund mit dem unmittelbar zuvor gezeigten Film «Die wahrhaftige Morgendämmerung» sowie dem schon zuvor publizierten und aufgrund des Gesamtkontextes ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehenden Video «Exklusivinterview» letztlich nur die Deutung zu, dass der darin porträtierte E. und dessen ideologische Gesinnung aufgewertet werden. Eine solche Wirkung wurde insbesondere dadurch erzielt, dass die unkommentierte Selbstschilderung von E. über sein Denken und Wirken im Film «Die wahrhaftige Morgendämmerung» in der anschliessenden Rede in der Logik der bereits im Interview vom […] geprägten Dichotomie zwischen «le- gitimem Dschihad» und «blutigem Extremismus» (vgl. BA pag. 13.02.0051) dem konsequent als extremistisch verurteilten IS gegenübergestellt wurde. Diese Kernbotschaft konnte den Besucherinnen und Besuchern der fraglichen Veran- staltung nicht verborgen geblieben sein. Dadurch wurde in der Konsequenz die von E. verbreitete verbotene Propaganda unterstützt und gefördert.
- 34 - 3.3.5 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte B. sowohl durch das von P. mit ihm geführten Interview als auch durch seinen Auftritt und den Vortrag an- lässlich der Veranstaltung des D. vom 5. Dezember 2015 die Verbreitung verbo- tener Propaganda unterstützt hat. In diesem Umfang ist der objektive Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz erfüllt. 4. Subjektiver Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS- Gesetz 4.1 Tatvorsatz des Beschuldigten A. (Anklageziffer 1.2.1.3) 4.1.1 In subjektiver Hinsicht verbleiben für die Vorinstanz keine Zweifel, dass der Be- schuldigte bezüglich aller Tathandlungen mit Vorsatz gehandelt hat. Im ange- fochtenen Urteil wird zunächst betreffend die Veröffentlichung des Videos «Ex- klusivinterview» ausgeführt, die vom Beschuldigten A. geltend gemachte Absicht, das IS-Narrativ zu dekonstruieren, vermöge den Vorsatz nicht auszuschliessen. Es sei allgemein bekannt, dass der IS in der islamischen Welt nicht vollständige Unterstützung erfahre bzw. Gegenstand von militärischen und ideologischen Auseinandersetzungen bilde. Zeugnisse der innerislamischen Debatte gegen den IS seien unübersehbar. Auch das Zerwürfnis zwischen der Al Qaïda und dem IS sei allgemein bekannt, wobei der Konflikt zwischen der Al Qaïda und dem IS in der bundesrätlichen Botschaft thematisiert werde. Eine Ablehnung des IS be- deute somit nicht eine grundsätzliche Ablehnung der Al-Qaïda oder der Propa- ganda für sie. Bezogen auf das «Exklusivinterview» falle sodann auf, dass die darin gegenüber dem IS geäusserte Kritik nicht Punkte betreffe, die den schwei- zerischen Gesetzgeber veranlasst hätten, sowohl die Al-Qaïda wie auch den IS zu verbieten. Die im Video von C. gegenüber dem IS geäusserten Vorwürfe be- zögen sich vielmehr auf Themen, denen die Al-Qaïda Bedeutung zumesse, na- mentlich islamisch-theologische Auslegungen wie die Voraussetzung der Ex- kommunikation oder die Befugnis zur Umsetzung der Scharia. Die in diesen Punkten im «Exklusivinterview» ausgeübte Kritik am IS gehe somit Hand in Hand mit der Gesinnung von Al-Qaïda. Die vom Al-Qaïda/IS-Gesetz geschützte öffent- liche Sicherheit der Schweiz werde durch die Aufforderung an hier lebende Men- schen zur Beteiligung am gewaltsamen Jihad in Syrien tangiert. Der Beschuldigte A. sei über die Gegebenheiten in Syrien, die Hintergründe der Rivalität zwischen der Al-Qaïda und dem IS sowie deren Hauptfiguren und Positionen informiert gewesen. Auch habe der Beschuldigte A. anerkannt, bei beiden Produktionen die Hintergründe der auftretenden Akteure im Internet überprüft zu haben. Der Beschuldigte habe die arabische Sprache erlernt und habe somit die propagan- distischen Inhalte des Videos gekannt, dessen Veröffentlichung im Internet er genehmigt habe. Damit habe der Beschuldigte – so die vorinstanzliche Schluss- folgerung – mit Vorsatz gehandelt (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.8). Auch bezüglich der
- 35 - Veröffentlichung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» geht die Vo- rinstanz von der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes aus. Sie verweist auf die vorangegangenen Erwägungen und hält wiederum fest, dass die durch den Beschuldigten geltend gemachte Absicht, er habe das IS-Narrativ dekonstruieren wollen, nichts an seinem Vorsatz gegenüber dem Anklagevorwurf ändere. Das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» setze der Verherrlichung des ge- waltsamen Jihads der Jaysh Al-Fath nichts entgegen. Die entsprechende Propa- ganda sei ungefiltert, ohne kritische Relativierung (z.B. durch entsprechende Kommentare, Hintergrundinformation, Rahmenberichte oder ähnliches), hinge- gen mit Betonung der positiven Gesinnung zur Jaysh Al-Fath respektive zur Jab- hat Al-Nusra und deren geistigen Führer, inszeniert. Zudem bekräftige die aus- erwählte Musik die jihadistischen Ideologien der vorgenannten Gruppierungen. Der Beschuldigte A. habe den Inhalt des Videos inklusive dessen Aufmachung gekannt. Trotzdem habe er die Publikation des Films im Internet gutgeheissen und für dessen Verbreitung gesorgt. Der Beschuldigte habe somit vorsätzlich ge- handelt (Urteil SK.2020.7 E. 4.10.4). Schliesslich erachtet die Vorinstanz einen Tatvorsatz auch bezüglich der Bewerbung der beiden Propaganda-Videos als erstellt. Zusammengefasst erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte sei sich der Propagandaeigenschaften der beworbenen Videos bewusst gewesen und er habe auch gewusst, dass er durch seine Handlungen und Aktivitäten Propa- ganda für die Al-Qaïda getätigt habe (Urteil SK.2020.7 E. 5.1.5.4, E. 5.2.6.2 und E. 5.3.2). 4.1.2 Es steht unangefochten fest, dass der Beschuldigte A. den Inhalt der beiden frag- lichen Videoerzeugnisse gekannt und sämtlich der ihm vorgeworfenen Tathand- lungen wissentlich und willentlich vorgenommen hat. Hingegen bestreitet der Be- schuldigte A. eine propagandistische Motivation und macht geltend, von der ide- ologischen Nähe zwischen E. und der verbotenen Gruppierung Al-Qaïda nichts gewusst zu haben (CAR pag. 7.200.010). Die Vorinstanz hat die Frage des Tat- vorsatzes einer einlässlichen Beweiswürdigung unterzogen. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes entscheidwesentlichen Kri- terien festgestellt und ist im Ergebnis zu Recht zum Schluss gelangt, der Be- schuldigte habe den subjektiven Tatbestand erfüllt. Wie nur schon die zahlrei- chen Bekundungen und Äusserungen des Beschuldigten A. im vorliegenden Ver- fahren hinreichend belegen, hat er sich eingehend mit der Thematik des gewalt- extremistischen Dschihadismus befasst. Demnach waren dem Beschuldigten A. auch die massgeblichen Protagonisten und Bündnisstrukturen sowie deren ide- ologische Positionierung bekannt. In Anbetracht dieses Wissenstandes erscheint es unglaubhaft, dass der Beschuldigte A. keinerlei Kenntnisse hinsichtlich der gesinnungsmässigen Nähe zwischen E. und der verbotenen Terrororganisation Al-Qaïda gehabt haben soll. Gemäss eigener Darstellung war die Stellung von E. innerhalb der in Syrien operierenden Al-Qaïda-Fraktion Jabhat Al-Nusra sowie dessen wesentliche Rolle bei der Gründung des Rebellenbündnisses Jaysh Al-
- 36 - Fath bekannt (vgl. TPF I pag. 6.522.083 f. und TPF I pag. 6.522.086). Dass dar- über hinaus vertiefte Kenntnisse über die Person und ideologischen Denkweisen von E. bestanden haben müssen, ergibt sich nur schon daraus, dass dieser als gewichtige Stimme in den Mittelpunkt des vom D. angeblich beabsichtigten Dis- kurses über den theologischen Extremismus des IS gestellt wurde. Offensichtlich mussten gründliche Recherchen über E. unternommen worden sein. Es ist schlechterdings nicht denkbar, dass den Vorstandsmitgliedern des D. dabei alle der in grösserer Anzahl öffentlich zugänglichen Quellen entgangen sein könnten, die konkrete und ernstzunehmende Hinweise auf eine dschihadistich-terroristi- sche Agenda von E. hätten geben müssen. Das gilt umso mehr, als der Beschul- digte noch vor der Veröffentlichung des Videos «Die wahrhaftige Morgendäm- merung» ausdrücklich mit der Zugehörigkeit von E. zur Al-Qaïda konfrontiert wurde (BA pag. 22.01.005). Es kann unter den geschilderten Umständen nicht zweifelhaft sein, dass die mit der Ideologie der verbotenen Gruppierung Al-Qaïda sympathisierende Gesinnung von E. auch als solche identifizierbar war. Als aus- flüchtig und haltlos erweist sich auch die Beteuerung des Beschuldigten A., sich des propagandistischen Inhalts der Videos «Exklusivinterview» und «Die wahr- haftige Morgendämmerung» nicht bewusst gewesen zu sein. Die propagandisti- schen Elemente waren inhaltlich («positive Inszenierung von E.» / «Aufruf zum bewaffneten Dschihad») und akustisch («hetzerisches Kampflied») erkennbar und mussten vom Beschuldigten A. auch erkannt worden sein. Nach dem Erwo- genen wusste der Beschuldigte A. um den propagandistischen Gehalt der beiden Videos. Indem er deren Veröffentlichung veranlasst und die Filmwerke beworben hat, brachte er den Willen zum Ausdruck, Propaganda für Jabhat Al-Nusra und die Ideologie von Al-Qaïda weiter zu verbreiten und dadurch zu unterstützen. Der Beschuldigte A. war sich über die propagandistische Wirkung der Videos im Kla- ren. Sein Verhalten (Veröffentlichung und Bewerbung Filme) lässt angesichts dessen einzig den Schluss zu, dass er diese auch fördern wollte. Der Tatbe- standsvorsatz ist damit rechtsgenüglich erstellt. 4.2 Tatvorsatz des Beschuldigten B. (Anklageziffer 1.3.1.2) 4.2.1 Die Vorinstanz schliesst, dass auch der Beschuldigte B. bezüglich der objektiv erstellten Propagandahandlungen mit Vorsatz gehandelt habe. Im angefochte- nen Urteil wird bezüglich des Interviews von P. mit dem Beschuldigten B. ausge- führt, die im Video von C. geäusserten Vorwürfe am IS bezögen sich auf Themen, denen die Al-Qaïda Bedeutung beimesse wie islamisch-theologische Auslegun- gen betreffend die Voraussetzungen der Exkommunikation oder die Befugnis zur Umsetzung der Scharia. Die in diesen Bereichen im «Exklusivinterview» geübte Kritik gehe somit Hand in Hand mit der Gesinnung der Al-Qaïda. Der Beschul- digte B. sei seit mehreren Jahren an den Geschehnissen im Mittleren Osten in- teressiert und zum Zeitpunkt des Interviews Präsident des D. gewesen. Er sei über die Gegebenheiten in Syrien, die Hintergründe der Rivalität zwischen der
- 37 - Al-Qaïda und dem IS sowie über deren Hauptfiguren und Positionen informiert gewesen. Der Beschuldigte A. habe den Inhalt des von ihm beworbenen «Exklu- sivinterview» gekannt. Entsprechend habe er auch die Propagandaeigenschaft des Films in Bezug auf den geistigen Führer der damaligen Jabhat A-Nusra bzw. der in Syrien präsenten Al-Qaïda als Mitglied der Jaysh Al-Fath erkannt haben müssen. Dass die Rekrutierung oder Anwerbung von Kämpfern in Europa Schneisen für den gewalttätigen Extremismus öffne, sei notorisch bekannt. Dass weder E. noch die Jaysh Al-Fath auf einer öffentlichen Sanktionsliste aufgeführt gewesen seien, sei nicht entscheidend. Eine propagandistische Botschaft für die Al-Qaïda sei unabhängig von der Auflistung der sie aussprechenden Person auf einer Terrorliste möglich. Somit sei sich der Beschuldigte B. bewusst gewesen, dass die Bewerbung des geistigen Führers der Jabhat Al-Nusra und des Videos gegenüber Dritten verbotene Propaganda darstelle. Der Beschuldigte B. habe zudem gewusst, dass sein Interview zur Veröffentlichung gedacht gewesen sei (Urteil SK.2020.7 E. 6.1.4). Zum Auftritt des Beschuldigten B. an der vom D. durchgeführten Veranstaltung vom 5. Dezember 2015 hält die Vorinstanz im We- sentlichen fest, der Beschuldigte habe den Inhalt des von ihm beworbenen Vi- deos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» gekannt und habe um dessen Pro- pagandaeigenschaften gewusst. Der Beschuldigte B. sei sich bewusst gewesen, dass die Bewerbung des geistigen Führers der Jaysh Al-Nusra und des Videos gegenüber Dritten verbotene Propaganda darstelle. Dass die Teilnahme eines Vereinspräsidenten an einer Vereinsveranstaltung dem Anlass mehr Gewicht gebe, sei offensichtlich. Der Beschuldigte B. habe auch diesbezüglich mit Vor- satz gehandelt (Urteil SK.2020.7 E. 6.2.3). 4.2.2 Dass er die objektiv als tatbestandsmässig erachteten Aktivitäten nicht mit Wis- sen und Wollen unternommen hätte, macht der Beschuldigte B. nicht geltend. Ebenso wenig bestreitet er, den Inhalt der beiden Videos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» gesehen und gekannt zu haben. Ein vor- sätzliches Handeln wird demgegenüber bezüglich der Unterstützung verbotener Propaganda bestritten. Bei der gegebenen Aktenlage lässt die Prüfung des sub- jektiven Sachverhaltes jedoch keine für den Beschuldigten B. günstige Deutung zu. Es steht ausser Frage, dass auch der Beschuldigte B. als langjähriger Be- obachter der Verhältnisse im syrischen Bürgerkrieg mit den relevanten Akteuren sowie den unterschiedlichen Facetten innerhalb des ideologischen Spektrums islamischer Gruppierungen vertraut war. Eindrückliches Zeugnis davon legen etwa die Antworten des Beschuldigten B. im Interview vom […] ab. Auch der Be- schuldigte B. verfügt über breites Wissen über das Phänomen des gewaltberei- ten Dschihadismus. Dass der Beschuldigte B. über die ideologische Ausrichtung von E. und seiner mit der verbotenen Organisation Al-Qaïda geteilten Überzeu- gung, einen Glaubenskrieg führen zu müssen, nichts gewusst haben will, kann ihm nicht abgenommen werden. Dass es sich dabei – wie im Berufungsverfahren
- 38 - geltend gemacht wurde (CAR pag. 7.300.019) – höchstens um eine gegen aus- sen nicht erkennbare Haltung gehandelt handeln könnte, darf zwanglos ausge- schlossen werden. Wie sich anhand des zahlreich verfügbaren Quellenmaterials belegen lässt, hat E. seine Überzeugungen in aller denkbaren Klarheit öffentlich mitgeteilt. Dass sich die Kenntnisse des Beschuldigten B. auf dessen vermit- telnde Bemühungen innerhalb der syrischen Oppositionsfront beschränkt hätten, erscheint abwegig. Was in dieser Hinsicht betreffend den Vorsatz des Beschul- digten A. erwogen wurde, ist auch den Behauptungen des Beschuldigten B. ent- gegen zu halten. Dies ist der Fall, wenn dort auf die Vielzahl der verfügbaren Quellen über die ideologischen Vorstellungen von E. hingewiesen oder auf die Bedeutung von E. und seinen Haltungen innerhalb der kritischen Auseinander- setzung des ISZR mit der Ideologie des IS hingewiesen wurde. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass auch der Beschuldigte B. sich bewusst war, welcher Ideologie E. nahe stand und inwiefern sich diese mit derjenigen deckte, die von verbotenen Gruppierungen wie der Al-Qaïda vertreten wurde. Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend festgestellt hat, musste dem Beschuldigten B. auch der propagandistische Charakter der beiden Videos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» bewusst gewesen sein. In diesem Wissen hat der Beschuldigte B. die beiden Filme aktiv beworben und damit deren Weiterverbreitung willentlich gefördert. Damit wollte er, dass die darin darge- stellte verbotene Propaganda ihr Wirkungspotential verstärkt entfalten kann. In diesem Sinne hat der Beschuldigte B. vorsätzlich gehandelt. 5. Ergebnis
Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorinstanzliche Urteilsspruch im Schuld- punkt zu bestätigen ist. Die Inszenierung einer positiven Gesinnung zu E. als geistigem Führer der Jaysh Al-Fath sowie auch und insbesondere die kritiklose Zulassung des Aufrufs zum bewaffneten Dschihad müssen sich beide Beschul- digten vorwerfen lassen. Die Beschuldigten A. und B. sind auch zweitinstanzlich jeweils der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwand- ter Organisationen schuldig zu sprechen. B) Strafzumessung 1. Anwendbares Recht 1.1 Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249 ff.). Die beiden Beschuldigten haben die zu beurteilenden Taten vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung begangen. Hat der Täter ein Verbrechen
- 39 - oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurtei- lung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Abs. 2). Das Anknüpfungskriterium der «lex mitior» (Rückwirkung des milderen Gesetzes) erfordert einen Vergleich der konkurrierenden Strafgesetze, der anhand der von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze vor- zunehmen ist. Im Rahmen der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzes- revision wurden die Bestimmungen zum Höchstmass der Strafart der Geldstrafe und zur Wahl der Sanktionsart geändert. 1.2 Vor der Revision per 1. Januar 2018 sah das Gesetz vor, dass eine Geldstrafe bis zu maximal 360 Tagessätze betragen kann (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB). Ge- mäss dem revidierten Sanktionenrecht liegt die maximale Tagessatzanzahl für eine Geldstrafe nun bereits bei 180 Tagen (Art. 34 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 34 Abs. 1 StGB). In der konkreten Anwendung ist das neue Recht nicht das mildere Recht, soweit eine Sanktionshöhe resultiert, für welche gemäss altem Recht noch eine Geldstrafe als mögliche Sanktionsart in Frage kommt, und soweit ent- sprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die Geldstrafe als weniger ein- griffsintensivere Sanktion gegenüber der Freiheitsstrafe zu bevorzugen ist. Wie nachfolgend darzulegen ist, trifft das vorliegend für die Strafzumessung bezüg- lich der vom Beschuldigten B. begangenen Delikte zu. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB ist die Strafe für den Beschuldigten B. deshalb nach den in den Tatzeit- punkten geltenden Bestimmungen zu bemessen. Wie ausserdem zu zeigen sein wird, muss sich die für den Beschuldigten A. schuldangemessene Strafe im Be- reich von mehr als 12 Monaten bzw. 360 Tagessätzen Geldstrafe bewegen. Bei einer solchen Strafhöhe fällt eine Geldstrafe als mildere Sanktionsart sowohl nach neuem wie nach altem Recht von vornherein ausser Betracht. Inwiefern für den Beschuldigten A. das neue Sanktionenrecht als milderes Recht massgebend werden könnte, ist nicht ersichtlich. Die revidierten Bestimmungen sind – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urteil SK.2020.7 E. 7.1.3) – für den Be- schuldigten A. nicht milder, weshalb auch die Strafzumessung für den Beschul- digten A. gestützt auf die in den Tatzeitpunkten geltende Fassung des Strafge- setzbuches vorzunehmen ist. 2. Strafrahmen und allgemeine Strafzumessungsregeln
Um die angemessene Strafe festzulegen, ist zunächst der Strafrahmen für das Täterverhalten zu bestimmen. Wer wegen strafbaren Handlungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen verurteilt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche es im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. (BGE 142 IV 272 f. E. 2.4; BGE 136 IV 55 E. 5.8) angezeigt erscheinen liessen, diesen Strafrahmen zu verlassen. Innerhalb des
- 40 - vorgegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Ver- hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tat- komponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzule- gen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf- grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter so- wie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbe- sondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbeson- dere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (TRECH- SEL/THOMMEN, Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 47 StGB N. 16 ff.). 3. Konkrete Strafzumessung Beschuldigter A. 3.1 Tatkomponenten 3.1.1 Bezüglich des Tatverschuldens fällt in objektiver Hinsicht ins Gewicht, dass der Beschuldigte A. in seiner Funktion als Vorstandsmitglied des D. und Vorsteher des «Departements für Public Relations und Information» die Veröffentlichung der beiden propagandistischen Videos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» auf verschiedenen Medienkanälen des D. veranlasst hat. Beide Veröffentlichungen wurden jeweils während einiger Zeit und zu verschie- denen Gelegenheiten nach Art einer Kampagne beworben, wobei der Beschul- digte A. eine aktive und tragende Rolle übernahm, indem er namentlich ein Inter- view mit dem Beschuldigten B. veröffentlicht hat, an einem von ihm mitorgani- sierten Anlass aufgetreten ist sowie auf seinem persönlichen Konto beim Kurz- nachrichtendienst «Twitter» auch in bosnischer Sprache für das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» geworben hat. Der Beschuldigte leistete damit einen unerlässlichen Beitrag dafür, dass die beiden Videos einer breiten Öffent- lichkeit zur Verfügung standen und ihre propagandistischen Zwecke überhaupt erreichen konnten. Sämtliche Aktivitäten waren offenkundig darauf ausgerichtet, ein möglichst grosses Publikum für die beiden Videoproduktionen und damit eine
- 41 - möglichst grosse Propagandawirkung zu erreichen. Die Benutzung verschiede- ner Medienportale und die Zugänglichmachung verschiedener Sprachversionen bezweckten, eine optimale Verbreitung der in den beiden Videos enthaltenen Aussagen zu erzielen. Das Vorgehen des Beschuldigten erscheint durchaus sys- tematisch und wohl durchdacht. Es ist von einem hohen Planungsgrad und einem nicht unwesentlichen zeitlichen Aufwand auszugehen. Die beiden Videos «Ex- klusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» enthalten im Gegen- satz zu anderem Propagandamaterial keine Gewaltdarstellungen, sie sind aber angesichts der artikulierten Aufforderung zum gewaltsamen Dschihad keines- wegs zu verharmlosen. Durch seine Handlungen hat der Beschuldigte A. die Pro- pagandatätigkeit für eine terroristische und hochgefährliche Ideologie unterstützt, weshalb er sich eine nicht unerhebliche Verletzung des durch das Al-Qaïda/IS- Gesetz geschützten Rechtsgutes vorzuwerfen lassen hat. Darin liegt die vom Gesetzgeber als unzulässig gewertete propagandistische Botschaft, deren Ver- breitung die beiden Beschuldigten zu verantworten haben. Insgesamt zeugt das Verhalten des Beschuldigten A. von einer nicht unbeachtlichen kriminellen Ener- gie. Das objektive Tatverschulden wiegt gesamthaft nicht mehr leicht. 3.1.2 Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte A. mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Der Beschuldigte A. hat sich aus eigenem Antrieb ohne jede Druckausübung zur propagandistischen Unterstüt- zung einer verbotenen terroristischen Organisation entschlossen. Die deliktische Tätigkeit beruhte auf seinem freien Willen, wobei er sich ohne Weiteres rechts- konform hätte verhalten können. Nachvollziehbare oder gar entschuldigende Be- weggründe für seine Straftat sind nicht ersichtlich. Andere verschuldensmin- dernde Aspekte liegen ebenfalls nicht vor. 3.1.3 Nachdem das objektive Tatverschulden durch die subjektiven Tatkomponenten nicht massgeblich relativiert wird, bleibt es gesamthaft bei einem nicht mehr leich- ten Verschulden. Diesem Verschulden erscheint eine Einsatzstrafe von 18 Mo- naten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.2 Täterkomponenten 3.2.1 Die Biografie des Beschuldigten und seine persönlichen Verhältnisse wurden im angefochtenen Urteil zusammenfassend wiedergegeben (Urteil SK.2020.7 E. 7.1.1) Darauf kann verwiesen werden, zumal sich im Berufungsverfahren dies- bezüglich keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten (Urteil SK.2020.7 E. 7.1.1), dass sich daraus keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren ergeben. 3.2.2 Im Rahmen der Analyse des Nachtatverhaltens ist zugunsten des Beschuldigten A. strafmindernd zu berücksichtigen, dass die inkriminierten Videoerzeugnisse
- 42 - und die entsprechende Verlinkung in Befolgung der vorinstanzlich erlassenen Weisung inzwischen gelöscht wurden. Ebenfalls leicht strafmindernd zu veran- schlagen ist mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.7 E. 7.1.1) die Dauer des Verfah- rens und insbesondere der seitdem ersten in dieser Angelegenheit ergangenen Urteil vom 15. Juni 2018 vergangene Zeitablauf. Weitere Strafminderungsgründe sind hinsichtlich des Nachtatverhaltens nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte A. nicht geständig ist. 3.2.3 In Bezug auf die Täterkomponenten überwiegen nach dem Vorstehenden die strafmindernden Umstände. Es rechtfertigt sich daher, die aufgrund des Tatver- schuldens festgelegte Einsatzstrafe um zwei Monate zu reduzieren. 3.3 Ergebnis
Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte A. mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen. 4. Konkrete Strafzumessung Beschuldigter B. 4.1 Tatkomponenten 4.1.1 Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich der Un- terstützung propagandistischer Aktivitäten einer verbotenen terroristischen Orga- nisation schuldig gemacht hat, indem er die beiden Videos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» und die darin inszenierte Propaganda durch ein von ihm gegebenes Interview sowie durch seinen Auftritt anlässlich eines vom D. organisierten Anlasses beworben hat. Die deliktische Tätigkeit be- schränkte sich auf einen eher kurzen Zeitraum. Die Tathandlungen des Beschul- digten B. erfolgten ebenfalls im Rahmen einer koordinierten und zielgerichteten Strategie zur Bewerbung der beiden Propagandavideos. Damit hat auch der Be- schuldigte B. einen substantiellen Beitrag geleistet, um eine möglichst grosse Aufmerksamkeit für die Propagandavideos und einen möglichst umfassenden Verbreitungsgrad zu erzielen. Es ist auch beim Beschuldigten B. von einer plan- mässigen und konsequenten Vorgehensweise auszugehen. Die einzelnen Tat- handlungen wiegen im Quervergleich zu denjenigen des Beschuldigten A. indes- sen deutlich weniger schwer. Die Aktivitäten des Beschuldigten B. beschränkten sich auf die Bewerbung von bereits publizierten Videoerzeugnissen. Gleichwohl hat der Beschuldigte B. einen nicht unmassgeblichen Aufwand betrieben, um die propagandistischen Absichten und Ziele zu verfolgen und zu erreichen. Nicht un- berücksichtigt gelassen werden kann, dass der Beschuldigte seine werbende Tä- tigkeit durchgehend in seiner Funktion als Präsident des D. ausgeübt hat, was seinem Wirken durchaus grösseres Gewicht verliehen hat. Dass bezüglich des Propagandamaterials wesentlich schwerere und gravierendere Fälle denkbar
- 43 - sind, wurde bereits dargelegt. Entgegen der vorinstanzlichen Verschuldensbe- wertung (Urteil SK.2020.7 E. 7.2.1) kann dem Beschuldigten B. die filmische Konzeptionierung der beworbenen Videoerzeugnisse nicht angelastet werden. Das ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte die propagandistischen Um- triebe einer gewaltextremistischen Ideologie gefördert hat, welche nach wie vor eine hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Die objektive Schwere der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz ist als noch leicht einzustufen. 4.1.2 Betreffend das subjektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte B. mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hat aus freien Stücken bei der Unterstützung der Propaganda einer verbotenen terroristischen Gruppierung mitgewirkt. Angesichts des Masses von Entscheidungsfreiheit wäre es ihm ein Leichtes gewesen, von seiner deliktischen Tätigkeit abzusehen. Besondere Um- stände, die verschuldensmindernd berücksichtigt werden müssten, sind nicht er- sichtlich 4.1.3 Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relati- vieren. Es bleibt bei einem als noch leicht zu qualifizierenden Verschulden. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe auf 280 Tage Freiheitsstrafe bzw. 280 Tagess- ätze Geldstrafe festzulegen. 4.2 Täterkomponenten 4.2.1 Der Werdegang des Beschuldigten B. und seine persönlichen Verhältnisse wur- den im angefochtenen Urteil zusammenfassend wiedergegeben (Urteil SK.2020.7 E. 7.2.1). Unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen lässt sich festhalten, dass sich aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten B. nichts ergibt, was sich in relevanter Weise auf die Strafzumessung auswirken würde. 4.2.2 Der Beschuldigte B. ist im schweizerischen Strafregister mehrfach verzeichnet. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom
16. Oktober 2012 wurde er wegen Verstössen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung mit einer bedingt vollziehbaren Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 100.00 bestraft (CAR pag. 6.402.026). Sodann erging gegen den Beschuldigten B. am 4. Okto- ber 2018 ein Strafbefehl betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, wobei er mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 70.00 sank- tioniert wurde (CAR pag. 6.402.026). Auch wenn es sich nicht um einschlägige Vorstrafe handelt, ist die deliktische Vorbelastung des Beschuldigten B. leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
- 44 - 4.2.2 In Bezug auf das Nachtatverhalten ist auch zugunsten des Beschuldigten B. strafmindernd zu berücksichtigen, dass die inkriminierten Videoerzeugnisse und die entsprechende Verlinkung in Befolgung der vorinstanzlich erlassenen Wei- sung inzwischen gelöscht wurden. Gleiches gilt mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.7 E. 7.2.1) für die Dauer des Verfahrens, die eine Strafreduktion recht- fertigt. Weitere Strafminderungsgründe sind hinsichtlich des Nachtatverhaltens nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte B. nicht geständig ist. 4.2.3 Aus der Gewichtung der Täterkomponenten ergibt sich, dass sich die straferhö- henden und strafreduzierenden Faktoren gegenseitig kompensieren. Unter Be- rücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erscheint es angemessen, für die Taten des Beschuldigten B. eine Strafe in der Höhe von 280 Tagen Freiheits- strafe bzw. 280 Tagessätzen Geldstrafe auszufällen. 4.3 Wahl der Sanktionsart
Die angemessene Strafe von 280 Strafeinheiten liegt gemäss dem in den Tat- zeitpunkten geltenden und vorliegend massgeblichen Sanktionsrecht im Bereich, in welchem sich die beiden Sanktionsarten Freiheitsstrafe und Geldstrafe über- schneiden (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Gemäss dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt wer- den, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Im konkreten Fall sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82, E. 4.1.). Vorliegend sind beim Beschuldigten B. gemäss dem aktuellen Strafre- gisterauszug zwar zwei Vorstrafen eingetragen, diese liegen nun aber bereits längere Zeit zurück und betrafen auch eine anders gelagerte Delinquenz. Von daher gesehen kann die präventive Wirkung einer monetären Sanktion auf den Beschuldigten B. heute nicht verneint werden. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte sind zudem nicht als derart schwerwiegend einzustufen, dass aufgrund der gezeigten kriminellen Energie lediglich noch eine Freiheitsstrafe als zweck- mässig erschiene. Auch in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips er- scheint die Ausfällung einer Geldstrafe deshalb gerechtfertigt. 4.4 Ergebnis / Zusatzstrafe In Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten B. angemessen. Diese Strafe ist als Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 aStGB zum Strafbefehl der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 4. Oktober 2018 auszufällen, mit welchem der
- 45 - Beschuldigte B. wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit einer Geld- strafe von 80 Tagessätzen bestraft wurde (CAR pag. 6.402.026). Zunächst ist unter Einbezug dieser Geldstrafe eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Die für die vorliegend zu beurteilenden Delikte festgelegte Geldstrafe von 280 Ta- gessätzen ist unter Berücksichtigung der Vorstrafe in Anwendung des Asperati- onsprinzips auf 350 Tagessätze zu erhöhen. Von dieser hypothetischen Gesamt- geldstrafe ist die bereits ausgefällte Geldstrafe von 80 Tagessätzen in Abzug zu bringen. Es resultiert eine Zusatzstrafe von 270 Tagessätzen Geldstrafe. Ange- sichts der dokumentierten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Be- schuldigten B. (CAR pag. 6.402.004 ff.; CAR pag. 6.402.010 ff.) erweist sich in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 aStGB die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf Fr. 30.00 als angemessen. Der Beschuldigte B. ist folglich mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Oktober 2018 zu bestrafen. C) Strafvollzug Die im vorinstanzlichen Urteil erläuterten Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges (Urteil SK.2020.7 E. 7.1 und E. 7.2.3) sind bei bei- den Beschuldigten erfüllt. Der Beschuldigte A. ist nicht vorbestraft und es spre- chen auch anderweitig keine gewichtigen Gründe gegen die Annahme, er werde sich durch den gewährten bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lassen. Eine eigentliche Schlechtprognose muss trotz zweier Vorstrafen auch dem Beschuldigten B. nicht gestellt werden. Es wurde bereits auf die nicht einschlägige Natur der dabei sank- tionierten Verfehlungen und darauf hingewiesen, dass beiden Vorstrafen zeitlich bereits lange zurückliegen. Der Vorstrafenbelastung des Beschuldigten B. kann bei der Prognosestellung kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen wer- den. Darüber hinaus liegen keine ungünstigen Elemente vor, die hinreichend er- sichtlich die Befürchtung begründeten, der Beschuldigte B. werde sich nicht be- währen. Unter den gegebenen Umständen kann demnach davon ausgegangen werden, dass eine erneut bedingt ausgesprochene Strafe den Beschuldigten B. in Zukunft von weiterer Delinquenz abhalten wird. Die Dauer der Probezeit ist für beide Beschuldigten auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen. Die Vorinstanz hat für beide Beschuldigten eine Probezeit von drei Jahren als angemessen erachtet, in der Erwägung, dass die Verlinkung zum Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» auch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 gegen C. weiterhin auf der Internetseite des Ver- eins D. verfügbar gewesen sei (Urteil SK.2020.7 E. 7.1.1 und E. 7.1.4.2 [Beschul- digter A.] sowie Urteil SK.2020.7 E. 7.2.1 und E. 7.2.4 [Beschuldigter B.]). Nach- dem das entsprechende Video sowie die dazugehörige Verlinkung inzwischen in Nachachtung der von der Vorinstanz erlassenen Weisung (Urteil SK.2020.7 Dis- positiv-Ziffern I./3 und II./3 [TPF II pag. 7.930.101 und TPF II pag. 7.930.102])
- 46 - entfernt wurden, bestehen auch in dieser Hinsicht keine Bedenken an der Legal- bewährung der beiden Beschuldigten, denen durch Ansetzung einer verlänger- ten Probezeit Rechnung getragen werden müsste. D) Weisung
Im angefochtenen Urteil wurde beiden Beschuldigten im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB die gleichlautende Weisung erteilt, das auf der Internetseite des Vereins «D.» (D.) abrufbare Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» und die Verlin- kung dazu zu löschen (Urteil SK.2020.7 Dispositiv-Ziffern I./3 und II./3 [TPF II pag. 7.930.101 und TPF II pag. 7.930.102]). Es ist unbestritten geblieben, dass die Löschung des Videos und der dazugehörigen Verlinkung nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils erfolgt ist (vgl. CAR pag. 7.200.011). Die vorinstanzli- chen Weisungen sind gegenstandslos geworden und ersatzlos aufzuheben. An der inhaltlichen Bewertung des fraglichen Medienerzeugnisses ändert sich dadurch jedoch nichts. Keineswegs soll damit die Aussage verbunden sein, eine erneute Aufschaltung könne bedenkenlos erfolgen. E) Kosten und Entschädigungen 1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Vorverfahren und den beiden vo- rinstanzlichen Verfahren 1.1 Die Bemessung und die Verlegung der Kosten für das Vorverfahren und die bei- den erstinstanzlichen Verfahren fechten die beiden Beschuldigten nur als Folge der von ihnen beantragten Freisprüche an. Da es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Zif- fern I./4 und II./4 des angefochtenen Urteils) ohne Weiteres zu bestätigen. 1.2 Die betragsmässige Festsetzung der Entschädigungen für die amtliche Verteidi- gung der beiden Beschuldigten im Vorverfahren sowie in den beiden gerichtli- chen Verfahren vor Vorinstanz (Urteil SK.2020.7 Dispositiv-Ziffern I./6.1 + 6.2 und II./6 1. Absatz [TPF II pag. 7.930.101 und TPF II pag. 7.930.02]) blieb im Berufungsverfahren unangefochten (CAR pag. 1.100.118; CAR pag. 1.100.119; CAR pag. 7.200.003). Weitere Ausführungen erübrigen sich. Die Entschädigun- gen für die amtliche Verteidigung sollen gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid als Ganzes dem in Art. 135 Abs. 4 StPO statuierten Rückforderungsvorbehalt unterstellt werden (Urteil SK.2020.7 Dispositiv-Ziffern I./6.3 und II./6 2. Absatz [TPF II pag. 7.930.101 und TPF II pag. 7.930.02]). Damit setzt sich das vo- rinstanzliche Urteil in einen gewissen Widerspruch zur Kostenregelung. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 135 Abs. 4 StPO («Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, […]») ergibt, setzt der Rückforderungsvorbehalt
- 47 - bezüglich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung die Kostenauflage vo- raus. Für das Rückweisungsverfahren SK.2020.7 hat die Vorinstanz mit Recht keine Gerichtsgebühr veranschlagt (Urteil SK.2020.7 E. 8.2.2). Als Folge dessen hätte für die Aufwendungen der beiden amtlichen Verteidiger in diesem Verfah- ren auch kein Rückzahlungsvorbehalt vorgesehen werden dürfen. In Abände- rung des vorinstanzlichen Urteils sind die Kosten für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Konrad Jeker (Fr. 12'930.00) und durch Rechtsanwalt Lukas Bürge (Fr. 9'938.00) definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Im übrigen Ent- schädigungspunkt (Abweisung von weitergehenden Entschädigungs- und Ge- nugtuungsansprüchen [Urteil SK.2020.7 Dispositiv-Ziffern I./5 und II./5 [TPF II pag. 7.930.101 und TPF II pag. 7.930.102]) ist das vorinstanzliche Urteil zu be- stätigen. Die beiden Beschuldigten beantragen die von der Vorinstanz nicht zu- gesprochenen Entschädigungen zwar auch im Berufungsverfahren (CAR pag. 7.200.005 und CAR pag. 7.300.022). Die daherigen Rechtsbegehren wur- den jedoch ebenfalls im Hinblick auf die Gutheissung der Berufungen mit der Folge eines vollumfänglichen Freispruchs gestellt. Ausgangsgemäss ist mangels weitergehender Begründung darauf nicht näher einzugehen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf insgesamt Fr. 8'000.00 (inkl. Auslagen) anzusetzen (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR.173.713.162]). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beide Be- schuldigten unterliegen im gewichtigen Schuldpunkt vollumfänglich, während sich die Sanktionen aufgrund der Reduktion der Freiheitsstrafe für den Beschul- digten A. und aufgrund der Aussprechung einer Geldstrafe anstatt einer Frei- heitsstrafe für den Beschuldigten B. jeweils zu ihren Gunsten geändert haben. Dass die vorinstanzliche Weisung ersatzlos aufgehoben werden konnte und je- weils ein Teil der Kosten für die amtliche Verteidigung vom gesetzlich vorgese- henen Rückforderungsvorbehalt auszunehmen war, ist für die Kostenauflage nur von untergeordneter Bedeutung. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungs- verfahrens von insgesamt Fr. 8'000.00 im Betrag von Fr. 3’600.00 (= 9/10 der hälftigen Gerichtsgebühr) dem Beschuldigten A. und im Betrag von Fr. 2'625.00 (= 3/4 der hälftigen Gerichtsgebühr) dem Beschuldigten B. aufzuerlegen. Im wei- tergehenden Umfang (Fr. 2'225.00) sind die Kosten vom Staat zu tragen. 2.2.1 Rechtsanwalt Konrad Jeker hat dem Berufungsgericht anlässlich der Berufungs- verhandlung seine Honorarnote mit seinem Aufwand im Berufungsverfahren ein- gereicht (CAR pag. 7.300.023 ff.). Die in der Honorarnote aufgeführten Aufwen- dungen von 48.41 Stunden und das dafür in Rechnung gestellte Honorar von
- 48 - Fr. 7'705.90 erscheinen angemessen. Für die noch nicht berücksichtigte Beru- fungsverhandlung ist ein zusätzlicher Aufwand von sechs Stunden zu vergüten, was insgesamt ein Honorar von Fr. 9'085.90 (Fr. 7'705.90 + Fr. 1'380.00 [6 Stun- den x Fr. 230.00]) ergibt. Von den geltend gemachten Auslagen (vgl. CAR pag. 7.300.024) können die Reise- und Übernachtungskosten für die Praktikantin («Übernachtung» Fr. 171.30 / zweimal «SBB Streckenbillet» je Fr. 66.50 [CAR pag. 7.300.025 und CAR pag. 7.300.026]) nicht berücksichtigt werden, sodass insgesamt Auslagen von Fr. 336.00 (Fr. 640.30 ./. Fr. 304.30) zu ersetzen sind. Zuzüglich der geschuldeten Mehrwertsteuer resultiert damit ein Entschädigungs- anspruch von Rechtsanwalt Konrad Jeker in der Höhe von Fr. 10'147.40. 2.2.2 Rechtsanwalt Lukas Bürge stellte für seine Bemühungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten B. den Betrag von Fr. 8'254.35 in Rechnung (CAR pag. 7.300.028). Das Verteidigungshonorar berechnet Rechtsanwalt Lukas Bürge auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 250.00 (vgl. CAR pag. 7.300.029). In Anbetracht von Umfang und Komplexität des vorliegenden Berufungsverfahrens besteht indessen kein Anlass, vom gemäss ständiger Pra- xis des Bundesstrafgerichts für Verfahren mit ordentlichem Schwierigkeitsgrad heranzuziehenden Stundenansatz von Fr. 230.00 abzuweichen. Umfangmässig sind die angeführten Aufwendungen bezüglich der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung zu korrigieren, indem dafür sowie für das Studium des Berufungs- urteils und die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten 6 Stunden (anstatt der geltend gemachten 9.25 Stunden [CAR pag. 7.300.029]) zu berücksichtigen sind. Es ist von einem zu entschädigenden Aufwand von 20.75 Stunden und einem Honorar von Fr. 4'772.50 (20.75 Stunden x Fr. 230.00) auszugehen. Hinzuzu- rechnen ist für den Reiseaufwand eine Entschädigung von Fr. 1'200.00 (CAR pag. 7.300.029). Bezüglich der geltend gemachten Spesen ist einzig anzumer- ken, dass für die Verpflegung am Verhandlungstag nicht ein Mittagessen und ein Nachtessen berücksichtigt werden können. Die entsprechende Auslageposition ist von Fr. 55.00 auf Fr. 27.50 zu kürzen. Die übrigen Spesen sind ausgewiesen und angemessen, womit insgesamt Auslagen von Fr. 461.20 zu entschädigen sind. Unter Berücksichtigung des Mehrwertsteuerzusatzes ist Rechtsanwalt Lu- kas Bürge für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B. im Berufungsverfahren mit Fr. 6'929.10 zu entschädigen. 2.2.3 Als Folge der Kostenauflage für das Berufungsverfahren sind die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A. im Umfang von 1/10 definitiv und im Umfang von 9/10 einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B. sind im Umfang von 1/4 definitiv und im Umfang von 3/4 einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Für die einstwei- len vom Staat zu tragenden Kosten für die amtliche Verteidigung ist die Rückfor- derung nach Art. 135 Abs. 4 StPO gemäss dem Anteil des jeweiligen Unterlie- gens der beiden Beschuldigten vorzubehalten.
- 49 - Die Berufungskammer erkennt: I. Auf die Berufung des Beschuldigten A. gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 wird eingetreten. II. Auf die Berufung des Beschuldigten B. gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 wird eingetreten. III. Die Berufung des Beschuldigten A. gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 wird teilweise gutgeheissen. IV. Die Berufung des Beschuldigten B. gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 wird teilweise gutgeheissen. V. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.7 vom 27. Okto- ber 2020 wird teilweise bestätigt und wie folgt angepasst (nachfolgend in fet- ter Schrift): I. A. 1. A. wird schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Isla- mischer Staat» sowie verwandter Organisationen. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. [als nunmehr gegenstandslos aufgehoben] 4. A. werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'246.50 auferlegt. 5. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet. 6.
6.1 Rechtsanwalt Lorenz Hirni wird für die amtliche Verteidigung von A. im Ver- fahren SK.2017.49 mit Fr. 24'547.20 (inkl. MWSt) von der Eidgenossen- schaft entschädigt. 6.2 Rechtsanwalt Konrad Jeker wird für die amtliche Verteidigung von A. im Ver- fahren SK.2020.7 mit Fr. 12'930.00 (inkl. MWSt) von der Eidgenossenschaft entschädigt.
- 50 - 6.3 A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2017.49 (Fr. 24'547.20) zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Verfahren SK.2020.7 (Fr. 12'930.00) werden definitiv auf die Staatskasse genommen. II. B. 1. B. wird schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Isla- mischer Staat» sowie verwandter Organisationen. 2. B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Tages-sätzen zu Fr. 30.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 4. Oktober 2018, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. [als nunmehr gegenstandslos aufgehoben] 4. B. werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'160.00 auferlegt. 5. B. wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet. 6. Rechtsanwalt Lukas Bürge wird für die amtliche Verteidigung von B. mit ins- gesamt Fr. 39'538.00 (Fr. 29'600.00 bezüglich Verfahren SK.2017.49 und Fr. 9'938.00 bezüglich Verfahren SK.2020.7) (inkl. MWSt) von der Eidgenos- senschaft entschädigt.
B. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2017.49 (Fr. 29'600.00) zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Verfahren SK.2020.7 (Fr. 9'938.00) werden de- finitiv auf die Staatskasse genommen. VI. Kosten und Entschädigungen 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'000.00 (Gerichtsgebühr inkl. Aus- lagen) werden im Betrag von Fr. 3’600.00 dem Beschuldigten A. und im Betrag von Fr. 3'000.00 dem Beschuldigten B. auferlegt und im Übrigen (Fr. 1’400.00) vom Staat getragen. 2. Rechtsanwalt Konrad Jeker wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 10'147.40 (inkl. MWSt) entschädigt.
- 51 - A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidi- gers im Umfang von Fr. 9'132.60 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben. 3. Rechtsanwalt Lukas Bürge wird für die amtliche Verteidigung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 6'929.10 (inkl. MWSt) entschädigt. B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidi- gers im Umfang von Fr. 5'196.80 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben. 4. Für das Berufungsverfahren werden weder weitergehende Entschädigungen noch Genugtuungen ausgerichtet.
VII. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Das schriftlich begrün- dete Urteil wird den Parteien später zugestellt.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Olivier Thormann Sandro Clausen
- 52 - Zustellung an (Einschreiben):
- Bundesanwaltschaft
- Herrn Rechtsanwalt Konrad Jeker
- Herrn Rechtsanwalt Lukas Bürge
Kopie an: - Bundesstrafgericht Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung - Nachrichtendienst des Bundes (Art. 74 Abs. 7 NDG) - Bundesamt für Polizei (Art. 74 Abs. 7 NDG)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 31. August 2022