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CA.2019.25

Bundesstrafgericht · 2020-09-21 · Deutsch CH

Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) Berufung (vollumfänglich) vom 21. Oktober 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.48 vom 19. Juni 2019

Sachverhalt

A. Strafuntersuchung / Überweisung des Strafbefehls als Anklageschrift A.1 Am 19. Februar 2013 erstattete die B. AG (nachfolgend Privatklägerin) Strafanzeige und Strafantrag gegen A. (nachfolgend Beschuldigter). Der Vorwurf lautete, dass der Beschuldigte Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse entwendet habe, um diese für die F. GmbH und mindestens teilweise in Kooperation mit der italienischen Ge- sellschaft G. S.p.A. für den Nachbau von Maschinen der Privatklägerin zu verwen- den (BA pag. 05-01-0003 ff.). A.2 Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend BA) eröffnete am 11. März 2013 eine Straf- untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Geschäftsgeheim- nisses, wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Diebstahls und unlauteren Wettbe- werbs (BA pag. 01-01-0001). Im Rahmen des Strafverfahrens liess die BA mehrere Hausdurchsuchungen vornehmen (BA pag. 08-01.0001; BA 08-01-0008), wobei am

30. April 2013 am Sitz der F. GmbH in Z. durch die Bundeskriminalpolizei in einem Stapel Altpapier sechs Konstruktionszeichnungen der Privatklägerin sichergestellt wurden (BA pag. 08-02-0011). Ausserdem liess die BA diverse Datenträger sicher- stellen und edieren (BA 07-01-0001; BA 07-01-0007) und führte mehrere Einvernah- men mit Auskunftspersonen oder Zeugen durch (BA pag. 12-01.0001 ff.; BA pag. 12-02-0001 ff.; BA pag. 12-03-0001 ff.; BA pag. 12-04-0001 ff.; BA pag. 12-05- 0001 ff.; BA pag. 12-06-0001 ff.). Der Beschuldigte selber wurde mehrfach befragt, zuletzt im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 28. April 2014 (BA pag. 13-00- 0001 ff.; BA pag. 13-00-0013 ff.). A.3 Am 5. Februar 2016 erliess die BA gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl, in welchem sie ihn wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses für schuldig befand und ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 500.– und einer Busse von Fr. 3'000.– bestrafte (TPF SK.2016.14 pag. 5.100.003). Nachdem der Beschuldigte am 19. Februar 2016 dagegen Einspra- che erhoben hatte (TPF SK.2016.14 pag. 5.100.008) hielt die BA am Strafbefehl fest und überwies ihn mit Schreiben vom 3. März 2016 im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (TPF SK.2016.14 pag. 5.100.1 f.). B. Erstes erstinstanzliches Verfahren / Urteil SK.2016.14 vom 16. Mai 2017 B.1 Nach Eingang der Untersuchungsakten traf die Vorinstanz bereits vor der Hauptver- handlung mehrere Beweisvorkehrungen. Insbesondere beauftragte sie am 10. Au- gust 2018 T. mit der Erstattung eines Gutachtens, wobei der Sachverständige unter anderem bezüglich der beim Beschuldigten sichergestellten bildlichen Darstellun- gen, technischen Zeichnungen und Ausdrucken von 3D-Modell die Frage nach de-

- 3 - ren Offenkundigkeit bzw. Allgemeinzugänglichkeit in der auf Entwicklung und Her- stellung von Verpackungs- und Zuführsystemen spezialisierten Branche beantwor- ten sollte (TPF SK.2016.14 pag. 5.290.001 ff.). T. erstattete sein Gutachten am

17. Januar 2017 (TPF SK.2016.14 pag. 5.290.56 ff.) und reichte auf gerichtliche Auf- forderung hin am 1. Februar 2017 einen ergänzenden Bericht ein (TPF SK.2016.14 pag. 5.290.181 ff.). Sämtliche Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme zum Gutachten (TPF SK.2016.14 pag. 5.510.004; TPF SK.2016.14 pag. 5.521.031; TPF SK.2016.14 pag. 5.561.019). Für die Hauptverhandlung wurde sodann die Befra- gung von Q. (Geschäftsführer der Privatklägerin) als Auskunftsperson und von K. (Mitarbeiter der F. GmbH) als Zeuge angeordnet (TPF SK.2016.14 pag. 5.280.005; TPF SK.2016.14 pag. 5.861.001; TPF SK.2016.14 pag. 5.862.001). B.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts vom 28. April 2017, an welcher der Beschuldigte (neben dem ihn von Anfang des Verfahrens verteidigenden Rechtsanwalt auch von Rechtsanwalt Andrea Ferrazzini begleitet) sowie die Privatklägerin und deren Rechtsvertreter teil- nahmen (TPF SK.2016.14 pag. 5.920.002), wurden Q. als Auskunftsperson und K. als Zeuge einvernommen (TPF SK.2016.14 pag. 5.920.006; TPF SK.2016.14 pag. 5.931.001 ff.; TPF SK 2016.14 pag. 5.932.001 ff.) sowie der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (TPF SK.2016.14 pag. 5.920.004; TPF SK.2016.14 pag. 5.930.001 ff.). Mit mündlich eröffnetem Urteil vom 16. Mai 2017 erklärte die Vo- rinstanz den Beschuldigten der vollendeten Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses für schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 300.–. Von den übrigen Anklagevorwürfen sprach es den Beschuldigten frei, befand über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen und bestimmte über die Verwendung diverser Asservate (TPF SK.2016.14 pag. 5.920.006; TPF SK.2016.14 pag. 5.970.001 ff.). Nachdem sowohl Privatkläge- rin als auch Beschuldigter die schriftliche Begründung des Urteils verlangten (TPF SK.2016.14 pag. 5.561.020; TPF SK.2016.14 pag. 5.521.035), stellte die Vorinstanz den Parteien das vollständig begründete Urteil zu (TPF SK.2016.14 pag. 5.970.001 ff.; TPF SK.2016.14 pag. 5.970.058 ff.). C. Verfahren vor Bundesgericht / Rückweisungsurteil 6B_1403/2017 vom 8. Au- gust 2018

Gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 16. Mai 2017 ge- langte der Beschuldigte mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte, er sei freizusprechen (TPF SK.2016.14 pag. 5.980.003 ff.). Mit Urteil 6B_1403/2017 vom 8. August 2018 hob das Bundesgericht das Urteil der Strafkam- mer in Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (TPF SK.2016.14 pag. 5.980.024 ff.). Nach Auffassung des Bundesgerichts verletzte die vorinstanzliche Würdigung der Tat als vollendete Ver- letzung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses in mehrfacher Hinsicht Bun- desrecht. Ein Schuldspruch wegen vollendeter Tatbegehung sei von Vornherein

- 4 - ausgeschlossen, weil der Tatbestand erst mit der Kenntniserlangung eines Aussen- stehenden vollendet sei, jedoch keiner der Mitarbeiter der F. GmbH von den sich im Altpapier befindlichen Zeichnungen tatsächlich Kenntnis genommen habe (E. 1.2.2 [TPF SK.2016.14 pag. 5.980.027]). Im Hinblick auf eine mögliche Qualifizierung des Verhaltens des Beschuldigten als strafbarer Versuch bemängelte das Bundesgericht die für die Annahme eines eventualvorsätzlichen Handelns des Beschuldigten ge- gebene Begründung. Die Vorinstanz leite einzig aus äusseren Umständen ab, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt habe, und lasse dabei in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Aussagen des Beschuldigten unerwähnt, die für die Abgrenzung zwischen strafloser Fahrlässigkeit und vorsätzlichem Handeln von nicht unerheblicher Bedeutung seien (E. 1.3 [TPF SK.2016.14 pag. 5.980.027 f.]). Ferner konnte nach dem Dafürhalten des Bundesgerichts auch die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen keinen Be- stand haben, soweit sie dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens auch in den Anklagepunkten auferlege, in welchen er freigesprochen worden sei. Bei der Prü- fung der Frage, ob den Beschuldigten ein Verschulden im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO treffe, habe die Vorinstanz keine tatsächlichen Feststellungen zu dafür rele- vanten Behauptungen des Beschuldigten getroffen (E. 2.1 [TPF SK.2016.14 pag. 5.980.028 f.]). D. Zweites erstinstanzliches Verfahren / Urteil SK.2018.48 vom 19. Juni 2019 D.1 Die Strafkammer eröffnete nach der bundesgerichtlichen Rückweisung unter der Dossier-Nummer SK.2018.48 ein neues Verfahren (TPF SK.2018.48 pag. 6.120.001). Der BA wurde mit Schreiben vom 23. August 2018 Gelegenheit zur Än- derung der Anklage gegeben (TPF SK.2018.48 pag. 6.400.001), wovon sie keinen Gebrauch machte (TPF SK.2018.48 pag. 6.510.001). Einem zusätzlichen Antrag des Beschuldigten auf Einvernahme eines weiteren Zeugen (TPF SK.2018.48 pag. 6.521.002) wurde mit Verfügung vom 4. April 2019 entsprochen (TPF SK.2018.48 pag. 6.250.001). D.2 Am 17. Juni 2019 fand zur Vervollständigung der Sachverhaltserstellung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erneut eine Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt, wobei diese zu Beginn feststellte, dass einzig noch über den Schuldpunkt be- züglich drei der sichergestellten technischen Zeichnungen (Absenkeinheit Revol- vermagazin [Nr. 10-00-600]/Untergestell Revolvermagazin [Nr. 10-00-819]/Hub- säule 4000N Stativ [Nr. 10-01-252]) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden sei (TPF SK.2018.48 pag. 6.720.001 f.). Nach Einvernahmen des Be- schuldigten (CAR pag. 6.731.001 ff.), von Q. (Auskunftsperson [CAR pag. 6.751.001 ff.]) und N. (Zeuge [CAR pag. 6.761.001 ff.]) erstatteten die Parteien ihre Parteivor- träge (TPF SK.2018.48 pag. 6.720.001 ff.). Im Anschluss an die Hauptverhandlung verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung (TPF SK.2018.48 pag. 6.720.005).

- 5 - D.3 Am 19. Juni 2019 fällte die Vorinstanz ihr neues Urteil, welches im Dispositiv wie folgt lautete (TPF SK.2018.48 pag. 6.930.001 ff.):

«1. A. wird schuldig gesprochen der versuchten Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. i StGB) in Be- zug auf drei technische Zeichnungen der Firma B. AG (Nr. 10-00-600 [Absenk- einheit Revolvermagazin]); (Nr. 10-00-819 [Untergestell Revolvermagazin]); (Nr. 10-01-252 [Hubsäule 4000N Stativ]).

2. Im Übrigen wird A. freigesprochen.

3. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je Fr. 120.–.

3.1 Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Die bis zum 17. Mai 2017 entstandenen Verfahrenskosten betragen:

Fr. 2’000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 2’200.– Gerichtsgebühr (Verfahren SK.2016.14) Fr. 17’144.– Auslagen Fr. 21’344.– Total

4.1 Von den Verfahrenskosten gemäss Dispositiv Ziffer 4 werden A. Fr. 18144.– auf- erlegt. Die Verfahrenskosten ab 17. Mai 2017 trägt die Eidgenossenschaft.

5. A. wird eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Iit. a StPO in der Höhe von Fr. 15’960.85 zugesprochen.

5.1 Weitergehende Entschädigungsforderungen von A. werden abgewiesen.

6. A. wird verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 18’129.25 zu bezahlen.

7. [Asservate].»

Dieses Urteil wurde am 19. Juni 2019 im Dispositiv an die Parteien versandt (TPF SK.2018.48 pag. 6.930.004). Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil an (TPF SK.2018.48 pag. 6.940.001). Die in der Folge am 26. September 2019 spedierte vollständige Ausfertigung des Urteils (TPF SK.2018.48 pag. 6.930.055) wurde vom Beschuldigten am 1. Oktober 2019 in Emp- fang genommen (CAR pag. 1.100.063 f.). E.

Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts E.1 Mit Berufungserklärung vom 21. Oktober 2019 (in italienischer Sprache verfasst) be- antragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch in sämtlichen Anklage- punkten, die Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten durch die Eidgenossenschaft, die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Beschuldigten für die Aufwendun- gen des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von Fr. 71'390.44 (wovon Fr. 61'548.40 für Rechtsanwalt Corda und Fr. 9'842.04 für Rechtsanwalt Ferrazzini) sowie die Befreiung des Beschuldigten von der Pflicht zur Entschädigung der Privat- klägerschaft sowie die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (Art. 406 Abs. 2 StPO) ersuchte (CAR pag. 1.100.061 f.).

- 6 - E.2 Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 erklärte die BA ihren Verzicht auf die Beantra- gung des Nichteintretens, die Erklärung der Anschlussberufung sowie das Stellen von Beweisanträgen sowie ihr Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens (CAR pag. 2.100.005 f.). Die Privatklägerschaft äusserte sich mit Ein- gabe vom 11. November 2019 im gleichen Sinne (CAR pag. 2.100.007). E.3 Mit Verfügung vom 13. November 2019 ordnete die Verfahrensleitung das schriftli- che Verfahren an, wobei auf die deutsche Verfahrenssprache hingewiesen wurde sowie auf die aus dem Verschlechterungsverbot und der Bindungswirkung höchst- richterlicher Entscheide resultierende beschränkte richterliche Kognition (CAR pag. 2.100.008 f.). E.4 Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 ersuchte Rechtsanwalt Olivier Corda um Er- streckung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung und erklärte, dass er diese in Italienisch einreichen würde und im Falle der Unzulässigkeit eine fristge- rechte Rückmeldung des Gerichts wünsche (CAR pag. 3.301.001 f.). Mit Verfügung CN.2019.1 vom 6. Dezember 2019 bewilligte die Verfahrensleitung die Fristerstre- ckung und ordnete die Einreichung der Berufungsbegründung in deutscher Sprache an (CAR pag. 10.300.001-005). E.5 Mit Berufungsbegründung vom 9. Januar 2020 stellte der Beschuldigte folgende An- träge (CAR pag. 2.100.028-045): «1. Dispositivziffern 1, 3, 3.1, 4.1 5 und 6 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1. A. wird vollständig freigesprochen.

2. (entfällt, da im Dispositiv 1 eingeschlossen) 3. (entfällt, da keine strafrechtliche Verurteilung mehr) 3.1 (entfällt, da es keine aufzuschiebende Strafe zu verhängen gibt)

4. (unverändert)

4.1 A. werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. A. wird eine Entschädigung gemäss Art. 429 lit. a StPO in der Höhe von Fr. 64'486.25 zugesprochen.

6. Der Privatklägerschaft wird keine Entschädigung zugesprochen. 7-7.3 (unverändert).» 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren in der oben unter Ziffer II.2.5.4 (bis Heute) angegebenen Höhe.» E.6 Trotz Einladung zur Berufungsantwort verzichteten die Vorinstanz (Eingabe vom

14. Januar 2020 [CAR pag. 2.100.049]), die BA (Eingabe vom 14. Januar 2020 (CAR pag. 2.100.050) und die Privatklägerschaft (Eingabe vom 11. Februar 2020 [CAR pag. 2.100.051]) unter Verweis auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils SK.2018.48 vom 19. Juni 2019 auf eine Stellungnahme. E.7 Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 7 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1

Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 21. Oktober 2019 erfolgte unter Fristwahrung (CAR pag. 1.100.061 f.). Da die Vorinstanz ihr Urteil SK.2018.48 vom

19. Juni 2019 den Parteien direkt in begründeter Ausfertigung zugestellt hat, war eine vorangehende gesonderte Berufungsanmeldung des Beschuldigten (Art. 399 Abs. 1 StPO) nicht notwendig (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 399 StPO N. 1b). 1.2

Der Beschuldigte wurde im vorinstanzlichen Urteil wegen versuchter Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses schuldig gesprochen. Für die Verfolgung eines solchen Delikts sind grundsätzlich die Kantone zuständig (Art. 22 StPO). In- dessen wurde die Strafuntersuchung zu Beginn auch wegen Delikten geführt, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstanden. lst in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Die Bundesanwaltschaft hat die Verfah- ren mit Verfügungen vom 5. Februar 2016 vereinigt (BA pag. 03-01-0001 ff.; vgl. auch BA pag. 02-01-0002). Eine nach Art. 26 Abs. 2 StPO begründete Gerichtsbar- keit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfah- rens eingestellt wird (Art. 26 Abs. 3 StPO). Die Zuständigkeit des Bundesstrafge- richts für die Beurteilung der vorliegenden Strafsache ist demnach gegeben. 1.3

Der Beschuldigte ist durch die vorinstanzliche Verurteilung und die Auflage von Kos- ten und Entschädigungen beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung sachlich und funktional zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b StBOG). Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Berufung einzutreten, sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 21. Oktober 2019 ist einzutreten. 2. Schriftliches Verfahren / Verfahrenssprache 2.1 Auf Ersuchen des Beschuldigten vom 21. Oktober 2019 (CAR pag. 1.100.062) und nach Einverständnis der BA (Eingabe vom 29. Oktober 2019 [CAR pag. 2.100.005 f.]) und der Privatklägerschaft (Eingabe vom 11. November 2019 [CAR pag. 2.100.007]) ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 13. November 2019 das schriftliche Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO an. Gemäss dieser

- 8 - Bestimmung kann im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren ange- ordnet werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) oder Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b). Be- rufungsweise angefochten ist vorliegend ein Urteil einer Einzelrichterin der Strafkam- mer am Bundesstrafgericht. Der Beschuldigte hat sich anlässlich der vor Vo- rinstanz durchgeführten Hauptverhandlung – wie schon im zurückgewiesenen Verfahren – persönlich zu sämtlichen Sachverhaltsaspekten der gegen ihn erho- benen Vorwürfe äussern und seinen Rechtsstandpunkt in den von seinem Ver- teidiger erstatteten Parteivorträgen in ausführlicher Weise darlegen können. Aus der nochmaligen Befragung des Beschuldigten vor der Berufungsinstanz sind keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Das Berufungsgericht ver- fügt mit den bisher ergangenen Akten eine hinreichende Grundlage für eine sach- gerechte Entscheidung. Auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte vor diesem Hintergrund verzichtet werden. Das Berufungsverfahren war mit Einver- ständnis der Parteien schriftlich durchzuführen. 2.2 Der Verteidiger des Beschuldigten hat seine Berufungsbegründung in italienischer Sprache verfasst und ihr eine deutsche Übersetzung beigelegt (CAR pag. 2.100.010 ff. und CAR pag. 2.100.028 ff.). Bereits in der der Verteidigung in Kopie zugestellten Übermittlung der Berufungserklärung des Beschuldigten an die übrigen Verfahrensbeteiligten wurde in Aussicht gestellt, dass ein allfälliges schriftli- ches Verfahren in deutscher Sprache durchgeführt würde (CAR pag. 2.100.001 f.). Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens sowie die Aufforderung zur Berufungs- begründung erfolgten unter ausdrücklichem Hinweis auf die deutsche Verfahrens- sprache (CAR pag. 2.100.008 f.). Die Verfahrensleitung hat es mit Verfügung vom

6. Dezember 2019 schliesslich ausdrücklich abgelehnt, den Verteidiger des Be- schuldigten im Sinne von Art. 3 Abs. 5 StBOG Verfahrenshandlungen wie schriftli- che Eingaben in einer anderen Amtssprache tätigen zu lassen (CAR pag. 10.300.001-005). Der Verteidiger des Beschuldigten war daher gehalten, die Beru- fungsbegründung in der deutschen Sprache zu verfassen. Dies gilt umso mehr, als die genannte Verfügung offenkundig die von der Verteidigung für den Fall erbetene Mitteilung darstellte, dass das Gericht die Einreichung einer italienischen Berufungs- begründung als unzulässig erachten würde (vgl. CAR pag. 3.301.001). Angesichts dieser klaren Vorgaben hinsichtlich der Sprachwahl nimmt das Berufungsgericht für sich in Anspruch, sich im Folgenden einzig mit den Ausführungen in der der Beru- fungsschrift beigefügten deutschen Übersetzung auseinanderzusetzen. Der Be- schuldigte hat an dieser Stelle überdies zur Kenntnis zu nehmen, dass es sich dabei um eine wohlwollende Anwendung formeller Vorschriften handelt und er sich bei formstrengerer Handhabung nicht über ein Nichteintreten auf die nicht in der Verfah- renssprache redigierten Berufungsschrift hätte beschweren dürfen.

- 9 - 3. Verfahrensgegenstand und Kognition / Bindungswirkung höchstrichterli- cher Entscheide / Verbot der reformatio in peius 3.1

Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzli- che Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich mit Ausnahme der vorinstanzlichen Anordnungen über die Verwen- dung verschiedener Asservate gegen sämtliche den Schuld- und Strafpunkt so- wie die Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffenden Teile des Urteils SK.2018.48 der Strafkammer vom 19. Juni 2019 (vgl. die entsprechenden An- träge in der Berufungsbegründung vom 9. Januar 2020 [CAR pag. 2.100.028- 045]). Weil sowohl Anklagebehörde wie auch Privatklägerschaft auf Berufung und Anschlussberufung verzichtet haben, darf das angefochtene Urteil nicht zu- lasten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der «reformatio in peius»). Das Verschlechterungsverbot gilt jedoch nicht nur in dem vom Beschuldigten allein initiierten Rechtsmittelverfahren, sondern gelangt auch im Fall der Neubeurteilung nach Rückweisung an die untere Instanz zur Anwen- dung (BGE 144 IV 35 E. 3.1.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2014 vom 20. November 2014 E. 1.3). In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass das Urteil SK.2016.14 vom 16. Mai 2017 ebenfalls nur vom Beschuldigten vor Bundesgericht angefochten wurde. Soweit der Beschuldigte bereits in jenem Urteil von Anklagevorwürfen freigesprochen wurde (vgl. Dispositiv-Ziffer 2: «Im Übrigen wird A. freigesprochen.» [SK.2016.14 pag. 5.970. 054]) hat es bei diesen Freisprüchen zu bleiben. Darauf ist im neuerlichen Rechtsgang auch in zweiter Instanz nicht mehr zurückzukommen. Im vorliegenden Berufungsverfahren ste- hen demnach nur noch die Schuldfrage betreffend drei technische Zeichnungen (Absenkeinheit Revolvermagazin [Nr. 10-00-600], Untergestell Revolvermagazin [Nr. 10-00-819] und Hubsäule 4000N Stativ [Nr. 10-01-252]) sowie die damit zu- sammenhängenden Teile des vorinstanzlichen Urteilsspruchs (Strafe/Kosten- und Entschädigungsfolgen) zur Diskussion. 3.2

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urteil SK.2018.48 vom

19. Juni 2019 E. 1.1.1), dürfen sich die Instanzgerichte nach einer bundesgericht- lichen Rückweisung nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägun- gen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur inso- weit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägun- gen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hin- weisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Muss sich jedoch die Vorinstanz aufgrund des Rückweisungsentscheides noch- mals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung ebenso zulässig wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in

- 10 - einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch ange- fochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4. a.E.). Das Bundesgericht hat in sachverhaltlicher Hinsicht verbindlich festgestellt, dass die fraglichen Zeichnungen von niemandem zur Kenntnis genommen worden seien, und somit ein Schuldspruch wegen eines vollendeten Delikts ausgeschlossen sei (E.1.2.2 [TPF SK.2016.14 pag. 5.980.027]). Aufgrund der Bindungswirkung der höchstrichterlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage stellte sich die Frage, ob eine vollendete Tatbegehung vorliege, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (TPF SK.2018.48 pag. 6.930.014: «[…] in Bezug auf die vollendete oder versuchte Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses […]») nicht erneut. Vielmehr ist einzig zu prüfen, ob dem Beschuldigten ein vorsätzliches Handeln rechtsgenügend nachgewiesen werden kann und er bejahendenfalls wegen einer versuchten Tat zu verurteilen ist. II. Materielle Erwägungen 1. Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) 1.1 Objektiver Tatbestand Wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer ge- setzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät. Als Geschäftsge- heimnisse gelten Tatsachen, die den Bereich des Vertriebs und die Vermögens- lage des Unternehmens betreffen (BSK StGB II-NIGGLI/HAGENSTEIN, Art. 162 StGB N. 19). Es geht um wirtschaftlich relevante Informationen wie zum Beispiel Betriebsorganisation, Einkaufs- und Bezugsquellen, Preiskalkulationen, Absatz- möglichkeiten, Kundenlisten, Abmachungen mit Lieferanten und Kunden etc., die einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Ent- scheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäfts- ergebnis haben können oder mit anderen Worten, ob sie Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben (BGE 142 II 268 E. 5.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die aus der Geschäftssphäre des Unternehmens verra- tene Tatsache muss demnach für den Geheimnisherrn (das Unternehmen) von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, im Wettbewerb die Konkurrenz zu stärken oder den eigenen Betrieb zu schädigen. Entsprechend muss das Geschäftsgeheimnis einen wirtschaftlichen Wert darstellen und dessen Verletzung einen Einfluss auf den kaufmännischen Erfolg haben können (BSK StGB II-NIGGLI/HAGENSTEIN, Art. 162 StGB N. 9 und N. 19; DONATSCH, in: Do- natsch [Hrsg.], Kommentar, StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 162 StGB N 3; TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl.,

- 11 - 2013, Art. 162 StGB N. 5 f.). Die Tat ist vollendet, sobald ein Aussenstehender dank dem Verhalten des Täters Kenntnis vom betreffenden Geheimnis erhält (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1403/2017 vom 8. August 2018 E. 1.2.2; BSK StGB II-NIGGLI/HAGENSTEIN, Art. 162 StGB N. 36). Strafbarer Versuch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Täter Informationen für einen Dritten zugänglich gemacht hat, dieser aber vom Geheimnis noch keine Kenntnis genommen hat (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl., 2017, S. 580 f.; vgl. auch BSK StGB II-NIGGLI/HAGENSTEIN, Art. 162 StGB N. 36). 1.2 Subjektiver Tatbestand Bei der Verletzung eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss wissen, dass es sich um ein Geheimnis handelt und er einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. Bezüglich des Verrats (Art. 162 Abs. 1 StGB) wird folglich vorausgesetzt, dass der Täter um den gehei- men Charakter der Tatsache gewusst und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begangen hat (BSK StGB II-NIG- GLI/HAGENSTEIN, Art. 162 StGB N. 32). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt be- reits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirk- lichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch uner- wünscht sein (BGE 137 IV 4 E. 4.2.3 mit Hinweis). Fahrlässig handelt hingegen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht be- denkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein (vgl. dazu BGE 133 IV 16 E. 4.1; 133 IV 3 f. E. 4.1; je mit Hinwei- sen). Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen so- mit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unter- schiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig han- delnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbe- standserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Er- folgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Ob der Täter die Tatbe- standsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – auf- grund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter be-

- 12 - kannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflicht- verletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann (BGE 133 IV 16 f. E. 4.1; 133 IV 4 E. 4.1; je mit Hinweisen). Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 1.3

Subsumtion 1.3.1 Verletzung des Anklagegrundsatzes

Der Beschuldigte rügt vorab in prozessualer Hinsicht, die Vorinstanz habe ihn in Verletzung des Anklagegrundsatzes verurteilt. Er führt aus, dass der Strafbefehl der BA ihm vorwerfe, die Unterlagen bei der F. GmbH verwendet zu haben. In- dem die Vorinstanz ihn wegen der Weiterleitung bzw. der versuchten Weiterlei- tung der Zeichnungen an die F. oder ihre Mitarbeiter verurteile, gehe sie über den ursprünglichen Strafbefehl hinaus (CAR pag. 2.100.034). Der Einwand ist unbe- gründet. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten im zur Anklage geworde- nen Strafbefehl vor, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Privatklägerin dem Konkurrenzunternehmen F. GmbH «verraten» zu haben (TPF SK.2016.14 pag. 5.100.004). Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis «verrät», bringt es einer nicht dazu ermächtigten Drittperson zur Kenntnis oder ermöglicht ihr die Kenntnisnahme (BGE 142 IV 65 E. 5.1; vgl. BSK StGB II-NIGGLI/HAGENSTEIN, Art. 162 StGB N. 25). Die angeklagte Tathandlung beinhaltet nach dem Wortsinn jede Äusserung oder Handlung, durch die etwas Geheimzuhaltendes weiterge- sagt oder preisgegeben wird, und umfasst demnach auch die Weitergabe oder Weiterleitung des Geheimnisinhaltes bzw. entsprechende Versuchshandlungen. Der vorinstanzliche Schuldspruch wird vom Anklagesachverhalt damit ohne Wei- teres gedeckt. Die Vorinstanz hat ihrer rechtlichen Würdigung keinen Sachverhalt zugrunde gelegt, der nicht angeklagt gewesen wäre. 1.3.2 Versuchte Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen 1.3.2.1 Soweit im vorliegenden Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldig- ten die versuchte Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen be- züglich drei bei einer Hausdurchsuchung in den Büroräumlichkeiten der F. GmbH

- 13 - in Z. sichergestellten technischen Zeichnungen (Absenkeinheit Revolvermagazin [Nr. 10-00-600], Untergestell Revolvermagazin [Nr. 10-00-819] und Hubsäule 4000N Stativ [Nr. 10-01-252]) vorgeworfen. Es handelt sich dabei um Zeichnun- gen von Bestandteilen eines sogenannten «Revolvermagazins», wie es für Be- füllungs- oder Verpackungsmaschinen eingesetzt wird (vgl. SK.2016.14 pag. 5.290.066). Eine Verurteilung wegen der vollendeten Tat dürfte – wie dar- gelegt – im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund der Bindungswirkung nicht mehr erfolgen. Das Bundesgericht hat verbindlich festgestellt, dass die Tat mangels Kenntnisnahme der Zeichnungen durch einen Aussenstehenden nicht vollendet wurde. Betreffend den Vorwurf der versuchten Tatbegehung erwog die Vo- rinstanz zusammenfassend, der Beschuldigte sei sowohl gesetzlich wie auch vertraglich zur Geheimniswahrung verpflichtet gewesen und die fraglichen Zeich- nungen hätten Geschäftsgeheimnisse beinhaltet. Das Bundesgericht habe in sei- nem Rückweisungsurteil die Auffassung vertreten, dass die Tat erst vollendet sei, sobald ein Aussenstehender dank dem Verhalten des Täters Kenntnis vom Ge- heimnis erhalte. Aus den verbindlichen bundesgerichtlichen Feststellungen gehe sodann hervor, dass vorliegend kein Aussenstehender Kenntnis der Geheim- nisse erlangt habe. Es sei aber unbestritten, dass die Zeichnungen mit den Fab- rikationsgeheimnissen durch den Beschuldigten in die Räumlichkeiten der F. GmbH verbracht worden seien, weshalb das Verhalten des Beschuldigten als strafbarer Versuch qualifiziert werden könnte, sofern er vorsätzlich gehandelt habe (TPF SK.2018.48 pag. 6.930.17 ff. = CAR pag. 1.100.017 ff.). Die hiervor dargestellten Erwägungen werden vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht angefochten. Es wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, dass er grundsätzlich zur Wahrung der Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Pri- vatklägerin verpflichtet gewesen wäre. Ebenso wenig wird bestritten, dass die technischen Zeichnungen der Absenkeinheit und des Untergestells des Revol- vermagazins (Nr. 10-00-600 und Nr. 10-00-819) sowie der Hubsäule (Nr. 10-01-

252) Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellten, weil sie im massgebli- chen Zeitpunkt selbst in Fachkreisen weder offenkundig noch allgemein zugäng- lich waren und für die Privatklägerin in wirtschaftlicher Hinsicht von hohem Wert waren. Dass die drei vom Beschuldigten auf dem Altpapierstapel in den Büros der F. GmbH gelegten Zeichnungen ein für den Tatbestand der Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen taugliches Tatobjekt bildeten, lag auch der rechtlichen Beurteilung im Rückweisungsurteil des Bundesgerichts zu- grunde, wäre die Vorinstanz sonst nicht angehalten worden, die versuchte Bege- hung der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses zu prüfen. Die Fragen nach dem Täterkreis und dem Geheimnischarakter der Zeichnungen dürften zufolge der Bindungswirkung des bundgerichtlichen Rückweisungsurteils deshalb ohnehin nicht erneut aufgeworfen werden. 1.3.2.2 Ein strafrechtlich relevanter Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare

- 14 - Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale ver- wirklicht sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.1.3 mit Hinweisen; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Im Mittelpunkt des vorliegenden Beru- fungsverfahrens steht die Frage nach dem Tatvorsatz des Beschuldigten. Die Vorinstanz erachtet den Nachweis eines Eventualvorsatzes gestützt auf die Aus- sagen des Beschuldigten als erbracht. Sie erwägt im Wesentlichen, der Beschul- digte habe gewusst, dass es sich bei den auf einen Altpapierstapel in den Räum- lichkeiten der F. GmbH gelegten Unterlagen um EDV-Ausdrucke technischer Zeichnungen der Privatklägerin gehandelt habe, wobei ihm als deren ehemaliger Arbeitnehmer auch bekannt gewesen sei, dass die Privatklägerin im Verpa- ckungssektor eigene Maschinen entwickle, produziere und verkaufe. Schon auf- grund dieses Wissens habe der Beschuldigte mit der Möglichkeit rechnen müs- sen, dass die technischen Zeichnungen Geheimnisse der Privatklägerin enthiel- ten. Der Beschuldigte habe erkannt, dass die Unterlagen einen Revolver und so- mit ein Eigenprodukt der Privatklägerin betroffen hätten. Dass technische Zeich- nungen eines mit der Entwicklung von Produkten betrauten Unternehmens ver- trauliche Daten enthielten, sei naheliegend und entsprechend gross sei das Ri- siko, dass sie in Bezug auf Eigenprodukte Fabrikations- und Geschäftsgeheim- nisse beinhalteten. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung als Verkäufer habe er mit Sicherheit gewusst, dass die Privatklägerin Eigenprodukte vertreibe und ihre technischen Zeichnungen grundsätzlich Geschäfts- oder Fabrikationsgeheim- nisse enthalten könnten. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte tatsächlich davon ausgegangen zu sein, fähig zu sein, nach einem blossen Durchblättern bzw. nach fünf Sekunden zu erkennen, ob sechs technische Zeichnungen der Privatklägerin vertrauliche Daten enthalten hätten, denn bei gleichen Bedingun- gen wäre eine solche Beurteilung selbst einem Zeichnungsfachmann oder einem Betriebswirtschaftsexperten nicht auf Anhieb möglich gewesen. Obwohl der Be- schuldigte nicht habe ausschliessen können, dass die Zeichnungen möglicher- weise auch Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse enthielten, habe er die Zeichnungen in den Arbeitsbereich von K. gelegt, im Wissen, dass dieser und andere Mitarbeiter der F. GmbH die dortigen Papiere verwendeten. Der Beschul- digte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass niemand diese Papiere an sich und deren Inhalt zu Kenntnis nehmen werde, sondern habe dieses naheliegende Risiko aktiv geschaffen. Der Beschuldigte habe – so das vorinstanzliche Fazit – die Gefahr der Tatverwirklichung gefördert und somit vorsätzlich bzw. mindes- tens eventualvorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale gehan- delt (TPF SK.2018.48 pag. 6.930.18 ff. = CAR pag. 1.100.018 ff.).

- 15 - 1.3.2.3 Der Beschuldigte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die Annahme eines (eventual-)vorsätzlichen Handelns. Er beanstandet, dass die Vorinstanz aus- schliesslich gestützt auf äussere Umstände zum Schluss gelange, dass die Tat vorsätzlich begangen worden sei. Ausgeführt wird im Einzelnen, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sich die Zeichnungen in einer für Kundenbesuche verwendeten Tasche befunden hätten, weshalb sie aus seiner Sicht nicht ver- traulich gewesen seien. Seinen Aussagen sei kein «aktuelles Wissen» in Bezug auf den vertraulichen Charakter der Dokumente zu entnehmen. Er habe sie ganz einfach durchgeblättert und in den Altpapierstapel gelegt, ohne sich zu fragen, ob sie Geheimnisse der Privatklägerin enthalten könnten, die Dritten nicht zu- gänglich gemacht werden dürften, und ohne sich damals mit dem Problem aus- einanderzusetzen, jemand könnte sie dem Altpapierstapel entnehmen und ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen. Von den sechs Dokumenten hätten nur deren drei Informationen enthalten, die theoretisch als vertraulich einzustufen gewesen wä- ren und es sei ein gerichtliches Gutachten erforderlich gewesen zur Feststellung, ob die Dokumente vertrauliche Informationen enthielten oder nicht. Die eventu- elle Vertraulichkeit der Dokumente sei nicht augenfällig gewesen. Angesichts sei- ner Aussagen lägen keine objektiven Elemente vor, die den Schluss zuliessen, er habe in subjektiver Hinsicht ein «aktuelles Wissen» in Bezug auf den gehei- men Charakter der Dokumente gehabt, als er sie zum Altpapier gelegt habe. Die Vorinstanz sei demgegenüber in Umkehrung der Beweislast nicht von seinen an sich glaubwürdigen Aussagen, sondern von abstrakten, aus dem Zusammen- hang gerissenen äusseren Erwägungen und davon ausgegangen, er hätte in je- nem Zeitpunkt daran denken müssen. Damit habe die Vorinstanz ihm den un- möglich zu erbringenden Beweis auferlegt, dass er gar nicht daran gedacht habe, als er die Blätter ins Altpapier gelegt habe. Hätte die Vorinstanz nicht auf seine Aussagen abstellen wollen, hätte sie nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» prüfen müssen, ob Sachverhalte aktenkundig seien, die seine Beteuerungen über jeden vertretbaren Zweifel hinaus widerlegen würden. Solche Sachverhalte seien aber nicht aktenkundig. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sein Handeln vom Willen getrieben gewesen sei, den Inhalt der beim Altpapier liegen- den Unterlagen Dritten zur Kenntnis zu bringen. Sein Verhalten könne – so die Schlussfolgerung des Beschuldigten – höchstens als unbewusste Fahrlässigkeit gelten, was einen Freispruch zur Folge hätte, da Art. 162 StGB ein Vorsatzdelikt sei (CAR pag. 2.100.030 ff.). 1.3.2.4 Es steht unbestritten fest, dass der Beschuldigte die vorliegend noch interessie- renden technischen Zeichnungen der Privatklägerin in den Büroräumlichkeiten der F. GmbH ins Altpapier gelegt hatte. Der Beschuldigte gab dazu in seiner Be- fragung durch die BA vom 28. April 2014 an, dass er sechs Zeichnungen in seiner Aktentasche gefunden habe. Es seien Layouts gewesen, die er weder verwendet noch weitergegeben, sondern in die Altpapiersammlung gelegt habe. K. habe für seine Skizzen jeweils Altpapier verwendet, weshalb die Zeichnungen auf seinem

- 16 - Pult gelegen hätten. Es habe sich sicherlich nicht um vertrauliche Daten gehan- delt (BA pag. 13-00-0017). Dazu erklärte der Beschuldigte, als er unvorbereitet mit den Anklagevorwürfen konfrontiert wurde, von sich aus, dass er als Verkäufer keine Möglichkeit gehabt habe, auf Konstruktionszeichnungen zuzugreifen (BA pag. 13.00.0005). Im späteren Verlauf dieser Einvernahme bekräftigte der Be- schuldigte, dass es nie in seinem Sinn gewesen sei, etwas zu verraten (BA pag. 13-00-0024). Auch an der ersten Hauptverhandlung vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, dass er die ausgedruckten Zeichnungen eines Morgens in sei- ner Laptoptasche gefunden habe. Er habe sie dann kurz angeschaut und dann ins Altpapier gelegt (TPF SK.2016.14 pag. 5.930.012). Er habe die Zeichnung in der Firma weggeworfen, als er gesehen habe, dass sie noch in seiner Tasche seien (TPF SK.2016.14 pag. 5.930.012). Er habe die Zeichnungen genommen und auf den Altpapierstapel gelegt (TPF SK.2016.14 pag. 5.930.013). Diese Zeichnungen hätten ein Revolvermagazin betroffen (TPF SK.2016.14 pag. 5.930.013). Angesprochen auf den Vorwurf, dass die sichergestellten Zeich- nungen Geheimnisse der Privatklägerin enthalten hätten, sagte der Beschuldigte aus, die Zeichnungen seien für seine Verhältnisse völlig wertlos, könnten nicht verwertet werden und man könne von der Mechanik usw. her nichts Relevantes sehen (TPF SK.2016.14 pag. 5.930.013 f.). Er habe nie irgendwelche Zeichnun- gen oder 3D-Modelle oder irgendein heikles Dokument bei Kunden oder bei der F. GmbH gezeigt oder übergeben (TPF SK.2016.14 pag. 5.930.013 f.). Auf Er- gänzungsfrage der Verteidigung gab der Beschuldigte an, dass er die Blätter mit den Zeichnungen nicht vertieft angeschaut habe, sondern sie nur durchgeblättert und dann weggeworfen habe. Er kenne diese Sachen und habe sofort gesehen, dass sie vom Revolvergestell seien. Er habe sie nicht durchgeschaut, sondern durchgeblättert und dann weggeworfen. Diese Zeichnungen hätten ihm nichts genützt und er habe nicht gewusst, was er bei der F. GmbH damit hätte anfangen sollen (TPF SK.2016.14 pag. 5.930.014). Auf Ergänzungsfrage der Privatkläge- rin führte der Beschuldigte schliesslich aus, es seien seiner Meinung nach keine heiklen Dokumente gewesen. Als er gesehen habe, dass es nicht seine Sachen seien, habe er die Zeichnungen abgelegt. Er habe keine fünf Sekunden verloren mit den Zeichnungen (TPF SK.2016.14 pag. 5.930.014 f.). Anlässlich der neuer- lichen Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019 gab der Beschuldigte an, er könne sich nicht mehr daran erinnern, was er gesehen habe. Er habe keine Idee gehabt, dass dies was Geheimes gewesen sein könnte und habe es einfach abgelegt (TPF SK.2018.48 pag. 6.731.005). In einem von ihm verlesenen Aussagememo- randum erklärte der Beschuldigte, dass es nie seine Absicht gewesen sei, Ge- schäftsgeheimnisse, Zeichnungen oder sonstige sensible Daten der Privatkläge- rin zu entwenden, zu benutzen oder anderen Personen zugänglich zu machen (TPF SK.2018.48 pag. 6.721.001; TPF SK.2018.48 pag. 6.731.004). 1.3.2.5 Die Vorinstanz hält gestützt auf die soeben skizzierten Aussagen fest, der Be- schuldigte habe erkannt, dass es sich bei diesen Unterlagen um Ausdrucke der

- 17 - Privatklägerin gehandelt habe. Er habe auch erkannt, dass die Zeichnungen das Produkt eines sogenannten Revolvers betroffen hätten (TPF SK.2018.46 pag. 6.930.027 = CAR pag. 1.100.027). Den Einwand der Verteidigung, der Be- schuldigte habe kein aktuelles Wissen zur Bekanntgabe von Geheimnissen ha- ben können, wies die Vorinstanz mit der Begründung zurück, der Beschuldigte habe mit Sicherheit gewusst, dass technische Zeichnungen der Privatklägerin grundsätzlich Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten könnten (TPF SK.2018.46 pag. 6.930.027). Im Berufungsverfahren hält der Beschuldigte daran fest, dass seinen Aussagen in Bezug auf den vertraulichen Charakter der fragli- chen Dokumente kein «aktuelles Wissen» zu entnehmen sei, habe er sich doch damals nicht gefragt, ob sie Geheimnisse der Privatklägerin enthalten könnten, die Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürften (CAR pag. 2.100.031). Diese Ausführungen widersprechen den vom Beschuldigten persönlich erteilten Angaben und erweisen sich als ebenso wenig stichhaltig wie der daran anknüp- fende Vorwurf, die Vorinstanz habe ihm unzulässigerweise die Beweislast aufge- bürdet (CAR pag. 2.100.031 f.). Der Beschuldigte hat sowohl in der Strafuntersu- chung als auch vor Vorinstanz erklärt, dass er die Zeichnungen zumindest kurz betrachtet und zur Überzeugung gelangt sei, sie beinhalteten keine Geheim- nisse. Dass der Beschuldigte sich überhaupt nicht mit der Frage des Geheimnis- charakters befasst hätte, trifft demnach nicht zu. Im Übrigen ist darauf hinzuwei- sen, dass der (Eventual-) Vorsatz keine ausdrückliche gedankliche Auseinander- setzung mit dem Erfolg voraussetzt. Es genügt ein aktuelles Wissen um die Tat- umstände in Gestalt eines bloss sachgedanklichen, als dauerndes Begleitwissen vorhandenen Mitbewusstseins (BGE 125 IV 242 E. 3e). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Beschuldigte sich aufgrund seiner Erwerbsbiografie und der ihm bekannten Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten der grund- sätzlichen Möglichkeit bewusst gewesen sein musste, dass den Konstruktions- zeichnungen der Privatklägerin auch geheimzuhaltendes technisches «Know- How» entnommen werden könnte. 1.3.2.6 Vom strafrechtlich gestützten Geheimnisbegriff sind – wie gesagt – nicht sämtli- che Geheimnisse erfasst, sondern lediglich Fabrikations- und Geschäftsgeheim- nisse, die für den Geheimnisherrn von wirtschaftlichem Wert sind und deren Be- kanntwerden geeignet ist, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (BSK StGB II-NIGGLI/HAGENSTEIN, Art. 162 StGB N. 9 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Im strafrechtlichen Sinne gelten somit nur ganz bestimmte Geheimnisse als Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnis. Selbst wenn der Beschuldigte also in Bezug auf eine nach dem Allgemeinverständnis «geheime» Tatsache um die Möglichkeit der Preis- gabe durch sein Verhalten wusste, darf nicht leichthin angenommen werden, der Beschuldigte habe auch die Offenbarung strafrechtlich geschützter Geheimnisse für möglich gehalten und in Kauf genommen. Die für die Annahme eines Tatvor-

- 18 - satzes erforderlichen Willenselemente bedürfen einer auf die konkreten Kon- struktionszeichnungen bezogenen Erörterung. Der Beschuldigte hat – wie er- wähnt – im gesamten bisherigen Verfahren den Standpunkt vertreten, er sei nicht davon ausgegangen, die fraglichen Zeichnungen hätten Geheimnischarakter aufgewiesen (TPF SK.2018.48 pag. 6.731.005; vgl. auch schon TPF SK.2016.14 pag. 5.930.012 ff.). Die Vorinstanz wertet die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft und als Schutzbehauptung, ohne dass sie dies näher begründen würde. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten nicht glauben will, dass er tat- sächlich davon ausgegangen sei, fähig zu sein, nach einem blossen Durchblät- tern zu erkennen, ob sechs technische Zeichnungen der Privatklägerin vertrauli- che Daten enthielten, bzw. dies auszuschliessen (TPF SK.2016.14 pag. 6.930.027 = CAR pag. 1.100.027), betrifft dies nicht den eigentlichen Aus- sageinhalt, sondern stellt allenfalls die Art und Weise dar, mit welcher der Be- schuldigte sich mit dem Risiko eines Geheimnisverrats auseinandergesetzt hat. In den Akten finden sich keine objektiven Beweise oder Indizien, die den Wahr- heitsgehalt der konstanten Aussagen des Beschuldigten in Zweifel zu ziehen ver- möchten. Die Analyse des Aussageverhaltens des Beschuldigten legt ebenfalls keine gewichtigen Widersprüche und Ungereimtheiten offen, angesichts derer die Einlassungen des Beschuldigten als unglaubhaft zurückgewiesen werden müssten. Dies gilt letztlich auch für die aufgrund von divergierenden Aussagen nicht abschliessend zu klärende Frage, ob sich die Zeichnungen – wie von ihm behauptet – seit früheren Kundenbesuchen in seiner Tasche befunden haben könnten. Während Q. dies kategorisch ausschloss (TPF SK.2016.14 pag. 5.931.008; TPG SK.2018.48 pag. 6.751.003), wollte der Mitarbeiter N. nicht ausschliessen, dass Zeichnungen der fraglichen Art zu Kundenbesuchen mitge- nommen worden seien, weil es dabei auch um technische Details gegangen sei (SK.2018.48 pag. 6.761.003 und SK.2018.48 pag. 6.761.005). Der Beschuldigte räumte schliesslich stimmig und nachvollziehbar ein, dass er die als nicht ver- traulich taxierten technischen Zeichnungen der Privatklägerin anschliessend mehr oder weniger bedenkenlos entsorgt hat. Wäre sich der Beschuldigte des Geheimnischarakters tatsächlich bewusst gewesen und hätte es auf einen Ge- heimnisverrat angelegt, wäre kaum anzunehmen, dass er die Zeichnungen eben- falls auf einen Stapel nicht mehr gebrauchter Papiere gelegt hätte. Bei der gege- benen Beweislage lässt sich die Schilderung des Beschuldigten jedenfalls nicht widerlegen. Insofern erweisen sich die Rügen der Verteidigung (CAR pag. 2.100.030 und CAR pag. 2.100.033) als begründet. In tatsächlicher Hinsicht ist sie deshalb den weiteren Erläuterungen der Vorsatzfrage zugrunde zu legen. 1.3.2.7 Das von der Vorinstanz als hoch bezeichnete Risiko der Tatbestandsverwirkli- chung ist ein wichtiger Indikator zum Beweis des Eventualvorsatzes (vgl. dazu etwa VEST, «Vom Zufall abhängt»?, Das bundesgerichtliche Indikatorenmodell zum Beweis des Eventualvorsatzes, AJP 2018, S. 945 ff., S. 953 f.). Wie das

- 19 - Bundesgericht in der zitierten Rechtsprechung festhält, gehört zu den bei der Be- urteilung des Eventualvorsatzes zu beachtenden Umständen nebst anderem die Grösse des dem Täter bekannten Risikos (vgl. statt vieler Urteil des Bundesge- richts 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.2; Hervorhebung durch das Ge- richt). Es kann sich damit von Vorherein nur um Risikodimensionen von Tathand- lungen handeln, die dem Täterbewusstsein zugeschrieben werden können. Die Verwirklichungsgefahr muss in diesem Sinne vom persönlichen Wissens- und Erfahrungshorizont des Täters umfasst sein. Um als Indiz für eine Inkaufnahme eines möglichen Taterfolges gelten zu können, müsste dem Beschuldigten nach- gewiesen werden können, dass er die Höhe der Gefahr der Verletzung von Fab- rikations- oder Geschäftsgeheimnissen tatsächlich erkannt hat oder zumindest hätte erkennen müssen. Dass der Beschuldigte sich entgegen seinen Aussagen tatsächlich über den Geheimnischarakter der fraglichen Zeichnungen im Klaren gewesen wäre, lässt sich – wie dargelegt – nicht erstellen. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass der Beschuldigte unsicher war, ob es sich bei den Unterlagen um Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse handeln würde. Wer es mit nicht vertraulichen Geschäfts- oder Betriebsinformationen zu tun zu haben meint, der hält einen Geheimnisverrat in der individuellen Wahrnehmung gerade nicht für möglich und kann ihn entsprechend auch nicht in Kauf nehmen. Alleine die Tatsache, dass der Beschuldigte sowohl die Privatklägerin als Herstellerin der Zeichnungen als auch die abgebildeten Maschinenbestandteile als Eigenpro- duktionen der Privatklägerin erkannt hat, führt noch nicht zum Ergebnis, der Be- schuldigte habe um das hohe Risiko gewusst, dass es sich dabei um zu wah- rende Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse handeln könnte. Die Vorinstanz selber hält dafür, dass die technischen Zeichnungen der Privatklägerin «grund- sätzlich» Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten könnten (TPF SK.2018.48 pag. 6.930.026 = CAR pag. 1.100.026). Das Wissen um die bloss abstrakte Möglichkeit, eine bestimmte Information sei dem Geheimnisbereich zu- zurechnen, genügt für sich alleine nicht zur Annahme, der Beschuldigte habe auch im konkreten Einzelfall um das hohe Risiko einer Geheimnisverletzung ge- wusst. 1.3.2.8 Die Vorinstanz führt betreffend den umstrittenen Eventualvorsatz weiter aus, der Beschuldigte habe mindestens damit rechnen müssen, dass die von ihm entsorg- ten Zeichnungen Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse enthielten (CAR SK.2018.48 pag. 6.930.027 = CAR pag. 1.100.027). Soweit zur Begründung wie- derum angeführt wird, dass die technischen Zeichnungen aus dem Entwicklungs- und Produktionsbetrieb der Privatklägerin stammten, kann der Vorinstanz aus den bereits genannten Gründen (vgl. Erwägung 1.3.3.6 hiervor) nicht gefolgt wer- den. Darüber hinaus weckt die vorinstanzliche Erkenntnis auch im Ergebnis Be- denken. Eine entsprechende Schlussfolgerung wäre allenfalls statthaft, wenn die Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen derart hoch ge- wesen wäre, dass der Beschuldigte sie hätte erkennen müssen. Davon kann hier

- 20 - indessen nicht ausgegangen werden. Es gibt kein Allgemeinwissen oder Erfah- rungsschatz, wonach gerade Zeichnungen der konkret zu diskutierenden Art Ge- schäftsgeheimnisse enthalten. Ein entsprechendes Wissen kann dem Beschul- digten folglich auch nicht zugeschrieben werden. Vielmehr handelt es sich beim strafrechtlich geschützten Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis – wie schon dargelegt – um einen nicht klar definierten Begriff, der mittels mehrerer Elemente umschrieben wird (vgl. BSK StGB II-NIGGLI/HAGENSTEIN, Art. 162 StGB N. 8). Berechtigterweise weist die Verteidigung in diesem Kontext denn auch darauf hin, dass die Frage nach dem Geheimniswert der umstrittenen Zeichnungen die Vorinstanz zu einem Sachverständigengutachten veranlasst hat (CAR pag. 2.100.031). Dem Kenntnis- und Erfahrungshorizont des Beschuldigten kön- nen jedoch keine Aufschlüsse zugerechnet werden, die erst durch fachliche Ex- pertise erhoben werden müssen. Die Vorinstanz legt nicht dar, dass und weshalb der Beschuldigte den Geheimnischarakter zweifelsfrei hätte erfassen müssen. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Merkmale in Inhalt oder Erscheinungsform dem Beschuldigten den Geheimnischarakter besonders anschaulich und ein- drücklich hätten bewusst machen müssen. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht sagen, die konkrete Gefahr, die technischen Zeichnungen der Privatkläge- rin beinhalteten Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, sei dermassen hoch gewesen, dass der Beschuldigte sie hätte erkennen müssen. Es liegen mithin keine äusseren Umstände vor, die es dem Beschuldigten schlicht nicht mehr er- laubt hätten, ernsthaft darauf zu vertrauen, die von ihm entsorgten Zeichnungen enthielten weder Fabrikations- noch Geschäftsgeheimnisse. 1.3.2.9 Die Vorinstanz scheint dem Beschuldigten schliesslich vorwerfen zu wollen, dass er nicht über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt habe, um bei einem blossen «Durchblättern» der Zeichnungen deren Geheimnischarakter zu erkennen oder aber auszuschliessen. Eine solche Beurteilung wäre «bei gleichen Bedingungen» selbst einem Zeichnungsfachmann oder einem Betriebswirt- schaftsexperten nicht auf Anhieb möglich gewesen. Obwohl der Beschuldigte ge- wusst habe, dass er nicht über die entsprechenden Kompetenzen und Fähigkei- ten verfügt habe, habe er die Zeichnungen in den Arbeitsbereich eines Mitarbei- ters der F. GmbH gelegt (TPF SK.2018.48 pag. 6.930.027 = CAR pag. 1.100.027). Mit diesen Erwägungen lässt sich ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten nicht begründen. Selbst wenn der Beschuldigte tat- sächlich nicht in der Lage gewesen wäre, vertrauliches Zeichnungs- und Daten- material bei bloss flüchtiger Durchsicht mit Sicherheit zu identifizieren, hätte er sich allenfalls den Vorwurf gefallen zu lassen, sich auf die eigene Einschätzung verlassen und nicht zusätzliche Erkundigungen angestellt zu haben. Dem Be- schuldigten mag deshalb allenfalls ein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen wer- den, das deswegen aber nicht in die Nähe eines eventualvorsätzlichen Handels rückt. Leichtfertiges und unvorsichtiges Verhalten ist eigentlicher Kern des straf-

- 21 - rechtlichen Fahrlässigkeitsbegriffs. Womöglich wäre vom Beschuldigten zu er- warten gewesen, die Zeichnungen einer näheren Überprüfung zu unterziehen, anstatt sie ohne Umschweife als unbedenklich einzustufen. Davon bliebe indes- sen die Feststellung unberührt, wonach aus der subjektiven Vorstellung und Überzeugung des Beschuldigten keine hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung bestand. Unerheblich ist dabei, dass sich die Annahmen des Beschuldigten mit Blick auf die gutachterlichen Feststellungen im Nachhinein als unzutreffend erwiesen haben. Auch daraus kann aber nicht abgeleitet wer- den, der Beschuldigte habe die weggelegten technischen Zeichnungen bezüglich des Geheimnischarakters gar nicht falsch einschätzen können und deshalb nicht darauf vertrauen dürfen, sie würden keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheim- nisse enthalten. Es bleibt deshalb dabei, dass sich dem Beschuldigten der Ge- heimnischarakter der Zeichnungen nicht in einem Masse hätte aufdrängen müs- sen, dass er gar nicht mehr anders konnte, als für den Fall einer Kenntnisnahme durch Dritte mit der Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen zu rechnen. 1.3.2.10 Der Vorsatz des Täters muss sich bei der Verletzung von Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses auf den geheimen Charakter der einem nicht befugten Drit- ten zur Kenntnis gebrachten Tatsache beziehen. Ist dies wie vorliegend nicht der Fall, kommt – darauf hat die Verteidigung zu Recht hingewiesen (CAR pag. 2.100.032 f.) – selbst bei vorsätzlichem Offenbaren lediglich Fahrlässigkeit hinsichtlich des Geheimnisverrats in Betracht. Der als Vorsatzdelikt ausgestaltete Tatbestand von Art. 162 StGB will nicht einer möglicherweise erhöhten Gefähr- dung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen durch beliebiges unbe- dachtes Verhalten Rechnung tragen. Anhand der vorhandenen Beweismittel kann dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er um den Geheimnischarakter der in den Büroräumlichkeiten der F. GmbH ins Alt- papier gelegten Zeichnungen gewusst habe oder mindestens hätte darum wissen müssen. Daher ist seiner Sachdarstellung folgend anzunehmen, dass der Be- schuldigte – allenfalls pflichtwidrig unvorsichtig – tatsächlich davon ausging und darauf vertraute, dass die Konstruktionszeichnungen der Privatklägerin keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse beinhalteten. Auf dieser Grundlage lässt sich im Weiteren nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Geheimnisver- rat als möglich vorausgesehen hat für den Fall, dass ein unbefugter Dritter vom Inhalt der Zeichnungen Kenntnis nehmen würde. Als er diese auf einem Altpa- pierstapel entsorgte, musste sich dem Beschuldigten die Verletzung von Fabri- kations- oder Geschäftsgeheimnissen daher nicht als so wahrscheinlich aufdrän- gen, dass aus seinem Verhalten vernünftigerweise nur der Schluss gezogen wer- den könnte, er habe sich mit dem Taterfolg abgefunden. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten keine Gleichgültigkeit gegenüber der wirtschaftlichen Ge- heimsphäre der Privatklägerin in einem Ausmass bekundet, das die Annahme der Inkaufnahme einer Geheimnisverletzung rechtfertigen könnte. Folglich liegt

- 22 - beim Beschuldigten jene Entscheidung für eine mögliche Rechtsgüterverletzung nicht vor, die für den (Eventual-) Vorsatz kennzeichnend ist. Der Beschuldigte hat in diesem Sinne nicht vorsätzlich gehandelt. 1.4

Fazit

Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte in Bezug auf drei technische Zeich- nungen der Firma B. AG (Nr. 10-00-600 [Absenkeinheit Revolvermagazin]); (Nr. 10-00-819 [Untergestell Revolvermagazin]); (Nr. 10-01-252 [Hubsäule 4000N Stativ]) mangels Vorsatzes nicht alle subjektiven Tatbestandselemente der Ver- letzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen erfüllt. Eine allenfalls fahr- lässige Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ist nicht straf- bar und kann auch nicht in strafbarer Weise versucht werden. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der versuchten Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und somit von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen. 2. Kosten und Entschädigungsfolgen der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Verfahrens 2.1 Verfahrenskosten 2.1.1 Der Beschuldigte wendet sich im Berufungsverfahren dagegen, dass die Vo- rinstanz ihm die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfah- rens teilweise auferlegt hat. Die Vorinstanz hat – was im Berufungsverfahren un- bestritten geblieben ist – festgestellt, dass im Verfahren bis zum 16. Mai 2017 (Datum des vom Bundesgericht aufgehobenen Urteils SK.2016.15) Kosten von insgesamt Fr. 21'344.– (Gebühr Vorverfahren Fr. 2'000.–/Gerichtsgebühr SK.2016.14 Fr. 2'200.–/Auslagen Fr. 17'144.–) angefallen sind (TPF pag. 6.930.045). Einen Kostenanteil von Fr. 18'144.– hat die Vorinstanz dem Be- schuldigten auferlegt und zur Begründung neben dem von ihr gefällten Teil- schuldspruch insbesondere auch angeführt, dass der Beschuldigte gegen die ar- beits- und vertragsrechtliche Treuepflicht verstossen, damit das Strafverfahren veranlasst habe und deshalb grundsätzlich im vollen Umfang kostentragungs- pflichtig sei (TPF pag. 6.930.042). Weil im Vorverfahren das rechtliche Gehör der Parteien verletzt worden und dadurch eine Verzögerung des Verfahrens verur- sacht worden sei, rechtfertigte es sich nach Ansicht der Vorinstanz mit Blick auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO, die Verfahrenskosten im Umfang von 15 % durch die Eidgenossenschaft tragen zu lassen (TPF pag. 6.930.042 f.). Die ab 17. Mai 2017 im zweiten erstinstanzlichen Verfahren (SK.2018.48) angefallenen Kosten hat die Vorinstanz auf die Staatskasse genommen (TPF pag. 6.930.043). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, es seien ihm keinerlei Verfah-

- 23 - renskosten aufzuerlegen (CAR pag. 2.100.045). Einerseits verweist er zur Be- gründung auf den von ihm beantragten vollumfänglichen Freispruch. Anderer- seits stellt er sich auf den Standpunkt, dass er die Einleitung des Strafverfahrens nicht in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise bewirkt habe. In der gegenteiligen Auf- fassung der Vorinstanz erblickt er eine Verletzung von Art. 426 Abs. 2 StPO und einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung (CAR pag. 2.100.035 ff.) 2.1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen, so können ihr gemäss Abs. 2 derselben Be- stimmung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Diese Formulierung gibt die frühere Rechtspre- chung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wieder, wonach einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten überbunden werden können, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen An- wendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschrie- bene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizeri- schen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafver- fahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrens- kosten hingegen nicht (BGE 116 Ia 162 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen bzw. das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten muss die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens gewesen sein (BGE 116 Ia 162 S. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.3.). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Um- stände stützen (BGE 144 IV 204 f. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1334/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.1.2). Bei der Kostenpflicht im Falle von Freispruch oder Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verhalten, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen an- genäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Beanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar. 2.1.3 Nachdem der Beschuldigte mit dem vorliegenden Berufungsurteil im Ergebnis von sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen wurde, lassen sich ihm gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO keine Verfahrenskosten auferlegen. Näher einzugehen ist auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO eine Kostenpflicht angenommen hat. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass

- 24 - den Beschuldigten eine arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht getroffen habe, die über die strafrechtliche Geheimhaltungspflicht hinausgehe und sich auch auf Tatsachen beziehe, die nicht als eigentliche Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisse zu qualifizieren seien. Aufgrund der unmissverständlichen Vertragsbestimmungen müsse dem Beschuldigten seine Verschwiegenheits- pflicht bewusst gewesen sein. In eingehender Auswertung der Aussagen des Be- schuldigten sowie verschiedener aktueller oder ehemaliger Angestellter der Pri- vatklägerschaft hielt die Vorinstanz dafür, dass die Erklärungen des Beschuldig- ten zu den Gründen seines Handelns keinen Sinn ergäben und als Schutzbe- hauptungen zu qualifizieren seien. Es stehe daher fest, dass der Beschuldigte am Ende seiner Anstellung bzw. nach Aufbau des Konkurrenzunternehmens F. GmbH Unterlagen der Privatklägerin an sich gesandt, elektronisch gespeichert, an sich genommen und teilweise in die Räumlichkeiten seiner neuen Arbeitge- berin verbracht habe, wo sie den dort tätigen Mitarbeitern zugänglich gewesen seien. Durch dieses Verhalten habe der Beschuldigte seine Treupflichten nach Art. 321a Abs. 1 und 4 OR bzw. seine vertragliche Pflicht gegenüber der Privat- klägerin verletzt. Dieses Verhalten stelle eine Rechtsgutverletzung dar und sei entscheidend gewesen für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Ver- dachts gegen ihn. Der Verdacht, dass das vom Beschuldigten geleitete Konkur- renzunternehmen Interesse an den Dokumenten der Privatklägerschaft haben dürfte bzw. dass der Beschuldigte deren Inhalt den dortigen Sachbearbeitern er- öffnen würde, sei naheliegend und berechtigt gewesen. Der Beschuldigte habe gegen die arbeits- und vertragsrechtliche Treuepflicht verstossen und damit das Strafverfahren in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise veranlasst (TPF pag. 6.930.036 ff.). 2.1.4 Der Beschuldigte war ab dem 1. November 2004 für die Privatklägerschaft tätig, zunächst in der Funktion eines Verkäufers, ab dem Jahre 2007 als Verkaufsleiter (BA pag. 05.01.0010 f.). Das Arbeitsverhältnis hat der Beschuldigte mit Schrei- ben vom 23. Januar 2012 schriftlich gekündigt (BA pag. 10.00.0102). Der letzte Arbeitstag des Beschuldigten bei der Privatklägerschaft fiel auf den 28. März 2012 (TPF SK.2018.48 pag. 6.255.1.12; TPF SK.2018.48 pag. 6.255.2.30). Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2004 verpflichtete sich der Beschul- digte unter anderem, über alles Stillschweigen zu bewahren, was er in Ausübung seiner Tätigkeit erfährt (BA pag. 05.01.0121). Zudem verpflichtete sich der Be- schuldigte, nach Vertragsauflösung während der Dauer von zwei Jahren weder für sich selbst noch für eine Konkurrenzfirma mit Konkurrenzartikeln tätig zu wer- den, die in Funktion und Art den Produkten der Privatklägerschaft entsprechen (BA pag. 05.01.0122). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, war der Be- schuldigte als Arbeitnehmer gemäss Art. 321a Abs. 1 OR verpflichtet, die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Der Arbeitnehmer hat alles zu unterlas- sen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen könnte. Diese allgemeine

- 25 - Treuepflicht ist Nebenpflicht zur Arbeitspflicht und ergänzt diese notwendig, in- dem sie sie mit dem Zweck der Wahrung der Interessen des Arbeitgebers ver- knüpft (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.3). Wie bereits ausgeführt, kann jeder klare Verstoss gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Norm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, zur Begründung einer strafprozessualen Kostenauflage heran- gezogen werden. Bei den erwähnten arbeitsrechtlichen Pflichten handelt es sich ohne weiteres um solche Verhaltensnormen. Da diese Verhaltensnormen den Schutz der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin bezwecken, würden ent- sprechende Pflichtverletzungen für die Auferlegung von Verfahrenskosten genü- gen. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (CAR pag. 2.100.036) handelt es sich dabei um Verhaltensnormen, die direkt oder indirekt Schädigungen untersa- gen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben und deren Verletzung nicht mit einer blossen Vertragsverletzung gleichzusetzen sind. 2.1.5 Gemäss Handelsregisterauszug verfolgt die F. GmbH, bei welcher der Beschul- digte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Privatklägerschaft tätig war und deren nominelle Geschäftsführerin seine Ehefrau war, im Wesentlichen den gleichen Gesellschaftszweck wie die Privatklägerschaft und stellt ebenfalls Maschinen für die Verpackungsindustrie her (BA pag. 05.01.0132 f.). Der Be- schuldigte war offensichtlich ebenfalls in leitender Funktion für die F. GmbH tätig, bezeichnete er sich doch im Kundenkontakt als «CEO and Head of Sales dept.» (vgl. etwa BA pag. 12.01.0018) und gab vor Vorinstanz an, dass er sich zusam- men mit seiner Ehefrau um die Geschäftsleitung kümmere (TPF SK.2018.48 pag. 6.731.002). Es ist aktenkundig, dass Mitarbeiter der Privatklägerschaft (AA.) später ebenfalls für die F. GmbH gearbeitet haben, wobei Gespräche über die künftigen Anstellungsbedingungen bereits geführt wurden, als der Beschuldigte selber noch bei der Privatklägerschaft tätig war (BA pag. 13.00.0023; BA pag. 13.00.0026; TPF SK.2016.14 pag. 5.930.018). Es ist unbestritten, dass er den Entschluss, für die F. GmbH tätig zu sein, bereits gefällt hatte, als er noch für die Privatklägerschaft arbeitete und damals bis zur Beendigung des Arbeits- verhältnisses auch bereits Vorkehrungen für die spätere Tätigkeit traf. Der Be- schuldigte hat noch während bestehendem Arbeitsverhältnis mit der Privatklä- gerschaft verschiedene Dokumente an seine private E-Mail-Adresse versandt (BA pag. 05.01.0152; BA pag. 05.01.0156 ff.; BA pag. 05.01.0179 ff.). Mehrere Zeichnungen der Privatklägerschaft wurden schliesslich in den Räumlichkeiten der F. GmbH vorgefunden. Es liegen Aussagen bei den Akten, die keinen Zweifel daran lassen, dass ursprünglich von der Privatklägerschaft stammende Unterla- gen im Geschäftsbetrieb der F. GmbH durchaus für betriebliche Zwecke einge- setzt wurden. So gab BB. an, es seien Offerten für die G. S.p.A. und Bedienungs- anleitungen auf der Grundlage von Dokumenten der Privatklägerschaft erstellt worden (BA pag. 12.03.0017 f.). In der Gesamtschau ergibt sich das eindeutige Bild, wonach der Beschuldigte sich bewusst und gezielt geschäftsbezogenes

- 26 - Wissen der Privatklägerschaft gesichert hat, um dieses für den Markteintritt der F. GmbH und für deren Geschäftsproduktion einzusetzen. Ob das daraus zu ge- winnende technische und kommerzielle Know-how vom strafrechtlichen Geheim- nisbegriff umfasst war, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Deren Ver- wendung bedeutet jedenfalls einen Verstoss gegen die vertragliche Geheimhal- tungspflicht des Beschuldigten, die ihm – wie gesehen – generelles Stillschwei- gen über sämtliche im Rahmen der Tätigkeit bei der Privatklägerschaft erlangten Kenntnisse vorschrieb. In der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit der G. S.p.A., einer vormaligen Kundin der Privatklägerschaft, liegt zudem eine Verlet- zung des vertraglichen Konkurrenzverbots. Insgesamt hat sich der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin im zivilrechtlichen Sinne treuwidrig und damit wi- derrechtlich verhalten. 2.1.6 In Würdigung sämtlicher Umstände erweist sich als offenkundig, dass das oben beschriebene Verhalten des Beschuldigten die Konkurrenzierung seiner ehema- ligen Arbeitgeberin (Privatklägerin) bezweckte. Die Einwendungen, wonach die Dateien von einigen Mitarbeitern mit Einverständnis der Privatklägerschaft an die eigene private E-Mail-Adresse versendet worden seien und dieser Versand im Rahmen der Tätigkeit für die Privatklägerschaft «absolut plausibel» gewesen sei (CAR pag. 2.100.036), vermögen daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz ist mit Recht von einem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten des Beschuldigten ausge- gangen. Dieses war geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwe- cken. Bei der gegebenen Verdachtslage durften (und mussten) sich die Privat- klägerschaft hinsichtlich der Verletzung ihrer Geschäfts- und Fabrikationsge- heimnisse zu einer Strafanzeige und die Strafverfolgungsbehörden ihrerseits zur Eröffnung eines entsprechenden Strafverfahrens veranlasst sehen. Die Strafan- zeige zeitigte Verfahrenskosten, die durch das widerrechtliche Verhalten des Be- schuldigten kausal mitverursacht wurden und für die der Beschuldigte eine pro- zessrechtliche Mitverantwortung trägt. Dies gilt auch für die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren ohne jede Begründung pauschal als «nutzlos» (CAR pag. 2.100.039) bezeichnete Fachexpertise, die zur Klärung des Tatvorwurfs der Geschäftsgeheimnisverletzung letztlich auch im Interesse aller Verfahrensbetei- ligten erfolgte. Indessen erscheinen die durch die Abklärungen bezüglich der wei- teren ursprünglich gegen den Beschuldigten erhobenen und bereits von der Bun- desanwaltschaft eingestellten Vorwürfe (wirtschaftlicher Nachrichtendienst/un- lauterer Wettbewerb/Diebstahl) nicht als adäquate kausale Folge des dem Be- schuldigten zivilrechtlich vorzuwerfenden Verhaltens. Es kommt daher leidglich eine teilweise Kostenüberbindung in Betracht, weshalb eine quotale Ausschei- dung der Verfahrenskosten vorzunehmen ist. Angesichts der Anzahl und Bedeu- tung der einzelnen strafrechtlichen Vorwürfe ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte einen Drittel der bis zum 17. Mai 2017 angefallenen Untersuchungs- /Verfahrenskosten verursacht hat. Entsprechend hat der Beschuldigte einen Drit- tel der bis zu diesem Zeitpunkt im Vorverfahren und ersten erstinstanzlichem

- 27 - Verfahren entstandenen Kosten (Fr. 21'344.–) zu bezahlen. Betragsmässig sind dem Beschuldigten von diesen Verfahrenskosten damit Fr. 7'115.– aufzuerlegen. Die restlichen Kosten sind – wie das die Vorinstanz im Übrigen für die ab 17. Mai 2017 entstandenen Kosten unangefochten bestimmt hat – vom Staat zu tragen. 2.2 Entschädigungen 2.2.1 Entschädigung des Beschuldigten 2.2.1.1 Im Berufungsverfahren beanstandet der Beschuldigte zunächst die ihm vo- rinstanzlich für seine Aufwendungen im Verfahren zuerkannte Entschädigung. Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz hat entsprechend ihrer Kostenverlegung erkannt, der Beschuldigte habe bis zum

17. Mai 2017 einen Anspruch auf Ersatz von 15 % des angemessenen Verteidi- gungsaufwandes sowie ab diesem Zeitpunkt einen solchen auf vollständigen Er- satz desselben. Die Entschädigung für den erbetenen Verteidiger des Beschul- digten hat sie unter Hinweis auf die ständige Praxis des Bundesstrafgerichts auf der Basis eines Stundeansatzes von Fr. 230.– für Arbeitszeit und von Fr. 200.– für Reisezeit sowie einer Spesenpauschale von 3 % berechnet (TPF pag. 6.930.047 f.). Wie bereits vor Vorinstanz will der Beschuldigte für die Fest- setzung der Entschädigung seines Verteidigers einen Stundenansatz von Fr. 300.– berücksichtigt haben. Es wird unter Verweis auf im Kanton Tessin of- fenbar herangezogene Entschädigungsansätze geltend gemacht, bei einem zweisprachigen Vertrauensmandat müsste in einem nicht einfachen Fall die An- waltskosten gemäss dem vereinbarten Stundentarif von Fr. 300.– und einer Un- kostenpauschale von 10 % entschädigt werden (CAR pag. 2.100.040 f.). Was der Beschuldigte vorbringt, vermag den von der Vorinstanz angewendeten Stun- denansatz jedoch nicht in Frage zu stellen. Gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung bestimmt sich das Anwaltshonorar nach dem Entschädigungstarif des Gerichtsstands (BGE 142 IV 166 E. 3.1.1). Ebenso hat das Bundesgericht er- kannt, dass die im Bundesstrafverfahren anwendbaren Bestimmungen von Art. 10 ff. BStKR mit übergeordnetem Recht und dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung vereinbar seien (BGE 142 IV 168 f. E. 3.1.2). Dabei wurde auch das von der Verteidigung vorgetragene Argument berücksichtigt, dass die anwaltliche Tätigkeit im Bundesstrafverfahren allenfalls zu geringeren Ansätzen als in den Kantonen entschädigt wird (vgl. CAR pag. 2.100.041). Der Beschuldigte macht nichts geltend, das ein Zurückkommen auf diese Frage rechtfertigen könnte. Im Bundesstrafverfahren darf von in der Schweiz tätigen Rechtsanwälten die für die Ausübung des Mandats ausreichende Beherrschung der Verfahrenssprache und

- 28 - allfälliger weiterer berührter Landessprachen vorausgesetzt werden. Die entspre- chenden Sprachkenntnisse sind bei der Festlegung des massgeblichen Tarifrah- mens bereits berücksichtigt. 2.2.1.2 Des Weiteren vermögen die Vorbringen des Beschuldigten die vorinstanzliche Einschätzung eines im ordentlichen Schwierigkeitsbereich liegenden Strafverfah- rens nicht umzustossen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, stellten sich im vorliegenden Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur. Die Anklagevorwürfe und der zu bearbeitende Aktenum- fang waren überschaubar. Im Vergleich zu den an in Bundesstrafverfahren pro- zessierende Rechtsanwälte zu stellenden Anforderungen ist nicht ersichtlich, in- wiefern zur Mandatsführung erhöhte Sprachkompetenzen erforderlich gewesen wären oder die in den Akten verwendeten Sprachen (Deutsch und Italienisch) die Verteidigung zusätzlich erschwert hätten. Aus welchen Gründen schliesslich sich ein Abweichen von der üblichen Spesenpauschale von 3 % aufgedrängt hätte, ist nicht zu erkennen und wird vom Beschuldigten auch nicht substantiiert darge- legt. Es hat bei dem von der Vorinstanz veranschlagten Stundenansätzen von Fr. 230.– für Arbeitszeit und von Fr. 200.– für Reisezeit sowie bei einer Spesen- pauschale von 3 % sein Bewenden. Der von der Vorinstanz zuerkannte Stunden- aufwand wurde im Berufungsverfahren ausdrücklich anerkannt (CAR pag. 2.100.041). Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht von Anwaltskosten von Fr. 35'004.40 bis zum 17. Mai 2017 und von solchen von Fr. 10'705.85 (Fr. 2'003.30 [Jahr 2018] + Fr. 8'702.55 [Jahr 2019] für das zweite erstinstanzli- che Verfahren SK.2018.48 ausgegangen. Die Entschädigungsfrage wird grund- sätzlich durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 357 E. 2.4.2). Nach- dem der Beschuldigte aufgrund des vorliegenden Berufungsentscheides einen Drittel der Kosten bis zum 17. Mai 2017 zu tragen hat, sind ihm zwei Drittel der in diesem Zeitraum entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen. Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 23'336.30. Die ab dem 18. Mai 2017 angefallenen An- waltskosten (Fr. 10'705.85) sind hingegen unangefochten voll zu vergüten. Ge- samthaft ist dem Beschuldigten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in der Höhe von Fr. 34'042.10 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.2.2 Entschädigung der Privatklägerschaft

Der Beschuldigte opponiert im Berufungsverfahren auch dagegen, der Privatklä- gerschaft eine Entschädigung bezahlen zu müssen. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für eine Entschädigungspflicht als erfüllt. Den angemessenen Aufwand der Privatklägerschaft für anwaltliche Vertretung bezifferte die Vo- rinstanz auf Fr. 20'775.60 bis zum 17. Mai 2017 und ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 4'701.75. Weil der Beschuldigte bezüglich der bis zum 17. Mai 2017 angefal-

- 29 - lenen Kosten zu 15 % für kostenpflichtig erklärt worden sei, habe die Privatklä- gerschaft diesbezüglich einen Anspruch auf Ersatz von 85 % ihrer Aufwendun- gen, was Fr. 17'659.25 entspreche. Im Verfahren SK.2018.48 könnten dem Be- schuldigten hingegen keine Kosten auferlegt werden. Die Privatklägerin habe nur teilweise obsiegt, weshalb der Beschuldigte ihr bloss 10 % der Aufwendungen bzw. Fr. 470.– zu ersetzen habe (TPF pag. 6.930.049 f.). Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren, wenn der Beschuldigte nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist. In Bezug auf die bis 17. Mai 2017 im Untersuchungsverfahren und gerichtlichen Verfahren angefallenen Kosten ist dies der Fall. Ein Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten ist damit ausgewiesen. In Anbetracht des umstrittenen Sachverhaltes und der im Raum stehenden Delikte lässt sich entgegen den Vorbringen des Beschuldigten im Berufungsverfahren (vgl. CAR pag. 2.100.040) gewiss nicht sagen, der Beizug eines anwaltlichen Beistandes sei zur Interessenwahrung im vorliegenden Strafverfahren nicht ge- rechtfertigt gewesen. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Aufwand der Privat- klägerschaft von Fr. 20'775.60 bis zum 17. Mai 2017 (TPF pag. 6.930.049) wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht substantiiert bestritten und hat als anerkannt zu gelten. Die Privatklägerschaft ihrerseits hat nicht beanstandet, dass die Vorinstanz den Aufwand nur im Umfang von 85 % als entschädigungs- pflichtig erachtet hat. Darauf kann im Berufungsverfahren nicht zurückgekommen werden. Als Folge der modifizierten Kostenverteilung hat der Beschuldigte der Privatklägerschaft einen Drittel der bis zum 17. Mai 2017 entstandenen notwen- digen Aufwendungen zu entschädigen. Die Entschädigung beläuft sich damit auf Fr. 5'886.40 (= einen Drittel von Fr. 17'659.26 [= 85 % von Fr. 20'775.60]). Im Übrigen ist hingegen keine Entschädigung geschuldet, da der Beschuldigte vor- liegend von sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen wird und die Privatklä- gerschaft mit ihren Anträgen zum Schuldpunkt unterliegt. Der Beschuldigte ist damit gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO zu verpflichten, der Privatkläger- schaft eine Entschädigung von Fr. 5'886.40 zu bezahlen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 3.1 Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Umstritten waren im Berufungsverfahren der vorinstanzliche Teilschuldspruch sowie die vo- rinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschuldigte

- 30 - obsiegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich und bezüglich der Ver- legung von Kosten und Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren zu zwei Dritteln. Was hingegen die konkrete Berechnung der ihm für seine Verteidi- gung zustehende Entschädigung anbelangt, muss ganz überwiegend von einem Unterliegen des Beschuldigten ausgegangen werden. Für die Kostenausschei- dung ist zu berücksichtigen, dass die Schuldfrage im Mittelpunkt des Berufungs- verfahrens stand und auch einen deutlich höheren Bearbeitungsaufwand verur- sacht hat als die davon grundsätzlich abhängigen Kosten- und Entschädigungs- fragen, auch wenn die dem Beschuldigten zuzusprechende Entschädigung im Quantitativen umstritten war. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 10 % dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gebühr für das Berufungsver- fahren ist angesichts von Umfang und Schwierigkeit der Sache, der Art der Pro- zessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR.173.713.162]]. 3.2 Der Beschuldigte hat nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsver- fahren. Hier sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung relevant, die zu vergüten sind, wenn der Anwaltsbeizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls sowie der persönlichen Umstände geboten war, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 429 N 7). Die dem Beschuldigten angefallenen Verteidigerkosten sind ihm entspre- chend seines Obsiegens im Umfang von 90 % zu ersetzen. Vorab nicht zu ent- schädigen sind die geltend gemachten Auslagen für die deutsche Übersetzung der auf Italienisch abgefassten Berufungsbegründung (CAR pag. 2.100.042 und CAR pag. 2.100.046). Wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägung I 2.2 hiervor), war das schriftliche Berufungsverfahren in deutscher Sprache zu führen. Allfällige Mehrauslagen aufgrund von fehlenden sprachlichen Fähigkeiten seines Verteidi- gers sind vom Beschuldigten selber zu tragen. Die Höhe der Entschädigung der Wahlverteidigung richtet sich nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeit- aufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung, wobei der Stunden- ansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Auch für das Berufungsverfahren erscheint ein Stundenansatz von Fr. 230.– angemessen. Von den geltend gemachten Aufwendungen von 22.25 Stunden geben einzig diejenigen Aufwandpositionen zu besonderen Bemerkun- gen Anlass, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der nicht zu entschädigen-

- 31 - den Übersetzung der Berufungsbegründung stehen. Der entsprechende Auf- wand von gesamthaft 200 Minuten («16.12.19 Tel. mit. Hrn. CC., DD. 0:05» / «19.12.19 Mail an Hrn. CC., DD.; Kopie an Klienten 0:10» / «20.12.19 Mail von Hrn. CC. 0:05» / «20.12.19 Mail vom BstGer; verschiedene Tel. mit + vom Sek- retariat wegen Organisation Übersetzung 0:15 [von 0:20]» / «23.12.19 Änderung Text zu Übersetzen; Versand an EE. und Klienten 0:10» / «23.12.19 Tel. mit EE. 0:05» / «27.12.19 Mail an Hrn. CC., DD. 0:05» / «3.1.20 Empfang und Prüfung Übersetzung; Korrekturen; mail an EE. und Klienten 1:20» / «6.1.20 Empfang und oberflächige Prüfung modifizierte Übersetzung 0:15» / «9.1.20 Prüfung und kleine Änderungen an der Übersetzung; Versand Beschwerde 0:50 [0:55]») ist nicht zu entschädigen. Der von der Verteidigung in Rechnung gestellte Aufwand ist entsprechend auf 18.92 Stunden zu kürzen. Im Übrigen ist der geltend ge- machte Aufwand angemessen und zu vergüten. Das Honorar des Verteidigers des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist demnach auf Fr. 4'351.60 festzu- setzen. Zu diesem Honorar ist eine Kostenpauschale von 3 % hinzuzurechnen, was einen Betrag von Fr. 4'482.15 ergibt. Zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 345.15 (= 7.7 % von Fr. 4'482.15) resultieren Anwaltskosten von gesamthaft Fr. 4'827.30. Neun Zehntel davon, ausmachend Fr. 4'344.60, sind dem Beschul- digten aus der Gerichtskasse als Entschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten. Die Privatklägerschaft hat sich am Berufungsverfahren nicht aktiv beteiligt und keine Entschädigung verlangt, weshalb hier keine solche zuzuspre- chen ist.

- 32 - Die Berufungskammer erkennt: I. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.48 vom 19. Juni 2019 wird eingetreten. II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.48 vom 19. Juni 2019 wird teilweise gutgeheissen. III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.48 vom 19. Juni 2019 wird wie folgt angepasst (nachfolgend in fetter Schrift) und im Übrigen be- stätigt:

1. A. wird vollumfänglich freigesprochen. 2. [entfällt] 3. [entfällt] 3.1 [entfällt] 4. Die bis zum 17. Mai 2017 entstandenen Verfahrenskosten betragen:

Fr. 2’000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 2’200.– Gerichtsgebühr (Verfahren SK.2016.14) Fr. 17’144.– Auslagen Fr. 21’344.– Total

4.1 Von den Verfahrenskosten gemäss Dispositiv Ziffer 4 werden A. Fr. 7'115.– auferlegt. Die Verfahrenskosten ab 17. Mai 2017 trägt die Eidgenossenschaft.

5. A. wird eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Iit. a StPO in der Höhe von Fr. 34'042.10 zugesprochen.

5.1 Weitergehende Entschädigungsforderungen von A. werden abgewiesen. 6. A. wird verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'886.40 zu bezahlen.

7. Die nachgenannten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft wie folgt herausgegeben:

7.1 die Asservate

- Nr. 02.02.0006 (Mailbox PST Export Postfach J.)

- Nr. 02.02.0014 (Benutzerprofil ab Notebook HP Probook 4530S, J. [Buchhaltung und Bananasoftware])

- 33 -

- Nr. 02.03.0001 und 02.03.0002 (Physisches Image ab Server, Harddisk 1 und 2, SVHPProliantMLI 10G7 500GB)

- Nr. 02.03.0004 (Mailbox PST Export Postfach K.)

- Nr. 02.03.0005 (Mailbox PST Export Postfach L.)

- Nr. 02.04.0007 (Mailbox PST Export Postfach M.)

- Nr. 02.01.0009 (Kopie “Contratto di locazione")

- Nr. 02.01.0011 (“Kuvert mit Contratto G. S.p.A.")

- Nr. 02.01.0008 (“Sichtmappe mit Mailunterlagen von A., B., H. S.r.l.; QUO- TATION No. 12-5040, vom 05.07.2012")

- Nr. 02.01.0010 (“Sichtmappe mit Mailunterlagen von I. an A. bezüglich Tecnici B. AG vom 20.10.2011")

- Nr. 02.03.0016 (2 “Klarsichtmappen, Trasmissione, mit diversen Planskiz- zen und Zeichnungen") und

- Nr. 02.03.0017 (“Klarsichtmappe mit Skizzen Reibriemen Spanner") an den Berechtigten; 7.2 das Asservat Nr. 02.01.0003 (Physisches Image Laptop HP ProBook 4730 S, 750 GB), nach Löschung der E-Mails vom 22. März 2011, 14.36 Uhr, und 15. August 2011, 11.04 Uhr, an den Berechtigten; 7.3 die Asservate

- Nr. 02.03.0015 ("6 Pläne (Zahnrad Motor) B. AG, 10- 00-599") sowie

- Nr. 01.01.0001-0005 (fünf externe Festplatten:

- [Externe Festplatte iomega, 21B, Beschriftung: #5', Originalbackup Ser- ver (linux)]

- [Externe Festplatte iomega, 2TB, Beschriftung: "#Monat', Original

backup Server vom 28.02.2012 Gesamtes System Daten /MaiI

(linux)]

- [Externe Festplatte iomega, 3TB, Beschriftung: Acronis/Mailboxen 28.2.2012 DHCO, Extraktion der Mailboxen .edb file 44 GB, Acronis Image ganzer Server 1TB]

- [Externe Festplatte iomega, 315, Beschriftung: Dienstag 192.168.1.181 'Mailboxen von 17.4.2013, Acronis tib Files Aktuelle Mailbox. edb File 50GB, Name: SICHERUNGENO2.tip File User: admin PW: Sihd7Ol2fe]

- [Externe Festplatte Seagate 160GB, SN 5RF19FN9m aus Laptop HP 6710b, A.]) an die Privatklägerin.

- 34 - IV. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.– (Gerichtsgebühr inkl. Aus- lagen) werden zu einem Zehntel, d.h. im Umfang von Fr. 200.– dem Beschuldig- ten auferlegt und zu neun Zehnteln, d.h. im Umfang von Fr. 1'800.– vom Staat getragen. 2. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren im Sinne von Art. 429 lit. a StPO eine Prozessentschädigung für erbetene Verteidigung von Fr. 4'344.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Übrigen werden keine Prozessentschädi- gungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwaltschaft des Bundes, - Herrn Rechtsanwalt Claudio Weingart - Herrn Rechtsanwalt Olivier Corda

Kopie an (brevi manu) - Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Versand 23. September 2020

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 April 2013 am Sitz der F. GmbH in Z. durch die Bundeskriminalpolizei in einem Stapel Altpapier sechs Konstruktionszeichnungen der Privatklägerin sichergestellt wurden (BA pag. 08-02-0011). Ausserdem liess die BA diverse Datenträger sicher- stellen und edieren (BA 07-01-0001; BA 07-01-0007) und führte mehrere Einvernah- men mit Auskunftspersonen oder Zeugen durch (BA pag. 12-01.0001 ff.; BA pag. 12-02-0001 ff.; BA pag. 12-03-0001 ff.; BA pag. 12-04-0001 ff.; BA pag. 12-05- 0001 ff.; BA pag. 12-06-0001 ff.). Der Beschuldigte selber wurde mehrfach befragt, zuletzt im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 28. April 2014 (BA pag. 13-00- 0001 ff.; BA pag. 13-00-0013 ff.). A.3 Am 5. Februar 2016 erliess die BA gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl, in welchem sie ihn wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses für schuldig befand und ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 500.– und einer Busse von Fr. 3'000.– bestrafte (TPF SK.2016.14 pag. 5.100.003). Nachdem der Beschuldigte am 19. Februar 2016 dagegen Einspra- che erhoben hatte (TPF SK.2016.14 pag. 5.100.008) hielt die BA am Strafbefehl fest und überwies ihn mit Schreiben vom 3. März 2016 im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (TPF SK.2016.14 pag. 5.100.1 f.). B. Erstes erstinstanzliches Verfahren / Urteil SK.2016.14 vom 16. Mai 2017 B.1 Nach Eingang der Untersuchungsakten traf die Vorinstanz bereits vor der Hauptver- handlung mehrere Beweisvorkehrungen. Insbesondere beauftragte sie am 10. Au- gust 2018 T. mit der Erstattung eines Gutachtens, wobei der Sachverständige unter anderem bezüglich der beim Beschuldigten sichergestellten bildlichen Darstellun- gen, technischen Zeichnungen und Ausdrucken von 3D-Modell die Frage nach de-

- 3 - ren Offenkundigkeit bzw. Allgemeinzugänglichkeit in der auf Entwicklung und Her- stellung von Verpackungs- und Zuführsystemen spezialisierten Branche beantwor- ten sollte (TPF SK.2016.14 pag. 5.290.001 ff.). T. erstattete sein Gutachten am

17. Januar 2017 (TPF SK.2016.14 pag. 5.290.56 ff.) und reichte auf gerichtliche Auf- forderung hin am 1. Februar 2017 einen ergänzenden Bericht ein (TPF SK.2016.14 pag. 5.290.181 ff.). Sämtliche Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme zum Gutachten (TPF SK.2016.14 pag. 5.510.004; TPF SK.2016.14 pag. 5.521.031; TPF SK.2016.14 pag. 5.561.019). Für die Hauptverhandlung wurde sodann die Befra- gung von Q. (Geschäftsführer der Privatklägerin) als Auskunftsperson und von K. (Mitarbeiter der F. GmbH) als Zeuge angeordnet (TPF SK.2016.14 pag. 5.280.005; TPF SK.2016.14 pag. 5.861.001; TPF SK.2016.14 pag. 5.862.001). B.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts vom 28. April 2017, an welcher der Beschuldigte (neben dem ihn von Anfang des Verfahrens verteidigenden Rechtsanwalt auch von Rechtsanwalt Andrea Ferrazzini begleitet) sowie die Privatklägerin und deren Rechtsvertreter teil- nahmen (TPF SK.2016.14 pag. 5.920.002), wurden Q. als Auskunftsperson und K. als Zeuge einvernommen (TPF SK.2016.14 pag. 5.920.006; TPF SK.2016.14 pag. 5.931.001 ff.; TPF SK 2016.14 pag. 5.932.001 ff.) sowie der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (TPF SK.2016.14 pag. 5.920.004; TPF SK.2016.14 pag. 5.930.001 ff.). Mit mündlich eröffnetem Urteil vom 16. Mai 2017 erklärte die Vo- rinstanz den Beschuldigten der vollendeten Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses für schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 300.–. Von den übrigen Anklagevorwürfen sprach es den Beschuldigten frei, befand über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen und bestimmte über die Verwendung diverser Asservate (TPF SK.2016.14 pag. 5.920.006; TPF SK.2016.14 pag. 5.970.001 ff.). Nachdem sowohl Privatkläge- rin als auch Beschuldigter die schriftliche Begründung des Urteils verlangten (TPF SK.2016.14 pag. 5.561.020; TPF SK.2016.14 pag. 5.521.035), stellte die Vorinstanz den Parteien das vollständig begründete Urteil zu (TPF SK.2016.14 pag. 5.970.001 ff.; TPF SK.2016.14 pag. 5.970.058 ff.). C. Verfahren vor Bundesgericht / Rückweisungsurteil 6B_1403/2017 vom 8. Au- gust 2018

Gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 16. Mai 2017 ge- langte der Beschuldigte mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte, er sei freizusprechen (TPF SK.2016.14 pag. 5.980.003 ff.). Mit Urteil 6B_1403/2017 vom 8. August 2018 hob das Bundesgericht das Urteil der Strafkam- mer in Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (TPF SK.2016.14 pag. 5.980.024 ff.). Nach Auffassung des Bundesgerichts verletzte die vorinstanzliche Würdigung der Tat als vollendete Ver- letzung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses in mehrfacher Hinsicht Bun- desrecht. Ein Schuldspruch wegen vollendeter Tatbegehung sei von Vornherein

- 4 - ausgeschlossen, weil der Tatbestand erst mit der Kenntniserlangung eines Aussen- stehenden vollendet sei, jedoch keiner der Mitarbeiter der F. GmbH von den sich im Altpapier befindlichen Zeichnungen tatsächlich Kenntnis genommen habe (E. 1.2.2 [TPF SK.2016.14 pag. 5.980.027]). Im Hinblick auf eine mögliche Qualifizierung des Verhaltens des Beschuldigten als strafbarer Versuch bemängelte das Bundesgericht die für die Annahme eines eventualvorsätzlichen Handelns des Beschuldigten ge- gebene Begründung. Die Vorinstanz leite einzig aus äusseren Umständen ab, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt habe, und lasse dabei in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Aussagen des Beschuldigten unerwähnt, die für die Abgrenzung zwischen strafloser Fahrlässigkeit und vorsätzlichem Handeln von nicht unerheblicher Bedeutung seien (E. 1.3 [TPF SK.2016.14 pag. 5.980.027 f.]). Ferner konnte nach dem Dafürhalten des Bundesgerichts auch die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen keinen Be- stand haben, soweit sie dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens auch in den Anklagepunkten auferlege, in welchen er freigesprochen worden sei. Bei der Prü- fung der Frage, ob den Beschuldigten ein Verschulden im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO treffe, habe die Vorinstanz keine tatsächlichen Feststellungen zu dafür rele- vanten Behauptungen des Beschuldigten getroffen (E. 2.1 [TPF SK.2016.14 pag. 5.980.028 f.]). D. Zweites erstinstanzliches Verfahren / Urteil SK.2018.48 vom 19. Juni 2019 D.1 Die Strafkammer eröffnete nach der bundesgerichtlichen Rückweisung unter der Dossier-Nummer SK.2018.48 ein neues Verfahren (TPF SK.2018.48 pag. 6.120.001). Der BA wurde mit Schreiben vom 23. August 2018 Gelegenheit zur Än- derung der Anklage gegeben (TPF SK.2018.48 pag. 6.400.001), wovon sie keinen Gebrauch machte (TPF SK.2018.48 pag. 6.510.001). Einem zusätzlichen Antrag des Beschuldigten auf Einvernahme eines weiteren Zeugen (TPF SK.2018.48 pag. 6.521.002) wurde mit Verfügung vom 4. April 2019 entsprochen (TPF SK.2018.48 pag. 6.250.001). D.2 Am 17. Juni 2019 fand zur Vervollständigung der Sachverhaltserstellung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erneut eine Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt, wobei diese zu Beginn feststellte, dass einzig noch über den Schuldpunkt be- züglich drei der sichergestellten technischen Zeichnungen (Absenkeinheit Revol- vermagazin [Nr. 10-00-600]/Untergestell Revolvermagazin [Nr. 10-00-819]/Hub- säule 4000N Stativ [Nr. 10-01-252]) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden sei (TPF SK.2018.48 pag. 6.720.001 f.). Nach Einvernahmen des Be- schuldigten (CAR pag. 6.731.001 ff.), von Q. (Auskunftsperson [CAR pag. 6.751.001 ff.]) und N. (Zeuge [CAR pag. 6.761.001 ff.]) erstatteten die Parteien ihre Parteivor- träge (TPF SK.2018.48 pag. 6.720.001 ff.). Im Anschluss an die Hauptverhandlung verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung (TPF SK.2018.48 pag. 6.720.005).

- 5 - D.3 Am 19. Juni 2019 fällte die Vorinstanz ihr neues Urteil, welches im Dispositiv wie folgt lautete (TPF SK.2018.48 pag. 6.930.001 ff.):

«1. A. wird schuldig gesprochen der versuchten Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. i StGB) in Be- zug auf drei technische Zeichnungen der Firma B. AG (Nr. 10-00-600 [Absenk- einheit Revolvermagazin]); (Nr. 10-00-819 [Untergestell Revolvermagazin]); (Nr. 10-01-252 [Hubsäule 4000N Stativ]).

2. Im Übrigen wird A. freigesprochen.

3. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je Fr. 120.–.

3.1 Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Die bis zum 17. Mai 2017 entstandenen Verfahrenskosten betragen:

Fr. 2’000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 2’200.– Gerichtsgebühr (Verfahren SK.2016.14) Fr. 17’144.– Auslagen Fr. 21’344.– Total

4.1 Von den Verfahrenskosten gemäss Dispositiv Ziffer 4 werden A. Fr. 18144.– auf- erlegt. Die Verfahrenskosten ab 17. Mai 2017 trägt die Eidgenossenschaft.

5. A. wird eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Iit. a StPO in der Höhe von Fr. 15’960.85 zugesprochen.

5.1 Weitergehende Entschädigungsforderungen von A. werden abgewiesen.

6. A. wird verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 18’129.25 zu bezahlen.

7. [Asservate].»

Dieses Urteil wurde am 19. Juni 2019 im Dispositiv an die Parteien versandt (TPF SK.2018.48 pag. 6.930.004). Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil an (TPF SK.2018.48 pag. 6.940.001). Die in der Folge am 26. September 2019 spedierte vollständige Ausfertigung des Urteils (TPF SK.2018.48 pag. 6.930.055) wurde vom Beschuldigten am 1. Oktober 2019 in Emp- fang genommen (CAR pag. 1.100.063 f.). E.

Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts E.1 Mit Berufungserklärung vom 21. Oktober 2019 (in italienischer Sprache verfasst) be- antragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch in sämtlichen Anklage- punkten, die Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten durch die Eidgenossenschaft, die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Beschuldigten für die Aufwendun- gen des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von Fr. 71'390.44 (wovon Fr. 61'548.40 für Rechtsanwalt Corda und Fr. 9'842.04 für Rechtsanwalt Ferrazzini) sowie die Befreiung des Beschuldigten von der Pflicht zur Entschädigung der Privat- klägerschaft sowie die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (Art. 406 Abs. 2 StPO) ersuchte (CAR pag. 1.100.061 f.).

- 6 - E.2 Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 erklärte die BA ihren Verzicht auf die Beantra- gung des Nichteintretens, die Erklärung der Anschlussberufung sowie das Stellen von Beweisanträgen sowie ihr Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens (CAR pag. 2.100.005 f.). Die Privatklägerschaft äusserte sich mit Ein- gabe vom 11. November 2019 im gleichen Sinne (CAR pag. 2.100.007). E.3 Mit Verfügung vom 13. November 2019 ordnete die Verfahrensleitung das schriftli- che Verfahren an, wobei auf die deutsche Verfahrenssprache hingewiesen wurde sowie auf die aus dem Verschlechterungsverbot und der Bindungswirkung höchst- richterlicher Entscheide resultierende beschränkte richterliche Kognition (CAR pag. 2.100.008 f.). E.4 Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 ersuchte Rechtsanwalt Olivier Corda um Er- streckung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung und erklärte, dass er diese in Italienisch einreichen würde und im Falle der Unzulässigkeit eine fristge- rechte Rückmeldung des Gerichts wünsche (CAR pag. 3.301.001 f.). Mit Verfügung CN.2019.1 vom 6. Dezember 2019 bewilligte die Verfahrensleitung die Fristerstre- ckung und ordnete die Einreichung der Berufungsbegründung in deutscher Sprache an (CAR pag. 10.300.001-005). E.5 Mit Berufungsbegründung vom 9. Januar 2020 stellte der Beschuldigte folgende An- träge (CAR pag. 2.100.028-045): «1. Dispositivziffern 1, 3, 3.1, 4.1 5 und 6 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1. A. wird vollständig freigesprochen.

2. (entfällt, da im Dispositiv 1 eingeschlossen) 3. (entfällt, da keine strafrechtliche Verurteilung mehr) 3.1 (entfällt, da es keine aufzuschiebende Strafe zu verhängen gibt)

4. (unverändert)

4.1 A. werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. A. wird eine Entschädigung gemäss Art. 429 lit. a StPO in der Höhe von Fr. 64'486.25 zugesprochen.

6. Der Privatklägerschaft wird keine Entschädigung zugesprochen. 7-7.3 (unverändert).» 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren in der oben unter Ziffer II.2.5.4 (bis Heute) angegebenen Höhe.» E.6 Trotz Einladung zur Berufungsantwort verzichteten die Vorinstanz (Eingabe vom

14. Januar 2020 [CAR pag. 2.100.049]), die BA (Eingabe vom 14. Januar 2020 (CAR pag. 2.100.050) und die Privatklägerschaft (Eingabe vom 11. Februar 2020 [CAR pag. 2.100.051]) unter Verweis auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils SK.2018.48 vom 19. Juni 2019 auf eine Stellungnahme. E.7 Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 7 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1

Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 21. Oktober 2019 erfolgte unter Fristwahrung (CAR pag. 1.100.061 f.). Da die Vorinstanz ihr Urteil SK.2018.48 vom

19. Juni 2019 den Parteien direkt in begründeter Ausfertigung zugestellt hat, war eine vorangehende gesonderte Berufungsanmeldung des Beschuldigten (Art. 399 Abs. 1 StPO) nicht notwendig (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 399 StPO N. 1b). 1.2

Der Beschuldigte wurde im vorinstanzlichen Urteil wegen versuchter Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses schuldig gesprochen. Für die Verfolgung eines solchen Delikts sind grundsätzlich die Kantone zuständig (Art. 22 StPO). In- dessen wurde die Strafuntersuchung zu Beginn auch wegen Delikten geführt, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstanden. lst in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Die Bundesanwaltschaft hat die Verfah- ren mit Verfügungen vom 5. Februar 2016 vereinigt (BA pag. 03-01-0001 ff.; vgl. auch BA pag. 02-01-0002). Eine nach Art. 26 Abs. 2 StPO begründete Gerichtsbar- keit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfah- rens eingestellt wird (Art. 26 Abs. 3 StPO). Die Zuständigkeit des Bundesstrafge- richts für die Beurteilung der vorliegenden Strafsache ist demnach gegeben. 1.3

Der Beschuldigte ist durch die vorinstanzliche Verurteilung und die Auflage von Kos- ten und Entschädigungen beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung sachlich und funktional zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b StBOG). Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Berufung einzutreten, sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 21. Oktober 2019 ist einzutreten. 2. Schriftliches Verfahren / Verfahrenssprache 2.1 Auf Ersuchen des Beschuldigten vom 21. Oktober 2019 (CAR pag. 1.100.062) und nach Einverständnis der BA (Eingabe vom 29. Oktober 2019 [CAR pag. 2.100.005 f.]) und der Privatklägerschaft (Eingabe vom 11. November 2019 [CAR pag. 2.100.007]) ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 13. November 2019 das schriftliche Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO an. Gemäss dieser

- 8 - Bestimmung kann im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren ange- ordnet werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) oder Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b). Be- rufungsweise angefochten ist vorliegend ein Urteil einer Einzelrichterin der Strafkam- mer am Bundesstrafgericht. Der Beschuldigte hat sich anlässlich der vor Vo- rinstanz durchgeführten Hauptverhandlung – wie schon im zurückgewiesenen Verfahren – persönlich zu sämtlichen Sachverhaltsaspekten der gegen ihn erho- benen Vorwürfe äussern und seinen Rechtsstandpunkt in den von seinem Ver- teidiger erstatteten Parteivorträgen in ausführlicher Weise darlegen können. Aus der nochmaligen Befragung des Beschuldigten vor der Berufungsinstanz sind keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Das Berufungsgericht ver- fügt mit den bisher ergangenen Akten eine hinreichende Grundlage für eine sach- gerechte Entscheidung. Auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte vor diesem Hintergrund verzichtet werden. Das Berufungsverfahren war mit Einver- ständnis der Parteien schriftlich durchzuführen. 2.2 Der Verteidiger des Beschuldigten hat seine Berufungsbegründung in italienischer Sprache verfasst und ihr eine deutsche Übersetzung beigelegt (CAR pag. 2.100.010 ff. und CAR pag. 2.100.028 ff.). Bereits in der der Verteidigung in Kopie zugestellten Übermittlung der Berufungserklärung des Beschuldigten an die übrigen Verfahrensbeteiligten wurde in Aussicht gestellt, dass ein allfälliges schriftli- ches Verfahren in deutscher Sprache durchgeführt würde (CAR pag. 2.100.001 f.). Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens sowie die Aufforderung zur Berufungs- begründung erfolgten unter ausdrücklichem Hinweis auf die deutsche Verfahrens- sprache (CAR pag. 2.100.008 f.). Die Verfahrensleitung hat es mit Verfügung vom

6. Dezember 2019 schliesslich ausdrücklich abgelehnt, den Verteidiger des Be- schuldigten im Sinne von Art. 3 Abs. 5 StBOG Verfahrenshandlungen wie schriftli- che Eingaben in einer anderen Amtssprache tätigen zu lassen (CAR pag. 10.300.001-005). Der Verteidiger des Beschuldigten war daher gehalten, die Beru- fungsbegründung in der deutschen Sprache zu verfassen. Dies gilt umso mehr, als die genannte Verfügung offenkundig die von der Verteidigung für den Fall erbetene Mitteilung darstellte, dass das Gericht die Einreichung einer italienischen Berufungs- begründung als unzulässig erachten würde (vgl. CAR pag. 3.301.001). Angesichts dieser klaren Vorgaben hinsichtlich der Sprachwahl nimmt das Berufungsgericht für sich in Anspruch, sich im Folgenden einzig mit den Ausführungen in der der Beru- fungsschrift beigefügten deutschen Übersetzung auseinanderzusetzen. Der Be- schuldigte hat an dieser Stelle überdies zur Kenntnis zu nehmen, dass es sich dabei um eine wohlwollende Anwendung formeller Vorschriften handelt und er sich bei formstrengerer Handhabung nicht über ein Nichteintreten auf die nicht in der Verfah- renssprache redigierten Berufungsschrift hätte beschweren dürfen.

- 9 - 3. Verfahrensgegenstand und Kognition / Bindungswirkung höchstrichterli- cher Entscheide / Verbot der reformatio in peius 3.1

Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzli- che Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich mit Ausnahme der vorinstanzlichen Anordnungen über die Verwen- dung verschiedener Asservate gegen sämtliche den Schuld- und Strafpunkt so- wie die Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffenden Teile des Urteils SK.2018.48 der Strafkammer vom 19. Juni 2019 (vgl. die entsprechenden An- träge in der Berufungsbegründung vom 9. Januar 2020 [CAR pag. 2.100.028- 045]). Weil sowohl Anklagebehörde wie auch Privatklägerschaft auf Berufung und Anschlussberufung verzichtet haben, darf das angefochtene Urteil nicht zu- lasten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der «reformatio in peius»). Das Verschlechterungsverbot gilt jedoch nicht nur in dem vom Beschuldigten allein initiierten Rechtsmittelverfahren, sondern gelangt auch im Fall der Neubeurteilung nach Rückweisung an die untere Instanz zur Anwen- dung (BGE 144 IV 35 E. 3.1.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2014 vom 20. November 2014 E. 1.3). In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass das Urteil SK.2016.14 vom 16. Mai 2017 ebenfalls nur vom Beschuldigten vor Bundesgericht angefochten wurde. Soweit der Beschuldigte bereits in jenem Urteil von Anklagevorwürfen freigesprochen wurde (vgl. Dispositiv-Ziffer 2: «Im Übrigen wird A. freigesprochen.» [SK.2016.14 pag. 5.970. 054]) hat es bei diesen Freisprüchen zu bleiben. Darauf ist im neuerlichen Rechtsgang auch in zweiter Instanz nicht mehr zurückzukommen. Im vorliegenden Berufungsverfahren ste- hen demnach nur noch die Schuldfrage betreffend drei technische Zeichnungen (Absenkeinheit Revolvermagazin [Nr. 10-00-600], Untergestell Revolvermagazin [Nr. 10-00-819] und Hubsäule 4000N Stativ [Nr. 10-01-252]) sowie die damit zu- sammenhängenden Teile des vorinstanzlichen Urteilsspruchs (Strafe/Kosten- und Entschädigungsfolgen) zur Diskussion. 3.2

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urteil SK.2018.48 vom

19. Juni 2019 E. 1.1.1), dürfen sich die Instanzgerichte nach einer bundesgericht- lichen Rückweisung nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägun- gen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur inso- weit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägun- gen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hin- weisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Muss sich jedoch die Vorinstanz aufgrund des Rückweisungsentscheides noch- mals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung ebenso zulässig wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in

- 10 - einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch ange- fochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4. a.E.). Das Bundesgericht hat in sachverhaltlicher Hinsicht verbindlich festgestellt, dass die fraglichen Zeichnungen von niemandem zur Kenntnis genommen worden seien, und somit ein Schuldspruch wegen eines vollendeten Delikts ausgeschlossen sei (E.1.2.2 [TPF SK.2016.14 pag. 5.980.027]). Aufgrund der Bindungswirkung der höchstrichterlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage stellte sich die Frage, ob eine vollendete Tatbegehung vorliege, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (TPF SK.2018.48 pag. 6.930.014: «[…] in Bezug auf die vollendete oder versuchte Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses […]») nicht erneut. Vielmehr ist einzig zu prüfen, ob dem Beschuldigten ein vorsätzliches Handeln rechtsgenügend nachgewiesen werden kann und er bejahendenfalls wegen einer versuchten Tat zu verurteilen ist. II. Materielle Erwägungen 1. Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) 1.1 Objektiver Tatbestand Wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer ge- setzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät. Als Geschäftsge- heimnisse gelten Tatsachen, die den Bereich des Vertriebs und die Vermögens- lage des Unternehmens betreffen (BSK StGB II-NIGGLI/HAGENSTEIN, Art. 162 StGB N. 19). Es geht um wirtschaftlich relevante Informationen wie zum Beispiel Betriebsorganisation, Einkaufs- und Bezugsquellen, Preiskalkulationen, Absatz- möglichkeiten, Kundenlisten, Abmachungen mit Lieferanten und Kunden etc., die einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Ent- scheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäfts- ergebnis haben können oder mit anderen Worten, ob sie Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben (BGE 142 II 268 E. 5.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die aus der Geschäftssphäre des Unternehmens verra- tene Tatsache muss demnach für den Geheimnisherrn (das Unternehmen) von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, im Wettbewerb die Konkurrenz zu stärken oder den eigenen Betrieb zu schädigen. Entsprechend muss das Geschäftsgeheimnis einen wirtschaftlichen Wert darstellen und dessen Verletzung einen Einfluss auf den kaufmännischen Erfolg haben können (BSK StGB II-NIGGLI/HAGENSTEIN, Art. 162 StGB N. 9 und N. 19; DONATSCH, in: Do- natsch [Hrsg.], Kommentar, StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 162 StGB N 3; TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl.,

- 11 - 2013, Art. 162 StGB N. 5 f.). Die Tat ist vollendet, sobald ein Aussenstehender dank dem Verhalten des Täters Kenntnis vom betreffenden Geheimnis erhält (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1403/2017 vom 8. August 2018 E. 1.2.2; BSK StGB II-NIGGLI/HAGENSTEIN, Art. 162 StGB N. 36). Strafbarer Versuch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Täter Informationen für einen Dritten zugänglich gemacht hat, dieser aber vom Geheimnis noch keine Kenntnis genommen hat (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl., 2017, S. 580 f.; vgl. auch BSK StGB II-NIGGLI/HAGENSTEIN, Art. 162 StGB N. 36). 1.2 Subjektiver Tatbestand Bei der Verletzung eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss wissen, dass es sich um ein Geheimnis handelt und er einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. Bezüglich des Verrats (Art. 162 Abs. 1 StGB) wird folglich vorausgesetzt, dass der Täter um den gehei- men Charakter der Tatsache gewusst und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begangen hat (BSK StGB II-NIG- GLI/HAGENSTEIN, Art. 162 StGB N. 32). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt be- reits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirk- lichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch uner- wünscht sein (BGE 137 IV 4 E. 4.2.3 mit Hinweis). Fahrlässig handelt hingegen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht be- denkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein (vgl. dazu BGE 133 IV 16 E. 4.1; 133 IV 3 f. E. 4.1; je mit Hinwei- sen). Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen so- mit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unter- schiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig han- delnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbe- standserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Er- folgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Ob der Täter die Tatbe- standsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – auf- grund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter be-

- 12 - kannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflicht- verletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann (BGE 133 IV 16 f. E. 4.1; 133 IV 4 E. 4.1; je mit Hinweisen). Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 1.3

Subsumtion 1.3.1 Verletzung des Anklagegrundsatzes

Der Beschuldigte rügt vorab in prozessualer Hinsicht, die Vorinstanz habe ihn in Verletzung des Anklagegrundsatzes verurteilt. Er führt aus, dass der Strafbefehl der BA ihm vorwerfe, die Unterlagen bei der F. GmbH verwendet zu haben. In- dem die Vorinstanz ihn wegen der Weiterleitung bzw. der versuchten Weiterlei- tung der Zeichnungen an die F. oder ihre Mitarbeiter verurteile, gehe sie über den ursprünglichen Strafbefehl hinaus (CAR pag. 2.100.034). Der Einwand ist unbe- gründet. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten im zur Anklage geworde- nen Strafbefehl vor, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Privatklägerin dem Konkurrenzunternehmen F. GmbH «verraten» zu haben (TPF SK.2016.14 pag. 5.100.004). Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis «verrät», bringt es einer nicht dazu ermächtigten Drittperson zur Kenntnis oder ermöglicht ihr die Kenntnisnahme (BGE 142 IV 65 E. 5.1; vgl. BSK StGB II-NIGGLI/HAGENSTEIN, Art. 162 StGB N. 25). Die angeklagte Tathandlung beinhaltet nach dem Wortsinn jede Äusserung oder Handlung, durch die etwas Geheimzuhaltendes weiterge- sagt oder preisgegeben wird, und umfasst demnach auch die Weitergabe oder Weiterleitung des Geheimnisinhaltes bzw. entsprechende Versuchshandlungen. Der vorinstanzliche Schuldspruch wird vom Anklagesachverhalt damit ohne Wei- teres gedeckt. Die Vorinstanz hat ihrer rechtlichen Würdigung keinen Sachverhalt zugrunde gelegt, der nicht angeklagt gewesen wäre. 1.3.2 Versuchte Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen 1.3.2.1 Soweit im vorliegenden Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldig- ten die versuchte Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen be- züglich drei bei einer Hausdurchsuchung in den Büroräumlichkeiten der F. GmbH

- 13 - in Z. sichergestellten technischen Zeichnungen (Absenkeinheit Revolvermagazin [Nr. 10-00-600], Untergestell Revolvermagazin [Nr. 10-00-819] und Hubsäule 4000N Stativ [Nr. 10-01-252]) vorgeworfen. Es handelt sich dabei um Zeichnun- gen von Bestandteilen eines sogenannten «Revolvermagazins», wie es für Be- füllungs- oder Verpackungsmaschinen eingesetzt wird (vgl. SK.2016.14 pag. 5.290.066). Eine Verurteilung wegen der vollendeten Tat dürfte – wie dar- gelegt – im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund der Bindungswirkung nicht mehr erfolgen. Das Bundesgericht hat verbindlich festgestellt, dass die Tat mangels Kenntnisnahme der Zeichnungen durch einen Aussenstehenden nicht vollendet wurde. Betreffend den Vorwurf der versuchten Tatbegehung erwog die Vo- rinstanz zusammenfassend, der Beschuldigte sei sowohl gesetzlich wie auch vertraglich zur Geheimniswahrung verpflichtet gewesen und die fraglichen Zeich- nungen hätten Geschäftsgeheimnisse beinhaltet. Das Bundesgericht habe in sei- nem Rückweisungsurteil die Auffassung vertreten, dass die Tat erst vollendet sei, sobald ein Aussenstehender dank dem Verhalten des Täters Kenntnis vom Ge- heimnis erhalte. Aus den verbindlichen bundesgerichtlichen Feststellungen gehe sodann hervor, dass vorliegend kein Aussenstehender Kenntnis der Geheim- nisse erlangt habe. Es sei aber unbestritten, dass die Zeichnungen mit den Fab- rikationsgeheimnissen durch den Beschuldigten in die Räumlichkeiten der F. GmbH verbracht worden seien, weshalb das Verhalten des Beschuldigten als strafbarer Versuch qualifiziert werden könnte, sofern er vorsätzlich gehandelt habe (TPF SK.2018.48 pag. 6.930.17 ff. = CAR pag. 1.100.017 ff.). Die hiervor dargestellten Erwägungen werden vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht angefochten. Es wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, dass er grundsätzlich zur Wahrung der Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Pri- vatklägerin verpflichtet gewesen wäre. Ebenso wenig wird bestritten, dass die technischen Zeichnungen der Absenkeinheit und des Untergestells des Revol- vermagazins (Nr. 10-00-600 und Nr. 10-00-819) sowie der Hubsäule (Nr. 10-01-

252) Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellten, weil sie im massgebli- chen Zeitpunkt selbst in Fachkreisen weder offenkundig noch allgemein zugäng- lich waren und für die Privatklägerin in wirtschaftlicher Hinsicht von hohem Wert waren. Dass die drei vom Beschuldigten auf dem Altpapierstapel in den Büros der F. GmbH gelegten Zeichnungen ein für den Tatbestand der Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen taugliches Tatobjekt bildeten, lag auch der rechtlichen Beurteilung im Rückweisungsurteil des Bundesgerichts zu- grunde, wäre die Vorinstanz sonst nicht angehalten worden, die versuchte Bege- hung der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses zu prüfen. Die Fragen nach dem Täterkreis und dem Geheimnischarakter der Zeichnungen dürften zufolge der Bindungswirkung des bundgerichtlichen Rückweisungsurteils deshalb ohnehin nicht erneut aufgeworfen werden. 1.3.2.2 Ein strafrechtlich relevanter Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare

- 14 - Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale ver- wirklicht sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.1.3 mit Hinweisen; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Im Mittelpunkt des vorliegenden Beru- fungsverfahrens steht die Frage nach dem Tatvorsatz des Beschuldigten. Die Vorinstanz erachtet den Nachweis eines Eventualvorsatzes gestützt auf die Aus- sagen des Beschuldigten als erbracht. Sie erwägt im Wesentlichen, der Beschul- digte habe gewusst, dass es sich bei den auf einen Altpapierstapel in den Räum- lichkeiten der F. GmbH gelegten Unterlagen um EDV-Ausdrucke technischer Zeichnungen der Privatklägerin gehandelt habe, wobei ihm als deren ehemaliger Arbeitnehmer auch bekannt gewesen sei, dass die Privatklägerin im Verpa- ckungssektor eigene Maschinen entwickle, produziere und verkaufe. Schon auf- grund dieses Wissens habe der Beschuldigte mit der Möglichkeit rechnen müs- sen, dass die technischen Zeichnungen Geheimnisse der Privatklägerin enthiel- ten. Der Beschuldigte habe erkannt, dass die Unterlagen einen Revolver und so- mit ein Eigenprodukt der Privatklägerin betroffen hätten. Dass technische Zeich- nungen eines mit der Entwicklung von Produkten betrauten Unternehmens ver- trauliche Daten enthielten, sei naheliegend und entsprechend gross sei das Ri- siko, dass sie in Bezug auf Eigenprodukte Fabrikations- und Geschäftsgeheim- nisse beinhalteten. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung als Verkäufer habe er mit Sicherheit gewusst, dass die Privatklägerin Eigenprodukte vertreibe und ihre technischen Zeichnungen grundsätzlich Geschäfts- oder Fabrikationsgeheim- nisse enthalten könnten. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte tatsächlich davon ausgegangen zu sein, fähig zu sein, nach einem blossen Durchblättern bzw. nach fünf Sekunden zu erkennen, ob sechs technische Zeichnungen der Privatklägerin vertrauliche Daten enthalten hätten, denn bei gleichen Bedingun- gen wäre eine solche Beurteilung selbst einem Zeichnungsfachmann oder einem Betriebswirtschaftsexperten nicht auf Anhieb möglich gewesen. Obwohl der Be- schuldigte nicht habe ausschliessen können, dass die Zeichnungen möglicher- weise auch Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse enthielten, habe er die Zeichnungen in den Arbeitsbereich von K. gelegt, im Wissen, dass dieser und andere Mitarbeiter der F. GmbH die dortigen Papiere verwendeten. Der Beschul- digte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass niemand diese Papiere an sich und deren Inhalt zu Kenntnis nehmen werde, sondern habe dieses naheliegende Risiko aktiv geschaffen. Der Beschuldigte habe – so das vorinstanzliche Fazit – die Gefahr der Tatverwirklichung gefördert und somit vorsätzlich bzw. mindes- tens eventualvorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale gehan- delt (TPF SK.2018.48 pag. 6.930.18 ff. = CAR pag. 1.100.018 ff.).

- 15 - 1.3.2.3 Der Beschuldigte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die Annahme eines (eventual-)vorsätzlichen Handelns. Er beanstandet, dass die Vorinstanz aus- schliesslich gestützt auf äussere Umstände zum Schluss gelange, dass die Tat vorsätzlich begangen worden sei. Ausgeführt wird im Einzelnen, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sich die Zeichnungen in einer für Kundenbesuche verwendeten Tasche befunden hätten, weshalb sie aus seiner Sicht nicht ver- traulich gewesen seien. Seinen Aussagen sei kein «aktuelles Wissen» in Bezug auf den vertraulichen Charakter der Dokumente zu entnehmen. Er habe sie ganz einfach durchgeblättert und in den Altpapierstapel gelegt, ohne sich zu fragen, ob sie Geheimnisse der Privatklägerin enthalten könnten, die Dritten nicht zu- gänglich gemacht werden dürften, und ohne sich damals mit dem Problem aus- einanderzusetzen, jemand könnte sie dem Altpapierstapel entnehmen und ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen. Von den sechs Dokumenten hätten nur deren drei Informationen enthalten, die theoretisch als vertraulich einzustufen gewesen wä- ren und es sei ein gerichtliches Gutachten erforderlich gewesen zur Feststellung, ob die Dokumente vertrauliche Informationen enthielten oder nicht. Die eventu- elle Vertraulichkeit der Dokumente sei nicht augenfällig gewesen. Angesichts sei- ner Aussagen lägen keine objektiven Elemente vor, die den Schluss zuliessen, er habe in subjektiver Hinsicht ein «aktuelles Wissen» in Bezug auf den gehei- men Charakter der Dokumente gehabt, als er sie zum Altpapier gelegt habe. Die Vorinstanz sei demgegenüber in Umkehrung der Beweislast nicht von seinen an sich glaubwürdigen Aussagen, sondern von abstrakten, aus dem Zusammen- hang gerissenen äusseren Erwägungen und davon ausgegangen, er hätte in je- nem Zeitpunkt daran denken müssen. Damit habe die Vorinstanz ihm den un- möglich zu erbringenden Beweis auferlegt, dass er gar nicht daran gedacht habe, als er die Blätter ins Altpapier gelegt habe. Hätte die Vorinstanz nicht auf seine Aussagen abstellen wollen, hätte sie nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» prüfen müssen, ob Sachverhalte aktenkundig seien, die seine Beteuerungen über jeden vertretbaren Zweifel hinaus widerlegen würden. Solche Sachverhalte seien aber nicht aktenkundig. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sein Handeln vom Willen getrieben gewesen sei, den Inhalt der beim Altpapier liegen- den Unterlagen Dritten zur Kenntnis zu bringen. Sein Verhalten könne – so die Schlussfolgerung des Beschuldigten – höchstens als unbewusste Fahrlässigkeit gelten, was einen Freispruch zur Folge hätte, da Art. 162 StGB ein Vorsatzdelikt sei (CAR pag. 2.100.030 ff.). 1.3.2.4 Es steht unbestritten fest, dass der Beschuldigte die vorliegend noch interessie- renden technischen Zeichnungen der Privatklägerin in den Büroräumlichkeiten der F. GmbH ins Altpapier gelegt hatte. Der Beschuldigte gab dazu in seiner Be- fragung durch die BA vom 28. April 2014 an, dass er sechs Zeichnungen in seiner Aktentasche gefunden habe. Es seien Layouts gewesen, die er weder verwendet noch weitergegeben, sondern in die Altpapiersammlung gelegt habe. K. habe für seine Skizzen jeweils Altpapier verwendet, weshalb die Zeichnungen auf seinem

- 16 - Pult gelegen hätten. Es habe sich sicherlich nicht um vertrauliche Daten gehan- delt (BA pag. 13-00-0017). Dazu erklärte der Beschuldigte, als er unvorbereitet mit den Anklagevorwürfen konfrontiert wurde, von sich aus, dass er als Verkäufer keine Möglichkeit gehabt habe, auf Konstruktionszeichnungen zuzugreifen (BA pag. 13.00.0005). Im späteren Verlauf dieser Einvernahme bekräftigte der Be- schuldigte, dass es nie in seinem Sinn gewesen sei, etwas zu verraten (BA pag. 13-00-0024). Auch an der ersten Hauptverhandlung vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, dass er die ausgedruckten Zeichnungen eines Morgens in sei- ner Laptoptasche gefunden habe. Er habe sie dann kurz angeschaut und dann ins Altpapier gelegt (TPF SK.2016.14 pag. 5.930.012). Er habe die Zeichnung in der Firma weggeworfen, als er gesehen habe, dass sie noch in seiner Tasche seien (TPF SK.2016.14 pag. 5.930.012). Er habe die Zeichnungen genommen und auf den Altpapierstapel gelegt (TPF SK.2016.14 pag. 5.930.013). Diese Zeichnungen hätten ein Revolvermagazin betroffen (TPF SK.2016.14 pag. 5.930.013). Angesprochen auf den Vorwurf, dass die sichergestellten Zeich- nungen Geheimnisse der Privatklägerin enthalten hätten, sagte der Beschuldigte aus, die Zeichnungen seien für seine Verhältnisse völlig wertlos, könnten nicht verwertet werden und man könne von der Mechanik usw. her nichts Relevantes sehen (TPF SK.2016.14 pag. 5.930.013 f.). Er habe nie irgendwelche Zeichnun- gen oder 3D-Modelle oder irgendein heikles Dokument bei Kunden oder bei der F. GmbH gezeigt oder übergeben (TPF SK.2016.14 pag. 5.930.013 f.). Auf Er- gänzungsfrage der Verteidigung gab der Beschuldigte an, dass er die Blätter mit den Zeichnungen nicht vertieft angeschaut habe, sondern sie nur durchgeblättert und dann weggeworfen habe. Er kenne diese Sachen und habe sofort gesehen, dass sie vom Revolvergestell seien. Er habe sie nicht durchgeschaut, sondern durchgeblättert und dann weggeworfen. Diese Zeichnungen hätten ihm nichts genützt und er habe nicht gewusst, was er bei der F. GmbH damit hätte anfangen sollen (TPF SK.2016.14 pag. 5.930.014). Auf Ergänzungsfrage der Privatkläge- rin führte der Beschuldigte schliesslich aus, es seien seiner Meinung nach keine heiklen Dokumente gewesen. Als er gesehen habe, dass es nicht seine Sachen seien, habe er die Zeichnungen abgelegt. Er habe keine fünf Sekunden verloren mit den Zeichnungen (TPF SK.2016.14 pag. 5.930.014 f.). Anlässlich der neuer- lichen Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019 gab der Beschuldigte an, er könne sich nicht mehr daran erinnern, was er gesehen habe. Er habe keine Idee gehabt, dass dies was Geheimes gewesen sein könnte und habe es einfach abgelegt (TPF SK.2018.48 pag. 6.731.005). In einem von ihm verlesenen Aussagememo- randum erklärte der Beschuldigte, dass es nie seine Absicht gewesen sei, Ge- schäftsgeheimnisse, Zeichnungen oder sonstige sensible Daten der Privatkläge- rin zu entwenden, zu benutzen oder anderen Personen zugänglich zu machen (TPF SK.2018.48 pag. 6.721.001; TPF SK.2018.48 pag. 6.731.004). 1.3.2.5 Die Vorinstanz hält gestützt auf die soeben skizzierten Aussagen fest, der Be- schuldigte habe erkannt, dass es sich bei diesen Unterlagen um Ausdrucke der

- 17 - Privatklägerin gehandelt habe. Er habe auch erkannt, dass die Zeichnungen das Produkt eines sogenannten Revolvers betroffen hätten (TPF SK.2018.46 pag. 6.930.027 = CAR pag. 1.100.027). Den Einwand der Verteidigung, der Be- schuldigte habe kein aktuelles Wissen zur Bekanntgabe von Geheimnissen ha- ben können, wies die Vorinstanz mit der Begründung zurück, der Beschuldigte habe mit Sicherheit gewusst, dass technische Zeichnungen der Privatklägerin grundsätzlich Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten könnten (TPF SK.2018.46 pag. 6.930.027). Im Berufungsverfahren hält der Beschuldigte daran fest, dass seinen Aussagen in Bezug auf den vertraulichen Charakter der fragli- chen Dokumente kein «aktuelles Wissen» zu entnehmen sei, habe er sich doch damals nicht gefragt, ob sie Geheimnisse der Privatklägerin enthalten könnten, die Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürften (CAR pag. 2.100.031). Diese Ausführungen widersprechen den vom Beschuldigten persönlich erteilten Angaben und erweisen sich als ebenso wenig stichhaltig wie der daran anknüp- fende Vorwurf, die Vorinstanz habe ihm unzulässigerweise die Beweislast aufge- bürdet (CAR pag. 2.100.031 f.). Der Beschuldigte hat sowohl in der Strafuntersu- chung als auch vor Vorinstanz erklärt, dass er die Zeichnungen zumindest kurz betrachtet und zur Überzeugung gelangt sei, sie beinhalteten keine Geheim- nisse. Dass der Beschuldigte sich überhaupt nicht mit der Frage des Geheimnis- charakters befasst hätte, trifft demnach nicht zu. Im Übrigen ist darauf hinzuwei- sen, dass der (Eventual-) Vorsatz keine ausdrückliche gedankliche Auseinander- setzung mit dem Erfolg voraussetzt. Es genügt ein aktuelles Wissen um die Tat- umstände in Gestalt eines bloss sachgedanklichen, als dauerndes Begleitwissen vorhandenen Mitbewusstseins (BGE 125 IV 242 E. 3e). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Beschuldigte sich aufgrund seiner Erwerbsbiografie und der ihm bekannten Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten der grund- sätzlichen Möglichkeit bewusst gewesen sein musste, dass den Konstruktions- zeichnungen der Privatklägerin auch geheimzuhaltendes technisches «Know- How» entnommen werden könnte. 1.3.2.6 Vom strafrechtlich gestützten Geheimnisbegriff sind – wie gesagt – nicht sämtli- che Geheimnisse erfasst, sondern lediglich Fabrikations- und Geschäftsgeheim- nisse, die für den Geheimnisherrn von wirtschaftlichem Wert sind und deren Be- kanntwerden geeignet ist, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (BSK StGB II-NIGGLI/HAGENSTEIN, Art. 162 StGB N. 9 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Im strafrechtlichen Sinne gelten somit nur ganz bestimmte Geheimnisse als Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnis. Selbst wenn der Beschuldigte also in Bezug auf eine nach dem Allgemeinverständnis «geheime» Tatsache um die Möglichkeit der Preis- gabe durch sein Verhalten wusste, darf nicht leichthin angenommen werden, der Beschuldigte habe auch die Offenbarung strafrechtlich geschützter Geheimnisse für möglich gehalten und in Kauf genommen. Die für die Annahme eines Tatvor-

- 18 - satzes erforderlichen Willenselemente bedürfen einer auf die konkreten Kon- struktionszeichnungen bezogenen Erörterung. Der Beschuldigte hat – wie er- wähnt – im gesamten bisherigen Verfahren den Standpunkt vertreten, er sei nicht davon ausgegangen, die fraglichen Zeichnungen hätten Geheimnischarakter aufgewiesen (TPF SK.2018.48 pag. 6.731.005; vgl. auch schon TPF SK.2016.14 pag. 5.930.012 ff.). Die Vorinstanz wertet die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft und als Schutzbehauptung, ohne dass sie dies näher begründen würde. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten nicht glauben will, dass er tat- sächlich davon ausgegangen sei, fähig zu sein, nach einem blossen Durchblät- tern zu erkennen, ob sechs technische Zeichnungen der Privatklägerin vertrauli- che Daten enthielten, bzw. dies auszuschliessen (TPF SK.2016.14 pag. 6.930.027 = CAR pag. 1.100.027), betrifft dies nicht den eigentlichen Aus- sageinhalt, sondern stellt allenfalls die Art und Weise dar, mit welcher der Be- schuldigte sich mit dem Risiko eines Geheimnisverrats auseinandergesetzt hat. In den Akten finden sich keine objektiven Beweise oder Indizien, die den Wahr- heitsgehalt der konstanten Aussagen des Beschuldigten in Zweifel zu ziehen ver- möchten. Die Analyse des Aussageverhaltens des Beschuldigten legt ebenfalls keine gewichtigen Widersprüche und Ungereimtheiten offen, angesichts derer die Einlassungen des Beschuldigten als unglaubhaft zurückgewiesen werden müssten. Dies gilt letztlich auch für die aufgrund von divergierenden Aussagen nicht abschliessend zu klärende Frage, ob sich die Zeichnungen – wie von ihm behauptet – seit früheren Kundenbesuchen in seiner Tasche befunden haben könnten. Während Q. dies kategorisch ausschloss (TPF SK.2016.14 pag. 5.931.008; TPG SK.2018.48 pag. 6.751.003), wollte der Mitarbeiter N. nicht ausschliessen, dass Zeichnungen der fraglichen Art zu Kundenbesuchen mitge- nommen worden seien, weil es dabei auch um technische Details gegangen sei (SK.2018.48 pag. 6.761.003 und SK.2018.48 pag. 6.761.005). Der Beschuldigte räumte schliesslich stimmig und nachvollziehbar ein, dass er die als nicht ver- traulich taxierten technischen Zeichnungen der Privatklägerin anschliessend mehr oder weniger bedenkenlos entsorgt hat. Wäre sich der Beschuldigte des Geheimnischarakters tatsächlich bewusst gewesen und hätte es auf einen Ge- heimnisverrat angelegt, wäre kaum anzunehmen, dass er die Zeichnungen eben- falls auf einen Stapel nicht mehr gebrauchter Papiere gelegt hätte. Bei der gege- benen Beweislage lässt sich die Schilderung des Beschuldigten jedenfalls nicht widerlegen. Insofern erweisen sich die Rügen der Verteidigung (CAR pag. 2.100.030 und CAR pag. 2.100.033) als begründet. In tatsächlicher Hinsicht ist sie deshalb den weiteren Erläuterungen der Vorsatzfrage zugrunde zu legen. 1.3.2.7 Das von der Vorinstanz als hoch bezeichnete Risiko der Tatbestandsverwirkli- chung ist ein wichtiger Indikator zum Beweis des Eventualvorsatzes (vgl. dazu etwa VEST, «Vom Zufall abhängt»?, Das bundesgerichtliche Indikatorenmodell zum Beweis des Eventualvorsatzes, AJP 2018, S. 945 ff., S. 953 f.). Wie das

- 19 - Bundesgericht in der zitierten Rechtsprechung festhält, gehört zu den bei der Be- urteilung des Eventualvorsatzes zu beachtenden Umständen nebst anderem die Grösse des dem Täter bekannten Risikos (vgl. statt vieler Urteil des Bundesge- richts 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.2; Hervorhebung durch das Ge- richt). Es kann sich damit von Vorherein nur um Risikodimensionen von Tathand- lungen handeln, die dem Täterbewusstsein zugeschrieben werden können. Die Verwirklichungsgefahr muss in diesem Sinne vom persönlichen Wissens- und Erfahrungshorizont des Täters umfasst sein. Um als Indiz für eine Inkaufnahme eines möglichen Taterfolges gelten zu können, müsste dem Beschuldigten nach- gewiesen werden können, dass er die Höhe der Gefahr der Verletzung von Fab- rikations- oder Geschäftsgeheimnissen tatsächlich erkannt hat oder zumindest hätte erkennen müssen. Dass der Beschuldigte sich entgegen seinen Aussagen tatsächlich über den Geheimnischarakter der fraglichen Zeichnungen im Klaren gewesen wäre, lässt sich – wie dargelegt – nicht erstellen. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass der Beschuldigte unsicher war, ob es sich bei den Unterlagen um Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse handeln würde. Wer es mit nicht vertraulichen Geschäfts- oder Betriebsinformationen zu tun zu haben meint, der hält einen Geheimnisverrat in der individuellen Wahrnehmung gerade nicht für möglich und kann ihn entsprechend auch nicht in Kauf nehmen. Alleine die Tatsache, dass der Beschuldigte sowohl die Privatklägerin als Herstellerin der Zeichnungen als auch die abgebildeten Maschinenbestandteile als Eigenpro- duktionen der Privatklägerin erkannt hat, führt noch nicht zum Ergebnis, der Be- schuldigte habe um das hohe Risiko gewusst, dass es sich dabei um zu wah- rende Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse handeln könnte. Die Vorinstanz selber hält dafür, dass die technischen Zeichnungen der Privatklägerin «grund- sätzlich» Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten könnten (TPF SK.2018.48 pag. 6.930.026 = CAR pag. 1.100.026). Das Wissen um die bloss abstrakte Möglichkeit, eine bestimmte Information sei dem Geheimnisbereich zu- zurechnen, genügt für sich alleine nicht zur Annahme, der Beschuldigte habe auch im konkreten Einzelfall um das hohe Risiko einer Geheimnisverletzung ge- wusst. 1.3.2.8 Die Vorinstanz führt betreffend den umstrittenen Eventualvorsatz weiter aus, der Beschuldigte habe mindestens damit rechnen müssen, dass die von ihm entsorg- ten Zeichnungen Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse enthielten (CAR SK.2018.48 pag. 6.930.027 = CAR pag. 1.100.027). Soweit zur Begründung wie- derum angeführt wird, dass die technischen Zeichnungen aus dem Entwicklungs- und Produktionsbetrieb der Privatklägerin stammten, kann der Vorinstanz aus den bereits genannten Gründen (vgl. Erwägung 1.3.3.6 hiervor) nicht gefolgt wer- den. Darüber hinaus weckt die vorinstanzliche Erkenntnis auch im Ergebnis Be- denken. Eine entsprechende Schlussfolgerung wäre allenfalls statthaft, wenn die Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen derart hoch ge- wesen wäre, dass der Beschuldigte sie hätte erkennen müssen. Davon kann hier

- 20 - indessen nicht ausgegangen werden. Es gibt kein Allgemeinwissen oder Erfah- rungsschatz, wonach gerade Zeichnungen der konkret zu diskutierenden Art Ge- schäftsgeheimnisse enthalten. Ein entsprechendes Wissen kann dem Beschul- digten folglich auch nicht zugeschrieben werden. Vielmehr handelt es sich beim strafrechtlich geschützten Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis – wie schon dargelegt – um einen nicht klar definierten Begriff, der mittels mehrerer Elemente umschrieben wird (vgl. BSK StGB II-NIGGLI/HAGENSTEIN, Art. 162 StGB N. 8). Berechtigterweise weist die Verteidigung in diesem Kontext denn auch darauf hin, dass die Frage nach dem Geheimniswert der umstrittenen Zeichnungen die Vorinstanz zu einem Sachverständigengutachten veranlasst hat (CAR pag. 2.100.031). Dem Kenntnis- und Erfahrungshorizont des Beschuldigten kön- nen jedoch keine Aufschlüsse zugerechnet werden, die erst durch fachliche Ex- pertise erhoben werden müssen. Die Vorinstanz legt nicht dar, dass und weshalb der Beschuldigte den Geheimnischarakter zweifelsfrei hätte erfassen müssen. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Merkmale in Inhalt oder Erscheinungsform dem Beschuldigten den Geheimnischarakter besonders anschaulich und ein- drücklich hätten bewusst machen müssen. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht sagen, die konkrete Gefahr, die technischen Zeichnungen der Privatkläge- rin beinhalteten Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, sei dermassen hoch gewesen, dass der Beschuldigte sie hätte erkennen müssen. Es liegen mithin keine äusseren Umstände vor, die es dem Beschuldigten schlicht nicht mehr er- laubt hätten, ernsthaft darauf zu vertrauen, die von ihm entsorgten Zeichnungen enthielten weder Fabrikations- noch Geschäftsgeheimnisse. 1.3.2.9 Die Vorinstanz scheint dem Beschuldigten schliesslich vorwerfen zu wollen, dass er nicht über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt habe, um bei einem blossen «Durchblättern» der Zeichnungen deren Geheimnischarakter zu erkennen oder aber auszuschliessen. Eine solche Beurteilung wäre «bei gleichen Bedingungen» selbst einem Zeichnungsfachmann oder einem Betriebswirt- schaftsexperten nicht auf Anhieb möglich gewesen. Obwohl der Beschuldigte ge- wusst habe, dass er nicht über die entsprechenden Kompetenzen und Fähigkei- ten verfügt habe, habe er die Zeichnungen in den Arbeitsbereich eines Mitarbei- ters der F. GmbH gelegt (TPF SK.2018.48 pag. 6.930.027 = CAR pag. 1.100.027). Mit diesen Erwägungen lässt sich ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten nicht begründen. Selbst wenn der Beschuldigte tat- sächlich nicht in der Lage gewesen wäre, vertrauliches Zeichnungs- und Daten- material bei bloss flüchtiger Durchsicht mit Sicherheit zu identifizieren, hätte er sich allenfalls den Vorwurf gefallen zu lassen, sich auf die eigene Einschätzung verlassen und nicht zusätzliche Erkundigungen angestellt zu haben. Dem Be- schuldigten mag deshalb allenfalls ein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen wer- den, das deswegen aber nicht in die Nähe eines eventualvorsätzlichen Handels rückt. Leichtfertiges und unvorsichtiges Verhalten ist eigentlicher Kern des straf-

- 21 - rechtlichen Fahrlässigkeitsbegriffs. Womöglich wäre vom Beschuldigten zu er- warten gewesen, die Zeichnungen einer näheren Überprüfung zu unterziehen, anstatt sie ohne Umschweife als unbedenklich einzustufen. Davon bliebe indes- sen die Feststellung unberührt, wonach aus der subjektiven Vorstellung und Überzeugung des Beschuldigten keine hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung bestand. Unerheblich ist dabei, dass sich die Annahmen des Beschuldigten mit Blick auf die gutachterlichen Feststellungen im Nachhinein als unzutreffend erwiesen haben. Auch daraus kann aber nicht abgeleitet wer- den, der Beschuldigte habe die weggelegten technischen Zeichnungen bezüglich des Geheimnischarakters gar nicht falsch einschätzen können und deshalb nicht darauf vertrauen dürfen, sie würden keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheim- nisse enthalten. Es bleibt deshalb dabei, dass sich dem Beschuldigten der Ge- heimnischarakter der Zeichnungen nicht in einem Masse hätte aufdrängen müs- sen, dass er gar nicht mehr anders konnte, als für den Fall einer Kenntnisnahme durch Dritte mit der Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen zu rechnen. 1.3.2.10 Der Vorsatz des Täters muss sich bei der Verletzung von Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses auf den geheimen Charakter der einem nicht befugten Drit- ten zur Kenntnis gebrachten Tatsache beziehen. Ist dies wie vorliegend nicht der Fall, kommt – darauf hat die Verteidigung zu Recht hingewiesen (CAR pag. 2.100.032 f.) – selbst bei vorsätzlichem Offenbaren lediglich Fahrlässigkeit hinsichtlich des Geheimnisverrats in Betracht. Der als Vorsatzdelikt ausgestaltete Tatbestand von Art. 162 StGB will nicht einer möglicherweise erhöhten Gefähr- dung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen durch beliebiges unbe- dachtes Verhalten Rechnung tragen. Anhand der vorhandenen Beweismittel kann dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er um den Geheimnischarakter der in den Büroräumlichkeiten der F. GmbH ins Alt- papier gelegten Zeichnungen gewusst habe oder mindestens hätte darum wissen müssen. Daher ist seiner Sachdarstellung folgend anzunehmen, dass der Be- schuldigte – allenfalls pflichtwidrig unvorsichtig – tatsächlich davon ausging und darauf vertraute, dass die Konstruktionszeichnungen der Privatklägerin keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse beinhalteten. Auf dieser Grundlage lässt sich im Weiteren nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Geheimnisver- rat als möglich vorausgesehen hat für den Fall, dass ein unbefugter Dritter vom Inhalt der Zeichnungen Kenntnis nehmen würde. Als er diese auf einem Altpa- pierstapel entsorgte, musste sich dem Beschuldigten die Verletzung von Fabri- kations- oder Geschäftsgeheimnissen daher nicht als so wahrscheinlich aufdrän- gen, dass aus seinem Verhalten vernünftigerweise nur der Schluss gezogen wer- den könnte, er habe sich mit dem Taterfolg abgefunden. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten keine Gleichgültigkeit gegenüber der wirtschaftlichen Ge- heimsphäre der Privatklägerin in einem Ausmass bekundet, das die Annahme der Inkaufnahme einer Geheimnisverletzung rechtfertigen könnte. Folglich liegt

- 22 - beim Beschuldigten jene Entscheidung für eine mögliche Rechtsgüterverletzung nicht vor, die für den (Eventual-) Vorsatz kennzeichnend ist. Der Beschuldigte hat in diesem Sinne nicht vorsätzlich gehandelt. 1.4

Fazit

Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte in Bezug auf drei technische Zeich- nungen der Firma B. AG (Nr. 10-00-600 [Absenkeinheit Revolvermagazin]); (Nr. 10-00-819 [Untergestell Revolvermagazin]); (Nr. 10-01-252 [Hubsäule 4000N Stativ]) mangels Vorsatzes nicht alle subjektiven Tatbestandselemente der Ver- letzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen erfüllt. Eine allenfalls fahr- lässige Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ist nicht straf- bar und kann auch nicht in strafbarer Weise versucht werden. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der versuchten Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und somit von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen. 2. Kosten und Entschädigungsfolgen der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Verfahrens 2.1 Verfahrenskosten 2.1.1 Der Beschuldigte wendet sich im Berufungsverfahren dagegen, dass die Vo- rinstanz ihm die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfah- rens teilweise auferlegt hat. Die Vorinstanz hat – was im Berufungsverfahren un- bestritten geblieben ist – festgestellt, dass im Verfahren bis zum 16. Mai 2017 (Datum des vom Bundesgericht aufgehobenen Urteils SK.2016.15) Kosten von insgesamt Fr. 21'344.– (Gebühr Vorverfahren Fr. 2'000.–/Gerichtsgebühr SK.2016.14 Fr. 2'200.–/Auslagen Fr. 17'144.–) angefallen sind (TPF pag. 6.930.045). Einen Kostenanteil von Fr. 18'144.– hat die Vorinstanz dem Be- schuldigten auferlegt und zur Begründung neben dem von ihr gefällten Teil- schuldspruch insbesondere auch angeführt, dass der Beschuldigte gegen die ar- beits- und vertragsrechtliche Treuepflicht verstossen, damit das Strafverfahren veranlasst habe und deshalb grundsätzlich im vollen Umfang kostentragungs- pflichtig sei (TPF pag. 6.930.042). Weil im Vorverfahren das rechtliche Gehör der Parteien verletzt worden und dadurch eine Verzögerung des Verfahrens verur- sacht worden sei, rechtfertigte es sich nach Ansicht der Vorinstanz mit Blick auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO, die Verfahrenskosten im Umfang von 15 % durch die Eidgenossenschaft tragen zu lassen (TPF pag. 6.930.042 f.). Die ab 17. Mai 2017 im zweiten erstinstanzlichen Verfahren (SK.2018.48) angefallenen Kosten hat die Vorinstanz auf die Staatskasse genommen (TPF pag. 6.930.043). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, es seien ihm keinerlei Verfah-

- 23 - renskosten aufzuerlegen (CAR pag. 2.100.045). Einerseits verweist er zur Be- gründung auf den von ihm beantragten vollumfänglichen Freispruch. Anderer- seits stellt er sich auf den Standpunkt, dass er die Einleitung des Strafverfahrens nicht in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise bewirkt habe. In der gegenteiligen Auf- fassung der Vorinstanz erblickt er eine Verletzung von Art. 426 Abs. 2 StPO und einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung (CAR pag. 2.100.035 ff.) 2.1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen, so können ihr gemäss Abs. 2 derselben Be- stimmung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Diese Formulierung gibt die frühere Rechtspre- chung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wieder, wonach einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten überbunden werden können, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen An- wendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschrie- bene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizeri- schen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafver- fahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrens- kosten hingegen nicht (BGE 116 Ia 162 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen bzw. das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten muss die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens gewesen sein (BGE 116 Ia 162 S. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.3.). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Um- stände stützen (BGE 144 IV 204 f. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1334/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.1.2). Bei der Kostenpflicht im Falle von Freispruch oder Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verhalten, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen an- genäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Beanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar. 2.1.3 Nachdem der Beschuldigte mit dem vorliegenden Berufungsurteil im Ergebnis von sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen wurde, lassen sich ihm gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO keine Verfahrenskosten auferlegen. Näher einzugehen ist auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO eine Kostenpflicht angenommen hat. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass

- 24 - den Beschuldigten eine arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht getroffen habe, die über die strafrechtliche Geheimhaltungspflicht hinausgehe und sich auch auf Tatsachen beziehe, die nicht als eigentliche Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisse zu qualifizieren seien. Aufgrund der unmissverständlichen Vertragsbestimmungen müsse dem Beschuldigten seine Verschwiegenheits- pflicht bewusst gewesen sein. In eingehender Auswertung der Aussagen des Be- schuldigten sowie verschiedener aktueller oder ehemaliger Angestellter der Pri- vatklägerschaft hielt die Vorinstanz dafür, dass die Erklärungen des Beschuldig- ten zu den Gründen seines Handelns keinen Sinn ergäben und als Schutzbe- hauptungen zu qualifizieren seien. Es stehe daher fest, dass der Beschuldigte am Ende seiner Anstellung bzw. nach Aufbau des Konkurrenzunternehmens F. GmbH Unterlagen der Privatklägerin an sich gesandt, elektronisch gespeichert, an sich genommen und teilweise in die Räumlichkeiten seiner neuen Arbeitge- berin verbracht habe, wo sie den dort tätigen Mitarbeitern zugänglich gewesen seien. Durch dieses Verhalten habe der Beschuldigte seine Treupflichten nach Art. 321a Abs. 1 und 4 OR bzw. seine vertragliche Pflicht gegenüber der Privat- klägerin verletzt. Dieses Verhalten stelle eine Rechtsgutverletzung dar und sei entscheidend gewesen für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Ver- dachts gegen ihn. Der Verdacht, dass das vom Beschuldigten geleitete Konkur- renzunternehmen Interesse an den Dokumenten der Privatklägerschaft haben dürfte bzw. dass der Beschuldigte deren Inhalt den dortigen Sachbearbeitern er- öffnen würde, sei naheliegend und berechtigt gewesen. Der Beschuldigte habe gegen die arbeits- und vertragsrechtliche Treuepflicht verstossen und damit das Strafverfahren in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise veranlasst (TPF pag. 6.930.036 ff.). 2.1.4 Der Beschuldigte war ab dem 1. November 2004 für die Privatklägerschaft tätig, zunächst in der Funktion eines Verkäufers, ab dem Jahre 2007 als Verkaufsleiter (BA pag. 05.01.0010 f.). Das Arbeitsverhältnis hat der Beschuldigte mit Schrei- ben vom 23. Januar 2012 schriftlich gekündigt (BA pag. 10.00.0102). Der letzte Arbeitstag des Beschuldigten bei der Privatklägerschaft fiel auf den 28. März 2012 (TPF SK.2018.48 pag. 6.255.1.12; TPF SK.2018.48 pag. 6.255.2.30). Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2004 verpflichtete sich der Beschul- digte unter anderem, über alles Stillschweigen zu bewahren, was er in Ausübung seiner Tätigkeit erfährt (BA pag. 05.01.0121). Zudem verpflichtete sich der Be- schuldigte, nach Vertragsauflösung während der Dauer von zwei Jahren weder für sich selbst noch für eine Konkurrenzfirma mit Konkurrenzartikeln tätig zu wer- den, die in Funktion und Art den Produkten der Privatklägerschaft entsprechen (BA pag. 05.01.0122). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, war der Be- schuldigte als Arbeitnehmer gemäss Art. 321a Abs. 1 OR verpflichtet, die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Der Arbeitnehmer hat alles zu unterlas- sen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen könnte. Diese allgemeine

- 25 - Treuepflicht ist Nebenpflicht zur Arbeitspflicht und ergänzt diese notwendig, in- dem sie sie mit dem Zweck der Wahrung der Interessen des Arbeitgebers ver- knüpft (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.3). Wie bereits ausgeführt, kann jeder klare Verstoss gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Norm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, zur Begründung einer strafprozessualen Kostenauflage heran- gezogen werden. Bei den erwähnten arbeitsrechtlichen Pflichten handelt es sich ohne weiteres um solche Verhaltensnormen. Da diese Verhaltensnormen den Schutz der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin bezwecken, würden ent- sprechende Pflichtverletzungen für die Auferlegung von Verfahrenskosten genü- gen. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (CAR pag. 2.100.036) handelt es sich dabei um Verhaltensnormen, die direkt oder indirekt Schädigungen untersa- gen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben und deren Verletzung nicht mit einer blossen Vertragsverletzung gleichzusetzen sind. 2.1.5 Gemäss Handelsregisterauszug verfolgt die F. GmbH, bei welcher der Beschul- digte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Privatklägerschaft tätig war und deren nominelle Geschäftsführerin seine Ehefrau war, im Wesentlichen den gleichen Gesellschaftszweck wie die Privatklägerschaft und stellt ebenfalls Maschinen für die Verpackungsindustrie her (BA pag. 05.01.0132 f.). Der Be- schuldigte war offensichtlich ebenfalls in leitender Funktion für die F. GmbH tätig, bezeichnete er sich doch im Kundenkontakt als «CEO and Head of Sales dept.» (vgl. etwa BA pag. 12.01.0018) und gab vor Vorinstanz an, dass er sich zusam- men mit seiner Ehefrau um die Geschäftsleitung kümmere (TPF SK.2018.48 pag. 6.731.002). Es ist aktenkundig, dass Mitarbeiter der Privatklägerschaft (AA.) später ebenfalls für die F. GmbH gearbeitet haben, wobei Gespräche über die künftigen Anstellungsbedingungen bereits geführt wurden, als der Beschuldigte selber noch bei der Privatklägerschaft tätig war (BA pag. 13.00.0023; BA pag. 13.00.0026; TPF SK.2016.14 pag. 5.930.018). Es ist unbestritten, dass er den Entschluss, für die F. GmbH tätig zu sein, bereits gefällt hatte, als er noch für die Privatklägerschaft arbeitete und damals bis zur Beendigung des Arbeits- verhältnisses auch bereits Vorkehrungen für die spätere Tätigkeit traf. Der Be- schuldigte hat noch während bestehendem Arbeitsverhältnis mit der Privatklä- gerschaft verschiedene Dokumente an seine private E-Mail-Adresse versandt (BA pag. 05.01.0152; BA pag. 05.01.0156 ff.; BA pag. 05.01.0179 ff.). Mehrere Zeichnungen der Privatklägerschaft wurden schliesslich in den Räumlichkeiten der F. GmbH vorgefunden. Es liegen Aussagen bei den Akten, die keinen Zweifel daran lassen, dass ursprünglich von der Privatklägerschaft stammende Unterla- gen im Geschäftsbetrieb der F. GmbH durchaus für betriebliche Zwecke einge- setzt wurden. So gab BB. an, es seien Offerten für die G. S.p.A. und Bedienungs- anleitungen auf der Grundlage von Dokumenten der Privatklägerschaft erstellt worden (BA pag. 12.03.0017 f.). In der Gesamtschau ergibt sich das eindeutige Bild, wonach der Beschuldigte sich bewusst und gezielt geschäftsbezogenes

- 26 - Wissen der Privatklägerschaft gesichert hat, um dieses für den Markteintritt der F. GmbH und für deren Geschäftsproduktion einzusetzen. Ob das daraus zu ge- winnende technische und kommerzielle Know-how vom strafrechtlichen Geheim- nisbegriff umfasst war, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Deren Ver- wendung bedeutet jedenfalls einen Verstoss gegen die vertragliche Geheimhal- tungspflicht des Beschuldigten, die ihm – wie gesehen – generelles Stillschwei- gen über sämtliche im Rahmen der Tätigkeit bei der Privatklägerschaft erlangten Kenntnisse vorschrieb. In der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit der G. S.p.A., einer vormaligen Kundin der Privatklägerschaft, liegt zudem eine Verlet- zung des vertraglichen Konkurrenzverbots. Insgesamt hat sich der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin im zivilrechtlichen Sinne treuwidrig und damit wi- derrechtlich verhalten. 2.1.6 In Würdigung sämtlicher Umstände erweist sich als offenkundig, dass das oben beschriebene Verhalten des Beschuldigten die Konkurrenzierung seiner ehema- ligen Arbeitgeberin (Privatklägerin) bezweckte. Die Einwendungen, wonach die Dateien von einigen Mitarbeitern mit Einverständnis der Privatklägerschaft an die eigene private E-Mail-Adresse versendet worden seien und dieser Versand im Rahmen der Tätigkeit für die Privatklägerschaft «absolut plausibel» gewesen sei (CAR pag. 2.100.036), vermögen daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz ist mit Recht von einem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten des Beschuldigten ausge- gangen. Dieses war geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwe- cken. Bei der gegebenen Verdachtslage durften (und mussten) sich die Privat- klägerschaft hinsichtlich der Verletzung ihrer Geschäfts- und Fabrikationsge- heimnisse zu einer Strafanzeige und die Strafverfolgungsbehörden ihrerseits zur Eröffnung eines entsprechenden Strafverfahrens veranlasst sehen. Die Strafan- zeige zeitigte Verfahrenskosten, die durch das widerrechtliche Verhalten des Be- schuldigten kausal mitverursacht wurden und für die der Beschuldigte eine pro- zessrechtliche Mitverantwortung trägt. Dies gilt auch für die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren ohne jede Begründung pauschal als «nutzlos» (CAR pag. 2.100.039) bezeichnete Fachexpertise, die zur Klärung des Tatvorwurfs der Geschäftsgeheimnisverletzung letztlich auch im Interesse aller Verfahrensbetei- ligten erfolgte. Indessen erscheinen die durch die Abklärungen bezüglich der wei- teren ursprünglich gegen den Beschuldigten erhobenen und bereits von der Bun- desanwaltschaft eingestellten Vorwürfe (wirtschaftlicher Nachrichtendienst/un- lauterer Wettbewerb/Diebstahl) nicht als adäquate kausale Folge des dem Be- schuldigten zivilrechtlich vorzuwerfenden Verhaltens. Es kommt daher leidglich eine teilweise Kostenüberbindung in Betracht, weshalb eine quotale Ausschei- dung der Verfahrenskosten vorzunehmen ist. Angesichts der Anzahl und Bedeu- tung der einzelnen strafrechtlichen Vorwürfe ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte einen Drittel der bis zum 17. Mai 2017 angefallenen Untersuchungs- /Verfahrenskosten verursacht hat. Entsprechend hat der Beschuldigte einen Drit- tel der bis zu diesem Zeitpunkt im Vorverfahren und ersten erstinstanzlichem

- 27 - Verfahren entstandenen Kosten (Fr. 21'344.–) zu bezahlen. Betragsmässig sind dem Beschuldigten von diesen Verfahrenskosten damit Fr. 7'115.– aufzuerlegen. Die restlichen Kosten sind – wie das die Vorinstanz im Übrigen für die ab 17. Mai 2017 entstandenen Kosten unangefochten bestimmt hat – vom Staat zu tragen. 2.2 Entschädigungen 2.2.1 Entschädigung des Beschuldigten 2.2.1.1 Im Berufungsverfahren beanstandet der Beschuldigte zunächst die ihm vo- rinstanzlich für seine Aufwendungen im Verfahren zuerkannte Entschädigung. Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz hat entsprechend ihrer Kostenverlegung erkannt, der Beschuldigte habe bis zum

17. Mai 2017 einen Anspruch auf Ersatz von 15 % des angemessenen Verteidi- gungsaufwandes sowie ab diesem Zeitpunkt einen solchen auf vollständigen Er- satz desselben. Die Entschädigung für den erbetenen Verteidiger des Beschul- digten hat sie unter Hinweis auf die ständige Praxis des Bundesstrafgerichts auf der Basis eines Stundeansatzes von Fr. 230.– für Arbeitszeit und von Fr. 200.– für Reisezeit sowie einer Spesenpauschale von 3 % berechnet (TPF pag. 6.930.047 f.). Wie bereits vor Vorinstanz will der Beschuldigte für die Fest- setzung der Entschädigung seines Verteidigers einen Stundenansatz von Fr. 300.– berücksichtigt haben. Es wird unter Verweis auf im Kanton Tessin of- fenbar herangezogene Entschädigungsansätze geltend gemacht, bei einem zweisprachigen Vertrauensmandat müsste in einem nicht einfachen Fall die An- waltskosten gemäss dem vereinbarten Stundentarif von Fr. 300.– und einer Un- kostenpauschale von 10 % entschädigt werden (CAR pag. 2.100.040 f.). Was der Beschuldigte vorbringt, vermag den von der Vorinstanz angewendeten Stun- denansatz jedoch nicht in Frage zu stellen. Gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung bestimmt sich das Anwaltshonorar nach dem Entschädigungstarif des Gerichtsstands (BGE 142 IV 166 E. 3.1.1). Ebenso hat das Bundesgericht er- kannt, dass die im Bundesstrafverfahren anwendbaren Bestimmungen von Art. 10 ff. BStKR mit übergeordnetem Recht und dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung vereinbar seien (BGE 142 IV 168 f. E. 3.1.2). Dabei wurde auch das von der Verteidigung vorgetragene Argument berücksichtigt, dass die anwaltliche Tätigkeit im Bundesstrafverfahren allenfalls zu geringeren Ansätzen als in den Kantonen entschädigt wird (vgl. CAR pag. 2.100.041). Der Beschuldigte macht nichts geltend, das ein Zurückkommen auf diese Frage rechtfertigen könnte. Im Bundesstrafverfahren darf von in der Schweiz tätigen Rechtsanwälten die für die Ausübung des Mandats ausreichende Beherrschung der Verfahrenssprache und

- 28 - allfälliger weiterer berührter Landessprachen vorausgesetzt werden. Die entspre- chenden Sprachkenntnisse sind bei der Festlegung des massgeblichen Tarifrah- mens bereits berücksichtigt. 2.2.1.2 Des Weiteren vermögen die Vorbringen des Beschuldigten die vorinstanzliche Einschätzung eines im ordentlichen Schwierigkeitsbereich liegenden Strafverfah- rens nicht umzustossen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, stellten sich im vorliegenden Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur. Die Anklagevorwürfe und der zu bearbeitende Aktenum- fang waren überschaubar. Im Vergleich zu den an in Bundesstrafverfahren pro- zessierende Rechtsanwälte zu stellenden Anforderungen ist nicht ersichtlich, in- wiefern zur Mandatsführung erhöhte Sprachkompetenzen erforderlich gewesen wären oder die in den Akten verwendeten Sprachen (Deutsch und Italienisch) die Verteidigung zusätzlich erschwert hätten. Aus welchen Gründen schliesslich sich ein Abweichen von der üblichen Spesenpauschale von 3 % aufgedrängt hätte, ist nicht zu erkennen und wird vom Beschuldigten auch nicht substantiiert darge- legt. Es hat bei dem von der Vorinstanz veranschlagten Stundenansätzen von Fr. 230.– für Arbeitszeit und von Fr. 200.– für Reisezeit sowie bei einer Spesen- pauschale von 3 % sein Bewenden. Der von der Vorinstanz zuerkannte Stunden- aufwand wurde im Berufungsverfahren ausdrücklich anerkannt (CAR pag. 2.100.041). Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht von Anwaltskosten von Fr. 35'004.40 bis zum 17. Mai 2017 und von solchen von Fr. 10'705.85 (Fr. 2'003.30 [Jahr 2018] + Fr. 8'702.55 [Jahr 2019] für das zweite erstinstanzli- che Verfahren SK.2018.48 ausgegangen. Die Entschädigungsfrage wird grund- sätzlich durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 357 E. 2.4.2). Nach- dem der Beschuldigte aufgrund des vorliegenden Berufungsentscheides einen Drittel der Kosten bis zum 17. Mai 2017 zu tragen hat, sind ihm zwei Drittel der in diesem Zeitraum entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen. Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 23'336.30. Die ab dem 18. Mai 2017 angefallenen An- waltskosten (Fr. 10'705.85) sind hingegen unangefochten voll zu vergüten. Ge- samthaft ist dem Beschuldigten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in der Höhe von Fr. 34'042.10 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.2.2 Entschädigung der Privatklägerschaft

Der Beschuldigte opponiert im Berufungsverfahren auch dagegen, der Privatklä- gerschaft eine Entschädigung bezahlen zu müssen. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für eine Entschädigungspflicht als erfüllt. Den angemessenen Aufwand der Privatklägerschaft für anwaltliche Vertretung bezifferte die Vo- rinstanz auf Fr. 20'775.60 bis zum 17. Mai 2017 und ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 4'701.75. Weil der Beschuldigte bezüglich der bis zum 17. Mai 2017 angefal-

- 29 - lenen Kosten zu 15 % für kostenpflichtig erklärt worden sei, habe die Privatklä- gerschaft diesbezüglich einen Anspruch auf Ersatz von 85 % ihrer Aufwendun- gen, was Fr. 17'659.25 entspreche. Im Verfahren SK.2018.48 könnten dem Be- schuldigten hingegen keine Kosten auferlegt werden. Die Privatklägerin habe nur teilweise obsiegt, weshalb der Beschuldigte ihr bloss 10 % der Aufwendungen bzw. Fr. 470.– zu ersetzen habe (TPF pag. 6.930.049 f.). Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren, wenn der Beschuldigte nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist. In Bezug auf die bis 17. Mai 2017 im Untersuchungsverfahren und gerichtlichen Verfahren angefallenen Kosten ist dies der Fall. Ein Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten ist damit ausgewiesen. In Anbetracht des umstrittenen Sachverhaltes und der im Raum stehenden Delikte lässt sich entgegen den Vorbringen des Beschuldigten im Berufungsverfahren (vgl. CAR pag. 2.100.040) gewiss nicht sagen, der Beizug eines anwaltlichen Beistandes sei zur Interessenwahrung im vorliegenden Strafverfahren nicht ge- rechtfertigt gewesen. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Aufwand der Privat- klägerschaft von Fr. 20'775.60 bis zum 17. Mai 2017 (TPF pag. 6.930.049) wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht substantiiert bestritten und hat als anerkannt zu gelten. Die Privatklägerschaft ihrerseits hat nicht beanstandet, dass die Vorinstanz den Aufwand nur im Umfang von 85 % als entschädigungs- pflichtig erachtet hat. Darauf kann im Berufungsverfahren nicht zurückgekommen werden. Als Folge der modifizierten Kostenverteilung hat der Beschuldigte der Privatklägerschaft einen Drittel der bis zum 17. Mai 2017 entstandenen notwen- digen Aufwendungen zu entschädigen. Die Entschädigung beläuft sich damit auf Fr. 5'886.40 (= einen Drittel von Fr. 17'659.26 [= 85 % von Fr. 20'775.60]). Im Übrigen ist hingegen keine Entschädigung geschuldet, da der Beschuldigte vor- liegend von sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen wird und die Privatklä- gerschaft mit ihren Anträgen zum Schuldpunkt unterliegt. Der Beschuldigte ist damit gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO zu verpflichten, der Privatkläger- schaft eine Entschädigung von Fr. 5'886.40 zu bezahlen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 3.1 Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Umstritten waren im Berufungsverfahren der vorinstanzliche Teilschuldspruch sowie die vo- rinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschuldigte

- 30 - obsiegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich und bezüglich der Ver- legung von Kosten und Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren zu zwei Dritteln. Was hingegen die konkrete Berechnung der ihm für seine Verteidi- gung zustehende Entschädigung anbelangt, muss ganz überwiegend von einem Unterliegen des Beschuldigten ausgegangen werden. Für die Kostenausschei- dung ist zu berücksichtigen, dass die Schuldfrage im Mittelpunkt des Berufungs- verfahrens stand und auch einen deutlich höheren Bearbeitungsaufwand verur- sacht hat als die davon grundsätzlich abhängigen Kosten- und Entschädigungs- fragen, auch wenn die dem Beschuldigten zuzusprechende Entschädigung im Quantitativen umstritten war. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 10 % dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gebühr für das Berufungsver- fahren ist angesichts von Umfang und Schwierigkeit der Sache, der Art der Pro- zessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR.173.713.162]]. 3.2 Der Beschuldigte hat nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsver- fahren. Hier sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung relevant, die zu vergüten sind, wenn der Anwaltsbeizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls sowie der persönlichen Umstände geboten war, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 429 N 7). Die dem Beschuldigten angefallenen Verteidigerkosten sind ihm entspre- chend seines Obsiegens im Umfang von 90 % zu ersetzen. Vorab nicht zu ent- schädigen sind die geltend gemachten Auslagen für die deutsche Übersetzung der auf Italienisch abgefassten Berufungsbegründung (CAR pag. 2.100.042 und CAR pag. 2.100.046). Wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägung I 2.2 hiervor), war das schriftliche Berufungsverfahren in deutscher Sprache zu führen. Allfällige Mehrauslagen aufgrund von fehlenden sprachlichen Fähigkeiten seines Verteidi- gers sind vom Beschuldigten selber zu tragen. Die Höhe der Entschädigung der Wahlverteidigung richtet sich nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeit- aufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung, wobei der Stunden- ansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Auch für das Berufungsverfahren erscheint ein Stundenansatz von Fr. 230.– angemessen. Von den geltend gemachten Aufwendungen von 22.25 Stunden geben einzig diejenigen Aufwandpositionen zu besonderen Bemerkun- gen Anlass, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der nicht zu entschädigen-

- 31 - den Übersetzung der Berufungsbegründung stehen. Der entsprechende Auf- wand von gesamthaft 200 Minuten («16.12.19 Tel. mit. Hrn. CC., DD. 0:05» / «19.12.19 Mail an Hrn. CC., DD.; Kopie an Klienten 0:10» / «20.12.19 Mail von Hrn. CC. 0:05» / «20.12.19 Mail vom BstGer; verschiedene Tel. mit + vom Sek- retariat wegen Organisation Übersetzung 0:15 [von 0:20]» / «23.12.19 Änderung Text zu Übersetzen; Versand an EE. und Klienten 0:10» / «23.12.19 Tel. mit EE. 0:05» / «27.12.19 Mail an Hrn. CC., DD. 0:05» / «3.1.20 Empfang und Prüfung Übersetzung; Korrekturen; mail an EE. und Klienten 1:20» / «6.1.20 Empfang und oberflächige Prüfung modifizierte Übersetzung 0:15» / «9.1.20 Prüfung und kleine Änderungen an der Übersetzung; Versand Beschwerde 0:50 [0:55]») ist nicht zu entschädigen. Der von der Verteidigung in Rechnung gestellte Aufwand ist entsprechend auf 18.92 Stunden zu kürzen. Im Übrigen ist der geltend ge- machte Aufwand angemessen und zu vergüten. Das Honorar des Verteidigers des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist demnach auf Fr. 4'351.60 festzu- setzen. Zu diesem Honorar ist eine Kostenpauschale von 3 % hinzuzurechnen, was einen Betrag von Fr. 4'482.15 ergibt. Zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 345.15 (= 7.7 % von Fr. 4'482.15) resultieren Anwaltskosten von gesamthaft Fr. 4'827.30. Neun Zehntel davon, ausmachend Fr. 4'344.60, sind dem Beschul- digten aus der Gerichtskasse als Entschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten. Die Privatklägerschaft hat sich am Berufungsverfahren nicht aktiv beteiligt und keine Entschädigung verlangt, weshalb hier keine solche zuzuspre- chen ist.

- 32 - Die Berufungskammer erkennt: I. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.48 vom 19. Juni 2019 wird eingetreten. II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.48 vom 19. Juni 2019 wird teilweise gutgeheissen. III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.48 vom 19. Juni 2019 wird wie folgt angepasst (nachfolgend in fetter Schrift) und im Übrigen be- stätigt:

1. A. wird vollumfänglich freigesprochen. 2. [entfällt] 3. [entfällt] 3.1 [entfällt] 4. Die bis zum 17. Mai 2017 entstandenen Verfahrenskosten betragen:

Fr. 2’000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 2’200.– Gerichtsgebühr (Verfahren SK.2016.14) Fr. 17’144.– Auslagen Fr. 21’344.– Total

4.1 Von den Verfahrenskosten gemäss Dispositiv Ziffer 4 werden A. Fr. 7'115.– auferlegt. Die Verfahrenskosten ab 17. Mai 2017 trägt die Eidgenossenschaft.

5. A. wird eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Iit. a StPO in der Höhe von Fr. 34'042.10 zugesprochen.

5.1 Weitergehende Entschädigungsforderungen von A. werden abgewiesen. 6. A. wird verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'886.40 zu bezahlen.

7. Die nachgenannten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft wie folgt herausgegeben:

7.1 die Asservate

- Nr. 02.02.0006 (Mailbox PST Export Postfach J.)

- Nr. 02.02.0014 (Benutzerprofil ab Notebook HP Probook 4530S, J. [Buchhaltung und Bananasoftware])

- 33 -

- Nr. 02.03.0001 und 02.03.0002 (Physisches Image ab Server, Harddisk 1 und 2, SVHPProliantMLI 10G7 500GB)

- Nr. 02.03.0004 (Mailbox PST Export Postfach K.)

- Nr. 02.03.0005 (Mailbox PST Export Postfach L.)

- Nr. 02.04.0007 (Mailbox PST Export Postfach M.)

- Nr. 02.01.0009 (Kopie “Contratto di locazione")

- Nr. 02.01.0011 (“Kuvert mit Contratto G. S.p.A.")

- Nr. 02.01.0008 (“Sichtmappe mit Mailunterlagen von A., B., H. S.r.l.; QUO- TATION No. 12-5040, vom 05.07.2012")

- Nr. 02.01.0010 (“Sichtmappe mit Mailunterlagen von I. an A. bezüglich Tecnici B. AG vom 20.10.2011")

- Nr. 02.03.0016 (2 “Klarsichtmappen, Trasmissione, mit diversen Planskiz- zen und Zeichnungen") und

- Nr. 02.03.0017 (“Klarsichtmappe mit Skizzen Reibriemen Spanner") an den Berechtigten; 7.2 das Asservat Nr. 02.01.0003 (Physisches Image Laptop HP ProBook 4730 S, 750 GB), nach Löschung der E-Mails vom 22. März 2011, 14.36 Uhr, und 15. August 2011, 11.04 Uhr, an den Berechtigten; 7.3 die Asservate

- Nr. 02.03.0015 ("6 Pläne (Zahnrad Motor) B. AG, 10- 00-599") sowie

- Nr. 01.01.0001-0005 (fünf externe Festplatten:

- [Externe Festplatte iomega, 21B, Beschriftung: #5', Originalbackup Ser- ver (linux)]

- [Externe Festplatte iomega, 2TB, Beschriftung: "#Monat', Original

backup Server vom 28.02.2012 Gesamtes System Daten /MaiI

(linux)]

- [Externe Festplatte iomega, 3TB, Beschriftung: Acronis/Mailboxen 28.2.2012 DHCO, Extraktion der Mailboxen .edb file 44 GB, Acronis Image ganzer Server 1TB]

- [Externe Festplatte iomega, 315, Beschriftung: Dienstag 192.168.1.181 'Mailboxen von 17.4.2013, Acronis tib Files Aktuelle Mailbox. edb File 50GB, Name: SICHERUNGENO2.tip File User: admin PW: Sihd7Ol2fe]

- [Externe Festplatte Seagate 160GB, SN 5RF19FN9m aus Laptop HP 6710b, A.]) an die Privatklägerin.

- 34 - IV. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.– (Gerichtsgebühr inkl. Aus- lagen) werden zu einem Zehntel, d.h. im Umfang von Fr. 200.– dem Beschuldig- ten auferlegt und zu neun Zehnteln, d.h. im Umfang von Fr. 1'800.– vom Staat getragen. 2. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren im Sinne von Art. 429 lit. a StPO eine Prozessentschädigung für erbetene Verteidigung von Fr. 4'344.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Übrigen werden keine Prozessentschädi- gungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwaltschaft des Bundes, - Herrn Rechtsanwalt Claudio Weingart - Herrn Rechtsanwalt Olivier Corda

Kopie an (brevi manu) - Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Versand 23. September 2020

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 21. September 2020 Berufungskammer Besetzung

Richter Andrea Blum, Vorsitzende Olivier Thormann und Beatrice Kolvodouris Janett Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Olivier Corda,

Beschuldigter / Berufungsführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den leitenden Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti,

Berufungsgegnerin

und

B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Weingart, Privatklägerschaft Gegenstand

Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis- ses (Art. 162 StGB)

Berufung (vollumfänglich) vom 21. Oktober 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.48 vom 19. Juni 2019

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2019.25

- 2 - Sachverhalt: A. Strafuntersuchung / Überweisung des Strafbefehls als Anklageschrift A.1 Am 19. Februar 2013 erstattete die B. AG (nachfolgend Privatklägerin) Strafanzeige und Strafantrag gegen A. (nachfolgend Beschuldigter). Der Vorwurf lautete, dass der Beschuldigte Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse entwendet habe, um diese für die F. GmbH und mindestens teilweise in Kooperation mit der italienischen Ge- sellschaft G. S.p.A. für den Nachbau von Maschinen der Privatklägerin zu verwen- den (BA pag. 05-01-0003 ff.). A.2 Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend BA) eröffnete am 11. März 2013 eine Straf- untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Geschäftsgeheim- nisses, wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, Diebstahls und unlauteren Wettbe- werbs (BA pag. 01-01-0001). Im Rahmen des Strafverfahrens liess die BA mehrere Hausdurchsuchungen vornehmen (BA pag. 08-01.0001; BA 08-01-0008), wobei am

30. April 2013 am Sitz der F. GmbH in Z. durch die Bundeskriminalpolizei in einem Stapel Altpapier sechs Konstruktionszeichnungen der Privatklägerin sichergestellt wurden (BA pag. 08-02-0011). Ausserdem liess die BA diverse Datenträger sicher- stellen und edieren (BA 07-01-0001; BA 07-01-0007) und führte mehrere Einvernah- men mit Auskunftspersonen oder Zeugen durch (BA pag. 12-01.0001 ff.; BA pag. 12-02-0001 ff.; BA pag. 12-03-0001 ff.; BA pag. 12-04-0001 ff.; BA pag. 12-05- 0001 ff.; BA pag. 12-06-0001 ff.). Der Beschuldigte selber wurde mehrfach befragt, zuletzt im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 28. April 2014 (BA pag. 13-00- 0001 ff.; BA pag. 13-00-0013 ff.). A.3 Am 5. Februar 2016 erliess die BA gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl, in welchem sie ihn wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses für schuldig befand und ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 500.– und einer Busse von Fr. 3'000.– bestrafte (TPF SK.2016.14 pag. 5.100.003). Nachdem der Beschuldigte am 19. Februar 2016 dagegen Einspra- che erhoben hatte (TPF SK.2016.14 pag. 5.100.008) hielt die BA am Strafbefehl fest und überwies ihn mit Schreiben vom 3. März 2016 im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (TPF SK.2016.14 pag. 5.100.1 f.). B. Erstes erstinstanzliches Verfahren / Urteil SK.2016.14 vom 16. Mai 2017 B.1 Nach Eingang der Untersuchungsakten traf die Vorinstanz bereits vor der Hauptver- handlung mehrere Beweisvorkehrungen. Insbesondere beauftragte sie am 10. Au- gust 2018 T. mit der Erstattung eines Gutachtens, wobei der Sachverständige unter anderem bezüglich der beim Beschuldigten sichergestellten bildlichen Darstellun- gen, technischen Zeichnungen und Ausdrucken von 3D-Modell die Frage nach de-

- 3 - ren Offenkundigkeit bzw. Allgemeinzugänglichkeit in der auf Entwicklung und Her- stellung von Verpackungs- und Zuführsystemen spezialisierten Branche beantwor- ten sollte (TPF SK.2016.14 pag. 5.290.001 ff.). T. erstattete sein Gutachten am

17. Januar 2017 (TPF SK.2016.14 pag. 5.290.56 ff.) und reichte auf gerichtliche Auf- forderung hin am 1. Februar 2017 einen ergänzenden Bericht ein (TPF SK.2016.14 pag. 5.290.181 ff.). Sämtliche Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme zum Gutachten (TPF SK.2016.14 pag. 5.510.004; TPF SK.2016.14 pag. 5.521.031; TPF SK.2016.14 pag. 5.561.019). Für die Hauptverhandlung wurde sodann die Befra- gung von Q. (Geschäftsführer der Privatklägerin) als Auskunftsperson und von K. (Mitarbeiter der F. GmbH) als Zeuge angeordnet (TPF SK.2016.14 pag. 5.280.005; TPF SK.2016.14 pag. 5.861.001; TPF SK.2016.14 pag. 5.862.001). B.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts vom 28. April 2017, an welcher der Beschuldigte (neben dem ihn von Anfang des Verfahrens verteidigenden Rechtsanwalt auch von Rechtsanwalt Andrea Ferrazzini begleitet) sowie die Privatklägerin und deren Rechtsvertreter teil- nahmen (TPF SK.2016.14 pag. 5.920.002), wurden Q. als Auskunftsperson und K. als Zeuge einvernommen (TPF SK.2016.14 pag. 5.920.006; TPF SK.2016.14 pag. 5.931.001 ff.; TPF SK 2016.14 pag. 5.932.001 ff.) sowie der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (TPF SK.2016.14 pag. 5.920.004; TPF SK.2016.14 pag. 5.930.001 ff.). Mit mündlich eröffnetem Urteil vom 16. Mai 2017 erklärte die Vo- rinstanz den Beschuldigten der vollendeten Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses für schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu je Fr. 300.–. Von den übrigen Anklagevorwürfen sprach es den Beschuldigten frei, befand über die Kosten- und Entschädigungsfol- gen und bestimmte über die Verwendung diverser Asservate (TPF SK.2016.14 pag. 5.920.006; TPF SK.2016.14 pag. 5.970.001 ff.). Nachdem sowohl Privatkläge- rin als auch Beschuldigter die schriftliche Begründung des Urteils verlangten (TPF SK.2016.14 pag. 5.561.020; TPF SK.2016.14 pag. 5.521.035), stellte die Vorinstanz den Parteien das vollständig begründete Urteil zu (TPF SK.2016.14 pag. 5.970.001 ff.; TPF SK.2016.14 pag. 5.970.058 ff.). C. Verfahren vor Bundesgericht / Rückweisungsurteil 6B_1403/2017 vom 8. Au- gust 2018

Gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 16. Mai 2017 ge- langte der Beschuldigte mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte, er sei freizusprechen (TPF SK.2016.14 pag. 5.980.003 ff.). Mit Urteil 6B_1403/2017 vom 8. August 2018 hob das Bundesgericht das Urteil der Strafkam- mer in Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (TPF SK.2016.14 pag. 5.980.024 ff.). Nach Auffassung des Bundesgerichts verletzte die vorinstanzliche Würdigung der Tat als vollendete Ver- letzung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses in mehrfacher Hinsicht Bun- desrecht. Ein Schuldspruch wegen vollendeter Tatbegehung sei von Vornherein

- 4 - ausgeschlossen, weil der Tatbestand erst mit der Kenntniserlangung eines Aussen- stehenden vollendet sei, jedoch keiner der Mitarbeiter der F. GmbH von den sich im Altpapier befindlichen Zeichnungen tatsächlich Kenntnis genommen habe (E. 1.2.2 [TPF SK.2016.14 pag. 5.980.027]). Im Hinblick auf eine mögliche Qualifizierung des Verhaltens des Beschuldigten als strafbarer Versuch bemängelte das Bundesgericht die für die Annahme eines eventualvorsätzlichen Handelns des Beschuldigten ge- gebene Begründung. Die Vorinstanz leite einzig aus äusseren Umständen ab, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt habe, und lasse dabei in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Aussagen des Beschuldigten unerwähnt, die für die Abgrenzung zwischen strafloser Fahrlässigkeit und vorsätzlichem Handeln von nicht unerheblicher Bedeutung seien (E. 1.3 [TPF SK.2016.14 pag. 5.980.027 f.]). Ferner konnte nach dem Dafürhalten des Bundesgerichts auch die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen keinen Be- stand haben, soweit sie dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens auch in den Anklagepunkten auferlege, in welchen er freigesprochen worden sei. Bei der Prü- fung der Frage, ob den Beschuldigten ein Verschulden im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO treffe, habe die Vorinstanz keine tatsächlichen Feststellungen zu dafür rele- vanten Behauptungen des Beschuldigten getroffen (E. 2.1 [TPF SK.2016.14 pag. 5.980.028 f.]). D. Zweites erstinstanzliches Verfahren / Urteil SK.2018.48 vom 19. Juni 2019 D.1 Die Strafkammer eröffnete nach der bundesgerichtlichen Rückweisung unter der Dossier-Nummer SK.2018.48 ein neues Verfahren (TPF SK.2018.48 pag. 6.120.001). Der BA wurde mit Schreiben vom 23. August 2018 Gelegenheit zur Än- derung der Anklage gegeben (TPF SK.2018.48 pag. 6.400.001), wovon sie keinen Gebrauch machte (TPF SK.2018.48 pag. 6.510.001). Einem zusätzlichen Antrag des Beschuldigten auf Einvernahme eines weiteren Zeugen (TPF SK.2018.48 pag. 6.521.002) wurde mit Verfügung vom 4. April 2019 entsprochen (TPF SK.2018.48 pag. 6.250.001). D.2 Am 17. Juni 2019 fand zur Vervollständigung der Sachverhaltserstellung und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erneut eine Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt, wobei diese zu Beginn feststellte, dass einzig noch über den Schuldpunkt be- züglich drei der sichergestellten technischen Zeichnungen (Absenkeinheit Revol- vermagazin [Nr. 10-00-600]/Untergestell Revolvermagazin [Nr. 10-00-819]/Hub- säule 4000N Stativ [Nr. 10-01-252]) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden sei (TPF SK.2018.48 pag. 6.720.001 f.). Nach Einvernahmen des Be- schuldigten (CAR pag. 6.731.001 ff.), von Q. (Auskunftsperson [CAR pag. 6.751.001 ff.]) und N. (Zeuge [CAR pag. 6.761.001 ff.]) erstatteten die Parteien ihre Parteivor- träge (TPF SK.2018.48 pag. 6.720.001 ff.). Im Anschluss an die Hauptverhandlung verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung (TPF SK.2018.48 pag. 6.720.005).

- 5 - D.3 Am 19. Juni 2019 fällte die Vorinstanz ihr neues Urteil, welches im Dispositiv wie folgt lautete (TPF SK.2018.48 pag. 6.930.001 ff.):

«1. A. wird schuldig gesprochen der versuchten Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. i StGB) in Be- zug auf drei technische Zeichnungen der Firma B. AG (Nr. 10-00-600 [Absenk- einheit Revolvermagazin]); (Nr. 10-00-819 [Untergestell Revolvermagazin]); (Nr. 10-01-252 [Hubsäule 4000N Stativ]).

2. Im Übrigen wird A. freigesprochen.

3. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je Fr. 120.–.

3.1 Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Die bis zum 17. Mai 2017 entstandenen Verfahrenskosten betragen:

Fr. 2’000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 2’200.– Gerichtsgebühr (Verfahren SK.2016.14) Fr. 17’144.– Auslagen Fr. 21’344.– Total

4.1 Von den Verfahrenskosten gemäss Dispositiv Ziffer 4 werden A. Fr. 18144.– auf- erlegt. Die Verfahrenskosten ab 17. Mai 2017 trägt die Eidgenossenschaft.

5. A. wird eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Iit. a StPO in der Höhe von Fr. 15’960.85 zugesprochen.

5.1 Weitergehende Entschädigungsforderungen von A. werden abgewiesen.

6. A. wird verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 18’129.25 zu bezahlen.

7. [Asservate].»

Dieses Urteil wurde am 19. Juni 2019 im Dispositiv an die Parteien versandt (TPF SK.2018.48 pag. 6.930.004). Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil an (TPF SK.2018.48 pag. 6.940.001). Die in der Folge am 26. September 2019 spedierte vollständige Ausfertigung des Urteils (TPF SK.2018.48 pag. 6.930.055) wurde vom Beschuldigten am 1. Oktober 2019 in Emp- fang genommen (CAR pag. 1.100.063 f.). E.

Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts E.1 Mit Berufungserklärung vom 21. Oktober 2019 (in italienischer Sprache verfasst) be- antragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch in sämtlichen Anklage- punkten, die Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten durch die Eidgenossenschaft, die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Beschuldigten für die Aufwendun- gen des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von Fr. 71'390.44 (wovon Fr. 61'548.40 für Rechtsanwalt Corda und Fr. 9'842.04 für Rechtsanwalt Ferrazzini) sowie die Befreiung des Beschuldigten von der Pflicht zur Entschädigung der Privat- klägerschaft sowie die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (Art. 406 Abs. 2 StPO) ersuchte (CAR pag. 1.100.061 f.).

- 6 - E.2 Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 erklärte die BA ihren Verzicht auf die Beantra- gung des Nichteintretens, die Erklärung der Anschlussberufung sowie das Stellen von Beweisanträgen sowie ihr Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens (CAR pag. 2.100.005 f.). Die Privatklägerschaft äusserte sich mit Ein- gabe vom 11. November 2019 im gleichen Sinne (CAR pag. 2.100.007). E.3 Mit Verfügung vom 13. November 2019 ordnete die Verfahrensleitung das schriftli- che Verfahren an, wobei auf die deutsche Verfahrenssprache hingewiesen wurde sowie auf die aus dem Verschlechterungsverbot und der Bindungswirkung höchst- richterlicher Entscheide resultierende beschränkte richterliche Kognition (CAR pag. 2.100.008 f.). E.4 Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 ersuchte Rechtsanwalt Olivier Corda um Er- streckung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung und erklärte, dass er diese in Italienisch einreichen würde und im Falle der Unzulässigkeit eine fristge- rechte Rückmeldung des Gerichts wünsche (CAR pag. 3.301.001 f.). Mit Verfügung CN.2019.1 vom 6. Dezember 2019 bewilligte die Verfahrensleitung die Fristerstre- ckung und ordnete die Einreichung der Berufungsbegründung in deutscher Sprache an (CAR pag. 10.300.001-005). E.5 Mit Berufungsbegründung vom 9. Januar 2020 stellte der Beschuldigte folgende An- träge (CAR pag. 2.100.028-045): «1. Dispositivziffern 1, 3, 3.1, 4.1 5 und 6 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1. A. wird vollständig freigesprochen.

2. (entfällt, da im Dispositiv 1 eingeschlossen) 3. (entfällt, da keine strafrechtliche Verurteilung mehr) 3.1 (entfällt, da es keine aufzuschiebende Strafe zu verhängen gibt)

4. (unverändert)

4.1 A. werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. A. wird eine Entschädigung gemäss Art. 429 lit. a StPO in der Höhe von Fr. 64'486.25 zugesprochen.

6. Der Privatklägerschaft wird keine Entschädigung zugesprochen. 7-7.3 (unverändert).» 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren in der oben unter Ziffer II.2.5.4 (bis Heute) angegebenen Höhe.» E.6 Trotz Einladung zur Berufungsantwort verzichteten die Vorinstanz (Eingabe vom

14. Januar 2020 [CAR pag. 2.100.049]), die BA (Eingabe vom 14. Januar 2020 (CAR pag. 2.100.050) und die Privatklägerschaft (Eingabe vom 11. Februar 2020 [CAR pag. 2.100.051]) unter Verweis auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils SK.2018.48 vom 19. Juni 2019 auf eine Stellungnahme. E.7 Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 7 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1

Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 21. Oktober 2019 erfolgte unter Fristwahrung (CAR pag. 1.100.061 f.). Da die Vorinstanz ihr Urteil SK.2018.48 vom

19. Juni 2019 den Parteien direkt in begründeter Ausfertigung zugestellt hat, war eine vorangehende gesonderte Berufungsanmeldung des Beschuldigten (Art. 399 Abs. 1 StPO) nicht notwendig (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 399 StPO N. 1b). 1.2

Der Beschuldigte wurde im vorinstanzlichen Urteil wegen versuchter Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses schuldig gesprochen. Für die Verfolgung eines solchen Delikts sind grundsätzlich die Kantone zuständig (Art. 22 StPO). In- dessen wurde die Strafuntersuchung zu Beginn auch wegen Delikten geführt, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstanden. lst in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Die Bundesanwaltschaft hat die Verfah- ren mit Verfügungen vom 5. Februar 2016 vereinigt (BA pag. 03-01-0001 ff.; vgl. auch BA pag. 02-01-0002). Eine nach Art. 26 Abs. 2 StPO begründete Gerichtsbar- keit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfah- rens eingestellt wird (Art. 26 Abs. 3 StPO). Die Zuständigkeit des Bundesstrafge- richts für die Beurteilung der vorliegenden Strafsache ist demnach gegeben. 1.3

Der Beschuldigte ist durch die vorinstanzliche Verurteilung und die Auflage von Kos- ten und Entschädigungen beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung sachlich und funktional zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b StBOG). Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Berufung einzutreten, sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 21. Oktober 2019 ist einzutreten. 2. Schriftliches Verfahren / Verfahrenssprache 2.1 Auf Ersuchen des Beschuldigten vom 21. Oktober 2019 (CAR pag. 1.100.062) und nach Einverständnis der BA (Eingabe vom 29. Oktober 2019 [CAR pag. 2.100.005 f.]) und der Privatklägerschaft (Eingabe vom 11. November 2019 [CAR pag. 2.100.007]) ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 13. November 2019 das schriftliche Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO an. Gemäss dieser

- 8 - Bestimmung kann im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren ange- ordnet werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) oder Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b). Be- rufungsweise angefochten ist vorliegend ein Urteil einer Einzelrichterin der Strafkam- mer am Bundesstrafgericht. Der Beschuldigte hat sich anlässlich der vor Vo- rinstanz durchgeführten Hauptverhandlung – wie schon im zurückgewiesenen Verfahren – persönlich zu sämtlichen Sachverhaltsaspekten der gegen ihn erho- benen Vorwürfe äussern und seinen Rechtsstandpunkt in den von seinem Ver- teidiger erstatteten Parteivorträgen in ausführlicher Weise darlegen können. Aus der nochmaligen Befragung des Beschuldigten vor der Berufungsinstanz sind keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Das Berufungsgericht ver- fügt mit den bisher ergangenen Akten eine hinreichende Grundlage für eine sach- gerechte Entscheidung. Auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte vor diesem Hintergrund verzichtet werden. Das Berufungsverfahren war mit Einver- ständnis der Parteien schriftlich durchzuführen. 2.2 Der Verteidiger des Beschuldigten hat seine Berufungsbegründung in italienischer Sprache verfasst und ihr eine deutsche Übersetzung beigelegt (CAR pag. 2.100.010 ff. und CAR pag. 2.100.028 ff.). Bereits in der der Verteidigung in Kopie zugestellten Übermittlung der Berufungserklärung des Beschuldigten an die übrigen Verfahrensbeteiligten wurde in Aussicht gestellt, dass ein allfälliges schriftli- ches Verfahren in deutscher Sprache durchgeführt würde (CAR pag. 2.100.001 f.). Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens sowie die Aufforderung zur Berufungs- begründung erfolgten unter ausdrücklichem Hinweis auf die deutsche Verfahrens- sprache (CAR pag. 2.100.008 f.). Die Verfahrensleitung hat es mit Verfügung vom

6. Dezember 2019 schliesslich ausdrücklich abgelehnt, den Verteidiger des Be- schuldigten im Sinne von Art. 3 Abs. 5 StBOG Verfahrenshandlungen wie schriftli- che Eingaben in einer anderen Amtssprache tätigen zu lassen (CAR pag. 10.300.001-005). Der Verteidiger des Beschuldigten war daher gehalten, die Beru- fungsbegründung in der deutschen Sprache zu verfassen. Dies gilt umso mehr, als die genannte Verfügung offenkundig die von der Verteidigung für den Fall erbetene Mitteilung darstellte, dass das Gericht die Einreichung einer italienischen Berufungs- begründung als unzulässig erachten würde (vgl. CAR pag. 3.301.001). Angesichts dieser klaren Vorgaben hinsichtlich der Sprachwahl nimmt das Berufungsgericht für sich in Anspruch, sich im Folgenden einzig mit den Ausführungen in der der Beru- fungsschrift beigefügten deutschen Übersetzung auseinanderzusetzen. Der Be- schuldigte hat an dieser Stelle überdies zur Kenntnis zu nehmen, dass es sich dabei um eine wohlwollende Anwendung formeller Vorschriften handelt und er sich bei formstrengerer Handhabung nicht über ein Nichteintreten auf die nicht in der Verfah- renssprache redigierten Berufungsschrift hätte beschweren dürfen.

- 9 - 3. Verfahrensgegenstand und Kognition / Bindungswirkung höchstrichterli- cher Entscheide / Verbot der reformatio in peius 3.1

Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzli- che Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich mit Ausnahme der vorinstanzlichen Anordnungen über die Verwen- dung verschiedener Asservate gegen sämtliche den Schuld- und Strafpunkt so- wie die Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffenden Teile des Urteils SK.2018.48 der Strafkammer vom 19. Juni 2019 (vgl. die entsprechenden An- träge in der Berufungsbegründung vom 9. Januar 2020 [CAR pag. 2.100.028- 045]). Weil sowohl Anklagebehörde wie auch Privatklägerschaft auf Berufung und Anschlussberufung verzichtet haben, darf das angefochtene Urteil nicht zu- lasten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der «reformatio in peius»). Das Verschlechterungsverbot gilt jedoch nicht nur in dem vom Beschuldigten allein initiierten Rechtsmittelverfahren, sondern gelangt auch im Fall der Neubeurteilung nach Rückweisung an die untere Instanz zur Anwen- dung (BGE 144 IV 35 E. 3.1.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2014 vom 20. November 2014 E. 1.3). In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass das Urteil SK.2016.14 vom 16. Mai 2017 ebenfalls nur vom Beschuldigten vor Bundesgericht angefochten wurde. Soweit der Beschuldigte bereits in jenem Urteil von Anklagevorwürfen freigesprochen wurde (vgl. Dispositiv-Ziffer 2: «Im Übrigen wird A. freigesprochen.» [SK.2016.14 pag. 5.970. 054]) hat es bei diesen Freisprüchen zu bleiben. Darauf ist im neuerlichen Rechtsgang auch in zweiter Instanz nicht mehr zurückzukommen. Im vorliegenden Berufungsverfahren ste- hen demnach nur noch die Schuldfrage betreffend drei technische Zeichnungen (Absenkeinheit Revolvermagazin [Nr. 10-00-600], Untergestell Revolvermagazin [Nr. 10-00-819] und Hubsäule 4000N Stativ [Nr. 10-01-252]) sowie die damit zu- sammenhängenden Teile des vorinstanzlichen Urteilsspruchs (Strafe/Kosten- und Entschädigungsfolgen) zur Diskussion. 3.2

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urteil SK.2018.48 vom

19. Juni 2019 E. 1.1.1), dürfen sich die Instanzgerichte nach einer bundesgericht- lichen Rückweisung nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägun- gen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur inso- weit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägun- gen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hin- weisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Muss sich jedoch die Vorinstanz aufgrund des Rückweisungsentscheides noch- mals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung ebenso zulässig wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in

- 10 - einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch ange- fochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4. a.E.). Das Bundesgericht hat in sachverhaltlicher Hinsicht verbindlich festgestellt, dass die fraglichen Zeichnungen von niemandem zur Kenntnis genommen worden seien, und somit ein Schuldspruch wegen eines vollendeten Delikts ausgeschlossen sei (E.1.2.2 [TPF SK.2016.14 pag. 5.980.027]). Aufgrund der Bindungswirkung der höchstrichterlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage stellte sich die Frage, ob eine vollendete Tatbegehung vorliege, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (TPF SK.2018.48 pag. 6.930.014: «[…] in Bezug auf die vollendete oder versuchte Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses […]») nicht erneut. Vielmehr ist einzig zu prüfen, ob dem Beschuldigten ein vorsätzliches Handeln rechtsgenügend nachgewiesen werden kann und er bejahendenfalls wegen einer versuchten Tat zu verurteilen ist. II. Materielle Erwägungen 1. Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) 1.1 Objektiver Tatbestand Wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer ge- setzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät. Als Geschäftsge- heimnisse gelten Tatsachen, die den Bereich des Vertriebs und die Vermögens- lage des Unternehmens betreffen (BSK StGB II-NIGGLI/HAGENSTEIN, Art. 162 StGB N. 19). Es geht um wirtschaftlich relevante Informationen wie zum Beispiel Betriebsorganisation, Einkaufs- und Bezugsquellen, Preiskalkulationen, Absatz- möglichkeiten, Kundenlisten, Abmachungen mit Lieferanten und Kunden etc., die einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Ent- scheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäfts- ergebnis haben können oder mit anderen Worten, ob sie Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben (BGE 142 II 268 E. 5.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die aus der Geschäftssphäre des Unternehmens verra- tene Tatsache muss demnach für den Geheimnisherrn (das Unternehmen) von wirtschaftlichem Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, im Wettbewerb die Konkurrenz zu stärken oder den eigenen Betrieb zu schädigen. Entsprechend muss das Geschäftsgeheimnis einen wirtschaftlichen Wert darstellen und dessen Verletzung einen Einfluss auf den kaufmännischen Erfolg haben können (BSK StGB II-NIGGLI/HAGENSTEIN, Art. 162 StGB N. 9 und N. 19; DONATSCH, in: Do- natsch [Hrsg.], Kommentar, StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 162 StGB N 3; TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl.,

- 11 - 2013, Art. 162 StGB N. 5 f.). Die Tat ist vollendet, sobald ein Aussenstehender dank dem Verhalten des Täters Kenntnis vom betreffenden Geheimnis erhält (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1403/2017 vom 8. August 2018 E. 1.2.2; BSK StGB II-NIGGLI/HAGENSTEIN, Art. 162 StGB N. 36). Strafbarer Versuch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Täter Informationen für einen Dritten zugänglich gemacht hat, dieser aber vom Geheimnis noch keine Kenntnis genommen hat (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl., 2017, S. 580 f.; vgl. auch BSK StGB II-NIGGLI/HAGENSTEIN, Art. 162 StGB N. 36). 1.2 Subjektiver Tatbestand Bei der Verletzung eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Der Täter muss wissen, dass es sich um ein Geheimnis handelt und er einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. Bezüglich des Verrats (Art. 162 Abs. 1 StGB) wird folglich vorausgesetzt, dass der Täter um den gehei- men Charakter der Tatsache gewusst und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begangen hat (BSK StGB II-NIG- GLI/HAGENSTEIN, Art. 162 StGB N. 32). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt be- reits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirk- lichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch uner- wünscht sein (BGE 137 IV 4 E. 4.2.3 mit Hinweis). Fahrlässig handelt hingegen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht be- denkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein (vgl. dazu BGE 133 IV 16 E. 4.1; 133 IV 3 f. E. 4.1; je mit Hinwei- sen). Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen so- mit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unter- schiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig han- delnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbe- standserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Er- folgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Ob der Täter die Tatbe- standsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – auf- grund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter be-

- 12 - kannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflicht- verletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt wer- den kann (BGE 133 IV 16 f. E. 4.1; 133 IV 4 E. 4.1; je mit Hinweisen). Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 1.3

Subsumtion 1.3.1 Verletzung des Anklagegrundsatzes

Der Beschuldigte rügt vorab in prozessualer Hinsicht, die Vorinstanz habe ihn in Verletzung des Anklagegrundsatzes verurteilt. Er führt aus, dass der Strafbefehl der BA ihm vorwerfe, die Unterlagen bei der F. GmbH verwendet zu haben. In- dem die Vorinstanz ihn wegen der Weiterleitung bzw. der versuchten Weiterlei- tung der Zeichnungen an die F. oder ihre Mitarbeiter verurteile, gehe sie über den ursprünglichen Strafbefehl hinaus (CAR pag. 2.100.034). Der Einwand ist unbe- gründet. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten im zur Anklage geworde- nen Strafbefehl vor, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Privatklägerin dem Konkurrenzunternehmen F. GmbH «verraten» zu haben (TPF SK.2016.14 pag. 5.100.004). Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis «verrät», bringt es einer nicht dazu ermächtigten Drittperson zur Kenntnis oder ermöglicht ihr die Kenntnisnahme (BGE 142 IV 65 E. 5.1; vgl. BSK StGB II-NIGGLI/HAGENSTEIN, Art. 162 StGB N. 25). Die angeklagte Tathandlung beinhaltet nach dem Wortsinn jede Äusserung oder Handlung, durch die etwas Geheimzuhaltendes weiterge- sagt oder preisgegeben wird, und umfasst demnach auch die Weitergabe oder Weiterleitung des Geheimnisinhaltes bzw. entsprechende Versuchshandlungen. Der vorinstanzliche Schuldspruch wird vom Anklagesachverhalt damit ohne Wei- teres gedeckt. Die Vorinstanz hat ihrer rechtlichen Würdigung keinen Sachverhalt zugrunde gelegt, der nicht angeklagt gewesen wäre. 1.3.2 Versuchte Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen 1.3.2.1 Soweit im vorliegenden Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldig- ten die versuchte Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen be- züglich drei bei einer Hausdurchsuchung in den Büroräumlichkeiten der F. GmbH

- 13 - in Z. sichergestellten technischen Zeichnungen (Absenkeinheit Revolvermagazin [Nr. 10-00-600], Untergestell Revolvermagazin [Nr. 10-00-819] und Hubsäule 4000N Stativ [Nr. 10-01-252]) vorgeworfen. Es handelt sich dabei um Zeichnun- gen von Bestandteilen eines sogenannten «Revolvermagazins», wie es für Be- füllungs- oder Verpackungsmaschinen eingesetzt wird (vgl. SK.2016.14 pag. 5.290.066). Eine Verurteilung wegen der vollendeten Tat dürfte – wie dar- gelegt – im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund der Bindungswirkung nicht mehr erfolgen. Das Bundesgericht hat verbindlich festgestellt, dass die Tat mangels Kenntnisnahme der Zeichnungen durch einen Aussenstehenden nicht vollendet wurde. Betreffend den Vorwurf der versuchten Tatbegehung erwog die Vo- rinstanz zusammenfassend, der Beschuldigte sei sowohl gesetzlich wie auch vertraglich zur Geheimniswahrung verpflichtet gewesen und die fraglichen Zeich- nungen hätten Geschäftsgeheimnisse beinhaltet. Das Bundesgericht habe in sei- nem Rückweisungsurteil die Auffassung vertreten, dass die Tat erst vollendet sei, sobald ein Aussenstehender dank dem Verhalten des Täters Kenntnis vom Ge- heimnis erhalte. Aus den verbindlichen bundesgerichtlichen Feststellungen gehe sodann hervor, dass vorliegend kein Aussenstehender Kenntnis der Geheim- nisse erlangt habe. Es sei aber unbestritten, dass die Zeichnungen mit den Fab- rikationsgeheimnissen durch den Beschuldigten in die Räumlichkeiten der F. GmbH verbracht worden seien, weshalb das Verhalten des Beschuldigten als strafbarer Versuch qualifiziert werden könnte, sofern er vorsätzlich gehandelt habe (TPF SK.2018.48 pag. 6.930.17 ff. = CAR pag. 1.100.017 ff.). Die hiervor dargestellten Erwägungen werden vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht angefochten. Es wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, dass er grundsätzlich zur Wahrung der Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Pri- vatklägerin verpflichtet gewesen wäre. Ebenso wenig wird bestritten, dass die technischen Zeichnungen der Absenkeinheit und des Untergestells des Revol- vermagazins (Nr. 10-00-600 und Nr. 10-00-819) sowie der Hubsäule (Nr. 10-01-

252) Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellten, weil sie im massgebli- chen Zeitpunkt selbst in Fachkreisen weder offenkundig noch allgemein zugäng- lich waren und für die Privatklägerin in wirtschaftlicher Hinsicht von hohem Wert waren. Dass die drei vom Beschuldigten auf dem Altpapierstapel in den Büros der F. GmbH gelegten Zeichnungen ein für den Tatbestand der Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen taugliches Tatobjekt bildeten, lag auch der rechtlichen Beurteilung im Rückweisungsurteil des Bundesgerichts zu- grunde, wäre die Vorinstanz sonst nicht angehalten worden, die versuchte Bege- hung der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses zu prüfen. Die Fragen nach dem Täterkreis und dem Geheimnischarakter der Zeichnungen dürften zufolge der Bindungswirkung des bundgerichtlichen Rückweisungsurteils deshalb ohnehin nicht erneut aufgeworfen werden. 1.3.2.2 Ein strafrechtlich relevanter Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare

- 14 - Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale ver- wirklicht sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.1.3 mit Hinweisen; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Im Mittelpunkt des vorliegenden Beru- fungsverfahrens steht die Frage nach dem Tatvorsatz des Beschuldigten. Die Vorinstanz erachtet den Nachweis eines Eventualvorsatzes gestützt auf die Aus- sagen des Beschuldigten als erbracht. Sie erwägt im Wesentlichen, der Beschul- digte habe gewusst, dass es sich bei den auf einen Altpapierstapel in den Räum- lichkeiten der F. GmbH gelegten Unterlagen um EDV-Ausdrucke technischer Zeichnungen der Privatklägerin gehandelt habe, wobei ihm als deren ehemaliger Arbeitnehmer auch bekannt gewesen sei, dass die Privatklägerin im Verpa- ckungssektor eigene Maschinen entwickle, produziere und verkaufe. Schon auf- grund dieses Wissens habe der Beschuldigte mit der Möglichkeit rechnen müs- sen, dass die technischen Zeichnungen Geheimnisse der Privatklägerin enthiel- ten. Der Beschuldigte habe erkannt, dass die Unterlagen einen Revolver und so- mit ein Eigenprodukt der Privatklägerin betroffen hätten. Dass technische Zeich- nungen eines mit der Entwicklung von Produkten betrauten Unternehmens ver- trauliche Daten enthielten, sei naheliegend und entsprechend gross sei das Ri- siko, dass sie in Bezug auf Eigenprodukte Fabrikations- und Geschäftsgeheim- nisse beinhalteten. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung als Verkäufer habe er mit Sicherheit gewusst, dass die Privatklägerin Eigenprodukte vertreibe und ihre technischen Zeichnungen grundsätzlich Geschäfts- oder Fabrikationsgeheim- nisse enthalten könnten. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte tatsächlich davon ausgegangen zu sein, fähig zu sein, nach einem blossen Durchblättern bzw. nach fünf Sekunden zu erkennen, ob sechs technische Zeichnungen der Privatklägerin vertrauliche Daten enthalten hätten, denn bei gleichen Bedingun- gen wäre eine solche Beurteilung selbst einem Zeichnungsfachmann oder einem Betriebswirtschaftsexperten nicht auf Anhieb möglich gewesen. Obwohl der Be- schuldigte nicht habe ausschliessen können, dass die Zeichnungen möglicher- weise auch Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse enthielten, habe er die Zeichnungen in den Arbeitsbereich von K. gelegt, im Wissen, dass dieser und andere Mitarbeiter der F. GmbH die dortigen Papiere verwendeten. Der Beschul- digte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass niemand diese Papiere an sich und deren Inhalt zu Kenntnis nehmen werde, sondern habe dieses naheliegende Risiko aktiv geschaffen. Der Beschuldigte habe – so das vorinstanzliche Fazit – die Gefahr der Tatverwirklichung gefördert und somit vorsätzlich bzw. mindes- tens eventualvorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale gehan- delt (TPF SK.2018.48 pag. 6.930.18 ff. = CAR pag. 1.100.018 ff.).

- 15 - 1.3.2.3 Der Beschuldigte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die Annahme eines (eventual-)vorsätzlichen Handelns. Er beanstandet, dass die Vorinstanz aus- schliesslich gestützt auf äussere Umstände zum Schluss gelange, dass die Tat vorsätzlich begangen worden sei. Ausgeführt wird im Einzelnen, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sich die Zeichnungen in einer für Kundenbesuche verwendeten Tasche befunden hätten, weshalb sie aus seiner Sicht nicht ver- traulich gewesen seien. Seinen Aussagen sei kein «aktuelles Wissen» in Bezug auf den vertraulichen Charakter der Dokumente zu entnehmen. Er habe sie ganz einfach durchgeblättert und in den Altpapierstapel gelegt, ohne sich zu fragen, ob sie Geheimnisse der Privatklägerin enthalten könnten, die Dritten nicht zu- gänglich gemacht werden dürften, und ohne sich damals mit dem Problem aus- einanderzusetzen, jemand könnte sie dem Altpapierstapel entnehmen und ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen. Von den sechs Dokumenten hätten nur deren drei Informationen enthalten, die theoretisch als vertraulich einzustufen gewesen wä- ren und es sei ein gerichtliches Gutachten erforderlich gewesen zur Feststellung, ob die Dokumente vertrauliche Informationen enthielten oder nicht. Die eventu- elle Vertraulichkeit der Dokumente sei nicht augenfällig gewesen. Angesichts sei- ner Aussagen lägen keine objektiven Elemente vor, die den Schluss zuliessen, er habe in subjektiver Hinsicht ein «aktuelles Wissen» in Bezug auf den gehei- men Charakter der Dokumente gehabt, als er sie zum Altpapier gelegt habe. Die Vorinstanz sei demgegenüber in Umkehrung der Beweislast nicht von seinen an sich glaubwürdigen Aussagen, sondern von abstrakten, aus dem Zusammen- hang gerissenen äusseren Erwägungen und davon ausgegangen, er hätte in je- nem Zeitpunkt daran denken müssen. Damit habe die Vorinstanz ihm den un- möglich zu erbringenden Beweis auferlegt, dass er gar nicht daran gedacht habe, als er die Blätter ins Altpapier gelegt habe. Hätte die Vorinstanz nicht auf seine Aussagen abstellen wollen, hätte sie nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» prüfen müssen, ob Sachverhalte aktenkundig seien, die seine Beteuerungen über jeden vertretbaren Zweifel hinaus widerlegen würden. Solche Sachverhalte seien aber nicht aktenkundig. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sein Handeln vom Willen getrieben gewesen sei, den Inhalt der beim Altpapier liegen- den Unterlagen Dritten zur Kenntnis zu bringen. Sein Verhalten könne – so die Schlussfolgerung des Beschuldigten – höchstens als unbewusste Fahrlässigkeit gelten, was einen Freispruch zur Folge hätte, da Art. 162 StGB ein Vorsatzdelikt sei (CAR pag. 2.100.030 ff.). 1.3.2.4 Es steht unbestritten fest, dass der Beschuldigte die vorliegend noch interessie- renden technischen Zeichnungen der Privatklägerin in den Büroräumlichkeiten der F. GmbH ins Altpapier gelegt hatte. Der Beschuldigte gab dazu in seiner Be- fragung durch die BA vom 28. April 2014 an, dass er sechs Zeichnungen in seiner Aktentasche gefunden habe. Es seien Layouts gewesen, die er weder verwendet noch weitergegeben, sondern in die Altpapiersammlung gelegt habe. K. habe für seine Skizzen jeweils Altpapier verwendet, weshalb die Zeichnungen auf seinem

- 16 - Pult gelegen hätten. Es habe sich sicherlich nicht um vertrauliche Daten gehan- delt (BA pag. 13-00-0017). Dazu erklärte der Beschuldigte, als er unvorbereitet mit den Anklagevorwürfen konfrontiert wurde, von sich aus, dass er als Verkäufer keine Möglichkeit gehabt habe, auf Konstruktionszeichnungen zuzugreifen (BA pag. 13.00.0005). Im späteren Verlauf dieser Einvernahme bekräftigte der Be- schuldigte, dass es nie in seinem Sinn gewesen sei, etwas zu verraten (BA pag. 13-00-0024). Auch an der ersten Hauptverhandlung vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, dass er die ausgedruckten Zeichnungen eines Morgens in sei- ner Laptoptasche gefunden habe. Er habe sie dann kurz angeschaut und dann ins Altpapier gelegt (TPF SK.2016.14 pag. 5.930.012). Er habe die Zeichnung in der Firma weggeworfen, als er gesehen habe, dass sie noch in seiner Tasche seien (TPF SK.2016.14 pag. 5.930.012). Er habe die Zeichnungen genommen und auf den Altpapierstapel gelegt (TPF SK.2016.14 pag. 5.930.013). Diese Zeichnungen hätten ein Revolvermagazin betroffen (TPF SK.2016.14 pag. 5.930.013). Angesprochen auf den Vorwurf, dass die sichergestellten Zeich- nungen Geheimnisse der Privatklägerin enthalten hätten, sagte der Beschuldigte aus, die Zeichnungen seien für seine Verhältnisse völlig wertlos, könnten nicht verwertet werden und man könne von der Mechanik usw. her nichts Relevantes sehen (TPF SK.2016.14 pag. 5.930.013 f.). Er habe nie irgendwelche Zeichnun- gen oder 3D-Modelle oder irgendein heikles Dokument bei Kunden oder bei der F. GmbH gezeigt oder übergeben (TPF SK.2016.14 pag. 5.930.013 f.). Auf Er- gänzungsfrage der Verteidigung gab der Beschuldigte an, dass er die Blätter mit den Zeichnungen nicht vertieft angeschaut habe, sondern sie nur durchgeblättert und dann weggeworfen habe. Er kenne diese Sachen und habe sofort gesehen, dass sie vom Revolvergestell seien. Er habe sie nicht durchgeschaut, sondern durchgeblättert und dann weggeworfen. Diese Zeichnungen hätten ihm nichts genützt und er habe nicht gewusst, was er bei der F. GmbH damit hätte anfangen sollen (TPF SK.2016.14 pag. 5.930.014). Auf Ergänzungsfrage der Privatkläge- rin führte der Beschuldigte schliesslich aus, es seien seiner Meinung nach keine heiklen Dokumente gewesen. Als er gesehen habe, dass es nicht seine Sachen seien, habe er die Zeichnungen abgelegt. Er habe keine fünf Sekunden verloren mit den Zeichnungen (TPF SK.2016.14 pag. 5.930.014 f.). Anlässlich der neuer- lichen Hauptverhandlung vom 17. Juni 2019 gab der Beschuldigte an, er könne sich nicht mehr daran erinnern, was er gesehen habe. Er habe keine Idee gehabt, dass dies was Geheimes gewesen sein könnte und habe es einfach abgelegt (TPF SK.2018.48 pag. 6.731.005). In einem von ihm verlesenen Aussagememo- randum erklärte der Beschuldigte, dass es nie seine Absicht gewesen sei, Ge- schäftsgeheimnisse, Zeichnungen oder sonstige sensible Daten der Privatkläge- rin zu entwenden, zu benutzen oder anderen Personen zugänglich zu machen (TPF SK.2018.48 pag. 6.721.001; TPF SK.2018.48 pag. 6.731.004). 1.3.2.5 Die Vorinstanz hält gestützt auf die soeben skizzierten Aussagen fest, der Be- schuldigte habe erkannt, dass es sich bei diesen Unterlagen um Ausdrucke der

- 17 - Privatklägerin gehandelt habe. Er habe auch erkannt, dass die Zeichnungen das Produkt eines sogenannten Revolvers betroffen hätten (TPF SK.2018.46 pag. 6.930.027 = CAR pag. 1.100.027). Den Einwand der Verteidigung, der Be- schuldigte habe kein aktuelles Wissen zur Bekanntgabe von Geheimnissen ha- ben können, wies die Vorinstanz mit der Begründung zurück, der Beschuldigte habe mit Sicherheit gewusst, dass technische Zeichnungen der Privatklägerin grundsätzlich Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten könnten (TPF SK.2018.46 pag. 6.930.027). Im Berufungsverfahren hält der Beschuldigte daran fest, dass seinen Aussagen in Bezug auf den vertraulichen Charakter der fragli- chen Dokumente kein «aktuelles Wissen» zu entnehmen sei, habe er sich doch damals nicht gefragt, ob sie Geheimnisse der Privatklägerin enthalten könnten, die Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürften (CAR pag. 2.100.031). Diese Ausführungen widersprechen den vom Beschuldigten persönlich erteilten Angaben und erweisen sich als ebenso wenig stichhaltig wie der daran anknüp- fende Vorwurf, die Vorinstanz habe ihm unzulässigerweise die Beweislast aufge- bürdet (CAR pag. 2.100.031 f.). Der Beschuldigte hat sowohl in der Strafuntersu- chung als auch vor Vorinstanz erklärt, dass er die Zeichnungen zumindest kurz betrachtet und zur Überzeugung gelangt sei, sie beinhalteten keine Geheim- nisse. Dass der Beschuldigte sich überhaupt nicht mit der Frage des Geheimnis- charakters befasst hätte, trifft demnach nicht zu. Im Übrigen ist darauf hinzuwei- sen, dass der (Eventual-) Vorsatz keine ausdrückliche gedankliche Auseinander- setzung mit dem Erfolg voraussetzt. Es genügt ein aktuelles Wissen um die Tat- umstände in Gestalt eines bloss sachgedanklichen, als dauerndes Begleitwissen vorhandenen Mitbewusstseins (BGE 125 IV 242 E. 3e). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Beschuldigte sich aufgrund seiner Erwerbsbiografie und der ihm bekannten Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten der grund- sätzlichen Möglichkeit bewusst gewesen sein musste, dass den Konstruktions- zeichnungen der Privatklägerin auch geheimzuhaltendes technisches «Know- How» entnommen werden könnte. 1.3.2.6 Vom strafrechtlich gestützten Geheimnisbegriff sind – wie gesagt – nicht sämtli- che Geheimnisse erfasst, sondern lediglich Fabrikations- und Geschäftsgeheim- nisse, die für den Geheimnisherrn von wirtschaftlichem Wert sind und deren Be- kanntwerden geeignet ist, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (BSK StGB II-NIGGLI/HAGENSTEIN, Art. 162 StGB N. 9 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Im strafrechtlichen Sinne gelten somit nur ganz bestimmte Geheimnisse als Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnis. Selbst wenn der Beschuldigte also in Bezug auf eine nach dem Allgemeinverständnis «geheime» Tatsache um die Möglichkeit der Preis- gabe durch sein Verhalten wusste, darf nicht leichthin angenommen werden, der Beschuldigte habe auch die Offenbarung strafrechtlich geschützter Geheimnisse für möglich gehalten und in Kauf genommen. Die für die Annahme eines Tatvor-

- 18 - satzes erforderlichen Willenselemente bedürfen einer auf die konkreten Kon- struktionszeichnungen bezogenen Erörterung. Der Beschuldigte hat – wie er- wähnt – im gesamten bisherigen Verfahren den Standpunkt vertreten, er sei nicht davon ausgegangen, die fraglichen Zeichnungen hätten Geheimnischarakter aufgewiesen (TPF SK.2018.48 pag. 6.731.005; vgl. auch schon TPF SK.2016.14 pag. 5.930.012 ff.). Die Vorinstanz wertet die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft und als Schutzbehauptung, ohne dass sie dies näher begründen würde. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten nicht glauben will, dass er tat- sächlich davon ausgegangen sei, fähig zu sein, nach einem blossen Durchblät- tern zu erkennen, ob sechs technische Zeichnungen der Privatklägerin vertrauli- che Daten enthielten, bzw. dies auszuschliessen (TPF SK.2016.14 pag. 6.930.027 = CAR pag. 1.100.027), betrifft dies nicht den eigentlichen Aus- sageinhalt, sondern stellt allenfalls die Art und Weise dar, mit welcher der Be- schuldigte sich mit dem Risiko eines Geheimnisverrats auseinandergesetzt hat. In den Akten finden sich keine objektiven Beweise oder Indizien, die den Wahr- heitsgehalt der konstanten Aussagen des Beschuldigten in Zweifel zu ziehen ver- möchten. Die Analyse des Aussageverhaltens des Beschuldigten legt ebenfalls keine gewichtigen Widersprüche und Ungereimtheiten offen, angesichts derer die Einlassungen des Beschuldigten als unglaubhaft zurückgewiesen werden müssten. Dies gilt letztlich auch für die aufgrund von divergierenden Aussagen nicht abschliessend zu klärende Frage, ob sich die Zeichnungen – wie von ihm behauptet – seit früheren Kundenbesuchen in seiner Tasche befunden haben könnten. Während Q. dies kategorisch ausschloss (TPF SK.2016.14 pag. 5.931.008; TPG SK.2018.48 pag. 6.751.003), wollte der Mitarbeiter N. nicht ausschliessen, dass Zeichnungen der fraglichen Art zu Kundenbesuchen mitge- nommen worden seien, weil es dabei auch um technische Details gegangen sei (SK.2018.48 pag. 6.761.003 und SK.2018.48 pag. 6.761.005). Der Beschuldigte räumte schliesslich stimmig und nachvollziehbar ein, dass er die als nicht ver- traulich taxierten technischen Zeichnungen der Privatklägerin anschliessend mehr oder weniger bedenkenlos entsorgt hat. Wäre sich der Beschuldigte des Geheimnischarakters tatsächlich bewusst gewesen und hätte es auf einen Ge- heimnisverrat angelegt, wäre kaum anzunehmen, dass er die Zeichnungen eben- falls auf einen Stapel nicht mehr gebrauchter Papiere gelegt hätte. Bei der gege- benen Beweislage lässt sich die Schilderung des Beschuldigten jedenfalls nicht widerlegen. Insofern erweisen sich die Rügen der Verteidigung (CAR pag. 2.100.030 und CAR pag. 2.100.033) als begründet. In tatsächlicher Hinsicht ist sie deshalb den weiteren Erläuterungen der Vorsatzfrage zugrunde zu legen. 1.3.2.7 Das von der Vorinstanz als hoch bezeichnete Risiko der Tatbestandsverwirkli- chung ist ein wichtiger Indikator zum Beweis des Eventualvorsatzes (vgl. dazu etwa VEST, «Vom Zufall abhängt»?, Das bundesgerichtliche Indikatorenmodell zum Beweis des Eventualvorsatzes, AJP 2018, S. 945 ff., S. 953 f.). Wie das

- 19 - Bundesgericht in der zitierten Rechtsprechung festhält, gehört zu den bei der Be- urteilung des Eventualvorsatzes zu beachtenden Umständen nebst anderem die Grösse des dem Täter bekannten Risikos (vgl. statt vieler Urteil des Bundesge- richts 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.2; Hervorhebung durch das Ge- richt). Es kann sich damit von Vorherein nur um Risikodimensionen von Tathand- lungen handeln, die dem Täterbewusstsein zugeschrieben werden können. Die Verwirklichungsgefahr muss in diesem Sinne vom persönlichen Wissens- und Erfahrungshorizont des Täters umfasst sein. Um als Indiz für eine Inkaufnahme eines möglichen Taterfolges gelten zu können, müsste dem Beschuldigten nach- gewiesen werden können, dass er die Höhe der Gefahr der Verletzung von Fab- rikations- oder Geschäftsgeheimnissen tatsächlich erkannt hat oder zumindest hätte erkennen müssen. Dass der Beschuldigte sich entgegen seinen Aussagen tatsächlich über den Geheimnischarakter der fraglichen Zeichnungen im Klaren gewesen wäre, lässt sich – wie dargelegt – nicht erstellen. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass der Beschuldigte unsicher war, ob es sich bei den Unterlagen um Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse handeln würde. Wer es mit nicht vertraulichen Geschäfts- oder Betriebsinformationen zu tun zu haben meint, der hält einen Geheimnisverrat in der individuellen Wahrnehmung gerade nicht für möglich und kann ihn entsprechend auch nicht in Kauf nehmen. Alleine die Tatsache, dass der Beschuldigte sowohl die Privatklägerin als Herstellerin der Zeichnungen als auch die abgebildeten Maschinenbestandteile als Eigenpro- duktionen der Privatklägerin erkannt hat, führt noch nicht zum Ergebnis, der Be- schuldigte habe um das hohe Risiko gewusst, dass es sich dabei um zu wah- rende Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse handeln könnte. Die Vorinstanz selber hält dafür, dass die technischen Zeichnungen der Privatklägerin «grund- sätzlich» Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten könnten (TPF SK.2018.48 pag. 6.930.026 = CAR pag. 1.100.026). Das Wissen um die bloss abstrakte Möglichkeit, eine bestimmte Information sei dem Geheimnisbereich zu- zurechnen, genügt für sich alleine nicht zur Annahme, der Beschuldigte habe auch im konkreten Einzelfall um das hohe Risiko einer Geheimnisverletzung ge- wusst. 1.3.2.8 Die Vorinstanz führt betreffend den umstrittenen Eventualvorsatz weiter aus, der Beschuldigte habe mindestens damit rechnen müssen, dass die von ihm entsorg- ten Zeichnungen Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse enthielten (CAR SK.2018.48 pag. 6.930.027 = CAR pag. 1.100.027). Soweit zur Begründung wie- derum angeführt wird, dass die technischen Zeichnungen aus dem Entwicklungs- und Produktionsbetrieb der Privatklägerin stammten, kann der Vorinstanz aus den bereits genannten Gründen (vgl. Erwägung 1.3.3.6 hiervor) nicht gefolgt wer- den. Darüber hinaus weckt die vorinstanzliche Erkenntnis auch im Ergebnis Be- denken. Eine entsprechende Schlussfolgerung wäre allenfalls statthaft, wenn die Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen derart hoch ge- wesen wäre, dass der Beschuldigte sie hätte erkennen müssen. Davon kann hier

- 20 - indessen nicht ausgegangen werden. Es gibt kein Allgemeinwissen oder Erfah- rungsschatz, wonach gerade Zeichnungen der konkret zu diskutierenden Art Ge- schäftsgeheimnisse enthalten. Ein entsprechendes Wissen kann dem Beschul- digten folglich auch nicht zugeschrieben werden. Vielmehr handelt es sich beim strafrechtlich geschützten Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis – wie schon dargelegt – um einen nicht klar definierten Begriff, der mittels mehrerer Elemente umschrieben wird (vgl. BSK StGB II-NIGGLI/HAGENSTEIN, Art. 162 StGB N. 8). Berechtigterweise weist die Verteidigung in diesem Kontext denn auch darauf hin, dass die Frage nach dem Geheimniswert der umstrittenen Zeichnungen die Vorinstanz zu einem Sachverständigengutachten veranlasst hat (CAR pag. 2.100.031). Dem Kenntnis- und Erfahrungshorizont des Beschuldigten kön- nen jedoch keine Aufschlüsse zugerechnet werden, die erst durch fachliche Ex- pertise erhoben werden müssen. Die Vorinstanz legt nicht dar, dass und weshalb der Beschuldigte den Geheimnischarakter zweifelsfrei hätte erfassen müssen. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Merkmale in Inhalt oder Erscheinungsform dem Beschuldigten den Geheimnischarakter besonders anschaulich und ein- drücklich hätten bewusst machen müssen. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht sagen, die konkrete Gefahr, die technischen Zeichnungen der Privatkläge- rin beinhalteten Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, sei dermassen hoch gewesen, dass der Beschuldigte sie hätte erkennen müssen. Es liegen mithin keine äusseren Umstände vor, die es dem Beschuldigten schlicht nicht mehr er- laubt hätten, ernsthaft darauf zu vertrauen, die von ihm entsorgten Zeichnungen enthielten weder Fabrikations- noch Geschäftsgeheimnisse. 1.3.2.9 Die Vorinstanz scheint dem Beschuldigten schliesslich vorwerfen zu wollen, dass er nicht über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt habe, um bei einem blossen «Durchblättern» der Zeichnungen deren Geheimnischarakter zu erkennen oder aber auszuschliessen. Eine solche Beurteilung wäre «bei gleichen Bedingungen» selbst einem Zeichnungsfachmann oder einem Betriebswirt- schaftsexperten nicht auf Anhieb möglich gewesen. Obwohl der Beschuldigte ge- wusst habe, dass er nicht über die entsprechenden Kompetenzen und Fähigkei- ten verfügt habe, habe er die Zeichnungen in den Arbeitsbereich eines Mitarbei- ters der F. GmbH gelegt (TPF SK.2018.48 pag. 6.930.027 = CAR pag. 1.100.027). Mit diesen Erwägungen lässt sich ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten nicht begründen. Selbst wenn der Beschuldigte tat- sächlich nicht in der Lage gewesen wäre, vertrauliches Zeichnungs- und Daten- material bei bloss flüchtiger Durchsicht mit Sicherheit zu identifizieren, hätte er sich allenfalls den Vorwurf gefallen zu lassen, sich auf die eigene Einschätzung verlassen und nicht zusätzliche Erkundigungen angestellt zu haben. Dem Be- schuldigten mag deshalb allenfalls ein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen wer- den, das deswegen aber nicht in die Nähe eines eventualvorsätzlichen Handels rückt. Leichtfertiges und unvorsichtiges Verhalten ist eigentlicher Kern des straf-

- 21 - rechtlichen Fahrlässigkeitsbegriffs. Womöglich wäre vom Beschuldigten zu er- warten gewesen, die Zeichnungen einer näheren Überprüfung zu unterziehen, anstatt sie ohne Umschweife als unbedenklich einzustufen. Davon bliebe indes- sen die Feststellung unberührt, wonach aus der subjektiven Vorstellung und Überzeugung des Beschuldigten keine hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung bestand. Unerheblich ist dabei, dass sich die Annahmen des Beschuldigten mit Blick auf die gutachterlichen Feststellungen im Nachhinein als unzutreffend erwiesen haben. Auch daraus kann aber nicht abgeleitet wer- den, der Beschuldigte habe die weggelegten technischen Zeichnungen bezüglich des Geheimnischarakters gar nicht falsch einschätzen können und deshalb nicht darauf vertrauen dürfen, sie würden keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheim- nisse enthalten. Es bleibt deshalb dabei, dass sich dem Beschuldigten der Ge- heimnischarakter der Zeichnungen nicht in einem Masse hätte aufdrängen müs- sen, dass er gar nicht mehr anders konnte, als für den Fall einer Kenntnisnahme durch Dritte mit der Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen zu rechnen. 1.3.2.10 Der Vorsatz des Täters muss sich bei der Verletzung von Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses auf den geheimen Charakter der einem nicht befugten Drit- ten zur Kenntnis gebrachten Tatsache beziehen. Ist dies wie vorliegend nicht der Fall, kommt – darauf hat die Verteidigung zu Recht hingewiesen (CAR pag. 2.100.032 f.) – selbst bei vorsätzlichem Offenbaren lediglich Fahrlässigkeit hinsichtlich des Geheimnisverrats in Betracht. Der als Vorsatzdelikt ausgestaltete Tatbestand von Art. 162 StGB will nicht einer möglicherweise erhöhten Gefähr- dung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen durch beliebiges unbe- dachtes Verhalten Rechnung tragen. Anhand der vorhandenen Beweismittel kann dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er um den Geheimnischarakter der in den Büroräumlichkeiten der F. GmbH ins Alt- papier gelegten Zeichnungen gewusst habe oder mindestens hätte darum wissen müssen. Daher ist seiner Sachdarstellung folgend anzunehmen, dass der Be- schuldigte – allenfalls pflichtwidrig unvorsichtig – tatsächlich davon ausging und darauf vertraute, dass die Konstruktionszeichnungen der Privatklägerin keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse beinhalteten. Auf dieser Grundlage lässt sich im Weiteren nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Geheimnisver- rat als möglich vorausgesehen hat für den Fall, dass ein unbefugter Dritter vom Inhalt der Zeichnungen Kenntnis nehmen würde. Als er diese auf einem Altpa- pierstapel entsorgte, musste sich dem Beschuldigten die Verletzung von Fabri- kations- oder Geschäftsgeheimnissen daher nicht als so wahrscheinlich aufdrän- gen, dass aus seinem Verhalten vernünftigerweise nur der Schluss gezogen wer- den könnte, er habe sich mit dem Taterfolg abgefunden. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten keine Gleichgültigkeit gegenüber der wirtschaftlichen Ge- heimsphäre der Privatklägerin in einem Ausmass bekundet, das die Annahme der Inkaufnahme einer Geheimnisverletzung rechtfertigen könnte. Folglich liegt

- 22 - beim Beschuldigten jene Entscheidung für eine mögliche Rechtsgüterverletzung nicht vor, die für den (Eventual-) Vorsatz kennzeichnend ist. Der Beschuldigte hat in diesem Sinne nicht vorsätzlich gehandelt. 1.4

Fazit

Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte in Bezug auf drei technische Zeich- nungen der Firma B. AG (Nr. 10-00-600 [Absenkeinheit Revolvermagazin]); (Nr. 10-00-819 [Untergestell Revolvermagazin]); (Nr. 10-01-252 [Hubsäule 4000N Stativ]) mangels Vorsatzes nicht alle subjektiven Tatbestandselemente der Ver- letzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen erfüllt. Eine allenfalls fahr- lässige Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ist nicht straf- bar und kann auch nicht in strafbarer Weise versucht werden. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der versuchten Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und somit von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen. 2. Kosten und Entschädigungsfolgen der Untersuchung und des erstinstanz- lichen Verfahrens 2.1 Verfahrenskosten 2.1.1 Der Beschuldigte wendet sich im Berufungsverfahren dagegen, dass die Vo- rinstanz ihm die Kosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfah- rens teilweise auferlegt hat. Die Vorinstanz hat – was im Berufungsverfahren un- bestritten geblieben ist – festgestellt, dass im Verfahren bis zum 16. Mai 2017 (Datum des vom Bundesgericht aufgehobenen Urteils SK.2016.15) Kosten von insgesamt Fr. 21'344.– (Gebühr Vorverfahren Fr. 2'000.–/Gerichtsgebühr SK.2016.14 Fr. 2'200.–/Auslagen Fr. 17'144.–) angefallen sind (TPF pag. 6.930.045). Einen Kostenanteil von Fr. 18'144.– hat die Vorinstanz dem Be- schuldigten auferlegt und zur Begründung neben dem von ihr gefällten Teil- schuldspruch insbesondere auch angeführt, dass der Beschuldigte gegen die ar- beits- und vertragsrechtliche Treuepflicht verstossen, damit das Strafverfahren veranlasst habe und deshalb grundsätzlich im vollen Umfang kostentragungs- pflichtig sei (TPF pag. 6.930.042). Weil im Vorverfahren das rechtliche Gehör der Parteien verletzt worden und dadurch eine Verzögerung des Verfahrens verur- sacht worden sei, rechtfertigte es sich nach Ansicht der Vorinstanz mit Blick auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO, die Verfahrenskosten im Umfang von 15 % durch die Eidgenossenschaft tragen zu lassen (TPF pag. 6.930.042 f.). Die ab 17. Mai 2017 im zweiten erstinstanzlichen Verfahren (SK.2018.48) angefallenen Kosten hat die Vorinstanz auf die Staatskasse genommen (TPF pag. 6.930.043). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, es seien ihm keinerlei Verfah-

- 23 - renskosten aufzuerlegen (CAR pag. 2.100.045). Einerseits verweist er zur Be- gründung auf den von ihm beantragten vollumfänglichen Freispruch. Anderer- seits stellt er sich auf den Standpunkt, dass er die Einleitung des Strafverfahrens nicht in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise bewirkt habe. In der gegenteiligen Auf- fassung der Vorinstanz erblickt er eine Verletzung von Art. 426 Abs. 2 StPO und einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung (CAR pag. 2.100.035 ff.) 2.1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die be- schuldigte Person freigesprochen, so können ihr gemäss Abs. 2 derselben Be- stimmung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Diese Formulierung gibt die frühere Rechtspre- chung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wieder, wonach einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten überbunden werden können, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen An- wendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschrie- bene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizeri- schen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafver- fahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrens- kosten hingegen nicht (BGE 116 Ia 162 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen bzw. das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten muss die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens gewesen sein (BGE 116 Ia 162 S. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.3.). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Um- stände stützen (BGE 144 IV 204 f. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1334/2018 vom 20. Mai 2019 E. 1.1.2). Bei der Kostenpflicht im Falle von Freispruch oder Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verhalten, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen an- genäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Beanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar. 2.1.3 Nachdem der Beschuldigte mit dem vorliegenden Berufungsurteil im Ergebnis von sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen wurde, lassen sich ihm gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO keine Verfahrenskosten auferlegen. Näher einzugehen ist auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO eine Kostenpflicht angenommen hat. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass

- 24 - den Beschuldigten eine arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht getroffen habe, die über die strafrechtliche Geheimhaltungspflicht hinausgehe und sich auch auf Tatsachen beziehe, die nicht als eigentliche Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisse zu qualifizieren seien. Aufgrund der unmissverständlichen Vertragsbestimmungen müsse dem Beschuldigten seine Verschwiegenheits- pflicht bewusst gewesen sein. In eingehender Auswertung der Aussagen des Be- schuldigten sowie verschiedener aktueller oder ehemaliger Angestellter der Pri- vatklägerschaft hielt die Vorinstanz dafür, dass die Erklärungen des Beschuldig- ten zu den Gründen seines Handelns keinen Sinn ergäben und als Schutzbe- hauptungen zu qualifizieren seien. Es stehe daher fest, dass der Beschuldigte am Ende seiner Anstellung bzw. nach Aufbau des Konkurrenzunternehmens F. GmbH Unterlagen der Privatklägerin an sich gesandt, elektronisch gespeichert, an sich genommen und teilweise in die Räumlichkeiten seiner neuen Arbeitge- berin verbracht habe, wo sie den dort tätigen Mitarbeitern zugänglich gewesen seien. Durch dieses Verhalten habe der Beschuldigte seine Treupflichten nach Art. 321a Abs. 1 und 4 OR bzw. seine vertragliche Pflicht gegenüber der Privat- klägerin verletzt. Dieses Verhalten stelle eine Rechtsgutverletzung dar und sei entscheidend gewesen für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Ver- dachts gegen ihn. Der Verdacht, dass das vom Beschuldigten geleitete Konkur- renzunternehmen Interesse an den Dokumenten der Privatklägerschaft haben dürfte bzw. dass der Beschuldigte deren Inhalt den dortigen Sachbearbeitern er- öffnen würde, sei naheliegend und berechtigt gewesen. Der Beschuldigte habe gegen die arbeits- und vertragsrechtliche Treuepflicht verstossen und damit das Strafverfahren in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise veranlasst (TPF pag. 6.930.036 ff.). 2.1.4 Der Beschuldigte war ab dem 1. November 2004 für die Privatklägerschaft tätig, zunächst in der Funktion eines Verkäufers, ab dem Jahre 2007 als Verkaufsleiter (BA pag. 05.01.0010 f.). Das Arbeitsverhältnis hat der Beschuldigte mit Schrei- ben vom 23. Januar 2012 schriftlich gekündigt (BA pag. 10.00.0102). Der letzte Arbeitstag des Beschuldigten bei der Privatklägerschaft fiel auf den 28. März 2012 (TPF SK.2018.48 pag. 6.255.1.12; TPF SK.2018.48 pag. 6.255.2.30). Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2004 verpflichtete sich der Beschul- digte unter anderem, über alles Stillschweigen zu bewahren, was er in Ausübung seiner Tätigkeit erfährt (BA pag. 05.01.0121). Zudem verpflichtete sich der Be- schuldigte, nach Vertragsauflösung während der Dauer von zwei Jahren weder für sich selbst noch für eine Konkurrenzfirma mit Konkurrenzartikeln tätig zu wer- den, die in Funktion und Art den Produkten der Privatklägerschaft entsprechen (BA pag. 05.01.0122). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, war der Be- schuldigte als Arbeitnehmer gemäss Art. 321a Abs. 1 OR verpflichtet, die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Der Arbeitnehmer hat alles zu unterlas- sen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen könnte. Diese allgemeine

- 25 - Treuepflicht ist Nebenpflicht zur Arbeitspflicht und ergänzt diese notwendig, in- dem sie sie mit dem Zweck der Wahrung der Interessen des Arbeitgebers ver- knüpft (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.3). Wie bereits ausgeführt, kann jeder klare Verstoss gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Norm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, zur Begründung einer strafprozessualen Kostenauflage heran- gezogen werden. Bei den erwähnten arbeitsrechtlichen Pflichten handelt es sich ohne weiteres um solche Verhaltensnormen. Da diese Verhaltensnormen den Schutz der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin bezwecken, würden ent- sprechende Pflichtverletzungen für die Auferlegung von Verfahrenskosten genü- gen. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (CAR pag. 2.100.036) handelt es sich dabei um Verhaltensnormen, die direkt oder indirekt Schädigungen untersa- gen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben und deren Verletzung nicht mit einer blossen Vertragsverletzung gleichzusetzen sind. 2.1.5 Gemäss Handelsregisterauszug verfolgt die F. GmbH, bei welcher der Beschul- digte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Privatklägerschaft tätig war und deren nominelle Geschäftsführerin seine Ehefrau war, im Wesentlichen den gleichen Gesellschaftszweck wie die Privatklägerschaft und stellt ebenfalls Maschinen für die Verpackungsindustrie her (BA pag. 05.01.0132 f.). Der Be- schuldigte war offensichtlich ebenfalls in leitender Funktion für die F. GmbH tätig, bezeichnete er sich doch im Kundenkontakt als «CEO and Head of Sales dept.» (vgl. etwa BA pag. 12.01.0018) und gab vor Vorinstanz an, dass er sich zusam- men mit seiner Ehefrau um die Geschäftsleitung kümmere (TPF SK.2018.48 pag. 6.731.002). Es ist aktenkundig, dass Mitarbeiter der Privatklägerschaft (AA.) später ebenfalls für die F. GmbH gearbeitet haben, wobei Gespräche über die künftigen Anstellungsbedingungen bereits geführt wurden, als der Beschuldigte selber noch bei der Privatklägerschaft tätig war (BA pag. 13.00.0023; BA pag. 13.00.0026; TPF SK.2016.14 pag. 5.930.018). Es ist unbestritten, dass er den Entschluss, für die F. GmbH tätig zu sein, bereits gefällt hatte, als er noch für die Privatklägerschaft arbeitete und damals bis zur Beendigung des Arbeits- verhältnisses auch bereits Vorkehrungen für die spätere Tätigkeit traf. Der Be- schuldigte hat noch während bestehendem Arbeitsverhältnis mit der Privatklä- gerschaft verschiedene Dokumente an seine private E-Mail-Adresse versandt (BA pag. 05.01.0152; BA pag. 05.01.0156 ff.; BA pag. 05.01.0179 ff.). Mehrere Zeichnungen der Privatklägerschaft wurden schliesslich in den Räumlichkeiten der F. GmbH vorgefunden. Es liegen Aussagen bei den Akten, die keinen Zweifel daran lassen, dass ursprünglich von der Privatklägerschaft stammende Unterla- gen im Geschäftsbetrieb der F. GmbH durchaus für betriebliche Zwecke einge- setzt wurden. So gab BB. an, es seien Offerten für die G. S.p.A. und Bedienungs- anleitungen auf der Grundlage von Dokumenten der Privatklägerschaft erstellt worden (BA pag. 12.03.0017 f.). In der Gesamtschau ergibt sich das eindeutige Bild, wonach der Beschuldigte sich bewusst und gezielt geschäftsbezogenes

- 26 - Wissen der Privatklägerschaft gesichert hat, um dieses für den Markteintritt der F. GmbH und für deren Geschäftsproduktion einzusetzen. Ob das daraus zu ge- winnende technische und kommerzielle Know-how vom strafrechtlichen Geheim- nisbegriff umfasst war, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Deren Ver- wendung bedeutet jedenfalls einen Verstoss gegen die vertragliche Geheimhal- tungspflicht des Beschuldigten, die ihm – wie gesehen – generelles Stillschwei- gen über sämtliche im Rahmen der Tätigkeit bei der Privatklägerschaft erlangten Kenntnisse vorschrieb. In der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit der G. S.p.A., einer vormaligen Kundin der Privatklägerschaft, liegt zudem eine Verlet- zung des vertraglichen Konkurrenzverbots. Insgesamt hat sich der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin im zivilrechtlichen Sinne treuwidrig und damit wi- derrechtlich verhalten. 2.1.6 In Würdigung sämtlicher Umstände erweist sich als offenkundig, dass das oben beschriebene Verhalten des Beschuldigten die Konkurrenzierung seiner ehema- ligen Arbeitgeberin (Privatklägerin) bezweckte. Die Einwendungen, wonach die Dateien von einigen Mitarbeitern mit Einverständnis der Privatklägerschaft an die eigene private E-Mail-Adresse versendet worden seien und dieser Versand im Rahmen der Tätigkeit für die Privatklägerschaft «absolut plausibel» gewesen sei (CAR pag. 2.100.036), vermögen daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz ist mit Recht von einem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten des Beschuldigten ausge- gangen. Dieses war geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwe- cken. Bei der gegebenen Verdachtslage durften (und mussten) sich die Privat- klägerschaft hinsichtlich der Verletzung ihrer Geschäfts- und Fabrikationsge- heimnisse zu einer Strafanzeige und die Strafverfolgungsbehörden ihrerseits zur Eröffnung eines entsprechenden Strafverfahrens veranlasst sehen. Die Strafan- zeige zeitigte Verfahrenskosten, die durch das widerrechtliche Verhalten des Be- schuldigten kausal mitverursacht wurden und für die der Beschuldigte eine pro- zessrechtliche Mitverantwortung trägt. Dies gilt auch für die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren ohne jede Begründung pauschal als «nutzlos» (CAR pag. 2.100.039) bezeichnete Fachexpertise, die zur Klärung des Tatvorwurfs der Geschäftsgeheimnisverletzung letztlich auch im Interesse aller Verfahrensbetei- ligten erfolgte. Indessen erscheinen die durch die Abklärungen bezüglich der wei- teren ursprünglich gegen den Beschuldigten erhobenen und bereits von der Bun- desanwaltschaft eingestellten Vorwürfe (wirtschaftlicher Nachrichtendienst/un- lauterer Wettbewerb/Diebstahl) nicht als adäquate kausale Folge des dem Be- schuldigten zivilrechtlich vorzuwerfenden Verhaltens. Es kommt daher leidglich eine teilweise Kostenüberbindung in Betracht, weshalb eine quotale Ausschei- dung der Verfahrenskosten vorzunehmen ist. Angesichts der Anzahl und Bedeu- tung der einzelnen strafrechtlichen Vorwürfe ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte einen Drittel der bis zum 17. Mai 2017 angefallenen Untersuchungs- /Verfahrenskosten verursacht hat. Entsprechend hat der Beschuldigte einen Drit- tel der bis zu diesem Zeitpunkt im Vorverfahren und ersten erstinstanzlichem

- 27 - Verfahren entstandenen Kosten (Fr. 21'344.–) zu bezahlen. Betragsmässig sind dem Beschuldigten von diesen Verfahrenskosten damit Fr. 7'115.– aufzuerlegen. Die restlichen Kosten sind – wie das die Vorinstanz im Übrigen für die ab 17. Mai 2017 entstandenen Kosten unangefochten bestimmt hat – vom Staat zu tragen. 2.2 Entschädigungen 2.2.1 Entschädigung des Beschuldigten 2.2.1.1 Im Berufungsverfahren beanstandet der Beschuldigte zunächst die ihm vo- rinstanzlich für seine Aufwendungen im Verfahren zuerkannte Entschädigung. Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz hat entsprechend ihrer Kostenverlegung erkannt, der Beschuldigte habe bis zum

17. Mai 2017 einen Anspruch auf Ersatz von 15 % des angemessenen Verteidi- gungsaufwandes sowie ab diesem Zeitpunkt einen solchen auf vollständigen Er- satz desselben. Die Entschädigung für den erbetenen Verteidiger des Beschul- digten hat sie unter Hinweis auf die ständige Praxis des Bundesstrafgerichts auf der Basis eines Stundeansatzes von Fr. 230.– für Arbeitszeit und von Fr. 200.– für Reisezeit sowie einer Spesenpauschale von 3 % berechnet (TPF pag. 6.930.047 f.). Wie bereits vor Vorinstanz will der Beschuldigte für die Fest- setzung der Entschädigung seines Verteidigers einen Stundenansatz von Fr. 300.– berücksichtigt haben. Es wird unter Verweis auf im Kanton Tessin of- fenbar herangezogene Entschädigungsansätze geltend gemacht, bei einem zweisprachigen Vertrauensmandat müsste in einem nicht einfachen Fall die An- waltskosten gemäss dem vereinbarten Stundentarif von Fr. 300.– und einer Un- kostenpauschale von 10 % entschädigt werden (CAR pag. 2.100.040 f.). Was der Beschuldigte vorbringt, vermag den von der Vorinstanz angewendeten Stun- denansatz jedoch nicht in Frage zu stellen. Gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung bestimmt sich das Anwaltshonorar nach dem Entschädigungstarif des Gerichtsstands (BGE 142 IV 166 E. 3.1.1). Ebenso hat das Bundesgericht er- kannt, dass die im Bundesstrafverfahren anwendbaren Bestimmungen von Art. 10 ff. BStKR mit übergeordnetem Recht und dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung vereinbar seien (BGE 142 IV 168 f. E. 3.1.2). Dabei wurde auch das von der Verteidigung vorgetragene Argument berücksichtigt, dass die anwaltliche Tätigkeit im Bundesstrafverfahren allenfalls zu geringeren Ansätzen als in den Kantonen entschädigt wird (vgl. CAR pag. 2.100.041). Der Beschuldigte macht nichts geltend, das ein Zurückkommen auf diese Frage rechtfertigen könnte. Im Bundesstrafverfahren darf von in der Schweiz tätigen Rechtsanwälten die für die Ausübung des Mandats ausreichende Beherrschung der Verfahrenssprache und

- 28 - allfälliger weiterer berührter Landessprachen vorausgesetzt werden. Die entspre- chenden Sprachkenntnisse sind bei der Festlegung des massgeblichen Tarifrah- mens bereits berücksichtigt. 2.2.1.2 Des Weiteren vermögen die Vorbringen des Beschuldigten die vorinstanzliche Einschätzung eines im ordentlichen Schwierigkeitsbereich liegenden Strafverfah- rens nicht umzustossen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, stellten sich im vorliegenden Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur. Die Anklagevorwürfe und der zu bearbeitende Aktenum- fang waren überschaubar. Im Vergleich zu den an in Bundesstrafverfahren pro- zessierende Rechtsanwälte zu stellenden Anforderungen ist nicht ersichtlich, in- wiefern zur Mandatsführung erhöhte Sprachkompetenzen erforderlich gewesen wären oder die in den Akten verwendeten Sprachen (Deutsch und Italienisch) die Verteidigung zusätzlich erschwert hätten. Aus welchen Gründen schliesslich sich ein Abweichen von der üblichen Spesenpauschale von 3 % aufgedrängt hätte, ist nicht zu erkennen und wird vom Beschuldigten auch nicht substantiiert darge- legt. Es hat bei dem von der Vorinstanz veranschlagten Stundenansätzen von Fr. 230.– für Arbeitszeit und von Fr. 200.– für Reisezeit sowie bei einer Spesen- pauschale von 3 % sein Bewenden. Der von der Vorinstanz zuerkannte Stunden- aufwand wurde im Berufungsverfahren ausdrücklich anerkannt (CAR pag. 2.100.041). Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht von Anwaltskosten von Fr. 35'004.40 bis zum 17. Mai 2017 und von solchen von Fr. 10'705.85 (Fr. 2'003.30 [Jahr 2018] + Fr. 8'702.55 [Jahr 2019] für das zweite erstinstanzli- che Verfahren SK.2018.48 ausgegangen. Die Entschädigungsfrage wird grund- sätzlich durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 357 E. 2.4.2). Nach- dem der Beschuldigte aufgrund des vorliegenden Berufungsentscheides einen Drittel der Kosten bis zum 17. Mai 2017 zu tragen hat, sind ihm zwei Drittel der in diesem Zeitraum entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen. Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 23'336.30. Die ab dem 18. Mai 2017 angefallenen An- waltskosten (Fr. 10'705.85) sind hingegen unangefochten voll zu vergüten. Ge- samthaft ist dem Beschuldigten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in der Höhe von Fr. 34'042.10 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.2.2 Entschädigung der Privatklägerschaft

Der Beschuldigte opponiert im Berufungsverfahren auch dagegen, der Privatklä- gerschaft eine Entschädigung bezahlen zu müssen. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für eine Entschädigungspflicht als erfüllt. Den angemessenen Aufwand der Privatklägerschaft für anwaltliche Vertretung bezifferte die Vo- rinstanz auf Fr. 20'775.60 bis zum 17. Mai 2017 und ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 4'701.75. Weil der Beschuldigte bezüglich der bis zum 17. Mai 2017 angefal-

- 29 - lenen Kosten zu 15 % für kostenpflichtig erklärt worden sei, habe die Privatklä- gerschaft diesbezüglich einen Anspruch auf Ersatz von 85 % ihrer Aufwendun- gen, was Fr. 17'659.25 entspreche. Im Verfahren SK.2018.48 könnten dem Be- schuldigten hingegen keine Kosten auferlegt werden. Die Privatklägerin habe nur teilweise obsiegt, weshalb der Beschuldigte ihr bloss 10 % der Aufwendungen bzw. Fr. 470.– zu ersetzen habe (TPF pag. 6.930.049 f.). Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person An- spruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren, wenn der Beschuldigte nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist. In Bezug auf die bis 17. Mai 2017 im Untersuchungsverfahren und gerichtlichen Verfahren angefallenen Kosten ist dies der Fall. Ein Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten ist damit ausgewiesen. In Anbetracht des umstrittenen Sachverhaltes und der im Raum stehenden Delikte lässt sich entgegen den Vorbringen des Beschuldigten im Berufungsverfahren (vgl. CAR pag. 2.100.040) gewiss nicht sagen, der Beizug eines anwaltlichen Beistandes sei zur Interessenwahrung im vorliegenden Strafverfahren nicht ge- rechtfertigt gewesen. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Aufwand der Privat- klägerschaft von Fr. 20'775.60 bis zum 17. Mai 2017 (TPF pag. 6.930.049) wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht substantiiert bestritten und hat als anerkannt zu gelten. Die Privatklägerschaft ihrerseits hat nicht beanstandet, dass die Vorinstanz den Aufwand nur im Umfang von 85 % als entschädigungs- pflichtig erachtet hat. Darauf kann im Berufungsverfahren nicht zurückgekommen werden. Als Folge der modifizierten Kostenverteilung hat der Beschuldigte der Privatklägerschaft einen Drittel der bis zum 17. Mai 2017 entstandenen notwen- digen Aufwendungen zu entschädigen. Die Entschädigung beläuft sich damit auf Fr. 5'886.40 (= einen Drittel von Fr. 17'659.26 [= 85 % von Fr. 20'775.60]). Im Übrigen ist hingegen keine Entschädigung geschuldet, da der Beschuldigte vor- liegend von sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen wird und die Privatklä- gerschaft mit ihren Anträgen zum Schuldpunkt unterliegt. Der Beschuldigte ist damit gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO zu verpflichten, der Privatkläger- schaft eine Entschädigung von Fr. 5'886.40 zu bezahlen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 3.1 Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Umstritten waren im Berufungsverfahren der vorinstanzliche Teilschuldspruch sowie die vo- rinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschuldigte

- 30 - obsiegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich und bezüglich der Ver- legung von Kosten und Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren zu zwei Dritteln. Was hingegen die konkrete Berechnung der ihm für seine Verteidi- gung zustehende Entschädigung anbelangt, muss ganz überwiegend von einem Unterliegen des Beschuldigten ausgegangen werden. Für die Kostenausschei- dung ist zu berücksichtigen, dass die Schuldfrage im Mittelpunkt des Berufungs- verfahrens stand und auch einen deutlich höheren Bearbeitungsaufwand verur- sacht hat als die davon grundsätzlich abhängigen Kosten- und Entschädigungs- fragen, auch wenn die dem Beschuldigten zuzusprechende Entschädigung im Quantitativen umstritten war. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 10 % dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gebühr für das Berufungsver- fahren ist angesichts von Umfang und Schwierigkeit der Sache, der Art der Pro- zessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR.173.713.162]]. 3.2 Der Beschuldigte hat nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsver- fahren. Hier sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung relevant, die zu vergüten sind, wenn der Anwaltsbeizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls sowie der persönlichen Umstände geboten war, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 429 N 7). Die dem Beschuldigten angefallenen Verteidigerkosten sind ihm entspre- chend seines Obsiegens im Umfang von 90 % zu ersetzen. Vorab nicht zu ent- schädigen sind die geltend gemachten Auslagen für die deutsche Übersetzung der auf Italienisch abgefassten Berufungsbegründung (CAR pag. 2.100.042 und CAR pag. 2.100.046). Wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägung I 2.2 hiervor), war das schriftliche Berufungsverfahren in deutscher Sprache zu führen. Allfällige Mehrauslagen aufgrund von fehlenden sprachlichen Fähigkeiten seines Verteidi- gers sind vom Beschuldigten selber zu tragen. Die Höhe der Entschädigung der Wahlverteidigung richtet sich nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeit- aufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung, wobei der Stunden- ansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Auch für das Berufungsverfahren erscheint ein Stundenansatz von Fr. 230.– angemessen. Von den geltend gemachten Aufwendungen von 22.25 Stunden geben einzig diejenigen Aufwandpositionen zu besonderen Bemerkun- gen Anlass, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der nicht zu entschädigen-

- 31 - den Übersetzung der Berufungsbegründung stehen. Der entsprechende Auf- wand von gesamthaft 200 Minuten («16.12.19 Tel. mit. Hrn. CC., DD. 0:05» / «19.12.19 Mail an Hrn. CC., DD.; Kopie an Klienten 0:10» / «20.12.19 Mail von Hrn. CC. 0:05» / «20.12.19 Mail vom BstGer; verschiedene Tel. mit + vom Sek- retariat wegen Organisation Übersetzung 0:15 [von 0:20]» / «23.12.19 Änderung Text zu Übersetzen; Versand an EE. und Klienten 0:10» / «23.12.19 Tel. mit EE. 0:05» / «27.12.19 Mail an Hrn. CC., DD. 0:05» / «3.1.20 Empfang und Prüfung Übersetzung; Korrekturen; mail an EE. und Klienten 1:20» / «6.1.20 Empfang und oberflächige Prüfung modifizierte Übersetzung 0:15» / «9.1.20 Prüfung und kleine Änderungen an der Übersetzung; Versand Beschwerde 0:50 [0:55]») ist nicht zu entschädigen. Der von der Verteidigung in Rechnung gestellte Aufwand ist entsprechend auf 18.92 Stunden zu kürzen. Im Übrigen ist der geltend ge- machte Aufwand angemessen und zu vergüten. Das Honorar des Verteidigers des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist demnach auf Fr. 4'351.60 festzu- setzen. Zu diesem Honorar ist eine Kostenpauschale von 3 % hinzuzurechnen, was einen Betrag von Fr. 4'482.15 ergibt. Zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 345.15 (= 7.7 % von Fr. 4'482.15) resultieren Anwaltskosten von gesamthaft Fr. 4'827.30. Neun Zehntel davon, ausmachend Fr. 4'344.60, sind dem Beschul- digten aus der Gerichtskasse als Entschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten. Die Privatklägerschaft hat sich am Berufungsverfahren nicht aktiv beteiligt und keine Entschädigung verlangt, weshalb hier keine solche zuzuspre- chen ist.

- 32 - Die Berufungskammer erkennt: I. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.48 vom 19. Juni 2019 wird eingetreten. II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.48 vom 19. Juni 2019 wird teilweise gutgeheissen. III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.48 vom 19. Juni 2019 wird wie folgt angepasst (nachfolgend in fetter Schrift) und im Übrigen be- stätigt:

1. A. wird vollumfänglich freigesprochen. 2. [entfällt] 3. [entfällt] 3.1 [entfällt] 4. Die bis zum 17. Mai 2017 entstandenen Verfahrenskosten betragen:

Fr. 2’000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 2’200.– Gerichtsgebühr (Verfahren SK.2016.14) Fr. 17’144.– Auslagen Fr. 21’344.– Total

4.1 Von den Verfahrenskosten gemäss Dispositiv Ziffer 4 werden A. Fr. 7'115.– auferlegt. Die Verfahrenskosten ab 17. Mai 2017 trägt die Eidgenossenschaft.

5. A. wird eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Iit. a StPO in der Höhe von Fr. 34'042.10 zugesprochen.

5.1 Weitergehende Entschädigungsforderungen von A. werden abgewiesen. 6. A. wird verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'886.40 zu bezahlen.

7. Die nachgenannten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft wie folgt herausgegeben:

7.1 die Asservate

- Nr. 02.02.0006 (Mailbox PST Export Postfach J.)

- Nr. 02.02.0014 (Benutzerprofil ab Notebook HP Probook 4530S, J. [Buchhaltung und Bananasoftware])

- 33 -

- Nr. 02.03.0001 und 02.03.0002 (Physisches Image ab Server, Harddisk 1 und 2, SVHPProliantMLI 10G7 500GB)

- Nr. 02.03.0004 (Mailbox PST Export Postfach K.)

- Nr. 02.03.0005 (Mailbox PST Export Postfach L.)

- Nr. 02.04.0007 (Mailbox PST Export Postfach M.)

- Nr. 02.01.0009 (Kopie “Contratto di locazione")

- Nr. 02.01.0011 (“Kuvert mit Contratto G. S.p.A.")

- Nr. 02.01.0008 (“Sichtmappe mit Mailunterlagen von A., B., H. S.r.l.; QUO- TATION No. 12-5040, vom 05.07.2012")

- Nr. 02.01.0010 (“Sichtmappe mit Mailunterlagen von I. an A. bezüglich Tecnici B. AG vom 20.10.2011")

- Nr. 02.03.0016 (2 “Klarsichtmappen, Trasmissione, mit diversen Planskiz- zen und Zeichnungen") und

- Nr. 02.03.0017 (“Klarsichtmappe mit Skizzen Reibriemen Spanner") an den Berechtigten; 7.2 das Asservat Nr. 02.01.0003 (Physisches Image Laptop HP ProBook 4730 S, 750 GB), nach Löschung der E-Mails vom 22. März 2011, 14.36 Uhr, und 15. August 2011, 11.04 Uhr, an den Berechtigten; 7.3 die Asservate

- Nr. 02.03.0015 ("6 Pläne (Zahnrad Motor) B. AG, 10- 00-599") sowie

- Nr. 01.01.0001-0005 (fünf externe Festplatten:

- [Externe Festplatte iomega, 21B, Beschriftung: #5', Originalbackup Ser- ver (linux)]

- [Externe Festplatte iomega, 2TB, Beschriftung: "#Monat', Original

backup Server vom 28.02.2012 Gesamtes System Daten /MaiI

(linux)]

- [Externe Festplatte iomega, 3TB, Beschriftung: Acronis/Mailboxen 28.2.2012 DHCO, Extraktion der Mailboxen .edb file 44 GB, Acronis Image ganzer Server 1TB]

- [Externe Festplatte iomega, 315, Beschriftung: Dienstag 192.168.1.181 'Mailboxen von 17.4.2013, Acronis tib Files Aktuelle Mailbox. edb File 50GB, Name: SICHERUNGENO2.tip File User: admin PW: Sihd7Ol2fe]

- [Externe Festplatte Seagate 160GB, SN 5RF19FN9m aus Laptop HP 6710b, A.]) an die Privatklägerin.

- 34 - IV. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.– (Gerichtsgebühr inkl. Aus- lagen) werden zu einem Zehntel, d.h. im Umfang von Fr. 200.– dem Beschuldig- ten auferlegt und zu neun Zehnteln, d.h. im Umfang von Fr. 1'800.– vom Staat getragen. 2. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren im Sinne von Art. 429 lit. a StPO eine Prozessentschädigung für erbetene Verteidigung von Fr. 4'344.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Übrigen werden keine Prozessentschädi- gungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwaltschaft des Bundes, - Herrn Rechtsanwalt Claudio Weingart - Herrn Rechtsanwalt Olivier Corda

Kopie an (brevi manu) - Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Versand 23. September 2020