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TPF 2020 161

Bundesstrafgericht · 2020-09-21 · Deutsch CH

Bindungswirkung höchstrichterlicher Entscheide; Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Au vu de ce qui précède, il convient de ne pas augmenter la peine de l’appelant pour la prise en dépôt de très courte durée de fausse monnaie dans le seul but d’une rapide mise en circulation.

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28. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft und B. AG vom 21. September 2020 (CA.2019.25)

Bindungswirkung höchstrichterlicher Entscheide; Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses

Art. 162 StGB

Aufgrund der Bindungswirkung höchstrichterlicher Entscheide darf im erneuten Rechtsgang nur noch eine versuchte Tatbegehung geprüft werden, wenn das Bundesgericht nach Beurteilung der Sach- und Rechtslage festgestellt hat, ein Delikt sei nicht vollendet worden (E. I.3).

Abgrenzung Vorsatz/Fahrlässigkeit (E. II.1.3.2).

Caractère contraignant des arrêts du Tribunal fédéral; violation du secret de fabrication ou du secret commercial

Art. 162 CP

En raison du caractère contraignant des arrêts du Tribunal fédéral, seule la tentative de commettre une infraction peut encore être examinée dans le cadre d’une nouvelle procédure si le Tribunal fédéral, après avoir examiné la situation en fait et en droit, a déterminé que l’infraction n’avait pas été achevée (consid. I.3).

Délimitation entre l’intention et la négligence (consid. II.1.3.2).

Forza vincolante delle decisioni del Tribunale federale; violazione di un segreto commerciale o di fabbricazione

Art. 162 CP

In virtù della forza vincolante delle decisioni del Tribunale federale, solo l’ipotesi di un tentativo di reato può ancora essere esaminata nel quadro del nuovo procedimento se il Tribunale federale, dopo aver valutato la situazione di

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fatto e di diritto, ha stabilito che il reato non è stato portato a termine (consid. I.3).

Delimitazione tra intenzione e negligenza (consid. II.1.3.2).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Bundesanwaltschaft warf A. vor, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse verletzt zu haben, indem er technische Zeichnungen seiner früheren Arbeitgeberin den Mitarbeitern eines Konkurrenzunternehmens zugänglich gemacht habe, bei der auch A. unterdessen angestellt war. Die erste erstinstanzliche Verurteilung wegen vollendeter Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses wurde auf Beschwerde von A. hin vom Bundesgericht mit der Begründung aufgehoben, dass die fraglichen Zeichnungen von niemandem zur Kenntnis genommen worden seien. Im zweiten Rechtsgang sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. der versuchten Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig. Dagegen erhob der Beschuldigte A. Berufung.

Die Berufungskammer hiess die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer SK.2018.48 vom 19. Juni 2019 teilweise gut und sprach A. mangels Vorsatzes frei.

Aus den Erwägungen:

I. 3.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich mit Ausnahme der vorinstanzlichen Anordnungen über die Verwendung verschiedener Asservate gegen sämtliche den Schuld- und Strafpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffenden Teile des Urteils SK.2018.48 der Strafkammer vom 19. Juni 2019 (vgl. die entsprechenden Anträge in der Berufungsbegründung vom 9. Januar 2020). Weil sowohl Anklagebehörde wie auch Privatklägerschaft auf Berufung und Anschlussberufung verzichtet haben, darf das angefochtene Urteil nicht zulasten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius). Das Verschlechterungsverbot gilt jedoch nicht nur in dem vom Beschuldigten allein initiierten Rechtsmittelverfahren, sondern gelangt auch im Fall der Neubeurteilung nach Rückweisung an die untere Instanz zur

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Anwendung (BGE 144 IV 35 E. 3.1.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2014 vom 20. November 2014 E. 1.3). In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass das Urteil SK.2016.14 vom 16. Mai 2017 ebenfalls nur vom Beschuldigten vor Bundesgericht angefochten wurde. Soweit der Beschuldigte bereits in jenem Urteil von Anklagevorwürfen freigesprochen wurde (vgl. Dispositiv-Ziffer 2: «Im Übrigen wird A. freigesprochen.») hat es bei diesen Freisprüchen zu bleiben. Darauf ist im neuerlichen Rechtsgang auch in zweiter Instanz nicht mehr zurückzukommen. Im vorliegenden Berufungsverfahren stehen demnach nur noch die Schuldfrage betreffend drei technische Zeichnungen (Absenkeinheit Revolvermagazin, Untergestell Revolvermagazin und Hubsäule) sowie die damit zusammenhängenden Teile des vorinstanzlichen Urteilsspruchs (Strafe/Kosten- und Entschädigungsfolgen) zur Diskussion.

3.2 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, dürfen sich die Instanzgerichte nach einer bundesgerichtlichen Rückweisung nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Muss sich jedoch die Vorinstanz aufgrund des Rückweisungsentscheides nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung ebenso zulässig wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und 5.4 in fine). Das Bundesgericht hat in sachverhaltlicher Hinsicht verbindlich festgestellt, dass die fraglichen Zeichnungen von niemandem zur Kenntnis genommen worden seien und somit ein Schuldspruch wegen eines vollendeten Delikts ausgeschlossen sei. Aufgrund der Bindungswirkung der höchstrichterlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage stellte sich die Frage, ob eine vollendete Tatbegehung vorliege, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz («[…] in Bezug auf die vollendete oder versuchte Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses […]») nicht erneut. Vielmehr ist einzig zu prüfen, ob dem Beschuldigten ein vorsätzliches Handeln rechtsgenügend

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nachgewiesen werden kann und er bejahendenfalls wegen einer versuchten Tat zu verurteilen ist.

II. 1.3.2.1 Soweit im vorliegenden Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldigten die versuchte Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen bezüglich drei bei einer Hausdurchsuchung in den Büroräumlichkeiten der F. GmbH in Z. sichergestellten technischen Zeichnungen (Absenkeinheit Revolvermagazin, Untergestell Revolvermagazin und Hubsäule) vorgeworfen. Es handelt sich dabei um Zeichnungen von Bestandteilen eines sogenannten «Revolvermagazins», wie es für Befüllungs- oder Verpackungsmaschinen eingesetzt wird. Eine Verurteilung wegen der vollendeten Tat dürfte – wie dargelegt – im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund der Bindungswirkung nicht mehr erfolgen. Das Bundesgericht hat verbindlich festgestellt, dass die Tat mangels Kenntnisnahme der Zeichnungen durch einen Aussenstehenden nicht vollendet wurde. Betreffend den Vorwurf der versuchten Tatbegehung erwog die Vorinstanz zusammenfassend, der Beschuldigte sei sowohl gesetzlich wie auch vertraglich zur Geheimniswahrung verpflichtet gewesen und die fraglichen Zeichnungen hätten Geschäftsgeheimnisse beinhaltet. Das Bundesgericht habe in seinem Rückweisungsurteil die Auffassung vertreten, dass die Tat erst vollendet sei, sobald ein Aussenstehender dank dem Verhalten des Täters Kenntnis vom Geheimnis erhalte. Aus den verbindlichen bundesgerichtlichen Feststellungen gehe sodann hervor, dass vorliegend kein Aussenstehender Kenntnis der Geheimnisse erlangt habe. Es sei aber unbestritten, dass die Zeichnungen mit den Fabrikationsgeheimnissen durch den Beschuldigten in die Räumlichkeiten der F. GmbH verbracht worden seien, weshalb das Verhalten des Beschuldigten als strafbarer Versuch qualifiziert werden könnte, sofern er vorsätzlich gehandelt habe. Die hiervor dargestellten Erwägungen werden vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht angefochten. Es wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, dass er grundsätzlich zur Wahrung der Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Privatklägerin verpflichtet gewesen wäre. Ebenso wenig wird bestritten, dass die technischen Zeichnungen der Absenkeinheit und des Untergestells des Revolvermagazins sowie der Hubsäule Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellten, weil sie im massgeblichen Zeitpunkt selbst in Fachkreisen weder offenkundig noch allgemein zugänglich waren und für die Privatklägerin in wirtschaftlicher Hinsicht von hohem Wert waren. Dass die drei vom Beschuldigten auf den Altpapierstapel in den Büros der F. GmbH gelegten Zeichnungen ein für den Tatbestand der Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen taugliches Tatobjekt bildeten, lag

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auch der rechtlichen Beurteilung im Rückweisungsurteil des Bundesgerichts zugrunde, wäre die Vorinstanz sonst nicht angehalten worden, die versuchte Begehung der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses zu prüfen. Die Fragen nach dem Täterkreis und dem Geheimnischarakter der Zeichnungen dürften zufolge der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils deshalb ohnehin nicht erneut aufgeworfen werden.

1.3.2.2 Ein strafrechtlich relevanter Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.1.3 mit Hinweisen). Im Mittelpunkt des vorliegenden Berufungsverfahrens steht die Frage nach dem Tatvorsatz des Beschuldigten. Die Vorinstanz erachtet den Nachweis eines Eventualvorsatzes gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten als erbracht. Sie erwägt im Wesentlichen, der Beschuldigte habe gewusst, dass es sich bei den auf einen Altpapierstapel in den Räumlichkeiten der F. GmbH gelegten Unterlagen um EDV-Ausdrucke technischer Zeichnungen der Privatklägerin gehandelt habe, wobei ihm als deren ehemaliger Arbeitnehmer auch bekannt gewesen sei, dass die Privatklägerin im Verpackungssektor eigene Maschinen entwickle, produziere und verkaufe. Schon aufgrund dieses Wissens habe der Beschuldigte mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die technischen Zeichnungen Geheimnisse der Privatklägerin enthielten. Der Beschuldigte habe erkannt, dass die Unterlagen einen Revolver und somit ein Eigenprodukt der Privatklägerin betroffen hätten. Dass technische Zeichnungen eines mit der Entwicklung von Produkten betrauten Unternehmens vertrauliche Daten enthielten, sei naheliegend und entsprechend gross sei das Risiko, dass sie in Bezug auf Eigenprodukte Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse beinhalteten. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung als Verkäufer habe er mit Sicherheit gewusst, dass die Privatklägerin Eigenprodukte vertreibe und ihre technischen Zeichnungen grundsätzlich Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten könnten. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte tatsächlich davon ausgegangen sei, fähig zu sein, nach einem blossen Durchblättern bzw. nach fünf Sekunden zu erkennen, ob sechs technische Zeichnungen der Privatklägerin vertrauliche Daten enthalten hätten, denn bei gleichen Bedingungen wäre eine solche Beurteilung selbst einem Zeichnungsfachmann oder einem Betriebswirtschaftsexperten nicht

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auf Anhieb möglich gewesen. Obwohl der Beschuldigte nicht habe ausschliessen können, dass die Zeichnungen möglicherweise auch Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse enthielten, habe er die Zeichnungen in den Arbeitsbereich von K. gelegt, im Wissen, dass dieser und andere Mitarbeiter der F. GmbH die dortigen Papiere verwendeten. Der Beschuldigte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass niemand diese Papiere an sich und deren Inhalt zu Kenntnis nehmen werde, sondern habe dieses naheliegende Risiko aktiv geschaffen. Der Beschuldigte habe – so das vorinstanzliche Fazit – die Gefahr der Tatverwirklichung gefördert und somit vorsätzlich bzw. mindestens eventualvorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt.

1.3.2.3 Der Beschuldigte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die Annahme eines (eventual-)vorsätzlichen Handelns. Er beanstandet, dass die Vorinstanz ausschliesslich gestützt auf äussere Umstände zum Schluss gelange, dass die Tat vorsätzlich begangen worden sei. Ausgeführt wird im Einzelnen, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sich die Zeichnungen in einer für Kundenbesuche verwendeten Tasche befunden hätten, weshalb sie aus seiner Sicht nicht vertraulich gewesen seien. Seinen Aussagen sei kein «aktuelles Wissen» in Bezug auf den vertraulichen Charakter der Dokumente zu entnehmen. Er habe sie ganz einfach durchgeblättert und in den Altpapierstapel gelegt, ohne sich zu fragen, ob sie Geheimnisse der Privatklägerin enthalten könnten, die Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürften, und ohne sich damals mit dem Problem auseinanderzusetzen, jemand könnte sie dem Altpapierstapel entnehmen und ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen. Von den sechs Dokumenten hätten nur deren drei Informationen enthalten, die theoretisch als vertraulich einzustufen gewesen wären und es sei ein gerichtliches Gutachten erforderlich gewesen zur Feststellung, ob die Dokumente vertrauliche Informationen enthielten oder nicht. Die eventuelle Vertraulichkeit der Dokumente sei nicht augenfällig gewesen. Angesichts seiner Aussagen lägen keine objektiven Elemente vor, die den Schluss zuliessen, er habe in subjektiver Hinsicht ein «aktuelles Wissen» in Bezug auf den geheimen Charakter der Dokumente gehabt, als er sie zum Altpapier gelegt habe. Die Vorinstanz sei demgegenüber in Umkehrung der Beweislast nicht von seinen an sich glaubwürdigen Aussagen, sondern von abstrakten, aus dem Zusammenhang gerissenen äusseren Erwägungen und davon ausgegangen, er hätte in jenem Zeitpunkt daran denken müssen. Damit habe die Vorinstanz ihm den unmöglich zu erbringenden Beweis auferlegt, dass er gar nicht daran gedacht habe, als er die Blätter ins Altpapier gelegt habe. Hätte die Vorinstanz nicht auf seine Aussagen abstellen wollen, hätte sie nach dem Grundsatz in dubio pro reo prüfen

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müssen, ob Sachverhalte aktenkundig seien, die seine Beteuerungen über jeden vertretbaren Zweifel hinaus widerlegen würden. Solche Sachverhalte seien aber nicht aktenkundig. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sein Handeln vom Willen getrieben gewesen sei, den Inhalt der beim Altpapier liegenden Unterlagen Dritten zur Kenntnis zu bringen. Sein Verhalten könne – so die Schlussfolgerung des Beschuldigten – höchstens als unbewusste Fahrlässigkeit gelten, was einen Freispruch zur Folge hätte, da Art. 162 StGB ein Vorsatzdelikt sei.

1.3.2.4 Es steht unbestritten fest, dass der Beschuldigte die vorliegend noch interessierenden technischen Zeichnungen der Privatklägerin in den Büroräumlichkeiten der F. GmbH ins Altpapier gelegt hatte. Der Beschuldigte gab dazu in seiner Befragung durch die BA vom 28. April 2014 an, dass er sechs Zeichnungen in seiner Aktentasche gefunden habe. Es seien Layouts gewesen, die er weder verwendet noch weitergegeben, sondern in die Altpapiersammlung gelegt habe. K. habe für seine Skizzen jeweils Altpapier verwendet, weshalb die Zeichnungen auf seinem Pult gelegen hätten. Es habe sich sicherlich nicht um vertrauliche Daten gehandelt. Dazu erklärte der Beschuldigte, als er unvorbereitet mit den Anklagevorwürfen konfrontiert wurde, von sich aus, dass er als Verkäufer keine Möglichkeit gehabt habe, auf Konstruktionszeichnungen zuzugreifen. Im späteren Verlauf dieser Einvernahme bekräftigte der Beschuldigte, dass es nie in seinem Sinn gewesen sei, etwas zu verraten. Auch an der ersten Hauptverhandlung vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, dass er die ausgedruckten Zeichnungen eines Morgens in seiner Laptoptasche gefunden habe. Er habe sie dann kurz angeschaut und dann ins Altpapier gelegt. Er habe die Zeichnung in der Firma weggeworfen, als er gesehen habe, dass sie noch in seiner Tasche seien. Er habe die Zeichnungen genommen und auf den Altpapierstapel gelegt. Diese Zeichnungen hätten ein Revolvermagazin betroffen. Angesprochen auf den Vorwurf, dass die sichergestellten Zeichnungen Geheimnisse der Privatklägerin enthalten hätten, sagte der Beschuldigte aus, die Zeichnungen seien für seine Verhältnisse völlig wertlos, könnten nicht verwertet werden und man könne von der Mechanik usw. her nichts Relevantes sehen. Er habe nie irgendwelche Zeichnungen oder 3D-Modelle oder irgendein heikles Dokument bei Kunden oder bei der F. GmbH gezeigt oder übergeben. Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung gab der Beschuldigte an, dass er die Blätter mit den Zeichnungen nicht vertieft angeschaut habe, sondern sie nur durchgeblättert und dann weggeworfen habe. Er kenne diese Sachen und habe sofort gesehen, dass sie vom Revolvergestell seien. Er habe sie nicht durchgeschaut, sondern durchgeblättert und dann weggeworfen. Diese Zeichnungen hätten ihm nichts genützt und er habe nicht gewusst, was er bei der F. GmbH damit

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hätte anfangen sollen. Auf Ergänzungsfrage der Privatklägerin führte der Beschuldigte schliesslich aus, es seien seiner Meinung nach keine heiklen Dokumente gewesen. Als er gesehen habe, dass es nicht seine Sachen seien, habe er die Zeichnungen abgelegt. Er habe keine fünf Sekunden verloren mit den Zeichnungen. Anlässlich der neuerlichen Hauptverhandlung vom

17. Juni 2019 gab der Beschuldigte an, er könne sich nicht mehr daran erinnern, was er gesehen habe. Er habe keine Idee gehabt, dass dies was Geheimes gewesen sein könnte und habe es einfach abgelegt. In einem von ihm verlesenen Aussagememorandum erklärte der Beschuldigte, dass es nie seine Absicht gewesen sei, Geschäftsgeheimnisse, Zeichnungen oder sonstige sensible Daten der Privatklägerin zu entwenden, zu benutzen oder anderen Personen zugänglich zu machen.

1.3.2.5 Die Vorinstanz hält gestützt auf die soeben skizzierten Aussagen fest, der Beschuldigte habe erkannt, dass es sich bei diesen Unterlagen um Ausdrucke der Privatklägerin gehandelt habe. Er habe auch erkannt, dass die Zeichnungen das Produkt eines sogenannten Revolvers betroffen hätten. Den Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe kein aktuelles Wissen zur Bekanntgabe von Geheimnissen haben können, wies die Vorinstanz mit der Begründung zurück, der Beschuldigte habe mit Sicherheit gewusst, dass technische Zeichnungen der Privatklägerin grundsätzlich Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten könnten. Im Berufungsverfahren hält der Beschuldigte daran fest, dass seinen Aussagen in Bezug auf den vertraulichen Charakter der fraglichen Dokumente kein «aktuelles Wissen» zu entnehmen sei, habe er sich doch damals nicht gefragt, ob sie Geheimnisse der Privatklägerin enthalten könnten, die Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürften. Diese Ausführungen widersprechen den vom Beschuldigten persönlich erteilten Angaben und erweisen sich als ebenso wenig stichhaltig wie der daran anknüpfende Vorwurf, die Vorinstanz habe ihm unzulässigerweise die Beweislast aufgebürdet. Der Beschuldigte hat sowohl in der Strafuntersuchung als auch vor Vorinstanz erklärt, dass er die Zeichnungen zumindest kurz betrachtet und zur Überzeugung gelangt sei, sie beinhalteten keine Geheimnisse. Dass der Beschuldigte sich überhaupt nicht mit der Frage des Geheimnischarakters befasst hätte, trifft demnach nicht zu. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der (Eventual-) Vorsatz keine ausdrückliche gedankliche Auseinandersetzung mit dem Erfolg voraussetzt. Es genügt ein aktuelles Wissen um die Tatumstände in Gestalt eines bloss sachgedanklichen, als dauerndes Begleitwissen vorhandenen Mitbewusstseins (BGE 125 IV 242 E. 3e). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Beschuldigte sich aufgrund seiner Erwerbsbiografie und der ihm bekannten Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten

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der grundsätzlichen Möglichkeit bewusst gewesen sein musste, dass den Konstruktionszeichnungen der Privatklägerin auch geheimzuhaltendes technisches «Know-How» entnommen werden könnte.

1.3.2.6 Vom strafrechtlich geschützten Geheimnisbegriff sind – wie gesagt

– nicht sämtliche Geheimnisse erfasst, sondern lediglich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, die für den Geheimnisherrn von wirtschaftlichem Wert sind und deren Bekanntwerden geeignet ist, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (NIGGLI/HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 162 StGB N. 9 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Im strafrechtlichen Sinne gelten somit nur ganz bestimmte Geheimnisse als Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis. Selbst wenn der Beschuldigte also in Bezug auf eine nach dem Allgemeinverständnis «geheime» Tatsache um die Möglichkeit der Preisgabe durch sein Verhalten wusste, darf nicht leichthin angenommen werden, der Beschuldigte habe auch die Offenbarung strafrechtlich geschützter Geheimnisse für möglich gehalten und in Kauf genommen. Die für die Annahme eines Tatvorsatzes erforderlichen Willenselemente bedürfen einer auf die konkreten Konstruktionszeichnungen bezogenen Erörterung. Der Beschuldigte hat – wie erwähnt – im gesamten bisherigen Verfahren den Standpunkt vertreten, er sei nicht davon ausgegangen, die fraglichen Zeichnungen hätten Geheimnischarakter aufgewiesen. Die Vorinstanz wertet die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft und als Schutzbehauptung, ohne dass sie dies näher begründen würde. Wenn die Vorinstanz dem Beschuldigten nicht glauben will, dass er tatsächlich davon ausgegangen sei, fähig zu sein, nach einem blossen Durchblättern zu erkennen, ob sechs technische Zeichnungen der Privatklägerin vertrauliche Daten enthielten, bzw. dies auszuschliessen, betrifft dies nicht den eigentlichen Aussageinhalt, sondern stellt allenfalls die Art und Weise dar, mit welcher der Beschuldigte sich mit dem Risiko eines Geheimnisverrats auseinandergesetzt hat. In den Akten finden sich keine objektiven Beweise oder Indizien, die den Wahrheitsgehalt der konstanten Aussagen des Beschuldigten in Zweifel zu ziehen vermöchten. Die Analyse des Aussageverhaltens des Beschuldigten legt ebenfalls keine gewichtigen Widersprüche und Ungereimtheiten offen, angesichts derer die Einlassungen des Beschuldigten als unglaubhaft zurückgewiesen werden müssten. Dies gilt letztlich auch für die aufgrund von divergierenden Aussagen nicht abschliessend zu klärende Frage, ob sich die Zeichnungen – wie von ihm behauptet – seit früheren Kundenbesuchen in seiner Tasche befunden haben könnten. Während Q. dies kategorisch ausschloss, wollte der Mitarbeiter N. nicht ausschliessen, dass Zeichnungen der fraglichen Art zu Kundenbesuchen mitgenommen worden seien, weil es dabei auch um

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technische Details gegangen sei. Der Beschuldigte räumte schliesslich stimmig und nachvollziehbar ein, dass er die als nicht vertraulich taxierten technischen Zeichnungen der Privatklägerin anschliessend mehr oder weniger bedenkenlos entsorgt habe. Wäre sich der Beschuldigte des Geheimnischarakters tatsächlich bewusst gewesen und hätte er es auf einen Geheimnisverrat angelegt, wäre kaum anzunehmen, dass er die Zeichnungen ebenfalls auf einen Stapel nicht mehr gebrauchter Papiere gelegt hätte. Bei der gegebenen Beweislage lässt sich die Schilderung des Beschuldigten jedenfalls nicht widerlegen. Insofern erweisen sich die Rügen der Verteidigung als begründet. In tatsächlicher Hinsicht ist sie deshalb den weiteren Erläuterungen der Vorsatzfrage zugrunde zu legen. 1.3.2.7 Das von der Vorinstanz als hoch bezeichnete Risiko der Tatbestandsverwirklichung ist ein wichtiger Indikator zum Beweis des Eventualvorsatzes (vgl. dazu etwa VEST, «Vom Zufall abhängt»?, Das bundesgerichtliche Indikatorenmodell zum Beweis des Eventualvorsatzes, AJP 2018, S. 945 ff., 953 f.). Wie das Bundesgericht in der zitierten Rechtsprechung festhält, gehört zu den bei der Beurteilung des Eventualvorsatzes zu beachtenden Umständen nebst anderem die Grösse des dem Täter bekannten Risikos (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.2; Hervorhebung durch das Gericht). Es kann sich damit von Vorherein nur um Risikodimensionen von Tathandlungen handeln, die dem Täterbewusstsein zugeschrieben werden können. Die Verwirklichungsgefahr muss in diesem Sinne vom persönlichen Wissens- und Erfahrungshorizont des Täters umfasst sein. Um als Indiz für eine Inkaufnahme eines möglichen Taterfolges gelten zu können, müsste dem Beschuldigten nachgewiesen werden können, dass er die Höhe der Gefahr der Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen tatsächlich erkannt hat oder zumindest hätte erkennen müssen. Dass der Beschuldigte sich entgegen seinen Aussagen tatsächlich über den Geheimnischarakter der fraglichen Zeichnungen im Klaren gewesen wäre, lässt sich – wie dargelegt – nicht erstellen. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass der Beschuldigte unsicher war, ob es sich bei den Unterlagen um Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse handeln würde. Wer es mit nicht vertraulichen Geschäfts- oder Betriebsinformationen zu tun zu haben meint, der hält einen Geheimnisverrat in der individuellen Wahrnehmung gerade nicht für möglich und kann ihn entsprechend auch nicht in Kauf nehmen. Alleine die Tatsache, dass der Beschuldigte sowohl die Privatklägerin als Herstellerin der Zeichnungen als auch die abgebildeten Maschinenbestandteile als Eigenproduktionen der Privatklägerin erkannt hat, führt noch nicht zum Ergebnis, der Beschuldigte habe um das hohe Risiko gewusst, dass es sich dabei um zu wahrende Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse handeln

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könnte. Die Vorinstanz selber hält dafür, dass die technischen Zeichnungen der Privatklägerin «grundsätzlich» Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse enthalten könnten. Das Wissen um die bloss abstrakte Möglichkeit, eine bestimmte Information sei dem Geheimnisbereich zuzurechnen, genügt für sich alleine nicht zur Annahme, der Beschuldigte habe auch im konkreten Einzelfall um das hohe Risiko einer Geheimnisverletzung gewusst.

1.3.2.8 Die Vorinstanz führt betreffend den umstrittenen Eventualvorsatz weiter aus, der Beschuldigte habe mindestens damit rechnen müssen, dass die von ihm entsorgten Zeichnungen Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse enthielten. Soweit zur Begründung wiederum angeführt wird, dass die technischen Zeichnungen aus dem Entwicklungs- und Produktionsbetrieb der Privatklägerin stammten, kann der Vorinstanz aus den bereits genannten Gründen nicht gefolgt werden. Darüber hinaus weckt die vorinstanzliche Erkenntnis auch im Ergebnis Bedenken. Eine entsprechende Schlussfolgerung wäre allenfalls statthaft, wenn die Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen derart hoch gewesen wäre, dass der Beschuldigte sie hätte erkennen müssen. Davon kann hier indessen nicht ausgegangen werden. Es gibt kein Allgemeinwissen oder Erfahrungsschatz, wonach gerade Zeichnungen der konkret zu diskutierenden Art Geschäftsgeheimnisse enthalten. Ein entsprechendes Wissen kann dem Beschuldigten folglich auch nicht zugeschrieben werden. Vielmehr handelt es sich beim strafrechtlich geschützten Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis – wie schon dargelegt – um einen nicht klar definierten Begriff, der mittels mehrerer Elemente umschrieben wird (vgl. NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 StGB N. 8). Berechtigterweise weist die Verteidigung in diesem Kontext denn auch darauf hin, dass die Frage nach dem Geheimniswert der umstrittenen Zeichnungen die Vorinstanz zu einem Sachverständigengutachten veranlasst hat. Dem Kenntnis- und Erfahrungshorizont des Beschuldigten können jedoch keine Aufschlüsse zugerechnet werden, die erst durch fachliche Expertise erhoben werden müssen. Die Vorinstanz legt nicht dar, dass und weshalb der Beschuldigte den Geheimnischarakter zweifelsfrei hätte erfassen müssen. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Merkmale in Inhalt oder Erscheinungsform dem Beschuldigten den Geheimnischarakter besonders anschaulich und eindrücklich hätten bewusst machen müssen. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht sagen, die konkrete Gefahr, die technischen Zeichnungen der Privatklägerin beinhalteten Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, sei dermassen hoch gewesen, dass der Beschuldigte sie hätte erkennen müssen. Es liegen mithin keine äusseren Umstände vor, die es dem Beschuldigten schlicht nicht mehr erlaubt hätten, ernsthaft

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darauf zu vertrauen, die von ihm entsorgten Zeichnungen enthielten weder Fabrikations- noch Geschäftsgeheimnisse.

1.3.2.9 Die Vorinstanz scheint dem Beschuldigten schliesslich vorwerfen zu wollen, dass er nicht über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt habe, um bei einem blossen «Durchblättern» der Zeichnungen deren Geheimnischarakter zu erkennen oder aber auszuschliessen. Eine solche Beurteilung wäre «bei gleichen Bedingungen» selbst einem Zeichnungsfachmann oder einem Betriebswirtschaftsexperten nicht auf Anhieb möglich gewesen. Obwohl der Beschuldigte gewusst habe, dass er nicht über die entsprechenden Kompetenzen und Fähigkeiten verfügt habe, habe er die Zeichnungen in den Arbeitsbereich eines Mitarbeiters der F. GmbH gelegt. Mit diesen Erwägungen lässt sich ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten nicht begründen. Selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, vertrauliches Zeichnungs- und Datenmaterial bei bloss flüchtiger Durchsicht mit Sicherheit zu identifizieren, hätte er sich allenfalls den Vorwurf gefallen zu lassen, sich auf die eigene Einschätzung verlassen und nicht zusätzliche Erkundigungen angestellt zu haben. Dem Beschuldigten mag deshalb allenfalls ein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden, das deswegen aber nicht in die Nähe eines eventualvorsätzlichen Handelns rückt. Leichtfertiges und unvorsichtiges Verhalten ist eigentlicher Kern des strafrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriffs. Womöglich wäre vom Beschuldigten zu erwarten gewesen, die Zeichnungen einer näheren Überprüfung zu unterziehen, anstatt sie ohne Umschweife als unbedenklich einzustufen. Davon bliebe indessen die Feststellung unberührt, wonach aus der subjektiven Vorstellung und Überzeugung des Beschuldigten keine hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung bestand. Unerheblich ist dabei, dass sich die Annahmen des Beschuldigten mit Blick auf die gutachterlichen Feststellungen im Nachhinein als unzutreffend erwiesen haben. Auch daraus kann aber nicht abgeleitet werden, der Beschuldigte habe die weggelegten technischen Zeichnungen bezüglich des Geheimnischarakters gar nicht falsch einschätzen können und deshalb nicht darauf vertrauen dürfen, sie würden keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Es bleibt deshalb dabei, dass sich dem Beschuldigten der Geheimnischarakter der Zeichnungen nicht in einem Masse hätte aufdrängen müssen, dass er gar nicht mehr anders konnte, als für den Fall einer Kenntnisnahme durch Dritte mit der Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen zu rechnen.

1.3.2.10 Der Vorsatz des Täters muss sich bei der Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen auf den geheimen Charakter der

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einem nicht befugten Dritten zur Kenntnis gebrachten Tatsache beziehen. Ist dies wie vorliegend nicht der Fall, kommt – darauf hat die Verteidigung zu Recht hingewiesen – selbst bei vorsätzlichem Offenbaren lediglich Fahrlässigkeit hinsichtlich des Geheimnisverrats in Betracht. Der als Vorsatzdelikt ausgestaltete Tatbestand von Art. 162 StGB will nicht einer möglicherweise erhöhten Gefährdung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen durch beliebiges unbedachtes Verhalten Rechnung tragen. Anhand der vorhandenen Beweismittel kann dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er um den Geheimnischarakter der in den Büroräumlichkeiten der F. GmbH ins Altpapier gelegten Zeichnungen gewusst habe oder mindestens hätte darum wissen müssen. Daher ist seiner Sachdarstellung folgend anzunehmen, dass der Beschuldigte – allenfalls pflichtwidrig unvorsichtig – tatsächlich davon ausging und darauf vertraute, dass die Konstruktionszeichnungen der Privatklägerin keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse beinhalteten. Auf dieser Grundlage lässt sich im Weiteren nicht erstellen, dass der Beschuldigte den Geheimnisverrat als möglich vorausgesehen hat für den Fall, dass ein unbefugter Dritter vom Inhalt der Zeichnungen Kenntnis nehmen würde. Als er diese auf einem Altpapierstapel entsorgte, musste sich dem Beschuldigten die Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen daher nicht als so wahrscheinlich aufdrängen, dass aus seinem Verhalten vernünftigerweise nur der Schluss gezogen werden könnte, er habe sich mit dem Taterfolg abgefunden. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten keine Gleichgültigkeit gegenüber der wirtschaftlichen Geheimsphäre der Privatklägerin in einem Ausmass bekundet, das die Annahme der Inkaufnahme einer Geheimnisverletzung rechtfertigen könnte. Folglich liegt beim Beschuldigten jene Entscheidung für eine mögliche Rechtsgüterverletzung nicht vor, die für den (Eventual-)Vorsatz kennzeichnend ist. Der Beschuldigte hat in diesem Sinne nicht vorsätzlich gehandelt.