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SK.2016.15

Bundesstrafgericht · 2016-07-22 · Deutsch CH

Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB)

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Mario Teuscher,

E. 2 C. wird freigesprochen.

E. 3 Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 3‘300.– (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– und den Auslagen des Gerichts von Fr. 200.–) werden von der Eidge- nossenschaft getragen.

E. 4 Die Eidgenossenschaft hat B. für die Kosten seiner Verteidigung mit Fr. 13‘700.– zu entschädigen.

E. 5 Die Eidgenossenschaft hat C. für die Kosten seiner Verteidigung mit Fr. 8‘220.– zu entschädigen.

E. 6 Das Entschädigungsbegehren von A. wird abgewiesen.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wird es gleichentags zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

- 3 - Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 22. Juli 2016

Dispositiv
  1. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Mario Teuscher,
  2. C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Nils Eckmann, Gegenstand Amtsmissbrauch B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2016.15 - 2 - Der Einzelrichter erkennt: I.
  3. B. wird freigesprochen.
  4. C. wird freigesprochen.
  5. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 3‘300.– (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– und den Auslagen des Gerichts von Fr. 200.–) werden von der Eidge- nossenschaft getragen.
  6. Die Eidgenossenschaft hat B. für die Kosten seiner Verteidigung mit Fr. 13‘700.– zu entschädigen.
  7. Die Eidgenossenschaft hat C. für die Kosten seiner Verteidigung mit Fr. 8‘220.– zu entschädigen.
  8. Das Entschädigungsbegehren von A. wird abgewiesen. II.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 22. Juli 2016 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti,

und

als Privatkläger:

A.,

gegen

1. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Mario Teuscher,

2. C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Nils Eckmann,

Gegenstand

Amtsmissbrauch B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2016.15

- 2 - Der Einzelrichter erkennt: I.

1. B. wird freigesprochen. 2. C. wird freigesprochen. 3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 3‘300.– (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– und den Auslagen des Gerichts von Fr. 200.–) werden von der Eidge- nossenschaft getragen. 4. Die Eidgenossenschaft hat B. für die Kosten seiner Verteidigung mit Fr. 13‘700.– zu entschädigen. 5. Die Eidgenossenschaft hat C. für die Kosten seiner Verteidigung mit Fr. 8‘220.– zu entschädigen. 6. Das Entschädigungsbegehren von A. wird abgewiesen.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wird es gleichentags zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

- 3 - Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Ar- tikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 22. Juli 2016