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CN.2019.1

Bundesstrafgericht · 2019-12-06 · Deutsch CH

Berufung gegen das Urteil SK.2018.48 vom 19. Juni 2019; Verfahrenssprache

Dispositiv
  1. Das Gesuch von Rechtsanwalt Olivier Corda vom 3. Dezember 2019 auf Einrei- chung der Berufungsbegründung in italienischer Sprache (Art. 3 Abs. 5 StBOG) wird abgewiesen.
  2. Rechtsanwalt Olivier Corda hat die schriftliche Berufungsbegründung in der Verfah- renssprache Deutsch (Art. 3 Abs. 3 StBOG) einzureichen.
  3. Die Frist für die Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung wird bis Diens- tag, 31. Dezember 2019, verlängert.
  4. Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben. Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Herrn Rechtsanwalt Olivier Corda Kopie an (A-Post): - Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti, leitender Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Claudio Weingart - 5 - Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Aus- fertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Für die Beschwerde ans Bundesgericht gelten die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1, 95 lit. a und b sowie 97 Abs. 1 BGG). Versand 6. Dezember 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 6. Dezember 2019 Berufungskammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Andrea Blum, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Lorena Studer Parteien

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Olivier Corda, Beschuldigter / Berufungsführer gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- walt des Bundes Carlo Bulletti,

Anklagebehörde / Berufungsgegnerin

und

B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Weingart, Privatklägerschaft / Berufungsgegnerin

Gegenstand

Berufung gegen das Urteil SK.2018.48 vom 19. Juni 2019; Verfahrenssprache (Art. 3 Abs. 5 StBOG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CN.2019.1 (Hauptgeschäftsnummer: CA.2019.25)

- 2 - In Erwägung, dass:

- für die Strafbehörden des Bundes das Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG) die Verfahrenssprache regelt (Art. 3 StBOG);

- gemäss Art. 6 Abs. 6 Sprachengesetz (SpG) die besonderen Bestimmungen der Bun- desrechtspflege dem Sprachengesetz vorbehalten sind und gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO Bund und Kantone die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden bestimmen, wes- halb in Bezug auf die Verfahrenssprache der Strafbehörden des Bundes Art. 3 StBOG als lex spezialis den genannten Gesetzen vorgeht;

- Strafverfahren mehrere Verfahrensbeteiligte (Parteien oder Drittbetroffene) betreffen, sich sämtliche Parteien mit Äusserungen von Verfahrensbeteiligten auseinanderzuset- zen haben und die Festlegung der Verfahrenssprache im Strafverfahren u.a. der Si- cherung des rechtlichen Gehörs und einem fairen Verfahren dient;

- die Bundesanwaltschaft bei der Eröffnung der Untersuchung die Verfahrenssprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch) bestimmt (Art. 3 Abs. 1 und 2 StBOG) und die bezeichnete Verfahrenssprache grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt (Art. 3 Abs. 3 StBOG), wobei jedoch die Verfahrensleitung bestimmen kann, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrens- sprachen durchgeführt werden (Art. 3 Abs. 5 StBOG);

- im vorliegenden Verfahren die Bundesanwaltschaft nach Annahme einer Gerichts- standsanfrage der Staatsanwaltschaft Graubünden aufgrund einer Strafanzeige in deutscher Sprache gegen einen Beschuldigten deutscher Muttersprache, betreffend Tathandlungen zum Nachteil einer Privatklägerin mit Sitz in U. (Deutschschweiz) mit Eröffnungsverfügung vom 11. März 2013 (auf Deutsch) die deutsche Verfahrensspra- che festlegte (BA pag. 1.01.1, 2.01.01 ff., 5.01.1 ff.);

- die Bundesanwaltschaft am 5. Februar 2016 einen Strafbefehl gegen den Beschuldig- ten (auf Deutsch) erliess und diesen nach Einsprache des Beschuldigten am 3. März 2016 gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts über- wies (SK. 2016.14 pag. 5.100.1 - 6);

- die Erklärung des Verteidigers, Rechtsanwalt Olivier Corda, gegenüber der Strafkam- mer vom 24. Februar 2017, wonach er sich im Rahmen der Hauptverhandlung SK.2016.14 auf Italienisch äussern werde, als Gesuch um Äusserung in italienischer Sprache entgegengenommen und mit Verfügung der Einzelrichterin der Strafkammer vom 2. März 2017 abgewiesen wurde (SK.2016.14 pag. 5.950.017 - 22 [mit Verweis auf die entsprechende Begründung]);

- 3 -

- die beiden Verfahren vor der Strafkammer SK.2016.14 und SK.2018.48 sowie dasje- nige vor Bundesgericht 6B_1403/2017 allesamt in Deutsch durchgeführt wurden;

- Rechtsanwalt Olivier Corda sowohl die Berufungsanmeldung vom 3. Juli 2019 (CAR pag. 1.100.001) als auch die Berufungserklärung vom 21. Oktober 2019 (CAR pag. 1.100.061 f.) dem jeweiligen Gericht in italienischer Sprache einreichte;

- die Vorsitzende bereits mit Übermittlungsschreiben vom 23. Oktober 2019 gemäss Art. 3 Abs. 3 StBOG explizit auf die deutsche Verfahrenssprache hinwies (CAR pag. 2.100.001 f.);

- die Vorsitzende mit Verfügung vom 13. November 2019 das schriftliche Verfahren an- ordnete, dem Berufungsführer Frist bis 13. Dezember 2019 zur Begründung seiner Be- rufungserklärung setzte und dabei wiederum gemäss Art. 3 Abs. 3 StBOG explizit auf die deutsche Verfahrenssprache hinwies (CAR pag. 2.100.008 f.);

- Rechtsanwalt Olivier Corda mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis 31. Dezember 2019 ersuchte und unter Berufung auf die Sprachenfreiheit (Art. 18 BV) erklärte, dass er die Berufungsbe- gründung, wie sämtliche bisherigen Eingaben zuhanden der Bundesanwaltschaft und der Strafkammer, in Italienisch einreichen werde und im Falle der Unzulässigkeit eine fristgerechte Rückmeldung des Gerichts wünsche („la motivazione verrà presentata in lingua italiana. Qualora ciò non dovesse essere ritenuto ammissibile da questa Corte la prego di darmene tempestiva comunicazione“ [CAR pag. 3.301.001 f.]);

- die Eingabe von Rechtsanwalt Olivier Corda vom 3. Dezember 2019 nicht nur betref- fend Fristerstreckung, sondern auch hinsichtlich der Verfahrenssprache als Gesuch (in casu nach Art. 3 Abs. 5 StBOG) zu behandeln ist;

- die Berufungsbegründung im schriftlichen Verfahren dem Plädoyer im Rahmen der Hauptverhandlung entspricht und die Plädoyers der Verteidigung in den beiden vor- instanzlichen Verfahren SK.2016.14 und SK.2018.48 zwingend auf Deutsch vorgetra- gen werden mussten (vgl. oben Verfügung der Einzelrichterin der Strafkammer vom 2. März 2017 [SK.2016.14 pag. 5.950.017 - 22]), wobei die Tatsache, dass Rechtsanwalt Olivier Corda sämtliche (kurzen) Eingaben zuhanden der Bundesanwaltschaft und der Vorinstanz wie auch die Berufungsanmeldung und -erklärung jeweils in italienischer Sprache einreichte und dies nicht beanstandet wurde, daran nichts zu ändern vermag;

- vorliegend somit kein Grund ersichtlich ist, weshalb hinsichtlich der Anforderungen an die schriftliche Berufungsbegründung vom Grundsatz der deutschen Verfahrensspra- che abzuweichen wäre;

- 4 -

- das Gesuch von Rechtsanwalt Olivier Corda betreffend Einreichung der Berufungsbe- gründung in italienischer Sprache im Sinne von Art. 3 Abs. 5 StBOG somit abzuweisen ist – dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO, wonach die Berufung als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, die sie erklärt hat, keine schriftliche Begründung einreicht;

- die Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung antragsgemäss letztmals bis Dienstag, 31. Dezember 2019 verlängert wird;

- für diese Verfügung keine Kosten zu erheben sind;

verfügt die Verfahrensleitung: 1. Das Gesuch von Rechtsanwalt Olivier Corda vom 3. Dezember 2019 auf Einrei- chung der Berufungsbegründung in italienischer Sprache (Art. 3 Abs. 5 StBOG) wird abgewiesen. 2. Rechtsanwalt Olivier Corda hat die schriftliche Berufungsbegründung in der Verfah- renssprache Deutsch (Art. 3 Abs. 3 StBOG) einzureichen. 3. Die Frist für die Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung wird bis Diens- tag, 31. Dezember 2019, verlängert. 4. Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben.

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Herrn Rechtsanwalt Olivier Corda

Kopie an (A-Post): - Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti, leitender Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Claudio Weingart

- 5 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Aus- fertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Für die Beschwerde ans Bundesgericht gelten die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1, 95 lit. a und b sowie 97 Abs. 1 BGG).

Versand 6. Dezember 2019