Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).
Sachverhalt
A. Der B. GmbH resp. ihrem Geschäftsführer A. wird vorgeworfen, gegen Vor- schriften zur gewerbsmässigen Personenbeförderung im grenzüberschrei- tenden Verkehr verstossen zu haben. Im Kern geht es dem Bundesamt für Verkehr BAV darum, dass die B. GmbH ihre Konzessionen mehrfach auf eine andere Gesellschaft übertragen haben soll, ohne dazu berechtigt zu sein. Die kontrollierten Drittunternehmen sollen in diesem Zusammenhang teilweise über einen so bezeichneten "Mietvertrag" für Fahrzeuge der B. GmbH mit schwer verständlicher Vertragsklausel verfügt haben. Eine sol- che Überlassung verstosse gegen die Vorschrift, wonach die Fahrten mit Fahrzeugen durchgeführt werden müssten, die dem Transportunternehmen unmittelbar zur Verfügung stehen (Art. 44 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom
4. November 2009 über die Personenbeförderung, VPB; SR 745.11).
B. Das Bundesamt für Verkehr BAV verwarnte mit Schreiben vom 29. Juni 2017 die B. GmbH. Die Verwarnung erging nach Art. 8 Ziff. 2 lit. a des Abkommens zwischen der Schweiz und Serbien vom 9. Dezember 2009 über den Perso- nen- und Güterverkehr auf der Strasse (SR 0.741.619.682). Sie gründete auf der Mitteilung Serbiens vom 18. Mai 2017, dass das Transportunternehmen B. GmbH am 22. April 2017 bei einer Fahrt auf der bewilligten Strecke Basel– Prijepolje Passagiere an einem nicht bewilligten Halteort habe aussteigen lassen. Dies stelle eine Widerhandlung gegen die Auflagen der Bewilligung Nr. 51/11-12 dar und verstosse so gegen Art. 57 Abs. 1 lit. b des Bundesge- setzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (SR 745.1; Per- sonenbeförderungsgesetz, PBG; act. 3.9).
C. Das BAV eröffnete mit Verfügung vom 28. Mai 2018 ein Strafverfahren ge- gen A. als den Geschäftsführer der B. GmbH und erliess zugleich das Schlussprotokoll (act. 3.13). Dieses stützte sich ab auf die Rapporte der kan- tonalen Polizeikorps Zürich (7. und 31. März 2016) und Aargau (18. März 2016, 21. November 2016, 8. Dezember 2016 und 6. Februar 2017), die An- zeige des Zollamts Rheintal Süd in Diepoldsau (29. Januar 2017), die Ver- warnung des BAV vom 29. Juni 2017 sowie die Auswertung der Daten der LSVA-Zählstellen.
A. wurde im Schlussprotokoll vorgeworfen, Personenbeförderung ohne eine oder zuwider einer Konzession betrieben zu haben (Art. 57 Abs. 1 lit. a und b PBG) sowie vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen verstossen zu haben (Art. 11 Abs. 3 des
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Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentrans- portunternehmen; SR 744.10; STUG). Die Beweiserhebung habe ergeben, dass die B. GmbH mehrfach gegen die Bestimmungen des Personenbeför- derungsrechts verstossen habe. Es wurde eine Busse von Fr. 12'000.-- in Betracht gezogen und A. eine Frist zur Stellungnahme angesetzt.
D. Rechtsanwalt Kurt Moll zeigte dem BAV am 8. Juni 2018 an, A. zu vertreten. Er äusserte sich am 5. Juli 2018 zum Schlussprotokoll. Dabei beantragte er dem BAV, das Strafverfahren sei einzustellen. Eventualiter sei ein ordent- liches Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen und der relevante Sachver- halt sei vom BAV mittels eigener Untersuchungshandlungen und unter Wah- rung der Verfahrensrechte des Beschuldigten festzustellen. Der Beschul- digte sei dabei freizusprechen. A. bringt schwerpunktmässig vor, das Straf- verfahren verletze seine Verfahrensrechte grob, insbesondere dass er zu den Vorwürfen überhaupt nicht einvernommen worden sei (act. 3.18). Das BAV bezog zur Eingabe vom 8. Juni 2018 am 14. August 2018 Stellung und setzte A. Frist zur Stellungnahme (act. 3.19). A. nahm am 30. Oktober 2018 erneut Stellung. Er erneuerte dabei seine Anträge (act. 3.26). Das BAV äusserte sich dazu am 11. Januar 2019. Danach sei nicht ausgeschlossen, A. später einzuvernehmen. Dazu müsse er sich aber zunächst materiell zu den Vorwürfen äussern. Er habe denn auch schon vor der Kantonspolizei Aargau aussagen können und habe dies auch getan. Die persönlichen Ver- hältnisse von A. zu erheben sei keine Untersuchungshandlung. Solche Er- hebungen seien zudem erst später sinnvoll. Das BAV lehnte die Anträge von A. ab und gab ihm Frist, um eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen oder sich materiell zum Schlussprotokoll zu äussern (act. 3.27). A. ersuchte am 18. Januar 2018 um den Erlass einer Verfügung (act. 3.28). Am 7. Feb- ruar 2019 verfügte das BAV, die Anträge von A. abzulehnen (act. 3.29).
E. Am 14. Februar 2019 beschwerte sich A. gegen die Verfügung vom 7. Feb- ruar 2019 beim Direktor des BAV (act. 3.30). Dieser wies die Beschwerde am 28. Februar 2019 ab (act. 3.31).
F. Dagegen gelangte A. am 8. März 2019 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, mit den Anträgen (act. 1):
1. Die Verfügung des BAV vom 28. Februar 2019 sei aufzuheben.
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2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer den relevanten Sachverhalt mittels eigener Untersuchungshandlungen, d.h. min- destens mittels Einvernahme des Angeschuldigten und unter Wahrung der Ver- fahrensrechte des Beschuldigten festzustellen.
Das BAV beantragt am 22. März 2019, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3). A. wurde am 27. März 2019 zur Beschwerdereplik eingeladen. Er liess sich nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personen- beförderung (SR 745.1; Personenbeförderungsgesetz, PBG) erklärt das Bundesamt für Verkehr BAV zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nach Artikel 57 Absätze 1 und 2 PBG. Gemäss Art. 60 Abs. 3 PBG ist für das Verfahren vor dem BAV das Bundesgesetz vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313) massge- blich. Nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Zulas- sung als Strassentransportunternehmen (SR 744.10; STUG) gilt gleiches für die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei Übertretungen von Art. 11 STUG.
E. 1.2 Art. 56 Abs. 2 PBG ("Rechtsweg", im 12. Abschnitt: Rechtspflege, Strafbe- stimmungen und Verwaltungsmassnahmen) erklärt für nicht-vermögens- rechtliche Streitigkeiten die Vorschriften der Bundesverwaltungsrechtspflege als anwendbar. Das STUG enthält keine diesbezüglichen Bestimmungen. Soweit die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwal- tungsbehörde des Bundes übertragen ist, findet nach Art. 1 VStrR jedoch das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht Anwendung. Vorliegend geht es um solche Widerhandlungen und nicht um (verwaltungsrechtliche) "Streitigkeiten" im Sinne des PBG. Damit richtet sich das Rechtsmittelverfah- ren nach dem VStrR.
E. 1.3 Gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beam- ten kann gemäss Art. 27 Abs. 1 VStrR beim Direktor oder Chef der beteilig-
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ten Verwaltung Beschwerde geführt werden. Dieser erlässt einen Beschwer- deentscheid (Art. 27 Abs. 2 VStrR). Ein Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts angefochten werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeent- scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Be- schwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerde- führer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung ein- zureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Im Gegensatz zur Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen (Art. 28 Abs. 2 VStrR) können Beschwerdeentscheide nach Art. 27 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, angefochten werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer wäre als Beschuldigter und Partei des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde legitimiert. Gegen die Eröffnung des Schluss- protokolls und seinen Inhalt ist indes keine Beschwerde zulässig. Die Ableh- nung eines Antrages auf Ergänzung der Untersuchung kann nur in Verbin- dung mit dem Strafbescheid angefochten werden (Art. 61 Abs. 4 VStrR). Wie in der Strafprozessordnung (Art. 318 Abs. 2 und 3 StPO), kann somit auch im Verwaltungsstrafverfahren die Abweisung von Beweisanträgen nicht selb- ständig angefochten werden (vgl. FAVRE/PELLET/STOUDMANN, Droit pénal accessoire, 2018, S. 106 m.w.N.). Auf die Beschwerde ist damit nicht einzu- treten.
E. 2 Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kostenpflichtig sind. Art. 25 Abs. 4 VStrR verweist im Übrigen auf Art. 73 StBOG. Dieser Artikel enthält u.a. eine Delegati- onsnorm für die Berechnung der Verfahrenskosten (Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG) sowie Grundsätze für die Gebührenbemessung (Art. 73 Abs. 2 StBOG) und führt für die Kosten das Reglement des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) an. Für die Kosten- verteilung zwischen den Parteien wird in der Rechtsprechung einerseits Art. 66 Abs. 1 BGG analog herangezogen (TPF 2011 25 E. 3; vgl. aber BGE 131 II 562 E. 3.4). Bei Gerichtskosten greifen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht (BGE 143 I 227 E. 4.3.1, 4.2.3; anders BGE 141 I 105 E. 3.3.2); Gerichtskosten werden indes in Anlehnung an das Verursa- cherprinzip in der Regel nach Obsiegen/Unterliegen verteilt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014 E. 7).
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Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdefüh- rer. Damit ist ihm die auf Fr. 1'000.-- zu bemessene Gerichtsgebühr aufzu- erlegen.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 21. August 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Moll, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR VERKEHR BAV, Beschwerdegegner
Gegenstand
Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2019.6
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Sachverhalt:
A. Der B. GmbH resp. ihrem Geschäftsführer A. wird vorgeworfen, gegen Vor- schriften zur gewerbsmässigen Personenbeförderung im grenzüberschrei- tenden Verkehr verstossen zu haben. Im Kern geht es dem Bundesamt für Verkehr BAV darum, dass die B. GmbH ihre Konzessionen mehrfach auf eine andere Gesellschaft übertragen haben soll, ohne dazu berechtigt zu sein. Die kontrollierten Drittunternehmen sollen in diesem Zusammenhang teilweise über einen so bezeichneten "Mietvertrag" für Fahrzeuge der B. GmbH mit schwer verständlicher Vertragsklausel verfügt haben. Eine sol- che Überlassung verstosse gegen die Vorschrift, wonach die Fahrten mit Fahrzeugen durchgeführt werden müssten, die dem Transportunternehmen unmittelbar zur Verfügung stehen (Art. 44 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom
4. November 2009 über die Personenbeförderung, VPB; SR 745.11).
B. Das Bundesamt für Verkehr BAV verwarnte mit Schreiben vom 29. Juni 2017 die B. GmbH. Die Verwarnung erging nach Art. 8 Ziff. 2 lit. a des Abkommens zwischen der Schweiz und Serbien vom 9. Dezember 2009 über den Perso- nen- und Güterverkehr auf der Strasse (SR 0.741.619.682). Sie gründete auf der Mitteilung Serbiens vom 18. Mai 2017, dass das Transportunternehmen B. GmbH am 22. April 2017 bei einer Fahrt auf der bewilligten Strecke Basel– Prijepolje Passagiere an einem nicht bewilligten Halteort habe aussteigen lassen. Dies stelle eine Widerhandlung gegen die Auflagen der Bewilligung Nr. 51/11-12 dar und verstosse so gegen Art. 57 Abs. 1 lit. b des Bundesge- setzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (SR 745.1; Per- sonenbeförderungsgesetz, PBG; act. 3.9).
C. Das BAV eröffnete mit Verfügung vom 28. Mai 2018 ein Strafverfahren ge- gen A. als den Geschäftsführer der B. GmbH und erliess zugleich das Schlussprotokoll (act. 3.13). Dieses stützte sich ab auf die Rapporte der kan- tonalen Polizeikorps Zürich (7. und 31. März 2016) und Aargau (18. März 2016, 21. November 2016, 8. Dezember 2016 und 6. Februar 2017), die An- zeige des Zollamts Rheintal Süd in Diepoldsau (29. Januar 2017), die Ver- warnung des BAV vom 29. Juni 2017 sowie die Auswertung der Daten der LSVA-Zählstellen.
A. wurde im Schlussprotokoll vorgeworfen, Personenbeförderung ohne eine oder zuwider einer Konzession betrieben zu haben (Art. 57 Abs. 1 lit. a und b PBG) sowie vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen verstossen zu haben (Art. 11 Abs. 3 des
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Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentrans- portunternehmen; SR 744.10; STUG). Die Beweiserhebung habe ergeben, dass die B. GmbH mehrfach gegen die Bestimmungen des Personenbeför- derungsrechts verstossen habe. Es wurde eine Busse von Fr. 12'000.-- in Betracht gezogen und A. eine Frist zur Stellungnahme angesetzt.
D. Rechtsanwalt Kurt Moll zeigte dem BAV am 8. Juni 2018 an, A. zu vertreten. Er äusserte sich am 5. Juli 2018 zum Schlussprotokoll. Dabei beantragte er dem BAV, das Strafverfahren sei einzustellen. Eventualiter sei ein ordent- liches Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen und der relevante Sachver- halt sei vom BAV mittels eigener Untersuchungshandlungen und unter Wah- rung der Verfahrensrechte des Beschuldigten festzustellen. Der Beschul- digte sei dabei freizusprechen. A. bringt schwerpunktmässig vor, das Straf- verfahren verletze seine Verfahrensrechte grob, insbesondere dass er zu den Vorwürfen überhaupt nicht einvernommen worden sei (act. 3.18). Das BAV bezog zur Eingabe vom 8. Juni 2018 am 14. August 2018 Stellung und setzte A. Frist zur Stellungnahme (act. 3.19). A. nahm am 30. Oktober 2018 erneut Stellung. Er erneuerte dabei seine Anträge (act. 3.26). Das BAV äusserte sich dazu am 11. Januar 2019. Danach sei nicht ausgeschlossen, A. später einzuvernehmen. Dazu müsse er sich aber zunächst materiell zu den Vorwürfen äussern. Er habe denn auch schon vor der Kantonspolizei Aargau aussagen können und habe dies auch getan. Die persönlichen Ver- hältnisse von A. zu erheben sei keine Untersuchungshandlung. Solche Er- hebungen seien zudem erst später sinnvoll. Das BAV lehnte die Anträge von A. ab und gab ihm Frist, um eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen oder sich materiell zum Schlussprotokoll zu äussern (act. 3.27). A. ersuchte am 18. Januar 2018 um den Erlass einer Verfügung (act. 3.28). Am 7. Feb- ruar 2019 verfügte das BAV, die Anträge von A. abzulehnen (act. 3.29).
E. Am 14. Februar 2019 beschwerte sich A. gegen die Verfügung vom 7. Feb- ruar 2019 beim Direktor des BAV (act. 3.30). Dieser wies die Beschwerde am 28. Februar 2019 ab (act. 3.31).
F. Dagegen gelangte A. am 8. März 2019 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts, mit den Anträgen (act. 1):
1. Die Verfügung des BAV vom 28. Februar 2019 sei aufzuheben.
- 4 -
2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer den relevanten Sachverhalt mittels eigener Untersuchungshandlungen, d.h. min- destens mittels Einvernahme des Angeschuldigten und unter Wahrung der Ver- fahrensrechte des Beschuldigten festzustellen.
Das BAV beantragt am 22. März 2019, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3). A. wurde am 27. März 2019 zur Beschwerdereplik eingeladen. Er liess sich nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personen- beförderung (SR 745.1; Personenbeförderungsgesetz, PBG) erklärt das Bundesamt für Verkehr BAV zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nach Artikel 57 Absätze 1 und 2 PBG. Gemäss Art. 60 Abs. 3 PBG ist für das Verfahren vor dem BAV das Bundesgesetz vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313) massge- blich. Nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Zulas- sung als Strassentransportunternehmen (SR 744.10; STUG) gilt gleiches für die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei Übertretungen von Art. 11 STUG. 1.2 Art. 56 Abs. 2 PBG ("Rechtsweg", im 12. Abschnitt: Rechtspflege, Strafbe- stimmungen und Verwaltungsmassnahmen) erklärt für nicht-vermögens- rechtliche Streitigkeiten die Vorschriften der Bundesverwaltungsrechtspflege als anwendbar. Das STUG enthält keine diesbezüglichen Bestimmungen. Soweit die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwal- tungsbehörde des Bundes übertragen ist, findet nach Art. 1 VStrR jedoch das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht Anwendung. Vorliegend geht es um solche Widerhandlungen und nicht um (verwaltungsrechtliche) "Streitigkeiten" im Sinne des PBG. Damit richtet sich das Rechtsmittelverfah- ren nach dem VStrR. 1.3 Gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beam- ten kann gemäss Art. 27 Abs. 1 VStrR beim Direktor oder Chef der beteilig-
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ten Verwaltung Beschwerde geführt werden. Dieser erlässt einen Beschwer- deentscheid (Art. 27 Abs. 2 VStrR). Ein Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts angefochten werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeent- scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Be- schwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerde- führer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung ein- zureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Im Gegensatz zur Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen (Art. 28 Abs. 2 VStrR) können Beschwerdeentscheide nach Art. 27 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, angefochten werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR). 1.4 Der Beschwerdeführer wäre als Beschuldigter und Partei des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde legitimiert. Gegen die Eröffnung des Schluss- protokolls und seinen Inhalt ist indes keine Beschwerde zulässig. Die Ableh- nung eines Antrages auf Ergänzung der Untersuchung kann nur in Verbin- dung mit dem Strafbescheid angefochten werden (Art. 61 Abs. 4 VStrR). Wie in der Strafprozessordnung (Art. 318 Abs. 2 und 3 StPO), kann somit auch im Verwaltungsstrafverfahren die Abweisung von Beweisanträgen nicht selb- ständig angefochten werden (vgl. FAVRE/PELLET/STOUDMANN, Droit pénal accessoire, 2018, S. 106 m.w.N.). Auf die Beschwerde ist damit nicht einzu- treten.
2. Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kostenpflichtig sind. Art. 25 Abs. 4 VStrR verweist im Übrigen auf Art. 73 StBOG. Dieser Artikel enthält u.a. eine Delegati- onsnorm für die Berechnung der Verfahrenskosten (Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG) sowie Grundsätze für die Gebührenbemessung (Art. 73 Abs. 2 StBOG) und führt für die Kosten das Reglement des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) an. Für die Kosten- verteilung zwischen den Parteien wird in der Rechtsprechung einerseits Art. 66 Abs. 1 BGG analog herangezogen (TPF 2011 25 E. 3; vgl. aber BGE 131 II 562 E. 3.4). Bei Gerichtskosten greifen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht (BGE 143 I 227 E. 4.3.1, 4.2.3; anders BGE 141 I 105 E. 3.3.2); Gerichtskosten werden indes in Anlehnung an das Verursa- cherprinzip in der Regel nach Obsiegen/Unterliegen verteilt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014 E. 7).
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Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdefüh- rer. Damit ist ihm die auf Fr. 1'000.-- zu bemessene Gerichtsgebühr aufzu- erlegen.
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. August 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Kurt Moll - Bundesamt für Verkehr BAV
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).