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BV.2020.8

Bundesstrafgericht · 2020-03-27 · Deutsch CH

Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR).

Sachverhalt

Bundesamt für Energie BFE (unter Beilage eines Doppels der Beschwerde) - Bundesstrafgericht, Generalsekretariat (unter Beilage einer Kopie der Be- schwerde)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be- schwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
  3. Das Gesuch betreffend die Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses wird zuständigkeitshalber dem Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 27. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR ENERGIE BFE,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2020.8

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Energie (nachfolgend «BFE») gegen A. ein Verwaltungs- strafverfahren wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundes- gesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsge- setz, StromVG; SR 734.7) führt;

- A. mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 beim BFE u.a. beantragte, sämt- liche Personen, die an der bei der Bundesanwaltschaft angezeigten Amts- geheimnisverletzung mitgewirkt haben, müssten in den Ausstand treten; sämtliche Personen, die beim Strafbescheid, beim Schlussprotokoll und der dazugehörenden Untersuchungen mitgewirkt haben, müssten in den Aus- stand treten (act. 1.3);

- der Leiter Recht und Sachplanung des BFE mit Entscheid vom 3. März 2020 entschied, dass auf das Ausstandsgesuch vom 18. Dezember 2019 nicht eingetreten werde (Dispositiv-Ziff. 1) und die Kosten des Ausstandsverfah- rens dem Gesuchsteller auferlegt würden (Dispositiv-Ziff. 2; act. 1.6);

- hiergegen A. mit Beschwerde vom 9. März 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 29 Abs. 2 StromVG das BFE Widerhandlungen nach dem Bun- desgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt;

- soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, die Bestim- mungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar sind; die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen sind (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3);

- wenn im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Aus- stand von Beamten streitig ist, die eine Untersuchung führen, einen Ent- scheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, darüber der Vorgesetzte des betreffenden Beamten entscheidet (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR); gegen

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einen solchen Entscheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR); zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch den Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR); die Be- schwerde gegen einen solchen Entscheid innert drei Tagen seit dessen Er- öffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Be- gründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR); die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bun- desrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich ist (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR);

- vorliegend ein Entscheid des Leiters Recht und Sachplanung des BFE be- treffend Ausstand angefochten ist; dagegen die Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts offensteht;

- der Beschwerdeführer als Beschuldigter in dem gegen ihn geführten Verwal- tungsstrafverfahren durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände- rung hat;

- auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grund- sätzlich einzutreten ist;

- Streitgegenstand einzig die Frage bildet, ob der Leiter Recht und Sachpla- nung des BFE zur Recht nicht auf das Ausstandsgesuch eingetreten ist; so- weit der Beschwerdeführer darüber hinausgehend beantragt, es sei der Aus- stand sämtlicher Personen zu verfügen, die an der beim Bundesstrafgericht und der Bundesanwaltschaft angefochtenen Amtshandlung (Herausgabe des Strafbescheids und des Schlussprotokolls) beteiligt gewesen seien, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren vor dem BFE sei bis zur Entscheidung des Bundesstrafgerichts zu sistieren, darauf mangels Zu- ständigkeit nicht einzutreten ist; ein entsprechendes Gesuch beim verfah- rensführenden BFE zu stellen wäre;

- soweit der Beschwerdeführer die unrichtige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts rügt, darauf gemäss Art. 27 Abs. 3 VStrR nicht einzutre- ten ist (Entscheide der Beschwerdekammer BV.2005.26 vom 27. Septem- ber 2005 E. 1.2; letztmals BV.2019.6 vom 21. August 2019 E. 1.3);

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- sich Rekusationsersuchen auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen haben, und der Gesuchsteller eine persönliche Befangenheit der betreffen- den Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO);

- sich das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2019 gegen «sämtliche Personen, die an der bei der Bundesanwaltschaft ange- zeigten Amtsgeheimnisverletzung mitgewirkt haben», und gegen «sämtliche Personen, die beim Strafbescheid, beim Schlussprotokoll und der dazuge- hörenden Untersuchung mitgewirkt haben», richtete (act. 1.3);

- aus dem Ausstandsgesuch nicht erkennbar ist, welche Einzelpersonen auf- grund welcher sie persönlich betreffenden Umstände gemeint sind;

- sich das Ausstandsgesuch damit als nicht hinreichend substanziiert erweist, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass darauf nicht eingetreten wurde;

- darüber hinaus Ausstandsgründe unverzüglich, d.h. innert weniger Tage, zu rügen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_226/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2.1; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 4.3);

- der Gesuchsteller die Herausgabe bzw. Genehmigung/Beauftragung der Herausgabe des Strafbescheides vom 17. Juni 2019 und Einsicht in die Ak- ten resp. Schlussprotokoll vom 25. Januar 2019 moniert; er diese Amtshand- lung mit Beschwerde vom 17. Oktober 2019 gerügt habe (act. 1.3); er mithin spätestens am 17. Oktober 2019 Kenntnis vom angeblichen Ausstandsgrund hatte;

- sich das Ausstandsbegehren vom 18. Dezember 2019 damit zudem als ver- spätet erweist, weshalb auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden ist, dass auf das Gesuch nicht eingetreten wurde;

- nach dem Gesagten die Beschwerde offensichtlich unbegründet und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist, soweit darauf einzu- treten ist (vgl. Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3); die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun-

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desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwer- deführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten;

- das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschluss sei nicht öffentlich, eventualiter nur anonymisiert zu publizieren, zuständigkeitshalber an das Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts weiterzuleiten ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. d des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bun- desstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 2012 über die Grundsätze der Information [SR 173.711.33] i.V.m. Art. 63 Abs. 3 StBOG);

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und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Be- schwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

3. Das Gesuch betreffend die Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses wird zuständigkeitshalber dem Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.

Bellinzona, 30. März 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Energie BFE (unter Beilage eines Doppels der Beschwerde) - Bundesstrafgericht, Generalsekretariat (unter Beilage einer Kopie der Be- schwerde)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.