Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV).
Sachverhalt
A. Am 13. September 2016 erliess der Direktor des Sekretariats der Eidgenös- sischen Spielbankenkommission (nachfolgend auch "ESBK") einen Be- schwerdeentscheid betreffend "Einspracheentscheid bezüglich Kostenab- rechnung hinsichtlich Einziehung und Verwertung von Vermögenswerten" (act. 1.4). Dagegen gelangte die A. AG in Liquidation, handelnd durch B., mit Beschwerde vom 17. September 2016 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (act. 1). Dem angefochtenen Beschwerdeentscheid ist un- mittelbar folgendes – eine Übersicht über weitere konnexe Verfahren findet sich u.a. im Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.15 vom 22. Juli 2014 (Verfahrensakten der ESBK [nachfolgend "Verfahrensakten"], Ord- ner I, Register 1), im Urteil des Bundesgerichts 2C_956/2011 vom 2. April 2012 (Verfahrensakten, Ordner I, Register 2) und im Urteil des Bundesge- richts 2C_873/2015 vom 29. Februar 2016 (Verfahrensakten, Ordner 0, Re- gister 7) – Verfahren vorausgegangen:
B. Nachdem die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einen Antrag der A. AG in Liquidation auf Erstellung einer Abrechnung zuständigkeitshalber der ESBK zugestellt hatte (Verfahrensakten, Ordner I, Register 1: Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.15 vom 22. Juli 2014), erliess das Sekre- tariat der ESBK am 13. August 2014 eine "Feststellungs- bzw. Vollstre- ckungsverfügung" in Sachen A. AG in Liquidation betreffend Kostenabrech- nung bezüglich Einziehung und Verwertung von Vermögenswerten (act. 1.3).
C. Dagegen gelangte die A. AG in Liquidation mit Beschwerde vom 17. Sep- tember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht, namentlich mit folgenden Anträgen (act. 1.3):
"1. Die Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung vom 13. August 2014 (…) sei auf- zuheben, resp. als materielle Rechtsverweigerung zu behandeln.
2. Es seien alle Geräte und Vermögenswerte der A. AG in Liquidation herauszugeben, resp. zu entschädigen.
3. Die Ersatzforderung des Bundes bzw. des Kantons Zürich gegenüber der A. AG in Liquidation seien aufzuheben. (…)"
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D. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf ein- getreten werden konnte (Verfahrensakten, Ordner 0, Register 11: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5253/2014 vom 27. August 2015).
E. Darauf gelangte die A. AG in Liquidation mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten vom 30. September 2015 an das Bundesgericht (Verfahrensakten, Ordner 0, Register 10). Das Bundesgericht hiess die Be- schwerde teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, und hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2015 auf. Die beim Bundes- verwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde zur Behandlung als Ein- sprache im Sinne der Erwägungen der ESBK überwiesen und die ESBK an- gewiesen, der Beschwerdeführerin, angesichts der unzutreffenden Rechts- mittelbelehrung in der Abrechnung vom 13. August 2014, aus welcher der Beschwerdeführerin gemäss dem verfassungsrechtlichen Prinzip von Treu und Glauben kein Nachteil erwachsen dürfe, Gelegenheit zu deren Ergän- zung einzuräumen (Verfahrensakten, Ordner 0, Register 7: Urteil des Bun- desgerichts 2C_873/2015 vom 29. Februar 2016).
F. In der Folge erliess die ESBK am 10. Mai 2016 eine prozessleitende Verfü- gung, um der Beschwerdeführerin unter Fristansetzung Gelegenheit einzu- räumen, ihre nunmehr als Einsprache zu behandelnde Beschwerde vom
17. September 2014 zu ergänzen (Verfahrensakten, Ordner 0, Register 6). Von der Gelegenheit machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
7. Juni 2016 Gebrauch (Verfahrensakten, Ordner 0, Register 4).
G. Am 12. Juli 2016 erliess die ESBK einen Einspracheentscheid (Verfahrens- akten, Ordner 0, Register 3). Es wurde u.a. verfügt, dass auf die Einsprache nicht eingetreten und die Verfügung der ESBK vom 13. August 2014 im Sinne der Erwägungen bestätigt werde. Dabei erwog die ESBK im Wesent- lichen, dass das "Schreiben vom 13. August 2014" keine für die Pflicht zur Leistung von Entschädigung konstitutive Elemente enthalte, sondern zusam- menfassend lediglich abbilde, was von den zuständigen Behörden bereits rechtskräftig entschieden worden sei; der Inhalt sei mithin lediglich deklara- torisch (a.a.O., E. 3). Weil das Schreiben keine eigentliche Feststellungs- und Vollstreckungsverfügung darstelle, werde die ESBK die Abrechnung re- daktionell ändern (a.a.O., E. 5.2.1), und zwar insofern, als dieses als Fest- stellungs- und Vollstreckungsverfügung bezeichnet und im Dispositiv eine Feststellung getroffen worden sei; zudem seien jene Teile entbehrlich, die
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nicht ausschliesslich die Abrechnung beträfen; der die Abrechnung betref- fende Teil sei indes integral zu übernehmen (a.a.O., E. 6).
Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin belehrt, gegen den Einsprache- entscheid könne innert 3 Tagen seit der Eröffnung beim Direktor des Sekre- tariats der ESBK Beschwerde gemäss Art. 27 Abs. 1 VStrR geführt werden.
H. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die A. AG in Liquidation mit Be- schwerde vom 21. Juli 2016 wiederum an die ESBK, namentlich mit folgen- den Anträgen (Verfahrensakten, Ordner 0, Register 2):
"1. Die Einzugsverfügung vom 21. Oktober 2005 des Obergerichtes des Kantons Zürich sei wegen schweren Mängel als null und nichtig zu betrachten.
2. Es seien alle Geräte und Vermögenswerte der A. AG in Liquidation herauszugeben, resp. mit CHF 844'699.-- (einschl. entgangenem Gewinn) zuzüglich 5% Zins seit dem
13. September 2000 zu entschädigen.
3. Es seien die Finanzbeiträge der Abrechnung in Ziff. 6.1 im Einspracheentscheid vom
12. Juli 2016 der ESBK entsprechend den Anträgen 1. und 2. zu korrigieren.
4. Dem Einspracheentscheid sei das Rechtsmittel der Einsprache mit gerichtlicher Be- urteilung des Strafgerichtes des Kantons Zürich (Bezirksgericht Dielsdorf) zu gewäh- ren. (…)"
I. Mit Beschwerdeentscheid vom 13. September 2016 wies der Direktor des Sekretariats der ESBK die Beschwerde ab (act. 1.4). Mit der gegen den Be- schwerdeentscheid geführten Beschwerde vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragt die Beschwerdeführerin Folgendes (act. 1, S. 2; act. 5, S. 2):
"1. Es sei in diesem Verfahren durch das Bundesstrafgericht die Beschlagnahmung von den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeentscheid vom 13. September 2016 (…) aufzuheben und die Angelegenheit an das Strafgericht des Bezirkes Dielsdorf (Bezirksgericht Dielsdorf) zu überweisen.
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3. Es seien alle Geräte und Vermögenswerte der A. AG in Liquidation herauszugeben, resp. mit CHF 844'699.-- (einschl. entgangenem Gewinn) zuzüglich 5% Zins seit dem
13. September 2000 zu entschädigen.
4. Es sei gemäss EMRK 6.1 eine mündliche, öffentliche Verhandlung durchzuführen.
5. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Prozessver- tretung zu gewähren.
6. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteikostenentschädigung zu- zusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes."
J. Mit Schreiben vom 20. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung aufgefordert, darzulegen und mit entsprechenden Dokumen- ten zu belegen, inwiefern die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechts- pflege und Verbeiständung gegeben seien (BP.2016.60, act. 2). Die entspre- chende Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 3. Oktober 2016 (BP.2016.60, act. 3).
K. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2016 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten werden könne; der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung sei abzu- weisen (act. 3). Gleichzeitig reichte sie Verfahrensakten ein (Ordner 0, Re- gister 1–29; Ordner I, Register 1–7).
L. Die Beschwerdeführerin hält mit ihrer Beschwerdereplik vom 11. Oktober 2016 an ihren Anträgen fest (act. 5); die Beschwerdereplik wurde der Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 zur Kenntnis ge- bracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) ge- langt bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundes- gesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung. Verfolgende Behörde ist das Sekretariat, urteilende Behörde die Kommission. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht ab- schliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2).
E. 2.1 Gegen Beschwerdeentscheide gestützt auf Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den (Art. 27 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzu- reichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors der Beschwerdegegnerin, den dieser am 13. September 2016 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat (act. 1.4, E. 1 und E. 6). Die Be- schwerde vom 17. September 2016 erweist sich mithin als zulässig sowie frist- und formgerecht.
E. 2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht die Legitimation nach Art. 28 Abs. 1 VStrR jedenfalls nicht weiter als dieje- nige nach Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG; aufgehoben mit Inkrafttreten des Art. 131 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Die Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a OG betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, wel- ches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht so- mit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Ver- fügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Um- stand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als
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verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Es wird immerhin verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfügung stär- ker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (Urteil des Bundesgerichts 1S.24/2005 vom 4. Oktober 2005, E. 2.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid insofern berührt, als die Beschwerde abgewiesen und damit namentlich ih- rem Rechtsbegehren um Entschädigung nicht stattgegeben wurde. Entspre- chend hat sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung.
E. 2.3 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 Mit der Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR). Die Be- schwerde muss sich indes auf das Anfechtungsobjekt beschränken; es geht nicht an, im Beschwerdeverfahren Gegenstände zu beurteilen, über welche im Anfechtungsobjekt nicht entschieden worden ist (vgl. GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 393 StPO N. 15 m.w.H.).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt insbesondere, der Beschwerdeentscheid vom 13. September 2016 sei aufzuheben und die Angelegenheit an das Strafgericht des Bezirkes Dielsdorf (Bezirksgericht Dielsdorf) zu überweisen. Dazu macht sie namentlich geltend, es erscheine rechtsmissbräuchlich, wenn das Bundesgericht entscheide und sich die ESBK nicht an den Ent- scheid gebunden fühle. Mit Sicherheit sei auch der Ermessensspielraum des handelnden Beamten überschritten, wenn die durch das Bundesgericht auf- gehobene Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung vom 13. August 2014 durch die ESBK wieder bestätigt werde. Art. 27 Abs. 3 VStrR greife (act. 5, S. 2). Nach den Erwägungen des Bundesgerichts müsse die Ange- legenheit gemäss Art. 72 und Art. 73 ff. VStrR einer Beurteilung durch das zuständige Strafgericht unterzogen werden (act. 5, S. 6).
E. 3.2.1 Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 29. Februar 2016 in verfah- rensrechtlicher Hinsicht Folgendes (Verfahrensakten, Ordner 0, Register 7: Urteil des Bundesgerichts 2C_873/2015 vom 29. Februar 2016, E. 2.2.3 m.w.H.):
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Die ESBK hat mit ihrer Abrechnung vom 13. August 2014 demnach nicht ein auf Erlass einer Feststellungs- oder Vollstreckungsverfügung gerichtetes erstinstanzliches Verwal- tungsverfahren, sondern ein (erneutes), in eine Vollstreckung eines Einziehungsbe- scheides mündendes erstinstanzliches Verwaltungsstrafverfahren geführt, welches dem VStrR und nicht dem VwVG untersteht (Art. 57 SBG; Art. 1 VStrR; Art. 3 lit. c VwVG); die Zulässigkeit eines solchen erneuten Verfahrens an sich bildet nicht Gegenstand des vorliegenden [bundesgerichtlichen] Beschwerdeverfahrens. Gemäss Art. 67 VStrR un- terliegt der Straf- oder Einziehungsbescheid einer Verwaltungsbehörde der Einsprache, welche auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers übersprungen werden kann (Art. 71 VStrR). Die auf Einsprache hin zu erlassende Straf- oder Einziehungsverfügung oder der Bescheid bei Verzicht auf das Einspracheverfahren kann einer Beurteilung durch das zuständige Strafgericht unterzogen werden (Art. 72, Art. 73 ff. VStrR); letztin- stanzliche kantonale Entscheide im Bereich des Verwaltungsstrafrechts sind vor Bun- desgericht mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar (Art. 78 Abs. 1 BGG). Die Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. die Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten an das Bundesgericht steht gegen solche Anfechtungsobjekte hingegen nicht offen (Art. 31 e contrario VGG; Art. 82 lit. a e contrario BGG). Das Bundesgericht überwies folglich die Sache insofern an die ESBK, als diese die beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde der Be- schwerdeführerin als Einsprache entgegen zu nehmen habe. Die ESBK werde auf Überweisung hin insbesondere prüfen, ob ein der Einsprache un- terliegendes Anfechtungsobjekt vorliege (a.a.O., E. 2.2.4).
E. 3.2.2 Im Einspracheentscheid (Verfahrensakten, Ordner 0, Register 3) kam die ESBK in ihren Erwägungen zum Schluss, die angefochtene Abrechnung stelle insbesondere keinen Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsbescheid im Sinne von Art. 67 Abs. 1 VStrR dar. Die einen solchen Bescheid charak- terisierenden Elemente, deren es gemäss Art. 64 VStrR (worauf Art. 66 Abs. 3 VStrR für selbständige Einziehungen verweise) bedürfe, fänden sich in ihr nirgends. Somit gebreche es am Einspracheobjekt gemäss Art. 67 VStrR. Damit fehle es an einer Sachurteilsvoraussetzung, ohne die auf ein Rechtsmittel (nicht nur im Verwaltungsrecht, da dieser Grundsatz allgemeine Geltung beanspruche) nicht eingetreten werden könne (a.a.O., E. 4). Gleichwohl verfügte sie jedoch auch, dass die "Verfügung der ESBK vom
13. August 2014" im Sinne der Erwägungen bestätigt werde. Den Erwägun- gen zufolge wurde die Abrechnung, von Amtes wegen, gestützt auf die Fest- stellungen des Bundesgerichts, nicht gestützt auf den Antrag der Beschwer- deführerin, "redaktionell – nicht jedoch in materieller Hinsicht" geändert (a.a.O., E. 5.2.1).
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E. 3.2.3 Im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid erwog die ESBK – nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Ein- gabe vom 7. Juni 2016 beantragt hatte, dem Einspracheentscheid sei das Rechtsmittel an das Strafgericht zu gewähren –, der zu erlassende Ein- spracheentscheid stelle keine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfü- gung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 VStrR dar; es fehle ihm an den gestützt auf Art. 70 Abs. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 64 VStrR erforderlichen Elemen- ten. Mithin werde mangels gültigem Anfechtungsobjekt auch keine gerichtli- che Überprüfung des Einspracheentscheids durch das Strafgericht gemäss Art. 72 VStrR durchgeführt werden können (a.a.O., E. 5.2.4). Es müsse indes schon aufgrund der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) eine Anfechtungsmöglichkeit gegeben sein, mittels derer unzulässige oder fehlerhafte Amtshandlungen einer Überprüfung zugeführt werden könn- ten. Es dürfte daher die Beschwerde gemäss Art. 27 VStrR offen stehen (a.a.O., E. 7).
E. 3.2.4 Den Erwägungen der ESBK, wonach gegen den Einspracheentscheid die Beschwerde gemäss Art. 27 VStrR offen stehe, kann nicht gefolgt werden. Nach den Weisungen des Bundesgerichts im vorstehend zitierten Entscheid hatte die ESBK die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom
17. September 2014 und deren Ergänzung vom 7. Juni 2016 als Einsprache im Sinne von Art. 67 ff. VStrR zu behandeln. Das impliziert, dass es sich bei der angefochtenen Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung vom
13. August 2014 entgegen der Ansicht der ESBK um einen Strafbescheid im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VStrR handelt. Ansonsten hätte das Bundesgericht die Sache nicht ins Einspracheverfahren überwiesen, sondern in das Be- schwerdeverfahren gemäss Art. 27 VStrR. Ausserdem hat das Bundesge- richt festgestellt, dass die ESBK ein (erneutes), in eine Vollstreckung eines Einziehungsbescheids mündendes erstinstanzliches Verwaltungsstrafver- fahren geführt hat. Mit der angefochtenen Feststellungs- bzw. Vollstre- ckungsverfügung vom 13. August 2014 sollte dieses Verfahren seinen Ab- schluss finden. Diese stellt mit anderen Worten keine Untersuchungshand- lung mehr dar. Die Anmerkung des Bundesgerichts, die ESBK werde in die- sem Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen haben, ob ein der Einsprache un- terliegendes Anfechtungsobjekt vorliege, vermag daran nichts zu ändern. Wird auf eine Einsprache gemäss Art. 67 ff. VStrR eingetreten, folgt eine Überprüfung des Bescheids (Art. 69 Abs. 1 VStrR). Auf Grund der Ergeb- nisse ihrer neuen Prüfung trifft die Verwaltung sodann eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung (Art. 70 Abs. 1 Satz 1 VStrR). Schliesslich kann der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene innert zehn
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Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen (Art. 72 Abs. 1 VStrR). Die Verwaltung kann auf die Einsprache gemäss Art. 67 ff. VStrR auch nicht eintreten. Dies findet im VStrR einzig für den Fall Anwendung, als der Ein- sprache Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen (Art. 68 Abs. 4 VStrR). Auf eine Einsprache wird aber auch dann nicht eingetreten, wenn die Frist von Art. 67 Abs. 1 VStrR abgelaufen ist (vgl. PETER, Erste Erfahrun- gen mit dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht, ZStrR 93/1977, S. 353 ff., 371; SCHWOB, Schweizerische Juristische Kartothek, Nr. 1290, S. 3; HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 147; EI- CKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafver- fahrensrecht, Bern 2012, S. 263 f.). Ob auch auf einen ergangenen Nichtein- tretensentscheid hin das Begehren um gerichtliche Beurteilung gestellt wer- den kann, ist im VStrR nicht geregelt. Es bieten sich zwei Lösungen an: Ent- weder wird dies bejaht, oder aber gegen den Nichteintretensentscheid ist mit Beschwerde wegen Säumnis gemäss Art. 27 VStrR vorzugehen (SCHWOB, a.a.O., S. 3; EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 263). Nach der Rechtsprechung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die zu entscheiden hatte, ob die gerichtliche Beurteilung auch bei einer Nichteintre- tensverfügung bezüglich einer Einsprache gegen den Strafbescheid gemäss Art. 67 Abs. 1 VStrR verlangt werden kann, bekunde die Verwaltung, die auf eine Einsprache nicht eintritt, die Absicht, den Fall nicht weiter zu behandeln und werde insofern säumig. Eine Nichteintretensverfügung auf eine Einspra- che gestützt auf Art. 67 Abs. 2 VStrR stelle darüber hinaus zweifelsfrei auch eine Amtshandlung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR dar, zumal dieser Be- griff weit auszulegen sei und sich namentlich auf alle Handlungen der Ver- waltung in Anwendung der Art. 32–72 VStrR erstrecke. Gegen die Nichtein- tretensverfügung sei deshalb Beschwerde gemäss Art. 27 Abs. 1 VStrR zu führen (Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2013.10 vom 8. April 2013, E. 3.3 m.w.H.). Vorliegend ist allerdings festzustellen, dass die ESBK (materiell) auf die Ein- sprache eingetreten ist, auch wenn sie (formell) einen Nichteintretensent- scheid erlassen haben will. Sie hat die Feststellungs- bzw. Vollstreckungs- verfügung vom 13. August 2014 überprüft und "redaktionell – nicht jedoch in materieller Hinsicht" geändert und bestätigt. Zu diesem Zweck hat sie die Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung vom 13. August 2014 gröss- tenteils integral übernommen und erneut wiedergegeben. Der Einsprache- entscheid der ESBK vom 12. Juli 2016 stellt mithin und entgegen der Ansicht der ESBK eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 VStrR dar, gegen den innert zehn Tagen seit der Eröffnung
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die Beurteilung durch das Strafgericht verlangt werden kann (Art. 72 Abs. 1 VStrR).
E. 3.2.5 Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Einspracheentscheids nicht zuständig. Der Beschwerdeentscheid der Be- schwerdegegnerin ist daher nichtig und ersatzlos aufzuheben. Die mit Eingabe vom 21. Juli 2016 bei der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde ist von der Beschwerdegegnerin als Begehren um gerichtliche Beurteilung zu behandeln (vgl. Art. 72 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerdegeg- nerin hat der Beschwerdeführerin – angesichts der unzutreffenden Rechts- mittelbelehrung im Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016, aus welcher der Beschwerdeführerin gemäss dem verfassungsrechtlichen Prinzip von Treu und Glauben kein Nachteil erwachsen darf – Gelegenheit zur Ergänzung der nunmehr als Begehren um gerichtliche Beurteilung zu behandelnden Be- schwerde vom 21. Juli 2016 einzuräumen.
E. 3.3 Nachdem der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben ist, erübri- gen sich weitere Erwägungen zur Sache (vgl. Rechtsbegehren 1 und 3).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK, es sei eine mündliche, öffentliche Verhandlung durchzuführen.
E. 4.2 Das VStrR enthält diesbezüglich keine Regelung. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grund- sätzlich analog anwendbar (vgl. supra E. 1 m.w.H.). Gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO wird die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Die Rechtsmittelinstanz kann indes von Amtes wegen oder auf Antrag einer Par- tei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Das Begehren um eine Parteiverhandlung ist, wie alle Anträge, zu begründen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb es notwendig sein sollte, eine Verhandlung durchzuführen. Zudem erweist sich der Antrag angesichts des Verfahrensausgangs als gegen- standslos. Der Antrag ist folglich abzuschreiben.
E. 5.1 Nach Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 417–428 StPO. Demnach werden die Verfahrenskosten grundsätzlich vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die
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Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Im Üb- rigen bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach Art. 73 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.
E. 5.2 Nachdem der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin mit ihrer Be- schwerdeerhebung keine besonderen Kosten entstanden sind, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen.
E. 6 Das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Beschwer- deverfahren (BP.2016.60) kann bei diesem Ausgang des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Der Beschwerdeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2016 wird aufgehoben.
- Der Antrag auf eine mündliche öffentliche Verhandlung wird als gegenstands- los abgeschrieben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als ge- genstandslos abgeschrieben (BP.2016.60).
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 4. April 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A. AG IN LIQUIDATION, handelnd durch B., Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfah- ren (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2016.24, BP.2016.60
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Sachverhalt:
A. Am 13. September 2016 erliess der Direktor des Sekretariats der Eidgenös- sischen Spielbankenkommission (nachfolgend auch "ESBK") einen Be- schwerdeentscheid betreffend "Einspracheentscheid bezüglich Kostenab- rechnung hinsichtlich Einziehung und Verwertung von Vermögenswerten" (act. 1.4). Dagegen gelangte die A. AG in Liquidation, handelnd durch B., mit Beschwerde vom 17. September 2016 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (act. 1). Dem angefochtenen Beschwerdeentscheid ist un- mittelbar folgendes – eine Übersicht über weitere konnexe Verfahren findet sich u.a. im Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.15 vom 22. Juli 2014 (Verfahrensakten der ESBK [nachfolgend "Verfahrensakten"], Ord- ner I, Register 1), im Urteil des Bundesgerichts 2C_956/2011 vom 2. April 2012 (Verfahrensakten, Ordner I, Register 2) und im Urteil des Bundesge- richts 2C_873/2015 vom 29. Februar 2016 (Verfahrensakten, Ordner 0, Re- gister 7) – Verfahren vorausgegangen:
B. Nachdem die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einen Antrag der A. AG in Liquidation auf Erstellung einer Abrechnung zuständigkeitshalber der ESBK zugestellt hatte (Verfahrensakten, Ordner I, Register 1: Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.15 vom 22. Juli 2014), erliess das Sekre- tariat der ESBK am 13. August 2014 eine "Feststellungs- bzw. Vollstre- ckungsverfügung" in Sachen A. AG in Liquidation betreffend Kostenabrech- nung bezüglich Einziehung und Verwertung von Vermögenswerten (act. 1.3).
C. Dagegen gelangte die A. AG in Liquidation mit Beschwerde vom 17. Sep- tember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht, namentlich mit folgenden Anträgen (act. 1.3):
"1. Die Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung vom 13. August 2014 (…) sei auf- zuheben, resp. als materielle Rechtsverweigerung zu behandeln.
2. Es seien alle Geräte und Vermögenswerte der A. AG in Liquidation herauszugeben, resp. zu entschädigen.
3. Die Ersatzforderung des Bundes bzw. des Kantons Zürich gegenüber der A. AG in Liquidation seien aufzuheben. (…)"
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D. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf ein- getreten werden konnte (Verfahrensakten, Ordner 0, Register 11: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5253/2014 vom 27. August 2015).
E. Darauf gelangte die A. AG in Liquidation mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten vom 30. September 2015 an das Bundesgericht (Verfahrensakten, Ordner 0, Register 10). Das Bundesgericht hiess die Be- schwerde teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, und hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2015 auf. Die beim Bundes- verwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde zur Behandlung als Ein- sprache im Sinne der Erwägungen der ESBK überwiesen und die ESBK an- gewiesen, der Beschwerdeführerin, angesichts der unzutreffenden Rechts- mittelbelehrung in der Abrechnung vom 13. August 2014, aus welcher der Beschwerdeführerin gemäss dem verfassungsrechtlichen Prinzip von Treu und Glauben kein Nachteil erwachsen dürfe, Gelegenheit zu deren Ergän- zung einzuräumen (Verfahrensakten, Ordner 0, Register 7: Urteil des Bun- desgerichts 2C_873/2015 vom 29. Februar 2016).
F. In der Folge erliess die ESBK am 10. Mai 2016 eine prozessleitende Verfü- gung, um der Beschwerdeführerin unter Fristansetzung Gelegenheit einzu- räumen, ihre nunmehr als Einsprache zu behandelnde Beschwerde vom
17. September 2014 zu ergänzen (Verfahrensakten, Ordner 0, Register 6). Von der Gelegenheit machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
7. Juni 2016 Gebrauch (Verfahrensakten, Ordner 0, Register 4).
G. Am 12. Juli 2016 erliess die ESBK einen Einspracheentscheid (Verfahrens- akten, Ordner 0, Register 3). Es wurde u.a. verfügt, dass auf die Einsprache nicht eingetreten und die Verfügung der ESBK vom 13. August 2014 im Sinne der Erwägungen bestätigt werde. Dabei erwog die ESBK im Wesent- lichen, dass das "Schreiben vom 13. August 2014" keine für die Pflicht zur Leistung von Entschädigung konstitutive Elemente enthalte, sondern zusam- menfassend lediglich abbilde, was von den zuständigen Behörden bereits rechtskräftig entschieden worden sei; der Inhalt sei mithin lediglich deklara- torisch (a.a.O., E. 3). Weil das Schreiben keine eigentliche Feststellungs- und Vollstreckungsverfügung darstelle, werde die ESBK die Abrechnung re- daktionell ändern (a.a.O., E. 5.2.1), und zwar insofern, als dieses als Fest- stellungs- und Vollstreckungsverfügung bezeichnet und im Dispositiv eine Feststellung getroffen worden sei; zudem seien jene Teile entbehrlich, die
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nicht ausschliesslich die Abrechnung beträfen; der die Abrechnung betref- fende Teil sei indes integral zu übernehmen (a.a.O., E. 6).
Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin belehrt, gegen den Einsprache- entscheid könne innert 3 Tagen seit der Eröffnung beim Direktor des Sekre- tariats der ESBK Beschwerde gemäss Art. 27 Abs. 1 VStrR geführt werden.
H. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die A. AG in Liquidation mit Be- schwerde vom 21. Juli 2016 wiederum an die ESBK, namentlich mit folgen- den Anträgen (Verfahrensakten, Ordner 0, Register 2):
"1. Die Einzugsverfügung vom 21. Oktober 2005 des Obergerichtes des Kantons Zürich sei wegen schweren Mängel als null und nichtig zu betrachten.
2. Es seien alle Geräte und Vermögenswerte der A. AG in Liquidation herauszugeben, resp. mit CHF 844'699.-- (einschl. entgangenem Gewinn) zuzüglich 5% Zins seit dem
13. September 2000 zu entschädigen.
3. Es seien die Finanzbeiträge der Abrechnung in Ziff. 6.1 im Einspracheentscheid vom
12. Juli 2016 der ESBK entsprechend den Anträgen 1. und 2. zu korrigieren.
4. Dem Einspracheentscheid sei das Rechtsmittel der Einsprache mit gerichtlicher Be- urteilung des Strafgerichtes des Kantons Zürich (Bezirksgericht Dielsdorf) zu gewäh- ren. (…)"
I. Mit Beschwerdeentscheid vom 13. September 2016 wies der Direktor des Sekretariats der ESBK die Beschwerde ab (act. 1.4). Mit der gegen den Be- schwerdeentscheid geführten Beschwerde vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragt die Beschwerdeführerin Folgendes (act. 1, S. 2; act. 5, S. 2):
"1. Es sei in diesem Verfahren durch das Bundesstrafgericht die Beschlagnahmung von den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeentscheid vom 13. September 2016 (…) aufzuheben und die Angelegenheit an das Strafgericht des Bezirkes Dielsdorf (Bezirksgericht Dielsdorf) zu überweisen.
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3. Es seien alle Geräte und Vermögenswerte der A. AG in Liquidation herauszugeben, resp. mit CHF 844'699.-- (einschl. entgangenem Gewinn) zuzüglich 5% Zins seit dem
13. September 2000 zu entschädigen.
4. Es sei gemäss EMRK 6.1 eine mündliche, öffentliche Verhandlung durchzuführen.
5. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Prozessver- tretung zu gewähren.
6. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteikostenentschädigung zu- zusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes."
J. Mit Schreiben vom 20. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung aufgefordert, darzulegen und mit entsprechenden Dokumen- ten zu belegen, inwiefern die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechts- pflege und Verbeiständung gegeben seien (BP.2016.60, act. 2). Die entspre- chende Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 3. Oktober 2016 (BP.2016.60, act. 3).
K. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2016 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten werden könne; der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung sei abzu- weisen (act. 3). Gleichzeitig reichte sie Verfahrensakten ein (Ordner 0, Re- gister 1–29; Ordner I, Register 1–7).
L. Die Beschwerdeführerin hält mit ihrer Beschwerdereplik vom 11. Oktober 2016 an ihren Anträgen fest (act. 5); die Beschwerdereplik wurde der Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 zur Kenntnis ge- bracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) ge- langt bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundes- gesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung. Verfolgende Behörde ist das Sekretariat, urteilende Behörde die Kommission. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht ab- schliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2).
2.
2.1 Gegen Beschwerdeentscheide gestützt auf Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den (Art. 27 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzu- reichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors der Beschwerdegegnerin, den dieser am 13. September 2016 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat (act. 1.4, E. 1 und E. 6). Die Be- schwerde vom 17. September 2016 erweist sich mithin als zulässig sowie frist- und formgerecht. 2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht die Legitimation nach Art. 28 Abs. 1 VStrR jedenfalls nicht weiter als dieje- nige nach Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG; aufgehoben mit Inkrafttreten des Art. 131 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Die Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a OG betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, wel- ches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht so- mit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Ver- fügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Um- stand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als
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verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Es wird immerhin verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfügung stär- ker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (Urteil des Bundesgerichts 1S.24/2005 vom 4. Oktober 2005, E. 2.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid insofern berührt, als die Beschwerde abgewiesen und damit namentlich ih- rem Rechtsbegehren um Entschädigung nicht stattgegeben wurde. Entspre- chend hat sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung. 2.3 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Mit der Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR). Die Be- schwerde muss sich indes auf das Anfechtungsobjekt beschränken; es geht nicht an, im Beschwerdeverfahren Gegenstände zu beurteilen, über welche im Anfechtungsobjekt nicht entschieden worden ist (vgl. GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 393 StPO N. 15 m.w.H.). 3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt insbesondere, der Beschwerdeentscheid vom 13. September 2016 sei aufzuheben und die Angelegenheit an das Strafgericht des Bezirkes Dielsdorf (Bezirksgericht Dielsdorf) zu überweisen. Dazu macht sie namentlich geltend, es erscheine rechtsmissbräuchlich, wenn das Bundesgericht entscheide und sich die ESBK nicht an den Ent- scheid gebunden fühle. Mit Sicherheit sei auch der Ermessensspielraum des handelnden Beamten überschritten, wenn die durch das Bundesgericht auf- gehobene Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung vom 13. August 2014 durch die ESBK wieder bestätigt werde. Art. 27 Abs. 3 VStrR greife (act. 5, S. 2). Nach den Erwägungen des Bundesgerichts müsse die Ange- legenheit gemäss Art. 72 und Art. 73 ff. VStrR einer Beurteilung durch das zuständige Strafgericht unterzogen werden (act. 5, S. 6). 3.2.1 Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 29. Februar 2016 in verfah- rensrechtlicher Hinsicht Folgendes (Verfahrensakten, Ordner 0, Register 7: Urteil des Bundesgerichts 2C_873/2015 vom 29. Februar 2016, E. 2.2.3 m.w.H.):
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Die ESBK hat mit ihrer Abrechnung vom 13. August 2014 demnach nicht ein auf Erlass einer Feststellungs- oder Vollstreckungsverfügung gerichtetes erstinstanzliches Verwal- tungsverfahren, sondern ein (erneutes), in eine Vollstreckung eines Einziehungsbe- scheides mündendes erstinstanzliches Verwaltungsstrafverfahren geführt, welches dem VStrR und nicht dem VwVG untersteht (Art. 57 SBG; Art. 1 VStrR; Art. 3 lit. c VwVG); die Zulässigkeit eines solchen erneuten Verfahrens an sich bildet nicht Gegenstand des vorliegenden [bundesgerichtlichen] Beschwerdeverfahrens. Gemäss Art. 67 VStrR un- terliegt der Straf- oder Einziehungsbescheid einer Verwaltungsbehörde der Einsprache, welche auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers übersprungen werden kann (Art. 71 VStrR). Die auf Einsprache hin zu erlassende Straf- oder Einziehungsverfügung oder der Bescheid bei Verzicht auf das Einspracheverfahren kann einer Beurteilung durch das zuständige Strafgericht unterzogen werden (Art. 72, Art. 73 ff. VStrR); letztin- stanzliche kantonale Entscheide im Bereich des Verwaltungsstrafrechts sind vor Bun- desgericht mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar (Art. 78 Abs. 1 BGG). Die Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. die Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten an das Bundesgericht steht gegen solche Anfechtungsobjekte hingegen nicht offen (Art. 31 e contrario VGG; Art. 82 lit. a e contrario BGG). Das Bundesgericht überwies folglich die Sache insofern an die ESBK, als diese die beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde der Be- schwerdeführerin als Einsprache entgegen zu nehmen habe. Die ESBK werde auf Überweisung hin insbesondere prüfen, ob ein der Einsprache un- terliegendes Anfechtungsobjekt vorliege (a.a.O., E. 2.2.4). 3.2.2 Im Einspracheentscheid (Verfahrensakten, Ordner 0, Register 3) kam die ESBK in ihren Erwägungen zum Schluss, die angefochtene Abrechnung stelle insbesondere keinen Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsbescheid im Sinne von Art. 67 Abs. 1 VStrR dar. Die einen solchen Bescheid charak- terisierenden Elemente, deren es gemäss Art. 64 VStrR (worauf Art. 66 Abs. 3 VStrR für selbständige Einziehungen verweise) bedürfe, fänden sich in ihr nirgends. Somit gebreche es am Einspracheobjekt gemäss Art. 67 VStrR. Damit fehle es an einer Sachurteilsvoraussetzung, ohne die auf ein Rechtsmittel (nicht nur im Verwaltungsrecht, da dieser Grundsatz allgemeine Geltung beanspruche) nicht eingetreten werden könne (a.a.O., E. 4). Gleichwohl verfügte sie jedoch auch, dass die "Verfügung der ESBK vom
13. August 2014" im Sinne der Erwägungen bestätigt werde. Den Erwägun- gen zufolge wurde die Abrechnung, von Amtes wegen, gestützt auf die Fest- stellungen des Bundesgerichts, nicht gestützt auf den Antrag der Beschwer- deführerin, "redaktionell – nicht jedoch in materieller Hinsicht" geändert (a.a.O., E. 5.2.1).
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3.2.3 Im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid erwog die ESBK – nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Ein- gabe vom 7. Juni 2016 beantragt hatte, dem Einspracheentscheid sei das Rechtsmittel an das Strafgericht zu gewähren –, der zu erlassende Ein- spracheentscheid stelle keine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfü- gung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 VStrR dar; es fehle ihm an den gestützt auf Art. 70 Abs. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 64 VStrR erforderlichen Elemen- ten. Mithin werde mangels gültigem Anfechtungsobjekt auch keine gerichtli- che Überprüfung des Einspracheentscheids durch das Strafgericht gemäss Art. 72 VStrR durchgeführt werden können (a.a.O., E. 5.2.4). Es müsse indes schon aufgrund der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) eine Anfechtungsmöglichkeit gegeben sein, mittels derer unzulässige oder fehlerhafte Amtshandlungen einer Überprüfung zugeführt werden könn- ten. Es dürfte daher die Beschwerde gemäss Art. 27 VStrR offen stehen (a.a.O., E. 7). 3.2.4 Den Erwägungen der ESBK, wonach gegen den Einspracheentscheid die Beschwerde gemäss Art. 27 VStrR offen stehe, kann nicht gefolgt werden. Nach den Weisungen des Bundesgerichts im vorstehend zitierten Entscheid hatte die ESBK die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom
17. September 2014 und deren Ergänzung vom 7. Juni 2016 als Einsprache im Sinne von Art. 67 ff. VStrR zu behandeln. Das impliziert, dass es sich bei der angefochtenen Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung vom
13. August 2014 entgegen der Ansicht der ESBK um einen Strafbescheid im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VStrR handelt. Ansonsten hätte das Bundesgericht die Sache nicht ins Einspracheverfahren überwiesen, sondern in das Be- schwerdeverfahren gemäss Art. 27 VStrR. Ausserdem hat das Bundesge- richt festgestellt, dass die ESBK ein (erneutes), in eine Vollstreckung eines Einziehungsbescheids mündendes erstinstanzliches Verwaltungsstrafver- fahren geführt hat. Mit der angefochtenen Feststellungs- bzw. Vollstre- ckungsverfügung vom 13. August 2014 sollte dieses Verfahren seinen Ab- schluss finden. Diese stellt mit anderen Worten keine Untersuchungshand- lung mehr dar. Die Anmerkung des Bundesgerichts, die ESBK werde in die- sem Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen haben, ob ein der Einsprache un- terliegendes Anfechtungsobjekt vorliege, vermag daran nichts zu ändern. Wird auf eine Einsprache gemäss Art. 67 ff. VStrR eingetreten, folgt eine Überprüfung des Bescheids (Art. 69 Abs. 1 VStrR). Auf Grund der Ergeb- nisse ihrer neuen Prüfung trifft die Verwaltung sodann eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung (Art. 70 Abs. 1 Satz 1 VStrR). Schliesslich kann der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene innert zehn
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Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen (Art. 72 Abs. 1 VStrR). Die Verwaltung kann auf die Einsprache gemäss Art. 67 ff. VStrR auch nicht eintreten. Dies findet im VStrR einzig für den Fall Anwendung, als der Ein- sprache Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen (Art. 68 Abs. 4 VStrR). Auf eine Einsprache wird aber auch dann nicht eingetreten, wenn die Frist von Art. 67 Abs. 1 VStrR abgelaufen ist (vgl. PETER, Erste Erfahrun- gen mit dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht, ZStrR 93/1977, S. 353 ff., 371; SCHWOB, Schweizerische Juristische Kartothek, Nr. 1290, S. 3; HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 147; EI- CKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafver- fahrensrecht, Bern 2012, S. 263 f.). Ob auch auf einen ergangenen Nichtein- tretensentscheid hin das Begehren um gerichtliche Beurteilung gestellt wer- den kann, ist im VStrR nicht geregelt. Es bieten sich zwei Lösungen an: Ent- weder wird dies bejaht, oder aber gegen den Nichteintretensentscheid ist mit Beschwerde wegen Säumnis gemäss Art. 27 VStrR vorzugehen (SCHWOB, a.a.O., S. 3; EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 263). Nach der Rechtsprechung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die zu entscheiden hatte, ob die gerichtliche Beurteilung auch bei einer Nichteintre- tensverfügung bezüglich einer Einsprache gegen den Strafbescheid gemäss Art. 67 Abs. 1 VStrR verlangt werden kann, bekunde die Verwaltung, die auf eine Einsprache nicht eintritt, die Absicht, den Fall nicht weiter zu behandeln und werde insofern säumig. Eine Nichteintretensverfügung auf eine Einspra- che gestützt auf Art. 67 Abs. 2 VStrR stelle darüber hinaus zweifelsfrei auch eine Amtshandlung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR dar, zumal dieser Be- griff weit auszulegen sei und sich namentlich auf alle Handlungen der Ver- waltung in Anwendung der Art. 32–72 VStrR erstrecke. Gegen die Nichtein- tretensverfügung sei deshalb Beschwerde gemäss Art. 27 Abs. 1 VStrR zu führen (Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2013.10 vom 8. April 2013, E. 3.3 m.w.H.). Vorliegend ist allerdings festzustellen, dass die ESBK (materiell) auf die Ein- sprache eingetreten ist, auch wenn sie (formell) einen Nichteintretensent- scheid erlassen haben will. Sie hat die Feststellungs- bzw. Vollstreckungs- verfügung vom 13. August 2014 überprüft und "redaktionell – nicht jedoch in materieller Hinsicht" geändert und bestätigt. Zu diesem Zweck hat sie die Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung vom 13. August 2014 gröss- tenteils integral übernommen und erneut wiedergegeben. Der Einsprache- entscheid der ESBK vom 12. Juli 2016 stellt mithin und entgegen der Ansicht der ESBK eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 VStrR dar, gegen den innert zehn Tagen seit der Eröffnung
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die Beurteilung durch das Strafgericht verlangt werden kann (Art. 72 Abs. 1 VStrR). 3.2.5 Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Einspracheentscheids nicht zuständig. Der Beschwerdeentscheid der Be- schwerdegegnerin ist daher nichtig und ersatzlos aufzuheben. Die mit Eingabe vom 21. Juli 2016 bei der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde ist von der Beschwerdegegnerin als Begehren um gerichtliche Beurteilung zu behandeln (vgl. Art. 72 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerdegeg- nerin hat der Beschwerdeführerin – angesichts der unzutreffenden Rechts- mittelbelehrung im Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016, aus welcher der Beschwerdeführerin gemäss dem verfassungsrechtlichen Prinzip von Treu und Glauben kein Nachteil erwachsen darf – Gelegenheit zur Ergänzung der nunmehr als Begehren um gerichtliche Beurteilung zu behandelnden Be- schwerde vom 21. Juli 2016 einzuräumen. 3.3 Nachdem der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben ist, erübri- gen sich weitere Erwägungen zur Sache (vgl. Rechtsbegehren 1 und 3).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK, es sei eine mündliche, öffentliche Verhandlung durchzuführen. 4.2 Das VStrR enthält diesbezüglich keine Regelung. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grund- sätzlich analog anwendbar (vgl. supra E. 1 m.w.H.). Gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO wird die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Die Rechtsmittelinstanz kann indes von Amtes wegen oder auf Antrag einer Par- tei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Das Begehren um eine Parteiverhandlung ist, wie alle Anträge, zu begründen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb es notwendig sein sollte, eine Verhandlung durchzuführen. Zudem erweist sich der Antrag angesichts des Verfahrensausgangs als gegen- standslos. Der Antrag ist folglich abzuschreiben.
5.
5.1 Nach Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 417–428 StPO. Demnach werden die Verfahrenskosten grundsätzlich vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die
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Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Im Üb- rigen bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach Art. 73 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Gerichtsgebühr zu erheben. 5.2 Nachdem der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin mit ihrer Be- schwerdeerhebung keine besonderen Kosten entstanden sind, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen.
6. Das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Beschwer- deverfahren (BP.2016.60) kann bei diesem Ausgang des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Beschwerdeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2016 wird aufgehoben.
3. Der Antrag auf eine mündliche öffentliche Verhandlung wird als gegenstands- los abgeschrieben.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als ge- genstandslos abgeschrieben (BP.2016.60).
5. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 5. April 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- B. (unter Rücksendung des eingereichten Urteils des Bundesgerichts 2C_873/2015 vom 29. Februar 2016 [Original]) - Eidgenössische Spielbankenkommission (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.