Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Rechtsmittel gegen Vollstreckungsverfügungen der Verwaltung (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 44 VwVG).
Sachverhalt
A. Vorliegendes Beschwerdeverfahren betrifft Forderungen der A. AG in Li- quidation vom 22. Juli und 30. Oktober 2013, welche die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend auch "ESBK") mit Verfügung vom
26. Februar 2014 grossmehrheitlich ablehnte. Die A. AG in Liquidation for- derte damit von der ESBK Schadenersatz gestützt auf Art. 100 Abs. 2–4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0; Urk. Register 1). Dem waren mehrere längere Straf- und Rechtsmittelverfahren gegen B. und die A. AG vorausgegangen:
B. Am 17. August 2000 eröffnete die ESBK nach einer Strafanzeige der Stadtpolizei Winterthur gestützt auf das Bundesgesetz vom
18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenge- setz, SBG; SR 935.52) eine Strafuntersuchung u. a. gegen B. (vgl. Urk. Register 4: Urteil des Bundesgerichts 2C_956/2011 vom 2. April 2012, E. A).
C. Das Bezirksgericht Dielsdorf sprach B. in der Folge mit Urteil vom
22. November 2004 schuldig, das SBG und das Unterhaltungsgewerbege- setz des Kantons Zürich (UGG) übertreten zu haben. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 21. Oktober 2005 den Schuld- spruch bezüglich SBG teilweise. Die Übertretung des UGG war absolut ver- jährt. Diese Verurteilung von B. wurde vom Bundesgericht wegen Verlet- zung des Anklagegrundsatzes aufgehoben (Urteil des Bundesge- richts 6S.43/2006 vom 14. Dezember 2006, nicht in den übermittelten Urk.). Das Zürcher Obergericht beschloss daraufhin am 11. April 2007, die Akten zur Fortsetzung der Spielbankenkommission zu überweisen. Das Bundes- gericht trat auf eine dagegen eingereichte Beschwerde nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2007 vom 27. Oktober 2007).
Die ESBK stellte B. am 25. April 2008 einen Strafbescheid aus wegen Or- ganisierens und gewerbsmässigen Betreibens von Glücksspielen ausser- halb konzessionierter Spielbanken (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG). Der angeru- fene Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf trat am
14. November 2008 auf die Anklage infolge absoluter Verjährung nicht ein, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Urk. Register 6). Mit Beschluss vom 12. März 2010 reduzierte das Zürcher Obergericht die Entschädigung (in Urk. Register 5).
D. Die Strafverfahren berührten auch die A. AG als Eigentümerin von einge- zogenen Spielautomaten.
Für diese Gesellschaft war ab 18. Januar 2001 – infolge des Rücktritts des einzigen Verwaltungsrates B. vom [...] (vgl. Schweizerisches Handelsamts- blatt [SHAB] [...]) – ein von der Sozialbehörde der Gemeinde Regensdorf eingesetzter Vertretungsbeistand tätig.
B. verkaufte am 3. Dezember 2002 seine Inhaberaktien der A. AG für Fr. 361'620.-- an eine Gesellschaft, welche nach einem Namenswechsel in der Folge als C. GmbH firmierte (Urk. Register 7: Urteil des Zürcher Ober- gerichts vom 21. Oktober 2005, S. 85).
Die A. AG wurde am [...] im Handelsregister gelöscht. Die Sozialbehörde genehmigte den Schlussbericht des Beistands am 21. August 2003 ([...]; Urk. Register 4: Urteil des Bundesgerichts 2C_956/2011 vom 2. April 2012, E. A S. 2).
E. Mit dem in obiger Lit. C erwähnten Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. November 2004 wurde eine Reihe von Spielautomaten der A. AG zur Vernichtung (Ziff. 1 des Beschlusses) oder Verwertung (Ziff. 2 des Be- schlusses) eingezogen. Ein Spielautomat wurde freigegeben (Ziff. 3 des Beschlusses). Weitere Ziffern regelten die Einziehung der Kassainhalte der Spielautomaten und der Inhalte der Kassen und Schliessfächer eines Spielsalons. Das beschlagnahmte Stockgeld wurde freigegeben. Die ein- gezogenen Vermögenswerte wurden dazu bestimmt, die Verfahrenskosten oder die im gleichen Beschluss begründete Ersatzforderung des Staates über Fr. 123'974.-- zu decken (in Urk. Register 8).
F. Gegen die Einziehungen gelangte die C. GmbH mit Rekurs ans Oberge- richt des Kantons Zürich.
Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2005 trat auf den Rekurs nicht ein (S. 87), bestätigte die Anordnungen der Vorin- stanz (S. 92 ff.) und ordnete an, dass der freigegebene Spielautomat spä- testens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses abzuholen sei, ansonsten die Lagerbehörde frei darüber verfügen könne (Ziff. 3 des Beschlusses; in Urk. Register 7).
Zum Nichteintreten führte, dass die C. GmbH als Aktionärin der A. AG nicht eigene Eigentumsrechte geltend machte, sondern diejenigen der A. AG,
ohne dazu aber als Vertreterin berechtigt gewesen zu sein (Ziff. 3 des Ur- teils, S. 85 f.).
Die A. AG war freilich schon zuvor, wie oben in Lit. D erwähnt am [...], im Handelsregister gelöscht worden. Die ESBK bezeichnete in ihrem Einzie- hungsentscheid vom 25. Februar 2004 ausdrücklich die A. AG als Eigen- tümerin sämtlicher beschlagnahmter Automaten. Der Entscheid lautete in- des nur gegenüber der aufgrund ihres Aktienbesitzes wirtschaftlich berech- tigten C. GmbH und wurde nur dieser und der Gemeinde Regensdorf eröff- net (Urteil des Zürcher Obergerichts vom 21. Oktober 2005, S. 85). Der Einziehungsbeschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 22. Novem– ber 2004 wurde der A. AG indes durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich mitgeteilt (Urk. Register 8: Ziff. 9 des Dispositivs S. 67, Ziff. 10 des Dispositivs S. 70), ebenso der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2005 (Urk. Register 7: Ziff. 10 des Dispo- sitivs S. 95).
G. Auch das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der C. GmbH gegen die Einziehungen nicht ein (vgl. das in Urk. Register 4 [Urteil des Bundesge- richts 2C_956/2011 vom 2. April 2012, E. A S. 3] erwähnte Urteil des Bun- desgerichts vom 29. März 2006). Damit gilt in Bezug auf die Einziehungen, was das Zürcher Obergericht in seinem Urteil vom 21. Oktober 2005 an- ordnete und bestätigte.
H. Am 14. Dezember 2009 – also nachdem der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf am 14. November 2008 auf die erneute Anklage nicht eingetreten war – erwirkte B. beim Bezirksgericht Dielsdorf die Wiederein- tragung der A. AG ins Handelsregister. Die Gesellschaft wurde am [...] un- ter der Firma A. AG in Liquidation wieder ins Handelsregister eingetragen und B. als Liquidator mit Einzelunterschrift eingesetzt (vgl. Urk. Register 4: Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2012, E. A S. 4).
B. und die A. AG in Liquidation forderten am 3. Januar 2008 vom Bund Schadenersatz. Das Schadenersatzbegehren wurde abgewiesen, in letzter Instanz vom Bundesgericht mit Urteil vom 2. April 2012 (Urk. Register 4).
I. Nun gelangte die A. AG in Liquidation mit eingangs (obenstehende Lit. A) erwähnten Eingaben an die ESBK. Am 26. Februar 2014 verfügte die ESBK, der A. AG in Liquidation aus Billigkeit Fr. 8'000.-- zu bezahlen und
wies im Übrigen deren weitergehende Anträge ab, soweit sie darauf eintrat (act. 1.12).
J. Dagegen erhob die A. AG in Liquidation am 31. März 2014 vorliegende Be- schwerde, womit sie im Wesentlichen unter verschiedenen Titeln Schaden- ersatz beantragt (act. 1 Anträge 2–6). Sie verlangt weiter eine öffentliche Verhandlung (Antrag 1) und die unentgeltliche Prozessführung (Antrag 8).
Das Gericht zog am 4. April 2014 die Akten der Vorinstanz bei (act. 4). Am
28. Mai 2014 erhielt die ESBK vom Referenten Gelegenheit, sich zu vorläu- figen gerichtlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen auszuspre- chen (act. 6). Die Stellungnahme der ESBK datiert vom 16. Juni 2014 (act. 8). Am 30. Juni 2014 konnte sich die A. AG in Liquidation zur Eingabe der ESBK äussern. Diese Eingabe wurde der ESBK am 2. Juli 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gegen den Entscheid der Verwaltung über ein Entschädigungsbegehren kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten hierfür sinn- gemäss. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amts- handlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
E. 1.2 Zentral und daher in den folgenden Erwägungen zu klären ist, ob über- haupt ein gültiger Beschwerdegegenstand vorliegt.
E. 2.1 Die Schadenersatzbegehren können inhaltlich deshalb nicht geprüft wer- den, weil sie bereits rechtskräftig beurteilt sind:
E. 2.2 Die Strafverfahren gegen B. sind seit langem rechtskräftig erledigt. Die Entscheide des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf vom
14. November 2008 und der Beschluss des Zürcher Obergerichtes vom
12. März 2010 entschieden denn auch, welche Entschädigungen auszu- richten sind. Daneben gibt es kein eingestelltes Strafverfahren und damit auch keine erneut nach Art. 99 ff. VStrR prüfbare Entschädigungsfrage. Auch über die Einziehungen zulasten der A. AG wurde schon vor Jahren befunden. Da bereits rechtskräftig entschieden, bestand schon für die Ver- fügung der ESBK vom 26. Februar 2014 kein Raum, um Entschädigungs- forderungen materiell gutzuheissen oder abzuweisen (vgl. aber Ziff. 1 des Verfügungs-Dispositivs). Selbst über eine Staatshaftung (die nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fiele) ist bereits endgültig entschie- den.
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin wehrt sich weiter dagegen, dass Vermögenswerte eingezogen wurden, obwohl B. gar nicht verurteilt worden ist (act. 1 S. 7 f. Ziff. 8 und Ziff. 2, S. 10 Ziff. 9, S. 13). Auch daraus kann die Beschwerde- führerin keine Ansprüche ableiten: Einziehungen sind nicht nur gegen ver- urteilte Beschuldigte möglich, sondern auch gegenüber Dritten und bei- spielsweise schon dann, wenn objektiv eine Straftat vorliegt. Auch wenn die Strafverfolgung gegen einen Beschuldigten verjährt ist, können daher delik- tisch verstrickte Vermögenswerte vom Staat eingezogen werden.
E. 2.4 Aus der Beschwerde geht auch die Beanstandung hervor, dass gar keine Überprüfung der Einziehung möglich gewesen sei (act. 1 S. 7 Ziff. 1, S. 9 Ziff. 7). Dies bezieht sich darauf, dass das Zürcher Obergericht am
21. Oktober 2005 – und später das Bundesgericht – auf die Beschwerde der C. GmbH gegen die Einziehung nicht eingetreten ist.
Ein Rechtsmittel hätte indes von der berechtigten juristischen Person erho- ben werden können. Die C. GmbH konnte vor Obergericht nur anstelle der gelöschten A. AG keine Eigentumsrechte geltend machen. Die A. AG selbst hätte ihre Eigentumsrechte geltend machen müssen. Ihr wäre das trotz Löschung möglich gewesen: Die schliesslich nach revidierter Handels- registerverordnung erfolgte Wiedereintragung hätte die C. GmbH – oder vor dem Verkauf B. – entweder bereits zuvor veranlassen oder gar nach dem inzwischen revidierten Art. 89 der alten Handelsregisterverordnung (HRV) Einspruch erheben können gegen die Löschung von Amtes wegen (vgl. RÜETSCHI, Art. 164 HRV N. 3, in: Siffert/Turin [Hrsg.], Handelsregister- verordnung, Bern 2013). Auch dies gibt somit keinen Anspruch, der es er- lauben würde, auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.5 Zusammenfassend können bereits beurteilte Ansprüche nicht erneut ge- prüft werden; auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutre- ten.
E. 3.1 Antrag 7 der Beschwerde fordert eine Berechnung resp. Abrechnung durch die ESBK. In der Tat besteht keine Klarheit über den Saldo der diversen Einziehungs-, Herausgabe-, Verwertungs-, Ersatz- und Entschädigungsfor- derungen. Die Beschwerdeführerin hat ein Interesse, den Saldo zu kennen, selbst wenn er wohl zugunsten des Bundes lautet. Die Vollstreckung der Einziehungen tragen die Gerichtsentscheide der ESBK auf (Urteil des Zürcher Obergerichts vom 21. Oktober 2005, Ziff. 4 S. 94; Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 22. November 2004, Ziff. 4 S. 70). Diese Entscheide sprechen ferner Entschädigungen zu Lasten des Bundes zu. Dazu nachvollziehbar abzurechnen, wäre an sich schon von Amtes wegen geboten, zumal bei dem vorliegend nicht ganz gradlinigen Verfahrensverlauf. Die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens durch die ESBK nachgereichten Abrechnungselemente (act. 8 Ziff. 4) sind dazu un- entbehrlich, wenngleich nicht ganz schlüssig.
E. 3.2 Wie es sich damit genau verhält, ist hier jedoch nicht zu entscheiden. Ein- mal könnte die Beschwerdekammer ohnehin nicht anstelle der ESBK (und wie von dieser angeregt) erst- und letztinstanzlich eine Abrechnung vor- nehmen. Hauptsächlich fehlt der Beschwerdekammer jedoch die sachliche und funktionelle Zuständigkeit, um darüber zu entscheiden: Abrechnungen sind idealtypische Vollstreckungshandlungen. Rechtsmittelinstanz gegen Vollstreckungsverfügungen der Bundesverwaltung ist das Bundesverwal- tungsgericht (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG i. V. m. Art. 44 VwVG, Art. 31 und 33 lit. f des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal- tungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32]). Die von der ESBK angerufene Prozessökonomie kann keine sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Beschwerdekammer begründen. Antrag 7 ist daher zu- ständigkeitshalber formell der ESBK zur Behandlung zuzuleiten.
E. 3.3 Zusammenfassend kann die Beschwerdekammer mangels Zuständigkeit die Abrechnung nicht vornehmen oder überprüfen. Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 4 Die Beschwerdeführerin verlangt eine mündliche öffentliche Verhandlung (act. 1 Antrag 1). Eine solche ist im Beschwerdeverfahren nach VStrR nicht
vorgesehen, vorbehältlich eines Anspruches aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann (unter ande- rem) dann abgesehen werden, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offen- sichtlich unbegründet oder unzulässig ist (BGE 136 I 279 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2013 vom 28. Februar 2014, E. 2.2). Dies ist vor- liegend der Fall, ist doch auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Antrag auf eine mündliche öffentliche Verhandlung ist daher abzuweisen.
E. 5 Angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts) und der schon von Amtes wegen bestehenden Pflicht zur Abrechnung seitens der ESBK sind trotz Nichteintretens auf die Beschwerde ausnahmsweise keine Kosten aufzuer- legen (Art. 97 Abs. 1 VStrR i. V. m. Art. 425 StPO; DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 N. 3).
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Be- schwerde als aussichtslos. Für aussichtslose Verfahren besteht nach stän- diger Rechtsprechung kein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Der entsprechende Antrag 8 der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Der Antrag auf Erstellung einer Abrechnung wird zuständigkeitshalber der Spielbankenkommission zuge- stellt.
- Der Antrag auf eine mündliche öffentliche Verhandlung wird abgewiesen.
- Der Antrag auf amtliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 22. Juli 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A. AG IN LIQUIDATION, vertreten durch B., Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entschädigung bei Einstellung des Verfahrens (Art. 100 Abs. 4 VStrR); Rechtsmittel gegen Vollstreckungsverfügungen der Verwaltung (Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 44 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BV.2014.15, BP.2014.15
Sachverhalt:
A. Vorliegendes Beschwerdeverfahren betrifft Forderungen der A. AG in Li- quidation vom 22. Juli und 30. Oktober 2013, welche die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend auch "ESBK") mit Verfügung vom
26. Februar 2014 grossmehrheitlich ablehnte. Die A. AG in Liquidation for- derte damit von der ESBK Schadenersatz gestützt auf Art. 100 Abs. 2–4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0; Urk. Register 1). Dem waren mehrere längere Straf- und Rechtsmittelverfahren gegen B. und die A. AG vorausgegangen:
B. Am 17. August 2000 eröffnete die ESBK nach einer Strafanzeige der Stadtpolizei Winterthur gestützt auf das Bundesgesetz vom
18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenge- setz, SBG; SR 935.52) eine Strafuntersuchung u. a. gegen B. (vgl. Urk. Register 4: Urteil des Bundesgerichts 2C_956/2011 vom 2. April 2012, E. A).
C. Das Bezirksgericht Dielsdorf sprach B. in der Folge mit Urteil vom
22. November 2004 schuldig, das SBG und das Unterhaltungsgewerbege- setz des Kantons Zürich (UGG) übertreten zu haben. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 21. Oktober 2005 den Schuld- spruch bezüglich SBG teilweise. Die Übertretung des UGG war absolut ver- jährt. Diese Verurteilung von B. wurde vom Bundesgericht wegen Verlet- zung des Anklagegrundsatzes aufgehoben (Urteil des Bundesge- richts 6S.43/2006 vom 14. Dezember 2006, nicht in den übermittelten Urk.). Das Zürcher Obergericht beschloss daraufhin am 11. April 2007, die Akten zur Fortsetzung der Spielbankenkommission zu überweisen. Das Bundes- gericht trat auf eine dagegen eingereichte Beschwerde nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2007 vom 27. Oktober 2007).
Die ESBK stellte B. am 25. April 2008 einen Strafbescheid aus wegen Or- ganisierens und gewerbsmässigen Betreibens von Glücksspielen ausser- halb konzessionierter Spielbanken (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG). Der angeru- fene Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf trat am
14. November 2008 auf die Anklage infolge absoluter Verjährung nicht ein, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Urk. Register 6). Mit Beschluss vom 12. März 2010 reduzierte das Zürcher Obergericht die Entschädigung (in Urk. Register 5).
D. Die Strafverfahren berührten auch die A. AG als Eigentümerin von einge- zogenen Spielautomaten.
Für diese Gesellschaft war ab 18. Januar 2001 – infolge des Rücktritts des einzigen Verwaltungsrates B. vom [...] (vgl. Schweizerisches Handelsamts- blatt [SHAB] [...]) – ein von der Sozialbehörde der Gemeinde Regensdorf eingesetzter Vertretungsbeistand tätig.
B. verkaufte am 3. Dezember 2002 seine Inhaberaktien der A. AG für Fr. 361'620.-- an eine Gesellschaft, welche nach einem Namenswechsel in der Folge als C. GmbH firmierte (Urk. Register 7: Urteil des Zürcher Ober- gerichts vom 21. Oktober 2005, S. 85).
Die A. AG wurde am [...] im Handelsregister gelöscht. Die Sozialbehörde genehmigte den Schlussbericht des Beistands am 21. August 2003 ([...]; Urk. Register 4: Urteil des Bundesgerichts 2C_956/2011 vom 2. April 2012, E. A S. 2).
E. Mit dem in obiger Lit. C erwähnten Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. November 2004 wurde eine Reihe von Spielautomaten der A. AG zur Vernichtung (Ziff. 1 des Beschlusses) oder Verwertung (Ziff. 2 des Be- schlusses) eingezogen. Ein Spielautomat wurde freigegeben (Ziff. 3 des Beschlusses). Weitere Ziffern regelten die Einziehung der Kassainhalte der Spielautomaten und der Inhalte der Kassen und Schliessfächer eines Spielsalons. Das beschlagnahmte Stockgeld wurde freigegeben. Die ein- gezogenen Vermögenswerte wurden dazu bestimmt, die Verfahrenskosten oder die im gleichen Beschluss begründete Ersatzforderung des Staates über Fr. 123'974.-- zu decken (in Urk. Register 8).
F. Gegen die Einziehungen gelangte die C. GmbH mit Rekurs ans Oberge- richt des Kantons Zürich.
Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2005 trat auf den Rekurs nicht ein (S. 87), bestätigte die Anordnungen der Vorin- stanz (S. 92 ff.) und ordnete an, dass der freigegebene Spielautomat spä- testens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses abzuholen sei, ansonsten die Lagerbehörde frei darüber verfügen könne (Ziff. 3 des Beschlusses; in Urk. Register 7).
Zum Nichteintreten führte, dass die C. GmbH als Aktionärin der A. AG nicht eigene Eigentumsrechte geltend machte, sondern diejenigen der A. AG,
ohne dazu aber als Vertreterin berechtigt gewesen zu sein (Ziff. 3 des Ur- teils, S. 85 f.).
Die A. AG war freilich schon zuvor, wie oben in Lit. D erwähnt am [...], im Handelsregister gelöscht worden. Die ESBK bezeichnete in ihrem Einzie- hungsentscheid vom 25. Februar 2004 ausdrücklich die A. AG als Eigen- tümerin sämtlicher beschlagnahmter Automaten. Der Entscheid lautete in- des nur gegenüber der aufgrund ihres Aktienbesitzes wirtschaftlich berech- tigten C. GmbH und wurde nur dieser und der Gemeinde Regensdorf eröff- net (Urteil des Zürcher Obergerichts vom 21. Oktober 2005, S. 85). Der Einziehungsbeschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 22. Novem– ber 2004 wurde der A. AG indes durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich mitgeteilt (Urk. Register 8: Ziff. 9 des Dispositivs S. 67, Ziff. 10 des Dispositivs S. 70), ebenso der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2005 (Urk. Register 7: Ziff. 10 des Dispo- sitivs S. 95).
G. Auch das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der C. GmbH gegen die Einziehungen nicht ein (vgl. das in Urk. Register 4 [Urteil des Bundesge- richts 2C_956/2011 vom 2. April 2012, E. A S. 3] erwähnte Urteil des Bun- desgerichts vom 29. März 2006). Damit gilt in Bezug auf die Einziehungen, was das Zürcher Obergericht in seinem Urteil vom 21. Oktober 2005 an- ordnete und bestätigte.
H. Am 14. Dezember 2009 – also nachdem der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf am 14. November 2008 auf die erneute Anklage nicht eingetreten war – erwirkte B. beim Bezirksgericht Dielsdorf die Wiederein- tragung der A. AG ins Handelsregister. Die Gesellschaft wurde am [...] un- ter der Firma A. AG in Liquidation wieder ins Handelsregister eingetragen und B. als Liquidator mit Einzelunterschrift eingesetzt (vgl. Urk. Register 4: Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2012, E. A S. 4).
B. und die A. AG in Liquidation forderten am 3. Januar 2008 vom Bund Schadenersatz. Das Schadenersatzbegehren wurde abgewiesen, in letzter Instanz vom Bundesgericht mit Urteil vom 2. April 2012 (Urk. Register 4).
I. Nun gelangte die A. AG in Liquidation mit eingangs (obenstehende Lit. A) erwähnten Eingaben an die ESBK. Am 26. Februar 2014 verfügte die ESBK, der A. AG in Liquidation aus Billigkeit Fr. 8'000.-- zu bezahlen und
wies im Übrigen deren weitergehende Anträge ab, soweit sie darauf eintrat (act. 1.12).
J. Dagegen erhob die A. AG in Liquidation am 31. März 2014 vorliegende Be- schwerde, womit sie im Wesentlichen unter verschiedenen Titeln Schaden- ersatz beantragt (act. 1 Anträge 2–6). Sie verlangt weiter eine öffentliche Verhandlung (Antrag 1) und die unentgeltliche Prozessführung (Antrag 8).
Das Gericht zog am 4. April 2014 die Akten der Vorinstanz bei (act. 4). Am
28. Mai 2014 erhielt die ESBK vom Referenten Gelegenheit, sich zu vorläu- figen gerichtlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen auszuspre- chen (act. 6). Die Stellungnahme der ESBK datiert vom 16. Juni 2014 (act. 8). Am 30. Juni 2014 konnte sich die A. AG in Liquidation zur Eingabe der ESBK äussern. Diese Eingabe wurde der ESBK am 2. Juli 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den Entscheid der Verwaltung über ein Entschädigungsbegehren kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 100 Abs. 4 VStrR). Die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 VStrR gelten hierfür sinn- gemäss. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amts- handlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). 1.2 Zentral und daher in den folgenden Erwägungen zu klären ist, ob über- haupt ein gültiger Beschwerdegegenstand vorliegt.
2.
2.1 Die Schadenersatzbegehren können inhaltlich deshalb nicht geprüft wer- den, weil sie bereits rechtskräftig beurteilt sind:
2.2 Die Strafverfahren gegen B. sind seit langem rechtskräftig erledigt. Die Entscheide des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf vom
14. November 2008 und der Beschluss des Zürcher Obergerichtes vom
12. März 2010 entschieden denn auch, welche Entschädigungen auszu- richten sind. Daneben gibt es kein eingestelltes Strafverfahren und damit auch keine erneut nach Art. 99 ff. VStrR prüfbare Entschädigungsfrage. Auch über die Einziehungen zulasten der A. AG wurde schon vor Jahren befunden. Da bereits rechtskräftig entschieden, bestand schon für die Ver- fügung der ESBK vom 26. Februar 2014 kein Raum, um Entschädigungs- forderungen materiell gutzuheissen oder abzuweisen (vgl. aber Ziff. 1 des Verfügungs-Dispositivs). Selbst über eine Staatshaftung (die nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fiele) ist bereits endgültig entschie- den.
2.3 Die Beschwerdeführerin wehrt sich weiter dagegen, dass Vermögenswerte eingezogen wurden, obwohl B. gar nicht verurteilt worden ist (act. 1 S. 7 f. Ziff. 8 und Ziff. 2, S. 10 Ziff. 9, S. 13). Auch daraus kann die Beschwerde- führerin keine Ansprüche ableiten: Einziehungen sind nicht nur gegen ver- urteilte Beschuldigte möglich, sondern auch gegenüber Dritten und bei- spielsweise schon dann, wenn objektiv eine Straftat vorliegt. Auch wenn die Strafverfolgung gegen einen Beschuldigten verjährt ist, können daher delik- tisch verstrickte Vermögenswerte vom Staat eingezogen werden.
2.4 Aus der Beschwerde geht auch die Beanstandung hervor, dass gar keine Überprüfung der Einziehung möglich gewesen sei (act. 1 S. 7 Ziff. 1, S. 9 Ziff. 7). Dies bezieht sich darauf, dass das Zürcher Obergericht am
21. Oktober 2005 – und später das Bundesgericht – auf die Beschwerde der C. GmbH gegen die Einziehung nicht eingetreten ist.
Ein Rechtsmittel hätte indes von der berechtigten juristischen Person erho- ben werden können. Die C. GmbH konnte vor Obergericht nur anstelle der gelöschten A. AG keine Eigentumsrechte geltend machen. Die A. AG selbst hätte ihre Eigentumsrechte geltend machen müssen. Ihr wäre das trotz Löschung möglich gewesen: Die schliesslich nach revidierter Handels- registerverordnung erfolgte Wiedereintragung hätte die C. GmbH – oder vor dem Verkauf B. – entweder bereits zuvor veranlassen oder gar nach dem inzwischen revidierten Art. 89 der alten Handelsregisterverordnung (HRV) Einspruch erheben können gegen die Löschung von Amtes wegen (vgl. RÜETSCHI, Art. 164 HRV N. 3, in: Siffert/Turin [Hrsg.], Handelsregister- verordnung, Bern 2013). Auch dies gibt somit keinen Anspruch, der es er- lauben würde, auf die Beschwerde einzutreten.
2.5 Zusammenfassend können bereits beurteilte Ansprüche nicht erneut ge- prüft werden; auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutre- ten.
3.
3.1 Antrag 7 der Beschwerde fordert eine Berechnung resp. Abrechnung durch die ESBK. In der Tat besteht keine Klarheit über den Saldo der diversen Einziehungs-, Herausgabe-, Verwertungs-, Ersatz- und Entschädigungsfor- derungen. Die Beschwerdeführerin hat ein Interesse, den Saldo zu kennen, selbst wenn er wohl zugunsten des Bundes lautet. Die Vollstreckung der Einziehungen tragen die Gerichtsentscheide der ESBK auf (Urteil des Zürcher Obergerichts vom 21. Oktober 2005, Ziff. 4 S. 94; Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 22. November 2004, Ziff. 4 S. 70). Diese Entscheide sprechen ferner Entschädigungen zu Lasten des Bundes zu. Dazu nachvollziehbar abzurechnen, wäre an sich schon von Amtes wegen geboten, zumal bei dem vorliegend nicht ganz gradlinigen Verfahrensverlauf. Die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens durch die ESBK nachgereichten Abrechnungselemente (act. 8 Ziff. 4) sind dazu un- entbehrlich, wenngleich nicht ganz schlüssig. 3.2 Wie es sich damit genau verhält, ist hier jedoch nicht zu entscheiden. Ein- mal könnte die Beschwerdekammer ohnehin nicht anstelle der ESBK (und wie von dieser angeregt) erst- und letztinstanzlich eine Abrechnung vor- nehmen. Hauptsächlich fehlt der Beschwerdekammer jedoch die sachliche und funktionelle Zuständigkeit, um darüber zu entscheiden: Abrechnungen sind idealtypische Vollstreckungshandlungen. Rechtsmittelinstanz gegen Vollstreckungsverfügungen der Bundesverwaltung ist das Bundesverwal- tungsgericht (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG i. V. m. Art. 44 VwVG, Art. 31 und 33 lit. f des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal- tungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32]). Die von der ESBK angerufene Prozessökonomie kann keine sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Beschwerdekammer begründen. Antrag 7 ist daher zu- ständigkeitshalber formell der ESBK zur Behandlung zuzuleiten. 3.3 Zusammenfassend kann die Beschwerdekammer mangels Zuständigkeit die Abrechnung nicht vornehmen oder überprüfen. Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Die Beschwerdeführerin verlangt eine mündliche öffentliche Verhandlung (act. 1 Antrag 1). Eine solche ist im Beschwerdeverfahren nach VStrR nicht
vorgesehen, vorbehältlich eines Anspruches aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann (unter ande- rem) dann abgesehen werden, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offen- sichtlich unbegründet oder unzulässig ist (BGE 136 I 279 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2013 vom 28. Februar 2014, E. 2.2). Dies ist vor- liegend der Fall, ist doch auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Antrag auf eine mündliche öffentliche Verhandlung ist daher abzuweisen.
5. Angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts) und der schon von Amtes wegen bestehenden Pflicht zur Abrechnung seitens der ESBK sind trotz Nichteintretens auf die Beschwerde ausnahmsweise keine Kosten aufzuer- legen (Art. 97 Abs. 1 VStrR i. V. m. Art. 425 StPO; DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 N. 3).
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Be- schwerde als aussichtslos. Für aussichtslose Verfahren besteht nach stän- diger Rechtsprechung kein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Der entsprechende Antrag 8 der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Der Antrag auf Erstellung einer Abrechnung wird zuständigkeitshalber der Spielbankenkommission zuge- stellt.
2. Der Antrag auf eine mündliche öffentliche Verhandlung wird abgewiesen.
3. Der Antrag auf amtliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Bellinzona, 22. Juli 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- B., Liquidator der A. AG in Liquidation - Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).