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B-5253/2014

B-5253/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-08-27 · Deutsch CH

Glücksspiele und Spielbanken

Sachverhalt

A. Die X._______ AG bzw. ihr Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident, A._______, betrieb - soweit hier interessierend - im Jahre 2000 in B._______ und C._______ im Kanton D._______ zwei Spielsalons. Wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) bzw. auf gewerbsmässigen Betrieb von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken, eröffnete die Vorinstanz am 17. August 2000 in Anwendung des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) eine Strafuntersuchung gegen A._______. In deren Verlauf wurden - soweit hier interessierend - 41 Spielautomaten und verschiedene Barwerte, darunter der Kassainhalt der Spielautomaten, beschlagnahmt. Am 3. Dezember 2002 verkaufte A._______ seine Aktien der X._______ AG an die E._______ GmbH. Am 10. Juni 2003 wurde die X._______ AG im Handelsregister des Kantons Zürich gelöscht sowie am 14. Februar 2011 die E._______ GmbH. Am 22. November 2004 verurteilte das zuständige Bezirksgericht A._______ wegen Übertretung von Art. 56 Abs. 1 Bst. a, c und d SBG und verfügte zu Lasten der X._______ AG die Einziehung der genannten Spielautomaten sowie der zusammen mit diesen beschlagnahmten Barwerte im Betrag von insgesamt Fr. 67'678.15. Weiter stellte es fest, dem Staat stehe gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; Fassung vom 18. März 1994, AS 1994 1614) eine Ersatzforderung gegenüber der X._______ AG in der Höhe des illegalen Gewinns von Fr. 123'974.- zu. Dieser Beschluss wurde der X._______ AG gegenüber im Amtsblatt des Kantons Zürich mitgeteilt (vgl. vorinstanzl. Ordner I Reg. 7). Auf die gegen diese Einziehung erhobenen Rechtsmittel der E._______ GmbH traten das Zürcher Obergericht (wegen mangelnder Aktivlegitimation) und das Schweizerische Bundesgericht (wegen eines Formfehlers) nicht ein, so dass sie in (formelle) Rechtskraft erwuchsen. Indessen war den gegen seine Verurteilung wegen angeblichen Widerhandlungen gegen das SBG geführten Rechtsmitteln A.________s insofern Erfolg beschieden, als das Bundesgericht mit Urteil 6S 43/2006 vom 14. Dezember 2006 das Urteil des Zürcher Obergerichts vom 21. Oktober 2005 aufhob. Das Bundesgericht begründete dies insbesondere damit, dass bisher keine genügende Unterscheidung zwischen Glücks- und Geschicklichkeits-Spiel­au­to­maten im Sinne der einschlägigen Be­stimmungen des SBG vorgenommen worden sei (vgl. vorinstanzl. Ordner I Reg. 5). Diese und weitere Rück­weisungen führten schliesslich zum Eintritt der Verfolgungsverjährung und zur Ausrichtung eines Schadenersatzes wegen Verdienstausfalls und einer Genugtuung durch die Zürcher Justizbehörden an A._______ (vgl. Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 14. November 2008 [vorinstanzl. Ordner I Reg. 4] und Urteil des Zürcher Obergerichts vom 12. März 2010 [vor­instanzl. Ordner I Reg. 3]). Am 14. Dezember 2009 stellte A._______ sodann beim zuständigen Bezirksgericht ein Gesuch um Wiedereintragung der X._______ AG ins Handelsregister. Er begründete sein Gesuch damit, dass er wegen der Teilrechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. November 2008 bis zum 26. März 2010 ein Schadenersatzbegehren erstellen müsse. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 12. Januar 2010 entsprochen und die X._______ AG wurde am 19. Februar 2010 unter der Firma "X._______ AG in Liquidation" wieder ins Handelsregister eingetragen. A._______ wurde als Liquidator mit Einzelunterschrift eingesetzt. B. Mit Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung vom 13. August 2014 stellte die ESBK (nachfolgend: Vorinstanz) fest, dass die noch offene Ersatzforderung des Bundes bzw. des Kantons Zürich gegenüber der X._______ AG in Liquidation gemäss Urteil vom 21. Oktober 2005 des Zürcher Obergerichts und ihrer detaillierten Aufstellung Fr. 52'525.35 betrage. Zur Begründung führt die Vorinstanz an, dass sie gemäss dem Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BV.2014.15, BP.2014.15 vom 22. Juli 2014 eine förmliche Abrechnung zu erstellen habe. Aufgrund der von der Beschwerdekammer zitierten Urteile sei von folgenden Finanzbeträgen auszugehen: Was Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2005 Ansprüche Staat und Bund Potenzielle Ansprüche der X._______ AG

1. Verfahrenskosten Bezirksgericht Dielsdorf Ziff. 6, S. 90 mit Verweis auf Urteil Dielsdorf (dort Ziff. 7, S. 67) Fr. 4'229.50

2. Freigabe 1 Automat Ziff. 3 und 4, S. 93 f. ­-

3. Überschuss aus allfälligem Verwertungserlös für 4 Automaten Ziff. 5, S. 94 -

4. Kassainhalt Ziff. 6, S. 94 Fr. 42'044.00

5. Kassen und Schliessfächer Ziff. 7, S. 94 Fr. 25'634.15

6. Stockgeld Ziff. 8, S. 94 Fr. 8'000.00

7. Ersatzforderung Ziff. 9, S. 94 Fr. 123'974.00

8. Total Fr. 128'203.50 Fr. 75'678.15

9. Differenz zugunsten Staat und Bund Fr. 52'525.35 Bei den Automaten, die das Obergericht zu verwerten angeordnet habe, habe es sich nicht mehr um verwertbare, rechtmässig erwerb- und besitzbare Güter von einem gewissen Marktwert gehandelt. Die Automaten hätten rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweiz nur noch zu rein privaten, nicht kommerziellen Zwecken verwendet werden dürfen. Ein mutmasslicher Erlös wäre demnach von vornherein in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den vorab zu deckenden Aufbewahrungs- und Verwertungskosten gestanden. Ein schutzwürdiges wertmässiges Interesse des Berechtigten daran, dass die ihm entzogenen und nicht wieder ausgehändigten Gegenstände vorab zu seinen Gunsten verwertet würden, sei ebenso wie ein Verstoss gegen die Eigentumsgarantie zu verneinen. Es sei von einem entschädigungslosen Verfall zu Gunsten des Staates auszugehen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2005 sei vollumfänglich vollstreckt worden. Auch wenn auf die Eintreibung der noch offenen Forderungen des Bundes bzw. des Staates gegenüber der X._______ AG infolge Uneinbringlichkeit vorbehältlich eines unerwarteten Vermögenszuwachses verzichtet werde, sei die Höhe dieses Betrages mittels Verfügung festzustellen. C. Gegen diese Verfügung vom 13. August 2014 hat die X._______ AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. September 2014 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung vom 13. August 2014 der Eidgenössischen Spielbankenkommission mit der Referenz N303-0088 sei aufzuheben, resp. als materielle Rechtsverweigerung zu behandeln.

2. Es seien alle Geräte und Vermögenswerte der X._______ AG in Liq. herauszugeben resp. zu entschädigen.

3. Die Ersatzforderungen des Bundes bzw. des Kantons Zürich gegenüber der X._______ AG in Liquidation seien aufzuheben.

4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Prozessvertretung zu gewähren.

5. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteikostenentschädigung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes." Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe gutgläubig davon ausgehen können, nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens die Vermögenswerte wieder zu erlangen. Die Vor­instanz hätte von sich aus den Einziehungsbeschluss aufheben müssen. Die angefochtene Verfügung stütze sich auf einen Einzugsbescheid, der nie in Rechtskraft erwachsen sei. Das Bundesgericht habe mit Urteil vom 29. März 2006 die vor­instanzlichen Urteile insgesamt aufgehoben. Es fehlten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abrechnung in der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei verpflichtet, die Vermögenswerte herauszugeben. Die bundesverfassungsrechtliche Eigentumsgarantie und die EMRK seien verletzt. Richtigerweise schulde die Vorin­stanz der Beschwerdeführerin Fr. 852'699.- zuzüglich Zinsen. D. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. In der Beschwerde sei weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die angefochtene Verfügung für die Beschwerdeführerin eine Beschwer mit sich bringe, die über das hinausgehe, was in den rechtskräftigen Entscheiden insbesondere des Bundesgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich geregelt worden sei. Ebenso wenig sei ersichtlich oder dargetan, inwiefern im Rahmen der angefochtenen Verfügung der Vollzug einer früheren rechtskräftigen Verfügung unterblieben sei. Auf die Anträge 2 und 3 sei deshalb nicht einzutreten. Die angefochtene Verfügung vollstrecke lediglich, was in rechtskräftigen Urteilen des Zürcher Obergerichts und des Bezirksgerichts Dielsdorf angeordnet worden sei. Dem Antrag 1 sei demnach ebenfalls nicht zu entsprechen. Der Antrag 4 sei aufgrund der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Verfahrens abzuweisen. E. Am 16. Dezember 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung des beschwerdeführerischen Gesuchs vom 7. Oktober 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verfügt. F. Mit Replik vom 12. Januar 2015 und Duplik vom 2. Februar 2015 halten die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen und Begründungen fest. G. Die am 6. Januar 2015 unaufgefordert eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin und die dazu am 6. März 2015 erfolgte Stellungnahme der Vorinstanz enthalten weder neue Anträge noch eine ergänzende Begründung für die zuvor gestellten. Das vorinstanzliche Schreiben ist der Beschwerdeführerin am 11. März 2015 zur Kenntnis gebracht worden. H. Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit sie sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) beurteilt dieses Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der Abrechnungsentscheid der Vor­instanz vom 13. August 2014 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar, nämlich eine sogenannte Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung. Als Vor­instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu denen auch die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK zählt (Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist als Entscheidadressatin von der angefochtenen Verfügung besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich - mit nachfolgenden Einschränkungen (E. 4.4 hiernach) - einzutreten.

E. 3 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine eigentliche Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung. Das Urteil des Zürcher Obergerichts vom 21. Oktober 2005 (Beschlussdispositiv Ziff. 4, S. 94), welches den Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. November 2004 (Beschlussdispositiv Ziff. 4) bestätigt, verpflichtet die ESBK zur Vollstreckung der gerichtlich angeordneten Einziehungen. Auch der überweisende Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.15, BP.2014.15 vom 22. Juli 2014 verweist auf die entsprechenden Anweisungen im Urteil des Zürcher Obergerichts vom 21. Oktober 2005 und im Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. No­vem­ber 2004 zuhanden der ESBK (Dispositiv Ziff. 1 in Verbindung mit E. 3). A._______, der die Beschwerdeführerin vorliegend vertritt, bestreitet die Zuständigkeit der ESBK für den Erlass einer solchen Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung zu Recht nicht. Die Zuständigkeit der ESBK - der Vor­instanz im vorliegenden Verfahren - für den Erlass der angefochtenen Feststellungs- und Vollstreckungsverfügung ergibt sich aus Art. 48 in Verbindung mit Art. 57 SBG und ist zu bejahen (vgl. hierzu auch Niklaus Schmid, Einziehung unrechtmässig erlangter Vorteile, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Verwaltungsstrafrecht und sanktionierendes Verwaltungsrecht, 2010, S. 85 mit Hinweisen).

E. 4.1 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Da es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Vollstreckungsentscheid handelt, rechtfertigt es sich, nachfolgend kurz die wesentlichen Elemente der diesem zu Grunde liegenden Urteile aufzuführen.

E. 4.2 Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Dielsdorf hatte in seinem Urteil vom 22. November 2004 einerseits A._______ wegen Übertretung von Art. 56 Abs. 1 Bst. a, c und d SBG schuldig befunden und zu insgesamt drei Monaten Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 20'000.- verurteilt. Diese Verurteilung wurde indessen im nachfolgenden Berufungsverfahren aufgehoben (vgl. Sachverhalt Bst. A hiervor). Andererseits hatte das Gericht zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Reihe von Anordnungen getroffen, welche diese nicht anfocht und welche darauf in Rechtskraft erwuchsen (vgl. E. 4.3 hiernach). Im Einzelnen hatte das Gericht diesbezüglich entschieden, dass die Verfahrenskosten von Total Fr. 16'918.- der Beschwerdeführerin zu einem Viertel - also in Höhe von Fr. 4'229.50 - auferlegt werden. Dieser Kostenanteil sei mit einem allfälligen ihr zustehenden Verwertungserlös zu verrechnen. Resultiere aus der Verwertung kein Erlös bzw. reiche dieser nicht zur Kostendeckung, seien die verbleibenden Kosten aufgrund offensichtlicher Unerhältlichkeit auf die Staatskasse zu nehmen (Urteilsdispositiv Ziff. 7-8). Zudem hatte der Einzelrichter beschlossen, dass die im Spielsalon F._______ in G._______ beschlagnahmten und im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Spielautomaten "Puzzle Me", "Lucky 2 Fun", "American Real Poker Fun" und "Roulino" definitiv eingezogen und verwertet würden (Beschlussdispositiv Ziff. 2). Der im Spielsalon H._______ in B._______ beschlagnahmte und im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Spielautomat "Puzzle Me Nr. 2" hingegen werde freigegeben und sei der berechtigten Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben (Beschlussdispositiv Ziff. 3). Mit der Durchführung der angeordneten Vernichtung, Verwertung und Herausgabe werde die ESBK beauftragt (Beschlussdispositiv Ziff. 4). Ein allfälliger aus der Verwertung der in Ziff. 2 des Dispositiv genannten Spielautomaten erzielter Erlös sei nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung des der Beschwerdeführerin auferlegten Anteils der Verfahrenskosten zu verwenden. Ein diese Kosten allenfalls übersteigender Betrag falle an die berechtigte Beschwerdeführerin und sei ihr nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben (Beschlussdispositiv Ziff. 5). Die Kassainhalte der im Spielsalon H._______ in B._______ und F._______ in G._______ beschlagnahmten Spielautomaten im Betrag von Fr. 21'471.- bzw. Fr. 20'573.- würden definitiv eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Beschlussdispositiv Ziff. 6). Die in den Kassen und Schliessfächern des Spielsalons H._______ B._______ sichergestellten Barwerte im Betrag von Fr. 25'634.15 würden definitiv eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Beschlussdispositiv Ziff. 7). Das beschlagnahmte Stockgeld in Höhe von Fr. 8'000.- sei freizugeben und der berechtigten Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben (Beschlussdispositiv Ziff. 8). Dem Staat stehe gegenüber der Beschwerdeführerin eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 123'974.- zu (Beschlussdispositiv Ziff. 9). In den Ziff. 5 bis 8 des Beschlussdispositivs wird eine Verrechnung mit dieser Forderung vorbehalten.

E. 4.3 Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hob in ihrem Urteil vom 21. Oktober 2005 den Schuldspruch und die Verurteilung von A._______ auf, bestätigte jedoch die Ziff. 7 und 8 des Kostendispositivs des Dielsdorfer Bezirksgerichtsurteils vom 22. November 2004 (Urteilsdispositiv Ziff. 6, S. 90) sowie die Ziff. 2 bis 9 des Dispositivs des Beschlusses des Dielsdorfer Bezirksgerichts von dato (Beschlussdispositiv Ziff. 2-9, S. 93-94). Der Beschwerdeführerin wurde dies durch eine entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich mitgeteilt (Urteilsdispositiv Ziff. 10, S. 91, und Beschlussdispositiv Ziff. 10, S. 95). Das Urteil des Zürcher Obergerichts vom 21. Oktober 2005 ist hinsichtlich der Verfahrenskostenauferlegung zulasten der Beschwerdeführerin, der angeordneten definitiven Einziehungen von Spielautomaten und Barwerten, der beschlossenen Vernichtung von 41 Auto­maten und Freigabe eines Automaten, der verfügten Verwertungen, der Verrechnungsvorbehalte und der Ersatzforderung des Staates mangels Anfechtung seitens der Beschwerdeführerin rechtskräftig geworden (vgl. Sachverhalt Bst. A vorstehend). Da das obergerichtliche Urteil in Bezug auf diese Verfahrensgegenstände den entsprechenden bezirksgerichtlichen Entscheid vom 22. November 2004 vollumfänglich bestätigte - hierzu in E. 4.2 vorstehend -, sind auch dessen Anordnungen in Rechtskraft erwachsen (vgl. Sachverhalt Bst. A hiervor).

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Herausgabe bzw. Entschädigung aller ihrer beschlagnahmten Geräte und Vermögenswerte sowie die Aufhebung der Ersatzforderungen des Bundes und des Staates (Kantons Zürich) ihr selbst gegenüber. Die angefochtene Verfügung ist indessen lediglich eine Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung auf der Grundlage rechtskräftiger gerichtlicher Entscheide (vgl. E. 3 i.V.m. E. 4.1-3 hiervor). Darin sind die entsprechenden Ansprüche der Beschwerdeführerin bereits rechts­kräftig beurteilt worden. Sie können deshalb von vornherein inhaltlich nicht mehr geprüft werden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.15, BP.2014.15 vom 22. Juli 2014 E. 2.1 ff.). Mit der Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung können - von wenigen Ausnahmen abgesehen - keine Rügen mehr gegen einen Sachentscheid vorgebracht werden, welcher der Vollstreckungsverfügung zugrunde liegt (vgl. dazu BGE 129 I 410 E. 1.1 und 118 Ia 209 E. 2b). Soweit die Beschwerdeführerin daher über das Vorgehen der Vor­instanz im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens hinaus die ursprünglichen Sachentscheide und jene Verfahren beanstandet, bringt sie unzulässige Rügen vor, auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten ist.

E. 4.5 Der angefochtene Entscheid beinhaltet im Wesentlichen eine förmliche Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche von Kanton Zürich und Bund einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits. Staat und Bund beanspruchten die Verfahrenskosten des Bezirksgerichts Dielsdorf (Fr. 4'229.50) und eine Ersatzforderung (Fr. 123'974.-), die Beschwerdeführerin potenziell den Kassainhalt (Fr. 42'044.-), die in den Kassen und Schliessfächern sichergestellten Barwerte (Fr. 25'634.15) und das Stockgeld (Fr. 8'000.-). Daraus ergebe sich total eine entschädigungslos verfallende Differenz zugunsten des Staates und Bundes in Höhe von Fr. 52'525.35 (Sachverhalt Bst. B).

E. 4.6 Die Beschwerdeführerin strebt sodann die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, welcher die Feststellung einer Geldschuld zu ihren Lasten enthält, bzw. dessen Behandlung als materielle Rechtsverweigerung an (vgl. Sachverhalt Bst. C).

E. 4.7 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden dabei die Fragen, ob die angefochtene Verfügung aufzuheben ist oder nicht und ob sie allenfalls eine materielle Rechtsverweigerung darstellt. Über die darüber hinaus gehenden Begehren kann - wie bereits in E. 4.4 vorstehend erwähnt - nicht eingetreten werden.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 Rz. 1 ff.).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hebt einen vorinstanzlichen Entscheid dann wegen materieller Rechtsverweigerung auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 125 II 129 E. 5b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6P.27/2006 vom 27. November 2006 E. 1 und 1P.373/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2b). Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 124 IV 86 E. 2a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6P.27/2006 vom 27. November 2006 E. 1 und 1P.373/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2b).

E. 5.3.1 Vorliegend nennt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als Ansprüche seitens des Staates (Kantons Zürich) und Bundes die Beträge Fr. 4'229.50 (Verfahrenskosten des Bezirksgerichts Dielsdorf) und Fr. 123'974.- (staatliche Ersatzforderung). Als potenzielle Ansprüche der Beschwerdeführerin werden Fr. 42'044.- (Kassainhalt), Fr. 25'634.15 (in den Kassen und Schliessfächern sichergestellte Barwerte) und Fr. 8'000.- (Stockgeld) aufgeführt. Alle diese Beträge stimmen genau mit den entsprechenden Werten überein, welche das Zürcher Obergericht in Bestätigung des Entscheids des Bezirksgerichts Dielsdorf zulasten der Beschwerdeführerin rechtskräftig festgelegt hat: mit den auferlegten Verfahrenskosten des Dielsdorfer Bezirksgerichts in Höhe von Fr. 4'229.50, der staatlichen Ersatzforderung im Betrag von Fr. 123'974.-, den Kassainhalten im Betrag von Fr. 21'471.- und Fr. 20'573.- (Fr. 21'471.- + Fr. 20'573.- = Fr. 42'044.-), den Barwerten, die sich in den Kassen und Schliessfächern befanden, in Höhe von Fr. 25'634.15 und dem Stockgeld im Betrag von Fr. 8'000.- (siehe E. 4.2 vorstehend). In der vollumfänglichen Übernahme dieser rechtskräftig gerichtlich festgelegten Werte in der angefochtenen Verfügung - bei welcher es sich als solcher lediglich um eine Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung auf der Grundlage rechtskräftiger Gerichtsentscheide handelt - ist offensichtlich keine Überschreitung oder gar ein Missbrauch des vor­in­stanz­lichen Ermessens gegeben. Insbesondere ist die angefochtene Verfügung insoweit klarerweise vertretbar und haltbar.

E. 5.3.2 In den insoweit rechtskräftigen Entscheiden des Zürcher Obergerichts und des Dielsdorfer Bezirksgerichts ist zugunsten der Beschwerdeführerin überdies ein allfälliger Überschuss aus Verwertungserlös für vier Spielautomaten vorgesehen worden. Was diesen Überschuss anbelangt, ist freilich zu berücksichtigen, dass die fraglichen Spielautomaten nach dem Ablauf der Übergangsfrist von Art. 60 Abs. 2 SBG am 31. März 2005 im Hoheitsgebiet der Schweiz gemäss der Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 SBG legal ausschliesslich zu nichtkommerziellen, privaten Zwecken hätten verwendet werden können. Ein solcher Gebrauch entspricht jedoch nicht dem eindeutig kommerziellen Verwendungszweck der betreffenden vier Automaten. Diese stellten somit in der Tat - die Vorinstanz hat dies zutreffend erwogen - nicht mehr verwertbare, das heisst rechtmässig erwerbbare und besitzbare sowie rechtmässig verwendbare Güter von einem gewissen Marktwert dar. Ein allfälliger (geringer) Verwertungserlös wäre zudem mangels der Möglichkeit kommerzieller Nutzung von vornherein in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den vorab zu deckenden Aufbewahrungs- und Verwertungskosten gestanden und daher nicht mehr relevant gewesen. Demzufolge konnte von der Vorinstanz in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 135 I 209 E. 4.1 mit Hinweisen) auf die Verwertung dieser Spielautomaten entschädigungslos verzichtet werden. In der Begründung der Vorinstanz, dass bei diesen vier Automaten von einem entschädigungslosen Verfall zu Gunsten des Staates auszugehen sei (angefochtene Verfügung, S. 4 5), kann somit ebenfalls weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmissbrauch gesehen werden.

E. 5.3.3 Das summarische Total ist von der Vorinstanz korrekt berechnet worden: Die Ansprüche von Staat und Bund in Höhe von Fr. 4'229.50 und Fr. 123'974.- ergeben zusammen Fr. 128'203.50, die potenziellen Ansprüche der X._______ AG im Betrag von Fr. 42'044.-, Fr. 25'634.15 und Fr. 8'000.- zusammen Fr. 75'678.15. Dies ergibt eine Differenz zugunsten von Staat und Bund in Höhe von Fr. 52'525.35, wie dies aus der angefochtenen Verfügung korrekt hervorgeht.

E. 5.3.4 Aus dem bundesgerichtlichen Urteil 6S 61/2006 vom 29. März 2006 kann die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Auffassung - nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es handelt sich hierbei ausschliesslich um einen Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet und abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 7 Anzumerken bleibt, dass in Bezug auf das rechtskräftige Urteil des Zürcher Obergerichts SB050228 vom 21. Oktober 2005 keine Revisionsgründe ersichtlich sind. Zudem war der Vertreter der Beschwerdeführerin, A._______, seit dem Jahr 2000 über alle Rechtsschritte informiert, so dass er bereits früher für die Rechte der Beschwerdeführerin hätte eintreten können.

E. 8.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

E. 8.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Da der Vertreter der Beschwerdeführerin weder Rechtsanwalt noch berufsmässiger Vertreter ist, fällt ein Anspruch auf eine Entschädigung für den Vertretungsaufwand von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N303-0088; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Andrea Giorgia Röllin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 1. September 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 29.02.2016 (2C_873/2015) Abteilung II B-5253/2014 Urteil vom 27. August 2015 Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin. Parteien X._______ AG in Liquidation, _______, vertreten durch A._______, _______, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kostenabrechnung bezüglich Einziehung und Verwertung von Vermögenswerten. Sachverhalt: A. Die X._______ AG bzw. ihr Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident, A._______, betrieb - soweit hier interessierend - im Jahre 2000 in B._______ und C._______ im Kanton D._______ zwei Spielsalons. Wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) bzw. auf gewerbsmässigen Betrieb von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken, eröffnete die Vorinstanz am 17. August 2000 in Anwendung des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) eine Strafuntersuchung gegen A._______. In deren Verlauf wurden - soweit hier interessierend - 41 Spielautomaten und verschiedene Barwerte, darunter der Kassainhalt der Spielautomaten, beschlagnahmt. Am 3. Dezember 2002 verkaufte A._______ seine Aktien der X._______ AG an die E._______ GmbH. Am 10. Juni 2003 wurde die X._______ AG im Handelsregister des Kantons Zürich gelöscht sowie am 14. Februar 2011 die E._______ GmbH. Am 22. November 2004 verurteilte das zuständige Bezirksgericht A._______ wegen Übertretung von Art. 56 Abs. 1 Bst. a, c und d SBG und verfügte zu Lasten der X._______ AG die Einziehung der genannten Spielautomaten sowie der zusammen mit diesen beschlagnahmten Barwerte im Betrag von insgesamt Fr. 67'678.15. Weiter stellte es fest, dem Staat stehe gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; Fassung vom 18. März 1994, AS 1994 1614) eine Ersatzforderung gegenüber der X._______ AG in der Höhe des illegalen Gewinns von Fr. 123'974.- zu. Dieser Beschluss wurde der X._______ AG gegenüber im Amtsblatt des Kantons Zürich mitgeteilt (vgl. vorinstanzl. Ordner I Reg. 7). Auf die gegen diese Einziehung erhobenen Rechtsmittel der E._______ GmbH traten das Zürcher Obergericht (wegen mangelnder Aktivlegitimation) und das Schweizerische Bundesgericht (wegen eines Formfehlers) nicht ein, so dass sie in (formelle) Rechtskraft erwuchsen. Indessen war den gegen seine Verurteilung wegen angeblichen Widerhandlungen gegen das SBG geführten Rechtsmitteln A.________s insofern Erfolg beschieden, als das Bundesgericht mit Urteil 6S 43/2006 vom 14. Dezember 2006 das Urteil des Zürcher Obergerichts vom 21. Oktober 2005 aufhob. Das Bundesgericht begründete dies insbesondere damit, dass bisher keine genügende Unterscheidung zwischen Glücks- und Geschicklichkeits-Spiel­au­to­maten im Sinne der einschlägigen Be­stimmungen des SBG vorgenommen worden sei (vgl. vorinstanzl. Ordner I Reg. 5). Diese und weitere Rück­weisungen führten schliesslich zum Eintritt der Verfolgungsverjährung und zur Ausrichtung eines Schadenersatzes wegen Verdienstausfalls und einer Genugtuung durch die Zürcher Justizbehörden an A._______ (vgl. Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 14. November 2008 [vorinstanzl. Ordner I Reg. 4] und Urteil des Zürcher Obergerichts vom 12. März 2010 [vor­instanzl. Ordner I Reg. 3]). Am 14. Dezember 2009 stellte A._______ sodann beim zuständigen Bezirksgericht ein Gesuch um Wiedereintragung der X._______ AG ins Handelsregister. Er begründete sein Gesuch damit, dass er wegen der Teilrechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. November 2008 bis zum 26. März 2010 ein Schadenersatzbegehren erstellen müsse. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 12. Januar 2010 entsprochen und die X._______ AG wurde am 19. Februar 2010 unter der Firma "X._______ AG in Liquidation" wieder ins Handelsregister eingetragen. A._______ wurde als Liquidator mit Einzelunterschrift eingesetzt. B. Mit Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung vom 13. August 2014 stellte die ESBK (nachfolgend: Vorinstanz) fest, dass die noch offene Ersatzforderung des Bundes bzw. des Kantons Zürich gegenüber der X._______ AG in Liquidation gemäss Urteil vom 21. Oktober 2005 des Zürcher Obergerichts und ihrer detaillierten Aufstellung Fr. 52'525.35 betrage. Zur Begründung führt die Vorinstanz an, dass sie gemäss dem Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BV.2014.15, BP.2014.15 vom 22. Juli 2014 eine förmliche Abrechnung zu erstellen habe. Aufgrund der von der Beschwerdekammer zitierten Urteile sei von folgenden Finanzbeträgen auszugehen: Was Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2005 Ansprüche Staat und Bund Potenzielle Ansprüche der X._______ AG

1. Verfahrenskosten Bezirksgericht Dielsdorf Ziff. 6, S. 90 mit Verweis auf Urteil Dielsdorf (dort Ziff. 7, S. 67) Fr. 4'229.50

2. Freigabe 1 Automat Ziff. 3 und 4, S. 93 f. ­-

3. Überschuss aus allfälligem Verwertungserlös für 4 Automaten Ziff. 5, S. 94 -

4. Kassainhalt Ziff. 6, S. 94 Fr. 42'044.00

5. Kassen und Schliessfächer Ziff. 7, S. 94 Fr. 25'634.15

6. Stockgeld Ziff. 8, S. 94 Fr. 8'000.00

7. Ersatzforderung Ziff. 9, S. 94 Fr. 123'974.00

8. Total Fr. 128'203.50 Fr. 75'678.15

9. Differenz zugunsten Staat und Bund Fr. 52'525.35 Bei den Automaten, die das Obergericht zu verwerten angeordnet habe, habe es sich nicht mehr um verwertbare, rechtmässig erwerb- und besitzbare Güter von einem gewissen Marktwert gehandelt. Die Automaten hätten rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweiz nur noch zu rein privaten, nicht kommerziellen Zwecken verwendet werden dürfen. Ein mutmasslicher Erlös wäre demnach von vornherein in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den vorab zu deckenden Aufbewahrungs- und Verwertungskosten gestanden. Ein schutzwürdiges wertmässiges Interesse des Berechtigten daran, dass die ihm entzogenen und nicht wieder ausgehändigten Gegenstände vorab zu seinen Gunsten verwertet würden, sei ebenso wie ein Verstoss gegen die Eigentumsgarantie zu verneinen. Es sei von einem entschädigungslosen Verfall zu Gunsten des Staates auszugehen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2005 sei vollumfänglich vollstreckt worden. Auch wenn auf die Eintreibung der noch offenen Forderungen des Bundes bzw. des Staates gegenüber der X._______ AG infolge Uneinbringlichkeit vorbehältlich eines unerwarteten Vermögenszuwachses verzichtet werde, sei die Höhe dieses Betrages mittels Verfügung festzustellen. C. Gegen diese Verfügung vom 13. August 2014 hat die X._______ AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. September 2014 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung vom 13. August 2014 der Eidgenössischen Spielbankenkommission mit der Referenz N303-0088 sei aufzuheben, resp. als materielle Rechtsverweigerung zu behandeln.

2. Es seien alle Geräte und Vermögenswerte der X._______ AG in Liq. herauszugeben resp. zu entschädigen.

3. Die Ersatzforderungen des Bundes bzw. des Kantons Zürich gegenüber der X._______ AG in Liquidation seien aufzuheben.

4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Prozessvertretung zu gewähren.

5. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteikostenentschädigung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes." Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe gutgläubig davon ausgehen können, nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens die Vermögenswerte wieder zu erlangen. Die Vor­instanz hätte von sich aus den Einziehungsbeschluss aufheben müssen. Die angefochtene Verfügung stütze sich auf einen Einzugsbescheid, der nie in Rechtskraft erwachsen sei. Das Bundesgericht habe mit Urteil vom 29. März 2006 die vor­instanzlichen Urteile insgesamt aufgehoben. Es fehlten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abrechnung in der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei verpflichtet, die Vermögenswerte herauszugeben. Die bundesverfassungsrechtliche Eigentumsgarantie und die EMRK seien verletzt. Richtigerweise schulde die Vorin­stanz der Beschwerdeführerin Fr. 852'699.- zuzüglich Zinsen. D. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. In der Beschwerde sei weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die angefochtene Verfügung für die Beschwerdeführerin eine Beschwer mit sich bringe, die über das hinausgehe, was in den rechtskräftigen Entscheiden insbesondere des Bundesgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich geregelt worden sei. Ebenso wenig sei ersichtlich oder dargetan, inwiefern im Rahmen der angefochtenen Verfügung der Vollzug einer früheren rechtskräftigen Verfügung unterblieben sei. Auf die Anträge 2 und 3 sei deshalb nicht einzutreten. Die angefochtene Verfügung vollstrecke lediglich, was in rechtskräftigen Urteilen des Zürcher Obergerichts und des Bezirksgerichts Dielsdorf angeordnet worden sei. Dem Antrag 1 sei demnach ebenfalls nicht zu entsprechen. Der Antrag 4 sei aufgrund der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Verfahrens abzuweisen. E. Am 16. Dezember 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung des beschwerdeführerischen Gesuchs vom 7. Oktober 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verfügt. F. Mit Replik vom 12. Januar 2015 und Duplik vom 2. Februar 2015 halten die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen und Begründungen fest. G. Die am 6. Januar 2015 unaufgefordert eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin und die dazu am 6. März 2015 erfolgte Stellungnahme der Vorinstanz enthalten weder neue Anträge noch eine ergänzende Begründung für die zuvor gestellten. Das vorinstanzliche Schreiben ist der Beschwerdeführerin am 11. März 2015 zur Kenntnis gebracht worden. H. Auf die erwähnten und weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit sie sich für den Entscheid als rechtserheblich erweisen - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1). 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) beurteilt dieses Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der Abrechnungsentscheid der Vor­instanz vom 13. August 2014 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar, nämlich eine sogenannte Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung. Als Vor­instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu denen auch die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK zählt (Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist als Entscheidadressatin von der angefochtenen Verfügung besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich - mit nachfolgenden Einschränkungen (E. 4.4 hiernach) - einzutreten.

3. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine eigentliche Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung. Das Urteil des Zürcher Obergerichts vom 21. Oktober 2005 (Beschlussdispositiv Ziff. 4, S. 94), welches den Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. November 2004 (Beschlussdispositiv Ziff. 4) bestätigt, verpflichtet die ESBK zur Vollstreckung der gerichtlich angeordneten Einziehungen. Auch der überweisende Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.15, BP.2014.15 vom 22. Juli 2014 verweist auf die entsprechenden Anweisungen im Urteil des Zürcher Obergerichts vom 21. Oktober 2005 und im Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. No­vem­ber 2004 zuhanden der ESBK (Dispositiv Ziff. 1 in Verbindung mit E. 3). A._______, der die Beschwerdeführerin vorliegend vertritt, bestreitet die Zuständigkeit der ESBK für den Erlass einer solchen Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung zu Recht nicht. Die Zuständigkeit der ESBK - der Vor­instanz im vorliegenden Verfahren - für den Erlass der angefochtenen Feststellungs- und Vollstreckungsverfügung ergibt sich aus Art. 48 in Verbindung mit Art. 57 SBG und ist zu bejahen (vgl. hierzu auch Niklaus Schmid, Einziehung unrechtmässig erlangter Vorteile, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Verwaltungsstrafrecht und sanktionierendes Verwaltungsrecht, 2010, S. 85 mit Hinweisen). 4. 4.1 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Da es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Vollstreckungsentscheid handelt, rechtfertigt es sich, nachfolgend kurz die wesentlichen Elemente der diesem zu Grunde liegenden Urteile aufzuführen. 4.2 Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Dielsdorf hatte in seinem Urteil vom 22. November 2004 einerseits A._______ wegen Übertretung von Art. 56 Abs. 1 Bst. a, c und d SBG schuldig befunden und zu insgesamt drei Monaten Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 20'000.- verurteilt. Diese Verurteilung wurde indessen im nachfolgenden Berufungsverfahren aufgehoben (vgl. Sachverhalt Bst. A hiervor). Andererseits hatte das Gericht zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Reihe von Anordnungen getroffen, welche diese nicht anfocht und welche darauf in Rechtskraft erwuchsen (vgl. E. 4.3 hiernach). Im Einzelnen hatte das Gericht diesbezüglich entschieden, dass die Verfahrenskosten von Total Fr. 16'918.- der Beschwerdeführerin zu einem Viertel - also in Höhe von Fr. 4'229.50 - auferlegt werden. Dieser Kostenanteil sei mit einem allfälligen ihr zustehenden Verwertungserlös zu verrechnen. Resultiere aus der Verwertung kein Erlös bzw. reiche dieser nicht zur Kostendeckung, seien die verbleibenden Kosten aufgrund offensichtlicher Unerhältlichkeit auf die Staatskasse zu nehmen (Urteilsdispositiv Ziff. 7-8). Zudem hatte der Einzelrichter beschlossen, dass die im Spielsalon F._______ in G._______ beschlagnahmten und im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Spielautomaten "Puzzle Me", "Lucky 2 Fun", "American Real Poker Fun" und "Roulino" definitiv eingezogen und verwertet würden (Beschlussdispositiv Ziff. 2). Der im Spielsalon H._______ in B._______ beschlagnahmte und im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Spielautomat "Puzzle Me Nr. 2" hingegen werde freigegeben und sei der berechtigten Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben (Beschlussdispositiv Ziff. 3). Mit der Durchführung der angeordneten Vernichtung, Verwertung und Herausgabe werde die ESBK beauftragt (Beschlussdispositiv Ziff. 4). Ein allfälliger aus der Verwertung der in Ziff. 2 des Dispositiv genannten Spielautomaten erzielter Erlös sei nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung des der Beschwerdeführerin auferlegten Anteils der Verfahrenskosten zu verwenden. Ein diese Kosten allenfalls übersteigender Betrag falle an die berechtigte Beschwerdeführerin und sei ihr nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben (Beschlussdispositiv Ziff. 5). Die Kassainhalte der im Spielsalon H._______ in B._______ und F._______ in G._______ beschlagnahmten Spielautomaten im Betrag von Fr. 21'471.- bzw. Fr. 20'573.- würden definitiv eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Beschlussdispositiv Ziff. 6). Die in den Kassen und Schliessfächern des Spielsalons H._______ B._______ sichergestellten Barwerte im Betrag von Fr. 25'634.15 würden definitiv eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Beschlussdispositiv Ziff. 7). Das beschlagnahmte Stockgeld in Höhe von Fr. 8'000.- sei freizugeben und der berechtigten Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben (Beschlussdispositiv Ziff. 8). Dem Staat stehe gegenüber der Beschwerdeführerin eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 123'974.- zu (Beschlussdispositiv Ziff. 9). In den Ziff. 5 bis 8 des Beschlussdispositivs wird eine Verrechnung mit dieser Forderung vorbehalten. 4.3 Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hob in ihrem Urteil vom 21. Oktober 2005 den Schuldspruch und die Verurteilung von A._______ auf, bestätigte jedoch die Ziff. 7 und 8 des Kostendispositivs des Dielsdorfer Bezirksgerichtsurteils vom 22. November 2004 (Urteilsdispositiv Ziff. 6, S. 90) sowie die Ziff. 2 bis 9 des Dispositivs des Beschlusses des Dielsdorfer Bezirksgerichts von dato (Beschlussdispositiv Ziff. 2-9, S. 93-94). Der Beschwerdeführerin wurde dies durch eine entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich mitgeteilt (Urteilsdispositiv Ziff. 10, S. 91, und Beschlussdispositiv Ziff. 10, S. 95). Das Urteil des Zürcher Obergerichts vom 21. Oktober 2005 ist hinsichtlich der Verfahrenskostenauferlegung zulasten der Beschwerdeführerin, der angeordneten definitiven Einziehungen von Spielautomaten und Barwerten, der beschlossenen Vernichtung von 41 Auto­maten und Freigabe eines Automaten, der verfügten Verwertungen, der Verrechnungsvorbehalte und der Ersatzforderung des Staates mangels Anfechtung seitens der Beschwerdeführerin rechtskräftig geworden (vgl. Sachverhalt Bst. A vorstehend). Da das obergerichtliche Urteil in Bezug auf diese Verfahrensgegenstände den entsprechenden bezirksgerichtlichen Entscheid vom 22. November 2004 vollumfänglich bestätigte - hierzu in E. 4.2 vorstehend -, sind auch dessen Anordnungen in Rechtskraft erwachsen (vgl. Sachverhalt Bst. A hiervor). 4.4 Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Herausgabe bzw. Entschädigung aller ihrer beschlagnahmten Geräte und Vermögenswerte sowie die Aufhebung der Ersatzforderungen des Bundes und des Staates (Kantons Zürich) ihr selbst gegenüber. Die angefochtene Verfügung ist indessen lediglich eine Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung auf der Grundlage rechtskräftiger gerichtlicher Entscheide (vgl. E. 3 i.V.m. E. 4.1-3 hiervor). Darin sind die entsprechenden Ansprüche der Beschwerdeführerin bereits rechts­kräftig beurteilt worden. Sie können deshalb von vornherein inhaltlich nicht mehr geprüft werden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.15, BP.2014.15 vom 22. Juli 2014 E. 2.1 ff.). Mit der Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung können - von wenigen Ausnahmen abgesehen - keine Rügen mehr gegen einen Sachentscheid vorgebracht werden, welcher der Vollstreckungsverfügung zugrunde liegt (vgl. dazu BGE 129 I 410 E. 1.1 und 118 Ia 209 E. 2b). Soweit die Beschwerdeführerin daher über das Vorgehen der Vor­instanz im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens hinaus die ursprünglichen Sachentscheide und jene Verfahren beanstandet, bringt sie unzulässige Rügen vor, auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten ist. 4.5 Der angefochtene Entscheid beinhaltet im Wesentlichen eine förmliche Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche von Kanton Zürich und Bund einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits. Staat und Bund beanspruchten die Verfahrenskosten des Bezirksgerichts Dielsdorf (Fr. 4'229.50) und eine Ersatzforderung (Fr. 123'974.-), die Beschwerdeführerin potenziell den Kassainhalt (Fr. 42'044.-), die in den Kassen und Schliessfächern sichergestellten Barwerte (Fr. 25'634.15) und das Stockgeld (Fr. 8'000.-). Daraus ergebe sich total eine entschädigungslos verfallende Differenz zugunsten des Staates und Bundes in Höhe von Fr. 52'525.35 (Sachverhalt Bst. B). 4.6 Die Beschwerdeführerin strebt sodann die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, welcher die Feststellung einer Geldschuld zu ihren Lasten enthält, bzw. dessen Behandlung als materielle Rechtsverweigerung an (vgl. Sachverhalt Bst. C). 4.7 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden dabei die Fragen, ob die angefochtene Verfügung aufzuheben ist oder nicht und ob sie allenfalls eine materielle Rechtsverweigerung darstellt. Über die darüber hinaus gehenden Begehren kann - wie bereits in E. 4.4 vorstehend erwähnt - nicht eingetreten werden. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 Rz. 1 ff.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hebt einen vorinstanzlichen Entscheid dann wegen materieller Rechtsverweigerung auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 125 II 129 E. 5b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6P.27/2006 vom 27. November 2006 E. 1 und 1P.373/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2b). Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht schon gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 124 IV 86 E. 2a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6P.27/2006 vom 27. November 2006 E. 1 und 1P.373/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2b). 5.3 5.3.1 Vorliegend nennt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als Ansprüche seitens des Staates (Kantons Zürich) und Bundes die Beträge Fr. 4'229.50 (Verfahrenskosten des Bezirksgerichts Dielsdorf) und Fr. 123'974.- (staatliche Ersatzforderung). Als potenzielle Ansprüche der Beschwerdeführerin werden Fr. 42'044.- (Kassainhalt), Fr. 25'634.15 (in den Kassen und Schliessfächern sichergestellte Barwerte) und Fr. 8'000.- (Stockgeld) aufgeführt. Alle diese Beträge stimmen genau mit den entsprechenden Werten überein, welche das Zürcher Obergericht in Bestätigung des Entscheids des Bezirksgerichts Dielsdorf zulasten der Beschwerdeführerin rechtskräftig festgelegt hat: mit den auferlegten Verfahrenskosten des Dielsdorfer Bezirksgerichts in Höhe von Fr. 4'229.50, der staatlichen Ersatzforderung im Betrag von Fr. 123'974.-, den Kassainhalten im Betrag von Fr. 21'471.- und Fr. 20'573.- (Fr. 21'471.- + Fr. 20'573.- = Fr. 42'044.-), den Barwerten, die sich in den Kassen und Schliessfächern befanden, in Höhe von Fr. 25'634.15 und dem Stockgeld im Betrag von Fr. 8'000.- (siehe E. 4.2 vorstehend). In der vollumfänglichen Übernahme dieser rechtskräftig gerichtlich festgelegten Werte in der angefochtenen Verfügung - bei welcher es sich als solcher lediglich um eine Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung auf der Grundlage rechtskräftiger Gerichtsentscheide handelt - ist offensichtlich keine Überschreitung oder gar ein Missbrauch des vor­in­stanz­lichen Ermessens gegeben. Insbesondere ist die angefochtene Verfügung insoweit klarerweise vertretbar und haltbar. 5.3.2 In den insoweit rechtskräftigen Entscheiden des Zürcher Obergerichts und des Dielsdorfer Bezirksgerichts ist zugunsten der Beschwerdeführerin überdies ein allfälliger Überschuss aus Verwertungserlös für vier Spielautomaten vorgesehen worden. Was diesen Überschuss anbelangt, ist freilich zu berücksichtigen, dass die fraglichen Spielautomaten nach dem Ablauf der Übergangsfrist von Art. 60 Abs. 2 SBG am 31. März 2005 im Hoheitsgebiet der Schweiz gemäss der Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 SBG legal ausschliesslich zu nichtkommerziellen, privaten Zwecken hätten verwendet werden können. Ein solcher Gebrauch entspricht jedoch nicht dem eindeutig kommerziellen Verwendungszweck der betreffenden vier Automaten. Diese stellten somit in der Tat - die Vorinstanz hat dies zutreffend erwogen - nicht mehr verwertbare, das heisst rechtmässig erwerbbare und besitzbare sowie rechtmässig verwendbare Güter von einem gewissen Marktwert dar. Ein allfälliger (geringer) Verwertungserlös wäre zudem mangels der Möglichkeit kommerzieller Nutzung von vornherein in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den vorab zu deckenden Aufbewahrungs- und Verwertungskosten gestanden und daher nicht mehr relevant gewesen. Demzufolge konnte von der Vorinstanz in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 135 I 209 E. 4.1 mit Hinweisen) auf die Verwertung dieser Spielautomaten entschädigungslos verzichtet werden. In der Begründung der Vorinstanz, dass bei diesen vier Automaten von einem entschädigungslosen Verfall zu Gunsten des Staates auszugehen sei (angefochtene Verfügung, S. 4 5), kann somit ebenfalls weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmissbrauch gesehen werden. 5.3.3 Das summarische Total ist von der Vorinstanz korrekt berechnet worden: Die Ansprüche von Staat und Bund in Höhe von Fr. 4'229.50 und Fr. 123'974.- ergeben zusammen Fr. 128'203.50, die potenziellen Ansprüche der X._______ AG im Betrag von Fr. 42'044.-, Fr. 25'634.15 und Fr. 8'000.- zusammen Fr. 75'678.15. Dies ergibt eine Differenz zugunsten von Staat und Bund in Höhe von Fr. 52'525.35, wie dies aus der angefochtenen Verfügung korrekt hervorgeht. 5.3.4 Aus dem bundesgerichtlichen Urteil 6S 61/2006 vom 29. März 2006 kann die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Auffassung - nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es handelt sich hierbei ausschliesslich um einen Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist deshalb unbegründet und abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

7. Anzumerken bleibt, dass in Bezug auf das rechtskräftige Urteil des Zürcher Obergerichts SB050228 vom 21. Oktober 2005 keine Revisionsgründe ersichtlich sind. Zudem war der Vertreter der Beschwerdeführerin, A._______, seit dem Jahr 2000 über alle Rechtsschritte informiert, so dass er bereits früher für die Rechte der Beschwerdeführerin hätte eintreten können. 8. 8.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 8.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Da der Vertreter der Beschwerdeführerin weder Rechtsanwalt noch berufsmässiger Vertreter ist, fällt ein Anspruch auf eine Entschädigung für den Vertretungsaufwand von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. N303-0088; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Frank Seethaler Andrea Giorgia Röllin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 1. September 2015