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BV.2025.36

Bundesstrafgericht · 2025-10-24 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29Abs. 3 BV)

Sachverhalt

A. Am 5. Juni 2025 wurde A. als Lenker des Lieferwagens mit dem Kennzei- chen 1 nach vorgängiger Einreise in die Schweiz via den Grenzübergang Riehen beim Badischen Bahnhof auf dem Kantonsgebiet Basel-Stadt ei- ner Zollkontrolle unterzogen. Dabei wurden total 779 kg Frischfleisch, eti- kettiert mit «B. GmbH, D-[…]», im Wert von EUR 8'195.81 festgestellt, welches nicht zur Zollbehandlung angemeldet worden ist. Als Beifahrer wurde C. identifiziert (act. 2.1). Die Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») stellten im Fahrzeug eine Rech- nung mit der Adresse «D. AG, C., D-[…]» sicher (act. 2.4).

Gleichentags eröffnete das BAZG gegen A. unter der Verfahrensnummer 71-2024.9069 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehr- wertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20), befragte ihn als Beschuldigten und nahm ihn vorläufig fest (act. 2.1, 2.8 und 2.9). Die mitgeführten Gegenstände sowie Bargeld in Höhe von CHF 290.10 und EUR 3'960.-- wurden A. anläss- lich der Festnahme abgenommen. Noch am gleichen Tag ordnete das BAZG die Beschlagnahme des Bargeldes im Umfang von CHF 190.-- und EUR 3'960.-- im Hinblick auf eine Einziehung oder eine Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 StGB an (act. 2.5). Am 6. Juni 2025 wurde A. aus der vorläufi- gen Festnahme entlassen (act. 2.11).

B. Am 9. Juni 2025 erhob A. bei der Direktion Strafverfolgung des BAZG Be- schwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 6. Juni 2025 (recte: 5. Juni 2025) und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege in der Per- son von Rechtsanwalt E., F. oder G. Weiter stellte er den Antrag, es sei ein parteiöffentliches, kontradiktorisch ausgestaltetes Beweisverfahren durchzu- führen und es sei ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Bei allfälligen Un- klarheiten, Unvollständigkeiten sei ihm Gelegenheit zur Korrektur zu geben. Zudem sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen und die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen. Ihm seien die Unkosten der Selbst- verteidigung in Höhe von Fr. 500.-- zu ersetzen (act. 1).

C. Am 17. Juni 2025 leitete das BAZG die Beschwerde vom 9. Juni 2025 samt seiner Stellungnahme vom gleichen Tag der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zum Entscheid weiter (act. 2).

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D. Mit Eingabe vom 29. Juni 2025 nahm A. zur Vernehmlassung des BAZG vom

17. Juni 2025 Stellung und beantragte die Einstellung der Untersuchung, die Herausgabe seiner finanziellen Mittel und eine Entschädigung für die recht- lichen Verletzungen (act. 5). Die Replikschrift vom 29. Juni 2025 wurde dem BAZG am 2. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 5-6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG). Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung ebenfalls dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

E. 2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m.

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Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist be- rechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zustän- digen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen der Un- tersuchungsbeamten ist bei der Leitung der entsprechenden Verwaltungs- einheit einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Die Leitung hat die Be- schwerde mit ihrer Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

E. 2.2 Unter Berücksichtigung des Pfingstmontages (9. Juni 2205) wurde die Be- schwerde fristgerecht erhoben. Die vorliegende Beschwerde richtet sich u.a. gegen das vom Untersuchungsbeamten erlassene Protokoll über die Be- schlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes vom 5. Juni 2025, mit welchem Bargeld in Höhe von Fr. 190.-- und total EUR 3'960.-- beschlagnahmt wurden (act. 2.5). Als Inhaber des beschlagnahmten Bargel- des ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Die weiteren in der Be- schwerde gemachten Ausführungen richten sich nicht gegen Objekte oder Amtshandlungen, die vorliegend angefochten werden könnten. Dies betrifft insbesondere die vom Beschwerdeführer beantragte Einstellung des gegen ihn eröffneten Verwaltungsstrafverfahrens, die Zusprechung einer Entschä- digung im Falle einer Verfahrenseinstellung sowie die allfällige unentgeltliche Verteidigung im vom Beschwerdegegner geführten Verwaltungsstrafverfah- ren. Über diese Anträge hat zunächst der Beschwerdegegner zu entschei- den, weshalb der Beschwerdeführer diese beim zuständigen Untersu- chungsleiter zu stellen hat. Ein abschlägiger Entscheid kann allenfalls beim Bundesstrafgericht resp. zunächst beim Direktor oder Chef des BAZG ange- fochten werden (vgl. Art. 26 und 27 VStrR). Ebenso wenig sind Haftbedin- gungen und medizinische Versorgung während der vorläufigen Festnahme sowie die Frage, weshalb dem Beschwerdeführer nach der Haftentlassung die Fr. 100.10 nicht sogleich ausgehändigt wurden, Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens, weshalb auch auf diesbezügliche Ausführungen nicht einzugehen ist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, soweit sie sich ge- gen die am 5. Juni 2025 verfügte Beschlagnahme des Bargeldes richtet.

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E. 2.3 Der Beschwerdegegner hat die Beschwerde samt seiner Stellungnahme dem Gericht innert der in Art. 26 Abs. 3 VStrR vorgesehenen Frist weiterge- leitet.

E. 3.1 Zunächst ist auf die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers einzuge- hen. Soweit er die Durchführung einer parteiöffentlichen, kontradiktorischen Verhandlung verlangt (act. 1), ist zu erwähnen, dass das VStrR diesbezüg- lich keine Regelung enthält, weshalb grundsätzlich die Bestimmungen der StPO analog anwendbar sind (vgl. supra E. 1.2; s.a. Beschluss des Bun- dessstrafgerichts BV.2016.24 vom 4. April 2017 E. 4.2). Gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO wird die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behan- delt. Die Rechtsmittelinstanz kann indes von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Das Begeh- ren nach einer Parteiverhandlung ist, wie alle Anträge, zu begründen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersicht- lich, weshalb sich vorliegend die Durchführung einer parteiöffentlichen Ver- handlung aufdrängt. Die Frage der Verhältnismässigkeit sowie des hinrei- chenden Tatverdachts der verfügten Beschlagnahme lassen sich ohne Wei- teres gestützt auf die eingereichten Akten beurteilen. Der Antrag des Be- schwerdeführers ist daher abzuweisen.

E. 3.2 Ferner macht der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung geltend und bringt vor, dass er die Beschwerde nicht ausreichend begründen könne, da ihm der Beschwerdegegner die rechtserheblichen Verfahrensakten nicht ausgehändigt habe (act. 1).

Dieser Vorwurf ist unbegründet. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdegeg- ner dem Beschwerdeführer die am 5. Juni 2025 erlassenen Verfügungen bzw. Protokolle sogleich eröffnet hat (act. 2.12, S. 3). Anlässlich der Inhaf- tierung soll es jedoch im Untersuchungsgefängnis zu einer Vermischung von Vermögenswerten und Effekten des Beschwerdeführers und des Mitbe- schuldigten C. gekommen sein (act. 2.12, S. 2 f.) Unter diesen Umständen ist eine Gehörsverletzung seitens des Beschwerdegegners zu verneinen. Da aus der Beschwerde die Rügen sowie die Rechtsbegehren hervorgehen, er- achtete das Gericht die Beschwerde als ausreichend begründet, womit sich eine Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde von vornherein als unnötig erwies. Überdies wurden dem Beschwerdeführer die Vernehm- lassung des Beschwerdegegners sowie sämtliche Beilagen zugestellt und ihm die Gelegenheit gewährt, sich hierzu in Kenntnis sämtlicher Akten zu

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äussern (act. 3), wovon er mit Eingabe vom 29. Juni 2025 Gebrauch ge- macht hat (act. 4).

E. 4.1 Gegen die Beschlagnahme des Bargeldes bringt der Beschwerdeführer vor, diese sei unverhältnismässig. Der Beschwerdegegner habe seine finanzielle Situation bei der Beschlagnahme nicht berücksichtigt, obschon Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO vorsehe, dass bei der Beschlagnahme die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie sowie nach Art. 92- 94 SchKG unpfändbare Vermögenswerte zu berücksichtigen seien. Der Be- schwerdeführer beziehe Sozialhilfe, die unter dem Existenzminimum liege, und Vermögenswerte habe er keine. Die Beschlagnahme käme einer Kahl- pfändung gleich. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen ei- nes hinreichenden Tatverdachts. Er habe kein Zolldelikt begangen (act. 1 und 4).

E. 4.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR sind unter anderem mit Beschlag zu belegen (a) Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; (b) Ge- genstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (Art. 46 Abs. 1 VStrR). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Verwaltungsstrafverfahren einen hinreichen- den, objektiv begründeten konkreten Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder gegenüber einem Dritten voraus, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Untersuchung noch weniger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesge- richts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. Septem- ber 2002 E. 3-4).

E. 4.2.1 Darzulegen sind insbesondere der Sachverhalt, welchen Tatbestand dieser erfüllt haben könnte, die tatsächlichen Anhaltspunkte für einen hinreichen- den Verdacht, sowie welche Beschlagnahmegründe bestehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2014.19 vom 10. Juli 2014 E. 2.9; BOMMER/GOLD- SCHMID, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 263 StPO N. 62; HEIM- GARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 106 ff.; DERS., Zür- cher Kommentar, 2020, Art. 263 StPO N. 23). Wurde der Tatverdacht bereits

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in einer anderen Verfügung dargelegt, die dem Betroffenen eröffnet wurde, kann darauf verwiesen werden (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlag- nahme, a.a.O., S. 107 f.).

E. 4.3.1 Die hier angefochtene Beschlagnahmeverfügung vom 5. Juni 2025 bildet keine eigenständige Verfügung, sondern ist in das Protokoll über die Be- schlagnahme integriert (act. 2.5). Darin werden die Objekte aufgelistet, die der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR beschlagnahmt hat. Eine Begründung ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Jedoch wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2025 eine Kopie des Beschlusses (recte: Verfügung) der Eröffnung einer Zollstrafuntersuchung vom gleichen Tag ausgehändigt. Daraus geht der strafrechtliche Vorwurf ausreichend hervor. Namentlich wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, 779 kg Frischfleisch ohne eine entsprechende Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt zu haben (act. 2.1). Damit war dem Beschwerdeführer der ihm gemachte Vorwurf be- kannt. Das Protokoll betreffend die Beschlagnahme wurde mit einer Rechts- mittelbelehrung versehen und es wurde auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei über die Beschwerdemöglichkeit nicht aufgeklärt worden (act. 4, S. 1), ist damit unbegründet.

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer wurde als Fahrer eines Fahrzeugs angehalten, in wel- chem insgesamt 779 kg Frischfleisch im Wert von EUR 8'195.81 festge- stellt wurde. Eine Zollanmeldung für das Fleisch lag nicht vor, was vom Beschwerdeführer vorliegend auch nicht in Abrede gestellt wird. Damit ist ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer Widerhandlung gegen das Zollgesetz und das Mehrwertsteuergesetz zu bejahen.

E. 4.3.3 Der Beschwerdeführer äussert sich zur Frage, woher das beschlagnahmte Geld stammen soll, nicht. Der Beschwerdegegner legte in seiner Beschwer- deantwort hingegen nachvollziehbar dar, weshalb das Bargeld mit der un- verzollten Einfuhr des Frischfleisches stehen könnte. Wie der Beschwerde- gegner zutreffend ausführt, ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdefüh- rer als Sozialhilfebezüger einen derart hohen Betrag an Bargeld von den So- zialhilfebeträgen angespart hat. Da im Fahrzeug eine Rechnung für die «D. AG, C.» sichergestellt wurde, ist es naheliegend, dass der Beschwerde- führer im Auftrag – möglicherweise des Beifahrers C. – gehandelt hat.

E. 4.3.4 Der Beschwerdegegner geht derzeit schätzungsweise von einem Deliktsbe- trag von Fr. 10'600.-- (Zoll) und Fr. 470.-- (Mehrwertsteuer) aus. Damit er- weist sich die Beschlagnahme auch in betragsmässiger Hinsicht als verhält- nismässig. Sofern der Beschwerdeführer Mittellosigkeit behauptet, verkennt

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er, dass eine Vermögenseinziehungsbeschlagnahme ohne Rücksicht auf die finanzielle Situation der betroffenen Person angeordnet wird. Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO konkretisieren das Verhältnismässigkeitsprinzip im Fall der im ordentlichen Strafprozess vorgesehenen Kostendeckungsbeschlagnahme (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 268 StPO N. 14). Im Unterschied hierzu kennt das hier anwendbare VStrR keine Kostendeckungsbeschlagnahme (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2020, Art. 46 VStrR N. 2). Im vorliegen- den Fall wurde das Bargeld im Hinblick auf die Einziehung oder eine Ersatz- forderung i.S.v. Art. 71 StGB beschlagnahmt (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR), weshalb dahingestellt bleiben kann, ob Art. 268 StPO im Verwaltungsstraf- verfahren analoge Anwendung findet (verneinend HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 46 VStrR N. 2 m.H.).

E. 4.4 Nach dem Gesagten hält die angeordnete Beschlagnahme vor dem Bundes- recht stand.

E. 5 Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (BP.2025.47).

E. 6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefah- ren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Partei als be- dürftig, wenn sie zur Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten die zur Deckung des eigenen und familiären Grundbedarfs benötigten Mittel angreifen muss (BGE 127 I 202 E. 3b; 125 IV 161 E. 4a, je m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches (BGE 120 Ia 179 E. 3a m.w.H.).

E. 6.3 Die Beschwerde erweist sich nach dem oben Ausgeführten als aussichtlos und das Gesuch ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

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Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Durchführung einer Verhand- lung wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 24. Oktober 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT, Direktionsbereich Strafverfolgung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2025.36 Nebenverfahren: BP.2025.47

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Sachverhalt:

A. Am 5. Juni 2025 wurde A. als Lenker des Lieferwagens mit dem Kennzei- chen 1 nach vorgängiger Einreise in die Schweiz via den Grenzübergang Riehen beim Badischen Bahnhof auf dem Kantonsgebiet Basel-Stadt ei- ner Zollkontrolle unterzogen. Dabei wurden total 779 kg Frischfleisch, eti- kettiert mit «B. GmbH, D-[…]», im Wert von EUR 8'195.81 festgestellt, welches nicht zur Zollbehandlung angemeldet worden ist. Als Beifahrer wurde C. identifiziert (act. 2.1). Die Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») stellten im Fahrzeug eine Rech- nung mit der Adresse «D. AG, C., D-[…]» sicher (act. 2.4).

Gleichentags eröffnete das BAZG gegen A. unter der Verfahrensnummer 71-2024.9069 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehr- wertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20), befragte ihn als Beschuldigten und nahm ihn vorläufig fest (act. 2.1, 2.8 und 2.9). Die mitgeführten Gegenstände sowie Bargeld in Höhe von CHF 290.10 und EUR 3'960.-- wurden A. anläss- lich der Festnahme abgenommen. Noch am gleichen Tag ordnete das BAZG die Beschlagnahme des Bargeldes im Umfang von CHF 190.-- und EUR 3'960.-- im Hinblick auf eine Einziehung oder eine Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 StGB an (act. 2.5). Am 6. Juni 2025 wurde A. aus der vorläufi- gen Festnahme entlassen (act. 2.11).

B. Am 9. Juni 2025 erhob A. bei der Direktion Strafverfolgung des BAZG Be- schwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 6. Juni 2025 (recte: 5. Juni 2025) und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege in der Per- son von Rechtsanwalt E., F. oder G. Weiter stellte er den Antrag, es sei ein parteiöffentliches, kontradiktorisch ausgestaltetes Beweisverfahren durchzu- führen und es sei ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Bei allfälligen Un- klarheiten, Unvollständigkeiten sei ihm Gelegenheit zur Korrektur zu geben. Zudem sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen und die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen. Ihm seien die Unkosten der Selbst- verteidigung in Höhe von Fr. 500.-- zu ersetzen (act. 1).

C. Am 17. Juni 2025 leitete das BAZG die Beschwerde vom 9. Juni 2025 samt seiner Stellungnahme vom gleichen Tag der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zum Entscheid weiter (act. 2).

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D. Mit Eingabe vom 29. Juni 2025 nahm A. zur Vernehmlassung des BAZG vom

17. Juni 2025 Stellung und beantragte die Einstellung der Untersuchung, die Herausgabe seiner finanziellen Mittel und eine Entschädigung für die recht- lichen Verletzungen (act. 5). Die Replikschrift vom 29. Juni 2025 wurde dem BAZG am 2. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 5-6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG). Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung ebenfalls dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

2.

2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m.

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Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist be- rechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zustän- digen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen der Un- tersuchungsbeamten ist bei der Leitung der entsprechenden Verwaltungs- einheit einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Die Leitung hat die Be- schwerde mit ihrer Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

2.2 Unter Berücksichtigung des Pfingstmontages (9. Juni 2205) wurde die Be- schwerde fristgerecht erhoben. Die vorliegende Beschwerde richtet sich u.a. gegen das vom Untersuchungsbeamten erlassene Protokoll über die Be- schlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes vom 5. Juni 2025, mit welchem Bargeld in Höhe von Fr. 190.-- und total EUR 3'960.-- beschlagnahmt wurden (act. 2.5). Als Inhaber des beschlagnahmten Bargel- des ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Die weiteren in der Be- schwerde gemachten Ausführungen richten sich nicht gegen Objekte oder Amtshandlungen, die vorliegend angefochten werden könnten. Dies betrifft insbesondere die vom Beschwerdeführer beantragte Einstellung des gegen ihn eröffneten Verwaltungsstrafverfahrens, die Zusprechung einer Entschä- digung im Falle einer Verfahrenseinstellung sowie die allfällige unentgeltliche Verteidigung im vom Beschwerdegegner geführten Verwaltungsstrafverfah- ren. Über diese Anträge hat zunächst der Beschwerdegegner zu entschei- den, weshalb der Beschwerdeführer diese beim zuständigen Untersu- chungsleiter zu stellen hat. Ein abschlägiger Entscheid kann allenfalls beim Bundesstrafgericht resp. zunächst beim Direktor oder Chef des BAZG ange- fochten werden (vgl. Art. 26 und 27 VStrR). Ebenso wenig sind Haftbedin- gungen und medizinische Versorgung während der vorläufigen Festnahme sowie die Frage, weshalb dem Beschwerdeführer nach der Haftentlassung die Fr. 100.10 nicht sogleich ausgehändigt wurden, Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens, weshalb auch auf diesbezügliche Ausführungen nicht einzugehen ist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, soweit sie sich ge- gen die am 5. Juni 2025 verfügte Beschlagnahme des Bargeldes richtet.

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2.3 Der Beschwerdegegner hat die Beschwerde samt seiner Stellungnahme dem Gericht innert der in Art. 26 Abs. 3 VStrR vorgesehenen Frist weiterge- leitet.

3.

3.1 Zunächst ist auf die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers einzuge- hen. Soweit er die Durchführung einer parteiöffentlichen, kontradiktorischen Verhandlung verlangt (act. 1), ist zu erwähnen, dass das VStrR diesbezüg- lich keine Regelung enthält, weshalb grundsätzlich die Bestimmungen der StPO analog anwendbar sind (vgl. supra E. 1.2; s.a. Beschluss des Bun- dessstrafgerichts BV.2016.24 vom 4. April 2017 E. 4.2). Gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO wird die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behan- delt. Die Rechtsmittelinstanz kann indes von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Das Begeh- ren nach einer Parteiverhandlung ist, wie alle Anträge, zu begründen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersicht- lich, weshalb sich vorliegend die Durchführung einer parteiöffentlichen Ver- handlung aufdrängt. Die Frage der Verhältnismässigkeit sowie des hinrei- chenden Tatverdachts der verfügten Beschlagnahme lassen sich ohne Wei- teres gestützt auf die eingereichten Akten beurteilen. Der Antrag des Be- schwerdeführers ist daher abzuweisen.

3.2 Ferner macht der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung geltend und bringt vor, dass er die Beschwerde nicht ausreichend begründen könne, da ihm der Beschwerdegegner die rechtserheblichen Verfahrensakten nicht ausgehändigt habe (act. 1).

Dieser Vorwurf ist unbegründet. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdegeg- ner dem Beschwerdeführer die am 5. Juni 2025 erlassenen Verfügungen bzw. Protokolle sogleich eröffnet hat (act. 2.12, S. 3). Anlässlich der Inhaf- tierung soll es jedoch im Untersuchungsgefängnis zu einer Vermischung von Vermögenswerten und Effekten des Beschwerdeführers und des Mitbe- schuldigten C. gekommen sein (act. 2.12, S. 2 f.) Unter diesen Umständen ist eine Gehörsverletzung seitens des Beschwerdegegners zu verneinen. Da aus der Beschwerde die Rügen sowie die Rechtsbegehren hervorgehen, er- achtete das Gericht die Beschwerde als ausreichend begründet, womit sich eine Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde von vornherein als unnötig erwies. Überdies wurden dem Beschwerdeführer die Vernehm- lassung des Beschwerdegegners sowie sämtliche Beilagen zugestellt und ihm die Gelegenheit gewährt, sich hierzu in Kenntnis sämtlicher Akten zu

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äussern (act. 3), wovon er mit Eingabe vom 29. Juni 2025 Gebrauch ge- macht hat (act. 4).

4.

4.1 Gegen die Beschlagnahme des Bargeldes bringt der Beschwerdeführer vor, diese sei unverhältnismässig. Der Beschwerdegegner habe seine finanzielle Situation bei der Beschlagnahme nicht berücksichtigt, obschon Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO vorsehe, dass bei der Beschlagnahme die finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie sowie nach Art. 92- 94 SchKG unpfändbare Vermögenswerte zu berücksichtigen seien. Der Be- schwerdeführer beziehe Sozialhilfe, die unter dem Existenzminimum liege, und Vermögenswerte habe er keine. Die Beschlagnahme käme einer Kahl- pfändung gleich. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen ei- nes hinreichenden Tatverdachts. Er habe kein Zolldelikt begangen (act. 1 und 4).

4.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR sind unter anderem mit Beschlag zu belegen (a) Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; (b) Ge- genstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (Art. 46 Abs. 1 VStrR). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Verwaltungsstrafverfahren einen hinreichen- den, objektiv begründeten konkreten Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder gegenüber einem Dritten voraus, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Untersuchung noch weniger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesge- richts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. Septem- ber 2002 E. 3-4).

4.2.1 Darzulegen sind insbesondere der Sachverhalt, welchen Tatbestand dieser erfüllt haben könnte, die tatsächlichen Anhaltspunkte für einen hinreichen- den Verdacht, sowie welche Beschlagnahmegründe bestehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2014.19 vom 10. Juli 2014 E. 2.9; BOMMER/GOLD- SCHMID, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 263 StPO N. 62; HEIM- GARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 106 ff.; DERS., Zür- cher Kommentar, 2020, Art. 263 StPO N. 23). Wurde der Tatverdacht bereits

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in einer anderen Verfügung dargelegt, die dem Betroffenen eröffnet wurde, kann darauf verwiesen werden (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlag- nahme, a.a.O., S. 107 f.). 4.3

4.3.1 Die hier angefochtene Beschlagnahmeverfügung vom 5. Juni 2025 bildet keine eigenständige Verfügung, sondern ist in das Protokoll über die Be- schlagnahme integriert (act. 2.5). Darin werden die Objekte aufgelistet, die der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR beschlagnahmt hat. Eine Begründung ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Jedoch wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2025 eine Kopie des Beschlusses (recte: Verfügung) der Eröffnung einer Zollstrafuntersuchung vom gleichen Tag ausgehändigt. Daraus geht der strafrechtliche Vorwurf ausreichend hervor. Namentlich wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, 779 kg Frischfleisch ohne eine entsprechende Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt zu haben (act. 2.1). Damit war dem Beschwerdeführer der ihm gemachte Vorwurf be- kannt. Das Protokoll betreffend die Beschlagnahme wurde mit einer Rechts- mittelbelehrung versehen und es wurde auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei über die Beschwerdemöglichkeit nicht aufgeklärt worden (act. 4, S. 1), ist damit unbegründet. 4.3.2 Der Beschwerdeführer wurde als Fahrer eines Fahrzeugs angehalten, in wel- chem insgesamt 779 kg Frischfleisch im Wert von EUR 8'195.81 festge- stellt wurde. Eine Zollanmeldung für das Fleisch lag nicht vor, was vom Beschwerdeführer vorliegend auch nicht in Abrede gestellt wird. Damit ist ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer Widerhandlung gegen das Zollgesetz und das Mehrwertsteuergesetz zu bejahen. 4.3.3 Der Beschwerdeführer äussert sich zur Frage, woher das beschlagnahmte Geld stammen soll, nicht. Der Beschwerdegegner legte in seiner Beschwer- deantwort hingegen nachvollziehbar dar, weshalb das Bargeld mit der un- verzollten Einfuhr des Frischfleisches stehen könnte. Wie der Beschwerde- gegner zutreffend ausführt, ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdefüh- rer als Sozialhilfebezüger einen derart hohen Betrag an Bargeld von den So- zialhilfebeträgen angespart hat. Da im Fahrzeug eine Rechnung für die «D. AG, C.» sichergestellt wurde, ist es naheliegend, dass der Beschwerde- führer im Auftrag – möglicherweise des Beifahrers C. – gehandelt hat. 4.3.4 Der Beschwerdegegner geht derzeit schätzungsweise von einem Deliktsbe- trag von Fr. 10'600.-- (Zoll) und Fr. 470.-- (Mehrwertsteuer) aus. Damit er- weist sich die Beschlagnahme auch in betragsmässiger Hinsicht als verhält- nismässig. Sofern der Beschwerdeführer Mittellosigkeit behauptet, verkennt

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er, dass eine Vermögenseinziehungsbeschlagnahme ohne Rücksicht auf die finanzielle Situation der betroffenen Person angeordnet wird. Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO konkretisieren das Verhältnismässigkeitsprinzip im Fall der im ordentlichen Strafprozess vorgesehenen Kostendeckungsbeschlagnahme (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 268 StPO N. 14). Im Unterschied hierzu kennt das hier anwendbare VStrR keine Kostendeckungsbeschlagnahme (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2020, Art. 46 VStrR N. 2). Im vorliegen- den Fall wurde das Bargeld im Hinblick auf die Einziehung oder eine Ersatz- forderung i.S.v. Art. 71 StGB beschlagnahmt (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR), weshalb dahingestellt bleiben kann, ob Art. 268 StPO im Verwaltungsstraf- verfahren analoge Anwendung findet (verneinend HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 46 VStrR N. 2 m.H.). 4.4 Nach dem Gesagten hält die angeordnete Beschlagnahme vor dem Bundes- recht stand.

5. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (BP.2025.47).

6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefah- ren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Partei als be- dürftig, wenn sie zur Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten die zur Deckung des eigenen und familiären Grundbedarfs benötigten Mittel angreifen muss (BGE 127 I 202 E. 3b; 125 IV 161 E. 4a, je m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches (BGE 120 Ia 179 E. 3a m.w.H.).

6.3 Die Beschwerde erweist sich nach dem oben Ausgeführten als aussichtlos und das Gesuch ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden

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Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Durchführung einer Verhand- lung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. Oktober 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).