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SK.2013.10

Bundesstrafgericht · 2013-04-08 · Deutsch CH

Verwaltungsrechtliche Strafsache (Verletzung von Meldepflichten gemäss Art. 41 BEHG). Sistierung, Überweisung an zuständige Behörde.

Sachverhalt

A. Das Eidgenössische Finanzdepartement EFD (nachfolgend "EFD") erliess am

14. Dezember 2012 gegen A. einen Strafbescheid gemäss Art. 62 ff. des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). A. wurde der Widerhandlung gegen Art. 41 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 4'500.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 3'040.-- verurteilt (cl. 1 pag. 103-001 ff.). B. Gegen diesen Strafbescheid liess A. durch seine Rechtsvertreter am 30. Januar 2013 Einsprache erheben (cl. 1 pag. 104-001 ff.). Das EFD trat auf diese Ein- sprache mit Verfügung vom 14. Februar 2013 nicht ein, mit der Begründung, diese sei verspätet erfolgt (cl. 1 pag. 102-001 ff.). C. Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 stellte A. ein "Begehren um gerichtliche Be- urteilung durch das Bundesstrafgericht" und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Nichteintretensverfügung des EFD vom 14. Februar 2013 sowie die Rückweisung der Sache an das EFD zur materiellen Beurteilung im Ein- spracheverfahren (cl. 1 pag. 101-002 ff.). D. Mit Schreiben vom 7. März 2013 überwies der Rechtsdienst EFD die Verfah- rensakten "gestützt auf Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1)" der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafge- richts (cl. 1 pag. 100-001). Mit Schreiben vom 19. März 2013 leitete die Bun- desanwaltschaft die Akten dem hiesigen Gericht ebenfalls gestützt auf Art. 50 Abs. 2 FINMAG weiter, wo diese am 20. März 2013 eingingen (cl. 1 pag. 100- 001 ff.). E. Am 21. März 2013 wies der Präsident der Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Sache dem Einzelrichter der Strafkammer zu (cl. 1 pag. 160-001).

- 3 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) ist für Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen des Bundesge- setzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) – welche durch das EFD zu verfolgen und zu beurteilen sind – das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder das Börsengesetz nichts anderes bestimmen. Art. 50 Abs. 2 FINMAG bestimmt (in Abweichung von Art. 73 Abs. 1 VStrR), dass Widerhandlungen gegen das Börsengesetz der Bundesgerichtsbarkeit un- terstehen, falls die im Verwaltungsverfahren beschuldigte Person die gerichtli- che Beurteilung verlangt oder das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheits- strafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben hält. Das EFD hat hiernach die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafge- richts zu überweisen, wobei die Überweisung als Anklage gilt. In Bezug auf das gerichtliche Verfahren verweist das FINMAG auf die sinnge- mässe Anwendung der Art. 73 – 83 VStrR (Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Das VStrR weist seinerseits auf die ergänzende Anwendung der Eidgenössischen Straf- prozessordnung (StPO; SR 312.0) weiter (Art. 82 VStrR). Da die Überweisung der Akten wie erwähnt als Anklage zu gelten hat, hat das Gericht – das VStrR kennt diesbezüglich keine Vorschriften – die Akten bzw. die Anklage analog Art. 329 StPO zu prüfen und aufgrund dieser Prüfung die weiteren Anordnungen zu treffen bzw. Verfügungen zu erlassen (namentlich Sistierung bzw. Einstellung des Verfahrens). 2. Die gerichtliche Beurteilung durch das Bundesstrafgericht kann verlangen, wer von einer Straf- oder Einziehungsverfügung betroffen ist (Art. 72 Abs. 1 VStrR). Eine solche kann erst nach durchgeführtem Einspracheverfahren gegen den Strafbescheid ergehen (Art. 67 ff. VStrR). Das Begehren um gerichtliche Beur- teilung ist sodann binnen zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich bei der verfügenden Verwaltung einzureichen (Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR). Es bedarf keiner Begründung (SCHWOB, Schweizerische Juristische Kartothek [SJK], Nr. 1290, S. 2 f.). Beim Begehren um gerichtliche Beurteilung handelt sich nicht um ein Rechtsmittel; es bewirkt lediglich, dass das gerichtliche Ver- fahren eingeleitet wird, in welchem dann über die Vorwürfe, die den Gegen- stand der Straf- oder Einziehungsverfügung bilden, entschieden wird

- 4 - (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfah- rensrecht, Bern 2012, S. 262). Ausnahmsweise kann gemäss Art. 71 VStrR das Einspracheverfahren über- sprungen und die Einsprache als Begehren um gerichtliche Beurteilung behan- delt werden, wenn der Einsprecher dies ausdrücklich beantragt oder dieser die- sem Vorgehen auf Vorschlag der Verwaltung hin zustimmt. Der Verzicht auf ein Einspracheverfahren erscheint dann sinnvoll, wenn der Einsprecher seinen Fall ohnehin dem Gericht zur Überprüfung vorlegen will und das Einspracheverfahren als reine Formalität erscheint, das zu einer nutzlosen Ver- längerung des Verfahrens führen würde (vgl. HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Motive – Doktrin – Rechtsprechung, Bern 1998, Art. 71 Bem. 1; Bot- schaft zum VStrR, BBl 1971, S. 1003). Die Entscheidung über das Auslassen des Einspracheverfahrens steht auf jeden Fall der Verwaltung zu und bedarf der gegenseitigen Übereinkunft (vgl. Art. 71 VStrR). 3.

3.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte ausdrücklich gegen ein Überspringen des Einspracheverfahrens ausgesprochen (cl. 1 pag. 101-004 Ziff. 7). Art. 71 VStrR kommt somit nicht zur Anwendung. Zudem liegt auch keine Straf- oder Einzie- hungsverfügung nach Art. 72 Abs. 1 VStrR vor, hinsichtlich welcher eine ge- richtliche Beurteilung verlangt werden könnte. Das Begehren um gerichtliche Beurteilung erfolgte vielmehr als Reaktion gegen eine auf Art. 67 Abs. 2 VStrR gestützte Nichteintretensverfügung wegen verspäteter Einsprache. Entspre- chend stellt sich die Frage, ob die gerichtliche Beurteilung auch bei einer Nichteintretensverfügung bezüglich einer Einsprache gegen den Strafbescheid gemäss Art. 67 Abs. 1 VStrR verlangt werden kann, und nicht nur bei einer Strafverfügung gemäss Art. 72 Abs. 1 VStrR, also erst nach Durchführung des Einspracheverfahrens. 3.2 In den Materialien zum VStrR finden sich keinerlei Hinweise für die Interpretati- on des Gesetzestextes. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich hierüber nicht geäussert. In der Literatur wird indes vereinzelt die Ansicht ver- treten, dass eine strenge Orientierung am Gesetzestext nicht ganz befriedigen könne. Entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut müsse auch in Bezug auf einen Nichteintretensentscheid die gerichtliche Beurteilung verlangt werden können (PETER, Erste Erfahrungen mit dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstraf- recht, ZStrR, Bd. 93, 1977, S. 353 ff., 371; SCHWOB, a.a.O., S. 3; im Wesentli- chen zustimmend EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 263 f.). Die in der Lite- ratur vorgebrachten Argumente gehen dahin, dass die Frage, ob Fristvorschrif-

- 5 - ten eingehalten wurden dem Rechtsunkundigen oftmals grosse Mühe bereite, dem Richter dagegen vertraut sei. Da der Betroffene vor allem bei Verwal- tungsstrafsachen nicht ohne Weiteres einen Rechtsanwalt beiziehe, erscheine es angebracht, ihm die Möglichkeit zu geben, direkt mit einem formlosen Be- gehren um gerichtliche Beurteilung die strittigen Fristfragen dem Richter zu un- terbreiten. Würde man ihn hingegen auf die Beschwerde nach Art. 27 f. VStrR verweisen (vgl. hiezu infra), wäre er mit weiteren, komplexeren Form- und Frist- vorschriften konfrontiert (vgl. Art. 28 Abs. 3 VStrR), womit ihm letztlich wenig gedient sei. Ein solches Vorgehen würde auch dem Streben des Gesetzgebers nach vereinfachtem Zugang zur richterlichen Kontrolle entgegenlaufen (zum Ganzen SCHWOB, a.a.O., S. 371; zustimmend EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 263 f.). Diese Argumente vermögen indes nicht zu überzeugen. Nur schon mit Blick auf die Rechtssicherheit kann es nicht angehen, dass je nach Rechtskenntnis des vom Entscheid der Verwaltung Betroffenen ein anderer Rechtsweg eingeschlagen werden kann bzw. muss. Für die Sicherstellung der Rechte des Betroffenen – auch des Laien – ist insbesondere eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung geeignet, welche diese Wirkung auch bei der kurzen Frist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR entfaltet. Abgesehen davon könnten die ge- nannten Argumente für ein Abweichen vom Gesetzestext vorliegend von vorn- herein nicht zur Anwendung gelangen, da der Beschuldigte selber Rechtsan- walt ist und von zwei Rechtsanwälten vertreten wird. 3.3 Zutreffend ist zwar, dass sich im Verwaltungsstrafrecht eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung verbietet, wenn sie sich zu Lasten der betroffenen Person auswirkt und triftige Gründe den Schluss aufdrängen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt (vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 263; BGE 102 Ib 224, S. 225, mit Hinweisen). Solche Gründe sind vorliegend indes nicht ersichtlich. Es besteht keine Gesetzeslücke, mithin eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, welche durch das Gericht zu beheben wäre. Vielmehr wird die rechtsstaatliche Kontrolle der Verwaltungstätigkeit vorliegend durch die Beschwerdemöglichkeiten nach Art. 27 VStrR sichergestellt. Indem die Verwaltung auf eine Einsprache nicht eintritt, bekundet sie die Absicht, den Fall nicht weiter zu behandeln und wird insofern säumig (vgl. Art. 27 Abs. 1 VStrR; SCHWOB, a.a.O., S. 371, EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 263). Ei- ne Nichteintretensverfügung auf eine Einsprache gestützt auf Art. 67 Abs. 2 VStrR stellt darüber hinaus zweifelfrei auch eine Amtshandlung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR dar, zumal dieser Begriff weit auszulegen ist und sich na- mentlich auf alle Handlungen der Verwaltung in Anwendung der Art. 32 – 72 VStrR erstreckt (zum Begriff Amtshandlung vgl. HAURI, a.a.O., Art. 27 Bem. 3). Der Betroffene hätte somit anstelle des Begehrens um gerichtliche Beurteilung nach Art. 72 VStrR eine Beschwerde beim Direktor oder Chef der beteiligten

- 6 - Verwaltung führen können bzw. müssen (Art. 27 Abs. 1 VStrR; EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 223 f., mit Hinweisen). Materiell handelt es sich hierbei um ein eigentliches Wiedererwägungsverfahren. Erst nach Ab- weisung dieser Beschwerde, mithin bei Bestätigung des Nichteintretens- entscheids könnte der Betroffene nach Art. 27 Abs. 2 VStrR bezüglich der Fris- tenproblematik eine weitere Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichtes führen. Bei Gutheissung dieser Beschwerde wäre das Einspracheverfahren nachzuholen. Je nach Resultat dieses Verfahrens kann die Verwaltung hernach eine Strafverfügung erlassen (Art. 69 f. VStrR), bei wel- cher schliesslich die gerichtliche Beurteilung durch die Strafkammer des Bun- desstrafgerichtes verlangt werden könnte (Art. 72 ff. VStrR). 3.4 Nach dem Gesagten kann der Betroffene bei jetzigem Verfahrensstand nicht an das Bundesstrafgericht (weder an die Strafkammer noch an die Beschwerde- kammer) gelangen. Es liegt weder ein Fall von Art. 71 bzw. Art. 72 Abs. 1 VStrR vor noch ist der verwaltungsinterne Beschwerdeweg nach Art. 27 VStrR ausge- schöpft. Abgesehen davon wird mit dem vorliegenden Begehren nicht die mate- rielle Beurteilung einer Straftat verlangt, sondern ein reiner Prozessentscheid. Ob die Voraussetzungen der angewandten Bestimmungen des Verwaltungs- strafrechtes – namentlich Fristenregelungen – eingehalten werden, obliegt der Beschwerdekammer zu prüfen (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 222, mit Hinweis). Für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens vor der Straf- kammer fehlt es entsprechend an einer bzw. mehreren Prozessvorausset- zung(en). Da indessen nicht definitiv auszuschliessen ist, dass die Strafsache in absehbarer Zeit – namentlich nach durchgeführtem Einspracheverfahren – er- neut an die Strafkammer des Bundesstrafgerichtes gelangt (vgl. supra, E. 3.3), ist das Verfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO vor- erst lediglich zu sistieren. Der Fall bleibt aber nicht beim Bundesstrafgericht hängig (Art. 329 Abs. 3 StPO). 4.

4.1 Gemäss der Rechtsmittelbelehrung der Nichteintretensverfügung vom 14. Feb- ruar 2013 wurde der Beschuldigte auf das Begehren um gerichtliche Beurtei- lung durch das Bundesstrafgericht verwiesen. Dabei gab die Verwaltungsbe- hörde keine Rechtsgrundlage an (offenbar bezog sie sich auf Art. 72 VStrR) und präzisierte auch nicht, an welche Kammer sich der Betroffene zu wenden habe (cl. 1 pag. 102-005). Aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben lässt sich ableiten, dass Parteien aus unzutreffender Rechtsmittelbe- lehrung keine Nachteile erwachsen dürfen. Diesen Schutz kann eine Partei in- des nur beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhaf- te Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte und deren Unrichtigkeit bei gebüh-

- 7 - render Aufmerksamkeit nicht erkennen konnte, wobei allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei bzw. des Rechtsvertreters eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermag (zum Ganzen BGE 135 III 374, E. 1.2.2.1, mit Hinweisen; BRÜSCHWEILER, Kommentar zur schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 94 StPO N 5). Angesichts der Umstände, dass die Rechtsmittelbelehrung den Betroffenen an das Bun- desstrafgericht verwies, der Fall der Nichteintretensverfügung auf eine Einspra- che gegen einen Strafbescheid gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist und in der Literatur die Ansicht vertreten wird, dass auch Nichteintretensverfügungen der gerichtlichen Beurteilung unterbreitet werden können, kann vorliegend nicht von einer groben Unsorgfalt des Betroffenen bzw. deren Rechtsvertreter ge- sprochen werden, weshalb diesem im Sinne der Rechtsprechung auch keine Nachteile hieraus erwachsen dürfen (namentlich im Hinblick auf die Gültigkeit der Beschwerde vor der zuständigen Behörde). 4.2 Die Rüge, die Verwaltung sei zu Unrecht nicht auf eine Einsprache eingetreten, kommt inhaltlich einer Beschwerde gemäss Art. 27 VStrR gleich (vgl. SCHWOB, a.a.O., S. 3; EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 263). Entsprechend sind in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 4 VStrR die beim Bundesstrafge- richt eingegangenen Akten von Amtes wegen an die zuständige Behörde – mit- hin an den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung – zur Behandlung als Beschwerde im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR zu überweisen. 5. Für diesen Entscheid sind aufgrund der besonderen Umstände keine Kosten zu erheben.

- 8 - Der Einzelrichter verfügt:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 14 Dezember 2012 gegen A. einen Strafbescheid gemäss Art. 62 ff. des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). A. wurde der Widerhandlung gegen Art. 41 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 4'500.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 3'040.-- verurteilt (cl. 1 pag. 103-001 ff.). B. Gegen diesen Strafbescheid liess A. durch seine Rechtsvertreter am 30. Januar 2013 Einsprache erheben (cl. 1 pag. 104-001 ff.). Das EFD trat auf diese Ein- sprache mit Verfügung vom 14. Februar 2013 nicht ein, mit der Begründung, diese sei verspätet erfolgt (cl. 1 pag. 102-001 ff.). C. Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 stellte A. ein "Begehren um gerichtliche Be- urteilung durch das Bundesstrafgericht" und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Nichteintretensverfügung des EFD vom 14. Februar 2013 sowie die Rückweisung der Sache an das EFD zur materiellen Beurteilung im Ein- spracheverfahren (cl. 1 pag. 101-002 ff.). D. Mit Schreiben vom 7. März 2013 überwies der Rechtsdienst EFD die Verfah- rensakten "gestützt auf Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1)" der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafge- richts (cl. 1 pag. 100-001). Mit Schreiben vom 19. März 2013 leitete die Bun- desanwaltschaft die Akten dem hiesigen Gericht ebenfalls gestützt auf Art. 50 Abs. 2 FINMAG weiter, wo diese am 20. März 2013 eingingen (cl. 1 pag. 100- 001 ff.). E. Am 21. März 2013 wies der Präsident der Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Sache dem Einzelrichter der Strafkammer zu (cl. 1 pag. 160-001).

- 3 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) ist für Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen des Bundesge- setzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) – welche durch das EFD zu verfolgen und zu beurteilen sind – das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder das Börsengesetz nichts anderes bestimmen. Art. 50 Abs. 2 FINMAG bestimmt (in Abweichung von Art. 73 Abs. 1 VStrR), dass Widerhandlungen gegen das Börsengesetz der Bundesgerichtsbarkeit un- terstehen, falls die im Verwaltungsverfahren beschuldigte Person die gerichtli- che Beurteilung verlangt oder das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheits- strafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben hält. Das EFD hat hiernach die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafge- richts zu überweisen, wobei die Überweisung als Anklage gilt. In Bezug auf das gerichtliche Verfahren verweist das FINMAG auf die sinnge- mässe Anwendung der Art. 73 – 83 VStrR (Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Das VStrR weist seinerseits auf die ergänzende Anwendung der Eidgenössischen Straf- prozessordnung (StPO; SR 312.0) weiter (Art. 82 VStrR). Da die Überweisung der Akten wie erwähnt als Anklage zu gelten hat, hat das Gericht – das VStrR kennt diesbezüglich keine Vorschriften – die Akten bzw. die Anklage analog Art. 329 StPO zu prüfen und aufgrund dieser Prüfung die weiteren Anordnungen zu treffen bzw. Verfügungen zu erlassen (namentlich Sistierung bzw. Einstellung des Verfahrens). 2. Die gerichtliche Beurteilung durch das Bundesstrafgericht kann verlangen, wer von einer Straf- oder Einziehungsverfügung betroffen ist (Art. 72 Abs. 1 VStrR). Eine solche kann erst nach durchgeführtem Einspracheverfahren gegen den Strafbescheid ergehen (Art. 67 ff. VStrR). Das Begehren um gerichtliche Beur- teilung ist sodann binnen zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich bei der verfügenden Verwaltung einzureichen (Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR). Es bedarf keiner Begründung (SCHWOB, Schweizerische Juristische Kartothek [SJK], Nr. 1290, S. 2 f.). Beim Begehren um gerichtliche Beurteilung handelt sich nicht um ein Rechtsmittel; es bewirkt lediglich, dass das gerichtliche Ver- fahren eingeleitet wird, in welchem dann über die Vorwürfe, die den Gegen- stand der Straf- oder Einziehungsverfügung bilden, entschieden wird

- 4 - (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfah- rensrecht, Bern 2012, S. 262). Ausnahmsweise kann gemäss Art. 71 VStrR das Einspracheverfahren über- sprungen und die Einsprache als Begehren um gerichtliche Beurteilung behan- delt werden, wenn der Einsprecher dies ausdrücklich beantragt oder dieser die- sem Vorgehen auf Vorschlag der Verwaltung hin zustimmt. Der Verzicht auf ein Einspracheverfahren erscheint dann sinnvoll, wenn der Einsprecher seinen Fall ohnehin dem Gericht zur Überprüfung vorlegen will und das Einspracheverfahren als reine Formalität erscheint, das zu einer nutzlosen Ver- längerung des Verfahrens führen würde (vgl. HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Motive – Doktrin – Rechtsprechung, Bern 1998, Art. 71 Bem. 1; Bot- schaft zum VStrR, BBl 1971, S. 1003). Die Entscheidung über das Auslassen des Einspracheverfahrens steht auf jeden Fall der Verwaltung zu und bedarf der gegenseitigen Übereinkunft (vgl. Art. 71 VStrR). 3.

3.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte ausdrücklich gegen ein Überspringen des Einspracheverfahrens ausgesprochen (cl. 1 pag. 101-004 Ziff. 7). Art. 71 VStrR kommt somit nicht zur Anwendung. Zudem liegt auch keine Straf- oder Einzie- hungsverfügung nach Art. 72 Abs. 1 VStrR vor, hinsichtlich welcher eine ge- richtliche Beurteilung verlangt werden könnte. Das Begehren um gerichtliche Beurteilung erfolgte vielmehr als Reaktion gegen eine auf Art. 67 Abs. 2 VStrR gestützte Nichteintretensverfügung wegen verspäteter Einsprache. Entspre- chend stellt sich die Frage, ob die gerichtliche Beurteilung auch bei einer Nichteintretensverfügung bezüglich einer Einsprache gegen den Strafbescheid gemäss Art. 67 Abs. 1 VStrR verlangt werden kann, und nicht nur bei einer Strafverfügung gemäss Art. 72 Abs. 1 VStrR, also erst nach Durchführung des Einspracheverfahrens. 3.2 In den Materialien zum VStrR finden sich keinerlei Hinweise für die Interpretati- on des Gesetzestextes. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich hierüber nicht geäussert. In der Literatur wird indes vereinzelt die Ansicht ver- treten, dass eine strenge Orientierung am Gesetzestext nicht ganz befriedigen könne. Entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut müsse auch in Bezug auf einen Nichteintretensentscheid die gerichtliche Beurteilung verlangt werden können (PETER, Erste Erfahrungen mit dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstraf- recht, ZStrR, Bd. 93, 1977, S. 353 ff., 371; SCHWOB, a.a.O., S. 3; im Wesentli- chen zustimmend EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 263 f.). Die in der Lite- ratur vorgebrachten Argumente gehen dahin, dass die Frage, ob Fristvorschrif-

- 5 - ten eingehalten wurden dem Rechtsunkundigen oftmals grosse Mühe bereite, dem Richter dagegen vertraut sei. Da der Betroffene vor allem bei Verwal- tungsstrafsachen nicht ohne Weiteres einen Rechtsanwalt beiziehe, erscheine es angebracht, ihm die Möglichkeit zu geben, direkt mit einem formlosen Be- gehren um gerichtliche Beurteilung die strittigen Fristfragen dem Richter zu un- terbreiten. Würde man ihn hingegen auf die Beschwerde nach Art. 27 f. VStrR verweisen (vgl. hiezu infra), wäre er mit weiteren, komplexeren Form- und Frist- vorschriften konfrontiert (vgl. Art. 28 Abs. 3 VStrR), womit ihm letztlich wenig gedient sei. Ein solches Vorgehen würde auch dem Streben des Gesetzgebers nach vereinfachtem Zugang zur richterlichen Kontrolle entgegenlaufen (zum Ganzen SCHWOB, a.a.O., S. 371; zustimmend EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 263 f.). Diese Argumente vermögen indes nicht zu überzeugen. Nur schon mit Blick auf die Rechtssicherheit kann es nicht angehen, dass je nach Rechtskenntnis des vom Entscheid der Verwaltung Betroffenen ein anderer Rechtsweg eingeschlagen werden kann bzw. muss. Für die Sicherstellung der Rechte des Betroffenen – auch des Laien – ist insbesondere eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung geeignet, welche diese Wirkung auch bei der kurzen Frist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR entfaltet. Abgesehen davon könnten die ge- nannten Argumente für ein Abweichen vom Gesetzestext vorliegend von vorn- herein nicht zur Anwendung gelangen, da der Beschuldigte selber Rechtsan- walt ist und von zwei Rechtsanwälten vertreten wird. 3.3 Zutreffend ist zwar, dass sich im Verwaltungsstrafrecht eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung verbietet, wenn sie sich zu Lasten der betroffenen Person auswirkt und triftige Gründe den Schluss aufdrängen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt (vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 263; BGE 102 Ib 224, S. 225, mit Hinweisen). Solche Gründe sind vorliegend indes nicht ersichtlich. Es besteht keine Gesetzeslücke, mithin eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, welche durch das Gericht zu beheben wäre. Vielmehr wird die rechtsstaatliche Kontrolle der Verwaltungstätigkeit vorliegend durch die Beschwerdemöglichkeiten nach Art. 27 VStrR sichergestellt. Indem die Verwaltung auf eine Einsprache nicht eintritt, bekundet sie die Absicht, den Fall nicht weiter zu behandeln und wird insofern säumig (vgl. Art. 27 Abs. 1 VStrR; SCHWOB, a.a.O., S. 371, EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 263). Ei- ne Nichteintretensverfügung auf eine Einsprache gestützt auf Art. 67 Abs. 2 VStrR stellt darüber hinaus zweifelfrei auch eine Amtshandlung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR dar, zumal dieser Begriff weit auszulegen ist und sich na- mentlich auf alle Handlungen der Verwaltung in Anwendung der Art. 32 – 72 VStrR erstreckt (zum Begriff Amtshandlung vgl. HAURI, a.a.O., Art. 27 Bem. 3). Der Betroffene hätte somit anstelle des Begehrens um gerichtliche Beurteilung nach Art. 72 VStrR eine Beschwerde beim Direktor oder Chef der beteiligten

- 6 - Verwaltung führen können bzw. müssen (Art. 27 Abs. 1 VStrR; EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 223 f., mit Hinweisen). Materiell handelt es sich hierbei um ein eigentliches Wiedererwägungsverfahren. Erst nach Ab- weisung dieser Beschwerde, mithin bei Bestätigung des Nichteintretens- entscheids könnte der Betroffene nach Art. 27 Abs. 2 VStrR bezüglich der Fris- tenproblematik eine weitere Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichtes führen. Bei Gutheissung dieser Beschwerde wäre das Einspracheverfahren nachzuholen. Je nach Resultat dieses Verfahrens kann die Verwaltung hernach eine Strafverfügung erlassen (Art. 69 f. VStrR), bei wel- cher schliesslich die gerichtliche Beurteilung durch die Strafkammer des Bun- desstrafgerichtes verlangt werden könnte (Art. 72 ff. VStrR). 3.4 Nach dem Gesagten kann der Betroffene bei jetzigem Verfahrensstand nicht an das Bundesstrafgericht (weder an die Strafkammer noch an die Beschwerde- kammer) gelangen. Es liegt weder ein Fall von Art. 71 bzw. Art. 72 Abs. 1 VStrR vor noch ist der verwaltungsinterne Beschwerdeweg nach Art. 27 VStrR ausge- schöpft. Abgesehen davon wird mit dem vorliegenden Begehren nicht die mate- rielle Beurteilung einer Straftat verlangt, sondern ein reiner Prozessentscheid. Ob die Voraussetzungen der angewandten Bestimmungen des Verwaltungs- strafrechtes – namentlich Fristenregelungen – eingehalten werden, obliegt der Beschwerdekammer zu prüfen (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 222, mit Hinweis). Für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens vor der Straf- kammer fehlt es entsprechend an einer bzw. mehreren Prozessvorausset- zung(en). Da indessen nicht definitiv auszuschliessen ist, dass die Strafsache in absehbarer Zeit – namentlich nach durchgeführtem Einspracheverfahren – er- neut an die Strafkammer des Bundesstrafgerichtes gelangt (vgl. supra, E. 3.3), ist das Verfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO vor- erst lediglich zu sistieren. Der Fall bleibt aber nicht beim Bundesstrafgericht hängig (Art. 329 Abs. 3 StPO). 4.

4.1 Gemäss der Rechtsmittelbelehrung der Nichteintretensverfügung vom 14. Feb- ruar 2013 wurde der Beschuldigte auf das Begehren um gerichtliche Beurtei- lung durch das Bundesstrafgericht verwiesen. Dabei gab die Verwaltungsbe- hörde keine Rechtsgrundlage an (offenbar bezog sie sich auf Art. 72 VStrR) und präzisierte auch nicht, an welche Kammer sich der Betroffene zu wenden habe (cl. 1 pag. 102-005). Aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben lässt sich ableiten, dass Parteien aus unzutreffender Rechtsmittelbe- lehrung keine Nachteile erwachsen dürfen. Diesen Schutz kann eine Partei in- des nur beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhaf- te Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte und deren Unrichtigkeit bei gebüh-

- 7 - render Aufmerksamkeit nicht erkennen konnte, wobei allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei bzw. des Rechtsvertreters eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermag (zum Ganzen BGE 135 III 374, E. 1.2.2.1, mit Hinweisen; BRÜSCHWEILER, Kommentar zur schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 94 StPO N 5). Angesichts der Umstände, dass die Rechtsmittelbelehrung den Betroffenen an das Bun- desstrafgericht verwies, der Fall der Nichteintretensverfügung auf eine Einspra- che gegen einen Strafbescheid gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist und in der Literatur die Ansicht vertreten wird, dass auch Nichteintretensverfügungen der gerichtlichen Beurteilung unterbreitet werden können, kann vorliegend nicht von einer groben Unsorgfalt des Betroffenen bzw. deren Rechtsvertreter ge- sprochen werden, weshalb diesem im Sinne der Rechtsprechung auch keine Nachteile hieraus erwachsen dürfen (namentlich im Hinblick auf die Gültigkeit der Beschwerde vor der zuständigen Behörde). 4.2 Die Rüge, die Verwaltung sei zu Unrecht nicht auf eine Einsprache eingetreten, kommt inhaltlich einer Beschwerde gemäss Art. 27 VStrR gleich (vgl. SCHWOB, a.a.O., S. 3; EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 263). Entsprechend sind in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 4 VStrR die beim Bundesstrafge- richt eingegangenen Akten von Amtes wegen an die zuständige Behörde – mit- hin an den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung – zur Behandlung als Beschwerde im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR zu überweisen. 5. Für diesen Entscheid sind aufgrund der besonderen Umstände keine Kosten zu erheben.

- 8 - Der Einzelrichter verfügt:

Dispositiv
  1. Das Verfahren SK.2013.10 wird sistiert; die Rechtshängigkeit bleibt nicht beim Gericht.
  2. Das Begehren des Beschuldigten um gerichtliche Beurteilung vom 28. Februar 2013 wird mit sämtlichen eingegangenen Akten und unter Beilage dieses Ent- scheides dem Eidgenössischen Finanzdepartement EFD zur Behandlung als Be- schwerde im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR überwiesen.
  3. Das Eidgenössische Finanzdepartement EFD wird angewiesen, die Strafkammer des Bundesstrafgerichts über eine allfällige Verfahrenseinstellung oder einen rechtskräftigen Strafentscheid in vorliegender Strafsache zu informieren.
  4. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
  5. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 8. April 2013 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter Gerichtsschreiber Kaspar Lang

Parteien

EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT EFD, vertreten durch Daniel Roth und BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Marco Abbühl

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwälte Marc Nater und Marco Borsari

Gegenstand

Verwaltungsrechtliche Strafsache (Verletzung von Meldepflichten gemäss Art. 41 BEHG)

Sistierung, Überweisung an zuständige Behörde B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2013.10

- 2 - Sachverhalt: A. Das Eidgenössische Finanzdepartement EFD (nachfolgend "EFD") erliess am

14. Dezember 2012 gegen A. einen Strafbescheid gemäss Art. 62 ff. des Bun- desgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). A. wurde der Widerhandlung gegen Art. 41 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 4'500.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 3'040.-- verurteilt (cl. 1 pag. 103-001 ff.). B. Gegen diesen Strafbescheid liess A. durch seine Rechtsvertreter am 30. Januar 2013 Einsprache erheben (cl. 1 pag. 104-001 ff.). Das EFD trat auf diese Ein- sprache mit Verfügung vom 14. Februar 2013 nicht ein, mit der Begründung, diese sei verspätet erfolgt (cl. 1 pag. 102-001 ff.). C. Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 stellte A. ein "Begehren um gerichtliche Be- urteilung durch das Bundesstrafgericht" und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Nichteintretensverfügung des EFD vom 14. Februar 2013 sowie die Rückweisung der Sache an das EFD zur materiellen Beurteilung im Ein- spracheverfahren (cl. 1 pag. 101-002 ff.). D. Mit Schreiben vom 7. März 2013 überwies der Rechtsdienst EFD die Verfah- rensakten "gestützt auf Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1)" der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafge- richts (cl. 1 pag. 100-001). Mit Schreiben vom 19. März 2013 leitete die Bun- desanwaltschaft die Akten dem hiesigen Gericht ebenfalls gestützt auf Art. 50 Abs. 2 FINMAG weiter, wo diese am 20. März 2013 eingingen (cl. 1 pag. 100- 001 ff.). E. Am 21. März 2013 wies der Präsident der Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Sache dem Einzelrichter der Strafkammer zu (cl. 1 pag. 160-001).

- 3 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) ist für Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen des Bundesge- setzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) – welche durch das EFD zu verfolgen und zu beurteilen sind – das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder das Börsengesetz nichts anderes bestimmen. Art. 50 Abs. 2 FINMAG bestimmt (in Abweichung von Art. 73 Abs. 1 VStrR), dass Widerhandlungen gegen das Börsengesetz der Bundesgerichtsbarkeit un- terstehen, falls die im Verwaltungsverfahren beschuldigte Person die gerichtli- che Beurteilung verlangt oder das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheits- strafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben hält. Das EFD hat hiernach die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafge- richts zu überweisen, wobei die Überweisung als Anklage gilt. In Bezug auf das gerichtliche Verfahren verweist das FINMAG auf die sinnge- mässe Anwendung der Art. 73 – 83 VStrR (Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Das VStrR weist seinerseits auf die ergänzende Anwendung der Eidgenössischen Straf- prozessordnung (StPO; SR 312.0) weiter (Art. 82 VStrR). Da die Überweisung der Akten wie erwähnt als Anklage zu gelten hat, hat das Gericht – das VStrR kennt diesbezüglich keine Vorschriften – die Akten bzw. die Anklage analog Art. 329 StPO zu prüfen und aufgrund dieser Prüfung die weiteren Anordnungen zu treffen bzw. Verfügungen zu erlassen (namentlich Sistierung bzw. Einstellung des Verfahrens). 2. Die gerichtliche Beurteilung durch das Bundesstrafgericht kann verlangen, wer von einer Straf- oder Einziehungsverfügung betroffen ist (Art. 72 Abs. 1 VStrR). Eine solche kann erst nach durchgeführtem Einspracheverfahren gegen den Strafbescheid ergehen (Art. 67 ff. VStrR). Das Begehren um gerichtliche Beur- teilung ist sodann binnen zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich bei der verfügenden Verwaltung einzureichen (Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR). Es bedarf keiner Begründung (SCHWOB, Schweizerische Juristische Kartothek [SJK], Nr. 1290, S. 2 f.). Beim Begehren um gerichtliche Beurteilung handelt sich nicht um ein Rechtsmittel; es bewirkt lediglich, dass das gerichtliche Ver- fahren eingeleitet wird, in welchem dann über die Vorwürfe, die den Gegen- stand der Straf- oder Einziehungsverfügung bilden, entschieden wird

- 4 - (EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfah- rensrecht, Bern 2012, S. 262). Ausnahmsweise kann gemäss Art. 71 VStrR das Einspracheverfahren über- sprungen und die Einsprache als Begehren um gerichtliche Beurteilung behan- delt werden, wenn der Einsprecher dies ausdrücklich beantragt oder dieser die- sem Vorgehen auf Vorschlag der Verwaltung hin zustimmt. Der Verzicht auf ein Einspracheverfahren erscheint dann sinnvoll, wenn der Einsprecher seinen Fall ohnehin dem Gericht zur Überprüfung vorlegen will und das Einspracheverfahren als reine Formalität erscheint, das zu einer nutzlosen Ver- längerung des Verfahrens führen würde (vgl. HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Motive – Doktrin – Rechtsprechung, Bern 1998, Art. 71 Bem. 1; Bot- schaft zum VStrR, BBl 1971, S. 1003). Die Entscheidung über das Auslassen des Einspracheverfahrens steht auf jeden Fall der Verwaltung zu und bedarf der gegenseitigen Übereinkunft (vgl. Art. 71 VStrR). 3.

3.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte ausdrücklich gegen ein Überspringen des Einspracheverfahrens ausgesprochen (cl. 1 pag. 101-004 Ziff. 7). Art. 71 VStrR kommt somit nicht zur Anwendung. Zudem liegt auch keine Straf- oder Einzie- hungsverfügung nach Art. 72 Abs. 1 VStrR vor, hinsichtlich welcher eine ge- richtliche Beurteilung verlangt werden könnte. Das Begehren um gerichtliche Beurteilung erfolgte vielmehr als Reaktion gegen eine auf Art. 67 Abs. 2 VStrR gestützte Nichteintretensverfügung wegen verspäteter Einsprache. Entspre- chend stellt sich die Frage, ob die gerichtliche Beurteilung auch bei einer Nichteintretensverfügung bezüglich einer Einsprache gegen den Strafbescheid gemäss Art. 67 Abs. 1 VStrR verlangt werden kann, und nicht nur bei einer Strafverfügung gemäss Art. 72 Abs. 1 VStrR, also erst nach Durchführung des Einspracheverfahrens. 3.2 In den Materialien zum VStrR finden sich keinerlei Hinweise für die Interpretati- on des Gesetzestextes. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich hierüber nicht geäussert. In der Literatur wird indes vereinzelt die Ansicht ver- treten, dass eine strenge Orientierung am Gesetzestext nicht ganz befriedigen könne. Entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut müsse auch in Bezug auf einen Nichteintretensentscheid die gerichtliche Beurteilung verlangt werden können (PETER, Erste Erfahrungen mit dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstraf- recht, ZStrR, Bd. 93, 1977, S. 353 ff., 371; SCHWOB, a.a.O., S. 3; im Wesentli- chen zustimmend EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 263 f.). Die in der Lite- ratur vorgebrachten Argumente gehen dahin, dass die Frage, ob Fristvorschrif-

- 5 - ten eingehalten wurden dem Rechtsunkundigen oftmals grosse Mühe bereite, dem Richter dagegen vertraut sei. Da der Betroffene vor allem bei Verwal- tungsstrafsachen nicht ohne Weiteres einen Rechtsanwalt beiziehe, erscheine es angebracht, ihm die Möglichkeit zu geben, direkt mit einem formlosen Be- gehren um gerichtliche Beurteilung die strittigen Fristfragen dem Richter zu un- terbreiten. Würde man ihn hingegen auf die Beschwerde nach Art. 27 f. VStrR verweisen (vgl. hiezu infra), wäre er mit weiteren, komplexeren Form- und Frist- vorschriften konfrontiert (vgl. Art. 28 Abs. 3 VStrR), womit ihm letztlich wenig gedient sei. Ein solches Vorgehen würde auch dem Streben des Gesetzgebers nach vereinfachtem Zugang zur richterlichen Kontrolle entgegenlaufen (zum Ganzen SCHWOB, a.a.O., S. 371; zustimmend EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 263 f.). Diese Argumente vermögen indes nicht zu überzeugen. Nur schon mit Blick auf die Rechtssicherheit kann es nicht angehen, dass je nach Rechtskenntnis des vom Entscheid der Verwaltung Betroffenen ein anderer Rechtsweg eingeschlagen werden kann bzw. muss. Für die Sicherstellung der Rechte des Betroffenen – auch des Laien – ist insbesondere eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung geeignet, welche diese Wirkung auch bei der kurzen Frist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR entfaltet. Abgesehen davon könnten die ge- nannten Argumente für ein Abweichen vom Gesetzestext vorliegend von vorn- herein nicht zur Anwendung gelangen, da der Beschuldigte selber Rechtsan- walt ist und von zwei Rechtsanwälten vertreten wird. 3.3 Zutreffend ist zwar, dass sich im Verwaltungsstrafrecht eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung verbietet, wenn sie sich zu Lasten der betroffenen Person auswirkt und triftige Gründe den Schluss aufdrängen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt (vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 263; BGE 102 Ib 224, S. 225, mit Hinweisen). Solche Gründe sind vorliegend indes nicht ersichtlich. Es besteht keine Gesetzeslücke, mithin eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, welche durch das Gericht zu beheben wäre. Vielmehr wird die rechtsstaatliche Kontrolle der Verwaltungstätigkeit vorliegend durch die Beschwerdemöglichkeiten nach Art. 27 VStrR sichergestellt. Indem die Verwaltung auf eine Einsprache nicht eintritt, bekundet sie die Absicht, den Fall nicht weiter zu behandeln und wird insofern säumig (vgl. Art. 27 Abs. 1 VStrR; SCHWOB, a.a.O., S. 371, EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 263). Ei- ne Nichteintretensverfügung auf eine Einsprache gestützt auf Art. 67 Abs. 2 VStrR stellt darüber hinaus zweifelfrei auch eine Amtshandlung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR dar, zumal dieser Begriff weit auszulegen ist und sich na- mentlich auf alle Handlungen der Verwaltung in Anwendung der Art. 32 – 72 VStrR erstreckt (zum Begriff Amtshandlung vgl. HAURI, a.a.O., Art. 27 Bem. 3). Der Betroffene hätte somit anstelle des Begehrens um gerichtliche Beurteilung nach Art. 72 VStrR eine Beschwerde beim Direktor oder Chef der beteiligten

- 6 - Verwaltung führen können bzw. müssen (Art. 27 Abs. 1 VStrR; EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 223 f., mit Hinweisen). Materiell handelt es sich hierbei um ein eigentliches Wiedererwägungsverfahren. Erst nach Ab- weisung dieser Beschwerde, mithin bei Bestätigung des Nichteintretens- entscheids könnte der Betroffene nach Art. 27 Abs. 2 VStrR bezüglich der Fris- tenproblematik eine weitere Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichtes führen. Bei Gutheissung dieser Beschwerde wäre das Einspracheverfahren nachzuholen. Je nach Resultat dieses Verfahrens kann die Verwaltung hernach eine Strafverfügung erlassen (Art. 69 f. VStrR), bei wel- cher schliesslich die gerichtliche Beurteilung durch die Strafkammer des Bun- desstrafgerichtes verlangt werden könnte (Art. 72 ff. VStrR). 3.4 Nach dem Gesagten kann der Betroffene bei jetzigem Verfahrensstand nicht an das Bundesstrafgericht (weder an die Strafkammer noch an die Beschwerde- kammer) gelangen. Es liegt weder ein Fall von Art. 71 bzw. Art. 72 Abs. 1 VStrR vor noch ist der verwaltungsinterne Beschwerdeweg nach Art. 27 VStrR ausge- schöpft. Abgesehen davon wird mit dem vorliegenden Begehren nicht die mate- rielle Beurteilung einer Straftat verlangt, sondern ein reiner Prozessentscheid. Ob die Voraussetzungen der angewandten Bestimmungen des Verwaltungs- strafrechtes – namentlich Fristenregelungen – eingehalten werden, obliegt der Beschwerdekammer zu prüfen (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 222, mit Hinweis). Für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens vor der Straf- kammer fehlt es entsprechend an einer bzw. mehreren Prozessvorausset- zung(en). Da indessen nicht definitiv auszuschliessen ist, dass die Strafsache in absehbarer Zeit – namentlich nach durchgeführtem Einspracheverfahren – er- neut an die Strafkammer des Bundesstrafgerichtes gelangt (vgl. supra, E. 3.3), ist das Verfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO vor- erst lediglich zu sistieren. Der Fall bleibt aber nicht beim Bundesstrafgericht hängig (Art. 329 Abs. 3 StPO). 4.

4.1 Gemäss der Rechtsmittelbelehrung der Nichteintretensverfügung vom 14. Feb- ruar 2013 wurde der Beschuldigte auf das Begehren um gerichtliche Beurtei- lung durch das Bundesstrafgericht verwiesen. Dabei gab die Verwaltungsbe- hörde keine Rechtsgrundlage an (offenbar bezog sie sich auf Art. 72 VStrR) und präzisierte auch nicht, an welche Kammer sich der Betroffene zu wenden habe (cl. 1 pag. 102-005). Aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben lässt sich ableiten, dass Parteien aus unzutreffender Rechtsmittelbe- lehrung keine Nachteile erwachsen dürfen. Diesen Schutz kann eine Partei in- des nur beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhaf- te Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte und deren Unrichtigkeit bei gebüh-

- 7 - render Aufmerksamkeit nicht erkennen konnte, wobei allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei bzw. des Rechtsvertreters eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermag (zum Ganzen BGE 135 III 374, E. 1.2.2.1, mit Hinweisen; BRÜSCHWEILER, Kommentar zur schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 94 StPO N 5). Angesichts der Umstände, dass die Rechtsmittelbelehrung den Betroffenen an das Bun- desstrafgericht verwies, der Fall der Nichteintretensverfügung auf eine Einspra- che gegen einen Strafbescheid gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist und in der Literatur die Ansicht vertreten wird, dass auch Nichteintretensverfügungen der gerichtlichen Beurteilung unterbreitet werden können, kann vorliegend nicht von einer groben Unsorgfalt des Betroffenen bzw. deren Rechtsvertreter ge- sprochen werden, weshalb diesem im Sinne der Rechtsprechung auch keine Nachteile hieraus erwachsen dürfen (namentlich im Hinblick auf die Gültigkeit der Beschwerde vor der zuständigen Behörde). 4.2 Die Rüge, die Verwaltung sei zu Unrecht nicht auf eine Einsprache eingetreten, kommt inhaltlich einer Beschwerde gemäss Art. 27 VStrR gleich (vgl. SCHWOB, a.a.O., S. 3; EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 263). Entsprechend sind in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 4 VStrR die beim Bundesstrafge- richt eingegangenen Akten von Amtes wegen an die zuständige Behörde – mit- hin an den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung – zur Behandlung als Beschwerde im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR zu überweisen. 5. Für diesen Entscheid sind aufgrund der besonderen Umstände keine Kosten zu erheben.

- 8 - Der Einzelrichter verfügt:

1. Das Verfahren SK.2013.10 wird sistiert; die Rechtshängigkeit bleibt nicht beim Gericht. 2. Das Begehren des Beschuldigten um gerichtliche Beurteilung vom 28. Februar 2013 wird mit sämtlichen eingegangenen Akten und unter Beilage dieses Ent- scheides dem Eidgenössischen Finanzdepartement EFD zur Behandlung als Be- schwerde im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR überwiesen. 3. Das Eidgenössische Finanzdepartement EFD wird angewiesen, die Strafkammer des Bundesstrafgerichts über eine allfällige Verfahrenseinstellung oder einen rechtskräftigen Strafentscheid in vorliegender Strafsache zu informieren. 4. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 5. Es werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter

Der Gerichtsschreiber

- 9 - Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann (ausser gegen verfahrensleitende Entscheide) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, in- nert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 BStGerOR). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Beschwerde an das Bundesgericht Gegen Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist die Beschwerde beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfer- tigung zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 8. April 2013