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BV.2010.77

Bundesstrafgericht · 2011-01-12 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).

Sachverhalt

Eidgenössische Spielbankenkommission (unter Beilage je einer Kopie von act. 5 und 7)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 18 Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenge- setz, SBG; SR 935.52) geführten Strafuntersuchung das am 4. Novem- ber 2010 bei A. sichergestellte Bargeld im Betrag von Fr. 590.-- sowie eine Reihe diverser Spielchips beschlagnahmte (act. 1.2);

- A. hiergegen am 26. November 2010 beim Direktor der ESBK Beschwerde einreichte, mit welcher er u. a. die Freigabe des beschlagnahmten Geldes beantragte (act. 1);

- der Direktor der ESBK am 1. Dezember 2010 die Beschwerde mitsamt sei- ner Stellungnahme, in welcher er auf die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde schloss, an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2);

- A. erst mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 den Verzicht auf eine Be- schwerdereplik, am 27. Dezember 2010 schliesslich den Rückzug seiner Beschwerde erklärte (act. 5 und 7);

- die seit 1. Januar 2011 für das Beschwerdeverfahren im Bereich des Ver- waltungsstrafrechts anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen keine Rege- lung für den Rückzug einer Beschwerde und dessen Folgen mehr vorsehen (vgl. zu den bisher anwendbaren gesetzlichen Grundlagen beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.79 vom 10. Dezem- ber 2010), ein solcher aber im Rahmen der Dispositionsmaxime auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig ist (vgl. ZIEGLER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 3);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be- schwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. nebst der angeführten bisherigen Praxis auch Art. 32 Abs. 2 BGG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht und hierzu HÄRRI, Basler Kommentar, Basel 2008, Art. 32 BGG N. 16);

- sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekam- mer nach Art. 73 StBOG bestimmt (Art. 25 Abs. 4 VStrR);

- 3 -

- Art. 73 StBOG im Wesentlichen nur auf das Reglement des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verweist;

- dem BStKR jedoch keine Regelung zur Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist;

- der die Beschwerde zurückziehende Beschwerdeführer jedoch gemäss bisheriger Praxis grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und des- halb die Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. hierzu den bisher einschlägigen Art. 66 Abs. 1 BGG oder auch Art. 428 Abs. 1 StPO; zum Letzteren vgl. GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 428 StPO N. 3, gemäss welchem es sich um einen selbstverständlichen Grundsatz handelt, wonach als unter- liegende Partei gilt, wer ein Rechtsmittel zurückzieht);

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und 2 StBOG und Art. 8 Abs. 1 BStKR);

- 4 -

und erkennt:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 12. Januar 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2010.77

- 2 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) mit Ver- fügung vom 23. November 2010 im Rahmen ihrer gegen B. und C. wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom

18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenge- setz, SBG; SR 935.52) geführten Strafuntersuchung das am 4. Novem- ber 2010 bei A. sichergestellte Bargeld im Betrag von Fr. 590.-- sowie eine Reihe diverser Spielchips beschlagnahmte (act. 1.2);

- A. hiergegen am 26. November 2010 beim Direktor der ESBK Beschwerde einreichte, mit welcher er u. a. die Freigabe des beschlagnahmten Geldes beantragte (act. 1);

- der Direktor der ESBK am 1. Dezember 2010 die Beschwerde mitsamt sei- ner Stellungnahme, in welcher er auf die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde schloss, an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2);

- A. erst mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 den Verzicht auf eine Be- schwerdereplik, am 27. Dezember 2010 schliesslich den Rückzug seiner Beschwerde erklärte (act. 5 und 7);

- die seit 1. Januar 2011 für das Beschwerdeverfahren im Bereich des Ver- waltungsstrafrechts anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen keine Rege- lung für den Rückzug einer Beschwerde und dessen Folgen mehr vorsehen (vgl. zu den bisher anwendbaren gesetzlichen Grundlagen beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.79 vom 10. Dezem- ber 2010), ein solcher aber im Rahmen der Dispositionsmaxime auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig ist (vgl. ZIEGLER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 3);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be- schwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. nebst der angeführten bisherigen Praxis auch Art. 32 Abs. 2 BGG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht und hierzu HÄRRI, Basler Kommentar, Basel 2008, Art. 32 BGG N. 16);

- sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekam- mer nach Art. 73 StBOG bestimmt (Art. 25 Abs. 4 VStrR);

- 3 -

- Art. 73 StBOG im Wesentlichen nur auf das Reglement des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verweist;

- dem BStKR jedoch keine Regelung zur Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist;

- der die Beschwerde zurückziehende Beschwerdeführer jedoch gemäss bisheriger Praxis grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und des- halb die Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. hierzu den bisher einschlägigen Art. 66 Abs. 1 BGG oder auch Art. 428 Abs. 1 StPO; zum Letzteren vgl. GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 428 StPO N. 3, gemäss welchem es sich um einen selbstverständlichen Grundsatz handelt, wonach als unter- liegende Partei gilt, wer ein Rechtsmittel zurückzieht);

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und 2 StBOG und Art. 8 Abs. 1 BStKR);

- 4 -

und erkennt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 12. Januar 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Eidgenössische Spielbankenkommission (unter Beilage je einer Kopie von act. 5 und 7)

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).