Beschlagnahme (Art. 46 f. VStR).
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt gegen A. und dessen Ehefrau B. eine besondere Untersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- steuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts der schweren Steuerwi- derhandlungen. Im Rahmen dieser Untersuchung erliess die ESTV am
17. bzw. 18. August 2010 gegenüber verschiedenen Bankinstituten Be- schlagnahmeverfügungen, in welchen diese aufgefordert wurden, Vermö- genswerte, welche A. gehören oder an welchen dieser wirtschaftlich be- rechtigt ist, zu sperren. Mit Schreiben vom 24. August 2010 hat die ESTV A. über die erfolgten Beschlagnahmen informiert und ihm eine entspre- chende Übersicht ausgehändigt (BV.2010.56, act. 1.1 und 1.2; vgl. auch die aktualisierte Übersicht der beschlagnahmten Konten vom 25. Au- gust 2010 in BV.2010.56, act. 2.2).
B. Mit Entscheid BV.2010.56 vom 1. Dezember 2010 hiess die I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts eine von A. gegen diese Beschlag- nahme erhobene Beschwerde gut. Mit Urteil 1B_417/2010 vom
1. April 2011 hiess das Bundesgericht die von der ESTV gegen den Ent- scheid der I. Beschwerdekammer erhobene Beschwerde gut, hob den an- gefochtenen Entscheid auf und wies das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (act. 1).
C. Hierauf lud die I. Beschwerdekammer vorab A. ein, sich in Ergänzung sei- ner bisherigen Eingaben zum weiteren Verlauf des Verfahrens zu äussern (act. 2). In seiner Eingabe vom 30. Mai 2011 beantragt A. die Aufhebung der Beschlagnahme seiner Bankguthaben (act. 5). Die ESTV schliesst demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2011 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Sowohl A. als auch die ESTV liessen sich mit je einer weiteren Eingabe unaufgefordert vernehmen (act. 12 und 14). Die abschliessende Stellungnahme der ESTV wurde A. am 11. Ju- li 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 15).
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver- dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil- fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.
2.
2.1 Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR ermächtigt die Beschwerdegegnerin als zuständi- ge Untersuchungsbehörde im Rahmen der besonderen Fiskaluntersuchung bei schweren Steuerwiderhandlungen zur prozessualen Beschlagnahme von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (vgl. in diesem Sinne BGE 137 IV 145 E. 6.4 S. 151 f.). Der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen u. a. alle wirt- schaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermö- gensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern (Urteile des Bundes- gerichts 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 5.3; 1S.9/2005 vom 6. Ok- tober 2005, E. 7.1; 1S.5/2005 vom 26. September 2005, E. 7.4; jeweils mit Hinweis auf BGE 120 IV 365 E. 1d).
2.2 Die Beschlagnahme muss wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 VStrR). Allgemein wird unter diesem Gesichtspunkt verlangt, dass die gewählte Massnahme zur Ver- wirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und er- forderlich ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünfti- gen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln stehen. Aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ergibt sich u. a. auch das verwaltungsrechtliche Stö- rerprinzip, wonach sich Massnahmen grundsätzlich gegen den unmittelba- ren Verursacher eines rechtswidrigen Zustandes zu richten haben (HEIM- GARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 27 m.w.H.). Eine Vermögenseinziehungsbeschlagnahme ist grundsätzlich im- mer geeignet, eine eventuelle Vermögenseinziehung zu sichern. Allerdings erscheint sie nicht erforderlich, wenn die allfälligen Einziehungsansprüche des Staates auf andere Weise gesichert werden können. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist der Umfang der Beschlagnahme zu begrenzen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 171).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hegt gegenüber dem Beschwerdeführer den Ver- dacht, dieser habe hinsichtlich der Steuerperioden 2000 bis 2005 Steuern
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im grossen Umfang hinterzogen. Für die Steuerperioden 2000 bis 2004 ha- be er keine Steuererklärungen eingereicht, weshalb er nach Ermessen ver- anlagt worden sei. Für die Steuerperiode 2005 sei überhaupt keine Veran- lagung erfolgt, da der Beschwerdeführer in keinem Steuerregister der Schweiz eingetragen gewesen sei. Diesbezüglich sei auf Grund der Akten jedoch zu schliessen, dass er auch im Steuerjahr 2005 Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und demnach hier steuerpflichtig gewesen wäre. Weiter seien die Ermessensveranlagungen für die Steuerperioden 2000 bis 2004 auf Grund des aktuellen Kenntnisstandes offensichtlich zu tief ausge- fallen. Der Beschwerdeführer habe nicht verhindert, dass diese aller Wahr- scheinlichkeit nach zu tiefen Veranlagungen in Rechtskraft erwachsen sei- en. Dessen Vorgehen falle unter den Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG (vgl. zu diesen Vorwürfen BV.2010.56, act. 2, S. 2 f., Ziff. 1).
Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe nicht in grundsätzlicher Weise, sondern erhebt eine Reihe von Einwänden, welche die angefochtene Beschlagnahme als unverhältnismässig erschei- nen liessen. Auf diese ist nachfolgend genauer einzugehen.
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet vorab, dass er bezüglich der Steuerperio- de 2005 eine vollendete Steuerhinterziehung begangen habe. Die Steuer- behörden hätten bereits vor Eintritt der diesbezüglichen Veranlagungsver- jährung den Verdacht gehegt, wonach er in der Schweiz Wohnsitz gehabt und damit hier unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei. Der Eintritt der Veranlagungsverjährung sei daher nicht adäquat kausal auf sein eigenes Verhalten, sondern auf die Untätigkeit der Steuerbehörden zurückzuführen, welche ihm trotz der geschilderten Verdachtsmomente keine Steuererklä- rung zugesandt hätten (act. 5, S. 2 ff., Ziff. 6 ff.; act. 12, S. 2 ff., Ziff. 3 ff.). Diese Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Er selber hat sich am 31. Juli 2004 aus Z. abgemeldet (act. 7.2), weshalb er aus dem Steuerregister der Gemeinde gestrichen wurde. Am
7. Januar 2006 hat er sich, angeblich zuziehend aus Y. (Gemeinde Z.) in X. angemeldet (act. 7.3). Für die Steuerperiode 2005 war er in keiner Ge- meinde angemeldet und somit auch in keinem Steuerregister eingetragen. Die Veranlagungsverjährung für die Steuerperiode 2005 ist inzwischen ein- getreten, weswegen auch für diesen Zeitraum vom Verdacht der vollende- ten Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG auszugehen ist. Zu beachten ist diesbezüglich, dass auch der Beschwerdeführer von seiner Steuerpflicht in der Schweiz auszugehen scheint, hat er doch – notabene erst nach Eröffnung der vorliegenden Untersuchung – mit zwei Schreiben vom 27. Dezember 2010 – und somit bloss wenige Tage vor Eintritt der
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Veranlagungsverjährung – um rückwirkende Eintragung ins Steuerregister der Gemeinde Z. ersucht (act. 7.4). Die Erkenntnisse der Beschwerdegeg- nerin scheinen demgegenüber für diese Steuerperiode eher auf einen Wohnsitz in W. hinzudeuten. Die Frage des Wohnsitzes bildet denn auch Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Der Eintritt der Veranla- gungsverjährung für die Steuerperiode 2005 kann vorliegend nicht einzig und allein auf die angebliche Untätigkeit der zuständigen Behörden zurück- geführt werden. Sein eigenes Verhalten scheint für den Eintritt der Veran- lagungsverjährung und damit für die Vollendung der Steuerhinterziehung adäquat kausal zu sein. Von einer diese adäquate Kausalität unterbre- chenden und damit eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers ausschlies- senden Untätigkeit der Behörden kann aufgrund der Aktenlage zum jetzi- gen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden.
3.3 Der Vorwurf des Beschwerdeführers an die Adresse der Beschwerdegeg- nerin, wonach diese bei der Eruierung des Vermögenszuwachses nur die Aktiven des Beschwerdeführers, nicht jedoch die Passiven mitberücksich- tigt habe (vgl. hierzu act. 5, S. 5 ff., Ziff. 17 ff.), trifft zumindest bezüglich der nunmehr bereinigten Berechnungen der Beschwerdegegnerin nicht mehr zu (vgl. act. 7.5). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ein Teil seiner Vermögensentwicklung auf steuerfreie Vorgänge zurückzufüh- ren sei (vgl. act. 5, S. 7, Ziff. 21), kann mangels weiterer Begründung und Substantiierung nicht überprüft werden und ist vorliegend nicht zu hören. Ebenso unbegründet erweisen sich die Ausführungen, wonach ein Teil der Vermögensentwicklung auf die Umwandlung von am 1. Januar 2000 be- reits bestehender notleidender Guthaben des Beschwerdeführers bei C. in Wertsteigerungen von Immobilien der D. AG zurückzuführen sei (vgl. hierzu act. 5, S. 7, Ziff. 22 bzw. act. 7, S. 3 f., Ziff. 4).
3.4 Hauptsächlich bringt der Beschwerdeführer jedoch vor, dass auf Grund an- derweitiger, vorliegend nicht angefochtener Beschlagnahmen die Be- schwerdegegnerin bereits Vermögenswerte in die voraussichtliche Nach- steuerforderung um ein Vielfaches übersteigendem Betrag sichergestellt habe, weshalb sich die angefochtene Beschlagnahme von Bankguthaben des Beschwerdeführers als unverhältnismässig erweise (vgl. hierzu insbe- sondere act. 5, S. 8 Ziff. 23; act. 12, S. 5 ff., Ziff. 17 ff.). Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zufolge ist zum jetzigen Zeitpunkt gegenüber dem Beschwerdeführer von einer mutmasslichen Nachsteuerforderung in der Höhe von Fr. 2,321 Mio. auszugehen (act. 7.1). Momentan mit Beschlag belegt sind nebst den – vorliegend allein interessierenden – Bankguthaben und Wertschriften des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 550'000.-- Guthaben des Beschwerdeführers bei den von ihm beherrschten Gesell-
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schaften D. AG, E. AG und F. GmbH in unbekannter Höhe (diese ihrerseits gesichert durch die Beschlagnahme von Liegenschaften der Gesellschaften mit einem Aktivenüberschuss in der Höhe von Fr. 1,679 Mio.) sowie das Guthaben des Beschwerdeführers gegenüber der G. AG in der Höhe von Fr. 92'200.-- (vgl. die Zusammenstellung in act. 7.11). Vor diesem Hinter- grund erscheint die mit vorliegender Beschwerde angefochtene Beschlag- nahme der Bankguthaben und Wertschriften ohne weiteres als verhältnis- mässig. Diese Werte sind einerseits dem vorliegend beschuldigten Be- schwerdeführer direkt zurechenbar, womit – dies im Gegensatz zur Be- schlagnahme der Liegenschaften Dritter – durch deren Beschlagnahme dem aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit fliessenden Störerprinzip besser Rechnung getragen wird. Weiter erscheint die Beschlagnahme die- ser Werte auf Grund der mit der Beschlagnahme der Forderungen des Be- schwerdeführers gegenüber den von ihm beherrschten Gesellschaften nicht nur betragsmässig bestehenden Unsicherheiten (vgl. hierzu act. 14, S. 2) als besser geeignet, die allenfalls vorzunehmende Einziehung sicher- zustellen. Sofern der Beschwerdeführer schliesslich die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Grundstücken, welche im Eigentum der von ihm be- herrschten Gesellschaften stehen, bestreitet (act. 12, S. 9 ff., Ziff. 39 ff.), ist auf seine Vorbringen mangels Legitimation von Vornherein nicht einzutre- ten. Hierüber ist im Rahmen der von den entsprechenden Gesellschaften angestrengten Beschwerdeverfahren zu entscheiden.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 2, so- wie den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.77 vom 12. Janu- ar 2011). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 17 bzw. 18. August 2010 gegenüber verschiedenen Bankinstituten Be- schlagnahmeverfügungen, in welchen diese aufgefordert wurden, Vermö- genswerte, welche A. gehören oder an welchen dieser wirtschaftlich be- rechtigt ist, zu sperren. Mit Schreiben vom 24. August 2010 hat die ESTV A. über die erfolgten Beschlagnahmen informiert und ihm eine entspre- chende Übersicht ausgehändigt (BV.2010.56, act. 1.1 und 1.2; vgl. auch die aktualisierte Übersicht der beschlagnahmten Konten vom 25. Au- gust 2010 in BV.2010.56, act. 2.2).
B. Mit Entscheid BV.2010.56 vom 1. Dezember 2010 hiess die I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts eine von A. gegen diese Beschlag- nahme erhobene Beschwerde gut. Mit Urteil 1B_417/2010 vom
1. April 2011 hiess das Bundesgericht die von der ESTV gegen den Ent- scheid der I. Beschwerdekammer erhobene Beschwerde gut, hob den an- gefochtenen Entscheid auf und wies das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (act. 1).
C. Hierauf lud die I. Beschwerdekammer vorab A. ein, sich in Ergänzung sei- ner bisherigen Eingaben zum weiteren Verlauf des Verfahrens zu äussern (act. 2). In seiner Eingabe vom 30. Mai 2011 beantragt A. die Aufhebung der Beschlagnahme seiner Bankguthaben (act. 5). Die ESTV schliesst demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2011 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Sowohl A. als auch die ESTV liessen sich mit je einer weiteren Eingabe unaufgefordert vernehmen (act. 12 und 14). Die abschliessende Stellungnahme der ESTV wurde A. am 11. Ju- li 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 15).
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver- dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil- fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.
2.
2.1 Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR ermächtigt die Beschwerdegegnerin als zuständi- ge Untersuchungsbehörde im Rahmen der besonderen Fiskaluntersuchung bei schweren Steuerwiderhandlungen zur prozessualen Beschlagnahme von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (vgl. in diesem Sinne BGE 137 IV 145 E. 6.4 S. 151 f.). Der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen u. a. alle wirt- schaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermö- gensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern (Urteile des Bundes- gerichts 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 5.3; 1S.9/2005 vom 6. Ok- tober 2005, E. 7.1; 1S.5/2005 vom 26. September 2005, E. 7.4; jeweils mit Hinweis auf BGE 120 IV 365 E. 1d).
2.2 Die Beschlagnahme muss wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 VStrR). Allgemein wird unter diesem Gesichtspunkt verlangt, dass die gewählte Massnahme zur Ver- wirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und er- forderlich ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünfti- gen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln stehen. Aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ergibt sich u. a. auch das verwaltungsrechtliche Stö- rerprinzip, wonach sich Massnahmen grundsätzlich gegen den unmittelba- ren Verursacher eines rechtswidrigen Zustandes zu richten haben (HEIM- GARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 27 m.w.H.). Eine Vermögenseinziehungsbeschlagnahme ist grundsätzlich im- mer geeignet, eine eventuelle Vermögenseinziehung zu sichern. Allerdings erscheint sie nicht erforderlich, wenn die allfälligen Einziehungsansprüche des Staates auf andere Weise gesichert werden können. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist der Umfang der Beschlagnahme zu begrenzen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 171).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hegt gegenüber dem Beschwerdeführer den Ver- dacht, dieser habe hinsichtlich der Steuerperioden 2000 bis 2005 Steuern
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im grossen Umfang hinterzogen. Für die Steuerperioden 2000 bis 2004 ha- be er keine Steuererklärungen eingereicht, weshalb er nach Ermessen ver- anlagt worden sei. Für die Steuerperiode 2005 sei überhaupt keine Veran- lagung erfolgt, da der Beschwerdeführer in keinem Steuerregister der Schweiz eingetragen gewesen sei. Diesbezüglich sei auf Grund der Akten jedoch zu schliessen, dass er auch im Steuerjahr 2005 Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und demnach hier steuerpflichtig gewesen wäre. Weiter seien die Ermessensveranlagungen für die Steuerperioden 2000 bis 2004 auf Grund des aktuellen Kenntnisstandes offensichtlich zu tief ausge- fallen. Der Beschwerdeführer habe nicht verhindert, dass diese aller Wahr- scheinlichkeit nach zu tiefen Veranlagungen in Rechtskraft erwachsen sei- en. Dessen Vorgehen falle unter den Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG (vgl. zu diesen Vorwürfen BV.2010.56, act. 2, S. 2 f., Ziff. 1).
Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe nicht in grundsätzlicher Weise, sondern erhebt eine Reihe von Einwänden, welche die angefochtene Beschlagnahme als unverhältnismässig erschei- nen liessen. Auf diese ist nachfolgend genauer einzugehen.
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet vorab, dass er bezüglich der Steuerperio- de 2005 eine vollendete Steuerhinterziehung begangen habe. Die Steuer- behörden hätten bereits vor Eintritt der diesbezüglichen Veranlagungsver- jährung den Verdacht gehegt, wonach er in der Schweiz Wohnsitz gehabt und damit hier unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei. Der Eintritt der Veranlagungsverjährung sei daher nicht adäquat kausal auf sein eigenes Verhalten, sondern auf die Untätigkeit der Steuerbehörden zurückzuführen, welche ihm trotz der geschilderten Verdachtsmomente keine Steuererklä- rung zugesandt hätten (act. 5, S. 2 ff., Ziff. 6 ff.; act. 12, S. 2 ff., Ziff. 3 ff.). Diese Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Er selber hat sich am 31. Juli 2004 aus Z. abgemeldet (act. 7.2), weshalb er aus dem Steuerregister der Gemeinde gestrichen wurde. Am
7. Januar 2006 hat er sich, angeblich zuziehend aus Y. (Gemeinde Z.) in X. angemeldet (act. 7.3). Für die Steuerperiode 2005 war er in keiner Ge- meinde angemeldet und somit auch in keinem Steuerregister eingetragen. Die Veranlagungsverjährung für die Steuerperiode 2005 ist inzwischen ein- getreten, weswegen auch für diesen Zeitraum vom Verdacht der vollende- ten Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG auszugehen ist. Zu beachten ist diesbezüglich, dass auch der Beschwerdeführer von seiner Steuerpflicht in der Schweiz auszugehen scheint, hat er doch – notabene erst nach Eröffnung der vorliegenden Untersuchung – mit zwei Schreiben vom 27. Dezember 2010 – und somit bloss wenige Tage vor Eintritt der
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Veranlagungsverjährung – um rückwirkende Eintragung ins Steuerregister der Gemeinde Z. ersucht (act. 7.4). Die Erkenntnisse der Beschwerdegeg- nerin scheinen demgegenüber für diese Steuerperiode eher auf einen Wohnsitz in W. hinzudeuten. Die Frage des Wohnsitzes bildet denn auch Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Der Eintritt der Veranla- gungsverjährung für die Steuerperiode 2005 kann vorliegend nicht einzig und allein auf die angebliche Untätigkeit der zuständigen Behörden zurück- geführt werden. Sein eigenes Verhalten scheint für den Eintritt der Veran- lagungsverjährung und damit für die Vollendung der Steuerhinterziehung adäquat kausal zu sein. Von einer diese adäquate Kausalität unterbre- chenden und damit eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers ausschlies- senden Untätigkeit der Behörden kann aufgrund der Aktenlage zum jetzi- gen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden.
3.3 Der Vorwurf des Beschwerdeführers an die Adresse der Beschwerdegeg- nerin, wonach diese bei der Eruierung des Vermögenszuwachses nur die Aktiven des Beschwerdeführers, nicht jedoch die Passiven mitberücksich- tigt habe (vgl. hierzu act. 5, S. 5 ff., Ziff. 17 ff.), trifft zumindest bezüglich der nunmehr bereinigten Berechnungen der Beschwerdegegnerin nicht mehr zu (vgl. act. 7.5). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ein Teil seiner Vermögensentwicklung auf steuerfreie Vorgänge zurückzufüh- ren sei (vgl. act. 5, S. 7, Ziff. 21), kann mangels weiterer Begründung und Substantiierung nicht überprüft werden und ist vorliegend nicht zu hören. Ebenso unbegründet erweisen sich die Ausführungen, wonach ein Teil der Vermögensentwicklung auf die Umwandlung von am 1. Januar 2000 be- reits bestehender notleidender Guthaben des Beschwerdeführers bei C. in Wertsteigerungen von Immobilien der D. AG zurückzuführen sei (vgl. hierzu act. 5, S. 7, Ziff. 22 bzw. act. 7, S. 3 f., Ziff. 4).
3.4 Hauptsächlich bringt der Beschwerdeführer jedoch vor, dass auf Grund an- derweitiger, vorliegend nicht angefochtener Beschlagnahmen die Be- schwerdegegnerin bereits Vermögenswerte in die voraussichtliche Nach- steuerforderung um ein Vielfaches übersteigendem Betrag sichergestellt habe, weshalb sich die angefochtene Beschlagnahme von Bankguthaben des Beschwerdeführers als unverhältnismässig erweise (vgl. hierzu insbe- sondere act. 5, S. 8 Ziff. 23; act. 12, S. 5 ff., Ziff. 17 ff.). Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zufolge ist zum jetzigen Zeitpunkt gegenüber dem Beschwerdeführer von einer mutmasslichen Nachsteuerforderung in der Höhe von Fr. 2,321 Mio. auszugehen (act. 7.1). Momentan mit Beschlag belegt sind nebst den – vorliegend allein interessierenden – Bankguthaben und Wertschriften des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 550'000.-- Guthaben des Beschwerdeführers bei den von ihm beherrschten Gesell-
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schaften D. AG, E. AG und F. GmbH in unbekannter Höhe (diese ihrerseits gesichert durch die Beschlagnahme von Liegenschaften der Gesellschaften mit einem Aktivenüberschuss in der Höhe von Fr. 1,679 Mio.) sowie das Guthaben des Beschwerdeführers gegenüber der G. AG in der Höhe von Fr. 92'200.-- (vgl. die Zusammenstellung in act. 7.11). Vor diesem Hinter- grund erscheint die mit vorliegender Beschwerde angefochtene Beschlag- nahme der Bankguthaben und Wertschriften ohne weiteres als verhältnis- mässig. Diese Werte sind einerseits dem vorliegend beschuldigten Be- schwerdeführer direkt zurechenbar, womit – dies im Gegensatz zur Be- schlagnahme der Liegenschaften Dritter – durch deren Beschlagnahme dem aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit fliessenden Störerprinzip besser Rechnung getragen wird. Weiter erscheint die Beschlagnahme die- ser Werte auf Grund der mit der Beschlagnahme der Forderungen des Be- schwerdeführers gegenüber den von ihm beherrschten Gesellschaften nicht nur betragsmässig bestehenden Unsicherheiten (vgl. hierzu act. 14, S. 2) als besser geeignet, die allenfalls vorzunehmende Einziehung sicher- zustellen. Sofern der Beschwerdeführer schliesslich die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Grundstücken, welche im Eigentum der von ihm be- herrschten Gesellschaften stehen, bestreitet (act. 12, S. 9 ff., Ziff. 39 ff.), ist auf seine Vorbringen mangels Legitimation von Vornherein nicht einzutre- ten. Hierüber ist im Rahmen der von den entsprechenden Gesellschaften angestrengten Beschwerdeverfahren zu entscheiden.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 2, so- wie den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.77 vom 12. Janu- ar 2011). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 8. November 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein, Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2011.12
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt gegen A. und dessen Ehefrau B. eine besondere Untersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- steuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts der schweren Steuerwi- derhandlungen. Im Rahmen dieser Untersuchung erliess die ESTV am
17. bzw. 18. August 2010 gegenüber verschiedenen Bankinstituten Be- schlagnahmeverfügungen, in welchen diese aufgefordert wurden, Vermö- genswerte, welche A. gehören oder an welchen dieser wirtschaftlich be- rechtigt ist, zu sperren. Mit Schreiben vom 24. August 2010 hat die ESTV A. über die erfolgten Beschlagnahmen informiert und ihm eine entspre- chende Übersicht ausgehändigt (BV.2010.56, act. 1.1 und 1.2; vgl. auch die aktualisierte Übersicht der beschlagnahmten Konten vom 25. Au- gust 2010 in BV.2010.56, act. 2.2).
B. Mit Entscheid BV.2010.56 vom 1. Dezember 2010 hiess die I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts eine von A. gegen diese Beschlag- nahme erhobene Beschwerde gut. Mit Urteil 1B_417/2010 vom
1. April 2011 hiess das Bundesgericht die von der ESTV gegen den Ent- scheid der I. Beschwerdekammer erhobene Beschwerde gut, hob den an- gefochtenen Entscheid auf und wies das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (act. 1).
C. Hierauf lud die I. Beschwerdekammer vorab A. ein, sich in Ergänzung sei- ner bisherigen Eingaben zum weiteren Verlauf des Verfahrens zu äussern (act. 2). In seiner Eingabe vom 30. Mai 2011 beantragt A. die Aufhebung der Beschlagnahme seiner Bankguthaben (act. 5). Die ESTV schliesst demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2011 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Sowohl A. als auch die ESTV liessen sich mit je einer weiteren Eingabe unaufgefordert vernehmen (act. 12 und 14). Die abschliessende Stellungnahme der ESTV wurde A. am 11. Ju- li 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 15).
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver- dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil- fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.
2.
2.1 Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR ermächtigt die Beschwerdegegnerin als zuständi- ge Untersuchungsbehörde im Rahmen der besonderen Fiskaluntersuchung bei schweren Steuerwiderhandlungen zur prozessualen Beschlagnahme von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (vgl. in diesem Sinne BGE 137 IV 145 E. 6.4 S. 151 f.). Der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen u. a. alle wirt- schaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermö- gensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern (Urteile des Bundes- gerichts 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 5.3; 1S.9/2005 vom 6. Ok- tober 2005, E. 7.1; 1S.5/2005 vom 26. September 2005, E. 7.4; jeweils mit Hinweis auf BGE 120 IV 365 E. 1d).
2.2 Die Beschlagnahme muss wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 VStrR). Allgemein wird unter diesem Gesichtspunkt verlangt, dass die gewählte Massnahme zur Ver- wirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und er- forderlich ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünfti- gen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln stehen. Aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ergibt sich u. a. auch das verwaltungsrechtliche Stö- rerprinzip, wonach sich Massnahmen grundsätzlich gegen den unmittelba- ren Verursacher eines rechtswidrigen Zustandes zu richten haben (HEIM- GARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 27 m.w.H.). Eine Vermögenseinziehungsbeschlagnahme ist grundsätzlich im- mer geeignet, eine eventuelle Vermögenseinziehung zu sichern. Allerdings erscheint sie nicht erforderlich, wenn die allfälligen Einziehungsansprüche des Staates auf andere Weise gesichert werden können. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist der Umfang der Beschlagnahme zu begrenzen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 171).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hegt gegenüber dem Beschwerdeführer den Ver- dacht, dieser habe hinsichtlich der Steuerperioden 2000 bis 2005 Steuern
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im grossen Umfang hinterzogen. Für die Steuerperioden 2000 bis 2004 ha- be er keine Steuererklärungen eingereicht, weshalb er nach Ermessen ver- anlagt worden sei. Für die Steuerperiode 2005 sei überhaupt keine Veran- lagung erfolgt, da der Beschwerdeführer in keinem Steuerregister der Schweiz eingetragen gewesen sei. Diesbezüglich sei auf Grund der Akten jedoch zu schliessen, dass er auch im Steuerjahr 2005 Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und demnach hier steuerpflichtig gewesen wäre. Weiter seien die Ermessensveranlagungen für die Steuerperioden 2000 bis 2004 auf Grund des aktuellen Kenntnisstandes offensichtlich zu tief ausge- fallen. Der Beschwerdeführer habe nicht verhindert, dass diese aller Wahr- scheinlichkeit nach zu tiefen Veranlagungen in Rechtskraft erwachsen sei- en. Dessen Vorgehen falle unter den Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG (vgl. zu diesen Vorwürfen BV.2010.56, act. 2, S. 2 f., Ziff. 1).
Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe nicht in grundsätzlicher Weise, sondern erhebt eine Reihe von Einwänden, welche die angefochtene Beschlagnahme als unverhältnismässig erschei- nen liessen. Auf diese ist nachfolgend genauer einzugehen.
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet vorab, dass er bezüglich der Steuerperio- de 2005 eine vollendete Steuerhinterziehung begangen habe. Die Steuer- behörden hätten bereits vor Eintritt der diesbezüglichen Veranlagungsver- jährung den Verdacht gehegt, wonach er in der Schweiz Wohnsitz gehabt und damit hier unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei. Der Eintritt der Veranlagungsverjährung sei daher nicht adäquat kausal auf sein eigenes Verhalten, sondern auf die Untätigkeit der Steuerbehörden zurückzuführen, welche ihm trotz der geschilderten Verdachtsmomente keine Steuererklä- rung zugesandt hätten (act. 5, S. 2 ff., Ziff. 6 ff.; act. 12, S. 2 ff., Ziff. 3 ff.). Diese Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Er selber hat sich am 31. Juli 2004 aus Z. abgemeldet (act. 7.2), weshalb er aus dem Steuerregister der Gemeinde gestrichen wurde. Am
7. Januar 2006 hat er sich, angeblich zuziehend aus Y. (Gemeinde Z.) in X. angemeldet (act. 7.3). Für die Steuerperiode 2005 war er in keiner Ge- meinde angemeldet und somit auch in keinem Steuerregister eingetragen. Die Veranlagungsverjährung für die Steuerperiode 2005 ist inzwischen ein- getreten, weswegen auch für diesen Zeitraum vom Verdacht der vollende- ten Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG auszugehen ist. Zu beachten ist diesbezüglich, dass auch der Beschwerdeführer von seiner Steuerpflicht in der Schweiz auszugehen scheint, hat er doch – notabene erst nach Eröffnung der vorliegenden Untersuchung – mit zwei Schreiben vom 27. Dezember 2010 – und somit bloss wenige Tage vor Eintritt der
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Veranlagungsverjährung – um rückwirkende Eintragung ins Steuerregister der Gemeinde Z. ersucht (act. 7.4). Die Erkenntnisse der Beschwerdegeg- nerin scheinen demgegenüber für diese Steuerperiode eher auf einen Wohnsitz in W. hinzudeuten. Die Frage des Wohnsitzes bildet denn auch Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Der Eintritt der Veranla- gungsverjährung für die Steuerperiode 2005 kann vorliegend nicht einzig und allein auf die angebliche Untätigkeit der zuständigen Behörden zurück- geführt werden. Sein eigenes Verhalten scheint für den Eintritt der Veran- lagungsverjährung und damit für die Vollendung der Steuerhinterziehung adäquat kausal zu sein. Von einer diese adäquate Kausalität unterbre- chenden und damit eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers ausschlies- senden Untätigkeit der Behörden kann aufgrund der Aktenlage zum jetzi- gen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden.
3.3 Der Vorwurf des Beschwerdeführers an die Adresse der Beschwerdegeg- nerin, wonach diese bei der Eruierung des Vermögenszuwachses nur die Aktiven des Beschwerdeführers, nicht jedoch die Passiven mitberücksich- tigt habe (vgl. hierzu act. 5, S. 5 ff., Ziff. 17 ff.), trifft zumindest bezüglich der nunmehr bereinigten Berechnungen der Beschwerdegegnerin nicht mehr zu (vgl. act. 7.5). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ein Teil seiner Vermögensentwicklung auf steuerfreie Vorgänge zurückzufüh- ren sei (vgl. act. 5, S. 7, Ziff. 21), kann mangels weiterer Begründung und Substantiierung nicht überprüft werden und ist vorliegend nicht zu hören. Ebenso unbegründet erweisen sich die Ausführungen, wonach ein Teil der Vermögensentwicklung auf die Umwandlung von am 1. Januar 2000 be- reits bestehender notleidender Guthaben des Beschwerdeführers bei C. in Wertsteigerungen von Immobilien der D. AG zurückzuführen sei (vgl. hierzu act. 5, S. 7, Ziff. 22 bzw. act. 7, S. 3 f., Ziff. 4).
3.4 Hauptsächlich bringt der Beschwerdeführer jedoch vor, dass auf Grund an- derweitiger, vorliegend nicht angefochtener Beschlagnahmen die Be- schwerdegegnerin bereits Vermögenswerte in die voraussichtliche Nach- steuerforderung um ein Vielfaches übersteigendem Betrag sichergestellt habe, weshalb sich die angefochtene Beschlagnahme von Bankguthaben des Beschwerdeführers als unverhältnismässig erweise (vgl. hierzu insbe- sondere act. 5, S. 8 Ziff. 23; act. 12, S. 5 ff., Ziff. 17 ff.). Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zufolge ist zum jetzigen Zeitpunkt gegenüber dem Beschwerdeführer von einer mutmasslichen Nachsteuerforderung in der Höhe von Fr. 2,321 Mio. auszugehen (act. 7.1). Momentan mit Beschlag belegt sind nebst den – vorliegend allein interessierenden – Bankguthaben und Wertschriften des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 550'000.-- Guthaben des Beschwerdeführers bei den von ihm beherrschten Gesell-
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schaften D. AG, E. AG und F. GmbH in unbekannter Höhe (diese ihrerseits gesichert durch die Beschlagnahme von Liegenschaften der Gesellschaften mit einem Aktivenüberschuss in der Höhe von Fr. 1,679 Mio.) sowie das Guthaben des Beschwerdeführers gegenüber der G. AG in der Höhe von Fr. 92'200.-- (vgl. die Zusammenstellung in act. 7.11). Vor diesem Hinter- grund erscheint die mit vorliegender Beschwerde angefochtene Beschlag- nahme der Bankguthaben und Wertschriften ohne weiteres als verhältnis- mässig. Diese Werte sind einerseits dem vorliegend beschuldigten Be- schwerdeführer direkt zurechenbar, womit – dies im Gegensatz zur Be- schlagnahme der Liegenschaften Dritter – durch deren Beschlagnahme dem aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit fliessenden Störerprinzip besser Rechnung getragen wird. Weiter erscheint die Beschlagnahme die- ser Werte auf Grund der mit der Beschlagnahme der Forderungen des Be- schwerdeführers gegenüber den von ihm beherrschten Gesellschaften nicht nur betragsmässig bestehenden Unsicherheiten (vgl. hierzu act. 14, S. 2) als besser geeignet, die allenfalls vorzunehmende Einziehung sicher- zustellen. Sofern der Beschwerdeführer schliesslich die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Grundstücken, welche im Eigentum der von ihm be- herrschten Gesellschaften stehen, bestreitet (act. 12, S. 9 ff., Ziff. 39 ff.), ist auf seine Vorbringen mangels Legitimation von Vornherein nicht einzutre- ten. Hierüber ist im Rahmen der von den entsprechenden Gesellschaften angestrengten Beschwerdeverfahren zu entscheiden.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 2, so- wie den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.77 vom 12. Janu- ar 2011). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Bellinzona, 8. November 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Holenstein - Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).