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BV.2011.11

Bundesstrafgericht · 2011-12-15 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führte gegen A. und gegen verschiedene Mitbeschuldigte eine besondere Untersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts der schwe- ren Steuerwiderhandlungen (BV.2010.15, act. 2.6). Im Rahmen dieser Un- tersuchung erliess die ESTV am 9. Juni 2010 eine Verfügung, mit welcher sie alle A. gehörenden Vermögenswerte oder diejenigen, an welchen A. wirtschaftlich berechtigt oder bezüglich derer er zeichnungsberechtigt ist, bei der B. SA beschlagnahmte (BV.2010.15, act. 1.1). Konkret be- schlagnahmt wurde daraufhin das auf A. lautende, Kontokorrente in ver- schiedenen Währungen und Wertpapiere umfassende Konto Nr. 1 (BV.2010.15, act. 2, S. 2).

B. Mit Entscheid BV.2010.15 vom 23. Dezember 2010 hiess die I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts eine von A. gegen diese Be- schlagnahme erhobene Beschwerde gut. Mit Urteil 1B_11/2011 vom 1. Ap- ril 2011 hiess das Bundesgericht die von der ESTV gegen den Entscheid der I. Beschwerdekammer erhobene Beschwerde gut, hob den angefoch- tenen Entscheid auf und wies das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (act. 1).

C. Hierauf lud die I. Beschwerdekammer vorab A. ein, sich in Ergänzung zu seinen bisherigen Eingaben zum weiteren Verlauf des Verfahrens zu äus- sern (act. 2), worauf dieser am 30. Mai 2011 die Sistierung des Beschwer- deverfahrens beantragte (act. 5). Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 hiess der Präsident der I. Beschwerdekammer den Antrag von A. auf Sistierung des Verfahrens gut (act. 9). In der Folge hob die ESTV am

20. Oktober 2011 die angefochtene Beschlagnahme auf (act. 10.3), gelang- te mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 an die I. Beschwerdekammer und beantragt, das Verfahren BV.2011.11 sei als gegenstandslos abzuschrei- ben und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuer- legen (act. 10). A. beantragt diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom

24. November 2011 Folgendes (act. 14):

1. Das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben.

2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten sei zu verzichten.

- 3 -

3. Eventualiter seien die Gerichtskosten vollumfänglich der Eidgenössischen Steuerverwal- tung aufzuerlegen.

4. Der Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 30'933.-- ausseramtlich zu entschädigen.

Diese Stellungnahme wurde der ESTV am 25. November 2011 zur Kennt- nis gebracht (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver- dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Ge- hilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.

2.

2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreg- lements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisations- reglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Beschwerde ist be- rechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Der Betroffene kann einen Entscheid allerdings nur bezüg- lich derjenigen Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten, die ihn also beschweren. Andernfalls fehlt ein Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1458; Entscheid des Bundesstrafge- richts BB.2005.81 vom 14. September 2005, E. 1.1). Fällt das aktuelle Inte- resse des Beschwerdeführers im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens da- hin, so wird Letzteres als erledigt erklärt (vgl. hierzu das Urteil des Bundes- gerichts 2C_77/2007 vom 2. April 2009, E. 3 m.w.H.).

2.2 Durch die Aufhebung der angefochtenen Beschlagnahme ist der Rechts- streit gegenstandslos geworden.

- 4 -

In Anwendung von Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff. und Art. 71 BGG (analog; vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.2 vom

16. März 2011, E. 2, sowie den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.77 vom 12. Januar 2011) i.V.m. Art. 72 BZP ist bei Gegenstands- losigkeit das Verfahren als erledigt abzuschreiben. Gemäss denselben Ge- setzesbestimmungen ist mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu entscheiden.

3.

3.1 Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR ermächtigt die Beschwerdegegnerin als zustän- dige Untersuchungsbehörde im Rahmen der besonderen Fiskaluntersu- chung bei schweren Steuerwiderhandlungen zur prozessualen Beschlag- nahme von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraus- sichtlich der Einziehung unterliegen (vgl. in diesem Sinne BGE 137 IV 145 E. 6.4 S. 151 f.). Der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen

u. a. alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern (Urteile des Bundesgerichts 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 5.3; 1S.9/2005 vom

6. Oktober 2005, E. 7.1; 1S.5/2005 vom 26. September 2005, E. 7.4; je- weils mit Hinweis auf BGE 120 IV 365 E. 1d). Die Beschlagnahme muss wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 VStrR).

3.2 Der Beschlagnahme lag u. a. der Verdacht zu Grunde, dass sich der Be- schwerdeführer ungeachtet der formellen Abmeldung aus der Schweiz im Jahre 1999 weiterhin hier aufgehalten habe und demzufolge hier steuer- pflichtig gewesen sei (vgl. hierzu BV.2010.15, act. 2, S. 4 f., Ziff. 2.4). Die Beschwerdegegnerin ging auch während des Beschwerdeverfahrens von einem nach wie vor in der Schweiz bestehenden Wohnsitz des Beschwer- deführers aus und hielt entsprechend an ihrem Tatverdacht fest. Demzu- folge ersuchte sie am 3. März 2011 die Steuerverwaltung des Kantons Zug um einen Feststellungsentscheid über den Wohnsitz des Beschwerdefüh- rers betreffend die Jahre 1999 und nachfolgende (act. 5.2). Die Steuerver- waltung des Kantons Zug stellte schliesslich mit Verfügung vom 21. Sep- tember 2011 das Verfahren zur Feststellung des bundessteuerlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers für die Steuerperioden 1999 und 2000 infolge Verwirkung ein. Hinsichtlich der Steuerperioden 2001 bis 2010 stell- te sie fest, dass der Beschwerdeführer seinen bundessteuerlichen Wohn-

- 5 -

sitz nicht in der Schweiz, sondern in Brasilien hatte (act. 10.1). Den Erwä- gungen zu diesem Entscheid ist zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer von der Steuerverwaltung des Kantons Zug am 22. Juli 2011 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, weil der Aktenstand für einen steuerlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz spre- chen würde (act. 10.1, S. 3). Hierauf habe der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 31. August 2011 ein Gutachten zweier brasilianischer Anwälte eingereicht, wonach der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum in Brasi- lien unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei (act. 10.1, S. 7). Angesichts der in jener Eingabe deutlich ergänzten Sachverhaltsdarlegung und der hierzu eingereichten Beilagen kam die Steuerverwaltung des Kantons Zug zum Schluss, dass nach wie vor Umstände darauf hinwiesen, dass trotz der Abmeldung des Beschwerdeführers weiterhin mehr oder weniger enge Beziehungen zur Schweiz bestanden hätten, entgegen der diesbezüglich vorhandenen Indizien jedoch seiner unbeschränkten Steuerpflicht in Brasi- lien Rechnung zu tragen sei, und es „aufgrund der Eingabe vom 31. August 2011 (…) knapp ausreichend dargetan“ sei, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Herbst 1999 nach Brasilien verlegt habe (act. 10.1, S. 7 f.). Unmittelbar nachdem diese Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Zug in Rechtskraft erwuchs, stellte die Beschwerdegegnerin die Ermittlungen bezüglich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung ein (act. 10.2) und hob die Beschlagnahme der Vermögenswerte umgehend auf (act. 10.3).

3.3 Angesichts dieser Ausführungen wird offensichtlich, dass die Beschlag- nahme als provisorische Massnahme zur Sicherung allenfalls einzuziehen- der Vermögenswerte von Beginn weg und bis zu ihrer Aufhebung gerecht- fertigt war. Demzufolge bestehen selbst heute noch ernst zu nehmende In- dizien, wonach der Beschwerdeführer auch nach 1999 noch mit der Schweiz verbunden war. Zur Begründung eines hinreichenden, die Be- schlagnahme rechtfertigenden Tatverdachts waren diese angesichts des im Untersuchungsstadium geltenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ bis zuletzt genügend. Insbesondere hervorzuheben gilt es, dass der Be- schwerdeführer offenbar erst mit dem am 31. August 2011 eingereichten Gutachten ein Ausschlag gebendes Beweismittel für seinen Wohnsitz in Brasilien eingereicht hat. Die anderweitigen Ausführungen des Beschwer- deführers zum Tatverdacht in seiner Eingabe vom 24. November 2011 (act. 14) gehen fehl. Sofern dessen Begründung in der angefochtenen Ver- fügung sich tatsächlich als ungenügend erwiesen hätte (vgl. hierzu act. 14, Rz. 22 ff.), so hätte es sich hierbei um eine heilbare Verletzung des rechtli- chen Gehörs gehandelt, nicht um einen Grund zur sofortigen Aufhebung der Beschlagnahme. Mit seiner Rüge, wonach es an einem Einzie-

- 6 -

hungstatbestand gefehlt habe (act. 14, Rz. 32 ff.), lässt der Beschwerde- führer die Möglichkeit der Sicherstellung einer Ersatzforderung mittels Be- schlagnahme im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB ausser acht. Die Rüge der fehlenden Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme bzw. die Vorbringen, welche Folgen diese gehabt habe, entbehren schliesslich einer genügen- den Substantiierung (act. 14, Rz. 37 ff.).

4. Anhand des Gesagten waren die Erfolgschancen der Beschwerde – ex post betrachtet – gering. Es kann keine Rede davon sein, dass sich die an- gefochtene Beschlagnahme aufgrund der erst kürzlich vorliegenden Er- kenntnisse und Beweismittel zur unbeschränkten Steuerpflicht des Be- schwerdeführers in Brasilien nachträglich als von Beginn weg unzulässig erwiesen hätte.

5. Nach dem Gesagten ist daher auf die Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer zu verzichten (Art. 68 Abs. 2 BGG analog). Da das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne weiterführenden Aufwand mit ei- nem summarisch begründeten Entscheid zur Prozesskostenfolge abge- schlossen werden kann, wird demgegenüber auf die Erhebung von Ge- richtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG analog). Der vom Be- schwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- ist diesem zurückzuerstatten.

- 7 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 20 Oktober 2011 die angefochtene Beschlagnahme auf (act. 10.3), gelang- te mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 an die I. Beschwerdekammer und beantragt, das Verfahren BV.2011.11 sei als gegenstandslos abzuschrei- ben und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuer- legen (act. 10). A. beantragt diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom

E. 24 November 2011 Folgendes (act. 14):

1. Das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben.

2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten sei zu verzichten.

- 3 -

3. Eventualiter seien die Gerichtskosten vollumfänglich der Eidgenössischen Steuerverwal- tung aufzuerlegen.

4. Der Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 30'933.-- ausseramtlich zu entschädigen.

Diese Stellungnahme wurde der ESTV am 25. November 2011 zur Kennt- nis gebracht (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver- dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Ge- hilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.

2.

2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreg- lements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisations- reglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Beschwerde ist be- rechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Der Betroffene kann einen Entscheid allerdings nur bezüg- lich derjenigen Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten, die ihn also beschweren. Andernfalls fehlt ein Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1458; Entscheid des Bundesstrafge- richts BB.2005.81 vom 14. September 2005, E. 1.1). Fällt das aktuelle Inte- resse des Beschwerdeführers im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens da- hin, so wird Letzteres als erledigt erklärt (vgl. hierzu das Urteil des Bundes- gerichts 2C_77/2007 vom 2. April 2009, E. 3 m.w.H.).

2.2 Durch die Aufhebung der angefochtenen Beschlagnahme ist der Rechts- streit gegenstandslos geworden.

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In Anwendung von Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff. und Art. 71 BGG (analog; vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.2 vom

16. März 2011, E. 2, sowie den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.77 vom 12. Januar 2011) i.V.m. Art. 72 BZP ist bei Gegenstands- losigkeit das Verfahren als erledigt abzuschreiben. Gemäss denselben Ge- setzesbestimmungen ist mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu entscheiden.

3.

3.1 Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR ermächtigt die Beschwerdegegnerin als zustän- dige Untersuchungsbehörde im Rahmen der besonderen Fiskaluntersu- chung bei schweren Steuerwiderhandlungen zur prozessualen Beschlag- nahme von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraus- sichtlich der Einziehung unterliegen (vgl. in diesem Sinne BGE 137 IV 145 E. 6.4 S. 151 f.). Der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen

u. a. alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern (Urteile des Bundesgerichts 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 5.3; 1S.9/2005 vom

6. Oktober 2005, E. 7.1; 1S.5/2005 vom 26. September 2005, E. 7.4; je- weils mit Hinweis auf BGE 120 IV 365 E. 1d). Die Beschlagnahme muss wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 VStrR).

3.2 Der Beschlagnahme lag u. a. der Verdacht zu Grunde, dass sich der Be- schwerdeführer ungeachtet der formellen Abmeldung aus der Schweiz im Jahre 1999 weiterhin hier aufgehalten habe und demzufolge hier steuer- pflichtig gewesen sei (vgl. hierzu BV.2010.15, act. 2, S. 4 f., Ziff. 2.4). Die Beschwerdegegnerin ging auch während des Beschwerdeverfahrens von einem nach wie vor in der Schweiz bestehenden Wohnsitz des Beschwer- deführers aus und hielt entsprechend an ihrem Tatverdacht fest. Demzu- folge ersuchte sie am 3. März 2011 die Steuerverwaltung des Kantons Zug um einen Feststellungsentscheid über den Wohnsitz des Beschwerdefüh- rers betreffend die Jahre 1999 und nachfolgende (act. 5.2). Die Steuerver- waltung des Kantons Zug stellte schliesslich mit Verfügung vom 21. Sep- tember 2011 das Verfahren zur Feststellung des bundessteuerlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers für die Steuerperioden 1999 und 2000 infolge Verwirkung ein. Hinsichtlich der Steuerperioden 2001 bis 2010 stell- te sie fest, dass der Beschwerdeführer seinen bundessteuerlichen Wohn-

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sitz nicht in der Schweiz, sondern in Brasilien hatte (act. 10.1). Den Erwä- gungen zu diesem Entscheid ist zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer von der Steuerverwaltung des Kantons Zug am 22. Juli 2011 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, weil der Aktenstand für einen steuerlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz spre- chen würde (act. 10.1, S. 3). Hierauf habe der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 31. August 2011 ein Gutachten zweier brasilianischer Anwälte eingereicht, wonach der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum in Brasi- lien unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei (act. 10.1, S. 7). Angesichts der in jener Eingabe deutlich ergänzten Sachverhaltsdarlegung und der hierzu eingereichten Beilagen kam die Steuerverwaltung des Kantons Zug zum Schluss, dass nach wie vor Umstände darauf hinwiesen, dass trotz der Abmeldung des Beschwerdeführers weiterhin mehr oder weniger enge Beziehungen zur Schweiz bestanden hätten, entgegen der diesbezüglich vorhandenen Indizien jedoch seiner unbeschränkten Steuerpflicht in Brasi- lien Rechnung zu tragen sei, und es „aufgrund der Eingabe vom 31. August 2011 (…) knapp ausreichend dargetan“ sei, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Herbst 1999 nach Brasilien verlegt habe (act. 10.1, S. 7 f.). Unmittelbar nachdem diese Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Zug in Rechtskraft erwuchs, stellte die Beschwerdegegnerin die Ermittlungen bezüglich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung ein (act. 10.2) und hob die Beschlagnahme der Vermögenswerte umgehend auf (act. 10.3).

3.3 Angesichts dieser Ausführungen wird offensichtlich, dass die Beschlag- nahme als provisorische Massnahme zur Sicherung allenfalls einzuziehen- der Vermögenswerte von Beginn weg und bis zu ihrer Aufhebung gerecht- fertigt war. Demzufolge bestehen selbst heute noch ernst zu nehmende In- dizien, wonach der Beschwerdeführer auch nach 1999 noch mit der Schweiz verbunden war. Zur Begründung eines hinreichenden, die Be- schlagnahme rechtfertigenden Tatverdachts waren diese angesichts des im Untersuchungsstadium geltenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ bis zuletzt genügend. Insbesondere hervorzuheben gilt es, dass der Be- schwerdeführer offenbar erst mit dem am 31. August 2011 eingereichten Gutachten ein Ausschlag gebendes Beweismittel für seinen Wohnsitz in Brasilien eingereicht hat. Die anderweitigen Ausführungen des Beschwer- deführers zum Tatverdacht in seiner Eingabe vom 24. November 2011 (act. 14) gehen fehl. Sofern dessen Begründung in der angefochtenen Ver- fügung sich tatsächlich als ungenügend erwiesen hätte (vgl. hierzu act. 14, Rz. 22 ff.), so hätte es sich hierbei um eine heilbare Verletzung des rechtli- chen Gehörs gehandelt, nicht um einen Grund zur sofortigen Aufhebung der Beschlagnahme. Mit seiner Rüge, wonach es an einem Einzie-

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hungstatbestand gefehlt habe (act. 14, Rz. 32 ff.), lässt der Beschwerde- führer die Möglichkeit der Sicherstellung einer Ersatzforderung mittels Be- schlagnahme im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB ausser acht. Die Rüge der fehlenden Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme bzw. die Vorbringen, welche Folgen diese gehabt habe, entbehren schliesslich einer genügen- den Substantiierung (act. 14, Rz. 37 ff.).

4. Anhand des Gesagten waren die Erfolgschancen der Beschwerde – ex post betrachtet – gering. Es kann keine Rede davon sein, dass sich die an- gefochtene Beschlagnahme aufgrund der erst kürzlich vorliegenden Er- kenntnisse und Beweismittel zur unbeschränkten Steuerpflicht des Be- schwerdeführers in Brasilien nachträglich als von Beginn weg unzulässig erwiesen hätte.

5. Nach dem Gesagten ist daher auf die Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer zu verzichten (Art. 68 Abs. 2 BGG analog). Da das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne weiterführenden Aufwand mit ei- nem summarisch begründeten Entscheid zur Prozesskostenfolge abge- schlossen werden kann, wird demgegenüber auf die Erhebung von Ge- richtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG analog). Der vom Be- schwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- ist diesem zurückzuerstatten.

- 7 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erle- digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 15. Dezember 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Ernst Inderbitzin und Roman Bruhin, Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2011.11

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führte gegen A. und gegen verschiedene Mitbeschuldigte eine besondere Untersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts der schwe- ren Steuerwiderhandlungen (BV.2010.15, act. 2.6). Im Rahmen dieser Un- tersuchung erliess die ESTV am 9. Juni 2010 eine Verfügung, mit welcher sie alle A. gehörenden Vermögenswerte oder diejenigen, an welchen A. wirtschaftlich berechtigt oder bezüglich derer er zeichnungsberechtigt ist, bei der B. SA beschlagnahmte (BV.2010.15, act. 1.1). Konkret be- schlagnahmt wurde daraufhin das auf A. lautende, Kontokorrente in ver- schiedenen Währungen und Wertpapiere umfassende Konto Nr. 1 (BV.2010.15, act. 2, S. 2).

B. Mit Entscheid BV.2010.15 vom 23. Dezember 2010 hiess die I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts eine von A. gegen diese Be- schlagnahme erhobene Beschwerde gut. Mit Urteil 1B_11/2011 vom 1. Ap- ril 2011 hiess das Bundesgericht die von der ESTV gegen den Entscheid der I. Beschwerdekammer erhobene Beschwerde gut, hob den angefoch- tenen Entscheid auf und wies das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (act. 1).

C. Hierauf lud die I. Beschwerdekammer vorab A. ein, sich in Ergänzung zu seinen bisherigen Eingaben zum weiteren Verlauf des Verfahrens zu äus- sern (act. 2), worauf dieser am 30. Mai 2011 die Sistierung des Beschwer- deverfahrens beantragte (act. 5). Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 hiess der Präsident der I. Beschwerdekammer den Antrag von A. auf Sistierung des Verfahrens gut (act. 9). In der Folge hob die ESTV am

20. Oktober 2011 die angefochtene Beschlagnahme auf (act. 10.3), gelang- te mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 an die I. Beschwerdekammer und beantragt, das Verfahren BV.2011.11 sei als gegenstandslos abzuschrei- ben und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuer- legen (act. 10). A. beantragt diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom

24. November 2011 Folgendes (act. 14):

1. Das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben.

2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten sei zu verzichten.

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3. Eventualiter seien die Gerichtskosten vollumfänglich der Eidgenössischen Steuerverwal- tung aufzuerlegen.

4. Der Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 30'933.-- ausseramtlich zu entschädigen.

Diese Stellungnahme wurde der ESTV am 25. November 2011 zur Kennt- nis gebracht (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver- dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Ge- hilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.

2.

2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreg- lements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisations- reglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Beschwerde ist be- rechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Der Betroffene kann einen Entscheid allerdings nur bezüg- lich derjenigen Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten, die ihn also beschweren. Andernfalls fehlt ein Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1458; Entscheid des Bundesstrafge- richts BB.2005.81 vom 14. September 2005, E. 1.1). Fällt das aktuelle Inte- resse des Beschwerdeführers im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens da- hin, so wird Letzteres als erledigt erklärt (vgl. hierzu das Urteil des Bundes- gerichts 2C_77/2007 vom 2. April 2009, E. 3 m.w.H.).

2.2 Durch die Aufhebung der angefochtenen Beschlagnahme ist der Rechts- streit gegenstandslos geworden.

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In Anwendung von Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff. und Art. 71 BGG (analog; vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.2 vom

16. März 2011, E. 2, sowie den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.77 vom 12. Januar 2011) i.V.m. Art. 72 BZP ist bei Gegenstands- losigkeit das Verfahren als erledigt abzuschreiben. Gemäss denselben Ge- setzesbestimmungen ist mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu entscheiden.

3.

3.1 Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR ermächtigt die Beschwerdegegnerin als zustän- dige Untersuchungsbehörde im Rahmen der besonderen Fiskaluntersu- chung bei schweren Steuerwiderhandlungen zur prozessualen Beschlag- nahme von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraus- sichtlich der Einziehung unterliegen (vgl. in diesem Sinne BGE 137 IV 145 E. 6.4 S. 151 f.). Der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen

u. a. alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern (Urteile des Bundesgerichts 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 5.3; 1S.9/2005 vom

6. Oktober 2005, E. 7.1; 1S.5/2005 vom 26. September 2005, E. 7.4; je- weils mit Hinweis auf BGE 120 IV 365 E. 1d). Die Beschlagnahme muss wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 VStrR).

3.2 Der Beschlagnahme lag u. a. der Verdacht zu Grunde, dass sich der Be- schwerdeführer ungeachtet der formellen Abmeldung aus der Schweiz im Jahre 1999 weiterhin hier aufgehalten habe und demzufolge hier steuer- pflichtig gewesen sei (vgl. hierzu BV.2010.15, act. 2, S. 4 f., Ziff. 2.4). Die Beschwerdegegnerin ging auch während des Beschwerdeverfahrens von einem nach wie vor in der Schweiz bestehenden Wohnsitz des Beschwer- deführers aus und hielt entsprechend an ihrem Tatverdacht fest. Demzu- folge ersuchte sie am 3. März 2011 die Steuerverwaltung des Kantons Zug um einen Feststellungsentscheid über den Wohnsitz des Beschwerdefüh- rers betreffend die Jahre 1999 und nachfolgende (act. 5.2). Die Steuerver- waltung des Kantons Zug stellte schliesslich mit Verfügung vom 21. Sep- tember 2011 das Verfahren zur Feststellung des bundessteuerlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers für die Steuerperioden 1999 und 2000 infolge Verwirkung ein. Hinsichtlich der Steuerperioden 2001 bis 2010 stell- te sie fest, dass der Beschwerdeführer seinen bundessteuerlichen Wohn-

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sitz nicht in der Schweiz, sondern in Brasilien hatte (act. 10.1). Den Erwä- gungen zu diesem Entscheid ist zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer von der Steuerverwaltung des Kantons Zug am 22. Juli 2011 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, weil der Aktenstand für einen steuerlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz spre- chen würde (act. 10.1, S. 3). Hierauf habe der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 31. August 2011 ein Gutachten zweier brasilianischer Anwälte eingereicht, wonach der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum in Brasi- lien unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei (act. 10.1, S. 7). Angesichts der in jener Eingabe deutlich ergänzten Sachverhaltsdarlegung und der hierzu eingereichten Beilagen kam die Steuerverwaltung des Kantons Zug zum Schluss, dass nach wie vor Umstände darauf hinwiesen, dass trotz der Abmeldung des Beschwerdeführers weiterhin mehr oder weniger enge Beziehungen zur Schweiz bestanden hätten, entgegen der diesbezüglich vorhandenen Indizien jedoch seiner unbeschränkten Steuerpflicht in Brasi- lien Rechnung zu tragen sei, und es „aufgrund der Eingabe vom 31. August 2011 (…) knapp ausreichend dargetan“ sei, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Herbst 1999 nach Brasilien verlegt habe (act. 10.1, S. 7 f.). Unmittelbar nachdem diese Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Zug in Rechtskraft erwuchs, stellte die Beschwerdegegnerin die Ermittlungen bezüglich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung ein (act. 10.2) und hob die Beschlagnahme der Vermögenswerte umgehend auf (act. 10.3).

3.3 Angesichts dieser Ausführungen wird offensichtlich, dass die Beschlag- nahme als provisorische Massnahme zur Sicherung allenfalls einzuziehen- der Vermögenswerte von Beginn weg und bis zu ihrer Aufhebung gerecht- fertigt war. Demzufolge bestehen selbst heute noch ernst zu nehmende In- dizien, wonach der Beschwerdeführer auch nach 1999 noch mit der Schweiz verbunden war. Zur Begründung eines hinreichenden, die Be- schlagnahme rechtfertigenden Tatverdachts waren diese angesichts des im Untersuchungsstadium geltenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ bis zuletzt genügend. Insbesondere hervorzuheben gilt es, dass der Be- schwerdeführer offenbar erst mit dem am 31. August 2011 eingereichten Gutachten ein Ausschlag gebendes Beweismittel für seinen Wohnsitz in Brasilien eingereicht hat. Die anderweitigen Ausführungen des Beschwer- deführers zum Tatverdacht in seiner Eingabe vom 24. November 2011 (act. 14) gehen fehl. Sofern dessen Begründung in der angefochtenen Ver- fügung sich tatsächlich als ungenügend erwiesen hätte (vgl. hierzu act. 14, Rz. 22 ff.), so hätte es sich hierbei um eine heilbare Verletzung des rechtli- chen Gehörs gehandelt, nicht um einen Grund zur sofortigen Aufhebung der Beschlagnahme. Mit seiner Rüge, wonach es an einem Einzie-

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hungstatbestand gefehlt habe (act. 14, Rz. 32 ff.), lässt der Beschwerde- führer die Möglichkeit der Sicherstellung einer Ersatzforderung mittels Be- schlagnahme im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB ausser acht. Die Rüge der fehlenden Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme bzw. die Vorbringen, welche Folgen diese gehabt habe, entbehren schliesslich einer genügen- den Substantiierung (act. 14, Rz. 37 ff.).

4. Anhand des Gesagten waren die Erfolgschancen der Beschwerde – ex post betrachtet – gering. Es kann keine Rede davon sein, dass sich die an- gefochtene Beschlagnahme aufgrund der erst kürzlich vorliegenden Er- kenntnisse und Beweismittel zur unbeschränkten Steuerpflicht des Be- schwerdeführers in Brasilien nachträglich als von Beginn weg unzulässig erwiesen hätte.

5. Nach dem Gesagten ist daher auf die Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer zu verzichten (Art. 68 Abs. 2 BGG analog). Da das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne weiterführenden Aufwand mit ei- nem summarisch begründeten Entscheid zur Prozesskostenfolge abge- schlossen werden kann, wird demgegenüber auf die Erhebung von Ge- richtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG analog). Der vom Be- schwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- ist diesem zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erle- digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 16. Dezember 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

i. V. Emanuel Hochstrasser, Bundesstrafrichter

Zustellung an

- Rechtsanwälte Ernst Inderbitzin und Roman Bruhin - Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).