Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR). Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR).
Sachverhalt
Eidgenössisches Finanzdepartement, Rechtsdienst des Generalsekretari- ats EFD
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. Januar 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Rechtsdienst des Generalsekretariats EFD, Beschwerdegegner
Gegenstand
Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR); Ent- schädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2011.23 (Nebenverfahren: BP.2011.66)
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- der Rechtsdienst des Generalsekretariats des Eidgenössischen Finanzde- partements mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 das verwaltungsstrafrecht- liche Verfahren gegen A. wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 40 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung einstellte, diesem die Verfahrens- kosten in der Höhe von Fr. 1'850.-- auferlegte und auf die Ausrichtung einer Entschädigung an A. verzichtete (act. 1.1);
- A. hiergegen mit Beschwerde vom 2. November 2011 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragt, der Kosten- spruch sei aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 500.-- auszurichten (act. 1);
- die Beschwerdekammer mit Beschluss BP.2011.66 vom 2. Dezember 2011 dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und ihm eine Frist bis 12. Dezember 2011 zur Leistung eines Kostenvorschusses setzte (act. 3);
- A. diesbezüglich auf entsprechendes Gesuch hin eine Fristerstreckung bis
23. Dezember 2011 gewährt wurde (act. 5);
- nachdem auch innerhalb dieser Frist beim Bundesstrafgericht keine Zah- lung einging, A. eine Nachfrist bis 9. Januar 2012 gesetzt wurde zur Leis- tung des verlangten Kostenvorschusses, andernfalls auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 7);
- A. auch diese Nachfrist ungenutzt verstreichen liess bzw. mit Schreiben vom 15. Januar 2012 seine Beschwerde zurückzog (act. 8).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die seit 1. Januar 2011 für das Beschwerdeverfahren im Bereich des Ver- waltungsstrafrechts anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen keine Rege- lung für den Rückzug einer Beschwerde und dessen Folgen mehr vorsehen (vgl. zu den bisher anwendbaren gesetzlichen Grundlagen beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.79 vom 10. Dezem-
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ber 2010), ein solcher aber im Rahmen der Dispositionsmaxime auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig ist (vgl. ZIEGLER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 3);
- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Be- schwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. nebst der angeführten bisherigen Praxis auch Art. 32 Abs. 2 BGG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht und hierzu HÄRRI, Basler Kommentar, Basel 2008, Art. 32 BGG N. 16);
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 2, so- wie den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.77 vom 12. Janu- ar 2011);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. Januar 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Eidgenössisches Finanzdepartement, Rechtsdienst des Generalsekretari- ats EFD
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.