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BK.2007.4

Bundesstrafgericht · 2008-03-28 · Deutsch CH

Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 19. September 2006 ein gerichtspoli- zeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt resp. gegen die verant- wortlichen Organe der Unternehmung B. AG wegen Verdachts der Wider- handlung i.S. von aArt. 2 i.V.m. aArt. 4 und aArt. 5 IRAK-Verordnung i.V.m. Art. 9 und Art. 14 Abs. 2 Embargogesetz im Zusammenhang mit dem Pro- gramm der Vereinten Nationen „oil for food“. Durch die am 6. Februar 2007 erlassene Editionsverfügung (Akten der BA EAI/7/06/0819, Faszikel 7), mit dem Titel „gegen die verantwortlichen Organe der B. AG“, erhielt A. Kennt- nis vom Verfahren. Am 1. Juni 2007 wurde er von der Bundesanwaltschaft formell als Auskunftsperson einvernommen (Akten der BA EAI/7/06/0819, Faszikel 12). Mit Verfügung vom 21. August 2007 stellte die Bundesanwalt- schaft mangels konkreter Anhaltspunkte einer Täterschaft von Seiten der B. AG bzw. deren Organe das Ermittlungsverfahren schliesslich ein (Akten der BA EAI/7/06/0819, Faszikel 22).

B. Mit Eingabe vom 15. November 2007 gelangte der Rechtsvertreter von A. (vgl. Anwaltsvollmacht in den Akten der BA EAI/7/06/0819, Faszikel 16) an die Bundesanwaltschaft und beantragte die Ausrichtung einer Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 16'270.30 (inkl. MwSt.; act. 1 und 1.1).

Die Bundesanwaltschaft übermittelte das Begehren am 27. November 2007 zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdekammer und beantragte hierbei dessen vollumfängliche Abweisung, eventualiter die Gewährung einer stark reduzierten Entschädigung, gegebenenfalls unter Kostenfolge (act. 2).

In seiner Replik vom 14. Januar 2007 (recte: 2008) beantragte der Rechts- vertreter von A. die vollumfängliche Abweisung der Anträge der Bundes- anwaltschaft, unter o/e-Kostenfolge (act. 9).

In ihrer Duplik vom 23. Januar 2008 bestätigte die Bundesanwaltschaft die bereits mit der Gesuchsantwort vom 27. November 2007 gestellten Anträge (act. 11).

Die Duplik der Bundesanwaltschaft wurde A. am 24. Januar 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (TPF BK.2006.2 vom 10. März E. 1.2, BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsver- fahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.

1.2 Was die Parteibezeichnung betrifft, so wurde das erste Gesuch (act. 1) un- ter dem Namen der B. AG entgegengenommen. Aufgrund der nachgereich- ten Akten wie unter anderem der auf den Gesuchsteller lautenden Anwalts- vollmacht und der Tatsache, dass sich beide Parteien ausschliesslich auf den Gesuchsteller als Privatperson beziehen, wurde in der Folge die Parteibezeichnung jedoch berichtigt. Nicht der B. AG, sondern dem Ge- suchsteller kommt im vorliegenden Verfahren Parteistellung zu.

1.3 Angesichts der formellen Einstellungsverfügung (vgl. Akten der BA EAI/7/06/0819, Faszikel 22) der Gesuchsgegnerin vom 21. August 2007 sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich des vorliegenden Gesuchs erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Ge- such ist einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten.

Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159;

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vgl. zum Ganzen auch TPF BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004 jeweils E. 2.1)

2.2 Die Gesuchsgegnerin bezweifelt im vorliegenden Fall, ob dem Gesuchstel- ler überhaupt die Eigenschaft eines Beschuldigten zugesprochen werden kann. Einerseits sei gegen ihn keine Untersuchung geführt worden und an- dererseits sei er bloss als Auskunftsperson einvernommen worden. Somit könne er sein Begehren nicht auf Art. 122 Abs. 1 BStP stützen und ihm könne daher keine Entschädigung ausgerichtet werden.

2.3 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist bei der Verfahrenseinstellung nur der Be- schuldigte berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen. Der Beschuldigte ist die zentrale Figur des Strafverfahrens. Gegen ihn richtet sich der Ver- dacht, ein Delikt verübt zu haben (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 151 N. 1). Die Aus- kunftsperson ist demgegenüber eine Beweisfigur, welche eine Stellung zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen einnimmt. Sie ist geschaf- fen für Personen, die aus verschiedenen Gründen nicht als Zeugen geeig- net erscheinen, aber auch nicht als Beschuldigte behandelt werden sollen. Es sind jene Personen, die selber nicht der abzuklärenden Straftat be- schuldigt oder dringend verdächtigt werden (zum Ganzen vgl. HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 304 N. 1 m.w.H; SCHMID, Strafprozess- recht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 227 N. 659c ff; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts: dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen, Bern 2005, S. 393 N. 902 ff).

2.4 Die Gesuchsgegnerin eröffnete am 19. September 2006 das gerichtspoli- zeiliche Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt resp. die verantwortlichen Organe der Firma B. AG. Als einziger Verwaltungsrat mit Alleinunterschrift fungierte zu diesem Zeitpunkt der Gesuchsteller und der entsprechende elektronische Handelsregisterauszug war der Gesuchsgegnerin damals of- fenbar bekannt (vgl. Akten der BA EAI/7/06/0819, Faszikel 1). Die Art und Weise der Eröffnung des Verfahrens durch die Gesuchsgegnerin ist daher unklar. Insbesondere ist – auch anhand ihrer Eingaben im vorliegenden Entschädigungsverfahren – nicht nachvollziehbar, ob sie bei der Eröffnung des Verfahrens allenfalls von der Existenz weiterer, faktischer Organe der B. AG ausgegangen ist. Aufgrund der Position des Gesuchstellers (u. a. auch Alleinaktionär) entspricht er jedenfalls formell als einziger der in der Eröffnungsverfügung genannten rechtlichen Qualifikation und stellt in- sofern von Anfang an die zentrale Figur des gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahrens dar. Dieser Anschein wird verstärkt durch die an die B. AG gerichtete Editionsverfügung vom 6. Februar 2007. Diese erwähnt im

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Ingress ein gegen die verantwortlichen Organe der B. AG gerichtetes Er- mittlungsverfahren. Der in der Eröffnungsverfügung noch enthaltene Hin- weis auf unbekannte Täterschaft fehlt jedoch.

2.5 Diese von der Gesuchsgegnerin erlassene Editionsverfügung richtete sich gegen die B. AG als juristische Person. Adressat der Verfügung war dem- zufolge nicht der Gesuchsteller, sondern die Aktiengesellschaft, der zu kei- nem Zeitpunkt des Verfahrens die Rolle der beschuldigten Person zukam. Vielmehr wurde sie als nicht beschuldigte Dritte zur Herausgabe der rele- vanten Akten aufgefordert. Der vom Anwalt geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit der Editionsaufforderung kann daher nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 122 BStP geltend gemacht werden. Entsprechend besteht kein Anspruch des Gesuchstellers auf eine Entschädigung im Zu- sammenhang mit der Beantwortung des Editionsbegehrens. Im Übrigen würde sich diesbezüglich die Frage stellen, ob der Beizug eines Anwalts bei der blossen Edition von Unterlagen überhaupt geboten ist.

2.6 Durch die Editionsverfügung erfuhr der Gesuchsteller erstmals von der Hängigkeit des Ermittlungsverfahrens. Auf Grund der Bezeichnung der Par- teirolle in dieser Editionsverfügung und seiner Stellung als Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat durfte der Gesuchsteller ohne weiteres davon ausgehen, dass er persönlich als Beschuldigter ins Visier der Gesuchsgeg- nerin geraten war. Die Gesuchsgegnerin macht diesbezüglich geltend, dass sie den Gesuchsteller am 1. Juni 2007 nur als Auskunftsperson ein- vernommen habe und dieser demzufolge nicht den Status eines Beschul- digten innehatte. Dem ist entgegen zu halten, dass seit der an die B. AG gerichteten Editionsverfügung, auf Grund derer der Gesuchsteller anneh- men durfte, die Rolle des Beschuldigten inne zu haben, vier Monate ver- gingen, während welchen der Gesuchsteller nicht über seine exakte Stel- lung im Verfahren informiert wurde. Ferner soll laut den vorliegend unwi- dersprochen gebliebenen Äusserungen des Gesuchstellers zu Beginn der Einvernahme keineswegs klar gewesen sein, ob er am 1. Juni 2007 nun als Auskunftsperson oder als Beschuldigter befragt werden solle. Erst nach ei- nem intensiv geführten einleitenden Gespräch habe die Gesuchsgegnerin entschieden, die Einvernahme mit dem Gesuchsteller als Auskunftsperson weiter zu führen. Vor dem Hintergrund von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV muss jedoch die zu vernehmende Person so früh als möglich (im Falle einer Vorladung mit dieser selbst) über ihren rechtlichen Status aufgeklärt werden. Nur so ist die Gewährleistung der damit verbundenen Rechte und Pflichten ausreichend sichergestellt.

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Demzufolge konnte und durfte der Gesuchsteller bis zu seiner Einvernah- me – obwohl formell nicht explizit als Beschuldigter bezeichnet – nach Treu und Glauben davon ausgehen, ihm komme im gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahren die Rolle des Beschuldigten zu, womit er berechtigt ist, für diesen Zeitraum eine Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP für die Aufwendungen zur Vorbereitung der Einvernahme und für die Einvernahme selber zu beantragen.

2.7 Zu beurteilen bleibt, ob der Gesuchsteller, nachdem durch die klare Be- zeichnung seiner Stellung als Auskunftsperson anlässlich der Einvernahme die Grundlage für die nach Treu und Glauben vorhandene Verfahrensstel- lung als Beschuldigter entfiel, weiterhin einen Anspruch auf Entschädigung seiner Anwaltskosten geltend machen kann. Nach Art. 122 BStP ist nur der Beschuldigte berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen, nicht jedoch die Auskunftsperson. Gemäss Art. 246 Abs. 1 BStP werden im Bundesstrafver- fahren unter anderem für das Ermittlungsverfahren, die Voruntersuchung sowie die Anklageerhebung und -vertretung Verfahrenskosten erhoben (Satz 1). Diese bestehen aus Gebühren und Auslagen, die im Verfahren oder im Zusammenhang mit der Anklageerhebung und -vertretung entste- hen (Satz 2). Der Begriff der Verfahrenskosten sowie die Festlegung der Gebühren und Auslagen werden in der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) näher um- schrieben (vgl. auch BGE 133 IV 187 E. 6.1). Danach umfassen die Ausla- gen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, u. a. die Entschädigung an Zeugen, Zeuginnen und Auskunftspersonen (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung). Wie sich die Entschädigungskosten für Auskunftspersonen konkret zu- sammensetzen, wird in den Art. 6 und Art. 7 der Verordnung festgelegt. Be- rücksichtigung finden dabei die individuellen Reisekosten (Art. 6 der Ver- ordnung) sowie die Kosten für den Erwerbsausfall (Art. 7 der Verordnung). Eine Entschädigung für eventuelle Anwaltskosten der Auskunftsperson ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen. Insofern steht dem Gesuchssteller für die Zeit nach dem 1. Juni 2007 keine Entschädigung bezüglich der geltend gemachten Anwaltskosten zu.

3.

3.1 Nach Art. 122 Abs. 1 (Satz 2) BStP kann die Entschädigung verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die I. Beschwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebun- den. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens der Bundesanwaltschaft die Gutheissung beantragt wird (vgl. TPF

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BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004 E. 3.1 oder BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.3, jeweils m.w.H.).

Es handelt sich dabei nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Ver- schulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Er- schwerung einer Strafuntersuchung verursacht wurde. Mit Blick auf die Un- schuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dür- fen dem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Ge- sichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (TPF BK.2007.1 vom

30. Juli 2007 E. 4.1; sowie BGE 119 Ia 332 E. 1b unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 168 ff; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, a.a.O., S. 461 ff N. 1206 ff; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 564 N. 17 ff; TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.1).

3.2 Die Gesuchsgegnerin bringt im Rahmen ihrer Gesuchsantwort vor, dass sich der Gesuchsteller zwar kein rechtswidriges, hingegen ein gewisses leichtfertiges Verhalten vorwerfen lassen müsse. Immerhin habe er sich gegen Bezahlung für ein Geschäft einspannen lassen, ohne dabei die – insbesondere bei Irakgeschäften im Rahmen des UNO-Programms „oil for food“ – gebotene Vorsicht walten zu lassen. Namentlich habe er sich als Strohmann zur Verfügung gestellt, entsprechend auf nähere Informationen verzichtet und sich beflissen, die ihm vorgegebenen Handlungen in die Tat umzusetzen. Die Gesuchsgegnerin unterlässt es abgesehen von diesen Vorbringen jedoch darzutun, inwiefern das Verhalten des Gesuchstellers unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar sein soll. Eine an Art. 41 Abs. 1 OR angelehnte Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Gesuchstel- lers ausserhalb des Gegenstands des nunmehr eingestellten Strafverfah- rens bildenden strafrechtlichen Vorwurfs ist jedenfalls nicht ersichtlich.

Unter Würdigung der Gesamtumstände liegen deshalb keine konkreten Gründe vor, die eine Verweigerung oder Reduktion der Entschädigung we- gen verwerflichem oder leichtfertigem Benehmen des Gesuchstellers im Sinne von Art. 122 Abs. 1 (Satz 2) BStP rechtfertigen würden. Der Ge- suchsteller hat somit grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für den oben näher eingegrenzten Zeitraum.

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4.

4.1 Vorliegend bestreitet die Gesuchsgegnerin neben dem Anspruch auf Ent- schädigung auch die vom Gesuchsteller geltend gemachte Höhe des Stun- denansatzes.

4.2 Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwalts- entschädigung, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Hono- rars das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung ge- langt. Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von min- destens 200 und höchstens 300 Franken vor (vgl. hierzu TPF BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 2.4 m.w.H.). In Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche nicht als überdurch- schnittlich zu bewerten sind, erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) für die von Advokat Jörg Honegger geleisteten Ar- beiten als angemessen.

4.3 Dem Gesuchsteller steht demnach ein entschädigungsberechtigter Vertei- digungsaufwand von total Fr. 1’716.20 (inkl. MwSt.) zu. Dieser deckt einer- seits die Besprechung vom 24. Mai 2007 zwecks Vorbereitung der Einver- nahme als mutmasslich Beschuldigter und andererseits die Einvernahme selbst ab (1.25 Stunden à Fr. 220.-- = Fr. 275.-- sowie 6 Stunden à Fr. 220.-- = Fr. 1’320.-- insgesamt ausmachend Fr. 1’595.--, zzgl. 7.6% MwSt., ausmachend Fr. 121.20).

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird auf Fr. 1’300.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1’500.-- (act. 3). Somit sind dem Gesuchsteller Fr. 200.-- zurückzuerstatten.

5.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP nicht berück- sichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Gesuchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die reduzierte Entschädigung ist auf Fr. 200.-- (inkl. MwSt.) festzusetzen.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (TPF BK.2006.2 vom 10. März E. 1.2, BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsver- fahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.

E. 1.2 Was die Parteibezeichnung betrifft, so wurde das erste Gesuch (act. 1) un- ter dem Namen der B. AG entgegengenommen. Aufgrund der nachgereich- ten Akten wie unter anderem der auf den Gesuchsteller lautenden Anwalts- vollmacht und der Tatsache, dass sich beide Parteien ausschliesslich auf den Gesuchsteller als Privatperson beziehen, wurde in der Folge die Parteibezeichnung jedoch berichtigt. Nicht der B. AG, sondern dem Ge- suchsteller kommt im vorliegenden Verfahren Parteistellung zu.

E. 1.3 Angesichts der formellen Einstellungsverfügung (vgl. Akten der BA EAI/7/06/0819, Faszikel 22) der Gesuchsgegnerin vom 21. August 2007 sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich des vorliegenden Gesuchs erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Ge- such ist einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten.

Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159;

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vgl. zum Ganzen auch TPF BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004 jeweils E. 2.1)

E. 2.2 Die Gesuchsgegnerin bezweifelt im vorliegenden Fall, ob dem Gesuchstel- ler überhaupt die Eigenschaft eines Beschuldigten zugesprochen werden kann. Einerseits sei gegen ihn keine Untersuchung geführt worden und an- dererseits sei er bloss als Auskunftsperson einvernommen worden. Somit könne er sein Begehren nicht auf Art. 122 Abs. 1 BStP stützen und ihm könne daher keine Entschädigung ausgerichtet werden.

E. 2.3 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist bei der Verfahrenseinstellung nur der Be- schuldigte berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen. Der Beschuldigte ist die zentrale Figur des Strafverfahrens. Gegen ihn richtet sich der Ver- dacht, ein Delikt verübt zu haben (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 151 N. 1). Die Aus- kunftsperson ist demgegenüber eine Beweisfigur, welche eine Stellung zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen einnimmt. Sie ist geschaf- fen für Personen, die aus verschiedenen Gründen nicht als Zeugen geeig- net erscheinen, aber auch nicht als Beschuldigte behandelt werden sollen. Es sind jene Personen, die selber nicht der abzuklärenden Straftat be- schuldigt oder dringend verdächtigt werden (zum Ganzen vgl. HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 304 N. 1 m.w.H; SCHMID, Strafprozess- recht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 227 N. 659c ff; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts: dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen, Bern 2005, S. 393 N. 902 ff).

E. 2.4 Die Gesuchsgegnerin eröffnete am 19. September 2006 das gerichtspoli- zeiliche Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt resp. die verantwortlichen Organe der Firma B. AG. Als einziger Verwaltungsrat mit Alleinunterschrift fungierte zu diesem Zeitpunkt der Gesuchsteller und der entsprechende elektronische Handelsregisterauszug war der Gesuchsgegnerin damals of- fenbar bekannt (vgl. Akten der BA EAI/7/06/0819, Faszikel 1). Die Art und Weise der Eröffnung des Verfahrens durch die Gesuchsgegnerin ist daher unklar. Insbesondere ist – auch anhand ihrer Eingaben im vorliegenden Entschädigungsverfahren – nicht nachvollziehbar, ob sie bei der Eröffnung des Verfahrens allenfalls von der Existenz weiterer, faktischer Organe der B. AG ausgegangen ist. Aufgrund der Position des Gesuchstellers (u. a. auch Alleinaktionär) entspricht er jedenfalls formell als einziger der in der Eröffnungsverfügung genannten rechtlichen Qualifikation und stellt in- sofern von Anfang an die zentrale Figur des gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahrens dar. Dieser Anschein wird verstärkt durch die an die B. AG gerichtete Editionsverfügung vom 6. Februar 2007. Diese erwähnt im

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Ingress ein gegen die verantwortlichen Organe der B. AG gerichtetes Er- mittlungsverfahren. Der in der Eröffnungsverfügung noch enthaltene Hin- weis auf unbekannte Täterschaft fehlt jedoch.

E. 2.5 Diese von der Gesuchsgegnerin erlassene Editionsverfügung richtete sich gegen die B. AG als juristische Person. Adressat der Verfügung war dem- zufolge nicht der Gesuchsteller, sondern die Aktiengesellschaft, der zu kei- nem Zeitpunkt des Verfahrens die Rolle der beschuldigten Person zukam. Vielmehr wurde sie als nicht beschuldigte Dritte zur Herausgabe der rele- vanten Akten aufgefordert. Der vom Anwalt geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit der Editionsaufforderung kann daher nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 122 BStP geltend gemacht werden. Entsprechend besteht kein Anspruch des Gesuchstellers auf eine Entschädigung im Zu- sammenhang mit der Beantwortung des Editionsbegehrens. Im Übrigen würde sich diesbezüglich die Frage stellen, ob der Beizug eines Anwalts bei der blossen Edition von Unterlagen überhaupt geboten ist.

E. 2.6 Durch die Editionsverfügung erfuhr der Gesuchsteller erstmals von der Hängigkeit des Ermittlungsverfahrens. Auf Grund der Bezeichnung der Par- teirolle in dieser Editionsverfügung und seiner Stellung als Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat durfte der Gesuchsteller ohne weiteres davon ausgehen, dass er persönlich als Beschuldigter ins Visier der Gesuchsgeg- nerin geraten war. Die Gesuchsgegnerin macht diesbezüglich geltend, dass sie den Gesuchsteller am 1. Juni 2007 nur als Auskunftsperson ein- vernommen habe und dieser demzufolge nicht den Status eines Beschul- digten innehatte. Dem ist entgegen zu halten, dass seit der an die B. AG gerichteten Editionsverfügung, auf Grund derer der Gesuchsteller anneh- men durfte, die Rolle des Beschuldigten inne zu haben, vier Monate ver- gingen, während welchen der Gesuchsteller nicht über seine exakte Stel- lung im Verfahren informiert wurde. Ferner soll laut den vorliegend unwi- dersprochen gebliebenen Äusserungen des Gesuchstellers zu Beginn der Einvernahme keineswegs klar gewesen sein, ob er am 1. Juni 2007 nun als Auskunftsperson oder als Beschuldigter befragt werden solle. Erst nach ei- nem intensiv geführten einleitenden Gespräch habe die Gesuchsgegnerin entschieden, die Einvernahme mit dem Gesuchsteller als Auskunftsperson weiter zu führen. Vor dem Hintergrund von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV muss jedoch die zu vernehmende Person so früh als möglich (im Falle einer Vorladung mit dieser selbst) über ihren rechtlichen Status aufgeklärt werden. Nur so ist die Gewährleistung der damit verbundenen Rechte und Pflichten ausreichend sichergestellt.

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Demzufolge konnte und durfte der Gesuchsteller bis zu seiner Einvernah- me – obwohl formell nicht explizit als Beschuldigter bezeichnet – nach Treu und Glauben davon ausgehen, ihm komme im gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahren die Rolle des Beschuldigten zu, womit er berechtigt ist, für diesen Zeitraum eine Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP für die Aufwendungen zur Vorbereitung der Einvernahme und für die Einvernahme selber zu beantragen.

E. 2.7 Zu beurteilen bleibt, ob der Gesuchsteller, nachdem durch die klare Be- zeichnung seiner Stellung als Auskunftsperson anlässlich der Einvernahme die Grundlage für die nach Treu und Glauben vorhandene Verfahrensstel- lung als Beschuldigter entfiel, weiterhin einen Anspruch auf Entschädigung seiner Anwaltskosten geltend machen kann. Nach Art. 122 BStP ist nur der Beschuldigte berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen, nicht jedoch die Auskunftsperson. Gemäss Art. 246 Abs. 1 BStP werden im Bundesstrafver- fahren unter anderem für das Ermittlungsverfahren, die Voruntersuchung sowie die Anklageerhebung und -vertretung Verfahrenskosten erhoben (Satz 1). Diese bestehen aus Gebühren und Auslagen, die im Verfahren oder im Zusammenhang mit der Anklageerhebung und -vertretung entste- hen (Satz 2). Der Begriff der Verfahrenskosten sowie die Festlegung der Gebühren und Auslagen werden in der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) näher um- schrieben (vgl. auch BGE 133 IV 187 E. 6.1). Danach umfassen die Ausla- gen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, u. a. die Entschädigung an Zeugen, Zeuginnen und Auskunftspersonen (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung). Wie sich die Entschädigungskosten für Auskunftspersonen konkret zu- sammensetzen, wird in den Art. 6 und Art. 7 der Verordnung festgelegt. Be- rücksichtigung finden dabei die individuellen Reisekosten (Art. 6 der Ver- ordnung) sowie die Kosten für den Erwerbsausfall (Art. 7 der Verordnung). Eine Entschädigung für eventuelle Anwaltskosten der Auskunftsperson ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen. Insofern steht dem Gesuchssteller für die Zeit nach dem 1. Juni 2007 keine Entschädigung bezüglich der geltend gemachten Anwaltskosten zu.

E. 3.1 Nach Art. 122 Abs. 1 (Satz 2) BStP kann die Entschädigung verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die I. Beschwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebun- den. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens der Bundesanwaltschaft die Gutheissung beantragt wird (vgl. TPF

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BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004 E. 3.1 oder BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.3, jeweils m.w.H.).

Es handelt sich dabei nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Ver- schulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Er- schwerung einer Strafuntersuchung verursacht wurde. Mit Blick auf die Un- schuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dür- fen dem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Ge- sichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (TPF BK.2007.1 vom

30. Juli 2007 E. 4.1; sowie BGE 119 Ia 332 E. 1b unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 168 ff; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, a.a.O., S. 461 ff N. 1206 ff; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 564 N. 17 ff; TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.1).

E. 3.2 Die Gesuchsgegnerin bringt im Rahmen ihrer Gesuchsantwort vor, dass sich der Gesuchsteller zwar kein rechtswidriges, hingegen ein gewisses leichtfertiges Verhalten vorwerfen lassen müsse. Immerhin habe er sich gegen Bezahlung für ein Geschäft einspannen lassen, ohne dabei die – insbesondere bei Irakgeschäften im Rahmen des UNO-Programms „oil for food“ – gebotene Vorsicht walten zu lassen. Namentlich habe er sich als Strohmann zur Verfügung gestellt, entsprechend auf nähere Informationen verzichtet und sich beflissen, die ihm vorgegebenen Handlungen in die Tat umzusetzen. Die Gesuchsgegnerin unterlässt es abgesehen von diesen Vorbringen jedoch darzutun, inwiefern das Verhalten des Gesuchstellers unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar sein soll. Eine an Art. 41 Abs. 1 OR angelehnte Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Gesuchstel- lers ausserhalb des Gegenstands des nunmehr eingestellten Strafverfah- rens bildenden strafrechtlichen Vorwurfs ist jedenfalls nicht ersichtlich.

Unter Würdigung der Gesamtumstände liegen deshalb keine konkreten Gründe vor, die eine Verweigerung oder Reduktion der Entschädigung we- gen verwerflichem oder leichtfertigem Benehmen des Gesuchstellers im Sinne von Art. 122 Abs. 1 (Satz 2) BStP rechtfertigen würden. Der Ge- suchsteller hat somit grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für den oben näher eingegrenzten Zeitraum.

- 8 -

E. 4.1 Vorliegend bestreitet die Gesuchsgegnerin neben dem Anspruch auf Ent- schädigung auch die vom Gesuchsteller geltend gemachte Höhe des Stun- denansatzes.

E. 4.2 Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwalts- entschädigung, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Hono- rars das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung ge- langt. Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von min- destens 200 und höchstens 300 Franken vor (vgl. hierzu TPF BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 2.4 m.w.H.). In Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche nicht als überdurch- schnittlich zu bewerten sind, erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) für die von Advokat Jörg Honegger geleisteten Ar- beiten als angemessen.

E. 4.3 Dem Gesuchsteller steht demnach ein entschädigungsberechtigter Vertei- digungsaufwand von total Fr. 1’716.20 (inkl. MwSt.) zu. Dieser deckt einer- seits die Besprechung vom 24. Mai 2007 zwecks Vorbereitung der Einver- nahme als mutmasslich Beschuldigter und andererseits die Einvernahme selbst ab (1.25 Stunden à Fr. 220.-- = Fr. 275.-- sowie 6 Stunden à Fr. 220.-- = Fr. 1’320.-- insgesamt ausmachend Fr. 1’595.--, zzgl. 7.6% MwSt., ausmachend Fr. 121.20).

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird auf Fr. 1’300.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1’500.-- (act. 3). Somit sind dem Gesuchsteller Fr. 200.-- zurückzuerstatten.

E. 5.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP nicht berück- sichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Gesuchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die reduzierte Entschädigung ist auf Fr. 200.-- (inkl. MwSt.) festzusetzen.

- 9 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Strafverfahren mit insgesamt Fr. 1’716.20 (inkl. 7.6% MwSt.) zu entschädigen.
  2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’300.-- wird dem Gesuchsteller aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Dem Gesuchstel- ler sind Fr. 200.-- aus der Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten.
  3. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht mit Fr. 200.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 28. März 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Advokat Jörg Honegger,

Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigung bei Einstellung (Art. 122 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BK.2007.4

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 19. September 2006 ein gerichtspoli- zeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt resp. gegen die verant- wortlichen Organe der Unternehmung B. AG wegen Verdachts der Wider- handlung i.S. von aArt. 2 i.V.m. aArt. 4 und aArt. 5 IRAK-Verordnung i.V.m. Art. 9 und Art. 14 Abs. 2 Embargogesetz im Zusammenhang mit dem Pro- gramm der Vereinten Nationen „oil for food“. Durch die am 6. Februar 2007 erlassene Editionsverfügung (Akten der BA EAI/7/06/0819, Faszikel 7), mit dem Titel „gegen die verantwortlichen Organe der B. AG“, erhielt A. Kennt- nis vom Verfahren. Am 1. Juni 2007 wurde er von der Bundesanwaltschaft formell als Auskunftsperson einvernommen (Akten der BA EAI/7/06/0819, Faszikel 12). Mit Verfügung vom 21. August 2007 stellte die Bundesanwalt- schaft mangels konkreter Anhaltspunkte einer Täterschaft von Seiten der B. AG bzw. deren Organe das Ermittlungsverfahren schliesslich ein (Akten der BA EAI/7/06/0819, Faszikel 22).

B. Mit Eingabe vom 15. November 2007 gelangte der Rechtsvertreter von A. (vgl. Anwaltsvollmacht in den Akten der BA EAI/7/06/0819, Faszikel 16) an die Bundesanwaltschaft und beantragte die Ausrichtung einer Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 16'270.30 (inkl. MwSt.; act. 1 und 1.1).

Die Bundesanwaltschaft übermittelte das Begehren am 27. November 2007 zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdekammer und beantragte hierbei dessen vollumfängliche Abweisung, eventualiter die Gewährung einer stark reduzierten Entschädigung, gegebenenfalls unter Kostenfolge (act. 2).

In seiner Replik vom 14. Januar 2007 (recte: 2008) beantragte der Rechts- vertreter von A. die vollumfängliche Abweisung der Anträge der Bundes- anwaltschaft, unter o/e-Kostenfolge (act. 9).

In ihrer Duplik vom 23. Januar 2008 bestätigte die Bundesanwaltschaft die bereits mit der Gesuchsantwort vom 27. November 2007 gestellten Anträge (act. 11).

Die Duplik der Bundesanwaltschaft wurde A. am 24. Januar 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 3 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Entschädigungsbegehren ergibt sich aus Art. 122 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom

20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Das Eintreten der I. Beschwerdekammer auf ein Entschädigungsgesuch setzt voraus, dass das Strafverfahren oder das Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP) mittels eines formellen Einstellungsentscheides eingestellt wurde (TPF BK.2006.2 vom 10. März E. 1.2, BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 1.2). Fristerfordernisse bestehen demgegenüber im Entschädigungsver- fahren nach dem Bundesstrafprozessrecht keine.

1.2 Was die Parteibezeichnung betrifft, so wurde das erste Gesuch (act. 1) un- ter dem Namen der B. AG entgegengenommen. Aufgrund der nachgereich- ten Akten wie unter anderem der auf den Gesuchsteller lautenden Anwalts- vollmacht und der Tatsache, dass sich beide Parteien ausschliesslich auf den Gesuchsteller als Privatperson beziehen, wurde in der Folge die Parteibezeichnung jedoch berichtigt. Nicht der B. AG, sondern dem Ge- suchsteller kommt im vorliegenden Verfahren Parteistellung zu.

1.3 Angesichts der formellen Einstellungsverfügung (vgl. Akten der BA EAI/7/06/0819, Faszikel 22) der Gesuchsgegnerin vom 21. August 2007 sind die Eintretensvoraussetzungen bezüglich des vorliegenden Gesuchs erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Ge- such ist einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Unter- suchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Unter- suchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten.

Als „andere Nachteile“ im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere auch die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und einer eidgenössischen Voruntersuchung gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c S. 159;

- 4 -

vgl. zum Ganzen auch TPF BK_K 002-006/04 vom 6. Juli 2004 jeweils E. 2.1)

2.2 Die Gesuchsgegnerin bezweifelt im vorliegenden Fall, ob dem Gesuchstel- ler überhaupt die Eigenschaft eines Beschuldigten zugesprochen werden kann. Einerseits sei gegen ihn keine Untersuchung geführt worden und an- dererseits sei er bloss als Auskunftsperson einvernommen worden. Somit könne er sein Begehren nicht auf Art. 122 Abs. 1 BStP stützen und ihm könne daher keine Entschädigung ausgerichtet werden.

2.3 Gemäss Art. 122 Abs. 1 BStP ist bei der Verfahrenseinstellung nur der Be- schuldigte berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen. Der Beschuldigte ist die zentrale Figur des Strafverfahrens. Gegen ihn richtet sich der Ver- dacht, ein Delikt verübt zu haben (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 151 N. 1). Die Aus- kunftsperson ist demgegenüber eine Beweisfigur, welche eine Stellung zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen einnimmt. Sie ist geschaf- fen für Personen, die aus verschiedenen Gründen nicht als Zeugen geeig- net erscheinen, aber auch nicht als Beschuldigte behandelt werden sollen. Es sind jene Personen, die selber nicht der abzuklärenden Straftat be- schuldigt oder dringend verdächtigt werden (zum Ganzen vgl. HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 304 N. 1 m.w.H; SCHMID, Strafprozess- recht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 227 N. 659c ff; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts: dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen, Bern 2005, S. 393 N. 902 ff).

2.4 Die Gesuchsgegnerin eröffnete am 19. September 2006 das gerichtspoli- zeiliche Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt resp. die verantwortlichen Organe der Firma B. AG. Als einziger Verwaltungsrat mit Alleinunterschrift fungierte zu diesem Zeitpunkt der Gesuchsteller und der entsprechende elektronische Handelsregisterauszug war der Gesuchsgegnerin damals of- fenbar bekannt (vgl. Akten der BA EAI/7/06/0819, Faszikel 1). Die Art und Weise der Eröffnung des Verfahrens durch die Gesuchsgegnerin ist daher unklar. Insbesondere ist – auch anhand ihrer Eingaben im vorliegenden Entschädigungsverfahren – nicht nachvollziehbar, ob sie bei der Eröffnung des Verfahrens allenfalls von der Existenz weiterer, faktischer Organe der B. AG ausgegangen ist. Aufgrund der Position des Gesuchstellers (u. a. auch Alleinaktionär) entspricht er jedenfalls formell als einziger der in der Eröffnungsverfügung genannten rechtlichen Qualifikation und stellt in- sofern von Anfang an die zentrale Figur des gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahrens dar. Dieser Anschein wird verstärkt durch die an die B. AG gerichtete Editionsverfügung vom 6. Februar 2007. Diese erwähnt im

- 5 -

Ingress ein gegen die verantwortlichen Organe der B. AG gerichtetes Er- mittlungsverfahren. Der in der Eröffnungsverfügung noch enthaltene Hin- weis auf unbekannte Täterschaft fehlt jedoch.

2.5 Diese von der Gesuchsgegnerin erlassene Editionsverfügung richtete sich gegen die B. AG als juristische Person. Adressat der Verfügung war dem- zufolge nicht der Gesuchsteller, sondern die Aktiengesellschaft, der zu kei- nem Zeitpunkt des Verfahrens die Rolle der beschuldigten Person zukam. Vielmehr wurde sie als nicht beschuldigte Dritte zur Herausgabe der rele- vanten Akten aufgefordert. Der vom Anwalt geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit der Editionsaufforderung kann daher nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 122 BStP geltend gemacht werden. Entsprechend besteht kein Anspruch des Gesuchstellers auf eine Entschädigung im Zu- sammenhang mit der Beantwortung des Editionsbegehrens. Im Übrigen würde sich diesbezüglich die Frage stellen, ob der Beizug eines Anwalts bei der blossen Edition von Unterlagen überhaupt geboten ist.

2.6 Durch die Editionsverfügung erfuhr der Gesuchsteller erstmals von der Hängigkeit des Ermittlungsverfahrens. Auf Grund der Bezeichnung der Par- teirolle in dieser Editionsverfügung und seiner Stellung als Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat durfte der Gesuchsteller ohne weiteres davon ausgehen, dass er persönlich als Beschuldigter ins Visier der Gesuchsgeg- nerin geraten war. Die Gesuchsgegnerin macht diesbezüglich geltend, dass sie den Gesuchsteller am 1. Juni 2007 nur als Auskunftsperson ein- vernommen habe und dieser demzufolge nicht den Status eines Beschul- digten innehatte. Dem ist entgegen zu halten, dass seit der an die B. AG gerichteten Editionsverfügung, auf Grund derer der Gesuchsteller anneh- men durfte, die Rolle des Beschuldigten inne zu haben, vier Monate ver- gingen, während welchen der Gesuchsteller nicht über seine exakte Stel- lung im Verfahren informiert wurde. Ferner soll laut den vorliegend unwi- dersprochen gebliebenen Äusserungen des Gesuchstellers zu Beginn der Einvernahme keineswegs klar gewesen sein, ob er am 1. Juni 2007 nun als Auskunftsperson oder als Beschuldigter befragt werden solle. Erst nach ei- nem intensiv geführten einleitenden Gespräch habe die Gesuchsgegnerin entschieden, die Einvernahme mit dem Gesuchsteller als Auskunftsperson weiter zu führen. Vor dem Hintergrund von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV muss jedoch die zu vernehmende Person so früh als möglich (im Falle einer Vorladung mit dieser selbst) über ihren rechtlichen Status aufgeklärt werden. Nur so ist die Gewährleistung der damit verbundenen Rechte und Pflichten ausreichend sichergestellt.

- 6 -

Demzufolge konnte und durfte der Gesuchsteller bis zu seiner Einvernah- me – obwohl formell nicht explizit als Beschuldigter bezeichnet – nach Treu und Glauben davon ausgehen, ihm komme im gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahren die Rolle des Beschuldigten zu, womit er berechtigt ist, für diesen Zeitraum eine Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1 BStP für die Aufwendungen zur Vorbereitung der Einvernahme und für die Einvernahme selber zu beantragen.

2.7 Zu beurteilen bleibt, ob der Gesuchsteller, nachdem durch die klare Be- zeichnung seiner Stellung als Auskunftsperson anlässlich der Einvernahme die Grundlage für die nach Treu und Glauben vorhandene Verfahrensstel- lung als Beschuldigter entfiel, weiterhin einen Anspruch auf Entschädigung seiner Anwaltskosten geltend machen kann. Nach Art. 122 BStP ist nur der Beschuldigte berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen, nicht jedoch die Auskunftsperson. Gemäss Art. 246 Abs. 1 BStP werden im Bundesstrafver- fahren unter anderem für das Ermittlungsverfahren, die Voruntersuchung sowie die Anklageerhebung und -vertretung Verfahrenskosten erhoben (Satz 1). Diese bestehen aus Gebühren und Auslagen, die im Verfahren oder im Zusammenhang mit der Anklageerhebung und -vertretung entste- hen (Satz 2). Der Begriff der Verfahrenskosten sowie die Festlegung der Gebühren und Auslagen werden in der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025) näher um- schrieben (vgl. auch BGE 133 IV 187 E. 6.1). Danach umfassen die Ausla- gen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, u. a. die Entschädigung an Zeugen, Zeuginnen und Auskunftspersonen (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung). Wie sich die Entschädigungskosten für Auskunftspersonen konkret zu- sammensetzen, wird in den Art. 6 und Art. 7 der Verordnung festgelegt. Be- rücksichtigung finden dabei die individuellen Reisekosten (Art. 6 der Ver- ordnung) sowie die Kosten für den Erwerbsausfall (Art. 7 der Verordnung). Eine Entschädigung für eventuelle Anwaltskosten der Auskunftsperson ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen. Insofern steht dem Gesuchssteller für die Zeit nach dem 1. Juni 2007 keine Entschädigung bezüglich der geltend gemachten Anwaltskosten zu.

3.

3.1 Nach Art. 122 Abs. 1 (Satz 2) BStP kann die Entschädigung verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die I. Beschwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebun- den. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens der Bundesanwaltschaft die Gutheissung beantragt wird (vgl. TPF

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BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004 E. 3.1 oder BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.3, jeweils m.w.H.).

Es handelt sich dabei nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Ver- schulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Er- schwerung einer Strafuntersuchung verursacht wurde. Mit Blick auf die Un- schuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK dür- fen dem Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Ge- sichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (TPF BK.2007.1 vom

30. Juli 2007 E. 4.1; sowie BGE 119 Ia 332 E. 1b unter Bezugnahme auf den Grundsatzentscheid BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 168 ff; vgl. zum Ganzen auch SCHMID, a.a.O., S. 461 ff N. 1206 ff; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 564 N. 17 ff; TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.1).

3.2 Die Gesuchsgegnerin bringt im Rahmen ihrer Gesuchsantwort vor, dass sich der Gesuchsteller zwar kein rechtswidriges, hingegen ein gewisses leichtfertiges Verhalten vorwerfen lassen müsse. Immerhin habe er sich gegen Bezahlung für ein Geschäft einspannen lassen, ohne dabei die – insbesondere bei Irakgeschäften im Rahmen des UNO-Programms „oil for food“ – gebotene Vorsicht walten zu lassen. Namentlich habe er sich als Strohmann zur Verfügung gestellt, entsprechend auf nähere Informationen verzichtet und sich beflissen, die ihm vorgegebenen Handlungen in die Tat umzusetzen. Die Gesuchsgegnerin unterlässt es abgesehen von diesen Vorbringen jedoch darzutun, inwiefern das Verhalten des Gesuchstellers unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar sein soll. Eine an Art. 41 Abs. 1 OR angelehnte Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Gesuchstel- lers ausserhalb des Gegenstands des nunmehr eingestellten Strafverfah- rens bildenden strafrechtlichen Vorwurfs ist jedenfalls nicht ersichtlich.

Unter Würdigung der Gesamtumstände liegen deshalb keine konkreten Gründe vor, die eine Verweigerung oder Reduktion der Entschädigung we- gen verwerflichem oder leichtfertigem Benehmen des Gesuchstellers im Sinne von Art. 122 Abs. 1 (Satz 2) BStP rechtfertigen würden. Der Ge- suchsteller hat somit grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für den oben näher eingegrenzten Zeitraum.

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4.

4.1 Vorliegend bestreitet die Gesuchsgegnerin neben dem Anspruch auf Ent- schädigung auch die vom Gesuchsteller geltend gemachte Höhe des Stun- denansatzes.

4.2 Die Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025) enthält keine Bestimmungen über die Anwalts- entschädigung, weshalb in ständiger Praxis für die Bemessung des Hono- rars das Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31) zur Anwendung ge- langt. Das Reglement sieht in Art. 3 Abs. 1 einen Stundenansatz von min- destens 200 und höchstens 300 Franken vor (vgl. hierzu TPF BK.2006.14 vom 12. April 2007 E. 2.4 m.w.H.). In Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, welche nicht als überdurch- schnittlich zu bewerten sind, erscheint vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 220.-- (exkl. MwSt.) für die von Advokat Jörg Honegger geleisteten Ar- beiten als angemessen.

4.3 Dem Gesuchsteller steht demnach ein entschädigungsberechtigter Vertei- digungsaufwand von total Fr. 1’716.20 (inkl. MwSt.) zu. Dieser deckt einer- seits die Besprechung vom 24. Mai 2007 zwecks Vorbereitung der Einver- nahme als mutmasslich Beschuldigter und andererseits die Einvernahme selbst ab (1.25 Stunden à Fr. 220.-- = Fr. 275.-- sowie 6 Stunden à Fr. 220.-- = Fr. 1’320.-- insgesamt ausmachend Fr. 1’595.--, zzgl. 7.6% MwSt., ausmachend Fr. 121.20).

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller eine reduzierte Gerichtsgebühr zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese wird auf Fr. 1’300.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1’500.-- (act. 3). Somit sind dem Gesuchsteller Fr. 200.-- zurückzuerstatten.

5.2 Der Aufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren wurde bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 122 BStP nicht berück- sichtigt. Die Gesuchsgegnerin hat demnach den Gesuchsteller im Umfang seines teilweisen Obsiegens zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die reduzierte Entschädigung ist auf Fr. 200.-- (inkl. MwSt.) festzusetzen.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das eingestellte Strafverfahren mit insgesamt Fr. 1’716.20 (inkl. 7.6% MwSt.) zu entschädigen.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1’300.-- wird dem Gesuchsteller aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Dem Gesuchstel- ler sind Fr. 200.-- aus der Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten.

3. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht mit Fr. 200.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Bellinzona, 31. März 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter

Zustellung an

- Advokat Jörg Honegger - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.