Haftentlassung (Art. 52 Abs. 2 BStP).
Sachverhalt
A. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichter- amt“) führt gegen A. eine Voruntersuchung wegen des Verdachts der Wi- derhandlungen im Sinne von Art. 34 des Bundesgesetzes vom 13. Dezem- ber 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) und Art. 14 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über die Kontrol- le zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) sowie wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB (Akten URA, pag. 1-1-0032 f). A. wurde am 5. September 2005 in Haft genommen und befindet sich seit- her in Untersuchungshaft (Akten URA, pag. 6-2-1-0003 ff).
B. Am 16. April 2008 ersuchte A. das Untersuchungsrichteramt um Entlas- sung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung von Er- satzmassnahmen (Akten URA, pag. 6-2-1-0123 ff). Mit Entscheid vom
28. April 2008 erkannte das Untersuchungsrichteramt was folgt (BH.2008.10, act. 1.1):
1. Das Gesuch von A. um Entlassung aus der Untersuchungshaft wird gutgeheissen. Er ist nach Leistung der Sicherheit aus der Haft zu entlassen. 2. A. hat vor seiner Entlassung eine Sicherheitsleistung von Fr. 100'000.-- zu erbringen, (…). 3. Der Reisepass (bei den Strafakten) und die Identitätskarte (bei den Effekten) von A. werden zurückbehalten. 4. Die zuständigen Behörden werden angewiesen, für A. keine Duplikate von Reisepa- pieren (Pass, ID) herzustellen. 5. (…) 6. (…)
Hiergegen erhob die Bundesanwaltschaft am 28. April 2008 bei der I. Be- schwerdekammer Beschwerde (BH.2008.10, act. 1) und stellte die folgen- den Anträge:
1. Es sei durch den Präsidenten der Beschwerdekammer betreffend den Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 28. April 2008 umgehend die vorsorgliche Haftbe- lassung von A. zu verfügen. 2. Der Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 28. April 2008 sei aufzuheben. 3. Das Haftentlassungsgesuch von A. sei abzuweisen.
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4. Eventualiter sei A. nach Rückführung von mutmasslich illegal erzieltem Vermögens- gewinn von 1,5 Millionen Schweizerfranken von den Bahamas in die Schweiz, gegen die Hinterlegung einer Kaution in richterlich zu bestimmender Höhe sowie nach Er- richtung einer Pass- und Schriftensperre aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 5. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vorbehält, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine ergänzende Beschwerdebegründung nachzu- reichen. 6. Die aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 14. November 2007 aus den Strafver- fahrensakten der Bundesanwaltschaft ausgeschiedenen und noch nicht vernichteten Dokumente seien soweit nötig im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum Entscheid beizuziehen. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien A. aufzuerlegen.
Mit Verfügung vom 29. April 2008 erteilte der Präsident der I. Beschwerde- kammer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, womit A. bis zum Entscheid über die Beschwerde selber in Haft belassen wird (BP.2008.24, act. 2).
Mit Eingabe vom 2. Mai 2008 reichte die Bundesanwaltschaft eine ergän- zende Begründung ihrer Beschwerde ein und hielt an den in der Be- schwerdeschrift gestellten Anträgen fest (BH.2008.10, act. 3).
Das Untersuchungsrichteramt verzichtete in seiner Eingabe vom 13. Mai 2008 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde der Bundesanwaltschaft (BH.2008.10, act. 8).
In seiner Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2008 beantragte A. die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (BH.2008.10, act. 9).
Die Bundesanwaltschaft bestätigte in ihrer Beschwerdereplik vom 16. Mai 2008 die bisher gestellten Anträge (BH.2008.10, act. 11).
Die Beschwerdereplik der Bundesanwaltschaft wurde A. am 19. Mai 2008 zur Kenntnis gebracht (BH.2008.10, act. 12).
C. Gegen den Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 28. April 2008 führte A. am 5. Mai 2008 auch selbst Beschwerde und beantragte was folgt (BH.2008.12, act. 1):
1. Die vom Untersuchungsrichteramt mit Entscheid vom 28. April 2008 gemachten Auf- lagen zur Haftentlassung von A., welche sich in den Ziff. 1, 2. Satz, sowie Ziff. 2 bis 4
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des Entscheiddispositives finden, seien aufzuheben und A. sei ohne Auflagen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter seien die Auflagen im Sinne der Beschwerde anzupassen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
Das Untersuchungsrichteramt verzichtete in seiner Eingabe vom 13. Mai 2008 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde von A. (BH.2008.12, act. 6).
Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom
13. Mai 2008 was folgt (BH.2008.12, act. 7):
1. Die Beschwerde sei unter Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer abzu- weisen und A. in Untersuchungshaft zu belassen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer nach Rückführung von mutmasslich illegal er- zieltem Vermögensgewinn von 1,5 Millionen Schweizerfranken von den Bahamas in die Schweiz, gegen die Hinterlegung einer Kaution in richterlich zu bestimmender Höhe sowie nach Errichtung einer Pass- und Schriftensperre aus der Untersu- chungshaft zu entlassen.
In seiner Beschwerdereplik vom 19. Mai 2008 bestätigte A. seine bisher gestellten Anträge und ergänzte diese dahingehend, es sei auf den unter Ziffer 2 von der Bundesanwaltschaft gestellten Antrag nicht einzutreten (BH.2008.12, act. 11).
Die Beschwerdereplik von A. wurde der Bundesanwaltschaft und dem Un- tersuchungsrichteramt am 20. Mai 2008 zur Kenntnis gebracht (BH.2008.12, act. 12-13).
D. Auf Grund der Erklärung des Bundesrates vom 23. Mai 2008 zur „Vernich- tung brisanter Informationen unter internationaler Aufsicht“ (BH.2008.10, act. 13.1) ersuchte A. gleichentags erneut um seine unverzügliche Haftent- lassung ohne Auflagen (BH.2008.10, act. 13).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
Die Beschwerdeführerin 1 ist im vorliegenden Verfahren Partei (Art. 34 BStP) und im Falle eines (zumindest teilweise) gutgeheissenen Haftentlas- sungsgesuchs ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (TPF BH.2007.8 vom 21. Juni 2007 E. 1.1, BH.2005.49 vom 4. Januar 2006 E. 1.2). Der Entscheid der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin 1 am 28. April 2008 eröffnet. Sie erhob am selben Tag dagegen Beschwerde und reichte innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von 5 Tagen hierzu eine ergän- zende Begründung ein. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Be- schwerde der Beschwerdeführerin 1 ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Im Falle von dessen Gutheissung unter gleich- zeitiger Anordnung von Ersatzmassnahmen durch den Untersuchungsrich- ter kann bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP per analogiam und Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]; vgl. TPF BH.2006.22+24 vom 13. September 2006 E. 1.2); das Verfahren richtet sich nach den Art. 214 ff BStP.
Der Beschwerdeführer 2 ist durch die von der Vorinstanz verfügten Er- satzmassnahmen zur Untersuchungshaft beschwert und daher zur Be- schwerde legitimiert. Auf dessen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten.
1.3 Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs der beiden Beschwer- deverfahren rechtfertigt es sich, diese in einem einzigen Entscheid zu erle- digen.
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2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1 m.w.H.).
3.
3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2006.20 vom 24. Au- gust 2006 E. 3.2, BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2.1 je m.w.H.). Die I. Beschwerde- kammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tat- verdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1).
3.2 Dem Beschwerdeführer 2 wird im Wesentlichen vorgeworfen, als Teil eines illegalen internationalen Beschaffungsnetzwerkes für Atomtechnologie um den pakistanischen Wissenschaftler B. im Auftrag seines ebenfalls invol- vierten Bruders C. in seinen Firmen Spezialventile hergestellt und vertrie- ben zu haben, im Wissen darum, dass sie dort zur Herstellung von Be- standteilen von Gasultrazentrifugen verwendet würden. Zudem erscheint der Beschwerdeführer 2 als Administrator und Buchhalter der Familie A. in dieser Angelegenheit verantwortlich (vgl. zu den gegen den Beschwerde- führer 2 sowie gegen dessen Bruder und dessen Vater erhobenen Vorwür-
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fen auch die Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Urteil 1B_205/2007 vom 9. Oktober 2007 betreffend ein früheres Haftentlas- sungsgesuch des Bruders des Beschwerdeführers 2).
Im Rahmen des erwähnten Urteils erwiesen sich die Aussagen des Zeugen und des Stellvertreters von B. – D. – als zentral. Dieser belastete mit sei- nen Aussagen jedoch nicht nur den Bruder des Beschwerdeführers 2, son- dern auch diesen selbst. Demnach hätten die Aktivitäten der Familie A. im Rahmen des libyschen Atomwaffenprogramms im Jahr 1998 begonnen (Akten URA, pag. 6-1-1-0593 Ziff. 3, pag. 6-1-1-0596 Ziff. 18). Die Familie A. habe von Beginn weg gewusst, dass die von ihnen zur Verfügung ge- stellten Maschinen für das libysche Atomwaffenprogramm bestimmt gewe- sen waren (Akten URA, pag. 6-1-1-0597 Ziff. 20, pag. 6-1-1-0598 Ziff. 24). Sie seien auch direkt von den Libyern bezahlt worden (Akten URA, pag. 6- 1-1-0602 Ziff. 54). Der Beschwerdeführer 2 sei Lieferant von gewissen Zentrifugenkomponenten gewesen und habe die Finanzen der Familie A. verwaltet (Akten URA, pag. 6-1-1-0595). Ebenso sei er verschiedentlich an den Besprechungen mit B. in Z. anwesend gewesen (Akten URA, pag. 6-1- 1-0598 Ziff. 23, pag. 6-1-1-0605 Ziff. 69).
Der Beschwerdeführer 2 bringt diesbezüglich vor, dass die Zeugenaussa- gen von D. in grossen Teilen falsch seien. Bezüglich des Beschwerdefüh- rers 2 sei namentlich falsch, dass er von Anfang an in die Projekte invol- viert gewesen sei. Der Zeuge D. versuche bewusst, zu seiner eigenen Ent- lastung den Beschwerdeführer 2 im Strafverfahren zu belasten. Die Aussa- gen des Zeugen von D. sind jedoch nicht ohne weiteres durch anderslau- tende Aussagen des beschuldigten Beschwerdeführers 2 in Zweifel zu zie- hen. Die I. Beschwerdekammer ist, anders als der erkennende Sachrichter, nicht gehalten, eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen (vgl. KELLER, Strafverfahren des Bundes, in AJP/PJA 2/2007, S. 211 m.w.H.). Somit hat vorliegend die I. Beschwerdekammer auch keine eingehende Überprüfung der Glaubwür- digkeit der belastenden Zeugenaussagen vorzunehmen. Die von D. geäus- serten Belastungen sind konkreter Natur und belasten auch den Be- schwerdeführer 2 nach wie vor schwer.
Der Beschwerdeführer 2 hat in seinem schriftlichen Bericht vom 8. Juni 2007 zudem selber eingeräumt, dass er sich ab einem Zeitpunkt, an den er sich nicht mehr erinnern will oder kann (bzw. ca. im Jahre 2000), bewusst gewesen sei, zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder illegal in ei- nem Atomwaffenprogramm eingebunden gewesen zu sein. Neben der Be- schaffung von spezifischen Bestandteilen war der Beschwerdeführer 2 mit
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seinen Firmen bei der Produktion und dem Vertrieb von Spezialventilen als Bestandteil des Netzwerks des B. tätig. Daneben führte er u. a. für die Ge- schäfte mit Nuklearbestandteilen die Administration und die Buchhaltung, war für Kontakte zu den Banken und die Verwaltung der angefallenen Ver- mögenswerte zuständig (vgl. im Einzelnen BH.2008.10, act. 3.1). Der Be- schwerdeführer 2 hat ausserdem zugegeben, der Bank gegenüber un- rechtmässige Angaben bezüglich der Gelder aus den Geschäften mit B. gemacht zu haben. Er hat zur Verheimlichung der wahren Fakten auch ei- nen Phantasienamen und –unterschrift unter ein von ihm erstelltes Doku- ment mit selbst kreiertem Briefkopf benutzt. Zweck dieser Machenschaften war, die illegal erzielten Einnahmen aus den Nukleargeschäften mit B. als Einnahmen aus einer legalen Geschäftsbeziehung erscheinen zu lassen (vgl. hierzu BH.2008.10, act. 3.7 S. 10 f).
3.3 Gegen den Beschwerdeführer 2 besteht nach dem Gesagten somit der dringende Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens, nämlich der Widerhandlung im Sinne der Art. 14 GKG und Art. 34 KMG sowie der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB.
3.4 An dieser Stelle nicht zu beantworten ist die Frage nach dem erneuten Bei- zug offenbar auf die Seite geschaffter bzw. vernichteter Strafakten, den die Parteien thematisieren, oder aber auch die grundsätzliche Rechtmässigkeit des diesbezüglichen Vorgehens. Dem vorliegenden Entscheid ist die Ak- tenlage zugrunde zu legen, wie sie heute besteht. Diese Aktenlage ist aus- reichend, um einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdefüh- rer 2 hinsichtlich der genannten Straftatbestände zu begründen.
4.
4.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass je- ner sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Frei- heit ge- bzw. entlassen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 N. 12; PIQUEREZ, Traité de pro- cédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 846 f.). Die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Flucht- gefahr, genügt aber für sich allein nicht. Bei ausländischen Staatsangehöri- gen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeu-
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tung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (TPF BK_H 104/04 vom 16. August 2004 E. 4.1).
4.2 Der Beschwerdeführer 2 hat eine Ehefrau sowie eine Tochter in Thailand. Er hielt selber fest, dass für ihn eine Zukunft in der Schweiz wohl kaum möglich sei (BH.2008.10, act. 3.1 S. 38) und führte im Haftentlassungsge- such zudem aus, dass er in Thailand eine Existenz aufbauen wolle (Akten URA, pag. 6-2-1-0134), mithin die Schweiz nach erfolgter Freilassung ver- lassen wolle. Somit liegen deutliche Indizien vor, welche die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer 2 dem Strafverfahren sowie einem allfälligen Strafvollzug entziehen könnte, als begründet erscheinen lassen. Der Haft- grund der Fluchtgefahr ist vor diesem Hintergrund zu bestätigen.
5.
5.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 329 f N. 13; PIQUEREZ, a.a.O., N. 848 f; TPF BH.2007.10 vom 7. August 2007 E. 4.2).
5.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, dass im Verhältnis zu den Mitbe- schuldigten nach wie vor Kollusionsgefahr bestehe; diese hätten identische Interessen und könnten in Freiheit ihre Interessen aufeinander abstimmen und Absprachen treffen. Diese Verdunkelungshandlungen widersprächen in krasser Weise den Interessen der Strafverfolgung. Weiter führt die Be- schwerdeführerin 1 aus, dass sie mit dem Verteidiger des Beschwerdefüh- rers 2 über die Rückführung von mutmasslich illegal erzielten Vermögens- werten im Betrag von rund 1,5 Millionen, vom Beschwerdeführer 2 auf den Bahamas angelegten, Schweizer Franken in die Schweiz verhandelt habe. In Freiheit dürfte es für den Beschwerdeführer 2 leicht sein, über diese Ver- mögenswerte zu verfügen und so deren mögliche Einziehung zu verhin- dern.
5.3 Soweit die Beschwerdeführerin 1 sich lediglich zur allgemeinen Kollusions- gefahr äussert, übersieht sie, dass dem Beschuldigten eine entsprechende Aktivität nachzuweisen ist bzw. dass die ganzen Umstände solche Hand- lungen wenigstens nahe zu legen haben (vgl. hierzu HAUSER/SCHWERI/
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HARTMANN, a.a.O., S. 329 f N. 13). Entsprechende Indizien, welche eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers 2 erkennen lassen, sind jedoch den Akten zu entnehmen. So hat der Beschwerdeführer 2 selber einge- räumt, dass er selber Beweisunterlagen sehr wahrscheinlich geshreddert bzw. verbrannt habe (BH.2008.11, act. 3.2 S. 4 oder act. 3.6 S. 10). Mit Blick auf die auf den Bahamas angelegten Vermögenswerte besteht dem- nach eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer 2 – in Freiheit – diese Vermögenswerte einer möglichen Einziehung entziehen würde. Der Beschwerdeführer 2 führt hiergegen an, dass diese Gelder nicht aus den Geschäften stammten, die dem Beschwerdeführer 2 gemäss Vorhalt zur Last gelegt werden. Ein entsprechender Zusammenhang fehle. So gehe die Bundeskriminalpolizei selber davon aus, dass es sich um Gel- der handle, die von E. LLC im Zusammenhang mit einer Technologietrans- fervereinbarung stammten (BH.2008.11, act. 11 S. 6).
Der Beschwerdeführer 2 unterlässt es auszuführen, welche wirtschaftliche Berechtigung diesen Vermögenswerten zu Grunde liegt. Sollten diese aus den Geschäften mit den US-Behörden stammen, zum Beispiel aus einem Technologietransfer von Nukleartechnik, wäre deren wirtschaftliche Grund- lage ebenfalls mutmasslich nicht legal, d.h. von den Strafbestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes erfasst. Immerhin stehen hinter der erwähnten E. LLC offenbar die amerikanischen Behörden (BH.2008.10, act. 3.1 S. 25). Es obliegt – auch hier – schlussendlich der sachrichterlichen Entscheidung, ob diese Gelder der Einziehung unterliegen. Solange der Beschwerdefüh- rer 2 in Freiheit über die doch beträchtliche Summe verfügen bzw. diese beiseite schaffen könnte, besteht weiterhin eine Kollusionsmöglichkeit. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist demnach zu bestätigen.
6.
6.1 Die Untersuchungshaft dauert seit 5. September 2005, mithin seit etwas über zweieinhalb Jahren. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs liegt sie noch nicht in grosser Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden Frei- heitsstrafe. Diesbezüglich kann auf die Überlegungen des Bundesgerichts in seinem den Bruder des Beschwerdeführers 2 betreffenden Urteil 1B_205/2007 vom 9. Oktober 2007 (vgl. E. 5.4 in fine) verwiesen werden, wonach angesichts des identischen Tatvorwurfs gegen den Bruder des Be- schwerdeführers 2 selbst eine drei Jahre dauernde Untersuchungshaft noch verhältnismässig wäre. Die von der Vorinstanz verfügten Ersatz- massnahmen für Haft vermögen den Untersuchungszweck und das nach Anklagerhebung erforderliche Erscheinen vor Gericht nicht sicherzustellen. Die Untersuchungshaft erscheint demzufolge als verhältnismässig. Sie liegt
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im Interesse der Verbrechensbekämpfung und damit im öffentlichen Inte- resse.
6.2 Nicht verständlich wäre es jedoch in Berücksichtigung des Beschleuni- gungsgebotes, wenn die Strafverfolgungsbehörden bereits vernichtete Ak- ten wiederbeschaffen wollten (vgl. die Ausführungen der Beschwerdeführe- rin 1 in BH.2008.10, act. 1.2 S. 3 f und act. 11 S. 2). Sich hieraus ergeben- de Verzögerungen des Verfahrens bzw. deren Konsequenzen hat der Be- schwerdeführer 2 nicht zu verantworten. Entsprechend haben ihm hieraus keine Nachteile zu erwachsen, zumal das Bundesgericht im Rahmen des ersten, den Bruder des Beschwerdeführer 2 betreffenden, Haftentlas- sungsverfahrens bereits unterstrichen hat, dass die Sache mit besonderer Beschleunigung behandelt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_205/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 5.6 in fine). Dieser Hinweis ist nach nunmehr weiteren acht Monaten zu bekräftigen und die Voruntersuchung ist rasch abzuschliessen.
7. Die Untersuchungshaft erweist sich nach dem Gesagten nach wie vor als rechtmässig, weshalb der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gutzuheissen ist. Das Haftentlas- sungsgesuch sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 sind dem- gegenüber abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer 2 die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). 8.2 Mit Verfügung vom 12. Juni 2006 setzte die Beschwerdeführerin 1 Rechts- anwalt Peter Volkart ab 13. März 2006 bis zur Eröffnung der eidgenössi- schen Voruntersuchung, längstens bis 31. August 2006, lediglich vorläufig als amtlichen Verteidiger im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BStP des Beschwer- deführers 2 ein (Akten URA, pag. 16-1-1-0048). Auf Grund der andauern- den Haft des Beschwerdeführers 2 besteht nach wie vor ein Grund für die Fortdauer der amtlichen Verteidigung (Art. 36 Abs. 1 BStP). Die Entschä- digung des amtlichen Verteidigers wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Die Ge-
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richtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu entrichten. Der Beschwerdeführer 2 hat jedoch der Gerichtskasse die ob- genannte Entschädigung zurückzuerstatten (Art. 5 desselben Reglements).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 28 April 2008 erkannte das Untersuchungsrichteramt was folgt (BH.2008.10, act. 1.1):
1. Das Gesuch von A. um Entlassung aus der Untersuchungshaft wird gutgeheissen. Er ist nach Leistung der Sicherheit aus der Haft zu entlassen. 2. A. hat vor seiner Entlassung eine Sicherheitsleistung von Fr. 100'000.-- zu erbringen, (…). 3. Der Reisepass (bei den Strafakten) und die Identitätskarte (bei den Effekten) von A. werden zurückbehalten. 4. Die zuständigen Behörden werden angewiesen, für A. keine Duplikate von Reisepa- pieren (Pass, ID) herzustellen. 5. (…) 6. (…)
Hiergegen erhob die Bundesanwaltschaft am 28. April 2008 bei der I. Be- schwerdekammer Beschwerde (BH.2008.10, act. 1) und stellte die folgen- den Anträge:
1. Es sei durch den Präsidenten der Beschwerdekammer betreffend den Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 28. April 2008 umgehend die vorsorgliche Haftbe- lassung von A. zu verfügen. 2. Der Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 28. April 2008 sei aufzuheben. 3. Das Haftentlassungsgesuch von A. sei abzuweisen.
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4. Eventualiter sei A. nach Rückführung von mutmasslich illegal erzieltem Vermögens- gewinn von 1,5 Millionen Schweizerfranken von den Bahamas in die Schweiz, gegen die Hinterlegung einer Kaution in richterlich zu bestimmender Höhe sowie nach Er- richtung einer Pass- und Schriftensperre aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 5. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vorbehält, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine ergänzende Beschwerdebegründung nachzu- reichen. 6. Die aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 14. November 2007 aus den Strafver- fahrensakten der Bundesanwaltschaft ausgeschiedenen und noch nicht vernichteten Dokumente seien soweit nötig im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum Entscheid beizuziehen. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien A. aufzuerlegen.
Mit Verfügung vom 29. April 2008 erteilte der Präsident der I. Beschwerde- kammer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, womit A. bis zum Entscheid über die Beschwerde selber in Haft belassen wird (BP.2008.24, act. 2).
Mit Eingabe vom 2. Mai 2008 reichte die Bundesanwaltschaft eine ergän- zende Begründung ihrer Beschwerde ein und hielt an den in der Be- schwerdeschrift gestellten Anträgen fest (BH.2008.10, act. 3).
Das Untersuchungsrichteramt verzichtete in seiner Eingabe vom 13. Mai 2008 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde der Bundesanwaltschaft (BH.2008.10, act. 8).
In seiner Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2008 beantragte A. die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (BH.2008.10, act. 9).
Die Bundesanwaltschaft bestätigte in ihrer Beschwerdereplik vom 16. Mai 2008 die bisher gestellten Anträge (BH.2008.10, act. 11).
Die Beschwerdereplik der Bundesanwaltschaft wurde A. am 19. Mai 2008 zur Kenntnis gebracht (BH.2008.10, act. 12).
C. Gegen den Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 28. April 2008 führte A. am 5. Mai 2008 auch selbst Beschwerde und beantragte was folgt (BH.2008.12, act. 1):
1. Die vom Untersuchungsrichteramt mit Entscheid vom 28. April 2008 gemachten Auf- lagen zur Haftentlassung von A., welche sich in den Ziff. 1, 2. Satz, sowie Ziff. 2 bis 4
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des Entscheiddispositives finden, seien aufzuheben und A. sei ohne Auflagen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter seien die Auflagen im Sinne der Beschwerde anzupassen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
Das Untersuchungsrichteramt verzichtete in seiner Eingabe vom 13. Mai 2008 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde von A. (BH.2008.12, act. 6).
Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom
13. Mai 2008 was folgt (BH.2008.12, act. 7):
1. Die Beschwerde sei unter Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer abzu- weisen und A. in Untersuchungshaft zu belassen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer nach Rückführung von mutmasslich illegal er- zieltem Vermögensgewinn von 1,5 Millionen Schweizerfranken von den Bahamas in die Schweiz, gegen die Hinterlegung einer Kaution in richterlich zu bestimmender Höhe sowie nach Errichtung einer Pass- und Schriftensperre aus der Untersu- chungshaft zu entlassen.
In seiner Beschwerdereplik vom 19. Mai 2008 bestätigte A. seine bisher gestellten Anträge und ergänzte diese dahingehend, es sei auf den unter Ziffer 2 von der Bundesanwaltschaft gestellten Antrag nicht einzutreten (BH.2008.12, act. 11).
Die Beschwerdereplik von A. wurde der Bundesanwaltschaft und dem Un- tersuchungsrichteramt am 20. Mai 2008 zur Kenntnis gebracht (BH.2008.12, act. 12-13).
D. Auf Grund der Erklärung des Bundesrates vom 23. Mai 2008 zur „Vernich- tung brisanter Informationen unter internationaler Aufsicht“ (BH.2008.10, act. 13.1) ersuchte A. gleichentags erneut um seine unverzügliche Haftent- lassung ohne Auflagen (BH.2008.10, act. 13).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
Die Beschwerdeführerin 1 ist im vorliegenden Verfahren Partei (Art. 34 BStP) und im Falle eines (zumindest teilweise) gutgeheissenen Haftentlas- sungsgesuchs ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (TPF BH.2007.8 vom 21. Juni 2007 E. 1.1, BH.2005.49 vom 4. Januar 2006 E. 1.2). Der Entscheid der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin 1 am 28. April 2008 eröffnet. Sie erhob am selben Tag dagegen Beschwerde und reichte innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von 5 Tagen hierzu eine ergän- zende Begründung ein. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Be- schwerde der Beschwerdeführerin 1 ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Im Falle von dessen Gutheissung unter gleich- zeitiger Anordnung von Ersatzmassnahmen durch den Untersuchungsrich- ter kann bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP per analogiam und Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]; vgl. TPF BH.2006.22+24 vom 13. September 2006 E. 1.2); das Verfahren richtet sich nach den Art. 214 ff BStP.
Der Beschwerdeführer 2 ist durch die von der Vorinstanz verfügten Er- satzmassnahmen zur Untersuchungshaft beschwert und daher zur Be- schwerde legitimiert. Auf dessen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten.
1.3 Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs der beiden Beschwer- deverfahren rechtfertigt es sich, diese in einem einzigen Entscheid zu erle- digen.
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2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1 m.w.H.).
3.
3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2006.20 vom 24. Au- gust 2006 E. 3.2, BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2.1 je m.w.H.). Die I. Beschwerde- kammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tat- verdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1).
3.2 Dem Beschwerdeführer 2 wird im Wesentlichen vorgeworfen, als Teil eines illegalen internationalen Beschaffungsnetzwerkes für Atomtechnologie um den pakistanischen Wissenschaftler B. im Auftrag seines ebenfalls invol- vierten Bruders C. in seinen Firmen Spezialventile hergestellt und vertrie- ben zu haben, im Wissen darum, dass sie dort zur Herstellung von Be- standteilen von Gasultrazentrifugen verwendet würden. Zudem erscheint der Beschwerdeführer 2 als Administrator und Buchhalter der Familie A. in dieser Angelegenheit verantwortlich (vgl. zu den gegen den Beschwerde- führer 2 sowie gegen dessen Bruder und dessen Vater erhobenen Vorwür-
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fen auch die Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Urteil 1B_205/2007 vom 9. Oktober 2007 betreffend ein früheres Haftentlas- sungsgesuch des Bruders des Beschwerdeführers 2).
Im Rahmen des erwähnten Urteils erwiesen sich die Aussagen des Zeugen und des Stellvertreters von B. – D. – als zentral. Dieser belastete mit sei- nen Aussagen jedoch nicht nur den Bruder des Beschwerdeführers 2, son- dern auch diesen selbst. Demnach hätten die Aktivitäten der Familie A. im Rahmen des libyschen Atomwaffenprogramms im Jahr 1998 begonnen (Akten URA, pag. 6-1-1-0593 Ziff. 3, pag. 6-1-1-0596 Ziff. 18). Die Familie A. habe von Beginn weg gewusst, dass die von ihnen zur Verfügung ge- stellten Maschinen für das libysche Atomwaffenprogramm bestimmt gewe- sen waren (Akten URA, pag. 6-1-1-0597 Ziff. 20, pag. 6-1-1-0598 Ziff. 24). Sie seien auch direkt von den Libyern bezahlt worden (Akten URA, pag. 6- 1-1-0602 Ziff. 54). Der Beschwerdeführer 2 sei Lieferant von gewissen Zentrifugenkomponenten gewesen und habe die Finanzen der Familie A. verwaltet (Akten URA, pag. 6-1-1-0595). Ebenso sei er verschiedentlich an den Besprechungen mit B. in Z. anwesend gewesen (Akten URA, pag. 6-1- 1-0598 Ziff. 23, pag. 6-1-1-0605 Ziff. 69).
Der Beschwerdeführer 2 bringt diesbezüglich vor, dass die Zeugenaussa- gen von D. in grossen Teilen falsch seien. Bezüglich des Beschwerdefüh- rers 2 sei namentlich falsch, dass er von Anfang an in die Projekte invol- viert gewesen sei. Der Zeuge D. versuche bewusst, zu seiner eigenen Ent- lastung den Beschwerdeführer 2 im Strafverfahren zu belasten. Die Aussa- gen des Zeugen von D. sind jedoch nicht ohne weiteres durch anderslau- tende Aussagen des beschuldigten Beschwerdeführers 2 in Zweifel zu zie- hen. Die I. Beschwerdekammer ist, anders als der erkennende Sachrichter, nicht gehalten, eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen (vgl. KELLER, Strafverfahren des Bundes, in AJP/PJA 2/2007, S. 211 m.w.H.). Somit hat vorliegend die I. Beschwerdekammer auch keine eingehende Überprüfung der Glaubwür- digkeit der belastenden Zeugenaussagen vorzunehmen. Die von D. geäus- serten Belastungen sind konkreter Natur und belasten auch den Be- schwerdeführer 2 nach wie vor schwer.
Der Beschwerdeführer 2 hat in seinem schriftlichen Bericht vom 8. Juni 2007 zudem selber eingeräumt, dass er sich ab einem Zeitpunkt, an den er sich nicht mehr erinnern will oder kann (bzw. ca. im Jahre 2000), bewusst gewesen sei, zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder illegal in ei- nem Atomwaffenprogramm eingebunden gewesen zu sein. Neben der Be- schaffung von spezifischen Bestandteilen war der Beschwerdeführer 2 mit
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seinen Firmen bei der Produktion und dem Vertrieb von Spezialventilen als Bestandteil des Netzwerks des B. tätig. Daneben führte er u. a. für die Ge- schäfte mit Nuklearbestandteilen die Administration und die Buchhaltung, war für Kontakte zu den Banken und die Verwaltung der angefallenen Ver- mögenswerte zuständig (vgl. im Einzelnen BH.2008.10, act. 3.1). Der Be- schwerdeführer 2 hat ausserdem zugegeben, der Bank gegenüber un- rechtmässige Angaben bezüglich der Gelder aus den Geschäften mit B. gemacht zu haben. Er hat zur Verheimlichung der wahren Fakten auch ei- nen Phantasienamen und –unterschrift unter ein von ihm erstelltes Doku- ment mit selbst kreiertem Briefkopf benutzt. Zweck dieser Machenschaften war, die illegal erzielten Einnahmen aus den Nukleargeschäften mit B. als Einnahmen aus einer legalen Geschäftsbeziehung erscheinen zu lassen (vgl. hierzu BH.2008.10, act. 3.7 S. 10 f).
3.3 Gegen den Beschwerdeführer 2 besteht nach dem Gesagten somit der dringende Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens, nämlich der Widerhandlung im Sinne der Art. 14 GKG und Art. 34 KMG sowie der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB.
3.4 An dieser Stelle nicht zu beantworten ist die Frage nach dem erneuten Bei- zug offenbar auf die Seite geschaffter bzw. vernichteter Strafakten, den die Parteien thematisieren, oder aber auch die grundsätzliche Rechtmässigkeit des diesbezüglichen Vorgehens. Dem vorliegenden Entscheid ist die Ak- tenlage zugrunde zu legen, wie sie heute besteht. Diese Aktenlage ist aus- reichend, um einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdefüh- rer 2 hinsichtlich der genannten Straftatbestände zu begründen.
4.
4.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass je- ner sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Frei- heit ge- bzw. entlassen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 N. 12; PIQUEREZ, Traité de pro- cédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 846 f.). Die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Flucht- gefahr, genügt aber für sich allein nicht. Bei ausländischen Staatsangehöri- gen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeu-
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tung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (TPF BK_H 104/04 vom 16. August 2004 E. 4.1).
4.2 Der Beschwerdeführer 2 hat eine Ehefrau sowie eine Tochter in Thailand. Er hielt selber fest, dass für ihn eine Zukunft in der Schweiz wohl kaum möglich sei (BH.2008.10, act. 3.1 S. 38) und führte im Haftentlassungsge- such zudem aus, dass er in Thailand eine Existenz aufbauen wolle (Akten URA, pag. 6-2-1-0134), mithin die Schweiz nach erfolgter Freilassung ver- lassen wolle. Somit liegen deutliche Indizien vor, welche die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer 2 dem Strafverfahren sowie einem allfälligen Strafvollzug entziehen könnte, als begründet erscheinen lassen. Der Haft- grund der Fluchtgefahr ist vor diesem Hintergrund zu bestätigen.
5.
5.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 329 f N. 13; PIQUEREZ, a.a.O., N. 848 f; TPF BH.2007.10 vom 7. August 2007 E. 4.2).
5.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, dass im Verhältnis zu den Mitbe- schuldigten nach wie vor Kollusionsgefahr bestehe; diese hätten identische Interessen und könnten in Freiheit ihre Interessen aufeinander abstimmen und Absprachen treffen. Diese Verdunkelungshandlungen widersprächen in krasser Weise den Interessen der Strafverfolgung. Weiter führt die Be- schwerdeführerin 1 aus, dass sie mit dem Verteidiger des Beschwerdefüh- rers 2 über die Rückführung von mutmasslich illegal erzielten Vermögens- werten im Betrag von rund 1,5 Millionen, vom Beschwerdeführer 2 auf den Bahamas angelegten, Schweizer Franken in die Schweiz verhandelt habe. In Freiheit dürfte es für den Beschwerdeführer 2 leicht sein, über diese Ver- mögenswerte zu verfügen und so deren mögliche Einziehung zu verhin- dern.
5.3 Soweit die Beschwerdeführerin 1 sich lediglich zur allgemeinen Kollusions- gefahr äussert, übersieht sie, dass dem Beschuldigten eine entsprechende Aktivität nachzuweisen ist bzw. dass die ganzen Umstände solche Hand- lungen wenigstens nahe zu legen haben (vgl. hierzu HAUSER/SCHWERI/
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HARTMANN, a.a.O., S. 329 f N. 13). Entsprechende Indizien, welche eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers 2 erkennen lassen, sind jedoch den Akten zu entnehmen. So hat der Beschwerdeführer 2 selber einge- räumt, dass er selber Beweisunterlagen sehr wahrscheinlich geshreddert bzw. verbrannt habe (BH.2008.11, act. 3.2 S. 4 oder act. 3.6 S. 10). Mit Blick auf die auf den Bahamas angelegten Vermögenswerte besteht dem- nach eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer 2 – in Freiheit – diese Vermögenswerte einer möglichen Einziehung entziehen würde. Der Beschwerdeführer 2 führt hiergegen an, dass diese Gelder nicht aus den Geschäften stammten, die dem Beschwerdeführer 2 gemäss Vorhalt zur Last gelegt werden. Ein entsprechender Zusammenhang fehle. So gehe die Bundeskriminalpolizei selber davon aus, dass es sich um Gel- der handle, die von E. LLC im Zusammenhang mit einer Technologietrans- fervereinbarung stammten (BH.2008.11, act. 11 S. 6).
Der Beschwerdeführer 2 unterlässt es auszuführen, welche wirtschaftliche Berechtigung diesen Vermögenswerten zu Grunde liegt. Sollten diese aus den Geschäften mit den US-Behörden stammen, zum Beispiel aus einem Technologietransfer von Nukleartechnik, wäre deren wirtschaftliche Grund- lage ebenfalls mutmasslich nicht legal, d.h. von den Strafbestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes erfasst. Immerhin stehen hinter der erwähnten E. LLC offenbar die amerikanischen Behörden (BH.2008.10, act. 3.1 S. 25). Es obliegt – auch hier – schlussendlich der sachrichterlichen Entscheidung, ob diese Gelder der Einziehung unterliegen. Solange der Beschwerdefüh- rer 2 in Freiheit über die doch beträchtliche Summe verfügen bzw. diese beiseite schaffen könnte, besteht weiterhin eine Kollusionsmöglichkeit. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist demnach zu bestätigen.
6.
6.1 Die Untersuchungshaft dauert seit 5. September 2005, mithin seit etwas über zweieinhalb Jahren. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs liegt sie noch nicht in grosser Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden Frei- heitsstrafe. Diesbezüglich kann auf die Überlegungen des Bundesgerichts in seinem den Bruder des Beschwerdeführers 2 betreffenden Urteil 1B_205/2007 vom 9. Oktober 2007 (vgl. E. 5.4 in fine) verwiesen werden, wonach angesichts des identischen Tatvorwurfs gegen den Bruder des Be- schwerdeführers 2 selbst eine drei Jahre dauernde Untersuchungshaft noch verhältnismässig wäre. Die von der Vorinstanz verfügten Ersatz- massnahmen für Haft vermögen den Untersuchungszweck und das nach Anklagerhebung erforderliche Erscheinen vor Gericht nicht sicherzustellen. Die Untersuchungshaft erscheint demzufolge als verhältnismässig. Sie liegt
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im Interesse der Verbrechensbekämpfung und damit im öffentlichen Inte- resse.
6.2 Nicht verständlich wäre es jedoch in Berücksichtigung des Beschleuni- gungsgebotes, wenn die Strafverfolgungsbehörden bereits vernichtete Ak- ten wiederbeschaffen wollten (vgl. die Ausführungen der Beschwerdeführe- rin 1 in BH.2008.10, act. 1.2 S. 3 f und act. 11 S. 2). Sich hieraus ergeben- de Verzögerungen des Verfahrens bzw. deren Konsequenzen hat der Be- schwerdeführer 2 nicht zu verantworten. Entsprechend haben ihm hieraus keine Nachteile zu erwachsen, zumal das Bundesgericht im Rahmen des ersten, den Bruder des Beschwerdeführer 2 betreffenden, Haftentlas- sungsverfahrens bereits unterstrichen hat, dass die Sache mit besonderer Beschleunigung behandelt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_205/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 5.6 in fine). Dieser Hinweis ist nach nunmehr weiteren acht Monaten zu bekräftigen und die Voruntersuchung ist rasch abzuschliessen.
7. Die Untersuchungshaft erweist sich nach dem Gesagten nach wie vor als rechtmässig, weshalb der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gutzuheissen ist. Das Haftentlas- sungsgesuch sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 sind dem- gegenüber abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer 2 die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). 8.2 Mit Verfügung vom 12. Juni 2006 setzte die Beschwerdeführerin 1 Rechts- anwalt Peter Volkart ab 13. März 2006 bis zur Eröffnung der eidgenössi- schen Voruntersuchung, längstens bis 31. August 2006, lediglich vorläufig als amtlichen Verteidiger im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BStP des Beschwer- deführers 2 ein (Akten URA, pag. 16-1-1-0048). Auf Grund der andauern- den Haft des Beschwerdeführers 2 besteht nach wie vor ein Grund für die Fortdauer der amtlichen Verteidigung (Art. 36 Abs. 1 BStP). Die Entschä- digung des amtlichen Verteidigers wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Die Ge-
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richtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu entrichten. Der Beschwerdeführer 2 hat jedoch der Gerichtskasse die ob- genannte Entschädigung zurückzuerstatten (Art. 5 desselben Reglements).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde der Bundesanwaltschaft wird gutgeheissen und der Ent- scheid des Eidg. Untersuchungsrichteramtes vom 28. April 2008 wird aufge- hoben.
- Das Haftentlassungsgesuch und die Beschwerde von A. werden abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden A. auferlegt.
- Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vorlie- gende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt. und Ausla- gen) zu entrichten. A. hat diesen Betrag der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 28. Mai 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdeführerin 1 / Beschwerdegegnerin 2
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Volk- art,
Beschwerdeführer 2 / Beschwerdegegner 1
Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand
Haftentlassung (Art. 52 Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2008.10 und BH.2008.12 (Nebenverfahren: BP.2008.24)
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Sachverhalt:
A. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichter- amt“) führt gegen A. eine Voruntersuchung wegen des Verdachts der Wi- derhandlungen im Sinne von Art. 34 des Bundesgesetzes vom 13. Dezem- ber 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) und Art. 14 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über die Kontrol- le zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) sowie wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB (Akten URA, pag. 1-1-0032 f). A. wurde am 5. September 2005 in Haft genommen und befindet sich seit- her in Untersuchungshaft (Akten URA, pag. 6-2-1-0003 ff).
B. Am 16. April 2008 ersuchte A. das Untersuchungsrichteramt um Entlas- sung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung von Er- satzmassnahmen (Akten URA, pag. 6-2-1-0123 ff). Mit Entscheid vom
28. April 2008 erkannte das Untersuchungsrichteramt was folgt (BH.2008.10, act. 1.1):
1. Das Gesuch von A. um Entlassung aus der Untersuchungshaft wird gutgeheissen. Er ist nach Leistung der Sicherheit aus der Haft zu entlassen. 2. A. hat vor seiner Entlassung eine Sicherheitsleistung von Fr. 100'000.-- zu erbringen, (…). 3. Der Reisepass (bei den Strafakten) und die Identitätskarte (bei den Effekten) von A. werden zurückbehalten. 4. Die zuständigen Behörden werden angewiesen, für A. keine Duplikate von Reisepa- pieren (Pass, ID) herzustellen. 5. (…) 6. (…)
Hiergegen erhob die Bundesanwaltschaft am 28. April 2008 bei der I. Be- schwerdekammer Beschwerde (BH.2008.10, act. 1) und stellte die folgen- den Anträge:
1. Es sei durch den Präsidenten der Beschwerdekammer betreffend den Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 28. April 2008 umgehend die vorsorgliche Haftbe- lassung von A. zu verfügen. 2. Der Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 28. April 2008 sei aufzuheben. 3. Das Haftentlassungsgesuch von A. sei abzuweisen.
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4. Eventualiter sei A. nach Rückführung von mutmasslich illegal erzieltem Vermögens- gewinn von 1,5 Millionen Schweizerfranken von den Bahamas in die Schweiz, gegen die Hinterlegung einer Kaution in richterlich zu bestimmender Höhe sowie nach Er- richtung einer Pass- und Schriftensperre aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 5. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vorbehält, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine ergänzende Beschwerdebegründung nachzu- reichen. 6. Die aufgrund des Bundesratsbeschlusses vom 14. November 2007 aus den Strafver- fahrensakten der Bundesanwaltschaft ausgeschiedenen und noch nicht vernichteten Dokumente seien soweit nötig im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum Entscheid beizuziehen. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien A. aufzuerlegen.
Mit Verfügung vom 29. April 2008 erteilte der Präsident der I. Beschwerde- kammer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, womit A. bis zum Entscheid über die Beschwerde selber in Haft belassen wird (BP.2008.24, act. 2).
Mit Eingabe vom 2. Mai 2008 reichte die Bundesanwaltschaft eine ergän- zende Begründung ihrer Beschwerde ein und hielt an den in der Be- schwerdeschrift gestellten Anträgen fest (BH.2008.10, act. 3).
Das Untersuchungsrichteramt verzichtete in seiner Eingabe vom 13. Mai 2008 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde der Bundesanwaltschaft (BH.2008.10, act. 8).
In seiner Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2008 beantragte A. die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde (BH.2008.10, act. 9).
Die Bundesanwaltschaft bestätigte in ihrer Beschwerdereplik vom 16. Mai 2008 die bisher gestellten Anträge (BH.2008.10, act. 11).
Die Beschwerdereplik der Bundesanwaltschaft wurde A. am 19. Mai 2008 zur Kenntnis gebracht (BH.2008.10, act. 12).
C. Gegen den Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 28. April 2008 führte A. am 5. Mai 2008 auch selbst Beschwerde und beantragte was folgt (BH.2008.12, act. 1):
1. Die vom Untersuchungsrichteramt mit Entscheid vom 28. April 2008 gemachten Auf- lagen zur Haftentlassung von A., welche sich in den Ziff. 1, 2. Satz, sowie Ziff. 2 bis 4
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des Entscheiddispositives finden, seien aufzuheben und A. sei ohne Auflagen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter seien die Auflagen im Sinne der Beschwerde anzupassen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
Das Untersuchungsrichteramt verzichtete in seiner Eingabe vom 13. Mai 2008 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde von A. (BH.2008.12, act. 6).
Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom
13. Mai 2008 was folgt (BH.2008.12, act. 7):
1. Die Beschwerde sei unter Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer abzu- weisen und A. in Untersuchungshaft zu belassen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer nach Rückführung von mutmasslich illegal er- zieltem Vermögensgewinn von 1,5 Millionen Schweizerfranken von den Bahamas in die Schweiz, gegen die Hinterlegung einer Kaution in richterlich zu bestimmender Höhe sowie nach Errichtung einer Pass- und Schriftensperre aus der Untersu- chungshaft zu entlassen.
In seiner Beschwerdereplik vom 19. Mai 2008 bestätigte A. seine bisher gestellten Anträge und ergänzte diese dahingehend, es sei auf den unter Ziffer 2 von der Bundesanwaltschaft gestellten Antrag nicht einzutreten (BH.2008.12, act. 11).
Die Beschwerdereplik von A. wurde der Bundesanwaltschaft und dem Un- tersuchungsrichteramt am 20. Mai 2008 zur Kenntnis gebracht (BH.2008.12, act. 12-13).
D. Auf Grund der Erklärung des Bundesrates vom 23. Mai 2008 zur „Vernich- tung brisanter Informationen unter internationaler Aufsicht“ (BH.2008.10, act. 13.1) ersuchte A. gleichentags erneut um seine unverzügliche Haftent- lassung ohne Auflagen (BH.2008.10, act. 13).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
Die Beschwerdeführerin 1 ist im vorliegenden Verfahren Partei (Art. 34 BStP) und im Falle eines (zumindest teilweise) gutgeheissenen Haftentlas- sungsgesuchs ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (TPF BH.2007.8 vom 21. Juni 2007 E. 1.1, BH.2005.49 vom 4. Januar 2006 E. 1.2). Der Entscheid der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin 1 am 28. April 2008 eröffnet. Sie erhob am selben Tag dagegen Beschwerde und reichte innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von 5 Tagen hierzu eine ergän- zende Begründung ein. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Be- schwerde der Beschwerdeführerin 1 ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Im Falle von dessen Gutheissung unter gleich- zeitiger Anordnung von Ersatzmassnahmen durch den Untersuchungsrich- ter kann bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP per analogiam und Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht [SR 173.710]; vgl. TPF BH.2006.22+24 vom 13. September 2006 E. 1.2); das Verfahren richtet sich nach den Art. 214 ff BStP.
Der Beschwerdeführer 2 ist durch die von der Vorinstanz verfügten Er- satzmassnahmen zur Untersuchungshaft beschwert und daher zur Be- schwerde legitimiert. Auf dessen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten.
1.3 Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs der beiden Beschwer- deverfahren rechtfertigt es sich, diese in einem einzigen Entscheid zu erle- digen.
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2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1 m.w.H.).
3.
3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2006.20 vom 24. Au- gust 2006 E. 3.2, BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2.1 je m.w.H.). Die I. Beschwerde- kammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tat- verdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1).
3.2 Dem Beschwerdeführer 2 wird im Wesentlichen vorgeworfen, als Teil eines illegalen internationalen Beschaffungsnetzwerkes für Atomtechnologie um den pakistanischen Wissenschaftler B. im Auftrag seines ebenfalls invol- vierten Bruders C. in seinen Firmen Spezialventile hergestellt und vertrie- ben zu haben, im Wissen darum, dass sie dort zur Herstellung von Be- standteilen von Gasultrazentrifugen verwendet würden. Zudem erscheint der Beschwerdeführer 2 als Administrator und Buchhalter der Familie A. in dieser Angelegenheit verantwortlich (vgl. zu den gegen den Beschwerde- führer 2 sowie gegen dessen Bruder und dessen Vater erhobenen Vorwür-
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fen auch die Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Urteil 1B_205/2007 vom 9. Oktober 2007 betreffend ein früheres Haftentlas- sungsgesuch des Bruders des Beschwerdeführers 2).
Im Rahmen des erwähnten Urteils erwiesen sich die Aussagen des Zeugen und des Stellvertreters von B. – D. – als zentral. Dieser belastete mit sei- nen Aussagen jedoch nicht nur den Bruder des Beschwerdeführers 2, son- dern auch diesen selbst. Demnach hätten die Aktivitäten der Familie A. im Rahmen des libyschen Atomwaffenprogramms im Jahr 1998 begonnen (Akten URA, pag. 6-1-1-0593 Ziff. 3, pag. 6-1-1-0596 Ziff. 18). Die Familie A. habe von Beginn weg gewusst, dass die von ihnen zur Verfügung ge- stellten Maschinen für das libysche Atomwaffenprogramm bestimmt gewe- sen waren (Akten URA, pag. 6-1-1-0597 Ziff. 20, pag. 6-1-1-0598 Ziff. 24). Sie seien auch direkt von den Libyern bezahlt worden (Akten URA, pag. 6- 1-1-0602 Ziff. 54). Der Beschwerdeführer 2 sei Lieferant von gewissen Zentrifugenkomponenten gewesen und habe die Finanzen der Familie A. verwaltet (Akten URA, pag. 6-1-1-0595). Ebenso sei er verschiedentlich an den Besprechungen mit B. in Z. anwesend gewesen (Akten URA, pag. 6-1- 1-0598 Ziff. 23, pag. 6-1-1-0605 Ziff. 69).
Der Beschwerdeführer 2 bringt diesbezüglich vor, dass die Zeugenaussa- gen von D. in grossen Teilen falsch seien. Bezüglich des Beschwerdefüh- rers 2 sei namentlich falsch, dass er von Anfang an in die Projekte invol- viert gewesen sei. Der Zeuge D. versuche bewusst, zu seiner eigenen Ent- lastung den Beschwerdeführer 2 im Strafverfahren zu belasten. Die Aussa- gen des Zeugen von D. sind jedoch nicht ohne weiteres durch anderslau- tende Aussagen des beschuldigten Beschwerdeführers 2 in Zweifel zu zie- hen. Die I. Beschwerdekammer ist, anders als der erkennende Sachrichter, nicht gehalten, eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen (vgl. KELLER, Strafverfahren des Bundes, in AJP/PJA 2/2007, S. 211 m.w.H.). Somit hat vorliegend die I. Beschwerdekammer auch keine eingehende Überprüfung der Glaubwür- digkeit der belastenden Zeugenaussagen vorzunehmen. Die von D. geäus- serten Belastungen sind konkreter Natur und belasten auch den Be- schwerdeführer 2 nach wie vor schwer.
Der Beschwerdeführer 2 hat in seinem schriftlichen Bericht vom 8. Juni 2007 zudem selber eingeräumt, dass er sich ab einem Zeitpunkt, an den er sich nicht mehr erinnern will oder kann (bzw. ca. im Jahre 2000), bewusst gewesen sei, zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder illegal in ei- nem Atomwaffenprogramm eingebunden gewesen zu sein. Neben der Be- schaffung von spezifischen Bestandteilen war der Beschwerdeführer 2 mit
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seinen Firmen bei der Produktion und dem Vertrieb von Spezialventilen als Bestandteil des Netzwerks des B. tätig. Daneben führte er u. a. für die Ge- schäfte mit Nuklearbestandteilen die Administration und die Buchhaltung, war für Kontakte zu den Banken und die Verwaltung der angefallenen Ver- mögenswerte zuständig (vgl. im Einzelnen BH.2008.10, act. 3.1). Der Be- schwerdeführer 2 hat ausserdem zugegeben, der Bank gegenüber un- rechtmässige Angaben bezüglich der Gelder aus den Geschäften mit B. gemacht zu haben. Er hat zur Verheimlichung der wahren Fakten auch ei- nen Phantasienamen und –unterschrift unter ein von ihm erstelltes Doku- ment mit selbst kreiertem Briefkopf benutzt. Zweck dieser Machenschaften war, die illegal erzielten Einnahmen aus den Nukleargeschäften mit B. als Einnahmen aus einer legalen Geschäftsbeziehung erscheinen zu lassen (vgl. hierzu BH.2008.10, act. 3.7 S. 10 f).
3.3 Gegen den Beschwerdeführer 2 besteht nach dem Gesagten somit der dringende Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens, nämlich der Widerhandlung im Sinne der Art. 14 GKG und Art. 34 KMG sowie der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB.
3.4 An dieser Stelle nicht zu beantworten ist die Frage nach dem erneuten Bei- zug offenbar auf die Seite geschaffter bzw. vernichteter Strafakten, den die Parteien thematisieren, oder aber auch die grundsätzliche Rechtmässigkeit des diesbezüglichen Vorgehens. Dem vorliegenden Entscheid ist die Ak- tenlage zugrunde zu legen, wie sie heute besteht. Diese Aktenlage ist aus- reichend, um einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdefüh- rer 2 hinsichtlich der genannten Straftatbestände zu begründen.
4.
4.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass je- ner sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Frei- heit ge- bzw. entlassen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 N. 12; PIQUEREZ, Traité de pro- cédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 846 f.). Die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Flucht- gefahr, genügt aber für sich allein nicht. Bei ausländischen Staatsangehöri- gen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeu-
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tung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (TPF BK_H 104/04 vom 16. August 2004 E. 4.1).
4.2 Der Beschwerdeführer 2 hat eine Ehefrau sowie eine Tochter in Thailand. Er hielt selber fest, dass für ihn eine Zukunft in der Schweiz wohl kaum möglich sei (BH.2008.10, act. 3.1 S. 38) und führte im Haftentlassungsge- such zudem aus, dass er in Thailand eine Existenz aufbauen wolle (Akten URA, pag. 6-2-1-0134), mithin die Schweiz nach erfolgter Freilassung ver- lassen wolle. Somit liegen deutliche Indizien vor, welche die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer 2 dem Strafverfahren sowie einem allfälligen Strafvollzug entziehen könnte, als begründet erscheinen lassen. Der Haft- grund der Fluchtgefahr ist vor diesem Hintergrund zu bestätigen.
5.
5.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 329 f N. 13; PIQUEREZ, a.a.O., N. 848 f; TPF BH.2007.10 vom 7. August 2007 E. 4.2).
5.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, dass im Verhältnis zu den Mitbe- schuldigten nach wie vor Kollusionsgefahr bestehe; diese hätten identische Interessen und könnten in Freiheit ihre Interessen aufeinander abstimmen und Absprachen treffen. Diese Verdunkelungshandlungen widersprächen in krasser Weise den Interessen der Strafverfolgung. Weiter führt die Be- schwerdeführerin 1 aus, dass sie mit dem Verteidiger des Beschwerdefüh- rers 2 über die Rückführung von mutmasslich illegal erzielten Vermögens- werten im Betrag von rund 1,5 Millionen, vom Beschwerdeführer 2 auf den Bahamas angelegten, Schweizer Franken in die Schweiz verhandelt habe. In Freiheit dürfte es für den Beschwerdeführer 2 leicht sein, über diese Ver- mögenswerte zu verfügen und so deren mögliche Einziehung zu verhin- dern.
5.3 Soweit die Beschwerdeführerin 1 sich lediglich zur allgemeinen Kollusions- gefahr äussert, übersieht sie, dass dem Beschuldigten eine entsprechende Aktivität nachzuweisen ist bzw. dass die ganzen Umstände solche Hand- lungen wenigstens nahe zu legen haben (vgl. hierzu HAUSER/SCHWERI/
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HARTMANN, a.a.O., S. 329 f N. 13). Entsprechende Indizien, welche eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers 2 erkennen lassen, sind jedoch den Akten zu entnehmen. So hat der Beschwerdeführer 2 selber einge- räumt, dass er selber Beweisunterlagen sehr wahrscheinlich geshreddert bzw. verbrannt habe (BH.2008.11, act. 3.2 S. 4 oder act. 3.6 S. 10). Mit Blick auf die auf den Bahamas angelegten Vermögenswerte besteht dem- nach eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer 2 – in Freiheit – diese Vermögenswerte einer möglichen Einziehung entziehen würde. Der Beschwerdeführer 2 führt hiergegen an, dass diese Gelder nicht aus den Geschäften stammten, die dem Beschwerdeführer 2 gemäss Vorhalt zur Last gelegt werden. Ein entsprechender Zusammenhang fehle. So gehe die Bundeskriminalpolizei selber davon aus, dass es sich um Gel- der handle, die von E. LLC im Zusammenhang mit einer Technologietrans- fervereinbarung stammten (BH.2008.11, act. 11 S. 6).
Der Beschwerdeführer 2 unterlässt es auszuführen, welche wirtschaftliche Berechtigung diesen Vermögenswerten zu Grunde liegt. Sollten diese aus den Geschäften mit den US-Behörden stammen, zum Beispiel aus einem Technologietransfer von Nukleartechnik, wäre deren wirtschaftliche Grund- lage ebenfalls mutmasslich nicht legal, d.h. von den Strafbestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes erfasst. Immerhin stehen hinter der erwähnten E. LLC offenbar die amerikanischen Behörden (BH.2008.10, act. 3.1 S. 25). Es obliegt – auch hier – schlussendlich der sachrichterlichen Entscheidung, ob diese Gelder der Einziehung unterliegen. Solange der Beschwerdefüh- rer 2 in Freiheit über die doch beträchtliche Summe verfügen bzw. diese beiseite schaffen könnte, besteht weiterhin eine Kollusionsmöglichkeit. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist demnach zu bestätigen.
6.
6.1 Die Untersuchungshaft dauert seit 5. September 2005, mithin seit etwas über zweieinhalb Jahren. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs liegt sie noch nicht in grosser Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden Frei- heitsstrafe. Diesbezüglich kann auf die Überlegungen des Bundesgerichts in seinem den Bruder des Beschwerdeführers 2 betreffenden Urteil 1B_205/2007 vom 9. Oktober 2007 (vgl. E. 5.4 in fine) verwiesen werden, wonach angesichts des identischen Tatvorwurfs gegen den Bruder des Be- schwerdeführers 2 selbst eine drei Jahre dauernde Untersuchungshaft noch verhältnismässig wäre. Die von der Vorinstanz verfügten Ersatz- massnahmen für Haft vermögen den Untersuchungszweck und das nach Anklagerhebung erforderliche Erscheinen vor Gericht nicht sicherzustellen. Die Untersuchungshaft erscheint demzufolge als verhältnismässig. Sie liegt
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im Interesse der Verbrechensbekämpfung und damit im öffentlichen Inte- resse.
6.2 Nicht verständlich wäre es jedoch in Berücksichtigung des Beschleuni- gungsgebotes, wenn die Strafverfolgungsbehörden bereits vernichtete Ak- ten wiederbeschaffen wollten (vgl. die Ausführungen der Beschwerdeführe- rin 1 in BH.2008.10, act. 1.2 S. 3 f und act. 11 S. 2). Sich hieraus ergeben- de Verzögerungen des Verfahrens bzw. deren Konsequenzen hat der Be- schwerdeführer 2 nicht zu verantworten. Entsprechend haben ihm hieraus keine Nachteile zu erwachsen, zumal das Bundesgericht im Rahmen des ersten, den Bruder des Beschwerdeführer 2 betreffenden, Haftentlas- sungsverfahrens bereits unterstrichen hat, dass die Sache mit besonderer Beschleunigung behandelt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_205/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 5.6 in fine). Dieser Hinweis ist nach nunmehr weiteren acht Monaten zu bekräftigen und die Voruntersuchung ist rasch abzuschliessen.
7. Die Untersuchungshaft erweist sich nach dem Gesagten nach wie vor als rechtmässig, weshalb der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gutzuheissen ist. Das Haftentlas- sungsgesuch sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 sind dem- gegenüber abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer 2 die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). 8.2 Mit Verfügung vom 12. Juni 2006 setzte die Beschwerdeführerin 1 Rechts- anwalt Peter Volkart ab 13. März 2006 bis zur Eröffnung der eidgenössi- schen Voruntersuchung, längstens bis 31. August 2006, lediglich vorläufig als amtlichen Verteidiger im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BStP des Beschwer- deführers 2 ein (Akten URA, pag. 16-1-1-0048). Auf Grund der andauern- den Haft des Beschwerdeführers 2 besteht nach wie vor ein Grund für die Fortdauer der amtlichen Verteidigung (Art. 36 Abs. 1 BStP). Die Entschä- digung des amtlichen Verteidigers wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädi- gungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Die Ge-
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richtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu entrichten. Der Beschwerdeführer 2 hat jedoch der Gerichtskasse die ob- genannte Entschädigung zurückzuerstatten (Art. 5 desselben Reglements).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde der Bundesanwaltschaft wird gutgeheissen und der Ent- scheid des Eidg. Untersuchungsrichteramtes vom 28. April 2008 wird aufge- hoben. 2. Das Haftentlassungsgesuch und die Beschwerde von A. werden abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden A. auferlegt. 4. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vorlie- gende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt. und Ausla- gen) zu entrichten. A. hat diesen Betrag der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
Bellinzona, 28. Mai 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Peter Volkart - Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).