Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. A. (nachfolgend «Beschuldigter 1») und B. (nachfolgend «Beschuldigter 2») wer- den verdächtigt, sich seit ca. Ende November 2022 bis zum 13. April 2026 der schweren Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a bis d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG schuldig gemacht zu haben. Die Kantonspolizei Zürich ist im Rahmen einer geheimen Überwachung eines mutmasslichen Drogenkuriers auf die Beschuldigten auf- merksam geworden. Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 13. April 2026 in Geschäftsräumlichkeiten in Z. (SG) wurden insbesondere über 21'000 THC-hal- tige Hanfpflanzen und 77 kg verkaufsfertiges Marihuana/ Pollinat sichergestellt. Anlässlich einer Hausdurchsuchung gleichentags in Y. (NW), dem Wohnort der beiden Beschuldigten, wurden rund CHF 52'000.-- Bargeld sichergestellt. Die be- treffenden Geschäftsräumlichkeiten in Z. (SG) wurden von der C. GmbH gemie- tet, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschuldigte 1 ist. Der Be- schuldigte 2 arbeitet offiziell für die A. GmbH, die ebenfalls auf den Beschuldigten 1 eingetragen ist, sich jedoch aktuell in Liquidation befindet (Akten ZH, Dossier 1, act. 1.1 [E2137_5562.pdf]).
Dem Beschuldigten 1 wird überdies vorgeworfen, sich der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB und der Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB schul- dig gemacht zu haben, indem er in Kenntnis der Überschuldung als Geschäfts- führer der A. GmbH deren Konkurseröffnung verschleppt und im Konkursverfah- ren keine Buchhaltung vorgelegt habe (Akten ZH, Dossier 2, act. 2.1 [E2173_2976.pdf]). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis hat dieses Verfahren mit Übernahmeverfügung vom 21. Mai 2026 vom Kanton Nidwalden übernom- men (Akten ZH, Dossier 1, act. 2.5.4 [E2173_3080.pdf]).
B. Mit Schreiben vom 23. April 2026 ersuchte die Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis das Untersuchungsamt Gossau um Übernahme des Verfahrens gegen die beiden Beschuldigten mit der Begründung, dass diese offensichtlich schwer- punktmässig in Z. (SG) gehandelt hätten (Akten ZH, Dossier 1 act. 1.13.1 [E2146_2074.pdf]). Mit Schreiben vom 28. April 2026 lehnte das Untersuchungs- amt Gossau die Verfahrensübernahme ab (Akten ZH, Dossier 1, act. 13.1.2 [E2151_2851.pdf]).
C. Am 15. Juni 2026 eröffnete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich den Meinungsaustausch mit dem Leitenden Staatsanwalt des Untersuchungsamts Gossau und ersuchte erneut um Übernahme des Verfahrens, was dieser mit
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3 Schreiben vom 24. Juni 2026 wiederum ablehnte (Akten ZH, Dossier 1, act. 13.1.4 [E2188_4406.pdf] und 13.1.6 [E2196_6186.pdf]).
D. Mit Gesuch vom 3. Juli 2026 gelangt der Kanton Zürich, handelnd durch seine Oberstaatsanwaltschaft (nachfolgend «Gesuchsteller»), an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
E. Der Kanton St. Gallen, handelnd durch den Leitenden Staatsanwalt a.i. des Untersuchungsamts Gossau (nachfolgend «Gesuchsgegner»), beantragt mit Gesuchsantwort vom 13. Juli 2026, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Die Gesuchs- antwort wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. Juli 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straf- tat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zu- erst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).
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E. 2.2 Zwischen den Parteien ist strittig, ob ein Schwerpunkt der mutmasslichen delikti- schen Tätigkeit der Beschuldigten im Kanton St. Gallen hinreichend feststeht oder ob vor Festlegung des Gerichtsstands noch weitere Ermittlungen erforder- lich sind. Anders als der Gesuchsteller ist der Gesuchsgegner der Auffassung, es bestehe möglicherweise ein Zusammenhang zwischen der Indoor-THC- Hanfanlage in Z. und einer solchen in Schaffhausen sowie allenfalls noch weite- ren Anlagen. Während der Gesuchsteller einzig von Tathandlungen im Kanton St. Gallen ausgeht, leitet der Gesuchsgegner aus wiederholten Treffen zwischen dem Beschuldigten 1 und dem mutmasslichen Drogenkurier in Richterswil ZH einen Anknüpfungspunkt im Kanton Zürich ab und erachtet die Abtrennung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten von demjenigen gegen den mutmassli- chen Drogenkurier als nicht gerechtfertigt (act. 1 und 3).
E. 2.3 Die Zuständigkeit ist notwendigerweise am Anfang des Verfahrens zu bestim- men. Tatsächliche Abklärungen zur Festlegung der Zuständigkeit können sehr aufwendig sein. Die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten sollen nach gesetz- licher Konzeption rasch und summarisch festgelegt werden (TPF 2024 165 E. 2.4.2; 2024 158 E. 2.5.3; TPF BG.2025.40 vom 29. Juli 2025 E. 2.4 und 2.5.3, zur Publikation vorgesehen; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.13 vom 17. September 2025 E. 2.2). Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewie- sen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer in ständiger Praxis auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.51 vom 3. Januar 2022 E. 2.3; BG.2021.41 vom 21. Oktober 2021 E. 2.3; BG.2021.36 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2; jeweils m.w.H.).
E. 2.4 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1;118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92). Demgegenüber leistet ein Gehilfe zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe (vgl. Art. 25 StGB), wobei im Unter- schied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a S. 119).
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E. 2.5 Bei der Anwendung von Art. 19 BetmG sind im Interesse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf eigene Handlungen die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Mittäterschaft ist nur dann zu bejahen, wenn zum Beispiel der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Weiter-)Verkäufe fehlt (vgl. zum Ganzen BGE 118 IV 397 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO sind in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierar- chiestufe im Drogenhandel tätig sind (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.20 vom 6. April 2021 E. 2.4; BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1 und 3.2 sowie Ziff. 14 der Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizerischen Staats- anwaltschaftskonferenz SSK). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Art. 19 Ziff. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschreibt. Auf- grund der hier gegebenen hohen Regelungsdichte besteht kein Bedürfnis, unter- stützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Ge- hilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Dichte hat insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereiches der Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB zur Folge (BGE 118 IV 397 E. 2c S. 400 zum aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 4 BetmG). Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selb- ständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2; 119 IV 266 E. 3a S. 268; 113 IV 90 E. 2a S. 91).
E. 2.6 Nach Art. 19 Abs. 1 lit. a-g BetmG werden grundsätzlich sämtliche Formen einer Beteiligung am Betäubungsmittelhandel, von der Produktion bis hin zum Erwerb, sowie blosse Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt (HUG-BEELI, Betäu- bungsmittelgesetz [BetmG] Kommentar, 2016, Art. 19 BetmG N. 12). Gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er unter anderem als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusam- mengefunden hat (lit. b) oder wenn er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Bei den in Art. 19 Abs. 1 lit. a-g BetmG umschriebenen verschiedenen Tathandlungen handelt es sich zwar jeweils um selbständige Tathandlungen, die indes verschiedene Ent- wicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit darstellen (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 13). So bilden sämtliche im Rahmen eines Drogengeschäfts aufeinanderfolgende Teilakte eine Handlungseinheit (HUG-BEELI, a.a.O., N. 164; ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28l BetmG], 3. Aufl. 2016, Art. 19 BetmG N. 173 ff.).
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E. 2.7 Die am 13. April 2026 festgestellte Indoor-THC-Hanfanlage, die gemäss Ermitt- lungen mutmasslich von den beiden Beschuldigten betrieben wurde, befindet sich in Z. im Kanton St. Gallen. Es wurden dort in grossem Stil mutmasslich Be- täubungsmittel angebaut, hergestellt und aufbewahrt. Der mutmassliche Drogen- kurier, D., der gemäss den Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich auch für an- dere Indoor-THC-Hanfanlagen Transporte tätigte, hat mehrmals vom Beschul- digten 2 in Wattwil SG mutmasslich Drogenhanflieferungen übernommen und diesem anschliessend gleichenorts mutmasslich die Bezahlung dafür überbracht (vgl. Akten ZH, Dossier 1, act. 1.1 [E2137_5562.pdf]). Die Betreiberin der Indoor- THC-Hanfanlage, die C. GmbH, hat ihren Geschäftssitz im Kanton St. Gallen (Akten ZH, Dossier 1, act. 1.2.2 [E2136_5060.pdf]). Damit befindet sich im Kan- ton St. Gallen offensichtlich ein Tatort im Sinne von Art. 8 StGB. Tathandlungen der beiden Beschuldigten in anderen Kantonen sind nach dem aktuellen Ermitt- lungsstand nicht bekannt. Die beobachteten Treffen zwischen dem mutmassli- chen Drogenkurier und dem Beschuldigten 1 in Richterswil ZH, bei denen keine Drogenübergaben beobachtet wurden (vgl. Akten ZH, Dossier 1, act. 1.12.4 [E2203_1354.pdf]), können nicht als Tathandlungen im Sinne von Art. 19 BetmG im Kanton Zürich gelten. D. nahm gestützt auf die vorhandenen Akten mutmasslich einzig Transporte vor, ohne weitergehend ins Betäubungsmittelgeschäft involviert zu sein. So wurde ihm der Standort der Indoor-THC-Hanfanlage etwa nicht bekannt gegeben (vgl. Akten ZH, Dossier 1, act. 1.12.4 [E2203_1354.pdf]). Er war demnach nicht auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig wie die beiden Beschuldigten. So gilt er gestützt auf die geltende Rechtsprechung nicht als Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO (siehe oben E. 2.5). Die vom Gesuchsteller getätigten Ermittlungen haben sodann keine eindeutigen Anhaltspunkte auf ein strafrecht- lich relevantes Zusammenwirken der beiden Beschuldigten mit Betreibern von anderen Indoor-THC-Hanfanlagen ergeben. D. hat offensichtlich auch für andere Betreiber Transporte durchgeführt und der Betreiber einer Indoor-THC-Hanfan- lage in Schaffhausen hat dieselbe Staatsangehörigkeit wie die Beschuldigten 1 und 2. Zudem gab es gemäss Angaben der Kantonspolizei Zürich bei der Anlage in Z. über das Wochenende nach der Verhaftung von D. und der Hausdurchsu- chung der Anlage in Schaffhausen auffällig regen Verkehr (vgl. Akten ZH, Dos- sier 1, act. 1.1 [E2137_5562.pdf]). Ob die Beschuldigten eine Vorwarnung aus Schaffhausen erhielten, ist nicht bekannt. Sie könnten jedoch auch aufgrund der fehlenden Erreichbarkeit von D. alarmiert gewesen sein. Gemäss Angaben des Gesuchstellers hat die Auswertung des Mobiltelefons des mutmasslichen Betrei- bers der Indoor-THC-Hanfanlage in Schaffhausen keine Verbindungen zu den beiden Beschuldigten ergeben (vgl. act. 1 S. 9; Akten ZH, Dossier 1, act. 1.12.4 [E2203_1354.pdf]). Eine Verbindung der beiden Anlagen und allenfalls noch wei- terer Anlagen etwa über eine gemeinsam handelnde kriminelle Bande stellt vor diesem Hintergrund nur eine vage Vermutung dar, ohne hinreichende Faktenba- sis. Im raschen summarischen Gerichtsstandsverfahren sind keine
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E. 2.8 Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts insbeson- dere im Zusammenhang mit Indoor-THC-Hanfanlagen in Anwendung von Art. 38 Abs.1 oder Art. 40 Abs. 3 StPO aufgrund des Schwerpunkts der deliktischen Tätigkeit vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden, wenn ein im eigentlichen Sinn «gesamthaft deliktischer Geschäftsbetrieb» in einem Kanton zu verorten ist (TPF 2018 38 E. 3.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2026.41 vom 16. Juni 2026 E. 3.2 f.). Vorliegend befand sich in Z. eine Be- täubungsmittel-Produktionsstätte von erheblichem Ausmass. Es fanden sich je- doch dort auch Büroräume und der offizielle Geschäftssitz der Betreiberfirma (vgl. Akten ZH, Dossier 1, act. 1.2.2 [E2136_5060.pdf] und act. 1.5.6 S. 11 f. [E2136_9402.pdf]). Zudem hatte der Beschuldigte 1 in der Nähe zur Indoor-THC- Hanfanlage ebenfalls in Z. eine 5 ½ Zimmer-Wohnung gemietet, in der vermutlich Arbeiter untergebracht wurden (Akten ZH, Dossier 1, act. 1.1 S. 9 [E2137_5562.pdf]). All dies deutet durchaus auf einen gesamthaft deliktischen Geschäftsbetrieb hin, was ebenfalls zu einer Festlegung des Gerichtsstands im Kanton St. Gallen führen würde.
3. Nach dem Gesagten sind die Behörden des Kantons St. Gallen berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur- teilen.
4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichts- gebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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E. 7 umfangreicheren Ermittlungen zu verlangen (vgl. oben E. 2.3). Der gesetzliche Gerichtsstand befindet sich vorliegend am Ort der Tathandlungen der Beschul- digten im Kanton St. Gallen.
Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 22. Juli 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Roy Garré und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner
Parteien
Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2026.57
BG.2026.57
2 Sachverhalt:
A. A. (nachfolgend «Beschuldigter 1») und B. (nachfolgend «Beschuldigter 2») wer- den verdächtigt, sich seit ca. Ende November 2022 bis zum 13. April 2026 der schweren Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a bis d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG schuldig gemacht zu haben. Die Kantonspolizei Zürich ist im Rahmen einer geheimen Überwachung eines mutmasslichen Drogenkuriers auf die Beschuldigten auf- merksam geworden. Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 13. April 2026 in Geschäftsräumlichkeiten in Z. (SG) wurden insbesondere über 21'000 THC-hal- tige Hanfpflanzen und 77 kg verkaufsfertiges Marihuana/ Pollinat sichergestellt. Anlässlich einer Hausdurchsuchung gleichentags in Y. (NW), dem Wohnort der beiden Beschuldigten, wurden rund CHF 52'000.-- Bargeld sichergestellt. Die be- treffenden Geschäftsräumlichkeiten in Z. (SG) wurden von der C. GmbH gemie- tet, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschuldigte 1 ist. Der Be- schuldigte 2 arbeitet offiziell für die A. GmbH, die ebenfalls auf den Beschuldigten 1 eingetragen ist, sich jedoch aktuell in Liquidation befindet (Akten ZH, Dossier 1, act. 1.1 [E2137_5562.pdf]).
Dem Beschuldigten 1 wird überdies vorgeworfen, sich der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB und der Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB schul- dig gemacht zu haben, indem er in Kenntnis der Überschuldung als Geschäfts- führer der A. GmbH deren Konkurseröffnung verschleppt und im Konkursverfah- ren keine Buchhaltung vorgelegt habe (Akten ZH, Dossier 2, act. 2.1 [E2173_2976.pdf]). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis hat dieses Verfahren mit Übernahmeverfügung vom 21. Mai 2026 vom Kanton Nidwalden übernom- men (Akten ZH, Dossier 1, act. 2.5.4 [E2173_3080.pdf]).
B. Mit Schreiben vom 23. April 2026 ersuchte die Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis das Untersuchungsamt Gossau um Übernahme des Verfahrens gegen die beiden Beschuldigten mit der Begründung, dass diese offensichtlich schwer- punktmässig in Z. (SG) gehandelt hätten (Akten ZH, Dossier 1 act. 1.13.1 [E2146_2074.pdf]). Mit Schreiben vom 28. April 2026 lehnte das Untersuchungs- amt Gossau die Verfahrensübernahme ab (Akten ZH, Dossier 1, act. 13.1.2 [E2151_2851.pdf]).
C. Am 15. Juni 2026 eröffnete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich den Meinungsaustausch mit dem Leitenden Staatsanwalt des Untersuchungsamts Gossau und ersuchte erneut um Übernahme des Verfahrens, was dieser mit
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3 Schreiben vom 24. Juni 2026 wiederum ablehnte (Akten ZH, Dossier 1, act. 13.1.4 [E2188_4406.pdf] und 13.1.6 [E2196_6186.pdf]).
D. Mit Gesuch vom 3. Juli 2026 gelangt der Kanton Zürich, handelnd durch seine Oberstaatsanwaltschaft (nachfolgend «Gesuchsteller»), an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
E. Der Kanton St. Gallen, handelnd durch den Leitenden Staatsanwalt a.i. des Untersuchungsamts Gossau (nachfolgend «Gesuchsgegner»), beantragt mit Gesuchsantwort vom 13. Juli 2026, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Die Gesuchs- antwort wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. Juli 2026 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straf- tat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zu- erst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).
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4 2.2 Zwischen den Parteien ist strittig, ob ein Schwerpunkt der mutmasslichen delikti- schen Tätigkeit der Beschuldigten im Kanton St. Gallen hinreichend feststeht oder ob vor Festlegung des Gerichtsstands noch weitere Ermittlungen erforder- lich sind. Anders als der Gesuchsteller ist der Gesuchsgegner der Auffassung, es bestehe möglicherweise ein Zusammenhang zwischen der Indoor-THC- Hanfanlage in Z. und einer solchen in Schaffhausen sowie allenfalls noch weite- ren Anlagen. Während der Gesuchsteller einzig von Tathandlungen im Kanton St. Gallen ausgeht, leitet der Gesuchsgegner aus wiederholten Treffen zwischen dem Beschuldigten 1 und dem mutmasslichen Drogenkurier in Richterswil ZH einen Anknüpfungspunkt im Kanton Zürich ab und erachtet die Abtrennung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten von demjenigen gegen den mutmassli- chen Drogenkurier als nicht gerechtfertigt (act. 1 und 3).
2.3 Die Zuständigkeit ist notwendigerweise am Anfang des Verfahrens zu bestim- men. Tatsächliche Abklärungen zur Festlegung der Zuständigkeit können sehr aufwendig sein. Die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten sollen nach gesetz- licher Konzeption rasch und summarisch festgelegt werden (TPF 2024 165 E. 2.4.2; 2024 158 E. 2.5.3; TPF BG.2025.40 vom 29. Juli 2025 E. 2.4 und 2.5.3, zur Publikation vorgesehen; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.13 vom 17. September 2025 E. 2.2). Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewie- sen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer in ständiger Praxis auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.51 vom 3. Januar 2022 E. 2.3; BG.2021.41 vom 21. Oktober 2021 E. 2.3; BG.2021.36 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2; jeweils m.w.H.). 2.4 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1;118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92). Demgegenüber leistet ein Gehilfe zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe (vgl. Art. 25 StGB), wobei im Unter- schied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a S. 119).
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5 2.5 Bei der Anwendung von Art. 19 BetmG sind im Interesse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf eigene Handlungen die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Mittäterschaft ist nur dann zu bejahen, wenn zum Beispiel der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherrschaft für die von ihm getätigten (Weiter-)Verkäufe fehlt (vgl. zum Ganzen BGE 118 IV 397 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO sind in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierar- chiestufe im Drogenhandel tätig sind (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.20 vom 6. April 2021 E. 2.4; BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1 und 3.2 sowie Ziff. 14 der Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizerischen Staats- anwaltschaftskonferenz SSK). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Art. 19 Ziff. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschreibt. Auf- grund der hier gegebenen hohen Regelungsdichte besteht kein Bedürfnis, unter- stützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Ge- hilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese Dichte hat insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereiches der Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB zur Folge (BGE 118 IV 397 E. 2c S. 400 zum aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 4 BetmG). Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selb- ständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2; 119 IV 266 E. 3a S. 268; 113 IV 90 E. 2a S. 91).
2.6 Nach Art. 19 Abs. 1 lit. a-g BetmG werden grundsätzlich sämtliche Formen einer Beteiligung am Betäubungsmittelhandel, von der Produktion bis hin zum Erwerb, sowie blosse Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt (HUG-BEELI, Betäu- bungsmittelgesetz [BetmG] Kommentar, 2016, Art. 19 BetmG N. 12). Gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er unter anderem als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusam- mengefunden hat (lit. b) oder wenn er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). Bei den in Art. 19 Abs. 1 lit. a-g BetmG umschriebenen verschiedenen Tathandlungen handelt es sich zwar jeweils um selbständige Tathandlungen, die indes verschiedene Ent- wicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit darstellen (HUG-BEELI, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 13). So bilden sämtliche im Rahmen eines Drogengeschäfts aufeinanderfolgende Teilakte eine Handlungseinheit (HUG-BEELI, a.a.O., N. 164; ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28l BetmG], 3. Aufl. 2016, Art. 19 BetmG N. 173 ff.).
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6 2.7 Die am 13. April 2026 festgestellte Indoor-THC-Hanfanlage, die gemäss Ermitt- lungen mutmasslich von den beiden Beschuldigten betrieben wurde, befindet sich in Z. im Kanton St. Gallen. Es wurden dort in grossem Stil mutmasslich Be- täubungsmittel angebaut, hergestellt und aufbewahrt. Der mutmassliche Drogen- kurier, D., der gemäss den Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich auch für an- dere Indoor-THC-Hanfanlagen Transporte tätigte, hat mehrmals vom Beschul- digten 2 in Wattwil SG mutmasslich Drogenhanflieferungen übernommen und diesem anschliessend gleichenorts mutmasslich die Bezahlung dafür überbracht (vgl. Akten ZH, Dossier 1, act. 1.1 [E2137_5562.pdf]). Die Betreiberin der Indoor- THC-Hanfanlage, die C. GmbH, hat ihren Geschäftssitz im Kanton St. Gallen (Akten ZH, Dossier 1, act. 1.2.2 [E2136_5060.pdf]). Damit befindet sich im Kan- ton St. Gallen offensichtlich ein Tatort im Sinne von Art. 8 StGB. Tathandlungen der beiden Beschuldigten in anderen Kantonen sind nach dem aktuellen Ermitt- lungsstand nicht bekannt. Die beobachteten Treffen zwischen dem mutmassli- chen Drogenkurier und dem Beschuldigten 1 in Richterswil ZH, bei denen keine Drogenübergaben beobachtet wurden (vgl. Akten ZH, Dossier 1, act. 1.12.4 [E2203_1354.pdf]), können nicht als Tathandlungen im Sinne von Art. 19 BetmG im Kanton Zürich gelten. D. nahm gestützt auf die vorhandenen Akten mutmasslich einzig Transporte vor, ohne weitergehend ins Betäubungsmittelgeschäft involviert zu sein. So wurde ihm der Standort der Indoor-THC-Hanfanlage etwa nicht bekannt gegeben (vgl. Akten ZH, Dossier 1, act. 1.12.4 [E2203_1354.pdf]). Er war demnach nicht auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig wie die beiden Beschuldigten. So gilt er gestützt auf die geltende Rechtsprechung nicht als Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO (siehe oben E. 2.5). Die vom Gesuchsteller getätigten Ermittlungen haben sodann keine eindeutigen Anhaltspunkte auf ein strafrecht- lich relevantes Zusammenwirken der beiden Beschuldigten mit Betreibern von anderen Indoor-THC-Hanfanlagen ergeben. D. hat offensichtlich auch für andere Betreiber Transporte durchgeführt und der Betreiber einer Indoor-THC-Hanfan- lage in Schaffhausen hat dieselbe Staatsangehörigkeit wie die Beschuldigten 1 und 2. Zudem gab es gemäss Angaben der Kantonspolizei Zürich bei der Anlage in Z. über das Wochenende nach der Verhaftung von D. und der Hausdurchsu- chung der Anlage in Schaffhausen auffällig regen Verkehr (vgl. Akten ZH, Dos- sier 1, act. 1.1 [E2137_5562.pdf]). Ob die Beschuldigten eine Vorwarnung aus Schaffhausen erhielten, ist nicht bekannt. Sie könnten jedoch auch aufgrund der fehlenden Erreichbarkeit von D. alarmiert gewesen sein. Gemäss Angaben des Gesuchstellers hat die Auswertung des Mobiltelefons des mutmasslichen Betrei- bers der Indoor-THC-Hanfanlage in Schaffhausen keine Verbindungen zu den beiden Beschuldigten ergeben (vgl. act. 1 S. 9; Akten ZH, Dossier 1, act. 1.12.4 [E2203_1354.pdf]). Eine Verbindung der beiden Anlagen und allenfalls noch wei- terer Anlagen etwa über eine gemeinsam handelnde kriminelle Bande stellt vor diesem Hintergrund nur eine vage Vermutung dar, ohne hinreichende Faktenba- sis. Im raschen summarischen Gerichtsstandsverfahren sind keine
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7 umfangreicheren Ermittlungen zu verlangen (vgl. oben E. 2.3). Der gesetzliche Gerichtsstand befindet sich vorliegend am Ort der Tathandlungen der Beschul- digten im Kanton St. Gallen.
2.8 Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts insbeson- dere im Zusammenhang mit Indoor-THC-Hanfanlagen in Anwendung von Art. 38 Abs.1 oder Art. 40 Abs. 3 StPO aufgrund des Schwerpunkts der deliktischen Tätigkeit vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden, wenn ein im eigentlichen Sinn «gesamthaft deliktischer Geschäftsbetrieb» in einem Kanton zu verorten ist (TPF 2018 38 E. 3.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2026.41 vom 16. Juni 2026 E. 3.2 f.). Vorliegend befand sich in Z. eine Be- täubungsmittel-Produktionsstätte von erheblichem Ausmass. Es fanden sich je- doch dort auch Büroräume und der offizielle Geschäftssitz der Betreiberfirma (vgl. Akten ZH, Dossier 1, act. 1.2.2 [E2136_5060.pdf] und act. 1.5.6 S. 11 f. [E2136_9402.pdf]). Zudem hatte der Beschuldigte 1 in der Nähe zur Indoor-THC- Hanfanlage ebenfalls in Z. eine 5 ½ Zimmer-Wohnung gemietet, in der vermutlich Arbeiter untergebracht wurden (Akten ZH, Dossier 1, act. 1.1 S. 9 [E2137_5562.pdf]). All dies deutet durchaus auf einen gesamthaft deliktischen Geschäftsbetrieb hin, was ebenfalls zu einer Festlegung des Gerichtsstands im Kanton St. Gallen führen würde.
3. Nach dem Gesagten sind die Behörden des Kantons St. Gallen berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur- teilen.
4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Gerichts- gebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 22. Juli 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.