Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Am 17. Oktober 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaff- hausen (nachfolgend "StA/SH") die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland (Kanton Zürich; nachfolgend StA/ZH) um Übernahme ihres Strafverfahrens gegen A. Ihm wurde ein gewinnbringender Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen. Er habe B. zwischen ca. Anfang Oktober 2016 bis ca. Anfang November 2016 im Rahmen von zwei Handelskontakten insgesamt 350 Gramm Amphetamin für Fr. 680.-- verkauft. Die StA/ZH lehnte die Über- nahme ab. Zum einen sei das Gesuch unvollständig: Der Tatort sei nicht ermittelt, es fehle ein Strafregisterauszug. Zum anderen seien seit 9. Januar 2017 (Datum des Polizeirapports) keine Untersuchungshandlungen erfolgt. Mithin habe der Kanton Schaffhausen dadurch seine Zuständigkeit konklu- dent anerkannt (Schreiben vom 28. November 2017).
B. Die StA/SH machte am 24. Mai 2018 im Schreiben an die StA/ZH geltend, sämtliche Tathandlungen hätten in Winterthur stattgefunden. Mangels eines örtlichen Anknüpfungspunktes sei eine konkludente Anerkennung gar nicht möglich. Die StA/ZH lehnte eine Übernahme am 30. Mai 2018 wiederum ab. Der Tatort sei noch stets nicht abgeklärt.
Die StA/SH beauftragte die Schaffhauser Polizei am 7. Juli 2018, den Wohn- ort von A. zu durchsuchen und ihn einzuvernehmen. Am 14. September 2018 ersuchte die StA/SH die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft, die Kantons- polizei Zürich mit der Hausdurchsuchung zu beauftragen. Sie fand am
18. September 2018 statt. A. wurde, nach telefonischer Vereinbarung, am
21. September 2018 von der Schaffhauser Polizei einvernommen.
C. Am 12. Januar 2019 ersuchte die StA/SH erneut die StA/ZH, das Verfahren zu übernehmen. Die gerichtsstandsspezifischen Gesichtspunkte seien ab- geklärt und ergäben keine Hinweise auf einen Tatort im Kanton Schaffhau- sen. Demnach sei eine konkludente Anerkennung ausgeschlossen. Zustän- dig sei der Kanton Zürich. Die StA/ZH verneinte am 29. Januar 2019 die Zür- cher Zuständigkeit. Der Kanton Schaffhausen habe Verfahren gegen A. vom Kanton Zürich übernommen (Übernahmeverfügung vom 3. Februar 2018 zum Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 21. August 2017; Abtretungs- verfügung vom 5. Oktober 2018 zum Rapport der Kantonspolizei Zürich vom
21. Juni 2017) und damit seine Zuständigkeit nicht konkludent sondern ex- plizit anerkannt.
- 3 -
D. Der erste Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen leitete am 27. Februar 2019 den Meinungsaustausch mit der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft ein. Mit Antwort vom 30. April 2019 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich darauf hin, dass gemäss Aussagen von A. er mit B. mal zusammen- gesessen sei und sie hätten das Ganze angeschaut. Infolgedessen habe A. Amphetamin bestellt und B. mit nur geringem Aufschlag verkauft. Damit läge, in dubio pro duriore, eine Teilnahme von A. am Verstoss von B. gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 2 BetMG (Einführen von Betäubungsmitteln) vor. Da- mit liege der ordentliche Gerichtsstand gemäss Art. 33 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Schaffhausen.
E. Der erste Staatsanwalt des Kantons Schaffhausens rief am 8. Mai 2019 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an. Er beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft hielt am
27. Mai 2019 dafür, der Kanton Schaffhausen sei zuständig (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2.1 Der Kanton Schaffhausen führt aus, A. habe ausschliesslich Tathandlungen im Kanton Zürich ausgeführt. Dort wohne er, dort habe er die Betäubungs- mittel im Darknet bestellt und dort in Winterthur habe er sie übergeben. Man- gels eines örtlichen Anknüpfungspunktes falle eine Schaffhauser Zuständig- keit ausser Betracht.
- 4 -
Der Kanton Zürich bringt vor, B. sei verdächtigt, Betäubungsmittel eingeführt zu haben (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 BetmG) und A. habe dabei als Mittäter oder Gehilfe mitgewirkt. B. habe ausgesagt, er kenne A. durch seine Freundin und sei durch A. ans Amphetamin gekommen. Sie seien mal zusammengesessen und hätten das Ganze angeschaut. A. habe ihm dann angeboten, dass er ihm das Amphetamin bestellen könne, da es so günsti- ger komme. Das sei alles über das Darknet gelaufen. B. kenne sich da nicht aus. Für die ersten 100 Gramm habe B. Fr. 200.--, beim zweiten Mal habe er Fr. 480.-- für 250 Gramm bezahlt (Delegierte Einvernahme der Schaffhau- ser Polizei von B. vom 15. Dezember 2016 S. 5 f.). A. habe B. somit gehol- fen, günstig Amphetamin einzuführen. B. habe A. für 1 Gramm Amphetamin im Schnitt knapp Fr. 2.-- bezahlt und es für das drei- bis 10-fache verkauft. Bei seinem früheren Lieferanten habe er teilweise Fr. 15.-- bezahlen müs- sen. B. und A. hätten gleichgerichtete Ziele verfolgt, was nach in dubio pro duriore eine Teilnahme nahelege. Mit dem Verkaufen des Amphetamins durch B. im Kanton Schaffhausen gebe es dort einen örtlichen Anknüpfungs- punkt. Überdies habe die Schaffhauser Staatsanwaltschaft durch Untätigkeit den Gerichtsstand konkludent anerkannt. Überdies habe sie am 3. Februar 2018 ein Verfahren gegen A. ausdrücklich übernommen. Daher sei der Kan- ton Schaffhausen als zuständig zu erklären.
E. 2.2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO Ge- richtsstand des Tatortes). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).
Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.29 vom 5. Dezem- ber 2016 E. 2.2 m.w.H). Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für
- 5 -
den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (statt vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.19 vom 11. September 2017 E. 2.2).
E. 2.3 Art. 19 Abs. 1 lit. a–e BetmG stellen sämtliche Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, von der Produktion und der Verbreitung bis hin zum Erwerb, sowie blosse Vorbereitungshandlungen hiezu, unter Strafe (s. zu aArt. 19 Ziff. 1 BetmG ergangene Rechtsprechung: Urteile des Bun- desgerichts 6B_778/2009 vom 7. Januar 2010 E. 2.4; 6S.99/2007 vom
28. Juni 2007 E. 5.2.1). Nach der Rechtsprechung hat jede der in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbstständi- gen Straftatbestandes, so dass Täter ist, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2; 119 IV 266 E. 3a; 118 IV 397 E. 2c, alle zu aArt. 19 Ziff. 1 BetmG).
Bei der Anwendung von Art. 19 BetmG sind im Interesse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Mittäterschaft ist nur dann zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherr- schaft für die von ihm getätigten (Weiter-) Verkäufe fehlt (vgl. zum Ganzen BGE 118 IV 397 E. 2c). Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO sind in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1 und 3.2 sowie Ziff. 14 der Gerichtsstandsempfehlungen SSK vom
1. Dezember 2018). Da in Art. 19 Abs. 1 BetmG die Unterstützungshandlun- gen als selbständige Tatbestände ausgestaltet sind, wodurch nahezu jeder Teilnehmer zum Täter gemacht wird, besteht auch kein grosser Raum für die Anwendung der Tatfigur der Gehilfenschaft (BGE 118 IV 397 E. 2c).
E. 2.4 Selbst in Würdigung des Sachverhalts nach in dubio pro duriore sind die ho- hen Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft bei Betäubungsmit- teldelikten nicht erfüllt. A. habe B., nach einem Zusammensitzen, zwei Mal Betäubungsmittel verkauft. Eine Besprechung alleine schafft noch keine Tä- tigkeit auf gleicher Hierarchiestufe. Damit liegen keine Ansätze für eine über den blossen zweimaligen Bezug der Ware hinausgehende Abhängigkeit vor. Anzeichen für eine Weisungsgewalt B.s über A. fehlen ebenfalls. Der Tatort des Drogenverkehrs von A. liegt vorliegend unstrittig im Kanton Zürich. Da- mit ist dafür der Kanton Zürich nach Art. 31 Abs. 1 StPO zuständig. Mangels eines örtlichen Anknüpfungspunktes im Kanton Schaffhausen fehlen die Vo- raussetzungen, um nach Art. 40 Abs. 3 StPO von diesem ordentlichen Ge- richtsstand abzuweichen.
- 6 -
E. 2.5 Entgegen Art. 39 Abs. 2 StPO informierten die Schaffhauser Strafbehörden nicht unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles noch bemüh- ten sie sich um eine möglichst rasche Einigung. Schon bei Einleitung des Verfahrens ruhte im Kanton Schaffhausen das Verfahren gegen A. offenbar seit Januar 2017 (Datum Polizeibericht; nicht in den eingereichten Akten). Das Gerichtsstandsverfahren dauerte 18 Monate (von der ersten Anfrage am
17. Oktober 2017 bis zur Anrufung der Beschwerdekammer am 8. Mai 2019) und damit zu lang. Es liegt kein besonderer Fall vor. Auf die Ablehnung des Kantons Zürich vom 28. November 2017 reagierte der Kanton Schaffhausen am 24. Mai 2018. Zur Verfahrensdauer beigetragen hat die Entscheidung des Kantons Schaffhausen, den Tatort erst während des Meinungsaustau- sches zu klären (ab 1. Juni 2017 bis 21. September 2018). Am 12. Januar 2019 kontaktierte er daraufhin den Kanton Zürich erneut. Bereits am 24. Mai 2018 – wie auch vor Bundesstrafgericht, act. 1 S. 4 f. – brachte der Kanton Schaffhausen vor, mangels eines örtlichen Anknüpfungspunktes (TPF 2011 178 E. 3.1) könne er nicht für zuständig erklärt werden. Das Gerichtsstands- verfahren, wie vom Kanton Schaffhausen vorliegend geführt, verletzt das Be- schleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 5 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 373 E. 1.3–1.4).
E. 3 Nach dem Gesagten sind die Strafbehörden des Kantons Zürich für berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfol- gen und zu beurteilen.
E. 4 Es sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 7 -
Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 7. Juni 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien
KANTON SCHAFFHAUSEN, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2019.23
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 17. Oktober 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaff- hausen (nachfolgend "StA/SH") die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland (Kanton Zürich; nachfolgend StA/ZH) um Übernahme ihres Strafverfahrens gegen A. Ihm wurde ein gewinnbringender Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen. Er habe B. zwischen ca. Anfang Oktober 2016 bis ca. Anfang November 2016 im Rahmen von zwei Handelskontakten insgesamt 350 Gramm Amphetamin für Fr. 680.-- verkauft. Die StA/ZH lehnte die Über- nahme ab. Zum einen sei das Gesuch unvollständig: Der Tatort sei nicht ermittelt, es fehle ein Strafregisterauszug. Zum anderen seien seit 9. Januar 2017 (Datum des Polizeirapports) keine Untersuchungshandlungen erfolgt. Mithin habe der Kanton Schaffhausen dadurch seine Zuständigkeit konklu- dent anerkannt (Schreiben vom 28. November 2017).
B. Die StA/SH machte am 24. Mai 2018 im Schreiben an die StA/ZH geltend, sämtliche Tathandlungen hätten in Winterthur stattgefunden. Mangels eines örtlichen Anknüpfungspunktes sei eine konkludente Anerkennung gar nicht möglich. Die StA/ZH lehnte eine Übernahme am 30. Mai 2018 wiederum ab. Der Tatort sei noch stets nicht abgeklärt.
Die StA/SH beauftragte die Schaffhauser Polizei am 7. Juli 2018, den Wohn- ort von A. zu durchsuchen und ihn einzuvernehmen. Am 14. September 2018 ersuchte die StA/SH die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft, die Kantons- polizei Zürich mit der Hausdurchsuchung zu beauftragen. Sie fand am
18. September 2018 statt. A. wurde, nach telefonischer Vereinbarung, am
21. September 2018 von der Schaffhauser Polizei einvernommen.
C. Am 12. Januar 2019 ersuchte die StA/SH erneut die StA/ZH, das Verfahren zu übernehmen. Die gerichtsstandsspezifischen Gesichtspunkte seien ab- geklärt und ergäben keine Hinweise auf einen Tatort im Kanton Schaffhau- sen. Demnach sei eine konkludente Anerkennung ausgeschlossen. Zustän- dig sei der Kanton Zürich. Die StA/ZH verneinte am 29. Januar 2019 die Zür- cher Zuständigkeit. Der Kanton Schaffhausen habe Verfahren gegen A. vom Kanton Zürich übernommen (Übernahmeverfügung vom 3. Februar 2018 zum Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 21. August 2017; Abtretungs- verfügung vom 5. Oktober 2018 zum Rapport der Kantonspolizei Zürich vom
21. Juni 2017) und damit seine Zuständigkeit nicht konkludent sondern ex- plizit anerkannt.
- 3 -
D. Der erste Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen leitete am 27. Februar 2019 den Meinungsaustausch mit der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft ein. Mit Antwort vom 30. April 2019 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich darauf hin, dass gemäss Aussagen von A. er mit B. mal zusammen- gesessen sei und sie hätten das Ganze angeschaut. Infolgedessen habe A. Amphetamin bestellt und B. mit nur geringem Aufschlag verkauft. Damit läge, in dubio pro duriore, eine Teilnahme von A. am Verstoss von B. gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 2 BetMG (Einführen von Betäubungsmitteln) vor. Da- mit liege der ordentliche Gerichtsstand gemäss Art. 33 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Schaffhausen.
E. Der erste Staatsanwalt des Kantons Schaffhausens rief am 8. Mai 2019 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an. Er beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft hielt am
27. Mai 2019 dafür, der Kanton Schaffhausen sei zuständig (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Der Kanton Schaffhausen führt aus, A. habe ausschliesslich Tathandlungen im Kanton Zürich ausgeführt. Dort wohne er, dort habe er die Betäubungs- mittel im Darknet bestellt und dort in Winterthur habe er sie übergeben. Man- gels eines örtlichen Anknüpfungspunktes falle eine Schaffhauser Zuständig- keit ausser Betracht.
- 4 -
Der Kanton Zürich bringt vor, B. sei verdächtigt, Betäubungsmittel eingeführt zu haben (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 BetmG) und A. habe dabei als Mittäter oder Gehilfe mitgewirkt. B. habe ausgesagt, er kenne A. durch seine Freundin und sei durch A. ans Amphetamin gekommen. Sie seien mal zusammengesessen und hätten das Ganze angeschaut. A. habe ihm dann angeboten, dass er ihm das Amphetamin bestellen könne, da es so günsti- ger komme. Das sei alles über das Darknet gelaufen. B. kenne sich da nicht aus. Für die ersten 100 Gramm habe B. Fr. 200.--, beim zweiten Mal habe er Fr. 480.-- für 250 Gramm bezahlt (Delegierte Einvernahme der Schaffhau- ser Polizei von B. vom 15. Dezember 2016 S. 5 f.). A. habe B. somit gehol- fen, günstig Amphetamin einzuführen. B. habe A. für 1 Gramm Amphetamin im Schnitt knapp Fr. 2.-- bezahlt und es für das drei- bis 10-fache verkauft. Bei seinem früheren Lieferanten habe er teilweise Fr. 15.-- bezahlen müs- sen. B. und A. hätten gleichgerichtete Ziele verfolgt, was nach in dubio pro duriore eine Teilnahme nahelege. Mit dem Verkaufen des Amphetamins durch B. im Kanton Schaffhausen gebe es dort einen örtlichen Anknüpfungs- punkt. Überdies habe die Schaffhauser Staatsanwaltschaft durch Untätigkeit den Gerichtsstand konkludent anerkannt. Überdies habe sie am 3. Februar 2018 ein Verfahren gegen A. ausdrücklich übernommen. Daher sei der Kan- ton Schaffhausen als zuständig zu erklären.
2.2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO Ge- richtsstand des Tatortes). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).
Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.29 vom 5. Dezem- ber 2016 E. 2.2 m.w.H). Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für
- 5 -
den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (statt vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.19 vom 11. September 2017 E. 2.2). 2.3 Art. 19 Abs. 1 lit. a–e BetmG stellen sämtliche Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, von der Produktion und der Verbreitung bis hin zum Erwerb, sowie blosse Vorbereitungshandlungen hiezu, unter Strafe (s. zu aArt. 19 Ziff. 1 BetmG ergangene Rechtsprechung: Urteile des Bun- desgerichts 6B_778/2009 vom 7. Januar 2010 E. 2.4; 6S.99/2007 vom
28. Juni 2007 E. 5.2.1). Nach der Rechtsprechung hat jede der in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbstständi- gen Straftatbestandes, so dass Täter ist, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2; 119 IV 266 E. 3a; 118 IV 397 E. 2c, alle zu aArt. 19 Ziff. 1 BetmG).
Bei der Anwendung von Art. 19 BetmG sind im Interesse einer vernünftigen Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen. Mittäterschaft ist nur dann zu bejahen, wenn der Wiederverkäufer von seinem Lieferanten mehr als nur betreffend den blossen Bezug der Ware wesentlich abhängig ist oder nach dessen Weisungen handelt, und ihm dadurch die alleinige Tatherr- schaft für die von ihm getätigten (Weiter-) Verkäufe fehlt (vgl. zum Ganzen BGE 118 IV 397 E. 2c). Mittäter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO sind in der Regel Personen, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.15 vom 16. Juni 2005 E. 3.1 und 3.2 sowie Ziff. 14 der Gerichtsstandsempfehlungen SSK vom
1. Dezember 2018). Da in Art. 19 Abs. 1 BetmG die Unterstützungshandlun- gen als selbständige Tatbestände ausgestaltet sind, wodurch nahezu jeder Teilnehmer zum Täter gemacht wird, besteht auch kein grosser Raum für die Anwendung der Tatfigur der Gehilfenschaft (BGE 118 IV 397 E. 2c). 2.4 Selbst in Würdigung des Sachverhalts nach in dubio pro duriore sind die ho- hen Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft bei Betäubungsmit- teldelikten nicht erfüllt. A. habe B., nach einem Zusammensitzen, zwei Mal Betäubungsmittel verkauft. Eine Besprechung alleine schafft noch keine Tä- tigkeit auf gleicher Hierarchiestufe. Damit liegen keine Ansätze für eine über den blossen zweimaligen Bezug der Ware hinausgehende Abhängigkeit vor. Anzeichen für eine Weisungsgewalt B.s über A. fehlen ebenfalls. Der Tatort des Drogenverkehrs von A. liegt vorliegend unstrittig im Kanton Zürich. Da- mit ist dafür der Kanton Zürich nach Art. 31 Abs. 1 StPO zuständig. Mangels eines örtlichen Anknüpfungspunktes im Kanton Schaffhausen fehlen die Vo- raussetzungen, um nach Art. 40 Abs. 3 StPO von diesem ordentlichen Ge- richtsstand abzuweichen.
- 6 -
2.5 Entgegen Art. 39 Abs. 2 StPO informierten die Schaffhauser Strafbehörden nicht unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles noch bemüh- ten sie sich um eine möglichst rasche Einigung. Schon bei Einleitung des Verfahrens ruhte im Kanton Schaffhausen das Verfahren gegen A. offenbar seit Januar 2017 (Datum Polizeibericht; nicht in den eingereichten Akten). Das Gerichtsstandsverfahren dauerte 18 Monate (von der ersten Anfrage am
17. Oktober 2017 bis zur Anrufung der Beschwerdekammer am 8. Mai 2019) und damit zu lang. Es liegt kein besonderer Fall vor. Auf die Ablehnung des Kantons Zürich vom 28. November 2017 reagierte der Kanton Schaffhausen am 24. Mai 2018. Zur Verfahrensdauer beigetragen hat die Entscheidung des Kantons Schaffhausen, den Tatort erst während des Meinungsaustau- sches zu klären (ab 1. Juni 2017 bis 21. September 2018). Am 12. Januar 2019 kontaktierte er daraufhin den Kanton Zürich erneut. Bereits am 24. Mai 2018 – wie auch vor Bundesstrafgericht, act. 1 S. 4 f. – brachte der Kanton Schaffhausen vor, mangels eines örtlichen Anknüpfungspunktes (TPF 2011 178 E. 3.1) könne er nicht für zuständig erklärt werden. Das Gerichtsstands- verfahren, wie vom Kanton Schaffhausen vorliegend geführt, verletzt das Be- schleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 5 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 373 E. 1.3–1.4).
3. Nach dem Gesagten sind die Strafbehörden des Kantons Zürich für berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfol- gen und zu beurteilen.
4. Es sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 11. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen mit Zusendung eines Dop- pels der Gesuchsantwort vom 27. Mai 2019 inkl. Beilage - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).