Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- Art. 34 Abs. 1 StPO folgendes festhält: "Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind";
- als Verfolgungshandlungen Vorkehren der Polizei oder Staatsanwaltschaft gelten, die durch die Vorname von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gibt, dass sie eine bekannte oder unbekannte Täterschaft verdächtigt; die Entgegennahme einer Strafanzeige eine Verfolgungshandlung i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO darstellt (vgl. BARTETZKO, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 31 N. 12);
- Betrug und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage die schwersten der vorliegend zur Diskussion stehenden Delikte im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO sind; die erste Verfolgungshandlung vorliegend im Kanton Zug erfolgte (Strafantrag von Donatien Rodriguez Lydia bei der Zuger Polizei vom 6. Januar 2014); die Anerkennung durch die StA ZG folglich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte; der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nichts Gerichtsstandsrelevantes vorbringt;
- die Beschwerde folglich abzuweisen ist;
- gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO eine Anfechtungsmöglichkeit gegen Entscheidungen der beteiligten Staatsanwaltschaften über den
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Gerichtsstand besteht; diese Entscheide folglich mindestens summarisch zu begründen sind, ansonsten der Betroffene auch nicht wissen kann, ob er nach Art. 41 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO vorgehen muss; die vorliegend angefochtene Übernahmeverfügung faktisch keine Begründung enthält (Verfahrensakten 7/28);
- die Begründungspflicht wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehörs ist und damit desjenigen auf ein faires Verfahren (BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 80 N. 2); die Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich heilbar ist (BGE 137 I 195 E. 2.3.2); dieses Gericht volle Kognition besitzt (Art. 393 Abs. 2 StPO); die Beschwerdegegner die Übernahmeverfügung nachträglich begründet haben (vgl. Stellungnahme der StA ZG und Beschwerdeantwort des Oberstaatsanwaltes des Kantons Zürich) und der Beschwerdeführer in seiner Replik dazu hätte Stellung nehmen können; in casu die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren heilbar ist (vgl. auch BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1);
- wegen der erst im Rahmen dieses Verfahrens geheilten Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.15 vom 15. Juli 2014).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 6. August 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Kellerund Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Miro Dangubic Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON ZUG,
2. KANTON ZÜRICH,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2015.26
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- gestützt auf den Strafantrag von B. bei der Zuger Polizei vom 6. Januar 2014 die Staatsanwaltschaft Zug (nachfolgend "StA ZG") ein Strafverfahren gegen A. wegen Betruges (Art. 146 StGB) eröffnete (Verfahrensakten 1/1);
- im Kanton Zürich folgende Strafuntersuchungen gegen den Obgenannten hängig sind (Verfahrensakten 1/2 - 1/6):
eingeleitet am 23. September 2014 wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), übler Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) sowie Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB; Verfahrensakten 1/2);
eingeleitet am 1. Juni 2014 wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB; Verfahrensakten 1/3);
eingeleitet am 5. Juni 2014 wegen unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 StGB) und betrügerischem Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB; Verfahrensakten 1/4);
eingeleitet am 10. Juli 2014 wegen betrügerischem Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB; Verfahrensakten 1/5);
eingeleitet am 7. Oktober 2014 wegen betrügerischem Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB; Verfahrensakten 1/6);
- die StA ZG in der Folge am 12. Juni 2015 die Übernahme der im Kanton Zürich gegen A. hängigen Verfahren verfügte (Verfahrensakten 7/28);
- A. dagegen mit Eingabe bei der StA ZG vom 25. Juni 2015 Beschwerde erhebt (act. 1);
- die StA ZG diese Eingabe samt Stellungnahme am 30. Juni 2015 diesem Gericht weiterleitete (act. 2); in der Folge die StA ZG auf eine Beschwerdeantwort verzichtete (act. 4);
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- die Beschwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am
13. Juli 2015 erfolgte (act. 5);
- der Beschwerdeführer von seiner Möglichkeit, eine Replik einzureichen, keinen Gebrauch machte (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- Art. 34 Abs. 1 StPO folgendes festhält: "Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind";
- als Verfolgungshandlungen Vorkehren der Polizei oder Staatsanwaltschaft gelten, die durch die Vorname von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gibt, dass sie eine bekannte oder unbekannte Täterschaft verdächtigt; die Entgegennahme einer Strafanzeige eine Verfolgungshandlung i.S.v. Art. 34 Abs. 1 StPO darstellt (vgl. BARTETZKO, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 31 N. 12);
- Betrug und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage die schwersten der vorliegend zur Diskussion stehenden Delikte im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO sind; die erste Verfolgungshandlung vorliegend im Kanton Zug erfolgte (Strafantrag von Donatien Rodriguez Lydia bei der Zuger Polizei vom 6. Januar 2014); die Anerkennung durch die StA ZG folglich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte; der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nichts Gerichtsstandsrelevantes vorbringt;
- die Beschwerde folglich abzuweisen ist;
- gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO eine Anfechtungsmöglichkeit gegen Entscheidungen der beteiligten Staatsanwaltschaften über den
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Gerichtsstand besteht; diese Entscheide folglich mindestens summarisch zu begründen sind, ansonsten der Betroffene auch nicht wissen kann, ob er nach Art. 41 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO vorgehen muss; die vorliegend angefochtene Übernahmeverfügung faktisch keine Begründung enthält (Verfahrensakten 7/28);
- die Begründungspflicht wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehörs ist und damit desjenigen auf ein faires Verfahren (BRÜSCHWEILER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 80 N. 2); die Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich heilbar ist (BGE 137 I 195 E. 2.3.2); dieses Gericht volle Kognition besitzt (Art. 393 Abs. 2 StPO); die Beschwerdegegner die Übernahmeverfügung nachträglich begründet haben (vgl. Stellungnahme der StA ZG und Beschwerdeantwort des Oberstaatsanwaltes des Kantons Zürich) und der Beschwerdeführer in seiner Replik dazu hätte Stellung nehmen können; in casu die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren heilbar ist (vgl. auch BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1);
- wegen der erst im Rahmen dieses Verfahrens geheilten Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.15 vom 15. Juli 2014).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Bellinzona, 6. August 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.