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TPF 2015 91

Bundesstrafgericht · 2015-09-16 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt. Ersuchen um Stellvertretende Strafverfolgung.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2015 91 91 de la cause au MPC fait que la procédure est suspendue. Afin de permettre à cette autorité de procéder aux mesures requises, dont la durée ne peut être estimée, les actes lui sont restitués. Pour ces motifs, il ne se justifie pas de maintenir l'affaire suspendue pendante devant la Cour (art. 329 al. 3 CPP).

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17. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton Zürich gegen die Kantone Thurgau und Ticino vom 16. September 2015 (BG.2015.33)

Gerichtsstandskonflikt. Ersuchen um Stellvertretende Strafverfolgung.

Art. 87 IRSG

Bei Gerichtsstandskonflikten zwischen Kantonen betreffend Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung kann die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angerufen werden (E. 1.2). Der diesbezügliche Gerichtsstand ergibt sich aus Art. 87 IRSG (E. 2.1).

Conflit de for. Demande de délégation de la poursuite pénale.

Art. 87 EIMP

En cas de conflit de for entre cantons s'agissant d'une demande de délégation de la poursuite pénale, la Cour des plaintes du Tribunal pénal fédéral peut être saisie (consid. 1.2). La fixation du for intervient en application de l'art. 87 EIMP (consid. 2.1).

Conflitto di foro. Domanda di perseguimento penale in via sostitutiva.

Art. 87 AIMP

In caso di conflitti di foro fra Cantoni in materia di perseguimento penale in via sostitutiva è possibile adire la Corte dei reclami penali del Tribunale penale federale (consid. 1.2). Il foro si determina in applicazione dell'art. 87 AIMP (consid. 2.1).

TPF 2015 91 92 Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Staatsanwaltschaft Salzburg stellte ein Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung von B. an die Staatsanwaltschaft Frauenfeld. In der Folge waren sich die Strafbehörden der Kantone Thurgau und Zürich nicht einig, wer für die Behandlung dieses Ersuchens zuständig sei. Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich rief daher die Beschwerdekammer an und beantragte, es seien die Strafbehörden des Kantons Thurgau bzw. Tessin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Annahme des österreichischen Strafübernahmeersuchens zu prüfen.

Die Beschwerdekammer erklärte die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

Aus den Erwägungen:

1.2 Für die Entgegennahme eines ausländischen Ersuchens betreffend stellvertretende Strafverfolgung ist in der Regel das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») zuständig (vgl. Art. 27 Abs. 2 und 17 Abs. 2 IRSG). Nach Rücksprache mit der Strafverfolgungsbehörde entscheidet es über die Annahme (vgl. Art. 91 Abs. 1 IRSG). Nimmt es dieses an, so übermittelt es der Strafverfolgungsbehörde die Akten und verständigt den ersuchenden Staat und den Betroffenen (Art. 91 Abs. 2 IRSG).

Die Beurteilung des BJ betreffend die örtliche Zuständigkeit der angerufenen Strafverfolgungsbehörde ist für diese nicht verbindlich (UNSELD, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 87 IRSG N. 5 m.w.H.). Mithin hat die Staatsanwaltschaft ihre örtliche Zuständigkeit, welche sich aus Art. 87 IRSG ergibt, von Amtes wegen zu prüfen. Wenn nötig, leitet sie den Fall der zuständigen Stelle weiter. Sollten in diesem Zusammenhang Gerichtsstandskonflikte zwischen Kantonen entstehen, so ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anzurufen

– dem BJ kommt diesbezüglich keine Aufsichtsfunktion zu (vgl. Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; UNSELD, a.a.O., Art. 87 IRSG N. 5). Nichts anderes gilt, wenn die ersuchende ausländische Behörde – wie vorliegend – gestützt auf den jeweiligen Staatsvertrag direkt an die Staatsanwaltschaft gelangt.

2.1 Ersucht eine ausländische Behörde um stellvertretende Strafverfolgung i.S.v. Art. 85 ff. IRSG, so bestimmt sich der Gerichtsstand nach Art. 87

TPF 2015 93 93 IRSG. Dieser lautet wie folgt: «Ist nicht bereits ein schweizerischer Gerichtsstand begründet, so wird er nach Art. 32 StPO bestimmt.» Verweist das IRSG direkt auf die Bestimmungen der StPO, so gelangen diese analog zur Anwendung (DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N. 1). Mithin gelangt Art. 32 StPO kraft Verweises vorliegend nur dann analog zur Anwendung, wenn noch kein Gerichtsstand im obgenannten Sinne begründet wurde. Dies ist u. a. zu bejahen, falls gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz eine Strafuntersuchung hängig ist (UNSELD, a.a.O., Art. 87 IRSG N. 2). Ein Verfahren gilt im obgenannten Sinne als hängig, wenn die Polizei oder Staatsanwaltschaft Verfolgungshandlungen vornimmt und dadurch zu erkennen gibt, dass sie jemanden verdächtigt. Gemäss konstanter Rechtsprechung stellt bereits die Entgegennahme einer Strafanzeige eine Verfolgungshandlung dar (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.26 vom 6. August 2015).

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18. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 22. September 2015 (BB.2015.86, BP.2015.30)

Entscheid der Verfahrensleitung vor der Hauptverhandlung; nicht wieder gutzumachender Nachteil. Verfahrenssprache; Sprache schriftlicher Eingaben.

Art. 3 Abs. 3 StBOG, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 6 Abs. 1 SpG

Die Bundesanwaltschaft legt die Verfahrenssprache fest (E. 3.3 und 3.4). Das Sprachengesetz erfasst auch das Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (E. 5.1 und 5.2). Schriftliche Eingaben in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache vor Bundesstrafgericht nicht zuzulassen, bewirkt für die Parteien einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (E. 3.1, 4.1 und 4.2). Von in der Schweiz tätigen Anwälten ist zu erwarten, dass sie die Amtssprachen kennen bzw. zumindest passiv verstehen (E. 5.2).