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BG.2015.33

Bundesstrafgericht · 2015-09-16 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. A. erstattete gegen den schweizerischen Staatsangehörigen B. am

27. Juni 2014 eine Strafanzeige bei der Kantonspolizei Thurgau, weil B. in der Zeit vom 30. Mai 2014 bis 4. Juni 2014 in Wien Kreditkarte von A. gestohlen und in der Folge Bankomatbezüge (hauptsächlich in Wien und Linz, aber auch in Lugano) durchgeführt haben soll. Das Bankkonto von A. sei bei der Bank C. (act. 1). Hiernach rapportierte die Kantonspolizei Thurgau an die Staatsanwaltschaft Frauenfeld (nachfolgend "StA Frauenfeld") wegen geringfügigen Diebstahls sowie mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, aufgrund welcher die StA Frauenfeld eine Strafuntersuchung anlegte (act. 1, S. 5).

B. Da sich die Tatorte der B. in der obgenannten Anzeige vorgeworfenen Delikte hauptsächlich in Österreich befinden, stellte die StA Frauenfeld ein Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft Salzburg. Die Staatsanwaltschaft Salzburg führte zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verfahren gegen B. wegen gewerbsmässigen Betruges etc. (Verfahrensakten act. 1). Am 5. August 2014 lehnte die Staatsanwaltschaft Salzburg das Ersuchen ab, die österreichischen Behörden erklärten sich jedoch bereit, die von A. zur Anzeige gebrachten Delikte, deren Tatorte sich in Österreich befinden, in die gegen B. pendente polizeiliche Ermittlung einzubeziehen (act. 1).

C. Am 3. Dezember 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Salzburg ihrerseits ein Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung an die StA Frauenfeld betreffend den von ihnen untersuchten Sachverhalt (inkl. den Sach- verhaltsvorwurf betreffend A.). Eventualiter wurde um rechtshilfeweise Einvernahme von B. ersucht (act. 1, S. 5).

D. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 lehnte die StA Frauenfeld das Ersuchen ab. Sie sei unzuständig, da der letzte Wohnort des Beschuldigten im Kanton Zürich liege. Zudem hätten die österreichischen Behörden am

5. August 2014 mitgeteilt, dass sie zuständig seien, weswegen die StA Frauenfeld auch kein Verfahren gegen B. führe. Die Akten würden nicht zurückgesendet, sondern direkt an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zugestellt werden. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl lehnte am

18. Dezember 2014 die Übernahme ab, weswegen die StA Frauenfeld das Rechtshilfeersuchen ablehnte und die von den österreichischen Behörden

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erhaltenen Akten am 22. Dezember 2014 der StA Salzburg zurückschickte (act. 1).

E. In der Folge gelangte die Staatsanwaltschaft Salzburg an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend "StA Winterthur/Unterland"; Verfahrensakten act. 1). Nach der Durchsicht des Ersuchens wandte sich die StA Winterthur/Unterland mit Ersuchen um Verfahrensübernahme vom 24. Februar 2015 an die StA Frauenfeld. Dabei stellte sie u.a. fest, dass die Strafanzeige von A. unbehandelt geblieben sei. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 wurde das Ersuchen durch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend "GStA TG") abgelehnt (Verfahrensakten pag. 3).

F. In der Folge ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend "OStA ZH") die GStA TG mit Schreiben vom 31. März 2015 um Übernahme. Diese lehnte mit Schreiben vom 8. April 2015 erneut ab (act. 1), worauf die OStA ZH mit Gesuch vom 14. April 2015 an das hiesige Gericht gelangte. Auf das Gesuch wurde mit Beschluss BG.2015.19 vom

17. Juni 2015 nicht eingetreten. Es folgte ein Meinungsaustausch zwischen der OStA ZH und der Staatsanwaltschaft Lugano, wobei jedoch keine Einigung erzielt werden konnte (act. 4).

G. Am 14. August 2015 gelangte die OStA ZH erneut an dieses Gericht und stellt folgenden Antrag (act. 1): "Es seien die Strafbehörden des Kantons Thurgau bzw. des Kantons Tessin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen sowie – damit einhergehend – die Annahme des österreichischen Strafübernahmeersuchens zu prüfen."

H. Mit Gesuchsantwort vom 21. August 2015 beantragt die GStA TG die Abweisung des Gesuchs (act. 3).

I. Mit Schreiben vom 25. August 2015 verneinte die Staatsanwaltschaft Lugano die Zuständigkeit des Kantons Tessin (act. 4).

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J. Die Gesuchsantworten wurden dem Gesuchsteller am 27. August 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 5).

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Die Eintretensvoraussetzungen betreffend den von A. zur Anzeige gebrachten Sachverhalt geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 1.2 Für die Entgegennahme eines ausländischen Ersuchens betreffend stellvertretende Strafverfolgung ist in der Regel das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") zuständig (vgl. Art. 27 Abs. 2 und 17 Abs. 2 IRSG). Nach Rücksprache mit der Strafverfolgungsbehörde entscheidet es über die Annahme (vgl. Art. 91 Abs. 1 IRSG). Nimmt es dieses an, so übermittelt es der Strafverfolgungsbehörde die Akten und verständigt den ersuchenden Staat und den Betroffenen (Art. 91 Abs. 2 IRSG).

Die Beurteilung des BJ betreffend die örtliche Zuständigkeit der angerufenen Strafverfolgungsbehörde ist für diese nicht verbindlich (UNSELD, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 87 IRSG N. 5 m.w.H.). Mithin hat die Staatsanwaltschaft ihre örtliche Zuständigkeit, welche sich aus Art. 87 IRSG ergibt, von Amtes wegen zu prüfen. Wenn nötig, leitet sie den Fall der zuständigen Stelle weiter. Sollten in diesem Zusammenhang Gerichtsstandskonflikte zwischen Kantonen entstehen, so ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anzurufen – dem BJ kommt diesbezüglich keine Aufsichtsfunktion zu (vgl. Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; UNSELD, a.a.O., Art. 87 IRSG N. 5). Nichts anderes

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gilt, wenn die ersuchende ausländische Behörde – wie vorliegend – gestützt auf den jeweiligen Staatsvertrag direkt an die Staatsanwaltschaft gelangt.

E. 1.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdekammer auch bei Gerichts- standskonflikten im Anwendungsbereich von Art. 87 IRSG zuständig. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2.1 Ersucht eine ausländische Behörde um stellvertretende Strafverfolgung i.S.v. Art. 85 ff. IRSG, so bestimmt sich der Gerichtsstand nach Art. 87 IRSG. Dieser lautet wie folgt:

"Ist nicht bereits ein schweizerischer Gerichtsstand begründet, so wird er nach Art. 32 StPO bestimmt."

Verweist das IRSG direkt auf die Bestimmungen der StPO, so gelangen diese analog zur Anwendung (DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N. 1). Mithin gelangt Art. 32 StPO kraft Verweises vorliegend nur dann analog zur Anwendung, wenn noch kein Gerichtsstand im obgenannten Sinne begründet wurde. Dies ist u.a. zu bejahen, falls gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz eine Strafuntersuchung hängig ist (UNSELD, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 87 IRSG N. 5). Ein Verfahren gilt im obgenannten Sinne als hängig, wenn die Polizei oder Staatsanwaltschaft Verfolgungs- handlungen vornimmt und dadurch zu erkennen gibt, dass sie jemanden verdächtigt. Gemäss konstanter Rechtsprechung stellt bereits die Entgegennahme einer Strafanzeige eine Verfolgungshandlung dar (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.28 vom 6. Au- gust 2015).

E. 2.2 A. erstattete gegen B. am 27. Juni 2014 eine Strafanzeige bei der Kantonspolizei Thurgau. Hiernach rapportierte die Kantonspolizei Thurgau an die StA Frauenfeld wegen geringfügigen Diebstahls sowie mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (act. 1, S. 5). Da bereits die Entgegennahme der Strafanzeige eine Verfolgungshandlung darstellt, gilt die Strafuntersuchung gegen B. im Kanton Thurgau ab diesem Zeitpunkt als hängig. In der Folge stellte die StA Frauenfeld ein Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung an die StA Salzburg, welches abgelehnt wurde Die österreichischen Behörden erklärten sich jedoch bereit, die von A. zur Anzeige gebrachten Delikte, deren Tatorte sich in Österreich befinden, in die bei ihnen pendente polizeiliche Ermittlung gegen B. einzubeziehen

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(act. 1). Aus diesem Antwortschreiben der StA Salzburg geht somit hervor, dass sie die von A. zur Anzeige gebrachten Delikte, bei welchem der Tatort in Österreich liegt, untersuchen werde. In der Folge erachtete die StA Frauenfeld die Strafuntersuchung gegen B. als erledigt; das Strafverfahren wurde jedoch nicht formell abgeschlossen.

E. 2.3 In seiner vorliegend zur Diskussion stehenden Anzeige wirft A. B. u.a. auch vor, mit der entwendeten Kreditkarte in Lugano Geld abgehoben zu haben (act. 1, S. 4). Der Tatort liegt diesbezüglich offensichtlich nicht in Österreich, weswegen dieser Sachverhaltsvorwurf nicht in die österreichischen polizeilichen Ermittlungen einbezogen wurde. Folglich hat mindestens diesbezüglich das Verfahren gegen B. im Kanton Thurgau als immer noch hängig zu gelten. Mithin ist bereits ein Gerichtsstand im Kanton Thurgau i.S.v. Art. 87 IRSG begründet. Daraus folgt, dass die StA Frauenfeld auch betreffend das Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung zuständig ist. Entsprechend sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Delikte (inkl. stellvertretende Strafverfolgung) zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 2.4 Selbst wenn bei der StA Frauenfeld zur Zeit kein Verfahren gegen B. hängig sein würde, wäre der Gerichtsstand aus folgenden Überlegungen im Kanton Thurgau:

E. 2.5 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 3.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.19 vom

21. Oktober 2008, E. 3.1). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist u. a. möglich, sofern ein Kanton das Verfahren durch bestimmte Prozesshandlungen konkludent übernommen hat. Eine konkludente Anerkennung liegt u.a. beim Erlass eines Strafbefehls (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.19 vom 21. Oktober 2008, E. 3.2), einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. Art. 310 Abs. 1 StPO) oder einer Einstellungsverfügung (Art. 319 StPO) vor. Zudem liegt eine konkludente

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Anerkennung vor, falls der zuerst mit der Sache befasste Kanton, bis zur Einreichung des Gesuchs ungebührlich viel Zeit verstreichen lässt, obschon er gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO verpflichtet wäre, an die Beschwerdekammer des Bundestrafgerichts zu gelangen (GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 6] m.w.H.).

E. 2.6 Am 3. Dezember 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Salzburg ein Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung an die StA Frauenfeld betreffend den von ihnen untersuchten Sachverhalt (inkl. den Sachverhaltsvorwurf betreffend A.). Eventualiter wurde um rechtshilfeweise Einvernahme von B. ersucht (act. 1, S. 5). Nach der Prüfung der Zuständigkeit im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO leitete die StA TG das Ersuchen an die von ihr als zuständig erachtete StA Zürich-Sihl weiter. Diese lehnte die Übernahme am 18. Dezember 2014 ab. Indem die StA Frauenfeld bzw. die im Aussenverhältnis zuständige GStA TG in der Folge betreffend Festlegung des Gerichtsstandes untätig blieb, insbesondere nicht unverzüglich die Gerichtsstandsfrage dem Bundesstrafgericht im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO unterbreitete, anerkannte sie den Gerichtsstand konkludent.

E. 3 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 16. September 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Tito Ponti und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Miro Dangubic Parteien

KANTON ZÜRICH,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON THURGAU,

2. CANTONE TICINO,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2015.33

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Sachverhalt:

A. A. erstattete gegen den schweizerischen Staatsangehörigen B. am

27. Juni 2014 eine Strafanzeige bei der Kantonspolizei Thurgau, weil B. in der Zeit vom 30. Mai 2014 bis 4. Juni 2014 in Wien Kreditkarte von A. gestohlen und in der Folge Bankomatbezüge (hauptsächlich in Wien und Linz, aber auch in Lugano) durchgeführt haben soll. Das Bankkonto von A. sei bei der Bank C. (act. 1). Hiernach rapportierte die Kantonspolizei Thurgau an die Staatsanwaltschaft Frauenfeld (nachfolgend "StA Frauenfeld") wegen geringfügigen Diebstahls sowie mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, aufgrund welcher die StA Frauenfeld eine Strafuntersuchung anlegte (act. 1, S. 5).

B. Da sich die Tatorte der B. in der obgenannten Anzeige vorgeworfenen Delikte hauptsächlich in Österreich befinden, stellte die StA Frauenfeld ein Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft Salzburg. Die Staatsanwaltschaft Salzburg führte zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verfahren gegen B. wegen gewerbsmässigen Betruges etc. (Verfahrensakten act. 1). Am 5. August 2014 lehnte die Staatsanwaltschaft Salzburg das Ersuchen ab, die österreichischen Behörden erklärten sich jedoch bereit, die von A. zur Anzeige gebrachten Delikte, deren Tatorte sich in Österreich befinden, in die gegen B. pendente polizeiliche Ermittlung einzubeziehen (act. 1).

C. Am 3. Dezember 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Salzburg ihrerseits ein Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung an die StA Frauenfeld betreffend den von ihnen untersuchten Sachverhalt (inkl. den Sach- verhaltsvorwurf betreffend A.). Eventualiter wurde um rechtshilfeweise Einvernahme von B. ersucht (act. 1, S. 5).

D. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 lehnte die StA Frauenfeld das Ersuchen ab. Sie sei unzuständig, da der letzte Wohnort des Beschuldigten im Kanton Zürich liege. Zudem hätten die österreichischen Behörden am

5. August 2014 mitgeteilt, dass sie zuständig seien, weswegen die StA Frauenfeld auch kein Verfahren gegen B. führe. Die Akten würden nicht zurückgesendet, sondern direkt an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zugestellt werden. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl lehnte am

18. Dezember 2014 die Übernahme ab, weswegen die StA Frauenfeld das Rechtshilfeersuchen ablehnte und die von den österreichischen Behörden

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erhaltenen Akten am 22. Dezember 2014 der StA Salzburg zurückschickte (act. 1).

E. In der Folge gelangte die Staatsanwaltschaft Salzburg an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend "StA Winterthur/Unterland"; Verfahrensakten act. 1). Nach der Durchsicht des Ersuchens wandte sich die StA Winterthur/Unterland mit Ersuchen um Verfahrensübernahme vom 24. Februar 2015 an die StA Frauenfeld. Dabei stellte sie u.a. fest, dass die Strafanzeige von A. unbehandelt geblieben sei. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 wurde das Ersuchen durch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend "GStA TG") abgelehnt (Verfahrensakten pag. 3).

F. In der Folge ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend "OStA ZH") die GStA TG mit Schreiben vom 31. März 2015 um Übernahme. Diese lehnte mit Schreiben vom 8. April 2015 erneut ab (act. 1), worauf die OStA ZH mit Gesuch vom 14. April 2015 an das hiesige Gericht gelangte. Auf das Gesuch wurde mit Beschluss BG.2015.19 vom

17. Juni 2015 nicht eingetreten. Es folgte ein Meinungsaustausch zwischen der OStA ZH und der Staatsanwaltschaft Lugano, wobei jedoch keine Einigung erzielt werden konnte (act. 4).

G. Am 14. August 2015 gelangte die OStA ZH erneut an dieses Gericht und stellt folgenden Antrag (act. 1): "Es seien die Strafbehörden des Kantons Thurgau bzw. des Kantons Tessin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen sowie – damit einhergehend – die Annahme des österreichischen Strafübernahmeersuchens zu prüfen."

H. Mit Gesuchsantwort vom 21. August 2015 beantragt die GStA TG die Abweisung des Gesuchs (act. 3).

I. Mit Schreiben vom 25. August 2015 verneinte die Staatsanwaltschaft Lugano die Zuständigkeit des Kantons Tessin (act. 4).

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J. Die Gesuchsantworten wurden dem Gesuchsteller am 27. August 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Die Eintretensvoraussetzungen betreffend den von A. zur Anzeige gebrachten Sachverhalt geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

1.2 Für die Entgegennahme eines ausländischen Ersuchens betreffend stellvertretende Strafverfolgung ist in der Regel das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") zuständig (vgl. Art. 27 Abs. 2 und 17 Abs. 2 IRSG). Nach Rücksprache mit der Strafverfolgungsbehörde entscheidet es über die Annahme (vgl. Art. 91 Abs. 1 IRSG). Nimmt es dieses an, so übermittelt es der Strafverfolgungsbehörde die Akten und verständigt den ersuchenden Staat und den Betroffenen (Art. 91 Abs. 2 IRSG).

Die Beurteilung des BJ betreffend die örtliche Zuständigkeit der angerufenen Strafverfolgungsbehörde ist für diese nicht verbindlich (UNSELD, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 87 IRSG N. 5 m.w.H.). Mithin hat die Staatsanwaltschaft ihre örtliche Zuständigkeit, welche sich aus Art. 87 IRSG ergibt, von Amtes wegen zu prüfen. Wenn nötig, leitet sie den Fall der zuständigen Stelle weiter. Sollten in diesem Zusammenhang Gerichtsstandskonflikte zwischen Kantonen entstehen, so ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anzurufen – dem BJ kommt diesbezüglich keine Aufsichtsfunktion zu (vgl. Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; UNSELD, a.a.O., Art. 87 IRSG N. 5). Nichts anderes

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gilt, wenn die ersuchende ausländische Behörde – wie vorliegend – gestützt auf den jeweiligen Staatsvertrag direkt an die Staatsanwaltschaft gelangt.

1.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdekammer auch bei Gerichts- standskonflikten im Anwendungsbereich von Art. 87 IRSG zuständig. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Ersucht eine ausländische Behörde um stellvertretende Strafverfolgung i.S.v. Art. 85 ff. IRSG, so bestimmt sich der Gerichtsstand nach Art. 87 IRSG. Dieser lautet wie folgt:

"Ist nicht bereits ein schweizerischer Gerichtsstand begründet, so wird er nach Art. 32 StPO bestimmt."

Verweist das IRSG direkt auf die Bestimmungen der StPO, so gelangen diese analog zur Anwendung (DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 12 IRSG N. 1). Mithin gelangt Art. 32 StPO kraft Verweises vorliegend nur dann analog zur Anwendung, wenn noch kein Gerichtsstand im obgenannten Sinne begründet wurde. Dies ist u.a. zu bejahen, falls gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz eine Strafuntersuchung hängig ist (UNSELD, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 87 IRSG N. 5). Ein Verfahren gilt im obgenannten Sinne als hängig, wenn die Polizei oder Staatsanwaltschaft Verfolgungs- handlungen vornimmt und dadurch zu erkennen gibt, dass sie jemanden verdächtigt. Gemäss konstanter Rechtsprechung stellt bereits die Entgegennahme einer Strafanzeige eine Verfolgungshandlung dar (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.28 vom 6. Au- gust 2015).

2.2 A. erstattete gegen B. am 27. Juni 2014 eine Strafanzeige bei der Kantonspolizei Thurgau. Hiernach rapportierte die Kantonspolizei Thurgau an die StA Frauenfeld wegen geringfügigen Diebstahls sowie mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (act. 1, S. 5). Da bereits die Entgegennahme der Strafanzeige eine Verfolgungshandlung darstellt, gilt die Strafuntersuchung gegen B. im Kanton Thurgau ab diesem Zeitpunkt als hängig. In der Folge stellte die StA Frauenfeld ein Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung an die StA Salzburg, welches abgelehnt wurde Die österreichischen Behörden erklärten sich jedoch bereit, die von A. zur Anzeige gebrachten Delikte, deren Tatorte sich in Österreich befinden, in die bei ihnen pendente polizeiliche Ermittlung gegen B. einzubeziehen

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(act. 1). Aus diesem Antwortschreiben der StA Salzburg geht somit hervor, dass sie die von A. zur Anzeige gebrachten Delikte, bei welchem der Tatort in Österreich liegt, untersuchen werde. In der Folge erachtete die StA Frauenfeld die Strafuntersuchung gegen B. als erledigt; das Strafverfahren wurde jedoch nicht formell abgeschlossen.

2.3 In seiner vorliegend zur Diskussion stehenden Anzeige wirft A. B. u.a. auch vor, mit der entwendeten Kreditkarte in Lugano Geld abgehoben zu haben (act. 1, S. 4). Der Tatort liegt diesbezüglich offensichtlich nicht in Österreich, weswegen dieser Sachverhaltsvorwurf nicht in die österreichischen polizeilichen Ermittlungen einbezogen wurde. Folglich hat mindestens diesbezüglich das Verfahren gegen B. im Kanton Thurgau als immer noch hängig zu gelten. Mithin ist bereits ein Gerichtsstand im Kanton Thurgau i.S.v. Art. 87 IRSG begründet. Daraus folgt, dass die StA Frauenfeld auch betreffend das Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung zuständig ist. Entsprechend sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Delikte (inkl. stellvertretende Strafverfolgung) zu verfolgen und zu beurteilen.

2.4 Selbst wenn bei der StA Frauenfeld zur Zeit kein Verfahren gegen B. hängig sein würde, wäre der Gerichtsstand aus folgenden Überlegungen im Kanton Thurgau:

2.5 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus; dies kann aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 3.1 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.19 vom

21. Oktober 2008, E. 3.1). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist u. a. möglich, sofern ein Kanton das Verfahren durch bestimmte Prozesshandlungen konkludent übernommen hat. Eine konkludente Anerkennung liegt u.a. beim Erlass eines Strafbefehls (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.19 vom 21. Oktober 2008, E. 3.2), einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. Art. 310 Abs. 1 StPO) oder einer Einstellungsverfügung (Art. 319 StPO) vor. Zudem liegt eine konkludente

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Anerkennung vor, falls der zuerst mit der Sache befasste Kanton, bis zur Einreichung des Gesuchs ungebührlich viel Zeit verstreichen lässt, obschon er gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO verpflichtet wäre, an die Beschwerdekammer des Bundestrafgerichts zu gelangen (GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 6] m.w.H.).

2.6 Am 3. Dezember 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Salzburg ein Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung an die StA Frauenfeld betreffend den von ihnen untersuchten Sachverhalt (inkl. den Sachverhaltsvorwurf betreffend A.). Eventualiter wurde um rechtshilfeweise Einvernahme von B. ersucht (act. 1, S. 5). Nach der Prüfung der Zuständigkeit im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO leitete die StA TG das Ersuchen an die von ihr als zuständig erachtete StA Zürich-Sihl weiter. Diese lehnte die Übernahme am 18. Dezember 2014 ab. Indem die StA Frauenfeld bzw. die im Aussenverhältnis zuständige GStA TG in der Folge betreffend Festlegung des Gerichtsstandes untätig blieb, insbesondere nicht unverzüglich die Gerichtsstandsfrage dem Bundesstrafgericht im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO unterbreitete, anerkannte sie den Gerichtsstand konkludent.

3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 21. September 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Ministero pubblico del Cantone Ticino

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.