Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Zwischen den Staatsanwaltschaften der beteiligten Kantone ist strittig, wer die folgenden Diebstähle zu untersuchen hat:
Die Staatsanwaltschaft St. Gallen führt ein Verfahren gegen A. und B. Sie sind verdächtigt, am 17. Juni 2015 im Geschäft C. einen Diebstahl begangen zu haben. Der Diebstahl wurde der Kantonspolizei St. Gallen am
14. Juli 2015 angezeigt (Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 24. Ju- li 2015).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin ermittelt seit dem 7. Juli 2015 gegen A., B. sowie D. wegen Diebstahls am 3. Juli 2015 im Geschäft E. (Rap- port der Kantonspolizei Tessin vom 3. August 2015).
B. Der Meinungsaustausch vom 5./17. und 18. August 2015 zwischen den be- troffenen Staatsanwaltschaften schuf keine Einigung.
C. Der Kanton St. Gallen gelangte am 24. August 2015 an die Beschwerdekam- mer (act. 1). Er beantragt, die Zuständigkeit des Kantons Tessin sei festzu- stellen. Der Kanton Tessin bestritt am 2. September 2015 seine Zuständig- keit und verwies darauf, dass eine Verbindung zu einem früheren Laden- diebstahl im Geschäft F. in St. Gallen bestehe (act. 5). Jene Akten wurden vom Gericht, wie vom Kanton Tessin beantragt, beigezogen und der Kanton St. Gallen am 4. September 2015 zur Replik eingeladen. Der Kanton St. Gallen hält am 17. September 2015 an seinen Anträgen fest und übermittelte die Verfahrensakten betreffend den Diebstahl vom 17. Ju- ni 2015 im Geschäft F. (Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 19. Ju- ni 2015) mit dem Hinweis, dass dieses Verfahren gegen unbekannte Täter- schaft vom Untersuchungsamt Gossau am 23. Juli 2015 sistiert worden sei (act. 7). Der Kanton Tessin nahm am 22. September 2015 Stellung (act. 9). Diese Eingabe wurde dem Kanton St. Gallen am 23. September 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 10). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
E. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Verfolgungshandlung sind namentlich die Entgegennahme einer Strafanzeige (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2015.26 vom 6. August 2015) oder das Verlangen eines polizei- lichen Einsatzes (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zür- cher Diss., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 175 f.).
E. 2.2 Der Kanton Tessin beruft sich darauf, dass der Kantonspolizei St. Gallen be- reits am 19. Juni 2015 ein Ladendiebstahl im Geschäft F. angezeigt wurde (act. 7.6 Rapport vom 9. Juli 2015), der den gleichen Personen zuzurechnen sei. Er hält dafür, dass damit die erste Verfolgungshandlung im Kanton St. Gallen erfolgt sei. Dies zurecht: Die Kantonspolizei St. Gallen konnte eine Verbindung zwischen den Dieb- stählen in den Geschäften C. und F. herstellen. Sie geht davon aus: "Die gleiche Täterschaft dürfte auch dort einen Ladendiebstahl verübt haben." (Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 24. Juli 2015). Die dazu in der Stellungnahme des Kantons Tessin vom 22. September 2015 zusammenge- stellten und überzeugenden Verbindungen (act. 9 S. 1) sind unwiderspro- chen geblieben. Es ist davon auszugehen, dass die Diebstähle demselben Personenkreis zugerechnet werden müssen. Die erste Anzeige gegen den Täterkreis erfolgte am 19. Juni 2015 an die Kantonspolizei St. Gallen. Dies stellt zugleich die erste Verfolgungshandlung dar. Damit ist vorliegend nach Art. 34 Abs. 1 StPO (forum praeventionis) der Kanton St. Gallen zuständig.
E. 2.3 Zusammengefasst ist der Kanton St. Gallen berechtigt und verpflichtet, die Täter der drei Ladendiebstähle zu verfolgen und zu beurteilen.
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E. 3 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und D. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu be- urteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 8. Oktober 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien
KANTON ST. GALLEN, Gesuchsteller
gegen
KANTON TESSIN, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2015.35
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Sachverhalt:
A. Zwischen den Staatsanwaltschaften der beteiligten Kantone ist strittig, wer die folgenden Diebstähle zu untersuchen hat:
Die Staatsanwaltschaft St. Gallen führt ein Verfahren gegen A. und B. Sie sind verdächtigt, am 17. Juni 2015 im Geschäft C. einen Diebstahl begangen zu haben. Der Diebstahl wurde der Kantonspolizei St. Gallen am
14. Juli 2015 angezeigt (Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 24. Ju- li 2015).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin ermittelt seit dem 7. Juli 2015 gegen A., B. sowie D. wegen Diebstahls am 3. Juli 2015 im Geschäft E. (Rap- port der Kantonspolizei Tessin vom 3. August 2015).
B. Der Meinungsaustausch vom 5./17. und 18. August 2015 zwischen den be- troffenen Staatsanwaltschaften schuf keine Einigung.
C. Der Kanton St. Gallen gelangte am 24. August 2015 an die Beschwerdekam- mer (act. 1). Er beantragt, die Zuständigkeit des Kantons Tessin sei festzu- stellen. Der Kanton Tessin bestritt am 2. September 2015 seine Zuständig- keit und verwies darauf, dass eine Verbindung zu einem früheren Laden- diebstahl im Geschäft F. in St. Gallen bestehe (act. 5). Jene Akten wurden vom Gericht, wie vom Kanton Tessin beantragt, beigezogen und der Kanton St. Gallen am 4. September 2015 zur Replik eingeladen. Der Kanton St. Gallen hält am 17. September 2015 an seinen Anträgen fest und übermittelte die Verfahrensakten betreffend den Diebstahl vom 17. Ju- ni 2015 im Geschäft F. (Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 19. Ju- ni 2015) mit dem Hinweis, dass dieses Verfahren gegen unbekannte Täter- schaft vom Untersuchungsamt Gossau am 23. Juli 2015 sistiert worden sei (act. 7). Der Kanton Tessin nahm am 22. September 2015 Stellung (act. 9). Diese Eingabe wurde dem Kanton St. Gallen am 23. September 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 10). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Verfolgungshandlung sind namentlich die Entgegennahme einer Strafanzeige (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2015.26 vom 6. August 2015) oder das Verlangen eines polizei- lichen Einsatzes (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zür- cher Diss., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 175 f.). 2.2 Der Kanton Tessin beruft sich darauf, dass der Kantonspolizei St. Gallen be- reits am 19. Juni 2015 ein Ladendiebstahl im Geschäft F. angezeigt wurde (act. 7.6 Rapport vom 9. Juli 2015), der den gleichen Personen zuzurechnen sei. Er hält dafür, dass damit die erste Verfolgungshandlung im Kanton St. Gallen erfolgt sei. Dies zurecht: Die Kantonspolizei St. Gallen konnte eine Verbindung zwischen den Dieb- stählen in den Geschäften C. und F. herstellen. Sie geht davon aus: "Die gleiche Täterschaft dürfte auch dort einen Ladendiebstahl verübt haben." (Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 24. Juli 2015). Die dazu in der Stellungnahme des Kantons Tessin vom 22. September 2015 zusammenge- stellten und überzeugenden Verbindungen (act. 9 S. 1) sind unwiderspro- chen geblieben. Es ist davon auszugehen, dass die Diebstähle demselben Personenkreis zugerechnet werden müssen. Die erste Anzeige gegen den Täterkreis erfolgte am 19. Juni 2015 an die Kantonspolizei St. Gallen. Dies stellt zugleich die erste Verfolgungshandlung dar. Damit ist vorliegend nach Art. 34 Abs. 1 StPO (forum praeventionis) der Kanton St. Gallen zuständig. 2.3 Zusammengefasst ist der Kanton St. Gallen berechtigt und verpflichtet, die Täter der drei Ladendiebstähle zu verfolgen und zu beurteilen.
- 4 -
3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 5 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und D. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu be- urteilen. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 8. Oktober 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Ministero pubblico del Cantone Ticino
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.